26FEI88228_2.16_Strukt. Verf. Streitbeilegung .pdf

Erneuerung eines Durchlasses in Berg (Pfalz) durch Verrohrung ohne Gleissperrung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 16:32 (Europe/Berlin)

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Anhang208.1213A45 Vereinbarung Streitbeilegung
BauleistungenSeite 1 von 2

Anlage 2.16

Vereinbarung über ein strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung

Beide Parteien des Bauvertrages sehen einen Vorteil darin, auftretende Meinungsverschiedenheiten während der Ausführung des Vorhabens zeitnah zu besprechen und nach Möglichkeit einvernehmlich beizulegen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien das folgende Verfahren:

  1. Tritt zwischen den Parteien während der Ausführung der Bauarbeiten eine Meinungsverschieden- heit gleich welcher Art, z. B. über eine Nachtragsforderung, über Behinderungsfolgen, über Um- planungen, über nachträgliche Anordnungen, Schadenersatzansprüche Dritter, Forderungen von Behörden u.Ä. auf, so ist jede Partei berechtigt, von der anderen Partei den Eintritt in Verhand- lungen zu verlangen.

  2. Verlangt eine der Parteien den Eintritt in Verhandlungen, so werden diese wie folgt durchgeführt:

a) Eine erste Verhandlung findet unverzüglich auf Projektleiterebene (bei Großprojekten der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg: mit dem Teilprojektleiter1) bzw. Abschnittspro- jektleiter2)) statt, wobei die Projektleiter beider Parteien berechtigt sind, sich auch während der Verhandlung von Mitarbeitern und externen Sachverständigen unterstützen zu lassen.

b) Sofern diese erste Verhandlung nicht zu einer Einigung führt, werden beide Parteien binnen eines Monats zu einer weiteren Besprechung zusammenkommen. Diese Besprechung findet neben den Teilnehmern aus Ziffer 2 Buchstabe a) auf Seiten des AG unter Beteiligung der nächsthöheren Leitungsebene im Sinne einer Eskalationsebene statt (z. B. Leitung Regionales Projektmanagement, Leiter Bau- und Anlagenmanagement Region, bei Großprojekten der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg: Projektleiter1) bzw. Teilprojektleiter2)) sowie der ver- gleichbaren Leitungsebene auf Seiten des AN (z. B. Niederlassungsleitung). Es steht dem AG und dem AN frei, zu dieser Besprechung interne oder externe Rechtsberater hinzuzuziehen. Dies ist einvernehmlich zwischen AN und AG abzustimmen.

c) Sollte auch in der zweiten Verhandlungsrunde die Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt worden sein, werden die Parteien binnen eines weiteren Monats auf der nächsthöheren Eska- lationsebene (z. B. Leitung Produktion, Leitung Regionalbereich, bei Großprojekten der DB In- fraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg: Leiter Großprojekte1)1 bzw. Leiter Großprojekt2)2) eine einvernehmliche Streitbeilegung besprechen. Die Teilnahme weiterer Personen ist auf beiden Seiten zulässig.

d) Der Verhandlungsort wird zwischen den Parteien einvernehmlich abgestimmt.

1 bei regionalen Großprojekten 2 bei zentralen Großprojekten

Fachautor: Dirk Petershofer | FE.EI 76 | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 02.10.2025

  1. Sollte auch auf Ebene Ziffer 2 Buchstabe c) die Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt worden sein, können die Parteien im Falle besonders komplexer Sachverhalte einvernehmlich binnen ei- nes weiteren Monats ein Mediationsverfahren / Schlichtungsverfahren vereinbaren.

  2. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit auf den unter Ziff. 2. und 3. dargestellten „Eskalationsebenen“ nicht gelingt, bleiben die wechselseitigen An- sprüche unberührt und ist jede Partei frei, ihre Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich wei- terzuverfolgen.

  3. Diese Vereinbarung wird Vertragsbestandteil.

  4. Für Verträge mit Auftraggeber DB InfraGO AG:

Hinsichtlich des besonderen Sachverhalts bei Unterbrechung der Bauausführung: siehe Anlage „Partnerschaftlicher Umgang bei längerer Unterbrechung der Bauausführung“ auf der Nachtrags- plattform unter Punkt Erläuterungen/Leitfäden.

Seite 2 Gültig ab: 02.10.2025

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