AC-2026#006 - Anlage-03 - Anhang A - Ergänzende Vertragsbedingungen.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen

ext. DSB und ext. stellv. DSB

Verfahrensnummer: AC-2026#006

AOK connect GbR

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ext. DSB und ext. stellv. DSB Ergänzende Vertragsbedingungen Stand: 01.08.2026, Version 1

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Erbringung von Leistungen (EVB) („Vertragsbedingungen“) definiert. Jegliche Personen- bezeichnungen der Vertragsbedingungen sowie des „Vertrages über die Erbringung von Leis- tungen“ gelten geschlechtsunabhängig.

1. Art und Umfang der Leistungen, Mehrheit von Auftraggebe-

rinnen

1.1. Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen wie im Vertrag* festgelegt. 1.2. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart, trägt die Auftragnehmerin für die zu erbringenden Leistungen die Projekt- und Erfolgsverantwortung. 1.3. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen unter Beachtung des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stands der Technik und der für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Sorgfaltsanforderungen. Sie gewährleistet den Einsatz von Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist und über ausreichend praktische Erfahrung verfügt. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus Ziff. 6 dieser Vertragsbedingungen. 1.4. Eine Abtretung oder anderweitige Übertragung von Ansprüchen oder Rechten, die der Auftragnehmerin nach dem Vertrag* zustehen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt. 1.5. Sind mehrere Auftraggeberinnen Vertragsparteien, handelt jede Auftraggeberin eigenverantwortlich, es sei denn die Auftraggeberinnen erklären ausdrücklich, dass sie gemeinschaftlich handeln wollen. Außer bei einem ausdrücklich erklärten gemeinschaftlichen Handeln besteht keine gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeberinnen gegenüber der Auftragnehmerin. Bis auf der Auftragnehmerin gegenüber schriftlich zu erklärenden Widerruf der jeweils betroffenen Auftraggeberin ist die AOK connect GbR* berechtigt, die einzelnen Auftraggeberinnen in allen Angele- genheiten, die den Vertrag* betreffen, zu vertreten und insbesondere für die Auftragge- berinnen Erklärungen abzugeben und zu empfangen, Rechte wahrzunehmen und An- sprüche geltend zu machen. Das gilt auch für eine vollständige oder teilweise Änderung, Ergänzung, oder Kündigung des Vertrages* oder der Erklärung eines Rücktritts von dem Vertrag*. 1.6. Die Auftragnehmerin wird die Auftraggeberinnen im Falle einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeberinnen unverzüglich unterrichten, wenn die Leistungserbringung in identischer oder ähnlicher oder funktional gleichwertiger Form oder Art und Weise bereits gegenüber einer anderen Auftraggeberin erfolgt, erfolgt ist oder bereits verbindlich beauftragt wurde. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich in diesem Fall, bereits erzielte Tätigkeitsergebnisse* auch für die anderen Auftraggeberinnen zu nutzen und einzusetzen, wenn dies sinnvoll ist und zu einer Aufwands- und/oder Kosten- reduzierung führt, es sei denn die betroffenen Auftraggeberinnen widersprechen der Verwendung der bereits erzielten Tätigkeitsergebnisse* vorab. Eine zusätzliche und/oder nochmalige Vergütung für die Verwendung der bereits erzielten Tätigkeitsergebnisse* für eine andere Auftraggeberin ist nicht geschuldet. 1.7. Nachfolgend ist aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung von „Auftraggeberin“ die Rede. Dies bezeichnet bei einem Einzelvertrag die jeweilige Auftraggeberin, mit welcher der Einzelvertrag geschlossen wird. Besteht die Vertragsbeziehung zu mehreren Auftraggeberinnen, so gelten die Regelungen entsprechend für und gegen die jeweiligen Auftraggeberinnen.

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2. Rahmenvertrag

2.1. Soweit der Vertrag* als Rahmenvertrag abgeschlossen wird, ist dessen Gegenstand die Festlegung von Rahmenbedingungen für Einzelverträge zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin. 2.2. Zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin kommt erst dann ein Einzel- vertrag zustande, wenn die Auftraggeberin unter Bezugnahme auf den Vertrag* (als Rahmenvertrag) Leistungen bei der Auftragnehmerin in Auftrag gibt, wie in Nr. 1.2 des Vertrages* festgelegt, wobei die Textform ausreicht. 2.3. Auf den Einzelvertrag finden die Regelungen des Vertrages* unmittelbare Anwendung, es sei denn die Vertragsparteien vereinbaren im Einzelvertrag ausdrücklich etwas Abweichendes. 2.4. Bei mehreren Auftraggeberinnen gilt Ziff. 1.5 dieser Vertragsbedingungen für die jewei- ligen Einzelverträge entsprechend. 2.5. Eine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen seitens der Auftraggeberin be- steht nicht und die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abschluss bestimmter Einzelverträge und/oder auf Abruf bestimmter Leistungen unter dem Rahmenvertrag. 2.6. Die Auftragnehmerin darf den Abschluss von Einzelverträgen nur aus zwingenden, der Auftraggeberin von der Auftragnehmerin darzulegenden Gründen verweigern.

3. Zusammenarbeit der Vertragsparteien, kein Arbeitsverhält-

nis

3.1. Ansprechpartnerinnen der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag* benann- ten verantwortlichen Ansprechpersonen. 3.2. Die Auftragnehmerin wird bei der Vertragserfüllung als selbständige Unternehmerin tätig. Die Auswahl und Einteilung eigenen Personals obliegt der Auftragnehmerin in eigener Verantwortung, bei ihr liegt auch das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt über das eigene Personal. Die Auftraggeberin wird dem Personal der Auftragnehmerin keine arbeitgebertypischen Weisungen erteilen. 3.3. Weder die Auftragnehmerin noch die von ihr eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Dritte treten in ein Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin, auch soweit sie Leistungen in deren Räumen erbringen. Gegen die Auftraggeberin besteht weder ein Anspruch auf Vergü- tung im Krankheitsfall noch ein Anspruch auf Urlaub. 3.4. Die Auftragnehmerin führt etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eigenver- antwortlich ab. 3.5. Sollte das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Auftragnehmerin, einer von ihr eingesetzten Arbeitnehmerin oder von ihr eingesetzten Dritten einerseits und der Auftraggeberin andererseits dennoch bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, stellt die Auftragnehmerin die Auftraggeberin von allen hieraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen Dritter frei.

4. Einsatz von Dritten

4.1. Die Auftragnehmerin ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftrag- geberin berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Leistungen unter dem Vertrag* oder von Teilen davon zu beauftragen. Die Auftraggeberin wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. 4.2. Sofern die Auftragnehmerin Dritte zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten einsetzt, stehen diese Dritten ausschließlich in vertraglicher Beziehung zur Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung auch bei Einsatz von Dritten im Verhältnis zur Auftraggeberin uneingeschränkt verantwortlich.

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4.3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, allen eingesetzten Dritten eine Ziff. 16 dieser Vertragsbedingungen entsprechende Verschwiegenheitspflicht schriftlich aufzuerlegen und dies der Auftraggeberin auf deren Verlangen hin unverzüglich nachzuweisen.

5. Austausch von eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Dritten

5.1. Die Auftraggeberin kann den Austausch von Arbeitnehmerinnen oder Dritten verlangen, die von der Auftragnehmerin im Rahmen des Vertrages* eingesetzt werden, wenn die Auftraggeberin feststellt, dass die eingesetzten Arbeitnehmerinnen oder Dritte nicht die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen, aus einem anderen sachlichen Grund ungeeignet sind, wenn datenschutzrechtliche Gründe gegen einen weiteren Ein- satz sprechen oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Die durch den Austausch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für die Einarbeitung der Ersatzkraft trägt die Auftragnehmerin. 5.2. Für eine kontinuierliche und qualitativ hochwertige Vertragserfüllung gewährleistet die Auftragnehmerin bei dem Austausch einen angemessenen Wissens- und Informations- transfer auf eigene Kosten.

6. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere Liefer-

kettensorgfaltspflichten-, Mindestlohn- und Arbeitnehmer-

entsendegesetz

6.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei der Erbringung der Leistungen sämtliche Gesetze und sonstigen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichten-, dem Mindestlohn und dem Arbeitnehmerentsende- gesetz. Die Auftragnehmerin wird auf Nachfrage der Auftraggeberin in geeigneter Form nachweisen, dass den notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen genügt wird, insbesondere notwendige Anmeldungen zur Sozialversicherung erfolgen und die erforderlichen Beiträge gezahlt werden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auch die von ihr eingesetzten Dritten auf die Einhaltung dieser Gesetze und Vorschriften zu verpflichten. 6.2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen mindestens die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu zahlen. 6.3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ferner, nur solche Dritten mit der Erfüllung von Vertragspflichten zu beauftragen, die sich ihr gegenüber vertraglich dazu verpflichten, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen mindestens die gesetzlich und tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu zahlen. 6.4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, der Auftraggeberin auf deren Verlangen jederzeit eine Bestätigung einer externen Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin über die Einhaltung der Vorschriften des MiLoG und des AEntG vorzulegen. Auf Verlangen der Auftraggeberin erstreckt sich die Vorlagepflicht der Auftragnehmerin zudem auf Lohnabrechnungen, Dokumente nach § 17 MiLoG und/oder Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister. Die Auftragnehmerin gewährleistet, von ihr beauftragten Dritten entsprechende Vorlagepflichten aufzuerlegen und die übermittelten Unterlagen zu kontrollieren. Sollten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr beauftragte Dritte ihren Zahlungspflichten nach dem MiLoG oder AEntG nicht nachkommen, hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin hierüber unverzüglich zu informieren und auf Abhilfe hinzuwirken. 6.5. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Auftraggeberin im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des MiLoG, des AEntG und/oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften von allen durch einen solchen Verstoß verursachten finanziellen Verpflichtungen (inkl. Bürgenhaftung) umfassend freizustellen und der Auftraggeberin

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darüber hinaus etwaige Schäden, die aus einem schuldhaften Verstoß der Auftragneh- merin resultieren, zu ersetzen. Dieselbe Verpflichtung trifft die Auftragnehmerin auch, wenn von ihr beauftragte Dritte schuldhaft gegen die Bestimmungen des MiLoG, des AEntG und/oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstoßen. 6.6. Sollte die Auftraggeberin von einer Arbeitnehmerin der Auftragnehmerin oder von Dritten, welche die Auftragnehmerin beauftragt hat, auf Zahlung des gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohns in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin zur Erteilung sämtlicher Auskünfte, die für die Verteidigung gegen die Anspruchserhebung oder eine etwaige Zahlungsklage erforderlich sind. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin. Die Auftragneh- merin gewährleistet, von ihr beauftragte Dritte entsprechend zu verpflichten.

7. Rechte an Tätigkeitsergebnissen*

7.1. Die Auftraggeberin soll in umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die Tätigkeitsergebnisse* in unveränderter oder veränderter Form in jeder Hinsicht – auch gewerblich – selbst und durch Dritte zu nutzen, zu verwerten und/oder zu vermarkten, sei es im eigenen Unternehmen, sei es durch entgeltliche oder unentgeltliche Weiter- gabe an Dritte, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 7.2. Die Auftragnehmerin überträgt daher hiermit alle ihre bestehenden und künftigen über- tragungsfähigen Inhaberrechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergeb- nisse* auf die Auftraggeberin, jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens, so dass die Auftraggeberin Inhaberin sämtlicher solcher Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse* wird, ohne dass es eines weiteren Übertragungsaktes be- dürfte. Soweit es sich bei den Tätigkeitsergebnissen* um Datenbanken handelt, ist Da- tenbankherstellerin i. S. v. 87a Abs. 2 UrhG allein die Auftraggeberin. 7.3. Wenn und soweit die Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse* nicht als solche übertragbar sind (insbesondere im Fall von deutschen Urheberrechten), räumt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin hiermit jeweils mit Wirkung zum Zeit- punkt ihres Entstehens weltweit, exklusiv, unwiderruflich und ohne jede sachliche und für die Dauer des Schutzes zeitliche Beschränkung alle übertragungsfähigen Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse* ein, insbesondere, ohne jegliche Einschränkung, sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglich- machung, das Vermiet- und Verleihrecht, das Datenbankrecht (d. h. insbesondere das Recht, die Tätigkeitsergebnisse* in eine Datenbank einzuspeisen), das Recht der Digita- lisierung und das Bearbeitungsrecht. Dabei ist vom Bearbeitungsrecht insbesondere auch das Recht umfasst, die Tätigkeitsergebnisse* in beliebiger Weise zu ändern, zu erweitern, fortzuentwickeln, zu implementieren, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu ar- rangieren oder sonst wie umzuarbeiten oder umzugestalten, sowie die dadurch jeweils gewonnenen Ergebnisse wie die Tätigkeitsergebnisse* selbst zu nutzen. Die Rechtsein- räumung bezieht sich außerdem auf Nutzungsarten, die gegenwärtig noch unbekannt sind, wobei der Auftragnehmerin die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz insoweit vorge- sehenen zwingenden Rechte verbleiben. 7.4. Die der Auftraggeberin in dieser Ziff. 7 eingeräumten Rechte beziehen sich insbesondere auch auf Zwischenergebnisse, Dokumentationen, Objekt- und Quellcode von Software und Hilfsmittel. Die Übertragung bzw. Einräumung von Rechten in dieser Ziff. 7 ist mit der vereinbarten Vergütung gemäß Nr. 5 des Vertrages* vollständig abgegolten. Dar- über hinaus gehende Vergütungsansprüche stehen der Auftragnehmerin nicht zu; etwa- ige zwingende gesetzliche Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin bleiben jedoch unberührt.

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7.5. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die ihr übertragenen oder eingeräumten Rechte ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend auf Dritte zu übertragen oder Dritten einfache oder ausschließliche Rechte hieran einzuräumen. 7.6. Die Auftraggeberin nimmt die vorstehenden Rechteübertragungen und -einräumungen hiermit an. 7.7. Soweit die Auftragnehmerin Dritte und/oder eigene Arbeitnehmerinnen einsetzt, stellt die Auftragnehmerin durch schriftliche Vereinbarungen mit diesen den Übergang der Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse* im Umfang dieser Ziff. 7 auf die Auftraggeberin, einschließlich des Rechts, der Auftraggeberin entsprechende Rechte übertragen und einräumen zu können, sicher. 7.8. Die Auftraggeberin kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die unverzügliche Her- ausgabe der bereits entstandenen Tätigkeitsergebnisse* (dazu zählen u. a. auch der Objekt- und Quellcode von Software) verlangen. 7.9. Soweit die Auftragnehmerin Freeware, Shareware oder Open-Source-Software (gemein- sam „OSS“) für die Erbringung der Leistungen unter dem Vertrag* verwendet, gewähr- leistet sie, ungeachtet einer etwaigen Zustimmung durch die Auftraggeberin, dass sich aus der Verwendung von OSS keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Lizensierung von proprietärem Code der Auftraggeberin ergeben oder dass Code der Tätigkeitser- gebnisse* den Lizenzbedingungen von OSS unterliegt (Vermeidung eines sog. Copyleft Effekts). Falls und soweit die Auftragnehmerin die Verwendung von OSS beabsichtigt, wird sie schriftlich dokumentieren, (i) um welche OSS es sich handelt, (ii) in welchem Umfang und wie die OSS verwendet werden soll (einschl. etwaiger Änderungen oder Er- weiterungen der OSS) und (iii) welche Lizenzbedingungen für die Nutzung der jeweiligen OSS gelten. Die entsprechende Dokumentation ist der Auftraggeberin auf Verlangen zu übergeben. Zudem ist die OSS von der Auftragnehmerin so einzusetzen, dass die von der Auftraggeberin vorgesehene Nutzung nicht gegen die Lizenzbedingungen der OSS ver- stößt. 7.10. Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen der Auftragnehmerin nicht um in § 40a Abs. 3 UrhG genannte Werke handelt, bleiben die Rechte der Auftragnehmerin nach § 40a Abs. 1 UrhG unberührt; d. h. die Auftragnehmerin bleibt insbesondere berechtigt, solche Leistungsergebnisse nach Ablauf von zehn Jahren (entsprechend der Berechnung in § 40a UrhG) anderweitig zu verwerten; für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht der Auftraggeberin dann als einfaches Nutzungsrecht fort.

8. Mitwirkungsobliegenheiten der Auftraggeberin

8.1. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin bei der Erbringung der vertraglichen Leis- tungen unterstützen, soweit eine entsprechende Mitwirkung der Auftraggeberin in Nr. 8 des Vertrages* festgelegt wurde. Dabei handelt es sich nicht um einklagbare Haupt- leistungspflichten der Auftraggeberinnen, sondern um Mitwirkungsobliegenheiten. 8.2. Sollte die Auftraggeberin eine Mitwirkungsobliegenheit nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, ist die Auftragnehmerin für eine Einschränkung ihrer Vertragsleistungen nur dann und insoweit nicht verantwortlich, wie (i) die Nichterfüllung der Mitwirkungsoblie- genheit dafür ursächlich war, (ii) die Auftragnehmerin kein Mitverschulden trifft und sie insbesondere keine Prüfungspflichten verletzt hat, (iii) die Auftragnehmerin die Auftrag- geberin rechtzeitig schriftlich oder in Textform auf die Notwendigkeit der Erbringung der spezifischen Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen hat und (iv) die Auftragnehmerin alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die betroffenen Vertragsleistungen ungeachtet der Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit durch die Auftraggeberin zu erbringen. 8.3. Ansprüche der Auftragnehmerin nach § 642 BGB sind - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Auftraggeberin - ausgeschlossen. 8.4. Das Recht der Auftragnehmerin zur Kündigung bei unterlassener Mitwirkung gemäß § 643 BGB ist ausgeschlossen.

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9. Vergütung

9.1. Vereinbart die Auftraggeberin mit der Auftragnehmerin in Nr. 5.1 des Vertrages* eine Vergütung nach Aufwand, so wird nur der tatsächlich angefallene Zeitaufwand vergütet. Die vereinbarten Stunden- oder Tagessätze unterliegen während der Vertragslaufzeit keinen Preiserhöhungen, insbesondere auch nicht auf Grund von Lohnkosten oder sonstiger die Kalkulation der Auftragnehmerin beeinflussender Änderungen. 9.2. Ist in Nr. 5.1 des Vertrages* eine Obergrenze festgelegt, ist die Auftragnehmerin auch bei Erreichen der Obergrenze zur vollständigen und vertragsgemäßen Erbringung ihrer Leistungen ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet. Nachforderungen durch die Auftragnehmerin sind ausgeschlossen. 9.3. Soweit der Vertrag* als Rahmenvertrag geschlossen wird oder bei Vertragsschluss noch nicht alle Leistungen final bestimmt und beauftragt werden, legt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor Beauftragung jedes einzelne Leistungspakets einen Kostenvor- anschlag vor. Bei Leistungen, die längerfristig planbar oder absehbar sind, werden der Auftraggeberin von der Auftragnehmerin, soweit nicht anders vereinbart, mindestens halbjährlich Kostenvoranschläge übermittelt. Mit dem Kostenvoranschlag übernimmt die Auftragnehmerin die Gewähr für dessen Richtigkeit. Das heißt der von der Auftrag- nehmerin genannte Wert gilt als Obergrenze i. S. v. Ziff. 9.2 dieser Vertragsbedingungen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich, dass der Kostenvoranschlag unverbindlich sein soll. In einem solchen Fall eines unverbindlichen Kostenvoranschlags ist die Auftragnehmerin verpflichtet, der Auftraggeberin in Textform anzuzeigen, sobald eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um mehr als 10 % (zehn Prozent) zu erwarten ist. Zeitgleich hat die Auftragnehmerin die Entscheidung der Auftraggeberin über eine Fortsetzung der Arbeiten oder deren Abbruch einzuholen und vor Fortführung ihrer Leistungen abzuwarten. Bei Werkverträgen gilt bei einem unverbindlichen Kosten- voranschlag zudem § 649 BGB. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Anzeige durch die Auftragnehmerin, so ist diese nicht berechtigt, die Vergütung zu verlangen, soweit diese den Kostenvoranschlag übersteigt. 9.4. Ein in Nr. 5.2 des Vertrages* vereinbarter Festpreis umfasst das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin. Der vereinbarte Festpreis unterliegt keinen Preiserhöhungen, insbesondere auch nicht auf Grund von Lohnkosten oder sonstiger die Kalkulation der Auftragnehmerin beeinflussender Änderungen. Nachforderungen sind insoweit ausgeschlossen. 9.5. Die Auftragnehmerin erstellt eine prüffähige sowie den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen genügende Rechnung gemäß Nr. 5.5 des Vertrages. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, gilt ein Zahlungsziel von 30 Kalendertagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung gemäß Satz 1. Zur Prüffähigkeit der Rechnung gehört bei einer Vergütung nach Aufwand auch der Nachweis des Zeitaufwands entsprechend der Vereinbarung im Vertrag*. Nicht nachgewiesene Leistungen oder fehlerhafte Rechnungen hemmen die Fälligkeit der Rechnung. Sofern Rechnungen an die AOK connect GbR* ausschließlich elektronisch übermittelt werden, sind diese per Mail an das Postfach rechnung@connect.aok.de zu senden. Die AOK connect GbR * akzeptiert bei ausländischen Auftragnehmerinnen nur Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Rechnungen ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer i. S. d. Reverse- Charge-Verfahrens (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) werden seitens der AOK connect GbR * aufgrund des eigenen nicht unternehmerischen Status nicht angenommen. Die ausländische Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei einem deutschen Finanzamt eine Anmeldung vorzunehmen und die Mehrwertsteuer dementsprechend abzuführen. 9.6. Bei mehreren Auftraggeberinnen erfolgt, soweit im Vertrag* nicht anders vereinbart, die Rechnungsstellung anteilig unmittelbar an die einzelnen Auftraggeberinnen. Soweit die AOK connect GbR* Forderungen gegen andere Auftraggeberinnen begleicht, wird er als gemeinsame Abrechnungs- und Zahlstelle für die Auftraggeberinnen tätig. Auf Wunsch der Auftraggeberinnen nimmt die Auftragnehmerin eine Aufteilung des jeweiligen

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Rechnungsbetrags auf die jeweiligen Auftraggeberinnen nach einem ihr mitzuteilenden Verteilerschlüssel vor. 9.7. Reisezeiten, Reisekosten*, Materialaufwand* und Nebenkosten* werden nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag* gesondert vergütet und auch dann nur soweit sie tatsächlich angefallen sind und der Auftraggeberin nachgewiesen wurden. Die Erstattung von Reisekosten* erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz. Nebenkos- ten* und Materialaufwand* sind, auch wenn sie nach dem Vertrag* vergütet werden sollen, der Auftraggeberin vorab mindestens in Textform anzuzeigen. Die Auftraggebe- rin kann den Nebenkosten* und dem Materialaufwand* widersprechen, wenn diese aus Sicht der Auftraggeberin nicht für die Erbringung der Leistungen notwendig sind und/oder es eine kostengünstigere Alternative gibt. Die Vertragsparteien werden sich im Fall eines Widerspruchs darauf verständigen, ob und wie die Leistung ohne zusätzli- chen Materialaufwand* und/oder Nebenkosten* erbracht werden kann. 9.8. Werden Abschlagszahlungen vereinbart, so dürfen diese keine Vorleistungen im Sinne von § 23 SVHV darstellen, es sei denn dies ist allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt. 9.9. § 632a BGB findet keine Anwendung.

10. Gewährleistung, Haftung, Abnahme (bei Werkleistungen)

10.1. Bei Dienstleistungen: 10.1.1. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für die Auftraggeberin innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- gen. Voraussetzung ist eine Rüge der Auftraggeberin, die unverzüglich nach Kenntnis der fehlerhaften Leistungserbringung zu erfolgen hat. Gelingt die vertragsgemäße und fehlerfreie Erbringung der Dienstleistung auch inner- halb einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag* - bzw. bei einem Einzelver- trag unter einem Rahmenvertrag: den jeweiligen Einzelvertrag - zu kündi- gen, wenn es sich um eine wesentliche Leistung handelt. Im Falle einer sol- chen Kündigung hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages* vertragsge- mäß und fehlerfrei erbrachten und der Auftraggeberin nachweislich nutzba- ren Leistungen. Ein Anspruch auf Vergütung von Leistungen, die nach der Kündigung noch zu erbringen gewesen wären, besteht im Falle einer Kündi- gung nicht. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin im Falle einer Kündigung bleiben unberührt. 10.2. Bei Werkleistungen: 10.2.1. Die Auftragnehmerin erbringt Werkleistungen gemäß den vereinbarten Anforderungen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, und frei von Sach- und Rechtsmängeln. Die Auftragnehmerin wird der Auftraggeberin eine angemessene Zeit im Voraus die Abnahmefähigkeit des von ihr geschuldeten Werks ankündigen. Nach Übergabe des vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erbrachten, geschuldeten und abnahmebedürfti- gen Leistungsergebnisses sowie entsprechender Mitteilung durch die Auftragnehmerin erklärt die Auftraggeberin innerhalb der in Nr. 4.2 des Vertrages* genannten Frist schriftlich, dass sie dieses Leistungsergebnis als vertragsgemäß anerkennt (Abnahme). Wurde das abnahmebedürftige Leistungsergebnis nicht vollständig und/oder nicht im Wesentlichen mangelfrei erbracht, kann die Auftraggeberin die Abnahme verweigern. Die Auftraggeberin teilt der Auftragnehmerin in diesem Fall die Gründe für die Nichtabnahme mit. Rechte der Auftraggeberin im Hinblick auf bei der

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Abnahme mitgeteilte Mängel bleiben vorbehalten. Äußert sich die Auftrag- geberin in der vorgenannten Frist nicht, gilt das jeweilige Leistungsergebnis als abgenommen. 10.2.2. Ein Anspruch der Auftragnehmerin auf Durchführung von Teilabnahmen besteht nicht. Teilabnahmen finden nur statt, sofern diese zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart wurden. Unabhängig von etwaigen Teilabnahmen ist nach vollständiger Erbringung der Leistung eine Gesamtabnahme vorzunehmen. 10.2.3. Eine Abnahme entbindet die Auftragnehmerin nicht von der Pflicht, diese Mängel zu beseitigen. Wird das Werk nicht abgenommen, weil Abweichun- gen von dem geschuldeten Leistungsergebnis festgestellt wurden und muss die Auftraggeberin das Werk trotzdem bereits nutzen, so ist die Auftragneh- merin hiervon zu unterrichten. Die Auftragnehmerin wird der Nutzung nur widersprechen, sofern durch die Nutzung die Durchführung ihrer vertraglichen Pflichten unzumutbar behindert wird. Die Nutzung des Werkes gilt nicht als Abnahme. Erfolgt keine Abnahme, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Leistung unverzüglich auf ihre Kosten nachzubessern, bis ein abnahmefähiges Werk erbracht ist und die Abnahme erklärt ist. Mit der Wiederholung einer Abnahme verbundene Mehrkosten gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. 10.2.4. Es gelten die Gewährleistungsregelungen der §§ 631 ff. BGB, soweit in diesen Vertragsbedingungen oder im Vertrag* nichts Abweichendes gere- gelt ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme gemäß Nr. 4.2 des Vertrages*. Bei Teilabnahmen beginnt sie mit der Gesamtabnahme des geschuldeten Werks. 10.2.5. Weitergehende Ansprüche und Rechte der Auftraggeberin wegen einer Schlechtleistung durch die Auftragnehmerin werden durch die Regelungen in den vorangehenden Ziff. 10.2.1 bis 10.2.4 nicht ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages* aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3. Die Vertragsparteien haften einander nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

11. Schutzrechtsverletzung

Machen Dritte gegenüber der Auftraggeberin, deren gesetzlichen Vertreterinnen, Gesellschafterinnen und/oder Mitarbeiterinnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die Nutzung der Tätigkeitsergebnisse* geltend und wird deren Nutzung hierdurch gefährdet, beeinträchtigt oder untersagt, gilt Folgendes: 11.1. Die Auftragnehmerin wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die gelieferten Tätigkeitsergebnisse* so ändern oder ersetzen, dass sie Schutzrechte* nicht verletzen, aber der vereinbarten Leistung vollständig und in für die Auftraggeberin in zumutbarer Weise entsprechen, oder die Auftraggeberin von den Dritten das Recht zur rechtmäßi- gen Nutzung der Leistungsergebnisse verschaffen. 11.2. Zusätzlich wird die Auftragnehmerin die Auftraggeberin, deren gesetzliche Vertreterin- nen, Gesellschafterinnen und/oder Mitarbeiterinnen von allen Ansprüchen der Dritten freistellen. Die Freistellungsverpflichtung der Auftragnehmerin steht unter dem Vorbehalt, dass die Auftraggeberin die Auftragnehmerin von den geltend gemachten Ansprüchen der Dritten unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverlet- zung nicht willkürlich anerkennt und im Rahmen des Zumutbaren die rechtliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin führt. Der Auftraggeberin, deren gesetzlichen Vertreterinnen, Gesellschafterinnen und/oder Mitarbeiterinnen durch die Rechtsvertei- digung entstandene angemessene Gerichts- und Anwaltskosten sind von der Auftragnehmerin ebenfalls zu erstatten. Dasselbe gilt für weitere Aufwendungen, die

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der Auftraggeberin, deren gesetzlichen Vertreterinnen, Gesellschafterinnen und/oder Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen. Stellt die Auftraggeberin die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, soll sie die Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Der Auftraggeberin steht kein Anspruch auf Freistellung gegen die Auftragnehmerin zu, wenn die Auftragnehmerin die Schutzrechts- verletzung nicht zu vertreten hat. 11.3. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin wegen einer Verletzung von Schutzrech- ten* Dritter sind durch die vorangehenden Ziffern nicht ausgeschlossen.

12. Verjährung

12.1. Die Verjährungs- und Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte der Auftraggebe- rin gegen die Auftragnehmerin aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag* oder aus Einzelverträgen beträgt jeweils 4 (vier) Jahre. 12.2. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 BGB. 12.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Dienstleistungen mit der vollständigen Leistungs- erbringung und bei Werkleistungen gemäß Ziff. 10.2.4 dieser Vertragsbedingungen.

13. Änderung von Leistungen

13.1. Die Auftraggeberin kann nach Vertragsschluss – bei Werkleistungen: bis zur Abnahme – Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Auftragneh- merin verlangen, es sei denn, dies ist für die Auftragnehmerin unzumutbar oder nicht durchführbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular („Muster - Änderungsver- fahren“) zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist. 13.2. Die Auftragnehmerin hat das Änderungsverlangen der Auftraggeberin unverzüglich zu prüfen und der Auftraggeberin innerhalb einer von der Auftraggeberin zu setzenden, an- gemessenen Frist nachzuweisen, wenn Änderungsverlangen für sie nicht zumutbar oder nicht durchführbar sind. Erfolgt innerhalb der Frist kein entsprechender Nachweis der Auftragnehmerin oder erklärt sie sich mit den Änderungen einverstanden, so warden die Arbeiten auf der Grundlage des Änderungsverlangens weitergeführt. Die nicht geänderten Leistungen und die Regelungen des Vertrages* gelten in diesem Fall unverändert fort. Erfolgt der Nachweis der Unzumutbarkeit oder Undurchführbarkeit fristgerecht durch die Auftragnehmerin, ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag* aus wichtigem Grund zu kündigen; bei Einzelverträgen jedoch nur den jeweiligen Einzelvertrag. In diesem Fall sind die von der Auftraggeberin bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Unzumutbarkeit oder Undurchführbarkeit durch die Auftragnehmerin herbeigeführt wurde, obwohl die geänderten Leistungen mit den bisherigen Leistungen vergleichbar sind; im Übrigen gilt § 648 S. 2 BGB. 13.3. Soweit von der Auftraggeberin gewünschte Änderungen Auswirkungen auf das vertrag- liche Leistungsgefüge (z. B. Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten) haben, hat die Auftragnehmerin dies der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen. Verlangt die Auftraggeberin die Änderung trotzdem, haben sich die Vertragsparteien über die vorzunehmenden Änderungen schriftlich zu einigen. Solange eine solche Einigung nicht zustande kommt, verbleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vertrages* erforderlichen Vertragsänderungen einvernehmlich herbeizuführen. Dulden von der Auftraggeberin gewünschte Änderungen allerdings keinen Aufschub, sind sie auch dann von der Auftragnehmerin auszuführen, wenn die Vertragsparteien sich noch nicht über die Vertragsänderung geeinigt haben. Die Vertragsparteien werden die Einigung in diesem Fall nachholen. Kommt dann keine Einigung zustande, sind die der Auftragnehmerin für die Ausführung der Änderung entstandenen, erforderlichen und schriftlich

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nachgewiesenen Zusatzkosten (im Vergleich zur sonst vereinbarten Vergütung) durch die Auftraggeberin zu erstatten.

14. Wettbewerbsinteressen

14.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages* nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin für andere gesetzliche oder private Krankenversicherungen oder deren Verbände in der Bundesrepublik Deutschland Aufträge durchzuführen, die mit den unter dem Vertrag* beauftragten Leistungen vergleichbar sind. Die Auftraggeberin wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Sie kann die Erteilung der Zustimmung von der Erfüllung geeigneter Maßnahmen durch die Auftragnehmerin (z. B. getrennter Mitarbeiterinneneinsatz und Verhinderung eines Informationstransfers) zum Schutz der Wettbewerbsinteressen der Auftraggeberin abhängig machen. Die Erfüllung der Maßnahmen ist von der Auftragnehmerin auf Verlangen der Auftraggeberin schriftlich nachzuweisen. 14.2. Die Auftragnehmerin hat auch nach Vertragsbeendigung die berechtigten Interessen der Auftraggeberin angemessen zu berücksichtigen.

15. Kündigung

15.1. Auftraggeberin und Auftragnehmerin können den Vertrag* jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Als wichtige Gründe auf Seiten der Auftraggeberin sind insbesondere anzusehen, wenn gesetzliche, aufsichtsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen dem Vertrag* die Grundlage entziehen; Ausschluss- gründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB vorliegen; die Auftragnehmerin gegen ihre Pflicht verstößt, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen mindestens die gesetzlich oder tarifvertraglich geschuldeten Mindestlöhne zu zahlen; die Auftrag- nehmerin gegen eine der in Ziff. 6 oder 16 dieser Vertragsbedingungen geregelten sonstigen Pflichten in erheblicher Weise verstößt; ein Fall des § 13.2 Satz 4 dieser Vertragsbedingungen vorliegt; eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei der Auftragnehmerin eintritt; oder wenn ein nicht nur unerheblicher Datenschutzverstoß durch die Auftragnehmerin begangen wird. 15.2. Wenn es sich bei dem Vertrag* um einen Rahmenvertrag handelt, können geschlossene Einzelverträge entsprechend Ziff. 15.1 gekündigt werden. Eine Kündigung eines Einzel- vertrages lässt die Wirksamkeit des Rahmenvertrages und der anderen Einzelverträge unberührt. 15.3. Wenn es sich um einen Werkvertrag handelt, bleibt das Recht der Auftraggeberin, den Vertrag* – oder bei einem Rahmenvertrag: einen Einzelvertrag – gemäß § 648 BGB zu kündigen, unberührt.

16. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

16.1. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse* sowie personenbezogene und personenbezieh- bare Daten sind durch die Auftragnehmerin nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen. Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere alle relevanten Bestimmungen über den Datenschutz beachtet und eingehalten werden. Gleiches gilt für die Einhaltung der ggf. gesondert vereinbarten Datenschutzbestimmungen gemäß Nr. 9 des Vertrages*. 16.2. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlang- ten vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse* vertraulich zu behandeln. Sofern nach Ziff. 4 dieser Vertragsbedingungen Dritte eingesetzt werden, sind diese ebenfalls auf den Schutz der vertraulichen Informationen schriftlich zu verpflichten; diese Verpflichtung ist der Auftraggeberin auf deren Verlangen hin schriftlich nachzuweisen. Wenn Auftraggeberin (auch) die AOK connect GbR* ist,

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umfasst die Vertraulichkeitsverpflichtung auch vertrauliche Informationen der Gesell- schafterinnen der Auftraggeberin. 16.3. Die Auftragnehmerin wird bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, mit der sie eigene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse* und personen- bezogene Daten schützt. Die Auftragnehmerin wird die jeweiligen Informationen nur den Mitarbeiterinnen zugänglich machen, die diese Informationen zur Erfüllung der vertrag- lichen Aufgaben benötigen und die eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung übernommen haben oder aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit der Auftragnehmerin zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet sind. Nach Aufforderung hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin von dieser überlassene Unterlagen unverzüglich herauszugeben oder deren Vernichtung nachzuweisen; an solchen Unterlagen steht der Auftragnehmerin kein Zurückbehaltungsrecht zu. 16.4. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages* auf unbestimmte Zeit fort. 16.5. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die Auftragnehmerin zu vertreten hat, (ii) der Auftragnehmerin von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, (iii) aufgrund einer vollstreckbaren behördlichen oder richterli- chen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind, (iv) von der Auftraggeberin zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind oder (v) nach § 5 des Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) offengelegt werden dürfen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt die Auftragnehmerin. 16.6. Die Auftragnehmerin ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn sie das zu hierfür verwendende Verfahren konkret benennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleis- tet, dass dieses Verfahren keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere den Interessen der Auftraggeberin zuwiderlaufende Funktionalität aufweist. Insbesondere darf das Verfahren keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann die Auftragnehmerin dies nicht ausräumen, kann die Auftraggeberin den Einsatz des Verfahrens untersagen. 16.7. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die im Rahmen des Vertrages* erhaltenen oder zugänglich gemachten Daten* streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte herauszugeben. Die Auftrag- nehmerin erklärt, dass für sie und etwaige von ihr zulässigerweise eingesetzte Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages weder direkt noch mittelbar über mit ihr bzw. dem jeweils beauftragten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen Verpflichtungen bestehen, Dritten (z. B. ausländischen Sicherheits- oder Geheimdienstbehörden) solche Informationen zu offenbaren. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für sie oder einen von ihr beauftragten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine Offenbarungspflicht entsteht. Dritte im Sinne dieser Ziff. 16.7 sind nicht Behörden oder andere Stellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedsländer, denen gegenüber die Auftragnehmerin oder die von ihr beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach den Gesetzen der EU oder eines EU Mitgliedslandes zur Offenbarung verpflichtet sind. Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren, wenn solche Behörden oder Stellen sie oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zur Offenbarung von personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auffordern, soweit die genannten Gesetze das zulassen.

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16.8. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Vereinbarungen in Ziff. 16 – einschließlich der Zuwiderhandlungen gegen die Datenschutzbestimmungen (soweit im Vertrag* angekreuzt) – verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die von der Auftrag- geberin nach billigem Ermessen, d. h. unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien, festzusetzen ist und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe darf – auch bei mehrmaligem Verstoß und entsprechend mehrmaliger Festsetzung – 5 % der unter dem Vertrag* insgesamt geschuldeten Vergütung nicht übersteigen. Weitergehende Rechte der Auftraggeberin, insbesondere zur Kündigung des Vertrages*, bleiben unberührt.

17. Auskunftserteilung an die Aufsichtsbehörde

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, der Auftraggeberin auf Verlangen sofort alle Unterlagen vorzulegen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftraggeberin aufgrund einer Prüfung der Aufsichtsbehörde der Auftraggeberin erforderlich sind.

18. Schriftform

Der Vertrag* und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. „Schrift- form“ in diesem Sinne umfasst die Schriftform gemäß § 126 BGB, die Elektronische Form ge- mäß § 126a BGB und die Textform gemäß § 126b BGB.

19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

19.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. 19.2. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist – soweit im Vertrag* nicht anders vereinbart − der Sitz der Auftraggeberin. 19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag* ist – soweit zulässig – der Sitz der Auftraggeberin – bei mehreren Auftraggeberinnen: Berlin –, wenn alle Vertragsparteien ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder wenn die Auftragnehmerin keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundes- republik Deutschland hat.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages* ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, oder sollte sich im Vertrag* eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages* vereinbart worden wäre, hätten die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag* normierten Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

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Begriffsdefinitionen:

AOK connect GbR: Die AOK connect GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesell- schafterinnen sind die AOK Baden-Württemberg – Die Gesundheitskasse, AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, AOK Bremen/Bremerhaven – Die Gesundheitskasse, AOK – Die Gesund- heitskasse in Hessen, AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, AOK Nordost – Die Ge- sundheitskasse, AOK NORDWEST – Die Gesundheitskasse, AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, AOK Rheinland- Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse, AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin. Daten im Sinne von Ziff. 16.7 dieser Vertragsbedingungen: Sozialdaten und sonstige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AOK connect GbR* und seiner Gesellschafterinnen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse: Geschäftsgeheimnisse i. S. v. § 2 Nr. 1 GeschGehG. Materialaufwand: Aufwendungen der Auftragnehmerin für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbrin- gung. Nebenkosten: Aufwendungen der Auftragnehmerin, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind und weder Reise- noch Materialaufwand darstellen. Reisekosten: Aufwendungen der Auftragnehmerin für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung - sofern die Leistung nicht am Sitz oder einer Niederlassung der Auf- tragnehmerin erbracht wird. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten, etc. Schutzrechte: Alle irgendwo auf der Welt bestehenden Rechte an, in Ableitung von und/oder im Zusammenhang mit (i) Patenten und Erfindungen, (ii) Urheberrechten (insbesondere an Computerprogrammen), verwandten Schutzrechten sowie Datenbanken, (iii) Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und vertraulichen Informationen, (iv) Know-How, (v) Gebrauchsmustern, (vi) Designs (gleich, ob registriert oder nicht registriert), (vii) Topographien, (viii) Marken (gleich, ob registriert oder nicht registriert), Domains, Firmen, Unternehmenskennzeichen, geschäftli- chen Bezeichnungen, Werktiteln und (ix) ähnliche Rechte und sonstigem geistigen Eigentum, und den Anmeldungen oder Verlängerungen der vorgenannten Rechte. Tätigkeitsergebnisse: Alle im Rahmen des Vertrages* und/oder im Zusammenhang mit die- sem (einschließlich unter Einzelverträgen, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt) von der Auftragnehmerin allein oder gemeinsam mit Dritten erzielten Leistungen und Leistungs- ergebnisse einschließlich insbesondere etwaiger Quellcodes und Objektcodes nebst dazuge- höriger Anwendungs- und Entwicklungsdokumentation im Fall der Herstellung oder Weiter- entwicklung von Software. Vertrag: Der „Vertrag über die Erbringung von Leistungen“ einschließlich der in Nr. 2.1 ge- nannten Anlagen und der VOL Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

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