Spezielle Regelungen / Logik zu Ausbau, Abrechnung und Inbetriebnahme
§ 1 Reihenfolge der Leistungsausführung
Grundsatz der netzlogischen und betriebsbereiten Leistungserbringung in Netzabschnitten:
Der Auftragnehmer hat die Leistungen entsprechend der durch den Auftraggeber vorgegebenen Reihenfolge der Netz-, Ausführungs- und Bauabschnittsplanung sowie unter Berücksichtigung der technischen Funktionslogik des Glasfasernetzes auszuführen und in sich vollständig technisch durchgängige, betriebsbereite Netzabschnitte zu erstellen.
- Die Leistungsausführung hat grundsätzlich in Netzabschnitten nach netzlogischer Reihenfolge zu erfolgen.
Hierbei sind insbesondere die funktionalen Abhängigkeiten zwischen:
- Backbone-/Transportnetz, sofern Teil der Ausführungsplanung
- zentralen Netzknoten (z. B. PoP),
- Zuführungsnetz,
- NVT-Bereichen,
- Verteil- und Hausanschlussnetz
zu berücksichtigen.
Ein Netzabschnitt ist ein technisch, geografisch und funktional eindeutig abgrenzbarer und in sich vollständig durchgängiger Teil des zu errichtenden Glasfasernetzes der durch die Ausführungsplanung und den angebotenen Bauzeitenplan vorgegeben ist.
Ein solcher Netzabschnitt umfasst insbesondere:
- Zuführungstrassen vom zentralen Netzknoten
- einen oder mehrere zusammenhängende Trassenbereiche,
- die zugehörige Rohrverbund- und Kabelinfrastruktur,
- Schächte, Netzverteiler, Muffen und passive Netzkomponenten,
- zugehörige Hausanschlusszuführungen,
- sowie die einem NVT-Bereich oder Teilbereich funktional zugeordnete Netzinfrastruktur.
Netzabschnitte dürfen grundsätzlich erst dann hergestellt werden, wenn deren vorgelagerte Zuführungsinfrastruktur vom zentralen Netzknoten bis zum zugehörigen NVT-Bereich hergestellt ist oder parallel hergestellt wird und hierdurch die technische Gesamtfunktion des Netzes gewährleistet bleibt.
Soweit die Anbindung eines NVT-Bereichs bzw. Netzabschnitts technisch oder topologisch über vorgelagerte Netzabschnitte oder andere NVT-Bereiche erfolgt, dürfen nachgelagerte Netzabschnitte erst ausgeführt werden, wenn die hierfür erforderliche Zuführungsinfrastruktur hergestellt oder deren Herstellung gesichert ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die verbindliche Reihenfolge der Leistungsausführung im Rahmen der Netz- und Bauablaufplanung festzulegen und hat dies im Bauzeitenplan, der den Vergabeunterlagen zugrunde liegt und nach den zeitlichen Vorgaben angeboten werden muss, umgesetzt / durch die Ausbauwertigkeit/Ausbaureihenfolge kenntlich gemacht.
Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt diese Reihenfolge bei Bedarf anzupassen, soweit dies aus technischen, fördermittelrechtlichen, wirtschaftlichen oder terminlichen Gründen erforderlich ist.
Hinsichtlich der Ausbauwertigkeit/Ausbaureihenfolge der NVT-Bereiche, wie sie sich aus dem Bauzeitenplan ergibt, gilt folgende Hierarchie:
Die NVT-Bereiche mit den kleineren Wertigkeitsstufen sind zuerst gemäß den vertraglichen Regelungen zu realisieren (1 vor 2, vor 3, vor 4, usw.). NVT-Bereiche mit gleichen Wertigkeitsstufen können zeitgleich realisiert werden. Im Übrigen wird auf die Regelung unter 2. hinsichtlich zulässiger Abweichungen verwiesen.
Die Zuordnung und Abgrenzung der Netzabschnitte erfolgt durch den Auftraggeber auf Grundlage der:
- Fördergebietskulissen und Vorgaben des Fördermittelgebers,
- Netzplanung,
- GIS-/Dokumentationssysteme,
- Ausführungsplanung,
- Bauabschnittsplanung im Bauzeitenplan
- Definition von „baulich fertiggestellt“.
Ein Netzabschnitt gilt als baulich fertiggestellt, wenn sämtliche vertragsgegenständlichen Bauleistungen des Bauzeitenplans innerhalb des jeweiligen Abschnitts vollständig erbracht wurden.
- Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:Tiefbauarbeiten,
- Rohrverbandsarbeiten,
- Schacht- und Oberflächenarbeiten,
- Wiederherstellungsarbeiten,
- Beschriftungen,
- passive Infrastrukturmontage,
- sowie die vollständige Bestandsdokumentation gemäß den vertraglichen Regelungen zu diesem Zeitpunkt, insbesondere im Anhang OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU Model und der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis
- Nicht zur baulichen Fertigstellung zählen insbesondere:Kabelzug- und Einblasarbeiten,
- Spleißarbeiten,
- Inbetriebnahme,
- Messungen,
soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.
Ein Netzabschnitt ist teilabnahme- und abrechnungsfähig, wenn die vorstehenden Voraussetzungen der baulichen Fertigstellung erfüllt sind die restlichen Regelungen dieses Anhangs insbesondere aber nicht abschließend unter 3. erfüllt werden.
- Definition und Vorgaben zu „betriebsbereit fertiggestellt“.
Ein Netzabschnitt gilt als betriebsbereit fertiggestellt, wenn sämtliche vertragsgemäßen baulichen, technischen und dokumentarischen Voraussetzungen erfüllt sind, und folgende Vorgaben berücksichtigt wurden:
2. Verpflichtung zur abschnittsweisen Betriebsbereitschaft
Der Auftragnehmer hat Montage-, Spleiß-, Mess- und Inbetriebnahmearbeiten so zu organisieren und auszuführen, dass fertiggestellte und netzlogisch angeschlossene Netzbereiche zeitnah in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden können.
Hierzu zählen insbesondere:
- der Netzabschnitt baulich vollständig hergestellt und beschriftet ist,
- die netzlogische Verbindung bis zum zugehörigen zentralen Netzknoten (PoP) besteht,
- sämtliche erforderlichen Spleißarbeiten abgeschlossen sind,
- passive Netzkomponenten vollständig montiert sind,
- die erforderlichen Messungen durchgeführt wurden,
- keine wesentlichen technischen Mängel vorliegen,
- die technische und förderrechtliche Dokumentation vollständig vorliegt, gemäß den vertraglichen Regelungen zu diesem Zeitpunkt, insbesondere im Anhang OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU Model und der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis
- sowie die Nutzung des Netzabschnitts für die Signalübertragung technisch möglich ist.
3. Fristen für Montage und Spleißarbeiten
Sobald ein Netzabschnitt einschließlich seiner netzlogischen Zuführung baulich fertiggestellt ist, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Montage-, Spleiß- und Messarbeiten unverzüglich aufzunehmen und innerhalb der im Bauzeitenplan vorgesehenen Fristen fertigzustellen.
Soweit keine abweichende Regelung besteht, dürfen zwischen baulicher Fertigstellung und technischer Betriebsbereitschaft eines Netzabschnitts maximal 30 Werktage liegen.
4. Keine Behinderung der Inbetriebnahme
Die parallele Ausführung weiterer Ausbauleistungen in anderen Netzbereichen entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung, bereits fertiggestellte Netzabschnitte fristgerecht betriebsbereit herzustellen.
Der Auftragnehmer hat ausreichende personelle und technische Kapazitäten für Montage-, Spleiß- und Inbetriebnahmearbeiten vorzuhalten.
§ 2 Zulässige Abweichungen von der Ausbaufolge
Abweichende Leistungsausführung
Zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, kontinuierlichen und effizienten Bauablaufs darf der Auftragnehmer in begrenztem Umfang Leistungen außerhalb der netzlogischen Reihenfolge ausführen.
Voraussetzung hierfür ist, dass:
- die Gesamtfertigstellung hierdurch nicht beeinträchtigt wird,
- keine Behinderung der Übergabe und Inbetriebnahme bereits fertiggestellter Netzbereiche durch den Auftraggeber an den Netzbetreiber entsteht,
- keine fördermittelrechtlichen Vorgaben verletzt werden,
- die technische Gesamtfunktion des Netzes weiterhin gewährleistet bleibt.
Zulässige Abweichungsvorschläge bei der Ausbaureihenfolge
Maßgeblich ist die durch den Auftraggeber freigegebene Ausführungsplanung, die im Bauzeitenplan (Grundlage der Zuschlagsbewertung) verankert ist.
Eine Abweichung von dieser Ausbaureihenfolge in der laufenden Projektumsetzung, sofern entsprechend technisch und wirtschaftlich begründet ist wie folgt möglich:
Die Beweislast hierfür liegt beim Auftragnehmer.
Die Zustimmung des Auftragnehmers ist für einen Umfang von 20 der maximalen Gesamtzahl der im jeweiligen Ausbaugebiet geplanten NVT Bereiche gewährt, es sei denn es stehen gewichtige Gründe (insb. Ablauf von Bewilligungszeiträumen der Förderbescheide) entgegen. Der angepasste Bauzeitenplan ist mit plausibler und nachvollziehbarer Begründung unaufgefordert durch den Auftragnehmer vorzulegen.
Teilabnahmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, netzlogisch betriebsbereit fertiggestellte Netzabschnitte gemäß § 12 Abs. 2 VOB/B teilabnehmen zu lassen
Aus Teilabnahmen ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Verpflichtung des Auftragnehmers zur vollständigen und fristgerechten Gesamtfertigstellung.
§ 3 Abrechnungsfähigkeit von Netzabschnitten
1. Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit
Die Abrechnung ist wie folgt für folgenden Baufortschritt möglich:
- Abschlagsrechnung ohne Abnahme für netzlogische (gemäß Definition unter § 1 Nr.1 (1) ), baulich fertiggestellte Netzabschnitte (gemäß der Definition des obigen § 1 Nr.1 (2),
- Teilschlussrechnungen nach Abnahme für netzlogische (gemäß Definition unter § 1 Nr.1 (1)), betriebsbereit fertiggestellte Netzabschnitte (gemäß der Definition des obigen § 1 Nr.1 (3)),
sowie für beide vorherigen Varianten unter Einhaltung der folgenden kumulativen Vorgaben, und der Regelungen unter § 3 Abs.2. Und unter § 4.:
- die Leistungen gemäß den vertraglichen Regelungen hergestellt wurden,
- die Bestands- und Dokumentationsunterlagen vollständig vorliegen gemäß den obigen Definitionen
- der jeweilige Netzabschnitt technisch eindeutig abgrenzbar ist. Nicht netzlogisch angeschlossene Inselabschnitte sind vorbehaltlich der Einhaltung der Vorgaben der obigen Regelung unter 2. „Zulässige Abweichungen von der Ausbaufolge“ nicht abrechnungsfähig.
- sowie die Voraussetzungen einer (Teil)-Abnahme gemäß § 12 VOB/B und den vertraglichen Regelungen vorliegen oder den vertraglichen Vorgaben für Abschlagszahlungen vorliegt, wenn obige Variante § 1 gegeben sind.
2. Netzlogische Voraussetzungen der Abrechnung
Netzabschnitte sind grundsätzlich nur dann abrechnungsfähig, wenn eine netzlogische Verbindung in Richtung des zugehörigen zentralen Netzknotens (PoP) besteht oder deren Herstellung unmittelbar bevorsteht.
Nicht netzlogisch angeschlossene Inselabschnitte sind vorbehaltlich der Regelung gemäß § 2 „Zulässige Abweichungen von der Ausbaufolge“ nicht abrechnungsfähig.
§ 4 Förderrechtliche Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Leistungen so auszuführen, dass die Einhaltung der einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich:
- Mittelverwendung
- Abrechnungsvorschriften, sowie die vertraglichen,
- Dokumentation,
- Bestandspläne,
- Trassenverlauf,
- Rohrbelegungen,
- Schacht- und Muffendokumentation,
- Fotodokumentation,
- Einmessdaten,
- Materialnachweise,
- Oberflächenfreigaben,
- sowie sonstige fördermittelrelevante Nachweise.
- förderrechtliche Meilensteine eingehalten werden sowie fristgerechter Inbetriebnahme
sichergestellt ist.
Der Auftragnehmer hat organisatorische oder bauliche Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Förderfähigkeit einzelner Netzabschnitte oder des Gesamtprojektes zu gefährden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Sicherstellung der Förderkonformität Anweisungen zur Reihenfolge der Leistungsausführung zu erteilen.
Der Auftragnehmer hat alle hierfür erforderlichen und vertraglich geschuldeten Nachweise rechtzeitig und vollständig vorzulegen.