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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO
Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten nach
Art. 13 und 14 DS-GVO
Auftraggeber (Name, Anschrift) Stadt Duisburg Umweltamt 31-3 Friedrich-Wilhelm-Straße 96 47051 Duisburg
| Bauvorhaben: | Errichtung einer Calisthenics-Anlage im Kantpark Duisburg-Mitte |
|---|---|
| Gewerk/Leistung: | GaLa-Bauarbeiten |
Im Rahmen des Vergabeverfahrens werden die von Ihnen übermittelten Daten gespeichert und verarbeitet. Dies gilt zum einen hinsichtlich unternehmensbezogener Daten, aber auch für im Rahmen der Angebotsabgabe geforderte personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) (im Folgenden kurz: DS-GVO) fallen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 5 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) findet zusätzlich zur DS-GVO das Datenschutzgesetz Nordrhein-DSG NRW Anwendung; bei Auftraggebern, die keine öffentliche Stelle im Sinne des § 5 DSG NRW sind, findet zusätzlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung.
- Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO
| Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen | Leistungsempfänger/Auftraggeber/Vertreter (Name, Anschrift): Stadt Duisburg Umweltamt 31-3 Friedrich-Wilhelm-Straße 96 47051 Duisburg |
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| Kontaktdaten der/ des Datenschutzbeauftragten | Datenschutzbeauftragter (Name, Anschrift, Telefon-Nr./E-Mail) Stadt Duisburg Stabsstelle Datenschutz Friedrich-Wilhelm-Str. 96 47051 Duisburg E-Mail: datenschutz@stadt-duisburg.de |
| Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten | Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens und einer ggf. anschließend erfolgenden Vertragsdurchführung und -abwicklung. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO und §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr |
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| Angebot/Teilnahmeantrag bzw. Ihre Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. | |
|---|---|
| Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten | Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung [LHO] bzw. §§ 20 EU Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) i.V.m. §§ 2, 8 Abs. 4 Vergabeverordnung [VgV] sowie ggfs. nach der europäischen Haushaltsverordnung). Soweit es sich um eine geförderte Maßnahme handelt, können abweichende Aufbewahrungsfristen im Zuwendungsbescheid enthalten sein. |
| Empfänger von personenbezogenen Daten | Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn der Bieter/ die Bietergemeinschaft dem zustimmt oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: Nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) sowie §§ 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG), 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), 21 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) fordern öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. Bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenze von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer können öffentliche Auftraggeber im vorgenannten Sinne gemäß § 6 Abs. 2 WRegG bei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt. Ferner können Auftraggeber im vorgenannten Sinne gemäß § 6 Abs. 2 WRegG im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs bei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der |
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Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.
Gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB – bis zum 31.05.2025 (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) – ferner berechtigt, für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2 MiLoG, § 5 Abs. 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 AEntG und § 81 Abs. 1 bis 3 GWB zu verlangen.
Sofern und soweit der Bewerber oder Bieter den Nachweis der Eignung gemäß § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erbringt, ruft der Auftraggeber die dort niedergelegten Unterlagen und Angaben, welche personenbezogene Daten des Bieters bzw. Bewerbers oder dessen Beschäftigter enthalten können, aus der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. ab.
Gemäß § 6b EU Abs. 3 VOB/A müssen Unternehmen keine Eignungsnachweise vorlegen, sofern und soweit die Zuschlag erteilende Stelle diese direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat erhalten kann, oder wenn die Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Letzteres bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber etwaige ihm bereits vorliegenden Eignungsnachweise im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens heranziehen darf und auf etwaige im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens erlangte Nachweise auch in anderen Vergabeverfahren zurückgreifen darf. Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
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des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Nach § 19 EU Abs. 1 VOB/A soll der öffentliche Auftraggeber Bewerber, deren Bewerbung abgelehnt wurde, sowie Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16 EU VOB/A), und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, unverzüglich unterrichten. Gemäß § 19 EU Abs. 2 VOB/A hat der öffentliche Auftraggeber dabei die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
- über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
- über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und
- über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information nach Absatz 1 über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 19 EU Abs. 3 VOB/A entfällt die Informationspflicht nach Absatz 2 lediglich in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sind die Bewerber und Bieter gemäß § 17 EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Nach § 19 EU Abs. 4 VOB/A unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters in Textform so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang des Antrags,
- jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags;
- jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des erfolgreichen Bieters oder der Parteien der Rahmenvereinbarung;
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| 3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern. Nach § 18 EU Abs. 3 bis Abs. 4 VOB/A werden spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wird der Name des erfolgreichen Bieters veröffentlicht. Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabestelle nach § 163 Abs. 2 Satz 4 GWB die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich zur Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens externer Berater bedienen, die ihn beispielsweise in technischen oder rechtlichen Angelegenheiten beraten. Näheres hierzu im Folgenden unter Ziff. 3. | |
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| Betroffenenrechte Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch | Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 DS-GVO: Ihre Rechte Jede betroffene Person hat in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten im Umfang der Bestimmungen der DS-GVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch. Recht auf Auskunft, Art. 15 DS-GVO Die betroffene Person hat nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ferner ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DS-GVO. Ferner steht der betroffenen Person ein Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten zu. |
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| Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO Sollten die von der Stadt Duisburg verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke unvollständig sein, besteht nach Art. 16 DS- GVO das Recht, eine Berichtigung bzw. eine Vervollständigung der personenbezogenen Daten zu verlangen. Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO Nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO besteht das Recht, eine Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in dieser Vorschrift genannten Gründe unzulässig ist. Eine Löschung kann nicht verlangt werden, sofern die (weitere) Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Hierbei kommen insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten in Betracht. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten besteht demnach nicht, wenn die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden und die Rechtsgrundlagen hierfür weiterhin vorliegen oder gesetzliche Regelungen die Stadt Duisburg verpflichten, die Daten weiterhin aufzubewahren. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Unter den Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d DS-GVO hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Recht auf Widerspruch, Art. 21 DS-GVO Die betroffene Person hat das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Duisburg für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO), liegen in der Regel bei der Stadt Duisburg zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor (z.B. bei einer Ausschreibung, Vergabe), die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, weshalb trotz eines Widerspruchs eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Stadt Duisburg erfolgen darf. | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Beschwerderecht bei der | Recht auf Beschwerde, Art. 77 DS-GVO | ||||
| Datenschutzaufsichtsbehörde | Jede betroffene Person hat das Recht auf | ||||
| Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die für |
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die Stadt Duisburg zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Tel.: 0211/38424-0 Fax: 0211/38424-10 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
- Übermittlung personenbezogener Daten der angestellten Beschäftigten des Bieters / der Bietergemeinschaft
Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Bieters/ der Bietergemeinschaft übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:
Der Bieter hat die betroffenen Beschäftigten über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten seiner angestellten Beschäftigten dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern eingehalten und gewahrt sind.
- Prüfung und Wertung der Angebote durch beauftragte Dritte (sog. Auftragsverarbeiter)
Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind.
- Benennung der Referenzgeber
Im Rahmen der Eignungsprüfung können Referenzen des Bieters/ der Bietergemeinschaft abgefragt werden, bei denen auch der Auftraggeber zu benennen ist. Gegebenenfalls ist auch ein konkreter Ansprechpartner zu benennen. Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Referenzgebers übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:
Die betroffenen Beschäftigten des Referenzgebers wurden über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten der Ansprechpartner von Referenzgebern dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Beschäftigten eingehalten und gewahrt sind.
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- Folgen bei Nichtabgabe der geforderten Angaben / Widerspruch
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft ist verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen, unabhängig davon, ob es sich um unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten handelt.
Falls die geforderten Angaben nicht gemacht werden, kann bzw. muss das Angebot – was in Abhängigkeit von den vergaberechtlich im konkreten Verfahren zu beachtenden und anzuwendenden Vorschriften zu erfolgen hat - vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Soweit personenbezogene Daten Gegenstand wertungsrelevanter Angaben sind, kann im Falle der wirksamen Ausübung des Rechts auf Widerspruch, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung keine Wertung erfolgen, sofern der Bieter/ die Bietergemeinschaft trotz der Nachforderung der Unterlagen gem. § 16a EU VOB/A diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beibringt.
- Keine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchst. c) DS-GVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. GWB, §§ 2, 5, 8 VgV).
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