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Vertrag
ext. DSB und ext. stellv. DSB
Vertragsnummer: AC-2026#006
AOK connect GbR
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: AC-2026#006
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Vertrag über die Erbringung von Leistungen
Zwischen AOK connect GbR Wilhelmstraße 1 10963 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer, Herrn Dr. Julian Hollender sowie Herrn Kornell Adolph,
- im Folgenden „Auftraggeberin“ genannt -
und
wird nach der Zuschlagserteilung ergänzt <
vertreten durch …
- im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
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1 Vertragsgegenstand und Vergütung
1.1 Vertragsbeschreibung: ext. DSB und ext. stellv. DSB 1.2 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer ist gesondert auszu- weisen und wird in diesem Fall zusätzlich entrichtet. 1.4 Die vertragsgegenständlichen Leistungen der Auftragnehmerin werden gemäß Num- mer 5 vergütet.
2 Vertragsbestandteile
2.1 Folgende Dokumente sind Bestandteil dieses Vertrages: • Dieses Vertragsdokument sowie – soweit dieser Vertrag ein Rahmenvertrag ist: der jeweilige Einzelvertrag – mit jeweils folgenden Anlagen: ☒ Anlage Nr. 1 Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erbringung von Leistungen (EVB) ☒ Anlage Nr. 2 Leistungsbeschreibung ☒ Anlage Nr. 3 Das bezuschlagte Angebot im Vergabeverfahren inkl. des Preisblattes ☒ Anlage Nr. 4 Datenschutzbestimmungen und AV-Vertrag ↳ Anlage Nr. 4.1 Beschäftigtendaten: Ansprechpartner ↳ Anlage Nr. 4.2 Beschäftigtendaten: DV-Standorte ↳ Anlage Nr. 4.3 Beschäftigtendaten: Verpflichtungserklärung ↳ Anlage-Nr. 44 Beschäftigtendaten: Unterauftragnehmer
• VOL Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Bei etwaigen Widersprüchen gelten – vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes – die Regelungen in der vorstehend genannten Reihenfolge – d. h. dieses Vertragsdokument hat Vorrang vor den Ergänzenden Vertragsbedingungen etc. 2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin sind nicht Bestandteil dieses Vertrags und finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Auftraggeberin in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen Leistungen der Auftragnehmerin vorbehaltlos beauftragt oder annimmt und/oder wenn die Auftraggeberin der Einbe- ziehung von Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin (z.B. in einem Angebot der Auftragnehmerin) nicht ausdrücklich widerspricht.
3 Art und Umfang der Leistungen der Auftragnehmerin
3.1 Art und Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vertragsbestandteilen gemäß Nr. 2.1 dieses Vertrags (insbesondere aus der Leistungsbeschreibung) ☒ mit folgender Maßgabe (z.B. optionale Leistungen, technische Besonderheiten): Bei den Leistungen gemäß Position 2 des Preisblattes („Bedarfsleistung auf Ab- ruf“) handelt es sich um optionale Leistungen. Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abruf dieser Leistungen bzw. auf Abruf eines bestimmten Leistungs- umfangs. Die Auftraggeberin ist einseitig zum Abruf dieser optionalen Leistungen berechtigt. Der Abruf erfolgt schriftlich in Textform (E-Mail ausreichend). 3.2 ☐ Die Auftragnehmerin wird die Auftraggeberin auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben. Die Pflicht zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen durch die Auftragnehmerin bleibt hiervon unberührt.
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3.3 ☐ Sofern die Auftragnehmerin auch die Herstellung oder vergleichbare Werkleistun- gen in Bezug auf digitale Produkte schuldet, besteht eine Pflicht zur Aktualisie- rung i. S. v. §§ 327 f. BGB, auch wenn es sich bei dem vorliegenden Vertrag oder dem Einzelvertrag nicht um einen Verbrauchervertrag handelt. ☐ Die Pflicht zur Aktualisierung gilt nur für folgenden Zeitraum:
4 Leistungszeiträume / Abnahme
4.1 Leistungszeiträume
| Leistungen | Leistungszeitraum | |
|---|---|---|
| Beginn | Ende | |
| ext. DSB und ext. stellv. DSB | Siehe Anlage Nr. 2 Leistungsbeschreibung |
☐ Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass die fristgerechte Leistung für die Auftrag- geberin wesentlich im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist. 4.2 Abnahme Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen unterliegen der Abnahme, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes vereinbart wird: ☒ Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen unterliegen nicht der Abnahme. ☐ Die folgenden von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen unterliegen nicht der Abnahme: Die Auftraggeberin erklärt nach näherer Maßgabe gemäß Ziffer 10.2.1 der EVB gegen- über der Auftragnehmerin schriftlich die Abnahme innerhalb von ☐ 4 Wochen ☐ 2 Wochen nach Übergabe des vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erbrachten, geschul- deten und abnahmebedürftigen Leistungsergebnisses sowie entsprechender Mittei- lung durch die Auftragnehmerin.
5 Vergütung
Die Vergütung erfolgt gem. Preisblatt (vgl. Anlage Nr. 3). Zusätzlich wird auf die ______ „Ergänzenden Vertragsbedingungen“ verwiesen (vgl. Anlage Nr. 1).
Mit der, in er Anlage Nr. 3 aufgeführten, Vergütung sind sämtliche Kosten des Vertragspartners abgegolten.
6 Rechte an Tätigkeitsergebnissen*
(ergänzend zu / abweichend von Ziffer 7 der EVB) 6.1 ☐ ergänzend zu Ziffer 7 der EVB gilt Folgendes: 6.2 ☐ abweichend von Ziffer 7 der EVB gilt Folgendes:
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7 Verantwortliche Ansprechpersonen
der Auftraggeberin: Finalisierung bei Vertragsschluss Fachlich: Administrativ:
der Auftragnehmerin: Finalisierung bei Vertragsschluss Fachlich: Administrativ:
8 Mitwirkungsobliegenheiten der Auftraggeberin
☐ Folgende Mitwirkungsobliegenheiten der Auftraggeberin (z. B. Infrastruktur, Orga- nisation, Personal, Technik, Dokumente) gelten:
9 Wettbewerbsinteressen
☐ Die Zustimmung zur Auftragsdurchführung für Wettbewerberinnen gemäß Ziffer 14 der EVB wird erteilt ☐ mit folgender Maßgabe:
10 Datenschutz, Vertraulichkeit
Datenschutz 1.1 Sollte ein Auftragnehmer Sozialdaten oder sonstige personenbezogene Daten oder die- sen gesetzlich gleichstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberinnen oder von Begünstigten, deren Mitarbeitern oder von Versicherten (nachfolgend für die Zwecke dieser Ziffer 34 als „Personenbezogene Daten“ bezeichnet) verarbeiten, so ist er verpflichtet, diese Personenbezogenen Daten nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Ge- setzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen des Sozialgesetzbuchs (insbesondere SGB I, IV, V, X und XI), der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzge- setzes (BDSG), der für die Auftraggeberinnen, die Auftragnehmer oder die Begünstigten an- wendbaren Landesdatenschutzgesetze, jeweils soweit einschlägig, nebst der jeweils dazu gegenwärtig oder zukünftig erlassenen Ausführungsbestimmungen und sonstigen Anordnun- gen, Vorgaben, Richtlinien bzw. Anforderungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers bzw. der Aufsichtsbehörden (im Folgenden gemeinsam „Datenschutzvorgaben“) sowie in Übereinstim- mung mit den Regelungen der Datenschutzbestimmungen und des „Anhangs 03.07 – Informa- tionssicherheits- und Datenschutzanforderungen“ zu verarbeiten. 1.1.1 Bei Vertragsbeginn ist die Verarbeitung von Personenbezogenen Daten durch die Auf- tragnehmer nach Anlass, Art und Umfang beschränkt auf Einzelfälle, wenn und soweit die Verarbeitung von Daten zwingend erforderlich ist, weil anders bestimmte wesentliche nach dem Vertrag geschuldete Leistungen wie insbesondere die Beseitigung von erheblichen Stö- rungen im Rahmen des Incident- und Problem-Managements (z.B. im Third Level Support) nicht oder nicht in angemessener Zeit oder nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erbracht werden können. Die Parteien stimmen einen Prozess ab, der einen Zugriff der Auftragnehmer auf Personenbezogene Daten erst nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberinnen er- möglicht. 1.1.2 Ziffer 34.1 und die Regelungen der Datenschutzbestimmungen und des „Anhangs 03.07 – Informationssicherheits- und Datenschutzanforderungen“ gelten auch, wenn die Auftrag- geberinnen nach Ziffer 3 Einzelverträge mit den Auftragnehmern abschließen und/oder Wei- tere Leistungen beauftragen, zu deren Durchführung die Auftragnehmer und/oder Unterauf- tragnehmer der Auftragnehmer Personenbezogene Daten verarbeiten. Art und Umfang der Verarbeitung von Personenbezogenen Daten sollen in dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. in der Leistungsbeschreibung dazu beschrieben werden.
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1.2 Soweit im Rahmen des Vertrags auch Daten verarbeitet werden, die in den Anwendungs- bereich von § 203 StGB fallen (im Folgenden „Geheimnisschutzdaten“), haben die Auftragneh- mer über diese Geheimnisschutzdaten Stillschweigen zu bewahren und sich nur insoweit Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen, wie dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Auf- gaben unbedingt erforderlich ist. 1.2.1 Die Auftraggeberinnen weisen die Auftragnehmer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Personen, die an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken, sich nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB strafbar machen, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewor- den ist. Zudem macht sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar, sollte sie sich einer weiteren mitwirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offen- bart, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. 1.2.2 Die Auftragnehmer verpflichten sich, ihre eigenen, mit dem jeweiligen Auftragnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehenden sowie sonstige weitere mitwirkende Personen, die be- stimmungsgemäß mit Geheimnisschutzdaten in Berührung kommen oder bei denen dies nicht auszuschließen ist, zur Vertraulichkeit hinsichtlich der Geheimnisschutzdaten zu verpflichten und über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB zu belehren. Der jeweilige Auftrag- nehmer ist berechtigt, die Verpflichtung und Belehrung seinen Unterauftragnehmern aufzuer- legen und diese nicht selbst vorzunehmen. Der jeweilige Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrags betraut sind, die ge- setzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten, und er wird nur Personen einset- zen, die spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit unter diesem Vertrag auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden und die mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Die Verpflichtung muss über das Tätigkeitsende des jeweiligen Mitarbeiters fortbestehen. Der jeweilige Auftragnehmer hat den Auftraggeberin- nen die Vornahme der Verpflichtungen auf Verlangen nachzuweisen. Er stellt sicher, dass die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer, entsprechend verfahren. 1.2.3 Sofern die sich im Gewahrsam eines Auftragnehmers befindenden Geheimnisschutzda- ten dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 2 StPO unterliegen, werden diese Daten nicht freiwillig herausgegeben. Im Falle einer Beschlagnahme wird der jeweilige Auftragnehmer dieser widersprechen und unverzüglich die Auftraggeberinnen informieren, sofern dies recht- lich zulässig ist. 1.3 Die Auftragnehmer gewährleisten, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, die Datenschutzvorgaben und die in den Datenschutzbestimmungen und in „Anhang 03.07 – Informationssicherheits- und Datenschutzanforderungen“ übernommenen Verpflichtungen einzuhalten und die im Rahmen des Vertrags erhaltenen oder zugänglich gemachten perso- nenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte herauszugeben. Die Auf- tragnehmer erklären, dass für sie und etwaige von ihnen zulässigerweise eingesetzte Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen, die Zugang zu solchen Informationen haben, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags weder direkt noch mittelbar über mit ihm bzw. dem jeweils be- auftragten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gesellschaftsrechtlich verbundene Unter- nehmen Verpflichtungen bestehen, Dritten (z. B. ausländischen Sicherheits- oder Geheim- dienstbehörden) solche Informationen zu offenbaren. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, die Auftraggeberinnen sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Ver- pflichtung nicht mehr gewährleisten können, insbesondere, wenn für sie oder einen von ihnen beauftragten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine Offenbarungspflicht entsteht. Dritte im Sinne dieser Ziffer 34.3 sind nicht Behörden oder andere Stellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedsländer, denen gegenüber ein Auftragnehmer oder die von ihm beauf- tragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach den Gesetzen der EU oder eines EU Mit- gliedslandes zur Offenbarung verpflichtet sind. Die Auftragnehmer haben die Auftraggebe- rinnen unverzüglich zu informieren, wenn solche Behörden oder Stellen sie oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zur Offenbarung von personenbezogenen Daten, vertraulichen In- formationen oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auffordern, soweit die genannten Gesetze das zulassen.
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1.4 Für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Verletzung in Ziffer 34.1, 34.2.1, 34.2.2, 34.2.3 oder 34.3 geregelten Pflichten durch einen Auftragnehmer oder einen seiner Unterauftrag- nehmer, ist der jeweilige Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeberinnen als Gesamt- gläubigerinnen eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 300.000 (dreihun- derttausend Euro), maximal EUR 1.500.000 (eine Million fünfhunderttausend Euro) pro Kalen- derjahr, zu bezahlen (wobei die Vertragsstrafe für eine Verletzung nur einmal fällig wird, un- abhängig von der Anzahl der Geschädigten; die Anzahl der Geschädigten ist jedoch bei der Höhe der Vertragsstrafe zu berücksichtigen). Entsprechendes gilt für den Fall, dass entgegen Ziffer 16.2 Betriebsumgebungen außerhalb des Gebiets eines Mitgliedsstaats der EU bzw. des EWR genutzt werden. Die konkrete Höhe der Vertragsstrafe ist von den Auftraggeberinnen nach billigem Ermessen festzusetzen und kann im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden. Ziffern 30.2 und 30.3 sind entsprechend anwendbar.
Vertraulichkeit 2.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche den Geschäftsbetrieb der anderen Parteien (im Fall der Auftraggeberinnen einschließlich des Geschäftsbetriebs der Begünstigten) betreffen- den Informationen, Daten und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Verfolgung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke zu verwenden und insbesondere Drit- ten nicht zugänglich zu machen. Das gilt insbesondere auch für Informationen und Codes, die den Auftragnehmern in der Angebotsphase überlassen wurden. „Dritte“ in diesem Sinne sind nicht die AML und der AOK-Bundesverband sowie – für die Auftraggeberinnen – (i) mit einer oder mehreren Auftraggeberinnen gemäß §§ 15 ff. AktG unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Beteiligungsgesellschaft) verbundene Unternehmen, (ii) weitere Arbeitsgemeinschaften einer oder mehrerer Auftraggeberinnen i.S.v. §§ 197b, 219 SGB V, 94 SGB X (iii) die Begünstig- ten, (iv) die Auftragnehmer für Los 2 soweit sie die relevanten Informationen zur Erfüllung ihres Vertrag gemäß Los 2 benötigen und – für die Auftragnehmer – (v) gemäß §§ 15 ff. AktG mit den Auftragnehmern verbundene Unternehmen, soweit sie für die Auftragnehmer im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag stehende Hilfsleistungen (z.B. Rechtsberatung durch Kon- zernobergesellschaft) erbringen, sowie (vi) Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter, soweit diese vom jeweiligen Auftragnehmer zur Erfüllung der diesem Auftragnehmer nach diesem Vertrag geschuldeten Pflichten oder Obliegenheiten rechtmäßig eingeschaltet wurden, sowie für die Parteien (vii) Berater, die von einer Partei im unmittelbaren Zusammenhang mit Fragen zu diesem Vertrag beauftragt werden (wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Gut- achter). Die vorstehend in (i) bis (vii) genannten Personen oder Unternehmen sind vor der Wei- tergabe der betreffenden Informationen, Daten und Unterlagen jeweils schriftlich oder in Textform zur Geheimhaltung in einem Umfang zu verpflichten, der nicht hinter den Regelun- gen dieses Vertrags zurückbleibt, sofern sie nicht bereits von Gesetzes wegen oder aufgrund anderweitiger Verträge entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Erfahrungs- austausch der Auftraggeberinnen mit und innerhalb der öffentlichen Hand und innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Auftraggeberinnen. 2.2 Die Parteien werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, mit der sie eigene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse schützen, mindestens jedoch die Sorg- falt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Sie werden die jeweiligen Informationen, Daten und Unterlagen Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern sowie den in Ziffern 35.1 S. 2 genannten Personen oder Unternehmen nur zugänglich machen, wenn und soweit (i) diese mit der Erfül- lung von Pflichten oder Obliegenheiten nach diesem Vertrag oder anderer Vertragsverhält- nisse im Zusammenhang mit digitalen Identitäten befasst sind, (ii) diese vertraulichen Infor- mationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen erforderlich sind („need-to-know“-Prin- zip) und diese Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Personen zuvor zu entsprechender Ge- heimhaltung verpflichtet wurden oder sie von Gesetzes wegen zu entsprechender Geheimhal- tung verpflichtet sind. Jede Partei wird darüber hinaus alle notwendigen Maßnahmen ergrei- fen, um die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen durch seine Organe, Mitarbeiter, Un- terauftragnehmer sicherzustellen. 2.3 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht (i) in den Fällen des § 5 Nr. 2 Var. 1 und Nr. 3 GeschGehG sowie (ii) wenn und soweit die jeweiligen Informationen, Daten oder Unterlagen nachweislich
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2.3.1 allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden einer Partei und ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden; 2.3.2 Stand der Technik sind oder werden; 2.3.3 der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, was durch Unterlagen oder auf andere Art und Weise bewiesen werden muss, die eine solche Kenntnis belegen; 2.3.4 der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich ge- macht wurden oder werden; 2.3.5 mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der von der Information betroffenen Partei weitergegeben wurden; 2.3.6 aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der jeweilige Infor- mationsempfänger. In jedem Fall ist die betroffene Partei rechtzeitig vor Weitergabe der In- formationen an Dritte zu informieren, soweit dies möglich ist. 2.4 Nach Aufforderung haben die Auftragnehmer von den Auftraggeberinnen oder den Be- günstigten überlassene, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthaltene oder darstellende Informationen, Daten und Unterlagen nach Wahl der Auftraggeberinnen unverzüglich (i) zu vernichten, (ii) den Auftraggeberinnen herauszugeben und vorhandene Kopien zu vernichten oder (iii) die Verarbeitung einzuschränken bzw. soweit solche Informationen, Daten und Un- terlagen bei einem Unterauftragnehmer vorhanden sind, die Herausgabe, Vernichtung bzw. eingeschränkte Verarbeitung durch den Unterauftragnehmer sicherzustellen, soweit die Auf- tragnehmer bzw. die Unterauftragnehmer nicht gesetzlich zur Speicherung dieser Daten ver- pflichtet ist. Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Anforderungen (die uneingeschränkt bestehen bleiben und zu beachten sind) gilt diese Verpflichtung nicht für routinemäßig ange- fertigte und regelmäßig kurzfristig auch wieder gelöschte Sicherungskopien des elektroni- schen Datenverkehrs und sofern vertrauliche Informationen und/oder deren Kopien nach zwin- gendem Recht oder nach internen Compliance Richtlinien eines Auftragnehmers und seiner verbundenen Unternehmen oder dessen Beratern aufbewahrt werden müssen, vorausgesetzt jedoch, dass diese vertraulichen Informationen und/oder deren Kopien einer unbefristeten Ge- heimhaltungspflicht entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags unterliegen, soweit diese nicht zurückgeben oder vernichtet werden. Die jeweilige Vernichtung ist auf Verlangen der Auftraggeberinnen nachzuweisen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweige- rungsrecht steht den Auftragnehmern und ihren Unterauftragnehmern an solchen Informati- onen, Daten und Unterlagen nicht zu. In den Fällen der § 84 SGB X und § 35 Abs. 3 BDSG tritt unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen an die Stelle der Vernichtung die Ein- schränkung der Verarbeitung der Daten; Art und Umfang der Einschränkung der Verarbeitung werden von den Auftraggeberinnen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer vorgegeben. Die Parteien sind sich einig, dass die Auftraggeberinnen für die Wahrung der Betroffenenrechte alleiniger Ansprechpartner und Verantwortlicher für die Betroffenen sind. 2.5 Soweit ein Auftragnehmer (oder ein Unterauftragnehmer) nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines EU Mitgliedstaates zur Aufbewahrung der Informationen, Daten und Unter- lagen verpflichtet ist oder diese Informationen, Daten und Unterlagen noch zur Erbringung von Vertragsleistungen für die Auftraggeberinnen und/oder die Begünstigten oder zur Durch- führung der Beendigungsunterstützung benötigt, wird dieser Auftragnehmer dies den Auf- traggeberinnen schriftlich anzeigen. Dieser Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eine Kopie der jeweiligen Daten und Dokumente für die Dauer der Verpflichtung zur Aufbewahrung bzw. für die Dauer der Erforderlichkeit zur Erbringung der Vertragsleistungen bzw. der Been- digungsunterstützung zu behalten. Für den Fall der Erforderlichkeit zur Erbringung der Ver- tragsleistungen bzw. der Beendigungsunterstützung endet das Recht zum Behalten einer Ko- pie jedoch vorzeitig, wenn und soweit die Auftraggeberinnen schriftlich verlangen, die Kopie der jeweiligen Daten und Dokumente trotz deren angezeigter Erforderlichkeit zu löschen. Bis zur Löschung der Kopie der jeweiligen Daten und Dokumente gewährleistet der jeweilige Auf- tragnehmer weiterhin die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. 2.6 Die Auftragnehmer stellen im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten sicher, dass die von ihnen im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Systemkomponenten frei von
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Funktionen sind, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der betreffenden Sys- temkomponenten, anderer Software, anderer Hardware und/oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen der Auftraggeberinnen zuwiderlaufen, insbe- sondere durch Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Uner- wünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vereinbart noch im Einzelfall von den Auftraggeberinnen ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. 2.7 Die Vertraulichkeitspflichten gemäß dieser Ziffer 35 gelten ohne zeitliche Begrenzung über das Ende der Laufzeit hinaus. Die Vertraulichkeitspflichten der Parteien aus den separa- ten Vertraulichkeitsvereinbarungen, die die Parteien während des diesem Vertrag zugrunde- liegenden Vergabeverfahrens abgeschlossenen haben, bleiben von diesem Vertrag unberührt, wobei die Auftraggeberinnen Vertragsstrafen bei einem Verstoß gegen diese Ziffer 35 und einem gleichzeitigen Verstoß gegen die separaten Vertraulichkeitsvereinbarungen insgesamt nur einmal geltend machen dürfen.
11 Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Vertrag tritt in Kraft ☒ mit Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren ☐ rückwirkend zum … Dieser Vertrag ☐ läuft unbefristet (grds. unzulässig bei Rahmenvereinbarungen gemäß § 21 Abs. 6 VgV). ☒ endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ☐ mit Erbringung der vollständigen und vertragsgemäßen Leistungen. ☒ mit Ablauf des Leistungszeitraums nach Nr. 4.1. Dieser Vertrag verlängert sich nach Ablauf der originären Laufzeit automatisch und jeweils um ein (1) weiteres Jahr, wenn er nicht von der Auftraggeberin mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens nach sechs (6) Jahren Vertragslaufzeit. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12 Sonstige Vereinbarungen
☒ Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftragnehmer die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von „Russlandsanktionen“, gegenüber der Auftraggeberin abgibt, sofern der Nachweis nicht bereits an anderer Stelle erfolgt ist. Die Abgabe ist nachzuweisen.
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift(en) Auftragnehmerin Unterschrift Auftraggeberin Finalisierung bei Vertragsschluss AOK connect GbR Herr Dr. Julian Hollender Herr Kornell Adolph