29-26_Bieterfrage1_Antwort.pdf

Erneuerung des Blockheizkraftwerks für die Kläranlage in Kusel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 00:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Baumaßnahme: Erneuerung Blockheizkraftwerk für die Kläranlage in der Stadt Kusel

Vergabenummer: 29/26


Bieterfrage 1

Guten Tag,

in Position 1.2.10 des Leistungsverzeichnisses sind strenge Anforderungen an die

Abgasgrenzwerte definiert, die über die gesetzlichen Standardvorgaben für den

Klärgasbetrieb hinausgehen.

Da es sich hierbei um eine Kläranlage handelt, greifen primär die gesetzlichen

Vorgaben der 44. BImSchV für den Klärgasbereich.

Gemäß dieser Verordnung liegen die zulässigen Grenzwerte für NOx und CO bei

< 0,50 g/Nm³. Die im LV geforderten Werte weisen hingegen auf Spezifikationen hin,

die typischerweise für den reinen Erdgasbetrieb ausgelegt sind.

Um eine produktneutrale und wirtschaftliche Ausschreibung für den Klärgasbetrieb zu

gewährleisten, bitten wir um Klarstellung:

Können für dieses Gewerk die gesetzlichen Grenzwerte gemäß der 44. BImSchV für

den Klärgasbereich als ausreichend angenommen und angeboten werden?

Vielen Dank für die Prüfung und Rückmeldung

Antwort(en)

  1. Die 44. BImSchV ist auf diese Anlage nicht anwendbar. Sie erfasst Verbrennungsmotoranlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung sowie genehmigungsbedürftige Anlagen darunter. Das ausgeschriebene Modul hat gemäß Position 1.2.10 max. 156 kW Brennstoffleistung und ist nicht genehmigungsbedürftig.

  2. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung. Gefordert ist ein Gas-Otto-Motor für Lambda-1-Betrieb mit Dreiwege-Katalysator gemäß halber TA Luft (2002). Einzuhalten

[Seite 2]

sind NOx 250 mg/Nm³ und CO 150 mg/Nm³, jeweils bei Nennlast und 5 % O2 sowie ebenso nach 10.000 Betriebsstunden.

  1. Die Anlage ist als Zweistoffanlage Klärgas/Erdgas ausgeschrieben (Allgemeine Vorbemerkungen „Gastechnische Einbindung“, Positionsbezeichnung 1.2.10, Unterbeschreibungen 03 und 06). Der Erdgasbetrieb tritt bei Revisionen und Störungen der Faulung tatsächlich ein. Die genannten Werte sind in beiden Betriebsarten einzuhalten.

  2. Klarstellung zu Position 1.2.40: Die Formulierung „ausgelegt für ein BHKW-Modul im Klärgasbetrieb“ beschreibt die Regelungslogik des vorrangigen Betriebsfalls und schränkt den Lieferumfang nicht ein. Die Zentralsteuerung muss auch den Erdgasbetrieb einschließlich der Umschaltung zwischen den Gasarten abbilden.

Die Vergabeunterlagen wurden nicht geändert!

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung