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Errichtung eines Gigabit-Glasfasernetzes (FTTB) in Neufra

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:07 (Europe/Berlin)

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OEW Breitband GmbH - Vergabeverfahren Nr.

OEW-Vertrag über Generalunternehmerleistungen des Baus

eines Gigabit-Netzes in Neufra

Anlage Leistungsbeschreibung

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über Generalunternehmerleistungen des Baus eines (geförderten) Gigabit-Netzes in Bau Gigabit-Netz im LK Sigmaringen - Neufra HGF

Stand:  14.07.2026

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Inhalt

1. Auftraggeber und Kurzbeschreibung des Vergabegegenstandes..........4

2. Projektkulisse und Losaufteilung.........................................................5

3. Abstimmung mit wesentlichen Projektbeteiligten und Grundlagen der

Projektorganisation.......................................................................................7

3.1. Auftraggeber.......................................................................................................................7 3.2. Planungsbüro.....................................................................................................................7 3.3. Netzbetreiber und Open-Access- Nachfrager....................................................................8 3.4. Mitverlegende Dritte (Versorger Gas, Wasser/Abwasser, Strom, Telekommunikation) ....8 3.5. Grundstückseigentümer.....................................................................................................9 3.6. Wegebaulastträger, sonstige Behörden und andere Versorgungsunternehmen...............9

4. Generelle Leistungsrelevante technische und vertragliche Vorgaben

und Regelungen............................................................................................9

4.1. Fördervorgaben................................................................................................................10 4.2. Vorgaben des Auftraggebers OEW..................................................................................11 4.3. Technische Vorgaben......................................................................................................11 4.4. zu verwendende Tools und Applikationen .......................................................................12 4.5. Vorgaben zu Bauablauf und Bauzeitenplan(-ung)...........................................................14 4.6. Vorgaben zur Abnahme, Rechnungslegung und Aufmaßverfahren................................15 4.7. Vorgaben zur Leistungsänderungen, sonstigem Nachtragswesen und Nachunternehmereinsatz.............................................................................................................17

5. Planungs- und Genehmigungsleistungen und sonstige wesentliche

Annexleistungen in Abgrenzung zum Planungsbüro.................................17

6. Bauleistungen und wesentliche Annexleistungen..............................18

6.1. Bauzeitenplan und Ausbaureihenfolge und vertragliche Leistungen bei der Umsetzung förderrechtlichen Publizitätspflichten und Baureporting (Bautagebücher etc.).............................20

6.1.1....................................................................................................20

6.1.2....................................................................................................22

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6.2. Genehmigungswesen, Vermarkungen und sonstige auszuführenden vorbereitenden Vorarbeiten...................................................................................................................................23 6.3. Hausanschlüsse und Hausanschlussmanagement und Herstellen von Hausanschlüssen, sowie Anliegermanagement.........................................................................................................24 6.4. Mitverlegungen und Mitverlegungsmanagement.............................................................26 6.5. Verlegearten, Bodenklassen und Immissionen im Baufeld..............................................27 6.6. Vor-Ort Präsenz des Auftragnehmers und Baustelleneinrichtung...................................28 6.7. Baustellensicherung, allgemeine Sicherheitspflichten und SiGeKo.................................29 6.8. Dokumentation und Nachweise .......................................................................................31

7. Anhangverzeichnis.............................................................................32

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  1. Auftraggeber und Kurzbeschreibung des Vergabegegenstandes

Der Auftraggeber ist die OEW Breitband GmbH. Die OEW Breitband GmbH wurde im Jahre 2021 von mehreren Landkreisen in Baden-Württemberg (insbesondere Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Landkreis Freudenstadt, Landkreis, Landkreis Reutlingen, Landkreis Sigmaringen Zollernalbkreis) als Tochterunternehmen des Zweckverbandes Oberschwäbische Elektrizitätswerke gegründet, um den Breitbandausbau im lang vernachlässigten ländlichen Raum voranzutreiben. Weitere Informationen sind unter www.oew-breitband.de zu entnehmen.

Der Auftraggeber befindet sich zu 100% in öffentlicher Hand und finanziert sich im Wesentlichen aus Erlösen aus dem Beteiligungsportfolio des Zweckverbandes Oberschwäbische Elektrizitätswerke. Der Auftraggeber plant die Errichtung staatlich geförderter Gigabit-Netze (FTTB) im Rahmen eines sogenannten Betreibermodells zur Erschließung der je nach Förderprogramm einschlägigen unterversorgten Adresspunkte im Projektgebiet.

Der Auftraggeber hat für die Errichtung des Netzes Fördermittel von Bund und Land beantragt bzw. bewilligt bekommen. Auftragsvergabe, Leistungserbringung und Leistungsabrechnung unterliegen daher besonderen Bedingungen der Fördermittelgeber. Das Projekt wird nach den im Vertrag aufgeführten Förderprogrammen des Bundes und Landes gefördert. Der/die vorläufige/-n Förderbescheid/-e des Bundes und so weit schon genehmigt die Bescheide der Kofinanzierung des Landes für das Projekt kann/können der Anlage Zuwendungsbescheid entnommen werden.

Aufgrund der durchgeführten Betreiberausschreibung wurde für das zu errichtende FTTB- Netz ein Netzbetreiber (die Bietergemeinschaft TeleData und Zollernalbdata) ermittelt, welcher nach Realisierung die aktive und passive Versorgung der Kunden und anderer TK- Unternehmen mit Breitbanddiensten und Open-Access Vorleistungsprodukten übernimmt und die Netze vom Auftraggeber anpachtet.

Die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, sowie weitere Leistungen (in Anlehnung an die HOAI- Leistungsphasen 4-8, für Details s.u. insb. Ziff. 5 und 6.2-6.5) wurde bereits durch ein in einem eigenständigen Vergabeverfahren beauftragtes und entsprechend qualifiziertes Planungsbüro (die Bietergemeinschaft CeraTech GmbH und DEN GmbH) erarbeitet.

Auf dieser Grundlage wurde das Leistungsverzeichnis, sowie diese Leistungsbeschreibung und die sonstigen vertraglichen Regelungen für die Umsetzung der Bau- und

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Kabeleinzugsarbeiten einschließlich aller sonstigen Annex- und Dokumentationsleistungen eines Generalunternehmers für die funktionsfähige und förderkonforme Errichtung des FTTB-Netzes erstellt. (Rest-)Planungsleistungen sind nur insoweit umfasst, wie sie in den vertraglichen Regelungen (insb. aber nicht abschließend dieser Anlage Leistungsbeschreibung mitsamt Ihren Anhang Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.

Zum Baustart hat das Planungsbüro die behördlichen Erlaubnisse, insbesondere der Straßenbaulastträger oder etwaiger Grundstückseigentümer, eingeholt, soweit sie nicht wie in der Leistungsbeschreibung oder dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Vertrag gekennzeichnet dem Auftragnehmer obliegen (wie insbesondere aber nicht abschließend die verkehrsrechtlichen Anordnungen).

  1. Projektkulisse und Losaufteilung

Das mit diesem Vergabeverfahren neu zu errichtende passive Gigabit-Netz (FTTB) umfasst folgende Projektkulisse nach Losen folgende Längen, Massen und Anschlusspunkte im Gebäude (APL):

In den Massenangaben laut Leistungsverzeichnis sind folgende Tatbestände ausgehend von den förderrechtlichen Einteilungen enthalten:

• Erschließung der unterversorgten Adresspunkte auf Basis des jeweils einschlägigen Förderbescheides

• Vorstreckung von Adresspunkten soweit förderrechtlich möglich

• Verlegung ausreichender Kapazitätsreserven entsprechend den Anforderungen des Materialkonzeptes

• Die Massen und Mengen des vorliegenden Vergabeverfahrens ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und sind grob wie folgt:

Los 1 – Neufra Bund - Az. 832.6 10-2201BW21753 (hgf)

Land 7-84.33.5/121-848281779

• ca. 26,1 km als Neubau bis zur privaten Grundstücksgrenze

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• ca. 2,3 km Hausanschlusstrasse (von Grundstücksgrenze bis APL)

• ca. 0,8 km Glasfaser-/Rohreinzug in bestehende Rohrsysteme (Trassenmeter) inkl. ggf. Ertüchtigung dieser Rohrsysteme

• ca. 155 Gebäudeanschlusspunkte

• 2 Technikstandorte (PoP-Container/MFG)

Änderungen zu Mengen, Massen und Maßen sind im Rahmen der Bauumsetzung möglich und bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die detaillierte Ausführungsplanung, sowie die unter Ziff. 4 aufgeführten weiteren wesentlichen Vertragsbestandteile werden dem Bieter nach Abgabe der unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt.

Eine Zuschlagsbewertung erfolgt losweise gemäß der Vergabeunterlage Anlage Zuschlagskriterien.

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  1. Abstimmung mit wesentlichen Projektbeteiligten und Grundlagen der Projektorganisation

Die Umsetzung des Projektes ist durch eine enge Zusammenarbeit geprägt.

Folgende wesentliche Projektbeteiligte sind insbesondere aber nicht abschließend neben dem Auftragnehmer für die Umsetzung des vorliegenden geförderten Breitbandausbauprojekts zur Errichtung eines passiven Gigabit-Netzes (FTTB) zur Erschließung der je nach Förderprogramm erfassten unterversorgten Adresspunkte im Projektgebiet maßgeblich.

Dementsprechend ist für die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers eine regelmäßige, enge Abstimmung auf wöchentlicher Basis und öfter, wenn situativ notwendig, mit dem Auftraggeber und dem Planungsbüro, sowie wenn notwendig mit dem Netzbetreiber zu erfolgen:

3.1. Auftraggeber

Auftraggeber ist die OEW Breitband GmbH als Eigentümer und zukünftiger Verpächter des neu zu schaffenden passiven Gigabit-Netzes (FTTB) im öffentlichen und privaten Grund, bis zum Hausabschlusspunkt im Gebäude des Haus- oder Grundstückseigentümers.

Der Auftraggeber ist die koordinierende Stelle und Ansprechpartner für Fragen hinsichtlich der Förderbedingungen und -Grundlagen an den Fördermittelgeber im Verhältnis zu allen anderen Projektbeteiligten und zum Netzbetreiber.

3.2. Planungsbüro

Das Planungsbüro ist der zentrale Ansprechpartner des Auftragnehmers hinsichtlich aller Fragen zur Planung und Realisierung des neu zu schaffenden passiven Gigabit- Netzes (FTTB) inkl. Herstellung der Hausanschlüsse. Weiterhin ist es die koordinierende Stelle innerhalb des Projekts. Es ist der Ansprechpartner des Auftragnehmers hinsichtlich aller Fragen, die eine übergeordnete und somit über das einzelne Projektgebiet hinausgehende Auswirkung haben.

Ferner ist es verantwortlich für die inhaltlichen und technischen Vorprüfungen zur Rechnungsfreigabe durch den Auftraggeber im Rahmen von dessen Vorgaben,

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Bauüberwachung der vertraglich angebotenen Ausbaureihenfolge in der Anlage Bauzeitenplan, der Erstellung der Gesamtdokumentation und der Projektgesamtsteuerung.

Das Planungsbüro übernimmt die Bauüberwachung in Vertretung des Auftraggebers, die fördermittelkonforme Prüfung der Dokumentation, einschließlich der Dokumentationsvorgaben des OEW Planungshandbuches, der Maßnahme, die Koordination der Ausschreibungen sowie die Abstimmung der Hausanschlüsse mit dem Netzbetreiber.

Im Übrigen wird auf die weiteren Regelungen zum Hausanschluss- und Mitverlegungsmanagement, sowie die Dokumentationsleistungen in dieser Leistungsbeschreibung verwiesen.

3.3. Netzbetreiber und Open-Access- Nachfrager

Der Netzbetreiber betreibt das neu zu schaffende passive Gigabit-Netz (FTTB) im Projektgebiet des Auftraggebers. Er übernimmt die in Zusammenarbeit vom Planungsbüro und Auftragnehmer geplante und hergestellte passive Infrastruktur sukzessive nach Herstellung in Betrieb und errichtet dabei seine aktive Ebene auf der passiven Ebene des Auftraggebers. Weiterhin vermarktet der Netzbetreiber seine Produkte eigenständig mit den Endkunden und Grundstückseigentümern.

Der Netzbetreiber übernimmt in der Regel die Nachverdichtung und Nachanschlüsse nach der Inbetriebnahme gemäß den Regelungen des Netzbetriebsvertrages.

Der Netzbetreiber hat die für geförderte Netze maßgeblichen Open-Access-Anforderungen zu beachten und Dritten Telekommunikationsunternehmen entsprechend zu gewähren. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen und zu dokumentieren, dass Open- Access Nachfragern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den passiven Netzbestandteilen und die hierfür erforderliche Nachweisführung nicht beeinträchtigt werden und so früh wie möglich gemäß den Regelungen der Förderbedingungen gewährleistet werden kann.

3.4. Mitverlegende Dritte (Versorger Gas, Wasser/Abwasser, Strom, Telekommunikation)

Sofern Dritte berechtigt sind, ihre Komponenten im Rahmen der Realisierung des neu zu schaffenden passiven Gigabit-Netzes (FTTB) mit zu verlegen, wird der Auftragnehmer seine vertraglichen Abwicklungspflichten (vgl. Ziff. XX) übernehmen. Der mitverlegende Dritte ist

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der Ansprechpartner des Auftragnehmers hinsichtlich aller Fragen, die die Verlegung seiner Komponenten betreffen.

3.5. Grundstückseigentümer

Der Grundstückseigentümer ist nicht der Eigentümer des Hausanschlusses und der passiven Einrichtung des Glasfasernetzes von der Grundstücksgrenze bis ins Gebäude. Der Grundstückseigentümer ist der Ansprechpartner des Auftragnehmers hinsichtlich der Terminabstimmung und Zugangsgewährung und sonstigen Vorortfragen zur Erstellung der Hausanschlüsse im Rahmen der unter Ziff. 6.3 aufgeführten vertraglichen auftragnehmerseitigen Leistungen beim Hausanschlussmanagement.

3.6. Wegebaulastträger, sonstige Behörden und andere Versorgungsunternehmen

Der Auftragnehmer beachtet bei der Umsetzung seiner vertraglichen Leistungen die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben der Wegebaulastträger, sonstigen Behörden und Dritter Versorgungsunternehmen (insb. aber nicht abschließend Dritte Versorgungsunternehmen mit Strom-, Wasser-, Gas-, Telekommunikationsunternehmen).

  1. Generelle Leistungsrelevante technische und vertragliche Vorgaben und Regelungen

Der Auftragnehmer hat für alle erforderlichen vertraglichen zur „schlüsselfertigen“ und funktionsfähigen Herstellung des neu zu schaffenden passiven Gigabit-Netzes (FTTB) inkl. aller erforderlichen Nebenleistungen (insbesondere Bau-, Vermessungs- und Dokumentationsleistungen) die Regelungen des gesamten Vertragswerkes und insbesondere folgenden Vorgaben und technischen Regelungen zu beachten und umzusetzen.

Sollte die Anlage Leistungsverzeichnis oder diese Anlage Leistungsbeschreibung mitsamt ihren Anhängen keine eigenständige Abrechnungspositionen/Möglichkeiten vorsehen, sind etwaige Kosten in die Einheitspreise der Anlage Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers einzukalkulieren.

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Die in diesem gesamten Dokument Anlage Leistungsbeschreibung aufgeführten Anhänge und referenzierten Regelungen/Vorgaben sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und vom Auftragnehmer als Teil seines Auftrags zu beachten und umzusetzen.

Hinsichtlich der Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen wird auf die Regelungen des Vertrages (insbesondere § 2 Abs. 7) verwiesen.

4.1. Fördervorgaben

Die Vorgaben des Anhangs Zuwendungsbescheide mit sämtlichen dort genannten Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweisen gemäß Anlage Zuwendungsbescheide sowie sämtliche Vorgaben der zugrundeliegenden Förderprogramme sind mit absoluter Priorität zu beachten und umzusetzen bei den vertraglichen Leistungen.

Ergänzend weist der Auftraggeber neben den vertraglichen Regelungen und Vorgaben der Förderbedingungen insbesondere auf folgende klarstellenden Anhänge hin.

Die nachfolgenden Anhänge werden gegen eine unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt

• Anhang Zuwendungsbescheide mit Verweis auf das Materialkonzept und die förderrechtlichen Dokumentationsbedingungen (GIS-Nebenbestimmungen und Vorgaben zur Fotodokumentation)

• Anhang Mittelabruf und Konkretisierung

• Anhang Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und ggfs. Regelungen diesbezüglich in dieser Anlage Leistungsbeschreibung,

• Anhang Vorgaben Mitverlegung

• Anhang für Auftragnehmer Berücksichtigungsfenster kostenlose HA

Im Übrigen wird insbesondere auf die Publizitätspflichten und Regelungen in Ziff. 6.1 verwiesen.

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4.2. Vorgaben des Auftraggebers OEW

Ferner hat der Auftragnehmer neben den Regelungen des Vertragswerkes insbesondere durch folgende Anhänge abgebildete auftraggebereigene Vorgaben bei der vertraglichen Leistungserbringung zu beachten:

Die nachfolgenden Anhänge werden gegen unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt

• Anlage Leistungsverzeichnis

• Anhang Planungsstand mit bisherigen Genehmigungen/behördlichen Entscheidungen

• Anhang OEW Planungs- und Dokumentationsrichtlinie mit seinen Anlagen, insbesondere Musterprotokollen/Muster-Bautagesberichten-dokumenten; Der Auftraggeber ist berechtigt, die Musterprotokolle/Muster-Bautagesberichte auszutauschen. Ab diesem Austauschzeitpunkt sind diese Dokumente verpflichtend zu verwenden

• Anhang geologische Karte

• Anhang OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU Model

• Anhang Leistungsbeschreibung_GEONIQ

• Anhang Vorlage Bauzeitenplan

• Anhang Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme

4.3. Technische Vorgaben

Der Auftragnehmer hat bei der vertraglichen Leistungserbringungen neben den Regelungen des gesamten Vertragswerkes, insbesondere folgende technischen Regelungen zu beachten und umzusetzen:

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• die in der Anlage Leistungsverzeichnis und dieser Anlage Leistungsbeschreibung mit ihren Anhängen aufgeführten bzw. einschlägigen technischen Normen

• die im Rahmen von Genehmigungserteilungen durch den Wegebaulastträger/sonstige Behörden bzw. im Rahmen von Kreuzungsverträgen (insb. bei Infrastrukturen Dritter) vorgegebenen technischen Anforderungen,

• die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, insbesondere:

o alle EU- Vorschriften,

o alle DIN-Vorschriften,

o einschlägigen ZTV

o alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen,

o alle öffentlich - rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit,

o die Unfallverhütungsvorschriften,

o die Herstellerhinweise, d

o die VDI-, VDE- und VDS-Bestimmungen,

o alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft

• Sonstigen vertraglichen Regelungen

• die Vorgaben der VOB/B und VOB/C

Die Regelwerke sind nicht beigefügt. Der Auftragnehmer ist für deren Kenntnisnahme selbst verantwortlich.

4.4. zu verwendende Tools und Applikationen

Aufgrund der Größe und Komplexität (durch parallele Abarbeitung mehrere Auftragnehmer für einen Förderbescheidsgebietkulisse) der Projekte des Auftraggebers ist eine einheitliche

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Einmessung, Dokumentation sowie ein einheitliches Management und Monitoring des Projektes erforderlich

Daher ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vom Auftraggeber vorgegebenen digitalen Tools und/oder Werkzeuge im Rahmen des technisch-wirtschaftlich Zumutbaren zu verwenden und die hierfür erforderlichen Daten vollständig, aktuell und unmittelbar in den vorgegebenen Systemen zu erfassen.

Hierfür werden im Rahmen der vorliegenden Leistungserbringung folgende Tools zwingend vorgegeben:

• GEONIQ, wobei hinsichtlich Details und Kostenregelungen auf den Anhang Leistungsbeschreibung_GEONIQ verwiesen wird

• FotoGIS, wird durch den Auftraggeber bereitgestellt

• Proto-GIS, in dem georeferenziert die vertraglich zu erstellenden Protokolle und Fortschrittsberichte abzulegen sind. Der Auftraggeber ist berechtigt das Ablagesystem einmal auf ein anderes System auszutauschen. Der Auftragnehmer hat dabei den aktuellen Datenstand in das andere System zu übertragen, wobei die Migrationsleistung nicht gesondert vergütet wird.

• Cloud Datenablagesystem (z.B. Sharepoint) wird durch den Auftraggeber bereitgestellt; wobei der Auftraggeber berechtigt ist das Ablagesystem einmal auf ein anderes System auszutauschen. Der Auftragnehmer hat dabei den aktuellen Datenstand in das andere System zu übertragen, wobei die Migrationsleistung nicht gesondert vergütet wird.

• Projektmanagement- und –monitoring Tool, wobei der AN wöchentlich den aktuellen Baufortschritt zu aktualisieren hat:

Initial Tool des Auftragnehmers

Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss ein eigenes System bereitstellen; dieses ist vom Auftragnehmer nach angemessener Einweisung zwingend zu nutzen und der aktuelle Datenstand ist in das Auftraggeber-System zu übernehmen.

• Digitale Bauabrechnung:

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Abgabe der Aufmaß- und Abrechnungsdaten in den vom AG vorgegebenen GAEB- Formaten, insbesondere DA11/X31 für Aufmaße und X81 für Angebots- /Rechnungsdaten, soweit vom AG gefordert.

Diesbezüglich wird auf die vertraglichen Regelungen (insbesondere im Vertrag, im Anhang Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme, sowie den Regelungen dieser Leistungsbeschreibung in Ziff.4.6) verwiesen.

4.5. Vorgaben zu Bauablauf und Bauzeitenplan(-ung)

Der Auftragnehmer ist innerhalb der Vorgaben des Vertragswerkes als Generalunternehmer grundsätzlich selbst für die Koordination und den Einsatz der Bautrupps für die Realisierung der vertragsgemäßen Leistungen verantwortlich.

Nachdem die Fördermittelgeber auf eine zeitnahe Umsetzung der Förderprojekte mit schnellster Nutzbarkeit der geförderten passiven Netzinfrastruktur setzen, ist es erforderlich den Ablauf und die Ausbaureihenfolge der vertraglichen Leistungserbringung gemäß dem in den folgenden Anhängen niedergelegten Vorgaben, insbesondere dem netzlogischen zeitnahen Ausbau mit „Licht im Rücken“ zu erbringen:

• Anhang Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme

• Anhang Vorlage Bauzeitenplan

Dementsprechend hat der Auftragnehmer bereits bei der Angebotsabgabe auf Basis dieser Vorgaben und den Regelungen der Vergabeunterlagen einen belastbaren netzlogischen Bauzeitenplan anzubieten. Dieser wird dann entsprechend den Regelungen in den Vergabeunterlagen bewertet.

Diesbezüglich hat der Auftragnehmer ferner beim Bauzeitenplan folgende Themen zu berücksichtigen:

In den Wintermonaten (Mitte / Ende November bis Ende Februar) herrschen in der Regel lediglich +5° C und teilweise Dauerfrost. Dadurch besteht die Gefahr, dass diverse Arbeiten (z. B. Straßenbau, Kunststoffleerrohre) nicht ausgeführt werden können. Diese Winterpause ist mit einzukalkulieren und hat keine Auswirkungen auf das Bauzeitende.

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Insbesondere sind auch weitere externen Faktoren zu berücksichtigen, z.B.: Einholen der verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. noch ausstehenden Genehmigungen, Such- handschachtungen aufgrund von unzureichenden Leitungsauskünften Dritter, Materiallieferungen.

Die Arbeiten müssen umgehend gemäß den vertraglichen Regelungen bzw. den Vergabeunterlagen und dem angebotenen Bauzeitenplan nach Zuschlag beginnen.

Die Bestimmung der Fertigstellungs- und sonstigen vertraglich verbindenden Fristen ergeben sich ebenfalls aus dem auf Basis des Anhang Vorlage Bauzeitenplan als verbindliche Fertigstellungstermine in Sicht des § 5 Abs. 1 VOB/B angebotenen Bauzeitenplan mit Fertigstellungsterminen, sowie den vertraglichen Regelungen insb. § 9 und sind insbesondere:

• Angebotener verbindlicher Starttermin nach Vorgaben des Auftraggebers

• Fertigstellungstermine gemäß den markierten Vorgaben im Anhang Vorlage Bauzeitenplan

Im Übrigen wird auf die Vorgaben der Ziffer. 6.1 zum Baureporting verwiesen.

4.6. Vorgaben zur Abnahme, Rechnungslegung und Aufmaßverfahren

Abnahmen, sowie Aufmaße und Rechnungen sind gemäß insbesondere den folgenden vertraglichen Regelungen zu erfolgen und sind zu erstellen:

• Vertrag insb. §§ 11 und 13,

• der Anlage Leistungsverzeichnis

• dem Anhang OEW Planungs- und Dokumentationsrichtlinie,

• dem Anhang OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU- Model und

• Anhang Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme

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Anlage Leistungsbeschreibung

Danach sind insbesondere aber nicht abschließend

• die Rechnungen sind nach Vorgabe des Auftraggebers elektronisch (wenn nicht schriftlich im Einzelfall angefordert) in den vom Auftraggeber vorgegebenen GAEB- Formaten zu liefern, insbesondere X31/DA11 für digitale Aufmaße und X81 für Angebots- bzw. Rechnungsdaten, soweit einschlägig unter Angabe der LV- Einzelpositionen, Einheitspreise, Mengen, Förderkennzeichen und des zugehörigen Bauabschnitts an rechnung@oew-breitband.de einzureichen.

Für jeden Förderbescheid bzw. jedes Förderkennzeichen sind die Leistungen getrennt auszuweisen und je Förderkennzeichen eine eigenständige Rechnung zu stellen.

• Abschlagsrechnungen sind nur im Rahmen der vorstehenden vertraglichen Vorgaben bzw. bei einem angebotenen Zahlungsplan nicht zulässig.

• Die Abrechnung erfolgt ausschließlich gemäß den Vorgaben des Anhang Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme für netzlogische NVT-Bereiche gemäß dem angebotenen Bauzeitenplan

• Die Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: •

o Leistungszeitraum

o Mengen je Einzelposition,

o Netto-Kosten je Einzelposition,

o Zwischensummen je LV-Abschnitt,

o Endsumme Netto,

o separate Ausweisung der Mehrwertsteuer,

o Digitales Aufmaß nach Vermessungsdaten (in GAEB-Format z.B. x31),

o Angabe des verbauten Materials unter Verwendung der Liefer- und Transportscheine

o Förderkennzeichen und je Bescheid eigenständige Rechnung

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Anlage Leistungsbeschreibung

• Den Rechnungen sind unterschriebene Lieferscheine (im Original) der verwendeten Materialien, sowie alle weiteren vertraglich erforderlichen Dokumentationsnachweise anzufügen

Ferner hat der Auftragnehmer bereits zur Abnahme bzw. sollte er berechtigt sein Abschlagsrechnungen zu stellen (weil kein Zahlungsplan gilt) hat er vorab zur Abnahme bzw. in den vorab zu liefernden vertraglichen Nachweisen für die Abschlagsrechnung bereits eine Entwurfsrechnung , welche die Mengen und Massen des zur Kenntnis genommenen Aufmaßes und alle sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechnungsvorgaben beinhaltet einzureichen. Die eingereichte Entwurfs-Rechnung wird seitens des Auftraggebers mitgeprüft und freigeben oder es werden entsprechende Einwände/Einreden erhoben. Der Auftragnehmer stellt dann gemäß den vertraglichen Regelungen die Rechnung.

4.7. Vorgaben zur Leistungsänderungen, sonstigem Nachtragswesen und Nachunternehmereinsatz

Es wird auf die Regelungen des Vertrages (insb. § 8 und §§ 5 und 17 verwiesen) bezüglich der Leistungsänderungen und des Nachunternehmereinsatzes.

Daher sind insbesondere unvorhersehbare Leistungsänderungen, sowie Mengen- und Maßänderungen damit zu steuern. Diesbezüglich hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber bereitgestellten Musternachtragsdokumente zu verwenden

  1. Planungs- und Genehmigungsleistungen und sonstige wesentliche Annexleistungen in Abgrenzung zum Planungsbüro

Die zu erbringenden Planungsleistungen (insbesondere Ausführungs- und Genehmigungsplanung) wurden bereits durch ein gesondert beauftragtes Planungsbüro erbracht und deren aktueller Stand ist als Anhang Planungsstand, Anhang geologische Karte und der Anlage Leistungsverzeichnis abgebildet.

Sämtliche für die Durchführung des Baubetriebes erforderlichen baugewerblichen, verkehrsrechtlichen, wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen hat der Auftragnehmer einzuholen, soweit diese nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber oder das Planungsbüro beigestellt werden. Die Planunterlagen

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werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Insbesondere hat der Auftragnehmer die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen vorab einzuholen. Etwaige Genehmigungsgebühren und Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit das Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes regelt.

Das Planungsbüro ist auch nach Beauftragung des Baus im Rahmen des vorliegenden Vertrages mit der Bauüberwachung, Rechnungsprüfung und Erstellung der förderkonformen Dokumentation (auf Grundlage vom Auftragnehmer beizustellenden Dokumentationsleistungen, insbesondere, aber nicht abschließend Vermessungs-, Einmessungs-, und Dokumentationsleistungen) beauftragt.

Die in Abweichung von der aktuellen Ausführungsplanung erfolgten Umplanungen bis zur Endstelle sind durch Zwischenmeldungen an das Planungsbüro vom Auftragnehmer entsprechend zu dokumentieren, so dass das Planungsbüro auf Grundlage dieser Dateien die Dokumentation an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen kann („Rotstrichkorrektur”). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber und das bauüberwachende Planungsbüro bei sich abzeichnenden nicht unwesentlichen Mengenänderungen sowohl nach Förderrecht (insbesondere, aber nicht abschließend Ziffern. 6.12 und 6.13 der Förderrichtlinie, sowie gemäß den Vorgaben der § 2 VOB / B und § 132 GWB).

Die Daten für die förderrechtlich und vertraglich erforderliche Dokumentation wird durch den Auftragnehmer erfasst, insbesondere aber nicht abschließend auch die Vermessung und Einmessung der Trasse mittels GEONIQ (siehe Anhang Leistungsbeschreibung GEONIQ), Fotodokumentation.

Im Übrigen wird bezüglich Dokumentationsleistungen auf die vertraglichen Regelungen (insbesondere auf den Anhang OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU-Model, sowie die übrigen Vorgaben gemäß Ziff. 4. dieser Anlage Leistungsbeschreibung) verwiesen

  1. Bauleistungen und wesentliche Annexleistungen

Vom Auftragnehmer sind sämtliche Bauleistungen und hiermit zusammenhängende wesentliche Annexleistungen gemäß den vertraglichen Vorgaben und gesetzlichen

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Regelungen zur funktionsfähigen, förderkonformen Herstellung des neu zu schaffenden passiven Gigabit-Netzes (FTTB) (s. insbesondere Ziffer 4) zu erbringen.

Hinsichtlich der vom AG zu bestimmenden Ausbaureihenfolge, in der die Bauleistungen zu erbringen sind, wird auf den angebotenen „Bauzeitenplan“ verwiesen.

Diese Leistungen umfassen im Wesentlichen aber nicht abschließend folgendes:

• Erbringung der Tiefbauleistungen in den Längstrassen

• Erbringung der Tiefbauleistungen in den Quertrassen bis zur Grundstücksgrenze der anzuschließenden Grundstücke

• Herstellung der Hausanschlüsse inklusive der Zuführungen von der Grundstücksgrenze

• Herstellung von Vorstreckungen zu Gebäuden/Baugrundstücken entlang der Trassen in der Herstellungsvariante gemäß Leistungsverzeichnis und Planung (i.d.R. homes passed plus)

• Verlegung von Rohrsystemen

• Einbringung sonstiger passiver Systemkomponenten (z.B. Gf-KVz Unterverteilungen, Schächte etc.)

• Herstellung der passiven Bestandteile der Technikstandorte (z.B. Multifunktionsgehäuse, PoP-Standorte etc. inkl. passive Belegung)

• Vorbereitung, Planung und schlüsselfertige Herstellung der Stromanschlüsse inkl. dadurch evtl. entstehender Gebühren. Der Auftragnehmer hat die Netzanschlüsse bei dem jeweils zuständigen Stromnetzbetreiber rechtzeitig zu beantragen und bis zur technischen Bereitstellung zu koordinieren. Nicht umfasst ist der Abschluss eines Stromliefervertrags.

Dieser bleibt dem Netzbetreiber bzw. dem hierfür zuständigen Dritten vorbehalten. Ein betriebsbereiter Stromanschluss zu einem bestimmten Termin wird nur geschuldet, soweit die Bereitstellung durch den zuständigen Netzbetreiber tatsächlich möglich ist.

Auch die Kosten hierfür sind vom Auftragnehmer in den Einheitspreisen einzukalkulieren

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Anlage Leistungsbeschreibung

• Einbringen von LWL-Kabeln im Bereich der Zuleitung (Anschlusspunkt Netzbetreiber/Backbone zu PoP-Standort)

• Einbringen von LWL-Kabeln im Bereich der Zuleitung (PoP-Standort zu den Gf-KVz Unterverteilungen)

• Sonstige LWL-Arbeiten (z.B. Einbringung LWL-Muffen und Spleißkassetten, Spleißarbeiten etc.)

• Vermessung, Einmessung und Rotstrichkorrektur

• Nutzung, Prüfung und ggf. Ertüchtigung vorhandener Bestandsinfrastruktur, soweit diese in Planung oder Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.

• Vollständige baubegleitende Dokumentation einschließlich Fotodokumentation, Aufmaß, Materialnachweisen, Prüfprotokollen und Übergabe der Daten in den vorgegebenen Systemen.

• Vorherige Regelungen (insb. Ziff. 5.)

Nachfolgend wird neben den sonstigen vertraglichen Regelungen (s. obige Ziff. 4) folgende klarstellenden bzw. ergänzenden Regelungen zu den vertraglichen Leistungen getroffen gemacht:

6.1. Bauzeitenplan und Ausbaureihenfolge und vertragliche Leistungen bei der Umsetzung förderrechtlichen Publizitätspflichten und Baureporting (Bautagebücher etc.)

Bezüglich Bauzeitenplan und Ausbaureihenfolge wird auf die obigen Regelungen insb. Ziff. 4.5 verwiesen.

6.1.1. Ferner weist der Auftraggeber hiermit den Auftragnehmer ausdrücklich auf die förderrechtlichen Publizitäts- und Kommunikationsmaßnahmen-Pflichten und den Anhang Informations- und Kommunikationsmaßnahmen hin, an denen der Auftragnehmer mitzuwirken bzw. diese in folgenden Umfang vollständig zu übernehmen hat:

i. Es ist ein symbolischer Spatenstich mit ausreichend Vorlauf seitens des Auftragnehmers gemäß den vertraglichen Vorgaben zu organisieren.

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Anlage Leistungsbeschreibung

ii. Der Auftragnehmer hat entsprechend den vertraglichen Vorgaben an allen mit dieser Maßnahme neu entstehenden oberirdischen Verteiler und Technikstandorten gut sichtbare und wetterbeständige Beschilderungen mit Hinweis auf die Förderung anzubringen.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eine Formatvorlage / Layout zur Verfügung. Das Anfertigen der Beschilderungen ist in die angebotenen Preise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Grundlage für die Publizitätspflichten sind die vertraglichen Regelungen insb. im Anhang Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

iii. Der Auftraggeber ist zur Aufstellung der Bauschilder verpflichtet, die der Auftragnehmer nachfolgende Empfehlungen neben den zwingenden Vorgaben der Förderbedingungen und des Projektträgers bei seiner eigenverantwortlichen Umsetzung zu beachten hat:

• Wenn an vielen Stellen gleichzeitig Bauabschnitte stattfinden, empfiehlt es sich, die Bauschilder an den Außenbereichen oder Zufahrtswegen der Baumaßnahmen aufzustellen. Sie sollten in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens stehen, um als Betrachter eine entsprechende Verbindung herstellen zu können.

• Handelt es sich um mehrere Baustellen hintereinander von weniger als zwei Wochen Dauer, kann das Bauschild auf/an einem Baustellenfahrzeug oder an einem einzelnen Bauzaun-Element angebracht werden und von Baustelle zu Baustelle transportiert werden.

• Bei Baustellen von zwei Wochen und länger sollte das Bauschild am Bauzaun für die Zeit der Baumaßnahme befestigt werden.

Das Bauschild/Banner ist spätestens bei Baubeginn (beim Spatenstich) an der Baustelle anzubringen und dort während der gesamten Dauer der Bauarbeiten zu belassen. Die Entfernung des Bauschilds ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Verpflichtung gilt nur für alle Tätigkeiten im Rahmen des Bauloses. Die vom Auftragnehmer beizustellenden Materialien sind mit den gemäß der Förderbedingungen erforderlichen Kennzeichnungen zu versehen. Es dürfen nur die entsprechend gekennzeichneten Verteilerkästen verbaut werden. Der Auftragnehmer

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muss für die oberirdischen Verteiler und Technikstandorte die Beschilderung und Ersatzschilder herstellen.

Die Materialien sind mit den gemäß der Förderbedingungen erforderlichen Kennzeichnungen zu versehen. Die Herstellung und das Anbringen der Schilder erfolgen ausschließlich durch den Auftragnehmer.

iv. Quartalsupdate auf der Webseite und sonstiges Förderrechtliches Reporting

Gemäß den vertraglichen Vorgaben (insb. Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) ist der Auftraggeber verpflichtet zum Förderprojekte einen quartalsweisen Fortschrittsbericht auf seiner Webseite zu veröffentlichen.

Der Auftragnehmer hat hierfür, wie auch für sonstige im Projekt seitens der Fördervorgaben notwendigen Reportings (insb. Mittelabrufe, Zwischennachweise, EU-Beihilfe-Reporting) entsprechend auch ad hoc vorkommende und zu erfüllende Pflichten erforderlichen Mitwirkungsleistungen insb. Datenlieferungen hinsichtlich des jeweiligen Ausbaustandes zu erbringen.

6.1.2. Des Weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein digitales, maschinell ausgefülltes Bautagebuch zu führen, dessen Erstschriften er wöchentlich dem örtlichen Bauleiter in der Abgabedatei pdf. zu übergeben hat. Der Auftragnehmer hat ein tagesaktuelles Bautagebuch über das System ProtoGIS zu führen und dabei das vom Auftraggeber nach den vertraglichen Regelungen beigestellte Mustertagesberichts-Protokoll der Anlage zum Anhang Planungs- und Dokumentationsrichtlinie zu verwenden.

Es soll vor allem folgende Eintragungen enthalten:

• Name des Bauleiters des Auftragnehmers,

• tägliche Angaben über das Wetter und die Temperaturen, insbesondere über die höchsten und niedrigsten Temperaturen,

• Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes, des Wasserstandes, der Grundwasserstände etc.,

• den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten, die Art und den Umfang der täglichen Bauleistungen,

• ferner über vorgeschriebene Stoffprüfungen

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• sowie über Unterbrechungen und Verzögerungen bei den Bauarbeiten und

• über mündliche Anordnungen des AG oder des örtlichen Bauleiters auf der Baustelle

• Im Bautagebuch sind darüber hinaus die jeweils verwendeten Materialien zu dokumentieren. Stundenlohnarbeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den AG, mindestens in Textform.

Im Übrigen wird hinsichtlich des sonstigen Baureportings auf die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4. 5 dieser Leistungsbeschreibung) verwiesen.

6.2. Genehmigungswesen, Vermarkungen und sonstige auszuführenden vorbereitenden Vorarbeiten

Hinsichtlich des Genehmigungswesens insb. für ausstehender notwendiger Genehmigungen und Behördlicher Entscheidungen wird auf die Regelungen der Ziff. 5 verwiesen.

Vor den Grabungs- und Erdarbeiten sind die Versorgungsträger durch den Auftragnehmer zu unterrichten. Aufgrabungsarbeiten an den Versorgungsmedien ohne Zustimmung der Versorgungsträger sind nicht zugelassen. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, sich rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen beim jeweiligen Versorgungsträger über die aktuelle Lage der jeweiligen Medien (Trassenauskunft) zu informieren.

Die genauen Lagen der Kabel und Leitungen sind vor Beginn der Grabarbeiten durch Suchschlitze, erforderlichenfalls in Handschachtung, festzustellen. Vor Beginn ist der Zustand des Baufeldes durch den Auftragnehmer bzw. mit dem Planungsbüro und dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast bzw. Grundstückseigentümer festzuhalten. Bei Antreffen von Versorgungsleitungen oder vorhandenen Bauwerken während der Bauausführung, die nicht vorab angezeigt wurden bzw. erkennbar waren, sind die entsprechenden Versorgungsträger sowie das Planungsbüro sofort zu benachrichtigen. Die Bauarbeiten sind so auszuführen, dass keine bestehenden Anlagen beschädigt werden, die Beweissicherungspflicht hierzu obliegt dem Auftragnehmer. Die Kosten für die Kontaktaufnahme mit dem/ den Ver- und Entsorger/n und die Ermittlung der Versorgungsleitung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.

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Anlage Leistungsbeschreibung

Die Beweissicherung gemäß den vertraglichen Vorgaben liegt hier beim Auftragnehmer.

Für Beschädigungen an fremdem Eigentum, auch durch Unterlassung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen, haftet der Auftragnehmer allein. Er hat den Auftraggeber und das Planungs- und Ingenieurbüro von diesbezüglichen Regressansprüchen freizustellen.

Alle notwendigen Wiederherstellungsarbeiten an Gehwegen sowie Straßenbefestigungen und sonstige Anlagen, auch außerhalb der Maßnahme, soweit diese Beschädigungen auf die Bauarbeiten und Transporte zurückzuführen sind, sind Sache des Auftragnehmers.

Die Sicherung freigelegter oder gefährdeter Leitungen ist unaufgefordert in geeigneter Form vorzunehmen. Planauskünfte bis zur Abnahme sind Sache des Auftragnehmers.

Es ist Sache des Auftragnehmers, vorhandene Vermarkungen (z.B. Grenzsteine, Polygonpunkte etc.) zu sichern. Die Kosten für das Einmessen und Neuversetzen von aus ihrer ursprünglichen Lage verschobenen Markierungssteine gehen zu Lasten des Auftragnehmers, sofern sie nicht unmittelbar in den Bauflächen liegen oder infolge von Auf- und Abtragen des Geländes entfernt werden mussten.

Im Übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4 dieser Leistungsbeschreibung).

6.3. Hausanschlüsse und Hausanschlussmanagement und Herstellen von Hausanschlüssen, sowie Anliegermanagement

Das Hausanschlussmanagement wurde durch das Planungsbüro durch Vermarktungen von Grundstücksnutzungsvereinbarungen (GNV) vorgenommen. Die erforderlichen Hausanschlusstrassen sind mit den jeweiligen Eigentümern abgestimmt. Allerdings sehen die Förderbedingungen vor, dass die Eigentümer geförderte Hausanschlüsse während der gesamten Förderzeitspanne des Bewilligungszeitraums auch nachträglich verlangen können. Diesbezüglich stellt der Auftraggeber klar, dass die vergebenen Leistungen lediglich die Phase des für Grundstückseigentümer kostenlosen Hausanschlusses während des Initialausbaus mit Cut Off Vorgabe des Fördermittelgebers gemäß Anhang Info für Auftragnehmer Berücksichtigungsfenster kostenlose HA betreffen.

Nach dieser Phase obliegt die Nachverdichtung in der Regel dem Netzbetreiber gemäß dem Netzbetriebsvertrag.

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Dementsprechend hat sich der Auftragnehmer auf entsprechende nachträglich hinzukommende Trassen und Adressrealisierungen einzustellen. Das Planungs- und Ingenieurbüro wird dem Auftragnehmer wöchentlich eine aktualisierte Anschlussliste zur Verfügung stellen, aus der die beauftragten Hausanschlüsse hervorgehen. Das Planungsbüro und Auftraggeber bestimmen in ergebnisoffener Abstimmung mit dem Netzbetreiber den Zeitpunkt für den letzten Hausanschluss und teilen dem Auftragnehmer diesen im Rahmen der wöchentlichen Übermittlung der Anschlussliste mit.

Sollte dem Auftragnehmer Erschließungswünsche seitens Grundstückseigentümer, die nur in der Variante “homes passed plus” in der aktuellen Anschlussliste und Ausführungsplanung geführt sind, bekannt werden (bis der Tiefbau an dieser Strecke abgeschlossen ist), hat der Auftragnehmer die Grundstückseigentümer unmittelbar auf das Planungsbüro zur Koordinierung der GNV zu verweisen und das Planungsbüro zu informieren.

Die Terminkoordinierung für die Realisierung obliegt dem Auftragnehmer, Der jeweilige Haus- oder Grundstückseigentümer, sowie das Planungsbüro ist spätestens 7 Werktage vor dem geplanten Bau der Trasse auf dem Privatgrundstück oder vor Herstellung des Hausanschlusses zu informieren.

Die Realisierung der Hausanschlüsse hat gemäß den vertraglichen Vorgaben, insb. aber nicht abschließend dieser Leistungsbeschreibung mit Anhang Leistungsverzeichnis, dem angebotenen Bauzeitenplan zu erfolgen.

Die Herstellung der Hausanschlüsse erfolgt je nach Ausführungsplanung in offener und geschlossener Bauweise und in enger Abstimmung mit den Eigentümern. Die Arbeiten sind nach Tätigkeiten im öffentlichen Raum und auf den Privatgrundstücken getrennt. Die Gebäude werden mit den vertraglichen Vorgaben angeschlossen (insb. des Anhang Ausführungsplanung, der Anlage Leistungsverzeichnis, dem Anhang Planungs- und Dokumentationsrichtlinie angebunden. Alle Arbeiten am und im Gebäude sind nur in Abstimmung mit den Eigentümern und unter Beachtung der technischen Vorgaben und Vorschriften erlaubt. Bei der Herstellung der Hauseinführung ist die Wasser- und Gasdichtigkeit zu gewährleisten.

Hausanschlüsse sind, soweit technisch und organisatorisch möglich, parallel zu den Arbeiten an der zugehörigen Längstrasse herzustellen. Zusätzliche Kopflöcher, spätere

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Wiederaufbrüche und vermeidbare Mehrfachanfahrten sind zu vermeiden. Der Auftragnehmer hat seine Terminplanung entsprechend auszurichten.

Sofern die verkehrsrechtliche Anordnung nichts Abweichendes fordert, hat der AN, in Abhängigkeit vom Baufortschritt, die Anlieger entlang der geplanten Trasse rechtzeitig vor Ausführung der Tiefbauarbeiten über deren voraussichtlichen Beginn und die geplante Dauer der Beeinträchtigung schriftlich durch entsprechende Anschreiben mindestens 7 Tage vor Baubeginn - zu informieren. Dies gilt insbesondere bei der Querung von Einfahrten. Im Bedarfsfall ist die Abfallentsorgung der Anlieger während der Bauausführung durch Beförderung der Abfallbehälter an den jeweiligen Entsorgungsterminen zu einem zugänglichen Abholplatz durch den Auftragnehmer sicher zu stellen. Hierdurch bedingte Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet.

Sofern es keine GNV oder Kreuzungsverträge mit Grundstückseigentümern gibt, hat der Auftragnehmern im selben zeitlichen Rahmen den Grundstückseigentümer ein TKG rechtlich notwendiges Hinweisschreiben auf Basis des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Musterschreibens zu erstellen.

Im Übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4 dieser Leistungsbeschreibung).

6.4. Mitverlegungen und Mitverlegungsmanagement

Der Auftraggeber ist gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet, weiteren Versorgern die Mitverlegung ihrer Komponenten im Zuge der Maßnahmen zur Herstellung des neu zu schaffenden passiven Gigabit-Netzes (FTTB) zu ermöglichen bzw. hat dieses Recht eingeschränkt selbst, bei Maßnahmen Dritter mitverlegt.

Ferner sind alle anzuwendenden Vorgaben des Fördermittelgebers zur Mitverlegung in geförderten Gebieten, insbesondere die Regelung zur Kostenteilung bei (Eigen-) Mitverlegungen im Graue-Flecken-Programm vom 10.08.2021, zu beachten und umzusetzen. Es wird diesbezüglich insbesondere auf das Anhang Mitverlegung verwiesen. Evtl. Änderungen des Fördermittelgebers hierzu auch zu einem späteren Zeitpunkt sind vom Generalübernehmer entsprechend umzusetzen.

Die Mitverlegungen sind in den Mengenangaben schon berücksichtigt und in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung gekennzeichnet. Die damit einhergehende Kostenteilung nach dem errechneten Kostenschlüssel ist gesondert auszuweisen und

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abzurechnen. Das hierfür erforderliche restliche Mitverlegungsmanagement sowie die notwendigen Tiefbauleistungen sind ebenfalls vom Auftragnehmer zu erbringen.

Erfasst sind sowohl Mitverlegungen Dritter in Maßnahmen des Auftraggebers als auch Mitverlegungen des AG bei von Dritten führenden Baumaßnahmen, soweit diese in Planung, Leistungsverzeichnis oder gesonderter Anordnung vorgesehen sind.

Der AN hat die hierfür notwendigen Abstimmungen, Aufmaße, Kostentrennungen und Dokumentationsnachweise getrennt und prüffähig gemäß den vertraglichen Regelungen zu führen.

Des Weiteren berücksichtigt das Leistungsverzeichnis auch ggfs. erforderliche Beistellungs- , Mitwirkungs- und tatsächliche Realisierungsleistungen mit der Mitverlegung bei Baumaßnahmen Dritter (= führende Baumaßnahme ist beispielsweise eine Stromtrassen Verlegung Dritter) die der Auftragnehmer eigenverantwortlich umzusetzen hat.

Im Übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4 dieser Leistungsbeschreibung).

6.5. Verlegearten, Bodenklassen und Immissionen im Baufeld

Alle Leitungsgräben werden überwiegend im klassischen Tiefbau oder mittels Spülbohrungen gemäß Anhang Ausführungsplanung und Anlage Leistungsverzeichnis, sowie den sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff. 4) erstellt. Als alternative Bauweise kommen noch Kabelpflug und Fräsverfahren mit gleichlaufender Verdichtung in Betracht. Der Grabenaufbau ist gemäß der zur Verfügung gestellten Ausführungsplanung herzustellen. Die zu verwendenden Materialien sowie Baustoffe sind ebenfalls in diesen vertraglichen Regelungen bezeichnet.

Die Baugrundbedingungen (insb. Bodenklassen) sind in den Einheitspreis einzukalkulieren. Die Abschätzung der Bodenklassen in der Anlage Leistungsverzeichnis erfolgt anhand des Anhangs geologische Karten des zuständigen Landesamtes, Rücksprachen mit den Gemeinden und den Straßenbehörden für die bekannten Trassenverläufe, die eine örtliche Lageänderung nicht ausschließen.

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Anlage Leistungsbeschreibung

Überdies findet die Verlegung weit überwiegend in bestehenden Straßen-/Gehwegkörpern statt. Entsorgungstechnische Einstufung erfolgt nach den einschlägig geltenden Regelungen.

Die Lärmbeeinträchtigung während der gesamten Baumaßnahme ist auf das nach den örtlichen Satzungen zulässige Maß zu beschränken und dementsprechend auch bei der Arbeitszeit.

Im Übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4 dieser Leistungsbeschreibung).

6.6. Vor-Ort Präsenz des Auftragnehmers und Baustelleneinrichtung

Der Auftragnehmer hat gemäß den vertraglichen Regelungen (insb. Vergabeunterlagen und Vertrag) eine entsprechende Vor-Ort Präsenz seiner Bau- bzw. Projektleiter auf eigene Kosten einzurichten.

Ferner hat der Auftragnehmer für die Maßnahme eine geeignete Lagerstelle (ortsnah) für Materialien und Baumaschinen zu organisieren. Nach Freigabe durch das Planungsbüro ist die Lagerstätte vom Auftragnehmer unverzüglich einzurichten. Die Kosten der Lagerstätte sind vom Auftragnehmer mit einzukalkulieren.

Das Einrichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten und Räumen der Baustelle einschließlich aller zur sachgemäßen und fristgerechten Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Maschinen, Werkzeuge etc. gehört zu den vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers. Soweit und sobald eine Genehmigung öffentlich-rechtlicher oder privater Art erforderlich ist, ist der Auftragnehmer für deren Beschaffung verantwortlich. Das Planungsbüro unterstützt bei der Flächensuche und der Beschaffung von Genehmigungen vor Ort. Das Material des Projektes ist jeweils stets in einem separat gekennzeichneten Bereich zu lagern und ist entsprechend zu kennzeichnen.

Es darf nicht mit anderen Materialien des Auftragnehmers oder Dritter vermischt oder sonst zusammen aufbewahrt werden. Es muss der Kontrolle des Auftraggebers und der Zuwendungsgeber jederzeit zugänglich gemacht werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Flächen, die vom Auftragnehmer zu Baustelleneinrichtungszwecken genutzt worden sind, in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sämtliche Abfälle sind durch den Auftragnehmer zu entsorgen. Etwaige Reparaturmaßnahmen gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind einzukalkulieren.

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Anlage Leistungsbeschreibung

Sollten nach Fertigstellung der Bauleistungen Abfälle auf der Baustelle vorhanden sein, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, diesen Abfall innerhalb einer Frist von 3 Werktagen zu beseitigen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber einen Dritten beauftragen, die Baustelle bzw. Baustellenbereiche zu räumen. Die hieraus entstehenden Kosten werden ohne besondere Ankündigung vom Abschlags- bzw. Schlussrechnungsbetrag abgezogen. Abfälle und leere Einweg-Holztrommeln sind durch den Auftragnehmer zu entsorgen.

Im Übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4 dieser Leistungsbeschreibung).

6.7. Baustellensicherung, allgemeine Sicherheitspflichten und SiGeKo

Alle Maßnahmen zur Einhaltung

• der Baustellensicherheit (insb. Sicherheits- und Gesundheits- Koordinatoren Tätigkeiten),

• der allgemeinen Sicherheitspflichten als Generalunternehmer

• und die Verkehrssicherung obliegen gemäß den vertraglichen Regelungen (insb. Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung und § 15 des Vertrages) dem Auftragnehmer.

Daher hat der Auftragnehmer sich insbesondere mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen und die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen durch den Auftragnehmer zu beantragen. Im Übrigen wird auf die RSA 21 sowie die ZTA-SA 97, sowie die übrigen vertraglichen Regelungen verwiesen.

Baustellenbeschilderung sowie Aufstellung, Umbau, Vorhaltung der erforderlichen Absperrungen und elektrischen Beleuchtungen, die Unterhaltung und vor allen Dingen die Sauberhaltung sämtlicher für die Materialtransporte und den gesamten Baustellenverkehr in Anspruch genommenen Zufahrtsstraßen und Flächen ist Sache des Auftragnehmers. Sämtliche hierfür entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise für Baustelleneinrichtung sowie Verkehrssicherung mit einzurechnen.

Sollte der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Säuberung auch nach Mahnung und Setzung einer Frist von 3 Werktagen nicht nachkommen, werden diese Arbeiten auf Anweisung der Bauüberwachung von einem Dritten zu Lasten des Auftragnehmers ausgeführt.

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Anlage Leistungsbeschreibung

Für Baugrubensicherungen gelten die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen in ihrer jeweils neuesten Fassung.

Alle erforderlich werdenden Sicherungen bzw. Aussteifungen von Baugruben sind Baubehelfe und damit Sache des Auftragnehmers. Der Standsicherheitsnachweis des Verbaus ist seitens des Auftragnehmers ohne gesonderte Vergütung nachzuweisen und sicherzustellen. Beim Verbau mit Verbau-Elementen ist die Art des Verbaus auf den anstehenden Boden abzustimmen.

Für den Fall, dass wegen winterlicher Witterungsbedingungen oder aus anderen Gründen die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen werden müssen, ist die Baustelle vom Auftragnehmer vor Einstellung der Baumaßnahme fachgerecht abzusichern. Diese Arbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Das Bauschild gemäß der Publizitätspflichten ist an Ort und Stelle zu belassen.

Aufgrund der möglichen Gefahren bei den vorgesehenen Bauarbeiten, wird auf die strikte Einhaltung der GUV-R 126 sowie UVV, insbesondere der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hingewiesen.

Der Bieter verpflichtet sich, mit der Angebotsabgabe alle Sicherheitsvorschriften zu beachten. Alle eingesetzten Geräte haben den UVV und den DIN zu entsprechen. Die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und StVO sind einzuhalten.

Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind dem örtlichen Bauüberwacher des Planungsbüros und dem Auftraggeber unverzüglich fernmündlich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist spätestens innerhalb von einem Werktag mindestens in Textform zu wiederholen.

Den Auftraggeber und das Planungsbüro treffen im Verhältnis zum Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflichten. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche aus der Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen dem Auftraggeber erwachsenen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber und das Planungsbüro in dieser Hinsicht in vollem Umfange freizustellen.

Im Übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4 dieser Leistungsbeschreibung).

Baustrom und -wasser und erforderliches Material und Material

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Anlage Leistungsbeschreibung

Die erforderlichen Materialien zur Ausführung der Leistung, sowie derer Spezifikationen sind in den vertraglichen Regelungen (insb. Anlage Leistungsverzeichnis und Ziffer 4 dieser Leistungsbeschreibung) enthalten. Alle im LV enthaltenen Materialien werden vom Auftragnehmer mit einkalkuliert, geliefert sowie verbaut.

Bei Lagerung auf Lagerstätten des Auftragnehmers muss das Material in einem separaten gekennzeichneten Bereich, getrennt von anderen, nicht dem Projekt zugehörigen Materialien gelagert werden. Dem Auftraggeber, dem Planungsbüro sowie Vertretern des Fördermittelgebers muss jederzeit Zugang zu den gelagerten Materialien möglich sein. Die Materialien sind als projektzugehörig zu kennzeichnen.

Abfälle und leere Einweg-Holztrommeln sind durch den Auftragnehmer zu entsorgen. Die hierfür entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Miettrommeln sind nach Ende der Baumaßnahme an den Lieferanten zurückzugeben, die Abholung ist durch den Auftragnehmer zu veranlassen. Die Art, Eigenschaften und sonstigen Anforderungen an die vom Auftragnehmer zu liefernden Baustoffe und Materialien sind den einzelnen LV- Positionen zu entnehmen und dem Auftraggeber vor Einbau schriftlich nachzuweisen. Vom Bauunternehmer sind die Mengenangaben aller Baumaterialien nach den Ausführungsunterlagen zu überprüfen. Nicht verbrauchtes, durch den Auftragnehmer beschafftes Material bleibt Eigentum des Auftragnehmers.

Ebenso ist die Beschaffung und Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser die Sache des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt für die hiermit verbundenen Kosten der Einrichtung, des Betriebes, der Unterhaltung und den Strom- und Wasserverbrauch.

Im Übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Regelungen (insb. Ziff.4 dieser Leistungsbeschreibung) insbesondere im Hinblick auf die Nachweise der Materialverwendung.

6.8. Dokumentation und Nachweise

Der Auftragnehmer hat die vertraglichen geschuldeten (Fördermittelgeber und Auftraggebereigene) Dokumentationen und Nachweise, Reports insbesondere aber nicht abschließend gemäß den folgenden Vorgaben in der jeweils vorgegebenen Form und Frist zur Prüfung und Weiterverarbeitung zur Verfügung zu stellen:

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Anlage Leistungsbeschreibung

• Vorgaben dieser Anlage Leistungsbeschreibung (insb. Ziff. 4 und 6)

• Anlage Leistungsverzeichnis

• Anhang Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme

• Regelungen des Vertrages insb. § 11 und 13

• Anhang Planungs- und Dokumentationsrichtlinie

• Anhang OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU Model

• Einschlägige Fördervorgaben

Die vollständigen Unterlagen sind daher insbesondere gemäß diesen Vorgaben in den vertraglich vorgegebenen Intervallen regelmäßig passend zum Stand des Ausbaufortschritts mit jedem Baureporting/ jeder Fertigstellungsanzeige bzw. Abnahmeaufforderung/ jedem Aufmaß/ jeder Rechnungsstellung zur Verfügung zu stellen.

  1. Anhangverzeichnis

Anhang geschwärzte Zuwendungsbescheide mit Verweis auf das Materialkonzept und die förderrechtlichen Dokumentationsbedingungen (GIS-Nebenbestimmungen und Vorgaben zur Fotodokumentation)

Anhang Mittelabruf und Konkretisierung

Anhang Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Anhang Vorgaben Mitverlegung

Anhang für Auftragnehmer Berücksichtigungsfenster kostenlose HA

Anlage Leistungsverzeichnis

Anhang Planungsstand mit bisherigen Genehmigungen/behördlichen Entscheidungen

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Anlage Leistungsbeschreibung

Anhang OEW Planungs- und Dokumentationsrichtlinie mit seinen Anlagen insbesondere Musterprotokollen/-dokumenten

Anhang geologische Karte

Anhang OEW_Zuständigkeiten Datenerfassung und Datenbereitstellung GU Model

Anhang Leistungsbeschreibung_GEONIQ

Anhang Spezielle Regelungen und Logik zu Ausbau-, Abrechnungs- und Inbetriebnahme

Anhang Vorlage Bauzeitenplan

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