BVB Bau.pdf

Errichtung einer Calisthenics-Anlage im Kantpark Duisburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Besondere Vertragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (BVB Bau)

1.0 Vorbemerkung

Ziel ist es, das Bauvorhaben erfolgreich und termingerecht fertigzustellen. AG und AN verpflichten sich daher, das Bauvorhaben in jeder Lage zu fördern und zielgerichtet zu gestalten. Insbesondere in Situationen, in denen unterschiedliche Sichtweisen bestehen, streben AG und AN kooperativ und partnerschaftlich effektive Lösungen an.

2.0 Vertragsgrundlagen und -bestandteile

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien für die Abwicklung des Bauvorhabens die Geltung folgender Regelungen:

 die Leistungsbeschreibung mit allen Anlagen

 die Besonderen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (BVB Bau)

 die Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (Stand 01.04.2018),

 die Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen „Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen“ (VHB 241),

 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes „Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen (VHB 244)",

 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS- GVO,

 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,

 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B),

 das „Angebotsschreiben VHB 213“ des AN einschl. Anlagen, insb. dem verpreisten Leistungsverzeichnis, „VHB 233 – Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ und – im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft – dem ausgefüllten Formblatt „VHB 234 – Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft“

 Protokoll Aufklärungsgespräch mit allen Anlagen (soweit ein solches erstellt wird),

Ziel ist es jedoch in jedem Fall, die VOB/B unverändert zu vereinbaren.

Seite 1 von 11

[Seite 2]

3.0 Kommunikation

Zur Gewährleistung einer funktionierenden und rechtssicheren Kommunikation, hat der AN jeweils einen kompetenten Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als Projektleiter/Bauleiter im Formblatt VHB 124 zu benennen.

Die Bauleitung des AN ist bevollmächtigt, für ihre Partei alle mit der Baustelle zusammenhängenden Entscheidungen verbindlich zu treffen, insbesondere Anordnungen, Weisungen, Hinweise oder Behinderungssachverhalte etc. anzuzeigen, zu erteilen bzw. entgegenzunehmen.

Zur fortlaufenden Überwachung der Bauarbeiten wird der AG auf der Baustelle eine weisungsbefugte Bauüberwachung einsetzen, die für den AN ständig erreichbar ist (Name und Kontaktdaten werden dem AN rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt). Unstimmigkeiten jeglicher Art sind rechtzeitig vor der Ausführung vorzutragen und möglichst unter Berücksichtigung der Vorgabe unter Ziff. 1.0 möglichst einvernehmlich zu bereinigen. Bei fachtechnischen Fragen wird die Bauüberwachung der AG (und nicht der AN) erforderlichenfalls die Aufsichtsbehörden bzw. die Fachingenieure des Bauherrn konsultieren und Anweisungen einholen, die dann für den AN verbindlich sind.

Alle in Formblatt VHB 124 benannten Personen werden das Bauvorhaben möglichst während der gesamten Bauzeit betreuen. Ein Austausch der bevollmächtige(n) Person(en) hat nur nach vorheriger Absprache zu erfolgen. Dem AG steht das Recht zu, dass die vom AN eingesetzte(n) Person(en) durch qualifizierte Mitarbeiter ausgewechselt wird bzw. werden, sofern die Aufgaben durch eine oder beide benannte(n) Person(en) nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

4.0 Vergütung; keine Lohn-/Materialpreisgleitung; Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG

4.1 Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten Leistungen einschließlich eines ggf. im Angebot genannten vereinbarten Nachlasses.

4.2 Lohngleitklausel; Materialpreisgleitklausel

Die verbindlich genannten Angebotspreise gelten als vertragliche Festpreise. Eine Lohn- oder Materialpreisgleitung wird nicht vereinbart.

4.3 Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG

Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Eindämmung „illegaler Beschäftigung im Baugewerbe“ am 30.08.2001 ist die AG als öffentliche Auftraggeberin verpflichtet, seit dem 01.01.2002 gemäß § 48 EstG von jeder Rechnung zu einer VOB-Leistung (Bauleistung bzw. Leistung am Bau) 15,0% des Bruttorechnungswertes einzubehalten und zur Sicherung von Steueransprüchen an die zuständige Finanzverwaltung abzuführen.

Seite 2 von 11

[Seite 3]

Der Steuerabzug wird nur dann nicht vorgenommen, wenn der AG eine jeweils aktuelle vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung nach § 48 EstG vorliegt.

5.0 Urkalkulation

Die AN hat auf Verlangen der AG, jedoch spätestens nach Zuschlagserteilung (auch ohne gesondertes Verlangen der AG), unverzüglich ihre – mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen - Preisermittlungen (Urkalkulationen) in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag an folgende Anschrift zu senden:

Persönlich/Vertraulich Stadt Duisburg Umweltamt 31-3 Friedrich-Wilhelm-Straße 96 47051 Duisburg

Die Angaben in der Urkalkulation haben eine Aufteilung, einen Detaillierungsgrad und die Vollständigkeit aufzuweisen, die es der AG ermöglicht, Nachtragsangebote i.S.d. § 2 VOB/B und Rechnungen zu prüfen.

Die AG ist berechtigt, die verschlossen aufbewahrten Unterlagen im Beisein der AN – oder mit Einverständnis der AN ohne die AN – zu öffnen und einzusehen. Nach Prüfung der Schlussrechnung wird die Kalkulation zurückgegeben.

6.0 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) und Bauzeitenplan

6.1Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
Unmittelbar nach Auftragserteilung
jedoch spätestens Werktage nach Aufforderung.
in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Seite 3 von 11

[Seite 4]

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.
Spätestens bis zum 15.12.2026 inkl. Schlussrechnung
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
6.2Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen:
aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
6.3Bauzeitenplan Der AN hat mit Abgabe des Angebotes einen Bauzeitenplan vorzulegen, der die vorgenannten Vertragsfristen berücksichtigen muss. Der AN ist verpflichtet, den Bauzeitenplan monatlich unter Darstellung des Standes der Arbeiten inkl. Soll-/Ist-Vergleich fortzuschreiben. Nähere Anforderungen an den Bauzeitenplan ergeben sich aus Ziff. 1.1.80. der Leistungsbeschreibung. Ferner sind insb. die zeitlichen Vorgaben gemäß Ziff. 16 der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Nach Ziff. 1.1.80. wird für die Erstellung eines Bauzeitenplan und dessen Fortschreibung eine Vergütung gewährt, sofern für diese LV-Position nach dem Angebot des Bieters vergütungspflichtig ist.

7.0 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

7.1Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer)
0,3Prozent sich aus der Schlussrechnung ergebenden Brutto- Abrechnungssumme, jedoch nicht mehr als 5,0 % der der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Brutto-Abrechnungssumme.
7.2Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Brutto-Abrechnungssumme nicht überschreiten. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Brutto- Abrechnungssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Seite 4 von 11

[Seite 5]

7.3Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
7.4Vertragsstrafe gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) i.V. m. BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen Zur Klarstellung wird auf die Vertragsstrafenregelung gem. Ziffer 3.2 der den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) hingewiesen. Die Vertragsstrafe gemäß Ziff. 7.1 und/oder Ziff. 3.2 BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sind insgesamt, auch kumuliert auf den unter 7.2 genannten Wert begrenzt.

8.0 Abnahme; Bauzustandsfeststellungen

8.1 Abnahme

Sofern die AN eine Abnahme nach § 12 Abs. 1 VOB/B verlangt oder die AG und/oder die AN eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B verlangen, hat die AN der AG vor der Abnahme die gesamte Bestandsdokumentation zu übergeben.

8.2 Teilabnahmen

Für eigenständige Bauwerke, die überbaut werden, sind fortlaufend Teilabnahmen und Aufmaße zu beantragen. Ansonsten sind keine Teilabnahmen zugelassen.

9.0 Aufmaße; Rechnungsstellung; Ordnungszahlenhierachie von Nachträgen

9.1 Aufmaße

Jede Leistung ist zum Nachweis abzurechnen.

Die Mengenberechnung wird vom Auftragnehmer erstellt und zur Prüfung vorgelegt.

Die Mengenberechnung beinhaltet Pos.-Nummer, LV-Kurztext, Mengenansatz einschl. Herkunftsangabe, Einzelergebnis des Ansatzes sowie Positionsergebnis.

Die Mengenberechnung hat i.d.R. auf Grundlage von farbig markierten Abrechnungsplänen oder Aufmaßzeichnungen zu erfolgen, die als Bestandteil der Rechnungen in mind. einfacher Ausfertigung in Papier vorzulegen ist.

Seite 5 von 11

[Seite 6]

Die Abrechnungspläne können auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Ausführungspläne vom Auftragnehmer erstellt werden. Die Abrechnungspläne werden als solche kenntlich gemacht und vom Auftragnehmer unterzeichnet. In die Abrechnungspläne sind die abgerechneten Einzelabschnitte gemäß Mengenberechnung einzutragen und durchzunummerieren; hierfür evtl. fehlende Maße sind von Hand einzutragen. Die Nummerierung wird in die Mengenberechnung mit aufgenommen. Sind Abrechnungspläne nur eingeschränkt gültig, so sind die LV-Positionen oder Titel, für die der Abrechnungsplan Gültigkeit hat, anzugeben.

Weicht die Ausführung von den Ausführungsplänen ab, so sind die Abweichungen vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung gemeinsam in Form eines örtlichen Aufmaßes festzustellen. Die Abweichungen werden vom Auftragnehmer maßstabsgerecht in die Abrechnungspläne eingetragen.

Der AN hat seine Leistungen mittels eines AVA-Programms abzurechnen. Die Daten (Messprotokolle, Aufmaße, Abschlagsrechnungen) sind der örtlichen Bauüberwachung im GAEB-Format DA11 oder DA 12 zu übergeben und gemäß Vorgaben der REB-Richtlinie zu erstellen.

Unabhängig von der vorgenannten Mengenberechnung ist für sonstige ausgeführte Leistungen vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung vor Ort ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen. Es beinhaltet die tatsächlichen Verhältnisse ohne Mengenberechnung (d.h., keine Ausrechnung der Ansätze auf dem Aufmaßblatt).

Das Aufmaß muss enthalten:

 Name der Baustelle  Auftraggeber  den Zusatz "gemeinsam aufgenommen"  Datum  Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers  Unterschrift und Stempel der örtlichen Bauüberwachung

Weiterhin sind in das örtliche Aufmaß aufzunehmen, was - wann - von wem - wie und wo erstellt wurde.

Einmessungen der erbrachten Leistungen in lage- und höhenmäßiger Art in Bezug auf bestehende Bauteile sind mit einzukalkulieren.

Das örtliche Aufmaß ist immer mit Durchschrift zu erstellen; die Kopie muss als solche gekennzeichnet sein. Das Original verbleibt bei der örtlichen Bauüberwachung. Die vertragliche Zuordnung der aufgemessenen Leistungen, Änderungen oder örtlichen Verhältnisse erfolgt im Zuge der Mengenberechnung. Das örtliche Aufmaß beinhaltet immer die tatsächlichen Verhältnisse sowie die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen.

Sämtliche örtlichen Aufmaße sind vom Auftragnehmer in Abrechnungs- oder Lagepläne einzutragen und als „örtliches Aufmaß“ zu kennzeichnen.

Eine Leistungsfeststellung bzw. ein gemeinsames Aufmaß ist als verbindlich zu betrachten, wenn es sich um eine einverständliche Feststellung handelt. Das gemeinsame Aufmaß ist eine formale Feststellung und stellt keine Anerkenntnis der Feststellungen über den Leistungsumfang dar.

Seite 6 von 11

[Seite 7]

9.2 Rechnungstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt durch den AN. Die Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung müssen mit folgenden Daten versehen sein:

 Bestell-Nr.  Leistungsort und -zeitraum  Gewerk / Leistungsart  LV-Position

Die jeweiligen Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, jeweils mit den prüfbaren Leistungs- bzw. Arbeitsscheinnachweisen sowie der entsprechenden Bestell-Nr. versehen, an folgende Anschrift des AG einzureichen:

Stadt Duisburg Umweltamt 31-3 Friedrich-Wilhelm-Str. 96 47051 Duisburg

9.3 Gliederung der Abrechnung

Das Aufmaß und die Rechnung sind aus verwaltungstechnischen Gründen wie folgt zu gliedern: Es müssen 2 separate Aufmaße und Rechnungen erstellt werden.

9.4 Gliederung der Abrechnung

Die AN nimmt rechtzeitig vor Beginn ihrer Bauarbeiten in einem örtlichen Aufmaß die vorhandenen Bauteile auf. Die AG ist hierüber zu unterrichten. Arbeiten in der Werkstatt der AN oder Zulieferers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieses örtlichen Aufmaßes und nicht aufgrund der in Planunterlagen oder im LV genannten Abmessungen und Massen. Treten bei dieser örtlichen Aufnahme Umstände zutage, die einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung entgegenstehen, so trägt die AN dies umgehend schriftlich der Bauleitung und der AG vor. Die Abrechnung wird nach Flächen durchgeführt. Für eine nach § 14 VOB/B prüfbare Abrechnung der erbrachten Leistungen sind alle erforderlichen Maße in den Aufmaßen anzugeben. Die Abrechnung der Straßenbauarbeiten wird in Abhängigkeit der jeweiligen Leistungspositionen nach Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder nach Stückzahlen durchgeführt. Vermessungstechnische Aufmaße sowie die Abrechnung über Koordinaten (z.B. DGM – digitales Geländemodell) sind nicht zulässig. In Ausnahmefällen bedarf es einer gesonderten schriftlichen Zustimmung der AG.

Seite 7 von 11

[Seite 8]

9.5 Ordnungszahlenhierachie von Nachträgen

Zur Vereinfachung der elektronischen Verarbeitung ist der Hauptabschnitt 9 der Ordnungszahlenhierarchie des Vertragsleistungsverzeichnisses für Nachträge zum Bauvertrag reserviert. Die Positionen der Nachtragsangebote der AN an die AG sollten dementsprechend mit 90.PP.PPPP. beginnen.

10.0 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Die Zahlung erfolgt gemäß § 16 VOB/B.

11.0 Sicherheitsleistung

11.1Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet
Der/Die AN hat Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten. Die Höhe der Sicherheit für die Vertragserfüllung beträgt 5,0 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge).
11.2Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.
Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3,0 Prozent der der Bruttoschlussrechnungssumme.
11.3Sicherheitsleistung durch Bürgschaften
11.3.1Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für  die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft (VHB 421),  die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ (VHB 422)  und für vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs- /Vorauszahlungsbürgschaft“ (VHB 423), jeweils im Internet abrufbar unter: https://www.vob-online.de/de/vob- materialsammlung/vergabehandbuch-des-bundes/vhb-bauausfuehrung).
11.3.2Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende

Seite 8 von 11

[Seite 9]

Erklärungen des Bürgen:  ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.  Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet.  Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.  Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.  Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
11.3.3Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
11.3.4Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
11.3.5Die nicht verwertete Sicherheit über für Mängelansprüche wird nach Ablauf von 2 Jahren zurückgegeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche des AG noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheiten zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B).

12.0 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

13.0 Haftung

Der AN ist verpflichtet, alle zu erbringenden Leistungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Bestimmungen) zu erbringen. Für die den AG aus der Missachtung dieser Bestimmungen entstehenden Schäden haftet der AN grundsätzlich bis zur Höhe des Netto-Auftragswertes. Diese Haftungsbeschränkung zugunsten des AN gilt jedoch nicht,  wenn sie die Haftung des AN für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in irgendeiner Weise einschränkt,  wenn sie Einschränkungen der Herstellerhaftung nach § 14 ProdHaftG bedingt,

Seite 9 von 11

[Seite 10]

 wenn sie die Haftung des AN für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschränkt oder  wenn die Haftung des AN auf der Verletzung von Kardinalpflichtenberuht.

In allen diesen Fällen haftet der AN unbegrenzt nach den gesetzlichen Regelungen.

Der AN hat zur Abdeckung aller sich aus der Beauftragung ergebenden Haftungsrisiken auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden i.H.v. EUR 2.500.000,00 und für Vermögensschäden i.H.v. EUR 2.500.000,00 abzuschließen. Auf Verlangen des AG weist der AN jederzeit den Abschluss sowie das Fortbestehen der Versicherung nach. Die Haftung des AN wird durch den Nachweis einer Versicherung nicht ausgeschlossen.

Der AG haftet für Schäden, die der AN oder seine Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen bei der Erbringung der Leistung erleiden wie folgt:

a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Für Schäden, die auf der Verletzung von Kardinalpflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. c) Im Übrigen ist die Haftung des AG ausgeschlossen.

d) Von den vorgenannten Haftungsbegrenzungen bzw. -freistellungen (Buchst a – c) sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die durch schuldhafte Pflichtverletzung seitens des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgenommen. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.0 Datenschutz

Alle ihm im Rahmen des Auftrags (inkl. Angebotseinholung, Vergabe, Durchführung) zugänglichen Informationen unterliegen datenschutzrechtlichen, vergaberechtlichen Bestimmungen sowie der Vertraulichkeit.

Es kann daher der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen AG und AN notwendig werden. Der Auftragnehmer sichert zu, vom Auftragnehmer erhaltene, personenbezogene Daten datenschutzkonform nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen (DS-GVO, BDSG und sonstige datenschutzrechtliche Spezialgesetze) zu verarbeiten und hierbei insbesondere seine Mitarbeiter zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

Der AG weist darauf hin, dass er die durch den AN im Rahmen des Vergabeverfahrens übermittelten personenbezogenen Daten insbesondere auf der Grundlage der DS-GVO, bei öffentlichen AG zusätzlich auf Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, bei AG in privater Rechtsform

Seite 10 von 11

[Seite 11]

zusätzlich auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten wird, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des AG erforderlich ist.

Die Informationspflichten bei der Erhebung von Daten nach Art. 13 und 14 EU DSGVO sind auf der Internetseite https://www.duisburg.de/service/datenschutz_67613.php (Stadt Duisburg) veröffentlicht.

15.0 Vertraulichkeit

Die AN verpflichtet sich, Informationen über interne Dokumente, Prozesse, Verfahren, Daten, etc. der AG, von denen sie im Rahmen der Leistungserbringung Kenntnis erhält, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

Näheres regeln die Vertragspartner in der gesondert abzuschließenden Vereinbarung über die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der vertraulichen Verwendung von Informationen (Vertraulichkeitsvereinbarung), sofern diese durch die AG in Ansehen des Vertragsgegenstandes für erforderlich gehalten wird. Für diesen Fall verpflichtet sich die AN zum unverzüglichen Abschluss dieser Vereinbarung mit der AG, spätestens des Zustandekommen dieses Vertrages.

Sofern die Parteien Regelungen in einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung treffen, gelten diese Vereinbarungen ergänzend.

Der Auftragnehmer ist der Verschwiegenheit gegen über Dritten verpflichtet. Es dürfen keinerlei Auskünfte insbesondere an die Presse erteilt werden.

16.0 Gerichtsstand Für alle sich aus einem Auftrag ergebenen Streitigkeiten wird ausdrücklich als Gerichtsstand Duisburg festgelegt, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Seite 11 von 11

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung