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Erneuerung eines Durchlasses in Berg (Pfalz) durch Verrohrung ohne Gleissperrung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 16:32 (Europe/Berlin)

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Anhang208.1213A10 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (ZVB-DB)
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Anlage 2.2

Zusätzliche Vertragsbedingungen der

Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen

- nachfolgend Auftraggeber genannt -

für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB-DB)

zu VOB Teil B (Ausgabe 2019) -

Inhaltsübersicht:

1 bleibt frei 2 2 Alternativpositionen, Eventualpositionen (§ 1) 2 3 Anordnungen des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 und 4) 2 4 Preisermittlungen (§ 2) 2 5 bleibt frei 2 6 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 5) 2 7 Ausführungsunterlagen (§ 3) 3 8 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3) 3 9 Baustelle, Baubereich (§ 4) 4 10 Bautagesberichte (§ 4) 4 11 Sicherheitsanordnungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1, 2) 4 12 Unfallverhütung (§ 4 Abs. 2) 5 13 Beistellung von Stoffen und Bauteilen (§ 4) 7 14 Logistikleistungen/Beförderung (§ 4) 7 15 Umweltschutz (§ 4) 7 16 Entsorgung von nicht weiter- oder wiederverwendetem Material (§ 4) 7 17 Arbeitnehmer-Entsendegesetz / Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) 8 18 Bauunfälle (§ 10) 8 19 Mängelansprüche (§ 13) 8 20 Abrechnung (§ 14) 8 21 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) 9 22 Rechnungen (§§ 14 und 16) 9 23 Stundenlohnarbeiten (§ 15) 9 24 Zahlungen/Skonto (§ 16) 10 25 Abtretung (§ 16) 10 26 Sicherheitsleistung (§ 17) 10 27 Bürgschaften (§§ 16 und 17) 11 28 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) 11 29 Schutz- und Urheberrechte Dritter 11 30 Unterlagen des Auftraggebers 12 31 Werbung auf dem Gebiet des Auftraggebers 12 32 Datenschutz 12 33 Vertragsänderungen 12 34 Kommunikation bei der Abwicklung des Bauvertrags 12

Hinweis: Die Paragrafen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

F achautor: Dirk Petershofer | FE.EI 76 | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026

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1 bleibt frei

2 Alternativpositionen, Eventualpositionen (§ 1)

Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen) vor- gesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen.

Soweit nichts anderes vereinbart, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt durch den Auftraggeber gesondert.

Der Auftraggeber behält sich vor, in Ausnahmefällen die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen auch nach Auftragserteilung zu treffen.

3 Anordnungen des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 und 4)

Zu Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und Festlegungen des vertraglichen Leistungsinhaltes sind ausschließlich die im Bauvertrag benannten Personen berechtigt.

Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter bleibt davon unberührt.

4 Preisermittlungen (§ 2)

4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber – so weit nicht bereits mit dem Angebot erforderlich - auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung unverzüglich zu übergeben.

Aus ihr muss insbesondere die Ermittlung folgender Preisbestandteile hervorgehen:

  • Einzelkosten der Teilleistungen
  • Gemeinkosten
  • Zuschlags- bzw. Umlagefaktoren
  • Kalkulationsmittellohn

Das gilt auch für die Nachunternehmerleistungen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kalkulation einzusehen.

4.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preiser- mittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5 bleibt frei

6 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2)

6.1 Ankündigung von Mengenänderung (§2 Abs. 3)

Der AN hat bei Erkennen von Mengenänderungen gegenüber den im LV genannten Vordersätzen, diese dem Vertreter des AG üblicherweise monatlich in der nachfolgend aufgeführten Struktur (Excel-Datei) anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:

  • OZ
  • Kurztext
  • LV-Menge
  • VA-Menge
  • Einheit
  • Einheitspreis
  • Gesamtbetrag (LV)

Ein möglicher Vergütungsanspruch wird hiervon nicht berührt.

Gültig ab: 13.07.2026

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  1. 2 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 5)

Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass ihm durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung des Auftraggebers Mehrkosten für die vertragliche Leistung entstehen, hat er dies dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Ein möglicher Vergütungsanspruch wird hiervon nicht berührt.

7 Ausführungsunterlagen (§ 3)

7.1 Der Auftragnehmer hat -entsprechend dem Baufortschritt- dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, so rechtzeitig anzugeben, dass die Übergabe durch den Auftraggeber ordnungsgemäß erfolgen kann.

7.2 Soweit nichts anderes vereinbart, dürfen der Ausführung nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftragge- ber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

Der Auftragnehmer ist für die Richtigkeit der von ihm erstellten Pläne und Unterlagen verantwortlich. Die Genehmigung von auftragnehmerseitig erstellten Plänen durch den Auftraggeber schränkt die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers dem Grunde nach nicht ein.

7.3 Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach den vertraglichen Regelungen zu liefern hat, sind zweifach einzureichen, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist. Nach Rückgabe einer genehmigten Ausfertigung hat der Auftragnehmer auf Verlangen hiervon drei weitere Ausferti- gungen zu liefern.

8 Geheimhaltung, Vertraulichkeit (§ 3)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung offen- barten und erlangten Informationen, unabhängig von ihrer Qualität als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz, streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber, weder ganz noch teilweise, offen zu legen oder zugänglich zu machen und sie nur zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche vertrauliche Informationen oder Teile davon,

  • zu deren Weitergabe oder Veröffentlichung der Auftraggeber schriftlich zugestimmt hat; oder

  • die bereits, in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile, öffentlich bekannt oder all- gemein verfügbar sind oder werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat; oder

  • der Auftragnehmer unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat oder hat entwickeln lassen; oder

(2) der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Anordnung von Behörden oder Gerichten offenlegen muss. Die Parteien werden sich über Art und Umfang der Offenlegungspflicht vorab schriftlich informieren und der jeweils anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung geben.

(3) Der Auftragnehmer wird die ihm nach der vorstehenden Ziffer (1) obliegenden Pflichten auch seinen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern sowie außenstehenden Dritten auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Unterlagen und sonstigen Daten erlangen können.

(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt von einem tat- sächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauch oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenle- gung von vertraulichen Informationen und – falls erforderlich mit Unterstützung des Auftraggebers - alle ange- messenen Maßnahmen ergreifen, um einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

(5) Dem Auftragnehmer ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Als Reverse Engineering gelten dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersu- chens und des Rück-, sowie erneuten Zusammenbaus mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertrages sämtliche überlassene Unterlagen und zur Verfügung gestellte Daten einschließlich aller Kopien zu vernichten oder an den Auftraggeber zurückzugeben. Digitale Unterlagen sind zu löschen. Die Vernichtung/ Löschung der Unterlagen ist auf Verlangen zu bestätigen.

Gültig ab: 13.07.2026

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(7) Der Auftragnehmer wird die erlangten vertraulichen Informationen über das Projekt auch nach Beendigung des Vertrages geheim halten und nicht verwenden.

(8) Das geschützte DB-Logo oder sonstige Marken, die zugunsten des Auftraggebers geschützt sind, darf der Auf- tragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers nutzen.

(9) Der Auftraggeber darf, die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftrag- nehmers.

9 Baustelle, Baubereich (§ 4)

Die Bezeichnungen "Baustelle" und "Baubereich" werden in folgendem Sinne verwendet:

Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorüber- gehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer dar- über hinaus in Anspruch nimmt.

Baubereich: Baustelle und Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

10 Bautagesberichte (§ 4)

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Anga- ben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können.

11 Sicherheitsanordnungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1, 2)

11.1 Der Auftragnehmer hat die Betriebs- und Bauanweisungen des Auftraggebers (Betra) zu befolgen, die die vertragliche Leistung betreffen; ihren Empfang hat er schriftlich zu bestätigen.

11.2 Ist für die Baustelle ein Koordinator nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Bau- stellenverordnung) bestellt, sind dessen Weisungen zu befolgen.

11.3 Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers dürfen Schienenfahrzeuge, gleisfahrbare und andere Bauma- schinen und Geräte innerhalb und außerhalb der Baustelle nur mit Zustimmung der Bauüberwachung bzw. der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Gleisen einsetzen und in Gleisen bewegen.

11.4 Erforderliche baubehördliche Genehmigungen für das Aufstellen von Bauzäunen, Baracken, Aborten, Werkstoffschup- pen und dgl. hat der Auftragnehmer einzuholen.

11.5 Für Baubehelfe, z. B. Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen, hat der Auftragnehmer vor der Ausführung die Genehmi- gung des Auftraggebers einzuholen,

a) wenn die Baubehelfe den Anforderungen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs genügen oder anderen Besonder- heiten des Eisenbahnbetriebs, z. B. Schutz der Reisenden, Freihalten des Lichtraumprofils, Wahrung der freien Signalsicht, entsprechen müssen oder b) wenn es im Einzelfall durch die vertragsabwickelnde Stelle des Auftraggebers verlangt wird.

Sind zur Genehmigung Unterlagen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer der vertragsabwickelnden Stelle rechtzei- tig zu übergeben.

Gültig ab: 13.07.2026

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12 Unfallverhütung (§ 4 Abs. 2)

12.1 Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu vermei- den.

12.2 Hat der Auftragnehmer Arbeiten im Gleisbereich auszuführen oder Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hineinge- raten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, so hat der Auftragnehmer dies der im Vertrag genannten Stelle des Auftraggebers so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der Auftraggeber.

12.3 Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallver- hütungsvorschriften des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), nach der DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 sowie der Richtlinie (Ril) 132.0118 der DB AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvorkehrungen des Auftraggebers gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.

Es gelten folgende Unfallverhütungsvorschriften der UVB und Ril der DB AG:

DGUV / Ril Bezeichnung

DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Ril 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich Ril 132.0123 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen und an Betriebsmitteln DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 72 Eisenbahnen DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

Bezüglich des Erwerbs vorgenannter Unfallverhütungsvorschriften siehe Nr. 30.

12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggebergebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Perso- nen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit gemäß der nach Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen so zu unterweisen, dass sie über Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren sowie über die Abwehr dieser Gefahren ausrei- chend unterrichtet sind.

12.5 Der Auftragnehmer hat bei Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bau- teile, Baugeräte, Rüstungen und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der in den Verdingungsunterlagen dafür vorgeschriebene Raum; soweit solche Vorschriften fehlen, gilt DGUV Vorschrift 78, § 9 mit Anhang 1.

12.6 Die Verpflichtung nach Nr. 12.5 besteht

  • bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer nicht zu arbeiten hat, dauernd,
  • bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer zu arbeiten hat, die aber für diesen Zweck nicht gesperrt sind, während der Zeiträume vor Beginn und nach Schluss der Arbeiten und jeweils während der Zeiträume vom Räumen des Arbeitsgleises bis zum Zurücktreten ins Arbeitsgleis,
  • bei Gleisen, die für die Arbeiten des Auftragnehmers gesperrt sind, während der Zeiträume, in denen das gesperrte Gleis von Zügen, Rangierabteilungen oder einzelnen Eisenbahnfahrzeugen befahren wird.

12.7 Nutzung von mobilen Endgeräten (MEG) in ihrer Funktion als Telefon, Dateneingabegerät z.B. für Meldungen, Kommunikation und für die Erfassung von Fotos, Barcodes,2-D-Barcodes bei Arbeiten im Gleisbereich im Sinne der DGUV Vorschrift 78

a) Telefonate, Dateneingaben in mobile Endgeräte bzw. die Erstellung von Fotos sind nur in einem Mindestabstand (Gefahrenbereiche) von:

  • 3 m bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h

  • 3,50 m bei Geschwindigkeiten zwischen 160 km/h und 280 km/h

  • 4 m bei Geschwindigkeiten ab 280 km/h

Gültig ab: 13.07.2026

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zur Mitte des Betriebsgleises auf einem festen Standplatz oder zwischen den Schienen des Arbeitsgleises mit der im Sicherungsplan festgelegten Sicherung zulässig. Können aufgrund örtlicher oder baulicher Gegebenheiten (z.B. Brü- cken, Tunnel, Lärmschutzwände) die o.g. Mindestabstände nicht eingehalten werden, darf die Nutzung von MEG nur im festgelegten Sicherheitsraum erfolgen. Bei mehreren Arbeitsgleisen darf die Außenschiene zum Betriebsgleis nicht überschritten werden.

b) Werden Arbeiten von einer besonders unterwiesenen, einzeln arbeitenden Person durchgeführt, ist für die Nutzung von MEG eine Sperrung des Arbeitsgleises, die Sicherungsmaßnahme „Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke“ oder der Aufenthalt im Sicherheitsraum erforderlich.

c) Werden Gruppen von bis zu 3 Beschäftigten durch die nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen gesichert, darf der Sichernde kein MEG nutzen:

  • „Beobachten der Annäherungsstrecke“ (Die Fahrten werden am Beginn der Annäherungsstrecke bei einer Si- cherheitsfrist von mindestens 20 s […] sicher erkannt […]). Oder

  • „Anzeichen von Fahrten deuten“ (Die Anzeichen der Annäherung von Fahrten werden sicher und rechtzeitig gedeutet […]).

d) Die Benutzung von mobilen Endgeräten für private Zwecke ist im Gleisbereich verboten.

12.8 Der Auftragnehmer muss seine Betriebsangehörigen und alle anderen auf Auftraggebergebiet tätigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), verpflichten, die Anweisungen der Bau- überwachung und Sicherungsüberwachung und die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) so- wie des Sicherungspersonals zu befolgen. Zuwiderhandelnde sind sofort von der Baustelle zu entfernen.

12.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Betriebsangehörigen bzw. Erfüllungsgehilfen

  • nicht unter Einfluss von Suchtmitteln arbeiten.
  • keine Arbeiten ausführen, ohne diese bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angezeigt zu haben.
  • keine Arbeiten ohne Sicherungsmaßnahmen durchführen.

Verstößt der Auftragnehmer gegen die in Ziffer 12 genannten Pflichten, so hat der Auftraggeber das Recht, ihm den Auftrag mit den Wirkungen von VOB/B § 8 Abs. 3 zu entziehen.

12.10 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefahr im Gleisbereich entspre- chende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern.

Bei feuergefährlichen Arbeiten (Arbeitsverfahren mit Schweiß-, Schleif-, und Trennarbeiten, Thermitschweißen und Vorwärmen) sind daher mindestens folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen:

Funkenflug ist durch geeigneten Funkenflugschutz zu verhindern. ­ Offene Eisenbahnüberbauten oder Kabeltröge sind abzudecken ­ Die Entfernung gefährdeter elektrischer Installationen durch den Fachdienst ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn dem ­ Auftraggeber anzuzeigen und durch diesen zu veranlassen.

Druckgasflaschen und Benzinkanister sind außerhalb des Gefahrenbereichs zu lagern. ­ Geeignete Feuerlöschgeräte (mindestens 6 Kg ABC-Pulver-Feuerlöscher, zusätzlich Wasserkanister oder Druck- ­ spritze) sind vorzuhalten.

Bei Holzschwellen oder anderen brennbaren Stoffen im direkten Arbeitsbereich ist während der Arbeit auf die ­ fallweise Entstehung von Bränden zu achten, diese sind sofort zu bekämpfen.

Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten auf eventuell entstandene Schwelbrände hin zu überprüfen. ­ Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Tankanlagen, Tankstellen oder abgestellten Kesselwagen mit feuergefährlichem oder hochentzündlichem Inhalt sowie bei ausgerufener Waldbrandstufe ≥ 3 ist ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (Schweißerlaubnis gemäß DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.26) beim jeweiligen Anlagenverantwortlichen als Auftraggeber einzufordern. In diesem werden spezifische Schutzmaßnahmen und Verant- wortlichkeiten für den Einzelfall festgelegt.

Gültig ab: 13.07.2026

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13 Beistellung von Stoffen und Bauteilen (§ 4)

13.1 Für Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber beizustellen sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen die in Abhängigkeit des Bauablaufes benötigten Massen nebst den Bereitstellungsterminen mitzuteilen. Er hat sie von der im Bauvertrag § 15.3 angegebenen Be- und Entladestelle zur Verwendungsstelle zu schaffen. Die Beförderung ein- schließlich aller zugehörigen Leistungen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, soweit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen Ansätze enthält oder an- sonsten andere Vereinbarungen getroffen sind.

13.2 Der Verbrauch beigestellter Stoffe und Bauteile ist in längstens wöchentlichen Abständen nachzuweisen; die Angaben sind in die Bautagesberichte mit aufzunehmen.

14 Logistikleistungen/Beförderung (§ 4)

14.1 Soweit für den Auftragnehmer wirtschaftlich vertretbar, hat dieser für die zur Ausführung der Bauleistung erforderli- chen Logistikleistungen und Gütertransporte schienengebundene Transportmittel zu nutzen. Die Auswahl des Trans- portunternehmens steht dem Auftragnehmer frei. Vor Auftragsvergabe hat er jedoch mindestens 1 Transportunterneh- men des DB Konzerns zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.

14.2 Der Auftragnehmer hat die ihm von der bauüberwachenden Stelle zur Entladung oder Beladung überwiesenen Eisen- bahnwagen an den in § 15 des Bauvertrags bezeichneten Stellen und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu entla- den oder zu beladen und die entladenen Güter zur Verwendungsstelle zu schaffen.

Bei der Beladung und Entladung der Wagen sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Bestimmungen zu beachten.

Nach der Entladung sind die Wagen besenrein zurückzugeben.

14.3 Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Transportmittel der Bahn, ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu nutzen oder diese in anderer Weise als vereinbart einzusetzen. Bei Zuwiderhandlungen durch den Auftragnehmer ist die Bahn be- rechtigt, ihm das 1,5-fache der nach den jeweils gültigen Tarifen anfallenden Entgelte in Rechnung zu stellen und ggf. von einem Guthaben bei der Bahn einzubehalten.

15 Umweltschutz (§ 4)

Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgeru- fenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.

Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftragge- ber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wird der Auftraggeber als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt- schadensgesetz in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umweltschadensgesetz, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 Umweltschadensgesetz bleiben unberührt.

16 Entsorgung von nicht weiter- oder wiederverwendetem Material (§ 4)

Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen anfallende Material, das nicht weiter- oder wiederverwendet wird, hat der Auftragnehmer als Abfall nach den Vorschriften des KrWG zu entsorgen, soweit nicht an anderer Stelle des Vertrages, die Beistellung der Entsorgungsleistung durch den AG, geregelt ist.

Dem Auftragnehmer obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder –anlagen zu wählen und die erforderlichen Entsor- gungsnachweise zu führen. Diese hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Kopie zu übergeben.

Der Auftragnehmer hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von Behörden ge- macht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Überprüfung seiner Entsorgungsleistungen zu gestatten. Der Auftragge- ber ist berechtigt, jederzeit alle die Entsorgung betreffenden Unterlagen einzusehen.

Gültig ab: 13.07.2026

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass der Auftraggeber in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich in Anspruch genommen wird, den Auftraggeber von sämtlichen hierdurch ent- stehenden Kosten freizustellen.

17 Arbeitnehmer-Entsendegesetz / Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns / Verhaltenskodex (§ 4 Abs. 2)

Der Auftragnehmer wird insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG- sowie das Ge- setz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns - MiLoG - bei der Durchführung der beauftragten Leistung beach- ten. Er hat sicherzustellen, dass auch seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer dieser Verpflichtung nachkommen.

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Haftungsansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem AentG oder MiLoG nicht nachkommen.

Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um Menschen- und Umweltrechte gemäß dem ver- einbarten Verhaltenskodex einzuhalten.

18 Bauunfälle (§ 10)

Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei den Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüg- lich mitzuteilen.

Sollte dem Auftraggeber durch die unterlassene oder verspätete Schadensmeldung seitens des Auftragnehmers ein Schaden entstehen, insbesondere in Folge einer Überschreitung von Meldefristen bei dem zuständigen Versicherer, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.

19 Mängelansprüche (§ 13)

19.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich einen Vorschlag für die Mängelbeseitigung vorzulegen. Die Art und Weise und der Zeitpunkt der Ausführung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

19.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Ver- tragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.

19.3 Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängelansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung evtl. zuviel gezahlter Vergütung, die dem Auftragnehmer gegenüber seinen Nachunternehmern zustehen, aufschiebend bedingt an den Auftraggeber ab, und zwar für den Fall, dass

  • der Auftragnehmer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder soweit es sich um ein ausländisches Unter- nehmen handelt, Antrag auf Eröffnung eines dem Insolvenzverfahren gleichwertigen Verfahrens, stellt oder

  • das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren eröffnet worden ist oder

  • das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren mangels Masse nicht eröffnet oder wieder- eingestellt worden ist.

Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

20 Abrechnung (§ 14)

20.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, ist das gemeinsame Aufmaß mindestens 7 Werk- tage im Voraus zu beantragen.

20.2 Erfolgt die Abrechnung mit Wiegescheinen sind die Angaben der Wiegescheine mittels technischer Ausgabeeinheit un- mittelbar aus der geeichten Einheit der Waage zu übernehmen (keine händischen Eintragungen) und auszudrucken. Die Wiegescheine müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Tara- und Bruttogewicht als Ergebnis tatsächlicher Wägung (ohne feste Hinterlegung des Taragewichtes) o KFZ-Kennzeichen o Datum o Uhrzeit o

Gültig ab: 13.07.2026

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Werden die vorstehenden Anforderungen an die Wiegescheine durch den Auftragnehmer nicht erfüllt, können die be- haupteten Mengen vom Auftraggeber grundsätzlich nicht bestätigt werden.

Der Auftragnehmer bleibt für den Nachweis der von ihm zur Abrechnung gebrachten Leistung allein verantwortlich.

20.3 Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durch- schriften der Auftragnehmer.

20.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen, Flächen, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden.

Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

21 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)

Ein als vom Hundert-Satz angebotener Preisnachlass bezieht sich auf die einzelnen Einheitspreise des Auftragsleis- tungsverzeichnisses. Die Einrechnung in das Angebotsleistungsverzeichnis erfolgt mit Beauftragung. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer ein dementsprechendes Vergabe-LV zu übergeben. Soweit Preise des Hauptvertrags für Nach- tragsleistungen fortgeschrieben werden, finden dadurch ebenfalls die um den Preisnachlass reduzierten Einheitspreise Anwendung.

Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Abrechnungssumme bezogen ist.

Ein angebotener Pauschalnachlass wird in Prozentsätze umgerechnet. Es gilt dann der vorstehende Absatz entspre- chend.

22 Rechnungen (§§ 14 und 16)

22.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In die Rechnungen sind unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften die nach UStG und UStDV erforderlichen Pflichtenangaben aufzunehmen. Des Weiteren müssen in den Rechnungen die auftraggebende Stelle, Tag und Geschäftszeichen des Vertrages, die Vertragsnummer, die Abrufnum- mer(n) bei gesonderten Abrufbestellung(en) angegeben sein.

22.2 Für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öf- fentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung). Die Rechnung ist als X-Rechnung an die buchende Stelle des AG zu senden.

23 Stundenlohnarbeiten (§ 15)

23.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Auftraggeber schriftlich angeordnet werden.

23.2 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzu- reichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen

enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stun- denlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

23.3 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

Gültig ab: 13.07.2026

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24 Zahlungen/Skonto (§ 16)

24.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.

24.2 Bei Abschlagszahlungen nach § 16 Abs.1 Nr.1 Satz 3 ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Ziffer 27 (Bürgschein Ab- schlagszahlung/ Vorauszahlung) zu leisten.

24.3 Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Netto-Rechnungssumme 3 % Skonto abgezogen. wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten werden:

  • bei Abschlagszahlungen: Zahlung innerhalb von 14 Tagen
  • bei Teilschluss- und Schlusszahlungen: Zahlung innerhalb von 24 Tagen Gemäß§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B
  • bei Teilschluss- und Schlusszahlungen: Zahlung innerhalb von 48 Tagen Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Abschlags-/ Teilschluss-/ Schlussrech- nung.

24.4 Gemäß §§ 48 ff EStG ist der Auftraggeber von Bauleistungen ab dem 01.01.2002 verpflichtet, soweit der bauleistende Auftragnehmer keine ausgestellte Freistellungsbescheinigung von seinem zuständigen Finanzamt vorlegt, einen Steu- erabzug von 15 % von den zu leistenden Zahlungen für Rechnungen des bauleistenden Auftragnehmers vorzunehmen und den Abzugsbetrag an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Damit der Auftraggeber dieser Verpflichtung nachkommen kann, hat der Auftragnehmer ihm spätestens mit Vorlage der Rechnung das für ihn zuständige Finanzamt, seine Steuernummer und die Bankverbindung seines Finanzamtes mit- zuteilen. Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mitteilung dieser Angaben durch den Auftragnehmer Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung ist.

24.5 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

24.6 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Zugang des Rückzahlungsverlangens an mit 4 v.H., bei beiderseitigem Handelsgeschäft mit 5 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Die Forderungen aus Überzahlung verjäh- ren nach 7 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Schlussrechnung eingereicht wird.

24.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftraggeber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämt- liche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.

25 Abtretung (§ 16)

Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

26 Sicherheitsleistung (§ 17)

26.1 Bei einer Sicherheitsleistung durch Einbehalt ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, diesen auf ein Sperrkonto zu zah- len. Eine Verzinsung zugunsten des Auftragnehmers erfolgt nicht. Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Vorlage einer Bürgschaft austauschen.

Gültig ab: 13.07.2026

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27 Bürgschaften (§§ 16 und 17)

27.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwen- den oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“

27.2 Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:

  • Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsver- trages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Der Gerichtsstand richtet sich ausschließlich nach dem Ort, der bei der Firmierung des Auftraggebers angegeben ist.

27.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Bürgschaftserklärungen an die im Bauvertrag hierfür genannte Anschrift zu übersenden.

27.4 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicher- heit geleistet worden ist, eingebaut sind.

27.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

27.6 Die Bürgschaftsurkunde über Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die vertraglich vereinbarten Verjährungs- fristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die bis dahin geltend gemachten durchsetzbaren Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf ein entsprechender Teil der Sicherheit zurückbehalten werden.

28 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Die Kommunikation bei Abwicklung des Bauvertrags erfolgt in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

29 Schutz- und Urheberrechte Dritter

29.1 Der AN steht dafür ein, dass die auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse / gekauften Pro- dukte frei von Schutz- / Urheberrechten Dritter sind, und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte be- stehen, die eine vertragsgemäße Nutzung der seitens des AN erbrachten Leistungen / verkauften Produkte durch den AG ausschließen oder einschränken. Anderenfalls wird sich der AN auf seine Kosten die entsprechenden Nutzungs- rechte einräumen lassen, die für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse/ des Vertragsgegenstandes durch den AG erforderlich sind.

29.2 Der AN stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern und Beauftragten und sons- tigen Vertragspartnern sicher, dass der vertragliche Nutzungsumfang nicht durch eventuelle (Mit-) Urheber- oder sons- tige Rechte beeinträchtigt wird. Der AN verpflichtet sich, dem AG den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an der Leistungserstellung beteiligten Mitarbeitern und Beauftragten nachzuweisen.

29.3 Der AN übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutz- / Urheberrechten geltend macht und wird den AG insoweit freistellen. Die Vertragsparteien werden sich ge- genseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutz- /Ur- heberrechten geltend gemacht werden.

Gültig ab: 13.07.2026

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29.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutz- / Urheberrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der AN in einem für den AG zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die vertraglichen Leistungen abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten durch den AG vertragsgemäß genutzt werden kön- nen.

29.5 Wenn es dem AN nicht gelingt, gemäß den Regelungen in Abs. (4) Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräu- men, ist der AG berechtigt, die Verträge ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergü- tung zu verlangen. In jedem Fall ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem AG aufgrund der Verletzung von Schutz- / Urheberrechten Dritter entsteht.

30 Unterlagen des Auftraggebers

30.1 Käufliche Unterlagen aller Art des Auftraggebers (z. B. Druckschriften, Richtlinien, je einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Nachträge) hat der Auftragnehmer zu kaufen bei

DB InfraGO AG Medien & Kommunikation Griesbachstr. 7 76185 Karlsruhe E-Mail: auftraege.zu.technischen.regeln@deutschebahn.com

Unfallverhütungsvorschriften hat der Auftragnehmer zu erwerben bei

Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) Postfach 20 01 52 60605 Frankfurt am Main

30.2 Nicht käufliche Unterlagen überlässt ihm der Auftraggeber gegen Quittung unentgeltlich. Er hat sie vertraulich zu be- handeln. Er hat sie ferner nach der Ausführung seiner Leistung unverzüglich zurückzugeben, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

31 Werbung auf dem Gebiet des Auftraggebers

Werbung (Reklame) auf dem Gebiet des Auftraggebers, insbesondere auf der Baustelle, ist nur zulässig, wenn der Auf- tragnehmer darüber einen Vertrag mit der Ströer DERG Media GmbH in Kassel (Alleinvertretungsrecht des Auftragge- bers) abgeschlossen hat. Das übliche Firmenschild des Auftragnehmers fällt nicht unter diese Bestimmung.

32 Datenschutz

Die bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses anfallenden Daten werden beim Auftraggeber mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung (EDV) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages gespeichert.

33 Vertragsänderungen

Die im Rahmen von Nachtragsverhandlungen erzielten und in Protokollen dokumentierten Verhandlungsergebnisse zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber werden erst mit Übersendung der schriftlichen Bestellung an den Auftrag- nehmer rechtsverbindlich.

34 Kommunikation bei der Abwicklung des Bauvertrags

34.1 Die Kommunikation bei Abwicklung des Bauvertrags erfolgt in deutscher Sprache.

34.2 Besondere Formvorschriften zur Art der Kommunikation gelten nur, wenn solche im Bauvertrag und dessen Anlagen ausdrücklich genannt werden.

34.3 Soweit dort eine schriftliche Form genannt ist, kann diese durch eine telekommunikative Übermittlung (z.B. E-Mail, Telefax) ersetzt werden.

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34.4 Ziffer 34.3 gilt nicht für die schriftliche Form der förmlichen Abnahme / Teilabnahme nach § 8.1 Bauvertrag, § 12 Abs. 4 VOB/B sowie der Kündigungen / Teilkündigungen durch den Auftraggeber nach z.B. § 12 Bauvertrag, § 8 VOB/B oder den Auftragnehmer nach z. B. § 9 VOB/B. In diesen Fällen ist also allein die schriftliche Form zulässig.

34.5 Die Kommunikation zum Nachtragsmanagement erfolgt ausschließlich über die Nachtragsplattform (https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/dienstleistende/nachtragsplattform-11161480). Die dort dem Auf- tragnehmer zur Verfügung gestellten digitalen Angebote (Formularmasken) sind von diesem zu nutzen. Der Auftrag- nehmer erhält ebenfalls über diese Plattform die nachtragsrelevanten Informationen durch den Auftraggeber.

Gültig ab: 13.07.2026

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