Erklärungen zu Ausschlussgründen.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:41 (Europe/Berlin)

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Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen

Hinweise:

Bitte unterzeichnen Sie die Erklärungen und Angaben an der vorgesehenen Stelle in Textform. Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die Textform grundsätzlich (falls gefordert: die elektronische Signatur) die händische Unterschrift.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, gemäß Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) bei allen Aufträgen, die die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, dem Bundesamt für Statistik bestimmte Daten zu dem Vergabeverfahren zu übermitteln.

Der Auftraggeber ist mit der Einführung von Anforderungen an EU-weit vergebene Aufträge (eForms) verpflichtet, in den Vergabebekanntmachungen die Größe des Unternehmens anzugeben. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10a Abs.1 Vergabeverordnung (VgV) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2, Art.2 Nr.4 der DVO (EU) 2019/1780.

Die in Nr.14 anzugebenen Daten werden benötigt, um diese rechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Der Auftraggeber ist mit der Einführung von Anforderungen an EU-weit vergebene Aufträge (eForms) verpflichtet, die jeweilige Wirtschafts-Identifikationsnummer in den Vergabebekanntmachungen des Unternehmens anzugeben. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10a Abs.1 VgV in Verbindung mit Art. 1 Abs.2, Art. 2 Nr. 4 der DVO (EU) 2019/1780. Die anzugebenen Daten werden benötigt, um diese rechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Unter Nr. 15 ist vom Unternehmen die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.

Da die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise eingeführt wird, ist – soweit dem Unternehmen noch keine zugewiesen wurde - eine andere eindeutige Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar zu benennen, vorzugsweise die jeweilige Umsatzsteuer-ID (z.B. DE124356789) oder ein Registereintrag, in Deutschland vorzugsweise aus dem jeweiligen Handelsregister (z.B. HRA 12345). Nur bei natürlichen Personen kann zum Schutz personenbezogener Daten "keine Angabe" eingetragen werden.

Bei Bietergemeinschaften ist für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft ein separater Vordruck auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen. Mit den Erklärungen zu den Ausschlussgründen und den Angaben zum Unternehmen des Bieters sind dann die Erklärungen und Angaben des jeweiligen Mitglieds der Bietergemeinschaft gemeint.

Der Vordruck ist auch zu verwenden von den sonstigen Wirtschaftsteilnehmern (z.B. Unterauftragnehmern oder verbundenen Unternehmen), welche Teile des Auftrages erbringen sollen, bzw. auf deren Eignung sich der Bieter/die Bietergemeinschaft beruft (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV); sie geben die jeweils für sie geforderten Angaben bzw. Erklärungen ab.

An Stelle dieser Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen akzeptiert der Auftraggeber auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Wirt-124 EU P, Stand Juli 2026 Seite 1 von 7

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Bewerber und Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.

Bei einer Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sämtliche oder einen Teil der geforderten Unterlagen verlangen, soweit dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Im Übrigen sind die Unterlagen auf gesonderte Aufforderung von dem Bieter vorzulegen, der den Auftrag erhalten soll.

Der Auftraggeber kann verlangen, dass die vorzulegenden Unterlagen vom Bewerber oder Bieter zu erläutern sind.

Unternehmen, bei denen ein Ausschlussgrund zu Nr.1 sowie 3 bis 7 der Erklärungen vorliegt, werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und

konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Unternehmen, bei denen ein Ausschlussgrund zu Nr. 2 der Erklärungen vorliegt, werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben.

Ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 6 Abs.1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den er den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Nimmt ein Bewerber oder Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch (Eignungsleihe bzw. Unterauftragsvergabe), sind auch die Eignungsverleiher bzw. Unterauftragnehmer im Hinblick auf die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe zu prüfen (§ 47 Abs.2 Satz 1 VgV).

Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter verpflichten, diesbezügliche Nachweise seiner Eignungsverleiher bzw. Unterauftragnehmer an den Auftraggeber zu übermitteln. Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage einer Selbstauskunft beim Wettbewerbsregister erbracht werden.

Wirt-124 EU P, Stand Juli 2026 Seite 2 von 7

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Vergabenummer Vergabeverfahren

Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 123 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen werden muss, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,

c) § 261 des StGB (Geldwäsche),

d) § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,

e) § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

g) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung),

h) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232, 233a Abs. 1 bis 5, den 232b bis 233a des StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Wirt-124 EU P, Stand Juli 2026 Seite 3 von 7

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Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Abs. 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 123 Abs. 4 GWB ausgeschlossen werden muss, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird.

  2. Mir/Uns ist bekannt, dass ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden kann, wenn:

a) das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

b) das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

c) der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

d) der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

e) ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

f) eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

Wirt-124 EU P, Stand Juli 2026 Seite 4 von 7

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g) das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,

h) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

i) das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

  2. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausgeschlossen werden können, wenn diese oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

  3. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 SchwarzArbG von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden sollen, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Abs.1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des SGB III, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder § 266a Abs. 1 bis 4 des StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall

Wirt-124 EU P, Stand Juli 2026 Seite 5 von 7

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angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

  1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

  2. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden sind.

  3. Ich/Wir erkläre(n) hiermit, dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist und dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.

  4. Mir/Uns ist bekannt, dass die Nichtvorlage oder die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zu meinem/unserem Ausschluss von diesem und künftigen Vergabeverfahren sowie zur Kündigung eines etwaig erteilten Auftrags führen kann.

  5. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass der Auftraggeber verlangen kann, dass mein/unser Unternehmen die vorstehenden Erklärungen von Unterauftragnehmern einzufordern hat und diese Erklärungen vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen sind.

  6. Ich/Wir erfülle(n) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen, insbesondere die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung betreffen.

  7. Ich erkläre/Wir erklären, dass mir/uns nicht bekannt ist, dass im Wettbewerbsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft/betreffen. Sollte mein/unser Angebot in die engere Wahl für den Zuschlag kommen, werde(n) ich/wir die erforderlichen Angaben zur Abfrage des Wettbewerbsregisters nach Aufforderung der Vergabestelle mitteilen.

  8. Größe des Wirtschaftsteilnehmers

Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. Euro Umsatz)

Kleines Unternehmen (bis 49 Beschäftigte und bis 10 Mio. Euro Umsatz)

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Mittleres Unternehmen (bis 249 Beschäftigte und bis 50 Mio. Euro Umsatz)

Großunternehmen (über 249 Beschäftigte und über 50 Mio. Euro Umsatz)

  1. Angabe der nationalen Identifikation des Unternehmens

Wirtschafts-Identifikationsnummer

D-U-N-S-Identifikationsnummer

Handelsregisternummer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

Andere Identifikationsnummer

Keine (bei natürlichen Personen)

1 Die Erklärungen und Angaben wurden unterzeichnet von: (Vorname, Name der natürlichen Person in Textform)


1 Bei einem elektronischen Teilnahmeantrag bzw. Interessensbestätigung in Textform gemäß § 126b BGB ist bei natürlichen Personen (z.B. Einzelkaufleuten oder freiberuflich Tätigen) der Vor- und Nachname oder die Firma einzutragen.

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