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Projektnummer: 45-12-2038-25-001 Vergabenummer: 020-25-00531 Bestellnummer: folgt
BLB NRW Vertrag Fachplanung Technische Ausrüstung
Building Information Modeling
Projekt: UDE-E, HKoP, San. R12 R (vorm. Folkw.)
Leistung: Planung TGA (KG 440, 450, 460 und 480)
Zwischen dem
BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) NRW, Niederlassung Duisburg
– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –
und
vertreten durch
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ – – nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ –
wird der nachfolgende Vertrag über Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung geschlos- sen:
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Inhaltsübersicht
-
Gegenstand des Vertrages ............................................................................................................1
-
Vertragsgrundlagen ........................................................................................................................4
-
Leistungen des Auftragnehmers ....................................................................................................5
-
Beauftragung ..................................................................................................................................5
-
Kosten des Projekts .......................................................................................................................8
-
Termine ..........................................................................................................................................9
-
Vergütung .................................................................................................................................... 11
-
Honorar für Leistungsänderungen .............................................................................................. 12
-
Rechnungen; Zahlungen ............................................................................................................. 13
-
Pflichten des Auftragnehmers ..................................................................................................... 14
-
Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht 20
-
Urheberrecht ............................................................................................................................... 20
-
Kündigung ................................................................................................................................... 22
-
Abnahme; Mängelhaftung ........................................................................................................... 22
-
Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers .................................................... 23
-
Haftpflichtversicherung ................................................................................................................ 23
-
Schlussbestimmungen ................................................................................................................ 24
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Anlagenliste
Anlage 1 Lageplan und Grundstücksangaben
Anlage 2 Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme
Anlage 3 Leistungsbeschreibung
Anlage 4 Rahmenterminplan
Anlage 5 vorläufige Honorarberechnung
Anlage 6 entfällt
Anlage 7 Verpflichtungserklärung
Anlage 8 entfällt
Anlage 9 Bauprojektmanagementsystem
Anlage 10 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW)
Anlage 11 Hinweise für Rechnungen
Anlage 12 Regelung zur Feststellungsbescheinigung
Anlage 13 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG
Anlage 14a BIM Richtlinie des BLB NRW
Anlage 14b Modellanforderungen
Anlage 14c BIM-Parameterliste
Anlage 14d Auftragsgeberinformationsanforderungen (AIA)
Anlage 14e BIM-Anwendungen
Anlage 15 BIM-Beseondere Vertragsbedingungen (BIM-BVB)
Anlage 16 Vorlage BIM-Abwicklungsplan (BAP)
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- Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung nach näherer Maßgabe dieses Vertrages für das Bauvorhaben des Auftraggebers, zu erstellen auf den Grundstücken Grundbuch von Essen , Blatt 3149, Flur 18, Flurstück 306, 307, 308 ge- mäß dem Lageplan Anlage 1.
Die Vorgaben des Auftraggebers für die zu planende Maßnahme inklusive Kostenrahmen sind enthalten in Anlage 2.
- Vertragsgrundlagen
Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der nach- stehenden Geltungsreihenfolge:
◼ Der Lageplan und die Grundstücksangaben gemäß Anlage 1 und die Vorgaben des BLB NRW gemäß Anlage 2,
◼ die Leistungsbeschreibung, Anlage 3,
◼ BIM-Anlagen, Anlage 14a-e,
◼ BIM-Besondere Vertragsbedingungen (BIM-BVB), Anlage 15,
◼ der Rahmenterminplan, Anlage 4,
◼ die vorläufige Honorarberechnung, Anlage 5,
◼ Vorlage BIM-Abwicklungsplan (BAP), Anlage 16,
◼ entfällt
◼ die vom AN und ggf. seinen Mitarbeitern zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz gemäß Ziff. 17.4, Anlage 7,
◼ entfällt
◼ die Vorgaben und Vereinbarungen zum Bauprojektmanagementsystem, Anlage 9,
◼ Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG-NRW), Anlage 10,
◼ Hinweise für Rechnungen, Anlage 11,
◼ Regelungen zur Feststellungsbescheinigung, Anlage 12,
◼ Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG, Anlage 13
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◼ die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
◼ die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB)
- Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Leistungen des AN
Die Leistungen des AN ergeben sich daraus, welche der in der Leistungsbeschreibung, Anlage 3 genannten Leistungen gemäß Nr. 4 dieses Vertrages mit Abschluss oder später vom AG abgerufen werden.
3.2 Grundleistungen, Besondere Leistungen, Beratungsleistungen
Die Grundleistungen und Besonderen Leistungen in Anlage 3 sind entsprechend dem Text der HOAI definiert. Teilweise sind weitere Besondere Leistungen frei formuliert.
Besondere Leistungen und Beratungsleistungen gemäß Anlage 3 sind nur dann Vertragsin- halt, wenn sie gemäß Nr. 4 in diesem Vertrag mit Abschluss oder später vom AG schriftlich abgerufen werden.
3.3 Fortschreitende Planung
Planungsleistungen des AN gemäß dem Leistungsbild in 3.1, die sich aus der schrittweisen Entwicklung dieser so geschuldeten Planung ergeben, gehören zum Leistungsbild und wer- den nicht zusätzlich vergütet.
- Beauftragung
4.1 Umfang/stufenweiser Abruf
4.1.1 Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Erbringung sämtlicher Leistungen folgen- der Leistungsphasen des in Anlage 3 genannten Leistungsbildes, sofern sich aus Ziffern 4.1.4 oder 4.1.5 nichts anderes ergibt:
Technische Ausrüstung der folgenden Anlagengruppen
-
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Leistungsphasen
-
Wärmeversorgungsanlagen Leistungsphasen
-
Lufttechnische Anlagen Leistungsphasen
-
Starkstromanlagen
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Leistungsphasen 1-9
-
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Leistungsphasen 1-9
-
Förderanlagen Leistungsphasen 1-9
-
Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen 7.1 Nutzungsspezifische Anlagen Leistungsphasen
7.2 Verfahrenstechnische Anlagen Leistungsphasen
- Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Leistungsphasen 1-9
4.1.2 Von den unter 4.1.1 genannten Leistungen ruft der AG beim AN bereits mit Abschluss dieses Vertrages die Grundleistungen / Besonderen Leistungen für folgende Leistungs- phasen ab: Leistungsphasen: 1-3
4.1.3 Die in Ziffer 4.1.1 beschriebenen Leistungen, die nicht mit Abschluss dieses Vertrages nach Ziffer 4.1.2 abgerufen wurden, kann der AG nach Maßgabe der Ziffern 4.2 und 4.3 dieses Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.
4.1.4 Der AG erbringt jedoch die nachfolgend bezeichneten Leistungen und/oder Teilleistungen einer Leistungsphase selbst:
Fachplanung Technische Ausrüstung
Bewertung der Leistungsphasen nach § 55 HOAI
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 7 %):
Lit. f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen wird
bewertet mit 1,0%
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 5 %):
Lit. a) Einholen von Angeboten wird bewertet mit 0,5%
Lit. b) Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen wird bewertet mit 1,0%
Lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen wird bewertet mit 0,5%
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4.1.5 Darüber hinaus sind auch folgende Teilleistungen nicht durch den AN zu erbringen:
Die entsprechenden Leistungsphasen werden daher nur mit den verbleibenden Leistungen mit Abschluss oder gemäß 4.2 später abgerufen.
4.1.6 Der AG überträgt dem AN zusammen mit der entsprechenden Leistungsphase die Beson- deren Leistungen, die in der Anlage 3 jeweils angekreuzt sind.
4.2 Späterer Abruf von Leistungen
Mit diesem Vertrag nicht abgerufene Grundleistungen oder Besondere Leistungen der jewei- ligen Leistungsphasen gemäß Anlage 3 kann der AG gesondert schriftlich je einzeln abrufen. Der AN hat den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf weiterer Leistungsphasen erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie Leistung des AN gesichert ist.
Der Abruf muss jeweils spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fertigstellung aller Arbeiten des AN aus der letzten abgerufenen Leistungsphase erfolgen; die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Zugang des Hinweises des AN gemäß Nr. 4.2 Satz 2 beim AG.
4.3 Kein Anspruch bei nicht erfolgtem Abruf
Dem AN stehen keine Ansprüche auf Abruf von Leistungsphasen gemäß Nr. 4.2 zu, er kann auch aus dem stufenweisen Abruf oder Nichtabruf keinerlei weitergehende Rechte, gleich wel- cher Art, herleiten.
- Kosten des Projekts
5.1 Kostenermittlungen
Der AN hat die Verpflichtung, seine Beiträge der jeweiligen Objektplanung zur Integration in die geschuldeten Kostenermittlungen nach DIN 276 rechtzeitig zu übergeben.
5.2 Kostenobergrenze Als verbindliche Planungsgrundlage wird eine Kostenobergrenze von 6.143.800,00 € (netto) für die Kostengruppen 440 bis 460 und 480 vereinbart. Davon entfallen 0,00 € (netto) auf die Kostengruppe 300 und 6.143.800,00 € (netto) auf die Kostengruppe 400. Der AN ist verpflich- tet, sich bei der Erbringung seiner Leistung an diese Kostenobergrenze zu halten.
Hält der AN die Kostenobergrenze oder einzelne wesentliche Teilkosten auch bei strikter Be- achtung der gebotenen wirtschaftlichen Planung aufgrund nachträglicher oder neuer Erkennt- nisse nicht für auskömmlich, so hat er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Eine Haftung des AN für die Überschreitung der Kostenobergrenze bleibt davon unberührt.
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- Termine
6.1 Rahmenterminplan
Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage des vom AG vorgegebenen Rahmentermin- planes gemäß Anlage 4 zu erbringen.
Auf dieser Grundlage erarbeitet
☐ der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte
☒ der Auftragnehmer
in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftragge- ber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschrei- bung mitwirken.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:
☒ Baubeginn: 14.02.2031
☒ Fertigstellungstermin: 18.07.2034
☒ Beginn der Inbetriebnahmephase: 09.05.2033
☒ Übergabetermin an Nutzer: 19.07.2034
Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungs- zeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. -fristen:
☒ Übergabe der Ergebnisse der Grundlagenermittlung bis 28.05.2027
☒ Übergabe der Vorplanung bis 24.12.2027
☒ Übergabe Entwurfsplanung bis 27.10.2028
☒ Unterlagen Bauantrag 20.03.2028
☒ Übergabe Ausführungsplanung 01.02.2030
☐
Die Vertragstermine stehen unter dem Vorbehalt des sukzessiven Abrufs der jeweiligen unter Ziff. 4 festgelegten Leistungsphasen.
6.2 Unterrichtung über Terminlage
Von drohenden oder eintretenden eigenen Leistungsverzögerungen oder Leistungsverzöge- rungen Dritter hat der AN den AG unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat oder nicht. Der AG und der AN erörtern, ob und in welchem
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Umfang eine Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegenge- steuert werden kann. Der AN hat hierzu Vorschläge zu unterbreiten.
Das Recht des Auftraggebers, unabhängig von einer solchen gemeinsamen Feststellung, An- ordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.
6.3 Terminkontrollbericht
Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der AN verpflichtet, regelmäßig (monatlich jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches der Planungsleistung und der Ausführungsleistung nebst Erläuterungen zu liefern.
6.4 Folgen des Verzuges mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers: Kündigung aus wichtigem Grund
Kommt der AN mit seiner Leistung zu den unter 6.1 genannten Vertragsterminen in Verzug und erbringt er die ausstehende Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, so ist der AG – unbeschadet aller sonstigen Rechte – berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Kündigungsfolgen ergeben sich aus Nr. 13.3 dieses Vertrages.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges bleiben unberührt.
6.5 Folgen des Verzuges mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers: Honorarkür- zung
Erbringt der AN schuldhaft seine Leistung nicht innerhalb der jeweiligen unter 6.1 genannten Vertragstermine und erbringt er die ausstehende Leistung trotz angemessener Nachfristset- zung nicht, so verringert sich das Honorar des AN für die Leistungsphase, in der der Verzug eintrat, um je 5 % des Vertragshonorars für diese Leistungsphase. Der AG ist berechtigt, die Teil- bzw. Schlussrechnung des AN entsprechend zu kürzen. Dieser Vertragsstrafen An- spruch muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszah- lung auf die Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung geltend gemacht werden.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Auf Schadensersatzansprü- che des Auftraggebers wegen Verzuges des AN sind die vorerwähnten Honorarkürzungen anzurechnen.
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- Vergütung
7.1 Vergütung der Grundleistungen
7.1.1 Das Objekt unterfällt den Honorarzonen
F 2: Planung der Technischen Ausrüstung:
Anlagengruppe 1 Honorarzone
Anlagengruppe 2 Honorarzone
Anlagengruppe 3 Honorarzone
Anlagengruppe 4 Honorarzone 3
Anlagengruppe 5 Honorarzone 2
Anlagengruppe 6 Honorarzone 3
Anlagengruppe 7 Honorarzone
Anlagengruppe 8 Honorarzone 3
7.1.2 Der Vergütungsberechnung wird der Basishonorarsatz zugrunde gelegt.
Auf das Honorar für die Grundleistungen erfolgt
☒ F 2: kein Zu- oder Abschlag
F 2: ein Zuschlag von % ☐ F 2: ein Abschlag von % ☐ auf das Basishonorar.
7.1.3 Ist in 4.1 des Vertrages eine Leistungsphase teilweise beauftragt, wird auch das Honorar entsprechend ermittelt.
7.1.4 Der Umbauzuschlag beträgt
für %
für %
für %
für %
7.1.5 Die anrechenbaren Kosten sind nach §§ 4 und 54 HOAI nach der Kostenberechnung zu ermitteln (Nettowerte ohne Umsatzsteuer).
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wird gemäß AHO-Heft 1, Ausgabe Oktober 2018, nach Identifizierung, Kostenkennwert- und Mengenermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in LPH 3 durch den Auftragnehmer ermittelt; der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Ermittlung und das Ergebnis der Ermittlung schriftlich mit. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren dann schriftlich Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz; hierbei legen sie auch einvernehmlich die Zustands- und Leistungsfaktoren fest.
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Sofern keine Kostenberechnung vorliegt, sind Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zum Zeitpunkt der Kostenschätzung vom AN objektbezogen nach vorge- nannter Methodik zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.
7.1.6 Die Anlage 5 beinhaltet aus vergaberechtlichen Gründen eine vorläufige Honorarberech- nung, die im Hinblick auf die Honorierung der Grundleistungen und der anrechenbaren Kosten keine verbindliche Honorarvereinbarung darstellt.
Die Benennung von Honoraren für einzelne Leistungsphasen in Anlage 5 bedeutet keinen Abruf dieser Leistungsphasen; maßgebend ist allein Nr. 4 dieses Vertrages.
7.2 Vergütung der Besonderen Leistungen
Die Vergütung der Besonderen Leistungen richtet sich nach den Vereinbarungen in Anlage 5.
7.3 Zeithonorar
7.3.1 Werden Leistungen nach Zeitaufwand vergütet, gelten hierfür folgende Stundensätze (netto)
für den Inhaber/Geschäftsführer € ,--
für projektleitende Ingenieure € ,--
für sachbearbeitende Ingenieure € ,--
für Techniker € ,--
für Zeichner und Schreibkräfte € ,--
für Hilfskräfte € ,--
7.3.2 Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen Beauftra- gung durch den AG. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, die spätestens wö- chentlich vom AG abgezeichnet sein müssen; die Leistungen nach Zeitaufwand sind monatlich abzurechnen.
7.4 Sonstige Honorarbestandteile
7.4.1 Alle Nebenkosten werden pauschal mit % des Nettohonorars vergütet.
7.4.2 Das Honorar und die Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich Umsatz- steuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.
- Honorar für Leistungsänderungen
8.1 Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung geänderter Leistungen
Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechen- baren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage
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für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Schriftform anzupassen
8.2 Wiederholung von Grundleistungen ohne Änderung der anrechenbaren Kosten
Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten än- dern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Schriftform zu vereinbaren.
- Rechnungen; Zahlungen
9.1 Abschlagszahlungen, Zahlungsplan
9.1.1 Der AN kann unter Rechnungsstellung Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen. Abschlagszahlungen werden für nachgewiesene Leistungen erbracht. Die Nebenkosten werden jeweils anteilig mit und entsprechend den Abschlagszahlungen ohne Abzug bezahlt. Die Mehrwertsteuer wird zusammen mit den Abschlagszahlungen gezahlt.
9.1.2 Ist ein Zahlungsplan vereinbart (Anlage 6), kann der AN unter Rechnungsstellung Zahlung gemäß Zahlungsplan verlangen. Der Zahlungsplan ist entsprechend dem stufen- und ab- schnittweisen Abruf und unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen Terminplanung und des Leistungsfortschrittes des AN anzupassen.
9.2 Rechnungen
Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen. Der AN hat bei der Rechnungsstellung die Hinweise zur Rechnungsbearbeitung (Anlage 11) zu beachten.
Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertra- ges bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.
9.3 Schlussrechnung(en)
Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen der Leistungsphase-8 kann der AN das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. (Teilschlussrechnung)
Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches aus einer (Teil-) Schlussrechnung ist jeweils eine (Teil-)Abnahme gemäß Ziff. 14.1 des Vertrages.
9.4 Berichtigung, Erstattung
Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu be- richtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maß- gebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
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- Pflichten des Auftragnehmers
10.1 Allgemeine Pflichten
10.1.1 Anerkannte Regeln der Technik u. a.
Die Leistungen des AN müssen den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlä- gigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und sonstigen einschlägigen technischen Best- immungen und Richtlinien entsprechen.
10.1.2 Wirtschaftlichkeit
Der AN hat seine Leistungen unter besonderer und stetiger Beachtung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit der zu errichtenden Bauwerke/Anlagen - sowohl in Bezug auf die Herstellung, als auch auf den späteren Betrieb - soweit die Leistungen des AN betroffen sind - zu erbringen.
10.1.3 Persönliche Leistungserbringung, Zustimmungspflicht für den Einsatz von Nachunterneh- mern
Der AN hat die Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen. Für folgende Leistungen darf er die genannten Nachunternehmer einsetzen:
Leistung Bezeichung Nachunternehmer
Leistung Bezeichung Nachunternehmer
Die Auswechselung der vorgenannten Nachunternehmer sowie der Einsatz weiterer Nach- unternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf.
10.1.4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne beson- dere Vergütung Auskunft zu erteilen.
Im Rahmen seiner nachvertraglichen Verpflichtung hat er den AG oder von diesem Beauf- tragte im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit anderen Projektbeteiligten ohne besondere Vergütung zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen, auch wenn die Hauptleis- tung des AN bereits abgenommen wurde.
10.1.5 Wahrung der Auftraggeber Interessen
Als Sachwalter des Auftraggebers darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninte- ressen vertreten.
10.1.6 Projektbesprechungen
Der AN ist verpflichtet, an den vom AG gesondert festgesetzten Projektbesprechungen teilzunehmen, soweit die Projektbesprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren.
10.1.7 Mitwirkung bei der Koordination mit anderen fachlich Beteiligten Der AN hat die Leistungen aller fachlich Beteiligten, z.B. des hinzugezogenen Brand- schutzgutachters oder weiterer beauftragter Sonderfachleute zu koordinieren und deren Leistungen zu integrieren.
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Der AN ist verpflichtet, mit etwaigen sonstigen Beteiligten, z.B. Projektsteuerer, Inbetrieb- nahme Manager, Qualitätskontrolle, etc., zusammenzuarbeiten und ihnen auf Anfrage ge- wünschte Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftragge- bers herbeizuführen.
10.1.8 Verantwortliche Ansprechpartner / Verantwortliche Fachbauleiter
Der AN benennt als verantwortliche/n Ansprechpartner/in:
Frau / Herrn ,
vertreten durch Frau / Herrn
Der Ansprechpartner bzw. sein Vertreter hat die Aufgabe, die Leistungen des AN fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG durchzufüh- ren. Sie nehmen - einzeln oder gemeinsam - an allen Besprechungen des AN mit AG, mit den fachlich Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren (vgl. Nr. 10.1.7). Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen intern an die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit Ihnen zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.
Der verantwortliche Ansprechpartner des AN wird nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder auf dessen Wunsch abgelöst. Die Bestellung des Nachfolgers bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung des Auftrag- gebers darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.
Soweit Leistungen der Objektüberwachung abgerufen werden, ist der AN auch mit der Tä- tigkeit als Fachbauleiter im Sinne des § 56 BauO NRW beauftragt. Als verantwortlicher Fachbauleiter wird
Frau / Herr benannt.
Ein Wechsel der Person des verantwortlichen Fachbauleiters ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Die benannten Personen müssen die Anforderungen an einen verantwortlichen Bauleiter nach BauO NRW erfüllen.
10.1.9 Unterzeichnung der Unterlagen
Der AN hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
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10.1.10 Dokumentation
Der AN verpflichtet sich eine Dokumentation gemäß der „Richtlinie zur Dokumentation von technischen Anlagen bei der Übergabe in den Betrieb, RiDo NRW, des BLB NRW“ (unter http://www.blb.nrw.de/standards) als Grundleistung zu erstellen und zu liefern.
Etwaige weitere Dokumentationspflichten des AN bleiben von dieser Regelung unberührt, bestehen somit fort.
10.1.11 Aufbewahrungspflicht
Der AN hat unbeschadet der Regelung in 12.5 seine Unterlagen 5 Jahre nach Abnahme seiner vollständig erbrachten Vertragsleistung, in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjäh- rungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers sowohl gegen ihn als auch gegen Dritte aufzubewahren. Bevor er diese Unterlagen vernichtet, muss er sie dem AG schriftlich zur Abholung anbieten.
10.1.12 Öffentlichkeitsarbeit
Der AN unterstützt den AG auf Verlangen bei seiner Öffentlichkeitsarbeit.
10.2 Sonstige Pflichten
10.2.1 Vertraulichkeitsschutz
Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
10.2.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN
Im Rahmen seiner Tätigkeiten unter diesem Vertrag wird der AN ggf. personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung von Beschäftigten des Auftraggebers sowie Dritten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundver- ordnung, zu verarbeiten. Der AN wird personenbezogene Daten dabei ausschließlich in dem zum Zwecke der Durchführung seiner Leistungen unter diesem Vertrag erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Verarbeitung zu weiteren Zwecken ist ausgeschlossen. Die Ver- arbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Euro- päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht. Im Falle des Ein- satzes von Unterauftragnehmern stellt der AN vertraglich sicher, dass diese die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und die nach diesem 10.2.2 bestehenden Pflichten ein- hält.
Die Parteien sind sich einig, dass der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich ist. Sollte der Abschluss einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein
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oder werden, werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen, ohne dass sich dadurch die vertraglich geschuldete Vergütung erhöht.
10.2.3 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG
Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der AG personenbezogene Daten des AN und – sofern anwendbar – von diesem und/oder seinen Unterauftragnehmern zur Er- bringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend der Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG gemäß Anlage 13.
Sofern der AN eine natürliche Person ist, erfüllt der AG mit der Zurverfügungstellung der Informationen in Anlage 13 gegenüber dem AN seine Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung. Sollten sich im Hinblick auf die Verarbeitung personen- bezogener Daten durch den AG während der Laufzeit des Vertrags Änderungen ergeben, wird der AG dem AN entsprechend aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Daten- schutzgrundverordnung zur Verfügung stellen.
Sofern es sich bei dem AN nicht um eine natürliche Person handelt oder aber der AN und/oder ein von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragter Unterauftrag- nehmer natürliche Personen einsetzt und deren Daten an den AG übermittelt oder diesem auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass diesen Personen die Informationen in Anlage 13 zur Verfügung gestellt werden, be- vor sie mit Tätigkeiten unter diesem Vertrag beginnen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung ist gegenüber dem AG ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, z.B. durch Bestätigung der jeweiligen betroffenen Personen, dass diese die Informationen in Anlage 13 zur Kenntnis genommen haben. Der AG ist zudem jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu verlangen. Die Verpflichtung des AN nach den vorstehenden Sätzen gilt gleichermaßen für den Fall, dass der AG dem AN aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellt.
10.2.4 Planungsstand, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches Bauprojektmanage- mentsystem
☐ Planungsstand auf CAD, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches Baupro- jektmanagementsystem
Der AN hat seine Planungsleistungen unter Einsatz von CAD zu erbringen, um einen Datenaustausch unter den Planungsbeteiligten und dem AG zu ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe geeigneter elekt- ronischer Datenträger, ohne dass der AN hierfür gesonderte Vergütung erhält.
Der AN hat die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden CAD-Standards im BLB NRW zu beachten. Diese sind hinterlegt unter http://www.blb.nrw.de/standards. Der AG kann diese Regelungen durch Überlassung von Musterzeichnungen, -plä- nen und sonstigen Dateien ergänzen. Sofern darin Unklarheiten enthalten sind oder die Musterzeichnungen, -pläne und sonstigen Dateien den Festlegungen der CAD- Standards im BLB NRW nicht entsprechen, hat der AN den AG unverzüglich schrift- lich darauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, hat der AN darauf zurückzufüh- rende, nachträglich erforderliche Änderungen in den CAD- und Planungsunterlagen
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vorzunehmen, ohne dass er hierfür eine Vergütung erhält. Die derzeit vom AG ver- wendeten Programme sind in den hinterlegten Standards geregelt.
Bei der Übergabe der Planungsdaten hat der AN die vom AG verlangten Systemvo- raussetzungen zu beachten. Der AN stellt sicher, dass die von ihm erstellten Pla- nungsunterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen archiviert und weiterverarbeitet werden können.
Dem Vertrag ist als Anlage 8 ein CAD/CAE Datenblatt beigefügt. Die darin festge- legten Mindeststandards sind bindend.
☒ Planungsstand in BIM, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronische Plattform
Der AN hat seine Planungsleistungen unter Einsatz von BIM zu erbringen, um einen Datentransfer unter den Planungsbeteiligten und dem AG zu ermöglichen. Die Wei- tergabe von Planungs- und Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe geeigneter elektroni- scher Datenträger, ohne dass der AN hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.
Der AN hat die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden BIM-Standards im BLB NRW zu beachten. Der AG kann diese Regelungen durch Überlassung von z.B. BIM-Modellen, Musterzeichnungen, -plänen und sonstigen Dateien ergänzen und hat den AN in erforderlichem Umfang darüber zu informieren. Sofern darin aus Sicht des AN Unklarheiten enthalten sind oder die BIM-Modelle, Musterzeichnungen, - pläne und sonstigen Dateien den Festlegungen der BIM-Richtlinie im BLB NRW nicht entsprechen, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis an den AG, hat der AN darauf zurückzuführende, nach- träglich erforderliche Änderungen in den BIM-Modellen und sonstigen Dateien bzw. Planungsunterlagen vorzunehmen, ohne dass er hierfür eine Vergütung erhält.
Bei der Übergabe der BIM-Planungsdaten hat der AN die vom AG verlangten Sys- temvoraussetzungen zu beachten. Der AN stellt sicher, dass die von ihm erstellten BIM-Planungsunterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen archi- viert und weiterverarbeitet werden können.
10.2.5 Bauprojektmanagementsystem
Sofern für die Kommunikation und Dokumentation ein elektronisches Bauprojektmanage- mentsystem eingerichtet ist, muss der AN sich seiner bedienen. Das elektronische Bau- projektmanagementsystem stellt eine Dokumentenablage- und eine Kommunikationsfunktion zur Verfügung. Der AN hat diese Funktionen zu verwenden. Der AN verpflichtet sich, Dokumente jeder Art (wie beispielsweise Schriftstücke, Pläne, usw.) in dem Bauprojektmanagementsystem abzulegen. Hierbei hat der AN die vom AG vorge- gebenen Konventionen hinsichtlich der Benennung von Dokumenten und Planunterlagen einzuhalten; diese Konventionen sind abrufbar unter
http://www.blb.nrw.de/standards (s. dort insbesondere Anhang 11 „Grundsätze zur Plan- verwaltung im virtuellen Projektraum“).
Mit der Ablage der Dokumente im Bauprojektmanagementsystem erhält der AG das Recht, diese Dokumente zu nutzen. Im elektronischen Bauprojektmanagementsystem vom AG
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abgelegte Dokumente gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses Vertrages. Wird ein elektronischer Projektraum eingerichtet, gelten die Vorgaben und Vereinbarungen der Anlage 9: Bauprojektmanagementsystem.
10.2.6 Standardleistungsbuch
Für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse ist das Standardleistungsbuch Bau (StLB- Bau) des „Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu benutzen. Nur soweit die StLB-Bau-Texte nicht vorliegen, sind die Leistungen durch freie Texte zu be- schreiben.
Das vom AN verwendete AVA-Programm muss über eine zertifizierte Schnittstelle nach GAEB Standard verfügen.
Alle Leistungen werden vom AG DV-technisch bearbeitet. Der Standard für Erzeugung, Austausch und Archivierung von AVA-Daten des Auftraggebers ist verbindlich anzuwen- den. Dieser ist ebenfalls hinterlegt unter
http://www.blb.nrw.de/standards.
10.2.7 Anforderung von Angaben
Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der AN zur Leis- tungserfüllung benötigt, hat der AN rechtzeitig über den AG anzufordern.
10.2.8 Besprechungsniederschriften
Der AN ist verpflichtet, über Besprechungen mit fachlich Beteiligten und sonstigen Projekt- beteiligten Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang an- zufertigen und dem AG binnen 4 Werktagen zu übermitteln.
10.2.9 Projekthandbuch/Formblätter
Der AG lässt im Einzelfall zur organisatorischen Sicherung und Steuerung des Projektes z. B. durch Projektsteuerer ein Projekthandbuch erstellen, in dem u.a. die wesentlichen Kriterien der Ablauforganisation festgelegt werden. Die einzelnen Teile des Handbuches in der jeweils geltenden Fassung werden dem AN rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind verbindlich zu beachten. Das gleiche gilt für die vom Projektsteuerer vorgegebenen bzw. zu entwickelnden Formblätter.
10.2.10 Rechnungsprüffristen
Für die Prüfung von Rechnungen der bauausführenden Unternehmen sind nachfolgende Fristen zur Vorlage der geprüften Rechnung beim AG einzuhalten:
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• Abschlagsrechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang beim AN.
• Für Schlussrechnungen innerhalb von 18 Tagen nach Eingang beim AN bzw. 48 Ta- gen, wenn ausnahmsweise nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnungsbe- arbeitungsfrist 60 Tage beträgt.
Unmittelbar nach Eingang der zu prüfenden Rechnung hat der AN die Prüfbarkeit der vorgelegten Rechnung festzustellen. Ist die Rechnung nach § 14 Abs. 1 VOB/B nicht prüf- bar, so hat der AN den AG hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Beinhaltet die zu prüfende Rechnung Skonto-Regelungen hat der AN die geprüfte Rech- nung abweichend von den vorgenannten Regelungen mind. 6 Werktage vor Ablauf des Zahlungszieles dem AG vorzulegen. Dabei ist dem AG mitzuteilen, ob es sich um vertrag- lich vereinbarten Skonto handelt oder nicht. Ist diese Frist nicht einhaltbar, ist auf der Rechnung eine Begründung für die Nichteinhaltung des verkürzten Zahlungszieles vorzu- nehmen.
Kann der AG wegen schuldhaften Versäumnis des AN einen Skontobetrag nicht ziehen, so ist der AG berechtigt den AN hierfür in Regress zu nehmen.
- Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragneh- mer, keine Vollmacht
11.1 Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers
Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauf- tragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.
11.2 Keine Vollmacht des AN
Der AN hat keine Vollmacht, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen. Ebenso we- nig hat er Vollmacht für den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
- Urheberrecht
Soweit die vom AN gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk urheberrechts- schutzfähig sind, gelten die nachfolgenden Vorschriften:
12.1 Nicht ausschließliches Nutzungsrecht
Sofern der AN mit Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 4 beauftragt ist, erwirbt der AG ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vom AN gefertigten Zeichnungen, Doku-
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menten und überhaupt sonstigen Unterlagen. Der AG darf sie uneingeschränkt für die Bau- maßnahme nutzen, die auch ggf. auf einem anderen Grundstück realisiert werden darf, sofern § 14 UrhG dem nicht entgegensteht.
Alle Rechte des Auftraggebers gelten somit auch dann, falls im Rahmen eines stufenweisen Abrufs der beauftragten Leistungen kein weiterer Abruf über die Leistungsphase 4 hinaus er- folgt.
Alle Rechte des Auftraggebers bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder ge- samten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.
Der AG ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
12.2 Veränderung der Planung und des Gebäudes
Der AG ist berechtigt, die Unterlagen zu ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. § 14 UrhG bleibt unberührt.
12.3 Kein gesondertes Entgelt
Dem AN steht kein gesondertes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes zu.
12.4 Veröffentlichungsrecht
Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung mit Ausnahme der Veröffentlichung in Architekturfachliteratur der Einwilli- gung des Auftraggebers. Der AG darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
12.5 Aushändigung von Unterlagen
Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages gefertigten und beschafften Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Dokumentationen, Berechnungen, Schriftstücke etc.) sind dem AG vollständig und übersichtlich als Kopie in 5 - facher Ausfertigung (in Ordnern) sowie in elekt- ronischer Form auf separatem Datenträger auszuhändigen. Die von den Plänen, Zeichnun- gen, Skizzen etc. gefertigten Kopien sind vom AN im nötigen Umfang nachzubearbeiten (insbesondere normgerecht farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten etc.). Die ausgehändigten Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers.
Bei der Übergabe der Unterlagen in elektronischer Form stellt der AN sicher, dass die Unter- lagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen geöffnet, weiterverarbeitet und ar- chiviert werden können.
Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hinsichtlich der von ihm gefertigten und beschafften Un- terlagen ist ausgeschlossen.
Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens mit Erfüllung des Auftrages zurückzugeben.
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- Kündigung
13.1 Kündigungsmöglichkeiten
Der AG kann den Vertrag bzw. die mit dem Vertragsschluss oder durch gesonderten Abruf beauftragten (Teil-)Leistungen jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen oder teilkündigen.
Der AN kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
13.2 Kündigungsfolgen
Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die ausge- führten Leistungen die vereinbarte Vergütung und für die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass da- nach dem AN 5 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfal- lenden vereinbarten Vergütung zustehen, § 648 S. 3 BGB. Beide Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw. niedri- ger sind.
13.3 Kündigungsgrund vom AN zu vertreten
Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß aus- geführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
13.4 Teilkündigungen
Die Nr. 13.2 und 13.3 gelten für Teilkündigungen des Auftraggebers entsprechend.
- Abnahme; Mängelhaftung
14.1 Abnahme
Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen. Die Leistungen werden nach der letzten beauftragten Leistungs- phase abgenommen, wenn der AN die ihm übertragenen Leistungen vollständig und im We- sentlichen mangelfrei erbracht hat. Auf Antrag des AN kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens oder der bauausführenden Unternehmen eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen erfolgen. Das Zurückbehaltungs- recht des Auftraggebers wegen fehlender unwesentlicher Rest- und/oder Mangelbeseiti- gungsleistungen des AN bleibt unberührt.
14.2 Mängelhaftungsansprüche, Verjährung
Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der §§ 634- 638 BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rück- tritts gelten die Kündigungsregeln der Nr. 13.
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- Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers
Die Verjährung der Vergütungsansprüche des AN beginnt unter Berücksichtigung der Verjäh- rungsvorschriften des BGB mit Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung und der (Teil-) Ab- nahme der Leistung.
Reicht der AN eine prüfbare (Teil-) Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der AG dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt, diese selbst auf Kosten des AN auf- zustellen oder aufstellen zu lassen.
- Haftpflichtversicherung
16.1 Haftpflicht-Deckungssummen
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach Vertragsabschluss eine
☒ Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mindestens zweifach maximiert bei natürli- chen Personen bzw. mindestens dreifach maximiert bei juristischen Personen
☐ Projekt-/Objektversicherung
nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindes- tens betragen:
a) für Personenschäden 5.000.000 €
b) für sonstige Schäden 3.000.000 €
16.2 Versicherungsnachweis
Der AN hat den Versicherungsschutz durch ein Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den AG während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht.
Unbeschadet hiervon ist der AN dem AG zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
16.3 Zahlungsverweigerungsrecht
Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versiche- rungsschutzes abhängig machen.
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- Schlussbestimmungen
17.1 Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung erbrachter oder zu erbringender Leistung oder über eine mögliche Anpassung des Vertrages, ist der Auftrag- nehmer nicht zur Leistungseinstellung berechtigt.
17.2 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
17.3 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des BLB NRW, soweit gesetzlich zulässig.
17.4 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff / 547)
Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tä- tigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Der AG kann Zahlungen an den AN solange verweigern, bis eine Verpflichtung im vorstehen- den Sinne erfolgt ist.
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17.5 Verpflichtung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Der AG ist ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 EUR (netto) nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW grundsätzlich gehalten, mit seinen Auftragnehmern Ver- einbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren.
Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabe- gesetz NRW (Anlage 10), insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen, sind Bestandteil dieses Vertrages.
Duisburg, den
(Ort) (Datum)
Namensangabe, Auftraggeber (Text- form gem. § 126b BGB)
, den
(Ort) (Datum)
Namensangabe, Auftragnehmer (Text- form gem. § 126b BGB)
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