Baubeschreibung_K107, Onsdorf-Kümmern.pdf

Fahrbahnsanierung der K 107 zwischen Onsdorf und Kümmern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:42 (Europe/Berlin)

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

Baubeschreibung

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................... 7 1.1 Auszuführende Leistungen ............................................................................................. 7 Straßenbau: .............................................................................................................................................7 1.1.1 Zweck, Nutzung ........................................................................................................................7 1.1.2 Art und Umfang .........................................................................................................................7 1.1.3 Untergrund ................................................................................................................................7 1.1.4 Unterbau ...................................................................................................................................7 1.1.5 Entwässerung ...........................................................................................................................7 1.1.6 Oberbau ....................................................................................................................................7 1.1.7 Durchlässe, Bauwerke ..............................................................................................................8 1.1.8 Ausstattung ...............................................................................................................................8 Konstruktiver Ingenieurbau: ....................................................................................................................9 1.1.9 Zweck, Nutzung ........................................................................................................................9 1.1.10 Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte) ............................9 1.1.11 Erdarbeiten ...............................................................................................................................9 1.1.12 Gründung, Schutz gegen Aggressivität ....................................................................................9 1.1.13 Unterbauten ..............................................................................................................................9 1.1.14 Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen ..............................................................................9 1.1.15 Entwässerung ...........................................................................................................................9 1.1.16 Abdichtung, Beläge ...................................................................................................................9 1.1.17 Ausstattung ...............................................................................................................................9 1.1.18 Sonderanlagen ..........................................................................................................................9 1.1.19 Korrosions- und Oberflächenschutz .........................................................................................9 1.1.20 Anlagen und Einrichtungen für Dritte ........................................................................................9 1.1.21 Abbrucharbeiten........................................................................................................................9 1.1.22 Behelfsbrücke ...........................................................................................................................9 Landschaftsbau: ......................................................................................................................................9 1.1.23 Zweck, Nutzung ........................................................................................................................9 1.1.24 Art und Umfang ...................................................................................................................... 10 1.1.25 Oberbodenarbeiten ................................................................................................................ 10 1.1.26 Einsaatarbeiten ...................................................................................................................... 10 1.1.27 Pflanzarbeiten ........................................................................................................................ 10 1.1.28 Pflanzenschutz ....................................................................................................................... 10 1.1.29 Sicherungsbauweisen ............................................................................................................ 10 1.1.30 Pflegearbeiten ........................................................................................................................ 10 Auftraggeberaufgaben nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV): .................................................................................................... 11 1.1.31 Erstellung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (Art und Umfang) ............. 11 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................... 12 1.2.1 Beweissicherung .................................................................................................................... 12 1.2.2 Vermessung ........................................................................................................................... 12 1.2.3 Kampfmittelbeseitigung ......................................................................................................... 12 1.2.4 Holzeinschlag ......................................................................................................................... 12 1.2.5 Abbrucharbeiten..................................................................................................................... 13 1.2.6 Behelfsbrücke ........................................................................................................................ 13 1.3 Ausgeführte Leistungen ................................................................................................ 13 1.3.1 Brücken, Stützwände, Durchlässe ......................................................................................... 13 1.3.2 Straßen, Wege ....................................................................................................................... 13 1.3.3 Kabelkanäle ........................................................................................................................... 13 1.3.4 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen ............................................................................... 13 1.3.5 Verlegte Wasserläufe ............................................................................................................ 13 1.3.6 Zustand eingestellter Bauarbeiten ......................................................................................... 13 1.3.7 Straßenanschlüsse, Seitenwege ........................................................................................... 13 1.3.8 Fahrbahndecken .................................................................................................................... 13 1.3.9 Rohplanum (Landschaftsbau) ................................................................................................ 13 1.3.10 Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau) ................................................................................... 13 1.3.11 Böschungssicherung (Landschaftsbau) ................................................................................ 13

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1.3.12 Ansaaten (Landschaftsbau) ................................................................................................... 13 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten ...................................................................................... 13 1.4.1 Brücken, Stützwände, Durchlässe ......................................................................................... 13 1.4.2 Erdarbeiten ............................................................................................................................ 13 1.4.3 Entwässerungen .................................................................................................................... 13 1.4.4 Verlegung von Wasserläufen ................................................................................................. 13 1.4.5 Kabelkanäle ........................................................................................................................... 13 1.4.6 Ver- und Entsorgungsleitungen ............................................................................................. 13 1.4.7 Fahrbahndecken .................................................................................................................... 13 1.4.8 Schutz-, Leiteinrichtungen ..................................................................................................... 13 1.4.9 Lichtzeichenanlagen .............................................................................................................. 13 1.4.10 Sonstige Ausstattung ............................................................................................................. 13 1.4.11 Sonderbauwerke .................................................................................................................... 13 1.4.12 Straßenanschlüsse, Seitenwege ........................................................................................... 13 1.4.13 Lebendverbau, Böschungssicherung .................................................................................... 13 1.4.14 Hydraulische Spritzansaat ..................................................................................................... 13 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote .................................................................. 13 Straßenbau: .......................................................................................................................................... 14 1.5.1 Besondere Anforderungen ..................................................................................................... 14 1.5.1.1 Vorgaben aus der Planfeststellung ................................................................................. 14 1.5.1.2 Vorgaben aus Vereinbarungen mit Dritten ...................................................................... 14 1.5.1.3 Angaben zu Entwurfsvorgaben, gegebenenfalls. Untergliederung in Strecken, Bauwerke, Sonstiges ........................................................................................................................... 14 1.5.1.4 Anforderungen zur Ausführung ....................................................................................... 14 1.5.1.5 Angaben zur Gestaltung.................................................................................................. 14 1.5.1.6 Angaben über vorzulegenden Unterlagen ...................................................................... 14 1.5.2 Ergänzende Anforderungen zu den Regelwerken ................................................................. 14 1.5.2.1 Hinweise zu Bauweisen gemäß der RStO 12/24 ............................................................ 14 1.5.2.2 Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau ........................................................................................................................ 15 1.5.3 Sonstige Mindestanforderungen ............................................................................................ 15 Konstruktiver Ingenieurbau: ................................................................................................................. 15 1.5.4 Besondere Anforderungen ..................................................................................................... 15 1.5.5 Ergänzende Anforderungen ................................................................................................... 15 1.5.6 Sonstige Mindestanforderungen ............................................................................................ 15 Mindestanforderungen für Nebenangebote - Anhang - ....................................................................... 16

2 Angaben zur Baustelle .............................................................................................. 17 2.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 17 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung ........................................................................... 17 2.1.2 Nächster Ort ........................................................................................................................... 17 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ......................................................................... 17 2.2.1 Straße .................................................................................................................................... 17 2.2.2 Schiene .................................................................................................................................. 17 2.2.3 Wasser ................................................................................................................................... 17 2.3 Zugänge, Zufahrten ...................................................................................................... 17 2.3.1 Zur Baustelle .......................................................................................................................... 17 2.3.2 Zu Seitenentnahmen ............................................................................................................. 17 2.3.3 Zu Deponien .......................................................................................................................... 17 2.3.4 Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau) ................................................................. 17 2.3.5 Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau) ........................................................... 17 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ......................................... 17 2.4.1 Wasser ................................................................................................................................... 17 2.4.2 Abwasser ............................................................................................................................... 17 2.4.3 Strom ..................................................................................................................................... 17 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .............................................................................................. 17 2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung ............................................................................................ 18 2.5.2 Lagerplätze ............................................................................................................................ 18 2.5.3 Arbeitsplätze .......................................................................................................................... 18

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2.5.4 Plätze für Unterkünfte ............................................................................................................ 18 2.5.5 Pflanzeinschlagsplätze (Landschaftsbau) ............................................................................. 18 2.6 Gewässer ..................................................................................................................... 18 2.6.1 Vorfluter ................................................................................................................................. 18 2.6.2 Wasserstände ........................................................................................................................ 18 2.6.3 Höchster Bauwasserstand ..................................................................................................... 18 2.6.4 Gewässerumleitungen ........................................................................................................... 18 2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................................... 18 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) ............ 18 2.7.2 Straßenbefestigungen ........................................................................................................... 18 2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) .............................................................................. 19 2.7.4 Schadstoffbelastung .............................................................................................................. 19 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle ..................................................................... 19 2.9 Schutzbereiche und -Objekte ....................................................................................... 19 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete ......................................................................................... 19 2.9.2 Bäume und Flurgehölze ......................................................................................................... 19 2.9.3 Biotope ................................................................................................................................... 19 2.9.4 Denkmale ............................................................................................................................... 19 2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................. 20 2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete .......................................................................................... 20 2.9.7 Vermutete Bodenfunde .......................................................................................................... 20 2.9.8 Militärische Bereiche .............................................................................................................. 20 2.9.9 Wegekreuze, Meilensteine .................................................................................................... 20 2.10 Anlagen im Baubereich ................................................................................................ 20 2.10.1 Leitungen ............................................................................................................................... 20 2.10.2 Gleisanlagen .......................................................................................................................... 21 2.10.3 Gebäude/Gebäudereste ........................................................................................................ 21 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich: ............................................................................. 21 2.11.1 Straßenverkehr ...................................................................................................................... 22 2.11.2 Schienenverkehr .................................................................................................................... 22 2.11.3 Schiffsverkehr ........................................................................................................................ 22

3 Angaben zur Ausführung .......................................................................................... 23 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ........................................................................... 23 3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs ............................................................................................ 23 3.1.2 Verkehrsumleitungen ............................................................................................................. 23 3.1.3 Verkehrsbeschränkungen ...................................................................................................... 23 3.1.4 Verkehrssperrungen, Sperrpausen ........................................................................................ 23 3.1.5 Freihalten von Lichtraumprofilen ........................................................................................... 23 3.2 Bauablauf ..................................................................................................................... 23 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ............................................................................. 23 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ..................................................................................................... 24 3.2.3 Bedingungen für das Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit ....................................... 24 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ....................................................................... 24 3.3 Wasserhaltung ............................................................................................................. 24 3.4 Baubehelfe ................................................................................................................... 24 3.4.1 Allgemeines ........................................................................................................................... 24 3.4.2 Baugruben-, Wandsicherungen ............................................................................................. 25 3.4.3 Traggerüste (Brückenbau) ..................................................................................................... 25 3.4.4 Arbeitsgerüste (Brückenbau) ................................................................................................. 25 3.4.5 Montageeinrichtungen (Brückenbau)..................................................................................... 25 3.5 Stoffe, Bauteile ............................................................................................................. 25 Erd- und Straßenbau: ........................................................................................................................... 25 3.5.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial ................................................................................ 25 3.5.2 Mineralstoffe .......................................................................................................................... 26 3.5.3 Verwendung gebrauchter Stoffe ............................................................................................ 26

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3.5.4 Bindemittel ............................................................................................................................. 27 3.5.5 Zusatzmittel, -stoffe................................................................................................................ 27 3.5.6 Transportbeton ....................................................................................................................... 27 3.5.7 Fertigteile ............................................................................................................................... 27 Konstruktiver Ingenieurbau: ................................................................................................................. 27 3.5.8 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial ................................................................................ 27 3.5.9 Mineralstoffe .......................................................................................................................... 27 3.5.10 Bindemittel ............................................................................................................................. 27 3.5.11 Anstrichmittel ......................................................................................................................... 27 3.5.12 Zusatzmittel, -stoffe................................................................................................................ 27 3.5.13 Transportbeton ....................................................................................................................... 27 3.5.14 Werksteine ............................................................................................................................. 27 3.5.15 Fertigteile ............................................................................................................................... 27 3.5.16 Verwendung gebrauchter Stoffe ............................................................................................ 27 Landschaftsbau: ................................................................................................................................... 27 3.5.17 Bodenverbesserungsstoffe .................................................................................................... 27 3.5.18 Dünger ................................................................................................................................... 27 3.5.19 Pflanzen und Pflanzenteile .................................................................................................... 27 3.5.20 Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten .................................................................................................. 28 3.5.21 Saatgut ................................................................................................................................... 28 3.5.22 Fertigrasen ............................................................................................................................. 28 3.5.23 Sicherungsbaustoffe und -bauteile ........................................................................................ 28 3.5.24 Mauer- und Pflastersteine ...................................................................................................... 28 3.5.25 Holz- und Holzschutzmittel .................................................................................................... 28 3.5.26 Kunststoffe ............................................................................................................................. 28 3.5.27 Fertigteile ............................................................................................................................... 28 3.6 Abfälle .......................................................................................................................... 28 3.7 Winterbau ..................................................................................................................... 28 3.8 Beweissicherung .......................................................................................................... 28 3.8.1 Gebäude und Anlagen ........................................................................................................... 29 3.8.2 Verkehrswege ........................................................................................................................ 29 3.8.3 Gewässer ............................................................................................................................... 29 3.8.4 Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien .................................................................. 29 3.8.5 Abdrift von chemischen Spritzmitteln..................................................................................... 29 3.9 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................... 29 3.9.1 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr ................................................ 29 3.9.2 Anprallschutz ......................................................................................................................... 29 3.9.3 Freihalten von Hochwasserquerschnitten ............................................................................. 29 3.9.4 Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz ............................................................................................. 29 3.9.5 Blitzschutz (Brückenbau) ....................................................................................................... 29 3.9.6 Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau) ............................................................................. 29 3.10 Belastungsannahmen ................................................................................................... 29 3.10.1 Brückenklasse, Lastenzug ..................................................................................................... 29 3.10.2 Sonderlasten .......................................................................................................................... 29 3.10.3 Bodenkennwerte .................................................................................................................... 29 3.10.4 Erddruck ................................................................................................................................. 29 3.10.5 Winddruck .............................................................................................................................. 30 3.10.6 Besondere Lastkombinationen .............................................................................................. 30 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .................................................................. 30 3.12 Prüfungen ..................................................................................................................... 32 3.12.1 Erstprüfungen/Eignungsprüfungen/Eignungsnachweise ....................................................... 32 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen .............................................................................................. 33 3.12.3 Kontrollprüfungen................................................................................................................... 35 3.12.4 Muster für Bauteile ................................................................................................................. 35 3.12.5 Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) ..................................... 35 3.12.6 Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) ............................................................ 35 3.12.7 Saatgutproben (Landschaftsbau) .......................................................................................... 36

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3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ........................................................................... 36 3.13.1 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben.................................................................................. 36 3.13.2 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf ...................................................... 36 3.13.3 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“ ................................................................ 36 3.13.4 Gegenseitige Gefährdungen .................................................................................................. 36 3.13.5 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen ............................................................... 36 3.13.6 Gemeinsam genutzte Einrichtungen...................................................................................... 36 3.13.7 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen ........................................................................ 36

4 Ausführungsunterlagen ............................................................................................ 37

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .............................. 37 4.1.1 Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen) ...................... 37 4.1.2 Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen ..................................... 37 4.1.3 Berechnungen (z. B. Erdmengenbilanz) ................................................................................ 37 4.1.4 Gutachten .............................................................................................................................. 37 4.1.5 Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau) ................................................................... 37 4.1.6 Pflanzpläne (Landschaftsbau) ............................................................................................... 37 4.1.7 Pflanzlisten (Landschaftsbau) ................................................................................................ 37 4.1.8 Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau) ............................................................................... 37 4.1.9 Vorläufiges Betonbaukonzept (Brückenbau) ......................................................................... 37 4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen ........................ 38 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten ........................... 38 4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan .................................................................................................... 38 4.2.3 Bauablaufplan ........................................................................................................................ 38 4.2.4 Bautagesberichte ................................................................................................................... 38 4.2.5 Zahlungsplan ......................................................................................................................... 38 4.2.6 Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen ......................................................................... 38 4.2.7 Transportpläne ....................................................................................................................... 39 4.2.8 Bestandspläne ....................................................................................................................... 39 4.2.9 Dokumentationsaufnahmen ................................................................................................... 40 4.2.10 Standsicherheitsnachweis (Brückenbau) .............................................................................. 40 4.2.11 Modellversuche (Brückenbau) ............................................................................................... 40 4.2.12 Bauwerksbuch (Brückenbau) ................................................................................................. 40 4.2.13 Betonbaukonzept (Brückenbau) ............................................................................................ 40

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ............................................. 41 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .................................... 41 5.1.1 Auswahl geltender Technischer Lieferbedingungen (TL) ...................................................... 44 5.1.2 Auswahl zusätzlicher Hinweise und Regelungen .................................................................. 45 5.1.3 Bezugsquellen ....................................................................................................................... 46 5.2 Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau .................................................................................................................... 47 5.2.1 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17........................................................... 47 5.2.2 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Gestein-StB 04/23 .............................................. 47 5.2.3 Änderungen und Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20 ......................................................... 47 5.2.4 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 ...................................................... 47 5.2.5 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13 .............................................. 47 5.2.6 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ............................................ 48 5.2.7 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13 ................................................. 53 5.2.8 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07 ...................................................... 54 5.2.9 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Pflaster-StB 06/15 .............................................. 54 5.2.10 Änderungen und Ergänzungen zu den ATV DIN 18300........................................................ 54 5.2.11 Hinweise zu den ZTV LW 16 ................................................................................................. 54 5.3 Änderungen und Ergänzungen zu Technischen Vertragsbedingungen für den Konstruktiven Ingenieurbau ........................................................................................... 55 5.3.1 Pfähle ..................................................................................................................................... 55 5.3.2 Konstruktionsgrundsätze im Spannbetonbau ........................................................................ 55 5.3.2.1 Allgemeines ..................................................................................................................... 55

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5.3.2.2 Ankerabstand von Spanngliedern ................................................................................... 55 5.3.2.3 Innenverankerung von Spanngliedern ............................................................................ 55 5.3.2.4 Koppelfugen .................................................................................................................... 55 5.3.2.5 Quervorspannung ............................................................................................................ 56 5.3.3 Anforderungen an Bauteile aus Beton ................................................................................... 56 5.3.4 Anforderungen an Sichtbeton ................................................................................................ 56 5.3.5 Anforderungen an Arbeitsfugen und Durchbindestellen ........................................................ 56 5.3.6 Konstruktionsgrundsätze und Bemessung von Fertigteilen für Überbauten ......................... 56 5.3.6.1 Allgemeines ..................................................................................................................... 56 5.3.6.2 Schalelemente als Fertigteile .......................................................................................... 57 5.3.7 Lager ...................................................................................................................................... 57 5.3.8 Behelfsbrücken ...................................................................................................................... 57 5.3.9 Bestimmung der Ausgleichsgradiente ................................................................................... 57 5.3.10 Änderung und Ergänzungen zu den ATV DIN 18331............................................................ 57 5.3.11 BetonBauQualitätsklassen-Koordinator (BBQ-Koordinator) .................................................. 57

6 Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch ......... 58 6.1 Entsorgung und Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch ..................... 58 6.1.1 Allgemein ............................................................................................................................... 58 6.1.2 Entsorgung über Zwischenlager ............................................................................................ 58 6.1.2.1 Ausbau von pechhaltigem Straßenaufbruch und Anlieferung an ein Zwischenlager gemäß Anlagenliste-Zwischenlager auf der Internetseite des Landesbetrieb Mobilität Rheinland- Pfalz ................................................................................................................................... 58 6.1.2.2 Anlieferung von aufbereitetem oder nicht aufbereitetem pechhaltigem Straßenaufbruch aus einem Zwischenlager auf eine Baustelle des LBM ..................................................... 59 6.1.3 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln ........................................................................................................................... 59 6.1.4 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in emulsionsgebundenen Tragschichten ........................................................................................................................ 59 6.2 Beseitigung und Verwertung von mineralischen Baustoffen gemäß EBV ..................... 59 6.3 Hinweis für die Verwertung von Asphaltfräsgut ............................................................. 60

7 Einsatz von Temperaturgesenktem Walzasphalt .................................................... 61

Nachfolgend wird Auftraggeber durch AG und Auftragnehmer durch AN abgekürzt.

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.0 Hinweis

Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anders geregelt, sind alle vorzulegenden Unterlagen, Nachweise und sonstigen Dokumente nicht auf Papier, sondern auf digitalem Weg und in Text- form vorzulegen.

1.1 Auszuführende Leistungen

Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahmen zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten zu verschaffen. Hierzu empfehlen wir, die Örtlichkeit zu besichtigen.

Straßenbau:

1.1.1 Zweck, Nutzung 1.1.2 Art und Umfang

Bei den auszuführenden Arbeiten handelt es sich um die Erneuerung der Asphaltdeckschicht auf einer Länge von ca. 2000 m. Straßenquerschnitt: Fahrbahnbreite freie Strecke bit. befestigt B ca. 5,50 m Bankette, b = ca. 1,00 m. Die Schutzeinrichtung aus Stahl einschließlich sämtlicher Einzelteile wird abgebaut. Die Bankette werden vor den Fräsarbeiten seitlich abgedrückt. Das zuvor abgeschobene Bankettmaterial ist an das neue Bankett sowie an den Bestand (Dammböschung, Mulde) anzugleichen. Der Ausbau der vorhandenen gebundenen Befestigung erfolgt als pechfrei (AVV 17 03 02), schichtweise zur Verwertung unter Berücksichtigung der höchsten Wertschöpfungsstufe.

1.1.3 Untergrund

1.1.4 Unterbau

Ein Boden- bzw. Streckengutachten für die K 107 wurde vom Laboratorium für Straßen- und Be- tonbau, Trier, erstellt.

1.1.5 Entwässerung

Oberflächenwasser ist während der Bauzeit durch den AN in vorhandenen bzw. herzustellenden Mulden sowie Straßenabläufe schadlos abzuführen. Die Baustelle ist gemäß den Technischen Bestimmungen so zu entwässern, dass die Durchfeuch tung des Baugrundes möglichst geringgehalten wird. Verzögerungen im Baufortschritt sowie evtl. notwendiger Bodenaustausch, der auf eine hafte Ableitung des Oberflächenwassers zurückzuführen ist, werden nicht vergütet.

1.1.6 Oberbau

Die derzeitigen Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden K 107 sind geprägt durch ein Verkehrs- aufkommen von ca. 1027 Kfz/24h mit einem Schwerverkehrsanteil von 1,6 %.

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

Der Bestandsausbau der K 107 erfolgt im Hocheinbau entsprechend Belastungsklasse 0,3. 3,5 cm Asphaltbeton AC 8 DS 8,5 cm Asphalttragschicht AC 22 TS

Zwei Kurven werden um ca. 0,5-1,00m verbreitert, Gesamtlänge ca. 100m

Der Einbau der Asphalttragschicht/Asphaltbinderschicht/Asphaltdeckschicht erfolgt „heiß an heiß“ gemäß ZTV Asphalt-StB, Abschnitt 3.3.2.1 oder nahtlos in voller Fahrbahnbreite.

Wenn das Herstellen oder Anpassen von Einbauten, Borden, Kappen, Fugenabschlussprofile, Brückenabläufe, Übergangskonstruktionen etc. im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehö- ren alle dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang und sind in die entsprechen- den OZ einzukalkulieren. Die Rinnenbordsteine im Bereich vor dem Ortseingang Kümmern werden ausgebaut und durch einen Rundbord mit Flussplatte ersetzt, dort werden auch die Bordanlagen Einläufe durch neue Einläufe einschl. Unterteil ersetzt und lagemäßig angepasst.

1.1.7 Durchlässe, Bauwerke 1.1.8 Ausstattung

Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS): Die in Deutschland eingesetzten Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) müssen die Anforderungen der Technischen Kriterien für den Einsatz von FRS erfüllen. Für Ortbetonschutzwände gilt ferner das Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O).

Die Anzahl verschiedenartiger Systeme ist grundsätzlich – und insbesondere innerhalb eines Stre- ckenabschnitts – auf ein Minimum zu reduzieren, um Systemwechsel und den Einbau von Über- gangskonstruktionen zu vermeiden. Übergangskonstruktionen sind nur dort anzuordnen, wo Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Bauart, Leistungseigenschaft und/oder Funktionsweise miteinander verbunden werden müssen. Für Übergangskonstruktionen und Übergangselemente gelten die Technischen Liefer- und Prüf- bedingungen für Übergangskonstruktionen (TLP ÜK).

Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) aus Stahl: Im Bereich des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz dürfen ausschließlich Holme Profil A eingesetzt werden. Diese Vorgehensweise ist aus Gründen der Einheitlichkeit, Zweckmäßigkeit und wirtschaftlichen Unterhaltung bei allen Maßnahmen und Reparaturarbeiten beizubehalten. Formaggressive Konstruktionsteile, wie z. B. IPE-Pfosten, HEB-Pfosten und freiliegende Stahl- seilkonstruktionen, sind nicht zulässig.

Markierung Die auszuführenden Leistungen umfassen die erstmalige Applikation von Markierungssystemen (Markierungsstoffe und Beistoffe). Vormarkierungen sind ausschließlich nach rechtzeitig vom AN beantragter Abstimmung mit dem AG hinsichtlich Lage und Umfang auszuführen. siehe auch ZTV M, Abschnitt 3.5

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Agglomeratmarkierungen müssen mit eindeutig erkennbarer Randbegrenzung über die gesamte Strichlänge ausgeführt werden. Der ungehinderte seitliche Abfluss des Oberflächenwassers muss gewährleistet sein.

Markierungsmaterialien und die Gebinde/Verpackungen müssen gemäß den TL M gekennzeich- net sein. Nachstreumittel müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

Die angebotenen Markierungssysteme müssen hinsichtlich Tages- und Nachtsichtbarkeit sowie Griffigkeit die Mindestwerte im Neuzustand gemäß ZTV M erreichen. Bei der Überrollbarkeits- klasse muss mindestens die Klasse T3 erfüllt sein. Im Bieterangabenverzeichnis sind folgende Angaben vorzunehmen:

  • Prüfnummer der BASt (falls vorhanden)
  • Stoffbezeichnung
  • Hersteller Für Markierungssysteme, die nicht über ein Prüfzeugnis der BASt verfügen, ist mit Angebotsab- gabe ein Prüfzeugnis einer nach der EU-Bauproduktenverordnung notifizierten Stelle für Straßen- markierungen vorzulegen.

Die weiteren Nachweise sind auf gesondertes Verlangen vorzulegen:

  • Prüfzeugnis der BASt (falls vorhanden)
  • Technische Information
  • Sicherheitsdatenblatt
  • Referenzmuster bei Agglomeratmarkierungen (Foto)

Konstruktiver Ingenieurbau:

1.1.9 Zweck, Nutzung 1.1.10 Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte) 1.1.11 Erdarbeiten 1.1.12 Gründung, Schutz gegen Aggressivität 1.1.13 Unterbauten 1.1.14 Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen 1.1.15 Entwässerung 1.1.16 Abdichtung, Beläge 1.1.17 Ausstattung 1.1.18 Sonderanlagen 1.1.19 Korrosions- und Oberflächenschutz 1.1.20 Anlagen und Einrichtungen für Dritte 1.1.21 Abbrucharbeiten 1.1.22 Behelfsbrücke

Landschaftsbau:

1.1.23 Zweck, Nutzung

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1.1.24 Art und Umfang 1.1.25 Oberbodenarbeiten

ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten

1.1.26 Einsaatarbeiten 1.1.27 Pflanzarbeiten 1.1.28 Pflanzenschutz 1.1.29 Sicherungsbauweisen

Sicherungsbauweisen sind gemäß DIN 18918 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Ingeni- eurbiologische Sicherungsbauweisen - Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen, Bauweisen mit lebenden und nicht lebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen“ auszuführen.

1.1.30 Pflegearbeiten

Fertigstellungspflege ist gemäß DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten“ sowie den ZTV La-StB auszuführen.

Entwicklungspflege ist gemäß DIN 18919 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Instandhal- tungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation (Entwicklungs- und Unter- haltungspflege)“ sowie den ZTV La-StB auszuführen.

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Auftraggeberaufgaben nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- schutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV):

Dem AN zu übertragene Auftraggeberaufgaben gemäß Baustellenverordnung BaustellV

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) sind durch den vom AN bestellten Koordinator im Einvernehmen mit dem AG zu übernehmen. Der Auftraggeber beauf- tragt den Auftragnehmer insoweit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2.3 Abs. 1 S. 1 BauStellV.

1.1.31 Erstellung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe- Plan) sowie Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (Art und Umfang)

Die Erstellung sowie gegebenenfalls die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz- plans (SiGe-Plan) gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) wird dem AN übertragen.

Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung, des geplan- ten Bauablaufs sowie unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Da- bei sind die aufstellende Person sowie die verantwortliche Person zu benennen. Technische Ne- benangebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) beinhaltet:

  • die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht,
  • die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen,
  • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und
  • die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.

Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z. B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Plans vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung schematischer Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügt nicht.

Veränderungen der Baustelleneinrichtung oder des Bauablaufs sind so zu dokumentieren, dass die daraus resultierenden Veränderungen im SiGe-Plan jederzeit eindeutig und nachvollziehbar ersichtlich sind.

Bei der Erstellung des SiGe-Plans sind die Inhalte des Baustelleneinrichtungsplans sowie des Bauablaufplans frühzeitig zu berücksichtigen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) besteht zumindest aus:

  1. Deckblatt mit
  • Bezeichnung der Baumaßnahme
  • Name/Anschrift des AN
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach Baustellenverordnung - BaustellV

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  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach Baustellenverordnung - BaustellV
  • Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile.
  1. Beschreibender Teil mit
  • Konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeitsplätze/Ver- kehrs- und Fluchtwege/Unterkünfte; persönliche Schutzausrüstungen und dergleichen)
  • Auflagen/Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichen Verkehr und der- gleichen)
  • Angaben zur Koordination Hauptunternehmer/Nachunternehmer/Unternehmer ohne Beschäf- tigte
  • Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
  1. Planteil
  • Entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: im Sinne der Baustellenverordnung - BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des AN und im Sinne der Baustellenverordnung - BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des AN
  • Gegebenenfalls weitere Planunterlagen und Darstellungen.

Die unter § 3 Abschnitt 2 und 3 der Baustellenverordnung genannten Aufgaben sind vom durch den AN bestellten Koordinator zu übernehmen. Darüber hinaus sind noch folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Gegebenenfalls Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenverordnung - BaustellV sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) gemäß Punkt 1 zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüsse auf bzw. in der Nähe der Baustelle
  • Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) gemäß Punkt 1 zur Vermeidung gegenseitiger Ge- fährdungen
  • Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswer- tung der Ergebnisse und Unterrichtung des AN
  • Abstimmung mit den unter Punkt 2 genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordina- toren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aufgrund örtlicher und/oder zeitlicher Überschneidungen der Baustellen gemäß Punkt 1 und 2; Auswertung der Ergebnisse und Unterrichtung des AN. 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 1.2.1 Beweissicherung 1.2.2 Vermessung

Die Fahrbahnachsen (Profilpunkte), Höhenfestpunkte und Polygonpunkte werden dem AN nach Auftragserteilung übergeben. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe ist der AN für die Erhaltung dieser Punkte verantwortlich. Die Kosten für eine Neuherstellung hat der AN zu tragen, sofern er für den Verlust der Punkte verantwortlich ist.

1.2.3 Kampfmittelbeseitigung 1.2.4 Holzeinschlag

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1.2.5 Abbrucharbeiten 1.2.6 Behelfsbrücke

1.3 Ausgeführte Leistungen 1.3.1 Brücken, Stützwände, Durchlässe 1.3.2 Straßen, Wege 1.3.3 Kabelkanäle 1.3.4 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen 1.3.5 Verlegte Wasserläufe 1.3.6 Zustand eingestellter Bauarbeiten 1.3.7 Straßenanschlüsse, Seitenwege 1.3.8 Fahrbahndecken 1.3.9 Rohplanum (Landschaftsbau) 1.3.10 Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau) 1.3.11 Böschungssicherung (Landschaftsbau) 1.3.12 Ansaaten (Landschaftsbau)

1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten 1.4.1 Brücken, Stützwände, Durchlässe 1.4.2 Erdarbeiten 1.4.3 Entwässerungen 1.4.4 Verlegung von Wasserläufen 1.4.5 Kabelkanäle 1.4.6 Ver- und Entsorgungsleitungen 1.4.7 Fahrbahndecken 1.4.8 Schutz-, Leiteinrichtungen

Das Baufeld ist dem AG für die Markierungs-, Verkehrseinrichtungs- und Beschilderungsarbeiten bereitzustellen. 1.4.9 Lichtzeichenanlagen 1.4.10 Sonstige Ausstattung 1.4.11 Sonderbauwerke 1.4.12 Straßenanschlüsse, Seitenwege 1.4.13 Lebendverbau, Böschungssicherung 1.4.14 Hydraulische Spritzansaat

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Entfällt

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Straßenbau:

1.5.1 Besondere Anforderungen

1.5.1.1 Vorgaben aus der Planfeststellung

1.5.1.2 Vorgaben aus Vereinbarungen mit Dritten 1.5.1.3 Angaben zu Entwurfsvorgaben, gegebenenfalls. Untergliederung in Strecken, Bauwerke, Sonstiges 1.5.1.4 Anforderungen zur Ausführung

In Nebenangeboten zu Fahrzeug-Rückhaltesystemen sind alle Abweichungen anzugeben, die auf Grund der Systemauswahl zu Änderungen an der Unterlage, den Systemlängen oder ähnlichem führen.

1.5.1.5 Angaben zur Gestaltung

1.5.1.6 Angaben über vorzulegenden Unterlagen

1.5.2 Ergänzende Anforderungen zu den Regelwerken

1.5.2.1 Hinweise zu Bauweisen gemäß der RStO 12/24

  1. Nebenangebote zur RStO 12/24 zu selbsterhärtenden Tragschichten sind ausgeschlossen.
  2. Nebenangebote zur RStO 12/24, Tafel 1, Zeile 3 (Schottertragschicht auf Frostschutzschicht) sind ausgeschlossen.
  3. Nebenangebote zur RStO 12/24, Tafel 1, Zeile 4 (Kiestragschichten auf Frostschutzschicht) sind ausgeschlossen.
  4. Bauweisen mit Pflasterdecke gemäß RStO 12/24 Tafel 3 Im Zuge von Bundesstraßen, auch in Ortsdurchfahrten und Kreisverkehrsflächen, sind Neben- angebote in Pflasterbauweisen ausgeschlossen. Im Zuge von Landes- und Kreisstraßen sind Nebenangebote in Pflasterbauweise nur zulässig, wenn in der Leistungsbeschreibung des Hauptangebots bereits eine Pflasterung für die Ver- kehrsfläche vorgesehen ist.
  5. Neubaumaßnahmen mit vollgebundenem Oberbau Nebenangebote mit vollgebundenem Oberbau setzen bei Böden der Frostempfindlichkeits- klasse F3 sowie bei kritischen Wasserverhältnissen auch bei Böden der Frostempfindlichkeits- klasse F2 eine Bodenverfestigung des Untergrunds bzw. des Unterbaus in einer Mindestdicke von 15 cm voraus.
  6. Bauweisen mit Tragschichten aus pechhaltigen Straßenbaustoffen Der Einbau von pechhaltigen Straßenbaustoffen ist im Bundesstraßenbau untersagt und im Landes- und Kreisstraßenbau nur mit Einzelfallgenehmigung möglich. Hydraulisch gebundene Tragschichten aus pechhaltigen Straßenausbaustoffen unterhalb von Asphaltschichten sind aufgrund der Inhomogenität der pechhaltigen Ausbaustoffe in Anlehnung an Tafel 1, Zeile 2.2 herzustellen und auf die Belastungsklassen Bk 0,3 bis Bk 10 zu beschränken. Bei den Belas- tungsklassen Bk 1,8 bis Bk 10 ist die Schicht aus frostunempfindlichem Material weit oder in- termittierend gestuft gemäß DIN 18196 - mit einem Verformungsmodul E von ≥ 100 MPa, für v2 die Belastungsklassen Bk 0,3 und Bk 1,0 von ≥ 80 MPa herzustellen. Auf die Notwendigkeit

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des Kerbens wird noch einmal hingewiesen, die Abstände sind der ZTV Beton-StB zu entneh- men.

1.5.2.2 Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau

Siehe Punkt 5.2 der Baubeschreibung „Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Ver- tragsbedingungen für den Straßenbau“

1.5.3 Sonstige Mindestanforderungen

Siehe Punkt 6 der Baubeschreibung „Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch“

Konstruktiver Ingenieurbau:

1.5.4 Besondere Anforderungen

1.5.5 Ergänzende Anforderungen

Nebenangebote müssen mindestens die gleiche Robustheit, Sicherheit, Wartungsfreundlichkeit und Dauerhaftigkeit der Bauwerkskonstruktion aufweisen wie die in der Leistungsbeschreibung geforderten Bauwerke Sie müssen durchführbar sein.

Nebenangebote, die aus einer Massenreduzierung bestehen, sind nicht zulässig.

Alle Trassierungselemente des Verkehrswegs dürfen nicht verändert werden, sofern in Punkt 1.5.1 der Baubeschreibung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Alle Änderungen sind zweifelsfrei anzugeben und durch Entwurfszeichnungen mit Mengenanga- ben, Vorstatik geplantem Bauablauf sowie Geräteeinsatz so zu belegen, dass eine Beurteilung in statischer und konstruktiver Hinsicht zweifelsfrei möglich ist. Alle maßgeblichen Abmessungen und Mengen müssen festgelegt sein.

Der Bieter trägt vollständig das rechtliche und technische Risiko für die bauliche Umsetzung des Nebenangebots und erklärt mit Angebotsabgabe, dass das Nebenangebot abschließend formu- liert und mit allen dazugehörenden Unterlagen versehen ist.

Ist das Nebenangebot technisch oder wirtschaftlich unklar, wird es von der Wertung ausgeschlos- sen. Alle für die technische und wirtschaftliche Wertung erforderlichen Unterlagen müssen mit dem Angebot vorgelegt werden.

1.5.6 Sonstige Mindestanforderungen

Bei Änderungen der Gründungen ist die Eignung durch einen Sachverständigen für Geotechnik nachzuweisen.

Sämtliche Auswirkungen der Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge auf andere Bauteile sind darzulegen (z. B. Auswirkungen von geänderten Überbauten auf Unterbauten und Gründung).

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In Nebenangeboten zu Fahrzeug-Rückhaltesystemen, die aufgrund der Systemauswahl zu Ände- rungen an der Unterlage, den Systemlängen oder Ähnlichem führen, sind diese Abweichungen anzugeben.

Mindestanforderungen für Nebenangebote - Anhang -

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2 Angaben zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung

Die Baustelle liegt zwischen Netzknoten 6304 012 nach Netzknoten 6304 013 von Station 0,355 bis Station 2,162 und Netzknoten 6304 013 nach Netzknoten 6304 014 von Station 0,000 bis Station 0,154.

2.1.2 Nächster Ort

Die Baustelle befindet sich zwischen Onsdorf und Kümmern.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 2.2.1 Straße 2.2.2 Schiene 2.2.3 Wasser

2.3 Zugänge, Zufahrten

Als Zufahrtswege stehen alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zur Verfügung, sofern keine verkehrsrechtlichen Sperrungen bestehen.

Zusätzliche Zugänge und Zufahrten von öffentlichen Verkehrswegen zur Baustelle, Zuwegungen innerhalb der Baufelder sowie Zugänge und Zufahrten auf Bauteile und zu Bauteilen sind grund- sätzlich und ausschließlich Sache des AN.

2.3.1 Zur Baustelle 2.3.2 Zu Seitenentnahmen 2.3.3 Zu Deponien 2.3.4 Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau) 2.3.5 Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Seitens des AG werden keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt. Im Bedarfsfall hat der AN diese selbst zu beschaffen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrich- tung einzukalkulieren.

2.4.1 Wasser 2.4.2 Abwasser 2.4.3 Strom

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Lager- und Arbeitsplätze, einschließlich Lagerplätzen für Oberboden sowie Plätze für Baustel- leneinrichtungen, sind vom AN selbst zu beschaffen und gehen zu dessen Lasten, soweit nicht anders angegeben. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

Bei der Zwischenlagerung von gefährlichem Abfall (z. B. Böden) auf unbefestigten Grundstücken aus der Disposition des AN sind technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um ein Aus- waschen von Schadstoffen zu verhindern (u. a. Abdeckung und Unterlage). Erforderliche Ge- nehmigungen für das Zwischenlager sind durch den AN einzuholen. Die Kosten für die Zwi- schenlagerung und die Genehmigungen sind in die jeweiligen Ordnungsziffern einzurechnen.

Die entsprechenden Flächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme wieder in den ursprüng- lichen Zustand zurückzuführen und dem AG ist eine Freistellungserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass keine Ansprüche von Dritten aus Benutzung von Privateigentum gegen den AN bestehen.

Zu erhaltender Bestand vorhandenen Aufwuchses ist hierbei zu beachten.

2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung 2.5.2 Lagerplätze 2.5.3 Arbeitsplätze 2.5.4 Plätze für Unterkünfte 2.5.5 Pflanzeinschlagsplätze (Landschaftsbau)

2.6 Gewässer

Die Funktionsfähigkeit der von der Baumaßnahme betroffenen Gewässer ist für die Dauer der Baumaßnahme sicherzustellen. Für Einleitungen aus der Baustelle in Gewässer sind die was- serrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

2.6.1 Vorfluter 2.6.2 Wasserstände

Der AN ist für den Schutz der Baustelle vor Beschädigung und Zerstörung durch Wasserstände bis einschließlich 20-jährliches Hochwasserereignis verantwortlich.

2.6.3 Höchster Bauwasserstand

2.6.4 Gewässerumleitungen

2.7 Baugrundverhältnisse 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenauf- schlüsse)

Gemäß Geologiedatengesetz (GeoIDG) ist der AN verpflichtet, geologische Untersuchungen (z. B. Kernbohrungen) der zuständigen Landesbehörde – dem Landesamt für Geologie und Berg- bau Rheinland-Pfalz (LGB) – anzuzeigen. Die dabei erhobenen Fachdaten sind innerhalb der vor- gegebenen Frist zu übermitteln. Der hierfür entstehende Aufwand ist einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

2.7.2 Straßenbefestigungen

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2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) 2.7.4 Schadstoffbelastung

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle

Falls für die Lieferung oder Ablagerung von Bodenmassen keine vom AG bereitgestellte Ent- nahme- oder Ablagerungsstelle verfügbar ist, muss der AN diese selbst beschaffen. Erforderli- che Nachweise oder Genehmigungen sind dem AG vorzulegen.

Die Kosten für die Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seiten- entnahmen und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenauf- bruch und unbelastetem Bauschutt in Erd- oder entsprechenden Mülldeponien bzw. für die Wie- deraufbereitung sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

2.9 Schutzbereiche und -Objekte

Die von den baulichen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffene Begrünung und Bepflanzung auf den Banketten, Böschungen und sonstigen Flächen darf nicht beschädigt werden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Absteckungs- und Vermessungspunkte müssen grundsätzlich erhalten bleiben und sind zu sichern. Werden diese Punkte durch Eigenverschulden des AN bzw. ohne Anordnung des AG im Rahmen der Baumaßnahme verändert, beschädigt oder entfernt, sind diese auf Kosten des AN wiederherzustellen.

Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen amtlichen Festpunkte und Grenzsteine müssen grund- sätzlich erhalten bleiben und sind zu sichern. Wird eine Veränderung dieser Punkte im Rahmen der Baumaßnahme erforderlich, hat der AN die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Kosten für Einmessung und Neufestsetzung, die durch die Vermessungs- und Katasterver- waltung Rheinland-Pfalz (VermKV) oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVl) erfolgen, trägt der AG.

2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete

Die Arbeiten dürfen den Schutzzielen der Schutzgebiete nicht widersprechen.

2.9.2 Bäume und Flurgehölze

Die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäu- men und Vegetationsbeständen“ sind zu beachten.

Im Bereich bestehender Gehölzbestände ist vom AN darauf zu achten, dass zusätzliche Boden- verdichtungen im Wurzelbereich vermieden werden. Material oder Erdablagerungen sind dort nicht zulässig.

Ökologisch wertvolle Bereiche, Tabuzonen, Bäume, Flurgehölze und Vegetationsflächen sind zu meiden und gegebenenfalls zu schützen.

2.9.3 Biotope

Ökologisch wertvolle Biotope sind zu meiden und gegebenenfalls zu schützen.

2.9.4 Denkmale

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte

Die Wahl der Arbeitsgeräte und die Arbeitsweise sind auf Immissionsschutzbereiche und -objekte abzustimmen. In unmittelbarer Nähe sämtlicher Gebäude ist nach Möglichkeit nur statisch zu ver- dichten. Sollte eine dynamische Verdichtung notwendig sein, ist dies mit dem AG abzustimmen und vor Beginn der Verdichtung eine Beweissicherung durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass angrenzende Immissionsschutzbereiche und -objekte nicht durch Staub, Erschütterungen und Lärm oder ähnliche Einwirkungen beeinträchtigt werden und Aus- gleichsansprüche im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB vermieden werden.

2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete 2.9.7 Vermutete Bodenfunde

Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind zu beachten. Jeder zu Tage kom- mende archäologische Fund ist unverzüglich dem AG sowie der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, zu melden und die Fundstelle – soweit möglich – unverändert zu belassen. Fundgegenstände sind gegen Verlust zu sichern.

Beim Fund verdächtiger Gegenstände, bei denen es sich um Kampfmittel handeln könnte, dür- fen diese unter keinen Umständen berührt oder transportiert werden. In solchen Fällen sind um- gehend die örtlichen Polizeidienststellen, Ordnungsämter und/oder der Kampfmittelräumdienst zu informieren.

Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz (KMRD) Leit- und Koordinierungsstelle in Koblenz E-Mail: Kmrd@add.rlp.de

Der Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz (KMRD) ist ein Referat der Aufsichts- und Dienstleis- tungsdirektion (ADD).

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Tel.: +49 (651) 9494-0 Fax: +49 (651) 9494-170 E-Mail: poststelle@add.rlp.de Web: https://add.rlp.de

Das weitere Vorgehen ist mit dem Kampfmittelräumdienst und dem AG abzustimmen.

2.9.8 Militärische Bereiche 2.9.9 Wegekreuze, Meilensteine

2.10 Anlagen im Baubereich 2.10.1 Leitungen

Im Baubereich befinden sich öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Bei Arbeiten im Bereich von Leitungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen.

Im Baubereich befinden sich nach Kenntnis des AG folgende Leitungen:

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

Jegliche Bauarbeiten sind erst nach Zustimmung des Ver- und Entsorgungsunternehmen und des AG durchzuführen. Der AN muss sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein von Leitungen und deren Lage unterrichten und sich von den Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Örtlichkeit einweisen lassen. Er haftet für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden an Leitungen im Bereich der Baustelle. Darüber hinaus muss der AN die geltenden Vorschriften, Richtlinien und Kabelschutzanweisungen bei seinen durchzuführenden Arbeiten beachten und seine Arbeitsweise entsprechend darauf einstellen. Der AN ist verpflichtet, dem AG alle straßenbaubedingten Änderungen sowie erforderlichen Si- cherungen oder Verlegungen zu melden. Ebenso hat der AN entstehende Erschwernisse bei der Ausführung von Ver- und Entsorgungsanlagen im Voraus in Textform anzuzeigen, so dass der AG die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen umgehend in Textform zur Sicherung bzw. Verlegung auffordern kann. So wird gewährleistet, dass die Baumaßnahme nicht behindert wird und Entscheidungen über die Anerkennung von Erschwernissen zeitnah erfolgen können.

Die Sicherung oder Umlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen wird ausschließlich nach An- gabe des zuständigen Ver- bzw. Entsorgungsträgers in Auftrag gegeben und abgerechnet bzw. von deren Vertragsfirmen ausgeführt.

Behinderungen und Erschwernisse bei den Arbeiten im Bereich der Versorgungsleitungen sind dem Träger der Straßenbaulast gesondert (getrennt nach den jeweiligen Ver- und Entsorgungs- unternehmen) nachzuweisen.

Die eventuelle Herstellung von Suchschlitzen oder-gräben wird gesondert von den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen in Auftrag gegeben und vergütet.

Zusatz für Telekommunikationsleitungen: Im Baufeld sind Telekommunikationslinien vorhanden. Die Durchführung von Arbeiten zu deren Sicherung, Änderung und Beseitigung wird ausschließlich von den Telekommunikationsunterneh- men (TKU) in eigener Zuständigkeit beauftragt, überwacht, abgenommen und abgerechnet. Zur Ausführung der Leistungen durch die TKU ist das jeweilige Baufeld nach dem Abtrag des gebundenen Oberbaus für den Zeitraum der im Folgenden definierten Bauzeitfenster freizuhalten. Den TKU ist während dieses Bauzeitfensters ungehinderter Zugang sowie ungehindertes Arbeiten zu gewähren. Bauabschnitt 1: xxx Kalendertage Bauabschnitt 2: xxx Kalendertage Bauabschnitt x: …… Der Beginn der jeweiligen Bauzeitfenster ist dem AG 21 Kalendertage vorher in Textform anzu- kündigen.

Entscheidungen über die Anerkennung und Höhe von Erschwerniszuschlägen für die Arbeiten im Nahbereich von im Baufeld verbleibenden Telekommunikationsanlagen sind in der konkreten Bauphase mit dem Telekommunikationsunternehmen herbeizuführen und dem Träger der Stra- ßenbaulast (AG) gesondert nachzuweisen.

2.10.2 Gleisanlagen 2.10.3 Gebäude/Gebäudereste

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich:

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2.11.1 Straßenverkehr 2.11.2 Schienenverkehr 2.11.3 Schiffsverkehr

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

3 Angaben zur Ausführung 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Der AN muss hinsichtlich der Kennzeichnung, Verkehrsführung und Verkehrsregelung bei Arbeits- stellen einen Verkehrszeichenplan aufstellen und dem AG (hier: anordnenden Behörde) bis spä- testens 14 Tage vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung einreichen. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind in die Position „Verkehrssicherung einrichten“ einzu- rechnen, sofern hierfür keine separaten Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Die Verkehrszeichenpläne sind auf Grundlage der Regelpläne und Anforderungen der RSA 21 sowie der ZTV-SA zu erstellen.

Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopef- fekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr ent- fernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren.

In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuch- tung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Ver- kehrsbereichs mindestens 0,75 cd/m² beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten – besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle – eine Adaptationsstrecke von mindestens 50,00 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung innerhalb des Verkehrsbereichs maximal 15 % betragen.

Der AG erlässt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verkehrsbehörde die verkehrsbehördliche Anordnung. Für die Erteilung dieser Anordnung wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der Gebüh- renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs

Es ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Kranken-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge jederzeit Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten vorfinden.

3.1.2 Verkehrsumleitungen

3.1.3 Verkehrsbeschränkungen 3.1.4 Verkehrssperrungen, Sperrpausen

3.1.5 Freihalten von Lichtraumprofilen

3.2 Bauablauf 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Das Abfräsen der Asphaltschichten hat erst kurz vor dem Einbau der aufzubringenden Asphalt- schicht zu erfolgen.

Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich jeden Bauunfall zu melden, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

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3.2.2 Zeitliche Beschränkungen 3.2.3 Bedingungen für das Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen

Das Baufeld ist Dritten (Versorgungsunternehmen oder deren Vertragsfirmen, Beschilderungsfir- men etc.) zu überlassen bzw. zur Verfügung zu stellen.

3.3 Wasserhaltung

Das Sichern der Arbeiten gegen durch Niederschlag anfallendes Oberflächenwasser, auch aus angrenzenden Bereichen, mit dessen Auftreten üblicherweise zu rechnen ist, sowie dessen ge- gebenenfalls erforderliche Beseitigung sind Nebenleistungen gemäß ATV DIN 18 299.

3.4 Baubehelfe

3.4.1 Allgemeines

Der AN errichtet Traggerüste und sonstige Baubehelfe (z. B. Baugrubensicherungen, Arbeitsbüh- nen, Tunnelschalwagen und Schalungen, soweit sie Lasten auf Traggerüste abgeben) in eigener Verantwortung. In bauaufsichtlicher Hinsicht erfolgen die Prüfung der Bauvorlagen sowie die stich- probenartige Überprüfung der Ausführung auf der Baustelle durch einen Prüfingenieur oder eine sonstige sachverständige Person. Der Prüfingenieur und die sachverständige Person werden durch den AG bestimmt. Die Kosten der Prüfung übernimmt der AG.

Die Ausführungsunterlagen sind dem AG geprüft vorzulegen. Die der Prüfung zugrundeliegenden allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide sowie Prüfberichte zu Typenberechnun- gen und vergleichbaren Nachweisen – sind den für den AG bestimmten Ausführungsunterlagen beizufügen und im Prüfbericht aufzuführen.

Im Prüfbericht ist zu erläutern, inwieweit die den vor genannten Unterlagen zugrundeliegenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffend sind. Sofern diese nicht vollständig zutreffen, ist der Umfang der zusätzlich im Rahmen der Einzelprüfung erforderlichen Nachweise eindeutig zu benennen.

Der für die technische Koordinierung Verantwortliche ist dem AG vor Beginn der Bearbeitung und Ausführung der Baubehelfe zu benennen.

Ausführung und Überprüfung: Traggerüste sind auf der Baustelle einer stichprobenartigen Fremdüberwachung durch einen be- sonderen Sachverständigen, z. B. durch Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalten, zu un- terziehen. Die fremdüberwachende Stelle ist durch den AN im Einvernehmen mit dem AG zu be- stellen. Diese Überprüfung bezieht sich unter anderem auf die Materialgüte, die äußere Form der Traggerüstteile sowie auf deren Verbindungen (Schweiß- und Schraubenverbindungen usw.). Zur Durchführung der Überprüfung sind der fremdüberwachenden Stelle die geprüften Ausführungs- unterlagen vom AN zur Verfügung zu stellen. In dem vom Sachverständigen zu erstellende Pro- tokoll zur Fremdüberwachung sind Umfang, Ergebnis und Folgerungen der Untersuchung aufzu- nehmen.

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Weiterhin hat der AN die Antriebsteile von Vorschubrüstungen und ähnlichen Konstruktionen durch den TÜV oder eine gleichwertige anerkannte Fachstelle abnehmen zu lassen. Die vorgenannten Leistungen sind in die jeweiligen OZ einzurechnen.

Behelfsbrücken: Behelfsbrücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten im Sinne dieser Festlegungen nicht als Baubehelfe.

3.4.2 Baugruben-, Wandsicherungen

Werden bei Baugrubenaussteifungen oder beim Baugrubenverbau tragende Stahlbauteile ge- schweißt, sind die folgenden Normen zu beachten: DIN EN 1090-1 „Ausführung von Stahltrag- werken und Aluminiumtragwerken - Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile“ und DIN EN 1090-2 „Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Techni- sche Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken“. Der AN muss entsprechend qualifiziertes Personal für diese Arbeiten einsetzen.

3.4.3 Traggerüste (Brückenbau) 3.4.4 Arbeitsgerüste (Brückenbau) 3.4.5 Montageeinrichtungen (Brückenbau)

3.5 Stoffe, Bauteile

Stoffe, deren Herstellung und Verwendung nicht durch Normen, Zulassungen oder Prüfzeichen geregelt sind, bedürfen einer Verwendungszustimmung des AG.

Erd- und Straßenbau:

Die nachfolgenden Aussagen zur Herstellung von Erdbauwerken gelten auch für die Verwertung von ausgebauten Boden- und Felsmassen.

3.5.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

Dammbaustoffe, Liefermassen Für die Dämme, Aufschüttungen, Anschüttungen sind güteüberwachte, mineralische Ersatzbau- stoffe (MEB) oder gut kornabgestufte, verdichtungsfähige, scherfeste und verwitterungsbestän- dige Böden oder gebrochene Gesteinskörnungen gemäß EBV bzw. TL BuB E-StB zu verwenden. Sie dürfen keine quellfähigen, zerfallsempfindlichen oder bauwerksaggressiven Bestandteile ent- halten. Der Wassergehalt muss unterhalb des optimalen Wassergehalts liegen und so eingestellt sein, dass mit den eingesetzten Geräten der zu erreichende Verdichtungsgrad erzielt wird. Die gegebenenfalls erforderliche Wasserzugabe ist bei allen Erdbaupositionen einzukalkulieren. Die weiteren Eigenschaften sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Bodengruppe DIN 18196 gemäß ZTV E-StB 17 Abschnitt 4GW, SW, GU, SU
Größtkorn100 mm
Ungleichförmigkeitszahl> 6

Während der gesamten Baumaßnahme ist einheitliches und homogenes Material zu verwenden.

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Das Mischen und der schichtweise Aufbau aus unterschiedlichen Materialien (z. B. aufgrund un- terschiedlicher Korngrößenverteilungen) sind nicht erlaubt. Die Eignung und die geforderten Eigenschaften sind durch Eignungsnachweise und Fremdüber- wachungsergebnisse nachzuweisen. Bodenaustausch, Liefermassen Für den Bodenaustausch sind Gesteinskörnungen gemäß TL BuB E-StB zu verwenden. Der Was- sergehalt muss unterhalb des optimalen Wassergehalts liegen und so eingestellt sein, dass mit den eingesetzten Geräten ein Verdichtungsgrad von Dpr = 100 % erzielt wird. Die gegebenenfalls erforderliche Wasserzugabe ist bei allen Erdbaupositionen einzukalkulieren. Die weiteren Eigenschaften sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Körnung0/100 (je nach Situation auch größer, s. dann Geotechnischen Bericht z. B. 0/200)
Feinkornanteil< 10 %
Ungleichförmigkeitszahl> 6

Während der gesamten Baumaßnahme ist einheitliches und homogenes Material zu verwenden. Das Mischen und der schichtweise Aufbau aus unterschiedlichen Materialien (z. B. aufgrund un- terschiedlicher Korngrößenverteilungen) sind nicht erlaubt. Die Eignung und die geforderten Eigenschaften sind durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.

Größtkorn Für Dämme, die aus auf der Baustelle gewonnenem Felsmaterial herzustellen sind, ist das Größt- korn vor dem Einbau auf 20 cm (30 cm, xxx, siehe Geotechnischen Bericht) aufzubereiten.

Schichtdicken Der Dammbaustoff ist in Lagen (eingebauter, verdichteter Zustand) mit einer maximalen Dicke von 30 cm einzubauen.

Hinterfüll- und Entwässerungsbereich bei Bauwerken, Liefermassen Für den Hinterfüllbereich sind folgende Böden einzubauen:

Bodengruppe DIN 18196GW, SW, GU, SU
Ungleichförmigkeitszahl> 6

Der Entwässerungsbereich ist aus Material für Frostschutzschichten gemäß TL SoB-StB herzu- stellen.

3.5.2 Mineralstoffe

Lavaschlacke darf für die Herstellung von Asphaltmischgut nicht verwendet werden. Für die Ver- wendung von Lavaschlacke in anderen Schichten gelten ergänzend zur TL SoB-StB die Anforde- rungen gemäß dem Merkblatt über die Verwendung von Lavaschlacke im Straßen- und Wegebau (M Ls).

3.5.3 Verwendung gebrauchter Stoffe

Ergänzende Bestimmungen zur Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßen- aufbruch siehe Punkt 6 der Baubeschreibung.

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Absatzförderung und Bevorzugung umweltfreundlicher Produkte / Recycling Baustoffe Ein erhöhter Einsatz von Recycling‐Baustoffen trägt zur Einsparung von Primärressourcen und somit auch zum Klimaschutz bei. Ferner schont er die vorhandenen Deponiekapazitäten. Das Land Rheinland‐Pfalz fördert das nachhaltige Bauen und begrüßt einen erhöhten Einsatz von Pro- dukten, die durch Recycling von Abfällen hergestellt wurden (Recycling‐Baustoffe), sofern in der jeweiligen Leistungsposition nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht wurde, die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und rechtskonform verwendet werden kön- nen (z. B. gemäß Ersatzbaustoffverordnung- ErsatzbaustoffV – folgend EBV genannt). Eignung und rechtskonforme Verwendungsmöglichkeit sind mit der Angebotsabgabe nachzuweisen.

3.5.4 Bindemittel 3.5.5 Zusatzmittel, -stoffe 3.5.6 Transportbeton 3.5.7 Fertigteile

Konstruktiver Ingenieurbau:

3.5.8 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial 3.5.9 Mineralstoffe 3.5.10 Bindemittel 3.5.11 Anstrichmittel 3.5.12 Zusatzmittel, -stoffe 3.5.13 Transportbeton

Bei der Verwendung von Transportbeton sind nur Transportbetonlieferwerke zugelassen, die über ein automatisches Druckwerk verfügen, das u. a. die Ist-Werte sowie die Uhrzeit für die Liefer- nachweise enthält. Liefernachweise müssen die erforderlichen Angaben unverschlüsselt und au- tomatisch ausgefüllt enthalten. Bei der Verwendung von Beton mit Fließmitteln muss dem Fahrer des Mischfahrzeugs durch das Transportbetonlieferwerk spätestens vor der ersten Übergabe des Betons an den AN eine Anwei- sung zur Durchführung seiner Arbeiten an die Hand gegeben werden. Diese Anweisung ist dem AG vom AN auf entsprechendes Verlangen zu übergeben. Liefer- und Wiegenachweise sind der örtlichen Bauüberwachung sofort bei Baustellenanlieferung, zu übergeben. Aufzeichnungen der Eigenüberwachungsprüfungen für Frisch- und Festbeton sind zeitnah jeweils in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.

3.5.14 Werksteine 3.5.15 Fertigteile 3.5.16 Verwendung gebrauchter Stoffe Landschaftsbau:

3.5.17 Bodenverbesserungsstoffe 3.5.18 Dünger 3.5.19 Pflanzen und Pflanzenteile

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3.5.20 Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten 3.5.21 Saatgut

Es ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Die zertifizierte gebietseigene Regelsaatgutmi- schung „Regiosaatgut“ (RSM Regio) ist aus dem entsprechenden Ursprungsgebiet zu wählen. In Rheinland-Pfalz ist je nach Lage der Einsaatfläche gemäß den Empfehlungen für die Begrünung mit gebietseigenem Saatgut (FLL) Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 07 oder Ursprungsge- biet 09 zu verwenden. Zudem sind die Regelsaatgut-Mischungen an den Standort anzupassen:

  • Standortvariante 1: Grundmischung
  • Standortvariante 2: mager-sauer
  • Standortvariante 3: mager-basisch
  • Standortvariante 4: feucht Die Mischungsverhältnisse der einzelnen Gräser sind den Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut (FLL) zu entnehmen.

Zudem gelten DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten“ so- wie die ZTV La-StB „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau“.

Die Saatgutlieferung muss originalverpackt in Säcken erfolgen, die dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung SaatV) entsprechen und Angaben über die Artenzusammen- setzung, Gewichtsmengen etc. enthalten. Packungen unter 10 kg sind nicht zulässig. Bei Beschä- digung der Originalverpackung ist der AG berechtigt, die Saatgutlieferung zurückzuweisen. Der AN hat die Anlieferung des Saatgutes dem AG mindestens 3 Werktage im Voraus anzuzeigen. Das Saatgut ist erst nach Abnahme durch den AG auszubringen. Gegebenenfalls sind auf Anord- nung des AG die Mischungskomponenten einzeln verpackt anzuliefern und anschließend vor Ort unter Aufsicht zu mischen. Zuschlagstoffe Nassansaat Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Lieferung behält sich der AG vor, von den einzelnen Chargen Proben zu entnehmen, die von einer staatlichen Untersuchungsanstalt auf die vorge- schriebenen Bestandteile untersucht werden.

3.5.22 Fertigrasen 3.5.23 Sicherungsbaustoffe und -bauteile 3.5.24 Mauer- und Pflastersteine 3.5.25 Holz- und Holzschutzmittel 3.5.26 Kunststoffe 3.5.27 Fertigteile

3.6 Abfälle

Wird die Entsorgung von Abfällen dem AN übertragen, so ist die ordnungsgemäße Entsorgung dem AG gegenüber nachzuweisen.

3.7 Winterbau 3.8 Beweissicherung

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3.8.1 Gebäude und Anlagen

Sofern der AN zwecks Zustands- und Ausführungsfeststellung zusätzliche Beweissicherungen für notwendig erachtet, ist die Bauüberwachung des AG an dieser Zustandsfeststellung zu beteiligen. Über diese Zustandsfeststellung wird eine gemeinsame Dokumentation, gegebenenfalls Fotoauf- nahmen, gefertigt.

3.8.2 Verkehrswege 3.8.3 Gewässer 3.8.4 Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien 3.8.5 Abdrift von chemischen Spritzmitteln

3.9 Sicherungsmaßnahmen 3.9.1 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr 3.9.2 Anprallschutz 3.9.3 Freihalten von Hochwasserquerschnitten 3.9.4 Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz 3.9.5 Blitzschutz (Brückenbau) 3.9.6 Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau)

3.10 Belastungsannahmen 3.10.1 Brückenklasse, Lastenzug 3.10.2 Sonderlasten

Zusätzliche lotrechte Lasten bei Hohlkästen: Für die Bodenplatte von Hohlkästen im Endzustand ist eine Last von 1,5 kN/m² anzusetzen; hier- bei sind die Kräfte nur bis zur Lasteintragung in das Haupttragsystem zu verfolgen.

Zusätzliche lotrechte Lasten im Endzustand: Für das Brückenbesichtigungsgerät ist als gesonderter Lastfall, unabhängig von den Verkehrs- regellasten gemäß DIN EN 1991-2, für die örtliche Belastung von Bauteilen eine fiktive Ersatzlast von Q = 150 kN (ohne Schwingbeiwert) mit einer Aufstandsfläche von 0,30 m × 0,40 m anzuset- zen. Diese Ersatzlast ist in einem Abstand von 0,25 m von der Hinterkante des Geländers anzu- ordnen. Die Ersatzlast kann entfallen bei einer lichten Höhe ≤ 20,00 m über einer befestigten Straße und/oder beim Einbau eines stationären Brückenbesichtigungsgerätes.

3.10.3 Bodenkennwerte 3.10.4 Erddruck

Ständige Erdlasten und Verkehrslasten auf die Bauwerkshinterfüllung: Bemessung und Standsicherheit der Konstruktion: Der Wandreibungswinkel ist mit δ = 0° anzunehmen. Aufgehende Bauteile aus Stahlbeton sind für den Erdruhedruck zu bemessen.

Nachweis und Bemessung einer Konstruktion als Baubehelf: Für die Bemessung und den Nachweis der Standsicherheit von Verbauwänden als Baubehelf sind die Empfehlungen des Arbeitsausschusses „Ufereinfassungen“ Häfen und Wasserstraßen (EAU)

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sowie die Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ (EAB) jeweils in der aktuellen Fassung zu beachten.

3.10.5 Winddruck 3.10.6 Besondere Lastkombinationen

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Vermessungsleistungen allgemein (d. h. zur Bauausführung sowie zur Abrechnung) Sämtliche Vermessungsarbeiten für die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten sind vom AN auszuführen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtungskosten einzurechnen, sofern keine gesonderte Position ausgeschrieben ist.

Netzverfügbarkeiten mobiler Datennetze können im Gigabit-Grundbuch der Bundesnetzagentur eingesehen werden.

Die Verfügbarkeit bzw. die Nutzung globaler Navigationssatellitensysteme (GNSS) hängt von ver- schiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem gewählten Messverfahren, der Abschattung, den topogra- fischen Gegebenheiten, der Zahl und Anordnung der verfügbaren Satelliten sowie der Leistungs- fähigkeit der Empfängerantenne.

Der AG kann weder eine Verfügbarkeit mobiler Datennetze noch die Nutzung globaler Navigati- onssatellitensysteme gewährleisten.

Unabhängig vom Messverfahren und den eingesetzten Geräten sind die Genauigkeiten der ZTV Verm-StB, Punkt 2.5, in jedem Fall einzuhalten.

Aufmaßverfahren Alle für die Abrechnung erforderlichen Aufmaße und notwendigen Feststellungen sind unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Leistungsbereiche stets gemeinsam durchzuführen. Die Durch- führung ist rechtzeitig beim AG zu beantragen und hat montags bis freitags während der allge- meinen Dienststunden (Montag–Donnerstag 08:00–16:00 Uhr, Freitag 08:00–13:00 Uhr) zu erfol- gen. Ist aufgrund eines vom AN zu vertretenden Aufmaßversäumnisses eine nachträgliche Feststel- lung notwendig, trägt der AN die durch den Zusatzaufwand entstandenen Kosten.

Festlegung für die Abrechnung von Leitungsgräben/Baugruben: Maßgebend ist die DIN EN 1610 mit den Parametern Rohrdurchmesser DN/OD und Grabentiefe (vergleiche DIN EN 1610, Tabellen 1 und 2).

Bei den Erdbauleistungen, die nach Abtrags- sowie Auftragsprofilen zu ermitteln sind, ist der AG mindestens zwei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeit zu benachrichtigen. Vor Auf- bzw. Abtrag und nach Beendigung der Arbeiten ist jeweils eine Geländeaufnahme in Anwesenheit des AG zu erstellen, damit die Abrechnung sichergestellt werden kann.

Die Aufmaße zur Dickenmessung der bituminösen Schichten sind mit einem elektromagnetischen Dickenmessverfahren durchzuführen. Um ein Durchstoßen oder Reißen der Folien zu vermeiden, sind auf gefrästen Flächen anstelle von Folien Bleche als Gegenpole zu verwenden.

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Liefernachweise für die OZs, deren Abrechnung nach „Tonnen“ erfolgt, sind dem AG grundsätzlich sofort, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag nach der Anlieferung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt auch für vergleichbare OZs, bei denen Liefernachweise für den Abrechnungsnach- weis etc. benötigt werden.

Ist vom AN der Einsatz von digital messenden und datenerfassenden Vermessungsgeräten (elekt- ronisches Tachymeter (Totalstation), GNSS-Empfänger etc.) vorgesehen, so ist vor Baubeginn eine Dokumentation aller zum Einsatz kommenden Vermessungsgeräte mit den Herstelleranga- ben (inklusiv Leistungsspezifikationen), der Methode der Datenweitergabe sowie dem Einsatz- zweck auf der Baustelle dem AG zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Vorlage (Geräte- liste) ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Rohdaten (i. d. R. aufgenommene Koordinaten, Punktliste) sind unmittelbar nach der Mes- sung, d. h. noch auf der Baustelle, durch die Abspeicherung auf einem USB-Stick oder durch E- Mail-Versand als Textdatei (*.txt) an die Bauüberwachung zu übergeben. Vorzugsweise sind die Punktkoordinaten im Hinblick auf die weiteren Berechnungen in den REB-Verfahrensbeschrei- bungen (REB-VB) im Gauß- Krüger System oder ETRS89-/ UTM-System (6-stellig) aufzunehmen. Das gewählte Koordinatensystem ist zu dokumentieren und auch bei nachfolgenden Messungen durchgängig zu verwenden. Das interne Geräteprotokoll (in dem alle Messeinstellungen bzw. Än- derungen, Punkte, Messfolgen usw. aufgezeichnet werden) sowie das Kalibrier-/Justierprotokoll der Messgeräte sind vom AN vorzuhalten und auf Anforderung dem AG zur Verfügung zu stellen.

Als Ersatz für das herkömmliche Aufmaßblatt ist ein „Messprotokoll“ (Deckblatt und Anlage) zu erstellen und spätestens 10 Werktage nach der gemeinsamen Feststellung in Textform an die Bauüberwachung zu senden. Eine entsprechende Vorlage (Deckblatt des Messprotokolls) ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Punkteliste mit den Koordinaten bildet dabei die Anlage.

Die Punktnummern der vor Ort aufgenommenen Koordinaten sind bei der Aufbereitung der Daten und der Mengenermittlung beizubehalten. Bei weiteren Aufmaßterminen ist die Nummerierung fortzusetzen. Es dürfen keine Punktnummern doppelt vergeben werden.

Beim Einsatz eines GNSS-Empfängers (Rover) ist in der Software des Feldrechners einzustellen, dass vor dem Speichern einer Position (Punktaufnahme) mindestens drei Messungen (automati- siert im Hintergrund) erfolgen, die gemittelt werden. Vor jeder Messung ist die Messgenauigkeit durch das Anmessen bekannter Punkte zu überprüfen.

Allgemeine Bauabrechnung Erfolgt die Mengenermittlung z. B. gemäß „Formel 21 Geraden aus Koordinaten“ und „Formel 22 Unregelmäßiges Vieleck aus Koordinaten“, so ist zur Visualisierung ein Abrechnungslageplan zu erstellen. Über textliche Hinweise und notwendige Bemaßung markanter Stellen ist der Plan mit allen für die Abrechnung notwendigen Angaben zu versehen (Längen- bzw. Flächenangabe, OZ, gegebenenfalls Kostenträger). In Anlehnung an die Regelabrechnung (nach Plan) sind zur Be- rechnung 2D-Koordinaten (bestehend aus Rechts- und Hochwert bei Gauß-Krüger bzw. Ost- und Nordwert bei ETRS89 / UTM) zu verwenden. Der Abrechnungslageplan ist als DWG-Datei (alternativ DXF-Datei) und als PDF-Datei an die Bauüberwachung zu übergeben. Der Abrechnungslageplan ist durch beide Vertragsparteien in Textform anzuerkennen.

Die elektronische Datenübergabe kann auf einem Datenträger oder per E-Mail erfolgen.

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Die Blattnummern (Adressen) innerhalb der DA11-Datei haben mit der Nummerierung der Auf- maßblätter bzw. der Messprotokolle übereinzustimmen. Die Adresszeilen dürfen nachträglich nicht mehr verändert oder gelöscht werden. Für gegebenen- falls notwendige Ergänzungen oder Korrekturen sind für den AG entsprechende Zeilen freizuhal- ten. Eine genaue Festlegung erfolgt in der „Vereinbarung zur Bauabrechnung“.

Abrechnung Erdbau Der AN hat alle Mengenermittlungen, auch die Ergebnisse der Berechnungen außerhalb der REB- VB 23.003, als DA11-Datei zur Verfügung zu stellen. Alle relevanten Abrechnungsgrenzen sind in Querprofilen und entsprechenden Lageplänen dar- zustellen. Sofern sich kein automatischer zwangspunktbezogener Profilabstand ergibt, ist ein pro- jektspezifischer Abstand in der „Vereinbarung zur Bauabrechnung“ gemeinsam festzulegen. Kön- nen einzelne Leistungsbereiche schlussrechnungsfähig aufgestellt werden, so sind diese zeitnah darzustellen und vorzulegen. Die Querprofile und die Lagepläne sind in digitaler Form und nach Aufforderung in Papierform zu übergeben. Die REB-Datei zur Prüfung der Eingabedaten im REB-Prüfprogramm ist dem AG per E-Mail oder auf einem Datenträger mit den weiteren Abrechnungsunterlagen zu übergeben. Die Daten werden entweder im XML-Datenformat (in den jeweiligen REB-Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) ge- regelt) oder in allgemeinen Datensatzarten übergeben.

Anlagen zu Aufmaßen: Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind Anlagen, wie beispielsweise Skizzen, vorzusehen. Aus Ab- rechnungszeichnungen und Abrechnungsunterlagen müssen alle Maße und Angaben, die zum Prüfen einer Rechnung nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein.

Nachtragsangebote Für Nachtragsangebote ist die folgende Nummerierung vorgeschrieben: Abschnitt: 90 bis 94 Nachträge Unterabschnitt 01 Nachtrag Nr.1 Position 0001 Nachtragsposition Nr. 1

3.12 Prüfungen 3.12.1 Erstprüfungen/Eignungsprüfungen/Eignungsnachweise

Behandlung des Planums mit Bindemitteln Durch eine Bodenbehandlung mit Bindemitteln soll die Tragfähigkeit des Planums erhöht wer- den. Ziel der Bodenbehandlung ist die Gewährleistung eines dauerhaft tragfähigen Planums. Zielgröße ist dabei der Verformungsmodul E von mindestens 45 MN/m². Eine Reduzierung der v2 Frostempfindlichkeit wird nicht gefordert. Es kommt eine Bodenverbesserung im Sinne der ZTV E-StB zum Einsatz.

Im Rahmen der Prüfungen ist, ausgehend von den im Leistungsverzeichnis angegebenen Bin- demittelgemischen und Massen, die Eignung des vom AN gewählten Bindemittels sowie dessen Dosis nachzuweisen. Für die Festlegung sind vom AN auch ortsspezifische Gegebenheiten (z. B. Nassstellen) einzubeziehen.

Asphalt Der Eignungsnachweis gemäß ZTV Asphalt-StB ist dem AG mindestens 10 Tage vor dem geplan- ten Asphalteinbau vorzulegen.

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Beton Zu den in der ZTV-ING dargelegten Bedingungen bei der Erstellung von Erstprüfungen werden folgende zusätzliche Auflagen gemacht: a) Die Ergebnisse der Erstprüfungen sind dem AG spätestens vier Wochen vor Betonierbeginn vorzulegen. b) Der AN wird darauf hingewiesen, dass die zeitliche Herstellung der benötigten Erstprüfungen mit dem Betonlieferanten abzustimmen ist. Unaufgefordert sind dem AG die Erstprüfungen vorzulegen. Liegt keine gültige und termingerecht eingegangene Erstprüfung vor, ist die örtli- che Bauüberwachung gehalten, keine Freigabe zum Betonieren zu erteilen. Verzögerungen und Folgekosten bei Terminüberschreitungen, die der AN zu vertreten hat, trägt dieser. c) Die Verwendung von Betonzusatzmitteln bedarf der vorherigen Zustimmung durch den AG. d) Bei Zuschlagsstoffen sind die Herkunft und Gesteinsart nachzuweisen; gegebenenfalls ist die Art der Zerkleinerung anzugeben.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) Die Eignung der Fahrzeug-Rückhaltesysteme gemäß DIN EN 1317 und den „Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland (TK FRS)“ (BASt) oder deren Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn das vorge- schlagene Fahrzeug-Rückhaltesystem die „Technischen Kriterien“ erfüllt und in der „Technischen Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ (BASt) aufgenommen ist. In die- sen Fällen sind der Systemname, die laufende Nummer sowie bei Übergangskonstruktionen zu- sätzlich die zu verbindenden Schutzeinrichtungen vom Bieter anzugeben.

Systeme, die nicht in der „Technischen Übersichtsliste“ aufgeführt sind, gelten als gleichwertig, wenn ihre Eignung gemäß DIN EN 1317 von anerkannten und notifizierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) nach den Landesbauordnungen nachgewiesen wird und die „Technischen Kriterien“ durch Einzelnachweise erfüllt werden. Die Gleichwertigkeit ist bei An- gebotsabgabe in deutscher Sprache nachzuweisen.

Im Rahmen der Nachweisführung durch Einzelnachweise ist eine Einverständniserklärung des Herstellers vorzulegen, die es dem AG, der BASt und dem BMDV erlaubt, gegenseitig Auskünfte und Daten zu den vorgelegten Systemen auszutauschen.

Für Übergangskonstruktionen sowie Anfangs- und Endkonstruktionen ist nach den „Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland (TK FRS)“ eine Begut- achtung durch die BASt erforderlich. Die positive Begutachtung ist auf Verlangen dem AG vorzu- legen.

Erforderliche Abweichungen und Modifikationen der Fahrzeug-Rückhaltesystemen sind nur zu- lässig, soweit die Zustimmung des Patentinhabers vorliegt. Eine Überprüfung behält sich der AG vor.

3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen

Allgemeines Für die Ausführung der Eigenüberwachungen ist ein Prüfplan aufzustellen und mindestens 10 Kalendertage vor der ersten Prüfung dem AG vorzulegen. Der Prüfplan muss folgende Angaben

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enthalten: Prüfmethode, Prüfverfahren, Prüfgröße, Prüfumfang, Prüfmerkmale bzw. Anforderun- gen zur Annahme des Prüfloses, sowie die Probeverdichtung. Der AN hat die örtliche Bauüber- wachung rechtzeitig über die vorgesehenen Prüfungen bzw. Probenahmen zu unterrichten.

Die Prüfergebnisse sind der Bauüberwachung des AG entsprechend dem Baufortschritt (spätes- tens jedoch vor dem Einbau der darüber liegenden Schicht) in Textform/zeichnerisch im PDF- Format und in begründeten Fällen auf besondere Anforderung auch in Papierform in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Verdichtungsgrad Das Verfahren zur Ermittlung des Verdichtungsgrades ist den jeweiligen Bodenarten anzupassen. An erster Stelle ist der Verdichtungsgrad über direkte Dichtemessungen und zugehörige Proctor- versuche zu bestimmen. Die Dichtebestimmung (Zylinderentnahme, verschiedene Volumener- satzverfahren) ist der Bodenart anzupassen. Das Verfahren ist mit dem AG abzustimmen. Für die Probenahme und Durchführung gelten die Technischen Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau (TP BF-StB). Indirekte Prüfverfahren zur Bestimmung des Verdichtungsgrades (z. B. statischer Plattendruck- versuch) sind nur in begründeten Fällen möglich und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Die von Seiten des AN vorzunehmenden Kalibrierversuche sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die ermittelte Korrelation ist mit dem AG abzustimmen. Kalibrierungen aus Erfah- rungen werden nicht anerkannt. Plattendruckversuche bei Aufschüttungen sind erst unmittelbar vor dem Einbau der nächsten Schicht auszuführen und nicht nach dem Einbau der Schüttlage.

Verformungsmodul Die Verformungsmodule sind mit dem statischen Plattendruckversuch gemäß DIN 18134 zu er- mitteln.

Bestimmungen mit dem dynamischen Plattendruckversuch gemäß den TP BF-StB sind nur in be- gründeten Fällen möglich und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Dies gilt auch für Nachweise auf der Frostschutzschicht; das heißt, die Möglichkeit der Prüfung mittels dynamischem Plattendruckversuchs gemäß ZTV SoB-StB Abschnitt 3.4.7 besteht nicht.

Anzahl und Anforderungen Die Anzahl und Anforderungen sind den jeweiligen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- gen (ZTV) und Richtlinien, insbesondere den ZTV E-StB und den ZTV SoB-StB, zu entnehmen. Bei Einsatz indirekter Prüfverfahren ist der Umfang der Prüfungen im Vergleich zum notwendigen Prüfumfang bei direkten Prüfverfahren zu verdoppeln.

Folgende Abweichungen/Ergänzungen werden zusätzlich geregelt:

  • Planum, Annahme Prüflos, abweichend von ZTV E-StB Abschnitt 14.2.4: jede Messung E > 45 MN/m² v2
  • Die Tragfähigkeit des Planums wird zusätzlich im Beisein des AG mittels „proof rolling“ (Ab- rollversuch) getestet. Die Bereitstellung eines beladenen LKW durch den AN ist in die ent- sprechenden OZ einzukalkulieren.
  • Auf den standfest auszuführenden Banketten ist die ausreichende Verdichtung durchgängig mittels Abrollversuche („proof rolling“) nachzuweisen. Es wird gefordert, dass unter einer Rad-

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last > 5 t keine bleibenden Verformungen auftreten. Über diese Prüfung ist eine Dokumenta- tion anzufertigen, die den Abrechnungsnachweisen beizufügen ist. Die Bereitstellung eines beladenen LKW durch den AN ist in die entsprechenden OZ einzukalkulieren.

  • Die Dickenmessungen der bituminösen Schichten sind mit dem elektromagnetischen Dicken- messverfahren durchzuführen. Um ein Durchstoßen oder Reißen der Folien zu vermeiden, sind auf gefrästen Flächen anstatt Folien Bleche als Gegenpole zu verwenden.

Überwachung des Einbaus von Beton Die Kosten für die Fremdüberwachung von Beton der Überwachungsklasse 2 sind in die entspre- chenden Einheitspreise einzurechnen.

Betonfestigkeit Im Falle einer nicht bestandenen Betongüteprüfung wird als nachträglicher Nachweis der am Bau- werk tatsächlich vorhandenen Betongüte ausschließlich die anhand von mindestens zwei aus dem Bauteil entnommenen Bohrkerne ermittelte Druckfestigkeit anerkannt. Der Nachweis ist durch eine anerkannte Prüfstelle des Verbands der Materialprüfungsanstalten e. V. (VMPA) zu führen. Wird die Minderfestigkeit durch das Ergebnis bestätigt, ist ein geprüfter statischer Nachweis vor- zulegen. Alle Kosten der nachträglichen Nachweise gehen zu Lasten des AN, sofern er dies zu vertreten hat. Werden für Beton besondere Eigenschaften gefordert, sind diese unabhängig vom Nachweis der erreichten Betonfestigkeit für jeden Betonierabschnitt durch mindestens eine entsprechende Gü- teprüfung nachzuweisen. Dies gilt sowohl bei Herstellung unter den Bedingungen für Beton der Überwachungsklasse 1 als auch für Beton der Überwachungsklassen 2. Die jeweiligen Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

Die Kosten der zur Qualitätssicherung durchzuführenden Prüfungen (Eigen- und Fremdüberwa- chung) sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

3.12.3 Kontrollprüfungen

Plattendruckversuche Für Plattendruckversuche, die durch den AG im Rahmen der Kontrollprüfungen durchgeführt wer- den, ist vom AN ein Belastungsfahrzeug zu stellen. Die Vergütung erfolgt nach den angebotenen Preisen im Leistungsverzeichnis, Abschnitt Hilfsleistungen.

Probenahme Im Rahmen der Kontrollprüfungen erfolgt die Probenahme zur Beurteilung der Bauausführung an Einzelproben (DIN 52101).

3.12.4 Muster für Bauteile 3.12.5 Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) 3.12.6 Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)

Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Lieferung behält sich der AG vor, von den einzelnen Chargen Proben zu entnehmen. Diese werden von einer staatlichen Untersuchungsanstalt auf die ausgeschriebenen Bestandteile untersucht. Sollte das Untersuchungsergebnis nicht den Bedin- gungen des Leistungstextes entsprechen, kann der Dünger abgelehnt und Ersatz verlangt wer- den.

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3.12.7 Saatgutproben (Landschaftsbau)

Das Regiosaatgut ist gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender Herkunftsnachweis bzw. Zertifikat zu erbringen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Herkunft kann durch den AG überprüft werden. Der AG behält sich vor, vor der Aussaat Rückstellproben der gelieferten Saatgutmischungen zu nehmen.

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 3.13.1 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben 3.13.2 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf

3.13.3 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“

3.13.4 Gegenseitige Gefährdungen

3.13.5 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen

3.13.6 Gemeinsam genutzte Einrichtungen

3.13.7 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen

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4 Ausführungsunterlagen

Bei einem elektronischem Planlauf sind die Ausführungsunterlagen mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur zu signieren, die den Anforderungen des § 126a BGB sowie Artikel 25 Absatz 2 eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht. Der Da- tenaustausch erfolgt über den Sharefile des LBM. Der Dateiname ist gemäß der vorgegebenen Dateinamenskonvention abzuspeichern.

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 4.1.1 Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)

Es stehen folgende Planunterlagen für die Baumaßnahme zur Verfügung:

x x x

x

   

x 

BezeichnungMaßstab
Übersichtslageplan1:5000 od. 1:10000 od. 1:25000
Lageplan / -pläne1:250 od. 1:500
Höhenplan /-pläne1:500/50 od. 1:250/25
Straßenquerschnitt (Regel- / Ausbauquerschnitt)1:50
Leitungsplan / -pläne (Bestand)1:250 od. 1:500
Entwässerungstechnische Unterlagen
Detailplan / -pläne1:10 od. 1:25 od. 1:50
Deckenhöhenplan / -pläne1:250 od. 1:500
Sonderplan / -pläne (Markierung, Beschilderung, Ausstattung etc.)1:250 od. 1:500
Querprofile1:100
Vermessungsunterlagen

4.1.2 Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen 4.1.3 Berechnungen (z. B. Erdmengenbilanz) 4.1.4 Gutachten 4.1.5 Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau) 4.1.6 Pflanzpläne (Landschaftsbau) 4.1.7 Pflanzlisten (Landschaftsbau) 4.1.8 Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

4.1.9 Vorläufiges Betonbaukonzept (Brückenbau)

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Vorläufiges Betonbaukonzept nach der Normenreihe DIN 1045 unter Beachtung der ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 2, Anhang A, A 2.

4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten 4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan

Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN ein Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und mit dem AG abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

4.2.3 Bauablaufplan

Der AN hat dem AG nach Auftragserteilung und vor Baubeginn den Bauzeiten- und Ablaufplan – den sogenannten „Bau-Soll-Plan“ vorzulegen. Dieser Plan muss die zeitliche Abfolge aller we- sentlichen Bauleistungen (Meilensteine, wesentliche zeitbestimmende Faktoren, kritischer Weg) innerhalb der gestellten Fristen enthalten.

Bei Abweichungen, die den kritischen Weg betreffen können, hat der AN dem AG zeitnah einen berichtigten Bauzeiten- und Ablaufplan einzureichen.

4.2.4 Bautagesberichte

Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG täglich zu übergeben. Sie müssen alle An- gaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein kön- nen. Dies sind insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit)
  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte
  • Eingesetzte Nachunternehmer bzw. andere Unternehmer
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang
  • Anlieferung von Hauptbaustoffen
  • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und Ähnliches)
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse

Die Kosten hierfür sind in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.

4.2.5 Zahlungsplan 4.2.6 Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

Der Bauausführung dürfen nur Ausführungspläne zugrunde liegen, die mit dem Prüf- und Geneh- migungsvermerk oder Sichtvermerk des AG versehen sind. Dadurch wird die Verantwortung des AN für die Richtigkeit der konstruktiven Ausbildung und Berechnung sowie für die Übereinstim- mung mit den Baustellenmaßen nicht eingeschränkt. Der Planlauf zur Prüfung und Genehmigung der Ausführungsunterlagen sowie die Übergabe der Unterlagen in digitaler Form sind nach Auftragserteilung zwischen allen Beteiligten im Detail ab- zustimmen.

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Mit den vereinbarten Pauschalen sind alle Kosten für die im Rahmen des Prüflaufs bei unverän- derten Ausführungsanforderungen entstehenden Änderungen, Überarbeitungen und Ergänzun- gen sowie der damit verbundene Aufwand für Verteilung der Ausführungsunterlagen während der gesamten Baumaßnahme abgegolten. Korrigierte oder neu aufgestellte Pläne müssen erneut in den Prüflauf gegeben werden. Der AG behält sich eine Prüfzeit von sechs Wochen zur Freigabe der vom AN vollständig eingereichten Unterlagen vor. Diese Prüfzeit ist in der Ausführungsfrist vertraglich in den „HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen“ , Ziffer 1, enthalten. Der AN hat entsprechend der jeweils gültigen ZTV-ING alle Unterlagen, die der AG bzw. die Bau- überwachung benötigt (z. B. Betonrezepturen, Zulassungen, Werkzeugnisse usw.), bereitzustel- len und dem AG zu übergeben.

Nach der Zuschlagserteilung hat der AN dem AG die Ausführungsunterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Die Ausführungsunterlagen für die Baubehelfe sind in

  • 5-facher Ausfertigung der Pläne
  • 5-facher Ausfertigung der Statik dem AG geprüft vorzulegen.

Sämtliche Ausführungspläne müssen ein einheitliches Schriftfeld (Planspiegel) haben.

Muster der Planspiegel für die unterschiedlichen Prüf- und Genehmigungsläufe werden bei Auf- tragserteilung zur Verfügung gestellt.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme Spätestens zu Beginn der Ausführung sind dem AG folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • Einbauhandbuch
  • Konstruktionszeichnungen

4.2.7 Transportpläne 4.2.8 Bestandspläne

Straßenbau Alle Bestandsänderungen sind in den als Datei übergebenen Bestandsplänen zeichnerisch dar- zustellen und in digitaler Form zu übergeben. Hierbei sind die erneuerten Entwässerungsanlagen (Kanal, Schächte, Sickerleitungen, Straßenabläufe) mit folgenden Angaben einzutragen:

  • Schachtdeckelhöhen in m ü. N. N.
  • Sohlhöhen der Schächte und Haltungen in m ü. N. N.
  • Rohrart und -durchmesser sowie
  • Koordinaten der Schächte und Abläufe im ETRS89/UTM32-Koordinatensystem

Weiterhin ist der Aufbau der neuen Fahrbahn (Querschnitte) mit z. B.:

  • Gesamtbreite sowie eventuelle Aufweitungen
  • Fahrbahnaufbau
  • Bordanlagen
  • Fahrstreifenbreite

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darzustellen.

Der digitale Datensatz ist dem AN sowohl als DV-Datei als auch als PDF-Datei zu übergeben.

4.2.9 Dokumentationsaufnahmen 4.2.10 Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)

Statische Berechnungen und Ausführungspläne sind so rechtzeitig zu erstellen und einzureichen, dass die Bauarbeiten in den gesetzten Fristen ausgeführt werden können.

4.2.11 Modellversuche (Brückenbau) 4.2.12 Bauwerksbuch (Brückenbau) 4.2.13 Betonbaukonzept (Brückenbau)

Das Betonbaukonzept gemäß der Normenreihe DIN 1045 ist auf Grundlage des vorläufigen Be- tonbaukonzepts nach den BetonBauQualitätsklassen (BBQ), unter Berücksichtigung der ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 2, Anhang A, A 3 und A 4, zu erstellen und über die gesamte Dauer der Baumaßnahme fortzuschreiben. Die hierfür anfallenden Kosten sind in den Baustellengemein- kosten zu berücksichtigen.

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

ZTV E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) FGSV

ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau Ausgabe 2025 (ZTV Ew-StB 25) FGSV

ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahn- decken aus Beton Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) FGSV einschließlich Änderungen und Er- gänzungen gemäß ARS 04/2013 des BMVI

ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt-StB 07/13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 08/2019 des BMVI „Anlage Durchführung von Prüfungen an Bitumen Teil C“

ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbau- weisen Ausgabe 2009/Fassung 2013 (ZTV BEA-StB 09/13) FGSV

ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) FGSV

ZTV BEB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauwei- sen Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB) FGSV

ZTV Fug-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fu- gen in Verkehrsflächen Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) FGSV einschließlich Änderungen und Er- gänzungen gemäß ARS 15/2025 des BMV

ZTV Pflaster-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Her- stellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20) FGSV

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ZTV A-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Auf- grabungen in Verkehrsflächen Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) FGSV

ZTV LW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege Ausgabe 2016 (ZTV LW 16) FGSV

ZTV La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18) FGSV

ZTV Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege Ausgabe 2017 (ZTV Baumpflege) FLL

ZTV Großbaum- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien verpflanzung für das Verpflanzen von Großbäumen und Großsträuchern Ausgabe 2005 (ZTV Großbaumverpflanzung) FLL

ZTV M Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Mar- kierungen auf Straßen Ausgabe 2013 (ZTV M 13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzun- gen gemäß ARS 13/2015 und ARS 25/2016 des BMVI

ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Si- cherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 1997/2001 (ZTV-SA 97) FGSV einschließlich Änderungen gemäß ARS 18/1999 des BMVI und Änderungen gemäß ARS 07/2024 des BMDV (bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in eine neue ZTV-SA sind die Ziffern 5.7 und 6.7 nicht mehr anzuwenden)

ZTV FRS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahr- zeug-Rückhaltesysteme Ausgabe 2013/Fassung 2017 (ZTV FRS) FGSV

ZTV Verm-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau Ausgabe 2001 (ZTV Verm-StB 01) FGSV

ZTV VZ Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für verti- kale Verkehrszeichen Ausgabe 2011 (ZTV VZ) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 2/2002 des BMDV

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Inge- nieurbauten Ausgabe 2023/12 (ZTV-ING) FGSV, BASt

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ZTV transportable LSA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 (ZTV transportable LSA) FGSV, bis zu einer Über- nahme entsprechender Regelungen in eine neue ZTV-SA sind die ZTV transportable LSA 2023 dem Bauvertrag zugrunde zu legen.

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5.1.1 Auswahl geltender Technischer Lieferbedingungen (TL)

Es gelten die in der Baubeschreibung unter Ziffer 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen sowie die Technischen Lieferbedingungen in der zum Vertragsabschluss gülti- gen Fassung, insbesondere:

TL BuB E-StB Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20) FGSV

TL Geok E-StB Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues Ausgabe 2019 (TL Geok E-StB) FGSV

TL Gestein-StB Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) FGSV

TL SoB-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Her- stellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2020 (T SoB-StB 20) FGSV

TL G SoB-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Her- stellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - Teil: Güteüberwachung Ausgabe 2020 Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) FGSV

TL Fug-StB Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugen- füllsysteme in Verkehrsflächen Ausgabe 2024 (TL Fug-StB 24) FGSV

TL Asphalt-StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen Ausgabe 2007/Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 08/2019 des BMVI „Anlage Durchführung von Prüfungen an Bitumen Teil B“

TL G DSK-StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbau- weise Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) FGSV

TL G OB-StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) FGSV

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TL G DSH-V-StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbau- weise auf Versiegelung Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15) FGSV

TL AG-StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) FGSV

TLP VZ Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Ver- kehrszeichen Ausgabe 2011 (TLP VZ) FGSV einschließlich Änderungen und Er- gänzungen gemäß ARS 18/2015 des BMVI und ARS 2/2022 des BMDV

TL Bitumen-StB Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen Ausgabe 2025 (TL Bitumen-StB 25) FGSV

TL BE-StB Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) FGSV

TL Pflaster-StB Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen Ausgabe 2006/Fassung 2015 (TL Pflaster-StB 06/15) FGSV

TL Beton-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffge- mische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07) FGSV einschließlich Änderun- gen gemäß ARS 28/2012, ARS 04/2013 und ARS 16/2015 des BMVI und ARS 04/2022 des BMDV

TL M Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien Ausgabe 2023 (TL M 23) FGSV

TLP ÜK Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskon- struktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen Ausgabe 2017 (TLP ÜK 2017) BASt

TL VBit-StB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskosi- tätsveränderte Bitumen Ausgabe 2022 (TL VBit-StB 22) FGSV

TL transportable LSA Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignal- anlagen Ausgabe 2023 (TL transportable LSA) FGSV 5.1.2 Auswahl zusätzlicher Hinweise und Regelungen

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TK FRS Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhal- tesystemen in Deutschland Stand 29.07.2019 BASt

Übersichtsliste FRS Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland Stand 03.03.2022 BASt

5.1.3 Bezugsquellen

FGSV Forsch ungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Wesselinger Str. 15-17, 50999 Köln

VkBI-Verlag Verkeh rsblatt – Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund

BASt Bundes anstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach

FLL Forsch ungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Friedensplatz 4, 53111 Bonn

LBM RP Landes betrieb Mobilität Rheinland - Pfalz Postfach 20 13 65, 56013 Koblenz https://lbm.rlp.de/themen/strassenbau/technisches-regelwerk

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5.2 Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau 5.2.1 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17

Geokunststoffe unterliegen dem Konformitätsnachweis 2+. Die Baustoffeingangsprüfungen können entfallen, wenn der Nachweis einer gleichwertigen frei- willigen Überwachung des Herstellers oder des Lieferanten vorgelegt wird. Dieser Nachweis kann zurzeit z. B. durch das Produktzertifikat des Industrieverbandes Geobaustoffe e. V. (IVG) erbracht werden.

5.2.2 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Gestein-StB 04/23

zu TL Gestein Abschnitt 2.3.6 Wasserempfindlichkeit Die Volumenzunahme und die Marshall-Stabilität sind an Marshall-Probekörpern zu bestimmen, die gemäß TP Asphalt Teil 30 aus Asphaltmischgut hergestellt wurden. Die Mischgutproben sind nach TP Asphalt Teil 27 zu entnehmen. Die Prüfung der Volumenzunahme erfolgt in Anlehnung an DIN EN 1744-4, Anhang A; die Bestimmung der Marshall-Stabilität erfolgt gemäß TP Asphalt Teil 34. Die Volumenzunahme darf 1,3 Vol.-% nicht überschreiten. Der Stabilitätsverlust darf ma- ximal 30 % betragen. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte liegt ein Mangel vor.

Bei Stabilitätsverlusten > 50 % ist die Gebrauchstauglichkeit so eingeschränkt, dass die Schicht ausgebaut werden muss. Eine Ausnahme bildet Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, das bei Stabilitätsverlusten > 50 % dennoch eine Marshall-Stabilität ≥ 8 kN erreicht.

5.2.3 Änderungen und Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20

zu TL SoB Abschnitt 2.3.7 Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit, CBR-Wert Die ergänzenden Anforderungen für Frostschutzschichten, die im Schreiben des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 12. August 1996, Az.: L-XXII-1-II/41-15, festgelegt wurden, sind analog zur aufgehobenen ZTV T-StB 95 auf die TL SoB-StB 20 anzuwenden.

5.2.4 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20

zu ZTV SoB Abschnitt 3.4.2 Probenahme Die für die Kontrollprüfung erforderliche Probenahme erfolgt gemäß DIN 52101 „Prüfverfahren für Gesteinskörnungen - Probenahme bei der Beurteilung der Bauausführung nach dem Verfahren - Einzelprobe nach beliebiger Festlegung“.

5.2.5 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13

Beim Einbau von Walzasphalten in Tunneln sind zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen geeignete viskositätsveränderte Bindemittel oder viskositätsverändernde Zusätze zu verwenden, die eine Reduzierung der Temperatur beim Herstellen und Verarbeiten ermöglichen. Als geeignet gelten die Bindemittel oder Zusätze, die in der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt“ (BASt) zusammengestellt sind. Auf diese Erfahrungssammlung der BASt wird im „Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt (M TA)“ hingewiesen. zu TL Asphalt Abschnitt 3.1.1 Verwendung von Asphaltgranulat Bei Verwendung von Asphaltgranulat in Asphaltmischgut mit polymermodifizierten Bitumen sind höher polymermodifizierte Bitumen, z. B. „RC-Bindemittel“, einzusetzen, deren Basisbitumen die Anforderungen nach TL Bitumen-StB erfüllen.

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Abweichend der TL Asphalt-StB Abschnitt 3.1.1 darf für Asphalttragschichtmischgut mit Asphalt- granulat das Zugabebitumen um bis zu zwei Sorten weicher sein als das geforderte Bitumen. Es darf hierzu auch ein weicheres Straßenbaubitumen als 70/100 verwendet werden.

Bei der Verwendung von Asphaltgranulat oder Asphaltrecycling ist als Nachweis der Homogenität und zur Plausibilitätsprüfung des angegeben resultierenden Erweichungspunktes „Ring und Ku- gel“ die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) der letzten 3 Monate eines jeden Mischwerks mit einzureichen. Die Angaben werden kein Vertragsbestandteil.

zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.3 Asphaltbinder Calciumhydroxid (Kalkhydrat) ist bei allen Asphaltbindern (mit und ohne Asphaltgranulat) mit min- destens 1,5 M.-% bezogen auf das Gesteinskörnungsgemisch zuzugeben. Nachweisführung siehe Punkt 5.2.6 der Baubeschreibung zu Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen

zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.2 Asphalttragdeckschichtmischgut zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.4 Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.5 Splittmastixasphalt (für Deckschichten)

Es ist Calcium- und Magnesiumcarbonat in Form von Kalksteinfüller als Lieferkörnung zuzugeben. Die Zugabemenge ist so zu bemessen, dass die Wiederfindungsraten an Calcium- und Magnesi- umcarbonat aus dem zuzugebenden Kalksteinfülleranteil < 0,063 mm die in „Punkt 5.2.6 der Bau- beschreibung zu Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen“ festgelegten Wiederfindungsrate nicht unter- schreitet. Darüber hinaus dürfen folgende Mindestmengen an Calcium- und Magnesiumcarbonat aus zuzu- gebendem Kalksteinfüller aus Lieferkörnung nicht unterschritten werden:

 Bei Asphaltmischgut ohne Asphaltgranulat: mind. 30 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm im Gesteinskörnungsgemisch  Bei Asphaltmischgut mit Asphaltgranulat: mind. 20 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm im Gesteinskörnungsgemisch

Calciumhydroxid (Kalkhydrat) ist bei allen Walzasphaltdeckschichten und Asphalttragdeckschich- ten mit mindestens 1,5 M.-% bezogen auf das Gesteinskörnungsgemisch zuzugeben. Wiederfindungsraten und Nachweisführung siehe Punkt 5.2.6 der Baubeschreibung zu Ab- schnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen.

5.2.6 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13

zu ZTV Asphalt Abschnitt 2.3.2 Eignungsnachweis Bei festgelegten Asphaltmischgutarten und -sorten (AC 22 BS SG, AC 16 BS SG, SMA 22 BS, SMA 16 BS; AC 22 BS, AC 16 BS, AC 11 DS, AC 8 DS, SMA 11 S, SMA 8 S und PA) ist das Haftverhalten zwischen den groben Gesteinskörnungen und der zur Verwendung vorgesehenen Bindemittelart und -sorte gemäß TP Asphalt-StB Teil 11 zu untersuchen und eine Aussage zum Haftverhalten zu treffen. Ergibt sich nach 24 h eine verbleibende Umhüllung von weniger als 60 %, sind geeignete Maßnahmen zu benennen, durch die ein ausreichendes Haftverhalten sicherge- stellt werden kann. Eine solche Maßnahme ist z. B. die Verwendung von Kalkhydrat. Sieht die Leistungsbeschreibung ohnehin die Verwendung von Kalkhydrat vor, sind bei einer ver- bleibenden Umhüllung von weniger als 60 % organische Haftmittel vorzusehen. Es ist damit ein erneuter Nachweis für die verbleibende Umhüllung von mindestens 60 % nach 24 h zu führen.

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Ein Verweis des AN auf langjährige positive Erfahrungen ist nicht ausreichend.

Der Eignungsnachweis ist für alle Asphaltsorten durch die tabellarische Kornzusammensetzung der verwendeten Lieferkörnungen zu ergänzen. Weiterhin ist im Eignungsnachweis die Roh- und Raumdichte des Asphaltmischgutes anzugeben.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 2.3.4 Transport von Asphaltmischgut Einsatz von thermoisolierten Transportfahrzeugen Für den Transport von Asphaltmischgut für alle herzustellenden Asphaltflächen der Deck-, Binder- und Tragschichten sind thermoisolierte Transportfahrzeuge einzusetzen.

Wird zur Benetzung der Transportfahrzeuge Wasser als Trennmittel eingesetzt, ist die Menge so zu beschränken, dass beim Transport, bei der Entladung oder bei der Verarbeitung des Asphalt- mischgutes kein Wasser aus dem Transportfahrzeug dem Beschicker oder dem Fertiger austritt. Sollte dennoch Wasser austreten ist grundsätzlich von einer schädlichen Veränderung des As- phaltmischgutes auszugehen. In diesem Falle ist der AG berechtigt, die jeweilige Asphaltlieferung zurückzuweisen.

Anforderung an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut: Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand- und Bodenaufbau einschließlich des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärme- durchlasswiderstand (R-Wert) ≥ 1,65 m²·K/W bei 20 °C aufweisen. Dies gilt auch im Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermei- dende Wärmebrücken darstellen. Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Tempe- raturbeständigkeit bis 200 °C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswider- stands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Thermoisolation und zusätzliche Beheizung) wird als gleichwertig angesehen, wenn durch die Zuführung zusätzlicher Wärmeenergie die Temperaturverluste auf- grund des Einsatzes eines Wand- und Bodenaufbaus mit einem Wärmedurchlasswiderstand < 1,65 m²·K/W kompensiert werden. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechne- rischem Nachweis zu belegen.

Der Transport von Asphaltmischgut mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (einschließlich Stirn- und Rückwand) sowie mit thermoisolierten, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegender Abdeckeinrichtung (z. B. auf Silikon-/Polyurethanbasis bzw. gleichwertig) oder einer klappbaren Abdeckung. Bei Fahrzeugen ab Baujahr 2016 (Neufahrzeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des Mulden- bodens erfolgen. Fahrzeuge ab Baujahr 2017 müssen mit einer fest am Fahrzeug installierten Temperaturmesseinrichtung ausgestattet sein, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttem- peraturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur bei der Anlieferung auf der Baustelle sind folgende Verfahren zulässig:

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung, jedoch mit Mess- möglichkeit für Einstechthermometer Für die Messung mit kalibrierbaren Einstechthermometern sind geeignete Einrichtungen in der Muldenwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen etc.) erforderlich. An den definierten Temperatur- messpunkten 1 bis 4 ist in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im Asphaltmischgut (orthogonal

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

zur Muldenwand) zu messen. Sowohl die vier Einzelmesswerte je Fahrzeugladung als auch das arithmetische Mittel der erfassten Temperaturen an den definierten Messpunkten sind bei jedem Entladevorgang zu erfassen. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigenüber- wachung und ist grundsätzlich dem AG zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, der Entladezeitpunkt sowie die Temperatur je Mess- punkt.

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne Messmög- lichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug Bei Transportmulden, die weder über eine fest installierte Temperaturmesseinrichtung noch über eine Messmöglichkeit für Einstechthermometer (z. B. Bohrung, Messöffnung etc.) verfügen, ist die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur mittels Einstechthermometer im Materialbehälter des Beschickers vorzunehmen. Wird kein Beschicker eingesetzt, erfolgt die Messung im Materi- albehälter des Straßenfertigers. Die Messung ist jeweils zu Beginn, nach der Hälfte sowie am Ende der Entladung des Transportfahrzeugs, in den Materialbehälter des Beschickers/Straßen- fertigers durchzuführen. Hierfür ist ein kalibriertes Einstechthermometer oder eine gleichwertige kalibrierte Messtechnik einzusetzen. Zu dokumentieren sind das Fahrzeugkennzeichen der Trans- portmulde, die Zeitpunkte der Messung sowie die jeweils erfassten Asphaltmischguttemperaturen zu den drei Messzeitpunkten. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigen- überwachung und ist grundsätzlich dem AG zu übergeben.

Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung Die Temperaturmessung erfolgt an den Messpunkten 1 bis 4 mit einer kalibrierten Temperatur- messeinrichtung. Diese ermöglicht das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor dem Entladen als auch eine lückenlose Temperaturverfolgung zwischen der Beladung (am Asphalt- mischwerk) und der Entladung in den Beschicker/Straßenfertiger. Die Messeinrichtung ist Be- standteil des Fahrzeugs. Die Datenaufzeichnung erfolgt digital und beinhaltet die Temperatur- messwerte mit einem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum sowie die Identifikation des Fahr- zeugs. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grund- sätzlich dem AG zu übergeben.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.1 Allgemeines Einbauteile in Verkehrsflächenbefestigungen sind höhengleich einzubauen. Es gelten die Grenz- werte für Unebenheiten beim maschinellen Einbau gemäß ZTV Asphalt-StB.

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Einsatz von Beschickern Der Einbau von Asphaltschichten (stets bei Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten sowie ge- gebenenfalls bei Asphalttragschichten) ist bei einer zusammenhängenden Asphaltfläche der je- weils einzubauenden Schicht von > 6.000 m² grundsätzlich unter Einsatz von Beschickern durch- zuführen. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Regelung sind Beschicker auch immer dann einzusetzen, wenn deren Einsatz in der Leitungsbeschreibung bzw. in den Leistungspositionen ausdrücklich gefordert wird.

Einbau- und Logistikkonzept Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem AG 10 Kalendertage vor Baubeginn ein Einbau- /Logistikkonzept zur Kenntnis vorzulegen, das als Grundlage für die Planung und Durchführung eines kontinuierlichen Einbauprozesses dient. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

  • Angaben zum Asphaltmischwerk bzw. zu den Asphaltmischwerken (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Bau- stelle, vorgesehene Liefermengen)
  • Benennung eines Asphaltmischwerks für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (insbesondere bei Maßnahmen mit festen Einbauzeitfenstern, bei denen ein Ausfall des Asphaltmischwerks zwingend zu vermeiden ist – z. B. bei Vollsperrung einer Bundesautobahn für den Einbau in voller Breite)
  • Umlaufplan für die Anlieferung des Asphaltmischguts
  • Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (einschließlich Beschicker)
  • Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Transportfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenauf- zeichnung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation)

Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben ent- halten:

  • Vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit
  • Geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle), unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmisch- guttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB Tabelle 5)
  • Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie gegebenenfalls vorgesehene Kennzeich- nung der Transportfahrzeuge (z. B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen)
  • Anzahl der geplanten Umläufe
  • Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Stö- rungen im Logistikkonzept

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.2 Nähte Beim bahnenweisen Einbau ist an den Längsnähten durch geeignete Maßnahmen ein gleichmä- ßiger und dichter Anschluss sicherzustellen. Sofern die Fahrstreifenbreiten es zulassen, ist ein Rückschnitt von 15 cm auszuführen. Der abgetrennte Streifen ist aufzunehmen. Die weitere Aus- führung erfolgt dann als Fuge gemäß ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3.3.3. Nähte, die aus der Disposition des AN entstehen oder Einbaubahnen, die bis zum Rand nicht profilgerecht, gleichmäßig verdichtet und rissefrei ausgeführt sind, sind durch den AN zurückzu- schneiden und als Fuge auszubilden. Die Kosten sind in die Asphaltarbeiten einzurechnen.

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zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.3 Anschlüsse und Fugen Bei Straßeneinmündungen und Wegeanschlüssen ist die Fahrbahnbreite der durchgehenden Strecke um ca. 15 cm auf die Länge der Einmündungs- bzw. Wegbreite aufzuweiten, ein Rück- schnitt vorzunehmen und der abgetrennte Streifen aufzunehmen. An den geschnittenen Rand ist der Straßen- bzw. Wegeanschluss anzubauen. Der Anschluss ist als Fuge auszubilden. Die durchgehende Strecke ist im Einmündungsbereich in Lage und Höhe gemäß den Planungsvorga- ben auszuführen.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.4 Randausbildung Überschüssiges Asphaltmischgut ist nach dem Abschrägen und Andrücken vor dem Abdichten der Flankenflächen zu beseitigen.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.4.3 Baustoffgemische Aufgrund der Möglichkeit, ein um maximal zwei Sortenspannen weicheres Straßenbaubitumen zu verwenden (siehe Absatz 5.2.5 der Baubeschreibung „zu Abschnitt 3.1.1“), entfällt die in den ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3.4.3 vorgesehene Möglichkeit, entgegen der ausgeschriebenen Bin- demittelsorte einen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel (T ) im Eignungsnach- R&Bmix weis anzugeben, der der nächst härteren Sorte Straßenbaubitumen entspricht.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 4.2.3 Schichtenverbund Bei Maßnahmen im Hocheinbau gelten die Anforderungen an den Schichtenverbund zwischen vorhandener oder gefräster Unterlage und neuer Asphaltschicht oder Lage nur bei einer verblei- benden Dicke der Unterlage von ≥ 70 mm. Eine Mittelwertbildung aus zwei Bohrkernen aus einer Entnahmestelle darf nur vorgenommen werden, wenn bei beiden Bohrkernen ein prüfbarer Schichtenverbund vorliegt. Bei einzelvertraglich vereinbarter Wiederholungsprüfung des Schich- tenverbunds innerhalb eines Jahres ist der neue Bohrkern max. 10 cm (lichter Abstand) neben dem Rand der ursprünglichen Bohrung zu entnehmen.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 4.2.5 Ebenheit Zu ZTV Asphalt-StB Tabelle 25, Zeile b mit Bindemittel gebundene Unterlage mit möglicher Un- ebenheit über 6 mm: Abweichend vom Tabellenwert für die Unebenheiten in mm innerhalb einer 4,00 m langen Mess- strecke gilt für Asphaltdeckschichten aus AC D, SMA, MA der Grenzwert von ≤ 4 mm als verein- bart.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen Vom verwendeten Bindemittel ist dem AG bzw. der von ihm beauftragten Prüfstelle auf Verlangen eine Durchschnittsprobe, bestehend aus 3 Teilproben von je 2 kg, zur Verfügung zu stellen.

Ist eine Messung der Griffigkeit zur Abnahme mit dem Seitenkraftmessverfahren (SKM) nicht mög- lich – beispielsweise aufgrund zu enger Kurvenradien oder zu kurzer Streckenabschnitte –, gelten die Anforderungswerte des Messverfahrens des Skid Resistance Testers – SRT (SRT-Wert ≥ 60 und Ausflusszeit ≤ 30 s) als Grenzwerte. Ein Unterschreiten des SRT-Werts oder ein Überschrei- ten der Ausflusszeit stellen in solchen Fällen einen Mangel dar. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall eine erneute Kontrollprüfung mit dem Messverfahren SRT verlangen. Das Ergebnis der er- neuten Kontrollprüfung tritt an die Stelle des ursprünglichen Kontrollprüfungsergebnisses. Die Festlegungen in den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 der ZTV Asphalt-StB bleiben hiervon unberührt. Die Kosten für die erneute Kontrollprüfung trägt der Auftragnehmer.

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Vorstehende Grenzwerte gelten nicht für Quartiersstraßen, Sammelstraßen, Wohnstraßen, Wohnwege, Rad- und Gehwege sowie für Abstellflächen des kommunalen Straßenbaus. Gesteinskörnungen Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten Bei Asphaltbeton für Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten ohne Zugabe von Asphaltgra- nulat und bei Splittmastixasphalt muss die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcar- bonat (ausschließlich aus dem Anteil Kalksteinmehl) zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindes- tens 30 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm des rückgewonnenen Gesteinskörnungs- gemisches betragen. Bei Asphaltbeton für Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten mit Zugabe von Asphaltgranulat muss die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcarbonat (ausschließlich aus dem An- teil Kalksteinmehl) zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 20 M.-% bezogen auf den Korn- anteil < 0,063 mm des rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches betragen.

Die Nachweisführung für die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcarbonat im Korn- anteil < 0,063 mm erfolgt gemäß TP Gestein-StB Teil 3.8.3. Enthält das Mischgut auch Kalkhyd- rat, ist bei der Nachweisführung der Rate von Calcium- und Magnesiumcarbonat die aus dem Calcium des Kalkhydrates umgerechnete Calciumcarbonatrate in Abzug zu bringen.

Bei allen Walzasphaltdeckschichten und Asphalttragdeckschichten muss die Wiederfindungsrate von Calciumhydroxid zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 1,0 M.-% bezogen auf das gesamte rückgewonnene Gesteinskörnungsgemisch betragen. Die Nachweisführung erfolgt ge- mäß TP Gestein-StB Teil 3.9.

Asphaltbinderschichten Bei allen Asphaltbinderschichten muss der Gehalt an Calciumhydroxid zum Zeitpunkt der Kon- trollprüfung mindestens 1,0 M.-% bezogen auf das rückgewonnene Gesteinskörnungsgemisch betragen. Die Nachweisführung erfolgt gemäß TP Gestein-StB Teil 3.9.

Anteil an Aufhellungsgesteinen Unterschreitet der Anteil an Aufhellungsgestein den geforderten Wert, so wird abweichend von den ZTV Asphalt-StB Abschnitt 4.1 keine Toleranz berücksichtigt.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 7.3.1 Abrechnung nach Einbaudicke Fehlt der Nachweis für die vertragsgemäß ausgeführte Dicke der Frostschutzschicht, kann kein Ausgleich der Minder-Einbaudicke bei der Abrechnung der nachfolgenden Oberbauschichten be- rücksichtigt und auch der Anspruch auf eine eventuelle Mehreinbauvergütung der Deckschicht nicht geprüft werden.

5.2.7 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13

zu ZTV BEA Abschnitt 3.2.1 Fräsen der Unterlage Beim Kaltfräsen von Verkehrsflächenbefestigungen werden Gesteinskörnungen zerkleinert. Auch ohne Durchführung einer Analyse ist davon auszugehen, dass E Staub, A Staub, Quarzstaub und Asbestfasern natürlichen mineralischen Ursprungs freigesetzt werden, denen Bediener und Bo- denpersonal – abhängig von Fräsgeräteausstattung und Fräsdauer – Expositionen über den Grenzwerten ausgesetzt sein können. Bei Fräsleistungen mit Großfräsen sind Fräsen mit wirksa- mer Staubabsaugung und Rückführung einzusetzen. Soweit keine Fräsen mit Staubabsaugung und Rückführung eingesetzt werden, sind weitergehende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Es wird auf die Ausführungen in den „Hinweise für das

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (HFA)“, sowie auf die mit Vertretern und Verbänden erarbeitete Branchenlösung hingewiesen. zu ZTV BEA-StB Abschnitt 4.2.4 Ebenheit Zu ZTV BEA-StB Tabelle 21 Abweichend von den Tabellenwerten für Unebenheiten gelten für alle Bauweisen gemäß den ZTV BEA-StB 09/13, Abschnitt 3.4.2 bis 3.4.5, innerhalb einer 4,00 m langen Messstrecke fol- gende Grenzwerte: ˗ auf der gefrästen Unterlage: ≤ 6 mm ˗ auf der fertigen Deckschicht: ≤ 4 mm

5.2.8 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07

zu TL Beton Abschnitt 2.1.2 Gesteinskörnungen und Baustoffgemische Lavaschlacke mit einem Zertrümmerungswert von ZL ≤ 12 ist als Mineralstoff für hydraulisch ge- bundene Tragschichten (HGT) zugelassen. Auf das Merkblatt über die Verwendung von Lavasch- lacke im Straßen- und Wegebau (M Ls) wird hingewiesen.

Für die Betonherstellung von Fahrbahndecken aus Beton ist zur Vermeidung von Schäden infolge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) die Eignung der Gesteinskörnungen bzw. den Betonre- zepturen gemäß ARS 04/2013 des BMV zu beachten.

zu TL Beton Abschnitt 3.1 Verfestigungen Verfestigungen von Böden der Gruppen GU, GT, SU und ST, die dann nach ZTV E-StB der Frost- empfindlichkeitsklasse F 1 entsprechen, sind nur als Verfestigung des anstehenden Untergrundes oder Unterbaues zugelassen. Eine Reduzierung der Frostschutzschichtdicke darf nicht angesetzt werden.

5.2.9 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Pflaster-StB 06/15

zu TL Pflaster Abschnitt 6.1.2 Witterungswiderstand Der Witterungswiderstand wird entgegen der TL Pflaster-StB Tabelle 32 auf ≤ 0,5 kg/m² Masse- verluste nach der Frost-Tausalz-Prüfung als Mittelwert mit keinem Einzelwert > 1,0 festgelegt.

5.2.10 Änderungen und Ergänzungen zu den ATV DIN 18300

zu ATV DIN 18300 Abschnitt 2.1 Allgemeines Bindemittel, Geotextilien und Geogitter gehören nicht zu den „Sonstigen Stoffen“ gemäß ATV DIN 18300.

5.2.11 Hinweise zu den ZTV LW 16

Ist die ZTV LW bauvertraglich vereinbart, gilt diese ausschließlich für die Leistungen im ländlichen Wegebau.

5.2.12 Änderungen und Ergänzungen zu der TP Eben - Berührende Messungen, Aus- gabe 2017

zu Abschnitt 5.1.2.2 Durchführung der Messungen Grenzwertüberschreitungen und Messwertauffälligkeiten sind bei Straßenabschnitten wie zum Beispiel Verwindungsbereiche, Gefällewechsel, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Einbauten, Stufenbildungen, Belagswechsel, Bauwerksfugen oder Querfugen und Krümmungsradien zu do- kumentieren und gegebenenfalls in besonderer Weise zu bewerten.

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Für die nachfolgend benannten Streckenabschnitte wird dies präzisiert: a) Liegen Planunterlagen vor, sind zusätzliche Toleranzen bei Überschreitung der Messgrenzen der TP Eben anzusetzen, die wie folgt zu berechnen sind:

  • bei Kurvenradien < 300 m: 𝒙=𝟏𝟎∗[𝒓−√(𝒓𝟐−𝟒)]∗𝒒

x = Toleranzzugabe (in mm) r = Kurvenradius (in m) q = max. Querneigung in der Kurve (in %)

  • bei Wannenhalbmessern < 4.000 m: 𝒙=𝟏𝟎𝟎𝟎∗[𝒓−√(𝒓𝟐−𝟒)]

5.3 Änderungen und Ergänzungen zu Technischen Vertragsbedingungen für den Konstruktiven Ingenieurbau 5.3.1 Pfähle

Bei der Bemessung der Pfähle dürfen für die angesetzten horizontalen Bettungsmodule die Bo- denspannungen zwischen den Bohrpfählen und dem umgebenden Boden 50 % der vollen Erdwi- derstandsspannungen nicht überschreiten. Wird bei Pfahlgründungen mit Stahlbetonpfählen ein Mindestdurchmesser des Einzelpfahls von 90 cm unterschritten, so ist für jeden Pfahl eine Integ- ritätsprüfung vorzunehmen. Die Kosten hierfür sind in die Leistungsposition der Pfähle einzurech- nen.

5.3.2 Konstruktionsgrundsätze im Spannbetonbau 5.3.2.1 Allgemeines

Eine Aufteilung des Querschnitts ist nur bei Hohlkästen unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Der Querschnitt darf in maximal zwei Abschnitte aufgeteilt werden.
  • Der zweite Betonierabschnitt ist innerhalb von 7 Tagen nach dem ersten Betonierabschnitt zu betonieren.
  • Die durch den Betonierablauf entstehenden Zwangsschnittgrößen infolge Temperaturunter- schieden und Differenzschwinden sind zu ermitteln und zu berücksichtigen.
  • Die Zugspannungen aus Lastfall Differenzschwinden sind nur beim Nachweis zur Beschrän- kung der Rissbreite zu berücksichtigen.
  • Bei der Ermittlung der Schubbewehrung ist für die Betonierfuge volle Schubsicherung vorzu- sehen.

5.3.2.2 Ankerabstand von Spanngliedern

Der Ankerabstand von Spanngliedern ist so zu wählen, dass der lichte Abstand der Ankerwendel 6 cm beträgt.

5.3.2.3 Innenverankerung von Spanngliedern

Spannlisenen in der Bodenplatte eines Tragwerks sind so anzuordnen, dass ein mittlerer Bereich von mindestens 1,50 m lisenenfrei bleibt.

5.3.2.4 Koppelfugen

Die Anzahl der Koppelfugen ist grundsätzlich mit dem Angebot anzugeben. Bei bis zu 3-feldrigen Überbauten mit einer Gesamtüberbaulänge ≤ 100 m ist eine Anordnung von Koppelfugen nur dann zulässig, wenn dies in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist. Die Koppelfuge durchdringende Längsbewehrung muss an allen Querschnittsaußen- und -innen- flächen mindestens ∅ 10 mm bei einem Abstand von s = 10 cm betragen.

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5.3.2.5 Quervorspannung

Um ein Beschädigen der Entlüftungsschläuche von Querspanngliedern beim Abziehen der Fahr- bahnoberfläche zu vermeiden, sind diese an der Stirnseite des Kragarmes herauszuführen.

5.3.3 Anforderungen an Bauteile aus Beton

Bauteile aus Beton sind dauerhaft und ohne schädigende Risse herzustellen. Risse mit Auswir- kungen auf die Dauerhaftigkeit von Bauteilen gelten als Mangel und sind dauerhaft zu verschlie- ßen. Das Verschließen der Risse wird nicht gesondert vergütet, wenn der AN die Rissbildung zu vertreten hat.

5.3.4 Anforderungen an Sichtbeton

Wird die geforderte Sichtbetonqualität nicht erreicht, ist dem AG eine Arbeitsanleitung für beton- kosmetische Maßnahmen zur Genehmigung vorzulegen und entsprechend zu verfahren.

5.3.5 Anforderungen an Arbeitsfugen und Durchbindestellen

Die im Ausschreibungsentwurf dargestellten Arbeitsfugen sind einzuhalten. Zusätzliche Arbeitsfu- gen, die im Bauwerksentwurf nicht angegeben sind, bedürfen der Genehmigung durch den AG. Für die Vorbereitung der Arbeitsfugen ist vom AN im Zuge der Ausführungsplanung eine Arbeits- anweisung zu erstellen. Unmittelbar nach dem Erhärten sind Zementschlämme und mürber Beton mit einem Verfahren nach Wahl des AN zu entfernen, bis die Kuppen der groben Zuschlagkörner sichtbar werden. Das Temperaturgefälle zwischen altem und neuem Beton ist so gering wie mög- lich zu halten. Die Kappen sind fugenlos herzustellen und vorschriftsmäßig nachzubehandeln.

Durchbindestellen in den Sichtflächen müssen in einem regelmäßigen Raster angeordnet werden. Durchbindestellen sind zu verschließen. Das Verschließen der Durchbindestellen ist in die ent- sprechenden OZ einzurechnen.

5.3.6 Konstruktionsgrundsätze und Bemessung von Fertigteilen für Überbauten 5.3.6.1 Allgemeines

Sämtliche Oberflächen der Ortbetonplatte - auch die Kontaktflächen mit den Fertigteilträgern - sind mit einer Netzbewehrung zu versehen. Der lichte Abstand der Fertigteilstege darf 1,00 m nicht unterschreiten.

Die Einbindelänge der Fertigteilträger in die Stützquerträger muss sowohl im End- als auch im Montagezustand mindestens 30 cm betragen. Der Abstand der Stirnflächen der Fertigteilträger muss der vollen Zugstoß-Übergreifungslänge entsprechen. Bezüglich der Einbindung in die End- querträger muss der Überstand des Fertigteils von der Auflagerachse ≥ 30 cm betragen.

Die in die Querträger eingreifenden Fertigteil-Trägerenden sind mit Bewehrung anzuschließen. Im Bereich der Fertigteileinbindungen ist eine durchgehende Längsbewehrung der Querträger an ih- ren Außenflächen zu gewährleisten. Die Fertigteilträger sind im Einbindebereich so zu profilieren, dass ein kraftschlüssiger Verbund mit den Querträgern gewährleistet ist. Die Querträger bzw. die Querträgerergänzungen sind ge- meinsam mit der Ortbetonplatte zu betonieren.

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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026

Die Dicke des Ortbetons muss sowohl an den Stirnseiten als auch an den äußeren Seitenflächen der Außenträger mindestens 30 cm betragen.

Werden im Bereich der Mittelstütze gerade Zulagespannglieder angeordnet, dann ist Folgendes zu beachten:

  • Die Zulagespannglieder müssen im Druckbereich enden.
  • Die Arbeitsfugen sind analog Abschnitt 5.3.5 der Baubeschreibung anzuordnen und auszubil- den.

5.3.6.2 Schalelemente als Fertigteile

Schalelemente aus Beton, die im Bauwerk verbleiben, müssen eine ausreichende Netz- und Ver- bundbewehrung haben. Die Dicke dieser Elemente muss mindestens 10 cm betragen. Die Beton- deckung zwischen Fertigteilen und Ortbeton muss ≥ 2,0 m betragen.

5.3.7 Lager

Für den Einbau der Lager muss auf der Lageroberseite die Angabe der geografischen Richtung zum endgültigen Festpunkt hin dauerhaft markiert sein.

Grundsätzlich sind alle Lagertypen auswechselbar zwischen Ankerplatten einzubauen.

5.3.8 Behelfsbrücken

Behelfsbrücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten im Sinne dieser Festlegungen nicht als Baubehelfe. 5.3.9 Bestimmung der Ausgleichsgradiente

Die Herstellung der Kappen und der Einbau der Übergangskonstruktion darf erst nach Vorlage des Nachweises der höhen- und fluchtgerechten Lage des Überbaus begonnen werden. Dafür sind das Aufmaß der Fahrbahnplatte, der Nachweis der Gradiente sowie die erforderliche Planung eines Gradientenausgleichs vorzulegen.

5.3.10 Änderung und Ergänzungen zu den ATV DIN 18331

zu ATV DIN 18331 Abschnitt 5.1.2.1 Ermittlung der Maße Bauteile des Konstruktiven Ingenieurbaus werden mit den tatsächlichen Raum-, Flächen- oder Längenmaßen abgerechnet unabhängig von ihrer geometrischen Form.

Der Abschnitt 5.1.3 der ATV DIN 18331 Übermessungsregeln bleibt unberührt.

5.3.11 BetonBauQualitätsklassen-Koordinator (BBQ-Koordinator)

Die Aufgabe des BBQ-Koordinators gemäß der Normenreihe DIN 1045 wird entweder vom ver- antwortlichen Bauleiter des Auftragnehmers oder von einer vom Auftragnehmer beauftragten, fachkundigen Person übernommen.

Er ist verantwortlich für die Erstellung des Betonbaukonzepts sowie dessen Fortschreibung über die gesamte Dauer der Baumaßnahme, siehe auch Punkt 4.2.13 der Baubeschreibung.

Darüber hinaus ist der BBQ-Koordinator dafür verantwortlich, die Betonfachgespräche einzuberu- fen und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Bauherrn weitere federführende und mitwirkende Personen festzulegen.

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Die Kosten für die Tätigkeit des BBQ-Koordinators sind in den Baustellengemeinkosten zu be- rücksichtigen.

6 Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch

Für die Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch gelten ergän- zend die unter Punkt 3.5 der Baubeschreibung getroffene Regelung zu den mineralischen Ersatz- baustoffen.

6.1 Entsorgung und Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch 6.1.1 Allgemein

Teer-/pechhaltige Ausbaustoffe sind vorrangig in thermischen Behandlungsanlagen oder auf De- ponie zu entsorgen. Als gefährlicher Abfall ist pechhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 8 Absatz 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) grundsätzlich der Sonderabfall-Management-Gesell- schaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) in Mainz anzudienen. Die Entsorgung ist vorab mittels Entsor- gungsnachweis durch die SAM zu genehmigen.

Nach § 54 KrWG bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Fahrzeuge, die pechhaltigen Straßenaufbruch transpor- tieren wollen, müssen gemäß § 55 KrWG mit zwei „A-Schildern“ versehen sein. In den Transport- fahrzeugen ist der vollständige Entsorgungsnachweis mit zugehöriger Deklarationsanalyse mitzu- führen bzw. über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) darzustellen.

Bei vorhandenem pechhaltigem Straßenaufbruch muss mit einem Benzo[a]pyren-Gehalt über der Auslöseschwelle von 50 mg/kg gerechnet werden. Auf die Ausführungen in den „Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen“ (H FA) wird hingewiesen.

Für die Verwertung von teer- bzw. pechhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau ist eine Einzel- fallgenehmigung gemäß § 21 Abs. 3 EBV erforderlich, die durch den Auftraggeber veranlasst wird/wurde. Ergänzend ist die Anzeigepflicht nach § 22 EBV durch den Auftragnehmer zu erfüllen. Hier sind die Vor- und Abschlussanzeige beim LBM RP (Kontaktdaten sind beim AG zu erfragen) fristgerecht elektronisch einzureichen. Gegebenenfalls wurde die Voranzeige vom AG bereits ein- gereicht.

6.1.2 Entsorgung über Zwischenlager

6.1.2.1 Ausbau von pechhaltigem Straßenaufbruch und Anlieferung an ein Zwischenla- ger gemäß Anlagenliste-Zwischenlager auf der Internetseite des Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

Soll pechhaltiger Straßenaufbruch mit dem Ziel der Verwertung an ein Zwischenlager (ZWL) ver- bracht werden, ist die abfallrechtlichen Dokumentation über Entsorgungsnachweise (EN) zu füh- ren. Hierfür werden seitens des LBM-Entsorgungsnachweise mit den Zwischenlagern beantragt bzw. vorgehalten. Der AN hat sich rechtzeitig zu erkundigen, ob das von ihm vorgesehene Zwi- schenlager bereit ist, die anfallenden Massen anzunehmen und ob bereits ein Entsorgungsnach- weis mit ausreichendem Gültigkeitszeitraum und „freien“ Massenkapazitäten besteht oder ein

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neuer Entsorgungsnachweis durch den LBM beantragt werden muss. Hierfür ist eine Zeit von mindestens 3 Wochen einzukalkulieren. Grundsätzlich wird pro Zwischenlager ein Entsorgungsnachweis durch die regionale Dienststelle des LBM über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) beantragt. In diesem Antrag wird der rLBM als Abfallerzeuger (ERZ) und das Zwischenlager (ZWL) als Abfallentsorger (ENT) geführt. Diese Entsorgungsnachweise können für verschiedene Baustellen des LBM genutzt werden. Die konkreten Baumaßnahmen sind in den zugehörigen Begleitscheinen unter „Frei für Vermerke“ zu benennen. Für den Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen ist kein Entsorgungsnachweis erforderlich. Ein Entsorgungsnachweis ist lediglich für das Zwischenlager zu führen, an dem die mobilen Anlagen betrieben werden sollen. Sowohl die Vorabkontrolle als auch die Verbleibskontrolle sind über das eANV (im LBM RP elekt- ronisches Nachweisverfahren ZEDAL) zu dokumentieren.

Die Kosten für die Ablagerung und Wiederaufbereitung des pechhaltigen Straßenaufbruchs sind vom AN an den Betreiber des Zwischenlagers zu zahlen. Diese sind einschließlich der Transport- kosten zum Zwischenlager in den Einheitspreis einzurechnen.

6.1.2.2 Anlieferung von aufbereitetem oder nicht aufbereitetem pechhaltigem Straßen- aufbruch aus einem Zwischenlager auf eine Baustelle des LBM

Ein Entsorgungsnachweis (EN) ist durch den Zwischenlagerbetreiber über das elektronische Ab- fallnachweisverfahren (eANV) zu beantragen. In diesen Fällen ist der rLBM-Abfallentsorger (ENT) und das Zwischenlager (ZWL) Abfallerzeuger (ERZ).

6.1.3 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln

Für die Ausführung von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln unter Verwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch gelten die ZTV Beton-StB sowie die im „Merkblatt für die Verwer- tung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln“ Abschnitt 3, 4, 5 und 6 festgelegten Regelungen.

6.1.4 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in emulsionsgebundenen Tragschichten

Es gilt das Merkblatt für die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen und von Asphalt- granulat in bitumengebundenen Tragschichten durch Kaltaufbereitung in Mischanlagen (M VB-K).

6.2 Beseitigung und Verwertung von mineralischen Baustoffen gemäß EBV

Mineralische Ersatzbaustoffe dürfen seit dem 01.08.2023 nur dann in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen der EBV entsprechen (zulässige Einbauweisen, Materialklassen, örtliche Gegebenheiten, Güteüberwachung). Grund- sätzlich dürfen nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bo- denveränderungen nicht zu besorgen sein. Nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut kann nur dann an einem anderen Ort in technischen Bauwerken verwertet werden, wenn sie untersucht und den Material- klassen der EBV entsprechend zugeordnet wurden.

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Die Untersuchungspflicht für nicht aufbereitetes Bodenmaterial (gemäß § 2 Punkt 6 BBodSchV, jedoch ohne Aufbereitung) ist nach § 14 Abs. 1 EBV bereits durch die im Rahmen der Vorunter- suchungen durchgeführten In-situ-Untersuchungen erfüllt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Beschaffenheit des Bodens, insbesondere durch eine spätere Nutzung, zum Zeitpunkt des Aus- hubs oder des Abschiebens nicht verändert hat. Bodenmaterial, das im Rahmen von Baumaß- nahmen des LBM durch Eingriffe in den Untergrund bzw. den Unterbau anfällt (z. B. Anlage von Einschnitten oder Böschungen) und ohne Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet ist, kann daher ohne weitere Untersuchungen am Herkunftsort unter vergleichbaren ört- lichen Gegebenheiten (z. B. geogene Hintergrundbelastung, Grundwasserabstand) eingebaut werden.

Unabhängig der vorgenannten Punkte ist weiterhin die bautechnische Eignung nachzuweisen.

Die Aufgaben und Pflichten des Verwenders nach §§ 22 und 25 EBV sind gemäß „Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwer- tung oder Beseitigung“ vom AN zu erfüllen. Die nach § 25 EBV erforderlichen Lieferscheine und das Deckblatt sind dem AG zusätzlich in digitaler Form (PDF-Format) zu übergeben.

Bei den zu verwertenden (Fertig-)Betonbauteilen (z. B. Bordsteine, Rinnen einschließlich deren Fundament/Rückenstütze, Pflastersteine) besteht grundsätzlich kein Anlass, von einer schädli- chen Verunreinigung auszugehen. Aus diesem Grund wurde auf eine Untersuchung dieser Bau- teile verzichtet.

Falls berechtigte Zweifel des AN an Analysen eines für die Verwertung oder Beseitigung vorge- sehenen Materials bestehen, sind gegebenenfalls durchzuführende Untersuchungen am auszu- bauenden Material nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG zu veranlassen.

6.3 Hinweis für die Verwertung von Asphaltfräsgut

Das Asphaltfräsgut bzw. das im Rahmen der Baumaßnahme gewonnene Asphaltgranulat soll der höchstmöglichen Verwertung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zugeführt werden. So- weit es sich nicht um pechhaltigen Straßenaufbruch handelt (Polyzyklische Aromatische Kohlen- wasserstoffe (PAK) nach EPA-Liste ≤ 25 mg/kg), erfolgt dies im Regelfall durch die Wiederver- wertung in Asphaltmischanlagen als Zugabe zum neuen Mischgut. Scheitert diese Möglichkeit aufgrund beispielsweise zu hoher RuK-Werte, ist eine Kaltverarbei- tung ohne Bindemittel (ungebunden) in Tragschichten unter wasserundurchlässigen Schichten oder eine Deponierung möglich. Ein offener Einbau von ungebundenem Asphaltgranulat, beispielsweise in Wirtschaftswegen, ist im Zuständigkeitsbereich des LBM nicht zulässig. Die vom AG im Vorfeld der Maßnahme durch- geführten Untersuchungen dienen der Einstufung des Abfalls als „gefährlicher Abfall“ oder „nicht gefährlicher Abfall“ und zielen auf eine mögliche Wiederverwendung im Heißmischgut ab. Sie können daher nicht als Nachweis für ein Unterschreiten der Richt- und Grenzwerte für Polyzykli- sche Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) herangezogen werden, die für einen offenen Einbau gefordert sind. Der AG weist darauf hin, dass er als Abfallerzeuger im Falle eines angestrebten offenen Einbaus weder die Homogenität noch die Einhaltung der erforderlichen Schadstoffgrenzwerte des Fräsgu- tes gewährleisten kann. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LBM ist im Falle eines offenen Einbaus sicherzustel- len, dass alle relevanten Richt- und Grenzwerte (PAK nach EPA-Liste z. B. 10 mg/kg und 0,1 mg/l

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Phenolindex) nicht überschritten werden und weitere Rahmenbedingungen (z. B. außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten) eingehalten sind. Die entsprechenden Untersuchun- gen/Analysen hat der AN zu tragen. Grundsätzlich ist ein Nachweis des geplanten ordnungsgemäßen Entsorgungsweges vor der tat- sächlichen Entsorgung dem AG vorzulegen und anschließend der tatsächliche Entsorgungsvor- gang zu belegen.

7 Einsatz von Temperaturgesenktem Walzasphalt

Ab dem 01.01.2027 ist der neue Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus der Heißver- arbeitung von Bitumen gemäß TRGS 900 einzuhalten.

Zur Einhaltung des Grenzwertes könnte der Auftragnehmer beabsichtigen, temperaturabgesenk- ten Walzasphalt einzusetzen. Beim Einsatz von temperaturabgesenktem Walzasphalt sind grund- sätzlich die nachfolgend unter dem Kapitel „Einzuhaltende Anforderungen und Grenzwerte beim Einbau von temperaturabgesenktem Walzasphalt“ gemäß ARS 13/2025 aufgeführten Anforderun- gen aus dem ARS 13/2025 zu berücksichtigen und die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten.

Der Einsatz von temperaturabgesenkten Walzasphalt stellt in diesem Fall vertraglich keinen Man- gel dar.

Zur Temperaturabsenkung sind nur Produkte aus der „Erfahrungssammlung TA“ der BASt zuläs- sig.

Einzuhaltende Anforderungen und Grenzwerte beim Einbau von temperaturabgesenktem Walzasphalt gemäß ARS 13/2025

Auswahl der zweckmäßigen resultierenden Bindemittelart und -sorte

Resultierendes Bindemittel ist ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Na- turasphalt und/oder Zusätzen sowie Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchseigen- schaften verändertes Bitumen. Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB oder nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphalt- mischgut führt. Dies gilt auch für die Verwendung von Zusätzen mit dem Ziel der Temperaturab- senkung. Die Auswahl und Angabe der einzusetzenden Technologie oder des Produkts erfolgt durch den Auftragnehmer und ist im Eignungsnachweis anzugeben.

Tabelle 1: Zweckmäßige resultierende Bindemittelart und -sorte in Abhängigkeit von der zu erwartende Beanspruchung und vom jeweiligen Anwendungsfall

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Die in der Tabelle 1 aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und –sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermodultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das gegebenenfalls zu- gegebene Asphaltgranulat und/oder Naturasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichti- gen. Weitere Merkmale oder Eigenschaften nach den TL Bitumen-StB bzw. den TL VBit-StB sind in Tabelle 1 über die Bezeichnung resultierende Bindemittelarten und –sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Scher- modultemperatur. Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückge- wonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmä- ßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix

T (G* = 15 kPa) = a * T (G* = 15 kPa) + b * T (G* = 15 kPa) mix 1 2

Dabei sind:

T (G* = 15 kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im mix Asphaltmischgut,

T (G* = 15 kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonne- 1 nen Bindemittels,

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T (G* = 15 kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vor- 2 gesehenen Bitumens nach den TL Bitumen-StB

a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vor- gesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1

Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T1(G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der jeweiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bin- demittel der eingesetzten Asphaltgranulate.

Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Zugabe eines viskositätsverändern- den, organischen Zusatzes im Asphaltmischwerk sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) und der Phasenwinkel δ (G* = 15 kPa) des Rück Rück Gemisches durch Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen.

Dabei sind T (G* = 15 kPa) und δ (G* = 15 kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel expe- Rück Rück rimentell im Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Phasenwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut.

Bei der Zugabe von Asphaltgranulat und/oder Zusätzen und/oder Naturasphalt muss T (G* = 15 kPa) bzw. T (G* = 15 kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der Sorten- mix Rück spanne des geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen.

Hierzu kann entweder

 ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder  ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel verwendet werden.

Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei As- phaltbeton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutar- ten unter Betondecken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden.

Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitu- men, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwen- det werden.

Zusätzliche Angaben im Eignungsnachweis beim Einsatz von TA-Asphalt

Im Eignungsnachweis sind beim Einsatz von TA-Asphalt zusätzlich zu den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Ergänzungen im Abschnitt 2.3.2 a) anzugeben:

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 Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vor- gesehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit- StB) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv)  Angabe zum Bitumenvolumen,  Bindemittelart und –sorte des frisch zugegebenen Bitumens,  Bindemittelart und –sorte des resultierenden Bindemittels,  Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3,  bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Scher- modultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungs- punkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung,  bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui- Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung,  bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermo- dultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung,  bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt,  bei Mitverwendung von Asphaltgranulat:  Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückgewonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten

Temperaturgrenzwerte und Transport von TA-Asphaltmischgut

Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfül- len. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt:

Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seitenflächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.

Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden.

Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten:

 Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbinder- schichten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °  Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphalt- befestigungen)  Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C.

Grenzwert und Toleranzen Asphaltmischgut

Beim Einsatz von TA-Asphalt wird der Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wie folgt ergänzt:

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Die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels darf die in der nachfolgenden Tabelle 3 angegebenen unteren Grenzwerte nicht un- terschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 3: Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels

StraßenbaubitumenPolymermodifiziertes Bitumen
SorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °CSorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °C
70/100435945/80-50 A4464
50/70466225/55-55 A4870
30/45526810/40-65 A5676
20/30557145/80-65 A4866
65/105- 70 A4361

Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Man- gel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 4 aufgeführten Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden. Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 4 ersetzt:

Tabelle 4: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphalt- mischgut rückgewonnenen Bindemittels

*) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K

StraßenbaubitumenPolymermodifiziertes Bitumen
SorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °CSorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °C
70/100435945/80-50 A4866
50/70466225/55-55 A5371
30/45526810/40-65 A6381
20/30557145/80-65 A*)
65/105- 70 A*)

Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverän- dernden, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) des rück- gewonnenen Bindemittels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organi- schen Zusätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonne- nen Bindemittels gestellt.

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