26FEI88337_2.22_EVB Beistellung.pdf

Erneuerung und Instandhaltung von Eisenbahnbrücken an der Strecke Homburg–Zweibrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 15:19 (Europe/Berlin)

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Projekt: Reaktivierung Strecke Homburg-Zweibrücken, Vergabepaket 3, Los 1-4 (2.BA + 3.BA) Vertrag Nr. 26FEI88337 Anlage Anfrage

Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen – nachfolgend Auftraggeber genannt – für Beistellungen (EVB Beistellung)

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für Beistellungen durch nachstehende Vertragsbedingungen ergänzt. Auftragnehmer im Sinne dieser EVB ist das Unternehmen, dem Teile beigestellt werden.

1 Anlieferung Der Auftraggeber trägt die Kosten der Anlieferung.

2 Eingang (1) Der Auftragnehmer überwacht die termin- oder fristgerechte Anlieferung der Beistellteile. Zeichnen sich Lieferverzögerungen ab oder treten sie ein, unterrichtet er unverzüglich schriftlich die Stelle, die die Beistellteile beschafft hat. (2) Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Eingang den Zustand und Menge oder Gewicht der Beistellteile festzustellen und die Stelle, die sie beschafft hat, sowie ggf. den Qualitätsprüfingenieur der DB AG über den Eingang zu unterrichten.

3 Beanstandung (1) Werden Abweichungen zu den Versandpapieren oder sonstige Mängel festgestellt, benachrichtigt der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich

  • den Absender,
  • die Stelle, die die Beistellteile beschafft hat,
  • den für ihn zuständigen Qualitätsprüfingenieur der DB AG und die für den Vertragspartner der Beistellteile zuständigen Organisationseinheit Qualitätssicherung Beschaffung System Fahrzeuge oder Qualitätssicherung Beschaffung System Fahrweg der DB AG, sofern für die Lieferung Qualitäts-sicherung vereinbart ist. Lässt der beim Auftragnehmer festgestellte Befund vermuten, dass der Mangel während der Beförderung eingetreten ist, ist er auch dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen. (2) Mangelhafte Beistellteile dürfen nur nach Zustimmung der Stelle, die sie beschafft hat, bearbeitet, verarbeitet, verbunden oder vermischt werden. Andernfalls hat der Auftragnehmer für alle nachteiligen Folgen einzustehen.

208.1210A06 EVB Beistellung Seite 1

Gültig ab: 18.04.2016 In der Fassung: 24.11.2022

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4 Eigentum und Verwahrung (1) Der Auftraggeber bleibt Eigentümer der Beistellteile. Geht das Eigentum des Auftraggebers durch Verarbeitung unter, so erwirbt der Auftragnehmer das Eigentum an der neuen Sache nicht für sich, sondern nur für den Auftraggeber, auch wenn er Gegenstände, die dem Auftraggeber nicht gehören, mitverarbeitet. (2) Der Auftragnehmer hat die Beistellteile des Auftraggebers und die daraus hergestellten Gegenstände zu verwahren, getrennt und sachgerecht zu lagern, als Eigentum des Auftraggebers eindeutig zu kennzeichnen und als solches in seinen Geschäftsbüchern nachzuweisen. (3) Der Auftragnehmer hat über den Verbrauch der Beistellteile in Verbindung mit den von ihm gelieferten Endprodukten Aufschreibungen zu führen. Nicht verbrauchte Beistellteile sind spätestens bis zur Erfüllung des Auftrages der Stelle schriftlich mitzuteilen, die die Beistellteile bestellt hat. Die nicht verbrauchten Teile sind nach Weisung des Auftraggebers zu versenden oder zu verwenden. Bestände an bahneigenen Gegenständen, die sich am Jahresschluss in seinem Besitz befinden, hat der Auftragnehmer schriftlich anzuerkennen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist er auch zu anderen Zeitpunkten dazu verpflichtet. (4) Der Auftragnehmer trägt für die beigestellten Gegenstände, solange sie sich in seinem Besitz befinden, die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung, des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens. (5) Der Auftragnehmer hat die für die Beschaffung zuständige Stelle von Beschlagnahmen und Pfändungen der bahneigenen Gegenstände unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er hat ihr eine Abschrift der Pfändungsniederschrift zu übersenden. Zugleich muss er den Pfändungsgläubiger über das Eigentum des Auftraggebers unterrichten.

5 Rücksendung von Transportmitteln Der Auftragnehmer hat Transportmittel, für die eine Rückgabepflicht besteht (z. B. Trommeln, Paletten etc.), fristgemäß zurückzusenden. Kosten, die durch Versäumnisse des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. Im Übrigen gilt der Vertrag/Auftrag.

6 Vergütung Leistungen, die der Auftragnehmer nach den Abschnitten 2 bis 5 erbringt, werden nicht gesondert vergütet. 

Seite 2 208.1210A06 – EVB Beistellung 26FEI88337 Gültig ab: 18.04.2016 In der Fassung: 24.11.2022

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