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Datenschutzblatt
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln
13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung
(Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.April 2016)
Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Vergabestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel. 0391 567 4504 vergabestelle@ms.sachsen-anhalt.de www.ms.sachsen-anhalt.de
Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten
Herr Uwe Schneider Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel. 0391 567 6980 datenschutzbeauftragte@ms.sachsen-anhalt.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens
b) Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 55 Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt (LHO Sachsen-Anhalt) nebst zugehörigen Verwaltungs- vorschriften (VV) i.V.m. der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Diese beträgt nach den VV zu § 71 LHO Sachsen-Anhalt (Aufbewahrungs- bestimmungen) grundsätzlich 10 Jahre nach Ablauf des letzten Beschaffungsvorfalls. Längere Fristen bleiben im Einzelfall unberührt.
Empfänger von personenbezogenen Daten Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weiter gegeben werden, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.
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Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung bzw. Wettbewerbsregistergesetz an.
Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
Nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb jeweils ab 25.000 € ohne Umsatzsteuer werden für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag der Name des beauftragten Unternehmens oder natürlichen Person bekanntgegeben.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 DSGVO i.Vm. §§ 11 bis 17 DSUG-LSA.
Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden. Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z.B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch Ein Recht auf Widerspruch steht dem Bewerber/Bieter bei Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, nicht zu (s.a. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung).
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Sachsen-Anhalt ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke Straße 34 a 39104 Magdeburg
Etwaige Beschwerden sind an v.g. Behörde zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhebung Dritter im Rahmen des Vergabeverfahrens in den Fällen des § 26 (Unterauftragsvergabe), §§ 31 ff. (Eignung) und § 43 Abs. 2 Nr. 2 (Zuschlagskriterium) UVgO ausdrücklich geregelt ist.