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Ersatzneubau des Überführungsbaus K36 (Heerstraße) über die A45

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:51 (Europe/Berlin)

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Ökologisches Pflichtenheft

1. Einleitung

Die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Niederlassung Westfalen, Außenstelle Netphen, beabsichtigt den Ersatzneubau des Überführungsbauwerkes K36 / Heerstraße der A45 bei Betriebskilometer 77,299.

Für das Vorhaben wurde im Vorfeld eine umweltfachliche Einschätzung durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem Fachbeitrag Eingriffsregelung und Artenschutz (Stand. 01‘2026) zusammengefasst und wurden durch die Auftraggeberin (AG) im Vorfeld mit den zuständigen Naturschutzbehörden (untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Olpe und höhere Naturschutzbehörde (HNB) der Bezirksregierung Arnsberg) abgestimmt.

Das Überführungsbauwerk und die ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen befinden sich in zwei unterschiedlichen Landschaftsschutzgebieten (LSG Bigge-Lister-Bergland und LSG Wenden-Drolshagen) des Typs A (allgemeiner Landschaftsschutz). Die sich durch die Baustelleneinrichtung und Bauausführung ergebenen Beeinträchtigungen des Umfeldes sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Aus vorgenanntem Gutachten gehen Vorgaben hervor, die zwingend zu beachten sind und im Folgenden dargestellt werden.

Zur Umsetzung und Überwachung der genannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie der Maßnahmen zum Artenschutz wird eine Umweltbaubegleitung (UBB) eingesetzt.

Die Umsetzung der Vorgaben des ökologischen Pflichtenheftes als auch die Hinweise zur Baustellenabwicklung bzw. Nutzungsbeschränkungen für die Flächen werden Bestandteil der Bauvertragsunterlagen und sind vom Auftragnehmenden (AN) der Bauausführung und seinen möglichen Subunternehmenden sowie allen an der Maßnahme Beteiligten zwingend zu beachten!

2. Baustelleneinrichtungsflächen und Arbeitsbereiche

Für die Einrichtung und Abwicklung der Baustelle steht ein verbindliches Baufeld zur Verfügung. Die Auftraggeberin (AG) hat sich mit allen Eigentümern über die Nutzung von Flächen Dritter vereinbart und alle weiteren rechtlichen Grundlagen geschaffen, diese Flächen während der Bauzeit temporär in Anspruch zu nehmen. Daher ist eine Änderung im Sinne einer Vergrößerung des Baufeldes oder der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen durch die AG nicht vorgesehen.

Es ist zu beachten, dass angrenzende Bautabuzonen weder befahren werden dürfen noch sind dort Materiallager oder andere Flächennutzungen zugelassen. Dies betrifft insbesondere Gehölzflächen an den Böschungen der A45 und vorhandene Grünlandflächen/ (Nass)wiesen und Waldbestände beidseitig des Brückenüberbaus. Ebenfalls ist die kommunale Fläche (Gemarkung Bleche, Flur 6, Flurstück 917) als Bautabuzone ausgewiesen, da sich hier ein unterirdischer Löschwasserbehälter befindet. Bautabuzonen sind durch einen Schutzzaun einzufrieden.

Nach Abschluss der Baumaßnahme werden die temporär genutzten Baustelleneinrichtungsflächen wieder in den Ausgangszustand zurückversetzt.

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Die Andienung der Baustelle erfolgt im Wesentlichen von der A45 bzw. der K36. Angrenzende Flächen befinden sich im Eigentum Dritter und sind nicht für Lagerung, Zuwegungen oder anderen Zwecken zur Bauausführung vorgesehen.

Sollte der Auftragnehmende (AN) weitere Flächen Dritter nutzen wollen, so hat er die rechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu schaffen und die dadurch anfallenden Kosten selbst zu tragen. Beispielhaft sind dies u.a. Kosten für Gebührenbescheide, Kosten für die Nutzung der zusätzlichen Flächen, Kosten zur Herstellung und dauerhaften Pflege von möglichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Kosten für mögliche Artenschutzmaßnahmen, sowie Kosten zur Nutzung und Erreichbarkeit der Flächen inklusive der Rückbaukosten. Ausgeschlossen sind hierbei die als Bautabuzone gekennzeichneten Flächen!

Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind weiterhin folgende Themen zu bearbeiten:

 Abarbeitung der Eingriffsregelung nach den §§15-17 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist eine Unterlage zu erstellen, die alle - auch temporäre - Eingriffe erfasst, bewertet und ausgleicht. Diese Bewertung hat nach der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) zu erfolgen. Die sich daraus ergebenen Kompensationsmaßnahmen müssen durch den Auftragnehmenden geregelt, durchgeführt und bis zu Erreichung des Zielbiotops betreut werden.  Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange (§44 Abs. 1 BNatSchG), unter Berücksichtigung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Es ist eine Unterlage zu erstellen, die mögliche artenschutzrechtliche Konflikte bewertet und Maßnahmen konzipiert, durch welche das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG vermieden werden.  Einholung notwendiger Befreiungen von den Verboten des Landschaftsschutzgebiets. Eine Befreiung kann durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises auf Antrag erteilt werden, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist und nur geringe Auswirkungen hat. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der eine ausführliche Begründung, Pläne des Vorhabens sowie Fotos und einen Übersichtsplan beinhaltet. Die Prüfung erfolgt nach §67 BNatSchG in Verbindung mit §75 Landesnaturschutzgesetz NRW  Für die oben genannten Beiträge sind die zuständigen Naturschutzbehörden (Untere Naturschutzbehörden des Kreises als auch die höhere Naturschutzbehörde der Bezirksregierung) zu beteiligen.  An dieser Stelle sei daraufhin gewiesen, dass die Erstellung der besagten Unterlagen als auch die Prüfung durch die zuständigen Behörden Zeit in Anspruch nimmt. Erfahrungsgemäß ist bei der Prüfung durch die Behörden ein Zeitraum von vier bis acht Wochen anzusetzen.  Erst nach positiver Rückmeldung durch die Naturschutzbehörden kann eine zusätzliche Fläche in Anspruch genommen werden. Unter Umständen ergehen seitens der Naturschutzbehörden sog. Nebenbestimmungen zum Vorhaben, diese sind zwingend zu berücksichtigen.

Weiter ist zu beachten:

 Handelt es sich bei der Fläche um Wald im Sinne des Gesetzes ist ein Waldumwandlungsantrag gemäß §9 Bundeswaldgesetz (§ 9 BWaldG - Einzelnorm) in Verbindung mit dem Landesforstgesetz NRW zu stellen und durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu genehmigen. Hierbei ist zwischen

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temporärer und dauerhafter Waldumwandlung zu differenzieren. Es ist zu berücksichtigen, dass das Erstellen des Antrages und die Genehmigung Zeit in Anspruch nimmt.  Vor Nutzung der Fläche hat eine Einigung mit den Eigentümern, der in Anspruch zu nehmende Fläche, zu erfolgen.  Die erforderlichen Genehmigungen sind unaufgefordert der Auftraggeberin vorzulegen. Die Auftraggeberin behält sich eine Zustimmung vor.

Da durch die Auftraggeberin ein ausreichend dimensioniertes Baufeld zur Abwicklung der Baumaßnahme übergeben wird, fallen die oben genannten Aufgaben und Kosten ausschließlich dem Auftragnehmenden zu Lasten. Dies betrifft erstellen der notwendigen umweltfachlichen Unterlagen, Abstimmungen mit den zuständigen Stellen sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich.

3. Vorbereitende Maßnahmen

Schutzzäune zur Abgrenzung des Baufeldes  Zum Schutz der zu erhaltenden Gehölzstrukturen, wertvoller Vegetationsflächen sowie möglicher Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten sind in vorgegebenen Bereichen Bautabuzonen festgesetzt.  Diese Tabuflächen sind durch die Errichtung von Schutzzäunen gemäß R SBB„Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“und DIN 18920„Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" ortsfest abzugrenzen und für die Dauer der Baumaßnahme vorzuhalten.  Nördlich des Eingriffsbereichs angrenzend zu bestehenden Weihnachtsbaumkultur- und Waldstrukturen, ist mit Baubeginn ein Reptiliensperrzaun zu errichten. Die Verortung ist dem Maßnamenplan zu entnehmen.

Baufeldfreimachung, Rodungen und Vergrämung der Haselmaus Aufgrund des nicht auszuschließenden Vorkommens der Haselmaus in den Rodungsbereichen (Baufeld, Baustraßen etc.) sind für die Baufeldfreimachung in diesen Bereichen bestimmte Vorgehensweisen zu befolgen:  Die Fäll- und Rodungsarbeiten haben im Zeitraum vom 1. bis 15. Oktober stattzufinden.  Die Fällung muss dabei grundsätzlich so erfolgen, dass Tiere in benachbarte Bereiche, die nicht beansprucht werden, ausweichen können (Fällung in Richtung der nicht beanspruchten Bereiche).  Die Fällung der Gehölze hat entweder motormanuell per Hand oder mittels eines Fällkrans zu erfolgen. Ein Befahren der Haselmaushabitate ist zu vermeiden. Der Abtransport der Stämme erfolgt schonend mittels Teleskoparm von bestehenden Wegen bzw. den Rückegassen aus. Ist dies nicht möglich, verbleiben die Stämme bis zur Rodung auf der Fläche.  Nach einer Ruhezeit von zwei Tagen kann mit der Rodung der Wurzelstubben begonnen werden. Die Arbeiten sind ebenfalls in Richtung der verbleibenden Laubholzbestände durchzuführen, um so die verbleibenden Tiere in die geeigneten Lebensräume zu leiten. Die Rodungsarbeiten haben bis zum 15. Oktober zu erfolgen, so dass die Eingriffe noch während der Aktivzeit der Haselmäuse abgeschlossen sind.

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 Schnittgut ist ggfs. zur Minimierung des Habitatverlustes als Gestrüppwall (Totholzhaufen) am Rande der verbleibenden Gehölze zu lagern.

Fällung von Bäumen mit Quartierpotential  Die Fällung der Quartierbäume wird mittels eines Greifers (Harvester, Fällbagger, Fällkran) durchgeführt, sodass der Stamm erschütterungsarm abgelegt werden kann. Der Fällschnitt erfolgt großzügig ober- und/oder unterhalb der festgestellten Höhlungen und der betroffene Abschnitt wird geborgen. Ein Anschnitt der Höhlung ist unbedingt zu vermeiden. Bäume mit Rindenplatten sind so abzulegen, dass die lockeren Rindenplatten nicht auf dem Boden zu liegen kommen. Der Stamm oder Ast(abschnitt) mit der Höhle kann senkrecht an bestehenden Altbäumen fixiert werden, um weiterhin eine Quartierfunktion zu übernehmen. Dies kann entweder sofort erfolgen (Höhlenöffnungen bleiben bis nach der Anbringung verschlossen) oder nachdem die Stamm- bzw. Astabschnitte zwei Nächte vor Ort gelagert wurden.  Die Arbeiten sind in Anwesenheit der UBB oder einer anderen sachkundigen Person durchzuführen. Diese übernimmt die Besatzkontrolle im Zuge der Fällung, sowie die Erstellung eines Protokolls und einer Fotodokumentation.

4. weitere Maßnahmen

Vegetation  Angrenzende Vegetation einschließlich Bäumen/ Gehölzen sind zu schützen. Dazu ist die „Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB)“ in der aktuellen Ausgabe als auch die„DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“zu beachten.  Die Beseitigung von Gehölzen darf gemäß §39 (5) BNatSchG nur in der Zeit von 01.10 bis 28.02 des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden. Eine unter Umständen angepasste zeitliche Abfolge zur Vergrämung der Haselmaus ist hiervon ausgenommen.  Vor und während der Baumaßnahme ist der Baustellenbereich regelmäßig von Gehölzaufwuchs > 50 cm freizuhalten, um ein erneutes Einwandern von Tieren in das Baufeld zu verhindern.

Einschränkung von Nachtarbeit / Beleuchtung der Baustelle  Der Ersatzneubau des Brückenbauwerks wird grundsätzlich unter Ausnutzung des Tageslichts realisiert.  Bei zwingender Notwendigkeit einer temporären Beleuchtung sind die Strahler so auszurichten, dass sie nur den Baustellenbereich beleuchten und nicht in die Umgebung oder nach oben abstrahlen. Stärke und Dauer der Beleuchtung sind auf das nötige Minimum zu beschränken.

Abdeckung bzw. Verschluss aller Behälter  Die Lagerung von losen Abfällen ist nicht gestattet. Es sind verschließbare Müllcontainer zu verwenden und stets geschlossen zu halten.  Stoffliche Einträge in den Untergrund sowie in Gewässer sind durch geeignete Arbeitsweisen und Lagerungen zu vermeiden.

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Bodenschutzmaßnahmen  Das grundsätzliche Vorgehen sieht einen Abtrag des Oberbodens und eine gesonderte und fachgerechte Lagerung dessen vor. Anschließend erfolgt das Aufbringen eines Geotextils und die Überschüttung zur Herstellung der Arbeitsflächen. Die Maßnahmen zum Bodenschutz folgen den einschlägigen Regelwerken wie der DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“ (2018) oder der DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ (2019).  Soweit für die abschließende Herstellung der Bodenoberflächen zusätzliches Material benötigt wird, sollte Boden verwendet werden, von dem im Hinblick auf seine Herkunft (Bewuchs am Gewinnungsort) sowie nach Inaugenscheinnahme des Materials erwartet werden kann, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit frei von Neophyten (Pflanzen nicht heimischer Herkunft) bzw. deren Samen und sonstigen Überdauerungsstadien ist.  Sofern aus Gründen des Erosionsschutzes eine Begrünung der Bodenmieten vorgenommen werden soll, ist zu beachten, dass keine Pflanzenarten verwendet werden, welche die vor Ort vorkommende Flora verfälschen können.

Wiederherstellung temporär beanspruchter Biotoptypen im Bereich des Baufeldes  Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die bauzeitlich beanspruchten Flächen zurückgebaut. Materialien und Einbauten wie Deckschichten, Geotextilien, Tragschichten aus Schotter etc. werden entfernt. Der Unterboden wird vor dem Wiederauftrag des Oberbodens gelockert.  Anschließend erfolgen die Rekultivierung und Wiederherstellung der ursprünglichen Biotoptypen innerhalb der nächsten Vegetationsperiode.  Für die Umsetzung der Pflanz- und Saatarbeiten ist §40 BNatSchG zu beachten.

5. Sonstige Vorgaben zur Durchführung der Baumaßnahme

Einweisung des Personals Der AN wird im Bauanlaufgespräch durch den AG über die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz von Natur und Landschaft unterwiesen. Das Pflichtenheft wird vorgestellt. Das Personal des AN und seine Nachunternehmer sind zur Einhaltung der Regeln auf der Baustelle verpflichtet. Das Pflichtenheft in Kurzfassung (s. Anlage 1: Pflichtenheft Kurzfassung) ist gut sichtbar und während der gesamten Zeit der Ausführung auf der Baustelle auszuhängen.

Sonstiges Kommt es während der Bauzeit zu einer spontanen Ansiedlung von gesetzlich geschützten Arten, ist der AG umgehend zu informieren.

Bei Unklarheiten oder Fragen ist die örtliche Bauüberwachung zu kontaktieren.

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Kontakt Umweltbaubegleitung

wird nachgereicht, sobald Vergabe der UBB erfolgt.

Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen | Außenstelle Netphen Untere Industriestraße 20 | 57250 Netphen

Aufgestellt, Netphen den 20.05.2026

Anlagen:  ökologisches Pflichtenheft (Kurzfassung)  Muster Baumschutz auf Baustellen

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Ökologisches Pflichtenheft - Kurzfassung

Ökologisches Pflichtenheft - Kurzfassung

(Das ökologische Pflichtenheft ist unbedingt zu berücksichtigen)

 Gehölzbeseitigungen/-rückschnitt ausschließlich manuell

o im Zeitraum 01.10. bis 28.02. des darauffolgenden Jahres

o bei potenziellen Haselmaushabitaten: Fällung und Rodung im Zeitraum

1.10. bis 15.10.

o nur im unbedingt erforderlichen Umfang innerhalb des Baufeldes

 Schutz von Gehölzen und Vegetationsbeständen gem. DIN 18920 und R SBB

 Baubereich grenzt an geschützte Flächen

o Bautabuzonen beachten

o Schutzzäune nicht versetzen

o ausschließlich das Baufeld nutzen

 Keine nächtliche Beleuchtung der Baustelle

bei zwingender Notwendigkeit: Strahler so ausrichten, dass kein Abstrahlen in

Umgebung oder nach oben möglich;Stärke und Dauer der Beleuchtung sind auf

das nötige Minimum zu beschränken.

 Abwässer und Abfälle auffangen bzw. sammeln und fachgerecht entsorgen.

Abfallbehälter stets verschlossen halten

Die Autobahn GmbH des Bundes | NL Westfalen | AS Netphen Untere Industriestraße 20 | 57250 Netphen

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