[Seite 1]
Anlage Bauvertrag
Bauvertrag
[gelb hinterlegten Passagen werden mit Zuschlagserteilung entsprechend angepasst]
zum Vorhaben
Bau Gigabit-Netz im LK Sigmaringen - Neufra HGF – Az.: 00954/24-28
zwischen
OEW Breitband GmbH Talstraße 21 89584 Ehingen (Donau)
- nachfolgend "Auftraggeber" (AG) genannt –
| und | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klicken | oder | tippen | Sie | hier, | um | Text | einzugeben. |
| Klicken | oder | tippen | Sie | hier, | um | Text | einzugeben. |
| Klicken | oder | tippen | Sie | hier, | um | Text | einzugeben. |
| Klicken | oder | tippen | Sie | hier, | um | Text | einzugeben. |
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- nachfolgend "Auftragnehmer" (AN) genannt –
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 1 von 32
[Seite 2]
Anlage Bauvertrag
Präambel
Der AG sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen und zukunftsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung. Deshalb beabsichtigt der AG ein Gigabit-Netz (nachfolgend: Telekommunikationsnetz) zur Erschließung von Endkunden zu errichten. Zur näheren Beschreibung des Telekommunikationsnetzes sowie des Ausbaugebietes wird auf die Anlage Leistungsbeschreibung verwiesen.
Der AN erbringt auf Grundlage der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere den Planungen des AG und den Vorgaben gemäß Anlage Leistungsbeschreibung i.V.m. Anlage Leistungsverzeichnis nebst diesem Vertrag. sämtliche noch erforderlichen Leistungen für die Errichtung des Telekommunikationsnetzes. Hierzu zählen insbesondere Bauleistungen, Straßen-, Erd- und Tiefbauleistungen, Rohrleitungsbau und Verlegeleistungen, (Gf-Kabel-) Einbauleistungen, Spleiß- und Montageleistungen, Leistungen für die Erstellung RVt/NVt/Gf-KVz, Reservekapazitäten und PoP/MfG sowie das Hausanschlussmanagement und sämtliche sonstigen Leistungen, die zur Herstellung eines schlüssel- und betriebsfertigen, funktionsgerechten und funktionsfähigen Telekommunikationsnetzes im Ausbaugebiet erforderlich sind. Es wird klargestellt, dass eine weitergehende (zusätzliche) Vergütung der Vermessungs- und Dokumentationsleistungen sowie der Leistungen im Zusammenhang mit dem Hausanschlussmanagement nicht erfolgt.
Dieser Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung im Ausschreibungsverfahren – vorbehaltlich des Eintritts der aufschiebenden Bedingung in § 20 dieses Vertrags - zustande.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 2 von 32
[Seite 3]
Anlage Bauvertrag
Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand..................................................................................................................4 § 2 Förder- und Vertragsgrundlagen, Haftung...............................................................................4 § 3 Leistungsumfang.......................................................................................................................8 § 4 Errichtung von Hausanschlüssen und.......................................................................................9 Mitverlegung von Dritten...............................................................................................................9 § 5 Nachunternehmer, Personaleinsatz und Sozialnachweise.....................................................10 § 6 Bauzeitenplan; Jour fix und Allgemeine Ausführung der Leistung.........................................12 § 7 Vergütung...............................................................................................................................14 § 8 Leistungsänderungen.............................................................................................................14 § 9 Ausführungsfristen.................................................................................................................15 § 10 Vertragsstrafe.......................................................................................................................16 § 11 Abnahme..............................................................................................................................17 §12 Mängelansprüche..................................................................................................................19 §13 Kündigung..............................................................................................................................19 § 14 Abschläge und Rechnungsstellung.......................................................................................20 § 15 Sicherheiten..........................................................................................................................21 § 16 Verkehrssicherungspflichten und SiGeKO............................................................................22 § 17 Versicherungen.....................................................................................................................24 § 18 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)...............24 § 19 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht..................................................................................27 § 20 Rücktritt................................................................................................................................28 § 21 Aufschiebende Bedingung....................................................................................................30 § 22 Schlussbestimmungen..........................................................................................................31
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 3 von 32
[Seite 4]
Anlage Bauvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
Der AG beauftragt den AN nach Maßgabe dieses Vertrages mit der Errichtung eines funktionsgerechten und förderkonformen Telekommunikationsnetzes im Ausbaugebiet. Im Einzelnen wird auf die Anlage Leistungsbeschreibung i.V.m. Anlage Leistungsverzeichnis sowie auf die sonstigen vertraglichen Regelungen verwiesen.
§ 2 Förder- und Vertragsgrundlagen, Haftung
(1) Vom AN sind sämtliche Vorgaben der für das jeweilige Projekt einschlägigen Förderprogramme, Vorgaben der Zuwendungsbescheide und Nebenbestimmungen sowie Hinweise und Auflagen sowie sonstiger dazugehöriger Anlagen einzuhalten, was insbesondere voraussetzt, dass der AN
▪ die förderrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Leistungserbringung stets beachtet; ▪ sich selbst über ggf. erfolgte neue Ausführungshinweise und Merkblätter des Projektträgers aktiv informiert; ▪ bei Fragen oder Unklarheiten unverzüglich den AG informiert bzw. mit ihm Rücksprache hält; ▪ dem AG alle im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Dokumentationen bereitstellt, die im Rahmen der Umsetzung des Projektes für die Nachweise und Dokumentation, insbesondere gegenüber dem Projektträger erforderlich sind; ▪ Änderungen im Rahmen der Umsetzung des Projektes gleich welcher Art (insb. Zeitfenster, Trassenführung, Mengengerüste) unverzüglich meldet (spätestens im jeweils nächsten jour fix) und unverzüglich alle Informationen beistellt, damit der AG beurteilen und bewerten kann, ob und welche Auswirkungen dies auf das Förderprojekt hat; ▪ die Gesamtkostenkalkulation immer auf dem aktuellen Stand hält, damit ggf. erforderliche Anzeigen/Konkretisierungen gegenüber dem Projektträger unverzüglich vorgenommen werden können; ▪ alle sonstigen Anforderungen und Auskünfte des Projektträgers im Rahmen der Umsetzung beachtet; ▪ die Anforderungen des AG, insbesondere aufgrund der Planungs- und Dokumentationsrichtlinie berücksichtigt;
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 4 von 32
[Seite 5]
Anlage Bauvertrag
▪ soweit das Teillos des AN nur ein Teillos von mehreren unter einem (einheitlichen) Förderbescheid ist, die erforderlichen Informationen in einer zwischen den betreffenden Parteien abgestimmten Art beistellt. Der AG darf insoweit einheitliche Planungsvorgaben machen (Anhang OEW Planungs- und Dokumentationsrichtlinie). im Übrigen gilt der Anhang Planungsstand mit der Ausführungs- und Genehmigungsplanung; ▪ für alle Kostenrechnungen alle jeweils förderrechtlich erforderlichen Informationen (insb. GIS-Planung, Fotodokumentation) systematisch konkret bezogen auf die jeweils eingereichte Rechnung beistellt. Dies schließt die Aufteilung der Rechnungen und Leistungen (inkl. Dokumentation, Adressen etc.) auf die jeweils im Los abgewickelten unterschiedlichen Förderprojekte mit ein. Im Übrigen gilt der Anhang „Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme“; ▪ an Außenprüfungen des Projektträgers teilnimmt und alle vom Projektträger im Vorfeld geforderten Unterlagen rechtzeitig und strukturiert beistellt; ▪ Monierungen des Projektträgers im Rahmen von Außen-, Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweisprüfungen unverzüglich nachbessert und erneut zur Prüfung vorlegt; ▪ die Erfüllung der förderrechtlich geforderten Informations- und Publikationspflichten, welche sich auf die Baumaßnahme selbst beziehen (insbesondere Bauschilder, Beschilderung neu entstehender Kabelverzweiger und Gebäude gem. Anlage Leistungsbeschreibung und Anhang Informations- und Kommunikationsmaßnahmen – einschließlich der erforderlichen Nachweise für den Projektträger) erfüllt; ▪ Kostenrechnungen- soweit erforderlich – zwischen geförderten und nicht förderfähigen Kosten aufschlüsselt. Gleiches gilt, für den Fall, dass unter einem Los mehrere Förderbescheide abgewickelt werden. Operativ bildet jeder Förderbescheid somit ein eigenes Projekt; ▪ im Interesse einer einheitlichen Projektsynchronisierung ggf. erforderliche allgemeine Umsetzungsvorgaben des AG (insb. bzgl. Prozesse und Nachweise gemäß Anlage Leistungsbeschreibung) beachtet, was auch die Aktualisierungen des Planungshandbuchs miteinschließt; ▪ die Projektkosten immer auch entsprechend den förderrechtlichen Anforderungen an die Kostenstruktur für den Verwendungsnachweis anpasst und ggf. gesondert vorbereitet.
(2) Im Übrigen werden die Vorgaben im Einzelnen definiert durch die jeweils einschlägigen Vorgaben der folgenden Förderprogramme:
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 5 von 32
[Seite 6]
Anlage Bauvertrag
▪ Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit- Richtlinie) in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
▪ Zuwendungsbescheid/-e des Landes Baden – Württemberg nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung)in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
▪ Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit- Rahmenregelung) in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
▪ Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
▪ Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“) in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
▪ GIS-Nebenbestimmungen in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
▪ Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Fördervorgaben vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB ist.
(4) Vertragsgrundlagen sind im Übrigen die Unterlagen in der vom AG für das bezuschlagte Angebot vorgegebenen Version sowie folgende Regelungen:
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 6 von 32
[Seite 7]
Anlage Bauvertrag
a) Die Vorgaben der Zuwendungsbescheide mit sämtlichen dort genannten Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweisen gemäß Anlage Zuwendungsbescheide sowie sämtliche Vorgaben der einschlägigen Förderprogramme gemäß Abs. 2; b) dieser Vertrag; c) Anlage Leistungsbeschreibung einschließlich der dort aufgeführten Anhänge und Anlagen; d) Anlage Leistungsverzeichnis; e) Restliche Anlagen dieses Vertrags; f) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere alle EU- Vorschriften, alle DIN-Vorschriften, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich - rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften, die Herstellerhinweise, die VDI-, VDE- und VDS-Bestimmungen, alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung; g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der VOB/B (in der Fassung VOB/B Ausgabe 2016 - geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3; ber. BAnz AT 01.04.2016 B1 – nachfolgend: VOB/B); h) soweit die Vorgaben der VOB/B nicht entgegenstehen die Vorgaben des BGB- Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) mit Ausnahme des § 650e.
(5) Der AN bestätigt, dass er alle in Absatz 4 genannten Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen hat und seine Leistung danach ausrichtet. Unkenntnis über Fördervorgaben befreit nicht von deren Einhaltung.
(6) Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für geänderte und weitere Aufträge und Leistungen, die vom AN im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.
(7) Bei Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen oder ansonsten eintretenden Verstößen gegen zwingende gesetzliche Vorgaben bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung in Abs. 4. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert bzw. wenn Öffnungsklauseln oder Ergänzungsklausen zur weitergehenden Regelung genutzt werden. Ein Widerspruch liegt vor, wenn in mehreren
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 7 von 32
[Seite 8]
Anlage Bauvertrag
Vertragsbestandteilen unterschiedliche Informationen enthalten sind. Die Auslegung von Widersprüchen darf nicht zu einem Verstoß gegen die Regelungen nach Abs. 2 führen. Eine Regelungslücke stellt keinen Widerspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar; für diesen Fall gilt die nächste allgemeine Unterlage.
(8) Der AN ist verpflichtet, die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Bauunternehmens auf Widersprüche, Unklarheiten und Unstimmigkeiten zu prüfen. Liegen aus seiner Sicht Widersprüche zwischen den in Abs. 2 bezeichneten Vertragsgrundlagen, Unstimmigkeiten oder Unklarheiten vor, ist der AN verpflichtet, den AG rechtzeitig vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung auf diesen angeblichen Widerspruch, Unklarheiten und Unstimmigkeiten schriftlich oder in Textform hinzuweisen und eine Entscheidung des AG über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung herbeizuführen.
(9) Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Auftragsbedingungen, Verkaufsbedingungen) des AN sowie in diesem Vertrag nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz bilden keine Vertragsgrundlage und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn im bezuschlagten Angebot des AN oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
(10) Der AN haftet dem AG für sämtliche Schäden, die dem AG infolge einer vom AN zu vertretenden Pflichtverletzung und infolgedessen wegfallender Fördermittel entstehen. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben davon unberührt. Die Haftung des AN wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm selbst erstellte/oder vorgelegte Unterlagen zur Durchführung der Leistungen vom AG oder sonst von dritter Stelle geprüft oder genehmigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den AG von allen Nachforderungen des Zuwendungsgebers bzw. dessen Projektträger freizustellen, die aus Fehlern oder Mängeln im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN resultieren.
(11) Ändern sich Fördervorgaben während der Bauausführung durch Änderungs- oder Ergänzungsbescheide, hat der AN die geänderten Vorgaben zu beachten.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der AN hat sämtliche Lieferungen und Leistungen zu erbringen, die zur funktionsgerechten, schlüsselfertigen und förderkonformen Erstellung des Bauvorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, selbst wenn diese nicht ausdrücklich in den Vertragsgrundlagen beschrieben,
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 8 von 32
[Seite 9]
Anlage Bauvertrag
aber aus der Sicht eines sachkundigen Auftragnehmers bei Vertragsschluss zur Herbeiführung des Gesamterfolges zu erbringen sind. Der Leistungsumfang ergibt sich im Übrigen aus der Anlage Leistungsbeschreibung i.V.m. der Anlage Leistungsverzeichnis.
(2) Zum Leistungsumfang des AN gehören auch solche Nebenleistungen, die nach den einschlägigen Regelungen der VOB/C und der Verkehrssitte zur ordnungsgemäßen Ausführung der ausdrücklich beschriebenen Leistungen erforderlich sind.
§ 4 Errichtung von Hausanschlüssen und Mitverlegung von Dritten
(1) Hinsichtlich der Errichtung von Hausanschlüssen wird auf die Anlage Leistungsbeschreibung verwiesen.
Weitere, eigene Leerrohre/Kabel des AN und/oder Dritter insbesondere aus den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommunikation dürfen vom AN im Übrigen nur nach zuvor erteilter Zustimmung des AG und Abschluss einer entsprechenden Mitverlegungsvereinbarung zwischen AG und AN mitverlegt werden, sofern diese nicht bereits in der Ausführungsplanung berücksichtigt sind. Soweit die Parteien keine Einigkeit in Bezug auf den Abschluss einer Mitverlegungsvereinbarung erzielen, gelten die Vorgaben gemäß Anlage Vorgaben Mitverlegung sowie die einschlägigen Regelungen der Leistungsbeschreibung.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Anlage Leistungsbeschreibung (insbesondere auch für die Mitverlegung bei Dritten).
(2) Die sich durch eine Mitverlegung ergebende Ersparnis ist je nach konkreter Ausgestaltung der Mitverlegungsvereinbarung über eine Reduzierung des angebotenen Preises in entsprechender Höhe oder über eine gesonderte Zahlung des AN an den AG weiterzugeben.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 9 von 32
[Seite 10]
Anlage Bauvertrag
§ 5 Nachunternehmer, Personaleinsatz und Sozialnachweise
(1) Der AN kann vertraglich geschuldete Leistungen nur an qualifizierte, erfahrene, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternehmer vergeben. Der Einsatz von Nachunternehmern oder weiteren Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Benennung gegenüber dem AG. Der AG ist berechtigt, den Einsatz bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abzulehnen oder von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig zu machen. Ohne vorherige Benennung und Vorlage der nach diesem Vertrag verlangten Nachweise ist ein Einsatz nicht zulässig.
(2) Der AN hat dem AG vor Beginn der Ausführung sowie während der Bauausführung auf Verlangen eine aktuelle Liste der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer des AN, seiner Nachunternehmer, weiterer Unterauftragnehmer und etwaiger Verleihunternehmen vorzulegen. Die Liste hat mindestens Name, Arbeitgeber, Funktion, Einsatzbereich und Einsatzzeitraum der eingesetzten Personen zu enthalten. Änderungen sind dem AG unverzüglich, spätestens jedoch vor erstmaligem Einsatz der betreffenden Person, mitzuteilen.
(3) Der AN hat dem AG auf Verlangen vor Beginn der Ausführung, vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmers, weiteren Unterauftragnehmers oder Verleihunternehmens sowie während der Bauausführung geeignete Nachweise zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und ordnungsgemäßen Beschäftigung vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Nachweise über die ordnungsgemäße Erfüllung von Sozialversicherungspflichten, Sammelbestätigungen des jeweiligen Unternehmens, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Krankenkassen oder Einzugsstellen, der Berufsgenossenschaft, soweit einschlägig der SOKA-BAU, Nachweise der Betriebshaftpflichtversicherung sowie steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
(4) Werden Arbeitnehmer aus dem Ausland eingesetzt oder entsandt, hat der AN dem AG vor Beginn des jeweiligen Einsatzes die hierfür erforderlichen gesetzlichen Nachweise vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere A1-Bescheinigungen, Entsendenachweise sowie, soweit gesetzlich erforderlich, Nachweise über Meldungen beim Zoll bzw. über das Meldeportal-Mindestlohn. Dies gilt entsprechend für Nachunternehmer, weitere Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen.
(5) Der AN hat sicherzustellen, dass sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die Vorgaben zu Mindestlohn, Arbeitnehmerentsendung, Sozialversicherung, Steuerabgaben, Arbeitsschutz, Tariftreue, Förderkonformität, Dokumentation, Vertraulichkeit und Nachweisführung, auch von seinen
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 10 von 32
[Seite 11]
Anlage Bauvertrag
Nachunternehmern, weiteren Unterauftragnehmern und Verleihunternehmen eingehalten und an diese vertraglich weitergegeben werden. Der AN bleibt für deren Leistungen, Unterlassungen und Pflichtverletzungen wie für eigenes Verhalten verantwortlich.
(6) Der AG ist berechtigt, die vorgelegten Nachweise während der Bauausführung zu prüfen oder durch von ihm beauftragte Dritte prüfen zu lassen. Der AN hat hierzu vollständige und prüffähige Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und sicherzustellen, dass entsprechende Prüfungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte auch gegenüber Nachunternehmern, weiteren Unterauftragnehmern und Verleihunternehmen bestehen.
(7) Legt der AN die verlangten Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor oder bestehen begründete Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder ordnungsgemäßen Beschäftigung, ist der AG berechtigt, den Einsatz der betroffenen Personen, Nachunternehmer, weiteren Unterauftragnehmer oder Verleihunternehmen zu untersagen oder deren Austausch zu verlangen. Hierdurch entstehende Mehrkosten, Verzögerungen oder sonstige Nachteile trägt der AN, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
(8) Der AG ist berechtigt, Zahlungen in angemessenem Umfang zurückzuhalten, solange der AN geschuldete Nachweise nach diesem § 5 nicht vollständig und prüffähig vorgelegt hat und die fehlenden Nachweise für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, der Einhaltung gesetzlicher Pflichten oder der Haftungsrisiken des AG erforderlich sind.
(9) Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen, Beitragsforderungen, Nachforderungen, Bußgeldern, Sanktionen, Schäden und Kosten frei, die aus einem Verstoß des AN, seiner Nachunternehmer, weiterer Unterauftragnehmer oder Verleihunternehmen gegen sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche, mindestlohnrechtliche, entsenderechtliche, arbeitnehmerüberlassungsrechtliche, arbeitsschutzrechtliche oder sonstige arbeitnehmerschützende Vorschriften resultieren, soweit der Verstoß vom AN zu vertreten ist oder seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
(10) Der Einsatz von Nachunternehmern, weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihunternehmen entbindet den AN nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem AG zur vollständigen, mangelfreien, fristgerechten und förderkonformen Vertragserfüllung.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 11 von 32
[Seite 12]
Anlage Bauvertrag
§ 6 Bauzeitenplan; Jour fix und Allgemeine Ausführung der Leistung
(1) Der AN ist verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen ab Zuschlagserteilung einen Bauzeitenplan vorzulegen. Dieser ist auf Grundlage des Anhangs „Vorlage Bauzeitenplan“ sowie unter Beachtung des Anhangs „Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme“ zu erstellen und dem AG unaufgefordert zu übergeben. Der Bauzeitenplan muss plausibel und nachvollziehbar die gesamte Leistungserbringung bis zu dem in § 9 vereinbarten Endfertigstellungstermin erwarten lassen.
(2) Der AN hat den Bauzeitenplan auf Basis des dem AG übergebenen Stands bis zur Abnahme seiner Leistungen gemäß den Regelungen dieses Vertrages fortzuschreiben und dem AG wöchentlich die jeweils aktuelle Fassung gemäß den operativen Vorgaben in der Anlage Leistungsbeschreibung zur stetigen Überprüfung zu übergeben. Bei Verzögerungen hat der AN erforderliche Maßnahmen zur Beschleunigung zu ergreifen und entsprechend im Bauzeitenplan zu berücksichtigen. Die Übergabe des Bauzeitenplans an den AG hat in einem gängigen Dateiformat zu erfolgen. Die Fristvorgaben des § 9 bleiben unberührt. Die Zustimmung des AG zum Bauzeitenplan bewirkt keine Änderung der Ausführungsfristen.
(3) Der AN hat die Zustimmung des AG zum Bauzeitenplan rechtzeitig einzuholen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Bauzeitenplan die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und die Vorgaben der dort genannten Anlagen und Anhänge berücksichtigt.
(4) Abweichungen vom freigegebenen Bauzeitenplan, von der Ausbaureihenfolge, von Planunterlagen oder von Fördervorgaben sind nur nach Maßgabe des Vertragswerks und nach vorheriger Zustimmung des AG in Text- oder Schriftform zulässig. Der AN hat den AG rechtzeitig auf die beabsichtigte Abweichung hinzuweisen und deren Zulässigkeit, Gleichwertigkeit und Förderkonformität nachzuweisen.
(5) Der AN ist verpflichtet wöchentlich sowie bei Vorliegen entsprechender Gründe bei Bedarf auch öfter, zu einem mit dem AG abzustimmenden regelmäßigen Termin Baubesprechungen als Jour fixe einzuberufen. Der AN hat in den Baubesprechungen den Baufortschritt und die für Bauzeitenplan, Abrechnung, Dokumentation und Förderkonformität wesentlichen Punkte darzulegen.
(6) Die verwendeten Materialien müssen den Vorgaben der für das Projekt einschlägigen Fördervorgaben gemäß § 2 Abs. 2, der Leistungsbeschreibung, dem
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 12 von 32
[Seite 13]
Anlage Bauvertrag
Leistungsverzeichnis und dem Anhang OEW Planungs- und Dokumentationsrichtlinie des AG entsprechen. Im Übrigen gilt der Anhang Planungsstand mit der Ausführungs- und Genehmigungsplanung. Auf Wunsch des AG finden Bemusterungen statt. Datenblätter der vorgesehenen Materialien sind dem AG rechtzeitig vor Einbau vorzulegen.
(7) Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte und Bautagebücher einschließlich derjenigen seiner Nachunternehmer laufend in der Online- Projektmanagementplattform gemäß den Vorgaben der Anlage Leistungsbeschreibung zu führen. Eintragungen in der Plattform ersetzen weder eine Behinderungsanzeige noch eine sonstige nach diesem Vertrag erforderliche Mitteilung oder Information an den AG.
(8) Sämtliche Trassen, Glasfaserstrecken und sonstigen Netzkomponenten sind während der Herstellung durch den AN nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, des Leistungsverzeichnisses, der einschlägigen Anhänge und der Fördervorgaben zu vermessen und zu dokumentieren.
(9) Die OTDR-Messungen müssen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der Fördervorgaben entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB.
(10) Der AN hat während der gesamten Ausführungszeit qualifiziertes deutschsprachiges Führungspersonal in ausreichender Anzahl zur Betreuung des Bauvorhabens vorzuhalten. Der benannte Bauleiter ist zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bauvorhabens sowie zur Vornahme sonstiger Rechtshandlungen bevollmächtigt. Die bisherigen Regelungen zur Ablösung und Ersetzung des Bauleiters bleiben unberührt.
(11) Der AN hat den AG und dessen Beauftragte (insbesondere das Planungsbüro) vorausschauend, planend und integrierend in den Leistungserbringungsprozess einzubeziehen. Die Verantwortlichkeit des AN für seine Vertragsleistung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Anweisungen der Bauüberwachung hat der AN eigenverantwortlich zu prüfen. Bedenken sind dem AG unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(12) Der AN ist zur Nutzung der vom AG der in der Leistungsbeschreibung benannten digitalen Tools und Applikationen verpflichtet. Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung und „Anhang Leistungsbeschreibung GEONIQ“.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 13 von 32
[Seite 14]
Anlage Bauvertrag
§ 7 Vergütung
(1) Die Vergütung für die vollständige und mangelfreie Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt auf Grundlage der im bezuschlagten Angebot des AN angebotenen Preise gemäß Anlage Leistungsverzeichnis.
(2) § 4 bleibt im Übrigen unberührt, so dass Einsparungen, die infolge von Mitverlegungen erzielt werden, nach Maßgabe der entsprechenden Mitverlegungsvereinbarungen vom AN an den AG weiterzureichen sind.
§ 8 Leistungsänderungen
(1) Der AG ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B Änderungen des Bauentwurfs sowie Anordnungen zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen zu treffen. Der AN ist verpflichtet, solche Anordnungen auszuführen, sofern sein Betrieb hierauf eingerichtet ist. Etwaige Bedenken hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(2) Die Vergütung für solche geänderten oder zusätzlichen Leistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B mit der Maßgabe, dass der AN dem AG vor Beginn der Ausführung ein mit Preisen versehenes schriftliches Nachtragsangebot vorlegt. Zusammen mit dem Nachtragsangebot ist durch den AN die Dauer der Ausführung solcher Leistungen anzugeben, damit eine Einarbeitung in den vertraglichen Terminplan erfolgen kann.
(3) Die Nachtragspreise sind auf der Grundlage der Urkalkulation, der vertraglichen Einheitspreise und der tatsächlichen Mehr- und Minderkosten sowie evtl. Zuschläge zu ermitteln. Auf die Auftragsumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Vergütung für zusätzliche und/oder geänderte Leistungen berücksichtigt.
(4) Die Vereinbarung einer Nachtragsvergütung ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu treffen. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hat der AN die Leistungen auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. Streitigkeiten über Grund oder Höhe einer Nachtragsvergütung berechtigen den AN nicht zur Einstellung, Verzögerung oder Verweigerung der Leistung, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen. Der AN hat angeordnete geänderte oder zusätzliche Leistungen nach Maßgabe der VOB/B auszuführen und seine Ansprüche prüffähig darzulegen.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 14 von 32
[Seite 15]
Anlage Bauvertrag
(5) Verringert sich der im Vertrag vorgesehene Leistungsumfang durch Herausnahme von Teilleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung der Auftragskalkulation zu verlangen. Der AN ist verpflichtet, die Vergütungsminderung zu berechnen und dem Auftraggeber hierzu einen Vorschlag zu unterbreiten.
(6) Das Planungsbüro und sonstige vom AG beauftragte Dritte sind nicht vom AG bevollmächtigt, Abweichungen vom Vertrag, Änderungen der Ausführung sowie Mehr- und Minderleistung zu vereinbaren oder anzuordnen. Die Vorlage von geänderten Plänen oder sonstiger Vorgaben durch das Planungsbüro oder andere an der Planung Beteiligte stellt daher keine Beauftragung dar und führt nicht zu einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
(7) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn der Ausführung vereinbart, ausdrücklich angeordnet oder genehmigt worden sind. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Beauftragte stellt ausschließlich ein Anerkenntnis von Art und Umfang dar.
(8) Der AN übergibt dem AG bei Vertragsschluss seine Auftragskalkulation in einem verschlossenen Umschlag. Darin müssen folgende Kostenbestandteile ausgewiesen sein:
a) die jeweiligen Einzelkosten der Teilleistung einschließlich aller kalkulierten Fremdunternehmerlöhne; aufgeteilt nach Stoff-, Material- und Lohnkostenanteil; b) die im Einzelnen spezifizierten Baustellengemeinkosten; c) die allgemeinen Geschäftskosten; d) Wagnis- und Gewinn; e) die Angebotssumme insgesamt ohne Umsatzsteuer.
Der AG ist berechtigt, die Kalkulation ausschließlich zur Prüfung von Nachträgen oder sonstigen vergütungsrelevanten Ansprüchen zu öffnen und einzusehen. Dem AN ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, bei der Öffnung anwesend zu sein.
§ 9 Ausführungsfristen
(1) Der AN hat die gesamten vertraglich geschuldeten Leistungen bis spätestens zu der in der auf Basis des Anhangs Bauzeitenplan angebotenen Fristen (Zwischen- und Endfertigstellungsfristen) vertragsgemäß zu erbringen.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 15 von 32
[Seite 16]
Anlage Bauvertrag
Mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ist – soweit diese nicht unter einer aufschiebenden Bedingung stehen bzw. diese bereits eingetreten ist oder vom AG bestätigt wurde – spätestens 6 Wochen nach Zuschlagserteilung (Ausführungsbeginn) zu beginnen.
Die Endfertigstellungsfristen betragen maximal 31.12.2027, sofern der AN nicht im bezuschlagten Angebot eine kürzere Frist abgegeben hat.
(2) Sämtliche in Anlage Bauzeitenplan angegeben vom AG gelb hinterlegten Fristen sind nach § 5 Abs. 1 VOB/B vertraglich vereinbarte Fristen.
(3) Der AN wird dem AG bzw. der ggf. vom AG eingesetzten Projektkontrolle/Bauüberwachung jede sich anbahnende oder bereits eingetretene relevanten Verzögerung nebst ihren Gründen unverzüglich in Text- oder Schriftform mitteilen.
(4) Der AN nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere nach eingetretenen Verzögerungen, in den zu verwendenden Tools und Applikationen gemäß Anlage Leistungsbeschreibung den Bauzeitenplan zu aktualisieren.
§ 10 Vertragsstrafe
(1) Überschreitet der AN schuldhaft den vertraglich vereinbarten Termin der Fertigstellung der Gesamtleistung (Endfertigstellungstermin), so hat er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme zu zahlen.
(2) Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf maximal 5 % der berechtigten Netto- Schlussrechnungssumme begrenzt.
(3) Wird nach Vertragsschluss anstelle der vertragsstrafenbewehrten Termine ein anderer verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart oder verlängert sich die Ausführungsfrist aus anderen Gründen, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für den neu vereinbarten Termin. Bereits verwirkte Vertragsstrafen bleiben hiervon unberührt.
(4) Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom AG, auch wenn sie bei der Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 16 von 32
[Seite 17]
Anlage Bauvertrag
(5) Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Auftragnehmer nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 11 Abnahme
(1) Alle Leistungen des AN sind förmlich gem. § 12 Abs. 4 VOB/B abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Eine Teilabnahme ist nur im Rahmen den Vorgaben des Anhangs „Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme“ zulässig.
(2) Der AN hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich oder in Textform anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Mit Abnahmeverlangen sind dem AG folgende Unterlagen zu übergeben:
a) Nachunternehmerverzeichnis; b) alle Prüfatteste und Abnahmebescheinigungen von staatlichen Stellen oder hierfür besonders bestimmten Stellen, insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV oder einer vergleichbaren Institution für diejenigen technischen Anlagen, die einer solcher Abnahme bedürfen; Verwertungsnachweise gesammelt; c) alle vertraglich vereinbarten Nachweise, insbesondere
a. über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen;
b. die geschuldeten Dokumentationen (förderrechtliche und auftraggeberseitige), insbesondere gemäß Anhang „Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme“ sowie Anhang „OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU Model“
d) alle Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen, Handbücher und sonstige Unterlagen für die technischen Anlagen; e) Fotokopien und digitale Abschriften des Bautagebuchs des AN und Nachunternehmers f) Abrechnungsgrundlagen für die beantragten Fördermittel g) Beistellung aller förderrechtlich geforderten Unterlagen und Informationen
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 17 von 32
[Seite 18]
Anlage Bauvertrag
Vor dem Abnahmetermin steht dem AG ein 30-tägiges Prüfungsrecht zu.
Der AG kann eine Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor, wenn vorgenannten Nachweise und Voraussetzungen nicht übermittelt werden.
(3) Die Übergabe der Unterlagen nach Abs. 2 ist Abnahmevoraussetzung, soweit der AN sie nicht von Dritten, die nicht von ihm selbst beauftragt sind (z. B. Behörden) oder vom AG selbst zu beschaffen hat. Dem AN ist bewusst, dass die Art der Prüfung, Kontrolle und Abnahme der förderkonformen Leistungen (insbesondere in Bezug auf (Foto-) Dokumentation, Einhaltung Materialkonzept und förderkonforme Netzerrichtung ggf. asynchron zum Prozess beim AN erfolgt bzw. mit einem zeitlichen Versatz zum Abnahmeprozess erfolgen kann, da die Prüfung der Förderkonformität durch den Fördermittelgeber bzw. dessen Projektträger erfolgt und nicht durch den AG. Der AN wird deshalb ggf. vom Fördermittelgeber bzw. dessen Projektträger nachgeforderte Unterlagen nach Mitteilung nachreichen und etwaige Beanstandungen oder sonstige Monierungen unverzüglich bearbeiten/korrigieren und ebenfalls unverzüglich an den AG in der vom Fördermittelgeber bzw. dessen Projetträger gewünschten Form und Inhalt nachreichen.
(4) Bei der Abnahme werden AG und AN nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der AN insoweit weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.
(5) Der AG kann vom AN verlangen, dass der Abnahme nach Abs. 1 eine Begehung mit dem AN zur Überprüfung der Übereinstimmung der Leistung mit der vereinbarten Beschaffenheit und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorangeht (technische Abnahme). Ein hierüber zu erstellendes Protokoll wird Gegenstand der nachfolgenden eigentlichen Abnahmeverhandlung. Zu der technischen Vorabnahme soll der AN sämtliche in Abs. 2 genannten Unterlagen vorlegen, die zur Überprüfung der Leistungen des AN erforderlich sind. Der AN ist verpflichtet, vor der Abnahme den AG oder von ihm rechtzeitig benanntes Bedienungspersonal in die Bedienung aller technischen Anlagen in ausreichendem Umfang einzuweisen. Zur Abnahme ist dem AG ein hierüber erstelltes Einweisungsprotokoll vorzulegen.
(6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass vor der Abnahme etwaig erteilte Freigaben, Abstimmungen oder sonstige Mitteilungen und Ausführungen vom AG an den AN weder die Abnahme der Gesamtleistung oder von Teilleistungen nach
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 18 von 32
[Seite 19]
Anlage Bauvertrag
Maßgabe der Abs. 1 – 7 ersetzen, vorwegnehmen oder eine Abnahmefiktion auslösen. Der AN schuldet nach Maßgabe dieses Vertrages die mangelfreie Errichtung eines Telekommunikationsnetzes im Ausbaugebiet nebst weiteren Leistungen gemäß Anlage Leistungsbeschreibung i.V.m. Anlage Leistungsverzeichnis, so dass die Erbringung sämtlicher vertragliche geschuldeter Leistungen zwingende Abnahmevoraussetzung ist.
§12 Mängelansprüche
(1) Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche fünf Jahre.
(3) Die Haftung des AN für die etwaige Rückforderung von Fördermittelen gemäß § 2 Abs. 10 gilt unabhängig von der Gewährleistungsfrist. Der AN haftet auch nach Ablauf der 5-Jahresfrist, wenn Förderkürzungen oder -rückforderungen auf seine Pflichtverletzungen zurückzuführen sind (z.B. fehlerhafte Dokumentation, Materialkonzept-Verstöße).
§13 Kündigung
Neben den Kündigungsgründen aus der VOB/B und den gesetzlichen Kündigungsgründen ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt, insbesondere wenn
a) der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung im Verzug und die Fortführung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar ist;
b) bereits während der Ausführung Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen und diese vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beseitigt werden.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 19 von 32
[Seite 20]
Anlage Bauvertrag
§ 14 Abschläge und Rechnungsstellung
(1) Der AN gibt im Anhang Bauzeitenplan Termine für Abschlagszahlungen an den grün markierten Stellen an. Die angebotenen Termine berechtigten den AN Abschlagszahlungen entsprechend § 16 Abs. 1 VOB/B zu verlangen, sofern die Voraussetzungen dieses Vertrages, der Leistungsbeschreibung sowie dem Anhang „Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme“ erfüllt sind.
Der Leistungsstand ist mit dem AG abzustimmen und vom AN prüffähig nachzuweisen. Der AN hat die für den behaupteten Leistungsstand erforderlichen Dokumentationen und Nachweise gemäß den vertraglichen Reglungen, insbesondere des § 11 Abs. 2 vorzulegen. Weist das Bauvorhaben nicht den im Zahlungsplan unterstellten Leistungsstand auf, bestimmt sich die Höhe der Abschlagszahlung nach dem vom AG festgestellten Leistungsstand.
(2) Rechnungen (Abschlags- sowie Teilrechnungen), Aufmaße, Abrechnungsunterlagen und sonstige rechnungsbezogene Nachweise sind nach Maßgabe dieses Vertrages sowie der Leistungsbeschreibung, insbesondere deren Ziffer 4.6 „Vorgaben zur Abnahme, Rechnungslegung und Aufmaßverfahren“, einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge einzureichen.
Dies gilt insbesondere für Form, Inhalt, elektronische Einreichung, Dateiformate, Förderkennzeichen, Aufmaßunterlagen, Lieferscheine und sonstige Dokumentationsnachweise. (3) Rechnungsprüfvermerke stellen kein Anerkenntnis der Rechnung bzw. der dahinterstehenden Forderung des AN durch den AG dar. Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen oder Teilschlussrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstandes noch eine Abnahme der ausgeführten Leistung dar.
(4) Abschlagszahlungen sind 30 Tage nach Eingang der jeweils prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG zur Zahlung fällig. Die Schlussrechnung ist 60 Tage nach Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung beim AG zur Zahlung fällig. (Teil-) Schlussrechnungen sind innerhalb von maximal 30 Tagen nach erfolgter (Teil- ) Abnahme zu erstellen und dem AG vorzulegen. (Teil-) Schlussrechnungen sind in jedem Fall so rechtzeitig zu erstellen und dem AG vorzulegen, damit die Fördermittel nach Förderlosen fristgerecht entsprechend den Bewilligungsbescheiden abgerechnet werden können. Der AG ist berechtigt, von der Schlusszahlung eine Sicherheit für die Erfüllung von Gewährleistungspflichten gemäß VOB/B einzubehalten (§ 15 dieses Vertrags). Die Bezahlung von Abschlags- und (Teil- )Schlussrechnungen schließt Rückforderungen wegen fehlerhaft erbrachter
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 20 von 32
[Seite 21]
Anlage Bauvertrag
Leistungen und Forderungen nicht aus. Ist der AN durch Überzahlung bereichert, kann er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
(5) Der AN hat spätestens mit der ersten Abschlagsrechnung eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48b EstG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung beim AG unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und seine Bankverbindung mitzuteilen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG zu einem der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt berechtigt. Liegt eine gültige Freistellungsvereinbarung bei Fälligkeit der ersten Abschlagsrechnung nicht vor, hat der AG 15 % der jeweils fälligen Zahlung gem. §§ 48ff. EstG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesem Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.
§ 15 Sicherheiten
(1) Der AN leistet zur Sicherung der Vertragserfüllung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 1 VOB/B. Erhöht sich die Auftragssumme infolge von Nachträgen um mehr als 5 %, ist der AG berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Sicherheit zu verlangen.
Die Sicherheit ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss durch Bürgschaft nach dem Muster KEV 310 Sich 1 zu leisten.
Bis zur Stellung der Sicherheit ist der AG berechtigt, Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Sicherungsbetrags einzubehalten.
Der AN ist berechtigt, den Einbehalt jederzeit durch Bürgschaft gemäß Satz 2 abzulösen.
Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Sicherung der vertragstypischen Ansprüche des AG aus diesem Vertrag, insbesondere aus der vertragsgemäßen und fristgerechten Ausführung der Leistungen, Schadensersatzansprüchen sowie Vertragsstrafen.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 21 von 32
[Seite 22]
Anlage Bauvertrag
Die Rückgabe der Sicherheit richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.
(2) Zur Sicherung der Mängelansprüche gemäß § 13 VOB/B leistet der AN eine Sicherheit in Höhe von 3 % der zum Zeitpunkt der Abnahme abgerechneten Auftragssumme (vorläufige Abrechnungssumme).
Der AG ist berechtigt, bis zu 3 % der Schlusszahlung als Sicherheit einzubehalten. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft nach dem Muster KEV 311 Sich 2 oder durch Einzahlung auf ein zinsbringendes, insolvenzsicheres Sperrkonto ablösen.
Der AG wird eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Gewährleistungsfristen zurückgeben, sobald der Auftragnehmer ihn hierzu auffordert. Sofern zum Zeitpunkt des Verlangens noch Ansprüche aus Mängeln resultieren, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gerügt wurden, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit bis zur Erfüllung dieser Mängelansprüche zurückhalten.
(3) Für vereinbarte Vorauszahlungen ist der AN verpflichtet, eine entsprechende Sicherheit durch Bürgschaft nach dem Muster KEV 312 Sich 3 zu leisten.
(4) Bürgschaften müssen den Anforderungen des § 17 VOB/B entsprechen.
(5) Die Bürgschaft kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 VOB/B auch durch andere als dort genannte Bürgen gestellt werden, sofern der AG diese zuvor als tauglich anerkannt hat.
§ 16 Verkehrssicherungspflichten und SiGeKO
(1) Dem AN obliegt für die gesamte Dauer der Baumaßnahme die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle und im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens.
(2) Der AN trifft eigenverantwortlich sämtliche Maßnahmen, die gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (nachfolgend auch „BaustellV“ genannt) dem Bauherrn obliegen, insbesondere stellt er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Der AN stellt den AG von allen Verpflichtungen und Ansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit der schuldhaften Verletzung der BaustellV frei.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 22 von 32
[Seite 23]
Anlage Bauvertrag
(3) Der AN ist bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens verpflichtet, alle die Sicherheit auf der Baustelle maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und danach erforderliche Maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
(4) Die Einzelheiten zur Baustellen- und Verkehrssicherung, insbesondere zur Einholung verkehrsrechtlicher Anordnungen, Beschilderung, Absperrung, Beleuchtung, Reinigung, Baugrubensicherung, Absicherung bei Unterbrechung der Bauarbeiten sowie Unfallmeldung, ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 23 von 32
[Seite 24]
Anlage Bauvertrag
(5) Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Bautätigkeit, einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder einem Verstoß gegen gesetzliche, öffentlich-rechtliche und behördliche Vorschriften beruhen. Der AN ist verpflichtet, bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen und dem AG alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Rechtsverteidigung erforderlich sind. Die Kosten der Rechtsverteidigung trägt der AN dann, wenn sich herausstellt, dass er die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und kausal sich daraus ergebende Ansprüche Dritter zu verschulden hat.
§ 17 Versicherungen
(1) Der AN hat auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss bis zur Abnahme bestehen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens den Angaben des AN in der Ausschreibung entsprechen. Der AN hat den oder die Haftpflichtversicherer unwiderruflich anzuweisen, dem AG direkt Mitteilung zu machen, wenn der Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn die geschuldete Prämie nicht geleistet wird. Der AN hat dem AG diese Anweisung des oder der Versicherer spätestens 10 Werktage nach Vertragsschluss nachzuweisen sowie auf Anforderung des AG. Ist der Haftpflichtversicherer hierzu nicht bereit, muss der AN dies in anderer, geeigneter Weise sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen unverzüglich dem AG mitgeteilt werden. Sofern vom AN Architekten, Fachplaner für technische Ausrüstung und Tragwerksplaner beauftragt werden, haben auch diese für ihre Leistungen ausreichende Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
(2) Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
§ 18 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
(1) Mindestentgelte
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 24 von 32
[Seite 25]
Anlage Bauvertrag
Der AN verpflichtet sich,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen; c) für Leistungen, ▪ deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, ▪ die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden, ▪ die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachunternehmens ausgeführt;
sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (a) bis (c) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 25 von 32
[Seite 26]
Anlage Bauvertrag
(2) Nachunternehmen
Der AN verpflichtet sich,
a) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, b) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, c) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem AG auf Verlangen vorzulegen, d) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
(3) Kontrolle
Der AN verpflichtet sich,
a) dem AG bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen, b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, c) dem AG ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, d) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem AG vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
(4) Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß des ANs gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem AN eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 26 von 32
[Seite 27]
Anlage Bauvertrag
AN den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der AN beim AG die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. Im Übrigen gilt die unter § 10 vereinbarte Vertragsstrafe.
Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den AN berechtigen den AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der AN hat dem AG den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des ANs sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
▪ kann der AG diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, ▪ informiert der AG die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
§ 19 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen der jeweils anderen Partei ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
(2) Macht der AN von einem vermeintlichen Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist der AG berechtigt, die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung in Höhe des geforderten Betrags abzuwenden. Die Kosten der Sicherheit sind vom AN zu tragen, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt war.
(3) Dem AN ist es untersagt, sämtliche ihm im Rahmen der Ausschreibung oder im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des AG in Text- oder Schriftform an Dritte weiterzureichen, diese zu vervielfältigen oder sonst wie Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des AG wird der AN
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 27 von 32
[Seite 28]
Anlage Bauvertrag
sämtliche ihm im Rahmen dieses Auftrages überlassenen Daten und Unterlagen vernichten.
§ 20 Rücktritt
(1) Der AG ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt von diesem Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen anlässlich des diesen Vertrag betreffenden Ausschreibungsverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen Rechtsverhältnisses gegeben:
a) Die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind nachträglich entfallen, z. B. aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3 Gigabit- Rahmenregelung vorgesehenen Umstände und ein Festhalten an dem Vertrag ist dem AG unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen Gründen nicht möglich;
b) die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;
c) der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des AN zustande gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
d) der AN ist ohne Darlegung rechtfertigender Gründe mit dem Baubeginn um mehr als sechs Monate in Verzug;
e) der AN kommt den in den Zuwendungsbescheiden genannten und auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach, insbesondere seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten gegenüber dem AG oder der Bewilligungsbehörde;
f) es liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB einschlägig sind, vor;
g) Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 28 von 32
[Seite 29]
Anlage Bauvertrag
h) Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
i) Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes des Landes Baden-Württemberg.
j) Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
k) Es stellt sich heraus, dass die Ausschreibung und oder dieser Vertrag nicht im Einklang mi EU-Beihilferecht stehen und ein Verstoß gegen Artikel 107 AEUV rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Im Falle des Rücktritts oder der außerordentlichen Kündigung sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben und weder die VOB/B, noch das Gesetz hiervon abweichende Regelungen trifft. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Es steht dem AG frei, anstelle der Zurückgewährung die Vergütung bereits erbrachter Leistungen zu verlangen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen oder zwingend zu beachtende Anordnungen Dritter entgegenstehen.
(3) Im Falle der bestandskräftigen Nichterteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land oder im Falle wesentlicher Abweichungen der endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land gegenüber den vorläufigen Zuwendungsbescheiden unter Berücksichtigung des entsprechend dem bezuschlagten Angebot gestellten Förderantrags auf endgültige Bewilligung des AG ist der AG entsprechend Abs. 1 zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar ist. Vor Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag werden sich die Vertragsparteien bemühen, auch unter Einbeziehung der Bewilligungsbehörden eine einvernehmliche Regelung zu finden, die eine Erfüllung des Zuwendungsvertrages – gegebenenfalls mit einvernehmlichen Anpassungen – ermöglicht. Hierzu gehören auch Rechtsbehelfe gegen die endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land. Für die Rechtsfolgen gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bzw. Rechte nach der VOB/B bleiben von den Regelungen unter Abs. 1 bis 3 unberührt.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 29 von 32
[Seite 30]
Anlage Bauvertrag
§ 21 Aufschiebende Bedingung
(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entstehen jedoch erst, wenn die in Absatz 2 genannten aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind (§ 158 Abs. 1 BGB).
(2) Aufschiebende Bedingungen sind:
2.1 Der AG schließt mit einem Netzbetreiber einen wirksamen Vertrag über die Verpachtung und den Netzbetrieb des zu errichtenden Telekommunikationsnetzes.
2.2 Dem AG liegt ein endgültiger und bestandskräftiger Zuwendungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde vor, insbesondere auf Grundlage
a) der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 („Gigabit-Richtlinie“); b) der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 10.09.2021 („VwV Gigabitmitfinanzierung“).
(3) Die in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 genannten Bedingungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 eingetreten sein.
(4) Der AG informiert den AN unverzüglich in Textform über den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen.
(5) Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen besteht ein Schwebezustand. Während dieses Schwebezustands ist der AN nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und nicht berechtigt, mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen zu beginnen. Vorbereitungskosten, insbesondere für Projektplanung, Genehmigungen oder sonstige Vorleistungen, sind nur erstattungsfähig, soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart wurde. Aus diesem Vertrag allein kann ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten nicht hergeleitet werden.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 30 von 32
[Seite 31]
Anlage Bauvertrag
(6) Der AG ist berechtigt, durch ausdrückliche Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem AN den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen für den gesamten Vertrag oder für abgrenzbare Vertragsteile zu bestätigen und damit die Wirksamkeit insoweit vorzeitig herbeizuführen.
(7) Im Übrigen gelten die Rücktrittsrechte nach § 19 dieses Vertrages.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schrift- oder Textformklausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.
(2) Der AN erklärt mit der Unterzeichnung dieses Vertrags, dass er Mitglied der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft ist, seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber den Sozialkassen bisher nachgekommen ist und auch weiterhin nachkommen wird und insbesondere seine laufenden Steuerverpflichtungen erfüllt. Die entsprechenden Nachweise sind vor Beginn der Ausführung dem AG vorzulegen. Der Eingang dieser Nachweise gilt beim AG als Fälligkeitsvoraussetzung für die Bezahlung der ersten Teilzahlung gemäß dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
(4) Werbung ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
(5) Gerichtsstand ist der Sitz des AG.
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 31 von 32
[Seite 32]
Anlage Bauvertrag
Anlagenverzeichnis
▪ Anlage Zuwendungsbescheide einschließlich sämtlicher dort genannter
Nebenbestimmungen, Auflagen, Hinweise und Fördervorgaben
▪ Anlage Leistungsbeschreibung einschließlich des dortigen
Anlagenverzeichnisses und sämtlicher dort aufgeführter Anlagen und Anhänge
▪ Anlage Leistungsverzeichnis
▪ Anlage Angebotsschreiben des AN
▪ Anlage Bewerbung des AN zur Ausschreibung
▪ Anlage Verhandlungsprotokolle
▪ Anlage angebotener Bauzeitenplan
Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.
Seite 32 von 32