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Abteilung Vermessung
Hinweise zur Erstellung eines
Messprogramms für Bauprojekte
der Autobahn GmbH des Bundes
Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Westfalen
Ausfüllhinweise Messprogramm Stand: 25.09.2024, Version 1.0
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Änderungshistorie
| Version | Datum | Änderung | Bearbeitet von | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0.1 | 14.08.2023 | Entwurf | Kt. | ||||||||
| 0.2 | 22.08.2024 | Abstimmungsentwurf | Kt. | ||||||||
| 1.0 | 25.09.2024 | Veröffentlichung | Kt. |
Die in diesem Dokument kursiv gedruckten Nummerierungen beziehen sich auf die diesem Dokument zugehörigen blanko Messprogramme:
- Messprogramm Brückenarbeiten
- Messprogramm Erd- und Deckenbauarbeiten
Eine weiter wesentliche Anlage dieses Dokuments ist die Datei:
- Anlage 2_1_Messprogramm_Tabelle.xlsx
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- Grundsätze
Zweck und Die Anforderungen an die Durchführung und Auswertung für Anwendungsgebiete eine Ingenieurvermessung werden auf Grundlage der individuellen Aufgabe in einem Messprogramm festgelegt, um eine sachgerechte Ausführung der Vermessungsarbeiten zu gewährleisten. Für Messprogramme werden in verschiedenen Regelwerken Inhalt und Umfang vorgegeben. Für Bauprojekte der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen werden die in diesem Dokument zusammengestellten Hinweise für die Aufstellung eines Messprogramms empfohlen. Die Hinweise sollen die ausführende Vermessungsstelle beim Aufstellen des Messprogramms anleiten, dem Bauherrn die anschließende Prüfung und Freigabe erleichtern sowie eine geordnete und reibungslose Bauvermessung unterstützen. Die Notwendigkeit der Aufstellung von Messprogrammen besteht grundsätzlich für alle Aufgaben der Ingenieurvermessung. In diesem Dokument werden aber insbesondere Hinweise für die Aufstellung von Messprogrammen für die Bauvermessung gegeben.
Zuständigkeiten Aufstellung und Einhaltung des Messprogramms ist eine bauvertragliche Verpflichtung des Bauauftragnehmers. Diese Aufgabe wird auf eine baubetriebsinterne oder eine externe Vermessungsstelle delegiert. Die Verantwortung verbleibt beim Bauauftragnehmer. In diesem Dokument wird für diese Zuständigkeit daher die Bezeichnung Auftragnehmer verwendet. Das Messprogramm ist durch den Bauherrn zu prüfen und freizugeben. Erst nach Freigabe des Messprogramms darf mit den darin festgelegten Vermessungsarbeiten begonnen werden. Das Messprogramm ist rechtzeitig vor Beginn der Vermessungsarbeiten vorzulegen. Zeiten für Prüfung und Überarbeitung des Messprogramms sind einzuplanen.
Verbindlichkeit Das Messprogramm schließt mit der Zustimmung des Bauherrn zur Durchführung der Vermessungsarbeiten unter den darin verbindlich festgelegten Bedingungen ab. Der Auftragnehmer ist für dessen Einhaltung verantwortlich. Alle Änderungen und Abweichungen vom freigegebenen Messprogramm bedürfen wiederum der Freigabe durch den Bauherrn und sind in einem Nachtrag zum Messprogramm zu formulieren.
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Aufbau des Messprogramms Das Messprogramm muss die Durchführung und Auswertung der Vermessungsarbeiten für das individuelle Bauprojekt beschreiben. Es muss die einzelnen auf das Projekt abgestimmten Vermessungsleistungen ausführlich benennen und insbesondere darlegen, wie die erforderlichen Messgenauigkeiten zur Einhaltung der geltenden Toleranzen eingehalten werden. Das Messprogramm ist mit der Überschrift „Messprogramm“ zu versehen. Darunter sind das Bauvorhaben und der Auftragnehmer zu benennen. Alle weiteren Angaben sind mit laufenden Nummern zu versehen. Die Nummern sind in diesem Dokument kursiv gedruckt. Die zugehörigen Textpassagen geben entsprechende Informationen.
Am Ende des Messprogramms sind folgende vier Unterschriftenfelder vorzusehen:
- Für den Auftragnehmer (Bauleitung)
- Für den Auftragnehmer (Verantwortlicher Vermessungsingenieur)
- Für den Bauherren (Bauüberwacher)
- Für den Bauherren (Verantwortlicher Vermessungsingenieur)
- Messprogramm allgemein
Fachpersonal Alle Vermessungsarbeiten im Rahmen der Bauvermessung (Nr. 1 des Messprogramms) gemäß ZTV Verm-StB 01 dürfen nur durch erfahrenes, qualifiziertes, vermessungstechnisches Fachpersonal ausgeführt werden. Das Fachpersonal ist im Messprogramm mit Namen und beruflicher Qualifikation zu benennen. Insbesondere ist immer der für das Projekt verantwortliche Vermessungsingenieur, Bachelor/Master of Engineering (B.Eng.) der Fachrichtung Vermessungswesen zu benennen. Sollen Drohen oder Copter (allgemein UAV oder UAS) zum Einsatz kommen, sind auch die Drohnenpiloten namentlich zu benennen. Die Qualifikationen des Fachpersonals sind in Form von Urkunden und Zeugnissen als Anlagen mit dem Messprogramm vorzulegen.
Messgeräte Alle durch den Auftragnehmer eingesetzten (Nr. 2 des Messprogramms) Vermessungsgeräte sind mit ihrer genauen Typbezeichung und ihrer Seriennummer zu benennen. Die regelmäßige Funktionsprüfung der zum Einsatz kommenden Vermessungsgeräte ist durch den Auftragnehmer in eigener Verantwortung durchzuführen. Sie ist Bestandteil der
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fachgerechten Aufgabenerledigung. Darüber hinaus sind die zum Einsatz kommenden Vermessungsgeräte mindestens jährlich zu prüfen. Die dabei erzeugten Kalibier- und Justierprotokolle sind dem Messprogramm für alle Vermessungsgeräte als Anlage beizufügen. Die Termine und die Ergebnisse der letzten Prüfungen sind im Messprogramm aufzuführen.
Drohnen, Copter, UAV, UAS UAS (= Unmanned Aircraft System) oder UAV (=Unmanned Aircraft Vehicle) bezeichnen unbemannte Luftfahrzeuge. Dazu zählen auch Drohen, Copter usw. Grundsätzlich ist der Einsatz von UAS und UAV im Bereich von Bundesfernstraßen verboten. Für alle Einsätze von UAS und UAV im Bereich von Bauprojekten der Autobahn GmbH des Bundes ist vorab bei dem Bauherrn die Zustimmung einzuholen. Diese Zustimmung entbindet den Drohnenpiloten nicht von dessen Verantwortung und Verpflichtung zur Erlangung aller erforderlichen Genehmigungen. Die Zustimmung des Bauherrn muss schriftlich erfolgen und den genauen Zeitpunkt und den Zweck des Einsatzes darlegen. Die Beantragung, Einholung von Genehmigungen und der Einsatz von UAS und UAV geschieht immer in voller Verantwortung des Drohnenpiloten. Sollen die während des Einsatzes erhobenen Daten vermessungstechnischen Zwecken (z. B. Bauabrechnung, Bestandsdokumentation, Beweissicherung) dienen, ist darauf im Messprogramm einzugehen.
Fachsoftware Die bei dem Auftragnehmer zur Anwendung kommende Vermessungsfachsoftware ist im Zusammenhang mit den zum Einsatz kommenden Vermessungsgeräten zu benennen.
Überprüfung der Für die Ausführungsvermessung übergibt der Bauherr dem übergebenen Punkte Auftragnehmer die im Projektgebiet vorhandenen Festpunkte (Nr. 3 des Messprogramms) und die zugehörigen Koordinatenverzeichnisse und Metadaten sowie weitere Punkte je nach Bedarf. Dies sind regelmäßig die Lage- und Höhenfestpunkte der planungsbegleitenden Vermessung und bei Bedarf ausgewählte Punkte der Hauptachse des Projekts. Übergebene Fest- und Achspunkte sind durch den Auftragnehmer anhand der übergebenen Unterlagen in der Örtlichkeit durch geeignete Messverfahren zu prüfen. Der Auftragnehmer überprüft die übergebenen Festpunkte getrennt nach Lage und Höhe. Erzielte Genauigkeiten und Restklaffen der bei der Überprüfung der Festpunkte durchgeführten Messungen und Berechnungen sind
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auszuweisen. Abschließend ist die Qualität der übergebenen Festpunkte im Hinblick auf die für die Bauvermessung erforderlichen Genauigkeiten zu bewerten. Die sich daraus ergebende Strategie für die weiteren Arbeiten am Festpunktfeld ist darzustellen. Dabei ist auch auf ggf. vorhandene Zwangs- und Randbedingungen bestehender Bauwerke einzugehen. Dies kann zum Beispiel eine Verdichtung des Festpunktfeldes, eine Ausgleichung, die Anlage eines für die Vermessungsaufgabe erforderlichen Sondernetzes usw. sein. Auch das unveränderte Anhalten der Festpunkte für die weitere Durchführung der Bauvermessung ist anzugeben. Auf festgestellte grobe Fehler ist hinzuweisen. Das Ergebnis der Überprüfung der übergebenen Festpunkte ist im Messprogramm unter Angaben der einzelnen Punktnummern zu dokumentieren. Berechnungsprotokolle und Berechnungsergebnisse sollen dem Messprogramm als Anlage beigefügt werden. Weitere übergebene Punkte wie z. B. Punkte von Baufeld- und Rodungsgrenzen bedürfen im Allgemeinen keiner Überprüfung.
Sicherung, Verdichtung und Nach der Übergabe der Festpunkte an den Auftragnehmer ist Pflege des Festpunktfeldes dieser für die Erhaltung des Festpunktfeldes zuständig. Das (Nr. 4 des Messprogramms) Lage- und Höhenfestpunktfeld muss jederzeit den Anforderungen an eine fachgerechte Durchführung der Bauvermessung sowie der plangerechten Bauausführung genügen. Bis zur Rückübergabe des fortgeführten Festpunktfeldes muss sichergestellt sein, dass der Auftragnehmer die Sicherung, Pflege und Verdichtung des Festpunktfeldes fachgerecht ausführt. Im Messprogramm ist darzustellen, wie die Festpunkte vermarkt (Art der Vermarkung, Zwangszentrierung) und gegen Zerstörung geschützt werden, welche Mess- und Auswerteverfahren bei der Verdichtung und Erneuerung von Festpunkten angewandt werden. Weiterhin muss dargestellt werden, wie die Abstimmungen zur Verdichtung des Festpunktfeldes mit dem Bauherrn erfolgt und in welcher Form er über Veränderungen des Festpunktfeldes informiert wird – z.B. durch Übergabe von Mess- und Berechnungsprotokollen.
- Messprogramm für Brückenbauarbeiten
Messprogramm für Für Brückenbauprojekte ist immer ein Messprogramm Brückenbauarbeiten vorzulegen. Ein blanko Messprogramm, auf das sich diese Ausfüllhinweise beziehen, wird durch den Bauherren bereitgestellt.
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Sondernetze Bei der Errichtung von Ingenieur- und Brückenbauwerken ist (Nr. 4 des Messprogramms) für die Bauvermessung in der Regel ein Sondernetz erforderlich. Die Notwendigkeit kann sich auch als Ergebnis der Überprüfung der übergebenen Festpunkte (s.o.) ergeben. Dabei kann ein Sondernetz der Lage oder eines der Höhe erforderlich sein. Auch 3D-Netze sind möglich. Soweit ein Sondernetz erforderlich ist, ist die Mess- und Auswertestrategie zur Herstellung des Sondernetzes im Messprogramm ausführlich und nachvollziehbar darzustellen.
Vermessungspfeiler und Zur Sicherung und langfristigen Nutzung von Festpunkten ist Messungsliniennetz deren Lage genau zu planen. Insbesondere bei der Auswahl (Nr. 4 des Messprogramms) von Standorten für Vermessungspfeiler muss das Messungsliniennetz unter Beachtung der geplanten Bautätigkeiten und Baustelleneinrichtungen sorgfältig geplant werden. Vermessungspfeiler sollen möglichst auch während des Betriebs des Bauwerks nutzbar sein und auf zukünftigen Flächen der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden. Die Zustimmung zur vorgeschlagenen Lage von Beobachtungspfeilern erfolgt durch den Bauherrn im Zuge der Genehmigung des Messprogramms. Ein entsprechender Plan ist in dem Messprogramm beizufügen. Für die Errichtung von Ingenieur- und Brückenbauwerken ist ein Entwurf des Messungsliniennetztes zu erstellen, zu erläutern und dem Messprogramm als Anlage beizufügen.
Reihenfolge der Die Reihenfolge der beabsichtigten Vermessungsarbeiten für beabsichtigten die Bauausführungsvermessung durch den Auftragnehmer ist Vermessungsarbeiten in Abhängigkeit des Bauprojekts und seiner Baustadien für (Absteckungen, Kontrollen, dieses individuell und vollständig darzustellen. Vor Beginn der Setzungs- und Bautätigkeit kann ggf. bereits eine Nullmessung im Rahmen Verformungsmessungen) einer Beweissicherung umliegender Bauwerke und Anlagen (Nr. 5 des Messprogramms) erforderlich sein. Anschließend sind die Vermessungs- bzw. Absteckungsarbeiten inkl. der beabsichtigten Messverfahren zu benennen zum Beispiel für Bohrpfähle, Verbauten, Unterbauten, aufgehende Pfeiler und Widerlager, Lagerachsen auf Pfeilerköpfen und Auflagerbänken, Überbauten, Fertigungs- und Taktschiebeanlagen, Messungen zur Berechnung einer Ausgleichsgradiente usw. Die vorzuschlagenden Messverfahren müssen die Einhaltung der im weiteren Verlauf des Messprogramms anzugebenden zu erzielenden Genauigkeiten ermöglichen. Der Auftragnehmer muss im Messprogramm auch seine vermessungstechnischen Maßnahmen zur Qualitätssicherung
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und Eigenüberwachung der Ausführungsvermessung darstellen. Unter anderem können dies sein, Maßnahmen zur unabhängigen Kontrolle der Absteckungen, Kontrolle von Schalungen vor Betonage usw. Alle Kontrollen und Eigenüberwachungsmessungen sind nachvollziehbar und übersichtlich aufzubereiten. In der Regel mittels Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Werte. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem Bauherrn auf Anforderung vorzulegen. Die Reihenfolge der Durchführung von Setzungs- und Verformungsmessungen ist in Verbindung mit dem Bauzeitenplan in Form einer Tabelle „Zeitlicher Zusammenhang der Bewegungsbeobachtungen an allen Bauteilen“ anzugeben. Die Tabelle kann beim Bauherrn abgerufen werden. Die ausgefüllte Tabelle ist als Anlage dem Messprogramm hinzuzufügen. Die Tabelle ist durch den Auftragnehmer stets aktuell zu halten. Vermessungsarbeiten, die der Abnahme oder Abrechnung der Baumaßnahme dienen, sind in Anwesenheit des Bauherrn durchzuführen. Die fortlaufende Bestandserfassung ist die Grundlage für die Erstellung des Bestandsplans. Soweit die fortlaufende Bestandserfassung durch den Auftragnehmer zu erbringen ist, ist auch hierauf im Messprogramm einzugehen. Dann sind z. B. der Aufnahmeumfang, Datenformate, Bezugssysteme und Genauigkeiten zu benennen.
Angabe der den Messungen Maßtoleranz bezeichnet die zulässige Abweichung der Form vorzugebenden oder Größe eines herzustellenden Bauteils oder eines ganzen Maßtoleranzen für die Bauwerks gegenüber den Nennmaßen der Planung. Ausführungsvermessung Toleranzen sind normativ vorgegeben bzw. im Vorfeld der (Nr. 6 des Messprogramms) Baumaßnahme zu benennen. Maßtoleranzen sind zum Beispiel anzugeben für Fundamente, Stützen, Überbau usw. Die Ermittlung der für das individuelle Bauwerk vorzugebenden Maßtoleranzen ist Sache des Auftragnehmers. Soweit keine anderen Vorgaben gemacht werden, müssen die Messungen so genau sein, dass die Standardabweichung höchsten ein Fünftel der Maßtoleranz beträgt. Aus den hier anzugebenden Maßtoleranzen folgen die Angaben zu Nr. 10 „Genauigkeitsvorschlag“.
Angabe der den Messungen Maßtoleranzen sind auch für die Setzungs- und vorzugebenden Überwachungsmessungen zum Nachweis von Setzungen, Schiefstellungen, Rutschungen, Deformationen u. a.
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Maßtoleranzen für anzugeben. Hier ist das Maß des Nachweises signifikanter Setzungen usw. Bewegungen und Verformungen von Bauwerken, (Nr. 7 des Messprogramms) Bauwerksteilen usw. entscheidend.
Stellungnahmen des Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Statikers und des fachgerechte und qualitätsgesicherte Durchführung der Bodengutachters Vermessungsleistungen wie sie im Messprogramm durch den (Nr. 8 des Messprogramms) Bauherrn genehmigt wurden. Dies betrifft sowohl die Ausführungsvermessungen als auch die Setzungsmessungen. Der Rahmen für die Messverfahren wird insbesondere durch die vorzugebenden Maßtoleranzen gesetzt. Die im Messprogramm benannten Maßtoleranzen und die Rheinfolge der beabsichtigten Vermessungsarbeiten muss durch die fachliche Einschätzung des Statikers und des Bodengutachters bestätigt werden. Diese Stellungnahmen sind in das Messprogramm oder als Anlage zum Messprogramm aufzunehmen.
Absteckungsverfahren und Die Einhaltung der Standardabweichung einer Vermessung Beobachtungsmethoden hängt neben den eingesetzten Vermessungsgeräten (Nr. 9 des Messprogramms) insbesondere von der Absteckungs- und Beobachtungsmethode ab. In diesem Abschnitt sind die Absteckungsverfahren und Beobachtungsmethoden für die beabsichtigten Vermessungsarbeiten nachvollziehbar zu beschreiben und in Form einer Genauigkeitsbetrachtung a priori auszuführen. In diesem Abschnitt sind insbesondere die Vermessungsmethoden (z. B. Nivellement) für die einzelnen Vermessungsaufgaben (z.B. Verdichtung des Höhenfestpunktfeldes) zu benennen.
Genauigkeitsvorschlag In Abhängigkeit der zuvor beschriebenen (Nr. 10 des Messprogramms) Genauigkeitsbetrachtung a priori sind hier die Standardabweichungen für die einzelnen Messelemente (Strecke, Richtung und Höhe) bzw. Messsensoren (GNSS, UAV) anzugeben. Diese müssen mit den weiter oben anzugebenden Messgeräten nachweislich erreichbar sein. Die Beschreibung der Absteckungsverfahren und Beobachtungsmethoden und der Genauigkeitsvorschlag können auch in einer gesamtheitlichen Genauigkeitsbetrachtung a posteriori zusammengefasst werden.
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Einbringen, Einmessen und Die Sicherung, Pflege und Erweiterung des Festpunktfelds Bestimmen von erfolgt ab dem Zeitpunkt seiner Übergabe durch den Sicherungspunkten Bauherren an den Auftragnehmer in der Verantwortung des (Nr. 11 des Messprogramms) Auftragnehmers und richtet sich nach den fachlichen Erfordernissen der Baumaßnahme. Die Art der Vermarkung und deren Einmessung und Bestimmung muss auf die Anforderungen der zu erzielenden Genauigkeiten abgestimmt sein. Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und Standsicherheit der Vermarkung sind zu berücksichtigen. Die Wahl der Vermarkung sowie die Mess- und Auswertestrategie für Sicherungspunkte ist darzustellen.
Einbringen, Einmessen und Für das Einbringen, Einmessen und Bestimmen von Bestimmen zusätzlicher Höhenpunkten gelten die Grundsätze des vorherigen Höhenpunkte Abschnitts. Insbesondere bei Höhenpunkten ist jedoch das (Nr. 12 des Messprogramms) Messverfahren (i.d.R. Nivellement) und die Art und Standsicherheit der Vermarkung von besonderer Bedeutung.
Vermarken, Einmessen und In diesem Abschnitt ist die Art der Vermarkung von der Bestimmen zusätzlicher Absteckungspunkten zu benennen. Die Art muss dem Zweck, Absteckungspunkte den Ort und der zu erzielenden Genauigkeit angemessen sein. (Nr. 13 des Messprogramms) Auf die Verwendung indirekter Absteckungen z. B. für Lagerachsen ist einzugehen. Die Erstellung eines Absteckungsrisses kann die Ausführungen verdeutlichen. Soweit nicht bereits in den vorherigen Abschnitten auf die Einmessung und Bestimmung der Absteckungspunkte eingegangen wurde, ist das vermessungstechnische Vorgehen hier darzustellen.
Lage der endgültigen Bolzen Im Rahmen der betriebszeitlich wiederkehrenden für die Abnahmemessung Bauwerksprüfungen sind Setzungs- und Verformungs- (Nr. 14 des Messprogramms) messungen des Bauwerks durchzuführen. Die Nullmessung erfolgt zum Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahme. Dazu sind an dem Bauwerk Vermessungsbolzen und Zielmarken so einzubauen, dass ein vollständiges Verformungsbild eines jeden Bauwerksteils und der Bauteile untereinander sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist die Lage der endgültigen Bolzen und Zielmarken in einer Bauwerksskizze übersichtlich darzustellen. Richtzeichnungen können bei Bedarf beim Auftraggeber angefordert werden. Die Lage und die Höhe der Bolzen und Vermessungsmarken muss eine sichere Zugänglichkeit und Messbarkeit gewährleisten. Dies gilt insbesondere für das Aufsetzen von Nivellierlatten.
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- Messprogramm für Erd- und Deckenbauarbeiten
Messprogramm für Erd- und Für Erd- und Deckenbauarbeiten entscheidet der Bauherr in Deckenbauarbeiten Abhängigkeit der individuellen Projektbesonderheiten, ob für die Vermessungsarbeiten des Auftragnehmers ein Messprogramm aufzustellen ist. Für den Fall, dass kein Messprogramm aufzustellen ist, gelten die Inhalte dieses Dokuments auch ohne formelle Zustimmung des Bauherrn. Die Arbeiten sind dann nach dem aktuellen Stand der Technik und den geltenden Regelwerken fachgerecht auszuführen.
Für die Aufstellung eines Messprogramms für Erd- und Deckenbauarbeiten gelten die Hinweise der vorhergehenden Kapitel in gleicher Weise. Im Folgenden sind einzelne Besonderheiten beschrieben.
Einsatz von geodätischen Im Straßen- und Erdbau werden regelmäßig auch Baumaschinensteuerungs- automatisierte Fertigungsmethoden eingesetzt. Die systemen Steuerung der Baumaschinen erfolgt dann mit Unterstützung (Nr. 12 des Messprogramms) geodätischer Sensoren wie z. B. Robotertachymetern. Die Absteckung findet unmittelbar im Fertigungsprozess statt. Die Verantwortung für die Richtigkeit der automatisierten Fertigung und plangerechten Bauausführung obliegt dem Auftragnehmer. Die automatisierte Fertigung ersetzt keine (gemeinsamen) Aufmaße zur Bauabrechnung und Abnahme der Bauleistung. Installation, Kalibrierung und regelmäßige durchgreifende Kontrolle geodätischer Baumaschinen- steuerungssysteme liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers. Im Messprogramm ist darzustellen, wie eine durchgreifende vermessungstechnische Kontrolle der Fertigung erfolgt.
Messungen zur Abrechnung Zum Abschluss der Baumaßnahme werden die während der der Baumaßnahme Bauzeit sukzessive erhobenen abrechnungsrelevanten (Nr. 9 des Messprogramms) geometrischen Sachverhalte herangezogen und der Massenermittlung zugrunde gelegt. Vermessungsleistungen, die der Abrechnung und Abnahme zugrunde gelegt werden sollen, sind gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Im Messprogramm stellt der Auftragnehmer die vorgesehene Vorgehensweise dar.
- Regelwerke
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Grundsätzliche Regelwerke Für die fachgerechte Ausführung von Ingenieurvermessungen für Bauprojekte der Autobahn GmbH gelten insbesondere die folgenden Regelwerke:
- ZTV Verm-StB 01
- DIN 18710, 1-4
- ZTV ING
- TVB Vermessung
- RIZ-ING Mess 1 und 2
- RAS Verm
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann in Abhängigkeit von den individuellen Besonderheiten eines Bauprojekt variieren.
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