Besondere Vertragsbedingungen (zu § 16): Anlage 2.1
Vorgang-Nr.: 26FEI88228 Hinweis: Nachfolgend wird für Auftraggeber die Abkürzung „AG“ und für Auftragnehmer die Abkürzung „AN“ verwendet.
16.1 Allgemeines:
16.1.1 DB 16.1.2 Nebenleistungen
Außer den Nebenleistungen gemäß VOB/C werden mit den Einheitspreisen folgende Leistungen abgegolten: Säubern des Baubereichs, der Baustraßen und der Zufahrtswege Besprühen (Besprengen) der Wege und Flächen im Baustellenbereich mit Wasser zur Verhinderung von Staubentwicklung Schneeräumung und Streuen der nichtöffentlichen Straßen (Verbindungswege) innerhalb der Baustelle sowie der nichtöffentlichen Straßen (Zufahrtswege) ab Abzweig vom öffentlichen Straßennetz bei Erfor- dernis bzw. Anweisung der Bauüberwachung. Das gilt auch bei evtl. Stillstandszeiten.
16.1.3 Abweichungen vom technischen Regelwerk
Abweichungen vom technischen Regelwerk sind nur nach Erteilung einer UiG (Unternehmensinterne Geneh- migung) / ZiE (Zustimmung im Einzelfall) zulässig. Die Antragsunterlagen für die Erlangung der UiG / ZiE sind vom Bieter/AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn in genehmigungsfähiger Form vorzulegen.
16.1.4 Erklärung Qualitätssicherung der Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistung im Bauentstehungsprozess durch Qualität der Planung, Projektvorbereitung, Bauausführung und Zulieferung sicher zu stellen. Er kann hierzu Dritte beauftragen.
Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung der Qualitätssicherung den Nachweis der ordnungsgemäßen Quali- tätsprüfung, Koordination und Vertragskonformität unter Verwendung der Anlage 3.10 zum Bauvertrag zu erbringen.
16.1.5 Genehmigungen/Behörden
Sind im Einzelfall zur Durchführung der Arbeiten über die den Vergabeunterlagen beiliegenden Genehmigun- gen weitere Genehmigungen von Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Verkehrsbehörde, usw.) erforderlich, sind diese durch den AN einzuholen. Sollten für bestimmte Genehmigungen Vollmachten des AG erforderlich sein (z. B. Wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 8 WHG im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen), sind diese vom AN rechtzeitig beim Auftraggeber abzufordern. Die Kosten sind mit Ausnahme der hierfür anfallenden Gebühren in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Abstim- mung/Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Gebühren sind ohne Zu- schläge in ihrer jeweils nachgewiesenen Höhe (z. B. Gebührenbescheid) gesondert in Rechnung zu stellen. Die Berücksichtigung der Kosten und Gebühren in anderen Positionen (z. B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig.
16.1.6 Abrechnung, Mengenermittlung
Die Mengenermittlung erfolgt auf der Grundlage von Abrechnungszeichnungen, sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht ausdrücklich andere Belege für die Mengenermittlung einzelner Positionen vereinbart sind. Eine besondere Vergütung für die vom AN zu liefernden Abrechnungszeichnungen erfolgt nicht.
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Aus den Abrechnungszeichnungen müssen alle Maße, die in die Mengenberechnung übernommen werden, unmittelbar zu entnehmen sein. Werden hierfür Ausführungszeichnungen herangezogen, sind diese durch zusätzliche Schnitte, Details und Maßketten zu ergänzen. Die Mengenermittlungen erfolgen gemäß den Rege- lungen für die elektronische Bauabrechnung (REB). Für die Mengenberechnung sind die Formeln und Figuren nach REB zu verwenden. Die Verwendung der Formel 91 (beliebige Formel) ist auf Ausnahmefälle zu be- schränken. Die Mengenberechnungen sind anhand der beigefügten Abrechnungszeichnungen eindeutig nach- vollziehbar darzustellen, ohne dass hierfür gesonderte Ermittlungen oder Berechnungen erforderlich sind. Abrechnungszeichnungen sind zeichnerische Darstellungen der abzurechnenden Leistung, die in ihrer Detail- lierung der Darstellung der geschuldeten Leistung nicht nachstehen dürfen, einen eindeutigen und erschöp- fenden Bezug dazu herstellen sowie vollständig vermaßt sind. Die Mengenermittlung wird durch die Bauüberwachung bestätigt. Feststellungen auf der Baustelle – örtliches Aufmaß – sind die Ausnahme und auf die Fälle zu beschränken, für die eine Mengenermittlung nach Abrechnungszeichnungen jeweils nicht möglich oder sinnvoll ist, unge- achtet der Klärung der Rechtsgrundlage. Aufmaße sind geometrische, mengenmäßige, stoffliche und örtliche Erfassungen einer Leistung, die nicht durch einen Ausführungsplan/-zeichnung abgedeckt sind. Aufmaßblätter für örtliche Aufmaße sind innerhalb eines Vertrages fortlaufend zu nummerieren. Die örtlichen Aufmaße sind mit der Bauüberwachung gemeinsam aufzunehmen und werden durch diese be- stätigt. Die Ergebnisse aus besonders vereinbarten und dokumentierten Erdmassenberechnungsverfahren (z. B. digi- tales Geländemodell) werden in die Mengenermittlung übernommen Abrechnungsunterlagen gelten im Sinne von VOB/B § 14 als prüfbar, wenn o.g. Bedingungen eingehalten sind. Für Hauptvertrags- und Nachtragsleistungen sind jeweils getrennte Abschlagsrechnungen zu stellen. Der AN übergibt im Rahmen der Rechnungserstellung dem AG die Datei nach REB
Verfahren: Der Datenaustausch erfolgt gemäß den „Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)". Zu Beginn der Bauarbeiten vereinbaren AN und AG, welche Verfahrensbeschreibungen zum Einsatz kommen. Hierbei werden auch folgende Details zum Datenaustausch festgelegt: eindeutige Benennung der Austauschdatei; der Name muss die Nummer der Abschlagsrechnung beinhal- ten, Inhalt der Datensatzart „00“ (Bezeichnung der Baumaßnahme, Nummer der angewendeten REB – Ver- fahrensbeschreibung, Nummer der Abschlagsrechnung, die sich auf diese Mengenermittlung bezieht). Es werden jeweils nur die Zuwachsmengen übergeben. Die Dateien müssen im ANSI - Format abgelegt sein. In der DA11-Datei ist durch Verwendung von Freitexten für jeden Rechenansatz das betroffene Bauteil und die dazugehörigen Dokumente (Abrechnungszeichnungen, örtliches Aufmaß, etc.) mit eindeutiger Bezeich- nung anzugeben.
16.1.7 Abrechnung, Mengenermittlung nach dem Verfahren „Optimierte Bauabrechnung 2.0“
Die Regelungen bezüglich Skonto gemäß Ziffer 24.3 der ZVB-DB finden keine Anwendung.
Das Verfahren „Optimierte Bauabrechnung 2.0“ findet Anwendung bei Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. (1) VOB/B und ausschließlich für Leistungen, die nach den Positionen des Hauptvertrags-Leistungsver- zeichnisses abgerechnet werden können. Sämtliche nicht über hauptvertragliche Positionen abrechenbare Leistungen sind gesondert aufzustellen und abzurechnen. Für Nachtragsleistungen legt der AN dem AG ein Nachtragsangebot vor.
Leistungsaufstellung
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Die Mengenermittlung erfolgt auf der Grundlage von Abrechnungszeichnungen, sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht ausdrücklich andere Belege für die Mengenermittlung einzelner Positionen vereinbart sind. Eine besondere Vergütung für die vom AN zu liefernden Abrechnungszeichnungen erfolgt nicht. Aus den Abrechnungszeichnungen müssen alle Maße, die in die Mengenberechnung übernommen werden, unmittelbar zu entnehmen sein. Werden hierfür Ausführungszeichnungen herangezogen, sind diese durch zusätzliche Schnitte, Details und Maßketten zu ergänzen. Die Mengenermittlungen erfolgen gemäß den Rege- lungen für die elektronische Bauabrechnung (REB). Für die Mengenberechnung sind die Formeln und Figuren nach REB zu verwenden. Die Verwendung der Formel 91 (beliebige Formel) ist auf Ausnahmefälle zu be- schränken. Die Mengenberechnungen sind anhand der beigefügten Abrechnungszeichnungen eindeutig nach- vollziehbar darzustellen, ohne dass hierfür gesonderte Ermittlungen oder Berechnungen erforderlich sind. Abrechnungszeichnungen sind zeichnerische Darstellungen der abzurechnenden Leistung, die in ihrer Detail- lierung der Darstellung der geschuldeten Leistung nicht nachstehen dürfen, einen eindeutigen und erschöp- fenden Bezug dazu herstellen sowie vollständig vermaßt sind. Die Mengenermittlung wird durch die Bauüberwachung bestätigt. Feststellungen auf der Baustelle – örtliches Aufmaß – sind die Ausnahme und auf die Fälle zu beschränken, für die eine Mengenermittlung nach Abrechnungszeichnungen jeweils nicht möglich oder sinnvoll ist, unge- achtet der Klärung der Rechtsgrundlage. Aufmaße sind geometrische, mengenmäßige, stoffliche und örtliche Erfassungen einer Leistung, die nicht durch einen Ausführungsplan/-zeichnung abgedeckt sind. Aufmaßblätter für örtliche Aufmaße sind innerhalb eines Vertrages fortlaufend zu nummerieren. Die örtlichen Aufmaße sind mit der Bauüberwachung gemeinsam aufzunehmen und werden durch diese be- stätigt.
Die Ergebnisse aus besonders vereinbarten und dokumentierten Erdmassenberechnungsverfahren (z. B. digi- tales Geländemodell) werden in die Mengenermittlung übernommen Abrechnungsunterlagen gelten im Sinne von VOB/B § 14 als prüfbar, wenn o.g. Bedingungen eingehalten sind.
Verfahren: Die Prüfberechnung erfolgt mittels Datenaustausch gemäß den „Regelungen für die elektronische Bauabrech- nung (REB)". Zu Beginn der Bauarbeiten vereinbaren AN und AG, welche Verfahrensbeschreibungen zum Einsatz kommen. Hierbei werden auch folgende Details zum Datenaustausch festgelegt: eindeutige Benennung der Austauschdatei; der Name muss die Nummer der Abschlagsrechnung beinhal- ten, Inhalt der Datensatzart „00“ (Bezeichnung der Baumaßnahme, Nummer der angewendeten REB – Ver- fahrensbeschreibung, Abrechnungszeitraum auf den sich diese Mengenermittlung bezieht). Es werden jeweils nur die Zuwachsmengen übergeben. Die Dateien müssen im ANSI - Format abgelegt sein. In der DA11-Datei ist durch Verwendung von Freitexten für jeden Rechenansatz das betroffene Bauteil und die dazugehörigen Dokumente (Abrechnungszeichnung, örtliches Aufmaß, etc.) mit eindeutiger Bezeichnung anzugeben.
Leistungsabstimmung
- Der AN stimmt sich im Zuge der Leistungsausführung mit dem Bauüberwacher (AG) über Art und Um- fang der a) nach dem Hauptvertrag (LV-Positionen) erbrachten unstrittigen Leistungen b) sonstigen erbrachten Nachtragsleistungen, sonstigen Leistungen und strittigen Leistungen kontinuierlich ab. Hinweis: Die Leistungen gemäß 1. b) sind separat von den Leistungen gemäß 1. a) in Rechnung zu stel- len. Das Ergebnis dieser Abstimmungen gilt nicht als Anerkenntnis eines Anspruches dem Grunde oder der Höhe nach.
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- Die unstrittigen Leistungen werden bei einem gemeinsamen Termin endabgestimmt. Dieser findet spä- testens zwei Werktage nach Übersendung der Leistungsdaten des AN (DA 11 nach REB) an die Bauüber- wachung des AG statt - mitsamt den zugehörigen vollständigen und prüffähigen Unterlagen zur Leis- tungsfeststellung. Die Termine sind zwischen AG und AN einvernehmlich festzulegen und frühzeitig zu planen. Mit dem gemeinsamen Abstimmungstermin beginnt die Zahlungsfrist nach VOB/B § 16 (1) Nr. 3.
Abschlagsrechnungen für strittige Leistungen Strittige Leistungen kann der AN jederzeit in jedem Fall aber getrennt von den unstrittigen Leistungen in Rechnung stellen.
Abschlagsrechnungen für unstrittige Leistungen Der AN erhält nach abschließender Prüfung vom AG eine Datei „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und einen EDV- Ausdruck „Buchungsliste“ über die unstrittigen Leistungen. Im Falle von Korrekturen erhält der AN die geän- derte DA 11 mit Information über vorgenommene Korrekturen im obigen Schritt 2 der Leistungsabstimmung. Der AN stellt die Leistung unmittelbar nach Eingang der „Buchungsliste, spätestens jedoch innerhalb von einem Werktag in Rechnung. Die Abschlagsrechung ist als X-Rechnung (inklusive aller einzubettenden rechnungsbegründenden Anlagen) durch den AN an die buchende Stelle des AG zu senden. Die Dateien „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und „DB_MPEL.pdf“ sind einzubettende Anlagen. Abschlagsrechnungen für unstrittige Leistungen ohne die eingebetteten Dateien „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und „DB_MPEL.pdf“ können von der buchenden Stelle des AG nicht nach dem optimierten Verfahren bearbei- tet werden. Die Bearbeitung dieser Rechnungen verzögert sich.
16.1.8 Arbeitsgemeinschaften
Bei Arbeitsgemeinschaften hat das bevollmächtigte Mitglied der Arge (siehe Angebotserklärung, Punkt 3) auch den Koordinator der Maßnahme im Sinne von ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) zu stellen. Ergänzend zur ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) obliegt dem Koordinator auch die Überprüfung und Abstimmung der Bau- termine mit den im gleichen Baubereich tätigen sonstigen Unternehmen.
16.1.9 Haftung/Hochwasserschäden
Die Haftung für Hochwasserschäden, die auf die Durchführung der Baumaßnahme zurückzuführen sind, übernimmt allein der AN. Gleiches gilt bei Wasserschäden, die auf Gewässerumleitungen zurückzuführen sind. Vor dem erneuten Bau- beginn nach einer Überflutung ist eine Abnahme durch den AG erforderlich.
16.1.10 Bauleitung und Stellvertreter
Spätestens nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen Bauleiter und seinen Stellvertreter zu benennen. Der Bauleiter oder Stellvertreter müssen für den AG ständig erreichbar sein. Der Auftraggeber hat das Recht, den Austausch der Bauleitung des AN zu fordern, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Bauleitung und Auftraggeber zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist.
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16.1.11 Vertragliches Anordnungsrecht
Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Bauzeit und / oder Verschiebungen von Vertragsterminen als "andere Anordnungen" vorzunehmen. Der AN hat die daraus resultierenden Änderungen / Verschiebun- gen mittels eines Bauablaufplans darzustellen und die Änderungen / Verschiebungen unverzüglich umzuset- zen. Gegebenenfalls hieraus für den AN resultierende Vergütungsansprüche richten sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
16.1.12 Preisermittlung, Kalkulation von Nachträgen (§ 2)
In Abweichung von Ziff. 4 der ZVB-DB gilt Folgendes:
- Die Ermittlung von Nachtragsforderungen erfolgt nach den Grundlagen der Preisermittlung für die ver- tragliche Leistung und den baubetrieblichen Grundsätzen der Fortschreibung von Kosteneigenschaften der Angebots- bzw. Auftragskalkulation des AN (insbesondere einmalige, mengenabhängige, zeitabhän- gige und umsatzbezogene Kosten). In Nachtragsangeboten sind die Mehr- und Minderkosten nach Maßgabe dieser Grundsätze sowie ent- sprechend den als Anlage zu den Vergabeunterlagen beigefügten Berechnungsbeispielen zu kalkulieren und nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches aus § 642 BGB, soweit diese Vorschrift Ansprüche gewährt.
- Der AG ist berechtigt, die Kalkulation einzusehen. Fehlen für die Nachtragsprüfung Angaben des AN in oder zu der Kalkulation, sind solche Angaben unvollständig oder offensichtlich falsch, kann der AG eine Ergänzung oder Berichtigung verlangen. Der AG kann die Zahlung der Nachtragsforderung verweigern, bis die Ergänzung oder Berichtigung erfolgt ist. Nach angemessener Frist hat der AG das Recht, die feh- lenden oder falschen Angaben gemäß § 315 BGB zu ersetzen.
- Die Fortschreibung der Einzelkosten der Teilleistungen (EKdT) bei geänderten und zusätzlichen Leistun- gen gem. § 2 VOB/B erfolgt unter Anwendung des Vertragsniveaufaktors (VNF). Der Algorithmus der Preisbildung unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Kalkulationsansätze für EKdT wird durch die Anlage 5.0 vertraglich vereinbart.
- Die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. Soweit die Nachunter- nehmerkalkulationen vor Zuschlagserteilung nicht abgegeben wurden, sind diese auf Anforderung des AG unverzüglich dem AG zu übergeben. Bei einem Nachunternehmerwechsel, dem der AG die Zustim- mung erteilt hat, gilt die zuvor genannte Verpflichtung entsprechend.
- Mit der Schlussrechnung muss der Vordruck „Gemeinkostendeckung“ übergeben werden. Soweit sich daraus ergibt, dass Kosten in Nachtrags-, Abschlags und/oder Schlussrechnung insgesamt mehr als ein- mal abgerechnet werden, ist der AG berechtigt, die Schlussrechnung, um diese mehrfach abgerechneten Kosten zu kürzen bzw. Überzahlungen zurückzufordern. Für die Ermittlung fehlender Angaben gilt Ziff. 2.
16.1.13 Anforderungen an die Aufstellung und Einreichung von Nachtragsforderungen
Nachträge sind regelmäßig spätestens 4 Wochen nach der Leistungserbringung inhaltlich wie folgt einzu- reichen, wobei das Erfordernis des Umfangs der einzelnen Nachweise sich an der jeweiligen Nachtragsforde- rung orientiert: Nachtragsangebot mit ausführlicher Nachtragsbeschreibung unter räumlicher und zeitlicher Zuord- nung der Leistungen. Nachtragsbeschreibungen sind grundsätzlich für in sich geschlossene Themen- bereiche zu erstellen Darstellung des Anspruchsgrundes. Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen mit nachvollziehba- ren Verweisen auf vorhandenen Schriftverkehr und Protokolle, eindeutige vertragliche Zuordnung, Zitate aus dem Vertrag oder aus Vorschriften, ggf. zusätzlich die Anordnung der Leistung.
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bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat) Auswirkung der Nachtragsleistungen auf die vereinbarten Vertragsfristen Kalkulationsgrundlage mit Ausschnitten aus der Auftragskalkulation oder eindeutigen Verweisen so- wie Kalkulation des Nachtragsangebotes sonstige Nachweise, zum Beispiel für das Vorliegen von Mehrkosten Bezugnahme auf die Anzeige (gemäß Ziffer 6 Anlage 2.2 Bauvertrag / gemäß VOB/B) Nachtrags-LV im GAEB-Format Kennung 86 Für Nachtragsangebote wird der Datenaustausch nach GAEB vereinbart. Zu Beginn der Baumaßnahme wird die Systematik der Ordnungszahlvergabe für Nachträge verein- bart. Für vom AG aufgestellte Nachträge erhält der AN eine Austauschdatei der Kennung 83 und übergibt sein Angebot ebenfalls mit einer Austauschdatei der Kennung 86. Für vom AN aufgestellte Nachträge übergibt der AN eine Austauschdatei der Kennung 86. Nach erfolgter Auftragsvergabe er- hält der AN eine Datei der Kennung 86 zurück. Zulässig ist das Austauschformat GAEB XML 3.3. Entspricht die Nachtragsforderung nicht den genannten Anforderungen, kann der AG die Forderung als „nicht prüffähig“ zurückweisen.
16.1.14 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung
Treten während der Ausführung des Vorhabens Meinungsverschiedenheiten auf, kommt das strukturierte Verfahren zur Streitbeilegung gem. Anlage 2.16 zur Anwendung.
16.1.15 Nachweis der Nachhaltigkeit
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sein Unternehmen bzw. seine Unternehmensgruppe eine gültige Nachhaltigkeitsbewertung eines unabhängigen, fachkundigen Anbieters wie z. B. EcoVadis oder gleich- wertig nachzuweisen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist, betrifft diese Pflicht jedes Mitgliedsunternehmen.
-
Der Nachweis der Nachhaltigkeitsbewertung muss spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss vorliegen und ist dem Auftraggeber auf Verlangen während der Vertragslaufzeit jederzeit zur Verfügung zu stellen. Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Zu- schlagserteilung beim Auftraggeber vorliegende Bewertungen erfüllen entsprechend ihrer Gültigkeit diese Vertragspflicht. Beim Vorliegen mehrerer gültiger Bewertungen gilt grundsätzlich die aktuelle als aus- schlaggebend.
-
Gegenstand einer solchen Bewertung müssen mindestens folgende Handlungsfelder in der Wertschöp- fungskette des Auftraggebers sein:
a) Arbeitsbedingungen und Menschenrechte
b) Nachhaltige Beschaffung/nachhaltiges Lieferkettenmangement
c) Umweltmanagement
d) faire Geschäftspraktiken
- Die Bewertungskriterien müssen auf der Grundlage internationaler bzw. allgemein gültiger Standards wie der ISO 26000, ILO-Kernarbeitsnormen, Menschenrechte, Global Compact, ISO 14001, EMAS, ISO 45001 unter Berücksichtigung von Testberichten, Zertifizierungen, Gütezeichen oder entsprechender Bescheini- gungen unabhängiger Stellen erarbeitet worden sein. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Ver- langen nach, dass die Bewertung die vorgenannten Kriterien erfüllt.
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Die Nachhaltigkeitsbewertung und die Bewertungskriterien müssen vom Auftraggeber überprüft werden können. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer hierfür die Überlassung von Erklärungen und Unter- lagen des bewertenden Anbieters verlangen.
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Es gelten die von der DB AG veröffentlichten Mindestanforderungen gemäß Stufenplan (https://lieferan- ten.deutschebahn.com/Nachhaltigkeitsbewertung). Sofern der Auftragsnehmer die geltenden Mindestan- forderungen noch nicht erfüllt, verpflichtet er sich zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, um diese schnellstmöglich zu erreichen. Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Ände- rungen dieser Vorgaben.
16.2 Planunterlagen:
16.2.1 Baustelleneinrichtungsplan
Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN ein Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und mit dem AG abzu- stimmen. Die Prüfung des AG bezieht sich dabei lediglich auf seine eigenen Belange. Die Verantwortung für die Richtigkeit und die Durchführbarkeit der Baustelleneinrichtung verbleibt uneingeschränkt beim AN. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der AN die Baustelle innerhalb von 8 Arbeitstagen zu räumen.
16.2.2 Bauzeitenplan
Der AN hat einen detaillierten Bauzeitenplan für sein geschuldetes Werk vorzulegen. Aus diesem Bauzeiten- plan müssen der Zeitbedarf für die technische Bearbeitung, die Reihenfolge der Bauarbeiten und der Zeitbe- darf für das Einrichten und Räumen der Baustelle ersichtlich sein. Dieser Bauzeitenplan ist mit dem AG im Detail abzustimmen und wird erst nach der schriftlichen Genehmigung durch den AG Vertragsbestandteil.
16.2.3 Datenaustausch, Vermessung und Planung
Der AN erhält vom AG folgende Unterlagen in digitaler Form: Planunterlagen
- Pläne (z. B. DWG, DXF, PDF): Siehe Anlage 3.3 (PDF). . .
- Profile (z. B. DA66): . . .
- Unterlagen (z. B. DA040, 021): . . . Verzeichnisse (z. B. DA001, DA0045): . . Geländeaufnahmen (z. B. DA001, 45, 58, 54, 66): . . . Sonstiges: 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 7 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88228
. . Mit Übergabe der Bestandspläne übergibt der AN dem AG folgende Unterlagen in digitaler Form: Planunterlagen
- Pläne (z. B. DWG, DXF, PDF): TIF, DWG, DGN, PDF . . .
- Profile (z. B. DA66): DA66, DWG, DGN. . .
- Unterlagen (z. B. DA040, 021): ASCII / KF (Daten der Aufnahmepunkte). . . Verzeichnisse (z. B. DA001, DA0045): . . Geländeaufnahmen (z. B. DA001, 45, 58, 54, 66): DWG. DGN. ASCII. Sonstiges: . .
16.2.4 Technische Spezifikation Interoperabilität
Baumaßnahmen, zu liefernde Komponenten und zu erbringende Planungen, die der EIGV (Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem), -bekanntgegeben mit Bundesge- setzblatt Jahrgang 2018, Nr. 29 vom 10.08.2018 - unterliegen, müssen den dort genannten Technischen Spe- zifikationen entsprechen.
Der AN hat gegenüber der vertragsabwickelnden Stelle nachzuweisen, dass alle von ihm geplanten und einge- bauten Interoperabilitätskomponenten (IOK) den Technischen Spezifikationen Interoperabilität genügen (Einholung der EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung der verwendeten IOK bei den Her- stellerfirmen).
Für die Erlangung der Konformitätserklärung für das Teilsystem hat der AN die notwendigen Informationen (s.o.) im Rahmen seines vertraglichen Leistungssolls der vertragsabwickelnden Stelle zur Verfügung zu stel- len.
16.3 Baustelle:
16.3.1 Stoffbeistellungen durch den AG
Vom AG beigestellte Stoffe und Bauteile hat der AN mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor Beginn der be- troffenen Arbeiten bei der bauüberwachenden Stelle des AG abzufordern.
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16.3.2 Immissionsschutz, Umweltschutz
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Staub usw.) hat der AN geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen. Bei Nichtbeachtung gehen die Fol- gekosten zu Lasten des AN.
16.3.3 Beweissicherung
Vor Baubeginn ist der Zustand des gesamten Geländes, dass im Einflussbereich der Baumaßnahme liegt, vom AN, gemeinsam mit dem AG, festzustellen und durch Messungen, Fotografieren und Niederschriften, die von allen Betroffenen anerkannt sein müssen, zu dokumentieren. Mit der Beweissicherung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass sie noch vor Baubeginn abgeschlossen werden kann. Die Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
16.3.4 Firmenschild
Das Aufstellen von Firmenschildern muss vorher mit der bauüberwachenden Stelle der DB AG abgesprochen werden und ist im Benehmen mit dem AG zu gestalten.
16.3.5 Vermessung
Der AN ist verpflichtet, nur geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung unter Leitung und Verantwor- tung eines Vermessungsingenieurs einzusetzen. Bei Beanstandungen kann der AG die Ablösung ihm ungeeig- net erscheinender Vermessungskräfte fordern. Vermarkungspunkte an Bauteilen dürfen weder verändert, beschädigt noch überbaut (verdeckt) werden. Falls Vermarkungspunkte im Verlauf der Bauarbeiten entfernt werden müssen, ist hierfür die Zustimmung der bauüberwachenden Stelle einzuholen.
16.3.6 Schlussvermessung
Für die Bauwerksabnahme ist durch eine unabhängige Vermessung, die an das DB AG-Festpunktfeld anzu- schließen ist, nachzuweisen, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe entsprechend der Einrechnung errichtet wurde. Die Vermessungsergebnisse sind in Listen mit Skizzen unter Angabe von „Ist“ und „Soll“ darzustellen. Abweichungen von den Sollwerten (Lage und Höhe) sind zu begründen.
16.3.7 Kampfmittelfunde
Beim Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und den AG und die zuständigen Behörden zu verständigen sowie in Abstimmung mit diesen den Boden er- neut zu untersuchen bzw. die entsprechenden Maßnahmen zur Untersuchung (ggfls Dokumentation) und Be- seitigung zu ergreifen.
16.3.8 Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb
Der AG übernimmt die Kosten für die Sicherungsleistungen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb (Ge- stellung von Sicherungsposten – Sipo -, Sicherungsanlagen, z.B. automatische Rottenwarnanlagen, Absperr- vorrichtungen, Absperrzäune, Abschalungen, Schienenverkehrssicherungszäune usw.). Der AG vergibt diese Sicherungsleistungen an Bewachungsunternehmen.
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Damit die Sicherungsleistung rechtzeitig veranlasst werden kann, ist der AN verpflichtet, den Abschnitt 1 des Sicherungsplanes „Angaben des ausführenden Unternehmers zur Arbeitsstelle“ mit dem Merkblatt Siche- rungsplan 132.0118V10 (https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/dienstleistende/arbeitsschutz/arbeiten_im_gleisbereich-11161686) zu erstellen und an die im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ zu übergeben. Die Angaben sind der im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ mindestens 20 Arbeitstage vor dem Sicherungsbedarf vorzulegen. AN-verursachte „Sipo-Leistungen, Sicherungsleistun- gen“ aufgrund fehlender bzw. fehlerhafter Einsatzkoordination gehen zu Lasten des AN. Der Einsatz des Bewachungsunternehmens wird vom AN rechtzeitig vor Arbeitsbeginn im Benehmen mit dem AG und dem Bewachungsunternehmen abgestimmt. Änderungen des abgestimmten Einsatzes werden rechtzeitig (mindestens 72 Stunden vor Arbeitsbeginn) vom AN dem AG angezeigt
16.3.9 Nutzung fremden Geländes
Auf besonderes Verlangen des AG hat der AN spätestens bis zur Abnahme Bescheinigungen der privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, deren Flächen und Anlagen während der Bauzeit von ihm benutzt wurden, beizubringen, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Zustand wie- derhergestellt wurde und sämtliche Auflagen erfüllt worden sind.
16.3.10 Winterbau-/Sommerbau
Es ist Sache des AN, seinen Arbeitsablauf so einzurichten, dass die vertraglich vereinbarten Termine einge- halten werden. Sollte daher für die Bauarbeiten Winter-/Sommerschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen; eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
16.3.11 Bauarbeiten und Straßenverkehr
Die Zu- und Abfahrten zu den Baustelleneinrichtungen sind mit den zuständigen Behörden und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Ab- stimmung/Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Berücksichtigung in an- deren Positionen (z.B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ist sicherzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden Flächen des öf- fentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG von jeglichen hieraus resultieren- den Schadenersatzansprüchen freizustellen. Von den zuständigen Stellen sowie vom AG gestellte Aufgaben zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sind vom AN unverzüglich durchzuführen. Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen der nichtöffentlichen Straßen vermieden werden, desgleichen Staubentwicklung durch Baufahrzeuge. Trotz aller Vorkehrungen auftretende Verschmutzungen von nichtöffentlichen und öffentlichen Straßen sind umgehend mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die im Straßenbereich vor- handenen Entwässerungseinrichtungen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
16.3.12 Arbeitszeiten
Vom AN beabsichtigte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen und bedür- fen in jedem Fall der besonderen Genehmigung der Bauüberwachung. Die Kosten für Erschwernisse, die sich durch den laufenden Eisenbahnbetrieb ergeben, wie z. B. Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise sowie Nacht- bzw. Wochenendarbeit in Sperrpausen werden nicht gesondert vergütet.
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Überstunden, Arbeiten in der Nacht, an Sonn- u. Feiertagen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit es zur Abwicklung der Arbeiten und der vorgesehenen Bauabläufe sowie zur Einhaltung von Zwi- schen- und Endterminen erforderlich ist, hat der AN die Arbeiten im Mehrschichtbetrieb innerhalb der hier- für vorgesehenen Sperrzeiten durchzuführen. Die Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Einheits- preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
16.3.13 Abdichtung von Bauwerken
Die Abdichtung ist so auszuführen, dass das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in das Bauwerk voll- ständig vermieden wird. Dem AG ist je eine Ausfertigung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Abdichtungsstoffe mindes- tens 4 Wochen vor erstmaliger Anwendung kostenlos zu überlassen.
16.3.14 Mindestanforderungen an Fahr- und Bedienpersonal für gleisfahrbare Baumaschinen
Folgende Mindestanforderungen werden an Fahr- und Bedienpersonal (Unternehmerkräfte) für gleisfahrbare Baumaschinen auf dem öffentlichen Schienennetz gestellt:
- Ausbildung und Prüfung nach Modulreihe 049 bzw. 931 durch anerkannte Bildungsträger bzw. durch vom Infrastrukturbetreiber autorisierte Prüfingenieure. Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Aus- bildung durch eine Prüfungsbescheinigung, welche durch eine vom Eisenbahnbetriebsleiter DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrwegbestellte Prüfungskommission erstellt wird.
- Die Tauglichkeit nach Ril 107 (Tauglichkeit feststellen) muss vorhanden sein.
- Die erforderliche Strecken- bzw. Ortskenntnis nach KoRil 492 muss bei den eingesetzten Unternehmer- kräften mit Beginn der Arbeiten vorhanden sein oder durch betriebliche Ersatzmaßnahmen sicherge- stellt werden.
- Jede Person, die auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Eisenbahn- fahrzeug führt, muss im Besitz einer Erlaubnis gemäß KoRil 492.0753 (Eisenbahnfahrzeug-Führerschein- Richtlinie) sein.
16.3.15 Nebenfahrzeuge/schienengebundene Geräte/Arbeitsmittel auf Nebenfahrzeugen
Nebenfahrzeuge, die auf der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG – Ge- schäftsbereich Fahrwegeingesetzt werden, müssen die Voraussetzungen für den technischen Netzzugang gem. den SNB bzw. Ril 810 ff erfüllen. Nebenfahrzeuge/schienengebundene Geräte/Arbeitsmittel auf Neben- fahrzeugen, die zum Arbeitseinsatz gebracht werden, erfüllen die Anforderungen der Ril 931 der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg. Dies ist, ohne dass es einer weiteren Aufforderung durch den AG bedarf, durch die Vorlage der nach den Modulen 931.0001 – 931.0004 notwendigen Genehmigungen, spätestens 8 Wochen vor Einsatz auf der Baustelle nachzuweisen. Wenn Nebenfahrzeuge sowie schienengebundene Ge- räte auch für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (Züge fahren, Rangieren) vorgesehen sind, ist auch die Zif- fer der BVB Punkt „Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen“ zu beachten.
16.3.16 Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen
Ist für die Ausführung der Bauleistungen der Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen erforderlich, hat der AN si- cherzustellen, dass er selbst zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) ist bzw. sich für diesen Teil der Bauleistungen eines entsprechend qualifizierten Nachunternehmers bedient. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Maßnahmen im Bereich der DB AG, bei den Zugangsberechtigte, z. B. in Form von zugelasse- nen Eisenbahnerkehrsunternehmen (EVU) als Auftragsnehmer bzw. entsprechend qualifizierte Nachunter- nehmer eingesetzt werden, diee über einen für den Zeitraum der Baumaßnahme gültigen Grundsatz-Infra- strukturnutzungsvertrag (G-INV) mit der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrwegverfügen. Der Auftrag-
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 11 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88228
nehmner muss das oder die verantwortliche(n) EVU und Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach § 31 AEG be- nennen, die Fahrzeugbewegungen (Züge fahren und/ oder Rangieren) auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrwegdurchführen und hierfür Zug- und Rangierbewegungen gesamtheitlich verant- worten und somit auch bei Einsatz von Ressourcen und Fahrzeugen anderer Unternehmen die Sicherheits- verantwortung übernehmen. Diese EVU und Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach § 31 AEG sind in Anlage 3.22 zu erfassen und dem AG spätestens 8 Wochen vor Einsatz auf der Baustelle vorzulegen. Die vereinbarten EVU dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden (vgl. Bauvertrag § 11 in Verbindung mit VOB/B § 4 Abs. 8).
16.3.17 Prüfpflicht der Baufreiheit durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, fortlaufend seinen örtlichen Arbeitsbereich (Ausführungs-, Einrichtungs-, Transport- und Lagerflächen) mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen im Hinblick auf Baufreiheit, Be- fahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu prüfen und ggf. rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur Schaf- fung der erforderlichen Baufreiheit, Befahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu ergreifen. Außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegende Behinderungstatbestände sind, soweit erkennbar, eben- falls mindestens 2Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme des jeweiligen örtlichen Arbeitsbereiches dem Auftraggeber anzuzeigen.
16.4 Oberbauarbeiten:
16.4.1 Betankung gleisgebundener Großgeräte
Der AN hat bei der Betankung seiner gleisgebundenen Maschinen und Großgeräte die Einhaltung der umwelt- rechtlichen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen sicherzustellen. Diese Verpflichtung trifft den AN auch, wenn er die Betankung durch Dritte vornehmen lässt. Die vom AN eingesetzten Nachunternehmer für die Betankung müssen insbesondere die nachfolgenden gesetzlichen Kriterien erfüllen:
- Vbf Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
- TRbF Technische Regelungen über brennbare Flüssigkeiten
- WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) Der AG weist darauf hin, dass der AN für diese Leistung auch den DB Tank Service als Nachunternehmer bin- den kann. Ansprechpartner können bei der vertragsabwickelnden Stelle erfragt werden. Unabhängig hiervon stellt der AN den AG von jeder Haftung im Zusammenhang mit der Betankung von gleis- gebundenen Maschinen und Großgeräten frei.
16.4.2 Ladearbeiten
Das Aufhängen der Schienen mit Hebemitteln (Unternehmer-Hebezeug) hat unter Beachtung der Zulässigkeit der Anschlagmittel und Anschlagart so zu erfolgen, dass Verbiegungen an der Schiene ausgeschlossen wer- den. Die Schienen sind bei der Ladearbeit, sowie Montage und Demontage (einschließlich der Transportbewe- gung) mit Ladegeschirr, vorrangig mit der Traverse zu bewegen, soweit die Schienen aufgrund der Traversen- Längen und Traversenanschlagpunkte sicher gehoben, bewegt und abgesenkt werden können.
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