E_BW_HVA_B_StB_BVB_zur_Erfuellung_der_Tariftreue_und_Mindestentgeltverpflichtungen.pdf

Ersatzneubau der Neckar- und Neckarkanalbrücke an der L 371 bei Tübingen-Hirschau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:40 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltver- pflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsen- degesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbe- dingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allge- mein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG er- lassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wer- den;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leis- tung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerk- schaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich fest- gelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, ent- spricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertrag- liche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(3) für Leistungen,

 deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen,  die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Per- sonenverkehr umfasst werden,  die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

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seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auf- trags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindest- lohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechts- verordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine an- erkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine aner- kannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialge- setzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Ar- beitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Rege- lungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwen- den.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflich- tungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflich- tungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

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(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nach- unternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleis- tungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunter- nehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragneh- mer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunterneh- mens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kauf- manns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe be- antragen.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichti- gem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung ent- standenen Schaden zu ersetzen.

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(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtun- gen des LTMG

 kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auf- tragsvergaben ausschließen,  informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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