AC-2026#006 - Anlage-01 - Bewerbungsbedingungen.pdf

Externe Datenschutzbeauftragte und stellvertretende Datenschutzbeauftragte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

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Allg. Bewerbungsbedingungen

für Vergabeverfahren gem. UVgO

ext. DSB und ext. stellv. DSB

Verfahrensnummer: AC-2026#006

AOK connect GbR

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Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungsbereich ............................................................................................................................................... 1
  2. Vergabeunterlagen ................................................................................................................................................ 1
  3. Rechtlicher Rahmen ............................................................................................................................................... 1
  4. Vertraulichkeit und Datenschutz .................................................................................................................... 2
  5. Form der Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten ...................................................... 3
  6. Verfahrenssprache ................................................................................................................................................. 3
  7. Nachforderung von Unterlagen, einschließlich Preisangaben ......................................................... 4
  8. Änderung, Berichtigung & Rücknahme von Teilnahmeanträgen & Angeboten ....................... 4
  9. Nebenangebote und Änderungsvorschläge ............................................................................................... 4
  10. Kommunikation & Fragen ................................................................................................................................... 4
  11. Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen / Verwendung von Formularen ........................................................................................................................................................................... 5
  12. Einheitliche Europäische Eigenerklärung .................................................................................................... 5
  13. Präqualifizierung ..................................................................................................................................................... 5
  14. Information über Änderungen ........................................................................................................................... 5
  15. Vergütung und Kostenerstattung ................................................................................................................... 6
  16. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ................................................................................................. 6
  17. Unterauftragnehmer ............................................................................................................................................. 6
  18. Eignungsleihe ............................................................................................................................................................ 7
  19. Prüfung und Wertung von Angeboten ........................................................................................................... 8
  20. Zuschlagserteilung ................................................................................................................................................. 8
  21. Information an unterlegene Unternehmen, § 46 UVgO ........................................................................ 9
  22. Mitteilung über vergebene Aufträge (Vergabebekanntmachung) ................................................. 9

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1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Bewerbungsbedingungen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen einschließlich Rahmenvereinbarungen im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 8 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

2. Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

⎯ dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,

⎯ der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungs- bedingungen), einschließlich der Angabe der Eignung- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und

⎯ den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertrags- bedingungen bestehen.

Bei Widersprüchen der Vergabeunterlagen gelten, soweit nicht anders angegeben, nach- einander

⎯ die Leistungsbeschreibung

⎯ die besonderen bzw. ergänzenden Vertragsbedingungen

⎯ das Anschreiben (Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen)

⎯ die in sonstigen Vergabeunterlagen (z. B. Formularen) enthaltenen Vorgaben und Hin- weise der Auftraggeberin

⎯ die vorliegenden allgemeinen Bewerbungsbedingungen.

3. Rechtlicher Rahmen

Die Auftraggeberin ist öffentliche Auftraggeberin i. S. d. § 99 Nr. 2 GWB. Öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Unterschwellenvergabe- ordnung (UVgO) vergeben, soweit deren geschätzter Auftragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht erreicht.

Es sind die derzeit geltenden Bestimmungen maßgeblich, auch wenn sich diese während des Verfahrens ändern sollten.

Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die Ausschreibung aufzuheben; sie unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Auf § 48 UVgO (Aufhebung von Vergabeverfahren) wird hingewiesen.

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4. Vertraulichkeit und Datenschutz

Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nur zur Teilnahme am Vergabeverfahren bzw. – im Zuschlagsfall – zur Vertragsdurchführung verwendet werden. Jede Nutzung für andere Zwecke ist untersagt. Jede Veröffentlichung oder Weitergabe – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Auftraggeberin gestattet.

Erfolgt keine (erfolgreiche) Beteiligung an dem Vergabeverfahren, sind die Vergabeunterlagen unverzüglich in eigener Zuständigkeit datenschutzgerecht zu vernichten.

Auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens haben alle Bieter und Bewerber über die bekannt gewordenen projektbezogenen Informationen absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

Das von Bietern und Bewerbern beschäftigte Personal ist zu entsprechender Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist an eventuelle andere Unternehmen weiterzugeben, welche für die Erbringung der Leistung eingesetzt werden.

Die Bieter und Bewerber haben die bei der Erstellung des Teilnahmeantrags oder Angebots beschäftigten Mitarbeiter in geeigneter Form zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Entsprechendes gilt im Falle der Beteiligung von Unterauftragnehmern und, wenn Dritte im Rahmen einer Eignungsleihe in das Vergabeverfahren einbezogen werden.

Die Auftraggeberin behandelt eingehende Teilnahmeanträge und Angebote sowie die dazugehörigen Unterlagen vertraulich und verwahrt sie sorgfältig; es wird in diesem Zusammenhang auf § 3 UVgO (Wahrung der Vertraulichkeit) verwiesen.

Die von den Bietern und Bewerbern erbetenen Angaben (insbesondere jene mit Personenbe- zug) werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens und – im Zuschlagsfalle – für die Auftragsdurchführung verarbeitet und gespeichert.

Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten an bestimmte Empfänger weitergegeben werden. Zu diesen Empfängern gehören insbesondere:

⎯ Bundeskartellamt: Zur Vorbereitung vergaberechtlicher Entscheidungen in einem Ver- fahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist ein Wettbewerbsregisterauszug beim Bundeskartell- amt zu beantragen, § 6 Abs. 1 WRegG (ggf. i. V. m. weiteren Vorschriften z. B. § 19 Abs. 4 MiLoG).

⎯ Unterlegene Bieter: Im Rahmen der Informationspflicht gemäß § 46 UVgO sind die unterlegenen Bieter u. a. über den Namen des Unternehmens zu informieren, dessen Angebot angenommen werden soll.

⎯ Vergabebekanntmachung: Nach Zuschlagserteilung ist die Auftraggeberin gemäß § 30 UVgO nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewett- bewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb verpflichtet, über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatz- steuer auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen die Ergebnisse des Vergabe- verfahrens zu veröffentlichen; die Vergabebekanntmachung beinhaltet u. a. den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen wurde.

⎯ Statistikmeldung: Die Auftraggeberin ist nach Zuschlagserteilung verpflichtet, die in § 3 Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) definierten Daten an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, sofern der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet.

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5. Form der Einreichung von Teilnahmeanträgen und Ange-

boten

Es ist ausschließlich eine elektronische Abgabe von Teilnahmeantragen und Angeboten über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) zulässig:

⎯ elektronisch in Textform nach § 126 b BGB oder

⎯ mit fortgeschrittener elektronischer Signatur oder

⎯ mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Für die Abgabe der elektronischen Teilnahmeanträge und Angebote müssen sich die Bewerber und Bieter auf www.dtvp.de registrieren. Dies ist kostenfrei möglich. An die bei der Registrie- rung des Unternehmens hinterlegte E-Mail-Adresse erfolgt die gesamte Kommunikation des Vergabeverfahrens. Sollten die Bewerber oder Bieter Hilfe in Bezug auf die E-Vergabe-Lösung „DTVP“ benötigen, steht ihnen das Team des Service & Support Centers der cosinex GmbH per Mail unter support@cosinex.de oder telefonisch unter der Rufnummer 0900-3-243837 (1,49 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkkosten können abweichen) zur Verfügung. Informationen zu den Servicezeiten oder auch Video-Tutorials zum Vergabemarktplatz (Über- blick über die Nutzung des Vergabeportals für Unternehmen, die an Ausschreibungen teilneh- men möchten) sind unter https://support.cosinex.de/unternehmen verfügbar.

Die Abgabe elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote erfolgt über die Installation des Vergabemarktplatzes mit dem sogenannten „Bietertool“. Um dieses ausführen zu können, benötigen interessierte Unternehmen das Programm: „Java SE Runtime Environment“ in der aktuellen Version. Auf https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pa- geId=28115002 besteht die Möglichkeit, kostenlos das erforderliche Java-Programm herunterzuladen. Auch erhalten interessierte Unternehmen unter dem genannten Link weitere Informationen zum Vergabemarktplatz, einschließlich Informationen zur Angebotsabgabe per fortgeschrittener elektronischer Signatur und zur Angebotsabgabe per qualifizierter elektronischer Signatur.

Elektronische Teilnahmeanträge und Angebote müssen vor Ablauf der Angebotsfrist hinterlegt sein. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen wird (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO).

Die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten auf anderen Übertragungswegen, insbesondere per Post, Telefax, E-Mail etc. ist nicht zugelassen; werden Teilnahmeanträge und Angebote auf nicht zugelassenen Wegen übermittelt, hat dies den Ausschluss des Teilnahmeantrags bzw. des Ange-bots zur Folge (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO).

WICHTIG: Die Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten über das Modul „Kommunikation“ des DTVP-Projektraums entspricht nicht den formalen Anforderungen an eine verschlüsselte Angebotsübermittlung gemäß § 38 Abs. 1 UVgO. Teilnahmeanträge bzw. Angebote die auf diesem Wege übermittelt werden, sind nicht zugelassen und ebenfalls nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO auszuschließen.

6. Verfahrenssprache

Teilnahmeanträge und Angebot sowie sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache zu fertigen; die Verfahrenssprache ist Deutsch. Die Auftraggeberin kann verlangen, dass Unterlagen, die ganz oder teilweise in einer anderen als der deutschen Sprache eingereicht werden, durch den Bewerber oder Bieter innerhalb einer bestimmten Frist übersetzt werden und nach erfolglosem Ablauf der Frist unberücksichtigt bleiben können.

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7. Nachforderung von Unterlagen, einschließlich Preisanga-

ben

Unterlagen können nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 bis 5 UVgO nachgefordert werden, soweit die Auftraggeberin in der Auftragsbekanntmachung oder den (sonstigen) Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich festgelegt hat, dass keine Unterlagen nachgefordert werden (§ 41 Abs. 3 S. 2 UVgO).

Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt (sog. „Mischkalkulation“), benennt nicht die geforderten Preise. Da die Nachforderung von Preisangaben nur eingeschränkt möglich ist (§ 41 Abs. 3 UVgO), droht der Ausschluss des Angebotes. Bieter sind daher aufgefordert, die Preise wie im Preis- oder Angebotsblatt gefordert, zu benennen.

8. Änderung, Berichtigung & Rücknahme von Teilnahmean-

trägen & Angeboten

Änderungen an den Eintragungen des Bewerbers oder Bieters müssen zweifelsfrei sein.

Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen (z. B. durch Beifügung eigener Vertragsbedingungen) sind unzulässig und führen zwingend zum Angebotsausschluss (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO). Etwaige Anpassungs- bzw. Änderungswünsche der Vergabeunterlagen sind in einem separaten Schreiben mitzuteilen (s. dazu Ziffer 9).

Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen, berichtigt oder geändert werden; nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlags-/Bindefrist an sein Angebot gebunden. Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen sind nicht über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform zu übermitteln, sondern in derselben Form wie das ursprüngliche Angebot einzureichen. Bei Einreichung eines überarbeiteten Angebotes ist eindeutig klarzustellen, in welchem Umfang das vorherige Angebot weiterhin gültig bleibt. Zudem muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich weder um ein weiteres Hauptangebot noch um ein Nebenangebot handelt.

9. Nebenangebote und Änderungsvorschläge

Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind, soweit nicht anders angegeben, nicht zugelassen.

Die Auftraggeberin bittet die Bewerber und Bieter, etwaige Anpassungs- und Änderungs- wünsche vorzugsweise bereits während der Teilnahme- bzw. Angebotsphase als Fragen bzw. Hinweise an die Auftraggeberin zu richten.

10. Kommunikation & Fragen

Die Kommunikation (z. B. Fragen, Hinweise, Aufklärungen, Nachforderungen) zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern erfolgt ausschließlich über das Modul „Kommunikation“ des Projektraums des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform DTVP.

Jeder Bewerber oder Bieter hat sich unmittelbar nach Erhalt der Unterlagen über deren Vollständigkeit zu versichern. Sofern der Bewerber oder Bieter Fragen zum Vergabeverfahren hat oder die Vergabeunterlagen nach seiner Auffassung Unvollständigkeiten oder Unklarheiten oder aber auch Regelungen enthalten, die nach seiner Ansicht geändert oder ergänzt werden müssten, sind entsprechende Fragen bzw. Hinweise unverzüglich, spätestens

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jedoch innerhalb einer im Anschreiben oder den sonstigen Vergabeunterlagen genannten Frist über die Kommunikationsfunktion des DTVP-Projektraums an die Auftraggeberin zu richten.

Auch nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgt die Kommunikation mit den Bietern (u.a. Aufklärungsfragen, Auskünfte und Erteilung des Zuschlags, etc.), soweit vom Auftraggeber nicht ausdrücklich anderweitig vorgegeben, ausschließlich über die Vergabeplattform.

Von anderen Kontaktaufnahmen (z. B. per E-Mail, Telefon) ist im Hinblick auf die Gleichbe- handlung der Bieter abzusehen. Fragen, die auf diesem Wege gestellt werden, werden nicht beantwortet; sie wären – falls sie dennoch erteilt würden – nicht verbindlich.

Klarstellungen/Hinweise/Änderungen der Auftraggeberin werden ausschließlich über den DTVP-Projektraum in anonymisierter Form (i. d. R. in Form eines Fragen- & Antworten- Katalogs) mitgeteilt; sie werden mit Veröffentlichung Bestandteil der Vergabeunterlagen. Die Bewerber und Bieter sind dafür verantwortlich, diesen Veröffentlichungsort bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist einzusehen und sich dort über den aktuellen Stand der Vergabe zu informieren.

11. Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von

Ausschlussgründen / Verwendung von Formularen

Zum Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen müssen Bewerber oder Bieter die in der Bekanntmachung geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise) erbringen.

Soweit die Auftraggeberin insbesondere für Eigenerklärungen entsprechende Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zwingend zu verwenden.

Die Auftraggeberin behält sich vor, Angaben in Unterlagen durch geeignete Nachfragen bei Dritten (bspw. Referenzauftraggebern, Finanzämtern) zu verifizieren.

Soweit die Auftraggeberin aktuelle Bescheinigungen (z. B. Auszug aus dem Handelsregister, Bescheinigung in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigung einer gesetzlichen Kranken- kasse) verlangt, dürfen diese nicht älter als 6 Monate sein.

Die Auftraggeberin kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern, § 35 UVgO.

12. Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) wird nicht als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert, vgl. § 35 Abs. 3 UVgO.

13. Präqualifizierung

Bewerber oder Bieter haben gemäß § 122 Abs. 3 GWB die Möglichkeit, den Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ganz oder teilweise durch die Teilnahme an geeigneten bzw. zugelassenen Präqualifizierungssystemen zu erbringen.

14. Information über Änderungen

Sollten sich während des Verfahrens Änderungen hinsichtlich der vom Bewerber oder Bieter abgegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nach- weise) ergeben, ist der Bewerber oder Bieter verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich über die Änderungen zu informieren und ggf. aktualisierte Unterlagen einzureichen. Seite 5 von 9

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15. Vergütung und Kostenerstattung

Für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren (z. B. Erarbeitung der Angebotsunterlagen, Teilnahme an Präsentationsterminen) wird keine Vergütung und keine Kostenerstattung gewährt.

16. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig und können den Ausschluss des Angebotes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zur Folge haben.

17. Unterauftragnehmer

Die Einschaltung von Unterauftragnehmern (Synonyme: Nachunternehmer, Subunternehmer) für einzelne Teilleistungen ist grundsätzlich zulässig. Der Einsatz von Unterauftragnehmern und deren Wechsel bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin, die diese nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern darf. Für Unterauftragnehmer, die vor Zuschlagserteilung benannt wurden, gilt die Zustimmung der Auftraggeberin zum Ein- satz dieser Unterauftragnehmer mit dem Zuschlag als erteilt. Der spätere Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Verpflichtungen auch von Unterauftragnehmern eingehalten werden, sofern sie in die spätere Leistungserbrin- gung/Auftragsdurchführung einbezogen werden. Entsprechende Erklärungen und Nachweise sind durch ihn beizubringen.

Der Einstufung eines Unternehmens als Unterauftragnehmer steht es nicht entgegen, wenn das Unternehmen ein mit dem Bewerber oder Bieter bzw. der Bewerber- oder Bietergemein- schaft bzw. einem Mitglied der Bewerber- oder Bietergemeinschaft verbundenes Unterneh- men i. S. des Konzernrechts ist („andere Unternehmen“ i. S. v. § 138 Abs. 2 GWB).

Die Bieter haben die Teilleistungen, die durch Unterauftragnehmer erbracht werden sollen, mit Abgabe des Angebotes zu benennen; hierzu ist das „Verzeichnis der Unterauftragneh- mern“, welches Bestandteil des Eignungsbogens ist, zu verwenden. Eine namentliche Benen- nung der Unterauftragnehmer zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes steht den Bietern frei. Ebenso steht es den Bewerbern im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit vorgeschalte- tem Teilnahmewettbewerb (z. B. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) frei, die vorgenannte Anlage bereits mit dem Teilnahmeantrag (und nicht erst mit dem Angebot) ein- zureichen.

Spätestens nach Ablauf der Angebotsfrist und vor Zuschlagserteilung sind auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin die vorgesehenen Unterauftragnehmer sowie Art und Umfang der an sie delegierten Teilleistungen konkret zu benennen und es ist nachzuweisen, dass den Bietern die erforderlichen Mittel der benannten Unterauftragnehmer im Rahmen der Auftrags- durchführung tatsächlich zur Verfügung stehen werden; hierzu ist das Dokument „Verpflich- tungserklärung Unterauftragnehmer“ zu verwenden.

Die Auftraggeberin überprüft vor der Erteilung des Zuschlages, ob Gründe für den Ausschluss der benannten Unterauftragnehmer vorliegen (§ 36 Abs. 5 S. 1 VgV); hierzu ist auf gesondertes Verlangen das Dokument „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschluss- gründen“ und „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russland-Sanktionen“ (beide Bestandteilt des Eignungsbogens) vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Erklärung zwar von den Bietern einzureichen, aber von dem jeweiligen Unterauf- tragnehmer abzugeben („zu unterzeichnen“) ist.

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Liegen bei einem Unterauftragnehmer zwingende oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. der §§ 123, 124 GWB vor, ist dieser auf Verlangen der Auftraggeberin innerhalb einer bestimmten Frist zu ersetzen; andernfalls wird das Angebot ausgeschlossen.

Eine Übersicht, der im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern einzureichenden Dokumente, ist dem Eignungsbogen zu entnehmen.

18. Eignungsleihe

Bewerber und Bieter können im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen („leihen“), wenn sie jeweils nachweisen, dass ihnen die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden (§ 34 Abs. 1 S. 1 UVgO). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen (§ 34 Abs. 1 S. 2 UVgO). Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche beruflichen Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese die Leistung erbringen, für die die Kapazitäten benötigt werden (§ 34 Abs. 1 S. 3 UVgO).

Verweist ein Bewerber oder Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, muss der Bewerber oder Bieter nachweisen, dass er auf die für den Auftrag erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens tatsächlich zugreifen kann; hierzu ist Dokument „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer“ zu verwenden.

Darüber hinaus hat das andere Unternehmen unter Verwendung des Dokuments „Eigenerklä- rung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ und „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russland-Sanktionen“ (beide Bestandteil des Eignungsbogens) nachzuweisen, dass keine Ausschlussgründe i. S. der §§ 123, 124 GWB auf dieses Unternehmen zutreffen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Erklärung zwar von den Bewerbern oder Bietern einzureichen, aber von dem Dritten abzugeben ist.

Die Auftraggeberin überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und on Ausschluss- gründe vorliegen (§ 34 Abs. 2 S. 1 UVgO).

Die Auftraggeberin schreibt vor, dass der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, ersetzt werden muss (§ 26 Abs. 5 UVgO). Die Auftraggeberin schreibt ferner vor, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, ersetzen muss (§ 26 Abs. 5 UVgO). Die Auftrag- geberin setzt hierfür eine Frist fest (§ 26 Abs. 5 UVgO).

Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so kann die Auftraggeberin eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 34 Abs. 3 UVgO); eine entsprechende Erklärung sieht das Dokument „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer“ für den Fall der Inanspruchnahme wirtschaftlicher oder finanzieller Kapazitäten Dritter vor.

Die vorstehenden Absätze gelten auch für Bewerber- oder Bietergemeinschaften (§ 34 Abs. 4 UVgO).

Die Auftraggeberin kann gemäß § 26 Abs. 6 UVgO vorschreiben, dass alle oder bestimmte Aufgaben bei der Leistungserbringung unmittelbar vom Auftragnehmer selbst oder im Fall Seite 7 von 9

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einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen. Soweit von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird die Auftraggeberin die betref- fenden Aufgaben/Leistungen in den Vergabeunterlagen geeignet kennzeichnen.

Wichtig: Im Falle der Eignungsleihe sind die vorgenannten Unterlagen bei einem Vergabever- fahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb (z. B. Verhandlungsverfahren mit

Teilnahmewettbewerb) mit dem Teilnahmeantrag und bei einem Vergabeverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb (z. B. offenes Verfahren) mit dem Angebot einzureichen.

Eine Übersicht, der im Falle einer Eignungsleihe einzureichenden Dokumente, ist dem Eignungsbogen zu entnehmen.

19. Prüfung und Wertung von Angeboten

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GWB und der UVgO.

Angebote werden grundsätzlich vierstufig geprüft. Auf der ersten Stufe erfolgt die formelle Prüfung des Angebotes gem. § 41 UVgO in Bezug auf dessen Vollständigkeit und sachlicher / rechnerischer Richtigkeit, auf der zweiten Stufe erfolgt die Eignungsprüfung gem. der festge- legten Kriterien gem. §31ff. UVgO. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn nach fristgerechter Einreichung der angeforderten Unterlagen festgestellt wurde, dass sämt- liche Eignungskriterien erfüllt sind, alle Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen Unterlagen, von aussichtsreichen Bietern gem. § 122 Abs. 3 GWB zur Verfügung stehen und keine Ausschlussgründe vorliegen. Auf der dritten Stufe erfolgt die Prüfung der Auskömmlichkeit der Angebotspreise gem. §44 UVgO sowie die Erstellung einer Rangfolge der Angebote anhand der Zuschlagskriterien. Auf der vierten Stufe die Auswahl des wirtschaft- lichsten Angebotes. Bei einem Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb erfolgt die Eignungsprüfung bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs, § 31 UVgO.

Die Auftraggeberin behält sich gemäß § 31 Abs. 4 UVgO vor, bei offenen Verfahren die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchzuführen.

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt auf Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses (§ 43 Abs. 2 S. 1 UVgO). Die Auftraggeberin gibt in der Auftrags- bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen (z. B. mittels einer sog. Bewertungsmatrix) an, wie die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet werden, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln (§ 43 Abs. 3 S. 1 UVgO). Nicht berücksichtigt und von der Bewertung ausgeschlossen werden Angebote, die die in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungskriterien nicht erfüllen.

20. Zuschlagserteilung

Die Zuschlagserteilung erfolgt in Textform via DTVP. Der Bieter verzichtet mit Abgabe seines Angebots i. S. v. § 151 S. 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung.

Mit dem Zuschlag ist der Vertragsschluss und damit die Auftragserteilung rechtswirksam erfolgt.

Die Auftraggeberin kann verlangen, dass nach Zuschlagserteilung eine (deklaratorische) schriftliche Vertragsunterzeichnung erfolgt.

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21. Information an unterlegene Unternehmen, § 46 UVgO

Die Auftraggeberin unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung in Textform via DTVP.

22. Mitteilung über vergebene Aufträge (Vergabebekannt-

machung)

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot gemäß § 30 Abs. 1 UVgO die Ergebnisse des Vergabeverfahrens, insbesondere Name und Anschrift des obsiegenden Bieters, öffentlich bekanntgegeben werden.

Sofern Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Auftraggeberin nach pflichtgemäßem Ermessen.

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