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Stadt Ulm Vertragsunterlagen
Vergabe-Nr.: 2026-158
Vertragsunterlagen
(Allgemeine Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung)
Teil I. Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................. 2
1.1. Art und Umfang der Leistungen ..................................................................................... 2
1.2. Vertragsbestandteile ...................................................................................................... 2
1.3. Auftragsvolumen/Budget ............................................................................................... 2
1.4. Ansprechperson der Auftraggeberin ............................................................................... 3
1.5. Ansprechperson des Auftragnehmers ............................................................................. 3
1.6. Vertragsdauer................................................................................................................ 3
1.7. Preise ............................................................................................................................ 3
1.8. Änderung der Leistung .................................................................................................. 3
1.9. Ausführung der Leistung ............................................................................................... 4
1.10. Unterauftragnehmer ...................................................................................................... 4
1.11. Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen ............................................................... 4
1.12. Kündigung aus wichtigem Grund ................................................................................... 6
1.13. Wettbewerbsbeschränkungen ........................................................................................ 6
1.14. Bedarfspositionen .......................................................................................................... 6
1.15. Rechnungen .................................................................................................................. 7
Umsatzsteuer-ID ....................................................................................................................... 7
1.16. Zahlungen ..................................................................................................................... 7
1.17. Sprache ......................................................................................................................... 7
1.18. Salvatorische Klausel ...................................................................................................... 7
1.19. Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand .............................................................. 7
Teil II. Leistungsbeschreibung ............................................................................................... 9
2.1. Angaben zur Stadt Ulm ................................................................................................. 9
2.2. Leistungsbeschreibung ................................................................................................... 9
2.3. Nutzungsrechte ........................................................................................................... 14
2.4. Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit .............................. 15
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Teil I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1.1. Art und Umfang der Leistungen
Gegenstand dieses Vertrags ist die Erstellung eines integrierten Klimaanpassungskonzeptes für die Stadt Ulm in Abstimmung mit der Abteilung SUB II der Stadtverwaltung Ulm, bei der die Projektko- ordination liegt. Der Auftrag erfolgt gemäß den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg, insbe- sondere des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) sowie der Verordnung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte (KAnK-VO).
Das zu erstellende kommunale Klimaanpassungskonzept gemäß KlimaG BW stellt zentrale Grundla- gen, Analysen und Maßnahmen bereit. Basierend auf einer räumlichen und funktionalen Klimawir- kungs- und Betroffenheitsanalyse werden die relevanten Handlungsfelder unter Mitwirkung ausge- wählter Akteure identifiziert und bewertet. Ergebnisse der räumlichen Analyse sind Karten und ta- bellarische Darstellungen, die Klimarisiken sowie besonders betroffene Hot-Spots darstellen. Unter Einbezug von Experten erfolgt eine Einschätzung der Anpassungskapazität der Stadt in den im Kli- maG BW und der KAnK-VO spezifizierten Handlungsfeldern. Mit der Umsetzung des darauf auf- bauend zu erarbeitenden und auszuformulierenden Maßnahmenkatalogs wird die Klimaresilienz der Stadt Ulm gefördert. Ein Controllingkonzept stellt die Evaluation der Maßnahmenumsetzung sicher. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit stellt den Informationsfluss zu den Bürgern und zu be- rücksichtigende Rückmeldungen aus der Bürgerschaft sicher.
Das Konzept muss so aufbereitet werden, dass es unmittelbar als sektorales städtebauliches Ent- wicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der baurechtlichen Abwägung berücksichtigt werden kann.
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesen Vertragsunterlagen, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung Teil II dieser Vertragsunterlagen und den in Ziff. 1.2. genannten Dokumen- ten.
1.2. Vertragsbestandteile
Die nachfolgenden Unterlagen werden wesentliche Vertragsbestandteil und gelten bei Widersprü- chen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufzählung:
-
die Vertragsunterlagen bestehend aus den Seiten 1 - 15
-
das ausgefüllte Preisblatt mit den darin geforderten Angaben
-
das Angebot des Auftragsnehmers mit den Anlagen 1 - 4
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – VOL Teil B (VOL/B) in der bei Versand der Unterlagen gültigen Fassung
Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
1.3. Auftragsvolumen/Budget
Für die Erstellung des kommunalen Klimaanpassungskonzeptes wurden vom Ministerium für Um- welt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Fördermittel in Höhe von 200.000,00 Euro brutto bewilligt. Dieser Betrag stellt das maximal zur Verfügung stehende Budget für die ausge- schriebene Dienstleistung dar.
Angebote, deren Gesamtpreis dieses Budget überschreitet, können nicht berücksichtigt werden.
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1.4. Ansprechperson der Auftraggeberin
Die Ansprechperson Vor-Ort bei der Auftraggeberin ist:
Steffen Layer Stadt Ulm / Strategische Planung (SUB II) / Nachbarschaftsverband Ulm Landschaftsplanung, Flächennutzungsplanung Münchner Straße 2, 89073 Ulm Tel.: 0731/161-6112 E-Mail: s.layer@ulm.de
1.5. Ansprechperson des Auftragnehmers
Für die Abwicklung und Betreuung des Vertrags ist eine verantwortliche Ansprechperson (Projekt- leitung) zu benennen. Die Kontaktdaten der Ansprechperson ergeben sich aus Anlage 1 zum Ange- bot. Etwaige Änderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Austausch der Ansprechperson bedarf der vorherigen Information der Auftraggeberin. Die An- forderungen an die verantwortliche Ansprechperson (vgl. Formular "Allgemeine Angaben zum Un- ternehmen und Eignungsnachweise Ziff. 4.2) gelten auch für eventuelle Nachfolger der benannten Ansprechperson.
1.6. Vertragsdauer
Die Projektlaufzeit beginnt nach Zuschlagserteilung, voraussichtlich am 01.12.2026, und beträgt maximal 24 Monate. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen sind innerhalb dieses Zeitraums vollständig zu erbringen.
1.7. Preise
Die im Preisblatt angegebenen Preise beinhalten die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Dienstleistungen.
Bei der Preisermittlung sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise über öf- fentliche Aufträge vom 21.11.1953 (VO PR 30/53) in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsät- zen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Die vereinbarten Preise sind auf den preisrechtlich zulässigen Preis anzupassen, sofern sie zu Lasten der Stadt Ulm gegen das Höchstpreisprinzip der VO PR 30/53 verstoßen.
1.7.1. Einheitspreise
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ord- nungsziffer (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.
1.7.2. Festpreise
Bei dem im Preisblatt angebotenen Preis handelt es sich um einen Festpreis für die Dienstleistung.
1.8. Änderung der Leistung
Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
Auf Verlangen sind geeignete Nachweise vorzulegen (ggf. auch Kalkulationen).
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1.9. Ausführung der Leistung
Die Auftraggeberin kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
1.10. Unterauftragnehmer
Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als derjenigen, die im Rahmen des Vergabeverfah- rens benannt wurden, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin entspre- chend den Bestimmungen des § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei un- wesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig und leistungsfähig und zuverlässig sind und bei denen keine Ausschlussgründe gemäß § 31 UVgO vor- liegen. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B einzuholen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistun- gen nicht weitervergibt, es sei denn, die Auftraggeberin hat zuvor schriftlich zugestimmt; die vor- stehenden Absätze gelten entsprechend.
1.11. Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
1.11.1. Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
-
für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
-
für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Be- schäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insge- samt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehe- nen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendun- gen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auf- trags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;
-
für Leistungen,
• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fas- sung unterfallen,
• die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der ein- schlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenver- kehr umfasst werden,
• die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
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seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags we- nigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (Mi- LoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unter- nehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Unterauftragnehmens ausgeführt;
- sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
1.11.2. Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
-
seine Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
-
sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
-
die von den Unterauftragnehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklä- rung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG der Auftraggeberin auf Verlangen vorzule- gen,
-
Unterauftragnehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
1.11.3. Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
-
der Auftraggeberin bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abfüh- rung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Unterauftragnehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
-
seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
-
der Auftraggeberin ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Be- auftragung von Unterauftragnehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
-
vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen der Auftraggeberin vor- zulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Unterauf- tragnehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
1.11.4. Sanktionen
- Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hun- dert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auf- tragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftrag- nehmer eingesetztes Unterauftragnehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unterauftragnehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentli- chen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer bei der Auftraggeberin die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantra- gen.
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-
Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auf- tragnehmer berechtigen die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
-
Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
-
Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauf- tragten Unterauftragnehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
• kann die Auftraggeberin diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsverga- ben ausschließen,
• informiert die Auftraggeberin die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
1.12. Kündigung aus wichtigem Grund
Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Auftraggeberin liegt insbesondere vor, wenn:
-
der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B verstößt;
-
der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst ste- hen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden;
-
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebot abgegeben hatte;
-
wiederholt, auch nach Ablauf einer ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist oder trotz Ab- mahnung, gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen verstößt, insbesondere wenn die Liefer- termine nicht eingehalten werden und Mängel nicht ordnungsgemäß beseitigt werden.
Ein wichtiger Grund für beide Vertragspartner liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt, die dazu führt, dass nach begründeter Auffassung der Auftraggeberin die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährdet er- scheint.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die außerordentliche Kündigung.
Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.
1.13. Wettbewerbsbeschränkungen
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Auftraggeberin gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragneh- mer nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar- stellt.
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine solche Abrede getroffen hat, ist er der Auftraggeberin zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 15 v. H. der Netto-Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn der Auftragnehmer hat den Abschluss der un- zulässigen Wettbewerbsbeschränkung nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer ist zum Nachweis be- rechtigt, dass der Auftraggeberin kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pau- schale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
1.14. Bedarfspositionen
Sind im Leistungsverzeichnis für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung
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Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in die- sen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch die Auftraggeberin auszufüh- ren. Die Entscheidung über die Ausführung trifft die Auftraggeberin nach Auftragserteilung. Bis da- hin steht eine vereinbarte Bedarfsposition noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Beauftragung bzw. der Geltendmachung des Optionsrechts durch die Auftraggeberin.
1.15. Rechnungen
Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung bei der Auftraggeberin einzureichen.
In jeder Rechnung sind die Positionen wie in der Leistungsbeschreibung dargestellt auszuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen und am Schluss mit dem derzeit gültigen Steuersatz zu belegen.
Bei Abschlagszahlungen (z.B. pro Arbeitspaket (AP)) bzw. Schlusszahlungen sind in jeder Rechnung der Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit geson- dertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Umsatzsteuer-ID
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Stadt Ulm lautet: DE147039924 und ist bei der Rech- nungsstellung zu berücksichtigen
Es werden nur gesetzeskonforme Rechnungen akzeptiert, die die Pflichtangaben
- gemäß § 14, 14a des deutschen Umsatzsteuergesetzes (für inländische und für Nicht-EU-Unter- nehmen) und
- gemäß Art. 226 RL 2006/112/EG (für EU-Unternehmen).
enthalten.
1.16. Zahlungen
Alle Zahlungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung und Eingang einer ord- nungsgemäßen, insbesondere prüfbaren Rechnung bargeldlos in Euro geleistet.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisungen von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
1.17. Sprache
Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördli- cher Bescheinigung muss vom Konsulat beglaubigt sein.
1.18. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Fall ist die Bestimmung durch die Vertragspartner so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
1.19. Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenab- reden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Überein- kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ulm. Die Auftraggeberin ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftragnehmers sowie an je- dem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
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Teil II. Leistungsbeschreibung
2.1. Angaben zur Stadt Ulm
Die Stadt Ulm hat Stand 12/2025 rund 130.000 Einwohner. Zusammen mit der bayerischen Schwesterstadt Neu-Ulm kommt das Ballungsgebiet auf eine Einwohnerzahl von ca. 196.000. Auf einer Fläche von rund 119 km² umfasst das Stadtgebiet 18 Stadtteile, wovon 9 eine eigenständige Ortsverwaltung aufweisen.
Ulm liegt am südlichen Hang der Schwäbischen Alb, im Mündungsgebiet von Iller und Blau in die Donau und weist eine abwechslungsreiche Naturlandschaft aus. Die Gebäude- und Verkehrsflächen haben einen Anteil von ca. 34,5 % an der Gesamtfläche, die Landwirtschaft ca. 45 %, der Wald ca. 19% und die Wasserflächen ca. 1,5%.
2.2. Leistungsbeschreibung
Zur Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes für die Stadt Ulm bearbeitet der Auftragnehmer die folgenden Arbeitspakete (AP):
- AP 1 Bestandsaufnahme § 29d Absätze 3 und 4 KlimaG BW
- AP 2 Klimawirkungsanalyse § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KlimaG BW, § 2 Absatz 2 KAnK-VO
- AP 3 Betroffenheitsanalyse § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KlimaG BW, § 2 Absatz 3 KAnK-VO
- AP 4 Akteursbeteiligung
- AP 5 Maßnahmenkatalog § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KlimaG BW, § 2 Absatz 4 KAnK-VO
- AP 6 Controlling-Konzept
- AP 7 Öffentlichkeitsarbeit
- AP 8 Ergebnisaufbereitung, Konzepterstellung und Beschlussfassung § 29c Absätze 1 und 2 Nummer 1 KlimaG BW
Die Bearbeitung der jeweiligen Arbeitspakete erfolgt eigenständig durch den Auftragnehmer. Dabei treibt der Auftragnehmer das Projekt kontinuierlich und eigenverantwortlich voran. Die erarbeiteten Ergebnisse werden im Zuge der Bearbeitung der einzelnen Arbeitspakete, insbesondere zu wesent- lichen Zwischenständen und vor Abschluss eines Arbeitspakets, mit der strategischen Abteilung (SUB II) der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht abgestimmt, die die fachliche Beglei- tung sowie die Koordination des Gesamtprozesses übernimmt. Ergänzend finden gemeinsame, mo- natlich stattfindende Jour-fixe-Termine statt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet begleitend zum Gesamtprozess statt.
2.2.1. AP 1 Bestandsaufnahme
Recherche, Erhebung und Aufarbeitung von Klimadaten - aktuelle und zukünftige Entwicklungen Stadtkreis Ulm und Erfassung bestehender Planungen und Grundlagen gemäß § 29d Absätze 3 und 4 KlimaG BW.
Im Rahmen der Erstellung des kommunalen Klimaanpassungskonzepts wird eine umfassende Be- standsaufnahme durchgeführt. Ergebnis der Bestandsaufnahme ist es:
- anhand gemessener Klimadaten einen belastbaren Überblick über die klimatischen Verän- derungen im Stadtgebiet in den vergangenen Jahrzehnten zu gewinnen
- durch die Auswertung und Zusammenstellung einschlägiger Klimaprojektionen eine fun- dierte Einschätzung der künftig zu erwartenden Entwicklung zentraler Klimaparameter zu ermöglichen
- unter Verwendung der verfügbaren Datengrundlagen und Projektionen die für den Stadt- kreis besonders relevanten Auswirkungen des Klimawandels systematisch zu identifizieren
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- bestehende relevante Planungen und Grundlagen wie z.B. die bestehenden Konzepte der Stadt Ulm (Starkregenkonzeption und stadtklimatologische Untersuchung) und Hochwas- sergefahrenkarten im Stadtgebiet sowie einschlägige Planungen/ Konzepte der Umlandge- meinden zu erfassen.
Zur Abbildung der möglichen Bandbreite künftiger Klimafolgen erfolgt die Projektion für mindes- tens drei verschiedene Klimaszenarien:
- eine moderates Szenario RCP 4.5 nahe Zukunft 2021 - 2050
- eine moderates Szenario RCP 4.5 ferne Zukunft 2071 - 2100
- ein extremes Szenario RCP 8.5 ferne Zukunft 2071 - 2100.
- Die hierfür erforderlichen Daten werden durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Würt- temberg (LUBW) über das Portal Klimaatlas Baden-Württemberg bereitgestellt. Sofern sich während der Vertragslaufzeit Änderungen der maßgeblichen Landesvorgaben zur Nutzung der Klimaszenarien oder die Projektion eben dieser ergeben, sind diese im Rahmen der Leis- tungserbringung in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Während der Bestandsaufnahme ist ein Auftaktworkshop mit der Kernarbeitsgruppe (AP 4), gelei- tet durch den Auftragnehmer und mit Unterstützung durch SUB II, durchzuführen. Dabei ist vom Auftragnehmer Projektablauf, Vorgehensweise, Zeitplan sowie weitere Schritte den Teilnehmenden der Kernarbeitsgruppe vorzustellen, die sich aus den weiteren Arbeitspaketen ableiten.
Die Beschaffung der für die Durchführung erforderlichen Datenbestände sowie ergänzender Infor- mationen aus den zuständigen Fachbereichen erfolgt eigenständig durch den Auftragnehmer, ins- besondere durch entsprechende Anfragen und Abstimmungen mit den jeweiligen Ämtern.
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind in einer schriftlichen Dokumentation zusammenzufas- sen. Darin sind die zugrundeliegenden Datenquellen, die angewandte Methodik sowie die Ergeb- nisse der retrospektiven Analyse und der zukünftigen Entwicklung nachvollziehbar darzustellen. Die Darstellung erfolgt unter Verwendung geeigneter grafischer und tabellarischer Aufbereitungen (z. B. thematische Karten, Diagramme, Tabellen) sowie erläuternder Texte. Erwartet wird ein zusam- menfassender Überblick über die voraussichtliche Entwicklung relevanter Klimaparameter im Stadt- gebiet
2.2.2. AP 2 Klimawirkungsanalyse
Detaillierte fachliche Analyse und Darstellung der Klimawirkungen im Stadtkreis gemäß § 29d Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 KlimaG BW, § 2 Absatz 2 KAnK-VO, auf Grundlage der für das Gebiet ent- wickelten Klimawirkungsketten. Analyse von Gefahren wie Starkregen, Hitze oder Sturm durch das veränderte Klima (Exposition) sowie von der Anfälligkeit des Systems für diese Gefahren (Sensitivi- tät).
Ziel ist die Erstellung einer vollständigen Klimawirkungsanalyse mit geeigneter Detailtiefe, die die methodische Vorgehensweise, die verwendeten Datengrundlagen, die Darstellung der Klimawir- kungsketten sowie die Bewertung der Exposition und Sensitivität der untersuchten Systeme erfasst. Der Auftragnehmer übernimmt die fachliche Durchführung der Klimawirkungsanalyse für den Stadtkreis. Diese zeigt auf, wie klimatische Veränderungen (z.B. steigende Temperaturen, verän- derte Niederschlagsmuster, häufigere Extremereignisse) zu spezifischen Gefährdungen führen (Ex- position) und wie anfällig (sensitiv) die betroffenen Systeme auf diese Einwirkungen reagieren. Im Fokus stehen Gefahren durch Starkregen, Hitze und Sturm sowie deren Auswirkungen auf Sied- lungsflächen, Bevölkerung, Infrastrukturen, Land- und Forstwirtschaft und weitere relevante Hand- lungsfelder. Die für die Analyse erforderlichen Daten sind durch den Auftragnehmer zu beschaffen.
Die Ergebnisse sind in geeigneter Form aufzubereiten und verständlich darzustellen. Hierzu zählen erläuternde Texte sowie eine anschauliche Aufbereitung durch Karten, Diagramme und Tabellen.
2.2.3. AP 3 Betroffenheitsanalyse
Darstellung der Betroffenheiten des Stadtkreises Ulm durch die Folgen des Klimawandels sowie
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Bewertung von Klimafolgen für relevante Handlungsfelder und Ermittlung von Anpassungsbedar- fen und -kapazitäten gemäß § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KlimaG BW, § 2 Absatz 3 KAnK-VO. Herausarbeiten von Hotspots zur Fokussierung auf besondere Problembereiche.
Ziel der Betroffenheitsanalyse ist die systematische Identifizierung der zentralen Herausforderungen, die sich aus den klimatischen Veränderungen für den Stadtkreis ergeben. Im Rahmen der Betroffen- heitsanalyse ist daher vom Auftragnehmer zu ermitteln, in welcher Weise der Stadtkreis von den in AP 2 identifizierten Klimafolgen betroffen ist. Dabei ist zu überprüfen, in welchen Bereichen bzw. Systemen Betroffenheiten vorliegen, welche kommunalen Handlungsfelder daraus als besonders relevant einzustufen sind und welche spezifischen Klimaanpassungsbedarfe innerhalb der jeweili- gen Handlungsfelder bestehen. Der aktuelle Anpassungsbedarf in den verschiedenen Handlungsfel- dern ist zu bewerten und die bestehende Anpassungskapazität einzuschätzen. Hierbei sind sowohl schleichend verlaufende Veränderungen als auch kurzfristig eintretende, extreme klimatische Ereig- nisse (z. B. Starkregen, Hitzewellen, Dürreperioden) zu berücksichtigen.
Die Betroffenheitsanalyse umfasst die folgenden 3 Cluster mit Handlungsfeldern (basierend auf dem Klimaanpassungsgesetz (KAnG) des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Natur- schutz und nukleare Sicherheit, sowie der weiteren Ausgestaltung im KlimaG BW):
Cluster 1:
- Kritische Infrastruktur: • Energieinfrastruktur • Gebäude • Verkehr und Verkehrsinfrastruktur
- Menschliche Gesundheit und Pflege
Cluster 2:
- Land und Landnutzung: • Naturschutz • Biologische Vielfalt • Boden, Bodenerosion • Landwirtschaft • Wald und Forstwirtschaft
- Wasser: • Wasserhaushalt und Wasserwirtschaft, einschließlich Hoch- und Niedrigwasserrisikoma- nagement sowie Starkregenrisikomanagement
Cluster 3:
- Tourismus
- Gewerbe und Wirtschaft
- Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz: • Bevölkerungsschutz • Katastrophenschutz • Raumplanung • Stadt- und Siedlungsentwicklung
Die für die Analyse erforderlichen Daten sind durch den Auftragnehmer zu beschaffen.
Die Bewertung von Betroffenheit, Anpassungsbedarf und Anpassungskapazität erfolgt unter Einbe- ziehung relevanter verwaltungsinterner und ausgewählter Fachakteure aus der Zivilgesellschaft. Die Ergebnisse sollen mit Hilfe von Workshops (AP 4) zusammengefasst, diskutiert und präzisiert wer- den.
Des Weiteren ist eine räumlich differenzierte Hotspotanalyse zur Identifikation besonders vulnerab- ler Bereiche durchzuführen.
Die Ergebnisse der Betroffenheits- und der Hotspotanalyse sind durch den Auftragnehmer zu
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dokumentieren. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
- Darstellung der ermittelten Betroffenheit, des Anpassungsbedarfs und der Anpassungska- pazität je Handlungsfeld
- Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Beteiligungsformate
- Steckbriefe der potentiell vorhandenen Hotspots
2.2.4. AP 4 Akteursbeteiligung
Einbindung relevanter Akteure zur Integration von Fachwissen mittels verschiedener Beteiligungs- formate.
Die Akteursbeteiligung dient der systematischen Einbindung relevanter Fachkenntnisse und Per- spektiven in den Prozess der Konzepterstellung. Ziele sind insbesondere:
- die Integration fachlicher Expertise zur Steigerung der inhaltlichen Qualität des Anpassungs- konzepts
- die Förderung der Akzeptanz der Ergebnisse
- die Initiierung von Kooperationen zur gemeinsamen Entwicklung, Priorisierung und Umset- zung von Maßnahmen
Der Auftragnehmer identifiziert relevante Akteure. Hierzu zählen insbesondere interne Verwal- tungseinheiten der Stadtverwaltung, verwaltungsnahe Einheiten sowie Fachakteure aus der Zivilge- sellschaft.
Die identifizierten Akteure sind im Rahmen einer Stakeholderanalyse systematisch zu erfassen und zu dokumentieren. Diese umfasst insbesondere die Identifikation, Kategorisierung und Priorisierung relevanter Akteursgruppen sowie eine Darstellung ihrer möglichen Rolle im weiteren Beteiligungs- und Umsetzungsprozess. Konzeption, Durchführung und fachliche Auswertung der Beteiligungsfor- mate erfolgt durch den Auftragnehmer.
Zu Beginn des Gesamtprozesses ist eine Kernarbeitsgruppe einzurichten, die sich aus ausgewählten verwaltungsinternen Akteuren zusammensetzt und den Prozess fachlich begleitet. Mit der Kernar- beitsgruppe wird ein Auftaktworkshop durchgeführt (AP 1). Die Arbeit in der Kerngruppe dient der kontinuierlichen Abstimmung, der Vertiefung zentraler Inhalte sowie der Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen und tritt im Verlauf des Projekts insgesamt viermal zusammen. Davon können ggf. zwei Termine online erfolgen. Mit Akteuren der Kerngruppe sind Interviews und Fachgespräche durchzuführen, um Fachwissen, Perspektiven sowie bestehende Aktivitäten strukturiert zu erfassen und in den Prozess einzubringen.
Darüber hinaus sind im Rahmen der einzelnen Arbeitspakete folgende Workshops zu je ca. 3 Stun- den vorzusehen:
- mindestens zwei Workshops je Cluster im Rahmen von AP 3: • Bewertung von Betroffenheit, Anpassungsbedarf und Anpassungskapazität • Identifikation von Hotspots
- mindestens ein Workshop je Cluster im Rahmen von AP 5: • Identifikation und Entwicklung von Maßnahmen folgend aus AP 1 - AP 3 • Priorisierung von Maßnahmen
Die Arbeit in den Workshops geht über die Akteure der Kerngruppe hinaus und bezieht die in der Stakeholderanalyse identifizierten relevanten Akteursgruppen mit ein.
Alle Beteiligungsformate sind durch den Auftragnehmer fachlich vorzubereiten, zu moderieren und zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber in geeigneter Form (Grafiken, Tabellen, Karten) zur Verfügung zu stellen.
Räumlichkeiten, Präsentationsmedien und Catering vor Ort werden in Abstimmung mit SUB II von der Stadt Ulm bereitgestellt.
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2.2.5. AP 5 Maßnahmenkatalog
Der Maßnahmenkatalog gemäß § 29d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KlimaG BW, § 2 Absatz 4 KAnK- VO dient als zentrales Instrument zur Planung und Steuerung kurz-, mittel- und langfristiger Klima- anpassungsmaßnahmen.
Im Rahmen der Leistungserbringung ist ein Maßnahmenkatalog für die Zuständigkeiten der Stadt- verwaltung Ulm und den verwaltungsnahen Einheiten zu erstellen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitspakete AP 2, AP 3 und AP 4 werden gemeinsam mit den identifizierten relevanten Akt- euren Maßnahmen entwickelt, nach den in AP 3 definierten Handlungsfeldern strukturiert und zu einem Maßnahmenkatalog zusammengeführt. Berücksichtigt werden dabei die Zuständigkeiten im Stadtkreisgebiet, die stadteigenen Liegenschaften sowie die Rolle des Stadtkreises als untere Ver- waltungsbehörde. Die Maßnahmenentwicklung und -priorisierung wird in Workshops (AP 4) erar- beitet.
Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber nach kurz-, mittel- und langfristigem Umsetzungshorizont zu gliedern. Zusätzlich ist eine Priorisierung anhand geeigneter Kriterien (z. B. Kosten-Nutzen-Relation, Wirksamkeit, Synergien, Zahl der erreichten Personen, Umsetzungswahr- scheinlichkeit) vorzunehmen.
Für jede Maßnahme bzw. jedes Maßnahmenpaket ist eine strukturierte Kurzdarstellung (z.B. tabel- larisch) zu erstellen, die mindestens folgende Angaben umfasst:
- Ausgangslage, Beschreibung und Zielsetzung der Maßnahme
- geplanter Ressourceneinsatz unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten, federführen- den Akteuren sowie relevanten Kooperationspartner (innerhalb und außerhalb der Stadtver- waltung)
- Zielgruppe der Maßnahme
- geplanter Durchführungszeitraum und wesentliche Handlungsschritte
- Priorität der Maßnahme
- Quantitative Angaben der zu erwartenden Anpassungswirkung. Sofern eine Quantifizierung nicht möglich ist, ist eine qualitative Beschreibung der Klimawirkung (AP 2) und Betroffen- heiten (AP 3) sowie geeigneter Erfolgsindikatoren vorzunehmen
2.2.6. AP 6 Controlling-Konzept
Erstellung eines Konzepts zur Evaluierung der Maßnahmen und des Umsetzungsprozesses.
Für die dauerhafte institutionelle Verankerung von Klimaanpassung im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung ist ein Controlling- und Evaluierungskonzept zu erstellen. Dieses legt die Rahmen- bedingungen für die kontinuierliche Erfassung, Bewertung und Fortschreibung der geplanten An- passungsmaßnahmen fest. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen und auszuarbeiten:
- Definition geeigneter Erfolgsindikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Darstellung des Prozesses der Datenerhebung sowie Festlegung des Evaluierungsturnus
- Festlegung des Turnus zur Fortschreibung des Anpassungskonzepts
2.2.7. AP 7 Öffentlichkeitsbeteiligung
Beteiligung der Öffentlichkeit als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Anpas- sung an den Klimawandel. Sensibilisierung für Betroffenheiten, Stärkung der Bereitschaft für Maß- nahmenumsetzung und Eigenvorsorge.
Der Auftragnehmer erstellt ein Konzept zur Öffentlichkeitsbeteiligung, welcher mindestens fol- gende Inhalte besitzt:
- Zeitlicher Ablauf in Abstimmung mit Gesamtprozess
- 1 Gemeinderatsworkshop, 1 Bürgerworkshop
- Zielgruppen
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- genutzte Formate, Kanäle, Medien (z.B. Social Media, Presse, ...)
Alle Beteiligungsformate/ -termine sind durch den Auftragnehmer fachlich vorzubereiten, zu mode- rieren und zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Räumlichkeiten, Präsentationsmedien und Catering vor Ort werden in Abstimmung mit SUB II von der Stadt Ulm bereitgestellt.
2.2.8. AP 8 Ergebnisaufbereitung, Konzepterstellung und Beschlussfassung
Aufarbeitung und Erläuterung der Ergebnisse und Überführung in ein Klimaanpassungskonzept ge- mäß § 29c Absätze 1 und 2 Nummer 1 KlimaG BW.
Der Auftragnehmer ist für die Dokumentation und Darstellung der Ergebnisse aller Arbeitspakete und für die Überführung in ein beschlussfähiges Klimaanpassungskonzept zuständig, welches un- mittelbar als sektorales städtebauliches Entwicklungskonzept berücksichtigt werden kann.
Dies umfasst folgende Aufgaben:
- Erstellung der Dokumentation und Ergebnisdarstellung aller Arbeitspakete in barrierefreien Texten, Grafiken, Karten und Tabellen.
- Aufbereitung der relevanten raumbezogenen Ergebnisse als Geopackage (.gpkg) oder Esri File-Geodatabase (.gdb), um deren Integration in die städtischen GIS-Systeme zu ermögli- chen. Als Fallback-Option: Shapefiles (.shp) inkl. der Symbolisierung/ Stilisierungsinformatio- nen (Projektdateien, Layerdateien).
- Redaktionelle Zusammenführung der Ergebnisse zu einem barrierefreien und beschlussfähi- gen Konzept
- Kurzzusammenfassung (max. 10 Seiten), in der die wesentlichen Inhalte übersichtlich darge- stellt werden
- Abgabe in digitaler Form
- Präsentation des Klimaanpassungskonzeptes in einem politischen Gremium
2.2.9. Zusätzliche Beratungsleistung (Bedarfsposition)
Falls während der Vertragslaufzeit über die in den Arbeitspaketen vorgesehenen Sitzungen und Workshops hinaus weitere Beratungsleistungen erforderlich werden, können diese nach vorheriger Abstimmung mit der Auftraggeberin bedarfsabhängig beauftragt werden.
Es handelt sich hierbei um eine Bedarfsposition. Im Preisblatt ist der Stundensatz inklusive aller Per- sonal- und Sachkosten anzugeben. Für die Wertung wird eine Menge von 40 Stunden zugrunde gelegt. Die angegebene Menge dient ausschließlich der Ermittlung der Wertungssumme und stellt keine Beauftragung dar. Die Auftraggeberin behält sich die Beauftragung der Bedarfsposition bei entsprechendem Bedarf ausdrücklich vor.
2.3. Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält an allen im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Ergebnissen ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht.
Dies umfasst insbesondere:
- Texte, Berichte und Dokumentationen
- Karten, Grafiken und Layouts
- Tabellen und Auswertungen
- Geodaten und Geodatenaustauschformat
- Präsentationsunterlagen
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ergebnisse:
- intern zu verwenden und zu archivieren
- für politische Beschlussfassungen und öffentliche Kommunikation zu nutzen
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- im Internet zu veröffentlichen
- an weitere öffentliche Stellen weiterzugeben
- für zukünftige Planungen, Konzepte und Fortschreibungen weiterzuverwenden.
Die bereitgestellten Daten und Unterlagen müssen so übergeben werden, dass eine Weiterverwen- dung und Bearbeitung durch den Auftraggeber ohne Einschränkungen möglich ist.
Rechte Dritter dürfen der Nutzung durch den Auftraggeber nicht entgegenstehen. Der Auftragneh- mer stellt sicher, dass entsprechende Nutzungsrechte vorliegen.
2.4. Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit
Diesbezüglich weisen wir auf Folgendes ausdrücklich hin:
-
Die gesetzlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Landesdaten- schutzgesetzes Baden-Württemberg (LDSG) sind zu beachten.
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Die Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO sind einzuhalten.
-
Es wird vorausgesetzt, dass beim Bieter ein Löschkonzept für erhobene personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags vorhanden ist.
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