[Seite 1]
INGENIEURVERTRAG TECHNISCHE AUSRÜSTUNG
ZUM PROJEKT
ENERGETISCHE SANIERUNG EINFACHSPORTHALLE AM ENGELBERT-KAEMPFER-GYMNASIUM
Zwischen der
Alten Hansestadt Lemgo vertreten durch den Bürgermeister Markus Baier Marktplatz 1 32657 Lemgo
– als Auftraggeber (AG) –
und der
[*]
– als Auftragnehmer (AN) –
Seite 1 von 27
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Präambel – Beschreibung des Projektes 3 § 1 Vertragsgegenstand 4 § 2 Vertragsbestandteile/Grundlagen des Vertrages 4 § 3 Planungs- und Überwachungsziele 5 § 4 Stufenbeauftragung / Besondere Leistungen 7 § 5 Leistungen des Auftragnehmers 9 § 6 Projektteam – Beauftragung von Subplanern 13 § 7 Pflichten des Auftraggebers 15 § 8 Baukosten 15 § 9 Fristen, Termine 18 § 10 Honorar und Bonusregelung 19 § 11 Abrechnung und Zahlung 22 § 12 Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs, 22 Nutzung elektronischer Austauschplattform 22 § 13 Unterlagen 23 § 14 Abnahme 23 § 15 Haftung, Versicherung und Verjährung 23 § 16 Vorzeitige Vertragsbeendigung 24 § 17 Urheberrecht 25 § 18 Schlussbestimmungen 26
Seite 2 von 27
[Seite 3]
Präambel – Beschreibung des Projektes Die Alte Hansestadt Lemgo beabsichtigt, die kleine Sporthalle am Engelbert-Kaempfer- Gymnasium sanieren zu lassen. Die Sporthalle wurde 1977 errichtet und seither nicht energetisch saniert.
Die Halle wird für den Schulsport genutzt und steht unentgeltlich auch zivilgesellschaft- lichen Vereinen zur Verfügung.
Ziel der Maßnahme ist die Reduktion des Primärenergiebedarfs um 57,8 % und der CO2 Emissionen des Gebäudeteils um 44,4 %. Mit dieser Maßnahme wird ein sichtbarer Bei- trag zum Klimaschutzkonzept der Alten Hansestadt Lemgo geleistet. Weiterhin wird das Gebäude so ertüchtigt, dass ein zukunftsfähiges Gebäude für den Sport im Innenstadt- bereich der Alten Hansestadt Lemgo entsteht.
Um diese Reduktion zu erreichen werden insbesondere 4 Bereiche für die Sanierung an- gegangen. Dies sind im Einzelnen die Gebäudehülle, die Lüftungsanlage, die Wärmeer- zeugung und Wärmeverteilung sowie die Beleuchtung.
Im Zuge der Sanierung ist Barrierefreiheit nach DIN 18044 Teil 1 zu schaffen.
Die energetische Sanierung der Einfachsporthalle des Engelbert-Kaempfer-Gymnasiums wird gemäß des Zuwendungsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 31.10.2024 durch Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE/JTF-Programm NRW) gefördert.
Die Umsetzung der Vorgaben des Zuwendungsbescheides einschl. Anlagen wird Auf- gabe der zu beauftragenden Objekt- und Fachplaner sein.
Aufgrund der Vorgaben des Zuwendungsbescheides muss die energetische Sanierung der Einfachsporthalle bis zum 30.09.2028 baulich fertiggestellt und bis zum 31.12.2028 abgerechnet sein.
Neben der Fachplanung Technische Ausrüstung beabsichtigt die Alte Hansestadt Lemgo folgende weitere Planungsleistungen für das Projekt auszuschreiben:
• Objektplanung Gebäude und Innenräume • Fachplanung Tragwerksplanung, Fachplanung Bauphysik, Wärmeschutz und Energiebilanzierung • Fachplanung/Beratung Brandschutz • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) nach BaustellVO
Seite 3 von 27
[Seite 4]
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind die Fachplanungsleistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gem. § 55 HOAI für die „Energetische Sanierung der Einfach- sporthalle am Engelbert-Kaempfer-Gymnasium in Lemgo“ nachfolgend auch „Bau- vorhaben“ genannt. Die Leistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung sowie die Besonderen Leistungen werden nachfolgend auch zusammengefasst als „Ingeni- eurleistungen“ bezeichnet.
Dem Auftragnehmer werden für die Umsetzung dieser Baumaßnahme die Fachpla- nungsleistungen der Technischen Ausrüstung für folgende Anlagengruppen übertra- gen:
☐ LOS 1 Heizung, Lüftung, Sanitär mit folgenden Anlagengruppen gem. § 53 Abs. 2 HOAI
Nr. 1 Abwasser-. Wasser- und Gasanlagen Nr. 2 Wärmeversorgungsanlagen Nr. 3 Lufttechnische Anlagen
☐ LOS 2 – Elektro mit folgenden Anlagengruppen gem. § 53 Abs. 2 HOAI
Nr. 4 Starkstromanlagen Nr. 5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
1.2 Die Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben sind auf dem Grundstück Rampendal 63 in 32657 Lemgo zu erbringen. Das Grundstück steht im Eigentum des Auftraggebers.
§ 2 Vertragsbestandteile/Grundlagen des Vertrages
2.1 Vertragsbestandteile sind – bei Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht auf- zulösen sind –, in der nachstehenden Geltungsreihenfolge:
2.1.1 die Bestimmungen dieses Vertrages
2.1.2 die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfa- len), Anlage 1
2.1.3 die Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung) zum Bauvorhaben „Energeti- sche Sanierung Einfachsporthalle Engelbert-Kaempfer Gymnasium“, Objektplanung Technische Ausrüstung, Anlage 2
Seite 4 von 27
[Seite 5]
2.1.4 der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Detmold inkl. Anlagen vom 31.10.2024 sowie der Änderungsbescheid vom 16.12.2025, Anlage 3
2.1.5 die Projektskizze der Fördermittelbeantragung inklusive Planunterlagen (Vorentwurf- splan Grundriss Erdgeschoss Stand 30.07.2026, Vorentwurfsplan Ansichten, Stand 30.07.2026, Vorentwurfsplan Schnitte, Stand 30.07.2026, Kostenermittlung Förderan- trag Stand 26.07.2024; Vorhabenbeschreibung Stand 22.07.2026, Anlage 4
2.1.6 das Energiekonzept der Werk.E Energie-Effizienz-Beratung GmbH & Co. KG vom 16.10.2025, Anlage 5
2.1.5 das Angebot des AN vom […] einschließlich aller Anlagen für
☐ LOS 1, Heizung, Lüftung, Sanitär, Anlage 6.1 ☐ LOS 2, Elektro, Anlage 6.2
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
2.2 Vertragsgrundlagen sind - bei Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufzu- lösen sind - in der nachstehenden Geltungsreihenfolge:
2.2.1 die auf das Bauvorhaben anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere bau-, gewerbe-, feuerpolizeilicher Art,
2.2.2 die Förderrichtlinien des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE/JTF- Programm NRW),
2.2.3 die anerkannten Regeln der Technik/Baukunst, einschließlich aller für die Realisierung des Bauvorhabens einschlägigen Richtlinien und Normen, insbesondere CEN- und CENELEC-Normen, DIN-Normen, VDI-, VDE-, VDS-Vorschriften, die Einheitlichen Techni- schen Baubestimmungen (ETB) sowie die Vorgaben des TÜV.
§ 3 Planungs- und Überwachungsziele
3.1 Als Werkerfolg schuldet der AN unter Einhaltung der Kosten- und Terminziele gem. § 3.2.1 und 3.2.2 die Erarbeitung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung und – die Beauftragung der Leistungsstufe 2 vorausgesetzt – eine Objektüberwachung und Objektbetreuung, die den Vorgaben dieses Ingenieurvertrages einschließlich der Prä- ambel und den Vorgaben Vertragsbestandteile gem. § 2 genügt und insbesondere die nachfolgend in Ziffer 3.2 bis 3.4 aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB aufweist. Dabei ist die Projektskizze der Fördermittelbeantra- gung (Anlage 3) inklusive Planunterlagen als Planungsgrundlage zugrunde zu legen, jedoch im Rahmen der Planungsleistungen der Leistungsphasen Grundlagenermittlung Vorplanung und Entwurfsplanung fachlich zu überprüfen und fortzuentwickeln.
Seite 5 von 27
[Seite 6]
3.2 Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen zu Kostenzielen:
3.2.1. Für die Leistungsstufe 1 gem. § 4 Abs. 4.1 lit. a) (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung)
Die von dem AG im Rahmen der Planung zur Beantragung der Zuwendung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE/JTF-Programm NRW) errechneten maximalen Gesamtkosten für das Bauvorhaben von 1.795.000,00 Euro brutto einschl. 19 % Umsatzsteuer (Kosten der Kostengruppen 300-700 (DIN 276 aus Dezember 2018) sind als Basis für die weitere Planung und Kostenermittlung zugrunde zu legen, weiter zu verifizieren und unter Berücksichtigung der von dem AN ebenfalls fachlich zu überprüfenden und zu einer Entwurfsplanung fortzuentwickelnden Projekt- skizze in eine Kostenberechnung fortzuschreiben. Die Einhaltung des Kostenziels hat dabei für den AG Priorität.
Kostenziel Entwurfsplanung ist es, diesen Gesamtbetrag von 1.795.000,00 Euro brutto einschl. 19 % Umsatzsteuer sowie die nachfolgenden Kosten der KG 400 nicht zu über- schreiten.
KG 400 gesamt: 385.680,00 Euro
☐ LOS 1, Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär Kosten der Kostengruppen 410, 420 und 430: 175.549,00 Euro
☐ LOS 2, Fachplanung Elektro Kosten der Kostengruppen 440, 450 und 490 : 210.139,00 Euro
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
3.2.2 Für die Leistungsstufe 2 gem. § 4 Abs. 4.1 lit. b) (Ausführungsplanung bis einschließ- lich Objektbetreuung)
Sollten dem AN Leistungen der Leistungsstufe 2 gem. § 4 Abs. 4.1 lit. b) übertragen werden, ist die zwischen den Parteien nach Abschluss der Leistungsstufe 1 (Grundla- genermittlung bis einschließlich Genehmigungsplanung) nach Maßgabe des § 8 noch zu vereinbarenden Baukostenobergrenze einzuhalten.
3.3 Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen zu Terminzielen:
3.3.1 Für die Leistungsstufe 1 gem. § 4 Abs. 4.1 lit. a) (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung)
Der AN stellt die ihm übertragenen Architektenleistungen der Leistungsstufe 1 binnen folgender Fristen fertig:
Seite 6 von 27
[Seite 7]
• Planungsstart: Unverzüglich nach Zuschlagserteilung • Abschluss Entwurfsplanung (LPH 3): 31.01.2027 • Abgabe Genehmigungsplanung: 31.03.2027
3.3.2 Für die Leistungsstufe 2 gem. § 4 Abs. 4.1 lit. b) (Ausführungsplanung bis einschließ- lich Objektbetreuung)
Sollten dem AN Leistungen der Leistungsstufen 2 und 3 gem. § 4 Abs. 4.1 lit. b) und c) übertragen werden, gelten folgende Terminziele:
• Fertigstellung des Bauvorhabens: spätestens am 30.09.2028 • Abrechnung bis: 31.12.2028
3.4 Qualitäten und Quantitäten
Das Bauvorhaben ist im Rahmen der sonstigen Vorgaben des AG und der vertraglich vereinbarten Ziele mit einem optimierten Verhältnis von Investitions-, Betriebs- und In- standhaltungskosten zu planen. Die von dem AG vorgegebenen Projektqualitäten und -quantitäten sind umzusetzen. Die verwendeten Materialien und Bauarten sind immer von mindestens mittlerer Qualität und Güte. Die Nachhaltigkeitsziele des Förderantrags bezüglich der zu verwendenden Materialien sind zu beachten. Bei jedem Baustoff ist zu prüfen, ob es im Sinne eines optimierten Verhältnisses von Investitions-, Betriebs- und Instandhaltungskosten nachhaltigere Varianten existieren. Abweichungen sind funktional zu begründen und vom Auftraggeber freizugeben. Bei der Vergabe von Bau- und Lieferleistungen für Investitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindes- tens fünf Jahren ist der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch kosteneffi- ziente Einsparungen beim Energieendverbrauch zu beachten.
§ 4 Stufenbeauftragung / Besondere Leistungen
4.1 Eine etwaige Beauftragung des Auftragnehmers mit der Vertragsleistung erfolgt stu- fenweise nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung.
4.1.1 Die Vertragsleistung wird in folgende Leistungsstufen unterteilt, wobei die geschulde- ten Leistungen der Anlage 15 zu § 55 Abs. 3, 56 Abs. 3 HOAI (Grundleistungen) und der nachfolgend genannten Leistungsphasen der Leistungsbeschreibung (Aufgabenbe- schreibung) zum Bauvorhaben „Energetische Sanierung Einfachsporthalle Engelbert- Kaempfer Gymnasium“, Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlage 2) und dem Ho- norarangebot des AN
☐ für LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung Sanitär (Anlage 6.1) ☐ für LOS 2 Fachplanung Elektro (Anlage 6.2) [Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
Seite 7 von 27
[Seite 8]
zu entnehmen sind:
a) Leistungsstufe 1: Leistungsphasen 1, 2, 3 und 4 (Grundlagenermittlung, Vorpla- nung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) gem. § 55 Abs. 1 HOAI b) Leistungsstufe 2: Leistungsphasen 5, 6, 7, 8 und 9 (Ausführungsplanung, Vorberei- tung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbe- treuung) gem. § 55 Abs. 1 HOAI
4.1.2 Zunächst beauftragt der AG den AN nur mit den Grundleistungen und den in dem Ho- norarangebot des AN entsprechend gekennzeichneten besonderen Leistungen der Leistungsstufe 1, d.h. mit den Planungsleistungen der LPH 1, 2, 3 und 4 nach HOAI. Die sonstigen besonderen Leistungen der Leistungsstufe 1 (Optionen) sowie die Grundleis- tungen und die besonderen Leistungen sowie die optionalen besonderen Leistungen der weiteren Leistungsstufen kann der AG im Wege der Vertragserweiterung zu den Bedingungen dieses Ingenieurvertrages abrufen, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsphasen oder einzelne Leistungen von Leistungs- phasen. Der Abruf weiterer Leistungen ist schriftlich zu erklären. Anspruch auf den Ab- ruf weiterer Leistungen hat der AN nicht. Bei Nichtabruf steht ihm insoweit kein Hono- rar zu. Sonstige Ansprüche des AN, insbesondere solche auf Aufwendungs- oder Scha- densersatz, sind ebenfalls ausgeschlossen.
4.1.3 Für den Fall, dass zur Einhaltung von vereinbarten Terminen die Beauftragung weiterer Leistungsstufen erforderlich ist, wird der AN den AG hierauf schriftlich hinweisen und zwar so rechtzeitig, dass dem AG eine Entscheidungsfrist von mindestens zwei Wo- chen verbleibt.
4.1.4 Im Übrigen gilt: Ruft der AG Leistungen der jeweils nächsten Leistungsstufe nicht spä- testens 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistungen der vorherigen Stufe, deren Frei- gabe durch den AG und entsprechender schriftlicher Anzeige des AN ab, ist der AN berechtigt, ihm für den Abruf schriftlich eine Frist von zwei weiteren Wochen zu setzen und diese Frist mit der Erklärung zu verbinden, dass er den Vertrag nach erfolglosem Fristablauf kündigen werde.
Ist eine vom AN gemäß den vorstehenden Regelungen gesetzte Abruffrist erfolglos ver- strichen, kann der AN diesen Vertrag kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfol- gen und ist dem AG gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Fristablauf zu erklären. Im Falle der Kündigung hat der AG nur die Leistungen der ausgeführten Leistungsstu- fen zu vergüten. Der AN kann aus der stufenweisen Beauftragung der Vertragsleistung keine Erhöhung seines Honorars herleiten.
4.2 Der AN wird den AG rechtzeitig darauf hinweisen, wann der AG die Fachplanerleistun- gen und die Beraterleistungen der nicht in diesem Vertrag enthaltenen Leistungsbilder
Seite 8 von 27
[Seite 9]
in Auftrag geben muss, damit der AN die entsprechenden Ergebnisse bei seiner weite- ren Planung berücksichtigen kann und keine Verzögerungen bei seinen Leistungen ein- treten.
4.3 Wird der AN mit einer Leistungsstufe beauftragt, ist der AN verpflichtet, die in seinem Honorarangebot für
☐ für LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung Sanitär (Anlage 4.1) ☐ für LOS 2 Fachplanung Elektro (Anlage 4.2)
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
jeweils zu den Leistungsstufen bzw. Leistungsphasen aufgeführten Grundleistungen, besonderen Leistungen und die als optionale Leistungen aufgeführten besonderen Leistungen zu den Bedingungen dieses Ingenieurvertrages zu erbringen, sofern und so- weit der AG diese beauftragt.
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers
5.1 Der werkvertragliche Gesamterfolg, auf den die Beauftragung des AN gerichtet ist, be- steht in der Planung sowie – die Beauftragung entsprechender Leistungsstufen voraus- gesetzt – der Objektüberwachung und der nachfolgenden Objektbetreuung gemäß der Anlage 15.1 zu § 55 Abs. 3 HOAI des den Planungs- und Überwachungszielen gemäß § 3 entsprechenden Bauvorhabens. Dazu gehören die Mitwirkung bei der Erstellung und Übergabe der sachlich zutreffenden Kostenermittlungen je beauftragter Leistungs- phase.
5.2 Zur Erzielung des vorstehend beschriebenen Gesamterfolgs hat der AN mindestens sämtliche in der Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung) zum Bauvorhaben „Energetische Sanierung Einfachsporthalle Engelbert-Kaempfer Gymnasium“, Fachpla- nung Technische Ausrüstung und in seinem Honorarangebot aufgeführten Grundleis- tungen und - soweit seitens des AG beauftragt - besonderen Leistungen zu dem Leis- tungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung gemäß Anlage 15.1 zu § 55 Abs. 3 HOAI zu erbringen. Der AN schuldet pro beauftragter Stufe und Leistungsphase alle zur Erreichung des Planungserfolgs notwendigen Leistungen; die Einzelaufzählungen von Leistungspflichten pro jeweils beauftragter Leistungsphase in diesem Vertrag, der Leis- tungsbeschreibung und in dem Honorarangebot des AN sind demgemäß nicht ab- schließend. Soweit zur Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele notwendige Leistungen nicht Gegenstand der Grundleistungen der Anlage 15.1 zu § 55 Abs. 3 HOAI oder von besonderen Leistungen der Leistungsbeschreibung (Aufgabenbeschreibung) zum Bauvorhaben „Energetische Sanierung Einfachsporthalle Engelbert-Kaempfer Gymnasium“, Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlage 2) oder von besonderen Leistungen des Honorarangebotes des AN sind, bleiben etwaige Ansprüche des AN auf Zahlung einer gesonderten Vergütung unberührt.
Seite 9 von 27
[Seite 10]
5.4 Der AN ist verpflichtet, regelmäßig stattfindende Planungsbesprechungen (Planungs- jour-fixe) zu terminieren, zu organisieren und vorzubereiten sowie an diesen Bespre- chungen teilzunehmen. Die Planungsbesprechungen finden in der Regel zweiwöchent- lich, bei Bedarf aber auch in einer engeren Taktung oder an mehreren aufeinanderfol- genden Tagen statt. Die Ergebnisse dieser Besprechungen sind vom AN zu protokol- lieren. Die Besprechungen finden im Regelfall in Präsenz statt; im Ausnahmefall ist eine Videokonferenz möglich. Die Kommunikation ist in deutscher Sprache zu führen.
Ferner ist der AN auf Anforderung des AG dazu verpflichtet, seine Planungsleistungen in politischen Gremien Gemeinsamer Betriebsausschuss (GBA), Schulausschuss und ggfs. Rat der Stadt Alten Hansestadt Lembo in geeigneter Form (z.B. mittels einer PowerPoint-Präsentation) vorzustellen.
Sind für den Fortgang des Planungsprozesses oder der Bauarbeiten Entscheidungen des AG erforderlich und können diese Entscheidungen im Rahmen der regelmäßigen Planungs-Jour-fixe nicht ad hoc getroffen werden, unterrichtet der AN den AG in Text- form unter Beifügung einer begründeten Entscheidungsvorlage. Der AN berücksichtigt dabei, dass dem AG in der Regel vier Wochen Zeit bleiben müssen, um die Entschei- dung zu treffen.
5.5 Der AG ist berechtigt, eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB), zu verlangen. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei ei- ner Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen bzw. der Wiederholungsleistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 10 Abs. 10.3 ergeben.
Lassen sich die in § 3 vereinbarten Planungs- und Objektüberwachungsziele aufgrund dieser Anordnung nicht mehr einhalten und ist dieser Umstand nicht von dem AN zu vertreten, so verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zur Fortschreibung der Planungs- und Objektüberwachungsziele zu treffen, die dem Sinn und Zweck der in § 3 vereinbarten Planungs- und Objektüberwachungsziele unter Berücksichtigung der je- weils vom AG angeordneten Änderung am nächsten kommt.
5.6 Der AN hat die Weisungen und Anordnungen des AG zu beachten und bei seiner Leis- tungserbringung umzusetzen. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter des AG auf- tretende Personen sind dem AN gegenüber nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustim- mung oder Bevollmächtigung des AG weisungsbefugt. Als Sachwalter des AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
Seite 10 von 27
[Seite 11]
5.7 Hat der AN Bedenken gegen Weisungen oder Vorgaben des AG und/oder Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und Planungsvorgaben des AG, muss er den AG hierauf umgehend in Textform hinweisen, seine Bedenken begründen und Gegenvorschläge unterbreiten. In diesem Fall muss (und darf) der AN der Weisung bzw. der Vorgabe des AG nur dann folgen, soweit dieser daran trotz der von dem AN vorgebrachten Bedenken festhält.
5.8 Der AN hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und die Beiträge der anderen an der Pla- nung fachlich Beteiligten, die dem AN vom AG zur Verfügung zu stellen sind, (Unterla- gen und Pläne) auf Plausibilität zu prüfen, bevor er sie zur Grundlage der eigenen Leis- tungserbringung macht und sie in die eigenen Leistungen integriert.
5.9 Der AN hat den AG in jeder Phase der Zusammenarbeit rechtzeitig auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten. Die Hinweise und Lösungsvorschläge bedürfen der Textform.
5.10 Der AN wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Über- wachung nicht dadurch befreit, dass einer der vom AG ggfs. beauftragten Sonderfach- leute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem AG ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist.
5.11 Sollten während der Planung oder der Objektüberwachung Meinungsverschiedenhei- ten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN den AG hierüber unverzüglich zu unterrichten und dem AG mitzuteilen, bis zu welchem Zeit- punkt eine Entscheidung des AG benötigt wird, um die Terminziele einzuhalten. Dabei berücksichtigt der AN, dass der AG eine Entscheidungsfrist von in der Regel 4 Wochen benötigt.
5.12 Ist der AN mit der Leistungsphase 7 beauftragt, hat er bei der rechnerischen Prüfung nach § 16 VOB/A festgestellte Fehler in den Angeboten zu korrigieren. Der AN hat im Rahmen der Leistungsphase 7 die Ausschreibungsunterlagen im Hinblick auf die Bau- kosten auf Anforderung des AG zu überarbeiten und zu optimieren, wenn die in einer Ausschreibung eingegangenen Angebote sämtlich über der Kostenberechnung liegen und nicht auszuschließen ist, dass dieses auf Planungsfehler des AN zurückzuführen ist.
5.13 Ist der AN mit der Leistungsphase 8 beauftragt, führt er ein Bautagebuch, das aussa- gekräftige und nachvollziehbare Angaben zu mindestens folgenden Themen enthalten muss:
• Allgemeine Wetterbedingungen und Temperatur • anwesende Unternehmen und Anzahl der Mitarbeiter
Seite 11 von 27
[Seite 12]
• Dokumentation der Baustellenbesuche, besondere Absprachen, Hinweise • Dokumentation des Baufortschritts, Fotodokumentation insbesondere von Gewer- ken, die bei weiterem Baufortschritt nicht mehr sichtbar sind • Dokumentation von verwendeten Materialien und Hilfsmittel • Unterbrechung der Arbeiten mit Angabe der Gründe • Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs • Abnahme und Prüfungen, vertraglich wichtige Termine • Ausspruch von Mängelrügen und schriftliche Aufforderung im Nachgang.
Das Bautagebuch ist täglich zu führen und dem AG in 14-tägigem Abstand als PDF- Datei unaufgefordert vorzulegen.
Der AN übernimmt den Schriftverkehr mit ausführenden Unternehmen (z.B. Mängelrü- gen, Verzugsschreiben, etc.) und stellt durch Übersendung von Ablichtungen an den AG und den Projektsteuerer sicher, dass diese über den von dem AN geführten relevanten Schriftverkehr unterrichtet sind.
Der AN prüft die Werk- und Montageplanung der ausführenden Unternehmen auf Ein- haltung der Sollvorgaben bezüglich der Entwurfs- und Ausführungsplanung einschließ- lich Leistungsverzeichnis sowie die von diesen erstellten Revisionsunterlagen/Be- standsdokumentation auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit der ausgeführten Leistung.
5.14 Ist der AN mit den Leistungen der Leistungsstufe 2 beauftragt, so sind sämtliche Nach- tragsprüfungen Bestandteil der Leistung des AN und von diesem auf Basis der zwi- schen dem AG und den Unternehmen geschlossenen Verträge zu prüfen. Die Prüfung muss im Detail erfolgen und für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden. Rechts- fragen sind von der Prüfpflicht ausgenommen. An der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachträgen wirkt der AN mit, sofern der AG dem AN diese besondere Leis- tung im Einzelfall in Auftrag gibt. Nachtragsaufträge dürfen nur vom AG freigegeben werden. Rechnungsprüfungen und die Weiterleitung der Prüfergebnisse des AN haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass vereinbarte Skontoabzüge vorgenommen werden kön- nen.
Eingehende Rechnungen der bauausführenden Unternehmen versieht der AG mit Ein- gangsvermerk und leitet sie dem AN zu, sofern er den AN mit den Leistungen der Leis- tungsphase 8 beauftragt hat. Dieser hat sie ebenfalls mit Eingangsvermerk zu verse- hen. Unmittelbar bei dem AN eingehende Rechnungen sind dem AG unverzüglich zur Erfassung anzuzeigen.
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, andere Abrechnungsbelege und Rechnungen sind von dem mit den Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragten AN unverzüglich und vollständig zu prüfen; ihre sachliche Richtigkeit und ihre rechnerische
Seite 12 von 27
[Seite 13]
Richtigkeit sind zu bescheinigen. Die Vorgaben des vom Projektsteuerer zu erstellen- den Projektorganisationshandbuchs sind zu berücksichtigen. Die geprüften und mit den gemäß den Vorgaben des Projektorganisationshandbuchs versehenen Feststellun- gen des AN versehenen Rechnungen sind unter Beifügung der zur Begründung dienen- den Unterlagen dem AG unverzüglich auszuhändigen.
5.15 Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen und/oder andere von dem AG im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung der Baumaßnahme beauftragte Dritte aus technischer Sicht ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.
5.16 Der AN hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe durch den AG als „Vorabzug" zu kennzeichnen.
5.17 Der AN ist zur Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Projekt verpflichtet. Dies gilt ins- besondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Mitwirkung bei der Durch- führung von Verfahren zur Vergabe der Bauleistungen. Veröffentlichungen des AN zu dem Bauvorhaben jedweder Art sind mit dem AG abzustimmen und bedürfen seiner Zustimmung. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht stellt für den AG einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
5.18 Die Beauftragungen der Bauleistungen werden in Form von Einzelgewerke – Ausschrei- bungen gemäß den Vorgaben des Zuwendungsbescheides einschl. Anlagen durchge- führt. Ist der AN mit den Leistungen der Leistungsphase 6 beauftragt, AN erstellt er hierfür, ggfs. in Abstimmung mit den Fachplanern, die dafür erforderlichen Leistungs- beschreibungen (Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis) gemäß den Vor- gaben der VOB/A, VOB/B und VOB/C und definiert zusammen mit dem AG die Mindest- bedingungen/-anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Bauleistungen. Die Abwicklung der Vergabeverfahren erfolgt durch den AG.
§ 6 Projektteam – Beauftragung von Subplanern
6.1 Der AN wird die nach diesem Vertrag zu erbringenden Planungsleistungen mit Mitar- beitern des eigenen Büros erbringen. Die Beauftragung von Subplanern bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG.
6.2 Wie im Rahmen der Angebotsabgabe bestimmt, besetzt der AN sein Projektteam mit folgenden leitenden Personen:
☐ LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär
Seite 13 von 27
[Seite 14]
Projektleitung: Herr/Frau […] vertreten durch: Herr/Frau […] Bauleitung: Herr/Frau […]
☐ LOS 2 – Elektro
Projektleitung: Herr/Frau […] vertreten durch: Herr/Frau […] Bauleitung: Herr/Frau […]
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
Die mit der Projektleitung bzw. der stellvertretenden Projektleitung betrauten Personen haben die Aufgabe, die Leistungen des AN fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG durchzuführen. Sie nehmen – einzeln oder ge- meinsam – an allen Besprechungen des AN mit dem AG, mit den fachlich Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren. Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen intern an die zuständi- gen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit ihnen zusammen an den jeweiligen Ge- sprächen teilnehmen. Der AN hat von den Planungs- und Baubesprechungen Ergebnis- protokolle zu führen und diese innerhalb von vier Werktagen an alle Beteiligten zu über- senden.
6.3 Die mit der Projektleitung und der Bauleitung beauftragten Personen (Hauptverantwort- liche und Stellvertreter) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG und nur aus wichtigem Grund abgelöst werden. Die Bestellung des jeweiligen Nachfolgers bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des AG. Der AG darf die Zustimmung bei Vor- liegen eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, sofern die jeweils für die Nachfolge vorgesehene Person hinsichtlich der Be- rufsausbildung, der Berufserfahrung und der persönlichen Referenzprojekte nicht min- destens ebenso gut qualifiziert ist, wie die abzulösende Person.
6.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der AG die Auswechslung mit der Projekt- leitung, der Bauleitung beauftragten Personen (Hauptverantwortliche und Stellvertre- ter) verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der betroffenen Person oder ihrem Stellvertreter nach Einschätzung des AG die notwendige fachliche oder per- sönliche Eignung für die Erfüllung ihrer Aufgabe fehlt oder sie mit anderen am Bauvor- haben Beteiligten nicht kooperativ zusammenarbeitet. Gleiches gilt für sonstige we- sentliche Mitglieder des Projektteams des AN.
6.5 Der AN verpflichtet sich, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlichen Qualifikationen so zu besetzen und während der Vertragsdurch- führung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in der Planung und ggfs. Bauausfüh- rung bzw. Objektüberwachung entstehen und insbesondere die in § 3 bereits vereinbar- ten Fristen und Termine eingehalten werden.
Seite 14 von 27
[Seite 15]
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
7.1 Der AG verpflichtet sich, die Planung und Durchführung des Bauvorhabens gemäß § 1 Abs. 1 zu fördern, soweit dies in seinen Kräften steht. Insbesondere verpflichtet er sich, anstehende Entscheidungen, die zur Ausführung der dem AN obliegenden Leistungen notwendig sind, innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.
7.2 Der AG hat die erforderlichen Fachplaner- und Beratungsleistungen, mit denen der AN nicht beauftragt ist, rechtzeitig nach entsprechender Mitteilung des AN in Auftrag zu geben und dem AN die Arbeitsergebnisse der Fachplaner und sonstigen Sonderfach- leute unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Baukosten
8.1 Der AN ist für eine wirtschaftliche und kostengünstige Planung – sowie im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen der Objektüberwachung – Ausführung des Bauvorhabens verantwortlich. Er hat bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bezogen auf die Baukosten, als auch auf die späteren Kosten des Betriebs und der Instandhaltung des Bauvorhabens zu beachten.
8.2 Der AN verpflichtet sich, nach Abschluss der Leistungen der Leistungsstufe 1 gem. § 4 Abs. 4.1.1 lit. a) mit dem AG eine Baukostenobergrenze zu vereinbaren, welche die Kos- ten der Kostengruppen
☐ LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär
Kosten der Kostengruppen 410, 420 und 430 gemäß DIN 276 Fassung Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-12)
☐ LOS 2 – Elektro
Kosten der Kostengruppen 440, 450 und 490 gemäß DIN 276 Fassung Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-12)
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
umfassen.
Der Baukostenobergrenze sind die Kosten gemäß der von dem AN erarbeiteten und von dem AG freigegebenen Kostenberechnung sowie die zugehörige Entwurfsplanung zu- grunde zu legen; die auf dieser Grundlage zu vereinbarende Baukostenobergrenze soll
Seite 15 von 27
[Seite 16]
die nach der Kostenberechnung noch zu erwartenden Risiken angemessen berücksich- tigen. Die Vereinbarung ist Voraussetzung für den Abruf der Leistungsstufe 2 gem. § 4 Abs. 4.1.1 lit. b).
8.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen der Leistungsstufe 1 gem. § 4 Abs. 4.1.1 lit. a) so zu erbringen, dass das Gesamtkostenziel sowie die Kostenziele für die Kostengrup- pen
☐ LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär
Kosten der Kostengruppen 410, 420 und 430 gemäß DIN 276 Fassung Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-12)
☐ LOS 2 – Elektro
Kosten der Kostengruppen 440, 450 und 490 gemäß DIN 276 Fassung Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-12)
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
gemäß § 3 Abs. 3.2.1 nicht überschritten werden. Ab der Leistungsstufe 2 ist der AN verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die vereinbarte Baukostenober- grenze eingehalten werden kann.
Das Kostenziel und – nach deren Vereinbarung – die Baukostenobergrenze sind in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der AN übernimmt damit keine Kostengarantie.
8.4 Wird erkennbar, dass das Gesamtkostenziel oder die Kostenziele zu der Kostengrup- pen
☐ LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär
Kosten der Kostengruppen 410, 420 und 430 gemäß DIN 276 Fassung Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-12)
☐ LOS 2 – Elektro
Kosten der Kostengruppen 440, 450 und 490 gemäß DIN 276 Fassung Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-12)
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) ist/sind angekreuzt.]
nach DIN 276 gem. § 3 Abs. 3.2.1 bzw. die vereinbarte Baukostenobergrenze oder sonstige, von ihm ermittelte und mit dem AG abgestimmte Baukosten bei der weiteren
Seite 16 von 27
[Seite 17]
Verfolgung der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung eines Ge- werkes oder aus sonstigen Gründen nicht eingehalten werden (können), informiert der AN den AG unverzüglich.
Die Mitteilung hat auf Basis einer für den AG nachvollziehbaren vergleichenden Darstel- lung der Baukosten gemäß eines Kostenzieles bzw. der vereinbarten Baukostenober- grenze mit dem tatsächlich notwendigen Budget zu erfolgen. Während der Leistungs- stufe 1 erfolgt diese Darstellung auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 (DIN 276-12:2018) und ab der Leistungsstufe 2 auf der Grundlage von Vergabeeinheiten. Der AN zeigt dem AG außerdem die wesentlichen Handlungsalter- nativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) auf und unterrichtet den AG über die mit der Umsetzung der Handlungsalternativen verbundenen Konsequenzen bezüglich der Erreichung der weiteren in § 3 vereinbarten Planungsziele. Der AG entscheidet über die Empfehlung des AN binnen einer angemessenen Frist.
8.5 Lässt sich das Kostenziel oder die vereinbarte Baukostenobergrenze aufgrund einer Entscheidung des AG oder aus einem anderen, nicht von dem AN zu vertretenden Grund, nicht mehr einhalten, so verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zur Fortschreibung des betroffenen Kostenziels bzw. der Baukostenobergrenze bei größt- möglicher Beibehaltung der sonstigen Planungsziele gemäß § 3 zu treffen.
8.6 Der AN ist verpflichtet, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Kostenermittlungen auf Basis der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 (DIN 276-12:2018), ab der Leistungsphase 3 nach Vergabeeinheiten durchzuführen. Kostenrisiken sind aufzuzei- gen. Soweit Kostenrisiken beziffert werden, sind diese in der Kostenermittlung geson- dert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar.
8.7 Die ständige Kostenkontrolle und die Information des AG über den jeweiligen Kosten- stand übernimmt der AN. Der AN führt die Kostenkontrolle aus, indem er Art und Um- fang der Teilleistungen gemäß der jeweils maßgeblichen Kostengruppen der DIN 276- 12:2018 und ab der Leistungsphase 3 nach Vergabeeinheiten fortlaufend erfasst und die Ergebnisse der Erfassung dem AG unverzüglich mitteilt, so dass der AG stets über die Entwicklung der Kosten unterrichtet ist. Die vom AN geschuldete Information setzt eine fortlaufende Aktualisierung einschließlich einer Prognose von Art und Umfang der Teilleistungen der jeweils maßgeblichen Kostengruppen voraus.
8.8 Der AN haftet für eine Überschreitung des gemäß § 3 Abs. 3.2.1 vereinbarten Kosten- ziels im Rahmen der Leistungsstufe 1 bzw. der vereinbarten Baukostenobergrenze ab der Leistungsstufe 2 nicht, sofern die Überschreitung auf Umständen beruht, die außer- halb der Einflusssphäre des AN liegen. Dazu gehören z.B. von dem AN nicht erkennbare Fehler in durch Dritte (z.B. die Fachplaner) aufzustellende Kostenermittlungen, außer- gewöhnliche Steigerungen bei Material- oder Baupreisen sowie nicht durch den AN zu vertretende, kostenträchtige Verzögerungen im Planungs- oder Bauablauf, z.B. durch eine Insolvenz eines bauausführenden Unternehmens, die von einem bei Vereinbarung der Baukostenobergrenze berücksichtigten Risikozuschlag nicht gedeckt sind.
Seite 17 von 27
[Seite 18]
§ 9 Fristen, Termine
9.1 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die vertraglich vereinbarten und ggfs. während der Projektverwirklichung fortge- schriebenen Terminziele eingehalten werden können. Der AN übernimmt damit keine Termingarantie.
9.2 Der AN erarbeitet unverzüglich nach Abschluss dieses Ingenieurvertrages in Zusam- menarbeit mit dem Objektplaner Gebäude und Innenräume einen Detail-Ablaufplan für die ihm übertragenen Fachplanungsleistungen, berücksichtigt dabei das in § 3 Abs. 3.3.1 bereits vereinbarten Terminziele und stimmt diesen mit dem AG ab. Der Detail- Ablaufplan für die Planungsleistungen wird alle Fachplanungsleistungen im Einzelnen und detailliert für alle Gewerke und Planungsphasen ausweisen. Der von dem AG zur Umsetzung freigegebene Detail-Ablaufplan für die Planungsleistungen wird Vertrags- bestandteil. Die für die Planungsleistungen in dem vom AG freigegebenen Detail-Ab- laufplan enthaltenen Anfangs-, wesentlichen Zwischentermine und Endtermine sind für den AN verbindlich. Das vorgesehene Ende einer Leistungsphase ist immer wesentli- cher Zwischen- bzw. Endtermin.
Ein Detail-Ablaufplan für die Ausführung der Baumaßnahme ist von dem AN für alle Gewerke in enger Abstimmung mit dem AG und dem Objektplaner Gebäude und Innen- räume aufzustellen. Dieser Ablaufplan hat die einzelnen Arbeitsschritte eines jeden Ge- werks darzustellen.
9.3 Soweit der Detail-Ablaufplan für die Ausführung der Baumaßnahme betroffen ist, ist der AN zur Fortschreibung der Terminplanung und Fristenkontrolle verpflichtet. Der AN verpflichtet sich, dem AG auf Anforderung jederzeit den aktuellen Detail-Ablaufplan für die Ausführung der Baumaßnahme zu übergeben und ihn über Stand und Ergebnis der Fristenkontrolle jederzeit zu unterrichten. Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der AN ferner verpflichtet, regelmäßig (monatlich jeweils in der ersten Woche des Mo- nats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs der Ausführungsleis- tung nebst Erläuterungen zu liefern.
9.4 Wird für den AN erkennbar, dass die Terminziele oder der vorgesehene Bauablauf nicht eingehalten werden kann, z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder we- gen Anordnungen des AG, z.B. solchen, die Planungsänderungen erforderlich machen, ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten. Der AG und der AN erörtern, ob und in welchem Umfang eine Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegengesteuert werden kann bzw. inwieweit neue Terminziele vereinbart werden müssen. Der AN hat zu möglichen Gegensteue- rungsmaßnahmen Vorschläge zu unterbreiten. Das Recht des AG, unabhängig von ei- ner solchen gemeinsamen Feststellung Anordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.
Seite 18 von 27
[Seite 19]
9.5 Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Abruf weitere Leistungsstufen im Sinne von § 4 nicht so zeitnah erfolgt, dass der AN seine Leistungen kontinuierlich fortsetzen kann. Unterlässt der diese Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der AN sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich des AG stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände verursacht waren.
9.6 Lassen sich Terminziele gemäß § 3 Abs. 3.2.3 nicht mehr einhalten und ist dieser Um- stand nicht von dem AN zu vertreten, so verpflichten sich die Parteien, eine Vereinba- rung zur Fortschreibung des betroffenen Terminziels bei größtmöglicher Beibehaltung der sonstigen Planungsziele gemäß § 3 zu treffen.
9.7 Beruht die Überschreitung eines Terminziels gemäß § 3 Abs. 3.2.3, eines gemäß Abs. 9.6 fortgeschriebenen Terminziels oder sonstiger zwischen den Parteien vereinbarter verbindlicher Termine auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des AN oder seiner Sub- planer, so hat der AN dem AG den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der AN haftet jedoch nicht für Aufwendungen (sog. „Sowieso-Kosten“), die auch bei ord- nungsgemäßer Planung und Erstellung des Bauvorhabens angefallen wären.
9.8 Der AN haftet für eine Überschreitung von Terminzielen nicht, sofern diese auf Umstän- den beruht, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen. Dazu gehören z.B. von dem AN nicht erkennbare Fehler in durch Dritte (z.B. den Objektplaner Gebäude und Innen- räume) aufzustellende Terminplanungen, von dem AN nicht zu vertretende Verzöge- rungen im Planungs-, Genehmigungs- oder Bauablauf z.B. durch eine Insolvenz eines bauausführenden Unternehmens.
§ 10 Honorar und Bonusregelung
10.1 Das Honorar des AN ergibt sich aus seinem Honorarangebot für
☐ LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär (Anlage 6.1)
☐ LOS 2 – Elektro (Anlage 6.2)
☐ Der von dem AN für den Fall der Beauftragung der Leistungen der Lose 1 und 2 angebotene Kombinationsrabatt in Höhe von […] % wird vereinbart.
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) und die etwaige Vereinbarung eines Kombinationsrabatts ist/sind an- gekreuzt.]
Seite 19 von 27
[Seite 20]
Die in dem jeweiligen Angebot aufgelisteten Einzelheiten zur Honorarzone, Honorar- satz, Nebenkosten, besonderen Leistungen, Beratungsleistungen, Nachlässe/Zu- schläge sowie die Stundensätze sind verbindlich vereinbart. Die Honorierung erfolgt auf Basis der Kostenberechnung gemäß HOAI 2021. Die vereinbarten Honorare verste- hen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
10.2 Alle Nebenkosten nach § 14 HOAI mit Ausnahme eines Baustellenbüros werden insge- samt mit der aus dem Honorarangebot des AN (Anlagen 4.1 bzw. 4.2) hervorgehenden Pauschale zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer abgegolten.
10.3 Begehrt der AG im Sine von § 5 Abs. 5.5 geänderte oder zusätzliche Leistungen oder ordnet der AG solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des AN wie folgt:
10.3.1 Vor Ausführung aller nach Auffassung des AN zusätzlich zu vergütenden Leistungen – auch von Wiederholungsleistungen und weiteren, im Angebot des AN für LOS 1 (Anlage 6.1) bzw. LOS 2 (Anlage 6.2) nicht enthaltenen besonderen Leistungen) weist der AN den AG schriftlich auf den begehrten Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung und des- sen voraussichtliche Höhe hin und benennt den voraussichtlichen Zeitaufwand für die Leistung. Die Erforderlichkeit dieser Leistungen ist dem AG in jedem Fall vor deren Aus- führung unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Der AN wartet mit der Erbrin- gung der Leistungen bis zu einer Anordnung des AG ab.
10.3.2 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI, wobei von dem AN im Rahmen seines Honorarangebots für LOS 1 (Anlage 6.1) bzw. LOS 2 (Anlage 6.2) gewährte Nachlässe auch für die geänderten und zusätzlichen Leistungen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend.
10.3.3 Stimmt der AG alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu, erhält der AN ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung der in seinem Honorarangebot für LOS 1 (Anlage 6.1) bzw. LOS 2 (Anlage 6.2) genannten Stundensätze. Ist der Zeit- aufwand absehbar, vereinbaren die Parteien auf Verlangen des AG ein Pauschalhono- rar.
10.3.4 Ohne eine schriftliche Vereinbarung mit dem AG kann der AN ein zusätzliches Honorar nur verlangen, soweit er seinen Hinweis- und Anzeigepflichten gemäß Abs. 10.3.1 rechtzeitig nachgekommen ist und der AG im Anschluss hieran der Erbringung der Leis- tung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung des AG ist insoweit nicht als Anerkenntnis dahingehend zu verstehen, dass und ggfs. in welcher Höhe dem AN ein Anspruch auf ein zusätzliches Honorar zusteht.
Seite 20 von 27
[Seite 21]
10.4 Bonusregelung
10.4.1 Der AN kann zusätzlich zu seinem vertraglich vereinbarten Honorar einen erfolgsab- hängigen Bonus in Höhe von maximal 5 % seines geschuldeten Gesamthonoraran- spruchs (netto) für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis gem. § 55 HOAI i.V.m. seinem Honorarangebot
☐ LOS 1 Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär (Anlage 6.1)
☐ LOS 2 – Elektro (Anlage 6.2)
☐ unter Berücksichtigung des von dem AN für den Fall der Beauftragung der Leistun- gen der Lose 1 und 2 angebotene Kombinationsrabatt in Höhe von […] %
[Anmerkung: Zutreffende(s) Los(e) und die etwaige Vereinbarung eines Kombinationsrabatts ist/sind an- gekreuzt.]
erhalten, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
10.4.2 Voraussetzung für die Entstehung eines Bonusanspruchs ist, dass in § 3 Abs. 3.3.2 vereinbarte Fertigstellungstermin für das Bauvorhaben vollständig eingehalten wird und sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Leistungen des AN mangelfrei und abnahmefähig erbracht sind. Eine nur teilweise Einhaltung oder eine bloß gering- fügige Überschreitung des Fertigstellungstermins begründet keinen Bonusanspruch.
10.4.3 Ein Bonusanspruch entsteht nicht, soweit die Nichteinhaltung des Fertigstellungster- mins ganz oder teilweise auf Umständen beruht, die der AN zu vertreten hat. Dies um- fasst insbesondere, aber nicht abschließend:
• Planungsfehler, Koordinationsmängel oder unzureichende Bauüberwachung durch den AN, • verzögerte oder unvollständige Mitwirkungshandlungen des AN, • nicht fristgerechte oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger vertraglicher Pflichten des AN, die den Bauablauf beeinflussen.
10.4.4 Der AN hat dem AG rechtzeitig alle Umstände schriftlich anzuzeigen und nachzuwei- sen, die nach Auffassung des AN eine Verzögerung des Fertigstellungstermins verur- sachen, die nicht aus seiner Sphäre stammt. Unterlässt der AN eine solche rechtzeitige und nachweisbare Anzeige, gilt die Verzögerung im Verhältnis der Parteien als vom AN zu vertreten.
10.4.5 Der Bonus wird nur fällig, wenn und soweit der AG die Einhaltung des Fertigstellungs- termins schriftlich bestätigt und die Abnahme der Werke des AN erfolgt ist. Der Bonus ist mit der Schlussrechnung fällig und wird nach Wahl des AG dort gesondert ausge- wiesen oder in einer gesonderten Abrechnung abgerechnet.
Seite 21 von 27
[Seite 22]
10.4.6 Der Bonus ist abschließend. Mit Zahlung eines ggf. entstehenden Bonus sind sämtliche Ansprüche des AN auf zusätzliche Vergütung oder sonstige erfolgsabhängige Zahlun- gen im Zusammenhang mit der termingerechten Fertigstellung abgegolten.
§ 11 Abrechnung und Zahlung
11.1 Der AN kann in angemessenen Abständen, die nicht kürzer als acht Wochen sein dür- fen, Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlungen werden jeweils 4 Wo- chen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer beim AG zur Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend kumulativ aufzu- stellen.
11.2 Nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme der Vertragsleistung stellt der AN eine Schlussrechnung, welche die geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln auf- führt. Die Schlusszahlung wird acht Wochen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung beim AG zur Zahlung fällig.
11.3 Wird der AN auch mit den Leistungen der Leistungsphase 9 beauftragt, kann er für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des Leistungsbildes Fachplanung Technische Ausrüstung eine Teilschlussrechnung stellen, sobald er diese Leistungen vollständig fertig gestellt und der AG sie abgenommen hat. Die Zahlung wird acht Wochen nach Zugang der prüfbaren Teilschlussrechnung beim AG fällig. Das Honorar für die Leis- tungsphase 9 (Objektbetreuung) wird fällig, vier Wochen nachdem auch diese Leistung abgenommen und hierüber eine prüfbare Honorarrechnung erteilt worden ist.
§ 12 Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs,
Nutzung elektronischer Austauschplattform
12.1 Am Ende jeder Leistungsphase fasst der AN die Ergebnisse schriftlich zusammen; da- bei ist insbesondere darzustellen, wie sich der erreichte Bearbeitungsstand zu den ver- einbarten Planungs- und Objektüberwachungszielen des AG verhält. Die Zusammen- fassung betreffend die Leistungsphase 5 ist zu erstellen, sobald die Ausführungspla- nung erstmals vollständig erstellt ist, unabhängig von späteren Fortschreibungen der Ausführungsplanung, insbesondere im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens, die ebenfalls geschuldet ist.
12.2 Der AN ist verpflichtet, für seine Leistungen, die Koordination und Zusammenarbeit im Planerteam sowie mit dem AG die elektronische Bauplattform „Planfred“ zu nutzen. Die Nutzung der Plattform erfolgt ausschließlich projektbezogen.
Seite 22 von 27
[Seite 23]
§ 13 Unterlagen
13.1 Vor Vertragsbeendigung hat der AN dem AG die Unterlagen gemäß § 12 dieses Vertra- ges zu übergeben. Nach Beendigung des Vertrages sind dem AG darüber hinaus auch alle weiteren Unterlagen zu übergeben, die für die Fortsetzung des Bauvorhabens bzw. die Bewirtschaftung des Objektes erforderlich sind.
13.2 Soweit eine Digitalisierung möglich ist, hat der AN dem AG die Unterlagen in digitali- sierter Form zu übergeben. Der AN und der AG werden gemeinsam eine Planliste er- stellen, aus der sich ergibt, welche Pläne dem AG jeweils digital als CAD-Datei (dwg) und als PDF bzw. als Word- und/oder als Excel-Dateien zur Verfügung zu stellen sind. Die von dem AG vorgegebenen Planbezeichnungen sind von dem AN zu verwenden. Ale Dateien sind eindeutig nach Projektstand zu benennen. Schreiben und Berechnun- gen sind in Word bzw. Excel sowie als PDF zur Verfügung zu stellen.
13.3 Gegenüber dem Anspruch des AG auf Übergabe von Unterlagen steht dem AN ein Zu- rückbehaltungsrecht nicht zu. Soweit Unterlagen nicht an den AG herauszugeben sind, ist der AN berechtigt, diese Unterlagen zehn Jahre nach vollständiger Leistungserbrin- gung zu vernichten. Vor der Vernichtung hat er dem AG schriftlich anzubieten, ihm diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Abnahme
14.1 Nach vollständiger Leistungserbringung hat der AN einen Anspruch auf eine förmliche Abnahme.
14.2 Der Anspruch des AN auf eine förmliche Teilabnahme richtet sich nach § 650s BGB. Weitere Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
§ 15 Haftung, Versicherung und Verjährung
15.1 Die Leistungen des AN sind mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglich vereinbarten Be- schaffenheit entsprechen. Planungsleistungen sind insbesondere dann mangelhaft, wenn sie nicht als Grundlage der Bauausführung geeignet sind. Leistungen der Bau- überwachung sind insbesondere dann mangelhaft, wenn das Bauwerk selbst nicht ver- tragsgemäß errichtet ist und dieser Mangel zugleich auf einer Pflichtverletzung des AN beruht. Ist das Bauwerk vertragsgerecht entstanden, so kann ein Mangel vorliegen, wenn der AN unbedingt geschuldete Leistungen nicht vollständig erbracht hat.
15.2 Ist die Leistung des AN mangelhaft, hat der AG – auch vor Abnahme der Leistungen – folgende Rechte:
Seite 23 von 27
[Seite 24]
15.2.1 Der AG kann Nacherfüllung verlangen. Er hat dem AN binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die Leistungen, insbesondere Pläne oder sonstige gegenständ- liche Leistungsergebnisse, vertragsgemäß herzustellen.
15.2.2 Der AG kann wegen eines Mangels der Leistung den Mangel erst dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die dem AN gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist und der AN die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Gleiches gilt für die Minderung. Der Rücktritt ist ausgeschlossen. Die Kündigungsregelungen bleiben unberührt. Abweichend von vorstehendem Satz 1 hat der AG ein sofortiges Beseitigungsrecht, wenn der AN die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn Gefahr in Verzug ist.
15.3 Der AN ist verpflichtet, den lückenlosen Bestand einer ausreichenden Berufshaftpflicht- versicherung mindestens für die Dauer ab Vertragsabschluss bis zum Abschluss des Gewährleistungszeitraums sicherzustellen. Die Deckungssummen dieser Versicherun- gen müssen mindestens betragen:
• Für Personenschäden: 2.000.000,00 €. • Für sonstige Schäden: 2.000.000,00 €.
Der Betrag muss je Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen.
§ 16 Vorzeitige Vertragsbeendigung
16.1 AN und AG sind zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt. Das Recht des AG zur ordentlichen Vertragskündigung bleibt daneben unberührt.
16.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
• der AN seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenz-, Ver- gleichs- oder vergleichbaren Verfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Ver- trauen in seine Möglichkeiten zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht;
• der AN auf Verlangen des AG den vereinbarten Versicherungsschutz oder dessen Aufrechterhaltung trotz Nachfristsetzung nicht nachweist;
• der AN schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat.
• feststeht, dass ein oder mehrere in § 3 definierte Planungs- und Überwachungs- ziele aus von dem AN zu vertretenden Gründen erheblich verfehlt werden wird bzw. bereits verfehlt ist.
Seite 24 von 27
[Seite 25]
16.3 Sowohl die von dem AG, als auch die von dem AN erklärte Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist erst zulässig, wenn der kündigende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner zuvor ohne Erfolg schriftlich eine ange- messene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen werde. Das gilt nicht, wenn der Vertrags- partner die Vertragserfüllung schon zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat oder eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zum AN vorliegt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Frist des § 314 Abs. 3 BGB für den Ausspruch einer Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes im Regelfall 14 Tage beträgt.
16.4 Die Regelungen des § 648 a BGB zur gemeinsamen Leistungsfeststellung finden auch im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 648 BGB An- wendung.
§ 17 Urheberrecht
Soweit die von dem AN erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, verein- baren die Parteien:
17.1 Das Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der Planung und des Bauwerks (z.B. durch Ab- druck in Fachzeitschriften oder durch Aushängen in Ausstellungen) steht dem AG und dem AN zu. Derartigen Veröffentlichungen kann der AN nur widersprechen, soweit dadurch seine unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden. Bei Veröffentlichungen durch den AG hat der AN Anspruch darauf, als Planverfasser namentlich genannt zu werden. Ist das Bauwerk abweichend von den Plänen des AN errichtet worden, oder ist das Bauwerk nachträglich verändert worden, darf der AN bei Veröffentlichungen durch den AG seiner namentlichen Erwähnung widersprechen. Ver- öffentlichungen durch den AN bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des AG. Bei allen Veröffentlichungen durch den AN sind die Publizitätsvorschriften ge- mäß der Vorgaben des Zuwendungsbescheides nebst Anlagen zu beachten. Für die Nennung des Namens des AG im Zusammenhang mit Veröffentlichungen bedarf der AN einer gesonderten Genehmigung. Diese Genehmigungen sind aus sachlichem Grund widerruflich.
17.2 Der AG erwirbt ein sachlich, räumlich und zeitlich unbegrenztes ausschließliches Nut- zungsrecht an den vom AN gefertigten Zeichnungen, Dokumenten und allen sonstigen Unterlagen. Der AG darf sie uneingeschränkt für die Baumaßnahme nutzen, die auch ggf. auf einem anderen Grundstück realisiert werden darf. Alle Rechte des AG bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.
17.3 Der AG ist berechtigt, die Planung zu verändern bzw. verändern zu lassen und das Ge- bäude abweichend von der Planung zu errichten oder später umzugestalten, sofern
Seite 25 von 27
[Seite 26]
dies für die Nutzung des Gebäudes, der Freianlagen und/oder der zugehörigen Infra- struktur, für die Einhaltung baurechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorga- ben, für die Beachtung von Nachbarinteressen vernünftigerweise geboten ist oder eine Umsetzung der Planung ohne die Änderung unwirtschaftlich wäre. Der AG ist insbeson- dere berechtigt, die Planung nur teilweise umzusetzen. Der AG ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine nach den zum jeweiligen Zeitpunkt gelten- den Regeln der Baukunst umgesetzte Änderung, Änderungen zum Zwecke der Einhal- tung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, der Beachtung von Nachbarinteressen, dem Er- halt bzw. der Verbesserung der Nutzbarkeit insbesondere der Werkstätten sowie für die Verbesserung der Energieeffizienz bzw. den wirtschaftlichen Betrieb des Gebäudes in der Regel keine gröbliche Entstellung darstellen.
17.4 Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Planungen sowie das fertiggestellte Ge- bäude, soweit sie nicht dem Urheberrecht unterliegen, vom AG oder von ihm beauftrag- ten Dritten ohne Einschränkungen geändert, bearbeitet, um- oder neugestaltet werden dürfen.
17.5 Ein Vervielfältigungsrecht wird auf den AG nicht übertragen. Er darf das Bauvorhaben also nicht in (nahezu) identischer Weise wiederholen. Unzulässig sind auch solche Werkvervielfältigungen, die zwar Abweichungen aufweisen, aber aufgrund der verblei- benden Übereinstimmungen der eigenschöpferischen charakteristischen Elemente zu einem übereinstimmenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck führen.
17.6 Das Entgelt für die Übertragung der Nutzungsrechte ist Bestandteil des mit dem AN vereinbarten Honorars. Mit Zahlung der dem AN für die Leistungsstufe 1 gem. § 10 Abs. 10.1 in Verbindung mit dem Angebot des AN für LOS 1 (Anlage 4.1) bzw. LOS 2 (Anlage 4.2) zustehenden Vergütung ist das Entgelt für die Übertragung der Nutzungs- rechte abgegolten.
17.7 Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte sind von den vorstehenden Rege- lungen nicht berührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
18.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestim- mung oder ein wesentlicher Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berühren. An- stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Falle eine wirk-
Seite 26 von 27
[Seite 27]
same Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestim- mung, insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten, ent- spricht oder ihm am nächsten kommt.
18.3 Entstehenden bei Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages Meinungsverschie- denheiten zwischen den Vertragspartnern, werden die Parteien zunächst versuchen, den Streit auf gütlichem Wege beizulegen. Streitfragen berechtigen die Parteien nur insoweit, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen, als ihnen auf Grund ver- traglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
18.4 Sofern die Voraussetzungen einer Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen, ist Gerichtsstand der Ort des Bauvorhabens.
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift AG Unterschrift AN
Seite 27 von 27