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Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen
- einheitliche Fassung - Wasserstraßen (TnB/E-W (national)) Ausgabe 07/2020
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit den Angebotsunterlagen einreichen!
A Einheitliche Fassung (April 2019) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).
1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Ange- botsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an ei- ner unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Aus- künfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unter- nehmen verbunden ist.
3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwen- den. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebots- frist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausge- schlossen. 3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zuläs- sig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositio- nen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositi- onen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulati- on" auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Um- satzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des gelten- den Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
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4 Nebenangebote 4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleich- wertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp- fend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, bei- zubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausfüh- rung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Tech- nischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im An- gebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnis- ses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Men- genansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschal- summe). 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wer- tung ausgeschlossen.
5 Bietergemeinschaften 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages be- vollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechts- verbindlich vertritt, • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaf- ten, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unter- nehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
6 Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführen- den Leistungen angeben und auf Verlangen der Vergabestelle die vorgesehenen Nach- unternehmen benennen.
7 Eignung 7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikations- verzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunterneh- men sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunter-
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nehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der be- nannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Ei- generklärungen zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestäti- gen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Überset- zung in die deutsche Sprache beizufügen. 7.2 Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unterneh- men der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vor- gesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheini- gungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgese- hen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nach- unternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die be- nannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauun- ternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch gefor- derte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, so- weit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewett- bewerb nachgewiesen ist.
B Ergänzung für Bundeswasserstraßen (Juli 2020) (Aufgestellt vom BMVI)
Zu 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
- Bei einer mehrfachen Beteiligung eines Bieters an derselben Ausschreibung – z.B. als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft – ist mit Angebotsabgabe der Beweis zu erbringen, dass keine wettbewerbsverfälschende Bieterkonstellation vorliegt. Anderenfalls schließt die Vergabestelle alle dem Bieter zu zurechnenden Angebote gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A von der Wertung aus.
- Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz Der Bewerber/Bieter hat bereits während des gesamten Vergabeverfahrens die Rege- lungen bezüglich Vertraulichkeit / Geheimhaltung / Datenschutz gemäß den jeweiligen allgemeinen / zusätzlichen Vertragsbedingungen entsprechend zu beachten.
Zu 3 Angebot
- Bescheinigungen, die dem Angebot beigefügt werden oder auf Verlangen vorzulegen sind und die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Überset- zung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Ist nur ein Hauptangebot zugelassen und werden gleichwohl mehrere Hauptangebote gleichzeitig eingereicht, so werden alle Hauptangebote ausgeschlossen. Ist nur ein Hauptangebot zugelassen und werden gleichwohl mehrere Hauptangebote nacheinander eingereicht, so wird nur das zuletzt zugegangene Hauptangebot als das maßgebliche und gewollte gewertet.
- Bei Angeboten, die zusätzlich zum schriftlichen Angebot auf Datenträgern übermittelt werden, ist vom Bieter das von der Vergabestelle verfasste Leistungsverzeichnis als allein verbindlich anzuerkennen.
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- Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines ge- werblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
- Bauprodukte oder Bauarten, für die technische Regeln bekannt gemacht worden sind und die von diesen abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder all- gemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, müssen für die vorgesehene Ver- wendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauauf- sichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall der jeweils zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde haben. Erforderliche Nachweise für die Verwendbarkeit der Bauprodukte bzw. die Anwendbarkeit der Bauarten sind mit dem Angebot vorzule- gen.
- Preisnachlässe sind mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Werden Preisnachlässe mit mehr als zwei Nachkommastellen angeboten, werden für die Wer- tung nur die ersten beiden Nachkommastellen berücksichtigt. Ansonsten gilt Nummer 3.7 Teil A letzter Satz sinngemäß.
- Die angebotenen Änderungssätze (Aufwendungen für Lohnänderung) werden in die Wertung nach § 16d VOB/A einbezogen. Auf ein Angebot, bei dem im Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezo- gene Anteile enthalten sind, wird der Zuschlag nicht erteilt.
- Sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Nutzungsrechtseinräumung sind in das Angebot einzukalkulieren und werden mit der Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer abgegolten. Das gilt auch bei Ver- längerungen der gesetzlichen Schutzfrist durch den Gesetzgeber. Einzelheiten siehe auch ZVB/W und ggfls. Leistungsbeschreibung.
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