2026-08-31_Baubeschreibung Index a.pdf

Ersatzneubau der Neckar- und Neckarkanalbrücke an der L 371 bei Tübingen-Hirschau

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Regierungspräsidium Tübingen

Referat 47.1 (Baureferat Nord)

Baubeschreibung – Index a

L 371, Ersatzneubau Brücke über den Neckar und

Neckarkanal bei Tübingen-Hirschau

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08 088 000 RP Tübingen - Baureferat Nord - Seite 2 L 371, ENB Brücke über den Neckar und Neckarkanal, TÜ-Hirschau Baubeschreibung

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung ................................................................. 5 1.1 Auszuführende Leistungen ......................................................................................... 6 1.1.1 Art und Umfang .................................................................................................... 6 1.1.2 Asphaltarbeiten, Straßenbau ............................................................................... 7 1.1.3 Erdarbeiten ............................................................................................................ 8 1.1.4 Entwässerungsarbeiten ......................................................................................10 1.1.5 Oberbau ................................................................................................................12 1.1.6 Bauwerke .............................................................................................................13 1.1.7 Ausstattung ..........................................................................................................17 1.1.8 Abdichtung, Beläge .............................................................................................18 1.1.9 Anlagen und Einrichtungen für Dritte ................................................................19 1.1.10 Abbrucharbeiten/Abbruchkonzept .................................................................19 1.1.11 Arbeitsebene im Neckar/Fangedamm ............................................................23 1.1.12 Einsaatarbeiten, Arbeiten aus LBP .................................................................25 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................26 1.3 Ausgeführte Leistungen .............................................................................................26 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .............................................................................27 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote................................................................27 2 Angaben zur Baustelle ................................................................................................ 27 2.1 Lage der Baustelle .....................................................................................................27 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ......................................................................27 2.3 Zugänge, Zufahrten ...................................................................................................28 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ......................................28 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ............................................................................................28 2.6 Gewässer ..................................................................................................................29 2.6.1 Neckarkanal .........................................................................................................30 2.6.2 Neckar ..................................................................................................................31 2.6.3 Wasserstände ......................................................................................................31 2.6.4 Höchster Bauwasserstand ..................................................................................32 2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................................32 2.7.1 Baufeld Bauwerk..................................................................................................32 2.7.2 Übrige Bereiche ...................................................................................................34 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ................................................................37 2.9 Schutzbereiche und –objekte.....................................................................................37 2.10 Anlagen im Baubereich..............................................................................................39 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ...........................................................................40 3 Angaben zur Ausführung ............................................................................................ 41

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3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .........................................................................41 3.2 Bauablauf ..................................................................................................................42 3.2.1 Allgemeines .........................................................................................................42 3.2.2 Bauphasen ...........................................................................................................43 3.2.3 2-Schicht-Betrieb .................................................................................................44 3.3 Wasserhaltung ..........................................................................................................45 3.4 Baubehelfe ................................................................................................................45 3.4.1 Baugruben-/Wandsicherungen ...........................................................................46 3.4.2 Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste .....................................................................47 3.4.3 Montageeinrichtungen ........................................................................................48 3.5 Stoffe, Bauteile ..........................................................................................................48 3.5.1 Mischbindemittel .................................................................................................48 3.5.2 Einsatz von thermoisolierten Transportfahrzeugen ..........................................49 3.5.3 Einsatz von Beschickern .....................................................................................50 3.5.4 Verarbeitungshinweis bei Verwendung von Bitumenemulsion C60BP4-S ......51 3.5.5 Markierung ...........................................................................................................52 3.5.6 Bauwerk ...............................................................................................................52 3.5.7 Saatgut .................................................................................................................56 3.6 Abfälle .......................................................................................................................57 3.6.1 Gefährliche Abfälle Bauwerk ..............................................................................58 3.6.2 Entsorgung von Boden- und Bankettmaterial ...................................................59 3.7 Winterbau ..................................................................................................................59 3.8 Beweissicherung .......................................................................................................59 3.9 Sicherungsmaßnahmen .............................................................................................60 3.10 Belastungsannahmen ................................................................................................60 3.10.1 Einwirkungen ...................................................................................................60 3.10.2 Militärlasten ......................................................................................................60 3.10.3 Sonderlasten ....................................................................................................61 3.10.4 Verkehrslasten auf Baugrubenverbau ............................................................61 3.10.5 Bodenkennwerte, Erddruck ............................................................................61 3.10.6 Besondere Lastkombinationen .......................................................................63 3.11 Vermessungsleistungen/ Aufmaßverfahren ...............................................................63 3.11.1 Abrechnung......................................................................................................64 3.12 Prüfungen und Nachweise .........................................................................................66 3.12.1 Erstprüfung und CE - Kennzeichnung der Asphaltschichten .......................66 3.12.2 Messgeschwindigkeit SKM .............................................................................67 3.12.3 Saatgutproben (Landschaftsbau) ...................................................................67 3.12.4 Bautagesberichte .............................................................................................67 3.12.5 Fremdüberwachung von Beton der Überwachungsklasse 2 und 3..............68 3.13 Baustellenverordnung ................................................................................................68

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3.13.1 Vorankündigung erstellen, aushängen und ggfs. anpassen. .......................68 3.13.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und ggf. anpassen ......68 4 Ausführungsunterlagen .............................................................................................. 71 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen .............................................................71 4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzuschreibende Ausführungsunterlagen .........................................................................................................74 4.2.1 Abrechnung .........................................................................................................74 4.2.2 Planmanagementsystem (PMS) ..........................................................................74 4.2.3 Baustelleneinrichtungsplan ................................................................................75 4.2.4 Bauzeitenplan/Bauablaufplan .............................................................................75 4.2.5 Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen ....................................................75 4.2.6 Bestandspläne .....................................................................................................76 4.2.7 Dokumentationsaufnahmen ................................................................................77 4.2.8 Standsicherheitsnachweis ..................................................................................77 4.2.9 Modellversuche ...................................................................................................77 4.2.10 Bauwerksbuch .................................................................................................77 4.2.11 Entwässerung und Beckenbuch .....................................................................78 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden: .. 79 5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil: .....................79 5.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften ......................................................83 5.3 Änderungen und Ergänzungen ..................................................................................83

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1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

Der Ersatzneubau (ENB) der Brücke über den Neckar und Neckarkanal im Zuge der L 371 liegt zwischen Tübingen-Weilheim und Tübingen-Hirschau. Das Bestandsbauwerk (ASB-Nr. 7420 532) wird abgebrochen und durch das Bauwerk (ASB-Nr. 7420 680) an selber Stelle ersetzt.

Die Maßnahme befindet sich auf Gemarkung Tübingen-Weilheim sowie Tübingen-Hirschau.

Lage im Straßennetz

VNK 7419 053 NNK 7420 071 Station 1.180 VNK 7419 053 NNK 7420 071 Station 2.800

Das Leistungsverzeichnis ist in folgende Abschnitte unterteilt:

Abschnitt 00: Leistungen für die Bauüberwachung Abschnitt 01: Straßenbauarbeiten Abschnitt 02: Bauwerk Abschnitt 03: Entsorgung / Verwertung

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08 088 000 RP Tübingen - Baureferat Nord - Seite 6 L 371, ENB Brücke über den Neckar und Neckarkanal, TÜ-Hirschau Baubeschreibung

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Art und Umfang

Bauwerksdaten der neuen Brücke:

ASB-Nr. 7420 680 Bauart Spannbeton Statisches System semi-integraler Dreifeldträger Überbauquerschnittsform vorgespannte Platte, längs Verkehrslasten: Lastmodell 1 nach DIN EN 1991-2/NA (EC1) Verkehrskategorie DIN EN 1991-2 2 Verkehrsart DIN EN 1992-2/NA mittlere Entfernung Klasse Anpralllast Fahrzeugrück- haltesystem DIN EN 1991-2 Klasse C Militärklasse 150 – 70/70 Einzelstützweisen 25,00 m – 35,00 m – 25,00 m Gesamtlänge zwischen den Endauflagern 85,00 m Lichte Weite zwischen den Widerlagern 80,85 m Kleinste lichte Höhe entfällt Kreuzungswinkel Straßenachse 116,7 gon Kreuzungswinkel Überbau/Unterbauen 116,7 gon Breite zwischen den Geländern 13,80 m Brückenfläche 1173 m2

Im Bauwerksbereich verläuft die Trasse in einer Geraden (R=∞). Das Quergefälle beträgt 2,5 %. Im Aufriss liegt die Brücke in einem konstanten Längsgefälle von 1,0%. Die vorgespannte Platte erhält eine glatte Untersicht für einen ungestörten Hochwasserabfluss. Durch die geringe Konstruktionshöhe kann die bestehende Gradiente im Wesentlichen beibehalten werden.

Die neue 3-feldrige Brücke wird gegenüber dem Bestand in Richtung Süden verlängert umso den zukünftig den Radweg parallel zum Neckar unter der Brücke durchführen zu können. Die Breite zwischen den Geländern wird gegenüber dem Altbestand auf 13,80 m (unterstromig) verbreitert.

Die bestehende 4-feldrige Brücke ist abzubrechen und weist folgende Systemmerkmale auf:

ASB-Nr. 7420 532 Baujahr 1957 Brückenklasse Br.Kl. 60 nach DIN 1072 (gesperrt für KFZ ≥ 3,5 Tonnen) Statisches System Durchlaufträger über 4 Felder, vorgespannt Überbauquerschnittsform Zweistegiger Plattenbalken mit Querrippen Stützweiten 17,5 m – 20,0 m – 25,0 m – 16,0 m Konstruktionshöhe 1,29 m (planmäßig) Breite zwischen Geländer 11,5 m Überbaubreite (zw. AK Gesimsen) 12,0 m Fahrbahnbreite 7,0 m Schiefwinkligkeit 81 gon

Der Spannstahl ist spannungsrisskorrosionsgefährdet. Unterhalb des bestehenden Überbaus wurde aufgrund der vorhandenen Schädigungen eine Stahlkonstruktion eingebaut. Die Stahlkonstruktion liegt auf den Bestandspfeilern und Bestandswiderlagern auf.

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Die Brücke erhält beidseitige Treppenabgänge auf die Neckarinsel. Ebenfalls beidseitig der Brücke werden Irritationsschutzwände (IRS) bzw. Fledermausüberflughilfen (FÜH) durch den AN IRS hergestellt. Nachfolgend wird an der Schnittstelle zur Irritationsschutzwand/Fledermausüberflughilfe der Auftragnehmer dieses Auftrags „AN Brücke“ und der AN der Irritationsschutzwand/Fledermaus- überflughilfe „AN IRS“ genannt. Auf der Brücke und in den Anschlussbereichen ist zudem ein Fahrzeugrückhaltesystem herzustellen und auf Seite Weilheim im Bestand zu ergänzen.

Für die Brückenentwässerung wird auf der Südostseite ein neues Regenrückhaltebecken (RRB) hergestellt.

Im Baubereich sind Asphaltarbeiten besonders im Streckenzug der L 371 sowie Rad- und Wirtschaftswege neu herzustellen. Direkt im Anschluss des Brückenbauwerks wird der Bestandsdamm der L 371 an der Böschungsschulter verbreitert. Im Zuge der Sperrung der L 371 werden zudem zwischen Brücke und Hirschau Schadstellen im Asphalt saniert und die Fahrbahndecke in Richtung Weilheim erneuert.

Südlich der Brücke quert die L 371 zwei bestehende Durchlässe, ASB-Nr. 7420 533 und 7420 531. Bei diesen Durchlässen (Hochwasserdurchlässe) sind Aufsatzgeländer nach Musterzeichnung „Inst 6.4“ des RP Tübingen nachzurüsten. Im Bereich der Bauwerke wird die Herstellung von Schutzplankenfundamenten erforderlich. Hierfür müssen teilweise die Stirnwände auf den Bauwerken umgebaut werden. Die Böschungen im Bereich der Bauwerke werden mit Pflaster befestigt. Der entfallende Radweg durch den Durchlass ASB-Nr. 7420 533 wird rekultiviert.

1.1.2 Asphaltarbeiten, Straßenbau

Es ist eine Fahrbahndeckenerneuerung (FDE) mit einer neuen Asphaltbinder- und Asphaltdeckschicht vorgesehen. In den Anschlussbereichen zum Brückenbauwerk wird zudem die Asphalttragschicht erneuert. Die Asphalttrag- und Asphaltbinderschicht kann entweder nach dem Verfahren Maximalrecycling (Recycling mit weichem Bindemittel) gemäß ETV-StB-BW Ausgabe 2025 mit einem Asphaltgranulatanteil von ≥ 60 M.-% bis 80 M.-% oder nur nach den Anforderungen der ZTV Asphalt-StB und der TL Asphalt-StB hergestellt werden.

Die Straße liegt zudem in der Frosteinwirkungszone II. Demnach kann die Asphaltdeckschicht aus Asphaltbeton gemäß ETV-StB-BW Ausgabe 2025 mit einem Asphaltgranulatanteil von ≥ 40 M.- bis zu 50 M.-% ausgeführt werden.

Für Landesstraßen ist das Verfahren Maximalrecycling nach ETV-StB-BW Fassung 31.10.2025 somit eine Regelbauweise. Der Bieter entscheidet, welche Bauweise er anbieten möchte und vermerkt dies im Eignungsnachweis unter 7. Bei Mitverwendung von Asphaltgranulat.

Die einzelnen Erstprüfungen gelten für das analysierte Asphaltgranulat einer Halde. Mehraufwendungen durch das Maximalrecycling bei der Erst- und Eignungsprüfung werden nicht gesondert vergütet.

Den Vertretern des Prüfinstitutes, das vom AG mit der Kontrollprüfung beauftragt wird, ist der Zugang zu dem jeweiligen Liefer-Asphaltmischwerk zu gestatten.

Mit der ETV-StB-BW, Teil 3.1.1, Fassung 2025 werden Temperaturabgesenkte Walzas- phalte für Asphalttragschichten bei Landesstraßen zur Regelbauweise. Sämtliche Walzasphalte werden als Temperaturabgesenkte Walzasphalte ausgeführt.

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Die Bauarbeiten zum Ersatzneubau der Brücke werden unter Vollsperrung ausgeführt. Sämtliche Asphaltschichten auf der Landesstraße außerhalb der Schadstellen werden nahtlos mit Beschicker und thermoisolierten Fahrzeugen ausgeführt. Die Asphaltschichten an den Rad- und Wirtschaftswegen werden nahtlos mit thermoisolierten Fahrzeugen ausgeführt.

Im Bereich der L 371 zwischen Tü-Hirschau und der Brücke (Station ca. 1+180 bis ca. 2+450) werden insgesamt 5 Schadstellen (Erneuerung Asphaltbinder- und Asphaltdeckschicht) in der Fahrbahn saniert. Da die Zufahrt zur Rappenberghalde von der L 371 aus Fahrtrichtung Hirschau immer gewährleistet werden muss, werden diese Schadstellen mit halbseitiger Bauweise unter Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs hergestellt. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite der L 371 werden die Bankette hierzu entsprechend ertüchtigt. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass die Zufahrt zum Friedhof und der Rappenberghalde von der L 371 aus jederzeit gewährleistet werden muss.

Straßenmeisterei Rottenburg, LK Tübingen Baustrecke: L 371 ENB Brücke über den Neckar und Neckarkanal Tü-Hirschau von Station 1.180 bis Station 2.800
VKNNNKVon StationBis Station
7419 0537420 0711,1802,800
Fahrbahn Gesamtlänge ca. 1.620 m Fahrbahnbreite 6,40 - 7,20 (10,80 m) m Gesamtfläche ca. 4.900 m² (inkl. Schadstellen) Belastungsklasse 10 Frosteinwirkungszone II DTV = 7.154 Kfz/24h DTSV = 584 Fz/24h

Bestehende Wege sind anzuarbeiten. Weiter sind die Radwege im Baubereich herzustellen, sowie für Umleitungen Schotterwege aufzubereiten und Ausweichbuchten herzustellen.

1.1.3 Erdarbeiten

Für den Baugrubenaushub und die Baugrubenverfüllung gelten insbesondere die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB), die Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ (EAB) und das Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke.

Folgende wesentlichen Erdarbeiten sind zu erbringen:

  • Oberbodenabtrag, Zwischenlagerung, Wiederandeckung und Entsorgung
  • Baugrubenaushub
  • Verdichten der Baugrubensohle
  • Bodenverbesserung
  • Herstellen einer Rampe von der BE-Fläche Südost zum Neckarbett
  • Herstellen von Arbeitsebenen im Neckarbett
  • Herstellen von Rampen zu weiteren Arbeitsebenen am Pfeiler Achse 20
  • Bauwerkshinterfüllung
  • Herstellen von Radwegrampen
  • Herstellen eine Regenrückhaltebeckens mit Zu- und Ableitungen
  • Verbreiterung Straßendamm
  • Rekultivierung entfallender Wege
  • Anlage von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen und Arbeitsebenen sowie Rückbau
  • Ausbessern von Wirtschaftswegen sowie Herstellen von provisorischen Wegen und Ausweichbuchten sowie deren Rückbau

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Die Erdarbeiten werden durch eine bodenkundliche Baubegleitung des AG begleitet. Schädliche Bodenverdichtungen sind zu vermeiden. Erdarbeiten haben bei geeigneter Witterung und Bodenzustand zu erfolgen.

Oberboden Oberboden, der zur späteren Andeckung benötigt wird, ist im Baufeld wie nachfolgend genauer spezifiziert zwischenzulagern. Überschussmassen gehen in das Eigentum des AN über. Belasteter Oberboden siehe unten.

Der Oberboden im Arbeitsbereich ist rückschreitend mit Raupenbaggern abzuheben. Generell sind bodenschonende Baugeräte einzusetzen. Die Höhe der trapezförmigen Oberbodenmiete ist mit maximal 2 m einzuhalten. Unterboden und Oberboden sind getrennt zu lagern. Unterbodenmieten dürfen die Höhe vom 3 m nicht überschreiten Oberbodenmaterial sollte weitgehend frei von Pflanzenteilen sein. Bei der Schüttung dürfen weder Einbau- noch Transportfahrzeuge die Mieten befahren. Die Mieten sind bei Standzeiten > 2 Monaten zu begrünen, ein Vernässen ist zu verhindern. Der Oberboden, insbesondere bei Grünflächen, ist so zu lagern, dass dieser am Ende der Baumaßnahme wieder auf dem selben Schlag aufgebracht werden kann. Es ist darauf zu achten, dass Oberböden der landwirtschaftlichen Flächen gesondert von den anthropogen beeinflussten Flächen und entsprechend DIN 19639 Anhang B zu lagern sind. Die Flächen sind zu kennzeichnen und zu dokumentieren, um Verwechslungen auszuschließen. Nach Ende der Bauarbeiten ist der Oberboden wieder anzudecken und die durchwurzelbare Bodenschicht wieder herzustellen. Tiefenlockerung siehe 1.1.12. Im Bereich von Entsiegelungen wird der Oberboden, die Durchwurzelbare Schicht in der Stärke der umgebenden vergleichbaren Fläche eingebaut. Anthropogen beeinflusste Böden werden vornehmlich auf Straßennebenflächen eingebaut.

Vor dem Wiederandecken des Oberbodens ist dieser aufzuarbeiten. Wurzelreste und größere Steine sind hierbei auszusieben.

Erforderliche Transporte beim Abtragen bzw. Auftragen des Oberbodens innerhalb des Baufelds und der beschriebenen Lagerflächen werden nicht gesondert vergütet.

Beim Abtrag und Einbau von Oberbodenmaterial und bei der Wiederherstellung der Bodenschichten sind negative Einflüsse wie Verdichtung und Vernässung zu vermeiden. Nach ergiebigen Niederschlägen, bei Pfützenbildung oder weich-plastischer Konsistenz sind für Befahrung von unbefestigten Bodenflächen und Bodenarbeiten ausreichende Abtrocknungen zu beachten.

Kontrolle und „Abnahme“ der wieder angedeckten Flächen unter Beteiligung der bodenkundlichen Baubegleitung. Bei landwirtschaftlichen Flächen hat die „Abnahme“ zudem mit dem Landwirt zu erfolgen.

Der Abtrag und wieder Auftrag des Oberbodens auf den BE-Flächen Nordost und Südost sowie der im BE-Plan dargestellten Baustraße südlich, parallel des Neckars und das Erdlager auf Flurstück 1787 Gemarkung Weilheim wird über die entsprechenden LV-Positionen vergütet.

Belasteter Boden Der Oberboden wird abgeschoben und auf der Baustelle am Rand des Baufeldes gelagert. An Stellen wo dies nicht möglich ist, bzw. an den Bankettbereichen und Straßennebenflächen wird der Oberboden auf Zwischenlagerflächen innerhalb der Baustelle gelagert. Die Oberbodenmieten sind nach den Herkunftsflächen während der Bauzeit vom AN zu kennzeichnen. Die Mieten bzw. der abgeschobene Oberboden darf keinesfalls durchmischt

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werden. Der abgetragene Oberboden ist am selben Standort vor Abschluss der Bauarbeiten wieder anzudecken.

Der Oberboden aus den Bankettbereichen (0 bis 1 m vom Straßenrand) und den jeweiligen Straßennebenflächen (1 bis 5 m vom Straßenrand) kann nicht wieder angedeckt werden. Dieser Oberboden ist separat zu lagern, zu beproben und entsprechend zu verwerten bzw. zu beseitigen.

Sind bei den weiteren abzufahrenden Massen des Oberbodens auf Verlangen der materialannehmenden Stelle ergänzende Untersuchungen zur Materialdeklaration erforderlich, so ist das Material auf vom AN zu beschaffenden Flächen innerhalb und/oder außerhalb der Baustelle in Haufwerken zur Schadstoffbeprobung zwischenzulagern. Dies ist in die Leistungspositionen einzurechnen. Die Haufwerke sind gemäß den gültigen Vorschriften auf befestigten Flächen zu lagern und vor Niederschlägen zu schützen. Es ist darauf zu achten, dass durch Niederschläge kein belastetes Material in offene Gewässer oder in die Entwässerungseinrichtungen gelangen kann. Die Schadstoffbeprobung erfolgt durch den Auftragnehmer.

Baugruben/Erdaushub Der Baugrubenaushub erfolgt teilweise an dem Bestandsbauwerk bzw. entlang von Baugrubenverbauten. Weiter wird auf die in den Pfeiler- und Widerlagerbaugruben hergestellten Bohrpfähle hingewiesen. Sämtliche Erschwernisse hieraus und die Reinigung der Bauteile sind in die Positionen für den Baugrubenaushub mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Der Aushub ist vom AN auf eine Zwischenlagerfläche des AN zu transportieren. Eine Teilmenge des wiederverwendbaren Bodens wird zur Baugrubenverfüllung und zur Herstellung der Dammverbreiterung verwendet. Ungeeigneter und überschüssiger Boden ist der Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen. Die dazu erforderliche Haufwerksbeprobung des Materials erfolgt durch den AN. Hierfür sind im LV entsprechende Positionen vorgesehen.

Gräben: Die Arbeiten sind bis auf Höhe des geplanten Erdplanums auszuführen, bevor Aushubarbeiten für den Regenwasserkanal ausgeführt werden. Die Grabenaushubtiefe wird ab Oberkante geplantem Erdplanum berechnet und vergütet. Der Grabenaushub wird teilweise innerhalb der Baustelle gelagert und soll im Zuge der Grabenverfüllung wieder verwendet werden.

Bodenverbesserung Im Bauwerkshinterfüllbereich außerhalb des Entwässerungsbereichs nach WAS 7 ist Material der Baustelle einzubauen und entsprechend zu verbessern. Das Bodenmaterial für die Herstellung der Rad- und Wirtschaftswege sowie der Radwegdämme wird ebenso mit Bindemittel verbessert. Der Bindemittelbedarf für die Bodenverbesserung bzw. Verfestigung ist anhand von Eignungsprüfungen festzustellen.

1.1.4 Entwässerungsarbeiten

Brückenbauwerk Der Überbau erhält eine einseitige Querneigung von 2,5 %. Die Entwässerung in Längsrichtung erfolgt mittels 4 Brückenabläufen nach RiZ Was 1 (300 x 500 mm), welche jeweils im Abstand von 17,5 m angeordnet werden. Die Längsleitung mit Aufhängung nach RiZ Was 13 Bild 2 DN150/DN200 wird unterwasserseitig (vor Hochwasser geschützt) unterhalb des Kragarms in einen Revisionsschacht am Widerlager Achse 40 geführt. Dieser Schacht entwässert in das Regenrückhaltebecken auf der südöstlichen Seite der Brücke und

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ist in der Fläche innerhalb des neu herzustellenden Radwegs am Neckar und der Radwegrampe auf die Brücke angeordnet.

Das Gefälle der Längsleitung im Bereich des Brückenbauwerks kann aus der straßenbaulichen Situation nur mit 1,0 % ausgeführt werden. Damit liegt das Gefälle unterhalb des geforderten Wertes von 2,0 % gemäß ZTV-ING. Bei der Ausführungsplanung der Entwässerungsleitung im Zuge der Brückenplanung und bei der Ausführung ist durch den AN ein besonderes Augenmerk auf das Längsgefälle zu legen und konstruktiv so auszubilden, dass immer ein konstantes Längsgefälle eingebaut werden kann. Null- und Negativgefälle sind zu vermeiden.

Die Anschlussleitungen an die Brückenabläufe werden mit 5 % ausgeführt. Anschlussleitungen sind als Passtücke an einem Stück auszuführen. Die Wandstärke ist hier auf 4 mm erhöht.

Die Anordnung von Reinigungsöffnungen an jedem Ablauf erlaubt eine Wartung im Bedarfsfall. Der Kontrollschacht am Widerlager Achse 40 dient ebenfalls als Spülzugang. Die Entwässerungsleitungen werden aus Edelstahl, einem hydraulisch günstigen und langlebigen Rohrmaterial, ausgeführt. Jeweils vor und hinter dem Bauwerk werden freistehende Straßeneinläufe notwendig, welche an die Streckenentwässerung anzuschließen sind. Zur Abführung von Sickerwasser über der Dichtungsschicht werden am hohen und tiefen Fahrbahnrand Tropftüllen gem. RiZ Was 11 angeordnet.

Die Hinterfüllbereiche werden mit Drainmatten analog RiZ Was 7 entwässert. Die Widerlager erhalten zusätzlich Teilsickerrohre, um Staunässe zu vermeiden. Die Randsteine am Flügelende sind nach RiZ Was 8 auszubilden.

Regenrückhaltebecken Die Entwässerung der Brücke erfolgt ab dem Schacht bei Widerlager Achse 40 über einen Regenwasserkanal, der im Bereich der herzustellenden Radwegrampe liegt. Zur Pufferung der Abflussspitzen schließt der Kanal ein begrüntes Erdbecken an, dessen Abfluss auf 1,85 l/s zu begrenzen ist. Vor dem Becken ist zur Reduzierung stofflicher Einträge in das Erdbecken eine Schmutzfangzelle angeordnet. Das Regenrückhaltebecken ist zwischen Radwegrampe und Radweg entlang des Neckars auf der angrenzenden Wiesenfläche auszubilden. Hierfür muss das Gelände entsprechend modelliert werden. Der Schichtenaufbau des Beckens setzt sich wie folgt zusammen:

  • 30cm Sandschicht aus carbonathaltigem Sand (mind. 15%)
  • Geotextilvlies GRK 3
  • 20cm begrünte Oberbodenschicht

In der Sandschicht sind dabei Drainageleitungen DN 150 herzustellen. Diese sind mit Kernbohrungen an den aus Mauerscheiben hergestellten Ablauf des Beckens anzuschließen. Die Rohrenden sind mit Froschklappen zu versehen. Zur Unterhaltung der Drainageleitungen ist an den Enden jeweils ein Drainageschacht einzubauen. Der Regenwasserkanal ist mit PP Rohren DN 250-300 SN16 (Mantelfarbe Blau) auszuführen. Für die neuen Kanalschächte kommen Stahlbetonfertigteilschächte DN1000 bzw. ein PP-Schacht DN1000 für die Schmutzfangzelle zum Einsatz. Der Ein- und Auslaufbereich des Regenüberlaufbeckens ist mit Mauerscheiben und einer Betonsohle herzustellen. Im Bereich der Böschung ist die Oberfläche mit in Beton versetzten Pflastersteinen auszubilden. Am Auslauf des Beckens ist ein Drosselschacht mit integriertem Plattenschieber herzustellen. Der Aufsatz mit Geröllfang dient dabei gleichzeitig als Notüberlauf des Beckens. Der Auslauf am Flussufer ist mit einer

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Raubettmulde/Uferbefestigung zu versehen, das Rohrende ist mit einer Froschklappe auszurüsten. Für alle neu verlegten Haltungen, Anschlussleitungen sowie Kontrollschächte ist zur Abnahme eine TV-Befahrung vorzulegen.

Es dürfen ausschließlich Kanal-Vollwandrohre aus zuschlagfreiem PP in SN16 verwendet werden. Besonderen Wert wird auf die Einhaltung der technischen Merkmale/Anforderungen der ausgeschriebenen Materialien gelegt, z. B. bei Sattelstücken oder Rohrkennwerten. Bei Kunststoffrohrsystemen sind nur systemzugehörige Formteile zu verwenden. Kanalvideobefahrung und Dichtheitsprüfung sind durch ein vom AN zu beauftragendes Unternehmen auszuführen. Die Ergebnisse sind vor der Abnahme des Gesamtprojektes vorzulegen. Damit eine Übernahme der Daten in eine Datenbank erfolgen kann, sind die Datenaustauschformate im Vorfeld mit dem AG abzustimmen. Die Befahrung hat gemäß DWA M149-2 zu erfolgen. In der Regel erfolgen die Kanalprüfungen nach abschließender Herstellung der Entwässerungsanlagen unter Abstimmung zwischen AG und AN. Der Einbau der Asphaltdeckschicht darf erst nach erfolgter Kanalprüfung und vorliegender Auswertung dieser erfolgen. Vor der Durchführung der Kanalprüfungen muss der AN Verschmutzungen, die auf seine Leistungen zurückzuführen sind, beseitigen. Ansonsten trägt der AN die Kosten für die hierdurch weiteren/zusätzlichen entstehenden Reinigungseinsätze und Kanalprüfungen. Sofern eine Mängelbeseitigung erforderlich ist, trägt der AN zudem die Kosten für weitere/erneute Nachweise und Prüfungen (i.d.R. Kanalvideobefahrung und Dichtheitsprüfung). Zum Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtprojektes ist der Kanal ohne baustellenverursachte Ablagerungen (eingetragenes Bodenmaterial, Asphaltreste, Schüttgüter etc.) zu übergeben und hierfür ggf. nochmals durch den AN (und auf dessen Kosten) zu reinigen.

Sonstige Entwässerung Nordseite Auf der Nordseite des Bauwerks sind bestehende Entwässerungsleitungen und Mulden an die neue Geometrie anzupassen.

1.1.5 Oberbau

  • L 371, Achse 100 Der Aufbau des Straßenoberbaus erfolgt nach RStO 12/24, Belastungsklasse 10:

4,0 cm Asphaltdeckschicht AC 11 D S 8,0 cm Asphaltbinderschicht AC 16 B S 10,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T S - bei Vollausbau/Verbreiterung 15,0 cm Schottertragschicht STS 0/45 - bei Vollausbau/Verbreiterung 28,0 cm Frostschutzschicht FSS 0/45 - bei Vollausbau/Verbreiterung

65,0 cm Gesamtdicke

  • Radwege Der Fahrbahnaufbau erfolgt nach RStO 12/24 Tafel 6, Zeile 2

2,5 cm Asphaltdeckschicht AC 5 D L 8,0 cm Asphalttragschicht AC 22 T L 30,0 cm Schottertragschicht STS 0/45

40,5 cm Gesamtdicke

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  • Rad- Wirtschaftsweg (Zufahrt Häckselplatz) Der Fahrbahnaufbau in Anlehnung an RLW2

10,0 cm Asphalttragdeckschicht AC 16 TD LW 15,0 cm Schottertragschicht STS 0/45

25,0 cm Gesamtdicke

1.1.6 Bauwerke

Zwischen Bau-km 0+115 und 0+200 kreuzt die L371 den Neckar und den Neckarkanal, welche das Bauwerk überführt. Die Bauwerksdaten sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst.

Bauwerksdaten
BauartSpannbeton
VerkehrslastenLastmodell 1 nach DIN EN 1991-2/NA (EC1)
Verkehrskategorie DIN EN 1991-22
VerkehrsartDDIINN EENN 1 1998922-2-2/N/NAAmittlere Entfernung
Klasse Anpralllast Fahrzeugrückhalte- system DIN EN 1991-2Klasse C
Militärlastenklasse150 - 70/70
Einzelstützweiten[m]25,00 | 35,00 | 25,00
Gesamtlänge zwischen den Endauflagern[m]85,00
Lichte Weite zwischen den Widerlagern[m]80,85
Kleinste lichte Höhe[m]entfällt
Kreuzungswinkel Straßenachsen[gon]116,7
Kreuzungswinkel Überbau / Unterbauten[gon]116,7
Breite zwischen den Geländern[m]13,80
Brückenfläche[m2]1173

Die Achse 10 befindet sich im Norden, Widerlager Hirschau, die Achse 40 im Süden, Widerlager Weilheim. Die Stütze Achse 20 liegt auf der Neckarinsel, die Stütze Achse 30 im Neckar.

1.1.6.1 Gründung, Schutz gegen Aggressivität Flachgründungen sind aufgrund der oberflächennahen weichen Schichten und mit den damit verbundenen länger anhaltenden, unterschiedlichen Setzungen nicht möglich. Die Gründung des Bauwerks erfolgt daher einheitlich auf Großbohrpfählen D = 120 cm. Ausgehend von den im geotechnischen Bericht beschriebenen Baugrundverhältnissen ist es vorgesehen, die Pfahllasten ausschließlich über Aktivierung der Mantelreibung in die Schicht 4.1 und 4.2 einzuleiten. Ein Ansatz des Pfahlspitzenwiderstands zur Pfahlbemessung würde aufgrund von möglichen Kluft- und Karsthohlräumen umfangreiche Vergütungsmaßnahmen erfordern. Dies wurde aufgrund des engen zur Verfügung stehenden Zeitfensters, Arbeiten außerhalb der Gewässerschonzeiten, mögliche Überflutung der Arbeitsebene und Vollsperrung der Strecke, verworfen. Die im Entwurf dargestellten Pfahllängen Achse 30 wurden aufgrund dieses Zeitfensters und der möglichen Unwägbarkeiten der Baugrundverhältnisse mit 12,50 m gewählt. Für die Pfähle in Achse 30 sind hierbei auch entstehende Verbundstörungen infolge der Auflockerungsbohrungen des dargestellten Spundwandverbaus im Entwurf berücksichtigt. Zur weiteren Risikominimierung an allen Achsen sind 4 Bewehrungskörbe á 2,50 m für etwaige Pfahlfußverlängerungen vorzuhalten. Mögliche Mehrlängen sind bei der Bereitstellung des

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Bohrgeräts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei der Position Ortbetonpfahl herstellen, zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.

Beim Einsatz von Spülzusätzen bei den Auflockerungsbohrungen und für den Einsatz von Füllermaterial bei Austauschbohrungen ist vom AN die vorherige Zustimmung des Landratsamts Tübingen (Untere Wasserbehörde) einzuholen.

Detaillierte Bodenkennwerte siehe 2.7 „Baugrundverhältnisse“ und das Bodengutachten in der Anlage.

Gemäß Baugrundgutachten wird das Grundwasser als mäßig betonangreifend eingestuft. Für die Bohrpfähle sowie die Pfahlkopfplatten wird dies mit der Expositionsklasse XA2 berücksichtigt.

Bei den Gründungsarbeiten im Bereich des Neckars ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Betonschlämmen, Eintrübungen etc. in das Flusswasser gelangen können. Um Eintrübungen und Verunreinigungen des Neckars zu vermeiden, ist bei der Pfahlherstellung auf eine sorgsame und rasche Entsorgung des Bohrguts zu achten.

Für die Herstellung der Bohrpfähle im Grundwasser sind im Leistungsverzeichnis entsprechende Zulagepositionen vorgesehen. Die Bohrpfähle im Grundwasser können z.B. mit Wasserauflast bis 2 m in die Schicht 4.2 oder nach einem anderen Verfahren nach Wahl des AN hergestellt werden. Die Gerätetechnik ist grundsätzlich Sache des AN.

1.1.6.2 Unterbauten

Widerlager: Die kastenförmigen Widerlager werden auf leicht schiefwinkligen Pfahlkopfplatten d = 120 cm angeordnet. Die erdseitigen Überstände werden großzügig gewählt, um die Einspannung der Flügel d = 120 cm sicherstellen zu können. Ebenso werden dadurch die Setzungen im Übergang vom Brücken- in den Dammbereich minimiert. Die Ausbildung der Flügel erfolgt nach RiZ Flü 1 Bild 2 wobei auf die Unterschneidungen verzichtet wird. Die Flügel werden teilweise mit Magerbeton vorprofiliert. Das Widerlager in Achse 10 ist mit einem Wartungsgang für die Prüfung der Übergangskonstruktion und der Lager ausgestattet. Die Zugänglichkeit ist durch die geringe Kopfhöhe zur Dammoberkante von außen nicht möglich. Die Einstiegstür aus Stahl wird nach RiZ Zug 3 ausgeführt. Der Abstieg zum Wartungsgang erfolgt analog RiZ Bösch 1. Die Pfähle werden aus Stahlbeton der Festigkeitsklasse C30/37 hergestellt. Die Pfahlkopfplatte sowie die Widerlager- und Flügelwände werden aus Stahlbeton der Festigkeitsklasse C35/45 hergestellt. Als Bewehrung wird Betonstahl der Sorte B500B eingebaut. Die Flügel des nördlichen Widerlagers in Achse 10 erhalten Flügellängen von ca. 6,50 m. Die Flügellängen des südlichen Widerlagers in Achse 40 betragen ca. 6,50 m.

Sichtflächen: Als Sichtflächen sind sägeraue Bretter gleichen Querschnitts mit profilierten Seiten (Nut und Feder) vorgesehen. Ausrichtung der Brettschalung und Brettbreiten werden in den Leistungspositionen beschrieben.

Pfeiler: Die Pfeiler in Achse 20 und 30 werden biegesteif und scheibenartig auf Pfahlkopfplatten d = 170 cm gegründet. Die Bohrpfähle mit Durchmesser 120 cm werden senkrecht in den Achsen angeordnet. Die Pfeiler in Achse 20 und 30 müssen in Spundwandverbauten hergestellt werden. Die gekürzten Spundwände verbleiben und werden mit angeschweißten Stahlprofilen und

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Betonstählen dauerhaft mit den Pfahlkopfplatten verbunden, um Auskolkungen beständig auszuschließen und die Erdbebenrobustheit zu erhöhen. Für den Pfeiler Achse 20 muss in den Damm zum Neckarkanal eingegriffen werden. Hierfür werden rückverankerte Spundwände angeordnet. Für die Planung der Verankerung sind die Gewi-Pfähle des Kopfbalkens bei Achse 20 zu berücksichtigen. Die Herstellung der Bohrpfähle erfolgt von Arbeitsebenen aus. Für das Widerlager Achse 10 erfolgt dies nach dem Herstellen des Kopfsicherungsbalkens, dem Einbringen der Spundwände und dem Abbruch des best. Widerlagers. Die Pfähle des Pfeilers Achse 20 werden vor dem Setzen der abliegenden Spundwände hergestellt. Für die Herstellung der Pfeiler, Verfüllung der Baugrube, Abtrennen der Spundwand etc. in Achse 20 und 30 ist zu beachten, dass diese Leistungen ohne Arbeitsebene im Neckar erfolgen müssen.

Sichtflächen: Als Sichtflächen sind sägeraue Bretter gleichen Querschnitts mit profilierten Seiten (Nut und Feder) vorgesehen. Ausrichtung der Brettschalung und Brettbreiten werden in den Leistungspositionen beschrieben.

1.1.6.3 Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen

Überbau: Der Überbau mit Plattenquerschnitt wird als 3-feldrige Brücke in Spannbetonbauweise ausgeführt. Die Vorspannung erfolgt dabei im nachträglichen Verbund. Die Spannweiten betragen 25,00 – 35,00 – 25,00 m, woraus sich eine Gesamtlänge von 85,00 m ergibt. Die Herstellung des Überbaus erfolgt mittels Traggerüst. Da der Neckar Teil eines FFH- Gebietes ist, sind Eingriffe zu minimieren. Die Rüstbinder bzw. Rüsttürme müssen daher auf den verbreiterten Pfahlkopfplatten gegründet werden. Für das Feld 1 über den Neckarkanal wird der Kopfsicherungsbalken des Kanals als Joch mit genutzt. Die Konstruktionshöhe der Platte beträgt 110 cm bis 150 cm (im Mittel 123 cm). Aus den Endfeldern mit einer Stützweite von 25,0 m ergibt sich eine Schlankheit von l / h = 25,0 / 1,23 = 20,3 und für das Innenfeld von l / h = 35,0 / 1,23 = 28,5 (< 30 für eine Platte). Die Plattendicke am Kragarmanschnitt wurde mit 50 cm gewählt. Für den Überbau ist ein Beton C35/45 und Betonstahl B500B sowie Spannstahl der Güte St 1570/1770 vorgesehen. Aufgrund der Bauzeit und der frei zu spannenden Traggerüste wird auf Koppelfugen verzichtet. Spannverfahren mit Baustellenherstellung der Spannglieder sind zu bevorzugen, um aufwendige Schutzmaßnahmen bei längerer unverpresster Verweildauer im Hüllrohr zu vermeiden.

Sichtflächen: Als Sichtflächen sind einseitig gehobelte Bretter gleichen Querschnitts mit profilierten Seiten (Nut und Feder) vorgesehen. Ausrichtung der Brettschalung und Brettbreiten werden in den Leistungspositionen beschrieben.

Lager: Auf den Widerlagerachsen 10 und 40 werden zwei Kalottenlager gem. RiZ Lag 1 bis Lag 3 angeordnet. Die Widerlager erhalten jeweils ein allseits bewegliches und ein querfestes Lager. Die Pfeiler werden monolithisch an den Überbau angeschlossen.

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Lagerskizze:

Für die Auflagerbänke der Widerlager sind Pressenansatzpunkte nach RiZ Lag 6 vorgesehen. Der Lagerspalt ist einheitlich mit 50 cm festgelegt.

Übergangskonstruktion: In Achse 10 und 40 wird jeweils eine einzellige Fahrbahnübergangskonstruktion analog RiZ Übe 1 erforderlich. Die Abdichtungsprofile werden am Schrammbord nach oben geführt, so dass keine Schleppblechkonstruktionen erforderlich werden und sie dauerhaft einsehbar bleiben. Im Bereich des Geh- und Radweges wird ein Sonderprofil des Abdichtungsprofils vorgesehen. Der ermittelte Gesamtdehnweg beträgt in den Achse 10 und 40 ca. 83 mm in Brückenlängsrichtung

1.1.6.4 Korrosions- und Oberflächenschutz Die Stahlbetonkappen samt Brüstungen in Achse 40 werden kurzfristig nach der Herstellung mit einer Hydrophobierung (OS-A) versehen. Beim Aufbringen der Hydrophobierung ist darauf zu achten, dass keine Stoffe in darunter liegende Gewässer gelangen.

Geländer, Fahrbahnübergangskonstruktion, LSW-Pfosten, Lager, Schutzeinrichtungen und Besichtigungseinrichtungen erhalten folgende Beschichtungssysteme nach ZTV-ING 4-3 Tabelle A.4.3.2.:

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Beschichtungssystem nach ZTV-ING 4-3 Tabelle A.4.3.2

Die Applikation sämtlicher Beschichtungsstoffe erfolgt mittels Airless-Spritzen.

1.1.7 Ausstattung

Auf den Randkappen wird gemäß RiZ LS 1 Bl. 1 + 2 eine 2,00 m hohe Irritationsschutzwand und über dem Neckarkanal auf der Irritationsschutzwand eine 2 m hohe Überflughilfe aufgesetzt. Damit ergibt sich in diesem Bereich eine Gesamthöhe von 4,00 m. Auf der Nordseite wird eine 2 m hohe Überflughilfe über das Bauwerk hinaus gezogen. Die Ausführung erfolgt analog Lärmschutzwände ausgeführt. Soweit in den Unterlagen von Lärmschutzwänden die Rede ist, sind die Irritationsschutzwände brw. Überflughilfen gemeint. Die Ausführung der Wände erfolgt durch den AN IRS. Im vorliegenden Auftrag sind die Einbauteile auf der Brückenkappe auf der Grundlage der Entwurfsplanung zu bemessen, in der Ausführungsplanung der Brücke darzustellen und einzubauen. Hierzu sind Abstimmungen mit dem AN ISW nach dessen Beauftragung (geplant 1. Quartal 2028) durch den AN Brücke durchzuführen. Dem AN Brücke obliegt die Koordination. Die Belastung aus den IRS/FÜH auf das Brückenbauwerk ist durch den AN Brücke eigenständig zu ermitteln. Der AN Brücke hat dem AN IRS die erforderlichen Angaben aus der Brückenplanung für die Planung und Ausführung der Dilatationsstöße rechtzeitig zu übergeben.

Die Irritationsschutzwand wird mit reflektierenden Elementen aus Aluminium ausgestattet. Für die Überflughilfe ist eine Netzkonstruktion vorzusehen. Der Abstand der Lärmschutzwandpfosten (HEA 160) beträgt 2,00 m. Die Pfosten stehen lotrecht. Die Schutzwand wird von Achse 10 bis 20 mit aufgesetzter Fledermausüberflughilfe aus Maschendrahtgewebe ergänzt. Am Brückenende Nord ist eine Servicetür nach RiZ LS 21 Bl. 1 vorgesehen. Ebenso beidseitig am Pfeiler Achse 20.

Auf Seite Hirschau wird die Überflughilfe im Anschluss an das Bauwerk auf eine Länge von rd. 21 bzw. 15 m fortgeführt. Die 4 m hohe Wand wird auf Stahlrammpfählen gegründet und erhält einen Betonsockel. Die Ausführung der Irritationsschutzwand und der Überflughilfe richten sich nach dem „Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw)“.

Das Maschendrahtgewebe besteht aus verzinktem Draht d = 3 mm mit einer Maschenweite von 25 x 25 mm.

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Das Bauwerk erhält Böschungstreppen in Achse 10 und Achse 40 nach RiZ Bösch 1. Wobei die Böschungstreppe Achse 10 zum Wartungsgang des Widerlagers führt. Zwischen Achse 10 und 20 werden Treppenabgänge zur Neckarinsel hergestellt.

Leerrohre in den Kappen sind für diverse Sparten DN50 (PE-HD) vorgesehen. Die Leerrohre enden in Kabelzugschächten. Für die Telekomtrasse sind 2 Kabelleerrohre DN100 (PE-HD) unterwasserseitig am Kragarm vorgesehen. Die Rohre werden in Stahlschutzrohren samt Ringraumdichtungen durch die Widerlager geführt. Die Trassen enden ebenfalls in Kabelzugschächten.

Es sind Messbolzen für Setzungs- und Durchbiegungsmessungen sowie Verschiebungs- und Kippmessungen entsprechend RiZ Mess 1 und 2 einzubauen.

Die bauzeitliche Gelbmarkierung ist herzustellen. Im Endzustand sind die L 371 und die Radwege zu markieren. Das gesamte Markierungssystem der L 371, bestehend aus Freigabemarkierung und Agglomeratmarkierung, wird vor der Verkehrsfreigabe aufgebracht. Es sind Fundamente, Hülsen für Verkehrszeichen und Leitpfosten inkl. Erdarbeiten herzustellen. Die Leitpfosten werden AG-seitig gestellt und sind einzubauen. Die Verkehrszeichen und Leitpfostenaufsätze auf dem FRS werden von der Straßenmeisterei Rottenburg montiert. Die Arbeiten sind vom AN zu koordinieren.

Im Bereich von Geh- und Radwegen anzubringende Geländer werden als Holzgeländer mit Stahlpfosten h=1,30 m und zwei Zwischenholme ausgeführt. Die Geländer erhalten einen Korrosionsschutz aus Feuerverzinkung. Die Endpfosten erhalten abweichend eine Höhe von H = 1,0 m. Im jeweils ersten/letzten Feld des Holzholmgeländers wird daher der oberste Holm auf die Höhe des mittleren Holms heruntergeführt. Die obersten Laschen des letzten und vorletzten Pfostens sind entsprechend abzuschrägen. Die Pfosten sind im Abstand von 2,50 m aufzustellen. Der Handlauf der Irritationsschutzwände wird an der Brüstung Widerlager Achse 40 durch den AN IRS weitergeführt.

Im Bereich der beiden Hochwasserdurchlässe südlich der Brücke sind Aufsatzgeländer nachzurüsten.

Bauzeitlich sind Holzzäune und Stahlbauzäune zur Abgrenzung des Baufelds aufzustellen, zu unter-/vorzuhalten und wieder abzubauen. Im Endzustand ist ein Maschendrahtzaun mit zweiflügeligem Tor um das RRB herzustellen.

Auf dem Brückenbauwerk ist ein Fahrzeugrückhaltesystem (FRS) herzustellen. Südlich und nördlich der Brücke wird ein FRS nachgerüstet. Die Aufsatzleitpfosten werden durch den AG (Straßenmeisterei) geliefert und eingebaut.

1.1.8 Abdichtung, Beläge

Auf der Fahrbahntafel der Brücke wird folgendes Abdichtungs- und Belagssystem aufgebracht:

Fahrbahnbereich:

  • Abdichtung mit einlagiger Bitumenschweißbahn nach ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 1 auf Epoxidharzversiegelung (mind. 1 000 g/m²)
  • 4,0 cm Schutzschicht aus Gussasphalt
  • 4,0 cm Deckschicht aus Asphaltbeton

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Flügelkragarme:

  • Abdichtung mit einlagiger Bitumenschweißbahn nach ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 1 auf Epoxidharzversiegelung (mind. 1 000 g/m²)
  • samt Schutzlage als Bitumenschweißbahn

Am hohen und tiefen Rand ist vor dem Schrammbord der Belag mit einem Randstreifen aus Gussasphalt entsprechend RiZ Dicht 3 auszubilden.

Bei der Ausführung der Abdichtungs- und Belagsarbeiten sind folgende max. Gefälle auf der Brücke zu berücksichtigen:

  • längs 1,0 %
  • quer 2,5 %
  • max. result. 2,7 %

1.1.9 Anlagen und Einrichtungen für Dritte

In der unterstromseitigen Kappe werden 5 Leerrohre DN 50 mitsamt Kabelzugschächten für Leitungsträger vorgesehen. Ebenso die 2 abgehängten Kabelleerrohre DN 100 ab U 65.

1.1.10 Abbrucharbeiten/Abbruchkonzept

Das bestehende Bauwerk ist mit allen Nebenanlagen rückzubauen und zu entsorgen. Verbleibende Bauteile sind in den Unterlagen markiert. Diese sind jedoch mindestens bis zur Gewässersohle oder bis 50 cm unter GOK zurückzubauen.

Abzubrechen ist die Bestandsbrücke ASB-Nr. 7420 532 aus dem Baujahr 1957. Das Bestandsbauwerk weist folgende Systemmerkmale auf:

Bauwerksdaten
BauartSpannbeton längs-2-stegiger Plattenbalken-quer Rippendecken
VerkehrslastenBr.Kl. 60 nach DIN 1072 (derzeit gesperrt für Kfz > 3,5 t)
MilitärlastenklasseRd/Rp einsp. 80, Rd/Rp zweisp. 60
Einzelstützweiten[m]17,50 | 20,00 | 25,00 | 16,00
Gesamtlänge zwischen den Endauflagern[m]78,50
Lichte Weite zwischen den Widerlagern[m]74,20
Konstruktionshöhe[m]1,29 (planmäßig)
Schiefwinkligkeit[gon]81,0
Überbaubreite (zw. AK Gesimsen)[m]12,00
Breite zwischen den Geländern[m]11,50
Brückenfläche[m2]903

Die Achsen A befindet sich im Norden, Widerlager Hirschau, die Achse E im Süden, Widerlager Weilheim. Die Stütze Achse B liegt auf der Neckarinsel, die Stützen Achse C und D jeweils seitlich im Neckar.

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Baustoffangaben
BauteilBetonBaustahlBetonstahlSpannstahl
Festigkeits- klasseZementartZementgehalt--
ÜberbaulängsB300Z 225350 kg/m³-I u. IIIa+bSt 1450/1600
querSt 1450/1600
Pfeiler / StützenB300Z 225300 kg/m³-I-
Widerlager / FlügelB300Z 225300 kg/m³-I-
Vorspannunglängsquer

Die vorhandenen Schädigungen der Brücke können dem Bericht in der Anlage entnommen werden. Zur Sicherung des Überbaus wurde eine Stahlkonstruktion eingebaut.

Der Rückbau des Bestandsbauwerks ist in folgenden 4 Phasen vorgesehen:

  1. Rückbau auf der Brücke Der Rückbau der Beläge, Geländer und Kappen erfolgt von oben auf der Brücke. Belastete Schichten sind vorab mittels Fräsen bzw. Schälen rückzubauen. Die Nutzlast ist auf 7,5 t Fahrzeug begrenzt. Lastverteilungselemente sind je nach eingesetzter Gerätetechnik notwendig und Sache des AN.

  2. Rückbau des Überbaus Achse A bis B Im Bereich des Neckarkanals Achse A bis B ist ein Aushub des Überbaus in Teilen mit Krantechnik aufgrund der Randbedingungen durch den Neckarkanal vorgesehen. Das Abbruchgut, Säge- oder Bohrwasser o.ä. darf nicht in das Gewässer eingebracht werden. Daher ist ein dichtes Abbruchgerüst bzw. Ebene einzubauen. Bei Bohr-, Säge-, Abbrucharbeiten darf nichts in den Neckar bzw. den Neckarkanal gelangen. Hierbei kann die bereits eingebaute Notabstützung des Überbaus zum Abbruchgerüst ergänzt werden. Die notwendigen Anpassungen an der Notabstützung für seine Belange sind Sache des AN. Für die technische Bearbeitung ist eine gesonderte Position vorgesehen. Ein Absenken des Neckarkanalwasserspiegels ist für den Einbau der Konstruktion nicht möglich. Die in den Entwurfsunterlagen dargestellte Abfolge, Lage der Sägeschnitte und Aushubabschnitte sind nachrichtlich. Die Ausführungsplanung obliegt dem AN. Im in der Entwurfsplanung gewählten Ablauf des Abbruchs wird der Bereich EQ_10 beim Widerlager Achse A vorab abgebrochen, um so einen direkteren Zugang unter den Überbau zu ermöglichen. Weiter werden zunächst die Gehwegauskragungen und die Fahrbahnplatte zurückgebaut. Zu den bestehenden Festpunkten Achse B wurde ein Abstand von ca. 1,0 m mittig zwischen den Stegen der Rippenplatte berücksichtigt. Die Längsträger der vorhandenen Stahlkonstruktion müssen in dieser Phase über die gesamte Überbaulänge einsatzfähig bleiben. Nach Rückbau des Überbaus Achse A bis B können auch die Träger der Notabstützung Achse A bis B abgebrochen, rückgebaut werden. Die Kragarmplatten, die Fahrbahnplatten und die Längsträger werden vom Straßenniveau nördlich des Widerlagers A mittels Mobilkran ausgehoben. Nutzlast des Restüberbaus 1 kN/m². Es ist davon auszugehen, dass beim Trennen der Längsträger der Verbund der Längsspannglieder verloren geht und sich das Bauwerk auf die Notunterstützung absetzt. Das Bestandsbauwerk inkl. Notabstützung wurden auf die dargestellte Variante statisch überprüft. Abweichende Varianten sind durch den AN nachzuweisen.

  3. Rückbau des Überbaus Achse B bis E Vorab ist eine Arbeitsebene unterhalb der Brücke im Neckar einzubauen. Der Bereich über dem Neckar Achse B bis E wird konventionell vor Ort zertrümmert und über

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die Rampe abtransportiert. Der Rückbau beginnt sinnvollerweise in Achse E. Auch hier darf nichts in den Neckar gelangen. Die Notabstützung Achse B bis E ist mit dem Überbau Achse B bis E abzubrechen, rückzubauen.

  1. Rückbau des Unterbauten Die Unterbauten werden konventionell vor Ort zertrümmert und über die Rampe, Arbeitsebene abtransportiert. Der Pfahlkopfbalken des Pfeilers B und Teile des Pfeilers (samt Fundament) C verbleiben. Die Arbeitsebene im Neckar wird nach dem Abbruch als Arbeits-, Bohr- und Rammebene weiter genutzt.

Die Eingriffe in den Neckar und Neckarkanal sind zu minimieren. Das Abbruchmaterial darf nicht in die Gewässer eingebracht werden und ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

Arbeiten im Gewässer – dies gilt für den Neckar und den Neckarkanal - dürfen nur außerhalb der vorgegebenen Schonzeiten durchgeführt werden. Zum Schutz vor Eintrübungen im Gewässer sind Fangdammkonstruktionen vorzusehen, welche dies auch leisten können. Das der Planung zu Grunde liegende System kann durch gleichwertige Systeme ersetzt werden.

Die Schonzeiten im Bezug auf Erschütterungen und Trübungen im Neckar sind gemäß Kap. 2.6 einzuhalten.

Des Weiteren ist die temporäre Hilfsunterstützung aus Stahl, welche gegen unangekündigtes Tragwerksversagen des Überbaus eingebaut wurde, abzubrechen. Die Hilfsunterstützung ist vollständig rückzubauen und einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Die Fundamente für die Montageplattform sind im Boden verblieben und sind ebenfalls rückzubauen. Nähere Angaben zur Hilfsunterstützung können den Plänen in der Anlage entnommen werden.

Die Planung des Rückbaus obliegt dem AN. Für den Abbruch des Bauwerks ist vom AN eine Abbruchstatik mit Arbeitsanweisung und eine Abbruchplanung zu erstellen und in geprüfter Form dem AG zur Freigabe vorzulegen.

Der AN hat auf Grundlage der bereitgestellten Voruntersuchungsergebnisse und Randbedingungen ein Rückbaukonzept zum selektiven Rückbau, mit Darstellung der vorgesehenen Rückbauverfahren sowie des Bauablaufs, zu erstellen. Der AN hat das Rückbaukonzept mit der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde abzustimmen und dem AG mindestens zwei Wochen vor Beginn des Rückbaus vorzulegen.

Beim Abbruch fallen verschiedene schadstoffhaltige Abbruchmaterialien an. Diese sind dem Bausubstanzgutachten (Anlage) zu entnehmen. Die Entsorgung der unterschiedlichen Materialien sind bei Erstellung des Abbruchkonzepts für das Bauwerk zu berücksichtigen. Die einzelnen Bauteile sind entsprechend den Ergebnissen aus der Voruntersuchung und den Vorgaben aus dem Rückbaukonzept getrennt auszubauen und auf separaten Haufwerken zwischenzulagern. Es wird auf das Vermischungs- und Verdünnungsverbot für gefährliche Abfälle gemäß § 9a KrWG hingewiesen.

Der ordnungsgemäße Rückbau, unter Einhaltung der geltenden abfall-, umwelt- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, liegt im Verantwortungsbereich des AN. Es wird insbesondere auf die gesetzlichen Bestimmungen der GefStoffV und der entsprechenden TRGS zum Schutz von Mensch und Umwelt beim Ausbau von Bauteilen die Gefahrstoffe (z.B. Asbest, PAK oder PCB) enthalten hingewiesen.

Nach dem Abbruch der gesamten Brücke sind sämtliche Abbruchmaterialien unverzüglich

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von der Baustelle zu entfernen, auf das Zwischenlager des AN zu verbringen, damit die folgenden Arbeiten nicht behindert werden. Die Verwertung/Entsorgung des anfallenden Materials wird vom AN, nach Wahl des AN, durchgeführt. Eine Zwischenlagerung sowie eventuelle Beprobung und Deklarationsanalyse ist abhängig von der gewählten Verwertung/Entsorgung durch den AN durchzuführen und in den Abbruch einzurechnen. Die notwendigen Flächen für die Zwischenlagerung (außerhalb der Baustelle) sind Sache des AN. Die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung ist nachzuweisen.

Folgende Punkte sind grundsätzlich bei der Ausführung der Abbrucharbeiten zu beachten:

  • Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist vom AN verantwortlich festzustellen, dass am Bestand (Bauwerk und vom Eingriff betroffener Baugrund) keine Leitungen mehr verlegt und in Betrieb sind, die nicht durch Suchschachtungen freigelegt und bei Bedarf gesichert oder umverlegt wurden.
  • Es ist prinzipiell darauf zu achten, dass der zu erhaltende Bestand bei den Abbrucharbeiten nicht beschädigt wird. Das jeweilige Abbruchverfahren ist auf diese Vorgabe abzustimmen. Dennoch entstehende Schäden gehen zu Lasten des AN und sind von ihm und auf seine Kosten zu beseitigen.
  • Die Abbrucharbeiten sind so auszuführen, dass keine abgebrochenen Teile unkontrolliert bzw. in nicht abgesperrte Bereiche fallen können. Geeignete Schutzmaßnahmen und -Gerüste sind einzurechnen, sofern diese nicht gesondert ausgeschrieben sind.
  • Wird durch den AN beabsichtigt, Schneidwerkzeug mit Wasserspülung einzusetzen, so ist das anfallende Schmutzwasser vor der Einleitung in den Vorfluter zu reinigen bzw. aufzunehmen und zu entsorgen. Geeignete Reinigungs- und Neutralisationsanlagen sind dann einzurechnen, sofern diese nicht gesondert ausgeschrieben sind.
  • Grundsätzlich sind alle Abbruchmaterialien, soweit schadstofffrei, ordnungsgemäß zu verwerten bzw. der Verwertung / Wiederaufbereitung bzw. dem Recycling zuzuführen.
  • Der Straßenaufbruch und die verschiedenen Abbruchmaterialien sind grundsätzlich schon an der Anfallstelle in verwertbare Fraktionen getrennt zu erfassen und jeweils getrennt zu entsorgen.
  • Schadstoffhaltige Materialien müssen von anfallenden Materialien getrennt gehalten und einer umwelt- und fachgerechten Entsorgung zugeführt werden.
  • Bei der Verwertung und Ablagerung von Materialien sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (Planung-, Bau-, Wasser-, Naturschutz-, Abfallrecht usw.) zu beachten.
  • Die Gerüste müssen so ausgeführt sein, dass Schmutzwasser, Staub und alle Teile aufgefangen und sicher entsorgt werden können.
  • Alle erforderlichen Standsicherheitsnachweise für die Abbruch- und Rückbauarbeiten sind vom AN zu führen. Die Standsicherheitsnachweise und Ausführungszeichnungen für den Abbruch / Rückbau sind einschließlich der Unterlagen für evtl. notwendige Baubehelfe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und die entspr. OZ einzukalkulieren.
  • Die Ergebnisse der Materialuntersuchungen gemäß Anlage sind bei der Kalkulation der Entsorgungskosten zu berücksichtigen.

Voruntersuchung der Bausubstanz auf Schadstoffe Als Grundlage für den Rückbau des Bestandsbauwerks und die Verwertung bzw. Entsorgung der anfallenden Abfälle wurde vom AG die Voruntersuchung auf Schadstoffe veranlasst. Der Untersuchungsbericht ist als Anlage beigefügt. Die wesentlichen Untersuchungsergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

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BauteilEntnahme-UntersuchungsumfangEinstufung
punkte

Fahrbahnbelag p4 uBnKk te PAK + Phenolindex Verwertungsklasse A nach RuVA (BK1 - BK4) (5 Mischproben untersucht) außer MP3  PAK : 150 mg/kg 16 (MP3 = untere Schicht in BK1 + BK4) (1)

Abdichtung unter 4 BK Asbest, PAK, PCB Gefährl. Abfall (Asbest + PAK) Fahrbahnbelag (BK1 - BK4) (2 MP Abdichtung + 2 MP (Abfallschlüssel: 17 06 05*, Beschichtung untersucht) asbesthaltige Baustoffe) PCB nicht nachgewiesen

Beschichtung auf 4 BK (K1 - K4) Asbest, PAK, PCB, BTEX, KW Gefährl. Abfall (Asbest) Kappen + 1 Einzelprobe (2 MP untersucht) + BTEX ≫ DK II (OB) (Abfallschlüssel: 17 06 05*, asbesthaltige Baustoffe)

Abdichtung unter nicht vorhanden Kappenbeton

Graue Fugen an 1 Einzelprobe Asbest, PAK, PCB Asbest und PCB nicht nachgew. Fahrbahnüber- (Fgr.) (1 EP untersucht) PAK16: 1 mg/kg gängen

Längsfugen 4 Einzelproben Asbest, PAK, PCB Asbest und PCB nicht nachgew. zwischen Kappe (LF1 - LF4) (2 MP untersucht) PAK16: 7,8 bzw. 10 mg/kg und Fahrbahn

Querfugen 4 Einzelproben Asbest, PAK, PCB Asbest und PCB nicht nachgew. Fahrbahn an (QF1 - QF4) (2 MP untersucht) PAK16: 9,0 bzw. nicht nachgew. Brückenenden

Korrosionsschutz 6 Einzelproben Asbest, PCB Asbest und PCB nicht nachgew. Geländer (G1 - G6) (2 MP untersucht)

Abdichtungsanstr Beprobung war nicht möglich. Eine Asbest- und/oder PAK-Belastung kann nicht ausgeschlossen ich werden. Beprobung auf Asbest und PAK durch AN in Bauphase nach Ausbau der erdberührte Bauwerkshinterfüllung. Bauteile

Kappenbeton nicht vorhanden

Beton Überbau 8 BK EBV (Material- + Prüfwerte) RC-1 (2) (BK1 - BK4; K1 - (4 MP untersucht) K4)

Beton Widerlager 2 BK WL Nord EBV (Material- + Prüfwerte) RC-1 und Flügelwände (W1 + W2) (1 MP je WL untersucht) 2 BK WL Süd (W3 + W4)

Beton Pfeiler 2 BK Pfeiler bei EBV (Material- + Prüfwerte) RC-1 WL Süd (P1 + (1 MP untersucht) P2)

Asbesthaltige Aufgrund des Baujahrs vor 1960 ist nach BASt Heft B 200 nicht mit asbesthaltigen Abstandshaltern Abstandshalter zu rechnen.

(1) Der erhöhte PAK -Gehalt von 150 mg/kg für Mischprobe MP 3 ist vermutlich auf eine Querkontamination aus der 16 Abdichtung zurückzuführen. Die unterste Asphaltschicht im Bereich von BK1 + BK4 ist dennoch separat auszubauen und zu beproben. (2) Der erhöhte PAK -Gehalt im Eluat von 27 µg/l für Mischprobe MP 1-B-BK ist vermutlich auf eine Querkontamination aus 15 der Abdichtung zurückzuführen.

1.1.11 Arbeitsebene im Neckar/Fangedamm

Für die Arbeiten im Neckar und auf der Neckarinsel sowie den Rückbau Achse B bis E wird eine temporäre Arbeitsebene eingebaut. Die Arbeitsebene hat eine Oberkante von ca. 320,50 mNN. Für die in den Entwurfsplänen dargestellten Dükerleitungen ist die erforderliche Leistungsfähigkeit von 12 m3/s im Bericht der Fichtner Water & Transportation GmbH (Anlage) nachgewiesen. Dieser Abflußquerschnitt muss über die Standzeit der Arbeitsebene sichergestellt werden. Die bauzeitlichen Dükerleitungen im Flussbett sind auf die vom AN gewählte Gerätetechnik für die Abbruch-, Ramm- und Bohrarbeiten sowie das Abbruchkonzept statisch, konstruktiv

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auszulegen. Zur Vermeidung von Verklausungen durch Treibgut sind Strömungsteiler vor dem Düker (außerhalb des Abflussquerschnitts der Rohre) vorzusehen. Die Rohre sind mit Stahlblech-Manschetten zur Verzahnung mit der Kiesschüttung zu versehen.

Für den Ein- und Ausbau der Arbeitsebene/Fangedamm ist vom AN ein Konzept mit planerischer Darstellung zu erstellen und dem AG zu übergeben.

Für die Arbeitsplattform und den Fangedamm ist Material zu verwenden, von dem keine Eintrübungen ausgehen können. Für die Arbeitsebene ist autochthoner, gewaschener Kies zu verwenden. Dieser kann bei Rückbau der Ebene teilweise im Gewässer belassen und verteilt werden. Das Material ist vor Verunreinigungen nach Wahl des AN zu schützen. Die Verunreinigungen dürfen auch bei Hochwasser nicht in den Neckar gelangen. Der Schutz nach Wahl des AN ist in die Position der Arbeitsebene einzurechnen.

Auf die einzuhaltenden Zeiten zum Ein- und Ausbau der Arbeitsebene/Fangedamms unter 2.6.2 wird verwiesen.

Der maximale hydraulische Abfluss des Systems der Dükerrohre plus Neckarkanal ist begrenzt. Die Dükerrohre können ca. 30 m³/s Abfluss gewährleisten, der Neckarkanal ca. 22 m³/s. Das bedeutet, dass ein schadloser Gesamtabfluss von ca. 52 m³/s möglich ist. Überflutungen der Arbeitsebene im vorgesehenen Zeitraum können nicht ausgeschlossen werden. Statistisch wird der Abfluss von 52 m³/s an 28 Tagen im Jahr überschritten. Bei der geplanten Dauer vom Einbau bis zum Ausbau der Arbeitsebene von rund einem halben Jahr ergibt dies 14 Tage. Diese 14 Tage sowie weitere fiktive 14 Kalendertage nach Ausbau der Arbeitsebene sind im Bauzeitenplan des AN zu berücksichtigen. Soweit in diesen Hochwasserzeiten gemäß VOB/B eine Behinderung besteht, was durch den AN nachzuweisen ist, werden Stillstandszeiten gemäß den dafür vorgesehenen LV-Positionen vergütet. In diesem Zusammenhang, Abfluss und statistische Auswertung, wird auf das Gutachten Fichtner (insbesondere Tabelle 7) verwiesen.

Dies bedeutet, dass bei einem Abstau des Neckarkanals und ein gleichzeitiges Arbeiten auf der Arbeitsebene das Überflutungsrisiko ansteigt.

Um die Schüttung für die Arbeitsebene im Neckarbett zu errichten, ist im Entwurf dargestellt, die Fläche mit einer Wasserhaltung mittels „Hydrobaffles“ (Hochwasserschutz Agentur, Frankfurt) trocken zu legen. Die Wahl der Ausführung obliegt dem AN. Soweit Abweichungen zur Berechnung der Fichtner Water & Transportation GmbH vorgenommen werden, ist die Leistungsfähigkeit in allen Phasen durch den AN nachzuweisen.

Es ist als absolutes Minimum eine temporäre Mindestwassermengen im Neckar von 1,5 m³/s sicherzustellen. Nach dem Einbau der Arbeitsebene sind 12 m³/s sicherzustellen.

Der freie und gleichmäßiger Abfluss der ankommenden Wassermengen muss während der gesamten Bauzeit gewährleistet bleiben. Es darf kein Wasser in Stauanlagen zurückgehalten und stoßweise abgelassen werden. Aus diesem Grund wurde in der im Entwurf gewählten Variante ein zweistufiger Einbau der Rohre und Ebene gewählt.

Aus Gewässerökologischer und für den gleichmäßigen Abfluss kritische Arbeiten im Neckar sind das Errichten und der Rückbau der Wasserhaltung. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Einstellung der regulären Abflussverhältnisse so langsam vorzunehmen, dass Schwall und Sunk wirksam verhindert werden.

In den durch die Wasserhaltung von einer temporären Trockenlegung oder Wasserspiegelabsenkung betroffenen Gewässerbereichen ist im Zuge der Trockenlegung bzw. Wasserspiegelabsenkung eine Fischbestandsbergung durch Elektrobefischung durchzuführen.

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Zudem ist während der Trockenlegung des Bauabschnitts die Gewässersohle nach zurückgebliebenen Fischen und ggf. weiteren Arten abzusuchen und diese sind ebenfalls in nicht betroffene Gewässerabschnitte umzusetzen. Die Elektrobefischung und Fischbergung erfolgen AG-seitig. Der AN hat die Befischung in seinen Bauablauf einzuplanen und im Bauzeitenplan auszuweisen und die Arbeiten im Baufeld zu ermöglichen. Das Abfischen und Umsetzen sind auch bei erneuter Trockenlegung z.B. vor dem Rückbau der Arbeitsebene und den hierfür notwendigen Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich. Vor Rückbau der Wasserhaltung ist keine Bestandsbergung notwendig. Die Befischung ist außerhalb der in Maßnahme 01 Va des LBP genannten aus fisch- und gewässerökologischer Sicht besonders sensiblen bzw. mit Schädigungspotenzialen auf Populationsniveau verbundenen Zeiten durchzuführen.

Für erforderliche Elektrobefischungen ist eine Erlaubnis nach § 6 LFischVO rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vor Beginn) bei der Fischereibehörde (Regierungspräsidium Tübingen, Referat 33) zu beantragen. Die Beantragung erfolgt durch den AG. Die Durchführung (Konzept und Termin) ist vorher mit Referat 33 und dem Kreisfischereiverein abzustimmen.

1.1.12 Einsaatarbeiten, Arbeiten aus LBP

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan und den zugehörigen Maßnahmenblättern (siehe Anlage) werden Vorgaben zur Vermeidung, Minderung, Ausgleich und Ersatz für Konflikte bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemacht. Die Vorgaben für den Ersatzneubau sind zu berücksichtigen und sind Inhalt der Leistungsbeschreibung. Die Darstellung im Maßnahmenplan (siehe Anlage) ist eine Prinzipdarstellung, die in der Örtlichkeit geringfügig v.a. entsprechend dem angetroffenen Gelände angepasst wurde. Es wird insbesondere auf die am Baufeldrand eingebauten Reptilienschutzzäune (RSZ) verwiesen, die geschlossen zu halten sind und nicht beschädigt werden dürfen.

Die gesamte Baumaßnahme wird durch eine Umweltbaubegleitung (UBB), die durch den Auftraggeber bestellt ist, begleitet.

Fettwiesen innerhalb des Baufelds sind wieder herzustellen und ebenso wie neue Böschungen, Mulden und sonstige Straßennebenflächen mit gebietsheimischem Saatgut anzusäen. Oberbodenmieten sind bei einer Standzeit > 2 Monaten zu begrünen (60% Phacelia, 40% Vicia). Das Ansäen der zukünftigen Magerwiese (Maßnahmenblatt 17A) ist nicht Inhalt dieses Vertrages. Bei allen Flächen, die zukünftig als Acker- oder Wiesenfläche genutzt werden, und die verdichtet wurden, sind Tiefenlockerungen vorzusehen.

1.1.12.1 Einsaatarbeiten Der Lieferschein mit anteiliger Artenzusammensetzung und Herkunftsnachweis muss spätestens 3 Tage vor der Ansaat vorgelegt werden. Eine Freigabe der Ansaat ohne Lieferschein ist nicht möglich. Die Aussaat darf erst nach der Prüfung und Freigabe des Saatguts durch den AG erfolgen. Vor der Ansaat wird durch die Bauleitung eine Rückstellprobe jeder Saatgutmischung entnommen.

Wird das Saatgut nicht mit einer Nassansaat ausgebracht, ist dem Saatgut (5 g/m2) eine nicht keimfähige mineralische Ansaathilfe (+7 g/m2) beizumischen. So erhält man die Aussaatmenge von 12 g/m2.

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Eine maschinelle Aussaat darf nur mit Rasenbaumaschinen, speziellen Wiesensämaschinen oder von Hand in sogenannter Breitsaat erfolgen.

Eine Ansaat mit landwirtschaftlichen Drillmaschinen in Reihen ist nicht zulässig. Nach der Fertigstellung der Erdarbeiten ist die Ansaat sofort, ohne Verzögerung, auszuführen. Vom AN sind bei längeren Bauzeiten deshalb abhängig vom Bauablauf mehrere Einsaattermine einzuplanen. Ein unerwünschter Aufwuchs von Unkräutern (siehe Fertigstellungspflege) kann dadurch vermindert werden.

1.1.12.2 Sonstiges Maßnahmenblatt 02Va – Biber: Die Baustelle ist so zu sichern, dass keine Fallenwirkung für den Biber entsteht. Wenn dies nicht möglich ist, sind Ausstiegshilfen zu installieren. Dies ist in die jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen.

Maßnahmenblatt 09Va/11M – Käferbesiedeltes Altholz: Auf der Baustelleneinrichtungsfläche Nordost müssen im Bereich des Neckarkanaldamms zwei Habitat-Baumstümpfe erhalten werden. Diese Baumstümpfe sind baulich zu schützen.

Maßnahmenblatt 11 M – Begrenzung Baufeld, Baumschutz: Das in den Lageplänen vorgegebene Baufeld ist einzuhalten. Zusätzlich sind zum Schutz der angrenzenden Flächen Holz- und Stahlgitterzäune aufzustellen. Die Zäune können dem Baustelleneinrichtungsplan in der Anlage entnommen werden. Ergänzend zu den Zäunen ist auf der Südwestseite ein Stammschutz vorzusehen.

Die Maßnahmen sind durch den AN zu kontrollieren und zu unterhalten.

Lagerflächen sind so zu unterhalten, dass kein Potential für Vogelbrut entsteht.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Zur Sicherung der Bestandsbrücke wurde 2026 eine Stahlkonstruktion zwischen Stützen, Widerlager und Überbau eingebaut.

Die Beweissicherung, Dokumentation des Neckarkanals ist vor und nach dem Einbau der Stahlkonstruktion erfolgt.

1.3 Ausgeführte Leistungen

Bestandsleitungen der Stadtwerke Tübingen (swt) kollidieren mit dem Widerlager Süd und werden daher von dem Versorgungsunternehmen vor Baubeginn der Brücke umverlegt.

Stromaufwärts der Maßnahme, ca. im Bereich des Häckselplatzes, wird durch den AG ein Neckar-Baustellenpegel installiert.

Die für den Beginn der Bauarbeiten erforderlichen landschaftspflegerische Maßnahmen sind umgesetzt bzw. in Umsetzung. Insbesondere sind dies:

  • Fällarbeiten im Baufeld. - Die Wurzelstöcke sind durch den AN zu roden.
  • Auf den Stock setzen/Kappen von Bäumen und Sträucher im Kranschwenkbereich.
  • Erstellen von Reptilienschutzzäunen, Ersatzhabitate (angrenzend an das Baufeld), Absammlung von Zauneidechsen.

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1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Im Zuge der Bauarbeiten müssen auch Fernmeldeanlagen der Telekom provisorisch umgelegt werden und im Endzustand neu verlegt werden. Die Telekom vergibt diese Arbeiten selbst und in der Regel im Wettbewerb. Die Straßenbaufirma hat daher einer anderen Firma die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, falls diese den Auftrag von der Telekom erhält.

Weitere parallel laufende Arbeiten sind:

  • Landschaftsbauarbeiten
  • Mäharbeiten
  • Montage der Verkehrszeichen und Aufsatzleitpfosten durch die Straßenmeisterei Rottenburg.
  • Herstellung der Irritationsschutzwände/Fledermausüberflughilfen durch den AN IRS Abstimmungen und Koordinierungen mit anderen Auftragnehmern und Dritten sind eigenverantwortlich durch den AN vorzunehmen. Die Koordinierung der Leistungen mit dem AN IRS hat durch den AN Brücke aktiv zu erfolgen. Aufgrund der Abhängigkeiten wird dafür eine Koordinierungsposition im LV vorgesehen. Weitere Koordinierungsleistungen werden nicht gesondert vergütet.

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

siehe Abschnitt 1. „Allgemeine Beschreibung der Bauleistung“.

Das Bauwerk befindet sich zwischen Tübingen-Weilheim und Tübingen-Hirschau und überfuhrt die L 371 über den Neckar und den Neckarkanal. Die Südseite der Brücke ist über die B 28 und den Weilheimer Knoten auf die L 371 möglich. Die Nordseite der Brücke kann aus Richtung Norden von der B 296 und aus Süden von der B 28 auf die L 372 zur L 371 erreicht werden.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Für die Bestandsbrücke der L 371 besteht eine Gewichtsbeschränkung auf 3,5 t. Der Verkehr wird einstreifig mit TSE und LSA über die Brücke geführt. Für Sonderfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t wie z.B. die Buslinie 18, Einsatzfahrzeuge und den Betriebsdienst bestehen Ausnahmegenehmigungen. Für den Baustellenbetrieb nach Vollsperrung und vor Abbruch der Brücke ist die Nutzlast auf 7,5 t. begrenzt. Lastverteilungselemente sind je nach durch den AN eingesetzte Gerätetechnik notwendig und in die Baustelleinrichtung einzurechnen.

Auf der Nordseite mündet knapp vor dem Widerlager Hirschau die sogenannte alte Hirschauer Landstraße in die L 371. Dieser asphaltierte Weg bildet eine Verbindung von der Rappenberghalde in Tübingen zur L 371.

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Rund 250 m südlich der Brücke münden beidseitig Rad- Wirtschaftswege in die L 371. Der westliche Weg führt zum Häckselplatz Tübingen-Weilheim. Entlang des Neckars bestehen zudem verschiedenen Radwege.

Auf Kap. 3.1. wird verwiesen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Das Widerlager Nord und die BE-Fläche Nordost sind über die L 371 aus Richtung Hirschau und das Widerlager Süd ist über die L 371 aus Richtung Weilheim erreichbar. Auf die Lastbeschränkung der Bestandsbrücke wird hingewiesen, siehe 2.2. Zur BE-Fläche Südost und weiter zur Neckarüberfahrt ist eine Rampe herzustellen. Von der BE- Fläche Südost weiter zum Oberbodenlager auf Flurstück 1787 sind die Zuwege auf den Flurstücken 7300 und 7301 jeweils Gemarkung Weilheim) für den Baustellenverkehr im Einrichtungsverkehr aufzubereiten.

Beabsichtigt der Auftragnehmer die Benutzung weiterer privater oder kommunaler Wege als Zufahrten bzw. Zugänge, so hat er dafür die Genehmigung des Wegeeigentümers einzuholen. Vor Benutzung sind die Wege auf ihre Beschaffenheit und ihren Zustand gemeinsam zu begutachten und ggf. zu dokumentieren. Nach Ablauf der Benutzung sind die Wege vom Auftragnehmer wieder ordnungsgemäß herzustellen. Eine besondere Vergütung erfolgt dafür nicht.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Die Baustelle befindet sich außerhalb von bebauten Gebieten, so dass Anschlüsse nur mit größerem Aufwand hergestellt werden können. Anschlüsse sind, sofern erforderlich, vom AN auf eigene Kosten herzustellen.

Anschlussmöglichkeiten sind bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu erkunden:

Strom / Wasser: Stadtwerke Tübingen GmbH (swt) Eisenhutstraße 6 72072 Tübingen E-Mail: info@swtue.de

Abwasser: Universitätsstadt Tübingen Kommunale Servicebetriebe Tübingen (KST) Sindelfinger Straße 26 72070 Tübingen

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen BE- Flächen sowie die darin enthaltenen Lagerflächen sind durch den AN anzulegen und nach eigenem Erfordernis zu befestigen, für die Dauer der Baudurchführung zu unterhalten und zum Ende des Bauvorhabens vollständig zurückzubauen.

Die Arbeiten werden unter Vollsperrung der Brücke ausgeführt, so dass die Fahrbahn als Lager- bzw. Arbeitsflächen zur Verfügung steht. Die Zufahrt zur Rappenberghalde ist offen

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zu halten. Die Einmündung der alten Hirschauer Landstraße ist vom AN hierzu provisorisch weiter in Richtung Hirschau zu verlegen und anschließend wieder rückzubauen. Eventuelle Beschädigungen oder Verschmutzungen dieser Straßenflächen sind auf eigene Kosten zu beseitigen.

Auf dem der Ausschreibung beiliegenden Entwurf des BE-Plans sind auf der Nordost- und Südostseite BE-Flächen ausgewiesen. Die genaue Ausgestaltung dieser BE-Flächen ist Sache des AN. Um die BE-Fläche Nordost nutzen zu können, ist das Bestandsgelände aufzufüllen. Die vorhandenen Gräben sind hierfür zu verrohren, diese Kosten sind vom AN zu tragen. Am Rand der Fläche in Richtung Neckarkanal sind zwei Baumstümpfe zu erhalten und schützen.

Auf Flurstücks 1787 Gemarkung Weilheim steht eine Teilfläche von ca. 930 m2 als Bodenlager zur Verfügung.

Auf dem Festplatz der Stadt Tübingen (Flurstück 5280 Gemarkung Tübingen) ist eine Lagerfläche von ca. 2.500 m2 (ca. 50 x 50 m) reserviert und kann vom AN für eine Gebühr von 15 Euro pro Tag im Zeitraum Mai 2027 bis Mai 2028 angemietet werden. Die Fläche ist mit einem Bauzaun zu umzäunen. Diese Lagerfläche ist über die B 28 erreichbar. Die Entfernung beträgt vom Widerlager Weilheim ca. 2 km. Die Kosten sind, soweit der AN die Fläche nutzen will, in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Weitere Flächen für Lagerplätze, Baustelleneinrichtungen, Zwischenlager für die Beprobung usw. können nicht zur Verfügung gestellt werden und hat der AN auf seine Kosten zu beschaffen. Die erforderlichen Zustimmungen sind durch den AN einzuholen und die vorübergehende Nutzung der Flächen ist vom AN vertraglich zu binden. Entsprechende Freistellungserklärungen der betroffenen Eigentümer sind durch den AN vorzulegen. Sämtliche Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Flächen sowie hierbei ggf. zu vereinbarende Nutzungsentgelte/Entschädigungen sind durch den AN in das Angebot einzukalkulieren.

Die Baustelle liegt sowohl im FFH-Gebiet als auch in einem hochwassergefährdeten Bereich.

Baustoffe, Aushubmaterial, Bauhilfsstoffe und sonstige Einrichtungen der Baustelle sind so zu lagern, dass sie nicht von einem Hochwasser abgetrieben werden können. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Bauarbeiten das Wasser ungehindert und ohne Rückstau abfließen kann.

Dem AG ist ein Baustelleneinrichtungsplan vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.

Für den AN IRS sind Lagerflächen auf der gesperrten L 371 zur Verfügung zu stellen.

2.6 Gewässer

Es ist jegliche Verunreinigung des Gewässers (z. B. durch Betriebsstoffe, Öle oder übermäßige Trübung) strikt auszuschließen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche örtlichen und wasserrechtlichen Auflagen der zuständigen Behörden (z. B. Untere Wasserbehörde) strikt einzuhalten.

Es ist bei allen Arbeiten darauf zu achten, dass eine Verunreinigung des Gewässers (z.B. durch Erdaushub, Baustoffe, wassergefährdende Stoffe wie u.a. Zementmilch,

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Betonzusatzmittel, Öle, Schmierstoffe usw.) oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das ordnungsgemäße Lagern und Umfüllen von Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln und sonstigen wassergefährdenden Stoffen, sowie die Betankung, Wartungs- und Reparaturarbeiten oder andere Arbeiten, durch die wassergefährdende Stoffe austreten können, sind auf befestigten und abgedichteten Flächen durchzuführen. Im Gewässerbett dürfen nur Baumaschinen eingesetzt werden, die mit biologisch gut abbaubaren und toxikologisch unbedenklichen Hydraulikölen und Schmierstoffen betrieben werden. Geräte und Maschinen sind regelmäßig, mindestens vor jedem Arbeitseinsatz auf technisch einwandfreien Zustand (z.B. Dichtigkeit von Getriebe, Tank, Leitungen etc.) zu überprüfen. Für einen eventuellen Schadensfall (Bodenverunreinigung) ist notwendiges Material und Gerät zur Schadensminimierung (Bindemittel, Schaufel, Folie etc.) bereit zu halten.

Bei der Ausführung der Arbeiten ist darauf zu achten, dass es zu keinen Wasserverunreinigungen durch Abbruchmaterial, Erdaushub, Baustoffe, insbesondere durch Zementabwässer, Betonzusatzmittel, Mineralöl oder andere wassergefährdende Stoffe (z.B. bei der Korrosionsschutz-Hydrophobierung) kommt. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten ist unverzüglich die nächste Polizeidienststelle und das Landratsamt Tübingen, Abteilung Umwelt und Gewerbe zu benachrichtigen.

Anfallendes Bauwasser ist aufzufangen.

Während der Bauzeit sind alle Maschinen, Bauteile und Stoffe in Vorschau von evtl. eintretenden Hochwasserereignissen zu sichern oder zu entfernen, so dass im Hochwasserfall keine Bauteile, Materialien o. ä. zum Schaden der Unterlieger weggeschwemmt werden können, oder wassergefährdende Stoffe in das Gewässer gelangen können. In Zeiten ohne Baubetrieb muss das Abflussprofil von Baumaterialien, Maschinen und sonstigen Abflusshindernissen geräumt werden.

Nach Ende jeder Arbeitsschicht sind die Baumaschinen und -fahrzeuge aus dem Ge- wässerbett herauszufahren. In Zeiten ohne Baubetrieb muss das Abflussprofil von Baumaterialien, Maschinen und sonstigen Abflusshindernissen beräumt werden. Gerüste im Abflussbereich sind von Geschwemmsel freizuhalten, die Standzeit so kurz wie möglich zu halten und wenn möglich bei Hochwasservorhersage zu sichern oder zurückzubauen.

2.6.1 Neckarkanal

Der Neckarkanal wird von den Stadtwerken Tübingen (swt) betrieben und dient der Stromerzeugung des stromabwärts liegenden Kraftwerks. Eine Absenkung des Wasserspiegels bzw. sonstige Eingriffe in den Kanal sind nur zur Herstellung der Kanalkopfsicherungsbalken über eine Dauer von jeweils planmäßig ca. 2 Wochen vorgesehen. Die Absenkungen erfolgen von ca. 326 mNN um 1,50 auf einen Restwasserstand von ca. 1,90 m (ca. 324,5 mNN). Die Zeiten des abgesenkten Wasserspiegels sind im Bauzeitenplan gesondert auszuweise. Für die Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis benötigt der AG diese mindestens 2,5 Monate vor der ersten Absenkung. Die Termine sind jeweils spätestens 3 Wochen vor der Absenkung dem AG und den swt zu bestätigen.

Eine Absenkung des Wasserspiegels im Neckarkanal bedingt einen Anstieg des Wasserspiegels im Neckar. Dies ist im vom AG geplanten Bauablauf in der Form berücksichtigt, dass die Wasserspiegelabsenkung im Neckarkanal vor und nach der Nutzung der Arbeitsebene im Neckar geplant ist. D.h. eine aktive Erhöhung des Wasserstands im Neckar während den Arbeiten, für die die Arbeitsebene genutzt wird vermieden.

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Gemäß Behördenauflagen (siehe Maßnahmenblatt 01) dürfen Bauarbeiten (z.B. Ablassen/Befüllen), die eine Trübung des Wassers hervorrufen können, nicht von Mitte November bis Ende Mai durchgeführt werden. Bauarbeiten, die im Gewässer starke Erschütterungen hervorrufen dürfen nicht von Mitte November bis Ende März durchgeführt werden.

Bestandspläne zum Neckarkanal liegen den swt nicht vor.

2.6.2 Neckar

Der Neckar ist Bestandteil eines FFH-Gebietes. Eine direkte Befahrung des Bachbetts ist nur in engen Grenzen gestattet. Für die Herstellung des Überbaus ist das freizuhaltende Lichtraumprofil zu beachten. Bzgl. Einsatz von Maschinen, Wasserhaltung usw. siehe auch Kapitel 2.9 und Kapitel 3.3.

Bei der Ausführung und Betrieb der Baubehelfe im Neckar sind die Belange des Gewässer- und Naturschutzes sowie der Fischerei zu beachten:

  • Kein Eintrag von Eintrübungen, Stoffe und Verschmutzungen ins Gewässer
  • Sicherstellung eines stetigen Abflussstroms der Mindestabflussmenge von 1,5 m3/s
  • Gewährleistung Mindest-Durchfluss von 12 m³/s mittels Dükerleitungen
  • Arbeiten im Gewässer nur außerhalb der Schonzeiten

Arbeiten im Gewässer, die eine Trübung hervorrufen können, sind nicht von Mitte November bis Mitte Juni gestattet. Zudem dürfen Erschütterungen z.B. durch Rammarbeiten, die auf das Gewässer einwirken, nicht von Mitte November bis Ende April erfolgen.

Folgende Bemessungswasserstände werden für die Neckar angegeben.

  • 10-jähriger Hochwasserstand 323,96 m NHN
  • 50-jähriger Hochwasserstand 325,05 m NHN
  • 100-jähriger Hochwasserstand 325,45 m NHN
  • Extremhochwasserstand 326,08 m NHN

2.6.3 Wasserstände

Im Rahmen der Projektbearbeitung wurden weitere Abflussberechnungen durch das Büro Fichtner Water & Transportation GmbH, Linnéstraße 5, 79110 Freiburg durchgeführt (siehe Anlage), die folgenden Wasserstände zum Ergebnis haben. Die im Geogutachten auf Seite 26 getroffenen Aussagen zu den Wasserständen des Neckars sind überholt und werden nicht Vertragsgegenstand.

Tabelle 1 Neckarabfluss Fichtner Water & Transportation:

Wasserspiegellagen
Datum09.10.2025min.UK-Überbau326,107
Bezeichnung WSPAbfluss [m³/s]WSP L371 Oberlauf[mNN]Freibord [m]
HQExtrem1034,5326,080,027
HQ100(alt)713325,370,737
HQ100730325,450,657
HQ100 Klima839,5325,740,367
HQ50644325,051,057
HQ10451323,962,147
MHQ237,8322,643,467
MQ-12m³/s12319,376,737
minQ=1,5m³/s1,5318,957,157

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Der AN hat auf der Grundlage des Erläuterungsberichts Hydraulik der Fichtner Water & Transportation GmbH ein Sicherheitskonzept mit Hochwasseralarmplan zu erstellen. Der Baustellenpegel, der vom AG ca. auf Höhe des Häckselplatzes installiert wird, ist im Konzept zu ergänzen und der Alarm- und Einsatzplan an die Werte des temporären Baustellenpegels anzupassen. Eine Querschnittsumrechnung am Baustellenpegel sowie die Onlinepegelmessungen werden dem AN vom AG hierfür zur Verfügung gestellt. Der Alarm- und Einsatzplan muss Angaben enthalten, wer ab welchem Pegelstand welche Maßnahmen einleitet und wen informiert, auch außerhalb der Arbeitszeiten. Das mit dem AG und seinen Gutachtern abgestimmte Konzept, Alarm- und Einsatzplan ist der Feuerwehr Tübingen vor Baubeginn rechtzeitig vorzustellen und mit ihr abzustimmen. Das Sicherheitskonzept ist durch den AN aktuell zu halten und aktiv durch ihn umzusetzen. Den Stadtwerken Tübingen (SWT) ist ein Ansprechpartner des AN zu benennen, der über einen Abstau des Neckarkanals (geplant/ungeplant) informiert wird.

Als Indikator für Hochwasser während der Bauausführung sind die Pegelmessungen und teilweise Vorhersagen der bestehenden Pegel Neckar, Horb und Eyach, Bad Imnau sowie Starzel in Rangendingen im Oberlauf der Baustelle heranzuziehen. Die Meßwerte können über die Internetseite der Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de oder über den Daten- und Kartendienst der LUBW, Hydrologische Landespegel, https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/2eAoAdHNGOgqaZyNV2TAQW abgerufen werten.

2.6.4 Höchster Bauwasserstand

Für die Auslegungen der Verbauten usw. wird als Kote für:

  • Achse 20: 323,60 m NHN
  • Achse 30: 321,70 m NHN
  • Traggerüst: 324,60 m NHN festgelegt.

Der Pfeiler Achse 30 liegt im Abflussquerschnitt des Neckars, deshalb sind die Joche 6 und 7 besonders vor Anprall von Treibgut im Hochwasserfall zu schützen. Die oberwasserseitige Spundwand wird auf 2,4 m Breite von Kote 321,70 auf Kote 324,6 m erhöht. Die Spundwand wird mit einer Abstützkonstruktion auf den Pfeiler abgesteift, um direkte Anprallbeanspruchungen auf die Joche weitestgehend zu vermeiden. Als Anpralllast zur Bemessung wird Q = 40 kN festgelegt. Die Anpralllast ist als normale k Verkehrslast mit eine Teilsicherheitsbeiwert von 1,5 anzusetzen.

2.7 Baugrundverhältnisse

2.7.1 Baufeld Bauwerk

Für die Baugrunderkundung wurden im Zeitraum vom 14. bis 28.09.2022 insgesamt 2 Kleinrammbohrungen (BS) nach DIN EN ISO 22 475-1 (Schappen-Ø 40 – 60 mm) und 7 Schwere Rammsondierungen (DPH) nach DIN EN ISO 22 476-2 durch die BauGrundSüd GmbH bis in eine maximale Tiefe von 13,0 m unter Geländeoberfläche (GOF) ausgeführt.

Die Baugrundsituation ist auch in der Entwurfsplanung dargestellt. Alle wesentlichen Bodenkennwerte können nachfolgender Tabelle entnommen werden:

Index: a

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Erdbebenzone 3Baugrundklasse BUntergrundklasse R
Bodenkennwerte
Bauteilgg'j'c'c uzul. s sSpitzendruckMantelreibungSteifemodul
qb,k,1.0q s,kE s
SchichtBodenart[kN/m3][kN/m3][°][kN/m²][kN/m²][kN/m2][MN/m2][kN/m2][MN/m2]
2Auffüllung, bindig18,58,522,51020-80--359,00
3,1Neckarkies, weich20102555-60-307,00
3,2Neckarkies2010,532,5040-1001,605560,00
4,1kmGr19,59,5251520-120--4010,00
4,2kmGr, Fels20,510,5252550-200-2,50200100-3900
Widerlager Hinterfüllung201235------

Für weitere Angaben wird auf das Baugrundgutachten in der Anlage verwiesen.

Auszug Längsschnitt aus dem Bodengutachten:

Im Bereich des Bauwerks sind keine Altlasten bekannt. Flurstück 1787 Gemarkung Weilheim liegt auf einer Altlastenverdachtsfläche.

Baugrunderkundungen Achse 30 Im Rahmen der Baugrunderkundung konnte direkt am Pfeiler Achse 30 im Neckar kein Aufschluss niedergebracht werden. Zur Absicherung des Schichtenverlaufs und damit der Planung sind hier 2 weitere schwere Rammsondierungen zur Erkundung des Felshorizonts auszuführen. Weiterhin soll eine Rammkernsondierung zur Dokumentation des Schichtverlauf bis auf Kote 300 mNN ausgeführt werden. Der Geotechnische Sachverständige des AG ist bei den Erkundungen hinzuzuzuziehen. Die Erkundungen sind von der Arbeitsebene im Neckar frühestmöglich auszuführen und kurzfristig auszuwerten. Die Ausführungsplanung und Prüfung von Pfählen und Spundwand Achse 30 haben im Vorfeld mit dem Schichtverlauf aus dem Bodengutachten vollständig zu erfolgen. Nach Vorlage der Ergebnisse aus der Erkundung ist die Planung durch den AN – ohne gesonderte Vergütung – kurzfristig zu verifizieren bzw. zu korrigieren und dem AG erneut vorzulegen.

Vorgaben der unteren Wasserbehörde zur Erkundung:

  1. Die Bohransatzpunkte müssen nach Höhe (mNN) und Lage eingemessen werden.
  2. Die Bohrplätze sind so anzulegen, dass bei der Baustelleneinrichtung oder bei den Bohrarbeiten der Untergrund nicht durch den Umgang mit Betriebsstoffen verunreinigt werden kann.
  3. Von jeder Bohrung ist ein Bohrprofil mit Schichtenverzeichnis anzufertigen. Falls Grundwasser angetroffen wurde, ist die Höhe des angetroffenen Grundwasserstandes in das Bohrprofil einzutragen.
  4. Die Bohrungen sind mit bindigem mineralischem Material aufzufüllen.

Index: a

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2.7.2 Übrige Bereiche

Für die Bereiche außerhalb des Baufelds für den Ersatzneubau der Brücke werden die im Folgenden beschriebenen Homogenbereiche angewendet:

Homogenbereiche außerhalb der Brückenbaumaßnahme: Nach den aktuellen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB/C, ist der Baugrund in Homogenbereiche einzuteilen. Bei der Definition der Homogenbereiche sind die verfahrens- und gerätespezifischen Besonderheiten für jedes Gewerk zu berücksichtigen. Für kleinere Erdarbeiten gem. ATV DIN 18 300 werden die Homogenbereiche mit den Angaben für die Geotechnische Kategorie 1 eingeteilt.

Homogenbereiche nach DIN 18 320, Landschaftsbauarbeiten Oberboden (ehem. Bodenklasse 1): Eigener Homogenbereich „0“

Homogenbereiche nach DIN 18 300, Erdarbeiten Die Homogenbereiche gelten für das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Böden, Fels und sonstigen Stoffen. Die in nachstehender Tabelle genannten Homogenbereiche sind im Zusammenhang mit der DIN 18 300 zu verwenden.

Index: a

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Boden “B“

Homogenbereich
Kennwertnach DINB1B2B3B4B5
BodenklasseDIN 18300 (2012)23a3b45a5b6a6b
Umweltrelevante Inhaltsstoffe--------
BodengruppenDIN 18196OH, OT, OU, HN, TA, TM, TL, UA, UM, UL, ST*, SU*, GT*, GU*ST, SU, GT, GU, GW, GI, GE, SW, SI, SEOH, OT, OU,OK, HN, HZTM, TL UM,UL, ST*, SU*, GT*, GU*GW, GI, GE, SW, SI, SE, GU, GT, SU,STUL, UM, TL, TM, TA, GU*, GT* SU*, ST*GT, GU ST,SUTA, TM, TL, UA, UM, UL, ST*, SU*, GT*, GU*
Massenanteil SteineDIN EN ISO 14688-1-<30%<30%>30%-
Massenanteil BlöckeDIN EN ISO 14688-1---<30%>30%>30%
Massenanteil große BlöckeDIN EN ISO 14688-1--<30%--
KonsistenzDIN EN ISO 14688-1flüssig bis breiig-nicht flüssig oder breiigweich bis halbfest-weich bis halbfest-fest, ver- festigt
PlastizitätDIN EN ISO 14688-1leicht bis aus- geprägt--leicht bis mittel-leicht bis ausgeprägtleicht bis aus- geprägt
LagerungsdichteDIN EN ISO 14688-2-sehr locker bis sehr dicht--sehr locker bis sehr dicht-sehr locker bis sehr dicht-

a grob- und gemischtkörnig / b feinkörnige Eigenschaften überwiegen / organische und organogene Böden

Homogenbereich
Kennwertnach DINB6
Umweltrelevante Inhaltsstoffe-
BodenklasseDIN 18300 (2012)3 -6 (7)1)
BodengruppeDIN 18196A (TA, TM, TL, UA, UM, UL; ST*, SU*, GT*, GU*; ST, SU, GT, GU; GW, GI, GE, SW, SI, SE, X, Y1)
Massenanteil SteineDIN EN 14688-1>30%
Massenanteil BlöckeDIN EN 14688-1>30%

Index: a

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Homogenbereich
Kennwertnach DINB6
Massenanteil große BlöckeDIN EN 14688-11)
KonsistenzDIN EN 14688-1weich bis fest
PlastizitätDIN EN 14688-1leicht bis ausgeprägt
LagerungsdichteDIN EN 14688-2sehr locker bis sehr dicht
  1. Bauwerksreste und Fremdbestandteile sind nicht auszuschließen

Fels “X“

Homogenbereich
Kennwertnach DINX1 X2X3
BodenklasseDIN 18300 (2012)6a6b67a7b
Umweltrelevante InhaltsstoffeDIN EN ISO 14689-1---
BenennungDIN EN ISO 14689-1Kst, Dst, Sst, Konglomer at BreccieGranit, Gabbro, Diorit, Porphyr, Rhyolit, Andesit, Gneis, Basalt, metamorphe GesteineTst, MST, TMst,Ust; Gips, AnhydritKst, Dst, Sst, Konglomerat BreccieGranit, Gabbro, Diorit, Porphyr, Rhyolit, Andesit, Gneis, Basalt, metamorphe Gesteine
Verwitterung und VeränderungenDIN EN ISO 14689-1zersetzt bis stark verwittertzersetzt bis frischverfärbt bis frisch
VeränderlichkeitDIN EN ISO 14689-1veränderlic hnicht veränderlichveränderlich bis stark veränderlichveränderlichnicht veränderlich
TrennflächenrichtungDIN EN ISO 14689-1Alle RichtungenAlle RichtungenAlle Richtungen
TrennflächenabstandDIN EN ISO 14689-1Außerordentlich engständig bis mittelständigAußerordentlich engständig bis mittelständigmittelständig bis sehr weitständig
GesteinskörperformDIN EN ISO 14689-1Alle FormenAlle FormenAlle Formen

a Gesteine veränderlich b Gesteine nicht veränderlich

Index: a

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Kurzzeichen (DIN 18196) G Kies S Sand U Schluff T Ton O Organisch H Humus/Torf N nicht zersetzt Z zersetzt

  • hoher Anteil = 15-40%
  1. Buchstabe = Hauptbestandteil
  2. Buchstabe = Nebenanteil Zusatz * hoher Anteil, Nebenanteil

Beschreibung der Homogenbereiche und wo sie anzutreffen sind:

  • Gewachsener Boden im Bereich der Abtragsflächen: B2 – B6

  • Aushub Baugruben für Schächte und Leitungsgräben: B3 – B6

  • Schutzplankenarbeiten (HB1 – FRS): B2 – B6

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Vom AG können keine Ablagerungsstellen oder Seitenentnahmen zur Verfügung gestellt werden.

2.9 Schutzbereiche und –objekte

Während der Bauarbeiten ist alles zu unterlassen, was zu einer Verunreinigung von Gewässern oder Einzugsgebieten von Wasserfassungen führen kann.

Mit wassergefährdenden Betriebsstoffen ist so umzugehen, dass bei den Bauarbeiten der Untergrund nicht verunreinigt werden kann. Die Betriebsstoffe müssen in dafür geeigneten Gebinden und ausreichend bemessenen Auffangwannen gelagert werden. Das Betanken von Baufahrzeugen und Maschinen muss außerhalb der Baugrube und außerhalb des Neckars auf befestigten Flächen erfolgen.

Ein Teil des Baufelds liegt innerhalb des FFH-Gebiets „Spitzberg, Pfaffenberg, Kochhartgraben und Neckar“. Das Vogelschutzgebiet “Schönbuch“ liegt im direkten Umfeld der Maßnahme. Das Vorhaben liegt innerhalb eines gem. § 76 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Neckars. Die vorgegebenen Baufeldgrenzen sind strikt einzuhalten.

Im Bereich des Wehrs Kilchberg liegt die erweiterte Maßnahme (Umleitung) im Wasserschutzgebiet Zone IIIA Die Bestimmungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ (RiStWag, Ausgabe 2016) sind einzuhalten.

Die Baumaßnahme grenzt an Bereiche intensiver land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Dies ist insbesondere bei der Planung und der Ausführung des Erdbaubetriebes zu berücksichtigen. Maßnahme zum Schutz der angrenzenden Grundstücke und Gebäude (z.B. wegen Staubentwicklung) sind vorzusehen.

Index: a

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08 088 000 RP Tübingen - Baureferat Nord - Seite 38 L 371, ENB Brücke über den Neckar und Neckarkanal, TÜ-Hirschau Baubeschreibung

Weiter grenzt das Baufeld an FFH-Mähwiesen. Außerhalb des Baufelds ist das Befahren von Mähwiesen untersagt. Auf das Aufstellen von Zäunen zum Schutz der angrenzenden Flächen und weitere in 1.1.12 beschriebene Maßnahmen wird verwiesen.

Das Gemeindegebiet der Stadt Tübingen befindet sich innerhalb der Umweltzone. Diesbezüglich wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung der „Luftqualitätsverordnung Baumaschinen“ hingewiesen.

Vorhandene Grenz- oder Vermessungszeichen sind soweit wie möglich zu belassen. Das zuständige Vermessungsamt ist über die Baumaßnahme unterrichtet. Werden durch die Bauarbeiten Grenz- oder Vermessungspunkte außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten Flächen berührt, hat der Auftragnehmer unverzüglich das zuständige Vermessungsamt zu verständigen. Ohne dessen Zustimmung dürfen Grenz- oder Vermessungspunkte nicht verändert oder entfernt werden.

Alle frühgeschichtlichen Bodenfunde sind unverzüglich der staatlichen Bauaufsicht und der Gemeinde zu melden. Die Aushubarbeiten dürfen erst nach Entscheidung des AG weitergeführt werden. Bei Funden von Kampfmittel ist der Baubereich sofort weiträumig abzusichern und den Kampfmittelbeseitigungsdienst (Tel. 0711/904 400 00) zu verständigen. Eine Kampfmittelvorerkundung/Luftbildauswertung liegt vor (Anlage). Die dort dargestellten Verdachtsflächen liegen außerhalb der Baufeldgrenzen.

Gemäß den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind nach dem Stand der Technik schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu vermindern. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählen neben der Lärmentwicklung auch belästigende Staubemissionen, die durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Baustellen entstehen können. Durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik bei den eingesetzten Maschinen als auch durch organisatorische Maßnahmen bei Betriebsabläufen sind Staub- und Lärmemissionen so weit als möglich zu begrenzen. Dabei ist neben der Umgebungsnutzung der Baustelle auch deren Betriebszeitraum zu berücksichtigen. Die im Folgenden aufgeführten Anforderungen zur Staubminderung sind – soweit zutreffend – beim jeweiligen Baustellenbetrieb zu berücksichtigen.

Die nachstehend genannten Aufwendungen und Arbeitsprozesse sind in die LV-Positionen einzurechnen, durch welche die Emissionen hervorgerufen werden. Staubemissionen sind insbesondere bei den Rückbauarbeiten der Asbest- und PAK haltigen Schichten strikt zu vermeiden.

Für mechanische Arbeitsprozesse

  • Staub binden durch Feuchthalten des Materials, z. B. mittels gesteuerter Wasserbedüsung und/oder Wasserbenebelung
  • Umschlagverfahren mit geringen Abwurfhöhen, kleinen Austrittsgeschwindigkeiten, geschlossenen Schüttrutschen und geschlossenen Auffangbehältern
  • Abbruch-/Rückbauobjekte möglichst großstückig mit geeigneter Staubbindung (z. B. durch Benetzung) zerlegen

Anforderungen an Maschinen und Geräte

  • Regelmäßige Wartung von Geräten und Maschinen mit Verbrennungsmotoren
  • Neue Maschinen müssen den Anforderungen der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.

Index: a

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08 088 000 RP Tübingen - Baureferat Nord - Seite 39 L 371, ENB Brücke über den Neckar und Neckarkanal, TÜ-Hirschau Baubeschreibung

  • für Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren schwefelarme Treibstoffe (Schwefelgehalt < 50 ppm) verwenden
  • Bei staubintensiven Arbeiten Verwendung von Maschinen und Geräten, die über technische Einrichtungen zum Erfassen von Stäuben verfügen (z. B. Holzbearbeitungsmaschinen mit Absaugvorrichtungen) oder zum Binden bzw. Niederschlagen von Stäuben verfügen (z. B. Steinsägen mit Befeuchtungseinrichtung für Nassschneideverfahren).

Bauausführung

  • Verhüllung/Einhausung von Arbeitsbereichen
  • Lagerung staubender Güter in geschlossenen Containern oder Silos, Abdecken von dauerhaften Halden und Haufwerken mit geeigneten Folien
  • Sicherung der Ladung von Transportfahrzeugen gegen Abwehen durch Planen oder durch Verwendung geschlossener Gebinde (Container, „BigBag“)
  • Staub auf unbefestigten Baustraßen, z. B. mit Wasserberieselungsanlagen binden
  • Reduzieren der Geschwindigkeit auf Baustraßen
  • Regelmäßige Reinigung verschmutzter Arbeitsbereiche und Baustraßen mit wirksamen Kehrmaschinen (ohne Aufwirbelung) oder durch Nassreinigungsverfahren
  • Einweisung des Baupersonals über Entstehung, Ausbreitung, Wirkung und Minderung von Luftschadstoffen auf Baustellen mit dem Ziel, dass alle wissen, was in ihrem Arbeitsfeld emissionsbegrenzend wirkt und wie sie nach eigenen Möglichkeiten ihren Beitrag zur Emissionsminderung leisten können
  • Die konkreten Maßnahmen sind nach Bedarf unter Berücksichtigung der Menge und der Zusammensetzung der zu erwartenden Stäube sowie der technischen Möglichkeiten zu treffen.

2.10 Anlagen im Baubereich

Auf evtl. vorhandene Versorgungsleitungen, Kabel, Entwässerungsleitungen und dgl. ist bei den Bauarbeiten besonders zu achten. Über das Vorhandensein von Leitungen hat sich der AN rechtzeitig vor Baubeginn selbst zu informieren. Dabei ist die genaue Lage der Leitungen im Grund- und Aufriss festzustellen. Für Schäden an Leitungen und Kabel ist der Auftragnehmer haftbar, sofern diese durch ihn verschuldet wurden. Nachfolgend aufgeführte Versorgungsleitungen, Kabel, Entwässerungsleitungen sind bekannt:

Südseite:

  • Südlich des Widerlagers Süd quert eine 110 kV-Freileitung der Netze BW die L 371. Die Vorgaben der Netze BW zur Einhaltung der Mindestabstände zur 110 kV-Leitung sind insbesondere bei Baugeraten und Kranen zu beachten. Das Stellen des Krans ist mit der Arbeitsvorbereitung Hochspannung Netzgebiet Süd (Tel.: 07461-709-607, E-Mail: Auftragszentrum-Sued-HS@netze-bw.de) mindestens drei Wochen vor Baubeginn mitzuteilen. Die Betriebsstelle wird den verantwortlichen Bauleiter vor Ort unterweisen
  • Südlich des bestehenden Widerlagers Süd queren Strom- und Wasserleitungen der swt den Straßendamm der L 371 und liegen davor und danach im/neben der Rad-/ Wirtschaftswege entlang des Neckars. Die Leitungen liegen im Baufeld. Diese Leitungen werden durch die swt in 2026 weiter nach Süden und an den Fuß der neuen Radwegrampe umverlegt.
  • Im und seitlich des Wirtschaftswegs Flurstück 7301 Gemarkung Weilheim verläuft eine Entwässerungsleitung der Stadt Tübingen.
  • Eine Telekomleitung zwischen Widerlager Süd und Neckar (Häckselplatz) kann während der Bauzeit entfallen. Für das Abtrennen des Kabels hat sich der AN rechtzeitig an die Telekom zu wenden.

Index: a

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Am östlichen Dammfuß der L 371 liegen Telekomleitungen, die im Bestand über das Brückenbauwerk geführt werden.

  • Während der Bauzeit wird die Telekomleitung (bisher in der Bestandsbrücke überführt) provisorisch auf der Nordostseite im Bereich des Baufeldes verlegt. Die Querung des Neckars und des Neckarkanals erfolgt jeweils mit einer Freileitung.

Überbau:

  • Im bestehenden Brückenüberbau liegen Telekomkabel. Während der Bauzeit wird die Telekomleitung (bisher in der Bestandsbrücke überführt) provisorisch auf der Nordostseite im Bereich des Baufeldes verlegt. Die Querung des Neckars und des Neckarkanals erfolgt bauzeitlich jeweils mit einer Freileitung. Im Endzustand werden die Kabel wieder in den neuen Brückenüberbau verlegt.

Neckarinsel:

  • Auf der Neckarinsel im Bereich des Neckarkanaldamms liegt ein Strom- bzw. Steuerkabel der swt das nicht mehr in Betrieb ist.

Nordseite:

  • Nördlich des Widerlager Nord quert eine Leerrohrtrasse der Stadt Tübingen die L 371. Diese Trasse ist mit swt-Leitungen (Glasfaser) belegt, die weiter in der alten Hirschauer Landstraße zur Rappenberghalde liegen.
  • Im Bereich des nördlichen Widerlagers sind ebenfalls Telekomleitungen vorhanden.

Weiter sind Grundwasserpegel des Regierungspräsidiums Tübingen auf der Südwestseite und Nordostseite vorhanden. Die Pegel sind vor Beschädigungen zu schützen. Dies ist in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Als weitere Anlage im Baubereich ist der Neckarkanal zu benennen.

Außerdem wird auf die vorhandenen Reptilienschutzzaune verwiesen, die angrenzend an das Baufeld vorhanden sind.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Der Ersatzneubau der Brücke erfolgt unter Vollsperrung der L 371 über den Neckar und Neckarkanal. In diesem Zug ist auch die Anarbeitung der Asphaltschichten nördlich der Brücke und der Fahrbandeckenerneuerung mit Verbreiterung der Fahrbahn südlich der Brücke durchzuführen.

Die Sanierung der Schadstellen Nr. 1 bis 5 zwischen Hirschau und dem Brückenbauwerk wird unter halbseitiger Sperrung des Verkehrs durchgeführt. Die Zufahrt zur Rappenberghalde und die Zufahrt zum Friedhof Hirschau ist stets offen zu halten.

Die Zugänglichkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs zu den Acker– und Wiesenflächen ist stets zu ermöglichen. Ebenso ist die Zufahrt zum Häckselplatz aus Richtung L 371 für das Häckseln und den Abtransport des Häckselguts für die von den Servicebetrieben Tübingen beauftragte Firma nach Abstimmung zu ermöglichen. Auf die kreuzende Radwegumleitung wird verwiesen

Vor- und nachlaufende Arbeiten haben unter Verkehr zu erfolgen.

Siehe auch 3.1.

Index: a

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3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Wie im vorigen Abschnitt bereits beschrieben können die Hauptarbeiten unter Vollsperrung ausgeführt werden. Die unmittelbare Baustellenabsicherung mittels Vollschranken erfolgt durch den AN und wird über die OZ Verkehrssicherung vergütet. Die Beschilderung und auch die Kontrolle der Umleitungsstrecke erfolgt ebenfalls durch den AN. Siehe auch 2.11

Verkehrsphase 0 – vorhandene Verkehrssicherung auf der Bestandsbrücke Auf der Bestandsbrücke wurde aufgrund des Zustands der Brücke zur Reduzierung der Belastung auf 3,5 Tonnen eine Verkehrssicherung der Regelplan C I/5 modifiziert, mit TSE und 20 km/h eingerichtet (Planunterlagen zur VRA 06/2026 siehe Anlage). Ausnahmegenehmigungen, nach statischer Überprüfung, bestehen für den Linienbus 18, den Nachtbus, Einsatzfahrzeuge und den Betriebsdienst der Straßenmeisterei. Diese Verkehrssicherung und Umleitungsbeschilderung des AG wird bis zur Vollsperrung beibehalten.

Verkehrsphase 1 – vor Vollsperrung L 371 Die Vollsperrung beginnt zum Abräumen des Brückenüberbaus. Alle vorlaufenden Arbeiten bis zur Vollsperrung, wie z. B. die Baustelleneinrichtung, Beginn Herstellung Rampe zum Neckar, Herstellung provisorische Einmündung der Rappenberghalde etc., erfolgen unter laufendem Verkehr. Hierzu können die vorhandenen Lichtsignalanlagen auf eine Signalisierungslänge von ca. 200 m verlängert werden. Diese Anpassung der vorhandenen Verkehrssicherung erfolgt durch den AG-seitigen Verkehrssicherer. Der AN hat hierzu einen Monat vorher dem AG die erforderlichen Standorte der LSA mitzuteilen. Die weiteren, nachfolgend beschriebenen Umleitungen und Verkehrssicherungen erfolgen durch den AN.

Vor der Vollsperrung der L 371 wird der Neckartalradweg ab dem Landgraben umgeleitet und quert die L 371 zwischen Brücke und Kreisverkehr. Seitens AG wird der Geschwindigkeitstrichter auf der L 371 versetzt.

Ebenso wird der südwestliche Weg entlang des Neckars zwischen Häckselplatz Weilheim und Wehr Hirschau für die Ausbesserung des Weges gesperrt. Hierfür wird der Radverkehr über den parallel der B 28 verlaufenden Rad- Wirtschaftsweg umgeleitet. Vorher müssen die Ausweichbuchten auf der späteren Umleitungsstrecke zum Häckselplatz durch den AN herzustellen. Ebenso muss der Wirtschaftsweg am Landgraben auf einer Länge von ca. 450 m vor Beginn der Radwegumleitung instandgesetzt werden.

Verkehrsphase 2 – Vollsperrung L 371 Mit dem Abräumen des Brückenüberbaus beginnt die Vollsperrung der L 371 inkl. Umleitung (siehe Anlage). Die Sperrung erfolgt auf der Südseite am Kreisverkehr nördlich der B 28 und im Norden im Bereich der Einmündung der Rappenberghalde. Auf den vertraglichen Zwischentermin für das Ende der Vollsperrung gemäß besondere Vertragsbedingungen (BVB) wird verwiesen.

Im Zuge der Vollsperrung zum Neubau der Brücke sind die Schadstellen zu sanieren und die Fahrbahndecke auf der Strecke vor und nach der Brücke zu erneuern. Bei der Sanierung der Schadstellen zwischen Brücke und Hirschau ist der Verkehr zur Rappenberghalde und der weitere Verkehr zu den Zielen zwischen Hirschau und Brücke, z.B. Friedhof Hirschau, aufrechtzuerhalten. Die Verkehrssicherung erfolgt nach Plan Nr. 7 „Verkehrssicherung für Schadstellen Nr. 1 bis 5“ (siehe Anlage).

Index: a

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Der Aufbau der Verkehrssicherung und Umleitungsbeschilderung für die Vollsperrung hat der AN mit der Räumung der vorhandenen Verkehrssicherung, Umleitung mit dem AG-seitigen Verkehrssicherer zu koordinieren.

Verkehrsphase 3 – nach Vollsperrung L 371 Alle nachlaufenden Arbeiten, wie z. B. Rekultivierung, Rückbau Baustelleneinrichtung etc., erfolgen unter laufendem Verkehr, auch Radverkehr. Hierzu ist vom AN eine Verkehrssicherung nach Regelplan C I/5 auf der L 371 einzurichten.

Die Umleitung zum Häckselplatz und die Radwegumleitung zum Wehr Hirschau, mit Querung der B 28 durch den Landgrabendurchlass, bleibt bis zum Abschluss der Arbeiten auf der Südwestseite eingerichtet. Anschließend sind die Ausweichbuchten auf der Umleitungsstrecke zum Häckselplatz zurückzubauen und zu rekultivieren.

Verkehrsrechtliche Anordnung Die verkehrsrechtliche Anordnung für die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ist vom Auftragnehmer beim Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 47.1, Frau°Bisinger, Tel.: 07121/347-119; Mail: referat47.1@rpt.bwl.de rechtzeitig zu beantragen.

Soweit Verkehrsbeschränkungen nur für gewisse Zeitabstände, z.B. während der Arbeitszeit, angeordnet werden, sind die hierfür notwendigen Verkehrszeichen und -einrichtungen gemäß den Festlegungen der zuständigen Verkehrsbehörde außerhalb dieser Zeiten ohne besondere Vergütung zu entfernen oder abzudecken.

Der Busverkehr der Linie 18 sowie des Nachbusses ist vor und nach der Vollsperrung regulär zu ermöglichen.

Beim Einsatz von Leitbaken für die Verkehrssicherung sind entweder Schraffenbaken oder Pfeilbaken einheitlich zu verwenden.

Der AN ist für die Absperrung, Abschrankung, Beschilderung und Beleuchtung der Baustelle und Lagerflächen verantwortlich.

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

3.2 Bauablauf

3.2.1 Allgemeines

Der Bauablauf ist grundsätzlich Sache des Auftragnehmers. Die Arbeiten sind zügig und ohne Unterbrechungen durchzuführen, so dass die Zeit der Vollsperrung der Straße nicht unnötig verlängert wird. Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, den Bauablauf so zu organisieren, dass die in den Besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Ausführungsfristen eingehalten werden.

Folgende Punkte sind in allen Bauphasen einzuhalten:

  • Gefräste Flächen, ungebundene Flächen und Schutzschichten von Bauwerken dürfen nicht vom Verkehr befahren werden.
  • Der Einbau der Asphaltschichten (außer Sanierungsstellen) muss auf voller Breite mit zwei Fertigern heiß an heiß ohne Mittelnaht erfolgen.

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  • Der Einbau der Asphaltschichten an den Rad- und Wirtschaftswegen muss auf voller Breite ohne Mittelnaht erfolgen.

Um einen reibungslosen Bauablauf sicherzustellen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Durchführung seiner Arbeiten mit den weiteren Auftragnehmern und Dritten zu koordinieren, und Rücksicht zu nehmen sowie deren Arbeiten nicht zu behindern.

Die Anforderungen an den Bauablaufplan sind bei Punkt 7 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen aufgeführt.

Die Baudurchführung ist an diverse zeitliche Randbedingungen geknüpft:

  • Arbeiten im Neckar nur außerhalb der Gewässerschonzeiten
  • Fristen Absenkung Wasserspiegel Neckarkanal
  • Mindestwassermenge im Neckar
  • Hydraulische Leistungsfähigkeit der Düker in Kombination mit dem Neckarkanal
  • Witterungs-/Hochwasserempfindliche Arbeiten
  • Bauunterbrechungen durch mögliche Hochwasserereignisse

Der vom AG vorgesehene Bauablauf, der auch in den beiliegenden Unterlagen dargestellt ist, ist nachfolgend in Stichworten beschrieben:

3.2.2 Bauphasen

Bauphase 1 Vorbereitende Arbeiten wie z.B.

  • Baustelleneinrichtung
  • Beginn Herstellung Zäune am Baufeldrand
  • Rampe von L 371 auf BE-Fläche und zum Neckar.
  • Baustraßen und Umleitungsstrecken mit Ausweichbuchten herstellen/aufbereiten
  • Temporäre Einmündung Rappenberghalde herstellen

Bauphase 2 0. Vollsperrung

  1. Überbau Abräumen, Geländer, Schutzplanken Beläge rückbauen, Einbau Dichtebene im Bereich Neckarkanal
  2. Rückbau Überbau über dem Neckarkanal, Achse A – B (Aushub mit Mobilkrantechnik vgl. Abbruchkonzept).
  3. Wasserspiegel Neckarkanal absenken
  4. Kopfbalken der Kanalkopfsicherungen Achse 10 mitsamt Verpresspfählen herstellen; Absenkung Kanal beenden
  5. Herstellen der Arbeitsebene samt Düker-Rohren im Neckar
  6. Spundwände Achse 10 herstellen, Abbruch Widerlager Achse A, Herstellung Pfähle Achse 10
  7. Abbruch restl. Überbau Achse B – E konventionell
  8. Unterbauten Achse C, D, E abbrechen
  9. Widerlager Achse 10 herstellen
  10. Arbeitsebenen umbauen
  11. Spundwände und Bohrpfähle herstellen Achse 20 bis 40
  12. Unterbauten herstellen Achse 20 bis 40

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  1. Arbeitsebenen zurückbauen
  2. Wasserspiegel Neckarkanal absenken
  3. Kopfbalken der Kanalkopfsicherungen Achse 20 mitsamt Verpresspfählen herstellen; Absenkung Kanal beenden
  4. Überbau herstellen
  5. Kappen, Beläge und Ausstattung herstellen Herstellung der Irritationsschutzwände/Überflughilfen durch den AN IRS
  6. Parallel: Radwegrampe und RRB herstellen, Schadstellen sanieren und Fahrbahndeckenerneuerung, sonstige Asphaltarbeiten, FRS, Markierungsarbeiten Aufsatzgeländer
  7. Verkehrsübergabe

Anschließend Restarbeiten unter Verkehr.

Bauphase 3 Restarbeiten wie z.B. weiterer Rückbau Baustelleneinrichtung, Rekultivierung, Rückbau Ausweichbuchten. Es ist zu berücksichtigen, dass der Radverkehr auf dem Neckartalradweg inkl. Brücke unter Verkehr ist.

Über den Neckarkanal ist eine Hilfsbrücke für Baustellenpersonal frühestmöglich herzustellen und wieder zurückzubauen. Eine gesonderte Wasserspiegelabsenkung im Neckarkanal ist hierfür nicht möglich. Die Schonzeiten sind abhängig vom gewählten System zu berücksichtigen.

Es wird auf den Bauzeitenrichtplan, die Bauablaufvisualisierungen sowie das Rückbaukonzept in der Anlage verwiesen. Diese Unterlagen beziehen sich auf das Bauwerk. Der Bauzeitenrichtplan und die Visualisierungen dienen zur Orientierung der gemäß Entwurf geplanten Abläufe der Hauptbauleistungen. Es ist zu beachten, dass die Achse 20 und 30 nach dem vollständigen Rückbau der Arbeitsebene im Neckar ausschließlich mittels Krantechnik oder vergleichbarer Hebe- und Zugangstechnik erreichbar ist. Dies ist in die Leistungspositionen einzurechnen. Der gesamte Bauablauf ist an die Schonzeiten des Neckars anzupassen. Die „trockene“ Abbruch- und Arbeitsebene ist von der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Rohre in Kombination mit dem Abfluss des Neckarkanals (i.d.R. Vollfüllung mit ca. 22 m3/s) abhängig. Es sind keine planmäßigen Absenkungen durch die swt vorgesehen. Darüber hinaus ist der Gesamtabfluss des Neckars zu berücksichtigen. Ein Abstau des Neckarkanals erhöht das Risiko zur Überflutung der Abbruch- und Arbeitsebene. Hier wird auf 2.6 und 1.1.11 verwiesen.

3.2.3 2-Schicht-Betrieb

Der kritische Weg im Bauzeitenrichtplan bilden die Arbeiten, für die die Arbeitsebene im Neckar erforderlich ist und die von den Schonzeiten abhängig sind. Aus diesem Grund ist durch den AN in den Monaten Juni bis Oktober 2027 ein 2-Schicht-Betrieb durchzuführen, um die Bauphase mit Arbeitsebene im Neckar optimal auszunutzen und evtl. Hochwasser- und Überflutungsrisiken abpuffern zu können. Für die Zusatzaufwendungen sind gesonderte Positionen im LV berücksichtigt.

Der 2-Schicht-Betrieb ist vom AG in den Zeiten von Montag bis Freitag von ca. 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen. Dies beinhaltet 2 Schichten mit jeweils 8 Stunden Arbeitszeit mit den entsprechenden Pausenzeiten.

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Genehmigungen hierfür sind bei den entsprechenden Stellen im Vorfeld durch den AN einzuholen. Das Baufeld incl. der Zu- und Abfahrten ist in den Randzeiten (frühe Morgenstunden und Abend- und Nachtstunden) entsprechend den Vorgaben aus den Arbeitsschutzrichtlinien (ASR) zu beleuchten.

3.3 Wasserhaltung

Die offene Wasserhaltung zur Herstellung der Pfahlkopfplatten und Widerlager/Pfeiler erfolgt über Pumpensümpfe im Bereich der Spundwandtäler innerhalb der Spundwandbaugruben. Die Pumpentechnik ist auf die Spundwandgeometrie abzustimmen. Zur Förderung von Restwasser sind Pumpenanlagen je Baugrube vorzusehen. Die im Neckar befindliche Baugrube Achse 30 soll mit einer Ringdrainage in Einkornbeton unterhalb der Pfahlkopfplatte versehen werden, um die Baugrubensohle wasserfrei zu halten. Das anstehende Wasser bzw. die anstehenden Böden sind betonangreifend.

Das Herstellen von Pumpensümpfen sowie das Anlegen von Gräben und Draingeleitungen im Bereich der Gründungssohle ist in die Position Wasserhaltung mit einzurechnen, ebenso die erforderlichen Umbauarbeiten der Wasserhaltungsanlage entsprechend dem Baufortschritt.

Wasserhaltungsmaßnahmen im Bereich des Leitungsbaus sind in die einzelnen Leitungsgrabenpositionen mit einzurechnen.

Die anfallenden Sicker-, Schichten- und Grundwässer sowie das Tagwasser sind über Absetzbecken zu leiten. Es darf nur nicht verunreinigtes Wasser in den Neckar eingeleitet werden. Zur Vermeidung von Eintrübungen an der Einleitstelle der Bauwasserhaltung in den Neckar sind Feinsuspensionsfrachten durch geeignete technische Anlagen (z.B. Filter, Absetzeinrichtungen) wirksam zurückzuhalten. Der Gehalt an absetzbaren Stoffen soll in dem abgeleiteten Wasser < 0,3 ml/l sein. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zur Minimierung des Feinstoffeintrags sind unverzüglich vorzunehmen. Der zulässige pH-Wert ist einzuhalten.

Das geförderte Wasser ist regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Während der gesamten Bauzeit ist der Auftragnehmer für die schadlose Ableitung des Oberflächen- und Sickerwassers auf der Baustelle und ihrem Einflussgebiet allein verantwortlich. Das anfallende Oberflächen- und Sickerwasser von Baustelleneinrichtungen, Baustraßen u. ä. ist geordnet zu sammeln und zur Vorflut abzuführen. Der Betrieb der Pumpenanlage und der Neutralisationsanlage wird entsprechend der Einsatzdauer der Anlage abgerechnet. Die Einsatzdauer wird nach Betriebstagen abgerechnet. Diese sind mittels Betriebsstundenzählers nachzuweisen. Eine handschriftliche Erfassung reicht nicht aus. Nicht dokumentierte Betriebsstunden werden nicht vergütet.

3.4 Baubehelfe

Sämtliche Baubehelfe, sofern sie nicht gesondert im LV aufgeführt sind, werden nicht extra vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen vom Auftragnehmer mit einzurechnen.

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Die Vorhaltung, Wartung und Beseitigung von allen Baubehelfen wird nicht gesondert vergütet, sofern sie nicht gesondert im LV aufgeführt sind. Diese sind in die entsprechenden Einheitspreise vom Auftragnehmer mit einzurechnen.

3.4.1 Baugruben-/Wandsicherungen

Die Sicherung der Baugruben und Leitungsgräben hat gemäß DIN 4124 zu erfolgen. Die Baubehelfe sind nachzuweisen und entsprechend den Vorschriften der Hersteller unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften herzustellen.

In den Ausschreibungsplänen E01 bis E05 sind die Verbauten dargestellt. Entsprechend der verschiedenen Verbautypen sind im LV dafür getrennte OZ vorgesehen. Das Herstellen und Anpassen von entsprechenden Gerätestandflächen und Zufahrten zum Einbringen der Verbauten ist, sofern nicht konkret ausgewiesen, in die jeweilige Position für das Herstellen des Verbaus einzurechnen. Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene Verbauten sind in die Erdbauleistungen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für die Herstellung des Widerlagers Achse 10 und die Pfeiler Achse 20, 30 sind verbleibende wasserdichte Spundwände erforderlich. Diese werden von unterschiedlichen Rammebenen in verschiedenen Bauphasen eingebracht. Es sind neue Spundbohlen gemäß ZTV-ING einzusetzen. Die Spundbohlen der Baugrubenverbauten sind dicht auszuführen. Die Spundwandbohlen sind mindestens 2 m in die trockene, wasserstauende vollständig verwitterte bis zersetzte Grabfeld- Formation (Schicht 4.1) oder frische bis stark verwitterte Grabfeld-Formation (Schicht 4.2) einzubinden.

Die Spundwände des Pfeilers Achse 30 sind auf OK Pfahlkopfplatte unter dem Wasserspiegel zu kürzen. Das Fundament Achse 30 und sonstige im Neckarbett verbleibenden Bauteile sind mit einer Schicht aus kiesigem Material zu überdecken.

Die Spundwandherstellung erfolgt generell mit Lockerungsbohrungen. Die letzten 50 cm in die Grabfeld-Formation sind schlagend einzubringen. Für den Pfeiler Achse 30 sind Austauschbohrungen erforderlich, sofern sich der Schichtverlauf wie auf den Erkundungsunterlagen dargestellt, bei der auszuführenden Erkundung, bestätigt. Die Austauschbohrung wird mit einer Mischung aus Füllbinder und Kies im Verhältnis 1:3 verfüllt. Es ist ein sulfatresistenter Füllbinder zu verwenden. Der Spundwandkasten Pfeiler Achse 30 ist mit einer einlagigen Aussteifungsebene vorgesehen. Auf die unter 2.7 beschriebene Vorgehensweise zur Baugrunderkundung und Planung Achse 30 wird an dieser Stelle verwiesen.

Die dammseitigen Spundwände in Achse 20 sind zur Lagesicherung des Kanaldamms dauerhaft rückverankert. Der Entwurf sieht 7 Temporäranker im Abstand von 3,60 m vor, welche bei einer Gesamtlänge von 25 m ca. 10 m in der Grabfeld-Formation einbinden. Die Lage der Anker ist auf die verbleibende Pfahlgründung Achse B des abzubrechenden Bauwerks und die Mikropfahlgründung der Kanalkopfsicherung abgestimmt. Hierbei sind mögliche Lageabweichungen bei der Ankerherstellung zu berücksichtigen. Da Karsthohlräume im Fels nicht ausgeschlossen werden können, ist ein System mit mehrfacher Nachverpressmöglichkeit zu verwenden. Die Ausbildung der Temporäranker werden als nicht nachspannbare „Daueranker“ ausgeführt. Die Ankerköpfe werden dauerhaft mit „Zement“ verpresst.

Die Anker, Mikropfähle sind mit verrohrten Bohrungen herzustellen. Für Anker und Mikropfähle sind ebenfalls sulfatresistente Zemente einzusetzen. Die Mikropfähle in Achse 20 werden erst nach der Herstellung der der Rückverankerung in Achse 20 gebohrt.

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Hierbei dürfen die Anker nicht beschädigt werden. Die Bestandpfähle des Pfeilers B sind in der Lage sehr unsicher. Sowohl beim Herstellen der Anker wie auch der Mikropfähle ist von möglichen Kollisionen auszugehen. Für die Spezialtiefbauarbeiten wird generell auf Hindernisse durch die Bestandgründung hingewiesen.

Vor der Herstellung der Spundwand Achse 10 ist die Sicherung des Kanals Achse 10, Gewi- Pfähle und Kopfbalken, herzustellen.

3.4.2 Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste

Baubehelfe haben den gültigen Vorschriften und Richtlinien zu entsprechen. Grundsätzlich sind möglichst typengeprüfte Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste zu verwenden.

Traggerüst Die Lasteinleitung in die Bestandsbauteile hat so zu erfolgen, dass die resultierende Beanspruchung der Bauteile möglichst gering ist. Die Tragfähigkeit der vorhandenen Konstruktion unter den vom Gerüst ausgehenden Lasten muss nachgewiesen werden. Die Detailplanung erfolgt durch den AN auf Grundlage der DIN EN 12 812.

Das im Längsschnitt eingetragene Lichtraumprofil ist freizuhalten. Zwischenjoche im Neckar sind nicht zugelassen.

Aufgrund der Stützweite des Traggerüstes ist dieses zu überhöhen. Um Schädigungen der Schalung und im Betongefüge des Überbaus infolge dieser Durchbiegungen bei der Betonage zu vermeiden, ist rechtzeitig ein Betonierkonzept aufzustellen und dem AG vorzulegen. Es sind Erstarrungsregler einzusetzen und der Überbau kann beispielsweise aus der Mitte heraus in beide Längsrichtungen zeitgleich betoniert werden.

Die Kappenschalung ist separat herzustellen und über Koboldanker oder dgl. am Überbaukragarm zu verankern. Die Schalung und das Traggerüst des Überbaus ist unmittelbar nach dem Vorspannen auszubauen und kann nicht für die Kappenschalung verwendet werden.

Traggerüstgründung Auf die weiteren Angaben zum Traggerüst z.B. zum Hochwasser und Freibord in den weiteren Abschnitten wird verwiesen. Die Gründung der Traggerüste erfolgt nach Wahl des AN auf Hilfsfundamenten oder Überständen des Bauwerksfundaments. Im Neckar sind keine Zwischenjoche zugelassen, so dass die Längsträger von Peiler Achse 20 zu Achse 30 frei zu spannen sind. Das Traggerüst kann auf den Pfahlkopfplatten gegründet werden. Dem Traggerüst in Feld 1 Achse 10 bis Achse 20 ist besonderes Augenmerk zu richten. Der Kopfsicherungsbalken Achse B des Neckarkanal (Ausführung ebenfalls Gegenstand der Leistung) kann zur Traggerüstgründung verwendet werden. Der Auflagerbalken der Bestandsbrücke in Achse B kann ebenfalls hierzu verwendet werden. Hierfür hat der AN vor der Ausführung die Planung zu überprüfen, ob diese für seine Zwecke statisch und konstruktiv ausreichend ist.

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Verschmutzungen verursacht durch das Traggerüst Fließgewässer und Verkehrsflächen sind vor Verschmutzung zu schützen. Gesonderte Schutzgerüste werden nicht ausgeschrieben, die Schutzmaßnahmen sind möglichst in der Traggerüstkonstruktion zu integrieren. Kosten für Schutzmaßnahmen sind in die Pauschale Traggerüste einzurechnen.

Überwachung Traggerüst Der Termin der abschließenden stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung des Traggerüstes gem. ZTV-ING Teil 5 Abschnitt 1 ist vom Auftragnehmer (AN) mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers und des Prüfingenieurs (AG) mind. 7 Tage im Voraus zu koordinieren und abzustimmen. Vor Beginn der abschließenden stichprobenartigen Überwachung des Traggerüstes durch den Prüfingenieur muss der AN das Ausführungsprotokoll der Eigenüberwachung gemäß ZTV-ING, Teil 5 Abschnitt 1 Formblatt A 5.1.1 vorlegen. Die Benutzungsfreigabe erfolgt auf der Grundlage des Überwachungsberichtes gemäß ZTV-ING, Formblatt A 5.1.2 durch den Auftraggeber.

Werden Mängel festgestellt, die eine nochmalige abschließende Überwachung erforderlich machen oder liegt das Ausführungsprotokoll zur Eigenüberwachung vor Beginn der stichprobenartigen Überwachung nicht vor, werden anfallende Mehrkosten einer erneuten abschließenden stichprobenartigen Überwachung dem AN in Rechnung gestellt.

3.4.3 Montageeinrichtungen

Schalungsgerüste für die Kappengesimse sind mittels Gewindestangen und einbetonierter zugelassener Gewindehülsen an der Unterseite des Überbaus aufzuhängen. Position und Fabrikat der Gewindehülsen sind in den Schalplänen darzustellen. Nach Entfernen der Schalungsgerüste sind die Gewindehülsen für die spätere Benutzung korrosionsbeständig zu verschließen.

Die Schalung der Kappen (Schrammbord) darf nicht an dem abgedichteten Überbau mittels Schrauben o. ä. befestigt werden. Die Kappenschalung (Schrammbord) ist mit Schwergewichtsblöcken o. ä. abzustellen.

3.5 Stoffe, Bauteile

Sofern nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung erwähnt ist, dass das Material durch den AG geliefert wird, ist die Lieferung Teil der Leistung des AN.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Recyclingmaterial im Interesse des Umweltschutzes möglich ist.

Entsprechend der Regelung in den Teilnahmebedingungen Punkt B (Ergänzung zu A 3) sind bei nachfolgend aufgeführten Positionen des Leistungsverzeichnisses negative Einheitspreise zugelassen:

OZ 02.05.0015 Stahlkonstruktion abbrechen

3.5.1 Mischbindemittel

Es sind ausschließlich Mischbindemittel nach dem FGSV Merkblatt über Bodenbehandlungen mit Bindemitteln (M BmB) zu verwenden. Bei diesen Produkten sind die Qualitätsanforderungen nach dem M BmB eingehalten und der zugelassene Gehalt an

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Nebenbestandteilen, neben den Hauptbestandteilen Kalk und Zement, ist auf maximal 10 % begrenzt. Zudem ist vor dem Einbau vom Auftragnehmer das ausgefüllte Produktdatenblatt nach Anhang A zu M BmB vorzulegen.

Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VOB/B sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.11.2025 (Az. 8 K 1811/23), hat der Auftragnehmer ferner sicherzustellen, dass in dem verwendeten Mischbindemittel keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten sind, welche eine schädliche Bodenveränderung oder eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen haben. Dies hat der Auftragnehmer vor der Verwendung des Mischbindemittels dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

3.5.2 Einsatz von thermoisolierten Transportfahrzeugen

Anforderung an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut

Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand‐/Bodenaufbau inkl. des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand (R‐Wert) ≥1,65 m²K/W (bei 20°C) aufweisen (dies gilt auch im Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermeidende Wärmebrücken darstellen). Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200°C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswiderstands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen.

Der Asphaltmischguttransport mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (inkl. Stirn‐ und Rückwand) sowie mit thermoisolierter, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegenden Abdeckeinrichtung (z.B. Silikon‐/Polyurethan‐Basis oder gleichwertig bzw. klappbare Abdeckung). Bei Fahrzeugen ab dem Baujahr 2016 (Neufahrzeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des Muldenbodens erfolgen. Fahrzeuge ab dem Baujahr 2017 können mit einer fest am Fahrzeug installierten Temperaturmesseinrichtung ausgestattet werden, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperaturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Mögliche alternative Vorgehensweisen zum Nachweis der ausreichenden Asphaltmischguttemperatur können gleichwertig angewendet werden.

Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperaturen bei der Anlieferung auf der Baustelle sind folgende Verfahren zulässig:

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung jedoch mit Messmöglichkeit für Einstechthermometer. Für die Messung mit kalibrierbaren Einstechthermometer sind geeignete Einrichtungen in der Muldenwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen, etc.) erforderlich, mit denen an den definierten Temperaturmesspunkten 1 bis 4 in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im Asphaltmischgut (orthogonal zur Muldenwand) gemessen wird. Es sind sowohl die vier Einzelmesswerte je Fahrzeugladung, als auch das arithmetische Mittel der erfassten Temperaturen an den definierten Messpunkten bei jedem Entladevorgang zu erfassen. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, Entladezeitpunkt, Temperatur je Messpunkt.

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne Messmöglichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug

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Bei Transportmulden, die keine fest installierte Temperaturmesseinrichtung oder Messmöglichkeit für Einstechthermometer (z.B. Bohrung, Messöffnung, etc.) aufweisen, erfolgt die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur mit Einstechthermometer im Materialbehälter des Beschickers, bzw. wenn kein Beschicker eingesetzt wird im Materialbehälter des Straßenfertigers. Die Messung erfolgt zu Beginn der Entladung des Transportfahrzeugs, nach der Hälfte und am Ende der Entladung in den Materialbehälter des Beschickers/Straßenfertigers mit kalibriertem Einstechthermometer oder einer vergleichbaren kalibrierten Messtechnik. Zu dokumentieren sind das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, die Zeitpunkte der Messung sowie die jeweils erfassten Asphaltmischguttemperaturen zu den drei Messzeitpunkten. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.

Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung Die Temperaturmessung erfolgt an den Messpunkten 1 bis 4 mit einer kalibrierten Temperaturmesseinrichtung, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor dem Entladen und eine Temperaturverfolgung zwischen dem Beladen (am Asphaltmischwerk) und dem Entladen in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Die Messeinrichtung ist Bestandteil des Fahrzeugs, die Datenaufzeichnung erfolgt digital und beinhaltet die Temperaturmesswerte mit einem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum sowie die Identifikation des Fahrzeugs. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.

3.5.3 Einsatz von Beschickern

Einbau‐ und Logistikkonzept Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem Auftraggeber vor Baubeginn ein Einbau/ Logistikkonzept zur Kenntnis vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung und Durchführung eines kontinuierlichen Einbauprozesses darstellt. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

  • Angabe des Asphaltmischwerkes / der Asphaltmischwerke (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Liefermengen)

  • Angabe eines Asphaltmischwerkes für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (wenn bei Maßnahmen mit festen Einbau Zeitfenstern der Ausfall eines Asphaltmischwerks zwingend vermieden werden muss (beispielsweise bei Vollsperrung einer BAB für

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den Einbau in voller Breite))

  • Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes

  • Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (inkl. Beschicker)

  • Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Transportfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenaufzeichnung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation)

Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit

  • geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmischguttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt‐StB, Tabelle 5)

  • Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (z.B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen)

  • Anzahl der geplanten Umläufe

  • Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses

  • bei Störungen im Logistikkonzept

3.5.4 Verarbeitungshinweis bei Verwendung von Bitumenemulsion C60BP4-S

Beim Aufsprühen der Bitumenemulsion C60BP4-S zur Herstellung des Schichtenverbundes handelt es sich um eine eingeführte Regelbauweise für die Belastungsklassen BK100 bis BK3,2 nach ZTV-Asphalt. Gelegentlich kann es jedoch bei hohen Temperaturen (Luft und Unterlage) zum Aufziehen des Bindemittels durch Baustellenverkehr kommen.

Zur Vermeidung des Aufziehens haftvermittelnden Bindemittelfilms sind vor dem Einbau der Asphaltschichten vom AN geeignete Maßnahmen durchzuführen. Dies kann z.B. durch das Aufsprühen mit Wassernebel als Trennmittel auf die mit Bindemittel besprühte Unterlage erfolgen.

Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung des Aufziehens des Bindemittelfilms sind zur fachgerechneten Herstellung der Leistung erforderlich und sind in die entsprechende Leistungsposition (Bitumenemulsion aufsprühen) einzurechnen.

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3.5.5 Markierung

Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzeichen können hingegen mehrfach eingesetzt werden. Der zweite Satz im Abschnitt 3.1 "Allgemeine Anforderungen" der TL M 06 gilt nicht.

Die geforderten Baustoffe sind den jeweiligen LV-Positionen zu entnehmen. Alle verwendeten Baustoffe bzw. Materialien müssen grundwasserverträglich sein. Vor Bestellung der Baumaterialien hat sich der Auftragnehmer selbst über die Menge zu informieren. Die technischen Daten zu den angebotenen Markierungsmaterialien müssen vor Ausführung dem AG vorgelegt werden. Alle Markierungsmaterialien (Markierungsstoffe und Beistoffe) müssen in verarbeitungsfähiger Form zur Arbeitsstelle geliefert werden. Die Nachstreumittel müssen den Anforderungen und Angaben des Herstellers des Markierungsstoffes entsprechen. Es dürfen nur solche Markierungsmaterialien verarbeitet werden, die auch im Baustoffverzeichnis aufgeführt sind. Alle Gebinde müssen vom Hersteller des Markierungsmaterials dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Gebinde muss die Angaben, gemäß TL-M 06, Ziffer 4.2 enthalten.

3.5.6 Bauwerk

3.5.6.1 Grundlagen für Planung, Berechnung und Bemessung Es gelten:

  • DIN EN 1990: Grundlagen der Tragwerksplanung (Eurocode 0), Anhang A2 - Anwendung für Brücken mit DIN EN 1990/NA -Nationaler Anhang und „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau“ in ARS Nr. 22/2012
  • DIN EN 1991-2: Einwirkungen auf Tragwerke (Eurocode 1), Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken mit DIN EN 1991-2/NA - Nationaler Anhang und „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ in ARS Nr. 22/2012
  • für Betonbrücken DIN EN 1992-2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbetontragwerken (Eurocode 2), Teil 2: Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln mit DIN EN 1992-2/NA und „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2: Betonbrücken“ sowie „Ergänzende Hinweise bei der Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04) in ARS Nr. 22/2012
  • für Stahlbrücken DIN EN 1993-2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten (Eurocode 3), Teil 2: Stahlbrücken mit DIN EN 1993-2/NA - Nationaler Anhang und „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Teil 2: Stahlbrücken“ in ARS Nr. 22/2012
  • für Verbundbrücken DIN EN 1994-2: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton (Eurocode 4), Teil 2: Allgemeine Bemessungs- und Anwendungsregeln für Brücken mit DIN EN 1994-2/NA - Nationaler Anhang und „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Teil 2 - Verbundbrücken“ in ARS Nr. 22/2012
  • DIN EN 1997-1: Berechnung und Bemessung in der Geotechnik (Eurocode 7), Teil 1: Allgemeine Regeln mit DIN EN 1997-1/NA - Nationaler Anhang und DIN 1054: Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau -, Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1
  • DIN EN 1998-2: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben (Eurocode 8), Teil 2: Brücken mit DIN EN 1998-2/NA: Nationaler Anhang

3.5.6.2 Betondruckfestigkeit

  1. Es gilt DIN EN 1992-2 Abschn. 3.1.2. Falls für besondere Anwendungen die Betonfestigkeit für ein Alter t > 28 Tage bestimmt werden soll, bedarf dies einer vertraglichen Vereinbarung.

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  1. Die als Technische Regeln zu den Bauprodukten Standardbeton, Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung und tragende Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton in der Bauregelliste A, Teil 1, benannten Anlagen gelten ebenso für DIN EN 206-1 und DIN EN 1992-2.

3.5.6.3 Besondere Regelungen für Brücken in Erdbebengebieten (Zone 1 bis 3) In allen Bauteilen außer den Kappen ist hochduktiler Betonstahl der Klasse „B500B“ einzubauen.

3.5.6.4 Sichtbeton Sichtbetonflächen: Sichtbare Betonflächen müssen die Anforderungen der Sichtbetonklasse 2 nach DBV/BDZ- Merkblatt „Sichtbeton“ erfüllen. Abweichend zur Sichtbetonklasse SB2 gelten die Anforderungen an die Ebenheit der Betonfläche E2 anstelle der Ebenheit E1 und ergänzend zu Porigkeitsklasse P 2, die maximale Porengröße von 6 mm Durchmesser. An Sichtflächen von neuen Bauteilen mit Poren größer 6 mm Durchmesser sind diese mit geeignetem Material unentgeltlich zu verfüllen. Dazu ist dem AG ein vom AN erstelltes Sanierungskonzept zur Genehmigung vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen.

Die Sichtbetonschalhaut ist vor dem Betonieren 2x mit einer Zementschlämme zu behandeln und abzubürsten.

3.5.6.5 Überbau auf Betongelenken und Rahmenbauwerke An der Ober- und Unterseite des Überbaus ist in Querrichtung (parallel zum Widerlager) eine Mindestbewehrung von Ø 14, e ≤ 15 cm einzubauen. An den Überbauenden ist diese Mindestbewehrung an der Unterseite in einem Streifen von 1,50 m Breite vor dem Widerlager und am senkrechten Überbauende auf Ø 14, e ≤ 12,5 cm, an der Oberseite bis 1,50 m vor dem Widerlager auf Ø 16, e ≤ 15 cm zu erhöhen, sofern sich nicht der Nachweis der Mindestbewehrung aus abfließender Hydratationswärme größere Bewehrungsmengen ergeben.

3.5.6.6 Mindestbewehrung in Pfählen Bohrpfähle und Schraubpfähle mit einem Schaftdurchmesser D ≥ 50 cm erhalten auf ganzer Länge eine Mindestbewehrung von ds = 20 mm im Abstand von maximal s = 20 cm und eine Wendel- bzw. Bügelbewehrung von ds = 12 mm im Abstand von s ≤ 24 cm. Am Pfahlkopf ist auf 1,0 m die Bügelbewehrung auf den Abstand s ≤ 10 cm zu reduzieren. Sofern sich nicht aus der Bemessung nicht größere Werte ergeben ist die Mindestbewehrung einzulegen. Für die Ermittlung der statischen Bewehrung ist die zulässige Rissbreite auf 0,25 mm zu begrenzen. Die Überstand der Längsbewehrung in die Pfahlkopfplatten ist die vertikale Bohrabweichung (mindestens um 15 cm) zu verlängern.

3.5.6.7 Lager Auf den Widerlagerachsen 10 und 40 werden zwei Kalottenlager gem. RiZ Lag 1 bis Lag 3 angeordnet. Die Widerlager erhalten jeweils ein allseits bewegliches und ein querfestes Lager. Die Pfeiler werden monolithisch an den Überbau angeschlossen

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3.5.6.8 Übergangskonstruktionen und Abschlussprofile In Achse 10 und 40 wird jeweils eine einzellige Fahrbahnübergangskonstruktion analog RiZ Übe 1 erforderlich. Die Abdichtungsprofile werden am Schrammbord nach oben geführt, so dass keine Schleppblechkonstruktionen erforderlich werden und sie dauerhaft einsehbar bleiben. Im Bereich des Geh- und Radweges wird ein Sonderprofil des Abdichtungsprofils vorgesehen. Der ermittelte Gesamtdehnweg beträgt in den Achse 10 und 40 ca. 83 mm in Brückenlängsrichtung.

3.5.6.9 Schutzeinrichtungen (SE) Die Montage der Fußplatte erfolgt auf einer Ausgleichsschicht zum Ausgleich von Unebenheiten, welche eine vollflächige, kraftschlüssige und wasserdichte Verbindung gewährleistet. Es ist Zementmörtel mit Kunststoffzusatz (PCC II nach ZTV-ING 3-4) zu verwenden. Bei einer ausreichenden Ebenheit ist die Verwendung einer Dichtplatte nach ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 9 Punkt 3.5 möglich.

Die Langlöcher in den Fußplatten sind nach der Montage mit bituminöser Fugenvergussmasse zu verfüllen (alternativ: größere Abdeckscheiben, welche die Langlöcher vollständig abdecken).

3.5.6.10 Geländer, Fahrzeugrückhaltesysteme und sonstige Stahlbauteile Bei Geländern ist die Zwischenbeschichtung im Werk aufzubringen. Die Deckbeschichtung ist nach Wahl des AN im Werk oder auf der Baustelle aufzubringen. Zwischenreinigungen werden nicht gesondert vergütet.

Bei Geländern mit Fußplattenverankerung dürfen die über die Gewindebolzen max. 15 mm über die Befestigungsmuttern überstehen.

Bei Geländern ohne ausreichenden Schutz vor Fahrzeuganprall, sind Verbunddübel mit einer Mindestverankerungstiefe von >100 mm zu verwenden.

Schäden an feuerverzinkten Teilen sind ohne besondere Vergütung wie folgt auszubessern: Entrosten (Normreinheitsgrad Sa 2 1/2) Aufbringen einer Grundierung mit mindestens 160 mym.

Bei bereits beschichteten Teilen sind Beschädigungen entsprechend den Verarbeitungsvorschriften für die Beschichtungsstoffe auszubessern.

Gereinigte Flächen müssen noch am selben Tag grundbeschichtet werden. Im Übrigen wird auf die ZTV-ING Teil 4 Abschn. 3 hingewiesen.

Ankerschienen und sonstige Bauteile aus Stahl, die nur zum Teil einbetoniert sind und die der Befestigung von abgehängten Rohren, Rinnen u. ä. dienen, müssen aus nichtrostendem Stahl der Werkstoff-Nr. 1.4401 oder 1.4571 bestehen.

3.5.6.11 Abdichtung, Beläge und Fugen Auf dem Brückenüberbau sind Abdichtung, Gussasphalt-Schutzschicht und eine Deckschicht aus Asphaltbeton einzubauen.

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Zwecks Andienung der Überbaufläche mit Materialien, Gerät und Personal sind geeignete Gerüste zu stellen und Kraneinsätze erforderlich. Die erforderlichen Kosten sind in der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.

Vor dem Einbau der Gussasphalt-Schutzschicht ist eine Eignungsprüfung vorzulegen. Das Herstellen der Spalte für den Verguss der Längs- und Querfugen wird nicht vergütet und ist bei der Herstellung der Belagsschichten mit einzukalkulieren. Das Herstellen von gesägten Fugen wird mit dem Verguss vergütet.

Unterlage Sind die Bedingungen an die Betonoberfläche nach ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 1 nicht erfüllt, ist das Verfahren zur Vorbereitung der Betonoberfläche im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Bei der Wahl und Durchführung des Verfahrens sind die ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 zugrunde zu legen.

Schutzlage / Mastixasphalt ZTV-Asphalt 07/2013 regelt max. 230°C

Bei der Ausführung der Abdichtungs- und Belagsarbeiten sind folgende max. Gefälle zu berücksichtigen:

  • längs 1,0 %
  • quer 2,5 %
  • max. result. 2,7 %

Rechtzeitig vor Einbau der Gussasphaltschichten hat der AN entsprechende Eignungsprüfungen für die Rezeptur und Vorschläge für zusätzlich erforderliche Einbaumaßnahmen vorzulegen.Das Befahren der Schutzschicht mit Baustellenfahrzeugen ist generell untersagt.

3.5.6.12 Kunststoffe Direkt begangene Versiegelungen und Beschichtungen müssen vollflächig abgesandet werden. Beim Hydrophobieren der Kappen mit Siloxan oder Silan sind angrenzende bituminöse Beläge und Fugen durch Abdeckung zu schützen. Für Leistungen, die nach Dicke ausgeschrieben werden (z.B. Beschichtungen), muss auch ein Materialnachweis nach Gewicht (bezogen auf das Bindemittel) erfolgen.

Sicherheitsvorkehrungen: Beim Transport, bei der Lagerung und Verarbeitung der Kunststoffe sind die Anweisungen der Hersteller, die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe sowie die einschlägigen gewerbepolizeilichen Verordnungen und Vorschriften der Berufsgenossenschaft zu beachten.

3.5.6.13 Entwässerungseinrichtungen Reinigungsöffnungen nach ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 10 Nr. 2.1 Abs. 15 und 16 werden nicht gesondert vergütet. Bei den Brückenabläufen, Tropftüllen und Sickerstreifen ist das Rohglasvlies zur Abdeckung der Sickerschicht aus kunstharzgebundenem Einkornbeton im Einheitspreis enthalten.

3.5.6.14 Kabelschutzrohre Kabelschutzrohre sind in der unterwasserseitigen Kappe vorgesehen.

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3.5.6.15 Bauwerkshinterfüllung Das Bauwerk wird bis OK-Planum hinterfüllt. Der Einbau der Frostschutzschicht erfolgt mit dem Erdbau.

3.5.7 Saatgut

Es ist gebietseigenes Saatgut des Ursprungs- bzw. Vorkommensgebiets 11 zu verwenden (vgl. Anlage B der „Hinweise des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zum Vollzug des § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz zur Verwendung gebietseigener Gehölze sowie gebietseigenen Saat- und Pflanzguts“ (Az.: 62- 8872.00; Stand: 30.07.2014*). Das verlangte Ursprungs- bzw. Vorkommensgebiet ist für jede Saatgutpartie nachzuweisen (siehe 3.12.)

Saatgut Fettwiese und Ruderalvegetation

Produktionsraum 7 Süddeutsches Berg- und Hügelland/ Ursprungsgebiet 11 Südwestdeutsches Bergland

Von allen Arten sind ausschließlich Wildformen zu liefern! Eine Beschränkung auf Arten, die nicht im SaatG geregelt sind, reicht nicht aus.

Aussaatmenge: 5 g/m2

70 % Gräseranteil 30 % Kräuteranteil zuzüglich 7 g/m2 nicht keimfähige mineralische Ansaathilfe

Gräser
2,0%Agrostis capillarisRotes Straußgras3,0%Alopecurus pratensisWiesen- Fuchs- schwanz
4,0%Anthoxanthum odoratumGewöhnliches Ruchgras2,0%Arrhenatherum elatiusGlatthafer
4,0%Bromus hordeaceus sub. hordeaceusWeiche Trespe5,0%Cynosurus cristatusKammgras
2,0%Dactylis glomerataGewöhnliches Knäuelgras8,0%Festuca pratensisWiesen- schwingel
17,0%Festuca rubraGewöhnlicher Rotschwingel2,0%Helictotrichon pubescensFlaumiger Wiesenhafer
5,0%Lolium perenneDeutsches Weidelgras13,0%Poa angustifoliaSchmalblättrig es Rispengras
3,0%Trisetum flavescensGoldhafer
70 % Gräser

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Kräuter
1,0%Achillea millefoliumGewöhnliche Schafgarbe0,5%Anthriscus sylvestrisWiesen- Kerbel
0,1%Campanula patulaWiesen- Glocken- blume2,8%Carum carviWiesen- Kümmel
2,0%Centaurea cyanusKornblume2,0%Centaurea jaceaWiesen- Flockenblume
0,7%Crepis biennisWiesen- Pippau1,6%Daucus carotaWilde Möhre
2,0%Galium albumWeißes Labkraut0,4%Heracleum sphondyliumWiesen- Bärenklau
1,0%Knautia arvensisAcker- Witwenblume0,3%Leontodon hispidusRauer Löwenzahn
2,5%Leucanthemum ircutianum/vulgar eWiesen- Margerite1,2%Lotus corniculatusHornschoten- klee
0,5%Lychnis flos- cuculiKuckucks- Lichtnelke0,5%Malva moschataMoschus- Malve
1,0%Papaver rhoeasKlatschmohn0,4%Pimpinella majorGroße Bibernelle
2,5%Plantago lanceolataSpitzwegerich1,3%Prunella vulgarisGewöhnliche Braunelle
0,8%Rumex acetosaWiesen- Sauerampfer1,0%Salvia pratensisWiesen-Salbei
0,4%Sanguisorba officinalisGroßer Wiesenknopf0,3%Scorzoneroides autumnalisHerbst- Löwenzahn
0,5%Silene dioicaRote Lichtnelke1,0%Silene vulgarisGemeines Leimkraut
1,2%Tragopogon pratensisWiesen- Bocksbart0,5%Trifolium pratenseRotklee
30 % Kräuter

3.6 Abfälle

Abfallentsorgung und Nachweisführung

Abfallbeteiligte bei der Erzeugung und Beseitigung von Bauabfällen:

  • Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 8 KrWG ist grundsätzlich der AG.
  • Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG sind der AN und der AG entsprechend ihrer jeweiligen tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle. Die Durchführung der Entsorgung einschließlich der erforderlichen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung obliegt dem AN. Die ordnungsgemäße Trennung, Verwertung und Beseitigung der im Zusammenhang mit der Bauausführung anfallenden Abfälle und Rückbaumaterialien obliegt dem AN. Dies umfasst insbesondere gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, recycelbare Rückbaumaterialien, mineralische Abfälle sowie sonstige bei der Bauausführung anfallende Stoffe.

Der AN hat sämtliche für die Entsorgung erforderlichen Leistungen einschließlich Sammlung, Bereitstellung, Verladung, Transport sowie Beauftragung zugelassener Entsorgungs- und

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Verwertungsanlagen auf eigene Verantwortung durchzuführen. Die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie die Nachweisverordnung (NachwV), sind einzuhalten.

Soweit für die Entsorgung gefährlicher Abfälle eine elektronische Nachweisführung erforderlich ist, hat der AN diese durchzuführen. Die erforderlichen Entsorgungsnachweise gemäß Teil 2 Abschnitt 1 NachwV sind dem AG vor Beginn der Entsorgung vorzulegen. Die Begleit- und Übernahmescheine gemäß Teil 2 Abschnitt 2 NachwV sind dem AG nach Abschluss der jeweiligen Entsorgungsmaßnahme unaufgefordert vorzulegen.

Der AN hat dem AG den ordnungsgemäßen Verbleib der Abfälle und Rückbaumaterialien auf Verlangen nachzuweisen. Soweit im Zusammenhang mit der Entsorgung gefahrgutrechtliche Vorschriften zu beachten sind, hat der AN deren Einhaltung sicherzustellen. Die Kosten für Trennung, Verwertung, Entsorgung, Transporte, Nachweisführung und Dokumentation sind mit den Vertragspreisen abgegolten.

Pflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung Der AN verpflichtet sich, die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) einzuhalten.

Vor der Anlieferung von mineralischen Ersatzbaustoffen auf die Baustelle zum Einbau in ein technisches Bauwerk hat der AN dem AG den vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Lieferschein gemäß § 25 ErsatzbaustoffV vorzulegen. Handelt es sich um nicht aufbereitetes Bodenmaterial, hat der AN zusätzlich die nach § 17 ErsatzbaustoffV erforderlichen Untersuchungen, Klassifizierungen und Dokumentationen vorzulegen. Der AN trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einstufung, Klassifizierung und Dokumentation der eingesetzten mineralischen Ersatzbaustoffe sowie des verwendeten Bodenmaterials. Die entsprechenden Nachweise sind dem AG rechtzeitig vor dem Einbau vorzulegen.

Sämtliche anfallenden Verwertungskosten (Entsorgungskosten) die bei der Abfuhr von Materialien bei der “Verwertung nach Wahl des AN“ entstehen, auch eine evtl. erforderliche Zwischenlagerung und Beprobung, sind bei den entsprechenden einzelnen Teilleistungen mit einzurechnen.

3.6.1 Gefährliche Abfälle Bauwerk

Auf die Beprobungsergebnisse zum Bauwerk hinsichtlich gefährlicher Abfälle wird auf 1.1.10 verwiesen.

Allgemeines

  • Auf das Vermischungs- und Verdünnungsverbot für gefährliche Abfälle gemäß § 9a KrWG wird hingewiesen.
  • Auf die Andienungspflicht von gefährlichen Abfällen bei der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach § 2 SAbfVO wird hingewiesen.
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist von einem nach § 56 Abs. 5 KrWG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb durchzuführen.

Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen

  • Die elektronische Nachweisführung (eANV) gemäß NachwV wird mit Vertragsschluss auf den AN übertragen. Der AN tritt in Bezug auf die Nachweisführung als der Abfallerzeuger auf.

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  • Der AN hat vor Beginn der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, im Rahmen der Vorabkontrolle, die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis nach Teil 2, Abschnitt 1 der NachwV zu belegen.
  • Für jeden Abfallschlüssel und für jede Entsorgungsanlage ist ein eigener Entsorgungsnachweis zu führen.
  • Die Entsorgungsnachweise sind dem AG vor Beginn der Abfallentsorgung unaufgefordert vorzulegen.
  • Ein Entsorgungsnachweis beinhaltet:
  • Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN),
  • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE),
  • ggf. Deklarationsanalyse (DA)
  • Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE),
  • der Behördenbestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage zuständigen Behörde (BB).
  • Der AN hat den Nachweis der durchgeführten Entsorgung durch die entsprechenden Begleitscheine nach Teil 2, Abschnitt 2 der NachwV zu belegen. Die Begleitscheine sind dem AG nach erfolgter Abfallentsorgung unaufgefordert vorzulegen.

3.6.2 Entsorgung von Boden- und Bankettmaterial

Die Verwertung bzw. Beseitigung des Materials obliegt dem Auftragnehmer. Das anfallende Boden- und Bankettmaterial ist vor der Entsorgung in Haufwerken auf dem Lagerplatz des AN zur Beprobung zu lagern und abzudecken. Die Abdeckung mit Folie und die erforderliche Unterhaltung der Folie bis zur Abfuhr der Haufwerke ist in der Zwischenlagerung mit einzurechnen. Die durchzuführende Beprobung erfolgt durch den Auftragnehmer. Erst nach Feststellung des entsprechenden Zuordnungswertes bzw. der Materialwerte kann das Material der Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt werden. Die Einstufung von Boden- und Bankettmaterial erfolgt nach der Ersatzbaustoffverordnung, Anlage 1, Tabelle 3 und 4. Die Kosten für den Zustimmungsantrag sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

3.7 Winterbau

Bei der Durchführung von Bauleistungen in den Wintermonaten hat der AN die Arbeiten entsprechend zu disponieren. Die für die fachgerechte Bauausführung erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Fortführung der Bauarbeiten hat der AN zu planen und auszuführen. Sofern o. g. Arbeiten laut Bauzeitenplan des AN in die Wintermonate fallen, sind die hierfür zu erwartenden Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen.

Der Winterdienst auf Baustraßen und im Baustellenbereich, auch der voll gesperrten L 371, ist Sache des AN. Die Befahrbarkeit der Baustraßen ist während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten. Insbesondere die einwandfreie Funktionsfähigkeit im Baufeld befindlicher Entwässerungseinrichtungen ist während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten.

Spannverfahren mit Baustellenherstellung der Spannglieder sind zu bevorzugen, um aufwendige Schutzmaßnahmen bei längerer unverpresster Verweildauer im Hüllrohr zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sind in die Leistungsposition einzurechnen.

3.8 Beweissicherung

Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN der Zustand der an das Baufeld angrenzenden und vom AN befahrenen Straßen, Anlagen sowie vom an genutzten Flächen zu dokumentieren. Diese

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Unterlagen sind vor Baubeginn zu erstellen und dem AG zu übergeben. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine abschließende Zustandsfeststellung der Straßen, Anlagen, Flächen und Gebäude durch den AN vorzunehmen. Die Unterlagen sind dem AG zu übergeben. Ansonsten geht der Auftraggeber davon aus, dass sich alle in VOB/B § 3 Ziffer 4 genannten Einrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden, sofern vom Auftragnehmer vor Baubeginn keine gemeinsamen Feststellungen beantragt werden.

Für den Neckarkanal ist die Dokumentation durch einen vom AG beauftragten Sachverständigen vor und nach dem Einbau der Stahlkonstruktion erfolgt. Die Unterlagen werden dem AN nach Auftragsvergabe übergeben. Nach Abschluss des Ersatzneubaus erfolgt eine weitere Dokumentation durch diesen Sachverständigen.

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Die auf gesetzlichen oder unfallschutzrechtlichen Bestimmungen beruhenden notwendigen Sicherungsmaßnahmen sind in die jeweiligen Positionen mit einzurechnen. Während der Bauarbeiten ist alles zu unterlassen, was zu einer Verunreinigung der angrenzenden Gewässer führen kann. Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV) ist zu beachten (siehe 3.13).

Südlich des Widerlagers Achse 40 quert eine 110kV-Freileitung der Netze BW die Landesstraße bei Bau-km 0+240. Die erforderlichen Sicherheitsabstände des Netzbetreibers sind zu beachten:

Die in den Längsschnitten eingetragenen Lichtraumprofile sind freizuhalten. Dies gilt auch für das Traggerüst mit Gründungen. Neckar  UK-Lichtraum 324,60 m NHN

3.10 Belastungsannahmen

3.10.1 Einwirkungen

Das Bauwerk ist für Einwirkungen aus Straßenverkehrslasten DIN EN 1991-2: Einwirkungen auf Tragwerke (Eurocode 1), Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken in Verbindung mit DIN EN 1991-2/NA - Nationaler Anhang und „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken in ARS 22/2012 zu bemessen.

Bei Landesstraßenbrücken ist für die Verkehrslasten das Lastmodell 1 (LM1) zugrunde zu legen.

Für Mehreinbau von Fahrbahnbelag beim Herstellen einer Ausgleichsgradiente ist zusätzlich eine gleichmäßig verteilte Last von 0,5 kN/m² durchgehend über die gesamte Fahrbahnfläche anzunehmen (Anlage 3 zu ARS 22/2012: - Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“).

Großraum- und Schwerlastrouten sind auf diesem Streckenabschnitt nicht vorgesehen.

3.10.2 Militärlasten

Das Bauwerk ist nach STANAG 2021 für Räder- und Gleiskettenfahrzeuge zu bemessen:

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a) zweispurig für MLC 70 b) einspurig für MLC 150

Eine Einstufung in weitere militärische Lastenklassen ist nicht durchzuführen.

3.10.3 Sonderlasten

3.10.3.1 Anprall von Straßenfahrzeugen Als bemessungsrelevante horizontale Anpralllast ist Lastklasse C mit 400 KN nach DIN EN 1991-2 Abschn. 4.7.3.3 i. V. m. NA anzuwenden.

Für die Vertikalkraft gilt die DIN EN 1991-2 Abschn. 4.7.3.3 i. V. m. NA. Als Faktor f zur Anpassung der einwirkenden Vertikalkraft ist 1,1 anzusetzen.

3.10.3.2 Anpralllasten aus Fahrzeugrückhaltesystemen

  • entfällt –

3.10.3.3 Einwirkungen aus Erdbeben Die Baumaßnahme liegt in Erdbebenzone 3. Hier bedarf es diesbezüglich besonderer Nachweise in der Statischen Berechnung. Der Mehraufwand wird nicht separat vergütet. Generell sind nur vertikale Pfähle zugelassen. Bei der konstruktiven Durchbildung (z.B. Lager und Fahrbahnübergang etc.) des Bauwerks ist der Einfluss der Erdbebenlasten zu berücksichtigen. Auf eine einwandfreie Lastweiterleitung bis in die Pfahlgründung und Baugrund ist besonderes Augenmerk zu richten.

3.10.3.4 Baustellenfahrzeuge Soll ganz allgemein eine Brücke im Zuge einer Straßenbaumaßnahme mit schweren Baufahrzeugen befahren werden, hat die Firma, wenn die nach StVZO zulässigen Lasten überschritten werden, einen Nachweis für die Befahrbarkeit der Brücke zu erbringen und dem Referat 43 zur Prüfung vorzulegen. Die Kosten für eine evtl. erforderliche Prüfung des statischen Nachweises hat die Firma zu tragen. Für die Belastung der Bestandsbrücke wird auf 2.2 verwiesen.

3.10.4 Verkehrslasten auf Baugrubenverbau

Der Baugrubenverbau ist nach den Empfehlungen des Arbeitskreises "Baugruben" (EAB) zu bemessen. Die Bagger- und Hebezeugnutzlasten sind entsprechend der eingesetzten Gerätschaften und Belastungszuständen zu berücksichtigen. Der alleinige Ansatz einer konstanten Flächenlast von 10 kN/m² an Geländeoberkante ist nicht ausreichend.

3.10.5 Bodenkennwerte, Erddruck

Bei den Nachweisen im Grenzzustand der Tragfähigkeit des Baugrundes sind das Nachweisverfahren 2 (GEO 2) bzw. das Nachweisverfahren 3 (GEO-3) nach DIN EN 1997-1 und DIN 1054 Abschn. 2.4.7.3.4.3 bzw. 2.4.7.3.4.4 anzuwenden. Nachfolgende Vorgaben sind zu beachten:

Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauverwaltung sind mindestens der Geotechnischen Kategorie GK 2 zuzuordnen.

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3.10.5.1 Flachgründung Flachgründungen sind nur für untergeordnete Bauteile vorgesehen.

3.10.5.2 Bohrpfähle Die charakteristischen Pfahlwiderstände sind in nachfolgender Tabelle aus dem Baugrundangegeben:

Bodenkennwerte
BauteilSpitzendruckMantelreibungSteifemodul
qb,k,1.0q s,kE s
SchichtBodenart[MN/m2][kN/m2][MN/m2]
2Auffüllung, bindig-359,00
3,1Neckarkies, weich-307,00
3,2Neckarkies1,605560,00
4,1kmGr-4010,00
4,2kmGr, Fels2,50200100-3900

Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Pfähle im Fels gründen und für die Pfahltragfähigkeit nur der Schichten 4.1 und 4.2 zu berücksichtigen ist. Die Pfähle sind auf Grund einer möglichen Karstthematik als reine Mantelreibungspfähle zu bemessen. Der zugrunde gelegte charakteristische axiale Pfahlwiderstand beträgt dann Rk = 2,4 MN bis 3,4 MN.

3.10.5.3 Bodenkennwerte Bei Bauwerkshinterfüllungen und -überschüttungen sind die charakteristischen Bodenkennwerte wie folgt anzusetzen:

  • Wichte der Hinterfüllung g = 20 kN/m³
  • Winkel der inneren Reibung j = 39g (= 35°)
  • Wandreibungswinkel an Widerlagern und  = 0g Flügeln von direkt befahrenen Brücken
  • Wandreibungswinkel für die Vertikalbeanspruchung  = 2/3 j auskragender Flügel
  • Kohäsion c = 0 kN/m²

3.10.5.4 Erddruckbeiwerte Bei Flachgründungen sind die Bodenpressungen und Standsicherheit, bei Tiefgründungen die Normalkräfte in den Gründungskörpern für aktiven Erddruck nachzuweisen. Die Bemessung der einzelnen Konstruktionsteile (z.B. auch Großbohrpfähle, Brunnen und Senkkästen) erfolgt für Erdruhe-druck, wobei auch der Verkehr auf der Hinterfüllung mit Ruhedruckbeiwert anzusetzen ist. Soweit für einzelne Konstruktionsteile aktiver Erddruck - einheitlich auf alle erdberührten Flächen angesetzt - ungünstigere Bemessungswerte ergibt als der Erdruhedruck, sind diese maßgebend.

Bei Einwirkungskombinationen unter Einfluss der Anpralllast nach DIN EN 1991-2, Abschn. 4.7.3.2 braucht nur aktiver Erddruck berücksichtigt zu werden.

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3.10.6 Besondere Lastkombinationen

3.10.6.1 Baugrundbewegungen Für Konstruktion und Bemessung aller Bauteile sind Einwirkungen aus folgenden Baugrundverformungen an den einzelnen Gründungskörpern zu berücksichtigen:

wahrscheinliche Setzungsdifferenz 1,0 cm mögliche Setzungsdifferenz 2,0 cm

3.10.6.2 Bauzustände Bei der Bemessung für Einwirkungen aus Bauzuständen wird insbesondere auf Abschnitt 3.2 (Bauablauf) hingewiesen.

Bei Bauwerken und Bauteilen, die von mehreren Seiten her angeschüttet werden, ist im Bau- und Endzustand eine ungewollte Schütthöhendifferenz von 1,0 m in ungünstigster Lage anzusetzen.

3.10.6.3 Schwerlastfahrzeug Der Nachweis für den Grenzzustand der Tragfähigkeit ist nach den Regeln in DIN EN 1990 (Eurocode 0), Anhang A2, Abschn. A2.3.1, mit den Bemessungswerten für ständige und vorübergehende Bemessungssituation zu führen. Dabei ist für das Lastmodell LM1 auf der Restfläche der Kombinationsbeiwert  anzuwenden. 1 Für den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit gilt Anhang 2, Abschn. A2.2.2 der DIN EN 1990. Die Teilsicherheitsbeiwerte sind DIN EN 1990/NA/A1, Tabelle NA.A2.1 zu entnehmen. Die - Beiwerte sind DIN EN 1990, Anhang 2 Tabelle A2.1 zu entnehmen.

3.11 Vermessungsleistungen/ Aufmaßverfahren

Alle vermessungstechnischen Arbeiten, die für die Ausführung der geschuldeten Leistungen und die Bauabrechnung erforderlich sind und nicht explizit in den entsprechenden LV- Positionen dargestellt werden, sind in die OZ für Baustelleneinrichtung einzurechnen, sofern nicht gesonderte Positionen vorgesehen sind. Es gelten die Anforderungen der ZTV Verm-StB 01 und der ZTV-ING. Die im Zuge der Baumaßnahme durch den AN Brücke hergestellten Leitungen sind darzustellen und dem AN IRS für seine Planung digital (PDF und DWG/DXF) zur Verfügung zu stellen. Der Vermessungstechnische Aufwand für die Baugrunderkundung in Achse 30 ist einzukalkulieren.

Der AN hat Messungen zur Eigenüberwachung auszuführen. Ergebnisse dieser Messungen sind dem AG mitzuteilen. Auf Anforderung des AG sind diese Messungen nachzuweisen. Dem Auftraggeber hat der Auftragnehmer die Ergebnisse der Vermessungsleistungen unentgeltlich zu übergeben. Örtliche Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Die Erstellung von örtlichen Aufmaßen ist bei der Bauüberwachung vorher zu beantragen. Die Aufstellung der Abrechnungsunterlagen ist ohne besondere Vergütung vom AN auszuführen.

Für das RRB und die Entwässerung sind insbesondere folgende Daten zu erheben und die Koordinaten (x/y/z) mit entsprechender Codierung zu versehen sowie in einem Neubestandsplan darzustellen: Kanalisation: Hauptkanäle:

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  • Zulaufkoordinaten
  • Ablaufkoordinaten
  • Kanaldeckel
  • Krümmer
  • Seitliche Zuläufe SE, HA, WL etc.,
  • Schachtfoto genordet

Hausanschlüsse:

  • Rohrenden/Stutzen

Gelände:

  • Böschungsober- bzw. kante
  • Auffüllungen
  • Vertiefungen
  • Allg. Topografie

Die Daten sind als Messpunkt-Datei (x/y/z) sowie mit Leitungsverläufen im dxf-Format an den AG zu übergeben.

Die Grabenaushubtiefe wird ab Oberkante des geplanten Erdplanums berechnet und vergütet. Abgerechnet wird mit Grabenbreiten nach DIN 4124 bzw. DIN 1610, senkrechten Wänden und Baugrubenverbau. Der Aushub des Straßenkoffers bis Erdplanum zählt als Flächenabtrag und wird nur in der dafür vorgesehenen Position vergütet. Das gilt auch bei Grabenaushub ohne vorherigen Abtrag bis auf Erdplanumsniveau. Dies ist bei der Kalkulation der einzelnen Positionen zu berücksichtigen. Eine andere Art der Abrechnung ist nur nach Rücksprache und Genehmigung der Bauleitung zulässig.

3.11.1 Abrechnung

Die Umrechnungsfaktoren sind in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.

Materialunverdichtetverdichtet
3 m = t3 m = t
1. für Erdarbeiten
Oberboden (Humus)1 = 1,301 = 1,80
Schroppen / Wacken1 = 1,501 = 1,85
Siebschutt / Wandkies1 = 1,601 = 2,20
2. für Frostschutz- und Tragschichten
Sand-Splitt-Schottergemisch 0/561 = 1,801 = 2,25
Sand-Splitt-Schottergemisch 0/451 = 1,801 = 2,25
Kies-Sand-Gemisch 0/561 = 1,801 = 2,25
Kies-Sand-Gemisch 0/451 = 1,801 = 2,25
bituminöse TragschichtRaumdichte entspr. EignungsprüfungRaumdichte entspr. Eignungsprüfung
3. für Deckschichten Tragdeckschichten Binderschichten DeckschichtenRaumdichte entspr. EignungsprüfungRaumdichte entspr. Eignungsprüfung

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4. für Sonstiges
Sand1 = 1,701 = 2,10
Splitt, Kies1 = 1,601 = 2,00
Schotter, Kies1 = 1,551 = 1,90
BetonRaumdichte entspr. EignungsprüfungRaumdichte entspr. Eignungsprüfung

Der Nachweis der Einbaudicke der bituminösen Schichten erfolgt mit dem elektromagnetischen Dickenmessgerät durch den AG. Das Einmessen und Markieren der Reflektoren, sowie die Verkehrssicherung bei der Messung sind Sache des Auftragnehmers.

Telefonanlage: Die Einrichtungspauschale zum Auf- und Abbau der Telefonanlage einschl. dem Internetanschluss wird nach der Position „Baubüro für AG auf- und abbauen“ bzw. „Bürowagen für den AG an- und abfahren“ vergütet. Die monatliche Grundgebühr der Telefonanlage einschl. des Internetanschlusses als Flattarif wird ebenso mit der Position „Baubüro für AG vorhalten“ bzw. „Bürowagen für AG vorhalten“ vergütet.

Die Leistungsposition "Bew. Beton einschl. Schalung herst." für Widerlager sowie Pfeiler umfasst die Herstellung aller Bauteile (Flügel, Kammerwand, Lagersockel usw.) über OK. Fundament nach Darstellung im Bauwerksplan. Das Gesims bzw. die Kappen über den Flügelwänden werden gesondert vergütet.

Es ist darauf zu achten, dass die Aufmaße dem Baufortschritt entsprechen. Es sind grundsätzlich nur geprüfte Aufmaße in Rechnung zu stellen. Auch für Schätzmassen sind Aufmaße zu erstellen. Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu stellen: Titel 00.00. Leistungen für Kontrollprüfungen Titel 00.01. Baustellenkoordination Titel 00.02. Baubüro für den AG Titel 00.03. Baustelleninformation Titel 01.,02, 03. Straßenbauarbeiten, Bauwerk, Entsorgung/Verwertung

Leistungen verschiedener Kostenträger (Bund, Land, Kreis, Gemeinde, usw.) sind auch in gesonderten Aufmaßen zusammenzustellen.

Ab dem 01. Januar 2022 sind Sie als öffentlicher Auftragnehmer nach § 4a E-Government- Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden- Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für die elektronische Rechnungsstellung verwenden Sie bitte ausschließlich den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-bw.de/erechnung erreichen. Ihr Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden. Im Falle eines Zuschlags erhalten Sie hierzu weitere Informationen. Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung. Bitte fügen Sie zusätzlich die Rechnung als pdf-Dokument bei. Mit Auftragsvergabe wird Ihnen die CSBF-Identnummer des Bauvertrags mitgeteilt. Diese ist in der E-Rechnung im Feld Vertragsnummer (BT-12) für eine eindeutige und schnelle Zuordnung anzugeben.

Digital sind jeweils zu übergeben:

  • Nachträge: DA87
  • Aufmaße: DA11

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3.12 Prüfungen und Nachweise

Zustimmungen des AG zu Eignungsprüfungen, Baustoffen, Bauweisen, etc., schmälern nicht die Verantwortung des AN für ein mangelfreies Werk.

3.12.1 Erstprüfung und CE - Kennzeichnung der Asphaltschichten

Die Erstprüfung und CE - Kennzeichnung nach TL Asphalt - StB sind dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung und vor Baubeginn vorzulegen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind dem AG unaufgefordert vorzulegen. Die Kosten für unterlassene Eigenüberwachungsprüfungen werden einbehalten.

Bei der Eigenüberwachung gemäß ZTV- Asphalt- StB 07/13, Abschnitt 5.2, kann der Auftragnehmer den Nachweis der Anfangsgriffigkeit der Walzasphaltdeckschichten durch Messungen oder durch Erstellen einer Arbeitsanleitung mit Soll-Vorgaben und deren Prüfungen nach dem Formblatt „Dokumentation der Eigenüberwachung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Anfangsgriffigkeit von Walzasphaltdeckschichten“ führen.

Beabsichtigt der Auftragnehmer den Nachweis nicht durch Messungen zu führen, dann hat er in einer Arbeitsanleitung das Arbeitsverfahren für die einzusetzenden Geräte und die Arbeitsweise

  • beim Einbau,
  • bei der Verdichtung und
  • für die Bearbeitung der Oberfläche festzulegen.

Die hieraus abzuleitenden Soll-Vorgaben beim Einbau und nach dem Einbau sind festzulegen und dem Auftraggeber gemäß beigefügtem Formblatt vor Bauausführung vorzulegen. Arbeitsanleitung und Soll-Vorgaben werden Bestandteil der Eigenüberwachungsprüfung.

Das Einhalten der Soll-Vorgaben ist zu dokumentieren und die Ergebnisse dem Auftraggeber vorzulegen. Die Arbeitsanleitung und die Soll-Vorgaben sind anhand der Ergebnisse der Griffigkeitsmessungen der Kontrollprüfungen zu bewerten.

Ergänzungen zur ZTV Asphalt-StB 07/13: Um die Entnahme von mehr als 2 Bohrkernen zu vermeiden, wird abweichend von Ziffer 5.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für den Hohlraumgehalt der fertigen Schicht bei Belägen mit einem Einbaugewicht < 100 kg/m² bzw. einer Einbaudicke < 4 cm die Rohdichte nicht aus dem wiedergewonnenen Material des Ausbaustücks, sondern aus dem Material der zugehörigen Mischgutprobe ermittelt.

In der Eignungsprüfung sind Eluatwerte für PAK nach EPA zu ermitteln. Einzuhalten sind die Grenzwerte nach Tab. 3 der RuVA. Die Ermittlung erfolgt gemäß Punkt 5.2 und 5.3 der RuVA. Unter Asphaltschichten darf die Druckfestigkeit jedes einzelnen Probekörpers nach 28 Tagen 10 N/mm² nicht überschreiten. Eine Zugabe von Gesteinskörnungen und Zusatzstoffen ist nur zur Erzielung einer möglichst dichten Struktur bis zu 15 M.-%, bezogen auf das Baustoffgemisch der Ausgangsstoffe, zulässig. Der Anteil <2 mm des Gemisches der Ausgangsstoffe darf den auf Grund der Eignungsprüfung angegebenen Wert in M.-% um nicht mehr als 8,0 M.-% über- oder unterschreiten. Die hydraulisch gebundene Schicht ist in frischem Zustand in 2,5 m Abstand zu kerben.

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Auf die Seitenflächen und die angrenzende Oberfläche in 0,5 m Breite muss Bitumen, Bitumenemulsion oder bitumenhaltige Schlämme deckend aufgetragen werden. Absanden oder Absplitten ist zweckmäßig.

3.12.2 Messgeschwindigkeit SKM

Folgende Messgeschwindigkeit für das Messverfahren nach TP Griff-StB (SKM) wird festgelegt:

Die Messgeschwindigkeit beträgt: 60 km/h.

3.12.3 Saatgutproben (Landschaftsbau)

Das Saatgut ist gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender Herkunftsnachweis bzw. entsprechendes Zertifikat ist vor der Lieferung vorzulegen.

Die jeweilige Herkunft ist mithilfe anerkannter Zertifizierungssysteme entsprechend den Vorgaben gemäß Ziff. 3 und Anlage C der vorgenannten Hinweise nachzuweisen. Anderenfalls ist der Nachweis der gebietseigenen Herkunft mithilfe von Einzelnachweisen gemäß Ziff. 3 und Anlage C der vorgenannten Hinweise zu führen. Dabei muss jede Einzelkomponente mit Ursprungsgebiet Erntejahr, Vermehrer und Vermehrungsstufe aufgeführt sein. Die nachzuweisende Herkunft muss über die Dokumentation der Wildsaatsammlung und des Anbaubetriebs erfolgen. Reinheit und Keimfähigkeit sind nachzuweisen.

Die vorzulegenden Zertifikate / Nachweise müssen die lückenlose Nachverfolgbarkeit vom Erntebestand über alle Produktionsschritte bis zur abnahmefähigen Saatgutpartie anhand von Belegen ermöglichen (Produktzertifizierung). Eine ausschließliche und allgemeine Zertifizierung des Saatgutproduzenten / -lieferanten (Betriebszertifizierung) ist als Nachweis nicht ausreichend.

Die Säcke müssen unverwechselbar mit der Betriebs- und Mischungsnummer, der Menge und der Zusammensetzung der Mischung sowie dem Abfülldatum gekennzeichnet sein (Angaben gem. Erhaltungsmischungsverordnung). Der zugehörige Lieferschein muss die Artenzusammensetzung, die Mischungsnummer, die Produzenten-ID-Nummer und die Anzahl der Gebinde enthalten. Auf die Erhaltungsmischungsverordnung wird verwiesen. Änderungen der Zusammensetzung von Mischungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber akzeptiert.

Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Aussaat Rückstellproben der gelieferten Saatgutmischungen zu nehmen.

Das Ausbringen von Saatgut ohne vorherige Prüfung durch den Auftraggeber ist nicht statthaft. Falls das ausgeschriebene Saatgut nicht oder nicht vollständig lieferbar ist, ist dies dem Auftraggeber nachvollziehbar darzulegen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber einzutreten.

3.12.4 Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,

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  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
  • eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
  • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber wird nicht gesondert vergütet.

3.12.5 Fremdüberwachung von Beton der Überwachungsklasse 2 und 3

Die nach DIN 1045-3 erforderliche Überwachung von Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 durch eine anerkannte Überwachungsstelle wird nicht gesondert vergütet. Die Leistungen sind in die jeweiligen Betonpositionen einzukalkulieren.

3.13 Baustellenverordnung

Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV.

3.13.1 Vorankündigung erstellen, aushängen und ggfs. anpassen.

Das Erstellen, Aushängen und Anpassen der Vorankündigung gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer übertragen.

3.13.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und ggf. anpassen

Die Erstellung und ggf. Anpassung des SiGe-Planes gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer übertragen.

Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenleistungen sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.

Der SiGe-Plan beinhaltet

  • die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht,
  • die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen,
  • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und
  • die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.

Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret

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auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügen nicht.

Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufs müssen die daraus sich ergebenden Veränderungen im SiGe-Plan leicht nachvollziehbar sein.

Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bauablaufes die Inhalte der SiGe-Planung bereits zu berücksichtigen.

Der SiGe-Plan besteht zumindest aus

  1. Deckblatt mit
  • Bezeichnung der Baumaßnahme
  • Name / Anschrift des Auftragnehmers
  • Name / Anschrift / Telefon-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
  • Name / Anschrift / Telefon-Nr. des Koordinators nach BaustellV
  • Name / Anschrift / Telefon-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und
  • Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile.
  1. Beschreibender Teil mit
  • konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeitsplätze / Verkehrs- und Fluchtwege / Unterkünfte; persönliche Schutzausrüstungen u. dgl.)
  • Auflagen / Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebenden Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichem Verkehr u. dgl.)
  • Angaben zur Koordination Hauptunternehmer / Nachunternehmer / Unternehmer ohne Beschäftigte
  • Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
  1. Planteil
  • entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ
  • im Sinne BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des Auftragnehmers und
  • im Sinne BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des Auftragnehmers.
  • ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme übertragen und für die gleichzeitig laufenden Arbeiten zu den Irritationsschutzwänden und Fledermausüberflughilfen des AN IRS übertragen.
  2. Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zuständig bzw. vorgesehen: (Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit, ggf. Name des AN, ggf. Name des Koordinators) .............................................................................................................................................. ..............................................................................................................................................

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Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sind

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten zu lassen (§3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und abstimmen. Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
  • Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV.
  • Kontrolle der Vorankündigung(en).
  • Gegebenenfalls Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) unter 1. mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswertung der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers.
  • Abstimmungen führen mit den unter 2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aus örtlichen und / oder zeitlichen Überschneidungen der Baustelle(n) unter 1. und 2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftragnehmers.
  • Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

Folgende Unterlagen liegen der Ausschreibung bei:

Anlage I: Gutachten I-01 Geotechnischer Bericht, Dr. Spang vom 18.07.2023 I-02 Erläuterungsbericht Hydraulik, Fichtner Water & Transportation GmbH vom 13.05.2026 I-03 Voruntersuchung Schadstoffe Bestand, IBQ vom 23.04.2026 I-04 Bericht Asphaltaufbau, IFM vom 26.03.2026

Anlage II: Bauwerk 7420 680 (Ausschreibungspläne) Entwurfspläne Bauwerk: II-01 E01: Grundriss, Längsschnitt, Regelquerschnitt, Details II-02 E02: Regelquerschnitt, Details II-03 E03: Teilgrundriss Widerlager Achse 30, Details, Irritationsschutzw. II-04 E04: Traggerüst II-05 E05: Arbeitsebenen, Rampen, Fangedamm II-06 E06: Abbruchkonzept

Sonstige Unterlagen: II-07-001 Bauzeitenrichtplan – Index a II-07-002 Bauablaufvisualisierung II-07-003 Bauablauflauf Abbruch Feld A-B II-08-001 Spanngliedführung

Anlage III: Ausführungsplanung Neckarkanal Kopfbalken (Ausschreibungsstand) III-01 2529_001a: Übersichtsplan III-02 2529_002a: Schalplan Achse A III-03 2529_003a: Schalplan Achse B III-04 2529_101a: Bewehrungsplan Achse A III-05 2529_102a: Bewehrungsplan Achse B

Anlage IV: Ausführungsplanung Straßenbau und RRB (Ausschreibungspläne) Straßenbau: IV-01-001 05_LP_01 Lageplan IV-01-002 14.2_SQ_01 Straßenquerschnitt Achse 100 IV-01-003 14.2_SQ_02 Straßenquerschnitt Achse 24 und 25 IV-01-004 14.2_SQ_03 Straßenquerschnitt Achse 118 und 119 IV-01-005 06_HP_100_01 Höhenplan Achse 100 IV-01-006 06_HP_100_02 Höhenplan Achse 100 IV-01-007 06_HP_024_01 Höhenplan Achse 24 IV-01-008 06_HP_025_01 Höhenplan Achse 25 IV-01-009 06_HP_118_01 Höhenplan Achse 118 IV-01-010 06_HP_119_01 Höhenplan Achse 119 IV-01-011 14.3_QP_100_01-04 Querprofile Achse 100 IV-01-012 14.3_QP_024_01-05 Querprofile Achse 24 IV-01-013 14.3_QP_025_01-02 Querprofile Achse 25 IV-01-014 14.3_QP_118_01-03 Querprofile Achse 118 IV-01-015 14.3_QP_119_01 Querprofil Achse 119 IV-01-016 08.2_LPEntw_01 Lageplan Entwässerung IV-01-017 16.05_LPAusst_01 Lageplan Ausstattung

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08 088 000 RP Tübingen - Baureferat Nord - Seite 72 L 371, ENB Brücke über den Neckar und Neckarkanal, TÜ-Hirschau Baubeschreibung

Schadstellen: IV-02-001 05_LP_02 Schadstellen Lageplan 1 IV-02-002 05_LP_03 Schadstellen Lageplan 2 IV-02-003 14.2_SQ_4 Schadstellen Straßenquerschnitt

RRB: IV-03-001 RRB Lageplan IV-03-002 RRB Längsschnitt Kanal IV-03-003 RRB Schnitt Neckareinlauf IV-03-004 RRB Schnitt 1 und 2

Anlage V: Sonstige Pläne/Unterlagen V-01 Kampfmittelvorerkundung/Luftbildauswertung TÜ-2128 vom 04.03.2026 V-02 Zustandsbericht/Prüfbericht Bestandsbrücke vom 24.07.2026 V-03 Planunterlagen zur VRA 06/2026 vom 19.02.2026 V-04 16_12_LTG_01 Leitungsplan (Entwurf) V-05 16_09_LPBE_01 Baustelleneinrichtungsplan (Entwurf) V-06-001 LBP_9.1 Maßnahmenplan V-06-002 LBP_9.2 Maßnahmenblätter_Änderung 17.12.2025 V-07 Umleitungs- und Verkehrssicherungspläne, 2026-07-30 V-08 Musterzeichnung Inst. 6.4 RP Tübingen

Anlage VI: Ausführungspläne bestehende Stahlkonstruktion

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Anlage VII: Bestandsunterlagen VII-01 Bauwerksbuch 7420 532 VII-02 Bestandspläne

Folgende Unterlagen werden nach Auftragserteilung übergeben:

  • Dokumentation Zustand Neckarkanal

Die Unterlagen zur Anlage II (Entwurfspläne Bauwerk) und IV können dem AN nach Zuschlagserteilung in digitaler Form (pdf-, dwg-, dxf-Datei) übergeben werden. Für die Richtigkeit der digitalen Planunterlagen wird keine Garantie übernommen. Die Überprüfungspflicht liegt beim Auftragnehmer und insbesondere beim Ersteller der Ausführungsunterlagen.

Folgende Unterlagen können über den Downloadbereich des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat 43 heruntergeladen werden:

  • Plankopf für Ausführungszeichnungen und Bestandsübersichtszeichnungen
  • Planliste für digitalen Datenträger

Der Auftraggeber stellt zum Bauwerk mit Ausnahme der Neckarkanalkopfsicherung keine Ausführungsunterlagen im Sinne der HOAI Leistungsphase 5 bzw. ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Punkt 2 zum zu erstellenden Bauwerk zur Verfügung. Die Ausführungsunterlagen sind durch den Auftragnehmer zu erstellen (siehe Punkt 4.2).

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4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzuschreibende

Ausführungsunterlagen

Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen gemäß der Leistungsbeschreibung selbst zu erstellen. Ausnahme: Die Ausführungsplanung zur Sicherung des Neckarkanals, Kopfbalken mit Gewi-Pfählen, werden vom AG gestellt (siehe Anlage). Die Ausführungszeichnungen und statischen Berechnungen sind nach den Vorgaben der ZTV- ING aufzustellen und dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.

4.2.1 Abrechnung

Sämtliche Unterlagen zur Abrechnung sind ohne besondere Vergütung in 2-facher Fertigung vorzulegen.

4.2.2 Planmanagementsystem (PMS)

Der AG sieht den Einsatz eines digitalen Planmanagements vor. Das Planmanagement wird vom AG, bzw. dem Land Baden-Württemberg gestellt. Zum Einsatz kommt „Dalux Box“ der Dalux Germany GmbH, welche den Bestimmungen der VDI-Richtlinie 2552 Blatt 5 sowie des Kriterienkatalogs C5 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI - Kriterienkatalog C5) entsprechen. Die Verwendung der durch den AG bereitgestellten Workflows zur Übergabe, Prüfung und Freigabe von digitalen Liefergegenständen ist verpflichtend für alle Projektbeteiligten. Die Kosten für die Anwendung des PMS werden nicht gesondert vergütet. Die im PMS verankerte Dateinamenskonvention ist verbindlich und konsistent im gesamten Projekt anzuwenden. Erforderliche Anpassungen sind zu Projektbeginn zwischen AN und AG abzustimmen. Der AN gewährleistet die sachgemäße Verwendung des PMS während der Projektabwicklung gemäß Prinzipien der DIN EN ISO 19650-1. Alle vom AG bestätigten Nutzer erhalten hierzu eine Online-Einführung. Der AN stellt sicher, dass nachträglich neu eingesetzte Mitarbeitende ebenfalls geschult werden. Die Firma Dalux Germany GmbH stellt für jedes Projekt einen persönlichen Customer Success Manager (CSM) zur Verfügung, der als zentraler Ansprechpartner fungiert und für den AG und den AN umfassende Supportleistungen gewährleistet. Supportdienstleistungen werden via Ticketsystem zur Verfügung gestellt. Die dafür zur verwendenden Emailadresse ist support@dalux.com. Die Erreichbarkeit wird von Mo-Fr, mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage zwischen 8:00-17:00 Uhr gewährleistet. Informationen zu Dalux findet man auf https://www.dalux.com/de

Datenschutz: Für die Nutzung des PMS durch den AN werden zur Benutzerverwaltung personenbezogene Daten nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Für die einzelnen Projektbeteiligten werden rollenbasiert individuelle Benutzerkonten eingerichtet. Eine Weitergabe der Zugangsdaten ist nicht zulässig. Alle Zugriffe auf das PMS werden protokolliert und unter Einhaltung des Datenschutzes gespeichert. Einmal übertragene Daten können nicht mehr gelöscht werden. Für jede Funktion bzw. Person ist ein Stellvertreter zu benennen und zu registrieren, der im Falle einer Abwesenheit die Aufgaben wahrnehmen kann.

Lizenzierung: Die Bereitstellung von Lizenzen erfolgt über das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Sollte eine Lizenz über einen längeren Zeitraum nicht benötigt werden, ist dies beim AG anzuzeigen. Der AG verwaltet in seinem Projekt selbstständig die Zugänge des AN. Personen, die eine Lizenz des Projektvertrages der SBV BW besitzen, können diese für mehrere Projekte

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verwenden. Jede Lizenz muss einer bestimmten Person zugeordnet sein, Funktions-E-Mail- Adressen sind nicht zulässig.

4.2.3 Baustelleneinrichtungsplan

Durch den AN sind Baustelleneinrichtungspläne zu erstellen und dem AG vor Baubeginn vorzulegen. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kräne (Schwenkbereich), Großdrehbohrgeräte, Baustraßen, Schutzzäune, Arbeitsebenen usw. erschöpfend darzustellen.

4.2.4 Bauzeitenplan/Bauablaufplan

Ein Bauzeitenplan mit Darstellung der einzelnen Teilbauphasen ist dem AG 2 Wochen nach Auftragserteilung vorzulegen. In den Bauzeitenplan sind die in der Baubeschreibung beschriebenen vom AG zu organisierende Erlaubnisse und Lieferungen, z.B. wasserrechtliche Erlaubnis Absenkung Kanalwasserstand, Abfischen Neckar zum Einbau der Arbeitsebene, Lieferung Leitpfosten etc., explizit aufzuführen. Ebenso ist der Beginn Eingriff ins Grundwasser und Eingriff in das Gewässer für die Weitergabe an die Untere Wasserbehörde anzugeben. Die oben beschriebenen fiktiven Hochwasserzeiten sind darzustellen. Die Leistungen Dritter, insbesondere des AN IRS, sind darzustellen und Details mit dem AN IRS abzustimmen, Zuarbeit AN IRS. Die Zwischentermine der BVB sind auszuweisen. Der Bauzeitenplan ist ständig zu aktualisieren und dem AG ohne Verlangen vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht und ist in die entsprechenden Positionen mit einzurechnen.

4.2.5 Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

4.2.5.1 Ausführungspläne Vom Auftragnehmer dürfen nur im Brückenbau erfahrene Ingenieurbüros für die o.g. Arbeiten als Aufsteller der Ausführungsunterlagen beauftragt werden. Im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen/Leistungen anderer Unternehmen ist das betreffende Ingenieurbüro zu benennen.

Sämtliche Ausführungsunterlagen für ein Bauteil oder einen Bauabschnitt sind gleichzeitig zur Prüfung einzureichen (einschl. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. europäischen technischen Zulassungen).

Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftragnehmer ein Koordinator gemäß ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2 zu benennen, der mit Namen, Firma/Ing.-Büro und Telefon-Nr. (unter welcher der Koordinator i. d. R. erreichbar ist, ggf. Handynummer) auf den Ausführungsplänen benannt wird. Der Koordinator ist für die Koordination der statischen und konstruktiven Bearbeitung zuständig und gegenüber dem Auftraggeber für die vertrags-, sach- und termingerechte sowie vollständige Ausarbeitung der Ausführungsunterlagen verantwortlich.

Der kleinste zu verwendende Maßstab für Querschnitte und Ansichten von z. B. Widerlagern / Flügelwänden / Schnitten ist i. d. R. M 1:50.

4.2.5.2 Planliste Zu Beginn der Ausführungsplanung ist eine Planliste (vgl. ZTV-ING 1.2, 4.1 Zeichnungsverzeichnis) sämtlicher Ausführungszeichnungen entsprechend dem Formblatt „Planliste für digitalen Datenträger“ des Regierungspräsidiums Tübingen zu erstellen und

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fortzuführen und den an der Baumaßnahme Beteiligten auszuhändigen. In die Liste sind die terminlichen Abhängigkeiten zur Bauausführung mit aufzunehmen.

4.2.5.3 Prüfung und Freigabe Die statische Prüfung der Ausführungsunterlagen erfolgt durch einen vom Regierungspräsidium Tübingen beauftragten Prüfingenieur.

Für den Ablauf des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens wird folgendes festgelegt:

  1. Dem Prüfingenieur, Ref. 43 und Ref.47.1 werden die Ausführungszeichnungen jeweils über das PMS zur ausführungstechnischen Prüfung (Vorprüflauf) vorgelegt. Die Ausführungspläne sind mindestens 6 Wochen vor Beginn der entsprechenden Bauleistungen auf der Baustelle in den Vorprüflauf einzureichen.
  2. Änderungen und Ergänzungen in den Plänen werden dem Koordinator über das PMS mitgeteilt
  3. Nachdem der ausführungsreife Stand der zu prüfenden Ausführungszeichnungen erreicht ist, werden dem Prüfingenieur 4 Papierfertigungen zur Eintragung des Prüfvermerks sowie digital über das PMS zugesandt, der diese dann an das Regierungspräsidium, Referat 43 zur Baufreigabe weiterleitet.
  4. Der Koordinator des Auftragnehmers erhält eine Fertigung der geprüften und freigegebenen Ausführungszeichnungen mit dem zugehörigen Prüfbericht in Papier und digital über das PMS zurück. Er veranlasst die Übertragung der Prüf- und Freigabevermerke und eventuelle Grün- und Blaueintragungen. Danach ist die Planfertigung mit Freigabevermerk und evtl. weitere Planpausen dem verantwortlichen Bauleiter des AN auszuhändigen. Die gleichgestellten Pläne sind unverzüglich dem Referat 43 digital (PDF) über das PMS zu übersenden!
  5. Der oben beschriebene Ablauf gilt in gleicher Weise für die Ausführungsunterlagen für die Baubehelfe und das Abbruchkonzept, die jedoch vom Regierungspräsidium keinen Freigabevermerk, sondern einen Sichtvermerk erhalten.

Die Einbindung des Koordinators im o.g. Prüfverfahren erfolgt, in dem der Koordinator die Ausführungsunterlagen versendet oder im Verteiler eingebunden ist. Der Koordinator gewährleistet die Abstimmung der verschiedenen Beteiligten auf Seiten des AN.

4.2.5.4 Vermessung Die nach DIN 1076 geforderte Null-Messung ist unmittelbar vor Abnahme, aber vor Verkehrsfreigabe vorzunehmen. Die Messnieten zur Kennzeichnung des Abschlussprofils, nach RiZ-ING Abs 4, sind in ihrer Lage aufzunehmen, bspw. zur Fuge oder zum Flügelende. Die Messergebnisse sind in den Bestandsübersichtszeichnungen aufzunehmen.

4.2.6 Bestandspläne

Die Ausführungszeichnungen, einschließlich der Ausführungszeichnungen für Lager, Übergangskonstruktionen u.dgl., sind entsprechend dem tatsächlichen Bestand zu aktualisieren. Von den Ausführungszeichnungen und den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. europäischen technischen Zulassungen - außer für Baubehelfe, Traggerüste und der Schalhaut - sind digitalisierte Dateien im PDF/A-Format herzustellen und zu liefern.

Als erste Datei ist die vorbereitete Planliste für digitale Datenträger, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, aufzustellen bzw. zu ergänzen. Die Planliste ist als digitale Datei im PDF- und EXCEL-Format zu liefern.

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Die digitalisierten Bestandsunterlagen (einschl. Bestandsübersichtszeichnungen) sind mit der Bauwerksnummer und der Plannummer (ggf. mit einem Zusatz) entsprechend der Nummerierung in der Planliste zu benennen. Der Dateiname des Absteckplans lautet beispielsweise 7420 123_001, der einer Bestandsübersichtszeichnung 7420 123_BÜZ_01.

4.2.7 Dokumentationsaufnahmen

4.2.7.1 Dokumentationsblatt Großbrücken (Brücken über 100 m) -entfällt-

4.2.7.2 Bilder über den Bauablauf Bilder über den wesentlichen Bauablauf des Bauwerks sind digital auf Datenträger zu liefern (JPG-Format). Die Bilder sind im Dateinamen mit der „Bauwerksnummer_Aufnahmedatum_Motiv“ zu benennen. Der Dateiname lautet beispielsweise „7420 123_2017-01-01_Widerlager-Achse A- Rahmenecke.

4.2.8 Standsicherheitsnachweis

Für den Ablauf der statischen Prüfung wird Folgendes festgelegt:

Die Standsicherheitsberechnungen (einschl. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. europäischen technischen Zulassungen) werden in 1-facher Fertigung in Papier und digital über das PMS dem vom Regierungspräsidium Tübingen beauftragten Prüfingenieur vorgelegt.

Nach Abschluss der Ausführungsplanung wird vom Prüfingenieur die 1. Fertigung der Standsicherheitsberechnungen mit dem Prüfvermerk versehen, eingescannt im PDF/A-Format dem Regierungspräsidium, Referat 43 übergeben.

4.2.9 Modellversuche

-entfällt-

4.2.10 Bauwerksbuch

Für das Bauwerk ist ein Bauwerksbuch nach DIN 1076 zu liefern. Es ist mittels eines Programms zur Datenerfassung auszudrucken, in welchem die Bauwerksdaten auf der Grundlage der Anweisung Straßeninformationsbank; Teilsystem Bauwerksdaten (ASB-ING), Ausgabe 2004 erfasst werden.

Die Grunddaten für das Bauwerksbuch werden vom Auftraggeber angelegt, ausgelesen und dem Auftragnehmer ausgehändigt (CAB-Datei). Die Ergänzungen bzw. Vervollständigung der Bauwerksdaten sind vom Auftragnehmer vorzunehmen.

Das Programm zur Erfassung der Bauwerksdaten und zum Ausdrucken des Bauwerksbuches nach DIN 1076 ist zu beziehen von:

Ingenieurbüro Wendebaum-Peter-Mosbach GmbH (WPM) Grubenstraße 95b 66540 Neunkirchen Tel.: 06821 / 9704-0 Fax: 06821 / 730245.

Auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/2004 vom 06.04.2004 wird hingewiesen.

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Nachfolgende Hinweise für das Erstellen von Bestandsunterlagen sind unbedingt zu beachten:

  • Die Bauwerksdaten sind mit einem Erfassungsprogramm auf der Datenbasis der ASB- ING (Programmsystem SIB - Bauwerke) zu erfassen. Für die verwendeten Materialien und Baustoffe sind die Produktnamen bzw. die Bezeichnung der Produktsysteme und der jeweilige Hersteller anzugeben.

  • Um eine Datenredundanz zu vermeiden, ist die vom Baureferat bereitgestellte .CAB– Datei (Version 1.8) in das Erfassungsprogramm des Aufstellers einzulesen. Nach der Eingabe der Bauwerksdaten ist die Datei wieder auszulesen und mit der Erweiterung „zurück“ im Dateinamen zu versehen.

WICHTIG: Nur die vom Baureferat bereitgestellte Datei (mit exklusivem Bearbeitungsrecht für die betroffenen Daten ausgestattet und mit entsprechenden Sperrvermerken versehen) kann nach der Bearbeitung durch den Aufsteller wieder in die zentrale Datenbank zurückgelesen werden. Dateien die vom Aufsteller neu erstellt wurden und daher nicht mit den entsprechenden Bearbeitungsrechten und Sperrvermerken gekennzeichnet sind, können nicht akzeptiert werden!

  • Digitalisierte Bilder sind im Dateiformat JPG mit einer Auflösung von mindestens 768 x 1024, mit maximal 2 Megapixel, zu liefern. Ein Bild ist als SEITENANSICHT.JPG in das Programmsystem einzubinden. Weitere Bilder (Draufsicht, Untersicht des Überbaus, Widerlager- und Pfeileransicht, etc.) sind als Anlage zum Bauwerksbuch einzubinden.

  • Für das Bauwerksbuch sind Bestandsübersichtszeichnungen nach ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4.2 in der Höhe des Formates DIN A4 zu fertigen und im PDF/A-Format in das Programmsystem SIB-Bauwerke einzubinden.

Ablauf der Prüfung:

  • Die Referate 43 und 47.1 erhalten vom Aufsteller je eine Prüffertigung der Bestandsunterlagen (Bauwerksbuch und Bestandsübersichtszeichnungen) der CAB- Datei (mit allen eingebundenen PDF- bzw. TIF- und JPG-Dateien) und PDF/A-Datei sowie in Papierform. Das Referat 43 teilt seine Korrekturanmerkungen dem Referat 47.1. Das Referat 47.1 teilt dem Aufsteller alle Korrekturanmerkungen mit.

  • Die geprüften und gleichgestellten Bestandsübersichtszeichnungen sind zweifach als Papierpause, in einer PDF/A- und in einer DWG- mit Definitionsdatei oder DXF-Datei dem Referat 47.2 - Straßenbau Mitte zu liefern.

  • Das geprüfte und gleichgestellte Bauwerksbuch ist zweifach in Papier mit der entsprechend überarbeiteten CAB-Datei dem Referat 47.2 - Straßenbau Mitte zu liefern.

Die Übergabe der Bestandsunterlagen hat spätestens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung zu erfolgen.

4.2.11 Entwässerung und Beckenbuch

Für das RRB ist ein Beckenbuch mit allen Anlagenteilen nach Richtlinien für die Entwässerung von Straßen, Ausgabe 2021 (REwS 21) vom AN zu erstellen.

Der AN hat zur Abnahme einen Bestandsentwässerungsplan anzufertigen, in dem alle Leitungen, Schächte und Sickerleitungen und Umgebungsinformationen eingezeichnet sind. Der abgestimmte Plan ist in farbiger Ausfertigung in Papier und digital als PDF und DWG/DXF zu übergeben.

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die

Vertragsbestandteil werden:

5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende

Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind

Vertragsbestandteil:

Sachgebiet: Erd- und Grundbau, Entwässerung, Markierung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Landschaftsbau und Sonstiges

ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 04/2012 vom 04.04.2012
  • Einführungsschreiben des MVI vom 07.05.2012, Az. 23-3945.40/3

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMV Nr. 17/2017 vom 26.09.2017
  • Einführungsschreiben des VM vom 14.12.2017, Az. 2-3945.3/12

ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 mit Änderung Mai 2021 (ZTV SoB-StB 20) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 23/2020 vom 18.11.2020
  • Einführungsschreiben des VM vom 19.05.2021, Az. VM2-3945-76/1/2

ZTV Ew-StB 25 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 (ZTV Ew-StB 25) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMV Nr. 14/2025 vom 26.06.2025
  • Einführungsschreiben des VM vom 18.08.2025, Az. VM2-3942-61/5/10

ZTV M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 (ZTV M 13) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 24/2013 vom 18.11.2013
  • Einführungsschreiben des VM vom 04.06.2014, Az. 2-3963/37 Geändert:
  • ARS BMVI Nr. 13/2015 vom 23.07.2015
  • Einführungsschreiben MVI vom 15.10.2015, Az. 2-3963/37
  • ARS BMVI Nr. 25/2016 vom 02.11.2016
  • Einführungsschreiben des VM vom 22.12.2016, Az. 2-3963/37

ZTV VZ 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011 (ZTV Vz 11) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMVBS Nr. 09/2011 vom 01.12.2011
  • Einführungsschreiben des MVI vom 02.02.2012, Az. 22-3962.2/40

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Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen:

  • ARS BMVI Nr. 02/2022 vom 02.02.2022
  • Einführungsschreiben des VM vom 20.12.2022, VM2-3962-3/2

ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit Änderungen Januar 2013 (ZTV Beton-StB 07) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 12/2008 vom 11.06.2008
  • Einführungsschreiben des IM vom 11.08.2008, Az. 63-3945.40/42

Geändert:

  • ARS BMVBS Nr. 27/2012 vom 21.12.2012; Korrekturen (Stand 08-2012)
  • Einführungsschreiben des MVI vom 19.02.2013, Az. 2-3945.40/42
  • ARS BMVBS Nr. 04/2013 vom 22.01.2013
  • Einführungsschreiben des MVI vom 18.04.2013, Az. 2-3945.40/145

ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 (ZTV RDO Beton-StB 20) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 17/2020 vom 26.10.2020
  • Einführungsschreiben des VM vom 22.03.2021, Az. VM2-3945-19/1/8

ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 11/2016 vom 11.04.2016
  • Einführungsschreiben des VM vom 29.09.2016, Az. 2-3945.40/101

Änderungen und Ergänzungen: Modifikation Anhang A der ZTV Fug-StB 15

  • ARS BMDV Nr. 11/2024 vom 03.04.2024, Anlage zum ARS Nr. 11/2024 vom 03.04.2024
  • Einführungsschreiben des VM vom 27.05.2024, Az. VM2-3944-11/4/66

ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigung aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt-StB 07/13) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 14/2013 vom 19.12.2013
  • Einführungsschreiben des MVI vom 18.03.2014, Az. 23-3945.40/90
  • ARS BMVI Nr. 08/2019 vom 18.06.2019
  • Einführungsschreiben des VM vom 07.12.2020, Az. VM2-3945-18/11/1

Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt Durchführung von Erprobungsstrecken bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen zum Einsatz von temperaturabgesenktem Walzasphalt Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMV Nr. 13/2025 vom 02.06.2025
  • Einführungsschreiben des VM vom 18.08.2025, Az. VM2-3944-23/4/107

ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013

Index: a

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(ZTV BEA-StB 09/13) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMVI Nr. 05/2014 vom 18.03.2014
  • MVI-Schreiben vom 31.07.2014, Az. 2-3945.40/92

ZTV BEB-StB 2015 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 mit Änderungen November 2018 (ZTV BEB-StB 15), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS Nr. 07/2015 vom 07.07.2015
  • MVI-Schreiben vom 16.11.2015, Az. 2-3945.23/10

ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18) Bezugsquelle: https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Laerm-Umweltschutz/Naturschutz/naturschutz.html

  • ARS BMVI Nr. 15/2019 vom 19.08.2019
  • Einführungsschreiben des VM vom 06.07.2020, Az. 2-3945.0/52

ZTV Baumpflege 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017 (ZTV Baumpflege) Bezugsquelle: FLL

  • ARS BMVI Nr. 14/2019 vom 14.08.2019
  • Einführungsschreiben des VM vom 18.09.2019, Az. 2-3942.40/117

ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMV Nr.34/1997 vom 12.08.1997
  • VwV des UVM vom 12.08.1998, Az. 62-3962.3/25

Änderungen und Ergänzungen:

  • VwV d. UVM vom 30.06.2000, Az. 62-3962.3/25
  • ARS BMDV Nr.07/2024 vom 01.03.2024
  • Einführungsschreiben des VM vom 25.04.2024, Az. VM2-3965-1/4/8

ZTV transportable LSA 2023 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen (ZTV transportable LSA 2023) ersetzen die entsprechenden Regelungen der ZTV-SA 97, Ziffer 5.7 und 6.7. Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMDV Nr.07/2024 vom 01.03.2024
  • Einführungsschreiben des VM vom 25.04.2024, Az. VM2-3965-1/4/8

ZTV-FRS 13, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Ausgabe 2013, Fassung 2017, (ZTV-FRS 13/17) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMVI Nr. 21/2017 vom 01.12.2017
  • Einführungsschreiben des Ministeriums für Verkehr vom 06.03.2018, Az. 2-3964.2/38

ZTV Verm-StB 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMV Nr. 18/2001 vom 30.05.2001

Index: a

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  • VwV des UVM vom 10.08.2001, Az. 66-3946.0/115

ZTV Pflaster 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflaster-decken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen (ZTV Pflaster-StB 20), Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV

  • ARS Nr. 06/2020 des BMVI vom 10.03.2020
  • Einführungsschreiben des VM vom 30.07.2020, Az. 2-3945.42/5

ETV-StB-BW Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen im Straßenbau Baden-Württemberg, Bezugsquelle: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/strasse/ausschreibungsservice-der- strassenbauverwaltung/ Teil 1: Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17, Ausgabe 2025 Einführungsschreiben des VM vom 15.05.2025, Az. VM2-3945-76/5/6 Teil 2.1: Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2025 Einführungsschreiben des VM vom 15.05.2025, Gz. VM2-3945-76/3/3 Teil 2.2: Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20, Ausgabe 2025 Einführungsschreiben des VM vom 15.05.2025, Gz. VM2-3945-76/3/3 Teil 3.1: Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Ausgabe 2025 Einführungsschreiben des VM vom 31.10.2025, Az.: VM2-3945-24/8/75 Teil 3.2: Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13, Ausgabe 2023 Einführungsschreiben des VM vom 31.10.2025, Az.: VM2-3945-24/8/75

Sachgebiet: Brücken und Ingenieurbau

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe 2026/01 Bezugsquelle: https://www.bast.de/DE/Publikationen/Regelwerke/Ingenieurbau/Baudurchfuehrung/Bau_node. html#a1076504

  • ARS Nr. 03/2026 des BMV vom 27.02.2026 – StB 24 302020502#00001#0012
  • Einführungsschreiben des VM vom 08.04.2026, Az.: VM2-3944-56/1/10

RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten, Ausgabe 2023/12 Bezugsquelle: https://www.bast.de/DE/Publikationen/Regelwerke/Regelwerke-B_node.html

  • ARS 12/2024 des BMDV vom 11.04.2024
  • Einführungsschreiben des VM vom 22.04.2024, Az.: VM2-3944-54/3/7

Hinweise zur Anwendung des DIN-Fachberichts 101 „Einwirkungen auf Brücken“, Ausgabe März 2009

  • Anlage zum ARS BMVBS Nr. 6/2009 vom 05.06.2009 (VkBl. 2009, S 383)
  • Schreiben des IM vom 15.07.2009 (LisRe StB-BW)

Hinweise zur Anwendung des DIN-Fachberichts 102 „Betonbrücken“, Ausgabe März 2009

  • Anlage zum ARS BMVBS Nr. 6/2009 vom 05.06.2009 (VkBl. 2009, S 383)
  • Schreiben des IM vom 15.07.2009 (LisRe StB-BW)

Hinweise zur Anwendung des DIN-Fachberichts 103 „Stahlbrücken“, Ausgabe März 2009

  • Anlage zum ARS BMVBS Nr. 6/2009 vom 05.06.2009 (VkBl. 2009, S 383)
  • Schreiben des IM vom 15.07.2009 (LisRe StB-BW)

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ZTV-LSW 06 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006, (ZTV-Lsw 06); Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 25/2006 vom 22.09.2006 (VkBl. 2006, S. 793)
  • VwV des IM vom 08.02.2007 (GABl. 2007)
  • Schreiben des MVI vom 22.05.2012, Az. 23-3942.35/16 Ergänzungen: Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten
  • ARS BMV Nr. 30/1997 vom 27.06.1997 (VkBl. 1997, S. 774)
  • VwV des UVM vom 28.05.1998 (GABl. 1998, S. 404)

5.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften

  • Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphaltgranulat, M WA mit Anhang 1
  • Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, TL AG-StB 09
  • Merkblatt Sichtbeton, Herausgegeben von Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein E.V. (DBV) und Bundesverband der Deutschen Zement-industrie e.V. (BDZ).
  • ARS Nr. 05/2012 des BMVBS mit Anhang 1 (Änderung zu Windlastansätzen bei Lärmschutzwänden) vom 24.04.2012
  • Merkblatt über Stützkonstruktionen aus Betonelementen, Blockschichtungen und Gabionen.

In-situ Messungen zum Nachweis der akustischen Eigenschaften der Lärmschutzwände Lärmschutzvorrichtungen an Straßen, DIN EN 1793-5 Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, Teil 5: Produktspezifische Merkmale, In-situ-Werte der Schallreflexion in gerichteten Schallfeldern Lärmschutzvorrichtungen an Straßen, DIN EN 1793-6 Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, Teil 6: Produktspezifische Merkmale, In-situ-Werte der Luftschalldämmung in gerichteten Schallfeldern Bezugsquelle: FGSV; „Prüfhandbuch zur akustischen Abnahmeprüfung von Lärmschutzwänden an Straßen und Autobahnen“ unter https://www.asfinag.net/media/2284/plapb-8001001601- pruefhandbuch-laermschutzwand-v200.pdf

  • ARS Nr. 07/2025 des BMDV vom 06.03.2025
  • Einführungsschreiben des VM vom 26.05.2025, Az.: VM2-0201.1-1/6/4

5.3 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen der Technischen Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 200_7; (TP Griff-StB (SKM))

I.) In Abschnitt 4.3 „Messreifen" sind die letzten drei Absätze zu Reifenvergleichs- und -anschlussmessungen ersatzlos zu streichen.

II.) Der Abschnitt 4.-6 Gerätespezifischer Korrekturfaktor" ist ersatzlos zu streichen.

III.) Der Abschnitt 4.7 „Temperaturerfassung" ist·wie folgt zu ändern: Aufgrund des Einflusses der Temperaturen von Reifen, Annässungswasser, Fahrbahnoberfläche und Luft auf das Messergebnis sind diese kontinuierlich zu erfassen. Die Fahrbahntemperatur ist in Fahrtrichtung vor dem Messrad in der Messlinie des Reifenlatsches zu messen. Die Temperatur des Annässungswassers muss nah am Wasseraustritt erfasst werden. Die Lufttemperatur ist unbeeinflusst

Index: a

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vom Messfahrzeug. zu messen. Die Reifentemperatur ist in der Mitte der Lauffläche zu erfassen. Die Temperatursensoren dürfen nicht durch den Sprühnebel des Annässungswassers beeinflusst werden. Die Temperaturen des Wassers und der Fahrbahn werden erfasst, da diese für die Messwertkorrektur benötigt werden (s. Abschnitt 8.3.2). Die Reifen und Lufttemperatur dient dienen auch der Plausibilitätsprüfung (s. Abschnitt 6). Die Messbereiche von Berührungsthermometern (Luft, Wasser) müssen jeweils eine Spanne von 0 bis 60 °C umfassen sowie eine Messgenauigkeit von 0,5 °C bei einer Auflösung 0,1 °C gewährleisten. Strahlungsthermometer zur Messung der Reifen- und Fahrbahntemperatur müssen die Anforderungen gemäß VDI/VDE 3511 Blatt 4 erfüllen. Der Messbereich muss eine Spanne von 0 bis 50 °C umfassen sowie eine Messgenauigkeit von 1,5 °C bei einer Auflösung von 21 °C zu gewährleisten."

IV.) In den Abschnitten 5.2.1 „Temperaturbedingungen bei Messungen im Rahmen von Bauverträgen" und 5.2.2 „Temperaturbedingungen und Messzeitraum bei Messungen im Rahmen der ZEB" ist die minimal zulässige Wassertemperatur auf 5 °C zu verringern, so dass sich folgende Änderungen ergeben: „Folgende Temperaturbedingungen sind für die Messungen einzuhalten: Fahrbahnoberfläche: minimal: 5 °C bis maximal: 50 °C Luft: minimal: 5 °C Wasser: minimal: 8 °C 5 °C bis maximal: 25 °C."

V.) In Abschnitt 6.2.1 „Messfahrten" ist der erste Absatz wie folgt zu ändern: „Messfahrten sind so durchzuführen, dass das Messrad einen Abstand von 0,70 m konstanten, zuvor definierten Abstand zur rechten Randmarkierung einhält (Abstand der fahrstreifenseitigen Markierungsgrenze bis zur Mitte des Messreifenlatsches). Dieser Abstand ist in Abhängigkeit von den örtlichen Randbedingungen (in Schritten von 0,05 m) entsprechend so zu wählen, dass die Messlinie im Bereich der rechten Rollspur liegt. Bei fehlender Randmarkierung sind die sich unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite ergebenden Abstände zu einer anderen Fahrstreifenbegrenzung (z.B. Fahrbahnmitte oder zu einer anderen Hilfslinie) zu verwenden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass im Bereich der Bundesfernstraßen die rechte Rollspur im Allgemeinen in einem Abstand von -0,70 m zur rechten Randmarkierung liegt. Bei Vorhandensein von Spurrinnen im Bereich der Messlinie ist dies zu dokumentieren. Bei Sonderfällen kann in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein anderer, für die gesamte Messstrecke konstanter Abstand (0,1 m Schritten) gewählt werden, z. B. auf einbahnigen Straßen, wo offensichtlich durch die Fahrstreifenbreite. eine andere Rollspurlage vorliegt oder wo Spurrinnen andere Abstände erfordern. Dies ist zu dokumentieren. In Streckenbereichen mit wechselnden Fahrstreifenbreiten und/oder Randausbildungen ist nicht mit konstantem Abstand zur rechten Randmarkierung. sondern im Bereich der rechten Rollspur zu messen und dies im Prüfbericht zu vermerken (z. B. bei wechselnden oder unterbrochenen Markierungen. lokalen Einengungen/Aufweitungen, Fahrbahnteilern, Ortseingangsinseln)."

VI.) ln Abschnitt 6.2.3 „Gültigkeit der Messfahrten" ist Satz 2 in Absatz 4 wie folgt zu ergänzen: „Die Griffigkeitsmesswerte, die in Bereichen von Verziehungen der Markierung, engen Kurven (Radien < 100 m), unterbrochenen sowie schlecht sichtbaren Markierungen bzw. bei wechselnden Fahrstreifenbreiten und Randausbildungen und Ähnliches gemessen wurden, bleiben von der vorgenannten Regelung unberührt."

VII.) In Abschnitt 7.2 „Messdaten" ist der Text unter dem dritten Spiegelstrich wie folgt zu ändern: „Temperaturen der Straßenoberfläche, der Luft und des Annässungswassers und des Messreifens (1-m- Raster)"

VIII.) Der Abschnitt 8.2 „Kalibrierwert des Gerätes" ist ersatzlos zu streichen. Hieraus folgt, dass der Messwert m unmittelbar dem Ablesewert µy entspricht.

IX.) In Abschnitt 8.3.1 „Geschwindigkeitskorrektur" ist die Erläuterung zum Kürzel „m" wie folgt zu ändern: „m = Gemessener mittlerer Seitenkraftbeiwert am schräggestellten Rad im 1-m-Abschnitt, Messwert unter Berücksichtigung des gerätespezifischen Korrekturfaktors [-]"

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[Seite 85]

08 088 000 RP Tübingen - Baureferat Nord - Seite 85 L 371, ENB Brücke über den Neckar und Neckarkanal, TÜ-Hirschau Baubeschreibung

X.) Der Abschnitt 8.4.3 „Messungen im Rahmen der ZEB" ist wie folgt zu ändern: „Die Mittelwerte sind aus gerätekalibrierten 1-m-Einzelwerten (Messwerten) gemäß Abschnitt 8.2 zu bilden."

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