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Anlage 15
BIM-Besondere Vertragsbedingun-
gen (BIM-BVB)
Version 1.00
Dezember 2022
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Dokumentenhistorie III
§ 1 Haftung 1
§ 2 Behinderung 1
§ 3 Haftpflichtversicherung 2
§ 4 Urheber- und weitere Nutzungsrechte 2
§ 5 Vertraulichkeit/Datensicherheit 2
Anlage 15 BIM-BVB II von III
Version: 1.0 – 22.12.2022
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Dokumentenhistorie
Nachfolgend sind alle Änderungen der BIM@BLB NRW Richtlinie zu dokumentieren.
Version Änderung Datum Autor
1.0 Entwurfsstand September 2022 ED BLB NRW
1.0 Endfassung Dezember 2022 BLB NRW
Anlage 15 BIM-BVB III von III
Version: 1.0 – 22.12.2022
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Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)
§ 1 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm er-
stellten BIM-Modelle und sonstigen Daten und sichert deren Freiheit von Rechten Dritter
und Möglichkeit der Weiterverwendung zu. Der Auftragnehmer haftet auch für die von ihm
eingesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch den Auftraggeber vorgege-
ben wurde.
(2) Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM-Objekte, Teilmodelle, Daten-
banken oder Herstellerdaten, so haftet er für diese wie für selbst erstellte Leistungen, es sei
denn, die Daten wurden vom Auftraggeber für das Projekt verbindlich vorgegeben.
(3) Die Bereitstellung der den vertraglichen Vorgaben genügenden BIM-Modelle und der sons-
tigen digitalen Liefergegenstände zum jeweiligen Ende einer Leistungsphase stellt einen
geschuldeten werkvertraglichen Teilerfolg dar. BIM-Modelle und die sonstigen digitalen Lie-
fergegenstände sind damit Gegenstand der Abnahme zu dem in vorrangigen Vertragsbe-
standteilen bestimmten Abnahmezeitpunkt. Dem Auftraggeber steht vor der Abnahme eine
Prüfungsfrist von 60 Tagen ab Modell- bzw. Datenübergabe zu.
Die Abnahme kann verweigert werden, wenn das BIM-Modell oder sonstige digitale Liefer-
gegenstände wesentlich von der vertraglich geschuldeten Leistung zum jeweiligen Abnah-
mezeitpunkt nach Maßgabe vorrangiger Vertragsbestandteile abweichen. Der Auftragneh-
mer ist verpflichtet, etwaige Mängel, welche bei oder nach Abnahme festgestellt werden, in
einem angemessenen Zeitraum zu beseitigen.
(4) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während und nach der baulichen Ausfüh-
rung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft erstellter
BIM-Modelle und digitaler Daten verlangen, wenn diese den vertraglichen Vorgaben nicht
entsprechen. Darüber hinaus gehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher Mängel
bleiben unberührt.
§ 2 Behinderung
Glaubt sich der Auftragnehmer durch ausgebliebene oder fehlerhafte Mitwirkungs-, Pla-
nungs- oder Koordinationsleistungen des Auftraggebers oder eines anderen Projektbeteilig-
ten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre des Auftraggebers zugeordnet ist, behindert, so hat
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er dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Keine Behinderungen sind notwendige An-
passungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten
im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Modellprüfungen, Kollisionsprüfun-
gen und Regelprüfungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall
von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen. Keine Behinderungen sind zu-
dem Störungen im BIM-Projektablauf, die mit zumutbaren Koordinierungs- und Kompensa-
tionsmaßnahmen des Auftragnehmers hätten vermieden werden können.
§ 3 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die aus dem Einsatz der BIM-Methode resul-
tierenden Leistungen und Risiken von seiner Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
§ 4 Urheber- und weitere Nutzungsrechte
(1) Die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte an den
Auftraggeber gemäß vorliegendem Vertrag umfasst auch die vom Auftragnehmer erzeug-
ten BIM-Modelle und sonstigen Daten.
Der Auftraggeber ist befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten BIM-Modelle und sonstigen
digitalen Daten für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens und darüber
hinaus für den Betrieb, Umbau und Rückbau des herzustellenden Bauwerks zu verwenden.
Zu diesen Zwecken dürfen diese BIM-Modelle und Daten auch fortgeschrieben oder in
sonstiger Weise bearbeitet, benutzt oder verändert werden. Der Auftraggeber kann diese
Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.
(2) Der Auftraggeber ist befugt, die BIM-Modelle und sonstigen digitalen Liefergegenstände
des Auftragnehmers dauerhaft zu speichern.
§ 5 Vertraulichkeit/Datensicherheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, projektbezogene Daten, insbesondere die Inhalte von
BIM-Modellen und sonstigen digitalen Liefergegenständen der weiteren Projektbeteiligten,
vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat angemessene und dem Stand der Tech-
nik entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit projektbezogener Daten zu treffen.
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Version: 1.0 – 22.12.2022