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HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau Ausgabe: März 2023
Einheitliche Fassung (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
1 Anwendungsbereich
Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im „Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel“ genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.
2 Allgemeines
2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen.
2.2 Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.
Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten oder limitierten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
2.3 Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist; d. h. wenn die Aufwendungen mehr als 2 % der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ) betragen.
Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer.
2.4 An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 % der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zu Grunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.
2.5 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 % der ersparten Aufwendungen, mindestens aber die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nr. 2.4) einzubehalten.
2.6 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.4 bzw. 2.5 angewendet.
3 Abrechnung
3.1 Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Stoffe fest:
• einen Basiswert 1 mit dem zugehörigen Zeitpunkt (Monat / Jahr) als Nettopreis, der der Abrechnung zu Grunde liegenden Abrechnungseinheit (z. B. €/t, €/ltr), • die GP-Nummer, • für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z. B. Verbrauch in ltr/m3), • den Abrechnungszeitpunkt.
3.2 Abrechnungszeitpunkte:
Einbau: Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden. Lieferung: Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden. Verwendung: Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.
3.3 Der Basiswert 1 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat der Eröffnung der Angebote und dem Monat des Basiswertes 1 gem. „Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel“ (Zeitpunkt Festlegung Basiswert 1), veröffentlicht im statistischen Bericht - Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
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(Inlandsabsatz) auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de und in Code 61241- 0004 der Genesis Online-Datenbank des Statistischen Bundesamtes unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 2 fortgeschrieben.
Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben:
Index Eröffnung der Angebote Basiswert 1 x = Basiswert 2 Index Basiswert 1
3.4 Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht im statistischen Bericht - Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de und in Code 61241-0004 der Genesis Online-Datenbank des Statistischen Bundesamtes unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben.
Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:
Index Abrechnungszeitpunkt Basiswert 2 x = Basiswert 3 Index Eröffnung der Angebote
3.5 Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Teilleistung (OZ) im „Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel“ aus der Differenz des Basiswertes 3 (Nr. 3.4) und des Basiswertes 2 (Nr. 3.3) multipliziert mit der abzurechnenden Menge.
3.6 Die nach Nr. 3.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel“ angegebene Teilleistung (OZ) und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nr. 2) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nr. 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.
4 Abrechnung bei Nachunternehmern/anderen Unternehmen
Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitervergebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 3 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.
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