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Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel
Den Vergabeunterlagen ist das Formblatt "Stoffpreisgleitklausel" beigefügt. Die Klausel verteilt das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positionen) auf beide Parteien. Umfasst sind sowohl Preisstei- gerungen als auch Preissenkungen.
Bitte beachten Sie:
Die Funktionsweise der Stoffpreisgleitklausel ist von Ihrem Angebot abgekoppelt. Weder muss der angegebene Basiswert 1 von Ihnen als Stoffpreis verwendet werden, noch erfolgt die Er- mittlung der Mehr- oder Mindervergütung anhand des von Ihnen angebotenen Stoffpreisan- teils.
Hierfür ist allein die Entwicklung des im Formblatt "Stoffpreisgleitklausel" angegebenen Basis- wertes 1 maßgebend. Die beim Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes werden in der ersten Stufe zur Fortschreibung auf den Basiswert 2 im Zeitpunkt der Angebotsabgabe herangezogen. Im weiteren Verlauf wird nach gleichem Schema der Basiswert 3 zu dem gem. Formblatt "Stoffpreisgleitklausel" vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau/Lieferung/Ver- wendung) ermittelt.
Für die Berechnung der Mehr-/Mindervergütung ist dann - nach Überschreitung der Bagatell- grenze - die Differenz der Basiswerte 3 und 2 multipliziert mit der abgerechneten Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung, mindestens in Höhe des Bagatellbetrags, maßge- bend.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Stoffpreisgleitklausel".
Hinweise zur Anwendung Stoffpreisgleitklausel mit Abrechnungs-Bsp, Stand 09.05.2023 1 / 2
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Berechnungsbeispiele zur Abrechnung der Stoffpreisgleitklausel
Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz (Saldo) wird Berechnungsbeispiel 1 bzw. 2 angewendet.
Beispiel 1 Erstattung von erhöhten Aufwendungen (Mehraufwendungen) des AN durch den AG:
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Berechnung der Bagatellgrenze: Abrechnungssumme (netto) der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführ- ten Positionen (OZ) beträgt 5.000.000,00 € Davon 2% (Bagatellbetrag) = 100.000,00 €
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Berechnung der Selbstbeteiligung an den Mehraufwendungen: Die sich aus der Aufrechnung ergebenden Mehraufwendungen für die im „Verzeich- nis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten OZ betragen 425.000,00 € Davon 10% (Selbstbeteiligung) = 42.500,00 €
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Die Selbstbeteiligung beträgt mindestens 10% der Mehraufwendungen aus der Stoff- preisgleitung, mindestens aber den Bagatellbetrag.
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Somit beträgt der durch den AG dem AN zu erstattende Betrag der Mehraufwendun- gen: 425.000,00 € - 100.000,00 € = 325.000,00 €
Beispiel 2 Erstattung von ersparten Aufwendungen (Minderaufwendungen) des AN an den AG:
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Berechnung der Bagatellgrenze: Abrechnungssumme (netto) der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ) beträgt 5.000.000,00 € Davon 2% (Bagatellbetrag) = 100.000,00 €
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Berechnung der Selbstbeteiligung an den Minderaufwendungen: Die sich aus der Aufrechnung ergebenden Minderaufwendungen für die im „Verzeich- nis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten OZ betragen 250.000,00 € Davon 10% (Selbstbeteiligung) = 25.000,00 €
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Die Selbstbeteiligung beträgt mindestens 10% der Minderaufwendungen aus der Stoffpreisgleitung, mindestens aber den Bagatellbetrag.
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Somit beträgt der durch den AN dem AG zu erstattende Betrag aus den Minderauf- wendungen: 250.000,00 € - 100.000,00 € = 150.000,00 €.
Hinweise zur Anwendung Stoffpreisgleitklausel mit Abrechnungs-Bsp, Stand 09.05.2023 2 / 2