[Seite 1]
Anlage 03_Bewerbungsbedingungen
Vergabeverfahren: Evaluation des Sofortprogramms Cybersicherheit Az.: 13200#00002#0001
WERKVERTRAG
ENTWURF
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,
Rochusstraße 1
53123 Bonn
(nachfolgend: Auftraggeberin)
und
dem Unternehmen, dem im Vergabeverfahren: Evaluation des Sofortprogramms IT-Sicherheit, Az.:13200#00002#0001, Ausschreibung vom 18. August 2026 der Zuschlag erteilt worden ist
(nachfolgend: Auftragnehmerin1)
wird folgender Werkvertrag geschlossen:
1 Da die meisten Vertragspartner des BMG juristische Personen sind, wird die grammatikalisch meist passende Form „Auftragnehmerin“ verwendet. Sie gilt für alle Arten von Auftragnehmern.
- 2 -
[Seite 2]
- 2 -
§ 1
Leistungsgegenstand
(1) Der Gegenstand des Auftrags ist die Evaluation des Sofortprogramms Cybersicherheit. Dies um-
fasst insbesondere:
• Modul 1: (Weiter-)Entwicklung von ganzheitlichen, integrativen und standardisierten Reife-
gradmodellen zur Erfassung des IT-Sicherheits- und Digitalisierungsgrad von systemrele-
vanten Gesundheitseinrichtungen in Deutschland [Modellentwicklung]
• Modul 2: Technische Bereitstellung und Betrieb des Erhebungsinstruments bzw. der Erhe-
bungsplattform sowie Durchführung der Erhebung [technische Umsetzung und Datenerhe-
bung]
• Modul 3: Wissenschaftliche Auswertung der Erhebung bzw. Selbsteinschätzung und Analyse
des longitudinalen Verlaufs
• Modul 4: Begleitevaluation
Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen gemäß den Vergabeunterlagen der Ausschreibung
„Evaluation des Sofortprogramms Cybersicherheit (Az.: 13200#00002#0001)“, insbesondere der
Leistungsbeschreibung sowie aus dem bezuschlagten Angebot der Auftragnehmerin, das gleich-
zeitig Vertragsbestandteil ist. Die Auftragnehmerin erbringt sämtliche in der Leistungsbeschrei-
bung aufgeführten Leistungen.
(2) Nach der EU-RL 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 in Verbindung mit dem Gesetz zur Gleichstel-
lung von Menschen mit Behinderungen (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Ver-
ordnung (BITV 2.0) müssen bei Internetauftritten von öffentlichen Stellen die Inhalte barriere-
frei sein. Für alle übersandten Dokumente (Berichte und sonstige Dokumente inkl. Anlagen wie
z. B. Tabellen, Interviewleitfäden, Flyer, Handbücher, Presseartikel usw.) sind daher Dateifor-
mate zu wählen, die den Anforderungen der Barrierefreiheit genügen. Ein Dateiformat, das diese
Voraussetzungen erfüllt, ist PDF/UA.
(3) Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftragnehmerin (AGB) finden keine Anwendung.
[Seite 3]
- 3 -
§ 2
Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin
(1) Die Leistungen müssen dem neuesten Stand der Wissenschaft und den anerkannten fachlichen
Regeln entsprechen. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Untersuchungsergebnisse, Beur-
teilungen und fachlichen Empfehlungen sowie Gutachten und sonstige Dokumente, insbeson-
dere der Ergebnis-/Abschlussbericht für den vorgesehenen Zweck brauchbar und vollständig
sind.
(2) Die Auftragnehmerin hat ihre Leistungen fachlich objektiv, neutral und unabhängig zu erbrin-
gen. Die Auftragnehmerin darf insbesondere keine konkurrierenden Interessen vertreten. Sollte
eine Interessenkollision vorliegen oder sich eine Interessenkollision ergeben, so ist die Auftrag-
nehmerin zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Auftraggeberin verpflichtet.
§ 3
Fälligkeit der Leistung
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung in der in § 1 und § 2 dieses Ver-
trages vereinbarten Weise zu erbringen. Die gesamte Evaluationsdauer beträgt 36 Monate ab
Zuschlagserteilung. Das Projekt ist bis spätestens zum 31.12.2029 abzuschließen. Die Leistung
ist in Teilleistungen zu erbringen: Zu jedem der drei Messzeiträumen legt die Auftragnehmerin
einen Zwischenbericht vor; den Abschluss bildet der Abschlussbericht. Die Termine der drei
Messzeiträume mit jeweils einrichtungsgruppenspezifisch festzulegenden Messzeitpunkten
und der jeweiligen Zwischenberichte werden nach Zuschlagserteilung in Abstimmung mit der
Auftraggeberin verbindlich festgelegt. Sämtliche Berichte sind dem BMG in elektronischer
Form (Word-Format) sowie zudem in einer zur Veröffentlichung geeigneten barrierefreien Fas-
sung als PDF-Dokument einzureichen und per E-Mail vorzulegen.
(2) Die im Rahmen der Leistung zu erbringenden Berichte, Präsentationen und sonstigen Vorlagen
ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung. Fälligkeits-, vergütungs- und abnah-
merelevant sind allein die zu den drei Erhebungen (Messzeitpunkten) nach der Leistungsbe-
schreibung vorzulegenden Ergebnisberichte sowie der Abschlussbericht. Die Ergebnisberichte
werden in diesem Vertrag einheitlich als Zwischenberichte bezeichnet; ihre Termine werden
nach Zuschlagserteilung verbindlich festgelegt. Die übrigen Berichts- und Mitwirkungspflich-
ten, insbesondere die laufenden Sachstandsberichte und Präsentationen, bleiben als Nebenleis-
tungen unberührt. Die Ablieferung des Abschlussberichts ersetzt nicht die vollständige Über-
gabe der Arbeitsergebnisse nach § 7 Absatz 4, die Voraussetzung der Abnahme bleibt.
[Seite 4]
- 4 -
(3) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie Ausführungsfristen nicht einhalten kann, so hat sie dies der Auftraggeberin unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus teilt die Auftragnehmerin mit jedem Zwischenbericht einen aktuellen Zeitplan mit und ob sie den vereinbarten Zeitplan einhalten wird.
§ 4
Vergütung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für die Leistung nach § 1 eine Vergütung in Höhe des im be- zuschlagten Angebot der Auftragnehmerin, Preisblatt (Anlage 6) genannten Preises. Die Ver- gütung verändert sich entsprechend etwaiger Änderungen des Umsatzsteuersatzes.
(2) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Aufwendungen der Auftragnehmerin zur Erfüllung des Auftrages abgegolten.
(3) Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes (ERechV) sind Rechnungen an das Bundes- ministerium für Gesundheit grundsätzlich in elektronischer Form auszustellen und zu über- mitteln. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung ist die Angabe folgender Leitweg-Identifikationsnummer <991-20506-34> zwingend erforderlich. Auf das beigefügte Merkblatt „Die Rechnungsein- gangsplattformen des Bundes“ wird hingewiesen.
[Seite 5]
- 5 -
§ 5
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung wird erst nach Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig. Ein Abschlussbericht und eine Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin sind notwendig. Die Auftragnehmerin kann von der Auftraggeberin für jeden nach § 3 abgenommenen Zwischenbericht als in sich abgeschlossenen Teil des Werks eine Abschlagszahlung für die erbrachte vertragsmäßige Leistung verlangen. Die Ver- tragsparteien einigen sich diesbezüglich nach Zuschlagserteilung auf einen Abschlagsplan. Die restli- che Vergütung wird erst nach Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig. Ein Entwurf des Ab- schlussberichts ist gemeinsam mit der abschließenden Rechnungsstellung vor dem 15. November 2029 durch die Auftragnehmerin vorzulegen. Der finale Abschlussbericht ist nach anschließender Ab- stimmung und Überarbeitung zu dem mit der Auftraggeberin vereinbarten Termin, spätestens jedoch bis zu, 31. Dezember 2029, einzureichen.
§ 6
Abnahme
Die Auftraggeberin erklärt der Auftragnehmerin gegenüber in Textform, ob sie die Leistung an- nimmt. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftraggeberin. Im Falle wesentlicher Mängel des Werkes kann die Abnahme durch die Auftraggeberin bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden; die Auftragnehmerin ist zur Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist berechtigt und verpflich- tet. Andernfalls hat die Auftraggeberin die Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung eventueller Mängel, welche von der Auftragnehmerin binnen einer angemessenen Frist zu beseiti- gen sind. § 640 BGB bleibt unberührt.
§ 7
Nutzungsrechte, Übergabe und Verwertung
(1) . Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin das ausschließliche, räumlich, zeitlich und
inhaltlich unbeschränkte sowie zustimmungsfrei übertragbare und unterlizenzierbare Nut-
zungsrecht an den von ihr im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnissen und
sämtlichen Dokumenten in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form in sämtli-
chen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten sowie noch unbekannten Nutzungsar-
ten ein. Zu den Arbeitsergebnissen gehören insbesondere die Reifegradmodelle einschließlich
[Seite 6]
- 6 -
der Modellgrundlagen, der Auswertungsmatrix und der Beschreibung des Bewertungsalgo-
rithmus, das Erhebungsinstrument und die Erhebungsplattform einschließlich Quellcode, Da-
tenbankschema, Schnittstellen, Skripten und Konfigurationsdateien, das Dashboard ein-
schließlich seiner Visualisierungen, sämtliche im Rahmen des Projektes erhobenen, verarbei-
teten oder erstellten Daten einschließlich der Rohdaten, Protokolle und Analyseergebnisse,
etwaige Teilnahmebestätigungen der teilnehmenden Einrichtungen, die der Auftraggeberin
nach der Leistungsbeschreibung für die Webseite des Sofortprogramms Cybersicherheit über-
lassenen Inhalte und Materialien sowie sämtliche Berichte und Dokumentationen. Die Auf-
traggeberin erlangt insbesondere das ausschließliche Recht, die Arbeitsergebnisse zu verviel-
fältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und Dritte hiermit zu beauftragen.
Die Auftragnehmerin stimmt der Einräumung von weiteren Nutzungsrechten an Dritte durch
die Auftraggeberin zu. Sie bestätigt die Rechteeinräumung nach diesem Absatz auf Verlangen
der Auftraggeberin in Schriftform.
(2) Die Auftragnehmerin versichert, dass sie berechtigt ist, über sämtliche von ihr verwendeten
Texte, Bilder, Skizzen und dergleichen zu verfügen und die in diesem Vertrag genannten
Rechte der Auftraggeberin einzuräumen. Die Auftragnehmerin versichert, dass durch diese
Maßnahmen keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Auftragnehmerin stellt die Auftragge-
berin von allen Ansprüchen Dritter frei, die bei der Wahrnehmung der übertragenen Rechte
erhoben werden können.
(3) Beruhen die Arbeitsergebnisse auf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bereits bestehenden
Werken der Auftragnehmerin oder Dritter (vorvertragliche Arbeiten), insbesondere auf Soft-
ware, Modellen oder quelloffenen Bestandteilen, benennt die Auftragnehmerin diese bereits
mit ihrem Angebot einschließlich der jeweils geltenden Lizenzbedingungen. An vorvertragli-
chen Arbeiten, über die sie verfügen kann, räumt sie der Auftraggeberin mit Vertragsschluss
und ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf ein einfaches, unwiderrufliches, zeitlich
und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, so-
weit dies für Nutzung, Betrieb, Bearbeitung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse
nach Absatz 1 erforderlich ist. Setzt die Auftragnehmerin vorvertragliche Arbeiten ein, ohne
sie benannt zu haben, gilt die Rechteeinräumung nach Satz 2 als erteilt. An Werken Dritter,
über die die Auftragnehmerin nicht verfügen kann, verschafft sie der Auftraggeberin die er-
forderlichen Rechte oder weist mit dem Angebot nach, dass die Auftraggeberin diese zu
marktüblichen Bedingungen unmittelbar erwerben kann. Quelloffene Bestandteile dürfen
nur eingesetzt werden, soweit ihre Lizenzbedingungen der Nutzung, Bearbeitung und Weiter-
[Seite 7]
- 7 -
entwicklung nach Absatz 1 nicht entgegenstehen. Der Einsatz von Bestandteilen, die die dau-
erhafte oder weiterentwicklungsfähige Nutzung durch die Auftraggeberin ausschließen oder
von fortlaufenden Entgelten abhängig machen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Auf-
traggeberin in Textform. Die Urheberrechte der Auftragnehmerin an den vorvertraglichen
Arbeiten bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Die Auftragnehmerin übergibt der Auftraggeberin sämtliche Arbeitsergebnisse nach Absatz 1
sowie alle weiteren Unterlagen und Grundlagen, die für deren Nutzung, Betrieb, Fortführung
und Weiterentwicklung erforderlich sind, insbesondere den Quellcode nebst Datenbank-
schema und Konfigurationsdateien, die Rohdaten, den Bewertungsalgorithmus beziehungs-
weise die Berechnungslogik, die Modelle sowie die zugehörigen Methoden-, Modell-, Build-
und Betriebsdokumentationen. Die Übergabe erfolgt in dokumentierter, lauffähiger und wei-
terentwicklungsfähiger Form; die Arbeitsergebnisse müssen von einem sachkundigen Dritten
ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin betrieben und weiterentwickelt werden können. Me-
thode und Zeitpunkt der Übergabe bestimmt die Auftraggeberin nach billigem Ermessen un-
ter Einräumung einer angemessenen Frist; sie kann die Übergabe einzelner Arbeitsergebnisse
auch vor Projektabschluss verlangen. Unabhängig hiervon übergibt die Auftragnehmerin den
jeweils aktuellen Stand nach Abschluss jeder Erhebungswelle sowie bei Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses. Die vollständige Übergabe ist Voraussetzung der Abnahme nach § 6. Ein
Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsergebnissen und Unterlagen steht der Auftragnehme-
rin nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu. § 3 bleibt
unberührt.
(5) Die im Rahmen der Erhebungen erhobenen Daten und die daraus erstellten Datenbanken
werden auf Veranlassung und für Rechnung der Auftraggeberin erstellt; die Auftraggeberin ist
Datenbankherstellerin im Sinne des § 87a Absatz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und ver-
wandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG). Soweit gleichwohl ein Recht der Auftrag-
nehmerin nach § 87b UrhG oder ein sonstiges Schutzrecht an den Daten oder den Auswer-
tungsergebnissen besteht, räumt sie der Auftraggeberin hieran das ausschließliche, unbe-
schränkte und übertragbare Nutzungsrecht ein. Die Auftragnehmerin stellt die Erhebungsda-
ten einschließlich einer vollständigen Variablen- und Wertedokumentation (Codebuch) sowie
der Auswertungssyntax in einem gängigen, auswertbaren Format der Auftraggeberin oder ei-
ner von dieser benannten Stelle zur Verfügung. Der Auftragnehmerin ist jede Weitergabe der
im Rahmen des Projektes erhobenen Rohdaten, des Bewertungsalgorithmus und der Auswer-
tungsergebnisse an Dritte untersagt; dies gilt insbesondere für Weitergaben zu wissenschaftli-
chen Forschungszwecken sowie für jede kommerzielle Nutzung und Verwertung. Nicht als
[Seite 8]
- 8 -
Dritte im Sinne des Satzes 4 gelten die nach Absatz 6 zugelassenen Unterauftragnehmer im
Rahmen ihrer Leistungserbringung. Veröffentlichungen der Auftragnehmerin über die im
Rahmen dieses Vertrages gewonnenen Daten, Ergebnisse und Erkenntnisse außerhalb der
vertraglich vorgesehenen Zwischen- und Abschlussberichte bedürfen der vorherigen Zustim-
mung der Auftraggeberin in Textform; die Zustimmung kann nur ausnahmsweise und für
den Einzelfall erteilt werden, ein Anspruch auf ihre Erteilung besteht nicht. Die Sätze 4 bis 6
gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Nach vollständiger Übergabe
löscht die Auftragnehmerin die bei ihr verbliebenen Daten; gesetzliche Aufbewahrungspflich-
ten sowie Aufbewahrungspflichten nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bleiben
unberührt. § 9 bleibt im Übrigen unberührt
(6) Bei der Erteilung von Unteraufträgen an Dritte lässt sich die Auftragnehmerin von dem Drit-
ten sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, die Rechte zur Bearbeitung, Umgestaltung
und Änderung sowie die sonstigen Rechte in dem Umfang einräumen, der erforderlich ist, um
ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 erfüllen zu können. Sie verpflichtet den Dritten
zugleich auf die Weitergabe- und Verwertungsbeschränkungen nach Absatz 5 sowie auf die
Geheimhaltungspflichten nach § 9.
(7) Stellt die Auftraggeberin der Auftragnehmerin Unterlagen, Daten oder Modelle zur Verfügung
(Beistellungen), insbesondere die Grundlagen und Dokumentationen des im Rahmen des
Krankenhauszukunftsgesetzes entwickelten Reifegradmodells DigitalRadar, verbleiben sämt-
liche Rechte hieran bei der Auftraggeberin. Die Auftragnehmerin darf Beistellungen aus-
schließlich zur Erfüllung dieses Vertrages nutzen; eine Weitergabe an Dritte oder eine Nut-
zung zu eigenen Zwecken ist unzulässig. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt die
Auftragnehmerin die Beistellungen zurück oder löscht sie nach Wahl der Auftraggeberin. Ab-
satz 1 bleibt unberührt, soweit die Auftragnehmerin Beistellungen bearbeitet oder fortentwi-
ckelt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn der Vertrag beendet wird, bevor das Werk in
Gänze hergestellt ist, für den bereits fertig gestellten Teil des Werkes.
(9) Die in § 4 vereinbarte Vergütung umfasst auch die Vergütung für die Einräumung der Nut-
zungsrechte und die Übergabe nach diesem Paragraphen.
[Seite 9]
- 9 -
§ 8
Verpflichtungs- und Haftungsausschluss
(1) Die Auftraggeberin darf auf Grund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet
werden.
(2) Die Haftung der Auftraggeberin für Schäden der Auftragnehmerin die nicht auf einer vor-
sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftraggeberin, ihres gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungs-
beschränkung betrifft nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Auftraggeberin nur bei
der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertrags-
pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Die Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dritten für Schäden aus der Durchführung dieses
Vertrages, insbesondere auch aus der Verletzung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-,
Urheber- oder sonstigen Rechten zum Schutze des geistigen Eigentums an Erfindungen,
Werken oder sonst wie geschützten körperlichen oder unkörperlichen Gegenständen ist
ausgeschlossen. Wird die Auftraggeberin von Dritten für solche Schäden haftbar gemacht, so
stellt die Auftragnehmerin sie frei.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch einen leicht fahrlässigen Verstoß ge-
gen vertragliche oder außervertragliche Pflichten verursacht wurden. Dieser Haftungsaus-
schluss gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einschränkung den
Vertragszweck gefährdet. Darüber hinaus wird die Haftung nach dieser Bestimmung bei
leichter Fahrlässigkeit auf das Zweifache des für dieses Projekt vereinbarten Nettohonorar-
volumens begrenzt. Die Freistellung nach Absatz 3 sowie die Haftung für Rechtsmängel und
für die Verletzung der Pflichten aus § 7 bleiben von dieser Begrenzung unberührt. Die Haf-
tung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit und arglistiges Verhalten sowie für etwaige übernommene Garantien bleibt
hiervon unberührt.
[Seite 10]
- 10 -
§ 9
Geheimhaltung
(1) Die Auftragnehmerin wird - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit be- wahren. Hierzu verpflichtet sie schriftlich auch die bei der Herstellung des Werkes beschäf- tigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Die Auftragnehmerin wird die ihr zur Ausführung dieses Vertrages zugänglich gemachten dienstlichen Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen einschließlich etwa gefertigter Ab- schriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gegen Kenntnisnahme durch Unbe- fugte sichern und sie bei Ablieferung des Werkes oder bei Beendigung des Vertragsverhält- nisses der Auftraggeberin aushändigen. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form überlassene Informationen. Insbesondere sind elektronische Informationen mit vertrauli- chen oder personenbezogenen Inhalten zu löschen.
(3) Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin.
(4) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestim- mungen bekannt sind und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung. Die Auftragnehmerin ver- pflichtet sich darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung ihrer Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einzuholen und diese der Auftraggeberin auf Verlangen zuzuleiten.
§ 10
Unteraufträge
(1) Die Auftragnehmerin hat die Leistung grundsätzlich in eigener Verantwortung zu er- bringen. Die Auftragnehmerin darf sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter nur mit vorheriger Zustimmung in Textform seitens der Auftraggeberin bedienen. (2) Die Unterverträge mit Dritten müssen vor Abschluss der Auftraggeberin vorgelegt wer- den. Sie müssen sicherstellen, dass die Auftragnehmerin ihren Pflichten gegenüber der Auftraggeberin auch hinsichtlich der an die Dritten übertragenen Aufgaben uneinge- schränkt nachkommen kann. Es gelten die Bestimmungen, die auch für den Hauptver- trag maßgebend sind.
[Seite 11]
- 11 -
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach wettbe- werblichen Gesichtspunkten zu verfahren und gemäß § 97 Absatz 4 Satz 1 bis 3 GWB mittelständische Interessen zu berücksichtigen. (4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auf- traggeberin zu benennen und dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - zu stellen als zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin vereinbart sind.
§ 11
Kündigung
(1) Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
- erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,
- Leistungsverzug von mehr als zwei Monaten.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die Auftraggeberin zu vertreten hat, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die ganze Vergütung der ihr übertrage- nen Leistungen, jedoch unter Abzug dessen, was sie infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft er- wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(4) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so steht ihr nur die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, so- weit diese Leistungen für die Auftraggeberin verwertbar sind und die Verwertung der Auftraggeberin zumutbar ist.
(5) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den weder die Auftraggeberin noch die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so steht der Auftragnehmerin die Vergütung für die bis zur Kündigung geleistete Arbeit zuzüglich der Aufwendungen zu, die ihr aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.
[Seite 12]
- 12 -
(6) Die bis zum Kündigungszeitpunkt vorliegenden Arbeitsergebnisse einschließlich etwai- ger Nutzungsrechte stehen der Auftraggeberin zu, soweit sie ihr aufgrund dieses Ver- tragsverhältnisses erwachsen.
(7) Sonstige Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie Rechte wegen Pflichtverletzungen, einschließlich Sach- und Rechtsmängelrechten, bleiben unberührt.
§ 12 Vertragsstrafe
(1) Gerät die Auftragnehmerin mit ihrer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so hat sie der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt für jede vollendete Wo- che des Verzuges 0,5 % des Auftragswertes, jedoch insgesamt höchstens 5 % des Auf- tragswertes. Jeder Werktag einer angefangenen Woche, an dem Leistungsverzug vorliegt, wird als 1/6 Woche gerechnet.
(2) Steht der Auftraggeberin wegen Verzuges ein Schadensersatzanspruch zu, so sind aus dem Vertrag herrührende gezahlte Vertragsstrafen hierauf anzurechnen.
§ 13
Antikorruptionsklausel
(1) Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entge- genzuwirken. Insbesondere dürfen die Auftragnehmerin oder ihre beauftragten Beschäf- tigten der Auftraggeberin weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Ver- pflichtung gilt auch für Unterauftragnehmer.
(2) Handelt die Auftragnehmerin oder ein Unterauftragnehmer der Verpflichtung nach Ab- satz 1 zuwider oder war sie oder er an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne des § 298 Strafgesetzbuch gegenüber der Auftraggeberin beteiligt, steht der Auf- traggeberin ein besonderes Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht hinsichtlich aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge zu. Außerdem behält sich die Auftraggeberin vor, Unternehmen gemäß § 126 GWB bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben auszuschließen.
[Seite 13]
- 13 -
§ 14
Verjährungshemmung
(1) Die Verjährung wird neben sonstigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere durch Ver- handlungen über Mängel des Werkes gehemmt; sofern der gesamte Leistungsgegen- stand (§ 1) für die Auftraggeberin nicht nutzbar ist, für den gesamten Leistungsgegenstand, so- fern ein Teil oder Teile des Leistungsgegenstands für die Auftraggeberin nicht nutzbar sind, für diesen jeweiligen Teil oder die jeweiligen Teile.
(2) Für den Teil des Leistungsgegenstands, an dem der Mangel beseitigt wurde, beginnt die Verjährung neu zu laufen.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der schriftlichen Mängelrüge und endet mit der schriftli- chen Abnahme der Mängelbeseitigung.
§ 15
Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentli- chen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu ge- währen, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuege- setzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Ver- pflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
§ 15a
Nachweispflichten und Kontrolle
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 15 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
[Seite 14]
- 14 -
(2) Die Einhaltung der Pflichten nach §§ 15 bis 15b wird durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auf- tragnehmer, • die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Ab- satz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf An- forderung der Prüfstelle vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermögli- chen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie • datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personen- bezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrol- len unterrichtet und aufklärt.
(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
§ 15b
Einsatz von Unterauftragnehmern und Verleihern
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundesta- riftreuegesetzes erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt § 15 Absatz 2 entsprechend.
[Seite 15]
- 15 -
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunterneh- mern und Verleihern die in § 15a Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Re- gelung zur Kostentragung nach § 15a Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Ver- leihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
§ 15c
Vertragsstrafe und Sonderkündigungsrecht bei Verstoß
(1) Bei Verstößen gegen das Bundestariftreuegesetz hat die Auftragnehmerin der Auftragge- berin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt bei erstmaligem Verstoß ein 1 Prozent des Nettoauftragswertes. Beim zweiten Verstoß beträgt die Vertragsstrafe 5 Prozent des Nettoauftragswertes. Beim dritten Verstoß beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des Net- toauftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes feststellt.
(2) Stellt die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Auftragnehmerin einen Verstoß nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes fest, so steht der Auftraggeberin außerdem ein außeror- dentliches Kündigungsrecht zu.
§ 16
Schlussbestimmungen
(1) Für diesen Vertrag gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, die Vergabe- und Ver-
tragsordnung für Leistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (veröffentlicht im Bun-
desanzeiger Nr. 178a vom 23. September 2003).
(2) Die Anlagen 1-19 der Vergabeunterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen und Veränderungen dieses Ver-
trages bedürfen der Schriftform. Jede Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform -
ganz oder teilweise - bedarf stets der Schriftform.
[Seite 16]
- 16 -
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksam-
keit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen
Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der un-
wirksamen soweit wie möglich entspricht.
(5) Für die Versteuerung ihrer Vergütung ist die Auftragnehmerin selbst verantwortlich.
(6) Die Auftraggeberin ist berechtigt, über diesen öffentlichen Auftrag folgende Angaben be- kannt zu geben: • Gegenstand des Auftrags, • Name der Auftragnehmerin, • Laufzeit des Auftrags, • Höhe der Vergütung, • Namen der Unterauftragnehmer.
(7) Gerichtsstand ist Bonn.
Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam und bedarf keiner gesonderten Unterzeich-
nung durch die Vertragspartner.