4.1 Anhang 1 zum Vertrag Leistungsbeschreibung FM.pdf

Facility-Management einschließlich Grünpflege und Winterdienst in der ZUE Krefeld

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, Anhang 1 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Vergabe Dienstleistungen Facility Management, Grünschnitt und Winterdienst in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung

Inhalt A. Präambel ............................................................................................................................... 2 B. Allgemeine Regelungen ....................................................................................................... 3 I. An- und Abmeldung ........................................................................................................... 3 II. Abstimmung ...................................................................................................................... 4 III. „Blackout“ ........................................................................................................................ 5 IV. Frauenbereiche ................................................................................................................ 5 V. Jobbörse ........................................................................................................................... 5 VI. Ehrenamt .......................................................................................................................... 6 VII. Medienverbrauch ............................................................................................................ 7 VIII. Personal ......................................................................................................................... 7 IX. Hausrecht ......................................................................................................................... 8 X. Räumlichkeiten ................................................................................................................. 8 XI. Übernahme der Verkehrssicherungspflichten ............................................................... 9 XII. Arbeitsgeräte ................................................................................................................. 10 C. Zu erbringende Leistungen: Facility Management (Haustechnik) ................................... 10 I. Reparaturarbeiten ............................................................................................................ 11 II. Kosten .............................................................................................................................. 15 III. Heizperiode ..................................................................................................................... 16 IV. Personalanforderungen ................................................................................................ 16 V. Unterstützung RDL ......................................................................................................... 17 D. Zu erbringende Leistungen: Grünschnitt/ Grünpflege .................................................... 17 I. Allgemein .......................................................................................................................... 17 II. Einzelleistungen .............................................................................................................. 17 III. Entsorgung ..................................................................................................................... 18 IV. Lagerflächen .................................................................................................................. 18 V. Personalanforderungen ................................................................................................. 19 E. Zu erbringende Leistungen: Winterdienst ........................................................................ 19 I. Allgemein .......................................................................................................................... 19 II. Bereitschaft ..................................................................................................................... 20 III. Einzelleistungen ............................................................................................................. 20 IV. Streumittel ...................................................................................................................... 21 V. Lagerflächen ................................................................................................................... 21 VI. Personalanforderungen ................................................................................................ 22 1 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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A. Präambel

Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) sind Einrichtungen des Landes

NRW (d.h. das Land NRW ist Träger und Betreiber der Einrichtung).

In der Zentralen Unterbringungseinrichtung sind neben Beschäftigten der

Bezirksregierung Düsseldorf ein Betreuungsdienstleister (BDL), ein

Sicherheitsdienstleister (SDL), ein Sanitätsdienstleister (SanDL), ein

Verpflegungsdienstleister (VDL) und ein Reinigungsdienstleister (RDL) tätig. Darüber

hinaus gibt es eine unabhängige soziale Beratung für Flüchtlinge im Haus.

Die nachfolgende Leistungsbeschreibung betrifft die Dienstleistung Facility

Management, Grünschnitt und Winterdienst.

Die Einrichtungsleitung obliegt den Beschäftigten der Bezirksregierung Düsseldorf vor

Ort in eigener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind

Ansprechpartner*innen für alle Beteiligten vor Ort. Die Letztentscheidungskompetenz

für alle in der Unterbringungseinrichtung aufkommenden Kompetenzstreitigkeiten liegt

bei den Mitarbeiter*innen des Landes – hierbei insbesondere der Einrichtungsleitung.

Damit ist kein fachliches Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Beschäftigten

des AN verbunden. Die Aufbauorganisation ergibt sich aus Anhang 8: Muster-

Organigramm.

Der AN koordiniert und organisiert den störungsfreien Betrieb im Hinblick auf das

Facility Management, den Grünschnitt und den Winterdienst.

Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, die allgemeinen arbeitsrechtlichen

Vorgaben sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind zwingend vom AN

und seinen Mitarbeitenden einzuhalten. Hierfür ist ausschließlich der AN verantwortlich.

Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und geltende

feuerpolizeiliche Vorschriften. Der AN hat die allgemeinen brandschutzrechtlichen

Anforderungen zu beachten, die sich grundsätzlich aus dem Bauordnungsrecht

ergeben.

2 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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Beim Einsatz von Gefahrstoffen verpflichtet sich der AN:

• sein Personal gemäß den gesetzlichen Vorschriften vor dem Arbeitseinsatz zu

unterweisen und dies zu dokumentieren

• sein Personal anhand von Betriebsanweisungen über auftretende Gefahren zu

informieren und auf geeignete Schutzmaßnahmen hinzuweisen

• Behältnisse entsprechend der Gefahrgutverordnung deutlich durch Symbole

zu kennzeichnen

• die Auflagen der Berufsgenossenschaft bezüglich Handhabung und

Unfallverhütung einzuhalten

• sein Personal mit entsprechender Schutzkleidung auszustatten

• den AG über den Einsatz und Umfang dieser Stoffe vorab und bei jeder Änderung

unaufgefordert schriftlich zu informieren

Der AN stellt sicher, dass von den von ihm angeschafften bzw. in die Einrichtung

eingebrachten beweglichen Gegenständen wie z.B. Geräten, Ge- und

Verbrauchsmaterialen etc. keine Gefahren ausgehen und diese den einschlägigen

Bestimmungen und Vorschriften entsprechend verwendet werden. Bei der Ausstattung

achtet der AN auch auf den präventiven Brandschutz.

B. Allgemeine Regelungen

In der Zentralen Unterbringungseinrichtung werden die nachfolgend näher

beschriebenen Leistungen unter Berücksichtigung einrichtungsspezifischer

Besonderheiten gemäß dem Anhang 10 (sog. „einrichtungsspezifische Liste“)

erbracht.

Die Leistungen haben in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW zu

erfolgen, so dass die Leistungserbringung gewissen Regularien unterfällt. Den

konkreten Leistungen wird daher Folgendes vorangestellt:

I. An- und Abmeldung

Die Mitarbeitenden des AN melden sich bei jedem Betreten und Verlassen des

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Einrichtungsgeländes bei dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte namentlich an

bzw. ab. Bei Bedarf kann statt der namentlichen Erfassung eine alternative Form der

eindeutigen Identifikation mit dem SDL abgestimmt werden (z.B. die Nutzung des

Erfassungssystems des SDL). Die Erfassung ist aus Sicherheitsgründen für einen

Evakuierungsfall zwingend erforderlich.

II. Abstimmung

Es ist eine Ansprechperson für die Einrichtungsleitung zu benennen sowie für Dritte, die

ebenfalls in der Aufnahmeeinrichtung tätig sind, insbesondere für

  • den Betreuungsdienstleister

  • den Sicherheitsdienstleister

  • den Dienstleister der Sanitätsstation

  • den Verpflegungsdienstleister

  • den Reinigungsdienstleister

  • die soziale Beratung von Flüchtlingen

Der AN hat sich – bei Aufnahme seiner Tätigkeit – mit dem Betreuungsdienstleister

und bei Bedarf mit den anderen Dienstleistern abzustimmen. Der

Betreuungsdienstleister ist dem AN gegenüber nicht weisungsbefugt. Bei Weisungen

an den AN handelt der Betreuungsdienstleister stets im Auftrag des AG.

Sofern Unstimmigkeiten zwischen den oben genannten in der Aufnahmeeinrichtung

tätigen Dienstleistern bestehen, sind diese mit der Einrichtungsleitung zu besprechen.

Im Zweifel entscheidet die Einrichtungsleitung abschließend

In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung finden Dienstbesprechungen zwischen den

vor Ort tätigen Dienstleistern und dem AG statt. Bei Bedarf kann die Teilnahme des

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AN erforderlich sein. Wird der AN zur Teilnahme aufgefordert, ist eine solche

verpflichtend. Besprechungen sowie die Rücksprache mit den anderen Dienstleistern

erfolgen regelmäßig durch den Ansprechpartner des AN vor Ort.

III. „Blackout“

Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen auch im Falle eines

Strom- und/oder Gasausfalles (sogenannter „Blackout“) o. ä. so gut wie möglich

aufrechterhalten werden. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben

müssen dann ohne technische Hilfsmittel erfüllt werden. In enger Abstimmung mit dem

AG ist für den eingetretenen Einzelfall abzustimmen, welche Bereiche zwecks

Einsparung des Energieverbrauchs vorrübergehend nicht betrieben werden und

welche Alternativen geplant werden können.

IV. Frauenbereiche

In reinen Frauenbereichen ist weibliches Personal einzusetzen. Sofern dies nicht

möglich ist, ist eine Begleitung des Facility Management Personals durch weibliches

Personal des Betreuungsdienstleisters erforderlich.

V. Jobbörse

Der Betreuungsdienstleister eruiert die Möglichkeiten zur Einbindung von

untergebrachten Personen in den FM - Betrieb der Aufnahmeeinrichtung und ist für die

Jobbörse hauptverantwortlich. Hierzu stimmt sich der AN erstmals zu Beginn der

Leistungsaufnahme mit dem Betreuungsdienstleister ab, welche Einsatzgebiete im

Bereich des Facility Managements, des Grünschnitts und des Winterdienstes als

Angebot im Rahmen der Jobbörse in Betracht kommen. Diese Abstimmung erfolgt

fortlaufend. Die Meldung der möglichen Einsatzgebiete und deren Umfang ist

verpflichtend.

Die Arbeitsgelegenheiten sind nur dann in die Jobbörse aufzunehmen, wenn sie einen 5 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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unmittelbaren Bezug zu der Einrichtung haben und mindestens stundenweise

angeboten werden können. Der Einsatz der untergebrachten Personen darf nur

zusätzlich erfolgen. Die FM - Arbeiten können also nicht allein den untergebrachten

Personen aufgegeben werden. Die über die „Jobbörse“ vergebenen

Arbeitsgelegenheiten sind durch den AN nicht einzupreisen oder dürfen in seiner

Kalkulation keine Berücksichtigung finden.

Sofern eine untergebrachte Person im Rahmen der Jobbörse eine Tätigkeit im

Einsatzgebiet des AN wahrnimmt, sind die Anfangs- und Endzeiten von dem FM-

Personal zu dokumentieren und anschließend dem Betreuungsdienstleister

mitzuteilen. Im Falle einer Schlechtleistung ist der Betreuungsdienstleister und der/ die

Arbeitende zu informieren mit dem Ziel, Verbesserungen zu erreichen. Die Jobbörse

verfolgt über die eigentliche Arbeitsleistung hinausgehende Ziele wie Förderung von

Teilhabe und Integration.

Die für die Tätigkeit notwendige Schutzausrüstung und notwendigen Materialien sind

durch den AN zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für notwendige Schutzkleidung für

die Bewohnenden trägt der BDL. Der AN hat sich mit diesem abzustimmen.

Die Teilnahme der untergebrachten Personen an der Jobbörse ist freiwillig. Eignung

und Gesundheit für die Ausführung der angebotenen Tätigkeit sind vorausgesetzt und

ist durch den BDL und den AN festzustellen. Die eingebundene untergebrachte Person

ist arbeitsunfähig, wenn ihm oder ihr durch die Aufnahme oder Fortsetzung der

Arbeitsgelegenheit eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung drohen kann.

VI. Ehrenamt

Der Auftragnehmer stimmt sich mit dem Betreuungsdienstleister ab, ob ein Einsatz von

ehrenamtlich tätigen Personen im Bereich des Facilitymanagements (z.B. im Hinblick auf

handwerkliche Angebote) möglich ist.

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VII. Medienverbrauch

Heizung, Wasser und elektrische Energie werden von dem AG unentgeltlich zur

Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist

zu gewährleisten.

VIII. Personal

Der Personalschlüssel für die Dienstleistung wird festgesetzt auf zwei Vollzeitstellen-

Äquivalente (VZÄ). FM-Arbeiten sind montags bis freitags zu Bürozeiten grundsätzlich

zwischen 7h und 16h zu erbringen im Umfang von mindestens 38,5h Wochenstunden je

VZÄ. Personal für Zusatzarbeiten für Grünschnitt und ggf. Winterdienst hat der AN

eigenverantwortlich und ggf. zusätzlich bei Bedarf auf Anforderung des AG zu stellen.

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf Anhang 9 verwiesen.

  1. Weitere Anforderungen

Darüber hinaus bestehenden die folgenden weitergehenden Anforderungen:

Das Personal ist mit einheitlicher Arbeitskleidung auszustatten, die den bestehenden

hygienischen Anforderungen genügt. Die eingesetzten Beschäftigten müssen diese

Dienstkleidung tragen. Die Dienstbekleidung wird vom AN jeweils in angemessenen

Zeitabständen bzw. soweit dies aus hygienischen Gründen geboten ist, gereinigt. Auf ein

ordentliches Erscheinungsbild wird besonderer Wert gelegt.

Der AN stellt sicher, dass von seinem Personal keine betriebsfremden Personen in das

Objekt mitgebracht werden; hierbei sind auch die Kinder der Beschäftigten

eingeschlossen.

Gewünscht ist der Einsatz von männlichem als auch weiblichem Personal.

Bei Ausfall (z.B. Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) ist die Vertretung durch

mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung

eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend.

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  1. Einweisung

Der AN weist die vor Ort tätigen Mitarbeitenden in die Tätigkeiten und sonstigen

Erfordernisse ein. Der AN erstellt diesbezüglich eine Dienstanweisung an seine

Mitarbeitenden. Die Dienstanweisung ist auf Verlangen des AG vorzulegen.

  1. Zeiterfassung

Der AN verpflichtet sich, die Arbeitszeit der Mitarbeiter elektronisch zu erfassen. Der

AN verpflichtet sich zudem, dem AG monatlich unaufgefordert die tatsächlich im

jeweiligen Objekt eingesetzten Produktivstunden auf Grundlage des elektronischen

Zeiterfassungssystems nachzuweisen. Die Übermittlung der Daten ist eine

Voraussetzung für die Prüffähigkeit der Rechnung. Dem AG steht ein Wahlrecht zu,

welche Art der Übermittlung er wünscht.

IX. Hausrecht

Der AG verfügt über das Hausrecht für die Einrichtung. Bei Abwesenheit des Personals

des AG liegt das Hausrecht bei der Betreuungsdienstleitung.

X. Räumlichkeiten

Der AG stellt dem AN die zur Leistungserbringung erforderlichen Räumlichkeiten im

Rahmen der örtlichen Gegebenheiten miet- und betriebskostenfrei zur Verfügung, d.h.

die grundstücks- und gebäudebezogenen Gebühren werden vom AG übernommen.

Die Kosten für Rundfunkgebühren trägt der AN.

Bei den Räumlichkeiten handelt es sich wesentlich um ein Büro sowie Sanitär- und

ggf. Umkleideräume. Ggf. hat sich der AN die Räumlichkeiten mit anderen

Dienstleistern zu teilen. Nähere Angaben zu den Räumlichkeiten finden sich in der

einrichtungsspezifischen Liste (Anhang 10).

Der AN wird die ihm überlassenen Räumlichkeiten nach eigenem Bedarf und auf

eigene Kosten zweckmäßig ausstatten. Er wird die nötige ADV / EDV / IT / Kopierer

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auf eigene Kosten und im eigenen Namen aufbauen. Hierzu gehören auch ein

Festnetzanschluss bzw. Telekommunikationsdienstleistungsverträge, die zur primären

Aufgabenerfüllung des AN geschlossen werden. Der AG sorgt für die nötigen

Stromleitungen in den Gebäuden. Elektrische Geräte müssen nach Maßgabe der

Rechtslage über einen gültigen E-Check oder gleichwertig verfügen.

Der AN trägt alle Sach- und Verbrauchskosten (Papier, Druckerpatronen etc.), die im

Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei ihm anfallen.

XI. Übernahme der Verkehrssicherungspflichten

Der AG überträgt dem AN die Verkehrssicherungspflicht auf der Liegenschaft. Der AN

haftet für jedes Verschulden. Der AN stellt den AG entsprechend frei.

Hierzu gehören insbesondere die Feststellung, die Sicherung und die Beseitigung aller

potentiellen Unfallgefahren im Innen- und Außenbereich, sofern bauliche Maßnahmen

nicht berührt werden, sowie unverzügliche Meldungen an das Personal des AG bei

Feststellung von Gefahren. In den Wintermonaten (ab etwa Oktober bis ca. März, ggf.

später) gilt die Verkehrssicherungspflicht insbesondere für alle Tätigkeiten der

Schneeräumung und Streuung gegen Glätte (s. LB Ziffer E.).

Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die Entfernung von Moos

und Algenbewuchs. Dies ist insbesondere auf den Balkonen zu beachten (s. LB Ziffer

D.).

Der AN wird dafür Sorge tragen, dass das Mobiliar im Kantinenbereich in einem

verkehrssicheren Zustand gehalten wird. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Grundsätzlich muss bei Gefahr in Verzug (insbesondere Brandmeldung,

Wasserschaden und vor allem bei Personengefährdung) unverzüglich reagiert

werden. Der Schutz von Personen, Gebäuden, Anlagen Sach- und Wertgegenständen

ist sicherzustellen, soweit dies im Möglichkeitsbereich des AN liegt.

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XII. Arbeitsgeräte

Der Auftragnehmer stellt für die auszuführenden Arbeiten die erforderlichen

Maschinen und Geräte.

Die einzusetzenden Geräte müssen modernen, technischen Standard aufweisen. Sie

müssen für einen professionellen Einsatz geeignet sein und in diesem gehalten

werden. Geräte und Maschinen, die eine Verschlimmerung des vorhandenen

Zustandes verursachen könnten, dürfen nicht verwendet werden. Elektrische Geräte

müssen den VDE/GS-Bestimmungen entsprechen oder gleichwertig sein.

Der Auftragnehmer ist verantwortlich dafür, dass seine eingesetzten elektrischen

Betriebsmittel regelmäßig auf seine Kosten entsprechend der Vorschriften DGUV

Vorschrift 3 (früher BGV A3) überprüft wurden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen

dem Auftraggeber die Erstprüfung bzw. die regelmäßige Wiederholungsprüfung

nachzuweisen.

C. Zu erbringende Leistungen: Facility Management (Haustechnik)

Die nachfolgenden Arbeiten sind durch das Personal des AN montags bis freitags zu

Bürozeiten auszuführen. In der Zeit zwischen 08.00 bis 16:00 Uhr hat das Personal für

die Einrichtungsleitung vor Ort erreichbar und ansprechbar zu sein.

Ausführungsort für die ausgeschriebenen Leistungen sind die in der Ausschreibung

bezeichneten Räumlichkeiten und Anlagen.

Sämtliche von der Haustechnik selbst festgestellte Schäden, Beschädigungen,

maßgebliche Änderungen oder Schwankungen der Verbräuche von Heizöl sind der

Einrichtungsleitung täglich zu melden und zu bearbeiten. Die Meldepflicht bezieht sich

auch auf Verbesserungsvorschläge zum technischen Gebäudemanagement bzw.

Betriebsabläufe. Schäden, Beschädigungen, sonstige Veränderungen zum Nachteil

der Immobilie, die von anderen in der Einrichtung tätigen Dienstleistern festgestellt

werden, gehören ebenfalls zum Aufgabengebiet des Facility-Managements.

Der AN stellt Facility-Management Personal für die folgenden Aufgaben:

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I. Reparaturarbeiten

  1. Allgemeine Aufgaben

• Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustandes der

Einrichtung

• Kontrollen auf Dach- und Wasserschäden

• Entrümplungs- und Aufräumarbeiten

• Trockenbau

• Hinweisbilder aufhängen und austauschen

• Lampen aufhängen bei bestehendem Anschluss

• Auswechseln von Glühbirnen und Leuchtstoffröhren

• Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen

• Malerarbeiten

• Entgegennahme von Störungsmeldungen und deren zeitnahe Abwicklung,

insbesondere in Bezug auf o Rohrbruch

o Stromausfall

o Brandmeldeanlage/Rauchmelder

o Ausfall von Sanitäreinrichtungen, Verstopfungen etc.

o Defekte an Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Fenster, Türen,

Thermostate, Sanitäreinrichtungen etc.)

o Defekte im Außenbereich (z.B. an Zäunen, Toren, Beleuchtung, Spiel- und

Sportgeräte etc.)

• Zeitnahes Ausführen kleinerer Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (z.B. bei

Schrankschließeinrichtungen, Einbaumöbel, Fensterbeschläge, Türgriffe,

Schlossaustausch, Thermostate, WC-Sitze, Wasserhähne, verstopfte

Sanitärleitungen etc.)

• Überwachung der technischen Räume wie Öllager, Heizungsraum, Kellerräume,

Abstellräume, Waschküchen, Fahrradräume, Abfallcontainer etc.

• Betriebsüberwachung der zentralen Versorgungs- und

Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Abwasser, Gas, Heizung, Elektrizität)

• tägliche Kontrolle der Flucht- und Rettungswege sowie der Notausgänge auf

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umfassende Nutzbarkeit einschließlich Kontrolle der Fluchtwegbeschilderung

und ggf. Freiräumung

• Kontrolle und ggf. Reparatur der bei Auszug freiwerdenden Zimmern – die Zimmer

sind auf ihren Zustand bzw. Sicherheit hin zu prüfen; notwendige Reparaturen

wegen Mängeln sind unverzüglich einzuleiten oder durchzuführen

Zustandsabhängig können weitere Leistungen anfallen, insbesondere

  • Ausgussabfluss reinigen

  • Waschbeckenablauf reinigen

  • Boiler und Untertischboiler entkalken

  • Terminüberwachung der Wartungspflicht einschließlich der

Brandschutzeinrichtungen

  • Bei Leerstand der Einrichtung ggfs. die Leitungen spülen

Die Liste ist nicht abschließend.

Der AN erbringt die genannten allgemeinen Aufgaben auch im Küchenbereich/

Ausgabe. Ausgenommen sind Reparaturen an Geräten des

Verpflegungsdienstleisters im Küchen- und Ausgabebereich.

Der AN zudem ist für die Beschaffung von Ersatzteilen auf den Bewohnertoiletten (z.B.

Spiegel, Waschbecken u. Urinale) zuständig.

  1. Durchführung

Der AN kontrolliert die Reparaturbedarfe in der Einrichtung und führt die

Reparaturarbeiten durch. Bei Defekten bzw. notwendigen Reparaturen ist die

Einrichtungsleitung zu informieren. Dies gilt auch für die Räumlichkeiten, die von der

Bezirksregierung genutzt werden. Zusätzlich kann er von dem Betreuungs- und

Sicherheitsdienstleister im Auftrag des AG oder der Einrichtungsleitung über

Auffälligkeiten/Reparaturbedarfe informiert werden. Nach der Erledigung der

mitgeteilten Reparaturbedarfe ist die Einrichtungsleitung erneut zu informieren.

Es sind auch in bewohnten Zimmern die unbedingt notwendigen Reparaturen

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durchzuführen. In diesen Fällen erhält das Personal des AN eine Information von BDL

im Auftrag der Bezirksregierung oder von den Mitarbeitenden der Bezirksregierung

direkt. Die Einrichtungsleitung ist zu informieren, sobald die Reparaturen durchgeführt

worden sind.

  1. Laufende Tätigkeiten zur Geländeinstandhaltung

• Dazu gehört das Mähen der Rasenflächen und die Entfernung von Unkraut; dabei

muss das Intervall des Rasenmähens so gewählt werden, dass ein Betreten und

Bespielen der Rasenflächen möglich ist. Dies bedeutet, dass in den

Sommermonaten in einem 7-14-tägigen Intervall Rasen gemäht werden muss,

während in den Frühjahrs – und Herbstmonaten auch ein ca. 21-tägiges Intervall

ausreichend sein kann. Auf Verlangen der Einrichtungsleitung ist das Rasenmähen

auch außerhalb des Intervalls zeitnah durchzuführen.

• Bei Bedarf Maßnahmen zur Regenerierung des Rasens (z.B. Vertikutieren, Düngen

oder Nachsähen) sowie Stechen der Rasenkanten für eine saubere Kante zwischen

Rasenfläche und angrenzendem Bereich

• Witterungsabhängige Wässerung von Pflanzen wie Stauden, Bäumen und

Grasflächen, insbesondere im zweiten und dritten Quartal

• Die zeitnahe Beseitigung von herabfallendem Laub auf dem gesamten Gelände,

insbesondere auf Treppen und im Eingangsbereich

• Entfernung von Moos

• Tägliche Sichtreinigung /maschinelle Reinigung von Unrat, Laub und Beseitigung

unerwünschten Aufwuches auf sämtlichen befestigten Gehwegen, Straßen und

Plätzen unter Beachtung der jeweils örtlich gültigen Straßenreinigungssatzung;

dies umfasst auch die Beseitigung und Entsorgung von Fremdkörpern (Abfall, Müll,

etc.)

• Tägliche Beseitigung von Unrat auf allen Grünflächen einschließlich der Wege

• Dachrinnenreinigung

• Sichtkontrolle und Beibehaltung der Begehbarkeit des Außenzauns von der

Innenseite der Liegenschaft

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  1. Entsorgung

Das Personal des AN kontrolliert, ob die Entsorgung auf dem Gelände der

Aufnahmeeinrichtung ordnungsgemäß erfolgt. Soweit Sammelstellen für Abfall

eingerichtet sind, kontrolliert und ggf. repariert der AN diese und hält diese sauber.

Soweit erforderlich transportiert der AN die Abfallcontainer zur Abholstelle und nach

erfolgter Entsorgung des darin befindlichen Abfalls wieder an die Sammelstelle.

Die Kosten für die Mülltonnen trägt der AG. Der AN verpflichtet sich, seinen Müll

entsprechend der Vorgaben zu trennen und möglichst platzsparend zu entsorgen (z.B.

Kartons vor der Entsorgung in Teilstücke zerkleinern).

Seinen Sondermüll, der aufgrund der Menge oder der Beschaffenheit nicht in den

aufgestellten Mülltonnen entsorgt werden kann, entsorgt der AN auf eigene Kosten (z.B.

Grünschnitt).

Eine andere Regelung ist in Absprache in der einzelnen Einrichtung mit den

Dienstleistern vor Ort sowie der Einrichtungsleitung ist möglich. Eine solche Absprache

ist schriftlich zu dokumentieren. Eine Kostenersparnis ist an den AG weiterzugeben

und die Vergütung entsprechend zu senken.

  1. Legionellenuntersuchung

Sofern durch zentrale Warmwasserspeicher Duschen mit Warmwasser versorgt

werden, ist durch den AN einmal jährlich eine orientierende Untersuchung auf

Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung erforderlich. Die

Kosten trägt der AN.

  1. Arbeits- und Umweltschutz

Die Leistungen sind so durchzuführen, dass die erforderlichen Maßnahmen der

Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes eingehalten werden.

Soweit erforderlich, hat der AN die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und

entsprechende Hinweise an der Gefahrenstelle anzubringen.

14 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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II. Kosten

Die Kosten für Lohn und notwendige Kleinteile und Hilfsstoffe werden nicht gesondert

vergütet und müssen in die allgemeine Vergütung einkalkuliert werden. Unter

notwendige Kleinteile und Hilfsstoffe fallen solche, die im Einzelnen eine Wertgrenze

von 15,00 € nicht überschreiten.

Die benötigten technischen Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel werden vom AN gestellt,

soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Der AN hat zusätzlich zur allgemeinen Vergütung einen Betrag von 15.000 € für

Reparaturarbeiten einzuplanen, die nicht mit den genannten Kleinteilen und

Hilfsstoffen behoben werden können.

Der Betrag von 15.000 € gilt pro Kalenderjahr. Bei unterjähriger Laufzeit im Jahr des

Vertragsbeginns / Vertragsende vermindert sich der Betrag anteilig entsprechend der

Anzahl der Monate.

Der Betrag ist bei der Durchführung eigener Reparaturarbeiten zu nutzen sowie in

Einzelfällen bei den Kosten externer Firmen. Zur Berücksichtigung von Lohnkosten

externer Firmen müssen diese im Voraus durch den AG genehmigt werden.

Bei der Durchführung eigener Reparaturarbeiten gilt, dass diese grds. nur dann in den

15.000,00€ Etat einzurechnen sind, wenn die Einzelreparatur 1.000,00€ netto nicht

überschreitet. Andernfalls sind die Arbeiten dem AG gesondert in Rechnung zu stellen.

Die Durchführung einer die 1.000,00€-Grenze überschreitenden Arbeit muss vorher

durch den AG genehmigt werden.

Sofern die sich hieraus ergebenden Kosten für Material und im Einzelfall auch für

entstandene Lohnkosten von externen Firmen den Betrag von 15.000 € pro

Kalenderjahr übersteigen und nicht durch schuldhaftes Verhalten des AN oder eines

seiner Erfüllungsgehilfen (einschließlich Vandalismusschäden durch vorsätzliche

Zerstörung oder Beschädigung) verursacht worden sind, erhält der AN die den

15 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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vorgenannten Betrag übersteigenden Kosten ohne Aufschlag vom AG gegen Vorlage

der Belege erstattet. Vandalismusschäden, die von Dritten (dazu zählen auch

Bewohnerinnen oder Personen, die keine Mitarbeiterinnen oder Erfüllungsgehilfen

des AN sind) verursacht werden, werden bei der Berechnung der 15.000 €-Grenze

berücksichtigt. Der AN zeigt dem AG schriftlich unter Vorlage der Belege an, wenn der

o.g. Betrag aufgebraucht ist. Unabhängig davon ist die 15.000€ Liste dem AG

monatlich unaufgefordert und auf Verlangen des AG auch ggf. häufiger zur Kenntnis

zu bringen.

Grundsätzlich gehen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle im Rahmen von

Reparaturarbeiten angeschafften Materialien in das Eigentum des AG über.

III. Heizperiode

Der Auftragnehmer stellt während der Heizperiode eine Rufbereitschaft.

Der Auftragnehmer stellt damit während der Heizperiode grds. im Zeitraum vom 01.

Oktober bis zum 30. April des Folgejahres sicher, dass in Notfällen die erforderlichen

Maßnahmen unverzüglich durchgeführt sowie Störungen behoben werden.

IV. Personalanforderungen

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf Pkt. B. VII. verwiesen.

Darüber hinaus bestehen für das unter Pkt. C genannte Personal die folgenden

weitergehenden Anforderungen:

  • erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in einem gewerblich-technischen oder

handwerklichen Beruf, wie z. B. Elektro-Installateur, Schlosser,

Heizungsinstallateur – bei Einstellung mehrerer Personen achtet der AN darauf,

dass diese aus unterschiedlichen Fachrichtungen stammen

  • handwerkliches Geschick auch außerhalb des erlernten Berufs

16 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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  • wünschenswert: Fortbildung zur Sicherheitsbeauftragten /zum

Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz

Das Personal des AN benötigt die gesetzlich und technisch notwendigen

Unterweisungen auf den jeweiligen Geräten. Die entstehenden Kosten trägt der AN.

V. Unterstützung RDL

Der AN unterstützt den Reinigungsdienst bei dem Aufstellen von

Desinfektionsmittelspendern und diesbezüglich notwendigen Reparaturen.

D. Zu erbringende Leistungen: Grünschnitt/ Grünpflege

I. Allgemein

Ziel und Zweck der Grün-Arbeiten ist ein gepflegter Zustand und äußerer Eindruck sowie

die Sicherstellung der Verkehrssicherung auf dem gesamten Einrichtungsgelände. Dem

AN obliegt daher zusätzlich zur Rasenpflege, die Gegenstand der laufenden Tätigkeit

zur Geländeinstandhaltung (C I 3.) ist, auch die Baumschau und der Hecken- und

Buschschnitt in der Einrichtung.

Die hierfür nötigen technischen Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel werden von dem AN

gestellt, soweit nichts Abweichendes im Einzelfall geregelt ist.

Die Kosten für Schadensfälle, die durch höhere Gewalt (Elementarschäden) verursacht

worden sind, trägt der AG.

II. Einzelleistungen

Der AN hat folgende Leistungen zu erbringen:

  • Formschnitt der Hecken und Büsche im Frühjahr und Herbst (2x pro Jahr)

  • 2x im Jahr Baumschau und bedarfsabhängiger Baumschnitt (unter Beachtung

einer etwaigen örtlichen Baumschutzsatzung i.V.m. Baumkataster)

  • Baumpflege (insbesondere Ausmähen der Baumscheiben sowie Entfernung von

Wildwuchs) gemäß den „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und 17 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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Richtlinien für Baumpflege“ (ZTV Baumpflege, Forschungsgesellschaft

Landschaftsentwicklung Landschaftsbau)

Die Baumschau wird vom AN protokolliert und ist dem AG nachzuweisen. Die

Baumschau beinhaltet eine Sichtkontrolle der Bäume im Sinne der

Verkehrssicherungspflicht.

Zur Grünpflege gehört auch das Fällen von Bäumen. Eine Fällung kann nur erfolgen,

wenn sie notwendig ist. Eine Fällung von Bäumen ohne zwingenden sachlichen Grund

ist ausgeschlossen. Der AG hat der Fällung zuzustimmen. Die Kosten sind vom AN zu

tragen. Für die Fällung von Bäumen sollen Fachfirmen herangezogen werden. Etwaige

örtlich geltende Baumschutzsatzungen sind hierbei zu beachten und einzuhalten.

Der Hecken-, Busch- und Baumschnitt darf nicht während der Nistzeiten der Vögel

stattfinden. Einschlägige Vorschriften des Naturschutzes sowie den

Immissionsschutzrechts sind zu beachten. Die einschlägigen DIN-Normen (DIN

18919:2016-12 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Entwicklungs- und

Unterhaltungspflege von Grünflächen“ sowie DIN 18916:2016-06 „Vegetationstechnik

im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten“) sind zu beachten. Jahreszuwachs

darf auch während der Nistzeiten zurück geschnitten werden.

Unmittelbar vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ist eine Baumschau durch den

AN zu organisieren.

III. Entsorgung

Die anfallenden Grünabfälle aller Art sind auf Kosten des AN abzufahren und

fachgerecht zu entsorgen.

IV. Lagerflächen

Soweit dem AN Lagerflächen für die Aufbewahrung von Grünpflegegeräten zur

Verfügung stehen, ist der AN zur Reinigung dieser Flächen verpflichtet und muss diese

nach Vertragsende in einem sauberen Zustand übergeben.

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V. Personalanforderungen

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf Pkt. B. VII. verwiesen.

Darüber hinaus bestehen für das unter Pkt. D genannte Personal die folgenden

weitergehenden Anforderungen:

Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das für

andere Bereiche vorgesehen ist, soweit eine effektive Gesamtaufgabenerfüllung

dadurch nicht mehr möglich ist.

Das Personal des AN benötigt die gesetzlich und technisch notwendigen

Unterweisungen auf den jeweiligen Geräten. Die entstehenden Kosten trägt der AN.

Bei verkehrssicherungsrechtlich relevanten Arbeiten muss das eingesetzte Personal

des AN von einer fachlich hierfür kundigen Person mit einer abgeschlossenen, fachlich

einschlägigen Berufsausbildung (z.B. als Landschaftsgärtner/-in) beaufsichtigt werden

oder die Arbeiten müssen durch eine Person mit einer solchen Ausbildung

durchgeführt werden. Die Kosten hierfür hat der AN zu tragen.

E. Zu erbringende Leistungen: Winterdienst

I. Allgemein

Der Betrieb der Aufnahmeeinrichtung darf durch eine mögliche Schnee- und Eislage

nicht beeinträchtigt werden. Der AN ist deshalb für die Organisation und die

Durchführung des Winterdienstes zuständig.

Die hierfür nötigen technischen Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel sind von dem

Auftragnehmer zu stellen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt wird.

Seine gesamten Aktivitäten und Einsätze dokumentiert der Auftragnehmer in

branchenüblichem Umfang.

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II. Bereitschaft

Der Auftragnehmer übernimmt unaufgefordert bei Schnee und/oder Glätte bzw.

Glatteis auf, an und außerhalb der Grundstücksflächen einen Bereitschaftsdienst, um

die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Der Leistungszeitraum entspricht den

Regelungen des jeweiligen Ortsrechts. Der Bereitschaftsdienst beginnt täglich (7 Tage/

Woche) um 05:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr, sofern die jeweils einschlägige örtliche

Satzung keine weitergehenden Zeitvorgaben für die Räumung bzw. Streupflicht

vorsieht. Diese Tätigkeiten sind zusätzlich zu den genannten Aufgaben unter C. und

D. auszuführen. Bei Bedarf sind weitere Mitarbeitende von dem AN zu stellen, um die

Erfüllung aller Aufgaben gewährleisten zu können.

III. Einzelleistungen

Folgende Leistungen werden bei Schnee, Glätte und Glatteis von dem AN erfüllt:

  • Der AN übernimmt innerhalb des Bereitschaftszeitraums die Räum- und

Streupflicht gemäß den örtlichen Satzungen.

  • Der AN ist hierzu eigens dafür verantwortlich, sich über die zum Zeitpunkt der

Leistungserbringung gültige Satzung zu informieren und nach dieser zu

handeln. Etwaige Beanstandungen seitens der Ordnungsbehörden, welche die

mangelhafte Ausführung der Leistungen betreffen und daraus resultierende

Verwarnungen oder Geldbußen, gehen zu Lasten des AN.

  • Dabei gilt, dass die Leistungserbringung durch den AN unverzüglich nach

Einsetzen von Glättebildung und/oder Schneefall zu erfolgen hat. Sofern

innerhalb des Bereitschaftsdienstes unerwartet Glatteisbildung oder Schneefall

eintritt, darf die Reaktionszeit des AN bis zum konkreten Beginn der

Leistungserbringung maximal 60 Minuten betragen.

  • Der Betrieb der Aufnahmeeinrichtung darf durch die Schnee- und

Eisbeseitigung nicht beeinträchtigt werden.

  • Der AN ist verpflichtet, sich über die jeweilige bzw. zu erwartende Wetterlage

durch Rundfunk, Fernsehen, Internet und/oder andere aktuelle Medien

rechtzeitig zu unterrichten und sich auf den eventuellen Winterdiensteinsatz 20 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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vorzubereiten. Die eingeholten Auskünfte sind zu Dokumentationszwecken

aufzubewahren.

  • Fußwege, Zugänge und Einfahrten zur Liegenschaft sind entsprechend dem

geltenden Ortsrecht von Schnee und Eis zu befreien und anschließend mit

einem umweltverträglichen Streumittel zur Vermeidung von Glätte und neuer

Eisbildung zu streuen.

  • Straßen, Parkplätze und sonstige Flächen sind zu räumen, sofern und soweit

dies das örtliche Satzungsrecht vorsieht.

  • Innerhalb der Liegenschaft sind Fußwege, Zugänge, Treppen, Rampen und für

den Betrieb der Einrichtung notwendigen sonstigen Flächen wie

Containerdächer u.a. entsprechend im Zeitraum von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr

freizuhalten und zu sichern. Die Gefahr herabfallende Eisschollen ist zu

bannen.

  • Der geräumte Schnee ist auf mit dem AG abgestimmten Bereichen zu lagern.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Lagerung den

Verkehrssicherungspflichten entsprechen muss.

  • Daneben sichert der AN die Gebäude bzw. Gebäudeumgebung vor

Dachlawinen und herunterfallenden Eiszapfen sowie sonstigen

witterungsbedingten Gefahrenquellen.

  • Nach der Schneeschmelze ist das gesamte Streugut jeweils zu beseitigen und

fachgerecht zu entsorgen.

IV. Streumittel

Bei der Auswahl der einzusetzenden Streumittel beachtet der AN die örtlichen

Satzungen. Er hat grundsätzlich ein möglichst umweltverträgliches Streumittel zu

wählen. Eine Ausnahme besteht hiervon nur dann, wenn die Verwendung von Salz

(z.B. Eisglätte, Blitzeis) geboten ist.

V. Lagerflächen

Der AG kann nicht generell Flächen zwecks Unterstellung von kleineren oder größeren 21 Bezirksregierung Düsseldorf Leistungsbeschreibung FM, Grünschnitt u. Winterdienst Stand: 05.08.2026

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Hilfs- und Arbeitsmitteln (z.B. Schneeschieber, Schneefräse, Kehrmaschine, etc.)

sowie sonstigen Materials (z.B. Streumaterial) zur Verfügung stellen. Soweit in

Einzelfällen entsprechende Lagerflächen zur Verfügung stehen, ist der AN zur

Reinigung dieser Flächen verpflichtet und muss diese nach Vertragsende in einem

sauberen Zustand übergeben.

VI. Personalanforderungen

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf Pkt. B. VII. verwiesen.

Darüber hinaus bestehen für das unter Pkt. E genannte Personal die folgenden

weitergehenden Anforderungen:

Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das für

andere Bereiche vorgesehen ist, soweit eine effektive Gesamtaufgabenerfüllung

dadurch nicht mehr möglich ist.

Das Personal des AN benötigt die gesetzlich und technisch notwendigen

Unterweisungen auf den jeweiligen Geräten. Die entstehenden Kosten trägt der AN.

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