005_NHS_Nachhaltigkeitsstandards_Fraunhofer_06-2024.pdf

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Stand: Juni 2024 NACHHALTIGKEITSSTANDARDS (NHS) FÜR LIEFERANTEN DER FRAUNHOFER- Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte GESELLSCHAFT (FhG) innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

  1. Allgemeines (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der 1.1 Diese NHS formulieren die Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer Menschenrechte verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), die Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und sie bei ihren geschäftlichen Transaktionen mit der FhG (Leistungsanbahnung bis dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu gewährleisten. Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitenden, (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem Lieferanten und anderen Interessengruppen einzuhalten haben. von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu 1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen minimieren oder zu vermeiden. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Institutionen mit (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und anderen der FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm Geschäftspartnern, die an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für FhG zur Erlangung der Selbstreinigung teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). beteiligt sind. 1.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die in den NHS festgelegten menschrechtsbezogenen, 4. Umwelt- und Klimaschutz umweltbezogenen und sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten entlang seiner 4.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards Lieferkette angemessen adressiert werden. Er verpflichtet seine Zulieferer dabei durch und zur Minimierung eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden umweltbezogenen geeignete vertragliche Regelungen zur Einhaltung der NHS oder gleichwertiger Risikos, wie sie im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind. Nachhaltigkeitsstandards und zur vertraglichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. 4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Verbote und Gebote einzuhalten Der Lieferant stellt dem Zulieferer spätestens bei Vertragsschluss die NHS oder gleichwertige und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch Nachhaltigkeitsstandards in geeigneter Form zur Verfügung. Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

  2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen (1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten. 2.1 Der Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der FhG tätig ist, hat die (2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei nationalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Gesetze und Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Verordnungen der relevanten Länder widersprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im untergesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden Rechts auf gleicher Stufe Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum. resultiert kein Vertragsbruch aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus (3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant verpflichtet sich, durch sorgfältige Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens. Auswahl seiner unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumutbarer (4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über Vertragsverhältnis mit der FhG keine Rechtsverstöße begangen werden. persistente organische Schadstoffe. 2.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung folgender Gesetze und (5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Verordnungen: Entsorgung von Abfällen. (6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer (1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die sowie zur Verhinderung von Beschleunigungszahlungen im Ausland und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Zuwendungen an Interessengruppen getroffen werden. Entsorgung. (2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den ILO-Kernarbeitsnormen (7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens (www.ilo.org) festgelegten Mindeststandards einzuhalten. aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind. (3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten. (8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler

  3. Menschen- und Arbeitsrechte Übereinkommens). 3.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte, wie sie im Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschenrechtscharta, der 4.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die umweltbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und angemessen wie folgt zu adressieren: Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011 und dem (1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 („LkSG“) und den in der Anlage Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, zum LkSG erwähnten Übereinkommen festgelegt sind. potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner 3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten menschenrechtsbezogenen Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden. Vorgaben einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Verbote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren: Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um den Schutz der Umwelt systematisch zu (1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht gewährleisten. des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem Jahre nicht unterschreiten darf. von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu (2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle minimieren oder zu vermeiden. Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhandel, (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln der FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche Arbeiten). zur Erlangung der Selbstreinigung teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). (3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe 5. Transparenz und Kontrolle verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in 5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unternehmen etablierten Prozesse, Systeme, Folge von Schuldknechtschaft, Menschenhandel. Regelungen und Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten (4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder auskunftsfähig zu sein und, auf Verlangen der FhG, Auskunft darüber zu erteilen. anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der 5.2 Die FhG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Prozesse zu menschenrechtlichen und Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und ökologischen Sorgfaltspflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen Erniedrigungen. im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards, sowie die fristgemäße (5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Umsetzung eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmenplans zu den üblichen Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit Betriebs- und Geschäftszeiten in angemessener Weise risikobasiert zu kontrollieren, zu oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen. auditieren oder durch einen von der FhG beauftragten Dritten kontrollieren oder auditieren (6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, zu lassen. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft). 5.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die Nichteinhaltung dieser NHS an die FhG zu melden. Zur Abgabe (7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und der Meldung soll das Hinweisgebersystem der FhG genutzt werden. ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, 5.4 Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder zum Hinweisgebersystem der FhG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung Zugang zu dem Hinweisgebersystem der FhG versperren oder erschweren oder bei ihm begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung beschäftigte Mitarbeitende aufgrund der Nutzung des Hinweisgebersystems der FhG ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit. benachteiligen oder bestrafen. (8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist 5.5 Der Lieferant soll seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen in relevanten mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst Geschäftsbeziehungen über die Möglichkeit informieren, vermutete Verstöße (anonym und sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes. vertraulich) zu melden, indem sie das Hinweisgebersystem der FhG nutzen. (9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines 6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher übermäßigen Wasserverbrauchs. 6.1 Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG (10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm zur Erlangung Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder der Selbstreinigung teilzunehmen. anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert. (1) Der Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung eines Plans (11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zur Behebung des Missstandes. zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder (2) Der Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der der Bemühungen zur Risikominimierung. Sicherheitskräfte z. B. Leib oder Leben verletzt werden. (12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in 6.2 Der Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbeziehung sofern besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in (1) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. sehr schwerwiegend bewertet wird, (2) die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept 3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezogenen Vorgaben entlang seiner festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt, Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren: (3) der FhG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens der FhG nicht aussichtsreich erscheint. (1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem

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