Anl3_Materialanforderungskatalog_301.pdf

Erweiterte Rohbauarbeiten für den Neubau eines Unterkunftsgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 21:13 (Europe/Berlin)

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Landesbaudirektion Bayern

Leitstelle Nachhaltiges Bauen

Anlage 3

Materialanforderungskatalog “Schadstoffarmes Bauen” (QN 3)

Stand 13.09.2019

Die folgenden Anforderungen an schadstoffarme Baustoffe und Bauprodukte ent- sprechen Qualitätsniveau 3 (QN 3) nach BNB-Steckbrief 1.1.6 (Modul Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude, BNB_BN_2015).

Die Anforderungen sind in jeweils einer Tabelle pro Gewerk dargestellt. Die Spalte „Pos.“ verweist auf die jeweilige Position in Anlage 1 des Steckbriefs 1.1.6.

Gewerkeübergreifende Anforderungen • Die Bauprodukte und technischen Anlagen sind vor dem Einbau zu doku- mentieren wie beschrieben in den Weiteren Besonderen Vertragsbedin- gungen Schadstoffarmes Bauen. • Für bestimmte Produktgruppen werden in der folgenden Tabelle besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC lt. REACH-Verordnung) > 0,1 Gewichts- prozent ganz ausgeschlossen über aggregierte Produktkennzeichnungen (GISCODE-Kennzeichnung, Umweltzeichen etc.). • Falls für eine Produktgruppe kein genereller Ausschluss von SVHC gilt, so sind Bauprodukte mit SVHC > 0,1 Gewichtsprozent vom AN generell zu deklarieren mittels Sicherheitsdatenblättern, Leistungserklärungen oder Herstellerauskunft. • Falls ein Bauprodukt Biozide enthält, sind die eingesetzten Wirkstoffe und ihre Konzentration vom AN gemäß Biozid-Verordnung zu deklarieren.

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Gewerkeweise Materialanforderungen für QN3

LB 012 Baumeisterarbeiten (Mauerarbeiten, Betonarbeiten)

Pos.BaustoffAnforderungen
4Spachtelmassen, staubbindende Grun- dierungen, Betonschutzbeschichtungen (keine EP oder PU-Produkte)Es dürfen nur Spachtelmassen, staubbindende Grundierungen und Betonschutzbeschichtungen verwendet werden, die auf Wasser basieren und deren VOC-Gehalt unter 30 g/l liegt.
6bDispersions- und PU-Klebstoffe (für ge- schäumte Dämmstoffe im Außenbe- reich)Es dürfen nur Dispersions- und PU-Klebstoffe zum Einsatz kommen mit einem VOC-Gehalt < 40 g/l. Der Anteil an Chlorparaffinen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: Der Anteil an PBDE und TCEP muss kleiner 0,1 % sein.
8Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, Klebstoffe (PU, SMP, Acrylat, Silikon)Bei Dichtungsmassen, Fugendichtstoffen und Klebstoffen muss der Anteil an Chlorparaffinen kleiner 0,1 % sein. PU-Klebstoffe müssen zusätzlich in GISCODE PU10 oder PU20 eingestuft sein. Ihr Anteil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein.
11Epoxidharz-, PU-, Dispersions- und PMMA-Beschichtungen zur Untergrund- behandlung im InnenbereichDiese Beschichtungen zur Untergrundbehandlung müssen entweder GISCODE D1, RE0, RE1, RU 0,5, RU1, PU 10, PU 20 oder RMA10 zugeordnet sein.
17PU-Versiegelungen / Fließbeschichtun- gen auf mineralischen OberflächenEs dürfen nur PU-Versiegelungen verwendet wer- den, die das AgBB-Schema einhalten und in GIS- CODE PU10 oder PU20 eingestuft sind.
19EP-Versiegelungen / Fließbeschichtun- gen auf mineralischen OberflächenEs dürfen nur EP-Versiegelungen verwendet wer- den, die das AgBB-Schema einhalten und in GIS- CODE RE1, RE0, oder RE2 eingestuft sind.
20aEP- und PU-Versiegelungen mit speziel- len Beständigkeitsanforderungen (Indus- trieböden, Parkflächen, Tiefgaragen,…)EP- und PU-Versiegelungen mit speziellen Be- ständigkeitsanforderungen müssen entweder GIS- CODE PU10, PU 20, PU40, PU60, RE1, RE0 oder RE2 zugeordnet sein.
20bPMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderun- gen (Industrieböden, Parkflächen, Tief- garagen,…)Keine Anforderung, die über QN1 hinausgeht (Do- kumentation).
21Bitumenbeschichtungen kalt verarbeitet inkl. Voranstriche, -kleber und -versiege- lungenBitumenbeschichtungen müssen in GISCODE BBP 10 oder BBP 20 eingestuft sein.
22Bitumenvoranstrich beim UmkehrdachBitumenvoranstriche beim Umkehrdach müssen in GISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30 einge- stuft sein.
32a, 36aKunstschaum-Dämmstoffe im Innen- und AußenbereichKunstschaum-Dämmstoffe müssen frei von halo- genierten Treibmitteln sein. Der Anteil an HBCDD in EPS/XPS-Schaumstoffen muss unter 0,1 % lie- gen, ebenso der Anteil an TCEP in PUR/PIR- Schaumstoffen.
33Spritz- und MontageschäumeSpritz- und Montageschäume müssen frei von ha- logenierten Treibmitteln sein. UF-Schäume sind unzulässig. Für PU-Montageschäume gilt zusätzlich: Der An- teil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein.
35FassadenputzeEine biozidarme oder biozidfreie Bauweise wird angestrebt, soweit dies möglich ist. Werden dennoch biozidhaltige Fassadenputze

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verwendet, so sind alle eingesetzten bioziden Wirkstoffe zu dokumentieren / deklarieren.
36b (32a, 32b, 46b)Innendämmungen, mineralisch und nichtmineralisch (auch bei Holzrahmen- bauweise)Kunstschaum-Dämmstoffe müssen frei von halo- genierten Treibmitteln sein. Der Anteil an HBCDD in EPS/XPS-Schaumstoffen muss unter 0,1 % lie- gen, ebenso der Anteil an TCEP in PUR/PIR- Schaumstoffen. Gummiartige Dämmprodukte im Innenbereich müssen frei von Altreifengranulat und Chlorparaf- finen sein. Ihr Anteil an PBDE muss kleiner 0,1 % sein. Bei Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstof- fen muss der Anteil an reproduktionstoxischen Borverbindungen kleiner 0,1 % sein.
37Polymerbitumenbahnen als DachabdichtungenDachabdichtungen (gilt nicht für Gründächer) dür- fen keinen Zusatz von durchwurzelungshemmen- den Wirkstoffen wie z.B. Mecoprop enthalten.
43Schalöle und TrennmittelSchalöle und Trennmittel müssen in GISCODE BTM10 oder 15 eingestuft sein.
44BrandschutzspachtelmassenBei Brandschutzspachtelmassen muss der Anteil an Chlorparaffinen, PBB, PBDE und TCEP jeweils kleiner 0,1 % sein.

LB 017 Stahlbau- und Schlosserarbeiten

Pos.BaustoffAnforderungen
3aLacke inkl. Grundbeschichtungen auf Metalloberflächen im Innen- und Außen- bereichFür Lackierungen auf Metalloberflächen im Innen- und Außenbereich dürfen nur wasserbasierende Lacke verwendet werden mit einem VOC-Gehalt < 130 g/l. Sie dürfen keine Pigmente und Sikka- tive auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI- Verbindungen enthalten. Der Anteil an reproduk- tionstoxischen Phthalaten muss kleiner 0,1 % sein.
13Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende und nichttragende Metallbauteile im Innenbereich (max. C2 hoch)Für diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis mit einem VOC-Ge- halt < 140 g/l verwendet werden.
14Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C3 hoch) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger EndbeschichtungFür solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 90 g/m² zulässig (Gesamtsystem).
15Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C4 hoch) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger EndbeschichtungFür solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 120 g/m² zulässig (Gesamtsystem).
16Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile (Treppen- geländer, Zargen, Stahltüren,…) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger EndbeschichtungFür diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis oder lösemittelbasie- rende Produkte mit einem VOC-Gehalt < 300 g/l verwendet werden.
27Eloxierte bzw. passivierte Aluminium- und Edelstahlbleche und –profile für Oberflächenbekleidungen (Fassade, Fenster, Sonnenschutz,..)Keine Anforderung, die über QN1 (= Dokumenta- tion) hinausgeht.

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LB 020 Dachdeckungsarbeiten

Pos.BaustoffAnforderungen
3aBeschichtungen auf Metalloberflächen (Feuerverzinkungen gelten nicht als Be- schichtungen im Sinne dieses Kriteri- ums)Für die Lackierung von Metalloberflächen im In- nen- und Außenbereich dürfen nur wasserbasie- rende Lacke verwendet werden mit einem VOC- Gehalt < 130 g/l. Sie dürfen keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen enthalten. Der Anteil an reproduktionstoxischen Phthalaten muss kleiner 0,1 % sein.
6bDispersions- und PU-Klebstoffe (für ge- schäumte Dämmstoffe im Außenbe- reich)Es dürfen nur Dispersions- und PU-Klebstoffe zum Einsatz kommen mit einem VOC-Gehalt < 40 g/l. Der Anteil an Chlorparaffinen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: Der Anteil an PBDE und TCEP muss kleiner 0,1 % sein.
8Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, Klebstoffe (PU, SMP, Acrylat, Silikon)Bei Dichtungsmassen, Fugendichtstoffen und Klebstoffen muss der Anteil an Chlorparaffinen kleiner 0,1 % sein. PU-Klebstoffe müssen zusätzlich in GISCODE PU10 oder PU20 eingestuft sein. Ihr Anteil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein.
9Kleb- und Dichtstoffe für die Herstellung der Luftdichtigkeit (PU, PU-Hybrid, MS- Polymer, SMP o.ä.)Der Anteil an Chlorparaffinen in solchen Kleb- und Dichtstoffen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU- Klebstoffe gilt zusätzlich, dass der Anteil an TCEP kleiner 0,1 % sein muss.
16(Korrosionsschutz-)Beschichtungen für nichttragende MetallbauteileFür diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis oder lösemittelbasie- rende Produkte mit einem VOC-Gehalt < 300 g/l verwendet werden.
25Holzschutzmittel an außenliegenden tra- genden HolzbauteilenFür solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 1 ist gemäß DIN 68800-2 nur kon- struktiver Holzschutz zugelassen. Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 2 ist gemäß DIN 68800-2 nur kon- struktiver Holzschutz zugelassen und / oder eine natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 kann für das Konstruktionsbauteil nachgewiesen wer- den. Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 3 – 4 dürfen nur Biozidprodukte ver- wendet werden, die durch BAuA oder DIBt zuge- lassen sind. Zusätzlich gilt: Der Anteil an reproduktionstoxi- schen Borverbindungen muss kleiner 0,1 % sein.

LB 040 – 078 Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro

Pos.BaustoffAnforderungen
3aLacke / Lasuren / Beizen auf nichtmine- ralischen Oberflächen im Innen- und Au- ßenbereich (entspr. Decopaint-RL Kat. D + E + F)Für Lackbeschichtungen auf nichtmineralischen Oberflächen im Innen- und Außenbereich dürfen nur wasserbasierende Lacke verwendet werden mit einem VOC-Gehalt < 130 g/l. Sie dürfen keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cad- mium- und Chrom-VI-Verbindungen enthalten. Der Anteil an reproduktionstoxischen Phthalaten muss kleiner 0,1 % sein.
8Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe,Bei Dichtungsmassen, Fugendichtstoffen und

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Klebstoffe (PU, SMP, Acrylat, Silikon) im Innenraum inkl. TGAKlebstoffen muss der Anteil an Chlorparaffinen kleiner 0,1 % sein. PU-Klebstoffe müssen zusätzlich in GISCODE PU10 oder PU20 eingestuft sein. Ihr Anteil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein.
13Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende und nichttragende Metallbauteile im Innenbereich (max. C2 hoch)Für diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis mit einem VOC-Ge- halt < 140 g/l verwendet werden.
14Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C3 hoch)Für solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 90 g/m² zulässig (Gesamtsystem).
15Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C4 hoch)Für solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 120 g/m² zulässig (Gesamtsystem).
16Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile (Treppen- geländer, Zargen, Stahltüren,…) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger EndbeschichtungFür diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis oder lösemittelbasie- rende Produkte mit einem VOC-Gehalt < 300 g/l verwendet werden.
27Eloxierte bzw. passivierte Aluminium- und Edelstahlbleche und –profile für OberflächenbekleidungenKeine Anforderung, die über QN1 (= Dokumenta- tion) hinausgeht.
29Bauprodukte aus PVC, z.B. Rohre, Ka- näle, KabelBauprodukte aus PVC dürfen keine Cadmium- oder Bleistabilisatoren enthalten. Für Weich-PVC gilt, dass ihr Anteil an reprodukti- onstoxischen Phthalat-Weichmachern kleiner 0,1 % sein muss.
32aKunstschaum-Dämmstoffe als flexible TGA-Dämmung im Innen- und Außen- bereichKunstschaum-Dämmstoffe müssen frei von halo- genierten Treibmitteln sein. Der Anteil an HBCDD in EPS/XPS-Schaumstoffen muss unter 0,1 % lie- gen, ebenso der Anteil an TCEP in PUR/PIR- Schaumstoffen.
32bGummiartige Dämmprodukte auf Kaut- schuk- und PP/PE/EPDM-Basis als fle- xible TGA-Dämmung im InnenbereichGummiartige Dämmprodukte im Innenbereich müssen frei von Altreifengranulat und Chlorparaf- finen sein. Ihr Anteil an PBDE muss kleiner 0,1 % sein.
33Spritz- und MontageschäumeSpritz- und Montageschäume müssen frei von ha- logenierten Treibmitteln sein. UF-Schäume sind unzulässig. Für PU-Montageschäume gilt zusätzlich: Der An- teil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein.
34Kältemittel in RLT-AnlagenKeine Anforderung, die über QN1 hinausgeht (Do- kumentation).
44Brandschutzspachtelmassen, Brand- schutzcoatings, BrandschutzsilikoneBei Brandschutzspachtelmassen muss der Anteil an Chlorparaffinen, PBB, PBDE und TCEP jeweils kleiner 0,1 % sein.

Erläuterung zu den grau markierten Zeilen

Für werkseitig beschichtete Bauteile wie z.B. Fertigparkett oder Stahltreppengeländer ist vom Hersteller/Verarbeiter die schriftliche Bestätigung einzuholen, dass bei der Beschich- tung im Werk die 31. BIMSchV bzw. TA-Luft eingehalten wurde. Wird diese Bestätigung vorgelegt, müssen die weiteren Angaben in den grau markierten Zeilen bei werkseitig be- schichteten Bauteilen nicht weiter beachtet werden. Falls diese Bestätigung nicht erbracht wird, müssen die in der Zeile aufgelisteten Anforderungen erfüllt und nachgewiesen wer- den.

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Verzeichnis der Abkürzungen

AgBB-SchemaBewertungsschema für VOC-Emissionen aus Bauprodukten, ent- wickelt vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bau- produkten
BAuABundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
DIBtDeutsches Institut für Bautechnik
EP-ProdukteEpoxidharz-Produkte
EPSExpandiertes Polystyrol
GISCODEGefahrstoff-Informations-System-Code der BG-Bau
GK 0-5Gebrauchsklasse von Holz bzw. Holzprodukten gemäß DIN EN 335 (2013-06)
HBCDDHexabromcyclododecan = Flammschutzmittel
MS-PolymerSilanmodifizierter Polymerklebstoff
PBBPolybromierte Biphenyle = Flammschutzmittel, Weichmacher
PBDEPolybromierte Diphenylether = Flammschutzmittel
PIRPolyisocyanurate
PMMAPolymethylmethacrylatharz
PU oder PURPolyurethan
PU-HybridHybrid-Polyurethan = ein auf Polyurethan und Epoxidharz basie- rendes Klebstoffsystem
PVCPolyvinylchlorid = Polymer für Kunststoffe
REACH-Ver- ordnungRegistration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemi- cals = EU-Verordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien
SMPSilanmodifierte Polymere = Basis für Dicht-/Klebstoffe wie MS-Po- lymer etc.
SVHCSubstances of Very High Concern = besonders besorgniserre- gende Stoffe
TCEPTris(2-chlorethyl)phosphat = Weichmacher und Flammschutzmittel
UF-SchäumeOrtschaum auf Basis Harnstoff-Formaldehyd-Harz
VOCvolatile organic compound[s] = flüchtige organische Verbindungen
XPSExtrudiertes Polystyrol

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