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Fachplanung Technische Ausrüstung – Energetische Sanierung Sporthalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:52 (Europe/Berlin)

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Bezirksregierung Detmold

Bezirksregierung Detmold, 32754 Detmold 31.Oktober 2024 Alte Hansestadt Lemgo Seite 1 von 5 Der Bürgermeister Marktplatz 1 Aktenzeichen 34. EFRE-020300056 32657 Lemgo bei Antwort bitte angeben

Auskunft erteilt: Katrin Koerth-Bartels Katrin.Koerth-Bartels@bezreg- detmold.nrw.de Zimmer: D237 Telefon 05231 71-3414 Fax 05231 71-823414

Zuwendungsbescheid (Projektförderung) Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW

Förderbekanntmachung: Energieeffiziente öffentliche Gebäude Vorhaben: Energetische Sanierung der 1-fach Sporthalle am EKG Leopoldstr. 15 Förderkennzeichen: EFRE-20300056 32756 Detmold Telefon 05231 71-0 I. Fax 05231 71-1295 poststelle@brdt.nrw.de www.brdt.nrw.de

  1. Höhe der Zuwendung Parken/Anreise: siehe Auf Ihren Antrag vom 04.10.2023 hin, bewillige ich Ihnen für die Zeit Hinweise im Internet Servicezeiten: 8:30 – 12:00 und 13:30 – 15:00 Uhr vom 01.01.2025 bis zum 31.03.2028 (Bewilligungszeitraum) Landeshauptkasse Düsseldorf eine Zuwendung in Höhe von bis zu Helaba IBAN DE59300500000001683515 1.436.000,00 €

(in Worten: eine Million vierhundertsechsunddreißigtausend Euro). Die Verarbeitung von personen-bezo- genen Daten durch die Bezirksregie- rung Detmold erfolgt auf Grund der für das jeweilige Verfahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Hinweise zum Datenschutz einschließlich der Informationen nach 2. Zuwendungszweck Art. 13 und 14 und über Ihre sonsti- gen Rechte nach der Datenschutz- grundverordnung (EU-DSGVO) fin- Die Zuwendung ist zu verwenden zur Umsetzung des Vorhabens den Sie hier: https://www.bezreg-det- mold.nrw.de/datenschutzhinweise „Energetische Sanierung der 1-fach Sporthalle am Engelbert-Kämp- fer-Gymnasium“ gemäß der ausführlichen Darstellung des Projekts im Zuwendungsantrag.

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Bezirksregierung Detmold

Datum: 31. Oktober 2024

Seite 2 von 5 3. Art der Zuwendung und zuwendungsfähige Gesamtausgaben

Die Zuwendung wird in der Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 80% (Höchstbetrag siehe Zuwendungsbetrag) zu den zuwendungsfä- higen Gesamtausgaben in Höhe von 1.795.000,00 € als Zuweisung gewährt. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wurden wie im Finanzie- rungsplan beantragt als direkte Sachausgaben berücksichtigt. Dabei sind die Ausgaben der Kostengruppe 700 nach DIN 276 als Leistungen und die Kostengruppen 200-500 nach DIN 276 als Bauausgaben ab- zurechnen. 4. Bewilligungsrahmen und Auszahlung

Die Bereitstellung des Zuwendungsbetrages ist wie folgt vorgesehen:

För- der- quoteIm Haus- haltsjahr 2025Im Haus- haltsjahr 2026Im Haus- haltsjahr 2027Im Haus- haltsjahr 2028
in %in EUR
Gesamt80100.000,00900.000,00400.000,0036.000,00
davon EU4050.000,00450.000,00200.000,0018.000,00
davon Land4050.000,00450.000,00200.000,0018.000,00

Die Zuwendung wird aufgrund der Anforderungen nach den ANBest- EU ausgezahlt.

II.

  1. Nebenbestimmungen

Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Fonds für einen gerechten Übergang (ANBest-EU) sind Bestandteil dieses Bescheides und zwin- gend bei der Durchführung und Abrechnung zu berücksichtigen.

Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen:

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a. Durchführungszeitraum Datum: 31. Oktober 2024 Das Vorhaben ist vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 durchzuführen Seite 3 von 5 (Durchführungszeitraum). Wird das Vorhaben innerhalb des Durchfüh- rungszeitraums nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durch- geführt, kann die Bewilligung gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Erstattung be- reits ausgezahlter Fördermittel geltend gemacht werden.

b. Maßnahmenbeginn Es muss spätestens innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Beginn der Arbeiten ist mir anzuzeigen. Bei einem verspäteten Maßnahmenbeginn verfällt der Anspruch auf Zuwendung, es sei denn die Zuwendungsempfängerin weist nach, dass der verspätete Maßnahmenbeginn nicht von ihr zu vertreten ist.

c. Zweckbindungsfrist Die Sporthalle ist noch mindestens 10 Jahre nach Ende des Durchfüh- rungszeitraumes zweckentsprechend zu nutzen.

d. Aufbewahrungspflichten Abweichend von Ziffer 6.6 ANBest-EU sind die dort genannten Unter- lagen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Bewilligungszeit- raumes aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder an- deren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die verlängerte Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus der Zweckbindungs- frist.

e. Rechnungsführung Gemäß Nr. 6.4 EFRE/JTF-RRL sind für alle Transaktionen zu dem Vor- haben durchgängig eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes zu verwenden.

f. Inhouse-Geschäfte Sofern Sie beabsichtigen, Aufgaben durch Inhouse-Geschäfte zu über- tragen, sind die ANBest-EU auch durch die beauftragte Einheit zu be- achten.

g. Ausgaben für vorbereitende Maßnahmen Ausgaben für vorbereitende Maßnahmen (z.B. Planung), die vor dem Durchführungszeitraum entstanden sind, können gemäß Artikel 63 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nur berücksichtigt werden,

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soweit sie ab dem 1. Januar 2021 getätigt wurden. Darüber hinaus ist Datum: 31. Oktober 2024 Nr. 3.6 der ANBest-EU zu beachten. Seite 4 von 5

h. Erfahrungsaustausch Der Zuwendungsgeber organisiert gemäß 4.1 der RL progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude vom 24.06.2024 wiederkeh- rende Erfahrungsaustausche mit allen Zuwendungsempfängern. Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, an diesen Austauschen teil- zunehmen.

i. Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten ein- gesetzt wird, oder b) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Verei- nigung bei Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder c) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Verei- nigung unterstützt.

  1. Hinweise

a. Hinweise auf subventionserhebliche Tatsachen

Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention. Ich weise darauf hin, dass alle Angaben aus Ihrem Antrag, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind. Als Subventionsnehmer sind Sie nach § 3 Subventionsgesetz verpflichtet, unverzüglich alle Tat- sachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rück- forderung der Zuwendung erheblich sind.

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Datum: 31. Oktober 2024

Seite 5 von 5 III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

(Josef Wegener)

Anlagen • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförde- rung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regi- onale Entwicklung sowie dem Fonds für einen gerechten Übergang (ANBest-EU) • Leitfaden Kommunikation und Information

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Anlage 2 zu Nummer 6.1 (ANBest-EU)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Fonds für einen gerechten Übergang (ANBest-EU)

Die ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalte) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV.NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt Nummer 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nummer 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben Nummer 3 Vergabe von Aufträgen Nummer 4 Zweckbindung Nummer 5 Mitteilungspflichten Nummer 6 Mittelabruf, Sachbericht, Verwendungsnachweis und Nachweispflichten Nummer 7 Prüfung der Ausgaben Nummer 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Nummer 9 Baumaßnahmen Nummer 10 Publizität

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden, und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

1.3 Die Zuwendung darf nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebender und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Begünstigten in Anspruch genommen werden. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß dem Zuwendungsbescheid getätigt wurden und nachgewiesen werden können (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Anforderung erfolgt in Form eines Mittelabrufs nach Nummer 6.2.

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1.4 Der Finanzierungsplan ist zeitlich verbindlich. Sofern die auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Mittel nicht bis spätestens zum Ablauf des 30. September des jeweiligen Haushaltsjahres von den Begünstigten abgerufen werden, entfällt deren Rechtsanspruch auf die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Mittel für das jeweilige Haushaltsjahr. Dadurch verringert sich der Anspruch auf die Gesamtzuwendung in entsprechender Höhe, sofern die Begünstigten bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres keinen Antrag auf Übertragung der im jeweiligen Haushaltsjahr nicht benötigten Mittel ins nächste Haushaltsjahr stellen. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Über den Antrag auf Übertragung wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

1.5 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.

1.6 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

1.7 Die Begünstigten haben für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen die Zuwendungen zurückzuzahlen, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten a) die Produktionstätigkeit in Nordrhein-Westfalen aufgegeben oder an einen Standort außerhalb von Nordrhein-Westfalen verlagert wird, b) sich die Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur ändern, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder c) sich Art, Ziele oder Durchführungsbedingungen des Vorhabens so erhebliche verändern, dass die ursprünglichen Ziele des Vorhabens untergraben würden. Die Rückzahlung erfolgt jeweils anteilig für den Zeitraum, in dem eine der Voraussetzungen vorgelegen hat.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebender und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Begünstigten,

3 Vergabe von Aufträgen Sofern sich die Höhe der direkten Sachausgaben nicht pauschal nach Nummer 5.6 oder 5.7 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW bemisst, ist die Vergabe von Aufträgen von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Bei der Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen für Investitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren ist der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch zu beachten.

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3.1 Direktauftrag Beträgt a) der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder b) die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung nicht mehr als 100 000 Euro muss kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. Die Mindestdokumentation ist im Falle von Direktaufträgen ab einem Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer dem jeweiligen Mittelabruf beizufügen.

3.2 Verhandlungsvergabe Beträgt der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mehr als 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer und die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro haben die Begünstigten Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

3.3 Vergabeverfahren Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 500 000 Euro und werden die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert, so haben die Begünstigten abweichend zu Nummer 3.2 bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) - Ausgabe 2019 - vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VOB/A, sowie bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UVgO, ausgenommen der Vorschriften a) der §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, §§ 29, 30, 38 Absatz 2 bis 4, §§ 39, 40 (elektronische Vergabe), b) § 16 (Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung), c) § 22 (Aufteilung nach Losen), d) § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote) sowie e) § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter), anzuwenden. Sofern Begünstigte nicht öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, im Folgenden GWB, sind, gelten die jeweiligen Vorgaben der UVgO auch für Verfahren oberhalb des Schwellenwerts.

3.3.1 Wertgrenzen

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Bei Bauleistungen sind beschränkte Ausschreibungen ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes bis zu einem Auftragswert von 300 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen beschränkte Ausschreibungen ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Sowohl bei Bauleistungen als auch bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe ohne weitere Begründung bei Aufträgen bis zu einem Wert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

3.3.2 Schätzung der Auftragswerte Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.

3.3.3 Abwicklung per E-Mail Verhandlungs- beziehungsweise freihändige Vergaben können bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 UVgO per E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen kommen § 7 Absatz 4 sowie die §§ 39 und 40 Absatz 1 UVgO sowie die §§ 11a und 14 der VOB/A nicht zur Anwendung.

3.4 Besondere Vorschriften Sofern für Gemeinden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder sonstige Einrichtungen spezielle vergaberechtliche Vorgaben gelten, so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergaberegelungen in der zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden Fassung zu beachten.

3.5 Vergabe von öffentlichen Aufträgen Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB a) unterliegen den Verpflichtungen von Teil 4 des GWB, b) haben das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtend anzuwenden und c) haben bei Unterzeichnung von Verträgen zu öffentlichen Aufträgen ab Erreichen der EU- Schwellenwerte nach § 106 GWB folgende Angaben zu allen Vertragspartnern zu erfassen: aa) Name und Umsatzteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, bb) Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Steuer-Identifikationsnummern der Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vertragspartner gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der

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Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155) geändert worden ist, stehen und cc) Angaben zu Datum des Vertrags, Name, Bezugsnummer und Vertragswert. Setzt der Auftragnehmer in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c Unterauftragnehmer ein, sind nach Unterzeichnung der entsprechenden Unterverträge Angaben aller in den Auftragsunterlagen des Auftragnehmers aufgeführten Unterauftragnehmer, und zwar Name und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, sowie Datum des Unterauftrags, Name, Bezugsnummer und Vertragswert zu erfassen, soweit die Unteraufträge einen Gesamtwert von mehr als 50 000 Euro haben. Die Angaben sind nur auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe erforderlich.

3.6 Planungsausgaben Für Planungsleistungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen. Soweit in einem Vorhaben Planungsausgaben förderfähig sind, die vor Bewilligung oder Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns beauftragt wurden, sind diese nur zuwendungsfähig, wenn die Vergabeprinzipien nach Nummer 3 eingehalten wurden.

4 Zweckbindung

4.1 Wirtschaftsgüter, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Begünstigte dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) nicht verfügen.

4.2 Begünstigte haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, zu inventarisieren.

5 Mitteilungspflichten Begünstigte sind verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen, wenn

a) sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten,

b) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

c) sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

d) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend des Zuwendungszwecks verwendet oder nicht mehr benötigt werden oder

e) ein Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

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6 Mittelabruf, Sachbericht, Verwendungsnachweis und Nachweispflichten

6.1 Begünstigte übermitteln der bewilligenden Stelle a) während des Bewilligungszeitraums regelmäßig, grundsätzlich mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anträge auf Erstattung der zuwendungsfähigen Ausgaben (Mittelabruf nach Nummer 6.2), b) während des Durchführungszeitraums einmal jährlich, für das Kalenderjahr, bis spätestens zum Ablauf des 31. März, beginnend mit dem auf den Beginn des Durchführungszeitraums folgenden Jahr, einen Sachbericht nach Nummer 6.3 und c) spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis nach Nummer 6.4.

6.2 Der Mittelabruf umfasst neben dem Mittelabrufformular einen zahlenmäßigen Nachweis a) aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, insbesondere weitere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge, Spenden, b) bei förderfähigen Personalausgaben und bürgerschaftlichem Engagement der geleisteten Arbeitszeit nach Nummer 6.2.1, c) bei Sachausgaben, sofern sich deren Höhe nicht in Form einer Pauschale oder eines Pauschalbetrags bemessen soll, durch die Beleg- und Vergabeliste nach Nummer 6.2.2 und d) bei Sachausgaben, deren Höhe durch einen Pauschalbetrag festgelegt wurde, durch den Nachweis, dass die im Kostenvoranschlag aufgeführten Leistungen vollständig erbracht wurden und der Auftragnehmer die Zahlung hierfür vollständig erhalten hat.

6.2.1 Die Begünstigten haben für jeden im Vorhaben Mitarbeitenden den im jeweiligen Arbeitspaket angefallenen Beschäftigungs- und Zeitumfang anzugeben und von den Beschäftigten bestätigen zu lassen. Bei nicht ausschließlich im Vorhaben tätigen Mitarbeitenden sind die geleisteten Arbeitsstunden fortlaufend zu dokumentieren und außerdem anzugeben, in welchem Zeitumfang sie in welchen anderen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben des Begünstigten tätig waren. Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein elektronisches Zeiterfassungssystem von der bewilligenden Stelle zugelassen wurde.

6.2.2 Für die förderfähigen Sachausgaben ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfangende, Einzahlende, Rechnungs- bzw. Belegnummer sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, ist keine zuwendungsfähige Ausgabe.

Neben der Belegliste ist eine in zeitlicher Folge geführte Liste über die Vergaben von Aufträgen (Vergabeliste) und die Dokumentation der Vergabeverfahren vorzulegen.

Mit dem Nachweis sind Kopien oder elektronische Duplikate der Originalbelege vorzulegen. Die bewilligende Stelle hat bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit das Recht, Originalbelege zur Prüfung einzusehen beziehungsweise deren Vorlage zu verlangen.

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Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen sowie ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt wie beispielsweise eine Projektnummer enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfangenden, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

Es ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren sowie wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern übereinstimmen. Für den Fall, dass Belege als Kopien oder elektronische Duplikate vorgelegt worden sind, ist im Mittelabruf zu bestätigen, dass diese mit den Originalbelegen übereinstimmen.

6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie die erzielten Zwischenergebnisse im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Ferner ist zu dokumentieren, wie die Öffentlichkeit über das Projekt informiert wird und wie die Publizitätsvorschriften nach Nummer 10.1 eingehalten werden.

6.4 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem abschließenden Sachbericht, einem abschließenden zahlenmäßigen Nachweis und dem Abschlussbogen zum Monitoring. Der abschließende Sachbericht führt die vorangegangenen Sachberichte fort und beschreibt die Ergebnisse zum Abschluss des Vorhabens. Der abschließende zahlenmäßige Nachweis fasst die vorangegangenen Mittelabrufe einschließlich der pauschalierten Ausgaben und des bürgerschaftlichen Engagements zusammen. Im Abschlussbogen zum Monitoring ist der realisierte Beitrag zu den Outputindikatoren darzustellen.

6.5 Der realisierte Beitrag zu den Ergebnisindikatoren ist in einem Ergebnisbogen durch die Begünstigten zu dokumentieren. Der Ergebnisbogen ist grundsätzlich ein Jahr nach dem Durchführungsende einzureichen.

6.6 Begünstigte haben die Einnahme- und Ausgabebelege und Zahlungsnachweise wie beispielsweise Kontoauszüge, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie alle Nachweisdokumente zur Einhaltung der Publizitätsvorschriften gemäß Nummer 10.1 und zu den Angaben im Monitoring- und Abschlussbogen (Indikatoren) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn die Buchführung mittels Datenverarbeitungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung von der bewilligenden Stelle zugelassen wurde.

7 Prüfung der Ausgaben

7.1 Vor-Ort-Kontrolle Die bewilligende Stelle und die Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF-Programm NRW sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie diese und das Vorhaben selbst vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Begünstigten haben Zugang zu den eigenen Räumlichkeiten zu gewähren, die Prüfung durch

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eine Projektverantwortliche oder einen Projektverantwortlichen begleiten zu lassen, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Sofern gemäß Nummer 6.6 Belege ganz oder teilweise elektronisch vorgehalten werden oder gemäß Nummer 6.2.1 die Arbeitszeit durch elektronische Zeiterfassungssysteme nachgewiesen wird, ist bei einer Prüfung Zugriff auf alle die Zuwendung betreffenden elektronischen Datenbestände zu gewähren. Die Begünstigten haben zu gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen lesbar gemacht werden und die dafür erforderlichen Daten, Programme, Maschinenzeiten und Hilfsmittel bereitgestellt werden. Auf Anforderung der bewilligenden Stelle oder der Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF-Programm NRW sind die elektronischen Daten maschinell auszuwerten oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in lesbarer Form oder auf allgemein üblichen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

7.2 Prüfungsberechtigung Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die Prüfbehörde für das EFRE/JTF-Programm NRW, der Landesrechnungshof und die von ihnen Beauftragten sind jederzeit berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin und dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Ihnen sind die Rechte gemäß Nummer 7.1 einzuräumen.

8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

8.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist, b) die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, c) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder d) nach Nummer 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen.

8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Begünstigten Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Mitteilungspflichten gemäß Nummer 5 und Publizitätsvorschriften gemäß Nummer 10 nicht rechtzeitig nachkommen. Eine Auflage ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn Begünstigte a) die Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB/A oder der UVgO gänzlich missachtet haben, b) unter Nichtbeachtung der in Nummer 3 festgelegten Wertgrenzen die falsche Verfahrensart angewandt haben, c) aufgrund einer grob fehlerhaften Ermittlung des Auftragswertes die falsche Vergabeart gewählt haben oder d) als Gemeinde oder Gemeindeverband die Vorschriften des Runderlasses „Kommunale Vergabegrundsätze“ vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung nicht beachtet haben.

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8.4 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an gemäß § 49a Absatz 3 Satz 1 VwVfG NRW zu verzinsen.

9 Baumaßnahmen

9.1 Vergabe und Ausführung

9.1.1 Die Begünstigten haben die zuständige baufachliche Stelle rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.

9.1.2 Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen sowie den technischen Vorschriften entsprechen.

9.1.3 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führt. Erhebliche Abweichungen bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die bewilligende Stelle.

9.2 Baurechnung

9.2.1 Begünstigte müssen für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten oder Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

9.2.2 Die Baurechnung besteht aus a) dem Bauausgabebuch, das bei Hochbauten nach DIN 276:2018-12 und bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu gliedern ist; werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276:2018-12 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der bewilligenden Stelle von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden; Gemeinden benötigen in diesem Fall keine Einwilligung der bewilligenden Stelle, b) den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Buchstabe a, c) den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen, d) den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr, e) den bauaufsichtlichen Genehmigungen sowie bei Begünstigten, die keine Gemeinden sind, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen, f) dem Zuwendungsbescheid,

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g) den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen, h) der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts bei Hochbauten nach DIN 277:2021-08 und i) dem Bautagebuch.

10 Publizität

10.1 Publizitätsvorschriften

10.1.1 Die Begünstigten sind verpflichtet, auf ihren offiziellen Websites und Social-Media-Sites, sofern solche bestehen, das Vorhaben einschließlich der Ziele und Ergebnisse zu beschreiben und die finanzielle Unterstützung durch die Europäischen Union und das Land Nordrhein- Westfalen sichtbar hervorzuheben.

10.1.2 Die Unterstützung durch die Europäische Union und das Land Nordrhein-Westfalen sind auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, sichtbar hervorzuheben.

10.1.3 Die Begünstigten sind zudem verpflichtet, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle am Durchführungsort langlebige Tafeln oder Schilder in DIN A3 oder größer anzubringen, die die finanzielle Unterstützung durch die Europäischen Union und das Land Nordrhein-Westfalen hervorheben. Bei Vorhaben mit Gesamtkosten unter 500 000 EUR im EFRE und 100 000 EUR im JTF ist ein Plakat oder elektronische Anzeige in mindestens DIN A3 während des Durchführungszeitraums ausreichend.

10.1.4 Bei Einzel- oder Verbundvorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, sind die Begünstigten verpflichtet, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF- Programm NRW eine größere Kommunikationsveranstaltung oder Kommunikationsmaßnahme durchzuführen.

10.1.5 Bei der Hervorhebung der finanziellen Unterstützung sind die technischen Vorgaben des Leitfadens zu „Kommunikation und Information für das EFRE/JTF-Programm NRW“ einzuhalten, welches auf der Website www.efre.nrw abrufbar ist.

10.2 Rechte der Europäischen Union an Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial

10.2.1 Auf Ersuchen wird den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung gestellt und der Europäischen Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängenden bereits bestehenden Rechten erteilt.

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10.2.2 Die Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum werden der Europäischen Union mindestens in folgendem Umfang gewährt: a) interne Verwendung, d.h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, b) Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, c) Übermittlung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials an die Öffentlichkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel, d) Verbreitung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials oder Kopien davon in jeder Form, e) Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials und f) Vergabe von Unterlizenzen der Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.

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Leitfaden Kommunikation und

Information

Bei Förderungen aus dem Europäischen Fonds

für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Just

Transition Fund (JTF) in Nordrhein-Westfalen

2021-2027

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EFRE/JTF Programm NRW 2021-2027

Für zukunftsweisende, nachhaltige und innovative Vorhaben steht im EFRE/JTF-Programm 2021-2027 in Nordrhein-Westfalen ein Investitionsvolumen von rund 4,2 Milliarden Euro zur Verfügung. Es speist sich aus 1,9 Milliarden Euro EU-Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und des Fonds für den gerechten Übergang/Just Transition Fund (JTF) sowie der Ko-Finanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen und Eigenanteilen der Projekte.

Aus dem EFRE werden im ganzen Land Vorhaben in den Themenfeldern Innovation, Mittelstandsförderung, Nachhaltigkeit, Lebensqualität und Mobilität unterstützt. Die Mittel aus dem JTF fließen in Regionen, die vom Rückzug der Kohle besonders betroffen sind. Sie dienen dazu, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft abzufedern und die wirtschaftliche Umstellung in diesen Gebieten zu unterstützen.

Für die Menschen vor Ort soll sichtbar sein, in welche Vorhaben EU- Fördermittel geflossen sind. Deshalb gibt es für die geförderten Projekte Kommunikationsmaßnahmen und -pflichten. Maßgeblich ist dafür die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021. Hier werden die Mindestanforderungen für die Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikationsaktivitäten für die Kohäsionspolitik festgelegt.

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten, also diejenigen, die eine Förderung erhalten, die Unterstützung durch die Europäische Union auf allen Kommunikationsmaterialien zu erwähnen. Das zentrale Element ist das Emblem der Europäischen Union zusammen mit dem Förderhinweis „Kofinanziert von der Europäischen Union“. Dieses Logo muss auf allen gedruckten und digitalen Produkten, zum Beispiel auf Internetseiten, abgebildet sein.

Auch die Möglichkeiten der Vernetzung, zum Beispiel auf Social Media, sollen genutzt werden, um die Sichtbarkeit der EU-Förderung zu steigern.

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Kommunikationspflichten der

Begünstigten

Während des gesamten Durchführungszeitraums der Vorhaben müssen die Empfängerinnen und Empfänger von Fördermitteln die Öffentlichkeit informieren. Dieser Leitfaden ist dafür eine Arbeitshilfe.

Internetseite und Social Media

Sofern offizielle Internetseiten der Begünstigten bestehen, sind sie verpflichtet, hier das geförderte Vorhaben einschließlich der Ziele und Ergebnisse zu beschreiben. Dabei ist die finanzielle Unterstützung, unter anderem mit dem Logo der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen, sichtbar hervorzuheben. Auf Internetseiten, die ausschließlich dem Vorhaben dienen, sind die Logos an gut sichtbarer Stelle in das Design zu integrieren, zum Beispiel im Header oder im Footer.

Auf Social-Media-Kanälen muss der Zuwendungsempfangende bei Beiträgen über das geförderte Vorhaben im Text oder mit dem EU- Emblem auf die Förderung durch die EU hinweisen, beispielsweise durch den Hinweis „Mit Mitteln der Europäischen Union finanziert“. Wenn für ein Vorhaben ein eigener Social-Media-Account erstellt wird, so muss in der Accountbeschreibung (zum Beispiel in der Bio, im Impressum, im Titelbild, mit der EU-Flagge als Emoji) auf die EU-Förderung hingewiesen werden.

Um die Vernetzung zu unterstützen, sollen die Hashtags #efrenrw (für EFRE-Projekte) oder #jtfnrw (für JTF-Projekte) genutzt werden. Zusätzlich kann der Hashtag #EUinmyRegion eingesetzt werden. Hat das EFRE/JTF-Programm NRW auf einer Plattform wie Twitter/X (@efre_nrw) oder Facebook (efre.nrw) einen eigenen Account, ist dieser zu erwähnen.

Unterlagen und Kommunikationsmaterial

Auf den Unterlagen und Kommunikationsmaterialien der geförderten Projekte ist auf die Unterstützung durch die Europäischen Union und das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

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Bei allen Vorhaben müssen an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle Plakate oder Tafeln/Schilder mindestens in DIN A3-Größe angebracht werden. Dabei gilt folgende Unterscheidung:

Plakate

Das Plakat in DIN A3-Größe oder eine gleichwertige elektronische Anzeige muss während der Durchführung Informationen zum Vorhaben und einem Hinweis auf die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beinhalten.

Tafeln und Schilder

Bei größeren Vorhaben müssen statt Plakaten gut sichtbare und langlebige Tafeln (so lange das Projekt/die Investition besteht) oder Schilder mindestens in DIN A3-Größe mit dem Logo der Europäischen Union und des kofinanzierenden Ministeriums angebracht werden. Das gilt bei aus dem EFRE geförderten Projekten mit Gesamtausgaben von über 500.000 Euro und bei aus dem JTF geförderten Vorhaben mit Gesamtausgaben von über 100.000 Euro. Die Schilder oder Tafeln müssen für die Öffentlichkeit gut sichtbar aufgestellt werden, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen oder beschaffte Ausrüstung installiert ist.

Vorhaben von strategischer Bedeutung

Bei Projekten, die als Vorhaben von strategischer Bedeutung ausgewählt werden oder deren Gesamtkosten (bei Verbundvorhaben Summe des Gesamtprojektes) zehn Millionen Euro übersteigen, gelten besondere Kommunikationsanforderungen. Unter anderem ist je eine größere Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme zu organisieren, bei der die Europäische Kommission und die EFRE- Verwaltungsbehörde frühzeitig informiert und eingebunden werden müssen.

Die entsprechenden Vorhaben werden von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle oder von der EFRE- Verwaltungsbehörde informiert.

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Verwendung des EU-Emblems

Das EU-Emblem muss für EFRE/JTF-geförderte Projekte in Nordrhein- Westfalen immer mit dem Hinweis „Kofinanziert von der Europäischen Union“ verwendet werden. Es darf nicht verändert oder mit anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden.

Wenn weitere Logos eingesetzt werden, muss das EU-Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos sein. Zusätzlich muss das Logo des jeweils für die Kofinanzierung zuständigen Ministeriums verwendet werden. Wird eine Maßnahme von mehreren Landesministerien gefördert, wird das Logo der Landesregierung eingesetzt.

Gibt es eine Kofinanzierung von der Bundesregierung, muss das Logo des für die Kofinanzierung zuständigen Bundesministeriums ebenfalls eingesetzt werden.

Beispiel

Zulässige Varianten

Die Höhe des EU-Emblems muss mindestens 1 cm betragen. Für bestimmte Gegenstände, wie beispielsweise Stifte, kann das Emblem in kleinerer Größe reproduziert werden.

Positivversion Negativversion

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Einfarbige Reproduktion

Wenn nur die Farben Schwarz oder Weiß zur Verfügung stehen.

Wenn nur eine Pantone-Farbe zur Verfügung steht.

Vertikale Version

Zusätzlich gibt es das EU-Emblem in einer vertikalen Ausrichtung

Farben

EU-Blau EU-Gelb CMYK: 100 | 80 | 0 | 0 CMYK: 0 | 0 | 100 | 0 RGB: 0 | 51 | 153 RGB: 255 | 204 | 0 Hexadezimal: #003399 Hexadezimal: #FFCC00

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Schriftarten

Die für die Finanzierungserklärung verwendete Schriftart ist Arial (fettgedruckt). Weitere empfohlene Schriftarten sind Auto, Calibri, Garamond, Tahoma, Trebuchet, Ubuntu und Verdana.

Nachweise und Sanktionen

Jede und jeder Begünstigte ist verpflichtet, die Kommunikations- maßnahmen des Vorhabens zu dokumentieren. Nachweise darüber sind der zwischengeschalteten Stelle im Rahmen der Sachberichte und des Verwendungsnachweises vorzulegen (z. B. durch ein Foto des Plakats oder des Schildes, Screenshot der Website, Veröffentlichungen aller Art – z. B. Broschüren, Flyer, Pressemitteilungen).

Verstöße gegen die Kommunikationsvorschriften der EU können geahndet werden. Werden sie nicht korrigiert, können die Fördermittel um bis zu drei Prozent gekürzt werden.

Rechtliche Grundlagen

Titel IV, Kapitel III Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation der Verordnung (EU) 2021 / 1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 in der jeweils gültigen Fassung Abschnitt 7 Kommunikation und Sichtbarkeit des EFRE/JTF- Programms NRW 2021-2027 EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW 2021-2027 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem EFRE sowie dem JTF (ANBest-EU)

Vorlagen

Das EU-Emblem in unterschiedlichen Formaten und Verwendungshinweise sind hier veröffentlicht.

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Impressum

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Berger Allee 25 40213 Düsseldorf

Redaktion Referat 522

Bildnachweis © P. Pantze, Kulturland Kreis Höxter für Kloster Garten Route, Stadt Bielefeld, Amt für Verkehr für Emissionsfreie Innenstadt

Stand 25. Oktober 2023

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