Anlage Teilnahmebedingungen OEW BB Bau Neufra .pdf

Errichtung eines Gigabit-Glasfasernetzes (FTTB) in Neufra

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Anlage Teilnahmebedingungen

Anlage Teilnahmebedingungen
VorhabenBau Gigabit-Netz im LK Sigmaringen -Neufra HGF
Projektnummer00954/24-28
  1. Kommunikation

Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter die Vergabestelle vor Abgabe des Angebotes unverzüglich hierauf hinzuweisen.

Die Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter erfolgt über die Vergabeplattform www.deutsche-evergabe.de. Bieteranfragen sind ausschließlich über diese Vergabeplattform zu stellen.

Fragen können bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der im Aufforderungsdokument genannten Angebotsfrist gestellt werden.

Antworten auf rechtzeitig gestellte Fragen der Bieter werden in Form von Bieterrundschreiben beantwortet. Die Bieterrundschreiben werden auf der Vergabeplattform www.deutsche- evergabe.de eingestellt.

Die Bieter sind selbst dafür zuständig und haben eigenverantwortlich sicherzustellen, dass Sie sich über aktuelle Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens auf dem Laufenden halten. Sie haben hierzu laufend die vorbenannte Vergabeplattform hinsichtlich etwaiger Aktualisierungen, Informationen und ggf. weiterer Unterlagen zu prüfen. Das Gleiche gilt für den jeweiligen E-Mail- Account der angegebenen E-Mailadresse der Bieter. Dies insbesondere kurzfristig vor Ablauf der Einreichungsfrist für die verbindliche Angebotsabgabe. Ausschließlich im Falle einer Registrierung auf der Vergabeplattform www.deutsche-evergabe.de werden die Bieter automatisch über die Einstellung von Bieterrundschreiben informiert.

  1. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen

Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind unzulässig. Bieter, die eine Einzelbewerbung einreichen und zugleich an einem Angebot einer Bietergemeinschaft/ARGE beteiligt sind oder Bieter, die sich an mehreren Bietergemeinschaften als Bieter beteiligen, werden als Einzelbieter ausgeschlossen. Im Übrigen werden Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, ausgeschlossen.

Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.

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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über:

▪ Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, ▪ die zu fordernden Preise, ▪ Bindungen sonstiger Entgelte, ▪ Gewinnaufschläge, ▪ Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, ▪ Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, ▪ Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, ▪ Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben, ▪ sonstige Empfehlungen wettbewerbswidriger Natur,

es sei denn, dass sie nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind. Solchen Handlungen von Bietern selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die vom Bieter beauftragt oder für ihn tätig sind.

Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.

Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 10 v. H. des angebotenen Maximalpreises netto an den Auftraggeber zu bezahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe von ihm nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag über die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

  1. Angebotsabgabe und Verfahren

▪ Das Angebot ist in allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. ▪ Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. ▪ Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. ▪ Für die Angebotsabgabe sind die von der Vergabestelle ausgegebenen Vordrucke/Formulare zu verwenden, die allein verbindlich sind. Die Verwendung selbst gefertigter Vervielfältigungen Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.

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oder Abschriften ist zulässig. Für die Übereinstimmung selbst gefertigter Vervielfältigungen oder Abschriften mit den von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucken hat der Bewerber Sorge zu tragen. Bei Abweichungen haben die Vordrucke/Formulare der Vergabestelle Vorrang. ▪ Der Angebotsabgabe liegen die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zugrunde. ▪ Informationen, Verlautbarungen oder Bekanntmachungen aus oder im Zusammenhang mit der Ausschreibung erfolgen ausschließlich durch die Vergabestelle. ▪ Der Bieter hat in sämtlichen Unterlagen zu seinem Angebot bzw. im verbindlichen Angebot selbst deutlich kenntlich zu machen, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu betrachten sind und daher etwa im Falle eines Nachprüfungsverfahrens nicht im Rahmen der Akteneinsicht herausgegeben werden dürfen. ▪ Das Angebot muss sämtliche geforderten Erklärungen und Angaben enthalten, insbesondere sämtliche abgefragten Preisangaben gemäß Vorgaben in den Preisblättern bzw. im Leistungsverzeichnis. Unvollständige Angebote werden, ggf. nach Nachforderung soweit zulässig, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. ▪ Werden die von der Vergabestelle gesondert verlangten oder ggf. nachgeforderten Unterlagen zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann der Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. ▪ Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. ▪ Änderungen an den Verfahrensbedingungen und den Ausschreibungsunterlagen sind unzulässig. ▪ Eigene Verfahrens- oder Vertragsbedingungen des Bieters dürfen dem Angebot nicht zugrunde gelegt werden. Im Streitfall haben die Bedingungen der Ausschreibung Vorrang. ▪ Das Verfahren wird auf Grundlage der Vorgaben des Abschnitts 2 der VOB/A durchgeführt, so dass die dortigen Regelungen zur Anwendung kommen. Im Übrigen sind der Vorgaben der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Amtsblatt der EU vom 28.03.2014, L 94/65) sowie die Vorgaben unter Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen – des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.

  1. Nebenangebote

Nebenangebote und/oder Alternativangebote sind nicht zugelassen.

  1. Unterauftragnehmer

Sofern der Bieter im Teilnahmewettbewerb Unterauftragnehmer zur Eignungsleihe benannt hat, dürfen diese im weiteren Verfahren nicht ausgetauscht werden.

Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.

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Auf Anforderung der Vergabestelle hat der Bieter, soweit im Teilnahmewettbewerb noch nicht abschließend geschehen, konkret zu definieren, welche Leistungen er im eigenen Unternehmen erbringt bzw. welche Teilleistungen an Unterauftragnehmer vergeben werden.

  1. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind nur dann zur Angebotsabgabe zugelassen, sofern diese bereits im Rahmen der Bewerbung benannt wurden.

  1. Nachprüfungsverfahren

Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren ist die

Vergabekammer Baden-Württemberg Durlacher Allee 100 71637 Karlsruhe Telefon: 0049721/926-8730 Telefax: 0049721/926-3985

  1. Kostenerstattung

Es werden keine Kosten für die Bearbeitung des verbindlichen Angebotes / der Bewerbung erstattet und auch keine Entschädigungen erhoben.

Hinweis: Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch Rechtsanwalt Achim Zimmermann, iuscomm Rechtsanwälte – Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft erstellt und dürfen nur im Zusammenhang mit der laufenden Ausschreibung verwendet und bearbeitet werden. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.

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