2024-11 Muster TGA-Planung.pdf

Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär für den Neubau der KfZ-Werkstatt der Berufsschule Sulzbach-Rosenberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:23 (Europe/Berlin)

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vertreten durch

in (Straße, Nr., PLZ, Ort) – nachstehend Auftraggeber genannt –

und

Ingenieurvertrag – Technische Ausrüstung –

netobrev gnumhahcaN

tz GK oC & HbmG )3222( 1 hcetgni

– – nachstehend Auftragnehmer genannt –

vertreten durch:

wird folgender

für die Baumaßnahme Kurzbezeichnung:

geschlossen.

Inhalt:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Grundlagen des Vertrages

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter und Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 5 Termine und Fristen

§ 6 Honorar und Nebenkosten

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen:

ztühcseg hcilthcerrebehrU galreV grebrooB drahciR – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/52

AnzahlBezeichnungAnlage Nr.
1AVB-Arch/Ing, Fassung 20211
1ZVB-Tech Fassung 20192
1Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz3
1vorläufige Honorarermittlung4

26.07 Seite 1 von 17

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netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 § 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand des Vertrages sind Ingenieurleistungen bei der Technischen Ausrüstung für die Baumaßnahme: Kurzbezeichnung der Baumaßnahme:

1.2 Der Auftrag umfasst Leistungen bei der Technischen Ausrüstung für folgende Gebäude:

1.3 Gegenstand des Vertrages sind Leistungen bei der Technischen Ausrüstung für Anlagen folgender Anlagengruppen nach § 53 Abs. 2 HOAI: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (Anlagengruppe 1 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Abwasseranlagen Wasseranlagen Gasanlagen

Wärmeversorgungsanlagen (Anlagengruppe 2 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Wärmeversorgungsanlagen

Lufttechnische Anlagen (Anlagengruppe 3 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Lüftungsanlagen Klimaanlagen Kälteanlagen

Starkstromanlagen (Anlagengruppe 4 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Hoch- und Mittelspannungsanlagen Eigenstromversorgungsanlagen Niederspannungsanlagen Beleuchtungsanlagen Blitzschutzanlagen

Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen (Anlagengruppe 5 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Telekommunikationsanlagen Such- und Signalanlagen Zeitdienstanlagen Elektroakustische Anlagen Fernseh- und Antennenanlagen Gefahrenmelde- und Alarmanlagen Übertragungsnetze

Förderanlagen (Anlagengruppe 6 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Aufzugsanlagen Fahrtreppen, Fahrsteige Befahranlagen Transportanlagen Krananlagen

Nutzungsspezifische Anlagen (Anlagengruppe 7 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Küchentechnische Anlagen Wäscherei- und Reinigungsanlagen Medienversorgungsanlagen Medizin- und labortechnische Anlagen Feuerlöschanlagen Badetechnische Anlagen Prozesswärme-, -kälte- und -luftanlagen Entsorgungsanlagen

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Anlagen der Gebäudeautomation (Anlagengruppe 8 nach § 53 Abs. 2 HOAI): Gebäudeautomationsanlagen

1.4 Gegenstand des Vertrages sind ferner Leistungen für folgende technische Anlagen außerhalb von Gebäuden/Bauwerken i. S. von § 54 Abs. 4 HOAI: Anlagen der Nichtöffentlichen Erschließung (DIN 276-1:2008-12) Kostengruppe 231 Abwasserentsorgung Kostengruppe 232 Wasserversorgung Kostengruppe 233 Gasversorgung Kostengruppe 234 Fernwärmeversorgung

Die Planungs- und Überwachungsziele (Quantität, Qualität, Gestaltung, Funktion, Konstruktion, und Baukosten) werden in der Zielfindungsphase gemäß § 3.2.1 des Vertrages in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber erarbeitet.

Die Planungs- und Überwachungsziele werden wie folgt vereinbart:

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 Kostengruppe 235 Stromversorgung Kostengruppe 236 Telekommunikation Kostengruppe 238 Abfallentsorgung Kostengruppe Kostengruppe Technische Anlagen in Außenanlagen (DIN 276-1:2008-12) Kostengruppe 541 Abwasseranlagen Kostengruppe 542 Wasseranlagen Kostengruppe 543 Gasanlagen Kostengruppe 544 Wärmeversorgungsanlagen Kostengruppe 545 Lufttechnische Anlagen Kostengruppe 546 Starkstromanlagen Kostengruppe 547 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Kostengruppe 548 Nutzungsspezifische Anlagen: Kostengruppe

1.5 Planungs- und Überwachungsziele

1.5.1

1.5.2 1.5.2.1 Ziele zu Quantitäten (z. B. Angaben zu Nutzflächen, Beschränkung auf Gebäudeteile, Hinweis auf Raumprogramm)

1.5.2.2 Ziele zu Qualitäten (z. B. Materialvorgaben)

1.5.2.3 Gestalterische Ziele (z. B. Bauweise, besondere Arten der Installation)

1.5.2.4 Funktionale Ziele (z. B. Vorgaben zur flexiblen Nutzung, zu Erweiterungsmöglichkeiten u. ä.)

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1.5.2.6 Die Gesamtkosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von nicht überschreiten. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten der Kostengruppen 200 bis 700 (DIN 276-1:2008-12) zusammen. Beim o.g. Betrag handelt es sich um eine verbindliche Kostenobergrenze.*)

1.6 Es ist beabsichtigt, die Baumaßnahme in einem Zug durchzuführen. je nach Finanzierung in zeitlich getrennten Abschnitten etwa wie folgt auszuführen:

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Grundlagen des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge:

– die Bestimmungen dieses Vertrages – die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag Fassung 2021 (AVB-Arch/Ing) – die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen – Technische Ausrüstung – Fassung 2019 (ZVB-Tech) – die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist – die DIN 276-1:2008-12 – die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

2.2 Der Auftragnehmer hat zu beachten:

– die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber – die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen – die arbeitssicherheitstechnischen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) – vom Bauherrn vorgebene einheitliche Vertragsmuster für die Vergabe von Bauleistungen – – – – – – – – – netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 1.5.2.5 Technische Ziele z. B. Vorgaben zur Art der Beheizung, zu Klassifizierung des Reinheitsgrads von Lüftungsanlagen)

Wirtschaftliche Ziele EUR (einschl. Umsatzsteuer)

Darin enthalten sind die Kosten für die in § 1.1 bis 1.4 des Vertrages beauftragten Technischen Anlagen in Höhe von EUR (einschl. Umsatzsteuer und Baunebenkosten).*)

– – – – – – – –

*) S. § 3.1 des Vertrages. Seite 4 von 17

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 3.1 Allgemeine Leistungspflichten 3.1.1 Erreichen der Planungs- und Überwachungsziele Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach § 1.5 des Vertrages (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu planen, dass die Kostenobergrenze für die Gesamtbaumaßnahme nicht überschritten wird. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie. Er ist zudem verpflichtet, die in § 1.5.2.6 des Vertrages genannten Kosten für die beauftragten Technischen Anlagen als Obergrenze einzuhalten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer bei geförderten Maßnahmen in Abstimmung mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu planen, dass eine höchstmögliche Förderung erreicht wird. Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 3.1.2 vorzugehen. Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276: 2008-12 - und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten, - zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. 3.1.2 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Insbesondere die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Weist der Auftragnehmer nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 6.3 des Vertrages. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

3.1.3 Besprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

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Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 3.1.4 Behandlung von Unterlagen Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist. Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind nach den Regelungen des § 7 AVB in digitaler Form auf Datenträger zu erstellen ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen. Sie sind zusätzlich -fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Abweichend hiervon sind folgende Unterlagen:

-fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Unterlagen aus den Leistungen der Leistungsphasen 1 - 4 dem Auftraggeber dreifach vervielfältigt zu übergeben. Dabei hat er die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Anzahl der Vervielfältigungen von Unterlagen aus den Leistungsphasen 5 - 9 richtet sich nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Planungs- und Bauabwicklung. Die Dateien sind in einem Format und in einer vorgegebenen Datenstruktur (Layer-Struktur) zu übergeben, die eine Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber ermöglichen. Die Dateien sind auf Datenträgern in folgendem Format zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen (z. B. doc-, xls-Datei): Zeichnungen (z. B. dwg-Datei):. . . . . . . . . . . . . Die Erstattung der entsprechenden Nebenkosten richtet sich nach der Vereinbarung in § 6.5 des Vertrages. 3.1.5 Leistungsänderungen 3.1.5.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 6.3 des Vertrages zu ermitteln ist, ergeben.

3.1.5.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

3.1.5.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 3.1.5.2 des Vertrages, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

3.1.5.4 Anordnungsrecht des Auftraggebers Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 3.1.5.1 des Vertrages nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 3.1.5.3 des Vertrages endgültig gescheitert ist oder c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

3.2 Spezifische Leistungspflichten 3.2.1 Zielfindungsphase

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung (ZVB-Tech) Fassung 2019 - beschriebenen Grundleistungen zur Bestimmung der Planungs- und Überwachungsziele i. S. des § 1.5.1 des Vertrages.

Auflistung der Teilleistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen:

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3.2.2.2

*) netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Besonderen Leistungen zur Bestimmung der Planungs- und Überwachungsziele i. S. des § 1.5.1 des Vertrages:

Auflistung der Besonderen Leistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen:

3.2.2 Stufenweise Beauftragung

Haben sich die Parteien in der Zielfindungsphase nach § 3.2.1 des Vertrages über die Planungs- und Überwachungsziele geeinigt und hat der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB keinen Gebrauch gemacht, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung (ZVB-Tech) Fassung 2019 - beschriebenen Leistungen, soweit sie nicht bereits in der Zielfindungshase beauftragt und erbracht wurden. Wurden Leistungen zur Zielfindung nicht beauftragt und sind die Planungs- und Überwachungsziele in § 1.5.2 des Vertrages vereinbart, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung (ZVB-Tech) Fassung 2019 - beschriebenen Leistungen.

3.2.2.1 Zunächst werden die Leistungen folgender Leistungsphasen beauftragt: Stufe 1:*) Grundlagenermittlung und Vorplanung

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die folgenden Leistungen in weiteren Auftragsstufen zu übertragen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die folgenden weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind und der Auftraggeber die Übertragung rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vorher, angekündigt hat. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussübertragung hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Übertragung der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 1.5.2.6 des Vertrages gewährleistet ist. Stufe 2:*) Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung

Die vereinbarten Grundleistungen der Genehmigungsplanung stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Beauftragung (Bedarfsposition). Zeigt sich im Verlauf der Planung, dass für einzelne Grundleistungen der Genehmigungsplanung kein Bedarf besteht, wird das Honorar entsprechend gemindert (Ansprüche nach § 13 AVB i. V. m. § 648 BGB sind insoweit nicht gegeben).

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

Stufe 3:*) Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

Die zu übertragenden Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt nur die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen.

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*) netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 Stufe 4:*) Bauüberwachung und Dokumentation sowie Objektbetreuung

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

3.2.2.3 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3.2.2.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.

3.2.2.4 Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages. 3.2.2.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die weiteren in § 3.2.2.2 genannten Leistungen auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken (abschnittsweise Beauftragung).

3.2.2.6 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2.2.7 Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.2.2.8 Wird eine in Auftrag gegebene Leistung nicht oder nur in Teilen weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen. Für übertragene, aber noch nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 BGB.

3.2.2.9 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.

3.2.3 Besondere Leistungen Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach § 3.2.1 und § 3.2.2 des Vertrages folgende Besondere Leistungen übertragen. Die Besonderen Leistungen gelten nur als beauftragt, wenn die Grundleistungen der entsprechenden Leistungsphase ebenfalls beauftragt sind.

Leistungsphase 1: Erstellen einer maßlichen Bestandsaufnahme als verformungsgerechtes Aufmaß aller technischen Anlagen einschl. Erstellen von Bestandsplänen (Grundrisse-, Schnitte und Maßstab M = 1: )

Leistungsphase 2:

Leistungsphase 3: Ermitteln und Zusammenstellen der Baunutzungskosten entsprechend Anlage 1 zu Muster 7 RBBau*) unter Verwendung der entsprechenden Fachbeiträge der übrigen Planungsbeteiligten. *)http://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau/RBBau_Onlinefassung%20_02.Juni17.pdf

Leistungsphase 4:

Leistungsphase 5:

Die zu übertragenden Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt nur die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen.

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 Leistungsphase 6:

Leistungsphase 7:

Leistungsphase 8:

Leistungsphase 9:

§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter und Personaleinsatz des Auftragnehmers

4.1 Leistungen fachlich Beteiligter Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in jeder Leistungsstufe so rechtzeitig mit den Leistungen aller weiteren fachlich Beteiligten abzustimmen und deren Leistungen in seine Leistungen einzuarbeiten, dass der vorgesehene Planungs- und Bauablauf nicht gestört wird. Nach derzeitigem Stand sind dies folgende fachlich Beteiligte:

Projektsteuerung Objektplanung Gebäude und Innenräume Objektplanung – Freianlagen Tragwerksplanung Prüfung der Tragwerksplanung Technische Ausrüstung: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Wärmeversorgungsanlagen Lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Förderanlagen Nutzungsspezifische Anlagen Gebäudeautomation Wärmeschutz und Energiebilanzierung Bau- und Raumakustik Vermessung Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

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4.2 Personaleinsatz des Auftragnehmers 4.2.1 Folgende Personen werden die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen:

Für die Leistungsstufe 1: Namen und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 2: Namen und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 3: Namen und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 4: Namen und berufliche Qualifikation 4.2.2 Leistungserbringung durch Dritte

Folgende Leistungen wird der Auftragnehmer an Dritte weitervergeben:

Leistung:

Nachunternehmer: Namen und berufliche Qualifikation 4.2.3 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Baubeginn: Fertigstellungstermin: Nutzungsbeginn:

5.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß § 5.1 erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

§ 6 Honorar und Nebenkosten

6.1 Vergütung nach HOAI *) Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung vom 02.12.2020 (BGBl I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56 HOAI), soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Das Honorar für die nach §§ 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Vertrages beauftragten Leistungen wird wie folgt ermittelt:

6.1.1 Nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung, soweit diese berechtigt nicht vorliegt nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenschätzung (Kostenermittlung nach DIN 276-1:2008-12). 6.1.1.1 Das Honorar wird jeweils aus den zusammengefassten anrechenbaren Kosten der nach § 1.3 des Vertrages beauftragten Leistungen für Anlagen einer Anlagengruppe ermittelt. Sind nach § 1.4 des Vertrages auch Leistungen für technische Anlagen in Außenanlagen beauftragt, werden die anrechenbaren Kosten der Außenanlagen den anrechenbaren Kosten der korrespondierenden Anlagengruppe hinzugerechnet.

6.1.1.2 Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, wird vereinbart, dass die Kosten hierfür zu folgendem Prozentsatz den anrechenbaren Kosten hinzugerechnet werden: netobrev gnumhahcaN GK oC & Hbm )3222( 1 hcetg

tztühcseg hcilthcerrebehrU mG galreV grebrooB drahciR gni – gnutsürsuA ehcsinhceT–

Teile der Technischen Ausrüstung, die in Baukonstruktionen ausgeführt werden:Prozentsatz:
%
%
%
%
%

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

Seite 10 von 17 – gartrevrueinegnI 0.104/526.07

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6.1.1.3 Wird die Abmessung oder die Konstruktion von Teilen der Baukonstruktion wesentlich von der Leistung der Technischen Ausrüstung beeinflusst, wird vereinbart, dass die Kosten hierfür zu folgendem Prozentsatz den anrechenbaren Kosten hinzugerechnet werden:

Teile der Baukonstruktion, deren Abmessung oder Konstruktion wesentlich von der Leistung der Technischen Ausrüstung beeinflusst wird:Prozentsatz:
%
%
%
%
%

6.1.1.4 Übersteigen die anrechenbaren Kosten den Betrag von 4.000.000 EUR, wird das Honorar nach der weiterführenden Honorartabelle im Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung und Vergabe im kommunalen Hochbau (HAV-KOM, Boorberg Verlag München) ermittelt. 6.1.1.5 Unterschreiten die anrechenbaren Kosten den Betrag von 5.000 EUR ist ein Zeithonorar oder nach Vorausschätzung ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, dessen Obergrenze bei den oberen Honorarsätzen der Honorartafel für anrechenbare Kosten von 5.000 EUR liegt. 6.1.1.6 Der Honorarberechnung für die Genehmigungsplanung sind jeweils nur die anrechenbaren Kosten der Anlagen zugrunde zu legen, für die eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist. Für das Entwässerungsgesuch sind dies die Kosten der Abwassertechnik zuzüglich der Kosten für die Sanitärobjekte. 6.1.1.7 Anrechenbare Kosten für mitzuverarbeitende Bausubstanz (Anlagensubstanz): Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden mit folgendem Wert vereinbart: EUR

6.1.1.8 Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung der unter § 1.2 des Vertrages genannten Gebäude wird *)

zusammengefasst **) getrennt **) wie folgt teilweise zusammengefasst ermittelt: **)

6.1.2 Nach folgender Honorarzone

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueineg

Anlagengruppe/AnlageHonorarzoneBasis- satzBasissatz zuzüglich % der Differenz zum oberen Honorarsatz
Anlagengruppe 1: Abwasseranlagen Wasseranlagen Gasanlagen
Anlagengruppe 2: Wärmeversorgungsanlagen
Anlagengruppe 3: Lüftungsanlagen Klimaanlagen Kälteanlagen
Anlagengruppe 4: Hoch- und Mittelspannungsanlagen Eigenstromversorgungsanlagen Niederspannungsanlagen Beleuchtungsanlagen Blitzschutzanlagen

gnI 0.104/526.07 *) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

**) Maßstab ist § 54 Abs. 2 und 3 HOAI. Seite 11 von 17

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Anlagengruppe 5: Telekommunikationsanlagen Such- und Signalanlagen Zeitdienstanlagen Elektroakustische Anlagen Fernseh- und Antennenanlagen Gefahrenmelde- und Alarmanlagen Übertragungsnetze
Anlagengruppe 6: Aufzugsanlagen Fahrtreppen, Fahrsteige Befahranlagen Transportanlagen Krananlagen
Anlagengruppe 7: Küchentechnische Anlagen Wäscherei- und Reinigungsanlagen Medienversorgungsanlagen Medizin- und labortechnische Anlagen Feuerlöschanlagen Badetechnische Anlagen Prozesswärme-, -kälte- und -luftanlagen Entsorgungsanlagen
Anlagengruppe 8: Gebäudeautomationsanlagen

6.1.3 Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

netobrev g G )3

Anlagengruppen: (Bewertung in %)
12345678
Zielfindungsphase*)
Grundlagenermittlung
Vorplanung
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung der Vergabe
Mitwirkung bei der Vergabe
Objektüberwachung – Bauüberwachung – und Dokumentation
Objektbetreuung

gnumha GK oC 3222( 1 6.1.4 Honorarzuschläge für Leistungen im Bestand: **)

ahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU & HbmG galreV grebrooB drahciR 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI

0

Prozentsatz
Anlagengruppe 1
Anlagengruppe 2
Anlagengruppe 3
Anlagengruppe 4
Anlagengruppe 5
Anlagengruppe 6
Anlagengruppe 7
Anlagengruppe 8

0.104/526.07 *) Die Prozentsätze für die Zielfindungsphase sind auf die Prozentsätze der übrigen Leistungsphasen anzurechnen. Die Summe der Prozentsätze aller Leistungsphasen einschl. der Zielfindungsphase darf den Wert „100“ nicht überschreiten.

**) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Seite 12 von 17

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Ist das Honorar für Erweiterungsbauten und Umbauten/Modernisierungen zusammengefasst zu ermitteln, weil die Leistungen nicht trennbar sind, wird bestimmt, dass nur der auf den Umbau oder die Modernisierung entfallende Honorarteil mit dem Zuschlag erhöht wird. Der Anteil wird aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Leistungsbereiche ermittelt.

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird ein Zuschlag von 0 % vereinbart. Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Prozentsatz
Anlagengruppe 1
Anlagengruppe 2
Anlagengruppe 3
Anlagengruppe 4
Anlagengruppe 5
Anlagengruppe 6
Anlagengruppe 7
Anlagengruppe 8

Es kann für Umbau und Modernisierung sowie für Instandhaltung und Instandsetzung nur ein Zuschlag vereinbart werden. Maßgebend ist der Schwerpunkt der durchzuführenden Leistung.

6.1.5 Allgemeiner Zuschlag/Abschlag auf das Honorar nach §§ 6.1.1 bis 6.1.4:

ZuschlagAbschlag
Anlagengruppe 1%%
Anlagengruppe 2%%
Anlagengruppe 3%%
Anlagengruppe 4%%
Anlagengruppe 5%%
Anlagengruppe 6%%
Anlagengruppe 7%%
Anlagengruppe 8%%

6.1.6 Honorar für Besondere Leistungen Die Besonderen Leistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.3 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert:

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT–

Leistungsphasen Kurzbezeichnung der Besonderen Leistungv. H. des GrundhonorarsEUR netto pauschal
Zielfindungsphase:
Leistungsphase 1: Bestandsaufnahme
Leistungsphase 2:

– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 Seite 13 von 17

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netobrev gnumhahcaN GK oC & Hbm )3222( 1 hcetg

Leistungsphase 3: Ermitteln und Zusammenstellen der Baunutzungskosten
Leistungsphase 4:
Leistungsphase 5:
Leistungsphase 6:
Leistungsphase 7:
Leistungsphase 8:
Leistungsphase 9:
Summe:

tztühcseg hcilthcerrebehrU mG galreV grebrooB drahciR gni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 Das vereinbarte Honorar ist einzutragen. Ist nichts eingetragen, ist das Honorar für die Besonderen Leistungen nach § 3.2.3 des Vertrages mit dem Honorar nach § 6.1.1 bis 6.1.5 des Vertrages abgegolten, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Kommen Leistungen i. S. des § 3.2.3 des Vertrages nach Vertragsabschluss hinzu, bestimmt sich das Honorar nach den Grundlagen dieses Vertrages, hilfsweise nach § 632 BGB.

Seite 14 von 17

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6.2 Vergütung als Festpreishonorar *) Der Auftragnehmer erhält für die nach §§ 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Vertrages beauftragten Leistungen folgende Festpreishonorare (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Nebenkosten nach der Vereinbarung in § 6.5 des Vertrages):

LeistungsphasenLeistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.2 des Vertrages (Grundleistungen) EURLeistungen nach § 3.2.3 des Vertrages (Besondere Leistungen) EUR
Zielfindungsphase
Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
Leistungsphase 2 (Vorplanung)
Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)
Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe)
Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation)
Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

6.3 Honorar bei Leistungsänderungen 6.3.1 Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 3.1.5 des Vertrages oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen: Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß § 6.1.5 dieses Vertrages ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

6.3.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 105 EUR, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 74 EUR und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 55 EUR als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben **):

neto

Für den AuftragnehmerEuro/Stunde
Für Mitarbeiter (Ingenieure)Euro/Stunde
Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllenEuro/Stunde

obrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.

6.3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

6.4 Vertragswidrige Leistungen Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht honoriert. Er haftet außerdem für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bleiben unberührt.

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

**) Als Orientierungswerte für Stundensätze von Zeithonoraren können den Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zufolge, für den Auftragnehmer ca.117 EUR, Mitarbeiter (Ingenieure) ca. 82 EUR und für sonstige technische Mitarbeiter ca. 61 EUR herangezogen werden. Das Ministerium stellte jedoch klar, dass es sich bei den o.g. Werten um Orientierungswerte handelt, von denen im Einzelfall nach unten, aber auch nach oben abgewichen werden könne. Maßgeblich sei die konkrete Aufgabe und die Kostenstruktur des Auftragnehmers. Auch die Erfahrung und die Leistungsfähigkeit spiele eine Rolle. Seite 15 von 17

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3222( 1 hcetgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI 0.104/526.07 6.5 Nebenkosten *) 6.5.1 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse sind mit dem Honorar abgegolten.

6.5.2 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Verviel- fältigen der Leistungsverzeichnisse werden mit folgendem v. H.-Satz des Nettohonorars erstattet: v. H.

6.5.3 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse werden nach Maßgabe der Anlage „Nebenkosten“ erstattet. Sie sind monatlich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abzurechnen (bei Fahrtkosten: Datum, Fahrtzweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).

6.5.4 Die Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse trägt der Auftraggeber. Nach § 8b VOB/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu.

6.5.5 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten werden die Parteien einvernehmlich festlegen, ob ein Baustellenbüro eingerichtet wird. Die Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich Möblierung, Beleuchtung, Beheizung und der Einrichtung eines Telefonanschlusses trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die Bauleistungen Regelungen in Bezug auf ein Baustellenbüro aufzunehmen.

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB Arch/Ing müssen mindestens betragen:

für Personenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR

für sonstige Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 - BGBl. I S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben.

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

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netobrev gnumhahcaN GK oC & Hb )3222( 1 hce Weitere Ergänzende Vereinbarungen

N

tztühcseg hcilthcerrebehrU bmG galreV grebrooB drahciR etgni – gnutsürsuA ehcsinhceT– gartrevrueinegnI

Auftraggeber (nach Beschluss des vom ) Ort DatumAuftragnehmer (Erstunterzeichner) *) Ort Datum
(rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel)(rechtsverbindliche Unterschrift)

Seite 17 von 17 0.104/526.07 *) Hinweis für den Auftragnehmer: Nach dem Kommunalrecht ist für einen wirksamen Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Beschlussorgans und die schriftliche Erklärung des hierfür zuständigen Organs erforderlich.

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