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Ersatzbeschaffung eines Magnetresonanztomografen mit Montage und Inbetriebnahme

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 13:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie die angefügten Antworten auf Ihre Bieterfragen.

gemäß der Vergabeunterlagen soll für die Preisanpassungen der „Krankenhauspreisindex des Statistischen Bundesamtes“ herangezogen werden. Ein solcher Index ist uns unter dieser Bezeichnung nicht bekannt.

Können wir davon ausgehen, dass für die Preisanpassung alternativ ein allgemein anerkannter, unabhängiger Preisindex, beispielsweise der Wiesbadener Index oder der §71 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches V (SGB V), herangezogen werden darf. Wir bitten um Bestätigung.

 Die Bezeichnung des Preisindex wird wie folgt präzisiert: Für die vertraglich vereinbarten Preisanpassungen ist der vom Bundesministerium für Gesundheit jährlich verö(cid:431)entlichte Orientierungswert gemäß § 10 Abs. 6 KHEntgG maßgeblich. Dieser wird auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Kostenentwicklung der Krankenhäuser berechnet und jährlich verö(cid:431)entlicht. Ein Austausch gegen andere Indizes, insbesondere den sogenannten „Wiesbadener Index“ oder die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V, ist nicht zulässig.

Freundliche Grüße

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