Auszug der Hauptsatzung der Stadt Duisburg.pdf

Errichtung einer Calisthenics-Anlage im Kantpark Duisburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:48 (Europe/Berlin)

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Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Duisburg

§ 13*)

der Hauptsatzung der Stadt Duisburg

(1) Verträge der Stadt mit einem Rats- oder Ausschussmitglied, einem Mitglied der Bezirksvertretung, mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister oder einer Beigeordneten bzw. einem Beigeordneten bedürfen der Genehmigung durch den Rat der Stadt. Ebenfalls genehmigungsbedürftig sind Verträge mit Ehegatten, Geschwistern und Verwandten ersten Grades dieses Personenkreises. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag mit einer rechtsfähigen Gesellschaft geschlossen wird, an der eine dieser Person maßgeblich beteiligt oder allein oder mit anderen zur Vertretung berechtigt ist.

Entscheidet eine Werkleitung eine Vergabe oberhalb einer Wertgrenze 25.000 € an eine Person des in S. 1 oder 2 genannten Personenkreises oder an eine rechtsfähige Gesellschaft, an der eine Person dieses Personenkreises maßgeblich beteiligt oder für die sie allein der mit anderen zur Vertretung berechtigt ist, so ist der Werksausschuss für die Erteilung der Genehmigung zuständig.

(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt:

  1. bei arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen und Geschäften der laufenden Verwaltung bis einer Wertgrenze von 5.000 Euro, bei Vergaben im Bereich der VOB und VOL bis zu 25.000 Euro,

  2. bei Verträgen, die aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen nach Entscheidung des hierzu ermächtigten Ausschusses geschlossen werden.

Das Rechnungsprüfungsamt legt von den Verträgen gem. S. 1 dem Rechnungsprüfungsausschusses jährlich eine Zusammenstellung vor.

(3) Verträge der Stadt mit nachgeordneten Dienstkräften bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Hiervon ausgenommen sind Verträge, die auf allgemein verbindlichen Tarifen oder Ordnungen beruhen.

*) In der Fassung der 6. Änderung der Hauptsatzung vom 17.10.2002, in Kraft getreten am 01.11.2002

Zur Beachtung! „Wird das Schulamt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig so wird der § 13 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg analog angewandt.“

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