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Bieterfragen und -antworten
Vergabeverfahren: Evaluation des Sofortprogramms Cybersicherheit Az.: 13200#00002#0001
Bieterfragen und Antworten 4. September 2026
| Nr. | Thema | Frage | Antwort |
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| 1. | A nlage 11 | Anlage 11 sieht vor, dass bei einer Bietergemeinschaft die Erklärungen und Dokumente von allen benannten Unternehmen und Mitgliedern vorzulegen sind. Da das Formular zugleich mit der Formulierung „Wir haben in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei verschiedene Aufträge … durchgeführt“ aus der Perspektive des jeweils einreichenden Unternehmens abgefasst ist, ist für uns nicht eindeutig, ob sich diese Aussage auf das jeweils einreichende Mitglied einzeln oder auf die Bietergemeinschaft in ihrer Gesamtheit bezieht. Können die in Anlage 08 geforderten Referenzen (mindestens drei Referenzaufträge, davon mindestens zwei im Gesundheitswesen und mindestens einer mit einem Auftragswert von mindestens 1 Mio. Euro) durch die Mitglieder der Bietergemeinschaft in der Summe erbracht werden, oder muss jedes einzelne Mitglied diese Mindestanforderungen jeweils für sich allein erfüllen? | Die genannten Anforderungen können auch von der Bietergemeinschaft in der Summe erfüllt werden. |
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| Nr. | Thema | Frage | Antwort |
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| 2. | E inzureichendes Konzept | In der Leistungsbeschreibung auf S. 9 steht Folgendes: "Bezüglich möglicher Limitationen des Evaluationsvorhabens ist Stellung zu nehmen. Es sind konkrete Abbruchmeilensteine zu definieren. Zudem müssen Maßnahmen aufgezeigt werden, die eine Übergabe der Materialien und des gegenwärtigen Projektstands an die Auftraggeberin zu jedem Zeitpunkt ermöglichen. Das Umsetzungskonzept soll einen Umfang l 50 DIN A4 Seiten nicht überschreiten." Es ist nicht eindeutig, ob es sich hier um 150 Seiten Konzept oder 50 Seiten Konzept handelt, welche Zahl ist hier korrekt? | Gemeint sind 50 DIN A4-Seiten. |
| 3. | IT -Dienstleister | Bitte teilen Sie uns mit, ob folgende Annahme zutreffend ist: Die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren für die Evaluation des Sofortprogramms sowie ein möglicher Zuschlag schließen eine spätere oder parallele Führung als qualifizierter IT-Dienstleister im Online-Verzeichnis einschließlich des Angebots entsprechender Leistungen nicht aus. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, bitten wir um Darstellung der Voraussetzungen, unter denen eine Führung als qualifizierter IT-Dienstleister im | Die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren als solche steht einer Führung als qualifizierter IT-Dienstleister im Online-Verzeichnis nicht entgegen. Eine Beauftragung im Rahmen dieses Vergabeverfahrens schließt jedoch für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Aufnahme in das Verzeichnis der qualifizierten IT- Dienstleister sowie das Angebot entsprechender Leistungen gegenüber geförderten Einrichtungen aus. Dies gilt für den Auftragnehmer und die Mitglieder einer Bietergemeinschaft. Hintergrund ist die Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der unabhängigen Evaluation des Sofortprogramms, die auch die |
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| Online-Verzeichnis und das Anbieten entsprechender Leistungen möglich sind. | Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen und deren Abbildung in der Reifegradmessung erfasst, und einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen ebendieser Maßnahmen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Aufbau, Betrieb und Pflege des Verzeichnisses der qualifizierten IT-Dienstleister nicht Gegenstand dieser Ausschreibung sind; die Zulassung als qualifizierter IT- Dienstleister richtet sich nach den hierfür gesondert festgelegten Vorgaben. | ||
| 4. | H aftung | Auch wenn es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um keine Wirtschaftsprüfungsleistungen handelt, sind Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehalten, ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber und Dritten angemessen zu begrenzen. Haftung und Versicherungsschutz müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Regelungen in § 54a WPO sowie § 27 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer tragen dem Rechnung. Frage: Ist die Aufnahme einer Regelung zur Haftungsbeschränkung in branchenüblicher Höhe unter Berufung auf § 54a WPO wie folgt möglich? „Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG | Der vorgeschlagenen Haftungsbeschränkung wird nicht zugestimmt. |
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| begründen, ist für einen einzelnen fahrlässig verursachten Schadensfall auf 4 Mio. Euro begrenzt.“ | |||
| 5. | A rbeitsergebnisse | Laut dem Vertrag soll dem Auftraggeber ein - ausschließliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht übertragen werden. Die freie Übertragbarkeit und Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts (z.B. auch das Recht zur Veröffentlichung von Dokumenten) beinhaltet das Recht des Auftraggebers, dass Arbeitsergebnisse auch unter Bezugnahme auf den Auftragnehmer an Dritte weitergegeben werden dürfen. Dies führt für uns zu Dritthaftungsrisiken, da Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auf unsere Arbeitsergebnisse vertrauen dürfen und wir potentiell den Dritten gegenüber haften. Frage: Gehen wir Recht in der Annahme, dass unsere Arbeitsergebnisse ausschließlich im Namen der Auftraggeberin, jedenfalls ohne Bezugnahme auf den Auftragnehmer verwendet werden sollen? a) Für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse unter Bezugnahme auf den Auftragnehmer gegenüber Dritten verwendet werden sollen, ist es dann richtig, dass eine Abänderung und Umgestaltung durch die Auftraggeberin nicht erfolgen wird? b) Kann, sofern nach Auslieferung durch den Auftragnehmer eine Bearbeitung, insbesondere eine | Sofern die Arbeitsergebnisse durch die Auftraggeberin wesentlich umgestaltet werden, wird von einer namentlichen Nennung des Auftragnehmers abgesehen. Werden Arbeitsergebnisse geändert und zugleich unter Nennung des Auftragnehmers verwendet, werden die Änderungen kenntlich gemacht. Darüber hinausgehende Abstimmungserfordernisse werden nicht vereinbart. |
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| Abänderung und Umgestaltung der Arbeitsergebnisse durch die Auftraggeberin vorgesehen ist, folgendes vereinbart werden: „Der Auftraggeber wird vor jeder Weitergabe bzw. Kommunikation der durch die Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse, die Inhalte der Weitergabe und Kommunikation mit den Auftragnehmern zuvor abstimmen, soweit diese eine namentliche Nennung der Auftragnehmer enthalten“. | |||
| 6. | G arantien | In den Vergabeunterlagen sind Formulierungen wie „sicherstellen“, „sichert zu“, „sicherzustellen“, „gewährleistet“ „stellt sicher“ und "versichert" enthalten. Solche Formulierungen können auf die Übernahme einer Garantie hindeuten, was bedeutet, dass der Auftragnehmende verschuldensunabhängig in unbegrenzter Höhe haftet. Garantieerklärungen und damit einhergehend die verschuldensunabhängige Haftung, welche nicht auf das Verschulden des Auftragnehmenden abstellen, sind für den Auftragnehmenden ein erhöhtes und nicht kalkulierbares kaufmännisches Risiko. Der Auftragnehmende hat durch eine solche Verschuldensunabhängigkeit – neben seinem | Ja, diese Annahme wird bestätigt. |
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| eigenen Verschulden – auch jenes zu tragen, welches nicht in seinem Einflussbereich liegt und ggf. aus der Sphäre des Auftraggebenden stammt. Der Auftragnehmende hat dieses Risiko dann mit in seine Preise miteinzuberechnen. Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich bei den Formulierungen um eine Verpflichtung i.S.d. §§ 276, 278 BGB handelt und keine Garantie gemeint ist, die eine verschuldensunabhängige Haftung in unbegrenzter Höhe begründen könnte? | |||
| 7. | V erpflichtungserklärung | Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind unsere Tätigkeiten nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 WPO unabhängig, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht ist dabei berufsrechtlich geregelt (§ 43 WPO, § 10 BS WP/vBP) und strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Sämtliche Mitarbeitende sind arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtliche Relevanz eines Verstoßes belehrt worden. Aus arbeitsrechtlichen Gründen können wir unsere Mitarbeitenden nicht verpflichten die Verpflichtungserklärung (vgl. § 9 (4)) zu unterzeichnen. | Nein, die Annahme kann nicht bestätigt werden. Die Verpflichtung der Mitarbeitenden erfolgt nach dem Verpflichtungsgesetz durch die Auftraggeberin vor Tätigkeitsaufnahme (§ 18.2 der Rahmenvereinbarung) und stellt keine einseitige arbeitsrechtliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber dar. |
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| Frage: Gehen wir daher Recht in der Annahme, dass es ausreichend ist, wenn die Auftragnehmerin als juristische Person die Erklärung unterzeichnet? | |||
| 8. | F ristverlängerung | Die Ausarbeitung der geforderten Konzeptinhalte und Nachweise in einem angemessenen Qualitätsgrad setzt ein interdisziplinäres Vorgehen innerhalb eines Projektteams voraus. Zur Einbindung der nötigen Personalressourcen ist eine Vorlaufzeit notwendig, die leider durch die Ferien- und einhergehende Urlaubszeit signifikant verlängert wurde. Um allen Bietern genug Zeit für eine hochwertige Ausarbeitung der Angebote zu gewähren, möchten wir die Vergabestelle bitten, die Angebotsfrist um mindestens 2 Wochen zu verlängern. | Der Bitte um Verlängerung der Angebotsfrist wird entsprochen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der geforderten Konzeptausarbeitung wird die Angebotsfrist für alle Bietenden um zwei Wochen, bis zum 1. Oktober 2026, 14:00 Uhr verlängert. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Angebotsfrist wird mit Blick auf den vorgesehenen weiteren Zeitplan des Vergabeverfahrens nicht gewährt. |
| 9. | B indefrist | In der Bekanntmachung schreiben Sie, dass die Angebotsgültigkeit 6 Wochen betragen muss, was als Enddatum der Gültigkeit den 29.10.2026 bestimmen würde. Im Zeitplan ist als Bindefrist jedoch der 26.11.2026 angegeben. Wir bitten um Klarstellung, welche der beiden Fristen zu beachten ist. | Gemeint war der 26. November 2026. Wegen der Verlängerung der Angebotsfrist (siehe Frage Nr. 8) wird die Bindefrist ebenfalls um zwei Wochen, bis zum 10. Dezember 2026 verlängert. |
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Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass diese Beantwortung von Bieterfragen als Änderung, Ergänzung bzw. Konkretisierung der Vergabeunterlagen ebenfalls Vertragsbestandteil wird. Eine Nichtberücksichtigung dieser Information führt somit zum Angebotsausschluss.
Bis zum Schlusstermin für das Angebot am 1. Oktober 2026, 14:00 Uhr können Sie Ihr Angebot zurückziehen. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Bewerbung.
Im Interesse der Bieter sollten auftretende Fragen unverzüglich, spätestens jedoch spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden, damit den Bietern ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.
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