235-26-0014 Baubeschreibung.pdf

Ersatzneubau des Überführungsbaus K36 (Heerstraße) über die A45

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Westfalen

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung

Westfalen

Außenstelle Netphen

Untere Industriestraße 20

57250 Netphen

www.autobahn.de

Baubeschreibung

Gesamt

Bezeichnung der Bauleistung

235-26-0014Ersatzneubau
A.09271.00Überführungsbauwerk K 36 „Heerstr.“ über die A 45

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INHALTSVERZEICHNIS

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................... 6

Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 7

1.1.1. Straßenbau .............................................................................................................................. 8

1.1.2. Ingenieurbau ......................................................................................................................... 12

1.1.3. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 21

1.1.4. Erdbau ................................................................................................................................... 23

1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ............................................................. 23

1.1.6. Kampfmittel ........................................................................................................................... 24

Ausgeführte Vorarbeiten ....................................................................................................... 27

1.2.1. Beweissicherung .................................................................................................................... 27

1.2.2. Vermessung ........................................................................................................................... 27

1.2.3. Kampfmittel ........................................................................................................................... 27

1.2.4. Abbrucharbeiten ................................................................................................................... 27

1.2.5. Baufeldfreimachung .............................................................................................................. 27

1.2.6. Baugrunduntersuchungen ..................................................................................................... 28

1.2.7. Behelfsbrücke ........................................................................................................................ 28

Ausgeführte Leistungen ........................................................................................................ 28

1.3.1. Vorgezogene Bauwerke ......................................................................................................... 28

1.3.2. Vorschüttung ......................................................................................................................... 28

1.3.3. Verlegte Wasserläufe ............................................................................................................ 28

1.3.4. Leitungsänderungsmaßnahmen ............................................................................................ 28

1.3.5. Straßen, Wege ....................................................................................................................... 28

1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten ........................................................................................ 28

1.3.7. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 28

Gleichzeitig laufende Arbeiten .............................................................................................. 28

1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme ................................................................................................. 29

1.4.2. Arbeiten Dritter ..................................................................................................................... 30

Mindestanforderungen für Nebenangebote ......................................................................... 30

  1. Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 31

Lage der Baustelle ................................................................................................................. 31

Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................ 31

Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................... 31

2.3.1. Baustraßen/Behelfsbrücke .................................................................................................... 32

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Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 33

Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 33

2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ......................................................... 34

2.5.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen .......................................................... 35

2.5.3. Mobile Mischanlagen ............................................................................................................ 35

2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen ............................................................................................... 35

Gewässer ............................................................................................................................... 35

2.6.1. Gewässer ............................................................................................................................... 36

2.6.2. Vorfluter ................................................................................................................................ 36

2.6.3. Wasserstände ........................................................................................................................ 36

2.6.4. Gewässerumleitungen ........................................................................................................... 36

Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 36

2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ............................................................................... 36

2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ........................................................ 37

2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ............................................................................... 37

2.7.4. Schadstoffbelastung .............................................................................................................. 37

Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ........................................................................... 37

Schutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................................... 38

2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen ..................................................................... 39

2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen ........................................................................ 41

2.9.3. Biotope .................................................................................................................................. 41

2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................. 41

2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten ..................................................................... 42

2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss ............................................................................. 42

2.9.7. Baugeräte .............................................................................................................................. 42

Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 43

Öffentlicher Verkehr im Baubereich...................................................................................... 44

  1. Angaben zur Ausführung .............................................................................................. 45

Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................................... 45

3.1.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 46

3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs ........................................................................................... 48

3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen ........................................................ 52

3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen .......................................................................................... 53

3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen ......................................................................................... 53

3.1.6. Temporäre FRS ...................................................................................................................... 57

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Bauablauf ............................................................................................................................... 58

Wasserhaltung ....................................................................................................................... 64

Baubehelfe ............................................................................................................................ 65

3.4.1. Verbauten .............................................................................................................................. 65

3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste ............................................................................................................. 65

3.4.3. Baugruben, Wandsicherungen .............................................................................................. 67

3.4.4. Montageeinrichtungen .......................................................................................................... 68

3.4.5. Bauverfahren ......................................................................................................................... 68

3.4.6. Abbruchverfahren ................................................................................................................. 68

3.4.7. Spezialtiefbau ........................................................................................................................ 68

3.4.8. Arbeitsebenen ....................................................................................................................... 68

3.4.9. Freigelegte Bauteile ............................................................................................................... 68

3.4.10. Baubehelfe Ingenieurbau ...................................................................................................... 68

Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 69

3.5.1. Straßenbau ............................................................................................................................ 69

3.5.2. Brückenbau ............................................................................................................................ 75

Abfälle.................................................................................................................................... 78

3.6.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 78

3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration ...................................................................................... 79

3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ....................................................................................................... 80

3.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................................ 82

3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept ....................................................................................... 83

3.6.6. Bodenlogistikkonzept ............................................................................................................ 83

Winterbau.............................................................................................................................. 83

Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................................. 84

3.8.1. Zustandsfeststellung.............................................................................................................. 84

3.8.2. Beweissicherung .................................................................................................................... 85

Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 85

Belastungsannahmen (Brückenbau) ..................................................................................... 86

Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 87

3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ................................................................... 87

3.11.2. Vermessungsleistungen......................................................................................................... 88

3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung ...................................................................................... 88

Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 95

3.12.1. Erstprüfungen ........................................................................................................................ 95

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3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................................. 98

3.12.3. Kontrollprüfungen ............................................................................................................... 100

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Plans ..................................... 103

Arbeits- und Umweltschutz ................................................................................................. 103

  1. Ausführungsunterlagen .............................................................................................. 104

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ..................................................... 104

Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ............................. 105

Elektronisches Planmanagementsystem ............................................................................. 112

  1. Anzuwendende technische Regelwerke ....................................................................... 114

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .................................................................... 114

5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau .............................................................................. 114

5.1.2. Technische Lieferbedingungen ............................................................................................ 115

5.1.3. Technische Prüfvorschriften ................................................................................................ 117

5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .................................................................... 117

5.1.5. Weitere technische Regelwerke .......................................................................................... 119

Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL) ..................................................... 120

5.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 07/13 .................................................................................... 120

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) ..................... 123

5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 ............................................................................................. 123

5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ....................................................................... 125

5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 ............................................................................... 130

5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13 ............................................................................. 130

5.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 ............................ 131

Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ............................................................... 133

Anlagen/Formblätter ........................................................................................................... 135

5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle .......................................................... 135

5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ............................................................... 137

5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht.......................................................................... 139

5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen .................................... 140

5.5.5. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV ........................... 142

5.5.6. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept ....................................................... 144

5.5.7. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft ........................................................ 146

5.5.8. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte ............................................................. 146

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Art der Maßnahme

Die über die Höhenzüge des Sauer- und Siegerlandes führende A45 verbindet seit den frühen 70er Jahren das Ruhrgebiet mit dem Raum Frankfurt. Ihr ca. 186 km langer (NRW 123 km / Hessen 63 km) und über zahlreiche Brücken führender Straßenzug stellt seit über 40 Jahren eine wichtige Fernverkehrsverbindung im deutschlandweiten Autobahnnetz dar und förderte die Entwicklung zu einer der stärksten Industriere- gionen Deutschlands. Die Großbrücken in NRW entstanden in der Blütezeit des Spannbetons ab Mitte der 60er Jahre. Aufgrund der Topografie sind im Zuge der A 45 besonders viele große Talbrücken sowie klei- nere Brückenbauwerke zu finden.

Auf den Bundesautobahnen verkehren heute im Durchschnitt täglich doppelt so viele Fahrzeuge wie noch vor 30 Jahren. Aufgrund des enormen Zuwachses des Güterverkehrs und der überproportionalen Zu- nahme von Anträgen des genehmigungspflichtigen Schwerlastverkehrs, ist die Erneuerung von einzelnen Bauwerken unumgänglich.

Die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Niederlassung Westfalen – Außenstelle Netphen, plant den Ersatzneubau des Überführungsbauwerkes K36 Heerstraße über die A45 bei Drolshagen Scheda unter Berücksichtigung eines zukünftigen 6-streifigen Ausbaus des Autobahnabschnittes.

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Ortslage

Das Bauwerk überführt die Kreisstraße 36 über die A45 zwischen den Anschlussstellen Meinerzhagen (16) und Drolshagen (17), wobei die Straße die Drolshagener Ortsteile Scheda im Norden mit dem südlich des Bauwerks gelegenen Germinghausen bzw. Wegeringhausen sowie dem Ortskern Drolshagens verbindet. Das Brückenbauwerk kreuzt die A45 im Betriebskilometer 77,299.

Eine genaue Lagebeschreibung der Baustelle findet sich in Abschnitt 2 dieser Baubeschreibung.

Abbildung 1: Übersichtslageplan

Auszuführende Leistungen

Allgemein

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen den Brückenabbruch des Bauwerks aus dem Jahr 1971 und den anschließenden Neubau, den begleitenden Erd- und Straßenbau sowie die Erschließung des Baufeldes und des Neubauwerkes für den Brückenunterhalt.

Die Fachlose für Fahrzeugrückhaltesysteme im Endzustand, die erforderlichen Verkehrssicherungsmaß- nahmen (Endzustand und alle Bauzustände) sowie die erforderlichen Markierungsarbeiten für den Zwi- schen- und Endzustand sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.

Alle Maßnahmen stehen jedoch in zeitlicher und räumlicher Abhängigkeit zueinander und bedingen sich teilweise. Je nach Bauphase werden die unterschiedlichen Arbeiten zeitlich und räumlich parallel oder nacheinander ausgeführt.

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Koordination der Lose

Der Auftragnehmer dieses Bauvertrages ist federführend in der Koordination der gesamten Baumaß- nahme. §4 (1) der VOB/B bleibt unberührt. Der Auftragnehmer dieses Bauvertrages hat unter Beteiligung der Auftragnehmer der Fachlose einen Gesamtterminplan (Bauzeitenplan) zu erstellen.

Für die Koordination der Arbeiten ist im Leistungsverzeichnis im Abschnitt 00.00 Technische Bearbeitung eine Position enthalten, die die Abrechnungsgrundlage bildet.

Verlegung AUSA-Kabel

Der Abschnitt 01 AUSA des Leistungsverzeichnisses beinhaltet die hierfür notwendigen Leistungen zur Errichtung einer provisorischen Kabel-/Schutzrohrtrasse während der Bauzeit und einer neuen AUSA- Schutzrohrtrasse samt Streckenfernmeldekabelverlegung und Montage für die spätere Originalverlegung.

Herstellung Schmutzwasserleitung

Im Zuge des Ersatzneubaus soll eine Schmutzwasserleitung für die Stadt Drolshagen am neuen Bauwerk befestigt werden. Die hierfür erforderlichen Arbeiten inkl. 2 Fertigteilschächten vor und hinter dem Bau- werk sind Bestandteil dieser Ausschreibung.

Ausbesserungsarbeiten Umfahrung für Busse und Rettungsdienste

Vor Einrichtung der Vollsperrung der K36 sind durch den Auftragnehmer Ausbesserungsarbeiten an den Banketten der nahräumigen Umfahrung für Linienbusse sowie Fahrzeuge der Rettungsdienste erforder- lich. Die Maßnahmen sind rechtzeitig fertigzustellen, sodass die Befahrbarkeit der Umfahrungsstrecke ge- währleistet und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs jederzeit sichergestellt ist.

Die zuständigen Verkehrsbetriebe sind durch den Auftragnehmer spätestens drei Wochen vor Einrichtung der Vollsperrung über den geplanten Beginn der Sperrmaßnahme zu informieren.

1.1.1. Straßenbau

Art und Umfang (Querschnitte, Zusammenstellung der Hauptleistungen)

Die Straßenbauarbeiten umfassen das Wiederherstellen der Angleichungsbereiche des neuen Brücken- bauwerkes an die vorhandene Kreisstraße auf einer Länge von ca. je 20 m und die Herstellung einer Baustraße für die bauzeitliche Andienung des Pfeilers im Hangbereich südlich der Autobahn (Pfeiler 20). Außerdem sind im Vorfeld Ausbesserungsarbeiten an der Busumfahrung auszuführen.

ca. 20 m Rohrleitungen bis DN 150 - 300 verlegen

ca. 130 m³ Frostschutzschicht 0/45

ca. 260 m² Asphalttragschicht aus AC 22 T S

ca. 260 m² Asphaltbinderschicht aus AC 16 B S

ca. 260 m² Asphaltdeckschicht aus AC 11 D S

Die relevanten Querschnittsangaben sind in Abbildung 2 und Abbildung 3 abzulesen.

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Abbildung 2: Planausschnitt (E-07), Baustraße

Abbildung 3: Querprofile K36 hinter WL 70 (oben) und hinter WL 10 (unten) nach Ausbau

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Untergrund

Siehe Ziffer 2.7 dieser Baubeschreibung (Baugrundverhältnisse).

Unterbau / Erdbau

Eingriffe in den Unterbau sind aufgrund der Abmessungen der Baugruben für das Brückenbauwerk not- wendig. Ebenfalls ist für die Baustraße ein Unterbau herzustellen.

Böschungen

Im Bereich der Baustraße sind sowohl Einschnitts- als auch Auftragsböschungen herzustellen Diese kön- nen mit einer Neigung ≤ 1:1 in den anstehenden Böden/Schüttstoff angelegt werden. Bei der Herstellung der neuen Schüttung ≥ 10° geneigtes Gelände sollte die neue Schüttung mit dem Untergrund verzahnt werden. Der Abstand des äußeren Fahrbahnrandes zur Böschungsschulter (talseitig) sollte ≥ 2,0 m betra- gen. Die übrigen Böschungen sind mit 1:1,5 auszubilden. Die Böschungskegel im Widerlagerbereich des Ersatzneubaus sind in einem Verhältnis von 1:1,5 wieder anzuschütten

Siehe Ziffer 5.3.1 zu Abschnitt 4.1 dieser Baubeschreibung (Ergänzungen zu den ZTV E-StB).

Entwässerung

Das Oberflächenwasser wird auf dem Asphalt zum Rand geführt. Ein Aufstauen des Wassers ist zu vermei- den.

Es wird unterschieden in:

− Strecken ohne Randeinfassung − Strecken mit Randeinfassung

Auf Strecken ohne Randeinfassung fließt das Wasser auf dem Asphalt ungehindert in das Bankett und Mulden ab. Auf Strecken mit Randeinfassung erfolgt die seitliche Entwässerung über Rinnen oder Abläufe. Im Bereich des Brückenbauwerkes wird das Oberflächenwasser am Fahrbahnrand gesammelt und über die Entwässerungsrinne aus Gussasphalt den Tagwasserabläufen zugeführt.

Die Brückenentwässerung schließt hinter dem nördlichen Widerlager 70 an einen zu erstellenden Fertig- teilschacht an und fließt anschließend als Mischwasser weiter.

Die detaillierte Planung der Entwässerung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung.

Oberbau (Belastungsklasse/Bauklasse, Bauweise RStO)

Die zu liefernden Asphaltmischanlagen müssen eine Entnahmemöglichkeit für Bitumenproben zwischen Tank und Mischer besitzen.

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Tabelle 1 - Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck als Voraussetzungen für die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes

Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr 20192.091 DTV aller Kfz [Fzg/24h]
281 DTV [Fzg/24h] (SV)
Jahr der Verkehrsübergabe:2028
Belastungsklasse gemäß RStO 12/24Bk10
Dimensionierungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12/246,02 B [Mio]
Örtliche klimatische und topographische Verhältnisse:
vorhandennicht vorhanden
Intensive Sonnenbestrahlung (keine Verschattung z.B. durch Lage im Einschnitt)x
- West-Ost-Ausrichtung (auch teilweise)x
- Verlauf am Südhangx
Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit)x
Frosteinwirkungszone IIIx
Steigungs-/Gefällestrecken von 4 % bis 7 %x
Stark spurfahrender Schwerverkehr für > 3 Monate im Sommer (z.B. Verkehrsführung)x
Besonders staugefährdete Abschnittex
- Fahrstreifenreduzierungx
- Anschlussstellen (ASn)x
- ASn mit besonders hohem SV-Anteil (z.B. Gewerbegebiete oder durch AK)x
Weitere Besonderheiten: Der SV Anteil beträgt ca. 14 %.

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Beton

– Entfällt –

Asphalt

Die Lieferung des Asphaltmischgutes und die Ausführung der Asphaltschichten erfolgt temperaturabge- senkt (TA-Asphalt). Weitere Regelungen sind nachfolgend enthalten, u.a. in den Abschnitten 3.5.1, 3.12.1, 3.12.3 und 5.2.1 . Hiervon ausgenommen sind die Asphaltmischgüter für Asphaltdeckschichten aus SMA LA, PA und MA.

1.1.2. Ingenieurbau

Allgemeines

Für das bestehende Überführungsbauwerk K36 Heerstraße ist ein Ersatzneubau erforderlich. Das eintei- lige Bauwerk führt die Kreisstraße zwischen den Drolshagener Ortsteilen Scheda und Schlenke über die Autobahn.

Der Rückbau des Bestandsbauwerks ist im Rahmen einer Wochenendsperrung der Autobahn als Sprengabbruch vorgesehen. Der Neubau erfolgt auf einem Traggerüst. Mit Ausnahme von drei geplanten Wochenendsperrungen (Sprengabbruch, Einheben Längsträger Traggerüst und Ausbau Längsträger Trag- gerüst) ist der Verkehr auf der Autobahn während der gesamten Bauzeit aufrechtzuerhalten.

Beschreibung des Bestandsbauwerks

Das Bestandsbauwerk wurde im Jahr 1971 errichtet und erstreckt sich über 5 Felder mit einer Gesamt- länge von ca. 98 m, wobei die Einzelstützweiten 17,60 m – 3 x 22,00 m – 14,59 m betragen. Das Bauwerk besteht aus nur einem Teilbauwerk mit einer Breite zwischen den Geländern von 10,70 m. Die Längsnei- gung beträgt 6,9 %, die Querneigung 2,0 %. Derzeit ist ein Begegnungsverkehr auf der Brücke durch eine Lichtsignalanlage in beiden Richtungen ausgeschlossen.

Der Querschnitt ist als Plattenquerschnitt mit einer Querschnittshöhe von 91 cm ausgebildet und in Längs- richtung mit Spanngliedern des Typ KA-St 141/40 vorgespannt. Die Herstellung des Bauwerks erfolgte mittels Traggerüst.

Gebettet ist der Überbau in den Widerlagerachsen auf Rollenlagern, in Achse 1 auf Gleitlagern mit Kipp- vorrichtung und in den übrigen Achsen 2 – 4 auf Elastomerlagern. Die Pfeiler weisen einen Vollquerschnitt auf.

Die Unterbauten sind flach gegründet, wobei in den Achsen 0, 1 und 2 eine zusätzliche Verankerung auf- grund von Hangbewegungen beim Neubau in den 70er Jahren vorgesehen wurde.

Im Rahmen einer Instandsetzung aus dem Jahr 2009 wurden für die Kappen beidseitig Kappenveranke- rungen ergänzt. Zudem wurde der Fahrbahnbelag zwischen den Schrammborden instandgesetzt. Für die Schutzeinrichtung auf den Kappen wurde eine Distanzschutzplanke nach RiZ Spl 1 verwendet und das Geländer wurde nach RiZ Gel 4, 10 und 13 mit einer Höhe von 1,10 m erneuert.

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Bauwerksdaten

Bauwerksnummer4912 663
Baujahr1971
BrückenklasseDin: 30
Gesamtlänge98,19 m
Anzahl der Felder5
Einzelstützweiten17,60 m – 22,00 m – 22,00 m – 22,00 m – 14,59 m
Breite zwischen Geländer10,70 m
Fahrbahnbreite6,00 m
Brückenfläche1.051 m²
Lichte Höhe10,93 m
Kreuzungswinkel87 gon
KonstruktionPlattenbrücke über 5 Felder
Hauptbaustoff des ÜberbausSpannbeton
Letzte Hauptprüfung2022
Bauzustandsnote2,0
TraglastindexIV

Beschreibung des Neubaus

Hauptleistungen

Die im Leistungsverzeichnis hierzu ausgeschriebenen Arbeiten umfassen folgende Hauptleistungen:

ca. 1.350 [m³] Stahl- und Spannbetonabbruch Bestandsbauwerk ca. 650 [m²] Asphaltbefestigung Überbau Aufnehmen ca. 210 [m] Geländer aufnehmen ca. 750 [m] Schutzeinrichtung abbauen ca. 3.250 [m³] Baugrubenaushub ca. 870 [m²] Spritzbetonvernagelung herstellen ca. 1.850 [m³] Stahl- und Spannbeton Brückenneubau ca. 310 [t] Betonstahl ca. 30 [t] Spannstahl (intern) ca. 3.500 [m³] Erdmaterial einbauen (Bauwerkshinterfüllung bzw. Baugrubenverfüllung) ca. 625 [m²] Überbauabdichtung ca. 625 [m²] Gussasphalt Schutzschicht ca. 625 [m²] Walzasphalt Deckschicht ca. 10 [St] Elastomerlager ca. 24 [m] Übergangskonstruktion ca. 212 [m] Geländer einbauen ca. 95 [m] Längsentwässerungsleitung ca. 95 [m] Schmutzwasserleitung

Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)

Statisches System: Bogentragwerk mit vorgespanntem Plattenüberbau

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Hauptabmessungen

Stützweiten 11,10 – 15,20 m 16,45 m (monolithischer Bereich mit Bogen) – 18,78 – 17,75 – 15,25 Gesamtlänge zwischen den Endauflagern 94,50 m Lichte Weite zwischen den Widerlagern 93,3 m Breite zwischen den Geländern 10,80 m Kleinste lichte Höhe ca. 6 m Konstruktionshöhe Überbau 0,9 m Brückenfläche Überbau 1.021 m²

Trassierung, Regelquerschnitt

Die K36 (Heerstraße) verbindet den Drolshagener Ortsteil Scheda, nördlich der A45, mit den südlich der Autobahn gelegenen Drolshagener Ortsteilen Schlenke, Germinghausen und Wegeringshausen sowie dem Ortskern Drolshagens. Das Bauwerk befindet sich von Süden kommend in einer Geraden mit einem Kreuzungswinkel zur Autobahnachse von 87,76 gon. Direkt am nördlichen Widerlager anschließend geht die Gerade in eine Klothoide und abschließend in einen Radius R = 200 über.

Die Gradiente der K36 fällt entgegen der Stationierungsrichtung mit einem variablen Längsgefälle von 6,926 % bis 4,79 % in Fahrtrichtung Scheda zum nördlichen Widerlager. Die Querneigung liegt konstant bei 3 %.

Der Regelquerschnitt des neuen Bauwerkes ist als RQ 9B konzipiert und teilt sich wie folgt auf:

Kappe West mit Gehweg 2,50 m + 0,49 m Gesims Fahrstreifen FR Schlenke 3,25 m Fahrstreifen FR Scheda 3,25 m Kappe Ost mit Notgehweg 1,80 m + 0,49 m Gesims

Summe 11,78 m

Gestaltung

Für die A45 liegt ein Gestaltungshandbuch vor. Die hierin enthaltene Vorgabe für ein ausgerundetes Ge- sims soll entsprechend umgesetzt werden. Auch der Farbton des Füllstabgeländers ist dem Handbuch zu entnehmen.

Darüber hinaus sind alle sichtbaren Kanten mit Dreikantleisten 1,5 cm / 1,5 cm zu brechen. Die sichtbaren Betonflächen sind mit einer Glattschaltung herzustellen.

An den seitlichen Sichtflächen der Widerlager wird eine sägeraue Brettschalung angeordnet, welche pa- rallel zur Längsneigung ausgerichtet werden soll.

Ankerlöcher sind mit vertieft eingeklebten Stopfen zu verschließen. In den Gesimskappenschalungen sind Verankerungslöcher nicht zulässig

Es wird die Sichtbetonklasse SB 2 nach ZTV-ING 3-2 festgelegt.

Die Stirnseiten der Pfeiler und die des Bogens werden als Gestaltungsmerkmal mit mittigen Trapezleisten geformt. Diese werden an der Oberfläche mit einer Breite von 8 cm über einer Tiefe von 2 cm auf 4 cm

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verjüngt. Zur stärkeren Betonung des Bogens wird die Kante der Bogenoberseite und der Überbauunter- seite am Überschneidungsbereich mit dem Überbau entsprechend einer Trapezleiste mit variierender Höhe zurückversetzt.

Erdarbeiten

Im Wesentlichen sind folgende Erdarbeiten für die Herstellung der Brücke auszuführen:

− Bodenaushub und Hinterfüllung zur Herstellung der Widerlager und Pfeiler − Arbeitsebenen für die Herstellung von Widerlagern, Pfeilern und Traggerüst und Zufahrt/Baustraße zu Pfeilerachse 20 − Suchgräben in Rücksprache mit der Bauaufsicht des AG herstellen − Erdab- und Erdauftrag für das Herstellen der Böschungstreppen und Böschungsbefestigungen aus- führen

Für die Herstellung der Gründungen und zum Abbruch sind bereichsweise offene Baugruben mit unter- schiedlichen Böschungsneigungen vorzusehen. Die Böschungsköpfe sind lastfrei zu halten, andernfalls sind Standsicherheitsuntersuchungen zum Böschungs- / Geländebruch durchzuführen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet.

Die Erdarbeiten zum Herstellen von eventuell zusätzlichen Arbeitsebenen, Zufahrtsrampen, Bauproviso- rien, usw., die nicht in gesonderten LV-Positionen erfasst wurden, sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.

Die Abnahme der Baugrubensohlen wird von der geotechnischen Baubegleitung des AG bei allen offenen Baugruben durchgeführt. Die geotechnische Baubegleitung des AG ist mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf zu informieren. Die durch die Abnahme der Baugrubensohlen entstehenden Aufwendungen wer- den nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Gründung, Schutz gegen Aggressivität

Für die Gründung des Bauwerkes ist in allen Achsen eine Flachgründung vorgesehen. Eine gegenseitige Beeinflussung der Bestandsfundamente mit denen des Neubaus besteht nicht, da die Bestandsfunda- mente abgebrochen werden und nicht im Baugrund verbleiben. Ausnahme hierfür bildet das Fundament des Mittelpfeilers zwischen den Fahrtrichtungen der A45. Dieses wird bis 1 m unter GOK abgebrochen. Der Rest verbleibt im Baugrund.

Ggf. wird in der Pfeilerachse 20 und den Achsen der Kämpferfundamente 30 und 60 eine Magerbeton- schicht für die erforderliche Gründungstiefe erforderlich. Sofern in den vorgesehenen Gründungssohlen Fels unzureichender Tragfähigkeit angetroffen wird, muss entsprechend tiefer ausgekoffert werden. Eine Abnahme / Freigabe der jeweiligen Gründungssohle durch die geotechnische Baubegleitung ist durchzu- führen / einzuholen.

Zur Bestimmung einer Betonaggressivität des Grundwassers wurden am nördlichen und südlichen Wider- lager Proben entnommen und im Analyselabor auf betonaggressive Inhaltsstoffe untersucht. Im Ergebnis weist die Probe der Grundwassermessstelle am südlichen Widerlager stark betonangreifende Eigenschaf- ten auf, während die Probe der Grundwassermessstelle am nördlichen Widerlager als schwach betonan- greifend eingestuft wird. Hingegen stellte sich bei der Analyse der Bodenanalyse auf Betonaggressivität heraus, dass dieser als nicht betonangreifend eingestuft werden kann.

Genaueres zu Baugrubensicherung etc. kann dem Abschnitt 3.4 entnommen werden.

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Unterbauten

Widerlager, Flügel

Die Ausbildung der Widerlager erfolgt als Kastenwiderlager aus Stahlbeton mit angebundenen Parallelflü- geln. Die Fundamente, Widerlagerwände und Flügelwände werden aus Stahlbeton der Festigkeitsklasse C30/37 hergestellt. Als Bewehrung wird Betonstahl der Güte B500B verwendet. Für die Bauteile werden die Expositionsklassen XC4, XD1 und XF2 zugrunde gelegt.

Die Widerlagerfundamente sind als Stahlbeton-Fundamentplatten mit einer Mindestdicke von 0,80 m auszuführen. Die Fundamentoberseiten sind mit einem Entwässerungsgefälle herzustellen. Unter den Wi- derlagerwänden beträgt die Fundamentdicke 0,90 m, dabei sind die Fundamentplatten 11,00 m breit. Die Länge beträgt in Achse 70 5,40 m und in Achse 10, entsprechend den unterschiedlichen Flügellängen, zwischen 5,60 m und 7,29 m.

Die Widerlagerwände sind mit einer Wanddicke von 1,90 m auszubilden. Die Höhe der Widerlagerwand beträgt in Achse 10 2,08 m und in Achse 70 4,17 m. Die Anordnung eines Wartungs- oder Besichtigungs- ganges innerhalb der Widerlager ist nicht vorgesehen.

Zur Begrenzung der Rissbildung infolge von Zwangsbeanspruchungen sind die Widerlagerwände jeweils mittig mit einer Sollrissfuge gemäß RiZ-ING Fug 2, Bild 2, auszuführen. Der Achsabstand der Fugen beträgt 5,29 m und liegt damit unter dem Grenzwert von 6,00 m. Die Sollrissfugen sind bis 1,00 m unter die Un- terkante der Überbauplatte zu führen.

Die Flügel des südlichen Widerlagers in Achse 10 sind mit Längen von 4,69 m (westlicher Flügel) bzw. 6,18 m (östlicher Flügel) gemäß RiZ-ING Flü 2, Bild 1, herzustellen. Die Flügel des nördlichen Widerlagers in Achse 70 sind mit Längen von 4,72 m (westlicher Flügel) bzw. 4,43 m (östlicher Flügel) gemäß RiZ-ING Flü 2, Bild 2, auszuführen. Die Flügelwände sind mit einer Wanddicke von 0,90 m herzustellen.

Pfeiler

Die unter dem Plattenquerschnitt angeordneten Pfeilerscheiben in den Achsen 20, 30 und 60 sind als flach gegründete Stahlbetonkonstruktionen auszubilden. Die Pfeiler in den Achsen 30 und 60 werden aus Beton der Festigkeitsklasse C45/55 hergestellt, der Pfeiler in Achse 20 aus Beton der Festigkeitsklasse C30/37. Für sämtliche Pfeiler sind die Expositionsklassen XC4, XD1 und XF2 zugrunde zu legen.

Die Pfeiler werden mit konstantem Rechteckquerschnitt ausgeführt. Die Querschnittsabmessungen be- tragen 1,00 m in Brückenlängsrichtung und 6,40 m in Brückenquerrichtung.

Die Pfeiler in den Achsen 30 und 60 gründen gemeinsam mit dem Bogen auf den Kämpferfundamenten. Unterhalb der Fundamente ist entsprechend den Vorgaben des Baugrundgutachtens eine Magerbeton- schicht bis auf den Felszersatzhorizont herzustellen. Die Dicke der Magerbetonauffüllung beträgt in den Achsen 30 und 60 jeweils ca. 1,64 m, in Achse 20 ca. 2,00 m.

Für die Gründung in Achse 20 ist gemäß den ergänzenden Angaben zum geotechnischen Bericht die Trag- fähigkeit der Gründungssohle im Zuge der Bauausführung durch eine geotechnische Abnahme nachzu- weisen und zu bestätigen. Wird bei Herstellung der Baugrube kein ausreichend tragfähiger Baugrund an- getroffen, muss die Gründung in Abstimmung mit der Bauüberwachung und dem Geotechniker entspre- chend tiefer erfolgen.

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Bogen

Der Bogen ist als Stahlbeton- bzw. im Scheitelbereich als Spannbetonkonstruktion aus Beton der Festig- keitsklasse C45/55 auszuführen. In der Bogenachse weist er einen Radius von ca. 32,50 m auf. Für die Bemessung und Ausführung sind die Expositionsklassen XC4, XD1 und XF2 zugrunde zu legen.

Die lichte Bogenöffnung beträgt ca. 50,40 m bei einem Bogenstich von ca. 12,00 m. Aufgrund der Längs- neigung der Gradiente der K36 sowie der unterschiedlichen Gründungshöhen der Kämpferfundamente ergibt sich eine unsymmetrische Geometrie des Bogens.

Der Bogen ist mit einem konstanten Rechteckquerschnitt von 1,00 m Breite in Brückenlängsrichtung und 6,40 m Breite in Brückenquerrichtung auszubilden. Die Anbindung an den Überbau erfolgt über eine Länge von 16,45 m monolithisch. Dadurch entsteht ein integrales Tragwerk mit kraftschlüssiger Verbindung zwi- schen Bogen und Überbau.

Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen

Überbau

Der Überbau ist als vorgespannte Platte aus Beton der Festigkeitsklasse C45/55 auszuführen. Die Stütz- weiten betragen hierbei 11,10 m – 15,20 m – 16,45 m – 18,75 m – 17,75 m – 15,25 m. Das Feld zwischen den Achsen 40 und 50 mit einer Spannweite von 16,45 m ist monolithisch an den Bogen angeschlossen. Bei einer maximalen Stützweite von 18,75 m und einer konstanten Querschnittshöhe von 0,90 m ergibt sich eine maximale Schlankheit des Überbaus von L/h = 21.

Der Plattenquerschnitt weist an der Unterseite eine Breite von 6,40 m auf und verbreitert sich im Bereich der Kragarmanschnitte auf 6,60 m. Die Plattendicke beträgt grundsätzlich 0,90 m. Im monolithisch mit dem Bogen verbundenen Bereich zwischen den Achsen 40 und 50 erhöht sich die Bauteildicke entspre- chend der Bogengeometrie und erreicht am Bogenscheitel eine maximale Höhe von 1,00 m.

Beidseitig sind Kragarme mit einer Auskragung von jeweils 2,00 m anzuordnen. Hieraus ergibt sich eine Gesamtbreite des Überbaus von 10,60 m.

Die Vorspannung des Überbaus ist mit Spanngliedern im System des nachträglichen Verbunds auszufüh- ren. Für die Herstellung des Überbaus sind die Bauabschnitte, die Betonierfolge sowie die einzelnen Vor- spannvorgänge aufeinander abzustimmen. Hierzu ist durch den Auftragnehmer eine detaillierte Arbeits- anweisung einschließlich Bauablauf- und Betonierkonzept zu erstellen und vor Ausführungsbeginn zur Prüfung vorzulegen.

Lager

Der Überbau ist auf Elastomerlagern gemäß den Richtzeichnungen RiZ-ING Lag 1, Lag 9 und Lag 11 zu lagern. Die Lagerung erfolgt über zwei Lagerachsen. Die Längsfixierung des Tragwerks wird durch den monolithischen Anschlussbereich zwischen den Achsen 40 und 50 sichergestellt.

In der Lagerachse 1 (Ost) sind jeweils querfeste Lager anzuordnen. In der Lagerachse 2 (West) sind allseits bewegliche Lager vorzusehen. Durch diese Lagerkonfiguration ergeben sich keine horizontalen Zwangs- kräfte aus Verformungen des Überbaus in den Lagern.

Die Auflagerbänke sind so auszubilden, dass ein späterer Austausch der Lager ohne wesentliche Eingriffe in die Tragkonstruktion möglich ist. Hierzu ist neben den Lagersockeln ausreichend Platz für das Aufstellen von Hubpressen gemäß RiZ-ING Lag 6 vorzusehen.

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Übergangskonstruktionen

Wegen des zwischen Achse 40 und 50 angeordneten Festpunktes in Brückenlängsrichtung durch die mo- nolithische Verbindung mit dem Bogen ist in beiden Widerlagerachsen 10 und 70 eine Übergangskon- struktion nach RiZ-ING Übe 1 anzuordnen. Einzubauen ist ein lärmgeminderter Fahrbahnübergang in La- mellenbauweise (die maximal zulässige Dilatation beträgt ca. 95 mm).

Entwässerung

Die Entwässerung des Überbaus erfolgt über ein konstantes Quergefälle von 3,0 % in Richtung des östli- chen Bordes. Das Oberflächenwasser wird über drei Brückenabläufe mit den Nennabmessungen 300 × 500 mm erfasst und über eine Längsleitung DN 150 bis zum Widerlager in Achse 70 geführt. Die Leitungen der Brückenentwässerung sind aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) herzustellen. Aufgrund der Längsneigung des Bauwerks kann die Längsleitung annähernd parallel zur Überbauunterkante geführt werden.

Im Bereich des Widerlagers in Achse 70 ist die Entwässerungsleitung durch die hintere Kammerwand des Widerlagers zu führen und an einen im Hinterfüllungsbereich angeordneten Revisionsschacht anzuschlie- ßen.

Das im Bereich der Widerlager anfallende Oberflächenwasser ist südlich des Bauwerks über einen Was- serablauf in Anlehnung an RiZ-ING Was 8 aufzunehmen und einer Kaskade beziehungsweise einer Rau- bettmulde zuzuführen. Nördlich des Bauwerks ist das Oberflächenwasser gemäß RiZ-ING Was 8, Blatt 1, Bild 2a, über einen Ablauf zu erfassen und an den Revisionsschacht der Brückenentwässerung anzuschlie- ßen.

Die Hinterfüllung der Widerlager ist entsprechend den Vorgaben der RiZ-ING Was 7 auszuführen. Das Grundrohr ist mittig durch die Widerlagerwand zu führen und hangseitig an eine Kaskade oder Raubett- mulde in Anlehnung an RiZ-ING Was 8 anzuschließen. Die Ableitung des anfallenden Sicker- und Dränwas- sers ist dauerhaft und schadlos sicherzustellen.

Abdichtung, Beläge

Der Überbau erhält eine Abdichtung und einen Fahrbahnbelag gemäß ZTV-ING Teil 6-1 und RiZ-ING Dicht 3. Der Quergefällewechsel ist am Tiefpunkt des Quergefälles am östlichen Überbaurand anzuordnen und konstruktiv auszubilden.

Auf den vorbereiteten und mit Epoxidharz grundierten Betonuntergrund ist eine Bitumen-Schweißbahn vollflächig aufzubringen. Im Bereich der Schrammborde ist zur Sicherstellung einer dauerhaft dichten An- bindung ein Edelstahlband oder alternativ eine edelstahlkaschierte Schweißbahn einzubauen.

Die Kappen sind entsprechend den Vorgaben der RiZ-ING Kap 1 auszuführen. Hierfür ist Luftporenbeton der Festigkeitsklasse C30/37 LP in Verbindung mit Betonstahl der Güte B500B zu verwenden. Die Ausbil- dung des Anschlusses zwischen Abdichtung und Belag hat gemäß RiZ-ING Dicht 9 zu erfolgen.

Der Fahrbahnbelag zwischen den Kappen setzt sich aus einer 4,0 cm starken Schutzschicht aus Gussas- phalt MA 11 S sowie einer 3,5 cm starken Deckschicht aus Walzasphalt zusammen. Vor den Kappen wer- den nach ZTV-ING, Bild 7.1.2, Streifen aus Gussasphalt in der Deckschicht ausgebildet, die durch dauer- elastisch verfüllte Fugen von der übrigen Deckschicht getrennt werden. Die Breite dieser Streifen beträgt 30 cm.

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Sämtliche Schichten sind entsprechend den einschlägigen Regelwerken fachgerecht herzustellen und auf- einander abzustimmen, sodass eine dauerhaft gebrauchstaugliche und wasserdichte Fahrbahnkonstruk- tion gewährleistet ist.

Ausstattung

Die seitlichen Abschlüsse des Überbaus sind durch Geländer mit Drahtseilhandlauf gemäß den Richtzeich- nungen RiZ-ING Gel 4, Gel 9, Gel 10 und Gel 11 herzustellen. Die Geländerkonstruktion ist in der Farbge- bung DB 701 (Eisenglimmer) auszuführen. Die Verankerung der Geländer hat entsprechend RiZ-ING Gel 14 zu erfolgen. Die Geländerhöhe beträgt beidseitig mindestens 1,10 m.

Die Ausbildung der Geländerenden ist gemäß RiZ-ING Gel 19, Blatt 2, auszuführen.

Auf beiden Kappen sind Fahrzeug-Rückhaltesysteme der Aufhaltestufe H2 mit einem Wirkungsbereich W4 anzuordnen. Die Lieferung und Montage der Schutzeinrichtungen sind nicht Bestandteil dieser Ausschrei- bung und erfolgen als Fachlos in einem gesonderten Verfahren.

Die Schrammborde sind gemäß RiZ-ING Kap 1 auszubilden. Die Höhe der Schrammborde beträgt 7,5 cm. Sämtliche Anschlüsse und Einbauteile sind so auszubilden, dass eine regelwerkskonforme Anbindung der Rückhaltesysteme gewährleistet ist.

Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist an jedem Widerlager je eine Böschungstreppe gemäß RiZ- ING Bösch 2 vorzusehen. Die Böschungstreppen erhalten einseitig ein Geländer nach RiZ-ING Gel 7.

Die Bermen vor den Widerlagern Achse 10 und 70 sind mit Betonsteinpflaster, die Böschung vor dem Widerlager 70 mit Wildpflaster aus Naturstein zu befestigen.

Zur Kontrolle von Setzungen sind sowohl an den Pfeilern und Widerlagern als auch auf den Überbaukap- pen Messbolzen bzw. -nieten nach RiZ-ING Mess 1 und RiZ Verbolzung – Vermarkung ING-BW / 1 anzu- ordnen.

An der westlichen Flügelwand des Widerlagers Achse 10 ist eine Jahreszahl nach RiZ-ING Jahr 1 anzuord- nen.

Neben den Böschungstreppen sind jeweils oben und unten Dienstwegschilder an Rohrpfosten anzubrin- gen. Die Schilder sind mit einem Antihaft-Schutzfilm (Anti Sticker- und Anti Graffiti-Schutz) zu versehen.

Die Bauwerksnummernschilder werden nach Fertigstellung durch die Autobahnmeisterei Lüdenscheid an- gebracht.

Sonderanlagen

– Entfällt –

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Korrosions- und Oberflächenschutz

Die Geländer, Lager und Übergangskonstruktionen erhalten folgende Beschichtungssysteme nach ZTV- ING 4-3, Tabelle A.4.3.2:

Die Applikation sämtlicher Beschichtungsstoffe erfolgt mittels Airless-Spritzen.

Anlagen und Einrichtungen für Dritte

Zusätzlich zur Brückenentwässerung auf der Ostseite ist auf der Westseite des Überbaus ein Schmutzwas- serkanal der Stadt Drolshagen mit der Nennweite DN 150 zu überführen.

Der Schmutzwasserkanal ist am westlichen Kragarm des Überbaus zu befestigen und durch die Widerlager in den Achsen 10 und 70 hindurchzuführen. Die Befestigungskonstruktion ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Eigen-, Betriebs-, Temperatur- und Verformungseinwirkungen zu bemessen und dauer- haft korrosionsgeschützt auszuführen.

Vor und hinter dem Bauwerk ist jeweils ein Revisionsschacht anzuordnen. Die Schächte sind in den Hint- erfüllungsbereichen der Widerlager zu errichten und an den Schmutzwasserkanal anzuschließen. Die Aus- führung hat so zu erfolgen, dass eine jederzeitige Inspektion, Wartung und Reinigung der Leitung gewähr- leistet ist.

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Sämtliche Anschlüsse, Durchführungen durch die Widerlager sowie die Leitungsbefestigungen sind was- serdicht und dauerhaft auszuführen. Die Anforderungen des Leitungsträgers sowie die einschlägigen tech- nischen Regelwerke sind zu berücksichtigen.

Abbrucharbeiten

Der Rückbau des Bestandsbauwerks ist als Sprengabbruch in einer Wochenendsperrung der A45 vorgese- hen. Hierzu sind für den Überbau sowie die Pfeilerscheiben sämtliche erforderlichen Sprengvorberei- tungsmaßnahmen durchzuführen. Die Vorbereitung des Mittelpfeilers erfolgt innerhalb der Wochenend- sperrung, um einen geeigneten Arbeitsbereich sicherzustellen.

Der Bieter hat den Sprengtermin mit der Außenstelle Netphen nach Zuschlagserteilung abzustimmen. Der Zeitraum für eine mögliche Sprengung ist Januar 2027.

Vor Durchführung des Sprengabbruchs ist der Überbau zu leichtern. Hierfür sind der Fahrbahnbelag ein- schließlich des vorhandenen Abdichtungssystems vollständig aufzunehmen und fachgerecht zu entsor- gen. Der Abbau des vorhandenen Geländers muss ebenso innerhalb der Wochenendsperrung der A45 erfolgen, um den Verkehr auf der A45 nicht durch herabfallende Teile zu gefährden. Zum Schutz der A45 vor Bau- und Trümmerteilen ist vor Beginn der Sprengarbeiten, innerhalb der Wochenendsperrung, ein geeignet dimensioniertes Fallbett herzustellen, welches im Vorfeld der Sperrung der A45 in den Randbe- reichen vorbereitet und gelagert wird. Unterhalb des Fallbettes ist ein Geotextil zu verlegen.

Für den Sprengabbruch liegt eine Machbarkeitsuntersuchung sowie eine statisches Konzept der Wölfel Engineering GmbH vor. Die darin enthaltenen Vorgaben und Randbedingungen sind bei der Ausführung zu berücksichtigen.

Der Rückbau der Widerlager sowie der Pfeilerfundamente erfolgt konventionell mit geeigneten Abbruch- geräten. Das Fundament des Mittelpfeilers verbleibt bis 1,00 m unter Geländeoberkante (GOK) im Boden und ist lediglich bis auf dieses Niveau zurückzubauen.

Die Fahrbahnbefestigung einschließlich des Oberbaus ist vor und hinter dem Bauwerk in dem für den Rückbau erforderlichen Umfang abzufräsen, aufzunehmen und entsprechend den geltenden Vorschriften zu entsorgen bzw. zu verwerten.

Für den Rückbau der Bestandsbrücke mittels Sprengabbruch ist eine Sperrzeit von voraussichtlich drei Kalendertagen anzusetzen. Sämtliche Abbrucharbeiten sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschrif- ten, Sicherheitsbestimmungen sowie behördlichen Auflagen auszuführen.

Stahl- und Stahlverbundbau

Hilfskonstruktionen sind vom Auftragnehmer fachgerecht zu entfernen und dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden verbleiben.

1.1.3. Landschaftsbau

Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des ökologischen Pflichtenheftes der Autobahn GmbH. Das Pflich- tenheft ist als Anlage der Baubeschreibung beigelegt.

Die aus dem Pflichtenheft hervorgehenden Maßnahmen und Einschränkungen sind in die jeweiligen Po- sitionen des LVs einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Der Maßnahmenplan zur Umsetzung liegt ebenfalls als Anlage bei.

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Die Umsetzung der Vorgaben des ökologischen Pflichtenheftes als auch die Hinweise zur Baustellenab- wicklung bzw. Nutzungsbeschränkungen für die Flächen werden Bestandteil der Bauvertragsunterlagen und sind vom Auftragnehmenden der Bauausführung und seinen möglichen Subunternehmenden so- wie allen an der Maßnahme Beteiligten zwingend zu beachten

Art und Umfang

Im Baufeld sind die Umfahrt, Kranstandorte, Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen anzule- gen. Nach Abschluss der Bauarbeiten zum Ersatzneubau des Überführungsbauwerkes sind alle nicht mehr für die spätere Nutzung vorgesehenen Flächen in ihren Urzustand zurückzuführen. Lediglich die neuen Böschungskörper durch das Brückenbauwerk bleiben bestehen.

Alle neu entstehenden Böschungskörper sind mit einer ca. 15 cm starken Schicht aus Oberboden anzude- cken

Oberbodenarbeiten

Der Oberboden auf den baulich genutzten Flächen ist in der vorhandenen Stärke (i. M. 20 cm ) abzutragen und auf der dafür ausgewiesenen Fläche in Mieten zu lagern.

Der Oberboden der Lagerfläche ist vor der Lagerung ebenfalls abzuschieben und in geeigneten Mieten zu lagern.

Nach Abschluss der Bautätigkeiten ist der zwischengelagerte Oberboden in ursprünglicher Stärke wieder aufzutragen. Der Untergrund ist hierfür tiefen zu lockern. Soweit für die abschließende Herstellung der Bodenoberflächen zusätzliches Material benötigt wird, sollte Boden verwendet werden, von dem im Hin- blick auf seine Herkunft (Bewuchs am Gewinnungsort) sowie nach Inaugenscheinnahme des Materials erwartet werden kann, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit frei von Neophyten (Pflanzen nicht heimi- scher Herkunft) bzw. deren Samen und sonstigen Überdauerungsstadien ist.

Der Einbau und die Aufbringung von Boden sind nur bei trockener Witterung und ausreichend abgetrock- neten Böden vorzunehmen. Bei längerem Schlechtwetter sind die Arbeiten genügend lange zu unterbre- chen.

Einsaatarbeiten

Die angedeckten Oberbodenflächen sind anzusäen. Das LV enthält hierfür im Abschnitt 00.02. Vorarbei- ten, Abbruch, Gerüste Positionen für die Ansaat der wieder angedeckten Flächen und der Böschungen sowie der aufgesetzten Mieten.

Saatgut

Saatgutmischungen müssen den Bedingungen der RSM und den FLL-Gütebestimmungen entsprechen. Als Saatgut ist eine Regiosaatgutmischung (RSM Regio), Ursprungsgebiet 7, Rheinisches Bergland zu verwen- den. Das Saatgut für die Bodenlagerfläche ist mit dem Pächter abzustimmen.

Pflanzarbeiten

– Entfällt –

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Pflanzenschutz

Angrenzende Vegetation einschließlich Bäumen/ Gehölzen sind zu schützen. Dazu ist die „Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB)“ in der aktuellen Ausgabe als auch die „DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten.

Sicherungsbauweisen

– Entfällt –

Pflegearbeiten

Vor und während der Baumaßnahme ist der Baustellenbereich regelmäßig von Gehölzaufwuchs > 50 cm freizuhalten sind, um ein erneutes Einwandern von Tieren in das Baufeld zu verhindern.

Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten)

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen können dem Maßnahmenplan in der Anlage entnommen werden.

Zäune, Einzelschutz

Zum Schutz der zu erhaltenden Gehölzstrukturen, wertvoller Vegetationsflächen sowie möglicher Fort- pflanzungsstätten streng geschützter Arten sind in vorgegebenen Bereichen Bautabuzonen festgesetzt.

Diese Tabuflächen sind durch die Errichtung von Schutzzäunen gemäß R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ und DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzen- beständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" ortsfest abzugrenzen und für die Dauer der Baumaßnahme vorzuhalten.

Nördlich des Eingriffbereichs, angrenzend zur bestehenden Weihnachtsbaumkultur und Waldstrukturen, ist mit Baubeginn ein Reptiliensperrzaun zu errichten. Die Verortung ist dem Maßnamenplan in der An- lage zu entnehmen.

1.1.4. Erdbau

Siehe Ziffer 0 und 1.1.2.

1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Der SiGeKo wird durch den AG gestellt.

Vorankündigung

Wird durch den vom AG beauftragten SiGeKo vorgenommen. Der AN hat dem zuständigen Ingenieurbüro die hierfür erforderlichen Angaben zu liefern.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen

Der SiGe-Plan wird dem AN nach Auftragserteilung übergeben und wird nach Beauftragung entsprechend den baulichen Dispositionen des Auftragnehmers und der NU („anderen Unternehmer“) vom SiGe-Koor- dinator in der Bauzeit aktualisiert und fortgeschrieben. Teilweise werden für einzelne der größeren Ge- werke gesonderte SiGe-Pläne erstellt.

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Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen

Wird vom SiGeKo des AG erstellt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen

Der SiGeKo wird durch den AG gestellt

1.1.6. Kampfmittel

– Entfällt –

1.1.7. Leitungsänderungsmaßnahmen

AUSA-Kabel (FIT Autobahn GmbH)

FIT =Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit TAB = Technische Anschlussbedingungen AQ = Anzeigequerschnitt TLS = Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen ASS = Ausgelagerte Streckenstation UZ = Unterzentrale AUSA = Autobahnselbstanschluss VBA = Verkehrsbeeinflussungsanlage BH = Betonhaus, Betonschutzhaus VES = Verkehrserfassungssystem DE = Datenerfassung VLT = Verkehrsleittechnik DEG = Datenerfassungsgerät VZ = Verkehrszentrale DZ = Dauerzählstelle WVZ = Wechselverkehrszeichen EVMR = Erdverlegbares Mehrfachrohr WZG = Wechselzeichengeber EVU = Energieversorgungsunternehmen ZAS = Zähleranschlusssäule NRS = Notrufsäule ZTV = Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen SFK = Streckenfernmeldekabel TKZulV 1995 = Telekommunikationszulassungsverordnung 1995 S-KVS = Strom-Kabelverteilerschrank SS-KVS = Streckenstation- Kabelverteilerschrank (RDS) SM = Steuermodul

Der LV-Abschnitt xy „AUSA, Ersatzneubau des Überführungsbauwerkes Heerstraße K36 A45, ~km 77,300“ beinhaltet die hierfür notwendigen Leistungen zur Errichtung einer provisorischen teils oberirdischen Ka- bel-/Schutzrohrtrasse zur Baufeldfreimachung und einer neuen AUSA-Schutzrohrtrasse samt Strecken- fernmeldekabelverlegung und Montage für die spätere Originalverlegung.

Baufeldfreimachung

Vor Beginn der Bautätigkeit ist für die Baufeldfreimachung eine Aufständerung, bestehend aus 1x HDPE 50x4,6 mm mit einem Kabel, Typ A-2YF(L)2Y 40x2x0,8 zwischen den Stationen ~km 77,250 und ~km 77,350 herzustellen. Das Baufeld wird hierbei ausgespart. Im Baufeld ist das Schutzrohr DN50 in einem Mantelrohr HDPE 110x6,3mm mit einem Abstand von mind. 2,50 m parallel zu den Gasleitungen erdzu- verlegen. Das Mantelrohr ist in offener Bauweise einzubauen und mit einer Stahlplatte zu sichern Alle Rohrenden, auch die belegten, sind mittels Verschlußstopfen gegen eindringendes Wasser und Schmutz zu sichern.

Bei den beiden o. g. Stationen sind Montagegruben für den Anschluss an das Bestandskabel herzustellen. In diesen Montagegruben endet jeweils das 50er Schutzrohr, sowie mit einem Überstand von mind. 5 m, das Kabel (40x2x0,8). Das Bestandskabel liegt in Fahrtrichtung Frankfurt.

Bei der Bauausführung geöffnete Wildschutzzäune sind bei jedem Verlassen der Baustelle wieder zu schließen und auf Verkehrssicherheit zu prüfen.

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Bauablauf Original

Bei den Stationen ~km 77,200 und ~km 77,400 sind Kabelschächte (140x80) zu setzen. Zwischen diesen Kabelschächten ist eine Schutzrohrtrasse, bestehend aus 2x HDPE 110x6,3 mm und 3x HDPE 50x4,6 mm, herzustellen, wobei die 3x50er Rohre mit ca. 0,5 m Überstand innerhalb der Schächte enden und die 2x110er Rohre durch die Schächte laufen und jeweils ~2 m hinter diesen in Montagegruben enden für den Anschluss ans Bestandskabel.

Die Querung (HDPE 2x 110x6,3 und 1x 160x14,6) der Heerstraße kann in offener Bauweise ausgeführt werden. Die 3x 50er-Schutzrohre sind in das 160er Mantelrohr einzuziehen.

In ein 110er Schutzrohre wird ein Kabel, Typ 32DA AJ-PLEb2Y 8x2x1,2 eingezogen. Alle Schutzrohre sind vor der Belegung zu kalibrieren, mit dem zu liefernden Kabel zu belegen und die Schutzrohrenden, auch die belegten, mittels Verschlussstopfen gegen eindringendes Wasser und Schmutz zu sichern.

Die Umschaltarbeiten auf das Bestandskabel sind nur in Abstimmung mit dem Fachcenter für Informati- onstechnik und -sicherheit zu realisieren.

Nach der Umschaltung ist die bauseits hergestellte Aufständerung und das verlegte Bauprovisorium zu entfernen.

Bei der Bauausführung geöffnete Wildschutzzäune sind bei jedem Verlassen der Baustelle wieder zu schließen und auf Verkehrssicherheit zu prüfen.

Lieferung der Kabel

Die Lieferzeit (ca. 12 Wochen) für die benötigten Kabel ist zu beachten, daher sind die Kabel rechtzeitig zu bestellen.

Die Lieferung erfolgt an den AG, hier:

Die Autobahn GmbH des Bundes Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit (FIT) Zollpost 24 59174 Kamen Tel.: 02307 976-0

Unterlagen und Dokumentation

Vor Ausführung der Arbeiten ist durch den Auftragnehmer ein Entwurf anzufertigen. Hier ist die geplante Schutzrohrtrasse, Kabelschächte, NRS-, KVz-Standort, etc. einzutragen. Der Trassenverlauf so zu wählen, dass die Schutzrohrtrasse während der weiteren Bauzeit weder behindert noch beschädigt wird.

Der gewählte Trassenverlauf ist mit allen Teilgewerken zum Beispiel, Abriss, Errichtung, Deckenbau, Schutzeinrichtungen und sonstige Nebenarbeiten abzustimmen. Dieser abgestimmte Entwurf ist dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.

Erst nach der Freigabe kann mit den Arbeiten begonnen werden.

Ein Bauzeitenplan ist zu erstellen.

Sämtliche unterirdisch verlegten Anlagenteile, wie Schutzrohre (auch bei Bohrungen) und Muffen sind am offenen Graben, bzw. Montagegrube aufzumessen. Hilfsmittel wie Kanthölzer, senkrecht stehende Rohr- stücke sind nicht zugelassen. Der notwendige Mehraufwand durch tägliches Aufmessen der Gruben, bzw.

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Gräben ist einzukalkulieren. Die Schutzrohrtrassen sind mit iD- Markern zu versehen. An den Kabelgarni- turen sind die iD- Marker zu programmieren.

Sämtliche verbauten Marker sind vermessungstechnisch aufzunehmen und mit der eindeutigen Marker- iD in den Lageplänen dazustellen.

Bei der zu übergebenden Dokumentation ist die vorgegebene Layerstruktur einzuhalten. Weitere Layer, sowie Hilfslayer sind nicht zugelassen.

Verlegeaufsicht

Die Verlegeaufsicht der Kabelmontage des AN / NU ist vor Baubeginn zu benennen. Die Verlegeaufsicht ist als Bauleitung von allen weiteren Arbeiten freizustellen und hat den Bau der Kabeltrasse zu koordinie- ren und zu beaufsichtigen.

Achtung: Der Zugang zu den Kabelhäusern für die Messungen wird überwacht.

Die Zugangsregeln und -karten sind hier zu erhalten:

Die Autobahn GmbH des Bundes Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit Zollpost 24 59174 Kamen Tel.: 02307 976-0

Der Zutritt für Prüf- und Messarbeiten in den Autobahnmeistereien oder dem Fachcenter für Informati- onstechnik und -sicherheit ist ausschließlich zu den Geschäftszeiten möglich. Die Geschäftszeiten sind bei den zuständigen Dienststellen zu erfragen und zwingend einzuhalten.

Gleichzeitige laufende Bauarbeiten

Es ist Sache des AN, sich mit den zuständigen Stellen, insbesondere mit der Streckenbauleitung, den zu- ständigen Autobahnmeistereien und dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit (FIT) so ab- zustimmen, dass gegenseitige Behinderungen vermieden werden.

Alle mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit gleichzeitig laufenden Arbeiten entstehenden Kos- ten (z. B. verursacht durch mangelnde Abstimmung und damit gegenseitige Behinderung) werden nicht gesondert vergütet.

Die Kosten für erforderliche Abstimmungen mit AG und Unterhaltungsfirmen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Details zu den einzelnen vom AN zu erbringen- den Leistungen und die notwendigen Abstimmungen bzgl. der vom AG erbrachten Vorleistungen sind den folgenden Unterkapiteln sowie den entsprechenden Ausführungsunterlagen und Anlagen zu dieser Aus- schreibung zu entnehmen.

Art und Umfang der Leistung

Die Leistungen für die Fernmeldeanlage umfassen im Wesentlichen:

− Ausführungsplanung − ca. 100 m Provisorium herstellen − 200 m A-2YF(L)2Y 40x2x0,8 St III Bd liefern u. verlegen − 425 m AJ-PLEB2Y 32DA (8/24/0) liefern u. verlegen − ca. 150 m Kabelgraben, mit Rohrbettung

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− ca. 50 m Horizontalspülbohrung − ca. 10 m³ Baugruben − ca. 150 m Kabelschutzrohrtrasse 2+3 − 2 St. Kabelschacht 140x80 − 4 St. Kabeltrommel fördern − 4 St. Montagegrube − Vor- und Nachmessung, Kabelmontagearbeiten − Bestandsvermessung, Dokumentation (Bestandsplanerstellung)

Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1. Beweissicherung

– Entfällt –

1.2.2. Vermessung

Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber die vermessungstechnischen Unterlagen zur Bauausfüh- rung, insbesondere ein Lage- und Höhenfestpunktfeld übergeben. Über die Übergabe wird durch den Auf- traggeber ein Protokoll angefertigt.

siehe auch Ziffer 3.11

1.2.3. Kampfmittel

Kein Kampfmittelverdacht:

Durch den Bauherrn wurde eine Luftbildauswertung eingeholt. Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsbergliegen im Baubereich keine Hinweise auf Kampfmittelverdacht vor.

Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird jedoch vom Bauherrn keine Gewähr übernommen.

Werden während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Fundstelle ist abzusperren. Die Bauüberwachung und die örtliche Ordnungsbehörde sind unmittelbar zu benachrichtigen.

1.2.4. Abbrucharbeiten

– Entfällt –

1.2.5. Baufeldfreimachung

Die Fäll- und Rodungsarbeiten werden im Vorfeld der Baumaßnahme durch den Auftraggeber beauftragt und ausgeführt.

Für den Fall darüber hinaus erforderlichen Holzeinschlages ist zu beachten, dass diese Arbeiten gemäß Landschaftsschutzgesetz nur zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar des jeweiligen Folgejahres aus- geführt werden dürfen.

In jedem Fall ist der AG und dessen ökologische Baubegleitung zur Überprüfung ökologischer und arten- schutzrechtlicher Belange mit einem zeitlichen Vorlauf von 5 Werktagen zu informieren.

Evtl. durch Zuwiderhandlung entstehende Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des AN.

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1.2.6. Baugrunduntersuchungen

Es wurden bauvorhabenbezogene Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse sind Abschnitt 2.7 zu entnehmen.

1.2.7. Behelfsbrücke

– Entfällt –

Ausgeführte Leistungen

1.3.1. Vorgezogene Bauwerke

– Entfällt –

1.3.2. Vorschüttung

– Entfällt –

1.3.3. Verlegte Wasserläufe

– Entfällt –

1.3.4. Leitungsänderungsmaßnahmen

– Entfällt –

1.3.5. Straßen, Wege

– Entfällt –

1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten

– Entfällt –

1.3.7. Landschaftsbau

– Entfällt –

Gleichzeitig laufende Arbeiten

Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.

Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.

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Gleichzeitige Lose sind:

− Verkehrssicherungsmaßnahmen während der Bauzeit − Fahrzeugrückhaltesysteme − Markierungs- und Beschilderungsarbeiten

Weitere gleichzeitig laufende Arbeiten im Bereich des Baufeldes können sein:

− Arbeiten an Versorgungsleitungen durch Versorgungsträger − Kanalarbeiten der Stadt Drolshagen in den Anschlussbereichen an das Bauwerk − Oberbauerneuerung der Kreisstraße bis an die Angleichungsbereiche

Im betroffenen Streckenabschnitt der A45 sind seitens des Auftraggebers derzeit keine weiteren Baumaßnahmen vorgesehen. Unabhängig davon können kurzfristig erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen sowie unaufschiebbare Unfallinstandsetzungen durch die zuständige Autobahnmeisterei nicht ausgeschlossen werden.

Zur Sicherstellung eines störungsarmen und termingerechten Bauablaufs ist eine enge Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer, den Auftragnehmern gesondert ausgeschriebener Fachgewerke, den Versorgungsträgern sowie den beteiligten Behörden und Organisationen (u. a. Feuerwehr, Polizei, Kreis Olpe, Stadt Drolshagen) erforderlich.

Die hierfür notwendigen Koordinierungs- und Abstimmungsgespräche sind unter Beteiligung des AG rechtzeitig vor Ausführung der jeweiligen Arbeiten in Form von Baubesprechungen durchzuführen.

Der AN hat bei seiner Arbeitsvorbereitung und Bauablaufplanung zu berücksichtigen, dass die uneingeschränkte und durchgängige Ausführung sämtlicher Leistungen in allen Bereichen und zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Es ist mit Überschneidungen und Abhängigkeiten zu anderen Leistungen, Gewerken und Maßnahmen sowie mit gegebenenfalls erforderlichen Vorleistungen zu rechnen.

Ziel aller Beteiligten ist eine möglichst behinderungsfreie, kooperative Durchführung der Maßnahmen. Gleichwohl lassen sich gegenseitige Beeinträchtigungen, Abstimmungsaufwand sowie vereinzelt auftretende Wartezeiten oder Verzögerungen im Zuge des Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter nicht vollständig ausschließen.

Der AN erkennt diese Rahmenbedingungen als Bestandteil der vertraglichen Leistungspflichten an. Aus den zuvor beschriebenen, unvermeidbaren Koordinierungs- und Abstimmungserfordernissen sowie daraus resultierenden Wartezeiten, Behinderungen oder Verzögerungen können grundsätzlich keine zusätzlichen Vergütungsansprüche oder sonstigen Nachforderungen gegenüber dem AG hergeleitet werden.

Der AN der Hauptmaßnahme ist verpflichtet, den Auftragnehmern der vorgenannten Fachlose die für deren Leistungserbringung erforderlichen Arbeits-, Lager- und Zugangsflächen sowie angemessene Zeitfenster im Bauablauf zur Verfügung zu stellen.

1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme

Verkehrssicherungsmaßnahmen während der Bauzeit

Durch den AG werden in einem separaten Auftrag die Leistungen zur Verkehrssicherung während der Bauzeit beauftragt.

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Zu den zeitlichen Abhängigkeiten auch für Anhörungs- / Anordnungsfristen durch die zuständige Straßen- verkehrsbehörde siehe Ziff. 3.1 dieser Baubeschreibung

Fahrzeugrückhaltesysteme

Durch den AG werden in einem separaten Auftrag die Leistungen zum zur Herstellung der Fahrzeug-Rück- haltesysteme beauftragt.

Die terminabhängigen Arbeiten sind frühzeitig mit dem AN für den Neubau der Fahrzeugrückhaltesysteme abzustimmen.

Markierungs- und Beschilderungsarbeiten

Durch den AG werden in einem separaten Auftrag die Leistungen für Markierungs- und Beschilderungsar- beiten beauftragt.

Die terminabhängigen Arbeiten sind frühzeitig mit dem AN für die Markierungs- und Beschilderungsar- beiten abzustimmen.

1.4.2. Arbeiten Dritter

Die Stadt Drolshagen beabsichtigt, gemäß den Vorgaben des Bauwerksentwurfs einen Schmutzwasserka- nal DN 150 sowie einen Gehweg herzustellen. Der Schmutzwasserkanal beginnt im Bereich Schlenke in- nerhalb des neu herzustellenden Gehweges, quert die A45 über eine am neuen Ingenieurbauwerk ange- hängte Kanalführung und wird an den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Bereich der Einmündung zum Gewerbegebiet angeschlossen.

Die Arbeiten zur Herstellung des Schmutzwasserkanals können insbesondere in den Anschluss- und An- gleichungsbereichen des Bauwerks zeitgleich mit den Leistungen dieser Baumaßnahme ausgeführt wer- den. Die hieraus resultierenden Schnittstellen und Abhängigkeiten sind vom Auftragnehmer bei der Ar- beitsvorbereitung, Bauablaufplanung und Terminierung zu berücksichtigen.

Zur Sicherstellung eines geordneten Bauablaufs sind die erforderlichen Abstimmungen mit der Stadt Drolshagen, dem Auftraggeber sowie den beteiligten Auftragnehmern rechtzeitig durchzuführen. Die not- wendigen Koordinierungsleistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und mit den Vertragsprei- sen abgegolten.

Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass im Zuge der Maßnahmendurchführung Arbeiten von Versorgungs- trägern innerhalb des Baufeldes erforderlich werden. Insbesondere sind hierbei die Gasleitung im Wider- lagerbereich der Achse 10 und die Stromleitungen in beiden Widerlagerbereichen relevant. Entspre- chende Positionen zum Schutz der Versorgungsleitungen sind im Leistungsverzeichnis unter 00.02. Vorar- beiten, Abbruch, Gerüste enthalten.

Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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2. Angaben zur Baustelle

Lage der Baustelle

Die Baumaßnahme befindet sich in 57489 Drolshagen im Kreis Olpe. Das zu erneuernde Überführungs- bauwerk kreuzt die Autobahn 45 in Betriebskilometer 77,293 zwischen den Anschlussstellen Meinerzha- gen (16) und Drolshagen (17).

Die Kreisstraße 36 verbindet den nördlich des Bauwerkes gelegenen Drolshagener Ortsteil Scheda mit den südlich gelegenen Ortsteilen Germinghausen und Wegeringhausen sowie mit dem Ortskern Drolshagens. Nördlich des Überführungsbauwerks befinden sich zudem ein Industriegebiet sowie ein Steinbruch. Die Zufahrt zum Industriegebiet ist während der gesamten Bauausführung uneingeschränkt aufrechtzuerhal- ten und jederzeit freizuhalten.

Die Anschlussstelle Drolshagen befindet sich in ca. 1,5 km Entfernung zur Baumaßnahme.

Vorhandene öffentliche Verkehrswege

  • Bundesautobahn 45
  • Kreisstraße 36

Zugänge, Zufahrten

Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen.

Das Bauwerk ist bauablaufbedingt direkt über die A45 erreichbar. Weiter ist das Baufeld über die L708 und die K36 Heerstraße sowie über die L173, L729, L869 und die K 36 Heerstraße zu erreichen.

Seitens des Auftraggebers werden keine besonderen Zugänge oder Zufahrten zur Baustelle bereitgestellt. Die Planung, Herstellung, Vorhaltung, Unterhaltung sowie der spätere Rückbau sämtlicher für die Bau- durchführung erforderlicher Baustellenzufahrten und -zugänge obliegen dem Auftragnehmer.

Hierzu gehören insbesondere die laufende Unterhaltung, Reinigung und gegebenenfalls Wiederherstel- lung aller durch den Auftragnehmer als Zu- oder Abfahrten genutzten Straßen, Wege und sonstigen Ver- kehrsflächen. Vor der Herstellung der Zugänge/Zufahrten hat eine Beweissicherung/Zustandsfeststellung gemäß Abschnitt 3.8 zu erfolgen.

Verkehrsgefährdende Verschmutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen, Behelfsfahrstreifen und sons- tigen Verkehrsflächen durch den Baustellenverkehr sind wirksam zu verhindern. Unvermeidbare Ver- schmutzungen sind unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Für die Reinigung befestigter Ver- kehrsflächen mit gebundener Fahrbahndecke sind selbstaufnehmende Saugkehrmaschinen einzusetzen.

Sämtliche während der Bauzeit erforderlichen sind entsprechend den geltenden Verkehrssicherungs- pflichten durch den Auftragnehmer zu erbringen und in die jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulie- ren. Dies umfasst ebenfalls die Reinigung der Baufeldbereiche unmittelbar vor Verkehrsfreigaben sowie vor Anpassungen oder Umbauten von Verkehrssicherungsmaßnahmen.

Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit die Sauberkeit der vorgenannten Verkehrsflächen sicherzustellen. Hierzu sind ausreichend leistungsfähige Reinigungsgeräte sowie eine Reifenwaschanlage ständig auf der Baustelle vorzuhalten und bedarfsgerecht, erforderlichenfalls im Dauerbetrieb, einzuset- zen.

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Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten sind mit den Einheitspreisen für die Baustelleneinrichtung ab- gegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit durch den Baustellenbetrieb verursachten Verschmutzungen entstehen. Für Schä- den und Unfälle, die auf eine durch den Auftragnehmer verursachte Verschmutzung von Verkehrsflächen zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der Auftragnehmer.

Die Erreichbarkeit und Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen hinter der BE-Fläche in Scheda durch den Landwirt sind während der gesamten Bauzeit uneingeschränkt sicherzustellen. Der Auf- tragnehmer hat die hierfür erforderlichen Abstimmungen rechtzeitig und eigenverantwortlich mit dem betroffenen Landwirt durchzuführen und die Zugänglichkeit jederzeit zu gewährleisten.

Für die Zu- und Abfahrten auf BAB-Betriebsstecken gelten folgende Bedingungen:

Die hohen Verkehrssicherheitsanforderungen auf BAB-Betriebsstrecken machen die strikte Einhaltung der gesetzlichen Verkehrsvorschriften von allen am Bau Beteiligten (d.h. auch Lieferanten und Nachunterneh- mern) zwingend erforderlich. Sonderrechte (z.B. zum Aus- und Einfahren an nicht gekennzeichneten An- schlussstellen) dürfen nur im vertraglich festgelegten Umfang in Anspruch genommen werden.

Für die im Folgenden vertraglich festgelegten Sonderrechte bestätigt der AG, dass der AN diese Sonder- rechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch nehmen darf:

Der öffentliche Verkehr darf durch den Baustellenbetrieb und -verkehr nicht behindert werden; insbeson- dere ist das Kreuzen der Autobahn verboten.

Die aus der Baustelle ausfahrenden Fahrzeuge sind, wenn erforderlich, durch einen Posten in den öffent- lichen Verkehr einzuweisen. Der öffentliche Verkehr hat in jedem Fall Vorrang. Der AN hat schriftlich alle Lieferanten von Baustoffen und Nachunternehmer von vorstehender Regelung in Kenntnis zu setzen. Der AG behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Regelung für die betreffenden Fahrer ein Baustellenverbot auszusprechen.

Verunreinigungen auf der Betriebsstrecke sind aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich auszu- schließen.

Das Überqueren und Betreten der sich unter Verkehr befindlichen BAB-Fahrbahnen ist streng verboten. Alle an der Baustelle beteiligten Personen sind laufend darauf hinzuweisen. Für Zu- und Abfahrten von/zur BAB und für die Arbeiten im Bereich der BAB-Fahrbahnen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln, die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen (RSA)“, sowie die ZTV SA 97.

Diese Richtlinien und ergänzenden Hinweise sind genau zu befolgen. Sollte der AN von festgelegten Re- gelungen abweichen, hat er sämtliche daraus resultierende Kosten selbst zu tragen.

2.3.1. Baustraßen/Behelfsbrücke

Im Rahmen dieser Baumaßnahme ist eine temporäre Baustraße für die Andienung des Pfeilers (Achse 20) im südlichen Hangbereich erforderlich und entsprechend den Planunterlagen im Anhang herzustellen.

Die Baustraße ist am Bauende vollständig zurückzubauen und das Ursprungsgelände wieder herzustellen.

Baustraßen dürfen nicht als Stell- bzw. Arbeitsflächen (Betonpumpe, Fahrmischer) sowie Parkflächen ge- nutzt werden.

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Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen im Abschnitt 00.01. Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Für die Einleitung von Abwässern jeglicher Art aus dem Baustellenbetrieb in öffentliche Abwassernetze oder für deren Versickerung in den Untergrund hat der Auftragnehmer rechtzeitig die erforderlichen be- hördlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen.

Sofern eine Einleitung oder Versickerung nicht zulässig ist oder die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, sind die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu sammeln, abzutransportieren und ent- sprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

Sämtliche mit der Genehmigungseinholung, Ableitung, Behandlung, dem Abtransport und der Entsorgung der Abwässer verbundenen Aufwendungen und Nebenkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen und in die entsprechenden Leistungspositionen des Abschnitts 00.01 Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.

Lager- und Arbeitsplätze

Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“, „Bereitstellungsfläche“ und „Arbeitsfläche“ werden in fol- gendem Sinne verwendet:

o Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

o Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.

o Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.

o Arbeitsfläche (s. ArbStättV): Als Arbeitsflächen gelten:

  1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitär- räume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
  3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuch- tungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raum- lufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahr- steige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleiter.

Keine Bereitstellung von Flächen

Außer den im Baufeld vorhandenen Freiflächen stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeits- plätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Auftragnehmer in die entsprechenden Leistungs- positionen im Abschnitt 00.01 Baustelleneinrichtung einzurechnen.

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Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen oder Aufbereitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.

Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen im Abschnitt 00.01. Baustelleneinrich- tung einzurechnen.

Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sowie die DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Bau- maßnahmen sind zu beachten (hier insbesondere):

o Aufstellen von Baucontainern und Bauwagen und Lagerung von Baustoffen im Wurzelbereich von Bäumen o Lagerung und Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen

Bei der Aufstellung von Baucontainern und Bauwagen ist insbesondere auf die vorgegebenen Abstände zu Bäumen und die Schonung des Bodens und des Wurzelbereichs zu achten. Im Wurzelbereich dürfen u.a. kein Zement, keine Steine, keine Öle und keine Chemikalien gelagert werden.

Weiter ist das „Ökologische Pflichtenheft für die Bauausführung“ des AG für die Beschaffung weiterer Flächen zu beachten.

2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen

Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen

Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle:

− Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639: 2019-09, Kapitel 6.3.7 zu beachten. − Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flä- chenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach BBodSchV vor Aufbau und nach Rückbau der Bereitstellungsflächen nachzuweisen. − Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Probenahme und Analytik für die Flächenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen. − Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. − Die Bereitstellungsflächen muss betriebstypischen Beanspruchungen wie befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. − Die Bereitstellungsflächen sind täglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auftrag- nehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren.

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− Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüsselnum- mern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren und zu übergeben. − Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbarter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmaterial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlagswasser ist zu verhindern. − Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erfor- derliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen.

Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspo- sitionen einzurechnen.

2.5.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen

Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen

− Lagerkapazität mindestens 4.000 m³. − Haufwerke dürfen ein maximales Volumen von 10 m³/m und eine maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. − Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Hauf- werken ist unzulässig. − Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Abfuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsresistenten Schil- dern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfallen/Verschüt- ten/Überfahren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen. − Fortlaufendes Führen eines Haufwerks- und Behälterkatasters in Textform (inklusive Vermessung) im Zusammenhang mit dem Bodenlogistikkonzept siehe Abschnitt 3.6.6.

Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspo- sitionen einzurechnen.

2.5.3. Mobile Mischanlagen

– Entfällt –

2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen

– Entfällt –

Gewässer

Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):

o Vernässung und Überstauung o Schichten- und Grundwasser

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Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Ver- schlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden.

Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schad- stoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellenbereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden.

Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.

Wartungs- und Reparaturarbeiten und das Betanken von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten haben aus- schließlich auf dafür geeigneten und gegen Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen gesicherten Fläche zu erfolgen.

Dichtigkeitsprüfung: Sämtliche eingesetzte Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, insbesondere die Hydrau- likschläuche und Kraftstoffleitungen, sind vor ihrem Einsatz jeweils auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind vor Inbetriebnahme der Geräte zu beheben.

Die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften der „Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben“ sind einzuhalten.

2.6.1. Gewässer

– Entfällt –

2.6.2. Vorfluter

– Entfällt –

2.6.3. Wasserstände

– Entfällt –

2.6.4. Gewässerumleitungen

– Entfällt –

Baugrundverhältnisse

2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser

Kennwerte der Homogenbereiche für die jeweiligen Gewerke gem. ATV der VOB Teil C für Boden und Fels sowie charakteristische Kennwerte für Bemessungen sind im Geotechnischen Bericht der Ingenieurgesell- schaft für Geotechnik, Baugrund und Bodenmanagement mbH (ILG) vom 02.12.2024 enthalten.

Bemessungswasserstände für den Endzustand und die einzelnen Bauzustände und Bauvorhaben sind ebenfalls dem o.g. Geotechnischen Bericht zu entnehmen

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2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)

Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise

Bei der Qualitätsbewertung des anfallenden Asphaltgranulates hinsichtlich der Wiederverwertung, ist beim Gutachten (P2503140 – K36 Heerstraße der LPI Ingenieurgesellschaft mbH vom 27.02.2026) in Bezug auf den Wert der Bindemitteleigenschaften die Veränderung durch die Alterung (Oxidation) des Bitumens seit der Probennahme zu berücksichtigen.

Bestandsfahrbahn in Betonbauweise

– Entfällt –

2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

Siehe Ziffer 1.1.3.2 Oberbodenarbeiten

2.7.4. Schadstoffbelastung

Der Baugrund, sowie der Oberbau hinter den Widerlagern wurde seitens des AG erkundet.

Der Geotechnische Bericht mit erdbau-/tiefbautechnischer Beurteilung und abfalltechnischem Prüfbe- richt vom 02.12.2024 der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik, Baugrund und Bodenmanagement mbH (ILG) aus 35394 Gießen sowie das Baustoff und Schadstoffgutachten der LPI Ingenieurgesellschaft mbH aus 45699 Herten vom 27.02.2026 liegen den Unterlagen bei und sind zu beachten.

Grundsätzlich dienen die Voruntersuchungen des Auftraggebers zur Beschreibung und Abgrenzung unter- schiedlicher Ausbaumaterialien und bilden die Grundlage für die Ausschreibung. Deklarationsanalysen, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, gehen zu Lasten des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden, deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden.

Aus dem beiliegenden Baustoff- und Schadstoffgutachten geht hervor, dass bei den untersuchten Bautei- len keine Schadstoffbelastung festgestellt werden konnte.

Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023, ist auch bei Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen zu beachten.

Die Entnahme- und Ablagerungsstellen sind vom AN zu beschaffen. Vor Baubeginn sind dem AG folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

− Bestätigung des Eigentümers oder der Eigentümer der Entnahmestelle, dass die Erdmassen in aus- reichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Eine Beschreibung der Entnahmestelle ist bei- zufügen.

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− Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Seitenentnahme bzw. die Ablagerung der Boden- massen genehmigt ist.

Die Kosten für Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seitenentnahme und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenaufbruch und unbelasteten Bau- schutt in Erd- oder entsprechenden Mülldeponien bzw. für die Wiederaufbereitung werden nicht geson- dert vergütet.

Schutzbereiche und -Objekte

Bei der Ausführung der Arbeiten sind Schäden an bestehenden Bauwerken, Einfriedungen, Ver- und Ent- sorgungsleitungen sowie sonstigen Anlagen auszuschließen. Der AN hat seine Geräte- und Verfahrens- wahl entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und den Schutzanforderungen anzupassen.

Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der gesamten Ausführungszeit bis zur förmlichen Abnahme gegen unbefugtes Betreten und Benutzen durch Dritte ordnungsgemäß zu sichern.

Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände sind auf das technisch und baulich notwendige Mindestmaß zu beschränken. Zu schützende Bäume und Sträucher, auch außerhalb des unmittelbaren Baufeldes, sind, soweit eine Beeinträchtigung durch die Bautätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, gemäß den Richt- linien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetations- beständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ (RAS-LP 4) zu sichern. Erforderliche Schutzmaßnahmen, ins- besondere Stammschutzvorrichtungen, sind durch den AN auszuführen. Sämtliche hieraus resultierenden Aufwendungen und Erschwernisse sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind durch die Bautätigkeit beeinträchtigte Vegetationsflächen fachge- recht wiederherzustellen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht; die entsprechenden Kosten sind in die Baustelleneinrichtung bzw. in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Das Herabfallen von Baumaterialien, Abbruchmaterial, Betonresten oder sonstigen Gegenständen auf Flä- chen neben oder unterhalb des Bauwerks ist durch geeignete Schutzmaßnahmen wirksam zu verhindern. Eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs sowie des unter dem Bauwerk stattfindenden Verkehrs ist auszuschließen.

Das Verbrennen von Materialien, Abfällen oder sonstigen Stoffen auf der Baustelle ist unzulässig.

Im Bereich vorhandener Asphalt- bzw. Schwarzdecken dürfen ausschließlich gummibereifte Fahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt werden.

Sofern Zuwegungen oder Verkehrsflächen durch Baufahrzeuge genutzt werden, hat der AN geeignete Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen zu treffen. Erforderliche Maßnahmen zur Lastverteilung, bei- spielsweise der Einsatz von Baggermatratzen oder vergleichbaren Lastverteilungssystemen, sind vom AN festzulegen und auszuführen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen, sofern hierfür keine gesonderten Leistungspositionen vorgesehen sind.

Der AN hat seinen Baustellenbetrieb sowie den Einsatz von Geräten und Hilfskonstruktionen, insbeson- dere Verbausystemen, auf die Anforderungen zum Schutz benachbarter Bauwerke, Leitungen und sons- tiger schutzwürdiger Objekte abzustimmen. Die Bestimmungen der DIN 4150 „Erschütterungen im Bau- wesen“ in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. Die durch Bautätigkeiten verursachten Schwin- gungs- und Erschütterungsimmissionen dürfen die Grenzwerte gemäß Tabelle 1, Zeile 3 der DIN 4150 nicht

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überschreiten. Darüber hinaus sind die geltenden gesetzlichen Geräuschimmissionsrichtwerte einzuhal- ten. Erforderliche Messungen und Nachweise sind, soweit keine gesonderten Leistungspositionen vorge- sehen sind, in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Im Rahmen eines Bauanlaufgesprächs erfolgt durch den Auftraggeber eine Einweisung des AN in die er- forderlichen Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft. Das hierzu erstellte Pflichtenheft wird vorgestellt und erläutert. Der AN hat sicherzustellen, dass sämtliche Beschäftigten sowie beauftragte Nachunternehmer die darin festgelegten Vorgaben einhalten. Das Pflichtenheft ist während der gesamten Bauzeit an gut sichtbarer Stelle auf der Baustelle auszuhängen.

2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen

Natur- und Landschaftsschutzgebiete

Innerhalb des Plangebietes oder in unmittelbarer Nähe sind keine Naturschutzgebiete, Nationalparks und nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate sowie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Na- tura 2000-Gebiete) festgesetzt.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Naturparks (§ 27 BNatSchG) „Sauerland-Rothaargebirge“ (NTP- 013). Im Plangebiet sind zwei unterschiedliche Landschaftsschutzgebiete (LSG Bigge-Lister-Bergland und LSG Wenden-Drolshagen) des Typs A (allgemeiner Landschaftsschutz) ausgewiesen.

Abbildung 4: Darstellung der Landschaftsschutzgebiete

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Tabuflächen

Bautabuflächen sind alle durch Schutzzäune (S1 und S2) abgegrenzten geschützten Flächen, die unmittel- bar an das Baufeld angrenzen.

Abbildung 5: Ausschnitt aus Plan für landespflegerische Maßnahmen

Im Bereich des nördlichen Widerlagers (Gemarkung Bleche, Flur 6, Anteil Flurstück 917) befindet sich ein unterirdischer Löschwasserbunker. Die zugehörige Fläche ist als Tabufläche ausgewiesen und vor Beginn der Bauarbeiten durch geeignete Absperrmaßnahmen, insbesondere mittels Bauzaun / Schutzzaun, ein- deutig zu kennzeichnen und abzugrenzen.

Eine Nutzung, Lagerung von Materialien, Baustelleneinrichtung sowie das Befahren oder anderweitige Inanspruchnehmen dieser Fläche sind nicht zulässig.

Der AN hat sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit des Löschwasserbunkers während der gesamten Bau- zeit uneingeschränkt erhalten bleibt. Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit, insbesondere für Wartungs- , Kontroll- oder Einsatzmaßnahmen, sind auszuschließen. Sämtliche hierfür erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Leistungs- positionen vorgesehen sind.

Außerdem befinden sich hinter der BE-Fläche Scheda, östlich des Bauwerks (Gemarkung Bleche, Flur 003, Flurstücke 139 und 263), landwirtschaftlich genutzte Weideflächen. Die Erreichbarkeit und Bewirtschaf- tung dieser Flächen durch den Landwirt sind während der gesamten Bauzeit uneingeschränkt sicherzu- stellen. Der Auftragnehmer hat die hierfür erforderlichen Abstimmungen rechtzeitig und eigenverant- wortlich mit dem betroffenen Landwirt durchzuführen und die Zugänglichkeit jederzeit zu gewährleisten.

Für das Bauvorhaben wurde im Vorfeld eine umweltfachliche Einschätzung aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht durch den Auftraggeber durchgeführt und mit den zuständigen Natur- schutzbehörden (uNB Kreis Olpe und hNB Bez.-Reg. Arnsberg) abgestimmt.

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Aus den vorgenannten Abstimmungen gehen Vorgaben und Hinweise zur Baustellenabwicklung bzw. Nutzungsbeschränkungen für die Flächen hervor, die Bestandteil der Bauvertragsunterlagen werden und vom Auftragnehmer und seinen Subunternehmern sowie von allen anderen an der Maßnahme be- teiligten zwingend zu beachten sind!

Die Vorgaben sind in der Anlage „Ökologisches Pflichtenheft für die Bauausführung“ zusammengefasst. Die Kurzfassung des Pflichtenheftes ist gut sichtbar während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle auszuhängen!

2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen

Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbe- ständen, R SBB, Ausgabe 2023 sowie die DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten.

Auf einen Bodenauftrag im Wurzelbereich sollte generell verzichtet werden. Bei unvermeidbarem Boden- auftrag im Wurzelbereich sind weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Bei Bodenabtrag ist der Wurzelbereich auszusparen. Ist der Bodenabtrag unvermeidbar, so sind geeignete Maßnahmen vorzuse- hen.

Auch Bodenverdichtungen im Umfeld der Bäume und Flurgehölze sollten vermieden werden. Die Ver- schmutzung des Wurzelbereichs, z.B. durch Öl, Teer, Zement, Salze, Säurereste und Farben ist zu vermei- den, da sie häufig zum Absterben der Bäume führen kann.

Auch die Beschädigung der Bäume und Flurgehölze an den oberirdischen und unterirdischen Pflanzentei- len durch Fahrzeuge oder andere mechanische Einwirkungen kann zu irreversiblen Schäden führen und ist deshalb zu vermeiden.

Weiter sind die Vorgaben des als Anlage beigefügten Ökologischen Pflichtenheftes für die Bauausführung zu beachten.

2.9.3. Biotope

– Entfällt –

2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte

Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit sicherzustellen, dass die in den Allgemeinen Ver- waltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten Immissionsrichtwerte für die betroffenen Gebiete entsprechend deren tatsächlicher baulicher Nutzung eingehalten werden.

Darüber hinaus sind die Anforderungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Der AN hat ausschließlich solche Maschinen, Geräte und Bauverfahren einzusetzen, die den geltenden lärmrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Zum Schutz der Anwohner der Gebäude „Schlenke 14“ und „Schlenke 5“ ist während der Bauausführung eine temporäre, mobile Lärmschutzwand gemäß den Anforderungen der ZTV-Lsw 22 bereitzustellen, auf- zustellen, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten zurückzubauen.

Die Lärmschutzwand muss eine Mindesthöhe von 2,00 m aufweisen und gemäß DIN EN 1793-6 eine Schalldämmung von mindestens D = 26 dB erreichen. Durch die Schutzmaßnahme ist eine Pegelmin- LSI,G derung am maßgeblichen Immissionsort von mindestens 3 dB sicherzustellen.

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Der genaue Standort, die Ausdehnung sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der Lärmschutz- wand sind vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Auftraggeber abzustimmen und festzulegen.

Sämtliche Aufwendungen für Planung, Transport, Auf-, Um- und Abbau, Vorhaltung, Wartung sowie ge- gebenenfalls erforderliche Nachweise und Anpassungen der Lärmschutzmaßnahmen sind in die Einheits- preise der entsprechenden Leistungspositionen im Abschnitt 00.01. Baustelleneinrichtung einzukalkulie- ren.

2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten

– Entfällt –

2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss

– Entfällt –

2.9.7. Baugeräte

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß § 3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach § 3 Absatz 1 Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderwei- tig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel - weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwen- det werden dürfen.

Zentraler Betonentsorgungsplatz

Der Auftragnehmer hat im Baufeld einen zentralen Betonentsorgungs- bzw. Betonreinigungsplatz einzu- richten und während der gesamten Bauzeit vorzuhalten. An diesem Platz sind sämtliche Fahrmischer und Betonlieferfahrzeuge nach Abschluss der Entladevorgänge von anhaftenden Betonresten zu reinigen.

Das Reinigen von Fahrzeugen sowie das Entsorgen von Betonresten an anderen Stellen innerhalb oder außerhalb des Baufeldes ist unzulässig.

Der AN ist für die ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Verwertung bzw. Entsorgung der am Betonent- sorgungsplatz anfallenden Betonreste und Waschrückstände nach den geltenden gesetzlichen und tech- nischen Vorschriften verantwortlich.

Sofern die Einrichtung eines zentralen Betonentsorgungsplatzes aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist, sind sämtliche Betonreste und Waschrückstände durch die Lieferfahrzeuge zum Betonhersteller bzw. zu einer zugelassenen Entsorgungs- oder Aufbereitungsanlage zurückzuführen.

Ein Verbleib, Ablagern, Einbringen oder Verfüllen von Betonresten, Waschwasser oder sonstigen Rück- ständen im Baufeld ist nicht zulässig.

Die Kosten für Einrichtung, Vorhaltung, Betrieb, Unterhaltung, Reinigung, Entsorgung sowie den vollstän- digen Rückbau des Betonentsorgungsplatzes sind in die entsprechenden Leistungspositionen im Abschnitt 00.01. Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Anlagen im Baubereich

Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baufeld:

LeitungVersorgungsträger
Strom- und Gasleitungen
MittelspannungskabelBigge Energie
NiederspannungskabelBigge Energie
Gasleitung HochdruckWestnetz
SteuerkabelWestnetz
Strom- und Steuerkabel LSAStraßen NRW
Telekommunikationsleitungen
GlasfaserkabelDeutsche Telekom
AUSA-KabelFachcenter für Informationstechnik und-sicherheit (FIT) Autobahn GmbH
Trink- und Abwasserleitungen
TrinkwasserleitungKreiswasserwerke Olpe / Stadt Drolshagen
RegenwasserkanalStadt Drolshagen

Die Lage der vorhandenen Leitungen ist in den al Anlage beigefügten Planunterlagen dargestellt.

Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbeschrei- bung keine andere Regelung vorsieht.

Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld vorhanden sind. Werden solche vorgefun- den, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen vergütet.

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen.

AUSA-Kabel (FIT Autobahn GmbH)

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Versorgungsträgern und AG hinsichtlich der Lage der Anlagen örtlich einweisen zu lassen.

Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers hier dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit im Baufeld:

  • AUSA-Kabel
  • Gas Hoch- u. Mitteldruck
  • Strom Nieder- u. Mittelspannung

Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbeschrei- bung keine andere Regelung vorsieht. Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld lie- gen. Werden solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Ta- gen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen.

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Erschwernisse durch die BAB-Infrastruktur (Schilder, Schutzeinrichtungen etc.) werden nicht gesondert vergütet. Besondere Vorgehensweise bei nachstehenden Punkten ist mit der örtlichen Bauaufsicht im Rahmen der Baueinweisung zu klären. Der AN hat durch Einsatz der entsprechenden Gerätetechnik diesen Bauvorgaben zu entsprechen. Schäden gehen zu Lasten des AN. Verkabelungspläne können nach Rück- sprache beim AG eingesehen werden. Die beiliegende Anlage „Anweisung zum Schutze unterirdischer Leitungen und Anlagen“ ist vom AN strikt zu beachten.

Fernmelde- und Stromkabel

In verschiedenen BAB-Abschnitten (beide FR) sind BAB-Streckenfernmeldekabel (AUSA), telematische Nachrichten- und Stromkabel und Versorgungsleitungen dritter vorhanden. Die Notrufsäulen (NRS) sind für die Öffentlichkeit stets zugänglich zu halten. Der AN verpflichtet sich die Auskunft der genauen Kabel- lagen und Kabeleinmessungen mit dem Fachcenter für Informationstechnik und –sicherheit, der Verkehrs- zentrale (VZ) Leverkusen, Abteilung Telematische Infrastruktur einzuholen. Diese Auskunft ist frühzeitig (mind. 2 Wochen) einzuholen, sowie den Beginn der Arbeiten bzw. entsprechende Arbeitsvorgänge hier zu unterrichten und am laufenden zu halten.

Die Leitungsführungen- und Lagen sind mit den Versorgungsträger durch AN zu klären und abzustimmen. Der AN haftet für entstehende Schäden. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der jeweiligen Versor- gungsunternehmen sind zu beachten und einzuhalten. Kabelortungen (AUSA) sind mindestens 10 Tage vor der Baumaßnahme in der Örtlichkeit mit dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit zu verabreden. Es ist sicherzustellen, dass die in der Örtlichkeit festgestellte Lage dauerhaft (Vermessungs- technisch) durch den AN gesichert wird und allen weiteren Nachunternehmer zu Verfügung gestellt wird. Kabelortungen (Strom-, Nachrichten- oder Datenkabel) sind mit der VZ Lev. abzustimmen (den Anweisun- gen dieser Dienststelle ist unbedingt Folge zu leisten), die Leistungen für Kabelortungen sind über die entsprechende OZ abzurechnen.

Verkehrszentrale Leverkusen Abteilung Telematische Infrastruktur Bonner Str. 70 51279 Leverkusen Tel.: 02171 58086 0

Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit Zollpost 24 59174 Kamen Tel.: 02307 976 303

Durch Abstimmung evtl. entstehende Kosten sind in die EPs einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Straßenverkehr

Der Verkehr auf der A 45 ist unter Beachtung der ausgeschriebenen Verkehrsführungsphasen für den Verkehr aufrecht zu erhalten.

Die Kreisstraße ist während der gesamten Bauzeit gesperrt. Mit Anliegerverkehr bis zum Bauwerk muss gerechnet werden.

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3. Angaben zur Ausführung

Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln.

Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.

Bei der Ausführung sämtlicher Arbeiten der Baumaßnahme sind die Vorgaben des „Ökologischen Pflich- tenheft für die Bauausführung“ zwingend zu beachten!

Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müs- sen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

− Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, − Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), − Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, − eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, − Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, − Anlieferung von Hauptbaustoffen, − Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und der- gleichen), − Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, − Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, − Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Auf-, Um- und Abbau sowie Vorhaltung, Wartung und Kontrolle der Verkehrssicherungen längerer Dauer sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und werden in einem separaten Bauvertrag vergeben.

Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer der Hauptmaßnahme die Einzelheiten der Verkehrsrege- lungen mit dem AG, der zuständigen Straßenverkehrs-/Ordnungsbehörde, der zuständigen Autobahn- meisterei und dem Verkehrssicherer sowie den Auftragnehmern für die Markierungsarbeiten und die Fahrzeugrückhaltesysteme abzustimmen.

Der AN organisiert die hierfür notwendigen Abstimmungstermine und koordiniert im Weiteren unauf- gefordert die für seine Arbeiten notwendigen Verkehrsführungen mit dem Verkehrssicherer. Sobald sich der Bauablauf des AN ändern, hat dieser umgehend die anderen Beteiligten darüber in Kenntnis zu setzen.

Mindestens 6 Wochen vor Einrichtung oder Umbau einer Verkehrsführungsphase hat der AN sich mit dem Verkehrssicherer darüber abzustimmen. Bei den Abstimmungen ist der AG zu beteiligen.

Die notwendigen Auf- und Abbauzeiten des Verkehrssicherers für die Einrichtung bzw. den Umbau der Verkehrsführungen hat der AN bei der Planung seines Bauablaufs einzukalkulieren.

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Das Aufstellen der Arbeitsstellen-Informationsschilder ist Teil dieser Ausschreibung. Entsprechende Leis- tungspositionen sind im Abschnitt 00.01. Baustelleneinrichtung enthalten.

Die folgenden Ausführungen zur Verkehrsführung/Verkehrssicherung sowie die damit verbundenen Randbedingungen für die Bauausführung hat der AN bei der Planung des Bauablaufes zu berücksichtigen.

Weiter sind bei der Planung der einzelnen Bauabschnitte die Einzelfristen für die Verkehrsbeschränkungen (siehe Besondere Vertragsbedingungen) zu beachten. Sofern sich diese Zeiten durch den AN verschuldet verlängern, hat dieser die Mehrkosten der Verkehrssicherung, die dem AG hierdurch entstehen, zu tragen.

3.1.1. Allgemeines

Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne.

Die AN haben alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erforderlichen Sicherheits- maßnahmen zu treffen.

Unmittelbar nach dem Startgespräch beginnt der Auftragnehmer der Verkehrssicherung (AN VS) mit dem Anfertigen der Verkehrszeichenpläne. Grundlage bilden die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrs- führungskonzepte zur Anfertigung der genehmigungsfähigen Verkehrsführungspläne.

Das Verkehrssicherungsunternehmen muss sich mit der Örtlichkeit vertraut machen.

Die Aufstellmöglichkeiten von Verkehrszeichen, Hinweistafeln, Umleitungsbeschilderungen, Vorwarnan- zeigern, etc. sind zu prüfen und entsprechend mit den ermittelten Betriebskilometrierungen in den Plänen darzustellen.

Bei Arbeiten in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) darf es nicht zu widersprüchlichen Beschilderungszuständen zwischen den Verkehrszeichen der SBA und der Baustellenverkehrsführung kommen.

Bei Arbeiten in den genannten Bereichen und bei Arbeiten, die in die genannten Bereiche hineinwirken, darf die Sperrung von Fahrstreifen erst nach Durchführung der erforderlichen Schaltungen an den Anzei- gequerschnitten der SBA erfolgen. Die vorab angeordneten Schaltungen sind im Zuge der Baustellenein- richtung vom AN bei der Verkehrszentrale Leverkusen telefonisch anzufordern. Der Auftragnehmer hat sich vor Ort von der Umsetzung der angeforderten Schaltungen der Anzeigequerschnitte zu überzeugen.

Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungsgesprächen mit dem Auftraggeber sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten. Dies ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restlichen Ver- tragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich verein- barten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des Auftraggebers, trägt der Auftragnehmer. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrssicherung von der zuständigen Autobahnmeis- terei durchgeführt wird, oder ob der Auftragnehmer diese selbst durchzuführen hat.Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen

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behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Einzelheiten zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sind mit dem AN VS abzustimmen. Die Planung der Bauphasen, mit der entsprechenden Verkehrsführung, liegt der Ausschreibung als Anlage bei.

Der AN VS hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu benennen. Dieser muss jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der ver- kehrsrechtlichen Anordnungen besitzen. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforder- liche Fachkenntnis zur Verkehrssicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) ist nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.

Verkehrskonzepte

Die Verkehrsführung auf der jeweiligen Richtungsfahrbahn der A 45 erfolgt in Anlehnung an die Regel- pläne der RSA 21 Teil D Autobahn.

Einzelheiten zur vorgesehenen Verkehrsführung ist den beigefügten Bauphasenplänen zu entnehmen.

Für die transportablen Schutzwände ist auf eine ZTV-SA gemäße Aufstellung hinsichtlich der Einsatzberei- che (s. Bild 2 i.V.m Tabelle 5 ZTV SA zu achten.

Die im folgenden beschriebenen Bauphasen umfassen nicht vollumfänglich die erforderlichen Arbeiten und erfüllen nur einen informativen Zweck

Bauphase 1: Rückbau Bestandsbauwerk

Zu Beginn der Maßnahme erfolgt die Einrichtung der Baustelle. Hierfür ist eine Vollsperrung der Kreis- straße 36 erforderlich.

Der Rückbau des Bestandsbauwerks wird mittels Sprengabbruch durchgeführt. Für die Durchführung der Sprengung sind neben der Vollsperrung der Kreisstraße auch eine Vollsperrung der A45 sowie die Einrich- tung eines entsprechenden Sicherheitsbereichs notwendig. Die Vollsperrung der A45 erfolgt an einem Wochenende im Zeitraum von Freitag, 22:00 Uhr, bis Montag, 05:00 Uhr. Der Bieter hat den Sprengtermin mit der Außenstelle Netphen nach Zuschlagserteilung abzustimmen. Der Zeitraum für eine mögliche Sprengung ist Januar 2027.

Für die vorbereitenden Arbeiten zum Sprengabbruch, insbesondere die Herstellung und Lagerung des Fallbettes sowie weitere baubedingte Maßnahmen, wird im Vorfeld eine Verkehrsführung mit je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung (2+2-Verkehrsführung) eingerichtet. Diese Verkehrsführung bleibt auch nach dem Sprengabbruch für den Abtransport des Abbruchmaterials, den Rückbau des Fallbettes sowie die Beseitigung der Pfeiler- und Widerlagerfundamente bestehen.

Zur Schaffung der erforderlichen Arbeits- und Montageflächen wird der Verkehr in beiden Fahrtrichtun- gen zur Mittelstreifenbereich hin verschwenkt. Dadurch werden in den äußeren Fahrbahnbereichen die notwendigen Flächen für die Errichtung des Traggerüstes sowie für die Arbeiten an den Pfeilern und am Bogenbauwerk bereitgestellt.

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Bauphase 2: Herstellung Unterbauten

Die oben beschriebene 2+2 Verkehrsführung bleibt für die Herstellung der Baustraße im südlichen Hang- bereich, die Baugrubenerstellung mit vernagelter Spritzbetonschale und die Herstellung der Fundamente

  • Widerlager und der Pfeiler bestehen.

Bauphase 3: Herstellung Bogen

Für die Herstellung des Bogentragwerks ist die Errichtung eines Traggerüstes erforderlich. Die seitlichen Rüsttürme werden unter Aufrechterhaltung der zuvor beschriebenen 2+2-Verkehrsführung in den äuße- ren Fahrbahnbereichen hergestellt.

Für die Montage der Haupttragelemente des Traggerüstes, bestehend aus Fachwerkbindern bzw. Hohl- kastenträgern und Querträgern, einschließlich der Ausfachung sowie der Herstellung der Abdeckelung in Form einer Schutzeinhausung und Arbeitsebene für Arbeiten über dem fließenden Verkehr, ist eine wei- tere Vollsperrung der Bundesautobahn A45 zwischen den Anschlussstellen Drolshagen und Meinerzhagen erforderlich. Die Vollsperrung wird an einem Wochenende durchgeführt. Die Verkehrsführung während der Sperrung erfolgt über die bestehende Bedarfsumleitung U33.

Nach Abschluss dieser Arbeiten wird die bereits in den vorhergehenden Bauphasen eingerichtete 2+2- Verkehrsführung erneut eingerichtet bzw. fortgeführt. Unter dieser Verkehrsführung erfolgen die Her- stellung des eigentlichen Traggerüstes oberhalb des Schutzgerüstes, der Aufbau der Schalung sowie die anschließende Herstellung des Bogentragwerks. Für die Ausführung der Arbeiten wird der Verkehr wei- terhin zum Mittelstreifen hin verschwenkt, sodass die erforderlichen Arbeits- und Montageflächen in den äußeren Bereichen der Richtungsfahrbahnen zur Verfügung stehen.

Bauphase 4: Herstellung Überbau

Die Herstellung des Überbaus erfolgt vollständig mit der eingerichteten 2+2-Verkehrsführung.

Bauphase 5: Fertigstellung

Für den Rückbau der außerhalb des Bogentragwerks angeordneten Traggerüstkonstruktion oberhalb des Schutzgerüstes, die Durchführung der Endausbauarbeiten am Bauwerk einschließlich der Herstellung der Abdichtung, der Kappen, des Fahrbahnbelags sowie der Brückenausstattung und den anschließenden Rückbau des Kappentraggerüstes wird die bestehende 2+2-Verkehrsführung beibehalten.

Für die Demontage der Längsträger des Traggerüstes ist aufgrund der erforderlichen Montage- und Si- cherheitsbereiche eine weitere Vollsperrung der A45 zwischen den Anschlussstellen Drolshagen und Mei- nerzhagen notwendig. Die Vollsperrung erfolgt, wie zuvor, an einem Wochenende. Die Verkehrsführung während dieses Zeitraums wird über die vorhandene Bedarfsumleitung U 33 abgewickelt.

Nach Abschluss der Demontagearbeiten werden die verbleibenden Arbeiten unter Aufrechterhaltung der eingerichteten Verkehrsführung durchgeführt, bis sämtliche Bauwerks- und Rückbauarbeiten beendet und die endgültige Verkehrsführung wiederhergestellt sind.

Nach Räumung der BE-Flächen unter 2+2-Verkehrsführung kann anschließend die Verkehrsfreigabe der A 45 sowie der K 36 erfolgen.

3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs

Die Verkehrseingriffe haben unter Aufrechterhaltung des Verkehrs zu erfolgen. Bei Arbeiten mit reduzier- ter Anzahl von Fahrstreifen werden einzuhaltende Sperrzeiten wie folgt geregelt:

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Die Durchführung und die Verkehrsführung werden individuell mithilfe des Management- und Informati- onssystems für Arbeitsstellen auf Autobahnen durch die zuständige Autobahnmeisterei bei der Autobahn GmbH des Bundes so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Grund kann es notwendig sein, Arbeiten während der Nachtzeit und/oder am Wochenende auszuführen.

Es ist davon auszugehen, dass Arbeiten mit einstreifiger Verkehrsführung auf 3-streifigen Richtungsfahr- bahnen nur nachts (21 Uhr – 05 Uhr) und an einem mit dem AG vorabgestimmten Wochenende (freitags 20 Uhr – montags 05 Uhr) durchgeführt werden dürfen.

Während der Zeiten von publikumsintensiven Großveranstaltungen sowie vor, während und nach Feier- tagen („Brückenwochenenden“) kann es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen; Mehrkosten entste- hen dem AG hieraus nicht.

Der Auf-, Um- oder Abbau in hochbelasteten Zeiten ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zum:

− Ferienbeginn (Deutschland und betroffene Bundesländer) − Ferienende (Deutschland und betroffene Bundesländer) − Feiertage (Deutschland und betroffene Bundesländer) und damit verbundene Brückentage − Veranstaltungen mit maßgeblichen verkehrlichen Auswirkungen

Siehe hierzu auch die als Anlage beigefügten Reisezeitenkalender der NL Westfalen. An den hier rot ge- kennzeichneten Tagen gelten folgende Regelungen:

− Keine Unterhaltungsarbeiten im Verkehrsraum, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Ver- kehrssicherheit die Durchführung der Arbeiten unbedingt erforderlich macht − Keine Einrichtung, Umlegung oder Abbau von Verkehrsführungen in Dauerbaustellen − Keine temporären Fahrstreifeneinziehungen − An den jeweils ersten Reisetagen gelten diese Regelungen erst ab 12:00 Uhr mittags

Weitere Regelungen und Einschränkungen sind den Legenden der Reisezeitenkalender zu entnehmen.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)

Alle Verkehrsführungen der A 45, die zur Einrichtung der Arbeitsstelle längerer Dauer eingerichtet werden müssen, werden im Anschluss des Koordinierungsgespräches gemäß der im Protokoll festgehaltenen und abgestimmten Ablaufplanung, nach entsprechendem Antrag bei der Autobahnmeisterei, von der Leitung der zuständigen Autobahnmeisterei angeordnet. Der Beginn der Arbeiten ist der Meisterei arbeitstäglich anzuzeigen.

Es gelten die Regelungen der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne und Musterpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.

Bei Arbeiten am Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind die linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dies gilt sinngemäß auch für Trennstreifen zu Parallelfahrbah- nen.

Die Wahl der Verkehrsführung und die Anwendung der Pläne und Musterpläne ist der tatsächlichen Ört- lichkeit anzupassen und liegt in der Verantwortung der Anwendenden.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen der Autobahn GmbH, die der Sicherheit und Gesundheit u.a. auch der Beschäftigten der auszuführenden Firmen dienen und einzuhalten sind und entsprechend in der Arbeitsplanung und bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind.

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Untersagt sind:

  1. Bei ortsfesten Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Aufenthalt in den Zugfahrzeugen der Vorwarnanzei- ger oder fahrbaren Absperrtafeln sowie der Aufenthalt im unmittelbaren ungesicherten Umfeld die- ser Fahrzeuge.
  2. Bei Sperrung von Fahrstreifen der Aufenthalt in Fahrtrichtung vor den fahrbaren Absperrtafeln.
  3. Das Mitführen von Ladung auf Anhängern, die Trägerfahrzeuge der Vorwarnanzeiger oder fahrbaren Absperrtafeln sind.
  4. Das Abkuppeln der fahrbaren Absperrtafeln von ihren Zugfahrzeugen (vgl. Teil D Abschnitt 3 Absatz 4 RSA 21)

Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln müssen ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49t haben.

Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD)

Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte.

Stoffe und Bauteile

Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwin- gend vorgeschrieben (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung für alle Bereiche ausschließlich Klasse 3.

Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den gültigen Technischen Lieferbedin- gungen „TL---“ entsprechen. Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle bzw. eines ak- kreditierten Prüflaboratoriums ist auf Verlangen vorzulegen.

Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen

Die Ausführung der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2 und Pkt. 3.

Die Sicht auf örtlich vorhandene Verkehrszeichen darf nicht behindert werden.

Ggf. ist der Standort der Arbeitsstellen-Verkehrszeichen zu ändern bzw. Bewuchs zurückzuschneiden. Das Schnittgut ist dann in Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und einer geordneten Verwertung zuzuführen.

Für das Auskreuzen von stationär vorhandenen, aber nicht benötigten Verkehrszeichen sind ausschließ- lich mobile Auskreuzvorrichtungen zu verwenden. Hierzu sind mobile, rote und retroreflektierende Aus- kreuzvorrichtungen gem. ZTV-SA 97 Abschnitt 6.1 zu verwenden, welche die Schildfläche nicht berühren dürfen.

Während der Bauphase vorübergehend ungültige Beschilderungen sind blickdicht zu verhüllen oder zu demontieren.

Eine Entwertung von Verkehrszeichen durch Auskreuzen mit Klebebändern und/oder durch das Wegdre- hen von Verkehrszeichen ist NICHT zulässig.

Nach Beendigung der Arbeiten und der Verkehrsführung ist der Grundzustand wiederherzustellen.

Die mögliche Erneuerung, die durch die vorgenannten Beschädigungen an den Verkehrszeichen entste- hen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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Bei Entwertungen über der Fahrbahn ist zu gewährleisten, dass ein Herabfallen von Teilen ausgeschlossen ist. Das Entwertungssystem ist dem AG spätestens zur Verkehrsbesprechung zu benennen. Es ist nur ein Kreuz pro Zielblock bzw. Pfeil vorzusehen.

Alle vorhandenen Verkehrszeichen (z. B. Ankündigungsbaken), die nicht ungültig werden, sind mit zuge- lassenen Aufstellvorrichtungen lagerichtig an geeignete Standorte zu versetzen.

Für die Verkehrszeichen, Baken und Klappbaken ist Folie mit der Reflexions-Klasse RA 2 und dem Reflex- folien-Aufbau B oder Aufbau C zu verwenden. Bei Einsatz von Leitkegeln und Klappkegeln sind nur solche zu verwenden, die den Anforderungen „Höhe 75 cm, Mindestgewicht Klasse III, Folie Typ B (Klasse RA 2 Aufbau B oder C)" genügen.

Es sind ausschließlich Pfeilbaken zu verwenden.

In Überleitungsbereichen und in Rampenbereichen dürfen nur einseitig beklebte Pfeilbaken aufgestellt werden.

Für Baustellenausfahrten sind entsprechend der örtlichen Situation für jeden Bauabschnitt Z 101 StVO in Verbindung mit Z 1007-33 StVO („Baustellenausfahrt“) aufzustellen. Am Beginn und Ende der Ausfahrt ist eine beleuchtete Bake aufzustellen.

Beim Einsatz von Warnschwellen sind nur solche zulässig, die nach TL Warnschwellen positiv geprüft wur- den, bzw. deren Gleichwertigkeit durch das BMV bestätigt wurde. Das Prüfzeugnis ist auf Verlangen vor- zulegen.

Arbeiten bei Nacht

Eine Arbeitsstelle bei Dunkelheit ist mit blendfreien Leuchtmitteln gemäß DIN EN 12464-2 zu beleuchten. Die Warnkleidung gemäß DIN EN 471 muss in kompletter Ausführung getragen werden.

Gelbmarkierung

Die Ausführung der Gelbmarkierung erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2.6 Absatz (3).

Gelbe Markierung muss der Klasse P7, R5, RW3, Q1 und S1 gemäß ZTV M 13 entsprechen, es sind grund- sätzlich Typ 2-Markierungen vorzusehen.

Arbeitsstellen-Informationsschild

Es ist mind. 14 Tage vor Beginn der Arbeiten je Fahrtrichtung ein Arbeitsstellen-Informationsschild aufzu- stellen.

Die Ausführung des Arbeitsstellen-Informationsschildes erfolgt nach den Vorgaben des Auftraggebers. Eine geprüfte Statik ist durch den Auftragnehmer vorzulegen.

Die fachgerechte Aufstellung ist mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Gem. § 33 StVO ist Werbung an Autobahnen verboten, auch im Zuge von Arbeitsstellen!

Die Verkehrssicherung und Beschilderung haben fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Auf- stellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen (Näheres siehe unter 3.1.5). Die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß den Vorgaben dieser vertraglichen Bestimmung be- steht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten.

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Bei der Ausführung von Nebenarbeiten nach Beendigung der Deckenarbeiten (z. B. Herstellung von Ban- ketten pp) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Bau- stelle.

Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung.

Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirtschaft- lich genutzte Grundstücke) freizuhalten.

3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen

Die RSA21 (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen; derzeitige Fassung 2021) ist, insbesondere hin- sichtlich ihrer Abstände zu beachten.

Bei der Einrichtung, der Umlegung und dem Abbau von Arbeitsstellen längerer Dauer ist in jeder Phase eine verkehrssichere, der jeweiligen Verkehrsnachfrage entsprechend leistungsfähige und eindeutige Ver- kehrsführung zu gewährleisten.

Der Auf-, Um- und Abbau der jeweiligen Verkehrsführungsphase muss möglichst ohne verkehrliche Be- einträchtigungen erfolgen. Werden Zwischenzustände erforderlich, ist eine eindeutige und sichere Füh- rung des Verkehrs zu gewährleisten. Diese müssen gegebenenfalls mit entsprechenden Verkehrszeichen- plänen verkehrsrechtlich angeordnet werden.

Bei bevorstehenden Vollsperrungen sind 14 Tage vor Baubeginn entsprechende Hinweistafeln aufzustel- len.

Das Einrichten, Umlegen und Räumen der erforderlichen Verkehrssicherung zählt grundsätzlich zur Ge- samtbauzeit und ist in Form von Arbeitsstellen kürzerer Dauer durchzuführen.

Bei Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) muss der Aufbau und Abbau der Baustellenverkehrsführung auf Grundlage der Musterpläne temporärer Übergang mit Datum von 11/2022 erfolgen. Für die Absicherung der einzelnen Phasen im Zuge von Tagesbaustellen gelten die Musterpläne temporärer Übergang mit Da- tum 11/2022.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung durch die zuständige Auto- bahnmeisterei durchgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten ist vorab, mit Angabe eines Verkehrszei- chenplans gemäß der Musterpläne temporärer Übergang mit Datum von 11/2022 ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bei dieser zu stellen.

Angeordnet werden sowohl der typisierte Verkehrszeichenplan als auch alle dazugehörigen Phasenpläne zum Auf-, und Abbau der Arbeitsstelle. Ist die anzuordnende Verkehrsführung in den Musterplänen tem- porärer Übergang mit Datum von 11/2022 nicht enthalten, ist ein Verkehrszeichenplan stets auf Grund- lage der Musterpläne temporärer Übergang mit Datum von 11/2022 zu erstellen. Darüber hinaus sind die Bedingungen und die Auflagen gemäß hessischem Baustellenmanagementhandbuch zu beachten.

Die im Baustellenmanagementhandbuch von Hessen Mobil definierten Sicherheitsangaben S und S wer- B A den in der Fortschreibung den Begriffen des ASR A5.2 S un B angepasst. Q M

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3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen

Bei der Maßnahme gibt es keine über den Normbereich hinausgehende Anforderung an das Lichtraum- profil.

3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen

Die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Absatz 6 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung ist unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung der Verkehrssicherung (Arbeitsstellenverkehrsfüh- rung).

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen erteilt die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung auf der Autobahn im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zu beachten:

Verkehrsrechtliche Anordnungen für Verkehrssicherungen im Zuge von Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) erteilt die zuständige Straßenbaubehörde innerhalb der NL Westfalen. Die damit verbundene Prü- fung und Anordnung der eingereichten Unterlagen inkl. der Verkehrszeichenpläne ist als rein hoheitli- che Aufgabe, zu betrachten und beinhaltet oder ersetzt damit nicht die vorherige bauvertragliche Prü- fung durch die bauausführende Organisationseinheit. Diese Prüfung hat im Vorlauf zu erfolgen. Ein zu- sätzlicher Vergütungsanspruch für ergänzende oder geänderte Verkehrszeichen, Verkehrs- u. Warnein- richtungen oder temporäre Schutzeinrichtungen besteht nur nach vorheriger Abstimmung mit der bau- ausführenden Einheit.

Die verkehrsrechtliche Anordnung für Verkehrssicherungen im Zuge von Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) erfolgt durch die zuständige Autobahnmeisterei, die hier die hoheitliche Aufgabe der Straßenbau- behörde für die Autobahn GmbH des Bundes in der Niederlassung Westfalen gemäß § 1 InfrGG-Belei- hungsverordnung wahrnimmt. Auch hier sind die Pläne zwecks Prüfung auf Vertragskonformität vorab der zuständigen bauausführenden Einheit vorzulegen. Die dazu geltenden Fristen sind in den nachfolgen- den Ausführungen zu finden.

Im nachgeordneten Straßennetz erteilen die zuständigen Behörden nach Landesrecht (Verkehrsbehörden der Städte, Kreise und Gemeinden) für die betroffenen Straßen oder Straßenteile die notwendigen ver- kehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO.

Inhalte der verkehrsrechtlichen Anordnung

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind als Bestandteil der Verkehrsrechtlichen Anordnungen für jeden Antrag unbedingt beizubringen und VOLLSTÄNDIG aufzuführen:

− Projektbezeichnung − Lage der Baustelle, − Bauphase − Art der Verkehrsführung (z.B. 4+0 auf Grundlage RSA 21) − Bauzeit (geplanter-bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestens Ende der Arbeiten, bzw. Ende der einzelnen Bauphasen (Datum und Uhrzeiten), − Länge der Baustelle − Verantwortlicher für die Verkehrssicherung *1) (Name, Anschrift, Rufnummer)) − Bereitschaftsrufnummer 24/7 − Verkehrszeichenplan:

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− Vorgesehene Beschilderungen und Verkehrszeichen einschließlich Beleuchtungseinrichtungen, Markierung und Absperrgeräte, − Umleitungsplan − Darstellung vorhandener Verkehrszeichen inkl. SBA und Markierung − Darstellung vorübergehend außer Kraft gesetzter Verkehrszeichen

Soweit der Einsatz mobiler Stauwarnanlagen erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:

− Lagepläne mit den Standorten und Schaltzuständen der mobilen Stauwarnanlagen − Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereitschaftsruf- nummer 24/7*1)

Soweit der Einsatz einer Lichtsignalanalage erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:

− Signallagepläne mit den hierzu gehörende Signalzeiten − Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereitschaftsruf- nummer 24/7*1)

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind nicht Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung, aber unbe- dingt im Zuge der Planerstellung zu berücksichtigen und im Verkehrszeichenplan darzustellen:

− Abmessungen Fahrbahnquerschnitt (Darstellung der Behelfsfahrtreifenbreiten und lagemäßige Darstellung im Gesamtquerschnitt incl. Verkehrseinrichtungen und Schutzeinrichtungen) − Darstellung der Sicherheitsabstände im Übergangsbereich zwischen Verkehrs- und Arbeitsbereich gemäß ASR 5.2 (Darstellung im Querschnitt) − Behelfszufahrten für Einsatzkräfte − Aufstellfläche für Verkehrszeichen − Lage und Kennzeichnung der Baustellenausfahrten; Nothaltebuchten; − Lage vorhandener und geplanter Mittelstreifenüberfahrten, − dWiSta Tafeln einschließlich geplanter Schaltbilder und Anzeigetexte − Lage und Kennzeichnung von Notöffnungen

Verkehrsführung an Anschlussstellen

− Lage und Systemangabe mit dem Wirkungsbereich von Fahrzeugrückhaltesystemen − Anschlussstellen, sowie Rast- und Tankanlagen mit Ein- und Ausfädelungsstreifen − Kamerastandorte

*1) Die erforderlichen Fachkenntnisse des Verantwortlichen gem. dem „Merkblatt über Rahmenbe- dingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Straßen“ (MVAS) ist möglichst bei Angebotsabgabe (gemäß Formblatt 109 u. Auftragsbekanntmachung), zwingend jedoch rechtzei- tig vor Auftragserteilung nachzuweisen!

Umleitungspläne

Die Umleitungen sind durch den Auftragnehmer Verkehrssicherung (VS) zu planen und mit dem Auftrag- geber sowie den Beteiligten und den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzustimmen (Feuerwehr, Verkehrsbehörde Kreis Olpe, Polizei, Autobahnpolizei, usw.). Dies gilt sowohl für den BAB-Bereich als auch im Bereich der sonstig in Anspruch genommenen Verkehrsflächen des nachgeordneten Netzes (z.B. Kreis Olpe).

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Etwaige der Ausschreibung beigefügten Musterpläne des Auftraggebers erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind zusätzlich in den Umleitungsplänen darzustellen:

− Umleitungsstrecken inkl. der Grenzen örtlicher Zuständigkeiten betroffener Städte und Gemein- den

Fristen zur Einreichung von Verkehrszeichenpläne zur Vorabstimmung und Kontrolle durch die Bau- überwachung

Die Anfertigung von Verkehrszeichenplänen beginnt seitens des Auftragnehmers VS unmittelbar nach dem Startgespräch.

Spätestens 18 Tage vor Beginn der Ausführung der Regelbaumaßnahmen und spätestens 5 Wochen vor Beginn größerer Baumaßnahmen mit Sperrung von Anschlussstellen hat der Auftragnehmer die Unterla- gen für die verkehrsrechtliche Anordnung – einschließlich der Verkehrszeichen- und Umleitungspläne - anzufertigen und der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers zur Überprüfung im pdf-Format vor- zulegen.

Verkehrsbesprechung

Spätestens zwei Wochen vor der Einrichtung einer Arbeitsstelle wird auf Grundlage der vorabgestimmten Planunterlagen eine Verkehrsbesprechung durchgeführt. Die für die Autobahn zuständigen Stellen (Auf- traggeber und Polizei) und die für das nachgeordnete Straßennetz nach Landesrecht zuständigen Behör- den (Kommune, Polizei, Feuerwehr) sind zu beteiligen.

Grundlagen der Verkehrsbesprechung sind die vom Auftragnehmer VS erstellten Verkehrszeichenpläne und die vom Auftragnehmer VS erstellte Ablaufplanung zum Auf-, Um- und Abbau der Verkehrssicherung zu den einzelnen Bauphasen.

Fristen zur Einreichung vorabgestimmter Verkehrszeichenpläne zur VAO

Die mit dem Auftraggeber vorabgestimmten Verkehrszeichenpläne für die Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO müssen bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn bei den zuständigen Genehmigungsbehörden eingereicht werden. Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungs- gesprächen mit den am Genehmigungsverfahren zu beteiligten Stellen sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten (insbes. aus der Verkehrsbesprechung).

Pläne für Vollsperrungen der durchgehenden Fahrbahn, von Verbindungsfahrbahnen in Autobahnkreuzen oder von Anschlussstellen sind abweichend mind. vier Wochen vor Baubeginn einzureichen.

Abnahme der Verkehrsführung

Die verkehrliche Abnahme gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 8 der einzelnen Auf-, Um-, oder Abbauphasen einer Verkehrsführung hat zeitnah nach Erreichen des angeordneten Zwischenzustandes zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eingereichte Verkehrsführung mit der verkehrsrechtlich angeordneten Verkehrs- führung übereinstimmt.

Über die verkehrliche Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das allen Beteiligten (AN, AG, SVB, Polizei) in Kopie zugestellt wird. Alle Mängel werden im Protokoll dokumentiert und sind unverzüglich durch den AN zu beseitigen.

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Eine Änderung des angeordneten Verkehrszeichenplans auf der Autobahn während der Abnahme ist ohne Beteiligung des Geschäftsbereichs Verkehr Außenstelle Dillenburg nicht zulässig. Alle grundsätzlichen Än- derungen einer Arbeitsstellenverkehrsführung und der Beschilderung, die nicht in der ursprünglichen An- ordnung vorgesehen waren, bedürfen der Anordnung durch den Geschäftsbereich Verkehr Außenstelle Dillenburg. Sie müssen durch den Auftragnehmer umgesetzt und anschließend abgenommen werden.

Kontrolle der Verkehrsführung

Der Auftragnehmer Verkehrssicherung (AN VS) ist für die Überwachung, Kontrolle, Unterhaltung und Auf- rechterhaltung der angeordneten Verkehrsführung sowie sämtlicher Verkehrssicherungseinrichtungen verantwortlich.

Die Arbeitsstelle ist während der gesamten Bauzeit einschließlich sämtlicher arbeitsfreier Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage) gemäß Abschnitt 7 der ZTV-SA regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Die Kon- trollen sind mindestens zu folgenden Zeiten durchzuführen:

− täglich zwischen 04:00 Uhr und 06:00 Uhr, − täglich zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Darüber hinaus hat der AN VS nach jedem Unwetterereignis unverzüglich eine zusätzliche Kontrolle der Verkehrsführung und der Arbeitsstellensicherung vorzunehmen. Sämtliche Kontrollen sind nachvollzieh- bar und beweissicher zu dokumentieren.

Im Rahmen der Kontrollen ist die gesamte Baustelleneinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Verkehrssicherungseinrichtungen sind während der gesamten Vorhaltezeit zu unterhalten. Verschmutzte Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen, Absperrungen und sonstige Elemente der Verkehrssicherung sind rechtzeitig zu reinigen, sodass ihre uneingeschränkte Erkennbarkeit jederzeit gewährleistet ist.

Der Umfang der Kontrollen richtet sich nach den Vorgaben der ZTV-SA. Ergänzend hierzu umfasst die Leis- tung den Austausch von Reflektoren an Schutzeinrichtungen, sofern diese die Funktion der Markierung übernehmen. Ein Austausch ist spätestens dann vorzunehmen, wenn drei Reflektoren in unmittelbarer Folge fehlen oder ihre Funktion nicht mehr erfüllen.

Werden Schäden an der Baustelleneinrichtung festgestellt oder gemeldet, die die Verkehrssicherheit be- einträchtigen können, ist spätestens innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung mit der Mangelbesei- tigung zu beginnen.

Beginn und Ende jeder Kontrollfahrt sind mittels eines geeigneten Kontrollsystems sowie durch eine Vi- deoaufzeichnung beweissicher zu dokumentieren. Hierfür können beispielsweise Stechuhren oder elekt- ronische Baustellenüberwachungssysteme eingesetzt werden. Die Dokumentation ist auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit vorzulegen.

Die hierfür erforderlichen Kontrollgeräte sind jeweils am Anfang und am Ende des Baustellenbereichs zu installieren und gegen unbefugtes Entfernen oder Manipulation zu sichern. Kann die Durchführung der Kontrollfahrten und Kontrollen nicht durch eine beweissichere Dokumentation nachgewiesen werden, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung der Verkehrssicherung für den betreffenden Zeit- raum.

Beendigung der Verkehrsführung

Der Auftragnehmer hat 10 Tage vor Beendigung der Verkehrsführungsphase dem Auftraggeber und der zuständigen Meisterei das Ende anzukündigen. Falls bei dem Koordinierungsgespräch vor Einrichtung der

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Arbeitsstelle nicht alle Abläufe zum Abbau der Verkehrssicherung abgestimmt werden konnten, ist ein zusätzlichen Gespräch vor dem Abbau durchzuführen. Der Abbau der Verkehrsführung erfolgt, wie das Einrichten, mit Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Es ist analog zur Einrichtung der Verkehrsführung eine Ab- nahme des Rückbaus durchzuführen. Gleiches gilt bei begründeter Überschreitung des Enddatums der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Ebenfalls 10 Tage vorher sind Auftraggeber und zuständige Autobahnmeisterei bei begründeter Über- schreitung des Enddatums der verkehrsrechtlichen Anordnung zu informieren. Hierbei hat der Auftrag- nehmer sich mit dem AN VS bezüglich der Bauzeiten abzustimmen und den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen. Bauzeitverlängerungen/-verkürzungen von der genehmigten Bauzeit sind auch dem Geschäftsbe- reich Verkehr der Außenstelle Dillenburg unverzüglich anzuzeigen. Die genehmigten Verkehrszeichen- pläne sind an den Genehemigungszeitraum gebunden. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die festgelegte Zeit abgelaufen ist.

Der Auftragnehmer hat die Beendigung der Verkehrsführung unmittelbar dem Auftraggeber anzuzeigen.

Bei Verkehrsführungen in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen, temporären Seitenstreifenfrei- gaben und bei Schaltungen von dWiSta-Tafeln hat außerdem eine Benachrichtigung der Verkehrszentrale Leverkusen zu erfolgen. In Bereichen von Tunnelbauwerken ist dieses zusätzlich der Tunnelleitzentrale anzuzeigen.

3.1.6. Temporäre FRS

Im Abschnitt 5.5, Anlagen/Formblätter werden unter Unterpunkt 5.5.4 die Regelungen der TL Transpor- table Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz auf Autobahnen präzisiert. Es sind die aufgelisteten Anfor- derungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind)

Die transportablen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Beschädigungen wie Verdrü- ckungen, Kornausbrüche und dergleichen an den Deckschichten aus Asphalt auszuschließen sind. Dies gilt für das Aufbauen, das Betreiben und den Rückbau.

Notöffnung in transportablen Schutzeinrichtungen T3/W2

Kennzeichnung seitlich mit je 4 Reihen gelber Reflektoren, Ausführung gem. ZTV-SA 97 und je einer seitlich angebrachten Tafel mit Aufschrift des Betriebskilometers, zusätzlich 8 oben aufgesetzten Minibaken mit beidseitiger Reflexfolie.

Das Öffnen durch Schwenken, soweit erforderlich auch das teilweise Anheben der beweglichen Elemente der Notöffnung, muss durch eine geeignete integrierte Konstruktion/Stützvorrichtung so unterstützt wer- den, dass es ohne zusätzliches Hubgerät von maximal zwei Personen der Rettungsdienste, in maximal 5 Minuten, nach Lösen der kraftschlüssigen Verbindung des Verschlusselementes gefahrlos in die Öffnungs- endlage und auch zurück in die Schließlage bewegt werden kann.

Das Lösen und Wiederherstellen der kraftschlüssigen Verbindung der Torflügel sowie die Betätigung der Stützvorrichtung muss mit einfachen, vorzugsweise handelsüblichen Werkzeugen in kürzester Zeit mög- lich sein.

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Bauablauf

Allgemeines

Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe durch eine eigenverantwortliche Besichtigung des Baubereichs umfassend über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die Gegebenhei- ten des Landschafts- und Naturraums, die vorhandene Verkehrs- und Erschließungssituation sowie sämt- liche kreuzenden Wege, Zufahrten und sonstigen für die Ausführung relevanten Randbedingungen. Der Bieter hat sich ein vollständiges Bild über Art, Umfang und Erschwernisse der auszuführenden Leistungen zu verschaffen. Nachträgliche Forderungen aufgrund mangelnder Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wer- den nicht anerkannt.

Sämtliche Arbeits- und Terminabläufe sind mit der Bauüberwachung des Auftraggebers sowie den weite- ren Projektbeteiligten, insbesondere den Unternehmen für Verkehrssicherung, Fahrbahnmarkierung, Fahrzeugrückhaltesysteme und sonstige Gewerke, abzustimmen. Ziel ist eine störungsfreie und zügige Abwicklung der Gesamtmaßnahme.

Die Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung eines Bauzeitenplans sind Bestandteil der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers. Der erste Bauzeitenplan ist spätestens 14 Kalendertage nach Auftragser- teilung dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist während der gesamten Bauzeit an den tatsächlichen Baufortschritt anzupassen und fortzuschreiben.

Der vom Auftraggeber entwickelte Bauablauf dient als Grundlage und stellt ein Ablaufkonzept für die Durchführung der Maßnahme dar. Unabhängig hiervon verbleibt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Vertragstermine, die Arbeitsvorbereitung, die Baudisposition, die Wahl und den Einsatz der Bauverfahren sowie die Organisation der Bauausführung beim Auftragnehmer.

Die Bauleistungen sind grundsätzlich unter Anwendung der Betriebsform 2 auszuführen. Dies bedeutet Arbeiten an allen Werktagen unter vollständiger Ausnutzung des verfügbaren Tageslichts. Der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag.

Soweit für die Ausführung der Leistungen behördliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Anzeigen, beispielsweise gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt oder anderen zuständigen Stellen, erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese eigenverantwortlich und ohne gesonderte Vergütung einzuholen.

Beabsichtigt der Auftragnehmer die Durchführung einzelner Arbeiten unter Einsatz künstlicher Beleuch- tung, sind sämtliche hierfür erforderlichen Leistungen und Aufwendungen, einschließlich der Bereitstel- lung, des Betriebs und des Rückbaus der Beleuchtungseinrichtungen, in die Einheitspreise einzukalkulie- ren. Dabei sind die Vorgaben des ökologischen Pflichtenhefts uneingeschränkt zu beachten.

Der Auftragnehmer hat seine Bauablauf- und Ressourcenplanung so auszurichten, dass die in den Beson- deren Vertragsbedingungen gemäß HVA B-StB vorgegebenen Fristen und Vertragstermine zwingend ein- gehalten werden.

Die zuständige Bauüberwachung des Auftraggebers wird dem Auftragnehmer mit der Zuschlagserteilung benannt.

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Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die Herstellung erfolgt in Endlage. Hierfür wird die Kreisstraße 36 auf Höhe der A 45 vollständig gesperrt.

Bei der Planung des Bauablaufes sind weiter die zur Verfügung stehenden Verkehrskonzepte sowie die zeitlichen und räumlichen Abhängigkeiten durch die Gewerke der anderen Beteiligten (siehe Ziffer 1.4) zu beachten.

Der vom AG konzipierte Bauablauf gliedert sich grob in folgende Bauphasen:

  1. Rückbau Bestandsbauwerk:
  • Baustelleneinrichtung
  • Ausbesserungsarbeiten Busumfahrung
  • Verkehrssperrung K 36
  • Sprengvorbereitung äußere Pfeiler außerhalb Mittelpfeiler
  • Abbau Schutzeinrichtungen K36 und A45 am äußeren Fahrbahnrand
  • Leichtern des Überbaus
  • Fallbett vorbereiten (seitlich entlang der A45 lagern)
  • Vollsperrung A45 für ein Wochenende o Abbau Geländer K36 o Vorbereitung Mittelpfeiler o Abbau Schutzplanken im Mittelstreifen der A45 o Sprengvorbereitung Mittelpfeiler o Fallbett herstellen o Sprengabbruch und Abtransport o Rückbau Fallbett für Freigabe der A45 o Aufbau Schutzplanken im Mittelstreifen der A45 o Einrichtung bauzeitliche Verkehrsführung A45 (2+2-Verkehrsführung
  1. Herstellung Unterbauten:
  • Baustraße herstellen
  • Baugrubenerstellung mit vernagelter Spritzbetonschale (Pfeilerachsen)
  • Herstellung Fundamente + Widerlager
  • Herstellung Pfeiler
  1. Herstellung Bogen:
  • Aufbau seitliche Rüsttürme
  • Vollsperrung der A45 für ein Wochenende o Auflegen der Fachwerkbinder / Hohlkastenträger und Querträger, Ausfachung, Abdecke- lung (Schutzeinhausung / Arbeitsebene für Arbeiten unter laufendem Verkehr)
  • Herstellung Traggerüst oberhalb des Schutzgerüst
  • Aufbau Schalung
  • Herstellung Bogen + Überbau zwischen Achse 40 und 50 inkl. Spanngliedern im Überbau
  1. Erstellung Überbau:
  • Aufbau Traggerüst Überbau
  • Herstellung Schalung und Bewehrung
  • Verlegen der Spannstahlstränge
  • Betonage Überbau
  • Vorspannung

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  1. Fertigstellung
  • Abbau Traggerüst außerhalb Bogen und oberhalb Schutzgerüst
  • Endausbau: Herstellung Abdichtung, Kappen, Belag, Brückenausstattung
  • Rückbau Kappentraggerüst
  • Vollsperrung der A45 für ein Wochenende o Ausbau Längsträger des Traggerüsts o Montage Brückengeländer
  • Abbau seitliche Gerüsttürme des Traggerüstes
  • BE-Flächen räumen
  • Abbau Verkehrssicherung der A45 und K36
  • Verkehrsfreigabe der K36

Die Arbeiten zur Herstellung der Widerlager und Baugruben sind auf beiden Seiten parallel auszuführen.

Vollsperrung der A 45

Für den Abbruch, das Einheben und den Ausbau der Traggerüstlängsträger ist jeweils eine Wochenend- vollsperrung der A 45 vorgesehen. Diese kann in der Zeit von Freitag 22:00 Uhr bis Montag 5:00 Uhr er- folgen. Dies ist bei der Planung des Bauablaufes zu berücksichtigen. Nach der jeweiligen Wochenendsper- rung muss die Autobahn wieder mit der eingerichteten 2+2-Verkehrsführung befahrbar sein.

Da für die Einrichtung der Vollsperrungen intensive Vorabstimmungen für die Beantragung der verkehrs- rechtlichen Anordnungen erforderlich sind, sind die Arbeiten 12 Wochen vor Ausführung der jeweiligen Phase mit dem AN der Verkehrssicherung, dem AG und den anordnenden Behörden abzustimmen.

Der Bieter hat den Sprengtermin mit der Außenstelle Netphen nach Zuschlagserteilung abzustimmen. Der Zeitraum für eine mögliche Sprengung ist Januar 2027.

Hauptprüfung / Sonderprüfung nach DIN 176

Nach Fertigstellung des Bauwerkes wird eine Sonderprüfung in Anlehnung an eine 1. Hauptprüfung ge- mäß DIN 1076 (Stichwort Zustandsfeststellung) vor der Verkehrsfreigabe durch den AG durchgeführt.

Damit der AG die Hauptprüfung / Sonderprüfung nach DIN 1076 planen kann, ist dem AG frühzeitig, min- destens 4 Monate im Voraus, der geplante „Fertigstellungstermin“ unaufgefordert mitzuteilen.

Die für die Hauptprüfung / Sonderprüfung erforderlichen Geräte (Gerüste, Hubsteiger o.ä.) einschl. des Personals sind vom Auftragnehmer bereitzustellen und werden, wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, nicht gesondert vergütet.

Allgemeine Hinweise zum Rückbau des Bestandsbauwerkes

Sobald der Termin für den Sprengabbruch verbindlich festgelegt ist, hat der Auftragnehmer die im Gewer- begebiet Scheda ansässige Firma Huyer Lasertechnik hierüber rechtzeitig zu informieren. Die Vorabinfor- mation ist erforderlich, da die dort betriebenen Anlagen und Geräte sensibel auf Erschütterungen reagie- ren und gegebenenfalls betriebliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen sind.

Die Information hat mindestens Angaben zum geplanten Sprengtermin, zum vorgesehenen Zeitfenster der Durchführung sowie zu den zu erwartenden Auswirkungen zu enthalten. Der Nachweis der fristge- rechten Information ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Die unter Ziffer 1.1.2 beschriebenen Rückbauarbeiten stellen ausschließlich die wesentlichen und für den Bauablauf maßgebenden Arbeitsschritte dar. Die detaillierte Ausführungsplanung sowie die Festlegung der einzelnen Arbeitsabläufe obliegen dem Auftragnehmer.

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Der Auftragnehmer hat die Rückbauarbeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der geltenden Vorschriften, der vertraglichen Randbedingungen sowie der von ihm gewählten Bauverfahren eigenverantwortlich zu planen und auszuführen.

Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auswahl, Dimensionierung und der Einsatz der für die Ausführung erforderlichen Maschinen, Geräte und Hilfskonstruktionen ausschließlich in seiner Verantwortung liegen. Hierbei sind die spezifischen Anforderungen der gewählten Bauverfahren sowie die technischen und logistischen Randbedingungen der Baustelle zu berücksichtigen. Sämtliche hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren

Insbesondere sind folgende Randbedingungen zu beachten:

− Das vorhandene Bestandsbauwerk ist, bis auf das Fundament im Mittelstreifen der A 45 (verbleibt ab 1 m unter GOK im Boden), vollständig zurückzubauen. Eine teilweise Nutzung des Altbestandes ist nicht vorgesehen. − Die vorhandene Verankerung des Bestandsbauwerkes ist, soweit möglich rückzubauen. Teile, die den Neubau nicht beeinträchtigen, können im Boden verbleiben − Grundsätzlich sind für alle Abbrucharbeiten sämtliche, aufgrund gesetzlicher und / oder unfallschutz- rechtlicher Bestimmungen notwendigen Sicherungsmaßnahmen als Nebenleistungen in die Einheits- preise der entsprechenden Abbruchpositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. − Die Zu- und Abfahrten, Baustraßen, Leitungen im Baufeld können u.a. den entsprechenden Planun- terlagen entnommen werden. Während der jeweiligen Abbrucharbeiten sind diese nach Wahl des AN so zu sichern und zu schützen, dass sie nicht durch herabfallendes Material beschädigt werden. Soweit hierfür keine gesonderten LV-Positionen vorhanden sind, sind die hierfür anfallenden Kosten in die Einheitspreise der entsprechenden Abbruchpositionen einzurechnen und werden nicht geson- dert vergütet. − Die Durchführung der Abbrucharbeiten sowie die Sicherungsmaßnahmen sind mit sämtlichen Be- troffenen, u.a. mit den Eigentümern und Betreibern der Leitungen gem. Ziff. 2.10 dieser Baubeschrei- bung vorab abzustimmen. − Die Kosten für die Entsorgung / Separierung von u.a. mit Boden-/Erdmaterial vermischtem Betonab- bruch werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzu- rechnen − Sämtliche Kosten für Erschwernisse zur Zerkleinerung und Abfuhr (z.B. Einsatz von Allradfahrzeugen, …) des Betonabbruchs sowie die Herstellung und Sicherung der Fallbetten in steilen Hanglagen sind in die entsprechenden Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. − Bei allen Abbrucharbeiten ist darauf zu achten, dass die Staubemissionen so gering wie möglich ge- halten werden. Geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Beregnungsanlage) und Schutzgerüste sind ein- zurechnen, sofern diese nicht gesondert ausgeschrieben sind. − Die Zufahrtsmöglichkeiten und Aufstellflächen von Hebegeräten sind begrenzt. Baustraßen, Kran- stellplätze und sonstige für den Rückbau erforderliche Aufstandsflächen sind durch den AN nach sei- nen Bedürfnissen anzulegen und in die Positionen zum Rückbau einzurechnen. − Ein Herabfallen von Abbruchmaterialien über den kreuzenden Verkehrswegen ist zwingend zu ver- hindern. − Erforderliche Trennschnitte und Zerkleinerungen sowie ggf. notwendige Kernbohrungen werden nicht gesondert vergütet, sofern diese nicht gesondert ausgeschrieben sind. Das für die Trenn- schnitte, Kernbohrungen und andere Werkzeuge erforderliche Schneidwasser ist aufzufangen und fachgerecht zu entsorgen. Es ist zu gewährleisten, dass kein Wasser in die Umwelt gelangt. Ggf. er- forderliche Einleitungsgenehmigungen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. − Vor Aufnahme der Arbeiten ist die Standsicherheit der abzubrechenden baulichen Anlagen und der daran angrenzenden Baukörper zu untersuchen.

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− Die Abbrucharbeiten müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Während der Abbrucharbeiten muss diese Person ständig auf der Baustelle anwesend sein oder einen qualifi- zierten Vertreter bestimmen. − Gefahrenbereiche sind festzulegen und gegen Betreten zu sichern. − Für die Abbrucharbeiten muss auf der Baustelle eine schriftliche Abbruchanweisung vorliegen, die der AN zu erstellen hat. Die Arbeiten sind entsprechend den darin enthaltenen Festlegungen durch- zuführen. − Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass keine gefahrdrohenden Zustände, wie z.B. hän- gende Teile oder Schrägstellung von Bauteilen, bestehen bleiben. − Erschwernisse durch abschnittsweises Arbeiten, auch mit Teil- und Kleinmengen, gehören zum Leis- tungsumfang und werden nicht gesondert vergütet. Das Vorhalten notwendiger Sammelbehälter wird nicht gesondert vergütet. − Die Dimensionen der Transporteinheiten sind vom AN durch die Wahl seiner Hebegeräte und Baulo- gistik festzulegen. Der Aufwand ist in die Positionen zum Rückbau einzurechnen. − Sämtliche beim Rückbau notwendigen Maschinen, Geräte und Hebezeuge sowie das hierfür notwen- dige Bedienpersonal ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Die Kosten für die Herrich- tung der Arbeitsebenen werden nicht gesondert vergütet. Sie sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. − Die in den Plänen angegebenen Materialfestigkeiten des Bestands beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Für den Abbruch von Beton ist für die Kalkulation mit einer üblichen Nachhärtung des Betons und somit höheren Festigkeit zu rechnen.

Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts, sonntags

Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit darf im Regelfall nicht stattfinden. Für den Ausnahmefall (3 Vollsperrungen am Wochenende) einer erforderlichen Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Zustim- mung des AG und der zuständigen Behörden einzuholen.

Die Baustelle ist durch Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Sollte für bestimmte Arbeiten eine tem- poräre Beleuchtung zwingend erforderlich sein, so ist dies im Vorfeld mit der Umweltbaubegleitung (UBB) zu erörtern und abzustimmen. In dieser Zeit sind bei erforderlicher Beleuchtung die Strahler so auszurich- ten, dass sie nur den Baustellenbereich beleuchten und nicht in die Umgebung oder nach oben abstrahlen. Stärke und Dauer der Beleuchtung sind auf das nötige Minimum zu beschränken.

Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Wird der Auftragnehmer auch mit der Durchführung von Arbeiten für Leitungsverlegungen der Versor- gungsträger beauftragt, so müssen diese Arbeiten ebenfalls in der o.a. festgelegten Bauzeit durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind die Vorgaben aus den Ziffern 1.1, 1.4 und 3.1 zu beachten.

Baubesprechungen

Grundsätzlich hat in einem Abstand von maximal 14 Tagen jeweils eine Baubesprechung zwischen dem AN und dem AG stattzufinden. Zu den einzelnen Baubesprechungen ist jeweils ein Besprechungsprotokoll durch den AN zu fertigen und an die Besprechungsteilnehmer zu verteilen. Der AG behält sich vor den Turnus der Baubesprechung je nach Erforderlichkeit zu verändern.

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Kabelarbeiten (AUSA-Kabel)

Allgemein

Der Bauablauf ist unter Berücksichtigung der Baubeschreibung unter besonderer Beachtung des Punktes 3.1 Verkehrsregelung und den örtlichen Gegebenheiten nach vorheriger Abstimmung mit dem AG in der vorgesehenen Ausführungsfrist (BVB-Ziff. 2) durchzuführen. Behinderungen, die wegen mangelhafter Ab- stimmung durch den AN verursacht werden, gehen zu dessen Lasten.

Unmittelbar nach Zuschlag und vor Baubeginn können auf Wunsch des AN vorklärende Besprechungen mit dem AG hier dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit stattfinden.

Je nach den örtlichen Verhältnissen werden die Kabelgräben, nach Angabe des AG, im Bereich des Bö- schungskopfes bzw. -fußes (zwischen Ende befestigter Standspur und Lärmschutzwand bzw. Wall oder hinter der Lärmschutzwand bzw. dem Wall) hergestellt. Nebenarbeiten, die der AN bei der Herstellung des Kabelgrabens ausführt, werden nicht gesondert vergütet und sind mit dem EP der entsprechenden OZ zur Herstellung des Kabelgrabens abgegolten. Unmittelbar vor Abschluss der Arbeiten und rechtzeitig vor der Abnahme (mind. 2 Wochen), sind Lagepläne über die verlegten Kabelschutzrohre, Schächte, Kabel, Muffen und andere Anlagen dem AG, hier dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit vorzu- legen. Die Kosten sind in die entsprechende OZ einzurechnen. Im Bereich der untergeordneten Straßen und an BAB-Trassen in Banketten als auch am Böschungsfuß bzw. auf der Böschungskrone, können Lei- tungen anderer Versorgungsunternehmen, BAB-Fernmeldekabel und Stichleitungen (AUSA) zu NRS lie- gen. Der AN verpflichtet sich, die genauen Kabellagen bzw. Leitungsführungen mit den einzelnen Versor- gungsträgern zu klären und sich hinsichtlich der Lage der Anlagen örtlich einweisen zu lassen. Siehe Ziffer 8.3. BVB-StB.

Zu vorhandenen Fernmeldekabeln muss ein Sicherheitsabstand von mind. 50 cm eingehalten werden. Angaben über die genauen Standorte der Streckenstationen, deren Leitungen und Schächte erfolgen durch den AG in der Örtlichkeit. Hierzu gehören insbesondere das Auspflocken und Austonungen der be- stehenden AUSA-Trasse durch das Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit. Die Notrufsäulen (NRS) sind für die Öffentlichkeit stets zugänglich zu halten. Ein frei-/ umschalten (AUSA) einzelner Ader- paare darf nur in Abstimmung mit dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit erfolgen. Den Anweisungen dieser Dienststelle ist unbedingt Folge zu leisten, um den Ausfall wichtiger Daten- und Fern- meldeverbindungen oder NRS-Strecken auszuschließen.

Durch Abstimmung evtl. entstehende Kosten sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. In den Kabelgräben sind Fernmelde- und Stromkabel bei paralleler Kabelführung in getrennten Kabelschutzrohren zu erfolgen bzw. getrennt einzuziehen.

Die AUSA-Fernmeldekabel sind zusätzlich auch mit Notrufleitungen und Leitungen zur Datenübertragung belegt, so dass Arbeiten erst mit Zustimmung des AG begonnen werden dürfen, nachdem dieser für die erforderliche Betriebssicherheit gesorgt hat (Wartezeiten).

Ansprechpartner (Streckenstationen, Energie- und VBA-Kabel):

Verkehrszentrale Leverkusen Abteilung Telematische Infrastruktur Bonner Str. 70 51379 Leverkusen Tel: 02171 / 58086-0

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Ansprechpartner (AUSA/LWL):

Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit Zollpost 24 59174 Kamen Tel.: 02307 976 303

Der Umbau und/oder Ergänzung einer Kabelanlage bewirkt:

  1. eine Änderung der Art und Lage der Kabelgarnituren,

  2. eine Erweiterung der Stichkabel und Kabelgarnituren.

Diese Änderungen und Ergänzungen sind exakt in einem Feldbuch zu erfassen und dem AG, hier dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit einzureichen. Über die neue Kabelanlage ist eine Do- kumentation gem. Abschnitt 4.2 zu erstellen bzw. die vorhandene zu ergänzen. Bei der Auftragsabwick- lung wird das Öffnen und Schließen der Garnituren im Zusammenhang mit Ausgleichsarbeiten, einschl. wiederholtem Öffnen und Schließen der Garnitur, nicht besonders vergütet und ist bei den Ausgleichsar- beiten mit einzurechnen.

Die Bereitstellung von entsprechend geschulten firmeneigenen Personals einschließlich ausgebildetem Mess-Ing. zur Durchführung der erforderlichen Messungen (siehe Mess- und Ausgleichsarbeiten) mit Bei- stellung der notwendigen Messgeräte und Ergänzungsnetzwerke muss sichergestellt sein.

Das fachgerechte Verkappen der Kabelenden, nach dem Ablängen von Kabeln mittels Schrumpfendkap- pen wird nicht gesondert vergütet und ist in die OZ für Kabelverlegung mit einzurechnen.

Generelle Hinweise zur Herstellung von Durchpressung und Spülbohrung

Die Streckenabschnitte der jeweiligen BAB und L an denen die Arbeiten durchgeführt werden, gehören zu den hoch belasteten Strecken. Um hier eine möglichst kurze „Störung“ des Verkehrsflusses zu erreichen, werden in Bezug auf die Arbeiten im Hauptfahrbahnbereich besondere zeitliche Vorgaben vom AN aufge- stellt, die die max. zugelassenen Grenzzeiten darstellen. Der AN hat durch geeignete Bauverfahren, Ma- terialien sowie durch entsprechenden Einsatz von Arbeitskräften und Maschinen die Einhaltung dieser Vorgaben zu gewährleisten. Die erforderlichen Kosten sind bei der Angebotsabgabe in die entsprechende OZ einzurechnen. Je Sperrung der Richtungsfahrbahn ist eine Sperrzeit von max. 2 Stunden einschl. Auf- und Abbau der Verkehrssicherung mit Abstimmung der zuständigen AM zugelassen. Neuerliche Bauver- fahren in Bezug auf die Bohrarbeiten, die Bauzeit verkürzende Wirkung haben, können vom AG auf Antrag zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit im Sinne der maßgebenden Richtlinien und im Sinne der Dauerhaftigkeit gewährleistet wird.

Wasserhaltung

Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.

Die sorgfältige Entwässerung der Baustelle und das Abführen aller anfallenden Wässer (Oberflächen-, Nie- derschlags-, Grund-, Quell-, Schichten-, Sickerwasser, usw.) sowie Abwässer in jeder Bauphase ist Sache des AN.

Dabei hat der AN auf das Vorhandensein von Längs- und Quergefälle des jeweiligen Arbeitsplanums zu achten und ggf. durch konstruktive Maßnahmen (z.B. Pumpensümpfe, Pumpen etc.) für eine sorgfältige Entwässerung zu sorgen.

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Das auf den befestigten Baustelleneinrichtungsflächen anfallende Oberflächen- und Betriebswasser ist aufzufangen und im Rahmen der Wasserhaltung abzuführen. Die Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Der Wartungsbereich muss bituminös befestigt sein. Das Waschwasser aus dem Wartungsbereich für Bau- maschinen ist über einen Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 und ein dahinter geschaltetes Absetzbe- cken mit einer CO2-Neutralisation zu führen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Das Neutralisieren und anschließende Einleiten in vorhandene Gewässer sind ausdrücklich untersagt. Das Einholen erforderlicher Einleitungserlaubnisse bei Behörden und/oder Leitungseigentümern ist Sache das AN.

Wasserhaltung Baugruben

Es wird davon ausgegangen, dass der jeweilige Grundwasserspiegel unterhalb der Aushubsohle für Fun- damente liegen wird. Ggf. anfallendes Sicker-, Schicht-, Hang-, oder Tagwasser kann in der jeweiligen Bau- grube durch eine offene Wasserhaltung entfernt werden. Siehe hierzu auch den Geotechnischen Bericht der ILG vom 02.12.2024.

Baubehelfe

Die Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsberechnungen der Traggerüste und Ver- baute sowie die örtlichen Bauabnahmen durch einen Prüfingenieur erfolgt auf Veranlassung des Auftrag- gebers.

3.4.1. Verbauten

Zur Herstellung des Ersatzneubaus sind in mehreren Achsen Spritzbetonnagelwände zur Baugrubensiche- rung erforderlich. Angaben zur Geometrie können den Planunterlagen entnommen werden.

Hinweis: Beim Verfüllen der Baugruben sind die Anker zu entspannen. Der Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Positionen im Abschnitt 00.04. Baugrubensicherung, Gründung einzukalkulieren.

Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Her- stellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen einzu- kalkulieren.

Die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die zur Bemessung der Baubehelfe erforderlichen ge- otechnischen Kennwerte sind dem Geotechnischen Bericht der ILG, vom 02.12.2024, zu entnehmen.

3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste

Für die Herstellung des Bogentragwerks und des Überbaus ist die Errichtung eines Traggerüstes der Klasse B erforderlich. Hierzu sind beidseitig der Autobahn im Bereich der Seitenstreifen bzw. der hierfür vorge- sehenen Arbeitsflächen Gerüsttürme herzustellen.

Auf den Gerüsttürmen sind im Rahmen einer Vollsperrung der A45 die Hauptträger des Traggerüstes, be- stehend aus Fachwerkträgern oder alternativ Hohlkastenträgern, zu montieren. Die Wahl des Tragsystems

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obliegt dem Auftragnehmer, sofern sämtliche technischen und vertraglichen Anforderungen erfüllt wer- den.

Während der gesamten Bauzeit ist das vorgegebene Lichtraumprofil einzuhalten. Dieses beträgt mindes- tens:

o lichte Höhe: 4,50 m

o lichte Breite: 21,20 m

Das Traggerüst ist einschließlich sämtlicher Hilfskonstruktionen durch den Auftragnehmer statisch zu be- messen. Die Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Verkehrssicherheit sind für alle Bauzustände nachzuweisen. Hierzu hat der Auftragnehmer eine prüffähige statische Berechnung einschließlich der er- forderlichen Konstruktions- und Ausführungszeichnungen zu erstellen und rechtzeitig vor Ausführungs- beginn vorzulegen.

Sämtliche für die Herstellung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Anpassung an die Bauphasen sowie den späteren Rückbau des Traggerüstes erforderlichen Leistungen sind in die entsprechenden Einheitspreise im Abschnitt 00.02. Vorarbeiten, Abbruch, Gerüste einzukalkulieren.

Für die Bemessung der Gründung des Traggerüstes kann ein Bemessungswert des Sohlwiderstandes von 200 kN/m² angesetzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der südlich der Autobahn anzuordnende Rüstturm nicht vollständig auf befestigten Asphaltflächen gegründet werden kann. Der Auftragnehmer hat die örtlichen Gegebenheiten bei seiner Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Sofern für die sichere Lastabtragung zusätzliche Maß- nahmen zur Baugrundverbesserung, Bodenaufbereitung oder zur Herstellung einer geeigneten Grün- dungsfläche erforderlich werden, sind diese vom Auftragnehmer vorzusehen und in seine Leistungen im Abschnitt 00.02. Vorarbeiten, Abbruch, Gerüste einzukalkulieren.

Oberhalb der Autobahn ist auf den Längsträgern eine geschlossene Schutzeinhausung herzustellen. Diese dient dem Schutz des unter dem Bauwerk geführten Verkehrs vor herabfallenden Gegenständen sowie zur sicheren Durchführung der Bauarbeiten über der Verkehrsfläche.

Die Demontage der Längsträger des Traggerüstes hat im Rahmen einer Vollsperrung A45 zu erfolgen. Die hierfür erforderlichen Sperrungen, Montageabläufe und Sicherungsmaßnahmen sind durch den Auftrag- nehmer in seine Bauablaufplanung einzubeziehen.

Nach vollständigem Rückbau des Traggerüstes sind sämtliche für die Gründung oder Aussteifung tempo- rär eingebrachten Bauteile und Gründungskörper vollständig zu entfernen. Die betroffenen Flächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Beschädigte Verkehrsflächen, Bankette, Entwässe- rungseinrichtungen sowie sonstige durch die Bauausführung in Anspruch genommene Bereiche sind fach- gerecht wiederherzustellen. Der ursprüngliche Zustand des Straßenoberbaus und des Fahrbahnbelags ist mindestens gleichwertig wiederherzustellen.

Für Traggerüste bestimmt der AN Art und Umfang gemäß seinen baubetrieblichen Erfordernissen. Erfor- derliche Traggerüste sind einschließlich Gründung nach statischen, konstruktiven und sicherheitstechni- schen Erfordernissen herzustellen, ggf. am Einsatzort umzusetzen, vorzuhalten und zu beseitigen. Die gül- tigen technischen Regelwerke und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind dabei zu beachten. Sämtliche Gerüste sind so auszubilden, dass die erforderlichen Lichträume jederzeit freigehalten werden. Die genehmigungsfähige Planung, Ausbildung und Ausführung des erforderlichen Traggerüsts liegt in der Verantwortung des AN.

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Die Abnahme des Traggerüstes erfolgt durch den vom Auftraggeber benannten Prüfingenieur. Der Auf- tragnehmer hat das Traggerüst einschließlich aller zugehörigen Unterlagen spätestens 14 Arbeitstage vor der geplanten Inbetriebnahme beim Auftraggeber zur Abnahme anzumelden. Die Inbetriebnahme des Traggerüstes darf erst nach erfolgter Abnahme beziehungsweise Freigabe durch den Prüfingenieur erfol- gen.

Sofern das zur Verfügung gestellte Baugrundgutachten keine ausreichenden Angaben für die Bemessung und Gründung der vom Auftragnehmer vorgesehenen Baubehelfe enthält, hat der Auftragnehmer auf ei- gene Kosten die erforderlichen ergänzenden Baugrunderkundungen, Nachweise und Gutachten zu veran- lassen. Dies gilt gleichermaßen für die Bemessung und Herstellung der erforderlichen Stand- und Aufstell- flächen für Krane, Hebezeuge und sonstige schwere Baugeräte.

Das Aufstellen, Umsetzen, Vorhalten, Unterhalten und Beseitigen sämtlicher für die Bauausführung erfor- derlicher Gerüste, Arbeitsbühnen, Hilfskonstruktionen und vergleichbarer Einrichtungen ist, soweit hier- für im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen vorgesehen sind, mit den vereinbarten Einheits- preisen abgegolten.

Arbeits- und Schutzgerüste

Für Arbeits- und Schutzgerüste bestimmt der AN Art und Umfang gemäß seinen baubetrieblichen Erfor- dernissen. Die Anforderungen ergeben sich aufgrund der geometrischen und verkehrlichen Randbedin- gungen bzw. der auszuführenden Arbeiten.

Baubehelfe wie Arbeits- und Schutzgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundigen Bauleiter ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungsplaners abzunehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll aufzustellen und unterzeichnet dem AG zu den Bauakten zu übergeben. Der AG behält sich vor, Baube- helfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der AN die o.g. Baubehelfe dem AG 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Ab- nahme anmelden.

3.4.3. Baugruben, Wandsicherungen

Die Widerlager werden in geböschten Baugruben mit Neigungen von 45-60° errichtet. Die Baugruben für die Pfeiler werden mit vernagelten Spritzbetonschalen gemäß den angehängten Planunterlagen wie folgt hergestellt:

Achse 20: - Südliche Spritzbetonnagelwand ist auf dauerhafte Beanspruchung aus- zuglegen: o Nagelraster 2 x 2 m o Neigung 70° o Nagellänge 5 m o Entwässerungsöffnungen aus +467 mNHN

  • Westliche und östliche Spritzbetonnagelwand temporär zum Arbeits- schutz
  • Auf +467 mNHN ist eine Drainage im Fundamentbereich vorzusehen

Achse 30: - Bei Neigungen zwischen 40-60° ist die Baugrube vollständig mit Spritzbe- tonnagelwand zu sichern

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Achse 60: - Nördliche Baugrubenseite ist bei Neigungen zwischen 40-80° mit Spritz- betonnagelwand zu sichern

  • Westliche und östliche Seite ist zum Arbeitsschutz mit Felsnägeln und Netzsicherung zu versehen

Zur unterführten A45 hin werden offene Baugruben hergestellt.

3.4.4. Montageeinrichtungen

Erforderliche Montageeinrichtungen, Hebezeuge einschl. Standflächen für Hebezeuge etc. sind entspre- chend statischen, konstruktiven und sicherheitstechnischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen des AN herzustellen. Die detaillierte Planung und Ausbildung von z.B. Kranstandorten etc. obliegt dem AN. Die Kosten hierfür sind in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

3.4.5. Bauverfahren

Die Herstellung erfolgt auf Traggerüst mit Ortbeton.

3.4.6. Abbruchverfahren

Der Rückbau des Bestandsbauwerkes erfolgt durch Sprengabbruch. Der Rückbau der Widerlager und Pfei- ler sowie Fundamente erfolgt konventionell unter Einsatz von Abbruchbaggern (Betonscheren, Abbruch- meißeln)

Siehe auch Abschnitt 3.2 dieser Baubeschreibung.

3.4.7. Spezialtiefbau

Es sind Baugrubenverbauten erforderlich. Siehe hierzu Ziffer 3.4.1 dieser Baubeschreibung.

3.4.8. Arbeitsebenen

Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeitsrampen jeglicher Art sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

3.4.9. Freigelegte Bauteile

Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leis- tungsposition einzurechnen.

3.4.10. Baubehelfe Ingenieurbau

Siehe auch vorangegangene Ziffern dieses Abschnittes 3.4 Baubehelfe.

Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den Auftragnehmer. Kosten sind in die technische Bearbeitung einzurechnen.

Traggerüste ab Traggerüstklasse B werden durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfingenieur ge- prüft.

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Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundigen Bau- leiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungsplaners abzuneh- men. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen.

Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auftragnehmer die o.g. Baube- helfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Begutachtung/Freigabe an- melden.

Stoffe, Bauteile

3.5.1. Straßenbau

Erdbau

Für die Materialien in den Auftragsbereichen sind jeweils für den Einsatzzweck bestens geeignete gut ge- stufte Baustoffgemische und Böden, gemäß DIN 18196 zu verwenden bzw. nach ZTVE-StB zu liefern, ein zubauen und zu verdichten. Dies gilt insbesondere für das entsprechend standsichere und verdichtungs- fähige Material zur Herstellung der planmäßigen Böschungsneigung (keine gesonderte Vergütung).

Dem AG sind rechtzeitig und unentgeltlich entsprechende Eignungsnachweise für das Bodenmaterial und Einbauanweisungen für Bauwerkshinter- bzw. Baugrubenverfüllung sowie den Dammaufbau zu überge- ben. Die Dammbaumaterialien sind so zu wählen, dass die Standsicherheit bei der geplanten Böschungs- neigung erreicht wird und sie auf die anstehenden Bodenarten abgestimmt sind (negative Auswirkungen ausschließen).

Das Frostschutzmaterial darf nur aus qualifizierten und güteüberwachten Gesteinskörnungen bestehen. Der Einbau erfolgt nach Deckenbuch oder anderen Profilangaben. Mit Einbaubeginn hat der AN eine Ei- genüberwachung durchzuführen und dem AG vorzulegen.

Gesteinskörnungen

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.

Die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht ist im Abschnitt 2.7.1 beschrieben.

Material für Schichten ohne Bindemittel

– Entfällt –

Asphalt

Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Gebrauchs- verhaltensorientierte Eigenschaften durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderungen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinausgehen.

Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.

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Bindemittel

Die Begriffe für Bitumen und Zubereitungen aus Bitumen entsprechen den Bezeichnungen und Kurzbe- zeichnungen der TL Bitumen-StB 25 oder der TL VBit-StB 22. Es wird unterschieden zwischen

− Bitumen, ein den TL Bitumen-StB 25 oder den TL VBit-StB 22 entsprechendes gebrauchsfertiges Produkt im Anlieferungszustand, und − Resultierendes Bindemittel, ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Natur- asphalt und/oder Zusätzen sowie ggf. Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchseigen- schaften verändertes Bitumen.

Bitumenpaar: Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25 und nach den TL VBit-StB 22, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Das Bitumenpaar wird in eckigen Klammern, wie z.B. [30/45 // 35/50 VL], angegeben (mit Ausnahme für SMA LA, MA und PA).

Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB 22) entsprechen.

Temperaturabsenkung

Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig angesehen. Die Aus- wahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis gemäß Abschnitt 0 anzugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen.

Organisch viskositätsveränderte Bitumen können als gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen nach den TL VBit-StB 22 oder als Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25 unter Mitverwendung eines visko- sitätsverändernden, organischen Zusatzes verwendet werden, der im Asphaltmischwerk zugegeben wird. In beiden Fällen gelten die Anforderungen der TL VBit-StB 22.

Werden mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentechnologie verwendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB 25. Oberflächenaktive Zusätze dürfen hierbei die Rheologie des Bitumens nicht verändern.

Zugelassen sind ausschließlich Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus

− der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempera- turabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung.

Einbau- und Logistikkonzept (Bestandteil der Arbeitsanweisung Asphalteinbau):

Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem Auftraggeber 3 Wochen vor Beginn des Asphalteinbaus ein Einbau-/ Logistikkonzept vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuierlichen Einbauprozesses darstellt. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

− Angabe des Asphaltmischwerkes/der Asphaltmischwerke (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungs- nachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Lie- fermengen) − Angabe eines Asphaltmischwerkes für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (wenn bei Maßnahmen mit festen Einbau-Zeitfenstern der Ausfall eines Asphaltmischwerks zwingend vermieden werden muss (beispielsweise bei Vollsperrung einer BAB für den Einbau in voller Breite) − Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes − Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (inkl. Beschicker)

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− Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Trans- portfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenaufzeichnung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation)

Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

− vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit − geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entla- dung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmischguttempera- tur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB, Tabelle 5) − Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Transport- fahrzeuge (z.B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen) − Anzahl der geplanten Umläufe − Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störun- gen im Logistikkonzept

Offenporige Asphaltdeckschichten (OPA)

Ein Stillstand des(r) Fertiger(s) beim Einbau muss vermieden werden. Für den Einbau der Offenporigen Asphaltdeckschicht ist jeweils ein Fertiger und eine Walze auf der Baustelle in Reserve vorzuhalten.

Zur Vermeidung von mechanischen Beschädigungen und Verschmutzungen müssen alle Ausstattungsar- beiten, wie zum Beispiel Einbau von Schutzplanken, Beleuchtung oder Beschilderung, sowie die Bö- schungsgestaltung, Oberbodenandeckung und Ansaatarbeiten vor dem Einbau von offenporigen Asphalt- deckschichten abgeschlossen sein. Bereits hergestellte Offenporige Asphaltdeckschichten müssen vor Verschmutzung und mechanischer Beschädigung, z.B. durch Baustellenverkehr geschützt werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass enge Kurvenfahrten und/oder Vor-/Zurücksetzen von LKW unbe- dingt zu vermeiden sind.

Transportable Schutzeinrichtungen für den Offenporigen Asphalt dürfen einen Flächendruck von 1,5 kg/cm² nicht überschreiten.

Baustellenmarkierungsarbeiten auf Offenporigem Asphalt sind in Folie auszuführen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Hersteller die Eignung für die Verwendung auf Offenporigem Asphalt bestätigt.

Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung

Darüber hinaus ist beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden minerali- schen Ersatzbaustoff vorzulegen.

Straßenbeton

– Entfällt –

Fahrzeug-Rückhaltesysteme

Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS, Abschnitt 5.5.4 zu kennzeich- nen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kennzeichnen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizierung enthalten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die über- stehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion befinden.

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Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefährdungspotentiale für Verkehrs- teilnehmer entstehen.

Markierung

– Entfällt –

Stoffstrommanagement

3.5.1.8.1 Allgemeines

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.

3.5.1.8.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) sowie der Fremdüberwachung (FÜ). Dem Auftraggeber ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des erstmaligen Eig- nungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 Ersatzbau- stoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texterkennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungs- nachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein. Bei einer mobilen Aufbereitungsanlage ist der aktualisierte EgN dem AG unverzüglich vorzulegen.

Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende Angaben enthalten:

SI_A-09271-00_235-26-0014 GÜ–OZ

Liefermaterial

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt folgendes:

Der Auftragnehmer ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt da- mit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 Er- satzbaustoffV.

Bei der Lieferung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Baumaß- nahmen der Autobahn GmbH ist dem AG 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit folgenden An- gaben zu übergeben:

− Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle − Herkunft − Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften

Wiederverwendung von Bodenmaterial

Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Bau- stellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:

− Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr − Herkunft

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− Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen im Abschnitt 00.02. Vorarbeiten, Abbruch, Gerüste einzurechnen.

Dokumentation mit ZEDAL EBV (für alle MEB inklusive MEB als Liefermaterial)

Gemäß § 25 ErsatzbaustoffV hat der Verwender (hier AN) den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes oder Gemisches zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem AG zur Aufbewahrung zu übergeben. Fol- gendes wird zur ordnungsgemäßen Umsetzung vereinbart:

Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP- Integration-Tools).

Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elektroni- schen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten).

Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet wer- den.

Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizuge- ben. Das Deckblatt ist nach Abschluss des Einbaus zu unterschreiben. Mit Erstellung der Akte ist die Ak- tenfreigabe zu veranlassen. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragneh- mer muss gewährleistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. In der Akte ist das vorausgefüllte Deckblatt zu hinterlegen.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

SI;A45;A-09271-00;235-26-0014;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten:

BAB-Nr. A 45 Ersatzneubau ÜBW K36 Heerstraße

Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatz- baustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wie- derverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Abschnitt 5.5.5 „Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV - Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ zu führen und dem Auftraggeber monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbauarbeiten.

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Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:

− OZ − Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt) − Lieferzeitraum − Menge − Materialklasse − Datum der Freigabe − anzeigepflichtig ja/nein.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Vorgehensweise bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV Anzeige mit Modul ZEDAL EBV

Bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ist folgendes zu beachten:

Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Archivierung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für das Dokument der Anlage7 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).

Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verant- wortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden.

Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

SI;A45;A-09271-00;235-26-0014;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Abschlusses des Einbauzeitraums einzutragen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer

Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsor- gung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 Ersatz- baustoffV.

Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbau- stoffe zu führen. Auf Abschnitt 3.6.3 wird verwiesen.

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Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

3.5.1.8.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV

Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut ist dem AG in elektro- nischer Form zu übergeben. Im Falle der Lieferung und des Einbaus von nicht aufbereitetem Bodenmate- rial aus Baustellen Dritter erfolgt die Dokumentation analog. Die Kosten, die aus der Umsetzung der An- forderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Doku- mentation die ZEDAL Plattform.

Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Doku- mentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu ge- währen. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werk- tage vor Einbau freizugeben.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

SI;A45;A-09271-00;235-26-0014;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leistungspo- sition einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

3.5.2. Brückenbau

Allgemeines

Es sind nur Baustoffe und -teile zu verwenden, die der vertraglich vorgesehenen Güte bzw. den vertragli- chen Anforderungen entsprechen.

Die zum Einbau vorgesehenen Baustoffe und -teile sind dem AG mindestens 2 Wochen vor Einbau vom AN schriftlich mit Bezeichnung, Hersteller, ggf. Lieferanten und mit der zugehörigen OZ zu nennen.

Der AG ist berechtigt von allen zur Verwendung kommenden Baustoffen Rückstellproben zu entnehmen.

Materialgüten / -güteklassen sind anhand der Ausschreibung, nach den zusätzlichen technischen Ver- tragsbedingungen, nach statischen Erfordernissen und ggf. anhand von Prüfzeugnissen zu wählen.

Alle zur Anwendung kommenden Baustoffe müssen den DIN-, EN- bzw. ISO-Normen entsprechen oder zum Einbau besonders zugelassen sein. In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Anforderungen nach der vertraglich vereinbarten ZTV-Ing verwiesen.

Ferner sind alle Eigenüberwachungsprüfungen vom AN im Rahmen der geltenden Vorschriften durchzu- führen. Die Prüfergebnisse sind umgehend der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben.

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Maßtoleranzen

Für Maßtoleranzen von Betonbauteilen, die nicht in der ZTV-ING vorgegeben sind, gelten die nach DIN 18202 für den Hochbau vorgegebenen Toleranzen sinngemäß.

Für die Oberfläche von flächenfertigen Sichtbetonoberflächen, z.B. Bauteiluntersichten, Widerlager- wände, Kappen und Gesimsen dürfen die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen, die Anforderungen nach DIN 18202, Tab. 3, Zeile 6 und für Winkelabweichungen nach DIN 18202, Tab. 2 nicht überschritten werden.

Gradientengenauigkeit:

Siehe weitere Informationen unter Abschnitt 4.2 Ausführungsunterlagen.

Die Lage von Stahleinbauteilen dürfen nur die für Stahlkonstruktionen zulässigen Toleranzen aufweisen und sind exakt global und untereinander einzumessen. Das gilt insbesondere für Verankerungen bzw. Verankerungsgruppen.

Hinterfüllmaterial

Die Hinterfüllung der Widerlager erfolgt gemäß RiZ-ING Was7 mit Böden nach ZTV E-StB.

Für die Hinterfüllung der Widerlager und die Verfüllung von Baugruben sowie für den Neuaufbau von Dammschüttungen ist entsprechend dem Abschnitt 11.6 des Geotechnischen Berichts der ILG vom 02.12.2024 ein nicht bindiger, feinkornarmer, gut durchlässiger Schüttstoff (Fremdmaterial) zu verwen- den.

Beton, Stahlbeton

Siehe Ziffer 3.5.2 und ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 1.

Sichtbeton

Bei der Erstellung der Sichtbetonflächen ist mit großer Sorgfalt zu arbeiten. Die aktuelle Fassung des DBV / VDZ-Merkblatt Sichtbeton ist dabei zwingend zu beachten. Dabei ist der Sichtbeton entsprechend dem Merkblatt in die Sichtbetonklasse SB2 einzustufen.

Jegliche Arbeiten bezüglich der späteren Sichtbetonqualität haben in Rücksprache mit dem AG zu erfol- gen. Rostfahnen an der Oberfläche sind zwingend auszuschließen. Daher ist der Einsatz verzinkter Binde- drahte erforderlich. Die Schalung ist vor dem Betonieren äußerst sorgfältig zu reinigen, um ungewollte Einschlüsse zu vermeiden.

Die Ortbetonflächen sind mittels einer neuen Sichtflächenschalung herzustellen. Kanten und Ecken sind mittels Dreikantleisten zu brechen. Die Anker und Ankerlöcher sind einheitlich in Größe und Abstand zu- einander auszubilden.

Die vorgefertigten Schalelemente sind vor dem Einbau und dem Betonieren durch den AG freizugeben.

Auf die besonderen Anforderungen an die einwandfreie Beschaffenheit der Betonoberfläche (Ebenflä- chigkeit, Abreißfestigkeit usw.) wird ausdrücklich hingewiesen.

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Arbeitsfugen, Aussparungen

Arbeitsfugen sind auf das unumgängliche Maß zu reduzieren und so zu wählen, dass sie nicht in hoch beanspruchten Bereichen liegen und die geringstmöglichen Schwind- und Wärmebeanspruchungen ver- ursachen. Sofern an einzelnen Stellen der Tragkonstruktion Nischen (Aussparungen) unvermeidbar sein sollten (siehe ZTV-ING 3 2, Pkt. 2.2), müssen beim nachträglichen Verschließen dieser Aussparungen die Betonplomben jeweils eine ausreichende statisch und konstruktiv einwandfreie Anschlussbewehrung er- halten. Für Stahlunterbrechungen sind Schraubverbindungen für die Bewehrungsstähle zu verwenden.

Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Arbeitsfugen sind in die Einheitspreise ein- zurechnen.

Der Aufwand für die Herstellung von planmäßigen oder bauzeitlichen Aussparungen ist in die LV-Positio- nen zu Beton- und Stahlbetonarbeiten einzurechnen. Bauzeitliche Aussparungen sind durch den Auftrag- geber zu genehmigen.

Betonstahl, Spannstahl

Siehe ZTV-ING – Teil 3, Abschnitt 2

Stahl- und Stahlverbundbau:

– Entfällt –

Korrosionsschutz

Als Grundbeschichtungen für feuerverzinkte Verbindungsmittel nach Abschnitt 1.1 „Auszuführende Leis- tungen“ sind Zinkphosphat-Beschichtungsstoffe mit den Stoff-Nr. 687.02 (1. GB) und 687.06. (2. GB) zu verwenden.

Für temporäre Beschichtungen ist eine klar identifizierbare Farbe zu verwenden, die nicht mit der Farbe anderer eingesetzter Beschichtungsstoffe verwechselt werden kann.

Siehe auch Ziffer 1.1.2.11 dieser Baubeschreibung.

Befestigungsteile, Verbindungsmittel

Siehe Ziffer 3.5.2 Allgemeines dieser Baubeschreibung.

Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen

Siehe Ziffer 1.1.2.6 dieser Baubeschreibung

Fugenbänder

Siehe ZTV-ING – Teil 3, Abschnitt 3.

Anti-Graffiti

– Entfällt –

Pflaster, Borde

Es gilt die ZTV Pflaster-StB 20. Siehe auch Ziffer 5.1.4 dieser Baubeschreibung.

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Verblendungen

– Entfällt –

Tiefgründungen

– Entfällt –

Einbauteile

Siehe Ziffer 3.5.2 Allgemeines dieser Baubeschreibung.

Abfälle

3.6.1. Allgemeines

Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Entsorgung durch den Auftragnehmer

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der voll- ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungs- gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Ge- setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfal- lenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geän- derte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.

Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.

Entsorgung durch den Auftraggeber

Die gefährlichen Abfälle sind durch den Auftragnehmer auszubauen und zu einer zugelassenen Entsor- gungsanlage zu transportieren.

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3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Die Art und Höhe der Schadstoffbe- lastung von Abfällen ist dem/den beiliegenden Baugrundgutachten der ILG vom 02.12.2024 sowie dem Abschnitt 2.7.4 zu entnehmen. Sofern der Entsorger nach Wahl des Auftragnehmers für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem Auftraggeber vom Auftragnehmer mindes- tens 24 Werktage vor Abfuhr anzuzeigen. Die Aufwendungen sind entsprechend in die Einheitspreise im Abschnitt 00.03. Baugruben, Wasserh, Bauw-Hinterfül, einzurechnen.

Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfachbe- trieb vor und während der Bauausführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise ein- zurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern.

Dem Auftraggeber ist die Probenahme 6 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben.

Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Probeentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.

Probenahme durch den Auftragnehmer

Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) in- nerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des Auf- raggebers zulässig.

Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

− geplanter Zeitpunkt der Probenahme − Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle) − Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplanten und ein-satz- fähigem Equipment − geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe − Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis) − Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben).

Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundi- ges Unternehmen hinzuzuziehen.

Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Er- fahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.

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Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.

Die erforderlichen Kapazitäten für Rückstellproben (z.B. Kernkisten, Bodenproben, Bohrkerne usw.) sind vom AN bereitzustellen und vorzuhalten bzw. mit der Untersuchungsstelle abzustimmen. Die Lagerflä- che/Lagerräume, die Probeneinlagerung sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Proben wird nicht gesondert vergütet.

Verschärfte Anforderung an Probenahme aus Flächenbauwerken

Die Probenahme aus Flächenbauwerken (bitumenhaltige oder hydraulisch gebundene Schichten) ist von einer für die Fachgebiete G oder H anerkannten RAP Stra-Prüfstelle durchzuführen.

Anforderungen an die Probennahme

Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizu- fügen:

− durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP) − Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen − Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll − Deklarationsanalytik und Einstufung der Haufwerke in Materialwerte der ErsatzbaustoffV/DepV/ bzw. Zuordnungswerte nach LAGA unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegungen zur Ab- falleinstufung − Konformitätserklärung des Auftragnehmers

Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind dem Auftraggeber nach Erhalt digital zu übergeben.

Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.

3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle

Der anfallende Ausbaustoff, sofern nicht anders beschrieben, geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.

Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom Auftragnehmer für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des Auftraggebers vorzu- legen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen. Diese Erklärung ist auch zu übergeben, wenn für Abfälle zur Beseitigung ein Anschluss- und Benutzungs- zwang an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auf- traggeber zu übergeben.

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Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das in Abschnitt 5.5.1 enthaltene Formblatt.

Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.

Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Wiegescheine) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.

Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwachter As- phaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.

Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Do- kumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.

Ergänzung für nicht gefährliche pechhaltige Ausbaustoffe

Für die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C (PAK-Gehalte

25 bis < 1000 mg/kg) nach RuVA-StB 01 wird festgelegt, dass eine Nachweisführung für den Abfallschlüs- sel 17 03 02 mit dem eANV durchzuführen ist. Dies stellt die Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf sicher. Hierzu wird ein vereinfachter Entsorgungsnachweis genutzt (ohne Behördenbeteiligung). Die elektroni- schen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Ver- bleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.

Ergänzung für gering asbesthaltige Ausbaustoffe (Asbestgehalt: < 0,1 M

Für die Entsorgung von gering asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen aus Beton (AS 17 01 01) wird festgelegt, dass eine Nachweisführung mit dem eANV durchzuführen ist. Dies stellt die Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf sicher. Hierzu wird ein vereinfachter Entsorgungsnachweis genutzt (ohne Behördenbe- teiligung). Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.

In den Registerbelägen ist im Feld „Frei für Vermerke“ der Zusatz „geringfügig asbesthaltig“ aufzunehmen.

Ausbauasphalt ohne Voruntersuchung

Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.

Ausbauasphalt mit Voruntersuchung, für Heißaufbereitung geeignet

Angaben zu den Kenngrößen zur Beurteilung der Eignung des Ausbauasphaltes als Zugabematerial zum Heißmischgut liegen den Ausschreibungsunterlagen bei. Der anfallende Ausbauasphalt geht in das Eigen- tum des Auftragnehmers über, ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.

Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.

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Vorgaben gemäß Gewerbeabfallverordnung

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit tech- nisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumentation erfolgt über das im Abschnitt 5.5.1 enthaltene Formblatt. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der Auftrag- geber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.

Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut

Vorsorgewerte nach BBodSchV eingehalten

Nach Unterlage des Auftraggebers ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung zulässig. Der Verwerter und der geplante Ort der Verwertung sind dem AG bei Angebotsabgabe zu benennen.

3.6.4. Gefährliche Abfälle

Regelungen zur Durchführung des eANV

Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektroni- scher Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteilig- ten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.

Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.

Entsorgungsnachweis durch Auftragnehmer, Entsorgung durch Auftragnehmer

Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftragnehmer vorbereitet und dem Auftraggeber vorge- legt.

Mit dem Entsorgungsnachweis ist das Ergänzende Formblatt (EGF) zu erstellen. Der Auftragnehmer ist im Formblatt EGF als Rechnungsempfänger einzutragen und muss dieses als Beauftragter signieren.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass

− der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt und dem Auftraggeber mindestens 12 Werktage vor Ausbau elektronisch zugestellt wird. − Die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird (bei ZEDAL-Teilnehmern „Akten- besitz kopieren“ aktivieren). − die Begleitscheine als Vorlagen erstellt und dem Auftraggeber mindestens 3 Werktage in der erfor- derlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden. − die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeuger so- wie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Ab- sprache mit dem Auftraggeber eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt.

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− Die Anfallstelle ist im Feld 1.8 der verantwortlichen Erklärung (Entsorgungsnachweis) zu benennen. In der Verbleibskontrolle der elektronisch geführten Begleitscheine ist in das Feld „Frei für Ver- merke“ die gleichlautende Bezeichnung der Anfallstelle aus dem entsprechenden Entsorgungs- nachweis (VE) einzutragen.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Be- hörde gesendet wird.

Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungsge- mäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftrag- nehmers.

Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Beförderung

Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 KrWG befördert werden. Auf Anfor- derung ist die Erlaubnis vorzulegen.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werk- tage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.

Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 (1) NachweisV unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das dem AG 3 Werktage vor der Beförderung in Textform anzuzeigen.

3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept

Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Rückbau- und Entsorgungskonzept ist Voraussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen. Die Mus- tergliederung gemäß Abschnitt 5.5.6 ist vom Auftragnehmer zu berücksichtigen.

3.6.6. Bodenlogistikkonzept

Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Bodenlogistikkonzept ist Voraussetzung für sämtliche Aushubmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen.

Winterbau

Zur Einhaltung der vereinbarten Vertragsfristen sind auch Einflüsse und Randbedingungen aus den Jah- reszeiten mit ungünstiger, insbesondere auch winterlicher Witterung zu berücksichtigen.

Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteorologischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Erschwer- niszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.

Während der Ausführungszeit kann es aufgrund der Witterungsverhältnisse zu Einschränkungen im Bau- betrieb kommen. Während dieser Zeit ist die Baustelle mit besonderer Sorgfalt abzusichern. Der Auftrag- nehmer hat für die erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Es ist Sache des Auftragneh- mers, seinen Bauablauf so zu gestalten, dass die vereinbarten Vertragsfristen eingehalten werden. Die

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Arbeiten sind bis zur Erreichung der jeweiligen Grenzwerte, ab denen die Notwendigkeit von Winterbau- maßnahmen besteht, welche sich aus den Technischen Regelwerken ergeben, fortzusetzen.

Bei Eintreten einer Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte, welche eine Fortführung der Arbeiten nur mittels Winterbaumaßnahmen ermöglichen würde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Hiervon sind jedoch nur die Bauleistungen erfasst, welche auf Grund der eingetreten Grenz- wertüberschreitung nicht mehr ohne erforderliche Winterbaumaßnahmen ausgeführt werden können.

Vom Auftragnehmer ist täglich zu prüfen und anhand der Wetterdaten der zugehörigen Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes sowie den Messergebnissen im Baustellenbereich zu dokumentieren, ob die Witterungsverhältnisse die Fortführungen der Arbeiten ermöglichen oder aber auf Grund einer Über- schreitung des jeweiligen Grenzwertes eingestellt werden müssen.

Es sind alle mit der der Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendungen ein- zukalkulieren.

Das Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs im Baustellen- bereich sowie der in Anspruch zu nehmenden Zufahrten zu den Baustelleneinrichtungsflächen in dem für Baustraßen gebotenen Umfang obliegt dem AN. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Beweissicherung/Zustandsfeststellung

Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf An- ordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforderlich werden.

3.8.1. Zustandsfeststellung

Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeld- grenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).

Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schä- den abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu überge- ben.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor, zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschrei- ben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.

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Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind in die entsprechenden Leistungspositionen im Ab- schnitt 00.00 Technische Bearbeitung einzurechnen.

3.8.2. Beweissicherung

Vor Beginn der Bauarbeiten sind die gefährdeten Gebäude, die sich im und am Baufeld und an den Bau- feldgrenzen befinden, durch eine Beweissicherung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Beweissicherung ist an folgenden baulichen Anlagen durchzuführen:

− Schlenke 5, Gemarkung Bleche, Flur 005, Flurstück − Schlenke 14, Gemarkung Bleche, Flur 005, Flurstück 923

Es sind alle beweiszusichernden Baulichkeiten detailliert aufzuzeigen.

Die Beweissicherung ist von einem öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen gemeinsam mit Auftraggeber, Auftragnehmer, BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. Eigentümer durchzuführen. Die Be- weissicherung ist durch den Gutachter zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Beweissicherung mit den o.g. Beteiligten zu wiederholen. Die Beweis- sicherung ist durch den Gutachter zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Un- terlagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind in die entsprechenden Leistungspositionen im Ab- schnitt 00.00 Technische Bearbeitung einzurechnen.

Sicherungsmaßnahmen

Die Baustelle ist durch den Auftragnehmer entsprechend den geltenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß zu sichern. Der AN trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Un- fallversicherung (DGUV).

Das Tragen von Warnkleidung ist für sämtliche auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten verpflichtend. Die Warnkleidung muss mindestens den Anforderungen der Warnklasse 3 gemäß den einschlägigen Nor- men entsprechen. Alle hierfür entstehenden werden nicht gesondert vergütet.

Änderungen oder Ergänzungen gesetzlicher, behördlicher oder berufsgenossenschaftlicher Vorschriften, insbesondere der DGUV-Regelwerke, sind während der gesamten Vertragslaufzeit zu beachten. Hieraus resultierende Verpflichtungen zur Einhaltung der jeweils gültigen Bestimmungen sind durch den AN ei- genverantwortlich umzusetzen.

Im Zuge der Ausführung der Baumaßnahme hat der AN alle erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Erhal- tungsmaßnahmen für Ingenieurbauwerke, bauliche Anlagen, Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungslei- tungen sowie sonstige betroffene Einrichtungen auf eigene Verantwortung durchzuführen. Der AN haftet für sämtliche Schäden, die infolge unzureichender oder unterlassener Sicherungsmaßnahmen entstehen. Sämtliche Kosten für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind mit den vertraglichen Leistungen ab- gegolten.

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Anprallschutz

Trag- Schutz- und Arbeitsgerüste sowie Baugruben im Bereich von Verkehrswegen sind durch unabhän- gige Schutzeinrichtungen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) gegen Anprall zu sichern.

Belastungsannahmen (Brückenbau)

Brückenklasse, Lastenzug

Für Neubauten von Straßenbrücken gilt grundsätzlich die Lastklasse LMM bzw. LM 1 nach DIN EN 1991- 2/NA in Verbindung mit ARS 22/2012 des Bundesverkehrsministeriums.

Das ARS 22/2012 mit den Anlagen 1-6 ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Publikationen - Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - BASt

Für das Überführungsbauwerk wurde im Zuge des Bauwerksentwurfs keine Vorgaben für militärische Lastklassen nach STANAG 2021 durch die Bundeswehr gemacht. Das Bauwerk ist im Zuge der Ausfüh- rungsplanung dennoch in eine Lastklasse nach STANAG 2021 als gesonderter Nachweis einzuteilen.

Sonderlasten

Gemäß Einsatzempfehlung der BASt zu Fahrzeugrückhaltesystemen sind Neubauten immer und produkt- unabhängig für die Klasse C der anzusetzenden Anpralllasten nach DIN EN 1991-2/NA zu bemessen.

Bodenkennwerte

Die Bodenkennwerte sind dem Baugrundgutachten der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik, Baugrund und Bodenmanagement mbH vom 02.12.2024 zu entnehmen.

Besondere Lastkombinationen Brücke

Das Bauwerk wird nach den Eurocodes bemessen. Die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu den Euro- codes sind zu beachten.

Die Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) so- wie das ARS 22/2012 mit den Anlagen 1-6 sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

Publikationen - Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - BASt

Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1993-2 mit DIN EN 1993-2/NA

  • Zu EN 1993-2/NA, NPD zu 2.1.3.4(1):

Passive Schutzeinrichtungen gemäß RPS sind nicht geeignet, den Anprall auf Hänger oder Seile von Straßenbrücken zu verhindern.

Der Nachweis der Standsicherheit des Gesamtbauwerks von Stabbogenbrücken ist deshalb mit Ausfall eines Hängers als außergewöhnliche Bemessungssituation nachzuweisen.

Für die Berücksichtigung des Ausfalls von Seilen gilt der nationale Anhang zum Teil 1-11.

  • Zu EN 1993-2/NA, NDP zu 6.2.2.5(1)

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Das Verfahren mit wirksamen Querschnitten darf nur bei Trägern mit nicht längsausgesteiften Stegblechen anzuwenden.

Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Bemessung ausgesteifter Träger / Abgrenzung der Querschnittsklassen 3 und 4

(1) Die nachfolgende Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Abgrenzung der Querschnitts- klassen 3 und 4 wurde vom DIN im Internet (www.nabau.din.de) veröffentlicht und ist gemäß eines Rundschreibens des BMVI vom 10.3.15 anzuwenden:

„Ausgesteifte Querschnitte von Brücken dürfen in Querschnittsklasse 3 eingestuft werden, wenn für alle Querschnittsteile (Gurte, Stege, Steifen) ein Stabilitätsversagen vor Erreichen der Streckgrenze ausgeschlossen ist, d.h. die Abminderungsbeiwerte für Stabilitätsversagen 𝜌 (rho) und 𝜒 (chi) (ein- schließlich knickstabähnlichem Verhalten, Drillknicken bei Flachsteifen und mehrachsialen Versagens- mechanismen) gleich eins sind.“

Besondere Lastkombinationen für die Lagerbemessung

Die Ermittlung der für die Lagerbemessung maßgeblichen Kräfte und Bewegungen erfolgt nach DIN EN 1337, DIN 4141-13, DIN EN 1990/NA/NA.E, ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8, und den jeweiligen nationalen Ausstattungszulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt). Bei Brücken mit Nord-Südaus- richtung ist bei der Ermittlung der horizontalen Lagerkräfte der horizontale Temperaturunterschied im Überbau nach DIN EN 1991-1-5 und 1991-2 stets zu berücksichtigen. Bei in horizontaler Richtung statisch unbestimmt gelagerten Stahlüberbauten sind bei der Bemessung der Lager auch die Auswirkungen aus dem Einbau des Asphaltbelages zu berücksichtigen.

Brückentragwerke sind im Allgemeinen so auszulegen, dass abhebende Lagerkräfte und damit verbun- dene Zuglager nicht erforderlich werden.

Für spätere Belags- und Kappenerneuerung ist der Lastfall „Halbseitige Belags- und Kappenerneuerung“ über die gesamte Bauwerkslänge in das Tragwerk einzurechnen. Die Feldweiten, insbesondere Endfelder, Lagerspreizungen und Endquerträger sind so zu gestalten, dass dieser Lastfall keine abhebenden Lager- kräfte erzeugt.

Windlasten

Grundsätzlich ist die Tragkonstruktion der Windzone II nach ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 zuzuordnen.

Schnee- und Eislasten

Die Tragkonstruktion liegt in Schneelastzone 2a

Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßen- bau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12).

Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-Induktions-verfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden.

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Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.

Die Messreflektoren sind für jeden Fahrstreifen im Abstand von 50 m versetzt zu verlegen.

Auf einer gefrästen Unterlage sind Aluminium-Ronden nach den TP D-StB 12, Tabelle 1 zu verwenden.

Für die Seitenstreifen wird ebenfalls ein Abstand der Messreflektoren von 50 m gefordert.

Im Bereich von Bauwerken ist eine elektromagnetische Dickenmessung aufgrund der vorhandenen Be- wehrung nicht möglich. In diesen Fällen ist die Schichtdicke durch Abstandsmessungen von einer Schnur oder durch ein vermessungstechnisches Verfahren nachzuweisen.

Der Auftraggeber erhält direkt nach der Messung die vom Auftragnehmer und Auftraggeber abgezeich- neten Aufmaßblätter im Original.

Die Auswertung der Schichtdicken erfolgt durch den AN. Die Ergebnisse dieser Messungen sind Bestand- teil der Schlussrechnung.

Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB, Tabelle 24) bei der Auswertung angesetzt.

Abnahme Deckschicht

Die Oberkante der fertigen Deckschicht ist vermessungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufma- ßes zu ermitteln.

3.11.2. Vermessungsleistungen

Für alle Vermessungsleistungen und Aufmaßverfahren gelten folgende Regelwerke

− Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung – HAV F - TVB-Ingenieurvermessung − DIN 18710-1, Ingenieurvermessung – Teil 1: Allgemeine Anforderungen − DIN 18710-2, Ingenieurvermessung – Teil 2: Aufnahme − DIN 18710-3, Ingenieurvermessung – Teil 3: Absteckung − DIN 18710-4, Ingenieurvermessung – Teil 4: Überwachung − DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung − DIN 1319, Grundlagen der Messtechnik − RVerm - Richtlinien für die Vermessung von Straßen − ZTV Verm-StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau − ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten

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und Anlagen

− Verbolzung-Vermarkung am Bauwerk – AdB − Verbolzung-Vermarkung bewehrte Erde - AdB − Richtzeichnung Vermarkung und Verbolzung an Ingenieurbauwerken - RiZ VB-BW/1 − Richtzeichnung Beobachtungspfeiler - RiZ BPf. – AdB

in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart.

Alle in diesem Kapitel 3.11 genannten Leistungen, die durch den Auftragnehmer zu erbringen sind, sind in die Kalkulation einzubeziehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Vermessungstechnische Ausführungsunterlagen

Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber die vermessungstechnischen Unterlagen zur Bauausfüh- rung, insbesondere ein Lage- und Höhenfestpunktfeld übergeben. Über die Übergabe wird durch den Auf- traggeber ein Protokoll angefertigt.

Ab dem Zeitpunkt der Übergabe obliegt die fachgerechte Sicherung und Verdichtung des Festpunktfeldes dem Auftragnehmer.

Dem Auftraggeber sind alle Änderungen (Verlust und Verdichtung) des Festpunktfeldes mit Berechnungs- nachweisen unaufgefordert vorzulegen. Weitere Festpunkte zur Verdichtung des Festpunktfeldes sind mit mindestens gleicher Lage- und Höhengenauigkeit herzustellen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer das fortgeführte Fest- punktfeld zu übergeben.

Mit der Übergabe der vermessungstechnischen Unterlagen zur Bauausführung hat der Auftraggeber die Anforderungen nach § 3.2 VOB/B gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, die Übergabeunterlagen zu prüfen und auf Widersprüche durch eigene Kontrollmessungen und Kon- trollberechnungen zu untersuchen. Dies ist dem Auftraggeber vor Baubeginn zu bestätigen. Bei der Fest- stellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der Auftraggeber vom Auftragneh- mer sofort schriftlich darauf hinzuweisen und für eine Klarstellung heranzuziehen.

Vermessungsleistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat für die Ausführung der durch ihn zu erbringenden Vermessungsleistungen quali- fizierte Fachkräfte für Vermessung einzusetzen. Die Vermessungsleistungen sind unter Leitung und Ver- antwortung eines Vermessungsingenieurs oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation durchzufüh- ren. Diese Person ist dem Auftraggeber namentlich zu benennen.

Alle Vermessungsleistungen, sowie damit zusammenhängende Leistungen, die für die Ausführung der Baumaßnahme erforderlich sind, führt der Auftragnehmer fachgerecht in eigener Zuständigkeit und Ver- antwortung sowie in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Messungen entsprechende Mess- und Berechnungsprotokolle zu führen. Die Protokolle, weitere er- stellte vermessungstechnische Unterlagen sowie die Rohmessdaten [hierzu gehört auch die Hersteller be- zogene Messdatei/Job z.B. im Format JXL (Trimble Instrumente), DBX (Leica Instrumente), GSI (universell)] hat der Auftragnehmer vollständig und systematisch geordnet dem Auftraggeber innerhalb von zwei Ta- gen nach erfolgter Messung unaufgefordert zu übergeben.

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Der Auftraggeber führt während der Bauausführung Kontrollmessungen für eigene Zwecke durch. Die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers werden dadurch nicht berührt.

Datenablage auf einem SharePoint des Auftraggebers

Der Auftragnehmer legt alle Unterlagen, Messdaten und Protokolle auf einem SharePoint des Auftragge- bers ab. Dazu muss ein Vertreter des Auftragnehmers bei der Einrichtung und Anmeldung des SharePoint mitwirken und erforderlich persönliche Daten benennen.

Ausführungsplanung Brückenbau:

Der vorliegende Bauwerksentwurf wurde mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erstellt. Als Grundlage diente ein Lageplanausschnitt in folgendem Raumbezugssystem:

Lagebezugssystem: DHDN/GK örtliches Koordinatensystem mit M = 1 ETRS89/UTM Höhenbezugssystem: DHHN92/NHN DHHN2016/NHN

Ausführungsplanung

Die Ausführungsplanung Brückenbau soll ebenfalls auf der Grundlage dieses Lageplanaus- schnitts mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erfolgen.

Hinweis: Die im Lageplanausschnitt im Landeskoordinatensystem abgebildete Topografie kann nicht direkt mit der Ausführungsplanung Brückenbau verglichen werden, da im Landes- koordinatensystem der Maßstabsfaktor der Projektionsverzerrung berücksichtigt werden muss.

Die Ausführungsplanung Brückenbau soll in einem örtlichen Koordinatensystem mit dem Maßstabsfaktor 1,000 durchgeführt werden. Es wird die Übergabe folgender Daten verein- bart:

Lageplanausschnitt im örtlichen Koordinatensystem (mit Zwangspunkten)

Achshaupt- und Kleinpunkte im örtlichen Koordinatensystem

Format: dxf oder dwg sowie pdf

Passpunkte (Transformationspunkte)

Liste mit Koordinaten sowohl im amtlichen Koordinatensystem als auch im örtlichen Ko- ordinatensystem.

Mit Hilfe dieser Passpunkte können Daten von einem Koordinatensystem in das andere überführt werden.

Vor Baubeginn wird durch die Abteilung Vermessung des Auftraggebers ein nicht ausgeglichenes/span- nungsfreies Lage- und Höhenfestpunktfeld, im Bezugssystem der Ausführungsplanung übergeben. Bei

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Sondernetzen im Maßstab 1, ist dieses durch den Auftragnehmer ausgeglichen und spannungsfrei zu er- stellen und zu übergeben.

Ausstattung Brückenbau

Messbolzen/Vermarkung am Bauwerk

An den Unterbauten und den Kappen sind Messbolzen/Vermarkungen gemäß der Anlage „Verbolzung- Vermarkung am Bauwerk“ oder „Verbolzung-Vermarkung bewehrte Erde“ anzubringen. Die genaue Lage sowie die Art der Bolzen/Vermarkungen ist dem Auftraggeber als Anlage zum Messprogramm, in einem Verbolzungsplan darzustellen und zur Genehmigung vorzulegen. Als Muster dient hier die Richtzeichnung „RIZ Verbolzung-Vermarkung ING-BW“.

Bei der Verbolzung zur Setzungs- und Durchbiegungsmessung gilt die RIZ Mess 1 Blatt1. Als Material sind Mauerbolzen nach DIN 18708 sowie Stehbolzen laut Anlage zu verwenden.

Die Vermarkung (Anordnung und Material) zur Verschiebungs- und Kippmessung sind den Dateien "Ver- bolzung-Vermarkung am Bauwerk"/Skizze RIZ Mess 2/"RIZ Verbolzung-Vermarkung ING-BW" zu entneh- men. Die Zielmarken aus Aluminium sind unmittelbar unter den Miniprismen anzubringen. Zielmarken und Miniprismen sind zu verschrauben. Unveränderte Vorgaben laut RIZ Mess 2 behalten ihre Gültigkeit. Die Vermarkungen Miniprisma-Zielmarke-Wandbolzen sind an Pfeiler und Widerlager lotrecht zueinander anzubringen.

Alle Verbolzungen/Vermarkungen sind nach Lage und Höhe zu bestimmen und als Bestandteil der Null- messung zu übergeben.

Beobachtungspfeiler (bei Sondernetzen)

Die Beobachtungspfeiler sind innerhalb und nur in Ausnahmefällen außerhalb des Baufeldes, in ausrei- chender Entfernung und Menge frostsicher herzustellen, sodass eine Beeinträchtigung durch die Baumaß- nahme ausgeschlossen ist.

Der Auftragnehmer muss vor Baubeginn die Lage der herzustellenden Beobachtungspfeiler mit dem Auf- traggeber abstimmen.

Die Beobachtungspfeiler sind kurz nach Auftragserteilung herzustellen und spannungsfrei, ausgeglichen im Sondernetz zu bestimmen.

Die Standardabweichung 𝜎 für die Lage eines zwangsfrei ausgeglichenen Messpfeilers darf hier 2 mm 𝑃 nicht überschreiten, wobei 𝜎 = √(𝜎 2+𝜎 2) . 𝑃 𝑥 𝑦

(𝜎 = Standardabweichung in x-Richtung, 𝜎 = Standardabweichung in y-Richtung) 𝑥 𝑦

Die Standardabweichung 𝜎 für die Höhe eines zwangsfrei ausgeglichenen Messpfeilers darf hier 1 mm 𝐻 nicht überschreiten.

Die entsprechenden Mess- und Berechnungsprotokolle sowie ein Erläuterungsbericht zur durchgeführten Netzmessung und Beurteilung der erreichten Genauigkeiten, sind dem Auftraggeber zur Kontrolle kurz- fristig, unaufgefordert zu übergeben.

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Die Beobachtungspfeiler sind einschließlich der erforderlichen Erdarbeiten laut der beigefügten schema- tischen Darstellung „Richtzeichnung Beobachtungspfeiler - RiZ BPf.“ herzustellen und zu unterhalten. Die exakte Ausführung ist im Detail gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen.

Falls Beobachtungspfeiler zurückgebaut werden müssen, ist an anderer Stelle Ersatz zu schaffen. Neue Beobachtungspfeiler sowie weitere Punkte zur Verdichtung des Festpunktfeldes sind in der o.a. Qualität im Sondernetz zu bestimmen.

Die Standsicherheit der Vermessungspfeiler ist regelmäßig zu kontrollieren.

Die Beobachtungspfeiler/Festpunkte dienen auch den Vermessungszwecken des AG. Die entsprechenden Lage- und Höhenkoordinaten im Sondernetz sind dem Auftraggeber unmittelbar zu übergeben.

Messprogramm

Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein vermessungstechni- sches Messprogramm gem. ZTV Verm StB 01 zur Genehmigung vorzulegen.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer „Hinweise zur Erstellung eines Messprogramms für Baupro- jekte der Autobahn GmbH des Bundes“ zur Verfügung.

Foto- und Videoaufnahmen / Drohnenbefliegungen

Der Auftraggeber führt im Bereich der Baumaßnahme Foto- und Videoaufnahmen durch. Diese können auch mittels Drohne (UAV) erfolgen. Die Aufnahmen und Videos werden für die Öffentlichkeitsarbeit, als Besprechungsgrundlage, zur Baudokumentation sowie zur Ableitung vermessungstechnischer Daten ver- wandt. Drohnenbefliegungen werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zuvor bekanntgegeben.

Der Einsatz von Drohnen/UAV durch den Auftragnehmer bedarf der Genehmigung durch die Autobahn GmbH des Bundes. Der Antrag ist an das Funktionspostfach FU-WEF-NL-HAM-Strassenverwaltung@auto- bahn.de zu richten.

Der Einsatz von Drohnen und UAV durch den Auftragnehmer für vermessungstechnische Belange ist in einem Messprogramm zu erläutern. Das Messprogramm bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers (Abteilung Vermessung).

3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung

Aufmaßverfahren und Abrechnung

Allgemein

Sind Aufmaße zur Abnahme oder Abrechnung der Bauleistung erforderlich, so haben diese durch den Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers zu erfolgen (gemeinsames Aufmaß).

Die Termine für gemeinsame vermessungstechnische Aufmaße sind durch den Auftragnehmer mindes- tens drei Werktage vor dem geplanten Termin mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Terminabstim- mung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss folgende Informationen enthalten:

− Bezeichnung des Projekts − Bezeichnung der Bauleistung − Kilometrierung des Aufmaßbereichs FR, von, bis − Gewünschter Termin (Tag und Uhr) − Art des Aufmaßes und betreffende OZ

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− Treffpunkt

Über jedes gemeinsame Aufmaß fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll, dass zum Abschluss vom Auf- tragnehmer und vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.

Alle Protokolle, die durch den Auftragnehmer aufzustellen sind, müssen mindestens folgende Informati- onen enthalten:

− Bezeichnung des Projekts − Bezeichnung der Bauleistung − Zugehörige OZ (soweit das Protokoll für die Bauabrechnung verwandt werden soll) − Stationsangaben − Namen der Anwesenden / Name des Aufstellers − Datum − Soll-Werte (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll) − Die Herkunft/Quelle/Unterlage der Soll-Werte ist zu benennen − Vermessungsergebnisse = Ist-Werte − Soll-Ist-Vergleich (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll) − Skizzen, Bemerkungen − Feststellungen des Aufstellers − Unterschrift der Anwesenden

Es ist pro Protokoll nur eine OZ zu dokumentieren. Die erhobenen Messwerte stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber noch auf der Baustelle elektronisch bereit.

Erstellte Aufmaße des Auftragnehmers, welche dieser dem Auftraggeber nicht angekündigt hat, werden nicht anerkannt.

Der Auftragnehmer hat die Bauabrechnung im elektronischen Abrechnungsverfahren im Format der REB- Verfahrensbeschreibungen zu erstellen und vorzulegen.

Die der Bauabrechnung zugrunde liegenden Vermessungsleistungen sind entsprechend der Vereinbarung zur Bauabrechnung auszuführen. Diese Vereinbarung ist den Vertretern des Auftraggebers und des Auf- tragnehmers bekannt zu machen. Die Aufnahme des Urgeländes obliegt dem Auftragnehmer. Das Ergeb- nis ist dem Auftraggeber rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Sofern vorhanden, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorhandene Geländeaufnahmen bzw. Planungsgrundlagen als mögli- che Grundlage für die Ermittlung des Urgeländes zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und bei Bedarf durch eigene Vermessungen zu ergänzen. Das Urgelände ist vor Beginn der Bautätigkeiten einvernehmlich festzulegen.

Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Bauabrechnung seine Vorgehensweise zur Abrechnung der Baumaßnahme auch anhand von Plänen und Profilen darzustellen. Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Regelquerschnitte und in Übersichtsplänen alle maßgeblichen Positionen des Ober- baues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eig- nungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen.

Nachweis der Frästiefen

Frästiefen sind vermessungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufmaßes zu ermitteln. Der Auf- traggeber entscheidet, ob alternativ ein Nachweis der Frästiefen mittels Abschnürprotokoll zu führen ist.

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Hierzu sind über die sich nicht verändernden Ränder außerhalb der Fräsfläche unmittelbar nach dem Fräs- gang Abstandsmessungen von einer Schnur durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind alle 25 m in Längsrichtung jeweils in 50 cm Entfernung vom linken und rechten Rand Messungen durchzuführen.

Bestimmung Erdplanum, Frostschutzschicht und Schottertragschicht

Die Einbauhöhen von Erdplanum, Frostschutzschicht, Schottertragschicht und Asphalttragschicht sind ver- messungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufmaßes zu bestimmen und mit den Sollwerten des zur Bauausführung freigegebenen Deckenbuchs zu vergleichen.

Fortlaufende Bestandserfassung

sowie Kabel- und Versorgungsleitungen

Entwässerungsdokumentation

Die neu eingebauten und außer Betrieb genommene Leitungen und Schachtbauwerke sind durch den Auftragnehmer zu erfassen.

Für die neu eingebauten Entwässerungseinrichtungen sind die Schacht- und Haltungsattribute wie

− Schachtabdeckungen nach Lage und Höhe − Schachtmitte: Lage und Höhe im Gerinne der Schachtsohle − Sohltiefen aller ankommenden und abgehenden Leitungen − Material und Durchmesser aller ankommenden und abgehenden Leitungen − Fließrichtungen − Haltungslängen

zu erfassen und zu dokumentieren. Außer Betrieb genommene Schächte, die in der Örtlichkeit nicht zu- rückgebaut wurden, sind nach Lage und Höhe zu bestimmen und im Plan darzustellen und mit dem Hin- weis „ohne Funktion“ zu dokumentieren.

Regenwasserbehandlungsanlagen sind zusätzlich topografisch aufzumessen.

Die Abgabe soll im Datenbankformat XML nach ISYBAU 2013 und 2017 erfolgen. Andere Formate sind mit der Abteilung Vermessung des AG einvernehmlich abzustimmen.

Zu erzielende Genauigkeit:

Standardabweichung für die Lage: +/- 0,03 m

Standardabweichung für die Höhe: +/- 0,03 m

Lichte Durchfahrtshöhen

Nach Abschluss der Bautätigkeit sind alle lichten Durchfahrtshöhen unterhalb von Bauwerken und Ver- kehrszeichen nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erfassen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragneh- mer auf Anforderung hierfür ein Musterblatt zur Verfügung.

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Prüfungen und Nachweise

3.12.1. Erstprüfungen

Alle erforderlichen Erstprüfungen bzw. Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werk- tage vor Einbau vorzulegen.

Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte 14 Tage vor Einbau vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5. zu beachten

Boden

Siehe 3.12.1 dieser Baubeschreibung.

Schichten ohne Bindemittel

Siehe 3.12.1 dieser Baubeschreibung.

Asphalt

Eignungsnachweis

Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzu- legen.

Im Eignungsnachweis nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 werden die folgenden zusätzlichen Angaben gefor- dert:

− Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorgese- hen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB 22) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv), − Angabe zum Bitumenvolumen, − Bindemittelart und -sorte des frisch zugegebenen Bitumens, − Bindemittelart und -sorte des resultierenden Bindemittels, − Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultie- renden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3, − bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Schermo- dultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung, − bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, − bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ , Produktbe- zeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, sowie Angaben zur Phasenübergangstemperatur (TPT) nach den TL VBit-StB 22, − bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Produkt- bezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt, − bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: o Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückgewon- nenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten

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Zusätzliche Angaben im Eignungsnachweis durch den Einsatz von TA-Asphalt:

Im Eignungsnachweis sind beim Einsatz von TA-Asphalt zusätzlich zu den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Ergänzungen im Abschnitt 2.3.2 a) zu fordern:

− Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorgese- hen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB 22) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv) − Angabe zum Bitumenvolumen, − Bindemittelart und -sorte des frisch zugegebenen Bitumens, − Bindemittelart und -sorte des resultierenden Bindemittels, − Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultie- renden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3, − bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Schermo- dultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung, − bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, − bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ, Produktbe- zeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, − bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Produkt- bezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt, − bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: o Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückgewon- nenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten

Beim Einsatz von Produkten die bisher noch nicht in der „Pilotproduktliste TA“ geführt werden, müssen zusätzlich die Ergebnisse der nachfolgenden erweiterten Erstprüfungen informativ ausgewiesen werden.

Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom Auftrag- nehmer spätestens 14 Werktage vor Einbau nachzuweisen. Hier ist der Abschnitt 3.5 zu beachten.

Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB 09 und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB 07/13 vorzulegen.

Erstprüfung

Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausferti- gung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatz- baustoff mit dem Eignungsnachweis vorzulegen.

Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/Fassung 2023) ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender An- gaben zu gewährleisten:

− Vorkommen und Hersteller – bei zeitweiliger Lagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das

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Lager anzugeben, − Art der Gesteinskörnung, − Korngruppe/Lieferkörnung, − Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.

Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten

Tabelle 2 - Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt un- ter OPA)

PrüfungEinheitAnforderung
Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP As- phalt-StB, Teil 20
Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °Cmm | mm≤ 1,5 | ≤ 0,3
Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynami- scher Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt- StB, Teil 25 A 1
Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dynmm≤ 1,5*
Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A
Bruchtemperatur TF°C≤ -17,0*
Verarbeitungsverhalten nach M TAUntersuchungsergebnisse sind qualitativ zu bewerten*

Straßenbeton

– Entfällt –

Kombinationsmittel

Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.

Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage

Für die Fugenprofile heiß oder kalt verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter einzureichen.

Unter Berücksichtigung aktueller Analysen der Straßenbaupraxis durch die Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) sowie zwischenzeitlicher Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) ergibt sich zur Sicherstellung einer dauerhaften Dichtigkeit der Fugensysteme in hochbe- anspruchten Fahrbahndecken aus Beton die Notwendigkeit, in einem performance-orientierten Verfah- ren (BAM o. glw.) die Funktionsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems unter praxisnahen Be- anspruchungen zu untersuchen. Zur Erfahrungssammlung ist für das zu verwendende Fugenfüllsystem ein

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entsprechender Nachweis über mindestens 9 Beanspruchungszyklen zu erbringen und das entsprechende Ergebnisprotokoll bei Angebotsabgabe einzureichen (Musterergebnisprotokoll siehe Anlage X). Es sind ausschließlich Fugenfüllmaterialien zu verwenden, die zudem der DIN EN 14188 bzw. den TL Fug-StB ent- sprechen.

Die zusätzlichen Kosten für das performance-orientierte Prüfverfahren sind in die jeweilige LV-Position miteinzurechnen.

Der Nachweis der geforderten Eigenschaften der Raumfugeneinlage ist mit der Erstprüfung des Straßen- betons vorzulegen.

Markierung

Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer Markierungsarbeiten durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen.

Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) sollte 3 Wochen vor erster Verwendung dem Auftraggeber, vorgelegt werden.

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

Erdbau

Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB 17 vereinbart.Bei der Methode M3 sind grundsätz- lich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Arbeitsanweisung durchzuführen. Das Arbeitsver- fahren ist im Baufortschritt mittels Tagesprotokollheft durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Dokumentation der Arbeitsanweisung und des Tagesprotokollhef- tes (Überprüfung des Arbeitsverfahrens) sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer tagesaktuell vorzulegen.

Die Dokumentation erfolgt nach den Mustern "Formblatt 5.5.7 Arbeitsanweisung und Tagesprotokoll- heft" und "Formblatt 0 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".Weitere Informationen zur Anwendung der Formblätter finden sich in deren Vorbemerkungen.

Gesteinskörnungen

Der AN hat an den Gesteinskörnungen für den Straßenbeton Wareneingangskontrollen (augenscheinliche Prüfung der Gesteinsart auf Übereinstimmung mit dem angebotenen und bei der Erstprüfung verwende- ten Material) durchzuführen, zu dokumentieren und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Dem AG sind die Lieferscheine der Gesteinskörnungen zu übergeben.

Für Waschbeton sind dem AG von den groben gebrochenen Gesteinskörnungen 5/8 und 8/11 bzw. 2/8 und 8/11, sofern diese Gesteinskörnungen jeweils aus dem gleichen Lieferwerk stammen, je eine Rück- stellprobe zu je 20 kg zur eventuell notwendigen Prüfung des PSV-Wertes zur Verfügung zu stellen.

Zement

Dem AG sind die Lieferscheine für den Zement zu übergeben. Bei Bezug des Betons aus Transportbeton- werken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferscheinen erfolgen.

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Schichten ohne Bindemittel

Bei der Anordnung einer Schottertragschicht direkt unter der Betondecke ist zusätzlich zu den gemäß ZTV SoB-StB geforderten Nachweisen durch den AN die Schottertragschicht in den Bereichen der Fertigerlauf- werke abzuprüfen. Dazu ist auf beiden Seiten der Fahrbahn alle 300 m der Ev -Wert oder alternativ der 2 E -Wert zu prüfen. vd

Erst nach Nachweis der Tragfähigkeit und Übergabe der Ergebnisse an den AG darf die Betondecke her- gestellt werden.

Es ist dabei unerheblich, ob der AN selbst oder ein Nach- oder Subunternehmer den Einbau der Betonde- cke vornimmt.

Entmischte Bereiche der Schottertragschicht sind zu Lasten des AN aus- und mit anforderungsgemäßem Material neu herzustellen.

Bei Verwendung von RC-Material aus dem aufbereiteten Beton der vorhandenen Betondecke ist außer den im Rahmen der TL SoB-StB geforderten Eigenüberwachungsprüfungen arbeitstäglich 1x die Sieblinie des RC-Materials zu prüfen. Die Ergebnisse sind dem AG unverzüglich vorzulegen.

Die Aufwendungen für die zusätzlichen Prüfungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet.

Asphalt

Messungen und Dokumentation während des Einbaus

Beim Einbau von TA-Asphalt sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu dokumentieren:

− Wetter (mindestens stündlich) − Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stündlich − Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich) − Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich) − Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel. − Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)) − Alternativ kann zur Beurteilung und Dokumentation einer homogenen Verdichtung der Einsatz von Systemen zur flächendeckenden dynamischen Verdichtungskontrolle von Asphalt (FDVK) erfolgen. − Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto)

Werden Messungen der Längsebenheit berührungslos ausgeführt, sind die Vorgaben des ARS 04/2025 maßgeblich.

Nachbehandlungsmittel

Das Verfallsdatum der einzelnen Lieferungen für das Nachbehandlungsmittel ist festzustellen, zu doku- mentieren und dem AG zu übergeben.

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Betondecke – Frischbeton

– Entfällt –

Betondecke - Festbeton

– Entfällt –

Beton

Im Zuge der Eigenüberwachung hat der AN die in den technischen Vorschriften aufgeführten Eigenüber- wachungen im erforderlichen Umfang durchzuführen, den AG vom Ergebnis zu unterrichten und die Prüf- zeugnisse zur Verfügung zu stellen.

Vor der Abnahme ist die komplette Akte der Fremdüberwachung vorzulegen, einschl. aller Einzelnach- weise.

Leistungen der Überwachung des Einbaus von Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 durch anerkannte Prüfstellen werden nicht gesondert vergütet.

Bohrpfähle

– Entfällt –

Hinterfüllung

Im Zuge der Eigenüberwachung hat der AN die in den technischen Vorschriften aufgeführten Eigenüber- wachungen im erforderlichen Umfang durchzuführen, den AG vom Ergebnis zu unterrichten und die Prüf- zeugnisse zur Verfügung zu stellen.

Die Verdichtungsnachweise sind tagesaktuell vorzulegen.

Lager

Im Zuge der Eigenüberwachung hat der AN die in den technischen Vorschriften aufgeführten Eigenüber- wachungen im erforderlichen Umfang durchzuführen, den AG vom Ergebnis zu unterrichten und die Prüf- zeugnisse zur Verfügung zu stellen.

Die Einbauprotokolle sind unmittelbar nach Einbau vorzulegen.

3.12.3. Kontrollprüfungen

Erdbau

Bei der Durchführung von statischen Plattendruckversuchen gem. DIN 18134 ist das erforderliche Belas- tungsfahrzeug vom AN zu stellen.

Schichten ohne Bindemittel

– Entfällt –

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Asphalt

Entnahme von Asphaltmischgut

Soweit auf der Baustelle nicht anders vom Auftraggeber angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auf- tragnehmers bei der Probenahme insbesondere

− die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber − die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Einsteckther- mometer), − die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB, − das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB) − die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und − die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den Auftraggeber

Der Auftraggeber wird im Rahmen der Probenahme ausführen

− Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift − die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation o der Anzahl der Teilproben, o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderheiten doku- mentieren, o das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)

Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunktes Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich.

Abweichend vom Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird die Prüfung der Ebenheit berührungslos in Längsrichtung nach den „TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag“ als Kontrollprüfung durchgeführt. Die Auswertung erfolgt dann nach der Methode „Simulation der gleitenden Richtlatte“ (4-m-Lattensimulation). Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messverfahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde.

Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß festgelegt ist. Dies gilt so- wohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht.

Die Grenzwerte für die Unebenheit der jeweiligen ZTV zur Beurteilung der mangelfreien Leistung gelten unverändert.

Die Prüfung erfolgt ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe.

Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß „TP Eben - Berührende Messungen“.

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Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP durchgeführt. Die ent- sprechenden Ergebnisse werden dem AN zur Erfahrungssammlung vom AG zur Verfügung gestellt. Hie- raus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.

Betondecke - Frischbeton

– Entfällt –

Betondecke - Festbeton

– Entfällt –

Kontrollprüfungen (Ingenieurbauwerke)

Der AN hat während der Bauzeit dem AG die Fertigstellung einzelner Teilleistungen wie z.B. Betonunter- lage, Grundierungsschichten, Zwischenbeschichtungen, Schalung, Bewehrung usw., auch abschnitts- weise, zur technischen Kontrolle anzuzeigen.

Der Antrag auf Prüfung und Beurteilung der Proben (Eignungsnachweis) ist rechtzeitig vor Baubeginn ein- zureichen. Vor erfolgter Prüfung darf nicht weitergearbeitet werden.

Für jeden verwendeten Beton ist die Druckfestigkeit an mindestens drei Probekörpern zu bestimmen. Dies gilt auch für die Lieferung geringer Mengen. Die Annahmeprüfung für die Druckfestigkeit erfolgt nach den Kriterien der DIN 1045-3:2023-8 Anhang B.3, Tabelle B.3 und B.4.(Spalte1). Entsprechend sind Einzelwerte und das Mittelwertkriterium zu ermitteln.

Leistungen der Überwachung des Einbaus von Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 durch anerkannte Prüfstellen werden nicht gesondert vergütet

Stahl

Die Werke, in denen die Fertigung der Metallteile und des Korrosionsschutzes erfolgt, hat der AN dem AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Sollte sich der Aufwand für die Kontrollprüfungen durch Verschulden des AN nachweislich erhöhen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den AN zu tragen.

Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B

Nachdem das Bauwerk vollständig und ohne Mängel fertiggestellt ist (Meldung durch den Auftragneh- mer), veranlasst der Auftraggeber die Durchführung der 1. Hauptprüfung nach DIN 1076. Die für die Hauptprüfung und Abnahme erforderlichen Geräte (Gerüste, Hubsteiger o.ä.) einschl. des Personals sind vom Auftragnehmer bereit zu stellen und werden, wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsver- zeichnis vorhanden sind, nicht gesondert vergütet.

Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom Auftragnehmer entsprechend zu koordinieren, damit die Bau- werksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.

Damit der AG die Hauptprüfung planen kann, ist dem AG frühzeitig, mindestens 4 Monate im Voraus, der geplante „Fertigstellungstermin“ unaufgefordert mitzuteilen

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3.12.4. AUSA-Kabel (FIT Autobahn GmbH)

Nicht VDE-gerechte Lösungen gelten in jedem Fall als nicht abgenommen. In diesen Fällen haftet der Auf- tragnehmer auch für alle Folgeschäden über die formelle Abnahme und Anerkennung durch Zahlung der Leistung hinaus.

Kabelschutzrohr

Alle verlegten Kabelschutzrohre sind zu kalibrieren. Die Kalibrierung ist mittels registrierendem Kalibrier- gerät oder Festkaliber durchzuführen. Der gemessene Rohrinnendurchmesser darf 90% des nominellen Rohrinnendurchmessers nicht unterschreiten. Die gemessenen Durchmesser und Abschnittslängen sind zu protokollieren.

Streckenfernmeldekabel (AUSA)

Bei Bestandskabeln sind die Kabeleigenschaften sind in Form einer Vormessung vor Beginn der Kabelmon- tagearbeiten zu dokumentieren. Nach Beendigung der Kabelmontagearbeiten an den Kabeln sind die Ka- beleigenschaften zu dokumentieren. Dabei sind die Gleichstromwerte (Schleifenwiderstand, Wider- standsunterschied und Isolationswiderstand) zu messen.

Liste der zu liefernden Messprotokolle in zweifacher Ausfertigung.

Kabelschutzrohr: Kalibrierprotokolle, Druckprüfprotokolle, HDD-Bohrprotokolle

Kabelverlegung: Protokolle der Einzugskräfte bei maschineller Verlegung, Verlegeproto- kolle nach Muster mit Angabe der Trommelnummer, Metermarkierun- gen in den Schächten etc.

Streckenfernmeldekabel: Gleichstrommessung, Vor – und Nachmessung Isolation, Schleifenwider- stand und Widerstandsunterschied.

Erdungsmessung: Gemäß Vorgaben der VDE Norm. Es ist ein Erdungswert kleiner 2 Ohm anzustreben.

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Plans

– Entfällt –

Arbeits- und Umweltschutz

Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zur Arbeitssicherheit Fremdfirmen“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem Auftraggeber / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Die aktuelle Version ist als Anlage beigefügt.

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

Die Vorgaben des „Ökologischen Pflichtenheftes für die Bauausführung“ (s. Anlage) sind zwingend zu beachten.

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4. Ausführungsunterlagen

Es darf nur nach statisch und geometrisch geprüften und vom AG zur Ausführung genehmigten bzw. mit Sichtvermerk versehenen Unterlagen gearbeitet werden.

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

Bei den Planunterlagen gemäß Anlagenverzeichnis handelt es sich um Ausschreibungsunterlagen, die dem Bieter zur Kalkulation und Information dienen.

Hierbei wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausschreibungsunterlagen um Entwurfsunterlagen im Sinne der HOAI handelt. Diese sind im Rahmen des Vertrages vom Auftragnehmer in eine regelkon- forme Ausführungsplanung zu überführen (siehe auch Punkt 4.2 dieser Baubeschreibung). Sämtliche Kos- ten hierfür sind in die entsprechende OZ des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

Die Unterlagen werden vom AN auf Übereinstimmung mit der Örtlichkeit überprüft. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden dem AG unverzüglich mitgeteilt. Gegenüber den zur Verfügung gestellten Plan- unterlagen sich hierbei ergebende konstruktive und geometrische Änderungen, sind zu berücksichtigen und entbinden den AN nicht von der Einhaltung der Ausführungsfristen.

In der Ausführungsplanung des AN ist zudem davon auszugehen, dass durch diesen u.a. auch Abstimmun- gen mit dem AG, dem Prüfingenieur, den Fachplanern und weiteren am Projekt Beteiligten zu führen sind. Die entsprechenden Festlegungen sind in die Ausführungsunterlagen einzuarbeiten.

Dem AN werden nach Auftragserteilung die Planspiegel für die zu erstellenden Ausführungs-, Bestands- und Bestandsübersichtszeichnungen zur Verfügung gestellt.

Bestandsunterlagen konstruktiver Ingenieurbau

Die für die Angebotsbearbeitung erforderlichen Unterlagen werden als Anlage der Ausschreibung beige- fügt. Bestandsunterlagen liegen auszugsweise bei. Weitere Bestandsunterlagen liegen zur Einsicht beim AG, Niederlassung Westfalen, Außenstelle Netphen, Untere Industriestraße 20, 57250 Netphen, vor.

Nach Auftragserteilung werden die für die Durchführung der Arbeiten vorhandenen und notwendigen Bestandsunterlagen digital zur Verfügung gestellt.

Stoffstrommanagement

Das in der Anlage 5.5.1 beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leistungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers aus- weisen.

Das in der Anlage 5.5.5 beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV

  • Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ wird dem Auf- tragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt.

Das in der Anlage 5.5.2 beigefügte „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ wird dem Auftrag- nehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt.

Für die Erstellung des Rückbau- und Entsorgungskonzeptes wird als Anlage eine Mustergliederung zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.5.6).

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Erdbau

Vom Auftraggeber werden zur Anwendung die Muster "Formblatt 5.5.7 Arbeitsanweisung und Tagespro- tokollheft" und "Formblatt 0 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" zur Verfügung gestellt.

Vermessungsunterlagen

Siehe Ziffer 3.11 dieser Baubeschreibung

AUSA-Kabel (FIT Autobahn GmbH)

Nach Auftragsvergabe werden dem AN Lagepläne im Maßstab 1:1000 zur Verfügung gestellt, aus denen die geplanten Standorte zu ersehen sind.

Vor Beginn der Arbeiten am AUSA-Kabel müssen die Unterlagen bei dem Fachcenter für Informations- technik und -sicherheit vom AN eingesehen und mit dem AG abgestimmt werden.

Dazu gehören:

− Anweisung zum Schutze unterirdischer Leitungen und Anlagen − Musterplan Kabeltrassen der BAB.

Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

Allgemeines

Der Auftragnehmer hat die zu erstellenden bzw. zu beschaffenden Unterlagen zu nummerieren.

Brückenbau

Die Aufnahme der Fahrbahn vor Kappenbau ist als Ausführungsplan zu behandeln, ebenso die etwaige Planung des Gradientenausgleichs. Die Planung ist vom Auftragnehmer, nach Prüfung durch den Prüfin- genieur, vorzulegen.

Erläuterung des Bauablaufes

Vom Auftragnehmer ist ein technologisches Konzept mit einer detaillierten Erläuterung des Bauablaufes zu erarbeiten und dem Auftraggeber vor Baubeginn, spätestens im Rahmen der Bauanlaufbesprechung, zu übergeben.

Baustelleneinrichtungsplan

Der Auftragnehmer legt spätestens 18 Arbeitstage nach Auftragserteilung den Baustelleneinrichtungsplan in 3-facher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor.

Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz und die vorgesehene Abführung des Schmutzwassers erkennbar.

Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßenbau- lastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbehörden die Genehmigung zur vorgesehenen Abführung des Schmutzwassers ein.

Bauablaufplan

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwen- digen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

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Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kri- tischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablauf- plans, auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vor- gänge eines Projektes dar.

Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt- gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teil- abschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen.

Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

Der Auftragnehmer legt spätestens 18 Arbeitstage nach Auftragserteilung den Auftraggeber zur Kenntnis- nahme vor.

Rückbau- und Entsorgungskonzept:

Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes.

Im Zuge der Bauausführung at der AN als besondere Leistung des Bauvertrags ein „Rückbau- und Entsor- gungskonzept“ zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Dieses Konzept ist 18 Werktage vor Beginn der ersten Entsorgung vorzulegen. Es enthält maßnahmenbezogene Angaben zur Reihen- und Abfolge des Rückbaus, zur Lagerung, zur Baustellenlogistik, zu den Rückbauverfahren, zum Wiedereinbau, zum Ent- sorgungsweg und zum Arbeitsschutz. Kernstück des Konzeptes ist die tabellarische Darstellung der vorge- sehenen Entsorgungswege. Das Vorliegen des vom AG bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Vorausset- zung für den Beginn von Aushub oder Rückbaumaßnahmen von Ausbaustoffen. Dieses Konzept ist vom AN stetig fortzuschreiben und dem AG vorzulegen.

Die Mustergliederung gemäß Abschnitt 5.5.6 ist vom Auftragnehmer zu berücksichtigen.

Arbeitsanweisungen

Die Muster gemäß „Formblatt 5.5.7 Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und gemäß „Formblatt 0 Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" sind vom AN zu befüllen und nach den in den jeweili- gen Vorbemerkungen genannten Intervallen an den AG zu übermitteln.

Bodenlogistikkonzept

Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes.

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Im Zuge der Bauausführung hat der AN als besondere Leistung des Bauvertrages ein Bodenlogistikkonzept zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Dieses Konzept ist 18 Werktage vor Beginn der ersten Ent- sorgung vorzulegen. Das Vorliegen des vom AG bestätigten Bodenlogistikkonzeptes ist Voraussetzung für den Beginn von Aushubarbeiten. Dieses Konzept ist vom AN stetig fortzuschreiben und dem AG vorzule- gen.

Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

Die Ausführungsunterlagen sind gemäß dem CAD-Standard im Konstruktiven Ingenieurbau (Erzeugung, Austausch und Archivierung von CAD-Daten) der Autobahn GmbH des Bundes zu erzeugen.

Alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Ausführungsunterlagen sind vom AN herzustellen und in deutscher Sprache dem AG vorzulegen.

Dem AN obliegt die Anfertigung und Lieferung von Festigkeitsberechnungen aller erforderlichen Ausfüh- rungszeichnungen sowie der Bestandspläne, die für die Durchführung der gesamten Baumaßnahme er- forderlich sind.

Die Technische Ausführungsbearbeitung beinhaltet die Erstellung:

− Und Durchführung der vermessungstechnischen Aufnahmen − Aller erforderlichen statischen Nachweise − Aller erforderlichen Ausführungszeichnungen (Schal- und Bewehrungspläne, Stahlbau-Werkstatt- zeichnungen) − Aller erforderlichen Stücklisten − Der Korrosionsschutzpläne bzw. Korrosionsschutzanweisungen − Aller erforderlichen Unterlagen für das Prüfinstitut des AG

Dem AN werden nach Auftragserteilung die Planspiegel für die zu erstellenden Ausführungs-, Bestands- und Bestandsübersichtszeichnungen zur Verfügung gestellt.

Auf den Bewehrungsplänen ist der Stahlbedarf in kg je m³ Beton des dargestellten Bauteils anzugeben.

Die statische und konstruktive Prüfung der vom AN aufzustellenden und zu liefernden Ausführungsunter- lagen erfolgt durch einen vom AG gesondert beauftragten Prüfingenieur für Baustatik, der dem AN beim Übergabegespräch namentlich benannt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich nur nach statisch und konstruktiv geprüften sowie geo- metrisch geprüften Ausführungsunterlagen gearbeitet werden darf, die den Ausführungsvermerk des AGs tragen.

Durch die Prüfung und Freigabe der Ausführungsunterlagen werden Haftung und Verantwortung des AN hinsichtlich Richtigkeit, Tragfähigkeit, konstruktiv richtiger Ausführung nicht aufgehoben.

Die Ausführungsunterlagen werden dem AG in Papierform wie folgt vorgelegt:

Ausführungszeichnungen

2-fach an den Prüfingenieur als Vorabzug

2-fach an den AG als Vorabzug

3-fach an den AG nach Abschluss des digitalen Prüflaufs (s. Abschnitt 4.3 dieser Baubeschreibung)

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Standsicherheitsnachweise

2-fach an den AG nach Abschluss des digitalen Prüflaufs (s. Abschnitt 4.3 dieser Baubeschreibung)

Prüflauf: Nach Eingang der ungeprüften Ausführungsunterlagen beim AG ist seitens des AN eine benötigte Prüfzeit von ca. 6 Wochen zu kalkulieren. Voraussetzung hierfür ist die Richtigkeit und Prüfbarkeit der Unterlagen (wie z. B. vorliegen der Überbaustatik zur Prüfung der Unterbauten und Lager).

Sollten Ausführungsunterlagen nachgereicht werden müssen oder Fehler enthalten, welche eine Überar- beitung seitens des AN erforderlich machen, beginnen die 6 Wochen Prüfzeit erneut.

Der AN hat die Ausführungsunterlagen für die genehmigungspflichtigen Bauteile in prüffähiger Form rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen, sodass sie ohne Zeitnot geprüft werden können.

Bestandsunterlagen

Die Bestandsunterlagen sind gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, herzustellen und zu liefern.

Nach Abschluss der Arbeiten werden die Ausführungszeichnungen der im Bauwerk verbleibenden Bau- teile als Bestandszeichnungen und die Bestandsübersichtszeichnungen mit dem Vermerk des AN „Die Dar- stellung stimmt mit der Ausführung überein“ in digitalisierter Form (.pdf-Datei, dxf/dwg-Datei) dem AG übergeben.

Die Übergabe der Bestandsunterlagen erfolgt mit dem angefügten „Begleitpapier“ auf dem per Unter- schrift bescheinigt wird, dass die darin aufgeführten digitalen Bestandszeichnungen gem. ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 gleichgestellt (die Prüfeintragungen wurden übernommen) wurden und mit der Bauausfüh- rung übereinstimmen.

Die digitalen Bauwerksdaten einschl. Die digitalen Bauwerksdaten einschl. Bauwerksbuch sind mit dem Programm „SIB-Bauwerke“ zu erstellen.

Die Bestandsübersichtszeichnung ist gemäß dem CAD-Standard im Konstruktiven Ingenieurbau der Au- tobahn GmbH des Bundes zu erzeugen.

Das Erstellen der Bestandsunterlagen der im Bauwerk verbleibenden Bauteile ist eine wesentliche Leis- tung!

Abweichend von der ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, sind die Bestandsunterlagen spätestens mit der Vor- lage des Antrages auf Abnahme der Leistung vorzulegen.

Die Erfüllung der Pflicht des AN zur Übergabe der Bestandsunterlagen spätestens mit Vorlage des Antra- ges auf Abnahme der Leistung ist für den AG von zentraler Bedeutung, da die Unterlagen zur Durchfüh- rung der gemäß DIN 1076 vorgeschriebenen Hauptprüfung erforderlich sind.

Digitalisierung der Bestandsunterlagen

Sämtliche Bestandsunterlagen (s.u.) der neu herzustellenden Brücke „K 36 Heerstraße über die A 45“ sind vollständig durch den AN für die digitale Archivierung der Bestandsunterlagen entsprechend der „Hand- lungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im Konstruktiven Ingenieurbau“ aufzubereiten und entsprechend zu digitalisieren.

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Zu den Bestandsunterlagen zählen u.a.:

− Standsicherheitsnachweise − Ausführungszeichnungen, Bestandszeichnungen, resultierend aus den Ausführungsunterlagen − Prüfberichte, Materialprüfzeugnisse, Gutachten, Dokumentationen etc. − Bauvertrag, vertraglicher und sonstiger Schriftverkehr etc. − Fotos − Sonstiges…

Die Dateibezeichnungen sind gemäß Dateinamenskonvention des AG vorzunehmen und frühzeitig mit dem AG abzustimmen.

AS-Built-Modell

AwF 190 Projekt- und Bauwerksdokumentation

Der Awf 190 wird in der Lph 8 umgesetzt

Definition:

Erstellung eines „As-built-Modells“ (Wie-gebaut-Modell /Revisionsmodelle) als „digitale Bauwerksakte“ mit detaillierten Informationen zur Ausführung, z. B. verwendete Materialien und Produkte sowie ggf. Verweise auf Prüfprotokolle und weitere Dokumente. Einbindung weiterer Informationen und Dokumen- tationen sowie Revisionsunterlagen.

Nutzen:

Welcher Mehrwert ist durch die Umsetzung des Anwendungsfalls zu erwarten?

− Lokalisierung von Revisionsunterlagen (Single Source of Truth) durch verbesserte Auffindbarkeit von Informationen über Verknüpfungen mit Objekten in Modellen. − Sicherstellung der Langlebigkeit der digitalen Daten durch die Verwendung von herstellerneutralen Dateiformaten für die Archivierung. − Bessere Datengrundlage für den Betrieb.

Voraussetzungen:

Was ist erforderlich für die Umsetzung des Anwendungsfalls?

− AIA und abgestimmter BAP − Rollenspezifisch geeignete Software mit Schnittstellen gemäß BAP − Abgestimmte Datenstruktur − Für diesen Anwendungsfall qualifiziertes Personal

Folgende Leistungen sind zu erbringen:

− Aus diversen Quellen werden die für das Bauwerk erforderlichen Grundlagen und Informationen identifiziert, aufbereitet, zusammengeführt, georeferenziert und in Form eines AS-built Modell bereitgestellt. − Das Modell muss mindestens den Informationsgehalt einer o Bestandsübersichtszeichnung und o b) eines Bauwerksbuches

beinhalten. Zusätzliche gelieferte Informationen sind gestattet.

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Aus dem Modell müssen die Angaben gemäß ZTV-Ing Teil 1 Allgemeines – Abschnitt 2 Technische Bear- beitung 4.2 Bestandsübersichtszeichnungen ermittelbar sein. Alle Informationen die nicht aus dem geo- referenzierten Modell alleine ersichtlich sind, müssen an den entsprechenden Elementen als Attribut hin- terlegt werden. Bei einzelnen Elementen kann es erforderlich sein, dass mehrere Attribute angelegt wer- den müssen.

Bei schwierigen geometrischen Objekten, z. B. Fahrbahnübergangskonstruktionen, Lagerkonstruktionen, oder ähnlichem ist es, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber, ausreichend einen Volumenkörper als Platzhalter zu konstruieren und bei diesem den entsprechenden Bestandsplan zu verlinken. Die Pläne sind als PDF mit dem Modell mitzuliefern. Die Planbezeichnung ist als Attribut zu hinterlegen, damit dieser automatisch verlinkt werden kann. Dieses ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Hier ist ein separates Property Set für die Verlinkung der Planunterlagen anzulegen. Die Ausgestaltung dieses Property Sets wird in Absprache mit dem AG festgelegt.

Am Bauwerk angebrachte Bauteile sind lagegenau darzustellen. Pfosten oder Aufhängungen sind darzu- stellen. Die Verankerungen bzw. Befestigungsmittel müssen nicht dargestellt werden, wenn diese aus den verlinkten Planunterlagen ersichtlich sind.

Bei allen Volumenkörpern der Teilmodelle genügt die Darstellung der Oberfläche der Elemente. Beweh- rungselemente oder Kopfbolzen sind nicht zwingend darzustellen. Bei Spanndrähten reicht die Darstel- lung des Verlaufs der Hüllrohre und der Endverankerungen.

Die Darstellung entspricht dem LOG 500

Die Modellelemente entsprechen je nach Notwendigkeit LOG 300 oder 400, entsprechen jedoch in ihrer Dimension, Form und Lage dem gebauten Zustand. Gegebenenfalls ist eine symbolische Darstellung, nach Rücksprache mit dem AG, ausreichend.

(BIM für Bundesbauten, BIM-Handbuch Arbeitshilfe LOIN-Konzept)

Übergabe der Daten möglichst als ifc 4.3 Reference View (4.4 in Vorbereitung) und DWG / DXF Daten.

Alle nativen Modelldaten sind dem AG zu übergeben.

Die Datenübergabe erfolgt auf einen vom AG zur Verfügung gestellten SharePoint und werden vom AN dort hochgeladen.

Für die Bezeichnung und Struktur einzelnen Bauteile und der Teilmodelle ist der Bauteilkatalog der Auto- bahn GmbH zu verwenden.

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Dokumentationsaufnahmen

Der AN ist verpflichtet, zur Dokumentation des gesamten Baugeschehens schriftliche und fotografische Aufzeichnungen für die Bauakten zusammenzustellen.

Vor Baubeginn ist der Urzustand des Geländes und der Zufahrten fotografisch festzustellen. Es ist eine Dokumentation des vorhandenen Zustandes und während der Bauausführung von allen wesentlichen Bauabläufen bis zur Beendigung der Bauarbeiten aufzustellen. Dazu gehört die Darstellung der Ausbildung des Bauwerks selbst sowie von Einzelteilen, die später nicht mehr sicht- und prüfbar sind, insbesondere aus aussagekräftigen fotografischen Aufnahmen.

Alle Bilder sind mit Datum, Baustadium, Standort etc. zu kennzeichnen und in digitalisierter Form dem AG zu übergeben. Die Dateibezeichnung entsprechend der „Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im Konstruktiven Ingenieurbau“ ist dabei zu beachten

Geprüfte statische Bemessung der Aufstellvorrichtungen und Fundamente für ortsfeste Verkehrszei- chen in Seitenaufstellung

Es gilt für alle Aufstellvorrichtungen außer für die der Standardverkehrszeichen sowie die Bemessung von Verkehrszeichenbrücken und Kragarmen.

Verzeichnis der verwendeten Baustoffe, Stoffsysteme und Materialien

Vom AN ist ein Verzeichnis der verwendeten Baustoffe, Stoffsysteme und Materialien zu erstellen und dem AG rechtzeitig (mind. 2 Wochen) vor Ausführungsbeginn in schriftlicher Form zur Kenntnis vorzule- gen. Das Verzeichnis ist entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben (s. auch Abschnitt 3.5 und 3.12 dieser Baubeschreibung)

Alle hierfür entstehenden Kosten sind mit den OZ der jeweiligen Leistungen abgegolten.

AUSA-Kabel (FIT Autobahn GmbH)

Die Erstellung der Ausführungsunterlagen ist in der jeweiligen OZ einzurechnen. Die Unterlagen sind rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten dem AG vorzulegen wie z.B.: Schacht- und Rohrtrassenplan (La- geplan).

Die Vorprüfung findet zur Einarbeitung von Korrekturwünschen des AG, hier dem Fachcenter für Informa- tionstechnik und -sicherheit statt. Nach Einarbeitung der Korrekturen legt der AN die Ausführungszeich- nungen zur Genehmigung vor.

Vom AN zu erstellende Dokumentation

Die unter o. g. Punkt 4.1 zur Verfügung gestellten Unterlagen sind vom AN zu Bestandsplänen weiter zu ver- bzw. bearbeiten, oder herzustellen. Kopien zur freien Verwendung des AG sind zugelassen.

Nachfolgende Punkte sind dem AG vor Abnahme zu liefern:

a) Kabeltrasse einmessen, mit Angabe des Kabeltyps zum Verbraucher (AQ, ZAS, MQ, DZ, NRS etc.) und der Höhenangabe bezogen auf Normal Höhen Null (NHN) b) Protokolle für alle Durchpressungen und Spülbohrungen c) Prüfprotokolle d) Messprotokolle gem. BB 3.12, e) Erstellung der Kabellagepläne mit sämtlichen Muffen, Endverschlüsse, Kabelschächten mit Vor- ratslängen, incl. deren Stationierung und Bezeichnung

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f) Erstellung der Kabellängenpläne mit sämtlichen Muffen, Endverschlüsse, Kabelschächten mit Vor- ratslängen, incl. deren Stationierung und Bezeichnung g) Kabelverlegeskizzen / -protokolle h) Muffenblätter aller Muffen, incl. aller Messstreifen, Vorratslängen, Stationierung

Die Erstellung der Dokumentation wird gesondert berechnet.

Pläne und technische Zeichnungen und Skizzen sind dem AG neben dem .pdf Format auch im jeweils ak- tuellen AutoCAD-dwg-Format zu übergeben.

Als wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung wird die Dokumentation angesehen, die zum ord- nungsgemäßen Betreiben der Anlage unabdingbar ist. Die vollständige Dokumentation ist vor der Ab- nahme dem AG, hier dem Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit zur Prüfung vorzulegen. Die Dokumentation ist prüfbar und vollständig einzureichen. Für die Prüfung der Dokumentation benötigt der Auftraggeber 14 Werktage. Erst nach positivem Prüfergebnis durch den Auftraggeber darf die Abnahme beantragt werden.

Aus diesem Grunde wird eine Abnahme ohne positiv geprüfte Dokumentation verweigert.

Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen (§2 VOB/B)

In Ergänzung zu §§ 1, 2 und 4 VOB/B werden alle nicht vertraglich vereinbarten Leistungen vor Beginn der Ausführung bei der örtlichen Bauüberwachung des AG angemeldet.

Für die nicht vertraglich vereinbarten Leistungen (Nachtragsangebote) werden folgende Unterlagen er- stellt und dem AG vor Ausführung übergeben, ohne hierfür gesonderte Kosten zu berechnen:

Nachtragsleistungsverzeichnis in 2-facher Ausfertigung sowie im Datenformat D.86

Nachtragskalkulation in 2-facher Ausfertigung mit ausführlich erläuterten Leistungsansätzen von Lohn, Geräten, Materialien und sonstigen Kosten

Hierbei wird dem AG eine angemessene Prüffrist eingeräumt.

Elektronisches Planmanagementsystem

Zur Beschleunigung des Planlaufes und der Planfreigabe wird ein Planmanagementsystem verwendet.

Verwendung des Planmanagementsystem des AN

Es ist eine workflowbasierte Projektplattform für den digitalen Prüf- und Genehmigungsprozess der Aus- führungs- und Bestandsunterlagen zur Nutzung durch den Prüfingenieur und den AG zur Verfügung stel- len. Diese ist mindestens bis zur Abnahme bzw. Übergabe aller Bestandsunterlagen vorzuhalten.

Das Programm muss zusätzlich mit "Touch-Funktion" für die Nutzung mit Tablet oder Smartphone ausge- stattet sein.

Workflows: für Dokumente jeder Art (z.B. Pläne, Statiken, Prüfberichte etc.)

Es sind mind. fünf Workflows vorzusehen, die in Zusammenhang mit dem AG aufgestellt werden. In den Workflows wird der Prüflauf der einzelnen Unterlagen festgelegt sowie die Erstellung der Plannamenkon- vention zur Nutzung des Workflows vereinbart

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Prüflauf:

Es erfolgt ein kompletter digitaler Prüflauf inkl. aller Kommentare, Prüfbemerkungen, Prüfberichten und Unterschriften für alle Ausführungs- und Bestandsunterlagen. Änderungen müssen in einer Historie der Dokumente nachvollziehbar sein, einschl. automatischer Indexverwaltung und Kategorisierung der Doku- mente. Sämtliche Dokumente sind jederzeit von den Projektbeteiligten einsehbar, auch Versionen. Der Vergleich verschiedener Versionen mit Hervorhebung der Änderungen muss möglich sein. Unterlagen müssen vom AG als PDF-Datei heruntergeladen werden können.

Vollständige Redlining-Funktionen über Layer auf jedem Dokument inkl. der Definition von virtuellen Stempeln. Beim Redlining und Stempeln sowie der Unterschrift wird jeder Funktion eine eigene vom AG definierte Stiftfarbe zugewiesen.

Die elektronische Unterschrift erfolgt direkt auf den geprüften Dokumenten in dafür vorgesehenen Schriftfeldern. Planspiegel wird vom AG vorgegeben und ist in die Unterlagen einzuarbeiten. Freigabe in den Varianten "Gesehen" und "Zur Bauausführung freigegeben" (Texte werden zusammen mit dem Auf- traggeber bzgl. Namen, Titel, Funktion o. ä. festgelegt).

Freigegebene Unterlagen sind als solche zu kennzeichnen, damit nur diese auf der Baustelle zur Anwen- dung kommen. Eine Papierausfertigung mit allen Prüfeintragungen ist auf der Baustelle vorzuhalten und muss bei Bedarf eingesehen werden können.

Alle digitalen Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftraggebers.

Sämtliche Dokumente sind vor der Abnahme der Baumaßnahme digital zu übergeben.

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5. Anzuwendende technische Regelwerke

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/1999, Ergänzungen zu den Technischen Liefer- bedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999, Änderungen zu den „Zusätzlichen Tech- nischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“, Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 09/2011, Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leis- tungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2013, Vermeidung von Schäden an Fahrbahn- decken aus Beton in Folge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) mit Anlage „WS-Grund- und Be- stätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtig- keitsklasse WS“
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2015, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 08/2016, Technische Lieferbedingungen für trans- portable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) - Streichung der pla- nungsrelevanten Breite (Planungsbreite)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/2016, „Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)" hier: Änderungen, Ergänzun- gen, Erläuterung
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2017, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2018, Merkblatt über Entwurfs- und Berech- nungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2018, „Technische Prüfvorschrift für Ebenheits- messungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen)“, Ausgabe 2017
  • Allgemeines Rundschreiben Landschaftsbau (ARS) 15/2019 „Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 – (ZTV La- StB 2018)“

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  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2020, Technische Prüfvorschriften für Griffig- keitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff- StB 07 (SKM))
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 20/2021, Technische Prüfvorschriften für Griffig- keitsmessungen im Straßenbau; Teil: Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT))
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2022, Technische Lieferbedingungen für Bau- stoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahnde- cken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2022, Technische Lieferbedingungen für flüs- sige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 02/2022, Grundsätze für die passiv sichere Aufstel- lung von Verkehrszeichen
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 11/2024, Anpassung der Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 22/2024, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13); – Änderungen bei der Anerken- nung von Schulungsstellen
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 26/2024, Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang der Bundesfernstraßen – Rahmenbedingungen zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials nach den RPS 2009
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2025, Technische Prüfvorschriften für Eben- heitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil Berührungslose Mes- sungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauver- trag)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2025, Stufenweise Anwendung der Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2025, Akustische Wirkung neu errichteter Lärm- schutzwände, vor Ort Messungen an neuen Lärmschutzwänden im Rahmen der Abnahme und vor Ablauf der Gewährleistung
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2025, Einsatz und Erprobung von temperatur- abgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen

5.1.2. Technische Lieferbedingungen

  • TL Gestein-StB 04/23 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
  • TL Sbit-StB 15 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bi- tumenbasis, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
  • TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitu- men, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV

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  • TL G SoB-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL GaB-StB 16/23 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL G DSK-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • TL G OB-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Aus- gabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • TL G DSH-V-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä- chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Beton-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr. 04/2022 Bezugsquelle: FGSV

  • TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016 Bezugsquelle: FGSV

  • TL M 23 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL-SP 99 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Bitumen-StB 25 - Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfer- tige Polymermodifizierte Bitumen Bezugsquelle: FGSV

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5.1.3. Technische Prüfvorschriften

Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Abschnitt 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Be- rührungslose Messungen für den Bauvertrag), mit ARS Nr. 04/2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV

5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • ZTV Verm – StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Ew-StB 25 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV La-StB 18 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbau- arbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Asphalt-StB 07/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV BEA-StB 09/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Beton-StB 07 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV

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  • ZTV RDO Beton-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Aus- gabe 2020 – ZTV RDO Beton-StB 20 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV BEB-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Fug-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April 2024 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV A-StB 12 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabun- gen von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-ING 08/2025 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieur- bauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6.7 und 7-4 der ZTV-ING

  • ZTV-BEL-B, Teil 3 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstel- len von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) • ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 • TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbe- lägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiege- lungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV VZ 2011 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV • In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2. Februar 2022

  • ZTV M 13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013, in Verbindung mit dem ARS 13/2015 und dem ARS 25/2016 sowie dem ARS 02/2024 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV • mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

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  • ZTV FRS 2013, Fassung 2017 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV

5.1.5. Weitere technische Regelwerke

  • TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV

  • M EBGS-LSW - Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018, in Verbin- dung mit dem ARS 15/2018 Bezugsquelle: FGSV

  • VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbeton- bauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013) Bezugsquelle: www.bast.de

  • M AEBEL Merkblatt über die Anwendung von Erosionsschutzprodukten und Begrünungshilfen aus natürli- chen und synthetischen Materialien im Erd- und Landschaftsbau des Straßenbaus Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV

  • RuA-StB 23 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recyc- ling-Baustoffen im Straßenbau (RuA-StB 23); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV und RSBB

  • R SBB Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • RSA 21 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 Bezugsquelle: FGSV

Verzeichnis der Bezugsquellen:

  • FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
  • BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
  • VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund

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Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL)

5.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 07/13

Zu Abschnitt 2.2 Bindemittel Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.

Zu Abschnitt 2.3 Zusätze Produkte zur Temperaturabsenkung aus

  • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempe- raturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung, sind ohne weitere Einsatz-Nachweise für eine Verwendung zugelassen. Diese Produkte sind in der Erstprüfung durch konkreten Verweis auf den Listeneintrag bei der BASt aus- zuweisen.

Zu Abschnitt 3 „Anforderungen an Asphaltmischgut“ Die in den Tabellen 4 bis 8 der TL Asphalt-StB 07/13 aufgeführten Bindemittelarten und -sorten der TL Bitumen-StB gelten nicht. Stattdessen ist die Anlage zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV zu beachten. Im Vorgriff auf das künftige Asphaltregelwerk gelten die resultierenden Bindemittelarten und -sorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall eines der in der Tabelle 1 der Anlage „Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Ver- kehrsflächen“ zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV in eckigen Klammern zusammengeführten Bitumenpaa- res (z.B. [30/45 // 35/50 VL]). Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB und nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führen. Die aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermo- dultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch zugegebenes Asphaltgranulat und/oder zugegebene Zusätze berücksichtigt.

Zu Abschnitt 3.1.1 „Verwendung von Asphaltgranulat“ Der dritte und die folgenden Absätze werden durch die nachfolgenden ersetzt. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix T (G*=15kPa) = a∙∙T (G=15kPa) + b * T (G*=15kPa) mix 1 2 Dabei sind: T (G*=15kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im Asphaltmisch- mix gut, T (G*=15kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Bindemittels, 1 T (G*=15kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vorgesehenen Bi- 2 tumens nach den TL Bitumen-StB, a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1.

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Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T (G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der je- 1 weiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bindemittel der eingesetzten Asphaltgranulate. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Zugabe eines viskositätsverändernden, orga- nischen Zusatzes im Asphaltmischwerk sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui-Schermodul- temperatur T (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück(G*=15kPa) des Gemisches durch Rückgewin- Rück nung experimentell im Labor zu bestimmen. Dabei sind T (G*=15kPa) und δ (G*=15kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel experimentell im Rück Rück Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Pha- senwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut. Bei der Zugabe von Asphaltgranulat und/oder Zusätzen und/oder Naturasphalt muss T (G*=15kPa) bzw. T (G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels inner- mix Rück halb der Sortenspanne des geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen. Hierzu kann entweder

  • ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder
  • ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel verwendet werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei Asphaltbe- ton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutarten unter Beton- decken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.

Zu Abschnitt 4.1.3 Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung Unter Verwendung des ausgewählten gebrauchsfertigen Viskositätsveränderten Bitumens oder Zusatzes nach der Erfahrungssammlung TA der BASt oder des aufgeschäumten Bindemittels sind erweiterte Erst- prüfungen am Bindemittel und Asphaltmischgut durchzuführen. Die erweiterten Erstprüfungen und die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Prüfungen werden dem Auftraggeber als Anlage zum Eignungs- nachweis informativ zur Verfügung gestellt: Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach den TL VBit-StB und bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen:

  • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB, Teil 3 (BTSV)
  • Phasenübergangstemperatur des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels mittels Dynami- schem Scherrheometer nach den TP Bitumen-StB, Teil 5 (konstante Scherrate)
  • Prüfungen am Asphaltmischgut: Tabelle 3 - Erweiterte Erstprüfungen
PrüfungAsphalt- deckschichten aus SMA, ACAsphalt- binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B SAsphalt- tragschichten aus AC T S
Einaxialer Druck-Schwellversuch zur Be- stimmung des Verformungsverhaltens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1X1)X-

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Angabe zum Tieftemperatur- verhalten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühl- versuch TSRST)XX-
Verformungsverhalten des eingesetz- ten resultierenden Bindemittels nach TP Bitumen-StB, Teil 3 am langzeitgeal- terten (PAV) modifizierten BindemittelXXX
  1. nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V
  • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers

Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen oder bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie:

  • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C des resultierenden Bindemittels (rechnerisch ermittelt analog zur bisherigen Vorgehensweise zur Bestimmung des rechnerischen resultieren- den Erweichungspunkt Ring und Kugel nach den TL Asphalt-StB)
  • Prüfungen am Asphaltmischgut:

Tabelle 4

PrüfungAsphalt deckschichten aus SMA, ACAsphalt binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B SAsphalttragschich- ten aus AC T S
Einaxialer Druck-Schwell-versuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1X1)X-
Angabe zum Tieftemperatur- verhalten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühl- versuch TSRST)XX-
  1. nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V

Zu Abschnitt 4.1.4 Erstprüfungsbericht Im Erstprüfungsbericht sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich:

  • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung
  • Art und Sorte des frisch zugegebenen Bitumens
  • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
  • Ergebnisse der zusätzlichen Prüfungen nach Abschnitt 4.1.3
  • Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach TL VBit-StB: • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
  • Bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen: • Hersteller, Typ, Produktbezeichnung • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels • Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt
  • Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen: • Hersteller, Produktbezeichnung, • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels,

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• Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt

  • Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17

Zu Abschnitt 1.4 (Baustoffe)

Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB 20/23 analog.

Zu Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen)

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung je- der eingebauten Lage des Untergrunds/Unterbaus bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer wö- chentlich vorzulegen.

Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt gemäß 0 der "Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".

Zu Abschnitt 1.9 (Abrechnung)

Bodenaustauschmaterial

Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m³ wird ein eventuell entste- hender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berück- sichtigt.

Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten

Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt:

Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teil- leistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.

Rohrleitungen

Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erd- körper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgra- bensohle.

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Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den spä- teren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgra- bensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschungen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.

Zu Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind dem Auftraggeber rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Nachweise von Setzungen des Untergrundes können nur durch ordnungsgemäß gesetzte Setzungspegel oder Horizontalinklinometer nachgewiesen werden. Oberflächliche Messungen mittels Höhenmessung (GPS, Theodolith o.ä.) auf dem Schüttkörper werden ausgeschlossen.

Zu Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB 20/23)

Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüf- zeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und was- serwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.

Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.

Zu Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden)

Folgende Toleranzen werden vereinbart:

Einschnittsböschungen Bereich des Planums Fels: ± 5 cm ± 2 cm Boden: + 15 cm; - 30 cm + 3 cm; - 15 cm Diese Werte gelten für alle Boden- und Felsverhältnisse, bei denen keine besonderen Sicherungsmaßnah- men und keine Felsgestaltungen/-profilierungen (z.B. Herausarbeiten von Felsvorsprüngen) erforderlich werden. Mit der Abfuhr gelöster, einbaufähiger Massen darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme ausreichend einbaufähige Massen zur Widerverwen- dung im Baufeld vorhanden sind.

Zu Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Folgende Toleranzen werden im Endzustand vereinbart: Dämme: Böschungen: ± 5 cm

Zu Abschnitt 4.3.1 (Ausführung) Bei Vereinbarung der Methode M3 nach Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 darf der Einbau von Boden erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vor- liegen und vom AG freigegeben wurden.

Zu Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten)

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Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigem Boden, der nicht verfestigt oder qua- lifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von a 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a

Zu Abschnitt 4.4.5 Die Querneigung des Planums muss bei wasserempfindlichen (bindigen) Böden und Baustoffen mindes- tens 4% betragen, nach einer Bodenbehandlung mit Bindemittel (Bodenverfestigung, qualifizierte Boden- verbesserung) muss die Querneigung des Planums mindestens 2,5% betragen.

Zu Abschnitt 9.4.2 Die Verwendung von Anbauverdichtern sind nur ab dem Bereich 3 m über Rohrscheitel zulässig.

Zu Abschnitt 10 (Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken) Es gilt die Richtzeichnung Was 7.

Zu Abschnitt 11.1 (Grundsätze) Die geplante Kronenhöhe ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen einzuhalten.

Zu Abschnitt 12.4.2.2 (Bindemittelmenge bei Baukalken) Bodenverfestigungen ausschließlich mit Kalk sind nicht zugelassen.

5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13

zu Abschnitt 1.3 - Baugrundsätze

Die ausgeschriebenen resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Scher- modultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat und/oder Na- turasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Weitere Merkmale oder Eigenschaften nach den TL Bitumen-StB 25 bzw. den TL VBit-StB sind über die Bezeichnung resultierende Bindemittelarten und -sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur.

Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisie- rungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.

Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. er- forderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.

zu Abschnitt 2.1 - Gesteinskörnungen

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Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahr- bahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen.

Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.

Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.

Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden.

Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) ent- sprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnungen 2/3 und 2/4 dürfen, abweichend von Tabelle 3 der ZTV Asphalt-StB 07/13, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.- % enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.

Gesteinskörnungen für Asphaltbinder AC 16 B S für Verkehrsflächenbefestigungen der Belastungsklasse Bk3,2 müssen in Bezug auf den Widerstand gegen Zertrümmerung der Kategorie SZ18 bzw. der Kategorie LA20 entsprechen.

zu Abschnitt 2.3.1 – Asphaltmischgut Allgemeines

Abweichend zu Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13 gilt folgendes:

AC 22 T S: Für den Siedurchgang bei 16 mm gilt ein Maximalwert von 85 M.-%.

Mindest-Bindemittegehalt: o AC 32 / 22 T S: B min 4,1 o AC 16 T S: B min 4,3

AC 32 / 22 / 16 T S:

  • Minimaler Hohlraumgehalt MPK: V min 4,0
  • Maximaler Hohlraumgehalt MPK: V max 6,0

Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitu- men ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt und Splittmastixasphalt LA (SMA LA) gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphalt- deckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.

zu Abschnitt 2.3.2 - Asphaltmischgut - Eignungsnachweis

Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Be- lastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehende Untersuchungen und Anforderungen beachten und im Eignungsnachweis angeben.

Zu Abschnitt 2.3.4 „Transport von Asphaltmischgut“

Temperaturgrenzwerte und Transport von Asphaltmischgut:

Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt:

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Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seiten- flächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.

Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden.

Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten:

  • Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbinderschich- ten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °C
  • Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphaltbefesti- gungen)
  • Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C.

Beim Walzasphalt gilt die Temperaturspanne beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Straßenfertigers bzw. des Beschickers. Beim Gussasphalt gilt die Temperaturspanne beim Verlassen des Rührwerkskessels.

Bei der Herstellung des Asphaltmischgutes für Walzasphalte dürfen die oberen Grenzwerte um bis zu 5 K überschritten werden, um ggf. auftretende Temperaturverluste bis zum Einbau zu berücksichtigen.

zu Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines

Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen.

Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.

zu Abschnitt 3.4.3 – Herstellen von Asphalttragschichten – Baustoffgemische

Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Be- tonfahrbahndecke dient.

zu Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften

Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.

Für den Hohlraumgehalt der fertigen Schicht von Asphalttragschichten aus AC 32 / 22 / 16 T S gilt die Anforderung ≤ 8,0 Vol.-%.

zu Abschnitt 3.9.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines

Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt darf nur auf einer vollständig trockenen Un- terlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Tau- punkttemperatur der umgebenden Luft liegen.

Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Einbaugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.

zu Abschnitt 3.9.5 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche

Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindes- tens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.

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Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.

Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gum- miradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren.

Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.

zu Abschnitt 3.10.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemeines

Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Bedeu- tung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.

zu Abschnitt 3.10.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoffgemische

Gesteinskörnungen

  • Eigenfüller darf nicht zugegeben werden.
  • Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.
  • Stahlwerksschlacken sind von der Verwendung ausgeschlossen.

Zu Abschnitt 4.1. „Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltmischgut“

Die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemit- tels darf die in der nachfolgenden Tabelle 5 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels angegebenen unteren Grenz- werte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 5 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rück- gewonnenen Bindemittels

StraßenbaubitumenPolymermodifiziertes Bitumen
Sorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °CSorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °C
70/100435945/80-50 A4464
50/70466225/55-55 A4870
30/45526810/40-65 A5676
20/30557145/80-65 A4866
65/105-70 A4361

Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymer- modifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 5 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels stellt keinen Man- gel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 6 - Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels aufgeführten Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden.

Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 6 - Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels ersetzt:

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Tabelle 6 - Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels

StraßenbaubitumenPolymermodifiziertes Bitumen
Sorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °CSorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °C
70/100435945/80-50 A4866
50/70466225/55-55 A5371
30/45526810/40-65 A6381
20/30557145/80-65 A*)
65/105-70 A*)

) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T(G=15 kPa) des rückgewonnenen Bindemit- tels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organischen Zu- sätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Bindemittels ge- stellt.

zu Abschnitt 4.2.5 – Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten – Ebenheit

Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphalt- binderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Mess- strecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.

zu Abschnitt 5.2 – Eigenüberwachungsprüfungen

Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschichtmischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.

Für den folgenden erweiterten Mess- und Dokumentationsumfang ist eine gesonderte Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorhanden.

Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu do- kumentieren:

  • Wetter (mindestens stündlich),
  • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich,
  • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
  • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
  • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel,
  • Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)),
  • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).

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Abschnitt 5.4.1 „Prüfverfahren – Allgemeines“

Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisie- rungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.

zu Abschnitt 6.1 – Behandlung von Mängeln

Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom Auftraggeber durchge- führt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der Auftragnehmer.

zu Abschnitt 7.2.2 – Einbaudicke

Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.

Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rau- tiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV As- phalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.

zu Abschnitt 7.3.2 – Abrechnung nach Einbaumenge

Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbau- fläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.

Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehl- mengen führen. Diese Fehlmengen sind vom Auftragnehmer auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.

5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07

zu Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 - Eigenüberwachungsprüfungen

Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßge- bend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13

zu Abschnitt 1.3.2 der ZTV BEA-StB 09/13 (Unterlage)

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Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.

zu Abschnitt 3.2.1 der ZTV BEA-StB 09/13 (Fräsen der Unterlage)

Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brücken- bau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt.

Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brü- ckenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.

5.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025

Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte sowie die wesentlichen Änderungen in den ZTV-ING, Anlage 2 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 und die Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Anlage 3 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV sind zu beachten.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2 Bauausführung

Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen

Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkungen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:

Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal

Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

Nr. 5 Abnahme

Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Überprü- fungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 Stahlbau

Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftragge- bers.

Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.

Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduktion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werkstattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Ferti- gungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.

Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zulässig.

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Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Herstell- und

Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken sind die Er- gänzenden Toleranzen der Klasse 2 gemäß Anhang B zu DIN EN 1090-2 einzuhalten. Für Stahlfahrbahnen gilt DIN EN 1993-2/NA, Anhang NA.G.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 2 Stahlverbundbau

Nr.2 Hinweise für Planung und Konstruktion

Ergänzend zu (3) wirf folgendes festgelegt:

Zur Berechnung der Schnittgrößen ist das Verfahren nach DIN EN 1994-2, 5.4.2.3(2) anzuwenden.

Nr. 3.2 Kopfbolzen

Ergänzende Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau gemäß ARS 18/2019

Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555 und ZTV-ING einige Randbedingungen festgelegt, die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbund- brücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von anderen ermüdungsbeanspruchten Bauteilen zu be- achten sind.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten

Mit dem Obmann-Schreiben 2023-07 wurden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes aufgefor- dert, abweichend von den geltenden Regelungen der ZTV-ING 4-3 zukünftig bei der Planung von Duplex- beschichtungen eine Sollschichtdicke der organischen Schichten auf der Verzinkung von insgesamt min- destens 240 µm vorzusehen. Für die hauptsächlich zur Anwendung kommenden Duplexsysteme wurden die künftig anzuwendenden Korrosionsschutzsysteme in einer Tabelle dargestellt.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4 Brückenbeläge auf Stahl mit einem Dichtungssystem

Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal

Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände

Ergänzend zu der ZTV-ING, 02/2025, Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughil- fen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen.

Für den gesamten Bereich der NL Westfalen wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 An- hang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 Verkehrszeichenbrücken

Nr. 2.4.2 Baugruben, Gründungen und Betonsockel und 2.4.3 Fußpunktverankerungen

Die Bewehrung der Betonsockel wird bis auf die untere Lage der Fundamentbewehrung heruntergeführt.

Die Ankerschrauben sind vorzufertigen und werden in einer Einbauschablone in die Solllage der Höhen-

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und Achsmaße gebracht. Die Anker werden beim Einbau in die Solllage so mit der Bewehrung verbunden, dass ihre Lage beim Betonieren nicht verändert werden kann.

Alle Ankerschrauben werden mind. 20 cm aus dem Betonsockel herausgeführt.

Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen.

Die Anker werden bis auf 10 cm über Unterkante Fundament heruntergeführt, jedoch nicht länger als 2,00 m ausgeführt. Die Anker haben am unteren Ende Haken.

In diese Haken ist ein Betonstabstahl mind. Ø 25 mm einzulegen. Die Stäbe werden bis an die Enden der Fundamentlängsseiten (unterhalb des Anprallsockels) geführt und am Bewehrungskorb befestigt.

An diese Querstäbe kann das Erdungsband angeschlossen werden.

Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kappen abgedeckt.

Nr. 2.4.4 Verbindung zwischen Riegel und Stiel

Die Riegel- Stiel- Verbindung ist biegesteif auszubilden. Der Riegel muss vollflächig aufliegen.

Gelenkige Ausbildung ist nicht zugelassen.

Nr. 2.4.5 Befestigungselemente

Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen.

Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besseren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein.

Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich.

Spannbänder sind nicht zugelassen.

Verbindungswinkel zwischen den Verbindungsprofilen (I+E Schiene) an der Schilderrückseite müssen mit einer Schraubbefestigung ausgeführt werden. Die Schrauben müssen mit Sicherungselementen gegen selbsttätiges Losdrehen, wie z.B. mit Keilsicherungsscheiben gesichert sein. Klebeverbindungen oder eine Befestigung mit Nieten ist nicht zulässig.

Nr. 2.4.6 Korrosionsschutz

Für die Tragkonstruktion aus Stahl ist das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, An- hang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 6, Beschichtungssystem Nr. 1 aufzubringen.

Im Bereich bis 2m über Geländeoberkante wird zusätzlich eine 2. Zwischenbeschichtung (ZB) aufgebracht. Material wie bei der Deckbeschichtung.

Nr. 2.4.9 Steig- und Anlegeleitern

Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.

Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

AUSA-Kabel (FIT Autobahn GmbH)

TLS - Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen/BASt/BMV, Ausgabe 1993 und 2002

StVO - Straßenverkehrsordnung

RSA-95 - Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1995 einschl. Ergän- zungen

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TAB - Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der zuständigen EVU

  • ZAS-Schrankbestückung gem. DIN 43870

Einbau-, Verlege- und Montageanleitungen etc. der Hersteller der eingesetzten Materialien sind zu be- achten und einzuhalten.

Ergänzende Bestimmungen zu DIN-Normen im Bauwesen und Wasserwesen, die noch nicht auf die ge- setzlichen Einheiten umgestellt sind (Fassung Dez. 1987). Ferner alle TÜV-, GUV- und sonstige Unfallver- hütungsvorschriften.

Es gelten die Vorschriften des „Verbandes Deutscher Elektrotechniker“ VDE für alle elektrotechnischen Anlagen.

Anzuwendende Normen für die Erstellung und die Instandhaltung der Bauleistung

Die Leistungen für die Normen sind in alle OZ’en des Vertrages einzurechnen. Bei den ausgeschriebenen Lieferungen und Leistungen sind die letztgültigen Ausgaben der Normen, Richtlinien und Vorschriften (DIN, VDE, EN und ISO) anzuwenden.

Es gelten für die ausgeschriebenen Arbeiten die zutreffenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften.

DIN VDE 0100, insbesondere die Teile: 200, - 410, -540 DIN VDE V 0185 Teile 1,-2,-3,-4 DIN VDE 0250, Teil 204 DIN VDE 0298 DIN VDE 0675 DIN VDE 0800 DIN 57845, VDE 0845 DIN 57845 A 1, VDE 0845 A 1 DIN EN 61082 Teile 1 – 3 DIN 18300 DIN 18322 DIN 18324

Betrieb von elektrischen Anlagen DIN VDE 0105-100, insbesondere sind schriftlich einzureichen: Der Ar- beitsverantwortliche und die Rettungskette.

BGFE – Arbeitsschutzgesetz; BGFE – Gefahren des elektrischen Stromes; BGI 758; BGV A 1; BGV A 3

Die aufgrund der “Sonstigen Technischen Vorschriften” anzuwendenden Normen gelten uneingeschränkt.

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Anlagen/Formblätter

5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

.e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t St n a lp e g - " G "n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A "Niederlassung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
Baumaßnahme:
Auftragnehmer:
(Name/Anschrift)
Ordnungszahl / AbschnittKurztext LV / BeschreibungAbfallschlüssel (AVV Schlüssel)AbfallmengeZuordnungswert / MaterialklasseArt der Entsorgung (Verwer- tung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,)Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift)
(bitte Einheit
wählen)
t
VAB
"A"

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"A"
"G"
Ort, Datum
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

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5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen

Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt. Es wird darauf hingewiesen, dass: • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, er- stellt werden können. • möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnachweise per Mail zu beantragen sind. • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind. • bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!

Auftraggeber:
Maßnahmen Bezeichnung:
Projekt-Nummer:
Außenstelle, Autobahnmeisterei (Anschrift):
Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail):
Abfallbezeichnung:
Abfallschlüssel aus LV:
Gesamte Abfallmenge laut LV:
Abfallmenge Tagesleistung (evtl.):
Abfallanalyse als PDF beilegen (notwen- dig):
Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW):
Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Haufwerk, Ad- resse, R+H-Wert)

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Auftragnehmer:
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Rechnungsbeauftragter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?:
Bevollmächtigter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?:☐ Ja ☐ Nein
Entsorger:
Name und Anschrift der Entsorgungsanlage:
Entsorger-Nr.:
Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)?☐ Ja ☐ Nein
Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.):
Beförderer
Name und Anschrift:
Beförderer-Nr.:
Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfall- schlüssel transportieren darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!

Datum: Unterschrift:

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5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht

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5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen

Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzi- siert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt- Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):

Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen

(1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollstän- dig nachgewiesen werden. (2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen. (3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig. (4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu be- stätigen. (5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten: a. Hersteller oder Importeur, b. grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben, c. Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung beschreibt d. ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile, e. ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile, f. Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstat- tung, g. Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereit- schaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung) h. Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen. (6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprüfung ausgestellt wird, vorlegen: a. Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317 b. Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnun- gen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände auf- gestellt wurde. c. Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrich- tung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmes- sungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstim- men. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erforderlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen. d. Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden. (7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu be- urteilen. (8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten.

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Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprall- heftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen. (9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querverschie- bung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt ge- richteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen. (10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren. (11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg, sind nicht zulässig. (12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen. (13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben. (14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtun- gen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.) (15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von ei- nem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren. (16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüf- bedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzuführen. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, dass auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Er- gebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentieren und zu bewerten. (17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.

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5.5.5. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV

Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung
Niederlassung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
NL_
Baumaßnahme:
Auftragnehmer:
(Name/An-
schrift)
Lieferscheinnum- merMineralischer Ersatzbaustoff (gemäß EBV)LV / OZKurztext zum LV / OZEinbau anzeige- pflichtigEinbaumengeUmrech-Einbaumenge =>Einbauort
gemäß LSnungs-Kubatur(z.B. Bauwerksnr., Bauab-
tfaktorschnitt, Km und FR, ggf. R-H-
(t <=> m³)Wert)
Ja/neinFaktor
kg=> t /
t => t
BeispielHüttensand (HS)10.10.100.120Hüt- tensand liefern, einbauen verdichtenJ
BeispielRecycling-Bau- stoff der Klasse 1 (RC-1)10.10.100.130RC-1 lie- fern, ein- bauen und verdichtenN

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BeispielBodenmaterial der Klasse 0* (BM-0*)10.10.100.140Bodenma- terial BM- 0* liefern, einbauen verdichtenN
hier kann alles in "Freier Ein-
gabe" hineingeschrieben wer-
den und erscheint automa-
tisch in der Drop down Liste
Ort, DatumBeispiel für eine Einbaudokumentation für diese Maßnahme
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

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5.5.6. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept

Mustergliederung:

  1. Allgemeine Daten 1.1 Anlass und Ziel der Arbeiten/Beschreibung des Bauvorhabens Veranlassung, Aufgabenstellung, Beschreibung der Rückbau-, Abbruch- und Aushubmaßnahmen Zeit- licher Rahmen (Auszug aus Bauzeitenplan, Auszug aus Rahmenterminplan ggf. mit Abläufen und ge- genseitigen Abhängigkeiten) 1.2 Angaben zu Schutzgebietszonen Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnungen (z.B. Einleitgenehmigungsvoraus-setzun- gen, Auflagen zur Lagerung, behördliche Vorgaben zur Aufbereitung und den Wiedereinbau) 1.3 Zuständigkeiten Bauherr bzw. Auftraggeber, Planer, Projektverantwortlicher/Abfallverantwortlicher; Projektsteuerer, Abfallerzeuger mit Erzeugernummer (Hinweis: die Erzeugernummer wird dem AN nach Zuschlagser- teilung mitgeteilt ), ggf. Verfahrensbevollmächtigter des AG, Verfügungsberechtigter (Abfallbeauf- tragter des AN), beteiligte Behörden (Bodenschutz- und Abfallbehörden, ggf. Sonderabfallgesell- schaft), Gutachter/Prüfstelle für Prüfungen des AN inkl. für Eigenüberwachung, Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Koordinator nach GefStoffV
  2. Informationen zur Baustellenlogistik 2.1 Baustelleneinrichtung Angaben zur Ver- und Entsorgung der Baustelle, Verkehrswege, Container, Gerüste und Sicherungs- einrichtungen, Positions- und ortsbezogenen Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplans/Lageplan der Baulogistikflächen 2.2 Förderwege auf der Baustelle 2.3 Bereitstellungsflächen/Lagerflächen (intern oder extern) Lageplan mit Haufwerksdarstellung, Containerstandflächen, Fläche mobile Aufbereitungsanlage, An- gaben zur Haufwerkssicherung (z.B. Abdeckung und Umzäunung, Kennzeichnung), Beweissicherung, Herrichtung und Rückbau, Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit der vom AN beschafften zusätzli- chen Flächen, bei externer Lagerung oder Aufbereitung Benennung des beteiligten Unternehmens und weiteren Angaben wie z.B. Örtlichkeit, Zuwegung, Betriebszeiten, Nachweis vor Eintritt Dritter, etc. 2.4 Transportwege von der Baustelle zu den Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsstellen Umlaufzeiten; auch unter Berücksichtigung der Annahmezeiten der Annahmestellen; ggf. Angaben zu mobilen Wiegeeinheiten, LKW-Erfassungssystemen, Fahrzeuge für Zwischenfahrten innerhalb der Baumaßnahme (z.B. Vierachser) und oder Reifenwaschanlage 2.5 Flucht- und Rettungswege, Sammel- und Lotsenpunkte 2.6 Betankungsanlagen und Vorhaltung von Hilfsmitteln im Havariefall
  3. Informationen zu den Ausbaustoffen, umweltrelevanten Inhaltsstoffen, der Entsorgung 3.1 Übersicht der Ausbaustoffe (vorhandene Unterlagen zusammenfassen) Angaben zum Untersuchungsumfang und zur Bewertung der einzelnen Ausbaustoffe, Mengenan- gabe, Anfallort (z.B. Schicht/Haufwerk), Hinweis auf Gefahrstoffe; Ergebnisse aus Gutachten des AG tabellarisch darstellen, ggf. Fortschreibung 3.2 Angaben zur Deklaration von Abfällen nach AVV mit Darstellung des Entsorgungsweges unter Berück- sichtigung der Anlagengenehmigung der Entsorgungsanlage Tabellarische Aufstellung aller Ausbaustoffe mit: OZ, Anfallort, Deklaration, Abfallschlüssel, Menge, vorgesehener Entsorgungsweg (Wiederverwendung, Verwertung, Beseitigung) mit der Benennung

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der an der Einsammlung/Beförderung sowie der Entsorgung beteiligten Unternehmen für die einzel- nen Abfallarten, Art der Entsorgung unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben zum Entsor- gungskonzept ggf. Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur baubegleitenden Deklaration (AN- seits); 3.3 Angaben zur Wiederverwendung und Aufbereitung (im Falle der Verwertung in der Maßnahme mit Angabe von: OZ, Menge, Materialart, Einbauort, Einbauweise gemäß Vorgaben der ErsatzbaustoffV), Angaben zur Aufbereitungsart sowie Benennung der Spezifikationen der jeweiligen Aufbereitungsan- lage mit Angabe des Ortes gemäß Punkt 2.3, zusätzlich Darstellung in einem Lageplan; 4. Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz 4.1 Die Angaben des A+S-Plans (Arbeits- & Sicherheitsplans) sind zu berücksichtigen und in der Gefähr- dungsbeurteilung und daraus resultierenden betrieblichen Anweisungen umzusetzen 4.2 Beschreibung der Baumaßnahmen getrennt nach Arbeiten in nicht kontaminierten und kontaminier- ten Bereichen Einteilung der Baustelle in Arbeitsbereiche mit Exposition gegenüber Schadstoffen (Schwarz-/Weiß- bereiche) 4.3 Beschreibung der möglichen Arbeitsverfahren mit zeitlicher Abfolge der Leistungsschritte Expositionsabschätzung Abbruchverfahren Erarbeitung Abbruchanweisung Aufstellen baustellenbezogener Betriebsanweisungen (für kontaminierte Bereiche) Gefährdungsbeurteilung, Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 5. Vorbehandlung, Verpackung 5.1 Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbereitung (Ausbluten, Konditionierung) und Aufbewahrung (z.B. Mulde) oder Verpackung (z.B. Big-Bag) von Abfällen 5.2 Angaben zur Getrennthaltung, Sortierung/Siebung/Aufbereitung, Vorbehandlung, ggf. Sammelkon- zept, mit eindeutiger Kennzeichnung der Ausbaustoffe 6. Dokumentation, Nachweise 6.1 Angaben zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisun- gen, arbeitsmedizinische Vorsorge 6.2 Ablauf Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle 6.3 Ablauf eANV für gefährliche Abfälle 6.4 Ablauf Einbaudokumentation für MEB und für Materialien zur Wiederverwendung mittels ZEDAL EBV und Formblatt

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Stand 11/25

5.5.7. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft

Siehe Anlagen

5.5.8. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte

Siehe Anlagen

Niederlassung Westfalen Seite 146

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