Vertragsentwurf 2026 -54.pdf

Fachliche Begleitung, Schulung und Qualitätssicherung der BRAFO-KE 2027–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:13 (Europe/Berlin)

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Vertrag

Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dieses vertreten durch die Ministerin, Frau Petra Grimm-Benne, diese wiederum vertreten durch Herrn Bert Steffens, Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg

  • nachfolgend Auftraggeber genannt –

und

.......

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird der folgende Vertrag geschlossen:

Präambel

Das Landesberufsorientierungsprogramm BRAFO ist das zentrale, systematisch angelegte Programm des Landes Sachsen-Anhalt zur Unterstützung der Beruflichen Orientierung von Schülerinnen und Schülern ab der 7.Klasse. Es wird gemeinsam durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Regionaldirektion Sachsen- Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit verantwortet.

BRAFO verfolgt das Ziel, die Berufswahlkompetenz junger Menschen frühzeitig, praxisnah, inklusiv und prozessorientiert zu stärken. Die Schülerinnen und Schüler sollen eigene Interessen, Fähigkeiten, Kompetenzen und Entwicklungspotentiale erkennen, diese mit beruflichen Tätigkeiten und Lebenswelten in Beziehung setzen und daraus zunehmend tragfähige Entscheidungen für ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg ableiten können.

Die Interessen- und Kompetenzerkundung, im Folgenden BRAFO-KE, bildet das erste Strukturelement des BRAFO-Gesamtprozesses. Sie hat eine besondere Bedeutung, da sie den Einstieg in den weiteren Prozess der Beruflichen Orientierung darstellt. In BRAFO-KE werden die Schülerinnen und Schüler an Lebenswelten und Tätigkeitsfelder herangeführt, erproben sich in praxisnahen Aufgabenstellungen und erhalten auf dieser Grundlage erste Hinweise zu eigenen Interessen, Kompetenzen und möglichen beruflichen Anschlussfeldern.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die fachliche Begleitung, Qualifizierung und Qualitätssicherung der Umsetzung von BRAFO-KE im Land Sachsen-Anhalt. Hierzu gehören insbesondere die fachliche und verfahrensbezogene Unterstützung der Bildungsdienstleister, die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Schulungen und Nachschulungen, die Pflege und Weiterentwicklung von Schulungs-, Selbstlern- und Praxismaterialien sowie die systematische Qualitätssicherung, Auswertung und fachliche Weiterentwicklung des Verfahrens einschließlich Berichterstattung, Abstimmung und Reflexion mit dem Auftraggeber.

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§ 2 Bestandteile des Vertrages

Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile: a) dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis 8 und den folgenden Anlagen (1) die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (Anlage 1 - FB 204) mit den dazugehörigen Anlagen (2) das Angebot des Auftragnehmers vom XX (Anlage 2) b) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils aktuellen Fassung c) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der den Vergabeunterlagen beigefügten Fassung d) die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Sachsen-Anhalt zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (BVB TVergG LSA) in der den Vergabeunterlagen beigefügten Fassung. e) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Auftragnehmenden finden keine Anwendung.

§ 3 Leistungspflichten des Auftragsnehmers

(1) Zur Erfüllung des unter § 1 genannten Vertragsgegenstandes verpflichtet sich der Auftragnehmer zu den nachfolgend genannten Leistungen:

  • Bereitstellung einer fachlichen und verfahrensbezogenen Hotline
  • Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Schulungen und Nachschulungen
  • Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Schulungs- und Selbstlernmaterialien
  • Systematische Erfassung, Aufbereitung und Bewertung von Anpassungs- und Optimierungsbedarfen
  • Fachliche Abstimmung, Berichterstattung und Qualitätssicherung
  • Reflexionsworkshops

Art und Umfang der im Rahmen der vorgenannten Unterpunkte zu erbringenden Leistungen, Berichterstattung und Qualitätssicherung bestimmen sich im Einzelnen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.

§ 4 Vergütung

(1) Aufgrund des Vertrages vereinbaren der Auftraggeber und der Auftragnehmer auf der Basis des Angebots vom XXX eine Gesamtvergütung in Höhe von

XXX Euro (in Worten: „“ Euro und „“ Cent)

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen, abgegolten. Insbesondere zählen dazu die Kosten für Unterauftragnehmer, für eigenes Personal, Sachkosten, Telefonkosten, Druck- und Kopierkosten, Reisekosten, Portokosten und sonstige Sachkosten, Honorare sowie Kosten der Kranken-, Renten- und Sozialversicherung sowie Abführungen an die Berufsgenossenschaft. (3) Die Abforderung von Sachständen, Zwischenergebnissen und sonstigen Auskünften be- gründet keine zusätzliche Vergütung des Auftragnehmers.

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§ 5 Zahlungsweise

(1) Die Auszahlung der Gesamtsumme erfolgt in folgenden Raten:

  1. Rate in Höhe von ……Euro nach Abnahme des Zwischenberichts, jedoch spätestens zum 01.03.2027
  2. Rate in Höhe von ……Euro nach Abnahme des Sachberichts, jedoch spätestens zum 01.08.2027
  3. Rate in Höhe von ……Euro bis spätestens zum 01.12.2027
  4. Rate in Höhe von …...Euro nach Abnahme des Zwischenberichts, jedoch spätestens zum 01.03.2028
  5. Rate in Höhe von ……Euro nach Abnahme des Sachberichts, jedoch spätestens zum 01.08.2028
  6. Rate in Höhe von ……Euro bis spätestens zum 01.12.2028
  7. Rate in Höhe von ……Euro nach Abnahme des Zwischenberichts, jedoch spätestens zum 01.03.2029
  8. Rate in Höhe von ……Euro nach Abnahme des Sachberichts, jedoch spätestens zum 01.08.2029
  9. Rate in Höhe von …….Euro bis spätestens zum 01.12.2029 Die genannte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. (2) Die Auszahlung der Raten erfolgt innerhalb eines Monats nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers.

§ 6 Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien

(1) Soweit der Auftragnehmer seiner Leistungspflicht nicht ohne Mitarbeit des Auftraggebers nachkommen kann, verpflichtet sich dieser zur Unterstützung und stellt ihm insbesondere – soweit ohne weitere Recherche bei ihm vorhanden – die entsprechenden Materialien zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mitwirkung des Auftraggebers rechtzeitig einzufordern. (2) Hinderungsgründe sind bei der Erbringung der Leistungen sind unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu benennen. (3) Als Ansprechpartner benennt der Auftraggeber Frau Nigina Avganova-Herbst, +49 391567 4561; nigina.avganova@ms.sachsen-anhalt.de.

§ 7 Arbeitsverantwortlichkeit

(1) Als arbeitsverantwortliche Person für die Erfüllung dieses Vertrages benennt der Auftragnehmer XXX. (2) Im Falle einer organisatorischen Änderung oder einer Verhinderung der Arbeitsverant- wortlichen ist dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Nennung der nunmehr zuständigen Person schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Nutzungs- und Urheberrechte, Veröffentlichungen

(1) Dem Auftragnehmer stehen sämtliche Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how an sämtlichen Arbeitsergebnissen (Werken), die auf der Grundlage dieses Vertrages von ihm geschaffen werden, zu. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unentgeltliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht für alle bekannten und daraus ableitbaren Nutzungsarten an den Arbeitsergebnissen. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht geschuldet.

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(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit er Dritte mit Arbeiten betraut, sich von diesen das ausschließliche Nutzungsrecht im Umfang und Wirkung des Absatzes 1 unwiderruflich einräumen zu lassen, einschließlich der Befugnis, dies gemäß Absatz 1 an den Auftraggeber unwiderruflich übertragen zu dürfen. Bei der Beauftragung Dritter sorgt der Auftragnehmer dafür, dass der Auftraggeber Dritten gegenüber nicht verpflichtet wird. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ergebnisse und Teilergebnisse des Auftrags ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weder zu veröffentlichen noch an der Umsetzung dieses Vertrages unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch für Pressemitteilungen und sonstige Publikationen einschließlich Aufsätzen oder Mitteilungen in Fachzeitschriften oder öffentlichen Vorträgen. (4) Nach Beendigung des Vertrages sind alle elektronisch oder auf Papier vorhandenen Datenbanken und sonstige Daten, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusammengestellt wurden, an den Auftraggeber vollständig herauszugeben und nach erfolgter Abnahme oder auf Verlangen des Auftraggebers beim Auftragnehmer und allen von ihm einbezogenen Dritten unwiederbringlich zu löschen oder zu vernichten.

§ 9 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers auch über das Ende des Vertrages hinaus strengstes Stillschweigen zu bewahren. Er stellt sicher, dass dieses auch durch Personen, derer er sich unmittelbar oder mittelbar zur erfolgreichen Durchführung des Auftrages bedient, gewährleistet ist. (2) Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen dieses Vertrages die Einhaltung der Regel- ungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Datenschutzgesetzes des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB X – Sozialdatenschutz) auch durch von ihm beauftragte bzw. beschäftigte Dritte. Dies schließt die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit ein. (3) Von dienstlichen Dokumenten des Auftraggebers, insbesondere Schriftstücken und Zeichnungen, die dem Auftragnehmer in Ausführung dieses Vertrages zugänglich ge- macht werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keine Abschriften, Ablichtungen oder Vervielfältigungen gefertigt werden; im Falle der Zustimmung auch nur insoweit als dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Vertrags unabdingbar ist. Der Auftragnehmer hat dies im Rahmen seiner Berichtspflicht zu dokumentieren. (4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich die im Rahmen dieses Vertrages beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Loyalität gegenüber dem Auftraggeber, zur Ver- schwiegenheit gegenüber den an der Umsetzung des Vertrages unbeteiligten Dritten in Angelegenheiten zur Erfüllung dieses Vertrages sowie zur Einhaltung der in Absatz 2 genannten Vorschriften verpflichten.

§ 10 Haftungsausschluss

(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber unwiderruflich und uneingeschränkt von allen Schadenersatzansprüchen frei, die aus Unterauftragsverhältnissen des Auftragnehmers resultieren können. (2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber unwiderruflich in unbeschränkter Höhe von allen Schadensersatzansprüchen frei, die von Seiten Dritter gegenüber dem Auftraggeber bestehen und für die ein schuldhaftes Unterlassen oder Handeln des Auftragnehmers im Rahmen seiner Leistungserbringung bzw. Leistungspflichten ursächlich ist. (3) Sofern der Auftragnehmer Risiken durch Abschluss entsprechender Versicherungen abgedeckt hat, verpflichtet er sich für den Fall eines Schadenseintrittes im Rahmen dieses Vertrages schon jetzt zur Abtretung der ihm gegenüber dem Versicherer zustehenden Forderungen an den Auftraggeber. Die Abtretung erfolgt an Erfüllung statt.

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(4) Der Auftragnehmer hat Dateien und Datenträger vor Übergabe an den Auftraggeber auf Computerschädlinge, insbesondere sogenannte Viren und Trojaner, nach dem Stand der Technik zu prüfen. Er haftet für etwaige Schäden beim Auftraggeber, wenn er dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachweislich in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. (5) Im Übrigen gelten die Schadensersatzregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 11 Kontrollen durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann bei dem Auftragnehmer Kontrollen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVerG LSA durchführen. Dazu hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers ihre Entgeltabrechnungen und die ihrer Unterauftragnehmer sowie die Unterlagen über die Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und die zwischen dem Auftragnehmer und Unterauftragnehmer abgeschlossenen Werkverträgen vorzulegen. Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Arbeitnehmenden bereitzuhalten. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmenden auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat seine Unterauftragnehmer entsprechend zu verpflichten. (2) Der Auftragnehmer hat Tätigkeitsnachweise für alle im Rahmen der Maßnahme beschäftigten Personen zu führen. Auf Verlangen sind diese dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Abnahme

(1) Die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bedürfen der Abnahme. Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. (2) Die Abnahme bzw. die Verweigerung der Abnahme ist vom Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der vereinbarten Leistung zu erklären.

§ 13 Schutzklausel

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen keine Lehren von nicht als religiöse Glaubensgemeinschaften anerkannten Gruppierungen anwenden oder in sonstiger Weise verbreiten. (2) Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 14 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft und endet am 31.12.2029. (2) Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftrag bei fortbestehendem Bedarf, bei ordnungsgemäßer und fachlich überzeugender Leistungserbringung sowie vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel einmalig um bis zu zwei Jahre bis längstens zum 31.12.2031 zu verlängern. Die Verlängerung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers vor Ablauf des ursprünglichen Leistungszeitraums. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Verlängerung besteht nicht.

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§ 15 Kündigungsrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder aus sonstigem wichtigen Grund den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Als Kündigungsrechte gelten hier insbesondere:

  1. das Eintreten oder Bekanntwerden eines der in § 124 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Tatbestände,
  2. einer der in § 8 Nrn. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) genannten Tatbestände,
  3. eine erhebliche Verletzung einer Bestimmung des Vertrages oder seiner Bestandteile,
  4. ein Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und alle weiteren aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz folgenden Pflichten eines Arbeitgebenden zur Gewährung von Arbeitsbedingungen,
  5. die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der von den Auftragnehmenden abgegebenen Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit gemäß § 11 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen- Anhalt,
  6. Nichtvorlage der nach § 12 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen über die eingesetzten Arbeitnehmer der Auftragnehmer/Auftragnehmerin oder ihrer Unterauftragnehmer.

(2) Für den Fall, dass die Auftragnehmenden trotz Mahnung ihren vertraglichen Pflichten innerhalb angemessener Frist nicht nachkommen, kann der Auftraggeber den Vertrag ebenfalls mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise schriftlich kündigen.

§ 16 Rücktrittsrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  1. einer der in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Tatbestände eintritt oder bekannt wird oder
  2. einer der in § 8 Nr. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) genannten Tatbestände eintritt. (2) Ein Rücktrittsgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 des Strafgesetzbuches beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) oder über die Festlegung von Preisempfehlungen. (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweisen kann, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 v. H. des Auftragswertes des Vertrages zu bezahlen. Der Auftragswert entspricht dem in der Angebotskalkulation auf der Grundlage der voraussichtlichen Gesamtkosten für die Umsetzung errechneten Gesamtbetrages. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringen die Auftragnehmenden diesen Nachweis, so brauchen sie nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

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(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder nach § 31 Abs. 1 der Unterschwellenvergabeordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor, weil die Auftragnehmenden nachweislich eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 des Strafgesetzbuches, eine Vorteilsgewährung nach § 333 des Strafgesetzbuches oder eine Bestechung nach § 334 des Strafgesetzbuches begangen haben, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede derartige Straftat oder Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 v. H. des Auftragswertes des Vertrages.

§ 17 Vertragsstrafe

(1) Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin, der für den Beginn des Vorhabens vereinbart ist, kann der Auftraggeber für jede angefangene Kalenderwoche der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5 v. H. des Auftragswertes des Vertrages. (2) Mit Überschreiten der festgesetzten Fristen gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. (3) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen andere als die in Absatz 1 genannten vertraglichen Pflichten, insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschreibung, zum Beispiel Mitteilungspflichten, so kann der Auftraggeber

  1. für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen herabsetzen oder
  2. für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes des jeweils betroffenen Vorhabens verlangen, höchstens jedoch 5 v. H. des Auftragswertes des Vertrages.
  3. für jede Verletzung der Auftragnehmer hinsichtlich seiner Verpflichtungen zur Publizität gemäß § 9 Abs. 6 bis 8 eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 3 v. H. des Auftragswertes des jeweils betroffenen Vorhabens verlangen.

Eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 ist beispielsweise

  1. die Nichteinhaltung des Personalschlüssels oder die Nichtvorhaltung von Personal im geforderten Umfang,
  2. die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals entsprechend den Anforderungen in der Leistungsbeschreibung,
  3. eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten,
  4. das Fehlen der vereinbarten Anzahl an Räumlichkeiten,
  5. ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 9,
  6. ein gravierendes Abweichen vom Angebotskonzept der Auftragnehmenden,
  7. die Durchführung der Maßnahme an einem anderen als dem vereinbarten Ort,
  8. der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und alle weiteren aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz folgenden Pflichten eines Arbeitgebenden zur Gewährung von Arbeitsbedingungen,
  9. die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der vom Auftragnehmer abgegebenen Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit gemäß § 11 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen- Anhalt,

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  1. die Nichtvorlage der nach § 11 erforderlichen Unterlagen

(4) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 10 v. H. des Auftragswertes des Vertrages. (5) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zu, wird eine aus demselben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Magdeburg. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Magdeburg. (3) Es gilt deutsches Recht.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden Vertragsbestandteil. Mündliche Abreden sind unverzüglich schriftlich niederzulegen. (3) Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.

Magdeburg, den 2026 den 2026


  • Bert Steffens - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

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