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Information zur Berücksichtigungspflicht von GNVs beim
Initialausbau
1. Grundsätzliche vertragliche Hinweise
Als Auftragnehmer sind Sie – abhängig von Ihrem bezuschlagten Angebot – grundsätzlich verpflichtet, die Vermarktungskampagnen zur Umsetzung des vertraglich vereinbarten Hausanschluss- und Anwohnermanagements im angebotenen Umfang durchzuführen. Sämtliche Vermarktungskampagnen sowie deren Inhalte und Vorlagen sind dabei vorab mit der OEW Breitband GmbH als Auftraggeber abzustimmen.
Da Sie im Schriftverkehr mit den Grundstückseigentümern rechtlich und vertraglich als eigenverantwortliches Unternehmen auftreten, sind die abgestimmten Inhalte einschließlich der verpflichtend aufzuführenden Förderlogos auf Ihrem Geschäftspapier zu verwenden und zu versenden.
2. Rückmeldungs-/ Vermarktungsfristen auf Vermarktungsschreiben
im Hinblick auf die Vertrags- und Fördervorgaben
Als Auftragnehmer sind Sie grundsätzlich berechtigt, zur gezielteren Vermarktung Rückmeldefristen für einzelne Vermarktungskampagnen gegenüber den Grundstückseigentümern festzulegen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sinnvoll, die Erfolgschancen der Vermarktung zu erhöhen und Kundenrückmeldungen aktiv einzufordern.
Unabhängig davon weisen wir Sie ausdrücklich auf die förderrechtlichen und damit auch vertraglich maßgeblichen Berücksichtigungszeiträume für den Eingang von Gestattungs- und Nutzungsvereinbarungen (GNV) hin. Kostenlose Hausanschlüsse für Grundstückseigentümer können bis zu den in den jeweiligen Förderbescheiden festgelegten Fristen – bildlich gesprochen bis zum „Vorbeifahren des Baggers“ – berücksichtigt werden.
Diese Vorgabe ergibt sich insbesondere aus der in den Förderbescheiden enthaltenen Förderauflage zur Anschlussgewährleistung:
4.5 Anschlussgewährleistung Alle nachfragenden Teilnehmer müssen bis zur Verwendungsnachweisprüfung angeschlossen werden. Sofern eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der Teilnehmeranschluss im Sinne der Rn. 15 des Materialkonzepts vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmern – auch wenn sie keine Endkundenverträge mit dem
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Telekommunikationsunternehmen schließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmer mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus (Vorvermarktung) zu informieren. Ein Anschluss nachfragender Teilnehmer hat, soweit Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, während der Zweckbindungsfrist zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen.
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