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Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffernikbrücke

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Außenstelle Nürnberg

Eisenbahn-Bundesamt

Eilgutstraße 2 90443 Nürnberg

Az. 651 ppü/011-2023*007 Datum: 22.05.2026

Planfeststellungsbeschluss

gemäß § 18 Abs. 1 AEG

für das Vorhaben

„Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffernikbrücke“

in den Gemeinden Bayerisch Eisenstein und Lindberg

im Landkreis Regen

Bahn-km 126,965

der Strecke 6634 Landshut - Bayer..Eisenstein

Vorhabenträgerfn: DBInfraGOAG Sandstraße 38*40 90443 Nürnberg

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Plan fealslellungs Deschlues gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vortiaben „Erneuerung der Ehenbahnüberführung Deffemikbrtckö0, Bähn+m 126,966 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein. _____________________________Az. 651ppO/Q11-2023*007, vom 22.05.2026

Auf Antrag der DB infraGO AG, vormals DB Netz AG (Vorhabenträgerin) erlässt das

Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 Abs 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V m.

§ 74 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden

Planfeststellungsbeschluss

A. Verfügender Teil

A.1 Feststellung des Plans

Der Plan für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffernikbrücke" in

den Gemeinden Bayerisch Eisenstein und Lindberg, Bahn-km 126,965 der Strecke

5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten

Neben bestimm ungen festgestellt.

A.2 Planunterlagen

Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:

Unterlage Unterlagen- bzw. PI an bezeichn ung Bemerkung

1a Erläuterungsbericht Planungsstand 20.03.2026 29 Selten. 2.1 Übersichtskarte Planungsstand 31.07.2023 nur zur Maßstab 1:25.000 Information 2.2a Übersichtslageplan Planungsstand 20.03.2026, nur zur Maßstab 1:5.000 Information 2.3 Lageplan temporäre Umleitungsstrecke Planungsstand neuer Plan 20.03.2026, Maßstab 1.1000

3.1a Lageplan Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:500 3.2 Lagepl an Einzugsflächen E nt wäss eru n g nur zur Planungsstand 20.03 2026, Maßstab 1:500 Information neuer Plan 4a Bauwerks Verzeichnis Planungsstand 20.03.2026 22 Seiten

5.1a Grunderwerbsplan Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:500

52 Grund erwerbe plan Umleitungsstraße Pianungsstand neuer Plan 20.03.2026, Maßstab 1:500 Seite 2 von 86

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Plantaststellungsbeactiluss gemäß § 18 Abe. 1 AEG für das Vorhaben »Erneuerung der EisenbahnOberfDhrung Deffemlkbrücke", Bahn+m 126,965 der Strecke 5634 Landshut* Bayer. Eisenstein, . Aa, 651 ppu/011 2023007, vom 22.06.2026

Unterlage Unterlagen* bzw. Planbezeichnung Bemerkung

6a Grunderwerbs Verzeichnis Planungsstand 20.03.2026, 7 Seiten

7.1a Bauwerksplan Draufsicht Teil 1 Planungsstand 20.03 2026, Maßstab 1:100

7.2a Bauwerksplan Draufsicht Teil 2 Planungsstand 20 03.2026, Maßstab 1:100

7.3a Bauwerksplan Längsschnitt Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:100

7.4a Bauwerksplan Querschnitt Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:100

7.5a Bauwerksplan Ansicht Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:100

7.6a Bauwerksplan Stützwand Draufsicht Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1100

7.7 Bauwerksplan Stützwand Ansicht/Querschnitt Planungsstand 31.07.2023, Maßstab 1:100

8.1a Baustelleneinnchtungs- und -erschließungsplan Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:500

8.2 Baustelleneinnchtungs- und -erschließungsplan neuer Plan Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:500

9.1a Kabel- und Leitungsplan Planuhgsstand 20.03.2026, Maßstab 1:500

9.2 Kabel- und Leitungsplan neuer Plan Planungsstand 20.03.2026, Maßstab 1:500

10.1a Landschaftspflegerische Begleitplanung, Erläuterungs bericht Planungsstand 25.02.2026,44 Seiten

10.2a Landschaftspflegerische Begleitplanung nur zur Bestands-und Konfliktplan Information Planungstand 25.02.2026, Maßstab 1:1.000

10.3a Landschaftspflegerische Begleitplanung, Maßnahmenplan Planungsstand 25.02.2026, Maßstab 1:1.000

10.4a Landschaftspflegerische Begleitplanung, Maßnah men blätter Planungsstand 25.02.2026.41 Seiten

10.5a FFH-Vorprüfung nur zur Planungsstand 25.02.2026,19 Seiten Information

11a Fachbeitrag zum Artenschutz nur zur Planungsstand 25.02.2026,51 Seiten Information

12 Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie nur zur Planungsstand 31.07.2023, 26 Seiten Information Seite 3 von 66

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Plenfestetellungsbesctiluss gemäß ADs. 1 AEG furäas Vortiaben .Erneuerung der Eieenbahnuberfuhrung Deffernlkbrücke", Bahn-km 125.965 der Strecke 5634 Landshut* Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppU/011-2023*007, vom 22.05.2029

Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung

13.1 Baugrundgutachten vom 04.05.2021 nur zur Information

13.2 Hydrogeologischer Bericht vom 31.07.2023 nur zur Information

14 BoVEK-Feinkonzept vom 31 07.2023 nur zur Information

15 Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung nur zur vom Sept/23 Information

Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens ergeben haben, sind

farbig gemäß Legende kenntlich gemacht.

A.3 Besondere Entscheidungen

A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen

Der Vorhabentragenn werden die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen für

die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten

Einzelbestimmungen erteilt.

A.3.1.1 Einleitung von NI edersc h I agswasse r I n d le Große Deffernl k

Der DB InfraGO AG, Netz Regensburg (I.NA-S-N-REG), Martin-Luther-Str 8 in 93047 Regensburg wird gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG in das Gewässer Große Deffernik erteilt.

  1. Zweck, Art und Maß der Benutzung

Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser im Bereich der Eisenbahnüberführung (EÜ) Deffemikbrücke über die Große Deffernik auf der Strecke 5634, km 126,789 bis km 127,134 (Bayern, Landkreis Regen, Gemeinde Lindberg und der Gemeinde Bayerisch Eisenstein, Gemarkung Zwieslerwaldhaus, Flurstück-Nr. 118,18/32 und 18/31) über eine Direkteinleitung in das Gewässer Große Deffernik.

Zu diesem Zweck ist die DB InfraGO AG befugt, aus dem im Lageplan Einzugsflächen Entwässerung vom 15.04.2025, Maßstab 1: 500, dargestellten Entwässerungsgebiet Niederschlagswasser wie folgt einzuleiten:

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Planfeststellunggbeschluse gemäß § 18 Abs. 1 AEG fOr das Vertraten . eErreu9f^ng der ElsenbahnQDerfübrung Detemlkbrucke", Bahn-km 126,966 der Stracke 6634 Landshut - Bayer. Eisenstein, ____________________________Az. 951 ppO/011-2023007, vom 22.05.2026____________________________

Entwässerunas flächen:

Nr der von der Fläche aus abfluss wirksamen Lfd. Nr. aus in dem Fläche Ae x fö Lageplan Böschungstreppe Große 1 01 5,40 (Ab: 6,00 m2) Deffernik Bösch ungs treppe/ Große 2 Raubettmulde 06 18,90 Deffernik (AE21.00m2) Raubettmulde Große 3 04 9,00 (Ae 10.00 m1) Deffernik Böschung Große 4 05 337,2 (Ae 562 00 m2) Deffernik Überbau EÜ Große 5 10 786,60 (Ae 1.098,00 m3) Deffernik Widerlager/ Große 6 Hinterfüllung 02 13,30 Deffernik (Ab: 19.00 m8) Böschungstreppe Große 7 03 9,00 (Ab: 10.00 m8) Deffernik Bösch ungs treppe/ Große 8 Raubettmulde 07 20,70 Deffernik (Ae 23,00 m1) Böschung Große 9 08 250,80 (Ae 418,00 m2) Deffernik Raubettmulde Große 10 09 16,20 (Ae 18,00 m2) Deffernik Raubettmulde Große 11 11 21,60 (Ae 24,00 m2) Deffernik Böschungstreppe/ Große 12 Raubettmulde 12 26,10 Deffernik (AB; 29.00 m2) Böschungs treppe/ Große 13 Raubettmulde 13 26,10 Deffernik (AE29.00m2) . Böschungstreppe Große 14 14 5,40 (Ae 6.00 m2) Deffernik Widerlager/ Große 15 (-Unterteilung 15 13,30 Deffernik (Ae 19,00 m8) Böschungstreppe Große 16 16 9,90 (Ae: 11,00 m2) Deffernik

Einleitstellen und Emleitmenae:

Bezeichnu Ein leitstelle Ein leit­ ng gehörtzu FlurstQc (Koordinaten nach (= Nr. der lfd. Nr menge k Gemarkung UTM 33N/ETRS89) Eimaistalte auf [l/s] Rechtswert Hochwert ES1 1 bis 4 8.89 118 Zwieslerwaldhaus 370595.674 5436613.647 ES2 5 18,45 18/32 Zwieslerwaldhaus 370607.759 5436666.195 ES3 6 bis10 7,44 118 Zwieslerwaldhaus 370613.545 5436685.974 ES4 11 bis 16 2.46 18/31 Zwieslerwaldhaus 370614.216 5436702.956

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Planfeststellungeteechluss gemäß § 16 ADs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffemlkbrucke", Bahn+m 126,966 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/011-2023*007, vom 22.05.2026

  1. Widerrufsvorbehajt

Die Erlaubnis ist widerruflich (§ 18 Abs. 1 WHG).

  1. Befristung

Di© Erlaubnis wird unbefristet erteiIL

A.3.1.2 Bauzeitliches Einleiten von Niederschlagswasser In die Große Deffernik %

Der DB InfraGO AG, Netz Regensburg (I.NA-S-N-REG), Martin-Luther-Str. 8 in 93047 Regensburg wird gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen und Ein leiten von Stoffen in das oberirdische Gewässer Große Deffernik während der Bauzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG auf Gemarkung Zwieslerwaldhaus, Flurstück-Nr. 118,18/32 und 18/31 der Strecke 5634, km 126,789 bis km 127,134 erteilt

1 Zweck. Art und Maß der Benutzung

Die Erlaubnis dient der Einleitung von anfallendem Niederschlags wasser aus den Baugruben zur Errichtung der Eisenbahnbrücke Deffernikbrücke in das Oberflächengewässer Große Deffernik. Die Einleitung erfolgt während der Bauzeit aus insgesamt 11 Baugruben

Die ertaubte Gewässerbenutzung gilt für die Einleitung von nachfolgend festgelegten Wassermengen aus den insgesamt 11 Baugruben:

Bauabschnitt Baugrube V™, V Dauer V^ssermenge [l/ß] [l/s] Tage [d] [msl

Entnahme Errichtung EÜ 7,9 7.9 930 - Tag wasser Differnikbrücke (bei Niederschlag) Bauzeit

Das Ableiten von Niederschlags wasser erfolgt in das Oberflächengewässer Große Deffernik. Vor der Einleitung in das Oberflächengewässer durchläuft das Niederschlagswasser ein Absetzbecken.

Koordinaten der Einleitstellen nach UTM 33N/ETRS89:

Ein leite teile Bezeichnung Lfd. Nr. Rechtswert I Hochwert 1 Ein leitstelle 370607.759 5436666 195 Baugruben östlich der Großen Deffernik 2 Ein leitstelle 370614 216 5436702 956 Baugruben westlich der Großen Deffernik

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Pianfeslslellungsbesctilijss gemäß § 18 Abs. 1 AEG för das Vorheben .Erneuerung der EisenDahnüberführung DefferNkbrtjcke*, Behn-km 126,365 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisartstein, .■'Az. 651 ppUAJ 11 -2023#007. vom 22.05,2026

2 . Widerrufs vorbehalt

Die Erlaubnis ist widerruflich (§ 18 Abs, 1 WHG).

3 Befristung

Die Erlaubnis wird befristet auf 10 Jahre, beginnend ab dem Eintritt der

U na nfechtbarkeit de r Planre chts entscheid ung.

A.3.2 Widmung von Straßen und Wegen

Folgende Straßen und Wege werden gemäß Art. 7 Abs. 5 BayStrWG umgestuft. Die

Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für. den neuen Verkehrszweck wirksam.

Nach dem Ende derjenigen Arbeiten, die die Umleitungsstrecke erforderlich machen

und damit auch die Umstufung, ist die bisherige Klassifizierung durch eine erneute

Umstufung wieder herzustellen.

80 Flurstücke 635/60, 77/16, zukünftig: zukünftig: Gemarkung Zwieslerwaldhaus; Gemeindeverbindungs­ Gemeinde Lindberg straße (Art. 46 Nr. 1 bislang: Teilstück der Bahnhofstraße BayStrWG); Gemeinde Lindberg vom Wohnhaus 1. d. B. bis zur bislang :Ortsstraße Anschlussstelle an die B11 (Art 48 Nr. 2 BavStiWG'i

Folgende neue Straßen und Wege, werden gemäß Art, 6 Abs. 6 BayStrWG gewidmet

Die Widmung wird mit der Verkehrsübergabe der Umleitungsstrecke wirksam.

Gemäß Art 8 Abs. 1 BayStrWG ist die Straße durch die Gemeind© Lindberg

(Straßenbaubehörde) einzuziehen, sobald die Umleitungsstrecke endgültig nicht

mehr benötigt wird.

79 Flurstücke 635/3, 635/58, Gemeindeverbindungsstraße Gemeinde Gemarkung Zwleslerwaldhaus; (Art 46 Nr.1 BayStrWG) Lindberg Teilstuck zwischen Ende der (Art. 47 Abs. 1 Stichstraße (Bahnhofstraße BayStrWG) zum Wohnhaus) und BÜ bei Bahn-km 127,15

81 Flurstücke 635/58, 635/60, beschränkt-öffentlicher Weg Gemeinde Gemarkung Zwiesleiwaldhaus; (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) Lindberg Gehweg entlang Nr. 79 (Art. 47 Abs. 1 BavStrWG) 85 Flurstück 635/3, Gemarkung Gemeindeverbindungsstraße DB InfraGO AG Zwieslerwaldhaus; (Art. 46 Nr.1 BayStrWG) Überquerung der Gleise bei Bahn-km 127,15

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Planfestslellungsbasctiluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG för das Vorhaben „Erneuerung derElsenbehnüberführung DeFTarnikDrOcke*, Bebn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, ____________________________Az. 651 ppü/011-202^007, vom 22.05.2026

86 Flurstücke 82/2, 83,. Gemeindeverbindungs- Gemeinde Gemarkung Zwiesleiwaldhaus; straßefArt 46 Nr. 1 Lindberg Waldweg r. d. B. vom BayStrWG); (Art 47 Abs. 1 Bahnübergang bei Bahn-km BayStrWG) 127,15 bis zur Anschlussstelle Waldhausstraße

A. 3.3 Ko nzentrati onswi rkung

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der

notwendigen Folgernaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm

berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere

behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,

Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plarrfeststellungen nicht

erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG).

A.4 . Neben bestimmun gen

A.4,1 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

A.4.1.1 Gewässerbenutzung und Betrieb der Abwasseranlage

  1. Die Ableitung von Grundwasser, von Wasser aus Bächen, Gräben, Brunnen und

dgl. zur schmutzwasserführenden Orts Kanalisation ist unzulässig.

  1. Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlage zu

dulden und etwa erforderliche Unterlagen, Arbeitskräfte und Werkzeuge zur

Verfügung zu stellen sowie technische Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten

und zu unterstützen.

  1. Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, die Entwässerungsanlagen jederzeit in einem

ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu unterhalten. Sie hat dafür

Sorge zu tragen, dass die Anlagen gemäß den Betriebsvorschriften bedient und

gemäß den Vorgaben der DB-Richtlinien (insbes. Richtlinien 836.8001 und

821.2003) inspiziert bzw. gewartet werden. Auch .an Wochenenden und Feiertagen

ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen zu sorgen. Mit der

Bedienung und Wartung der Abwasseranlagen muss ausreichendes Personal mit

geeigneter Ausbildung beauftragt sein, das für den ordnungsgemäßen Betrieb der

Anlagen verantwortlich ist. Eine Vertretung muss jederzeit sichergestellt sein. Den

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Plan totetellungsbisctilus« gemäß § 13 Abe. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der EieenbahnubertOhrung DefTarmhDrüWe*, Sahn»km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/011»2Q28#007, vom 22.05.2025' '

für den Betrieb und die Unterhaltung verantwortlichen Personen sind Pläne und

Beschreibungen der Abwasser anlagen zur Verfügung zu stellen. Die in dieser

wasserrechtlichen Entscheidung festgesetzten Anforderungen sind dem Personal

bekannt zu geben.

  1. Unvorhergesehene Störungen, die negative Auswirkungen auf das Gewässer

haben können, insbesondere das Auslaufen wassergefährdender Stoffe im

Entwässerungsgebiet, sind unverzüglich dem Eisenbahn* Bundesamt, Sach bereich

6 Süd anzuzeigen. Es sind unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die

notwendig und geeignet sind, Schaden abzuwenden oder zu mindern.

  1. Spätestens 2 Wochen nach Ende der Störung ist dem Eisenbahn-Bundesamt,

Sachbereich 6 Süd ein schriftlicher Bericht vorzulegen mit Darstellung des

Ereignisses und seiner Ursachen, der Auswirkungen auf Gewässer, getroffener

Maßnahmen und der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher

Vorfälle.

  1. Die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Entwässerungsgebiet sowie im

Bereich der Ein leitstellen, die ausschließlich der Sicherstellung des Bahnbetriebs

und der Verkehrs- und Betriebssicherheit dienen (z.B. Betriebsstoffe,

Schmierstoffe an Fahrzeugen und Eisenbahninfrastrukturanlagen, etc.) hat mit

größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Verwendung von

wassergefährdenden Stoffen sowie die Lagerung derartiger Stoffe sind im

Entwässerungsgebiet sowie im Bereich der Einleitstelle nicht zulässig.

A.4.1.2 Bau der Abwasseranlagen

  1. Alle Bauwerke der Entwässerung müssen unter Beachtung der anerkannten

Regeln der Technik errichtet werden. Als solche gelten insbesondere die

e i nschlägig e n Dl N -Vorschrifte n, die Arteitsb l ätter d es DWA u n d so n stige n

technische Bauvorschriften.

  1. Dem Eisenbahn-Bundesamt ist ein Verantwortlicher mit Namen und

Telefonnummer für die Maßnahme zu übermitteln

  1. Der schadlose Hochwasserabfluss während der Bauzeit muss dauerhaft

gewährleistet sein.

  1. Soweit zur Verfüllung baubedingter Arbeitsräüme Fremdmaterial verwendet wird,

muss dieses frei von schädlichen Vorbelastungen sein.

  1. Die Einleitung des Niederschlagswassers in das Gewässer Große Deffernik hat so

zu erfolgen, dass wedereine Einengung des Abflussprofils des Gewässers noch

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Planf&efcteJIjngsbeschliJss gemäß § 1$Ab6.1 AEG für das Vortiaber» „Erneuerung der Eisen Bahnüberführung OefferniKbrücke", Babn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein ____________________________Az. 651ppü/011-20238007, vom 22.05.2026

eine sonstige Beeinträchtigung des Gewässerbettes und dessen Unterhaltung

erfolgt Das Gewässerbelt ist • falls erforderlich - an der Einleitstelle in

Abstimmung mit dem Gewässerunteriialtungspflichtigen in ausreichender Länge

und Breite, z B. mittels Wasserbausteinen gegen Auskolkungen, Uferabbrüche

usw. zu sichern. Auf eine naturnahe Ausführung ist zu achten.

A.4.1.3 Bauzeitliche Wasserhaltung

  1. Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wie z.B. Zement milch,

Öle, Schmierstoffe, Kraftstoffe usw.) während-der Baumaßnähme haben so zu

erfolgen, dass keine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.

  1. Während der Befüllung von Baufahrzeugeh und Maschinen außerhalb von

befestigten Flächen ist unter dem Einfüllstutzen eine mobile Tropfwanne

vorzusehen.

  1. Ausgelaufene, verschüttete oder sonst auf den Boden gelangte Betriebsmittel,

auch Tropfverluste, oder sonstige wassergefährdende Stoffe sind unmittelbar

aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Ölbindemittel und geeignetes Gerät

(z. B. Eimerund Schaufel) sind vor Ort in ausreichendem Maße bereitzuhalten.

  1. Die Befüllung von Maschinen darf mit max. 200 l/min im Vollschlauch unter

Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils erfolgen.

  1. Dem Eisenbahn-Bundesamt ist ein Verantwortlicher mit Namen und

Telefonnummer für die Maßnahmen der Bauwasserhaltung zu übermitteln.

  1. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die Anlagen der Bauwasserhaltung

restlos zu beseitigen und der frühere Zustand ist wiederherzustellen.

  1. Es ist sicherzustellen, dass nur unbelastetes Wasser, welches frei von Trübung ist,

in das Oberflächengewässer (Große Deffernik) eingeleitet wird. Der Gehalt an

mineralischen, absetzbaren Stoffen des in das Oberflächengewässer.

einzuleitenden Wassers darf dabei 0,5 ml/l nicht überschreiten (im Imhoff-Trichter

nach 30 Minuten Absetzzeit). Andernfalls ist das abzupumpende Wasser einer

fadigerechten und ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

d. Der Einleitung in das Oberflächengewässer ist ein ausreichend dimensioniertes

Absetzbecken vorzuschalten, damit absetzbare Stoffe weitgehend entfernt

werden. Das Niederschlags wasser darf nicht durch sichtbare Trübung verunreinigt

werden.

  1. Die Einleitstelle ins Gewässer ist gegen Auskolkung zu sichern.

  2. Schäden am Gewässer, die auf die Einleitung zurückzuführen sind, sind

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Planfeststellungsbesctiluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben »Erneuerung der Eisenbahn ObBrfDhrung Deffemikbrücke", Bahn-km 126,965 dar Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppU/O11 -2023*007, vom 22.05.2026

umgehend zu beseitigen. Nach Beendigung der Einleitung ist der Zustand des

Gewässers vor Baubeginn wiederherzustellen.

A.4.1,4 Allgemeine Nebenbestimmungen

  1. In die wasserrechtliche Entscheidung können nachträglich Änderungen bzw.

Ergänzungen von Inhalts- und Neben bestimm ungen aufgenommen werden, damit

nachteilige Wirkungen auf andere, die bei Erteilung der wasserrechtlichen

Zulassung nicht vorauszusehen waren, verhütet oder ausgeglichen werden können.

  1. Die wasserrechtliche Entscheidung ist widerruflich, soweit sachliche Gründe dies

rechtfertigen.

A.4.2 Immissionsschutz

Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind die Regelungen der „Allgemeinen

Verwaltungs Vorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräusch Immissionen" vorn

19.08.1970, MABI1/1970 S 2, zu beachten.

Die lärmintensiven Arbeiten sind möglichst in den Tagzeitraum zu legen Dies betrifft

insbesondere den Einsatz der Ramm-, Abbruch- und Gleisbaumaschinen.

A.4.3 Zufahrt

Die Vorhabenträgerin hat die Gemeinde Lindberg, die Anwohner/ Anlieger und

Besucher der Ortschaft Zwieslerwaldhaus rechtzeitig und mit geeigneten Mitteln Über

die jeweiligen erforderlichen Sperrungen der Waldhausstraße zu informieren Dies gilt

auch bezüglich der daraus folgenden Einschränkungen auf dem „Deffemikparkplatz bei

LudwigsthaL (Wanderparkplatz zum Gasthaus Trifterklause Schwellhäusl).

A.4.4 Denkmalschutz

A.4.4.1 Dokumentation des Bauwerks

Vor dem Rückbau der „Deffemikbrücke" ist eine professionelle, aussagekräftige und

archivierungsfähige Fotodokumentation in Absprache mit dem Bayerischen Landesamt

für Denkmalpflege anzufertigen. Weiterhin sind charakteristische Teile des

Bestandsbauwerkes nach dem Abbruch zu erhalten und durch eine Informationstafel

ergänzt an einer geeigneten Stelle vor Ort zu zeigen.

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Plantas tsteliungebeschiuss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn Überführung DeftemlkbnJcke", Bahn-km 126,«5 der Stecke 5634 Landshul- Bayer Eisenslein Az. 651 ppU/011-2023*007, vom 22.05.2026

A.4.4.2 Dokumentation des Abbruchs

In Absprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege sind die Anforderungen an eine

Dokumentation von Denkmalen vor Abbruch" der Vereinigung der

Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

A.4.5 Abfatlwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz

Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallender Abfall (z B. Aushub- und

Abbruchmaterial) ist mit Beginn der Baumaßnahme sukzessiv zu verwerten oder zur

ordnungsgemäßen Entsorgung schnellstmöglich zu beseitigen. Eine Zwischenlagerung

des Abfalls, die über die nach Ziff. 8.12 im Anhang der 4

Bundesimmissionsschutzverordnung genehmigungsfreie Lagerung auf dem Gelände

der Entstehung bis zum Einsammetn hinausgeht, darf nicht erfolgen.

A.4.6 Öffentliche Ver-und Entsorgungsanlagen

Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen sind durch geeignete Baumaßnahmen

zu vermeiden Versorgungsleitungen sind, soweit sie innerhalb der Baufläche liegen, in

Absprache mit den Leitungseigentümern und gemäß deren Vorschriften in Betrieb zu

halten und zu sichern. Die bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen den

Leitungseigentümern und der Deutschen Bahn AG sind zu beachten.

A.4,7 Kampfmittel

Im Zuge der Baudurchführung ist eine entsprechende Kampfmittelsondierung und •

begleitung durch einen Befähigten nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes

bezüg I ich event uel I im U nterg rund befindlicher Kam pfm ittel du rchzuführen.

A.4.8 Unterrichtungspflichten

Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-

Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, dem Wasserwirtschaft Deggendorf und dem

Landratsamt Regen möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben.

A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin

Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder

Absprachen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung

getragen hat, sind diese nur insoweit Gegenstand dieses

Planfeststellungsbeschlusses, ajs sie ihren Niederschlag in den festgestellten

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[Seite 13]

Plarfesbtellungsbuchlu&e gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben 'Erneuerung derEisenbahnuberfOhrung Deffernlkbrucke", Batin-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut * Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/011 -20233007, vorri 22 05.2026

Planunteriagen gefunden haben oder im Planfestste Hungs beschliess nachfolgend

dokumentiert sind.

A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge

Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von

Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden

zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere

Weise erledigt haben.

A.7 Sofortige Vollziehung

Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar.

A.8 Gebühr und Auslagen

Die Ge bü h r u n d die Ausl age n für das Ve rfah ren trägt d ie Vorha benträg eri n. D i e H ö he

der Gebühr und der Auslagen wird in gesonderten Bescheiden festgesetzt.

A.9 Hinweise

A.9.1 Allgemein gültige Hinweise zum Wasserrecht

• Die grundwassererheblichen Erd arbeiten dürfen nur unter Einhaltung und

Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschrrften (insbes. DIN EN ISO 22475-1) bzw.

der jeweils einschlägigen Technischen Regel-Arbeitsblätter (z. B. DVGWW-120-1

und DVGWW115) durchgeführt werden.

• Für die Gründungsarbeiten sind qualifizierte Unternehmen, die Über die

erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen beim Arbeiten im Grundwasser

verfügen, einzusetzen. Der Verlauf der Arbeiten ist in einem gutachterlichen Bericht

zu dokumentieren. Der Bericht ist auf Verlangen nach Beendigung der Arbeiten dem

Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen.

« Sollten während der Arbeiten verunreinigtes Erdreich, altlastenverdächtige Bereiche

(z. B künstliche Auffüllen, Bodenverunreinigungen) oder Auffälligkeiten im

Grundwasser festgestellt werden, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das

Eisenbahn-Bundesamt sowie die örtliche Wasserbehörde unverzüglich zu

verständigen.

« Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wiez.B. Zementmilch,

Ole, Schmierstoffe, Kraftstoffe usw. ) während der Baumaßnahme haben so zu

erfolgen, dass keine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist. Seite 13 von 88

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Plerfeststelljngs Deschluss.flfimaß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnuberführung Deffemikbfljcke", Bahr»-km 126,965 der Streck© 5634 Landshut-Bayer Eisenstein ____________________Az. 651 pp 0/011 «2023*007, vom 22.05.2026

• Bei den Arbeiten ist darauf zu achten, dass keine autarken Grund wasserstockwerke

miteinander verbunden werden (Gefahr des hydraulischen Kurzschlusses).

Sch adstoffe dü rfen nicht verseh I ep pt werde n.

• Die in das Grundwasser hineinreichenden Bauteile (z.B. Bohrpfähle,

Betonfundamente etc.) müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der

Technik so ausgewählt und hergestellt werden, dass eine

Grundwasserverunreinigung auszuschließen ist. Es darf nur chrcmatarmer Zement

verwendet werden.

• Das beim Bohrvorgang und beim Betonieren der Pfähle verdrängte Wasser ist

aufzufangen und anschließend einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen bzw.

über die SchmutzwasserkanalIsation zu entsorgen. Eine Versickenjng oder

Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist nicht zulässig.

• Bei Bohrarbeiten anfallendes Bohrgut ist fachgerecht zu entsorgen.

• Die Erlaubnis berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Zulassungen, die nach

anderen Rechtsvorschritten erforderlich sind.

• Für Schäden, die durch den Bau oder den Betrieb der Anlage (einschließlich

Nebenanlagen) entstehen, haftet die Vorhabenträgerin nach den allgemeinen

wasser- und zivilrechtlichen Vorschriften.

• Vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen, die gegen die wasserrechtlichen

Besti m m ung en -1 ns be so n dere g egen die Besti mm u n ge n d es WH G - versto ßen,

sowie die Nichtbeachtung der Nebenbestimmungen dieses Bescheids gelten gemäß

§ 103 Abs. 1 WHG als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis

zu 50.000 € geahndet werden.

• Dieser Bescheid, einschließlich der v. g. Nebenbestimmungen, gilt auch für einen

etwaigen Rechtsnachfolger. Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage

oder dem Grundstück, für das sie erteilt wurde, auf den Rechtsnachfolger über.

Selt© 14 von 86

[Seite 15]

PlenfeeUteiiungsbeschiuss gamSß § IBAts. 1 AEG für das Vortaten „Erneuerung der Eteenbahnuöerführung DeffemikbrCcke', Bahn«Km 125.965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 661PPÜ/01V2023W07. vom 22.05.2026

B. Begründung

B.1 Sachverhalt

B.1.1 Gegenstand des Vorhabens

Das gegenständliche Bauvorhaben hat die „Erneuerung der Eisen bahn Überführung

Deffernikbrücke" zum Gegenstand. Das Brücken bau werk liegt bei Bahn-km 126,965

der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein auf dem Gebiet der beiden Gemeinden

Bayerisch Eisenstein und Lindberg.

B.1.1.1 Bestand

Die denkmalgeschützte, drelfeldrige, flach gegründete Stahlfachwerkbrücke aus dem

Jahr 1877 führt die nicht elektrifizierte, eingleisige Strecke 5634 Landshut - Bayer.

Eisenstein Über das Tal der „Großen Deffernik" (Gewässer 3. Ordnung) und die

.Waldhausstraße", welche die Bundesstraße B 11 mjtdem Ortstell Zwieslerwaldhaus

verbindet.

Die Stützweiten betragen jeweils 36 m und die lichte Höhe im Straßen bereich ca.

17,0 m. Das vorhandene Brückenbauwerk wird durch die offene Fahrbahn direkt in die

„Große Deffernik" entwässert.

B.1.1.2 Planung

Die bestehende Eisenbahnüberführung wird komplett einschließlich der Widerlager bis

ca. 1 m unter Geländeoberkante (GOK) abgebrochen und in gleicher Lage durch ein

dreifeldriges Stahlfachwerk mit einem langen Mittelfeld (lichte Weite 67,5 m) und zwei

kürzeren Randfeldem (lichte Weite 34,05 m bzw 34,75 m) ersetzt. Die „Große

Deffernik' und die „Waldhausstraße" befinden sich im mittleren Feld, wobei die lichte

Höhe im Straßen bereich 13,0 m beträgt Beide Widerlager und die beiden Pfeiler

werden über Bohrpfahle tief gegründet. Die sich anschließenden Erdbauwerke werden

an das neue Bauwerk angeglichen. Zudem werden an den Widerlagern rechts der

Bahn Böschungstreppen angeordnet. Am Böschungsfuß des östlichen Widerlagers ist

eine tiefgegründete Stützwand (Länge 66,80 m, Höhe über Gelände s 3,27m)

erforderlich, um neben dem östlichen Pfeiler einen Aufstellplatz für Hubsteiger für

Inspektionszwecke zu errichten.

Selle 15 von«

[Seite 16]

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Aba. 1 AEG für das Vorhaben Erneuerung der Eisenbahnuberfuhrung DeffemikbrUcke", Bahn-km 126,-965 der Strecke 5634 Landahut - Bayer. Eisenstein, ___________________________ Az. 651 ppü/011 »20238007, vom 22.05.2026

Die Entwässerung des Brückenüberbaus» der Böschung sowie der neu zu errichtenden

Stützmauer erfolgt direkt in die Große Deffernik.

Die Watdhausstraße wird für alle Arbeiten mit Gefährdungspotential für den

öffentlichen Verkehr gesperrt. Der öffentliche Verkehr wird über die Bahnhofsstraße

und eine temporär© Gleis Überfahrt auf den nichtöffentlich gewidmeten Forstweg rechts

der Bahn zur Waldhaus Straße geführt. Die höhengleiche Kreuzung mit der

Bahnstrecke 5634 wird in diesen Zeiten durch Streckensperrung gesichert. Die

U mleitung sstre cke wird tempora r offen flieh gewid m et.

Bezüglich der näheren Details wird im Übrigen auf den Erläuterungsbericht -

planfestgestellte Unterlage 1.1a- und die weiteren planfestgestellten Unterlagen

verwiesen.

B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens

Die DB InfraGO AG, vormals DB Netz AG (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom

27.10.2023, Az. l.NI-S-N-K, eine Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i V. m. § 74

Abs. 1 VwVfG für das Vorhaben .Erneuerung der EisenbahnüberfOhrung

Deffemikbrücke1’ beantragt. Der Antrag ist am 30.10.2023 beim Eisenbahn-Bundesamt,

Außenstelle Nürnberg, eingegangen. S • • ' ' '

Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde die Vorhabenträgerin um Überarbeitung der

Planunterlagen gebeten. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 10.07.2024 wieder

final vorgelegt.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13.08.2024, Az. 651 ppü/011-2023#007, hat

das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine

Verpflichtung auf Durchführung einer Um weit verträglich keits Prüfung besteht (§ 5 ff.

Gesetz über die Um weit Verträglichkeitsprüfung (UVPG)).

Sei» 16 von 88

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Plarrfeeistellungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vortiaben .Erneuerung der EFsenbahnOberfijIirung DeHemlkbrücka", Babn-km 126,966 der Strecke 6634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppO/011 »2023WO7, vom 22.05.2026 ■

B.1.3 Anhörungsverfahren

B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Das Eisen bahn-Bundesamt als Anhörungsbehörde hat die folgenden Behörden und

sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten;

Lfd. Nr. Bezeichnung

1 Gemeinde Bayerisch Eisenstein

2 Gemeinde Lindberg

3 Gemeinde Arrach

4 Landratsamt Cham

5 Landratsamt Regen

6 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 7 Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

8 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

9 Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald

10 Staatliches Bauamt Passau

11 Reg i eru ng von N i ed erbayern

12 Bezirk Niederbayern, Kultur- und Heimatpflege

13 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen

Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder

Empfehlungen, bzw. folgende Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme

ab:

Lfd. Nr. Bezeichnung

1 Gemeinde Bayerisch Eisenstein Stellungnahme vom 20.11.2024, ohne Az. 3 Gemeinde Arrach keine Stellungnahme 6 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Stellungnahme vom 08.11.2024, Az. 4560-00/VI-1619-24-PFV 13 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen (Bereich Forsten) Stellungnahme vom 20.01.2025, Az. AELF-RG-BF-7716.3-4-3-2

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[Seite 18]

PlanfeststellungsbesctiJuss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn Überführung DeffernikDrücke", Behn-km 126.965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein _________ __________________Az. 651 ppü/011»202W307, vom 22.05.2026

Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:

Lfd. Nr. Bezeichnung

2 Gemeinde Lindberg Stellungnahme vom 23.12.2024, Az 12 Stellungnahme vom 04.07.2025, Az 15 4 Landratsamt Cham Stellungnahme vom 21 11 2024, Az. Verkehr-8503 5 Landratsamt Regen

  1. SteIlungnahme vom 10.01.2025, Az. 32-140-1725 Deffemikbrücke
  2. Stellungnahme vom 10.01.2025, Az 23-647 (Wasserrecht)
  3. Stellungnahme vom 03 01 2025, Az. 23-1741-05-04 (Naturschutz und Landschafts pflege)
  4. Stellungnahme vom 08.01.2025, Az. DE-40-R-202423-64 (Denkmalschutz)

7 Wasserwirtschaftsamt Deggendorf Stellungnahme vom 15.01.2025, Az. 3-3550-REG-115-39721/2024 8 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Stellungnahme vom 15.01.2025, Az. AII.SE-vd Stellungnahme vom 17.01.2025, Az P-2024-5338-1_S2

9 Natiönalparkverwaltung Bayerischer Wald Stellungnahme vom 13 01.2025, Az. 3-8690/2024-13526 Stellungnahme vom 15.01.2025, Az. 3-8690/2024-13526 10 Staatliches Bauamt Passau Stellungnahme vom 16.12.2024, Az. S5-43262-B11/24 11 Regierung von Niederbayern Stellungnahme vom 27.02.2025, Az. RNB-23-3531.1-2-2-8

12 . Bezirk Niederbayern, Bezirksheimatpfleger Stellungnahme vom 16.01.2025, ohne Az. 13 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen (Bereich Landwirtschaft) Stellungnahme vom 23.01.2025, Sachgebiet L2.2

Zudem wurde der Sachbereich 6-Süd des Eisenbahn-Bundesamtes bezüglich der

wasserrechtlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Belange beteiligt. Gemäß

Stellungnahme wurden die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse unter A.3 1

erteilt und die entsprechenden Auflagen und Hinweise unter A.4.1 bzw A.9 festgesetzt.

Sai» 16 von 66

[Seite 19]

Pianfes »teljngsbegchl uss gemäß § 16 Abs. 1 AEG fOr das Vorhaben .Erneuerung der EisenDahnüberfühmng DeffernlkbrQcke*, Behn-km 126,965 dar Strache 5634 Landshut * Bayer. Eisenstein, Äz. BSIppMDl 1-2023*007, vom 22 05 2026

B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung

Die Planunterlagen zu dem Vorhaben wurden in der Zelt vom 14 11.2024 bis

einschließlich 13.12.2024 auf der Intemetseite des Eisenbahn-Bundesamtes in

elektronischer Form zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgestellt Ende der

Einwendungsfrist war der 27 12.2024.

Zeit und Ort der Veröffentlichung im Internet wurden auf der Internetseite des

Eisenbahn-Bundesamtes und am 07.11.2024 durch Bekanntmachung in der örtlichen

Tageszeitung (Bayerwald Bote) im amtlichen Teil der Ausgabe auf den Gebieten der

Gemeinden Bayerisch Eisenstein und Lindberg ortsüblich bekannt gemacht.

Aufgrund der Veröffentlichung im internet ist ein Einwendungsschreiben eingegangen.

B.1,3,3 Benachrichtigung von Vereinigungen

Das Eisenbahn-Bundesamt hat die anerkannten Umwelt- und

Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen von der Auslegung des Plans

durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG

benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Folgende Stellungnahme ist eingegangen:

Lfd. Nr. Bezeichnung

  1. Landesfischereiverband Bayern e.V.

Stellungnahme vom 11.12.2024

B.1.3.4 Tektur

Aufgrund der Einwendungslage änderte die Vorhabenträgerin im Rahmen einer Tektur

vom 20.03.2026 ihre bisherige Planung in Bezug auf

die landschaftsplanerische Begleitplanung

  • die Einleitung des Niederschlagswassers in die „Große Deffernik"

d ie U m I eitu n gsstrecke wäh rend der S perru ng der Wa Id h ausstra ße

die Anpassung der Hofeinfahrt auf der Fl. St Nr. 83/13 Gemarkung

Zwieslerwaldhaus

□ ie Tektu runterlagen wurden mit den jeweils betroffenen Fachbehörden abgestimmt.

Folgende Stellungnahmen wurden hierzu abgegeben:

• Landratsamt Regen (Naturschutz), Schreiben vom 23.01.2026, Az. 23-1741-05-04

• Gemeinde Lindberg, E-Mail vom 29.04.2026, ohne Az. Seite 19 von 88

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Planfeststollungsbeectilijs« gemäß § 18 Abs. 1 AEG Für Cas Vorfefen »Erneuerung der EisenfehnODerfOhring DoffernIkbrucke*, Bahn-km 120,955 der Strecke 5634 Landshut - Bayer Eisenstein _____________________________Az 651ppQ/011-2023#Q07, vom 22.05.2026

Die Änderungen bezüglich der Umleitungsstrecke führten dazu, dass ein Grundstück

eines privaten Eigentümers In sehr hohem Maß vorübergehend in Anspruch

genommen wird. Dieser hat mit Schreiben vom 10.03.2026 der Nutzung zugestimmt.

Mit der Nationalparkverwaltung wurde bezüglich der Nutzung des nicht öffentlich

gewidmeten Forst- und Waldweges als Teil der Umleitungsstrecke ein Nachtrag zum

Bauerlaubnisvertrag vom 29.04.2026 geschlossen.

Des Weiteren wurde die Planung hinsichtlich des Anschlusses der Baustraße an den

Betriebshof (betreffend Fl. St. Nr. 83/13, Gemarkung Zwieslenvaldhaus) entsprechend

den Wünschen des Einwenders abgeändert. Diesbezüglich wurde ein Nachtrag zum

Bauerlaubnisvertrag vom 31.03.2026 geschlossen.

B.1.3.5 Erörterung

Das Eisenbahn-Bundesamt hat gemäß § 1 Sa Abs. 5 Satz 1 AEG von seinem

Ermessen Gebrauch gemacht und auf eine Erörterung verzichtet. Die Einwendungen

und Stellungnahmen sowie die dazu eingehollen Gegenäußerungen der

Vorhabenträgerin waren aussagekräftig und lieferten keine Anhaltspunkte dafür, dass

noch abwagungsrelevante Erkenntnisse ausstünden, die nur durch einen

Erörterungstermin zu gewinnen wären. Eine angemessene Berücksichtigung der

eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen war bereits zum Zeitpunkt dieses

Beschlusses möglich {s. dazu unten ab B.4.2.). Auch hinsichtlich der potentiellen

Befriedungsfunktion des Erörterungstermins hat das Eisen bahn-Bundesamt

entschieden, dass eine Erörterung nicht erforderlich ist Teilweise konnten Konflikte

durch Zusagen der Vorbabenträgerin ausgeräumt werden. Die verbliebenden Konflikte

hätten auch durch einen Erörterungstermin nicht ausgeräumt werden können. Dies gilt

insbesondere für die Einwendungen und Stellungnahmen zum Denkmalschutz, umso

mehr, als dass die Vorhabenträgerin bereits mehrfach bei Gesprächsformaten die

Sachlage erläutert hat Die Denkmalschutzbehörden hatten umfangreich Gelegenheit,

ihre Auffassung bereits ab dem Stadium der Entwurfsplanung einzubringen. Die

übrigen verbliebenen Konflikte führten nicht zu maßgeblichen Änderungen oder

Ergänzungen hinsichtlich des Gesamtvorhabens und konnten daher im schriftlichen

Verfahren entschieden werden.

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PlanfeGtsteltungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vortiaten .Erneuerung der ElsenbshnOberführung DeffernikDrOcke', Bahn+m 126.955 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 651ppQ/011»2023W07, vom 22.05.2026

B.2 Verfahrens rechtlich© Bewertung

B.2.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1

AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der

Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor

festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten

öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen

der Abwägung zu berücksichtigen.

B.2.2 Zuständigkeit

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die

Elsen bahn Verkehrs Verwaltung des Bundes (BEWG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für

den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74

Abs. 1 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das

Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB

InfraGO AG, vormals DB Netz AG.

B.3 Umweltverträglichkeit

M it verfahre ns I e ite nder Ve rfüg un g vom 13.08.2024, Az. 651 pp ü/011 -2023#007, h at

das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass fürdas gegenständliche Vorhaben keine

Verpflichtung auf Durchführung einer Umwelt Verträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 ff.

Gesetz Über die Um weltvertraglich keits prüfung (UVPG)).

B,4 Materiell-rechtlich© Würdigung des Vorhabens

B.4.1 Planrechtfertigung

Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde liegt die Planrechtfertigung fürdas

gegenständliche Vorhaben vor. Es ist »vernünftigerweise geboten“, um die Ziele des

AEG zu erreichen.

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und ein©

Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit

Eingriffen in private Rechte verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A

1075/04, Rn 182-juris, BayVGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. 8 A 11.40040, Rn. 372 -

juhs). Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an

Seite 21 von @8

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Planfeststellungsbeschlm gemäß § 16 Abs. 1 AEG Mrdas Votheben 'Erneuerung der EisenbahnüberWhnjng DefTemlkbrlW, Bahn-km 126,965 der Stracke 5034 Landshut • Bayer Eisenstein 1 Az. 651ppÜ/D11-2023SOO7, vom 22 05 2026

den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die

geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (BVerwG, aaO). Sie

ist nur dann nicht gegeben, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen einigermaßen

offensichtlichen planerischen Missgriff handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil

vom 30.09.2025, Az . 5 8 591/04, Rn. 24 • juris)

Die Planrechtfertigung ist für das antragsgegenständliche Vorhaben dem Allgemeinen

Eisenbahngesetz (AEG) zu entnehmen. Sie ist danach gegeben, wenn die Maßnahme

gemessen an den Zielen des § 1 AEG vernünftigerweise geboten ist. Zweck des AEG

ist die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven

Verkehrsangebots auf der Schiene (§ 1 Abs. 1 AEG). Hierzu gehören u. a. die

Herstellung und Verbesserung der Sicherheit von Eisenbahn-Betriebsanlagen sowie

die Erhöhung bzw. Sicherung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes (Schoen, in:

Kühling/Otle, AEG/ERegG, 1. Auflage 2020, Einf § 18 Rn. 41).

Grundlage der Planung ist die Erneuerung der bestehenden denkmalgeschützten

Eisenbahnüberführung (Denkmalnümmer D-2-76-130-30 Ludwigsthal) aus dem Jahre

1877, die sich in einem schlechten baulichen Zu stand befindet.

An der Brücke fanden seit 1908 zahlreiche Instandsetzungsmaßnahmen statt, u. a.

Nachrüstungen, Verstärkungen und der Austausch von Bauteilen. Im Jahr 2015

wurden aufgrund von Ergebnissen der du roh geführten Brücken nach rech nungen und

Restnutzungsdauerermittlungen nochmals umfangreiche Instand setzungsarbeiten

erforderlich, um die Restnutzungsdauer der Brücke zu verlängern, wie z.B. der

komplette Lagertausch, Instandsetzungen am Widerlager Seite Landshut und die

Verstärkung aller kritischen Bauteile. Nach den Instandhaltungsmaßnahmen wurden

umfangreiche Brücken mess ungen durchgeführt und ein Trag- und

Ermüdungsnachweis erstellt. Mit den Ergebnissen dieser Messungen wurde ein

Gutachter im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege

(BLfD) beauftragt, um die Standsicherheit, die Ermüdungssicherheit und die

Restnutzungsdauer neu zu bewerten.

Das beauftragte Bauwerksgutachten vom 27.05.2020 kommt zusammengefasst zu

dem Ergebnis, dass ein Erhalt der Brücke als Eisenbahn Überführung über den

Restnutzungszeitraum (bis 2037) hinaus als ausgeschlossen angesehen wird. Die

Summe der dargestellten Probleme und Einschränkungen bzgl. der Tragsicherheit, der

Ermüdungssicherheit, des laufenden Bahnbetriebes und der äußeren

Randbedingungen (Naturschutz} lässt eine Ertüchtigung der bestehenden Brücke

ausscheiden. Aufgrund der akuten Probleme der Brücke, insbesondere der geringen Seite 22 von 86

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Plan ^stetellungs Beschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vortiaten „Erneuerung der Elsen Bahnüberführung DeffernikbröcKe’, Bahn*Km 126,985 der Strecke 5834 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. ss 1 ppcuo 11 »zoza^oor. vom 22.05.202e

Restnutzungsdauer und der nur eingeschränkten Schadenstoleranz, ist der Ersatz

zeitnah erforderlich. Für die Zeit bis zu einem Ersatzneubau gelten für die Brücke

erhebliche Betriebseinschränkungen bzgl der Lasten und Geschwindigkeiten der

überfahrenden Züge. Eine Überfahrt ist aktuell nur mit geringen Geschwindigkeiten

zulässig (Personenverkehr 80 km/h und Arbeitszüge 10 km/h). Des Weiteren ist die

jährliche Tonnage stark beschränkt. Die Mängel betreffen ebenso die Unterbauten, die

trotz der umfangreichen Instandseteungsarbeiten 2015 großflächig deutliche Schäden

und Verschleißspuren aufweisen.

Zudem erfolgen seitens des DB-Kcnzerns neben den Regelbegutachtungen zusätzlich

für den Überbau halbjährliche Sonderbegutachtungen durch den Fachbeauftragten der

DB AG, um den Bauwerkszustand engmaschig zu kontrollieren. Festgestellt wurden

mitunter „Schäden und Mängel großen Umfangs’ mit einer „Schadensstufe 3B. Für die

nächsten Jahre wird mit einer Verschlechterung auf „Schadensstufe 4" mit schweren

Schäden, völliger Zerstörung oder Verrottung gerechnet.

Die Vorhabenträgerin hat damit überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass eine

Nutzung der EÜ Über das Jahr 2037 hinaus ausgeschlossen ist.

Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, am Erhalt der Streckenverfügbarkeit

der Strecke 5634 Landshut - Bayerisch-Eisenstein Die Deffernikbrücke überführt die

eingleisige, nicht elektrifizierte Strecke über das Tal der „Großen Deffernik" Sie stellt

die einzige Anbindung für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr nach

Bayerisch-Eisenstein dar. Der Bahnhof Bayerl sch-Eigenste in könnte bei einem

ersatzlosen Wegfall der Brücke nicht mehr bedient werden. Die geplante

Taktverdichtung innerhalb des Netzes der Bayerwaldbahn zwischen Deggendorf und

Bayerisch Eisenstein ist mit den derzeit bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der

Restnutzungsdauer nicht möglich. Weiterhin besteht grundsätzlich ein Anschluss an

das tschechische Eisenbahnnetz mit der Anbindung an Industrie- und Handelszentren

(insbesondere Plzen und Praha), der für den Güterverkehr nutzbar gemacht werden

kann, sofern die eben beschriebenen Einschränkungen wegfallen. Die Erneuerung der

EÜ dient somit der Wiederherstellung und Erweiterung der Leistungsfähigkeit des

Schienennetzes sowie der Sicherheit des Schienenverkehrs.

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PlinfMfetolungebeechUss gemäß § 18 Ate. 1 AEG für das Vertaten cErnejerung der EisecbahrvüDerfUhrung Deffernikbrücke*, Bafin-krn 126,985 der Strafe 6634 Landshut - Bayer Eisenstein ___________________________ Az. $51 ppiVO11 «2023*007, vom 22.05.2026

B.4.2 Varlantenentscheidung

B.4.2.1 Erneuerung der EÜ

Die Vorhabentrage rin hat mehrere bauliche Varianten geprüft. Diese wurden unter

anderem hinsichtlich folgender Kriterien untersucht:

• Gesamtbaukosten

• Unterhaltungskosten

• Dauerhaftigkeit

• Inanspruchnahme von Flächen Dritter

• Wartungsfreundlichkeit

• betriebliche Aspekte

• Belange des Denkmalschutzes

• Eingriffe in die Natur und Landschaft

• gestalterisches Erscheinungsbild

• Konformität mit Regelwerk der DB AG

Dabei wurden folgende Varianten identifiziert:

• Variante 1: Abbruch des Bestandsbauwerkes, Neuerrichtung einerd reifeldrigen

Fachwerkbrücke m ft ve rändert i ch er Konstru kti onsh öhe in bestehender Trasse,

seitliche Herstellung und Einschub des Bauwerks

• Variante 2: Abbruch des Bestandsbauwerkes, Neuerrichtung einer dreifeldrigen

Fachwerkbrücke entsprechend dem Bestandsbauwerk, bauzeitliche Umfahrung

nord-Östlich der bestehenden Trasse, Gesamtlänge der Verschwenkung ca.

900 m

• Variante 3: Neuerrichtung eines fünffeldrigen Stahlbetonbauwerkes in neuer,

nord-östlich verlaufender Trasse, Umbau der Trasse mit Verbreiterung des

Dammes auf ca. 900 m Länge, bauzeitliche Nutzung des Bestandsbauwerkes

zur Abwicklung des Zugverkehrs und anschließender Abbruch

Varianten, die einen Erhalt der Pfeiler vorsehen, etwa durch Erneuerung lediglich des

Überbaus, musste die Vorhabentrage rin nicht näher betrachten. Im Rahmen von

Inspektionen stellte der Fachbeauftragte für Ingenieurbauwerke 2019 die

Schadensstufe 3 fest, was „Schäden und Mängeln großen Umfangs" entspricht.

Aufgrund von Witterungen und Lastwechseln verschleißen die Steinblöcke der

Brückenpfeiler, was sich u, a. in äußerlich sichtbaren Schäden wie Rissen, nassen

Stellen und Aussinterungen zeige. Im Mörtel seien hohle Stellen und Abplatzungen

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Planfeetstenungsbeschlues gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorbaben „Erneuerung der EisenbehnüberfQhrurg DeffernlkDrücke', Bahm-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/011-2023*007, vom 22.05.2026

sichtbar. Am Widerlager Seite Landshut wurde bei der Instandsetzung 2015 im oberen

Bereich ein Betontrog eingebaut und an der Vorderansicht wurde das Widerlager mit

Betonbalken und Erdanker gesichert. Ein neuer Stahlüberbau auf den bestehenden

Unterbauten birgt das Risiko, dass diese in wenigen Jahren dennoch erneuert werden

müssten. Dafür müssten die neuen Überbauten aufwendig und kosten intensiv aus dem

Baufeld entfernt werden, was die Kosten erheblich erhöht. Um eine Weiternutzung der

Unterbauten bei den gegebenen Schäden und Verschleißspuren überhaupt in Betracht

zu ziehen, müsste vorab eine umfangreiche Komplettsanierung durchgeführt werden.

Hierfür müsste dann wiederum der Bahnverkehr über größere Zeiträume ausgesetzt

werden. Angesichts der Überdimensionierung der vorhandenen Unterbauten, die für

eine zweigleisige Strecke ausgelegt wurden, summieren sich die Sanierungskosten

schnell in Größenordnungen, die einem Neubau der Unterbauten entsprechen, welcher

für eine eingleisige Strecke maßgeschneidert mit.deutlich schlankeren Pfeilern

auskommt Nach einer Sanierung der Unterbauten verbleiben Restrisiken hinsichtlich

der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit. Es wäre ein engmaschiges Monitoring

erforderlich, das für die 150 Jahre alten Natursteinunterbauten sehr aufwendig und

kostenintensiv wäre und deshalb während der Lebensdauer des Bauwerkes

unwirtschaftlich ist.

Die Variantenuntersuchung wurde dem Umweltamt beim Landratsamt Regen zur

Einschätzung vorgelegt Mit Schreiben vom 01.07.2021 bewertete dieses aus

naturschutzfachlicher Sicht die Variante 1 als eindeutig beste Variante. Mit Blick auf

Umweltbelange entstünden bei den beiden Varianten 2 und 3 erhebliche Nachteile. Die

zur Umsetzung der Varianten 2 und 3 erforderlichen erheblichen

Da mm Verbreiterungen betreffen einen empfindlichen Naturraum, der Teil des FFH-

Gebietes «Oberlauf des Regens und Nebenbäche" (Teilflächennummer 7045*371.03)

und des FFH-Gebietes „Bayerischer Wald" (Teilflächennummer 6946-301.01) sowie

des Nationalparks Bayerischer Wald ist Für die Variante 1 spricht neben der

Vermeidung dieser Eingriffe zudem der geringere Energieaufwand für die

Erdmassenbewegungen von 4 000 m3bei Variante 1 im Gegensatz zu 54.000 m3 bei

Variante 3 und 108.000 m3 bei Variante 2 Die Variante 1 führt ebenfalls zu

Verbesserungen an der Großen Deffernik durch eine Verbreiterung des Uferstreifens

im Bauwerks- und Dammbereich und durch die Lage der neuen Stützen außerhalb des

FFH-Gebietes. Schließlich bewertete das Umweltamt die Variante 1 als auch diejenige,

die sich nach Bauende gut in die Landschaft einfüge und auch bauzeitlich keine

massiven Stützkonstruktionen erforderlich mache.

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Planfeststeliungsbeetfilues gemäß § 18 Abs. 1 AEG for das Vorhaben „Erneuerung der ElsenDahnuberfQhnjng Deffernlkörucke*, Behn-km 126,965der Strecke 5634 Landshut* Bayer. Eisenstein, _____________________________Ar651ppü/011-2023#007. vom 22.05.2026

Das externe Bauwerksgutachten (siehe oben) und die naturschutzfachliche Bewertung

des Landratsamtes Regen vom 01.07.2021 wurde dem BLfD zur.Kenntnis gegeben

und in einer Besprechung am 14.04.2021 erörtert. Die Ergebnisse aus dem Gutachten

mit dem Erfordernis eines Ersatzneubaus wurden seitens des BLfD nicht in Frage

gestellt. Die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des Bauwerkes in situ wären derart

invasiv, dass-wenn überhaupt - nur ein Minimum an historischer Bausubstanz

tatsächlich erhalten werden könnte, wobei die derzeit bestehenden

Nutzungseinschränkungen weiterhin gegeben wären.

Mit Schreiben vom 14 09 2021 bestätigte das BayLfD „aufgrund der gewonnenen

Erkenntnisse’ seine Auffassung, dass der Abbruch des Bestands bauwerkes

hingenommen werden müsste. Es sprach sich ausdrücklich dafür aus, dass ein Teil der

Brücke nach dem Abbruch erhalten und an geeigneter Stelle vor Ort durch eine

Informationstafel ergänzt gezeigt wird.

Unter Betrachtung der genannten Umstände hat sich die DB InfraGO AG

nachvollziehbar für die Variante 1 entschieden. Insgesamt stellt sich im Vergleich die

Variante 1 als diejenige dar, die hinsichtlich der Kriterien Wirtschaftlichkeit, Sicherheit,

Bauzeit, Gnjndinanspruchnahme und Reduzierung der Umweltbelastungen die

m eisten Vorte i le b ietet.

Mit der Neubaumaßnahme wird ein funktionstüchtiges und rege Iwerks konformes

Bauwerk hergestellt, um die Sicherheit des Schienenverkehrs und die

Streckenverfügbarkeit zu erhalten.

B.4.2.2 Umleitungsstrecke für die Waldhausstraße

Die öffentlich gewidmete Waldhausstraße, welche die Bundesstraße B 11 mit dem

Ortsteil Zwieslerwaldhaus verbindet, wird für alle Arbeiten mit Gefährdungspotential für

den öffentlichen Verkehr gesperrt. Diese Sperrungen sind nicht durchgehend, sondern

verteilen sich voraussichtlich auf insgesamt rund 16 Wochen im Zeitraum von Juni

2027 bis November 2029. Die längste zusammenhängende Sperrphase beträgt nach

derzeitiger Planung etwa vier Wochen. Eine verbindliche Festlegung der genauen

Zeiträume kann erst erfolgen, sobald der detaillierte Bauablaufplan vorliegt

Die Vorhabenträgerin hat mehrere UmfahrungsVarianten geprüft.

Als Ergebnis einer umfangreichen Variantenuntersuchung in enger Abstimmung mit

und unter Mitwirkung von Nation al parkverwaltung und der Gemeinde Lindberg wurden

drei mögliche Ausweichrouten in der Planung näher betrachtet

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 16 Abe. 1 AEG für das Vortaben „Erneuerung derEisenbatinüDerfÜhrung Deffemikbrücke". Bahn+m 126,966 der Streeks 5634 Landshut* Bayer. Eisenstein, Az. 65^11/011-20233007, vom 22.05.2026

  1. Bei zeitgleicher Sperrung der Bahnstrecke kann der öffentliche Verkehr über die

Bahnhofstraße und eine temporäre Gleisüberfahrt auf den nicht öffentlich

gewidmeten Forstweg rechts der Bahn zur Wald hau sstraße geführt werden.

  1. E ine Au s weich route ka n n. i m E i nri chtu n gsverkeh r m it Ampelscha 11u n g vo n

Schleicher über die nicht Öffentlich gewidmete Forststraße durch den Nationalpark

zur Waldhausstraße eingerichtet werden. Für diese Option bestehen keine

grundsätzlichen saisonalen Einschränkungen, allerdings sollte die Strecke nicht in

den Bayerischen Oster-, Pfingst- und Sommerferien genutzt werden. Aufgrund der

Streckenlänge von ca. 3 km im Einrichtungsverkehrergeben sich Rotphasen von

jeweils ca. 8 Minuten. Für die praktische Umsetzung und für die Akzeptanz der

Verkehrsteilnehmerstellen die langen Räumzeiten der Strecke ein hohes Risiko

dar. Außerdem hat die natürliche Waldentwicklung (BorkenkäferbefaII) in den

letzten Jahren große Mengen an Totholz entlang der 3 km langen Strecke durch

den Nationalpark entstehen lassen. Zur Verhinderung von schwer aufzulösenden

Behinderungen an diesen Wegen wurden lediglich Bäume im Abstand von max.

einer halben Baumlänge (ca. 10-15m) gefällt und liegen gelassen. Das nun

liegende Totholz macht eine nachträgliche Herstellung der Verkehrssicherheit, wie

sie an öffentlichen Straßen üblich ist {Sicherung auf min. einer Baumlänge),

praktisch unmöglich. Ein sicheres Arbeiten in dem stehenden und liegenden

Totholz ist nicht möglich. Eine nachträgliche Beseitigung des Totholzes auf den

langen Strecken ist aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht mehr möglich, aus

wirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig und nicht im Sinne der Zielsetzungen des

Nationalparks Ohne zusätzliche Sicherung der Wege ist aufgrund der aktuellen

Beobachtungen davon auszugehen, dass bei Wind immer wieder Totholzgipfel auf

die Wege fallen können.

  1. Als dritte Ausweichroute für den Kfz-Verkehr nach Zwieslerwaldhaus steht der

bahnparallele Forstweg östlich der Bahnstrecke von der Eisen bahn Überführung

(EÜ) in Bahn-km 125,734 bis zur Waldhausstraße zur Verfügung. Da die EÜ und

ein Teil des öffentlich nicht gewidmeten Forstweges bei schönem Wetter von den

Besuchern des Nationalparkes hochfrequentiert werden, hält die

Nationalparkverwaltung deren Nutzung als Ausweichroute für den Kfz-Verkehr

nach Zwieslerwaldhaus ausschließlich zwischen den bayerischen Herbst- und

Weihnachtsferien für möglich. In diesem Zeitraum ist das Haus der Wildnis

geschlossen und die Nutzung von EÜ und Forstweg könnte für Radfahrer, ggf.

au ch f ü r Fu ßg äng er temporär ge s perrt werden. Das zur Verfüg u n g stehende

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Planfeststeliungsbeschlues gemäß § 16 Abs. 1 AEG fördas Vorhaben »Erneuerung der Eisenbahn Überführung DefTernikbrücke“, Bahn-km 126,965 derStrecke 5634 Landehut - Bayer. Eisenstein ____________________________Az. 651ppO/01V2Q23W»7, vom 22.05.2026

Zeitfenster im Spätherbst/Winter ist für die geplanten Bautätigkeiten zur

Erneuerung der Eisenbahnbrücke und für den Bauablauf unzureichend.

Unter Betrachtung der genannten Umstände hat sich die DB InfraGO AG

nachvollziehbar fijr die Variante 1 entschieden. Nach Abwägung der Vor- und

Nachteile, insbesondere auch hinsichtlich Risikoabwehr wegen des Auftretens des

Borkenkäfers, Windbruch, Unfallgefahr für Besucher des Nationalparks etc. wurde die

Ausweich route von der Bll kommend über die Bahnhofstraße und eine temporäre

Gleisüberfahrt und weiter auf dem nicht Öffentlich gewidmeten Forstweg r.d.B. zur

Waldhausstraße als Vorzugs Variante festgelegt Diese Variante weist nicht nur die

kürzeste Strecke durch den Nationalpark auf, sondern führt auch als einzige Variante

nicht durch die von den Besuchern des Nationalparkes hochfrequentierten Bereiche.

Der intensive Eingriffin das Privateigentum eines Dritten steht dem nicht entgegen.

Der betroffene Eigentümer wurde in die Planungen eingebunden und hat seine

Zustimmung erteilt.

Um einen sicheren, flüssigen und leistungsfähigen Verkehrs ab lauf zu gewährleisten,

werden auf der einspurigen Straße mehrere Ausweichstellen und zwei streifige

Rückstau bereiche sowie eine Engstellensignalisierung im letzten Abschnitt der

Bahnhofs Straße bis hinter die Gleisqueruhg vorgesehen. Zusätzlich wird für die

Anlieger im letzten Abschnitt der Bahnhofstraße ein temporärer Gehweg mit

böschungsseitigem Geländer und straßenseitiger Schutzeinrichtung hergestellt.

Die Umleitungsstraße für den öffentlichen Verkehr und die teilweise parallel

verlaufende Baustraße westlich des Forstweges werden durch geeignete Maßnahmen

baulich voneinander getrennt und eine Durchmischung von Umleitungs- und

Baustellenverkehrverhindert.

Die öffentliche Widmung der Umleitungsstrecke ab Bahnhofstraße erfolgt mit dem

Planfeststell ung s besc h luss (A. 3.2).

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PlanfeatstellungsDeschIum gemäß § IS Ab«. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der EisenbahnÜberführung Deffernlkbrucke'. Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppi)W 1-2023*007, vom 22.05.2026

B.4.3 Stellungnahmen der Behörden und Stellen nebst dazugehöriger Entscheidung

der Planfeststellungsbehörde

B.4.3.1 Gemeinde Lindberg

  1. Mit Schreiben vom 05.12.2024 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Gemeinde Lindberg gibt zum im Betreff genannten Verfahren folgende Stellungnahme ab:

  1. Beweissicheruna: Vor Beginn der Baumaßnahmen sollte aus Sicht der Gemeinde Lindberg im Baustellenbereich vom Zustand der Gemeindeverbindungsstraße (0Waldhausstraße") und allerweiteren betroffenen gemeindlichen Straßen eine Beweis Sicherung durchgeführt werden.

  2. Verkehrsführung: im.Erläuterungsbericht ist die Verkehrsführung für die Anwohner und Besucher der Ortschaft Zwieslerwaldhaus in den Zeiträumen mit Gefährdungspotential für den öffentlichen Verkehr unzureichend beschrieben. Die Ortschaft Zwieslerwaldhaus ist für die Gemeinde Lindberg ein wichtiger Tourismusmagnet mit vielen Tagesgästen. Hier ist es wichtig, dass der notwendige Umleitungsverkehr sicher und reibungslos fließen kann. Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, wie lange und wie oft eine Umleitung notwendig sein wird. Die vorgeschlagene kürzeste Umleitungsstrecke Über die Bahnhofstraße (temporäre Gleisüberfahrt) führt zudem Überein Privatgrundstück. Bei einem Vor-Ort-Termin wurde diese Strecke zudem von der Bahn abgelehnt. Hier muss frühzeitig eine klare Umleitungsregelung gefunden werden.

  3. Informationen: Es muss sichergestellt sein, dass die Anwohner von Zwieslerwaldhaus bzw. die Gemeinde Lindberg frühzeitig über notwendige Straßensperren informiert werden.

Zudem bittet die Gemeinde Lindberg, wie vom 1. Bürgermeister Gerd Lorenz bereits bei mehreren Terminen angesprochen, um die Durchführung einer Informationsveranstaltung für die Anwohner der Ortschaft Zwieslerwaldhaus

  1. Denkmalschutz: In den Planungsunterlagen ist kein Gutachten enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Fundamente der Brückenpfeiler schadhaft sind. Für die Gemeinde Lindberg stellt sich hier die Frage, wieso das denkmalgeschützte Bauwerk komplett abgebrochen werden soll, obwohl die Granitbauwerke augenscheinlich keine Schäden aufweisen. Wenn die Fundamente schadhaft wären, so müssten an den Pfeilern Risse oder andere Schäden sichtbar sein. Das Brückenbauwerk über den Gr Regen und die Bundesstraße B 11 auf Höhe des Fällenrechens ein paar Bahnkilometer vorher wurde vor einigen Jahren saniert. Hier bleiben die Granitbauwerke bestehen. Zudem ist die vorhandene Brücke Über die Deffernik landschaftsprägend und zeugt von handwerklich regionaler Baukunst, die, insofern ein Neubau nicht erforderlich ist, erhalten bleiben sollte. .

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Planfestetsllurgsbesdilu$8 gemäß § 19 Abs. 1 AEG för das Vorhaben .Erneuerung der ElsenbahnÜberfQhrurg Deffarnikbrücke", Bahn-km 126.9^5 der Strecke §634 Landshut - Bayer. Eisenstein. ____________________________A2. 651ppüZ011 -2023*007, vom 22.05.2026

Entscheidung:

Zu 1.

Es ist keine Entscheidung erforderlich Die Vorhabenträgerin sichert in ihrer

RÜckaußerung zu, ©ine entsprechende Beweissicherung durchzuführen.

Zu 2. und 3.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabentragerin hat mit Tektur vom

20.03.2026 die Planung zur Verkehrsführung für die Anwohner und Besucher der

Ortschaft Zwieslerwaidhaus in den Zeiträumen mit Gefährdungspotential konkretisiert.

Es wird die Umleitungsvariante 1 umgesetzt (siehe B.4 2.2). Die Umleitung wurde

zwischenzeitlich mit der Gemeinde Lindberg (siehe nachfolgendes Schreiben vom

02.04.2026) und der Nationalparkverwaltung abgestimmt (siehe B.4.3.6). Die

Zustimmung des privat Betroffenen liegt schriftlich vor.

Die Vorhabenträgerin hat die Gemeinde Lindberg, die Anwohner/Anlieger und

BesucherderOrtschaft Zwieslerwaidhaus rechtzeitig über die jeweiligen erforderlichen

Sperrungen der Waldhausstraße zu informieren. Dies gilt auch bezüglich der daraus

folgenden Einschränkungen auf dem „Deffemikparkplatz bei Ludwigsthar

(Wanderparkplatz zum Gasthaus Trifterklaus© Schwellhäusl, siehe Nebenbestimmung

A.4.3).

Zu 4.

Den Einwendungen der Gemeinde Lindberg kann seitens der Planfeststellungsbehörde

nicht stattgegeben werden. Auch die Pfeiler weisen Schäden auf, wie im Gutachten

aus 2019 dargelegt wurde. Es wird für die Einzelheiten auf die Planrechtfertigung (B

4.1) und die Variantenprüfung (B4.2 1) sowie die Entscheidung zu B.4.3.5 verwiesen

  1. Mit Schreiben vom 04.07.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

  2. Verkehrsführung für die Umleitung:

1.1 Bei einem Vororttermin am 23.05.2025 wurden alle drei vorab genannten Varianten aus unterschiedlichen Gründen als nicht geeignet eingestuft. Der Privateigentümer hatte eine Routenführung über sein Grundstück nach Aussage der Bahn verantwortlichen abgelehnt. Eine zusätzliche Variante wurde als eventuell durchsetzbar aufgezeigt.

1.2 Nach Erkundigung durch die Gemeinde Lindberg bei der kommunalen Rechts auf sicht am Landratsamt Regen, darf die Gemeinde keine Wege bzw. Straßen, die nicht in ihrem Eigentum sind, widmen. Der für das Verkehrswesen beim Landratsamt Regen Verantwortliche hat der Gemeinde Lindberg, abgeraten, temporäre Widmungen durchzuführen. Vielmehr sollte ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Deutschen Bahn und dem Nationalpark Bayerischer Wald abgeschlossen werden

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PIsnfMtelellungsbescriluss gemäß § 1B Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eleenbahnuberfahrung DeffernikbrOcKe*, Sahn* Wn 126 965 der Strecke 5634 Landehut - Bayer. Eisenstein, Ar 651 ppü/011»20233007, vom 22 05.2026

  1. Denkmalschutz: Eine Schadensbeschreibung der Fachbeauftragten oder der Gutachter über die mangelnde Standsicherheit bzw. Gebrauchstauglichkeit der Stützen und Pfeiler liegt nicht vor. Der Auszug aus der Schadensbeschreibung lässt nicht zwangsläufig auf einen irreparablen „Totalschaden“ der Pfeiler schließen.

Entscheidung:

Zu 1.1

Bezüglich der Umleitungsstrecke siehe Entscheidung zur 1 Stellungnahme vom

05.12.2024.

Zu 1.2

Hinsichtlich der Straßen rechtlichen Widmung ist hierzu trennen einerseits zwischen

bestehenden und neu herzu stellenden Verkehrswegen, andererseits nach den

jeweiligen Eigentümern (Einzelheiten s.o. unter A.3.2).

Grundsätzlich gilt: Die Planfeststellungsbehörde kann gemäß Art. 6 Abs. 6 BayStrWG

straßenrechtliche Widmungen verfügen. Dazu zahlen auch Umstufungen, vgl. Art. 7

Abs. 5 BayStrWG. Es handelt sich dabei um eine selbstständige, der

Vorhabenzulassung nachgelagerte Entscheidung, die der plan bedingt veränderten

Verkehrsfunktion einer Straße Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09 2023,

Az : 7 A 8/21, Rn. 15 -juris). Als dinglicher Verwaltungsakt kann die Widmung auch

zeitlich und inhaltlich beschränkt sein.

Weiterhin müssen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe die Voraussetzungen des

Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Dies ist der Fall; Bei denjenigen Teilstücken der

Umleitungsstrecke, die im Eigentum der Gemeinde Lindberg stehen, hat bereits die

Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast das dingliche Recht, Über die jeweiligen

dienenden Grundstücke zu verfügen (Art. 6 Abs. 3 Alt. 1 BayStrwG). Hinsichtlich der

Teilstücke im Privatbesitz bzw, auf dem Gelände des Nationalparkes haben die

Eigentümer zugestimmt (Art. 6 Abs. 3 Alt. 2 BayStrWG)

Die Erstherstellung erfolgt durch den Vorhabenträger nach Auflagen der

verkehrsrechtlichen Anordnung. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem

Straßen bau lastträger der Waldhausstraße. Die entstehenden Kosten werden durch

den Vorhabenträger getragen.

Zu 2.

Siehe Entscheidung zur 1. Stellungnahme vom 05.12.2024.

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PlanfeststoHungebeschIum gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahnüberführung Defternlkbrücke'. Sahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein ____________________________Az. 651 ppoW 1-2023*007, vom 22.05.2026

  1. Mit Schreiben vom 02.04.2026 wurde folgende Stellungnahme zur Tektur abgegeben:

Wir stimmen dem Flächenmehrbedarf unter Berücksichtigung nachfolgender Punkte grundsätzlich zu:

  1. Beim Grundstück mit der Fl -Nr. 22/1, Gemarkung Zwles lerwaldhaus, sollen zwecks Nutzung als Baustraße jetzt 1.830 qm in Anspruch genommen werden. Bei dieser gemäß Anlage benötigten Fläche handelt es sich größtenteils um einen Parkplatz für die Besucherder beliebten Ausflugsgaststätte „Schwellhäusl". Diesermuss während der gesamten Bauzeit vollständig nutzbar bleiben (htt os://v, bavern. d e/vN W4)
  2. Beim Grundstück mit der Fl.-Nr. 77/16, Gemarkung Zwieslerwaldhaus, handelt es sich um die Bahnhofstraße. Diese soll einen Teil der Umleitungsstrecke im Zeitraum der Vollsperrung der Waldhausstraße bilden. Die Straße ist nur ca. 3,50 m breit und somit nur einspurig befahrbar. Bei der Umleitung der Gemeindeverbindungsstraße . ist aber zwingend eine Breite für einen Begegnungsverkehr (Lkw -Lkw) notwendig. Eine Verbreiterung der Straße ist u.E. daher unumgänglich. Selbst ,Auswe ich buchten" würden hier keine ausreichende Abhilfe schaffen, da der Verkehr hier aufgrund der Ampelregelung im Bereich der Bahnlinienquerung zügig fließen sollte.
  3. Mit Nachricht vom 04.03.2026 erhielten wir vom Eisenbahn-Bundesamt eine Reaktion auf unsere Stellungnahme auf das PI anfeststell ungs verfahren Hier baten wir tel sowie per E-Mail um Einsicht in das Baugutachten über die Schadensbeschrerbung der Granitpfeiler. Bis jetzt wurde uns noch keine Einsicht gewährt.
  4. Im Bereich von der Waldhausstraße bis zur Bahnlinienquerung liegt die Um leitu n gsstrecke im Be reich d es N ation al pa rks B ayerische r Wa Id Wir wissen nicht, ob diese Straße für den anstehenden Um leit ungs verkehr ausreichend bemessen ist Deshalb kann die Gemeinde Lindberg hierbei einer evtl, temporären Widmung keinerlei Haftung für evtl, entstehende Schäden übernehmen.
  5. Aus oben genannten Gründen bitten wir um entsprechende Anpassung des Nachtrags zum Bauerlaubnisvertrags.

Entscheidung:

Zu1.

Die Vorhabenträgerin äußert sich in ihrer Rückäußerung an die Gemeinde Lindberg

wie folgt:

„Uns ist bewusst, welche Bedeutung der Parkplatz für Besucherinnen und Besucher des Schwellhäusls hat Gleichzeitig möchten wir transparent darstellen, in welchem Umfang und Zeitraum Einschränkungen tatsächlich zu erwarten sind.

Der Parkplatz muss ausschließlich während jener Bauphasen in Anspruch genommen werden, in denen die Waldhausstraße gesperrt ist und der Verkehr über die Umleitungsstrecke geführt wird. Diese Sperrungen sind nicht durchgehend, sondern verteilen sich voraussichtlich auf insgesamt rund 16 Wochen im Zeitraum von Juni 2027 bis November 2029. Die längste zusammenhängende Spenphase beträgt nach derzeitiger Planung etwa vier Wochen. Eine verbindliche Festlegung der genauen Zeitraume kann jedoch erst erfolgen, sobald das Bauunternehmen beauftragt ist und der detaillierte Bauablaufplan vorliegt. Selbstverständlich werden wir die Gemeinde hierzu frühzeitig informieren.

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Pianfeslstellungebeechlues gemäß § 16 Abs. 1 AEG fOr das Vortiaben .Erneuerung der Eisenbahnüberfuhrung DeffernlkbrQcke‘, Sahn-km 126,965 der Strecke 6634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az 651pptV011-2023#007, vom 22 05 2026

Außerhalb dieser Sperrzeiten - also bei geöffneter Waldhausstraße - besteht nach derzeitigem Planungsstand die Möglichkeit, den Parkplatz weiterhin zu nutzen

Die hierfür erforderliche Verkehrs rechtliche Anordnung für die Sperrungen ist durch den Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Die entsprechenden Anforderungen und Auflagen werden im Rahmen der Anordnung durch die Gemeinde vorgegeben. Ziel ist es auch hier, die Beeinträchtigungen sc gering wie möglich zu halten."

Das Eisenbahn-Bundesamt hält die Einschätzung derVorhabenträgenn inhaltlich für

nachvollziehbar und bewertet die Forderung nach einer vollständigen Nutzbarkeit des

Parkplatzes als nicht umsetzbar. Bauzeitliche Beschränkungen und Umwege sind

zunächst grundsätzlich hinzunehmen. Die Einschränkungen der Nutzbarkeit des

Parkplatzes betreffen nicht die gesamte Bauzeit, sondern einzelne Zeitfenster von 1 -

4 Wochen Dies wird von der Planfeststellungsbehörde als hinnehmbar bewertet. Das

gilt hier umso mehr, als dass die Gaststätte „Schwellhäusr über mehrere Wege

erreichbar ist und potentielle Besucher nicht ausschließlich auf die Nutzung des

Wanderparkplatzes angewiesen sind. Auf dem Internetauftritt der Gaststätte selbst

werden verschiedene Routen aufgezeigt, um das Lokal zu erreichen. Eine

ausreichende und frühzeitige Information der Anwohner und Besucher über Zeitraum

und Umfang der Sperrungen wird durch Nebenbestimmung A.4.3 sichergestellt.

Zu 2.

Die Vorhabenträgerin äußert sich in ihrer Rückäußerung wie folgt:

nDie verkehriiche Leistungsfähigkeit der geplanten Umleitungsstrecke wurde auf Basis einer Verkehrszählung sorgfäItig untersucht. Dabei wurde der Verkehrsfluss unter Berücksichtigung von Ausweichstellen sowie einer Engstellensignalisierung in 100 Simulationsläufen realitätsnah abgebildet

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in einem Bericht zusammengefasst. Die Auswertungen zeigen, dass die geplante Umleitungsstrecke einen sicheren, leistungsfähigen und insgesamt flüssigen Verkehrsablauf während der vorgesehenen Sperrphasen ermöglicht.

Auf Grundlage dieser fachlichen Bewertungen gehen wir davon aus, dass die geplante Ausgestaltung der Umleitungsstrecke sowohl verkehrlich geeignet als auch ausreichend ist. Weitere Anpassungen oder alternative Ausführungen der Umleitungsstrecke sind daher nicht vorgesehen."

Dem Eisenbahn-Bundesamt liegt die durchgeführte Verkehrsuntersuchung zur

bauzeitlichen Verkehrsführung zwischen Ludwigsthai und Zwieslerwaldhaus

(Gemeinde Lindberg) vor Es wurde eine Simulation des Verkehrsflusses mit 100

Simulationsläufen mit unterschiedlichen Startzufallszahlen durchgeführt. Als Ergebnis

ist festzuhalten, dass die Rückstau bereiche im Bereich der Engstellensignalisierung

ausreichend bemessen sind. Die Vorhabenträgerin hat die Ergebnisse und die

Empfehlungen in der Planung umgesetzt.

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PlanfesUteliungsbeschiuss gem&ß § 18 Ab». 1 AEG für Cas Vorhaben .Erneuerung der Elsenbahnuberfuhrung DefTernikbrücke", Bahn-krn 126.965 der Streck® 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein Az. 651 ppü/011-2023*007, vom 22.052026

Der Forderung nach einer Verbreiterung der Bahnherfsstraße wird demzufolge nicht

stattgegeben.

Zu 3.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin sichert in ihrer

Rückäußerung direkt an die Gemeinde Lindberg zu, dass der Gemeinde Lindberg eine

Einsichtnahme in das entsprechende Gutachten ermöglicht wird. Eine digitale

Übersendung sei leider nicht möglich. Alternativ wird die Einsichtnahme in den

Räumlichkeiten der DB in Nürnberg, oder die Einsichtnahme im Zusammenhang mit

einer dienstäglichen Baubesprechung an der sNagerlbrücke” angeboten. Die

Vorhabenträgerin weist zudem darauf hin, dass die Einsichtnahme aus rechtlichen

Gründen nur unter Gegenzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung möglich ist

Zu 4.

Es wird auf die Entscheidung zum vorherigen 2. Schreiben vom 04.07.2025 verwiesen.

In ihrer Rückäußerung bietet die Vorhabenträgerin zudem an, bezüglich möglicher

Schäden an der Straße während der Nutzungsdauer der Umleitung eine gesonderte

Vereinbarung zu treffen, um die Haftungsfragen vertraglich klar zu regeln.

Zu 5.

Es wird auf die Entscheidungen zu 1. bis 4. verwiesen.

B.4.3.2 Landratsamt Cham

Mit Schreiben vom 21,11.2024 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

  1. Wir haben die Planunterlagen durchgearbeitet und, weil das Bauvorhaben nicht im Landkreis Cham liegt, uns speziell auf mögliche Auswirkungen der Baumaßnahme an der Deffernikbrücke in das Bahn- und Bus-Verbindungsnetz von Tschechien in den Landkreis Cham konzentriert.

Die Bahnlinie 5634 verbindet den Hauptbahnhof Pilsen über Klattau unmittelbar mit Niederbayern, insbesondere den Landkreis Regen bis nach Landshut In Deutschland fehlt leidereine schnelle Querverbindung aus der Region Regen in den Landkreis Cham. Die frühere Zugstrecke über Viechtach - Bad Kötzting wurde leider vor mehreren Jahrzehnten aufgegeben und zu einem Radweg umgestaltet. Reisende aus Bayerisch Eisenstein haben damit auf deutschem Staatsgebiet nur mit dem Zug die Möglichkeit über den zentralen Bahnhof Platlling über Straubing, Regensburg, Schwandorf in den Landkreis Cham zu gelangen, oder den Bus zu nutzen

Aufgrund der fehlenden Verbindungsmöglichkeiten in den Landkreis Cham werden die Bautätigkeiten an der Deffernikbrücke im Gemeindegebiet Bayer. Eisenstein keinerlei unmittelbare Auswirkungen auf das Streckennetz der Eisenbahn im Landkreis Cham haben. Das Streckennetz der Tschechischen Bahnen ist eines der engmaschigsten in der Welt. Es gibt eine Vielzahl an kleinen Zuglinien mit Zusteige-Möglichkeiten in die

Selt» 34 von $8

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PlanfeststellungsDesctilues gemäß § 16 AU. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn Überführung DeffernlkbrQcke*, Bahn-km 126,965 dar Stracke 5634 Landshut* Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppüfö 11-20233007, vom 22 05.2026 ■

Hauptlinien. Auf tschechischer Seite stehen den Zug-Reisenden in dieser Regien eine „Querverbindung" zwischen der Lime von Prag - Bayer. Eisenstein zur Eisenbahnstrecke Prag - Pilsen - Furth im Wald zur Verfügung. So gibt es konkret mit der tschechischen Eisenbahn eine Querverbindung über Kdyne nach Domazlice (Linie Klattovy - Domazlice). Zugreisende aus Pilsen werden somit über Furth im Wald nach Deutschland reisen können. Reisende aus Klattau können Über Domazlice mit dem Zug nach Deutschland reisen. Die Region Regen kann während der Bauphase mit dem Zug nicht sinnvoll erreicht werden.

Die Dauer des Ersatzneubaus wird knapp 2 Jahre betragen. Wir gehen davon aus, dass während der Bauzeit der Zugverkehr nicht aufrechterhalten werden kann. Die Verbindungsunterbrechung zwischen Landshut und Pilsen kann auf der Seite Tschechiens gut kompensiert werden, indem man in Tschechien die untergeordnete Zuglinie 185 nach Domazlice wählt und von hier über Furth im Wald nach Deutschland ein reist und über Schwandorf - Nürnberg oder Schwandorf - Regensburg -München zu den deutschen Hauptbahnzentren gelangt. Als alternative, zeitnaheZugverbindung in den Landkreis Regen wird dies nicht attraktiv sein. Hier wird ein S ch ie nenersatzverkehr n otwe nd i g werden.

Diejeweiligen Enden zwischen Lam im Landkreis Cham und Bayer. Eisenstein im Landkreis Regen sind über stündlich vertaktete Busverkehre Über den Arber verbunden Aufgrund der knappen Anschlüsse wird sich voraussichtlich über den Schienenersatzverkehr kein direkter, sondern ein sich versetzender Anschluss ergeben. Es wäre der ausdrückliche Wunsch, den Landkreis Cham auch aktiv in die Ersatzverkehrsplanung mit einzubeziehen. Ansprechpartner ist im Landkreis Cham, Eigenbetrieb OPNV, Sachgebiet 43, Landratsamt Cham, Racheistraße 6, 93413 Cham. Auch so Ike in jedem Fall mit den tschechischen Bahnbehörden ein enger Kontakt gefunden werden.

Die Baumaßnahme, die Erneuerung der Deffernikbrückeüber die Große Deffernik wird auf den Landkreis Cham und die Bahnlinien des Landkreises Cham kaum Einfluss haben.

  1. Von der Unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Cham gibt es somit keinerlei Einwände gegen das vorgestellte Planfeststellungsverfahren. Wir dürfen Ihnen aus dem Landkreis Cham unsere Zustimmung übermitteln. Wegen der Ersatzverkehrs Planung bitten wir den Landkreis Cham aktiv mit einzubeziehen.

Entscheidung

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin sichert in ihrer

Rückaußerung zu, dass der Zugverkehr auf der Strecke 5634 • bis auf wenige,

unbedingt notwendige Sperrpausen - auch während der Bauzeit der Deffemikbrücke

aufrechterhalten bleibt. Während der Sperrpausen wird ein Schienenersatzverkehr

eingerichtet. Der Landkreis Cham wird aktiv in die Ersatzverkehrsplanung mit

ein bezogen werden.

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Planfeststeliungsbescl'iluss gemäß § 13 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung dar Eisenbahn Überführung Deffernlkbrücke*, Behn-Km 126,965 der Strecke 5634 Landshut* Bayer. Eisenstein, Az. 651ppÜ/011*2Q23W07, vom 22.05 2026

B.4.3.3 Landratsamt Regen

  1. Mit Schreiben vom 10.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Zu dem geplanten Vorhaben haben wir verschiedene Fachbereiche (Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserrechtsbehörde, Immissionsschutzbehörde, Denkmalschutz, Bauplanungsrecht, Jagdrecht und Katastrophenschutz) angehört. Die eingegangenen Stellungnahmen sind im Folgenden dargestellt.

  1. Wasserrecht Wasserrechtliche Belange Sind in beigefügter Stellungnahme erläutert.

  2. Naturschutz und Land Schafts pflege Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und einzuhaltende Auflagen si n d in beigefügter Ste I lu n gn ah me erlä utert.

  3. Jaqdrecht Die von der Baumaßnahme betroffene Fläche unterliegt, auch wenn diese nicht im Gebiet des Nationalparks Bayerischer Wald liegt, der Regiejagd des Nationalparks Wie dem Erläuterungsbericht zum Bauvorhaben, sowie dem Fachbeitrag zum Artenschutz entnommen werden kann, ist die Große Deffernik im Ptanungsbereich als FFH-Gebiet „Oberlauf des Regens und Nebenbäche" {7045-371) ausgewiesen, der gesamte Planungsraum ist größtenteils geprägt durch weitläufige forstwirtschaftlich genutzte Wälder und somit auch Lebensraum mehrerer Wild arten. Durch die geplanten Arbeiten kann es zu einer Beeinträchtigung des Wildlebensraums kommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung jagdrechtlicher Belange kann jedoch nicht angenommen werden.

  4. Fischereirecht Der betroffene Gewässerabschnitt der Großen Deffernik befindet sich im Eigentum des Freistaates Bayern. Wie däm Erläuterungsbericht zum Bauvorhaben, sowie dem Fachbeitrag zum Artenschutz, entnommen werden kann, können in dem betroffenen Gewässer mehrere gefährdete Arten auftreten. Im Untersuchungsraum sind Asche und Huchen anzutreffen, die beide von besonderer Planungsrelevanz sind. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 10.1) wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fische vorgesehen, die in die Planung eingeflossen sind, sodass erhebliche, nachteiligen Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Ertaubnisvorbehalt nach dem BayFiG ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Entnahme von festen Stoffen aus dem Gewässer nicht vorgesehen ist, bei der Durchführung der Maßnahmen im geplanten Umfang nicht gegeben.

  5. Brand- und Katastroohenschutz Es bestehen keine Einwände.

  6. Verkehrsrecht Von der Maßnahme sind keine Überörtlichen Straßen unmittelbar betroffen. Der Ortsteil Zwieslerwaldhaus ist ausschließlich Über die Waldhausstraße erreichbar. In diesem Bereich findet auch ein nicht unerheblich er touristischer Verkehr statt. Es sind daher im Falle einer Vollsperrung geeignete Umleitungsstrecken für die Anwohner und Besucher des Ortsteiles Zwieslerwaldhaus in der Planung zu berücksichtigen.

  7. Denkmalschutz Belange des Denkmalschutzes sind in beigefügter Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde erläutert. Aüs denkmalschutzrechtlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

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Planfeststeiiungsbescniuss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eteenbahnüberführung Deffemikbrücke0, Bahn*km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, ' Az. 651 ppü/O11-20238007, vorn 22.05.2026

  1. Ergänzend wird die Stellungnahme der Gemeinde Lindberg vom 23.12.2024 beigefügt.

Entscheidung:

Zu1.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Es wird auf das nachfolgende 2. Schreiben des

Landratsamtes Regen vom 10.01.2025 verwiesen.

Zu 2.

Es Ist keine Entscheidung erforderlich. Es wird auf das nachfolgende 3. Schreiben des

Landratsamtes Regen vom 03 01 2025 verwiesen.

Zu 3.- 5.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Zu 6.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin hat mit Tektur vom

20.03.2026 die Planung zur Verkehrsführung für die Anwohner und Besucher der

Ortschaft Zwieslerhaus in den Zeiträumen mit Gefährdungspotential konkretisiert. Es

wird die UmleitungsVariante 1 umgesetzt (siehe B.4.2.2). Die Umleitung wurde

zwischenzeitlich mit der Gemeinde Lindberg (siehe B.4.3.1) und der

Nationalparkverwaltung abgestimmt (siehe B.4.3.6). Die Zustimmung des privat

Betroffene n I i egt s ch nftl ich vor.

Zu 7.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Es wird auf das nachfolgende 4. Schreiben des

La nd ratsa mtes Rege n vom 08.01.2025 verwiese n.

Zu 8.

Es ist keine Entscheidung erforderlich (siehe B.4.3.1).

  1. Mit Schreiben vom 10.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben (Wasserrecht):

Die DB ihfraGO AG plant einen Ersatzneubau für die Eisenbahnüberführung „Deffernlkbrücke" {Bahn-km 126.965) über die große Deffernik, einem Gewässer III. Ordnung. Aus wasserrechtlicher Sicht werden folgende Tatbestände berührt:

  1. Anlage am Gewässer im Sinn des £ 36 WHG:

Die Eisenbahn Überführung stellt eine Anlage am Gewässer im Sinn des § 36 WHG dar eine wasserrechtliche Anlagen-Genehmigungspflicht besteht für die große Deffernik jedoch nicht

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Plan festste! ungsDesctiluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisanbehnuberfflhrung DeffernikbrOcfce*, 0ahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein Az. 651 ppü/011 »202^007, vom 22.05.2026

Entsprechend den vorliegenden Planunterlagen ergeben aus dem Ersatzneubau keine Veränderungen der hydrogeologischen Verhältnisse, auch der Durchflussquerschnitt bleibt gleich Während der Bauzeit soll als Zufahrt zur Baustelle ca. 100 m nördlich der Eisenbahnüberführung eine Behelfsbrücke Ober die große Deffernik errichtet werden. Nähere Angaben zur Gestaltung der Brücke sind in den PI an unterlagen nicht enthalten. Da es sich bei der großen Deffernik um einen Wildbach handelt, ist die Dimensionierung und Ausführung der Behelfsbrücke eng mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf abzustimmen.

  1. Ein leiten von Niederschlags wasser in die große Deffernik:

Das im Bereich der Eisenbahnüberführung anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt und teilweise über eine Rigole versickert bzw. punktuell in die große Deffernik eingeleitet werden. Eine Vorbehandlung des Niederschlags Wassers soll nicht erfolgen. Dies stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr 4 WHG dar, für die eine beschränkte Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG unter Berücksichtigung der Auflagen der Fach stellen, insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes, erteilt werden kann. Eine Befristung der Erlaubnis ist nicht erforderlich.

  1. Bauwasserhaltuno:

Die vorgesehene tiefe Gründung der Pfeiler im Bereich der Widerlager ragt bis in den Grundwa8seheiter, wodurch eine temporäre Grundwasserabsenkung mit Bauwasserhaltung notwendig wird. Auch dies stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG dar, für die eine beschränkte Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG unter Berücksichtigung der Auflagen der Fachstellen, insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes, erteilt werden kann. Diese Erlaubnis ist auf die Dauer der Bauzeit zu begrenzen.

Entscheidung:

Zu 1.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin sichert in ihrer

Rückäußerung zu, die Dimensionierung und Ausführung der Behelfsbrücke mit dem

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf abzustimmen.

Zu 2.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Entwässerung des Brückenüberbaus, der

Böschung sowie der neu zu errichtenden Stützmauer soll gemäß Tektur vom

20.03.2026 komplett als Direkteinleitung in die Große Deffernik erfolgen. Das

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und das Eisenbahn-Bundesamt, Sachbereich 6,

wurden im Verfahren beteiligt und die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis unter

A.3.1 erteilt Die wasserrechtlichen Neben bestimm ungen wurden unterA4.1

festgesetzt.

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Planfests teliungsbeschlm gemäß § 16 AM. 1 AEG für das Vortiaben „Erneuerung der Etsenbahnüberführung DeffemikMcke’, Bahn-km 126,966 der Strecke 5634 Landshut * Bayer. Eisenstein, Az. 65 IppCVO11-20238007, vom 22.05.2026

Zu 3.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und das

Eisenbahn-Bundesamt, Sachbereich 6 wurden im Verfahren beteiligt und die

entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis unter A.3.1 erteilt. Die wassertechtlichen

Nebenbestimmungen wurden unter A.4.1 festgesetzt.

  1. Mit Schreiben vom 03*01.2025 wurde folgende StelI u ng nahme abgegeben (Naturschutzschutz und Landschaftspflege)

  2. Die Maßnahme umfasst den Ersatzneubau der Eisen bahn Überführung in km 126,965 („Deffemikbrücke'1) über die Große Deffernik entsprechend dem heute gültigen Regelwerk. Für die neue Deffernikbrücke wird neben dem östlichen Pfeiler zu Inspektionszwecken ein Aufstell platz für Hubsteiger etc. erforderlich, welcher nur mit einer Stützwand am Böschungsfuß des östlichen Widerlagers zu realisieren ist. Der Baubeginn des Vorhabens ist voraussichtlich für das Jahr 2026 geplant Die Eisen bahn Überführung in Bahn- km 126,965 („Deffernikbrücke1’) überführt die nicht elektrifizierte, eingleisige Strecke 5634, Landshut - Bayerisch Eisenstein bei Ludwigsthal über das Tal der Großen Deffernik. Die Brücke liegt zwischen dem Haltepunkt Ludwigsthal und dem Bahnhof Bayerisch Eisenstein auf dem Gebiet der. Gemeinde Lindberg und der Gemeinde Bayerisch Eisenstein.

Es wurden drei verschiedene Varianten untersucht. Die gewählte Variante 1 als 3 feldrige Fachwerkbrücke auf der bestehenden Trasse, die seitlich der bestehenden Brücke hergestellt und anschließend eingeschoben wird, ist auch aus naturschutzfachlicher Sicht zu bevorzugen. Die seitliche Bauweise benötigt keine bauzeitliche Umfahrung und die bestehende Trasse kann beibehalten werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre eine Sanierung der bestehenden Brücke mit den geringsten Eingriffen verbunden und im Sinne der Eingriffsminimierung zu bevorzugen. Die Sanierung ist jedoch laut Angaben des Vorhabensträgers DB Netz AG gemäß Bauwerksgutachten nicht möglich.

Der Planungsraum ist größtenteils geprägt durch weitläufige forstwirtschaftlich genutzte Wälder. Die Große Deffernik quert den Planungsraum und wird einerseits durch den bis ans Ufer reichenden Nadelwald, zum anderen durch schmale Auwaldstreifen begleitet Die Dammlagen der Widerlager sind durch Gehölzbestände bewachsen. Die Bahnstrecke selbst ist gesäumt von Gehölzen sowie forstwirtschaftlich genutzten Wälder. Die Deffernikbrücke liegt im Naturpark Bayerischer Wald {Schutzgebietsnümmer NP- 00012) und dem Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald" (Schutzgebietsnummer LSG-00547.01). Nordöstlich der Bahnstrecke grenzt der Nationalpark „Bayerischer Wald“ (NAP-00002) an. Deckungsgleich mit der Nationalparkfläche grenzt das Natura2000-Gebiet „Nationalpark Bayerischer Wald” an. Zudem überspannt das Brücken bau werk das FFH-Gebiet „Oberlauf des Regens und Nebenbäche”. Die Großer Deffernik südwestlich der Nationalparkgrenze, welche in den Großen Regen mündet, wurde im Arten- und Biotopschutzprogramm als landesweit bedeutsam eingestuft. Die Deffernikbrücke liegt im Naturpark Bayerischer Wald und dem Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald”. Etwa 550 m südlich der Deffernikbrücke liegt das Naturschutzgebiet „Rotfilz" (Schutzgebietsnummer NSG-00095) In unmittelbarer Nähe zur Brücke befinden sich zudem mehrere geschützte Biotope. Südlich der Bundesstraße (B11) ist die Großen Deffernik als naturnahes

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PPanfastslallungebescliluss gemäß § 13 Abs. 1 AEG für das Vortiaben 'Erneuerung darEleenDahnübelöhmng Offernlkbracke', Bahn«km 126,966 ter Strecke 5634 Landshut - Bayer Eleeneteln _____________________________ Az. 65 IppiVO11-2023*007, vom 22.06.2026

Fließgewässer erfasst, werden durch das Waldbiotop Nr 6945-0008 ausgewiesen. Im Umkreis von 250 m und 500 m um die Brücke befindet sich je ein weiteres Biotop. Bei Einhaltung sämtlicher Vermeidungsmaßnahmen einschließlich der ergänzenden Vorgaben in der Stellungnahme können erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Biotopflächen ausgeschlossen werden.

  1. FFH-Verträglichkeitsabschätzung (Unterlage 10*5 FFH-VP) Das Natura2000-Gebiet „Nationalpark Bayerischer Wald" grenzt, denkungsgleich mit der Nationalparkfläche nordöstlich an das Vorhabensgebiet an. Teilfächen des FFH- Gebietes „Oberlauf des Regens und Nebenbäche" befinden sich innerhalb der Vorti abensfläche. Darüber hinaus könnte das Vorhaben zu Beeinträchtigung des Gebietes führen. Sollten im Bereich der Baustraße (innerhalb Nationalpark) Eingriffe notwendig sein, ist zusätzlich die Nationalparkverwaltung zu beteiligen.

Folgende den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile und Erhaltungsziele insbesondere des FFH-Gebietes „Oberlauf des Regens und Nebenbäche" könnten direkt und indirekt von der Maßnahme betroffen sein;

Arten (Anhang 2 FFH-Richtlinre):

  • Donau-Neunauge (Eudontomyzon v!adykovi)
  • Fluss perl muschel(/Wargar7Wa margarikfera) • Groppe (Cottus gobio) ' '
  • Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecHia)
  • Huchen (Hucho huchö)
  • Rapfen (Aspius aspius)
  • Bi ber (Castor über)
  • Fischotter {Lutra lutra)
  • Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Lebens raumtypen (Anhang 1 FFH-Richtlinre):

  • LRT 3260 - Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitncho-Batrachion
  • LRT 6430 • Feuchte Hochstaudenfluren

Negative Auswirkungen auf vorkommende aquatische Arten sind zu vermeiden, um eine Beeinträchtigung auf das FFH-Gebiet und dessen Erhaltungszie le oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu verhindern.

Grundsätzlich ist gemäß § 34 BNatSchG vor der Zulassung oder Durchführung des Vorhabens die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen (siehe oben) des FFH-Gebietes „Oberlauf des Schwarzer Regen mit Nebenbäche" zu überprüfen und abzuschätzen, ob das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann. Dabei sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die außerhalb des Schutzgebietes liegen, aber in dieses hinein wirken könnten.

LRT 3260 - Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranuncuiion fluitantis und des Callitricho-Batrachion Einträge von Fremdstoffen (z B. wassergefährdeten Stoffen, Staub, Sediment) durch die Baumaßnahme (z.B. Neubau, Abbruch usw.) sind durch geeignete Vermeidungsmaßnah men zu reduzieren und so weit wie möglich zu verhindern. Die konkreten Maßnahmen zur Verhinderung von Fremdstoffeinträgen sind konkret zu benennen und zu beschreiben.

LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren Zeitweise durch das Vorhaben beanspruchte Fläche mit Feuchten Hochstaudenfluren (LRT 6430) sind nicht mit Regiosaatgutzu begrünen, sondern die Vegetation ist durch Sukzession wieder zu etablieren oder mittels Mahdgulübertragung erfolgen. Bei der

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Plan fettstall jngs Daschluss gern Sß § 19 Abs. 1 AEG für das Vorh aben .Erneuerung der EisenDaDnübefführung DefferniKDrücke', Bahnkm 126,965 der Strecke 5634 Landshut-Bayer. Eisenstein. Az. 651pp(V011-2023007, vom 22.05.2026

Maßnahme ist eine Ausbreitung von expansiven Neophyten zu verhindern (v.a. gilt dies für Stauden-Knöterich-Arten, aber auch Drüsiges Springkraut, Goldrute etc ). Hierzu sind die entsprechenden Bereiche nach Abschluss der Baumaßnahme durch die Ökologische Baubegleitung regelmäßig zu kontrollieren Eine Etablierung von Neophyten ist durch geeigneten Pflege* bzw Bekämpfungsmaßnahmen (manuelle Entfernung) entgegenzuwirken. Die Vorprüfung der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile ergab, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH- Gebietes ausgeschlossen werden kann, wenn die Vorgaben zur Vermeidung aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt werden und zusätzlich die Ergänzungen zum Artenschutz (siehe Artenschutzrechtliche Belange unten) bei der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden. Die Unterlage zur FFH-Vorprüfung ist entsprechend zu überarbeiten, so dass die Ausführungen zu den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ergänzt und berichtigt werden.

  1. Artenschutzrechtliche Belange (Unterlagen *1 AFB) Darüber hinaus sind Lebens räume von streng geschützten Arten betroffen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzu stellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind erhebliche Störungen von streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Störung verschlechtert. Ebenso ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören verboten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr.3 BNatSchG liegt dieses Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Eine Betroffenheit von besonders geschützten Arten (z.B. Kreuzotter, Erdkröte, Grasfrosch) sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu. .. Um eine Tötung oder eine Verletzung und eine Störung von streng geschützten Arten odereine Beeinträchtigung ihrer Lebens räume zu verhindern, sind sämtliche im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Maßnahmen umzusetzen. Darüber hinaus sind weitere Vorgaben zu beachten, um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass durch das Vorhaben Verbotstatbestände des besonderen Arten Schutzes nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden können (siehe Auflagen). Sämtliche Vorgaben sind von einer ökologischen Baubegleitung zu überwachen.

Säuger Haselmaus 002_VA Eine Entfernung der Wurzelstöcke ist erst ab Anfang Mai möglich. Der Rückschnitt der Gehölzbereiche muss motormanuell und schonend außerhalb der Vogelbrutzeit, zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen. 008.CEF Zusätzlich zu den Hasel maus kästen ist auch der Lebensraum, durch die Anlage weiterer beerenstrauchreicher Gehölzstrukturen im Umgriff dör Eingriffsfläche, zu verbessern. Die Maßnahme sollte im gleichen Umfang erfolgen, wie geeignete Strukturen für die Art, durch die Baumaßnahme dauerhaft oder zeitweise beansprucht werden. Mittels angewandter Methode kann die Populationsdichte nicht festgestellt

Sehe 41 von M.

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Plenfeststeilungsbeschluss gemäß § 13 Ab«. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisen bahnuöerfuhrung Deffemikbrtcke", Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut-Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/011-2O2M0O7, vom 22.05.2026

werden kann, so dass ein Ausgleich des Lebensraum Verlustes zur Vermeidung von Populationsstress notwendig ist Fledermäuse 004_CEF Für die entfernten Fledermaus kästen sind außerhalb des Baustellenbereiches, so früh wie möglich und an geeigneten Stellen (Abstimmung ÖBB) Ausweichquartiere im Ve rhä Itn i s 1:3 anzu bring en, u m de n vorti be rg ehend en Q ua rtie rve rl ust (Zwischenquartiere) zu kompensieren.

Reptilien Zauneidechse, Schlingnatter Neben den nachgewiesenen Reptilienarten kann das Vorkommen weiterer auch streng geschützter Reptilien arten (z.B. Schlingnatter, Kreuzotter) nicht ausgeschlossen werden. Bei der Erfassungsmethode wurde auf den Einsatz von künstlichen Verstecken verzichtet, wodurch sich die Nachweis Wahrscheinlichkeit deutlich verschlechtert hat Eine Betroffenheit von weiteren Reptilienarten kann deshalb nicht gesichert ausgeschlossen werden und müssen bei der Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen oder zur Vermeidung von Eingriffsfolgen näher betrachtet werden. 0010_VA Um die Funktionsfähigkeit des Zaunes zu gewährleisten ist die Maßnahme konkreter zu beschreiben (Höhe, Bauweise) Das durch die Vergrämung ein Großteil der Reptilien arten das Baufeld verlässt entspricht zumeist nicht der Realität in der Praxis, weswegen auch parallel zur Vergrämungsmahd bereits die Abfangmaßnahmen beginnen müssen. Ergänzend könnte ab Beginn der Vergrämungsmahd eine Erfolgskontrolle der Maßnahme bei geeigneter Witterung erfolgen, um den Aufwand der Abfangmaßnahme (0011_VA) abschätzen zu können. Für den Rückschnitt der Vegetation im Reptilienlebensraum sind grundsätzlich Zeiten zu wählen, in denen die Tiere inaktiv und in ihren Verstecken sind (z. B. Abend- oder frühe Morgenstunden, kalte Tage). Das Mahdgut muss unmittelbar darauf beräumt werden. 0011_VA Abfangen von Zauneidechsen und Schlingnattern (ggf. Kreuzotter, Ringelnatter, Waldeidechse, Blindschleiche) muss unter Verwendung von künstlichen Verstecken erfolgen, die vor Beginn der Aktivitätszeit der Tiere ausgelegt werden Der Abfang und die Umsiedelung aus dem Baufeld muss bereits nach Beginn der Aktivitätszeit der Arten, an mindestens acht Terminen bei geeigneter Witterung, erfolgen. Da in einem Monat vor Baubeginn der Abfang, von noch im Baufeld befindlichen Tiere nicht realisierbar ist. Die Kontrollen sind von mindestens zwei hinsichtlich des Fangs von Reptilien erfahrenen Personen, die vorab der unteren Naturschutzbehörde mit Referenzen zu benennen sind, durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrollen/Abfangtermine sind in Kurzberichten während der Maßnahme zu dokumentieren und bei der unteren und höheren Naturschutzbehörde vorzulegen, um die wertere Vorgehens weise (ggf. weitere Abfangtermine) abzustimmen. Darin sind Bearbeiter, Abfangtermine, die Witterung, das Entwicklungsstadium, das Geschlecht, Übersichts-fotos der gefangenen Arten/Tiere und die Anzahl der gesichteten und nicht gefangenen Tiere zu dokumentieren (Verhältnis gefangene und nicht gefangene Tiere).

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PlenfeststelungsDeschluss gemäß § 18 Abs. i AEG für du Vorhaben .Erneuerung der Eteenbahnuberführvng DeffernikDrOcka*, Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. EUdnsteln. Az. 651ppÜ7011»2023#Q07> vom 22.05.2026

009_CEF Die Anlage der geplanten Habitatstruktur ist sowohl in Bezug auf die Lage (Standort) als auch die Herstellung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit mir der ökologischen Baubegleitung abzu stimmen und von dieser zu begleiten. Die Funktionsfähigkeit der Sonderstrukturen (z.B. Besonnung) muss bis zur Regeneration und Wiederherstellung der zeitweise, beanspruchten Lebensraume durch angepasste und mit der ökologischen Baubegleitung abgestimmte Pflegemaßnahmen, gewährleistet werden.

Aquatische Lebewesen (Fische, Rundmäuler, Flussperlmuschel, Grüne Moosj unter Auch wenn kein direkter Eingriff in das Gewässer erfolgt, muss zwingend ausgeschlossen werden, dass durch die Baumaßnahme, Baueinrichtungsflächen oder den Abbruch der alten Brücke Fremdmaterial (z.B. wassergefährdende Stoffe, Feinsediment) in das Gewässer gelangt, um eine Beeinträchtigung des Lebensraums der Arten zu verhindern Aus diesem Grund sind Maßnahmen zur Vermeidung von Fremdmaterialeinträgen konkret zu benennen und zu beschreiben

Amphibien Auch wenn kein direkter Nachweis von Vorkommen der Gelb bauch unke im Planung sra um erbracht wu rde, kön nte Art d urch d ie Ba u m a ß n ah me entstehend e Kleinstgewässer als Laichgewässer nutzen. Grundsätzlich kann die Gelbbauchunke durchaus größere Entfernungen zum Laichgewässer zurücklegen und somit relativ spontan im Baubereich auftauchen. Aus diesem Grund ist ein adäquates Vorgehen notwendig, um eine Betroffenheit zu verhindern. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von potentiellen Laichgewässer (Klein- und Kleinstgewässer) im Vorhabensbereich zu verhindern. Diese Vermeidungs-maßnahme sind auch für besonders geschützte Arten wie z.B. Grasfrosch und Bergmolch (Eingriffsregelung) relevant, die im LPB berücksichtigt werden müssen.

Umweltfachliche Bauüberwachung 001_VA_V Die Umsetzung der Maßnahme ist von einer qualifizierten Fachkraft (ökologische Baubegleitung) zu überwachen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme Maßnahme:). Grundsätzlich sind alle relevanten bzw. kritischen Arbeitsschritte von der ökologischen Bauüberwachung zu begleiten. Vor Baubeginn ist der Unteren Naturschutzbehörde ein zeitlicher Ablaufplan der verschiedenen naturschutz-fachlich relevanter Maßnahmen in tabellarischer Form vorzulegen. Die Untere Naturschutzbehörde ist regelmäßig über die Umsetzung der Maßnahme zu informieren. Zu diesem Zweck sind mindestens drei Kurzberichte während der Bauphase vorzulegen. Die Auswahl der Fachkraft ist vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

  1. Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 10-1 LBP)

Eingriffsbilanzierung Die Eingriffe in den Naturhaushalt wurden im LPB bilanziert. Aus den Unterlagen geht nicht hervor in welchem Umfang konkret ein dauerhafter Eingriff und somit dauerhaft, anlagenbedingte Beeinträchtigungen, durch das Bauvorhaben erfolgen (siehe 1.4.2 Wirkräume). Grundsätzlich ist für diese dauerhaften, anlagenbedingten Beeinträchtigungen der Beeinträchtigungsfaktor mit 1,0 anzusetzen. Die Eingriffsbilanzierung ist diesbezüglich zu ergänzen. □le verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt werden im Kapitel 3.3 „Ermittlung des Kompensationsbedarfs" abgehandelt. Hier wird auf § 5 BayKompV verwiesen: Eingriffe

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Ptanfeststellungsbeschluss gemäß § 1$ Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung derElsenbahrtiterfühnjng DeFTernikDrDcke*. Behn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut* Bayer, Eisenstein Az. 65 1pp(VQ11 »20238007, vom 22.05.2026

seien nicht erheblich, wenn zu erwarten ist, dass sich die beeinträchtigenden Funktionen der Schutzgitter innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inanspruchnahmen auf der betroffenen Fläche selbstständig wiederherstellen und nach Ablauf dieser Frist keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Funktionen der Schutzgüter verbleiben". Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist aus naturschutzfachlicherSicht eine Nachbilanzierung erforderlich. Die Dokumentation über die Wiederherstellung der Flächen ist der Untere Naturschutzbehörde zeitnah - spätestens drei Jahre nach Abschluss der Arbeiten, mittels Kurzbericht, einschließlich Fotodokumentation, vorzulegen.

Zur Kompensation der Eingriffe (0021_ÖK) sollen insgesamt 30.513 WP des Ökokontos Arrach (D63 403 19 001 Arrach CHA 1004437) erworben werden. Die dem Vorhaben zugeordnete Ausgleichsfläche muss vom Ö ko kontos Arrach (D63 403 19 001 Arrach CHA 1004437) abgebucht werden. Zudem muss der für das Vorhaben benötigte Ausgleich verortet werden und die ko n kreten Au sg le I ch s m a ß n a h men dem Vo rha ben zugeord net werd en. Der LPB ist entsprechend zu ergänzen.

  1. Sämtlich naturschutzfachlichen Unterlagen (LPB (Unterlagen 10-1 bis 10-4) und AFB (Unterlagen 11-1) FFH-VP (Unterlage 10-5) sowie die Textpassagen im Erläuterungsbericht sind entsprechend den Vorgaben in der Stellungnahme zu überarbeiten, zu berichtigen und anzupassen

Entscheidung:

Zu1.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Aussagen und Hinweise werden zur

Ken ntn is geno mm en.

Zu 2,-5.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Umweltunterlagen wurden zwischenzeitlich

tektiert und erneut an das Landratsamt Regen zur Abstimmung übermittelt. Die Untere

Naturschutzbehörde hat mit nachfolgendem Schreiben vom 23.01.2026 erneut Stellung

genommen.

  1. Die Maßnahme umfasst den Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung in km 126,965 („Deffernikbrücke") über die Groß© Deffernik entsprechend dem heute gültigen Regelwerk. Für die neue Deffernikbrücke wird neben dem östlichen Pfeiler zu Inspektionszwecken ein Aufstellplatz für Hubsteiger etc. erforderlich, welcher nur mit einer Stützwand am Böschungsfuß des östlichen Widerlagers zu realisieren ist. Der Baubeginn des Vorhabens ist voraussichtlich für das Jahr 2026 geplant.

Die Eisenbahnüberführung in Bahn- km 126,965 C,Deffernikbrücke") überführt die nicht elektrifizierte, eingleisige Strecke 5634, Landshut - Bayerisch Eisenstein bei Ludwigsthal über das Tal der Großen Deffernik. Die Brücke liegt zwischen dem Haltepunkt Ludwigsthal und dem Bahnhof Bayerisch Eisenstein auf dem Gebiet der Gemeinde Lindberg und der Gemeinde Bayerisch Eisenstein.

Es wurden drei verschiedene Varianten untersucht. Die gewählte Variante 1 als 3 feldrige Fachwerkbrücke auf der bestehenden Trasse, die seitlich der bestehenden Brücke hergestellt und anschließend eingeschoben wird, ist auch aus

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Planfeslslellungsteschluss gemäß § 13 Abs. 1 AEG Für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnübedührung Deffernikbrücke', Bahn-Km 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 65lppü/011-202W007, vom 22.05.2026

naturschutzfachlicher Sicht zu bevorzugen. Die seitliche Bauweise benötigt keine bauzeitliche Umfahrung und die bestehende Trasse kann beibehalten werden.

Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre eine Sanierung der bestehenden Brücke mit den geringsten Eingriffen verbunden und im Sinne der Eingriffsminimierung zu bevorzugen. Die Sanierung ist jedoch laut Angaben des Vorhabensträgers DB Netz AG gemäß Bauwerksgutachten nicht möglich.

Der Planungsraum ist größtenteils geprägt durch weitläufige forstwirtschaftlich genutzte Wälder. Die Große Deffernik quert den Planungsraum und wird einerseits durch den bis ans Ufer reichenden Nadelwald, zum anderen durch schmale Auwald streifen begleitet. Die Dammlagen der Widerlager sind durch Gehölzbestände bewachsen. Die Bahnstrecke selbst ist gesäumt von Gehölzen sowie forstwirtschaftlich genutzten Wälder. Die Deffernikbrücke liegt im Naturpark Bayerischer Wald (Schutzgebietsnummer NP- 00012) und dem Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald" (Schutzgebietsnummer LSG-00547.01). Nordöstlich der Bahnstrecke grenzt der Nationalpark „Bayerischer Wald" (NAP-00002) an. Deckungsgleich mit der Nationalparkfläche grenzt das Natura2000-Gebiet .Nationalpark Bayerischer Wald" an. Zudem überspannt das Brückenbauwerk das FFH-Gebiet „Oberlauf des Regens und Neben bä ehe". Die Großer Deffernik südwestlich der Nationalparkgrenze, welche in den Großen Regen mündet, wurde im Arten- und Biotopschutzprogramm als landesweit bedeutsam eingestuft. Die Deffernikbrücke liegt im Naturpark Bayerischer Wald und dem Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald". Etwa 550 m südlich der Deffernikbrücke liegt das Naturschutzgebiet .Rctfilz" (Schutzgebietsnummer NSG-00095).

In unmittelbarer Nähe zur Brücke befinden sich zudem mehrere geschützte Biotope. Südlich der Bundesstraße (B11) ist die Großen Deffernik als naturnahes Fließgewässer erfasst, werden durch das Waldbiotop Nr. 6945-0008 ausgewiesen. Im Umkreis von 250 m ünd 500 m um die Brücke befindet sich je ein weiteres Biotop. Bei Einhaltung sämtlicher Vermeidungsmaßnahmen einschließlich der ergänzenden * Vorgaben in der Stellungnahme können erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Biotopflächen ausgeschlossen werden.

  1. F FH-Verträg 11 ch keits abs ch ätz u ng (U nte rlage 10 -S FFH -VP) Das Natura2000-Gebiet „Nationalpark Bayerischer Wald" grenzt denkungsgleich mit der Nationalparkfläche nordöstlich an das Vorhabengebiet an. Teilflächen des FFH- Gebietes „Oberlauf des Regens und Nebenbäche1' befinden sich innerhalb der Vorhabenfläche. Darüber hinaus könnte das Vorhaben zu Beeinträchtigung des Gebietes führen. Sollten im Bereich der Baustraße (innerhalb Nationalpark) Eingriffe notwendig sein, ist zusätzlich die Nationalparkverwaltung zu beteiligen.

Folgende den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile und Erhaltungsziele insbesondere des FFH-Gebietes „Oberlauf des Regens und Nebenbäche“ könnten direkt und indirekt von der Maßnahme betroffen sein;

Arte n (A n h ang 2 F F H-Richtl i nie):

  • Donau-Neunauge {Eudontomyzon viadykovt) • Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
  • Groppe (Cottus gobio) • Grüne Ke i Ij ungfe r (Ophiogomph us cecilia) • Huchen (Hucho hucho)
  • Rapfen (Aspius aspius) • Biber (Castor fiber) Selle 45 von SS

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PlanfeslstellungsDeschlues gemäß § 18 Abs. 1 AEG für des Vorhaben .Erneuerung äerEleenbehnüberführung Deffernikbrocke*, Bahn-km 126,966 der Strecke 5634 Landshut’ Bayer, Eisenstein. .___Az. 651ppO/011-2Q23W07, vom 22.05.2026

  • Fischotter (Lutra lutra)
  • Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Lebens raumtypen (Anhang 1 F FH-Richtlinie):

  • LRT 3260 - Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion • LRT 6430 - Feuchte Hochstaudenfluren

Negative Auswirkungen auf verkommende aquatische Arten sind zu vermeiden, um eine Beeinträchtigung auf das FFH-Gebiet und dessen Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu verhindern. Grundsätzlich ist gemäß § 34 BNatSchG vor der Zulassung oder Durchführung des Vorhabens die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen (siehe oben) des FFH-Gebietes .Oberlauf des Schwarzer Regen mit Nebenbäche'' zu überprüfen und abzuschätzen, ob das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann. Dabei sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die außerhalb des Schutzgebietes liegen, aber in dieses hinein wirken könnten

LRT 3260 - Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Bätrachion Einträge von Fremdstoffen (z.B. wassergefährdeten Stoffen, Staub, Sediment) durch die Baumaßnähme (z.B. Neubau, Abbruch usw.) sind durch geeignete Vermeidungsmaßnähmen zu reduzieren und so weit wie möglich zu verhindern. Die konkreten Maßnahmen zur Verhinderung von Fremdstoffeinträgen sind konkret zu ben e n ne n u nd zu beseh reibe n.

LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren Zeitweise durch das Vorhaben beanspruchte Fläche mit Feuchten Hochslaudenfluren (LRT 6430) sind nicht mit Regiosaatgutzu begrünen, sondern die Vegetation ist durch Sukzession wieder zu etablieren oder mittels Mahdgutübertragung erfolgen. Bei der Maßnahme ist eine Ausbreitung von expansiven Neophyten zu verhindern (v.a. gilt dies für Stauden-Knöterich-Arten, aber auch Drüsiges Springkraut, Goldrute etc.). Hierzu sind die entsprechenden Bereiche durch die ökologische Baubegleitung vor Beginn der Maßnahme zu kennzeichnen. Sofern in diese Bereiche ein gegriffen wird □der Boden entnommen wird, ist dieser ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind die Eingriffsbereiche durch die ökologische Baubegleitung regelmäßig zu kontrollieren, um einer Etablierung oder Ausbreitung von Neophyten durch geeigneten Pflegebzw. Bekämpfungs maßnahmen (manuelle Entfernung) zu verhindern und geeigneten Pflege- bzw. Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Neophyten sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Hierzu sind die entsprechenden Bereiche nach Abschluss der Baumaßnahme durch die ökologische Baubegleitung regelmäßig zu kontrollieren.

Die Prüfung der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile ergab, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets oder des Nationalparks ausgeschlossen werden können, wenn die Vorgaben zur Vermeidung und zum Ausgleich aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB, AFB, Maßnahmen karte vom 15.12.2025) berücksichtigt werden und zusätzlich die ergänzenden und teilweise ersetzenden Auflagen (siehe Nebenbestimmungen unten) bei der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.

  1. Artenschutzrechtllche Belange (Unterlagei 1-1 AFB) Darüber hinaus sind Lebensräume von streng geschützten Arten betroffen.

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PlanfegWeüungsbesctiluee gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung derEisenbahnuberföhhing DeFfernlkbrUcke", Bahn-km 126,965dar Strecke5634 Landshut*Bayer. Eisenstein, ______ A2. 651 ppu/011-2023#007,vofTi 22 05 2026___________________

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind erhebliche Störungen von streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterung8- und Wanderungszeiten verboten. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Störung verschlechtert. Ebenso ist nach §44 Abs 1 Nr. 3 BNatSchG verboten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören verboten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr.3 BNatSchG liegt dieses Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfülltwird. Eine Betroffenheit von besonders geschützten Arten (z.B. Kreuzotter, Erdkröte, Grasfrosch) wird im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Um eine Tötung oder eine Verletzung, einen Lebensraumverlust oder eine Störung von streng geschützten

Arten oder eine Beeinträchtigung ihrer Lebensräume zu verhindern, sind sämtliche im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Maßnahmen, ergänzt oderteilweise ersetzt durch die Nebenbestimmungen zu beachten» um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass durch das Vorhaben Verbotstatbestände des besonderen Arten Schutzes nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden können (siehe Auflagen). Sämtliche Vorgaben sind von einer ökologischen Baubegleitung zu überwachen.

  1. Elngriffsbilanzierung Die Eingriffe in den Naturhaushalt wurde überarbeitet und erneut im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15.12.2025 abgearteitet.

Der Landschaftspflegerischer Begleitplan, der Bestands- und Konfliktplan sowie der Maßnahmenplan, die Maßnahmenblätter und der artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (alle Dezember 2025) die überarbeitet wurden undindenenein Großteil der naturschutzfachlichen Anmerkungen, gemäß Stellungnahme vom 03.01.2025 berücksichtigt wurde, wurden im Rahmen der Prüfung durch Nebenbestimmungen ergänzt, um negative Umweltauswirkungen durch das Vorhaben ausschließen zu können.

Mit dem Vorhaben besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis, wenn folgende Nebenbastimmungen in der Gestattung berücksichtigt werden:

Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom 15.12.2025 (einschließlich aktuellem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) und dazugehörigem Bestands- und Konfliktplan sowie Maßnahmenplan) ist mit den Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu machen. Ergänzend bzw. ersetzend sind die Vorgaben gemäß folgender Nebenstimmungen in der naturschutzfachlichen Stellungnahme zu beachten. • 0011 _VA Abfangen von Reptilienindividuen und 010_VA Vergrämung durch Mahd, Reptilienschutzzaun Abfangen von Zauneidechsen (ggf. Kreuzotter, Ringelnatter, Waldeidechse, Blindschleiche, Schlingnatter) muss unter Verwendung von mindestens 20 künstlichen Verstecken erfolgen, die ebenso wie die Vergrämungsmaßnahme bereits im Jahr vor Baubeginn und vor Beginn der Aktivitätszeit der Tiere ausgelegt werden müssen.

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Planfeststellungeb^clil uss gemäß § 10 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahn Überführung Deffernikbrucke", Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut-Bayer. Eisenslein, Az. 651 pptJ/Q11-2023*007, vom 22 05.2026

• 012_VA Amphi biens ch utz Eine notwendige und schnellstmögliche Verfüllung von Temporärgewässern (Pfützen, Fahrspuren) im Ein griffe bereich darf erst nach Kontrolle durch die ökologischen Baubegleitung auf Vorkommen bzw. Nutzung durch Amphibien und deren Entwicklungsformen erfolgen. ♦ 004_CEF Ausbringen von Fledermaus kästen Für die entfernten Fledermaus kästen sind außerhalb des Baustellenbereiches, so früh wie möglich und an geeigneten Stellen {Abstimmung uBÜ) Auswei oh quartiere im Verhältnis 1:3 anzubringen, um den vorübergehenden Quartierverlust (Zwischenquartiere) zu kompensieren. Als Ersatz sind sechs Fledermauskästen in der Umgebung angebracht. Die abgenommenen Kästen werden nach Fertigstellung des Brückenbauwerks in Abstimmung mit der Ökologischen Baubegleitung wieder an der Brücke angebracht. ♦ 008_C E F Ausg I e i ch Lebens rau m verl u st H asel maus Bei der Aufwertung von nicht für die Haselmaus geeigneten Gehölzbeständen (1500 m2) durch die Unterpflanzung mit geeigneten Gehölzen (z.B. Hasel, Weißdorn, Schlehe, Faulbaum, Schwarze Heckenkirsche, Schwarzer Holunder, Traubenholunder, Gewöhnliche Vogelbeere) ist standortangepasstes und gebietsheimisches Pflanzgut zu verwenden. Bei der Pflanzung ist mindestens folgende Pflanzqualität (mind. 3 Triebe, 2xv., Höhe 50-80 cm) zu verwenden. Die Funktionsfähigkeit der Flächen ist über die Durchführung von Entwicklungspflegen sicherzustellen. Ausfälle sind durch gleichartige und gleichwertige Pflanzen zu ersetzen. • Eine Ausbreitung von expansiven Neophyten ist zwingend zu verhindern (v.a gilt dies für Stauden- Knöterich-Arten, aber auch Drüsiges Springkraut, Goldrute etc.). Hierzu sind die entsprechenden Bereiche durch die ökologische Baubegleitung vor Beginn der Maßnahme zu kennzeichnen. Sofern in diese Bereiche eingegriffen oder Boden entnommen wird, ist dieser ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die Vorhabensfläche durch die ökologische Baubegleitung auf die Etablierung von Neophyten zu kontrollieren und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde M a ß nah men für g eeig n ete Pflege- bzw. Bekä m pfu n gsm aßn ahmen festzulegen und umzusetzen • 014 V Wiederherstellung der Uferbereiche der Großen Deffernik Die Uferbereiche der Großen Deffernik sind naturnah wiederherzustellen. • 018_VWiedertegrünung bauzeitlich beanspruchter krautiger Flächen Die Wiederbegrünung von temporär beanspruchten Flächen ist vorrangig über Mahdgutübertragung aus umgebenden Flächen umzusetzen. Die verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt werden im Kapitel 3.3 „Ermittlung des Kompensationsbedarfs'' abgehandelt. Hier wird auf § 5 BayKompV verwiesen Eingriffe seien nicht erheblich, wenn zu erwarten ist, dass sich die beeinträchtigenden Funktionen der Schutzgüter innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inanspruchnahmen auf der betroffenen Fläche selbstständig wiederherstellen und nach Ablauf dieser Frist keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Funktionen der Schutzgüter verbleiben’. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist aus naturschutzfachlicher Sicht eine Nachblianzierung erforderlich Die Dokumentation über die Wiederherstellung der Flächen ist der Untere Naturschutzbehörde zeitnah - spätestens drei Jahre nach Abschluss der Arbeiten, mittels Kurzbericht einschließlich Fotodokumentation vorzulegen. • Biotopbäume (siehe Bestands- und Konfliktplan, 16.12.2025) Biotopbäume sind vorrangig zu erhalten und einschließlich ihres Wurzelbe reiches vor Eingriffen und Beeinträchtigung zu schützen

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PlanfeeteteHurigsbeschiuss gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn Oberführung Deffemlkbrodce", Eahn+m 126,965 derStrecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein. Az. 651 ppü/O11-2023*007, vom 22.05.2026

Falls eine Fällung der Biotopbäume unumgänglich ist, sind die Biotopbäume vorab von einer fledermauskundigen Fachkraft auf die Nutzung zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen (Verschluss Habitatstruktur Lappen • Ausflug möglich - Einflug nicht mehr) umzusetzen Die Biotopbäume sind gemäß den Empfehlungen der Fledermauskoordinationsstellen in Bayern (Zahn et al. 2021) im Zeitraum von Mitte September bis Ende Oktober unter Begleitung fledermauskundigen Fachkraft durchzuführen. Nach Möglichkeit sind im Zuge der Rodungsmaßnahmen geeignete stabile Stamm abschnitte mit Höhlen zu bergen und als natürliche Ersatzquartiere senkrecht an Bäumen in näherer Umgebung anzubringen. Alternativ sind pro zu fällendem Höhlenbaum drei Fledermaushöhian in unterschiedlicher Bauart je nach betroffenen Quartierstrukturen sowie zwei Spalten quartiere in geeigneten Waldbereichen im räumlichen Zusammenhang anzubringen. ♦ 001 _VA_V U mweltfac h liehe Ba uü be rwachu n g Die qualifizierte ökologische Baubegleitung (001_VA_V) ist frühzeitig und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu beauftragen. Die qualifizierte ökologische Baubegleitung muss grundsätzlich sowohl fachlich, als auch zeitlich in der Lage sein, alle umweltrelevanten Vorhabensinhalte zu Überwachen. Die Aufgaben wurden in Anlehnung an die Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren und des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt. Neben den drei Kurzberichten sind der unteren Naturschutzbehörde (uNB) Protokolle zu artenschutzrechtlichen Vorgaben (002_VA, 003_VA, 007_VÄ,

010.VA, O11_VA, 012_VA, 013_VA( 020.VA, 005.VA, 019_V, 004_CEF, 006.CEF, 007_CEF, 008.CEF, 009.CEF) vorzulegen. Alle maßgeblichen Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen, welche zu Konflikten oder Problemstellungen in Bezug auf Umweltbelange führen oder führen könnten, sind umgehend bei der uNB anzuzeigen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. • Zur Kompensation der Eingriffe (021_ÖK) sollen insgesamt 39.811 WP des Ökokontos Arrach (D63 403 19 001 Arrach CHA 1004437) erworben werden. Die dem Vorhaben zugeordnete Ausgleichsfläche muss vom Ökokontos Arrach (D63 403 19 001 Arrach CHA 1004437) abgebucht werden.

Zudem muss der für das Vorhaben benötigte Ausgleich verortet werden und die konkreten Ausgleichs maßnah men dem Vorhaben zugeordnet werden. Die Unterlagen zum Erwerb und weitere Angaben und Unterlagen zur Kompensationsfläche (Plan Ökokonto, Abgrenzung Ausgleichsfläche, konkrete Kompensationsmaßnahme) sind bei der unteren Naturschutzbehörde bis zum Beginn des Bauvorhabens vorzulegen.

Entscheidung:

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin sichert in ihrer

Rückäußerung zu, sämtliche in der Stellungnahme genannten Auflagen,

Nebenbestimmungen und ergänzenden Schutzmaßnahmen vollständig in die weitere

Planung, Ausschreibung und Bauausführung zu übernehmen und umzusetzen Die

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PlanfeeWtellungsbeschluss gemäß § 18 Ate. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der EisenbahnÖDerführung Defternlkbrücke", Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein ____________________________Az. 651 ppu/011-2023*007, vom 22.05.2026

Einhaltung der Maßnahmen erfolgt durch eine qualifizierte ökologische Baubegieitung

und in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde

Zudem wird zugesagt, dass die geforderten, konkreten Schutzmaßnahmen -

insbesondere zum Schutz der aquatischen FFH-Arten wie Fischotter, Huchen und

Flussperlmuschel - verbindlich geregelt werden. Die notwendigen Maßnahmen zur

Vermeidung von Sediment-, Schwebstoff- und Fremdstoffeinträgen in die Große

Deffernik werden als verbindliche Auflagen in den Bauvertrag aufgenommen und sind

durch den Auftragnehmer umzu setzen. Auch diese Maßnahmen werden durch die

Ökologische Baubegleitung Überwacht und fachlich begleitet.

Damit ist gewährleistet, dass die naturschutzfachlichen Belange, insbesondere im

Hinblick auf die angrenzenden Natura-2000-Gebiete und das FFH-Gebiel «Oberlauf

des Regens und Nebenbäche”, vollständig berücksichtigt werden und erhebliche

Beeinträchtigungen bei Einhaltung der festgelegten Vorgaben ausgeschlossen werden

können.

  1. Mit Schreiben vom 08.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben (Denkmalschutz)

Die genannte Eisenbahnbrücke ist nach Art 1, Abs. 2 BayDSchG ein Einzeldenkmal, weshalb der Abbruch des Baudenkmals einer denkmalrechtlichen Erlaubnis im Sinne des Art. 6 des BayDSchG bedarf. Die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des Bauwerks wären demnach derart invasiv, dass nur ein Minimum an historischer Bausubstanz tatsächlich erhalten werden könnte, wobei die derzeit bestehenden Nutzungseinschränkungen (Ausschluss Güterverkehr^ Tonnage- und Geschwindigkeitsbeschränkungen) weiterhin bestehen blieben. Vor diesem Hintergrund hat sich das BLfD in der Vergangenheit bereits dahingehend geäußert, dass der geplante Abbruch im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren hingenommen werden müsste.

Im Rahmen des Erläuterungsberichtes wird nun eine Variante vorgestellt, welche dem BLfD und der Unteren Denkmalschutzbehörde bislang unbekannt war. Variante 3 sieht die Errichtung eines 5-feldrigen Stah Ibetonbauwerkes in neuer, nordöstlich verlaufender Trasse vor. Mil dieser Variante wird der Erhalt des Bestands bau Werkes nicht ausgeschlossen. Mangels einer nachvollziehbaren Abwägung der einzelnen Varianten in einer aussagekräftigen Umweltverträglichkeitsprüfung, kann die Entscheidung zugunsten von Variante 1 und damit gegen das Schutzgut „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter" nicht nach vollzogen werden. Variante 3, welche den Erhalt des überregional bedeutenden Schutzgutes ermöglichen könnte, wurde durch die Vorhabensträgerin seit Beginn der Besprechungen nicht thematisiert. Wäre dies Gesprächsgegenstand gewesen, wäre auch hier eine Prüfung zum Erhall und ggf für eine anderweitige Nutzung eingefordert worden. Da sich die Unterlagen als unzureichend in Bezug auf die Um weit verträglich keits prüfung und die Darstellung des Schutzgutes .Kulturelles Erbe

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PlarrfeslsteiiungsQeschiuss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn Überführung DeffernikbrUcke"» Bahn-km 126,965 Per Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az 651 ppü/O114023*007, vom 22:05.2026

und sonstige Sachgüter“ darstellen, schließt sich die Untere Denkmalschutzbehörde de r Stellung nähme des BLfD vollinhaltlich an. Der Abbruch kann vor diesem Hintergrund nicht mehr hingenommen werden, sondern es bestehen erhebliche Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

Entscheidung;

Es wird auf die Entscheidung zu B.4 3.5 verwiesen.

B.4.3.4 Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben

  1. Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete / Grundwasser Für die vorgesehenen Tiefgründungen ist - wie im Erläuterungsbericht bereits erwähnt
  • eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich Ansonsten liegt der Vorhabenbereich weder in einem Wasserschutzgebiet, noch sind uns bekannte Wasserfassungen von der Baumaßnahme betroffen.
  1. Niederschiaaswasser Mit der angedachten Niederschlagswasserbeseitigung besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis. U.E. ist für die Niederschlagswasserbeseitigung eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht zwingend erforderlich.

  2. Oberflächengewasser / Überschwemmungsgebiete Die Eisen bahn Überführung quert die Große Deffemik, ein Gewässer 3. Ordnung. Prinzipiell sollen Brocken und Durchlässe auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ausgelegt werden. Der Abflussquerschnitt darf durch die Erneuerung nicht verkleinert werden. Gem Planunterlagen wird der Querschnitt durch Verlegung der beiden Mittelpfeilerim Vergleich zum Bestand geöffnet

Grundsätzlich sind folgende Auflagen und Bedingungen während der Bauausführung zu beachten: • Die Unternehmerin ist verpflichtet, die Maßnahme nach den geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln der Baukunst auszuführen. Die einschlägigen Sicherhertsbestimmungen sind zu beachten. • Bei Ausschreibung und Ausführung aller Arbeiten ist sicherzusteklen, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Grund- und Oberflächen wasser eingehalten werden. . • Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass keine Gewässerverunreinigung verursacht wird. • Die Baustelleneinrichtung darf sich nicht innerhalb des Überflutungs bereich es befinden. • Der Baubetrieb ist auf die Wasserführung des Gewässers abzustimmen und in Gewässern ähe auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen. Auf schnell a-laufende Hochwasser wird ausdrücklich hingewiesen. Bei Hochwasser kann es kurzfristig notwendig werden, die Arbeiten einzustellen • Baugruben im Überflutungsbereich sind mit dem vorhandenen Aushubmaterial zu verfüllen. Eine Überhöhung des Geländes im Bereich des Gewässers und dessen Überschwemmungsgebiets darf nicht erfolgen. Überschüssiges Aushubmaterial ist aus dem Gewässer und Überschwemmungsbereich zu entfernen. • D i e M a ßnahm e I st zü gig a bzuwickeln. Seite 51 von 88

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Pienfeetslellungebesctilus® gemäß § 18 Abs. 1 AEG fOr das Vortiaben »Erneuerung der EisenbahnöberfQhrurg Deffenlkbröcke’, Bahn*km 126,966 dar Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppu/01 1-2D23SW7, vom 22.05.2026

• Das vorhanden© Ufergehölz darf nicht beeinträchtigt werden. • Die Überwachung und Unterhaltung der Anlage obliegt der Unternehmerin in eigener Verantwortung. ♦ Die Anlage ist, außerhalb der regelmäßigen Überprüfungen, unverzüglich nach besonderen Hochwasserereignissen oder Eisstößen auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Unternehmerin hat dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf alle evtl, am Gewässer auftretenden Schäden umgehend anzuzeigen. Diese sind entsprechend den ergehenden Anweisungen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf zu beseitigen. Erforderliche Maßnahmen sind unverzüglich zu treffen. • Natürliches Sohlsubstrat ist auszubauen, zwischenzulagern und nach Fertigstellung der Maßnahme wiedereinzubauen. « Auspflasteru ngen d er Gewässers oh le si n d nicht gestattet. • Betonschlempe oder Frischbeton dürfen nicht ins Gewässer gelangen. • Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass der Eintrag von Feinsedimenten möglichst geringgehalten wird.

Sollte eine baustellenbedingte Umfahrung (mit Teil-A/errohrung) notwendig werden, sind zusätzlich folgende Punkte zu beachten: • Rohre müssen kleinere bis mittlere Hochwässer (HQ10) schadlos abführen können. • Die Rohre müssen sohlgleich und auftriebssicher eingebaut werden. • Die Standsicherheit bei Einstau im Hochwasserfall muss gewährleistet sein. • Der Überbau muss so schlank wie möglich gehalten werden. • Um ein Ausspülen von Feinteilen zu verringern sind Wasserbausteine oder Lehm-schlag zur Sicherung der Überfüllung an den beiden Böschungen anzubringen. • Die Baustellenumfahrung ist regelmäßig zu kontrollieren, vor allem nach Hochwasserereignissen. • Treibgut ist umgehend zu entfernen, um Verklarungen zu vermeiden. ♦ Die bauzeitliche Umfahrung ist nach Fertigstellung der Brücke unverzüglich ruckzubauen und der ursprüngliche Zustand des Gewässers und der Vorlandflächen wiederherzustellen.

  1. Wild abfließendes Niederschlaoswasser Starkregen und Sturzfluten Als Starkregen bezeichnet man laut den Warn Kriterien des Deutschen Wetterdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abreg ne n massiver Gewitterwolken. Sturzfluten sind meist Folge von solchen Starkregenereigniesen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen. Sturzfluten können dabei Überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen. Die Hinweis karte „Oberflächenabfluss und Sturzflut" (https://sbayern.de/hios) liefert erste Anhaltspunkte über verschiedene Wassergefahren. Die geplante Baumaßnahme befindet sich im wassersensiblen Bereich. Weiterhin sind h. Karte potentielle Fließwege bei Starkregen sowie Geländesenken und Aufstau bereiche im Bereich der Maßnahme verzeichnet.

Diese Erkenntnisse sind bei der weiteren Planung und Umsetzung entsprechend zu berücksichtigen.

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Plarfeststellungsbeschlusg gemäß § 16 Ate. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn Überführung Deffemlkbnjcke", Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/Oi 1 -2023*007, vom 22 05.2026___________________

Bei Geländeanschnitten muss mit Hang* und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächen wasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Einzugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf durch Baumaßnahmen gern. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.

  1. Altlasten / Schadensfälle Über Altlasten und Schadenfälle im Bereich der Maßnahme liegen uns keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich etwaig vorhandener weiterer Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen. Wir raten weiterhin, bei evtl, erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt Regen bzw. das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf zu informieren.

  2. Bauwasserhaltuno Gemäß Nr. 7.4 5.3.1 WWas ist in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG die fachkundige Stelle am Landratsamt Regen in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen statt des Wasserwirtschaftsamtes als allgemeiner amtlicher Sachverständiger bei Bauwasserhaltungen zu beteiligen.

  3. Wasserqefährdende Stoffe Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nicht Teil dieser Stellungnahme und ist ebenfalls gemäß Nr? 7.4.5.3.1 WWas von der fachkundigen Stelle am Landratsamt Regen zu bearbeiten

  4. Hinweise Das Landratsamt und die Fischereiberechtigten sind rechtzeitig vor Baubeginn (2 Wochen) zu informieren. Oie Regierung von Niederbayern und das Landratsamt Regen erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

Entscheidung:

Zul.

Das Aussprechen einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die vorgesehenen

Tiefgründungen ist nicht erforderlich.

Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (in diesem Fall das Grund wasser) stellt

einen wasserrechtlichen Tatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar und bedarf einer

wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG. Gemäß § 49 Abs. 1 WHG ist abweichend

von § 8 Abs. 1 i V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich

gen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit aus wirken kann.

Eine nennenswerte Beeinflussung des Grundwasserhaushalts durch die

Bohrpfahlgründungen der Eisenbahn Überführung ist nicht zu befürchten. Auch die

endgültig im Boden verbleibenden Teile der Baugrubenumschließungen (z.B.

Stahlprofile der Bohlträgerwände) stellen kein nennenswertes Hindernis für die

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Planfeststellungsteschluss gemäß § 1$ Abs. 1 AEG für das Vorhaben ■Erneuerung derEisenbahnüberfuhrung DaffernikbrUcke’, Bahn-km 126.955 der Strecke 5634 Lendehul - Bayer Eisenstein __________ Az 651 ppü/011 »20238007, vom 22.05.2026

Grundwasserstromungen dar. Bezüglich der Baustoffe wurde von der

Vorhabenträgerin im E-Mail-Schreiben vom 28.07.2025 mitgeteilt, dass in der

Ausschreibung gefordert wird, dass nur Baustoffe eingebaut oder verwendet werden,

die einer Nachweis pflicht hinsichtlich Grundwasserverträglichkeit unterliegen und dass

es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit im Zuge

des Einbringens von Stoffen in das Grundwasser kommt. Daher ist für das Einbringen

in das Grund wasser eine Anzeige ausreichend und keine wasserrechtliche Erlaubnis

im Sinne des § 8 Abs. 1 WHG notwendig. Die Anzeige ist mit Einreichung der

PI an unterlagen erfolgt.

Zudem werden die weiteren Aussagen zur Kenntnis genommen.

Zu 2.

Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde unter 3.1 erteilt.

Zu3.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, die Auflagen und Bedingungen in der Bauausführung voll umfänglich zu

beachten.

Zu 4.

Es ist keine Entscheidung erforderlich Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, die Ausführungen und Hinweise während der Planung und Umsetzung

vollumfänglich zu beachten.

Zu 5.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, die Ausführungen und Hinweise während der Planung und Umsetzung

vollumfänglich zu beachten.

Zu 6.

Es ist keine Entscheidung erforderlich Das Landratsamt Regen, Wasserrecht, wurde

im Verfahren beteiligt (siehe B.4 3.3). Die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis

wurde unter A 3.1 ausgesprochen.

Zu 7.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Das Landratsamt Regen, Wasserrecht, wurde

im Verfahren beteiligt (siehe B4.3.3). Entsprechende Neben bestimm ungen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurden unter A.4.1 festgesetzt.

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PJanfeslsleilungsbeschluss gemäß § 1$ Abs. 1 AEG for das Vorhaben .Erneuerung der Eldenbahnüberführung DeffernIkbrOcke*; Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein. __ _________________________ Az. 65 IppQfQ 11-20233007, vom 22 05 2026____________________________

Zu 8.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, das Landratsamt Regen und die Fischereiberechtigten rechtzeitig vor

Baubeginn zu informieren.

B. 4.3.5 Bayerisc h es La n desamt für Denkm. a I pflege

  1. Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben

Im Rahmen der Planfeststellung zum o.g. Vorhaben wird darum gebeten, etwaige Einwendungen in Ferm einer Stellungnahme nachvollziehbar zu begründen und die einschlägigen Rechtsvorschriften anzugeben. Dieser Aufforderung kommt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) als die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß Art 12. BayDSchG nach.

  1. Denkmalfachliche Belange sind betroffen, da es sich bei der zum Abbruch in Rede stehenden Eisen bah nbrücke um ein Einzelbaudenkmal handelt, welches gemäß Art. 1 Abs. 2 BayDSchG mit folgendem Text in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet ist:

D-2-76-130-30 Ludwigsthal „Elsenbahnbrücke über den Deffernik, Bestandteil der 1877 eröffneten "Waldbahn" von Plattling nach Bayerisch-Eisenstein, Pfeiler, Quadermauerwerk mit Eckrustika, steinerne Widerlager, darüber hängendes Fachwerk; bei Km 126,9."

Im nachfolgenden soll die Bau-, Industrie- und technikgeschichtliche, sowie die städtebauliche bzw landschaftsprägende und baukünstlerische Bedeutung des Einzelbaudenkmals dargelegt werden:

Bau-. Industrie- und technlkqeschichtliche Bedeutung: Bereits ab Mitte des 19. Jahrhunderts gab es konkrete Überlegungen, zur Förderung der Industrie im Bayerischen Wald eine Bahnanbindung von Plattling über Deggendorf, Regen und Zwiesel zur böhmischen Grenze zu schaffen. Besonders die Glasbarone des Bayerischen Waldes, allen voran Georg Benedikt von Poschingeraus Oberfrauenau (1845-1900), der dem Zwieseler Eisenbahnkomitee vorstand, favorisierten die Streckenführung Plattling - Bayer. Eisenstein. Der Bau der sog. Waldbahn bedeutete neben technischem Fortschritt auch einen erheblichen Wirtschaftsfaktor. □le Deffernik-Brücke bei Ludwigsthal wurde in den Jahren 1876-77 als Teil der Strecke Plattling - Bayer. Eisenstein erbaut. Bei dem Eisenbahnviadukt handelt es sich um imposante Konstruktionen aus Eisenfachwerkträgern, die als dreifeldrige Fachwerkbrücke auf aus Granitsteinen errichteten massiven Pfeilern aufgelagert sind. Während die ersten Eisenbahnviadukte noch in Holzbauweise erstellt wurden, setzte sich infolge des Brandrisikos durch den Funkenflug der Dampflokomotiven bald die Verwendung von Eisen - zunächst von Gusseisen, später von Schmiedeeisen und schließlich von Walzprofilen - durch Die Konstruktion der mit parallelen Gurten versehenen Fachwerkträger wurden besonders im Bereich der Eisenbahnviadukte noch lange beibehalten, obwohl nahezu gleichzeitig bereits kompliziertere Bogen- Fachwerkkonstruktionen aufkamen. Lagerte man die Träger zunächst noch auf steinernen Stützen, bei kleineren Konstruktionen auch auf Gusseisenstützen, auf, wurden später auch diese zu Fachwerken aufgelöst Im natursteinreichen Bayerischen Wald wurden Brückenpfeiler konsequenterweise aus Granit errichtet.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Deffernik-Brücke bei Ludwigsthal ein höchst bedeutendes Industrie- und technikgeschichtliches Zeugnis, das zu den

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PianMUtellungsbegchluss gemäß § 16 Ata.'l AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnüberfühnjng DefFemlkbrucke". BahrvUm 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, ____________________ Az. 651ppO/O11-2023*007, vom 22 05.2026

herausragenden Ingenieurleistungen Bayerns in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zählt. Zudem trug sie in ihrem Funktionszusammenhang zur wirtschaftlichen- und verkehrstechnischen Erschließung des Bayerischen Waldes maßgeblich bei.

Städtebauliche bzw. tandschaftsprägende und baukünstlerische Bedeutung: Die Eisenbahnbrücke überspannt die große Deffernik bei Bahn Kilometer 126,9 über eine Länge von 102 Metern mittels zweier Stützen. Der Granit für die Pfeiler und die massiven Widerlagerder Brücke wurden aus der Nähe herbeigeschafft, die Quader aus großen Findlingen gehauen. Die Granitarchitektur ist gestalterisch bis ins Detail durchgebildet: Die Kanten sind mit bossierten Quadern, die Abschlussfriese mit Kamiesprofilen verziert. Größe, Länge und Gestaltung der Brücke lassen sie innerhalb der Tallandschaft zu einem prägenden und präsenten Objekt werden. Mit der „Durchlässigkeit" der Fachwerkträger und den gestalteten Granitpfeilem, die das Bauwerk baukünstlerisch regional „verwurzeln", wirkt es zudem wie in die Landschaft eingebunden.

  1. Bisheriger Sachstand: Das BLfD wurde zuerst im Oktober 2018 durch die DB Netz AG über die Notwendigkeit zur Sanierung der Trägerbrücke informiert. Gleichzeitig wurde im Rahmen eines gemeinsamen Termins am 25 10 2018 eine Machbarkeitsstudie vorgestellt, welche die vollständige Beseitigung der Eisenbahn brücke vorsah. Eine abschließende Beurteilung des Abbruchvorhabens war auf Grundlage dieser Studie für das BLfD allerdings nicht möglich. Daher wurde eine weitere Untersuchung angeregt, welche sowohl die Resinutzungsdauer, als auch eine Instandsetzung unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten prüfen sollte. Zu diesem Zweck wurden geeignete Gutachter abgestimmt.

Die gutachterliche Stellungnahme zur Standsicherheit und Ermüdungssicherheil, gefertigt durch die GMG Ingenieurgesellschaft mbH, wurde mit Stand vom 27.05.2020 vorgelegt. Neben den allgemeinen technischen Kennzahlen, der statischen Nachrechnung und Restnutzungsdauer wurden hier auch die bereits maßgeblichen Verstärkungsmaßnahmen im Jahr 2015, sowie die Sanierungsfähigkeit thematisiert. Dabei wurde festgestellt, dass seit 1908 mehrfach Nachrüstungen, Verstärkungen und sogar der Austausch von Bauteilen erforderlich wurden.

Die letzten Instandsetzungsmaßnahmen aus dem Jahr 2015 resultierten aus den Ergebnissen der damaligen BrQckennachrechnungen und Restnulzungsdauerermitllung. Damals wurde die Verstärkung von besonders kritischen Bauteilen als erforderlich erachtet, um die Restnutzungsdauer zu verlängern Diese Maßnahmen begründen auch die aus dem aktuell vorliegenden Gutachten bekannte Restnutzungsdauer bis zum Jahr 2037.

Vor diesem Hintergrund hat sich das BLfD in der Vergangenheit bereits dahingehend geäußert, dass der geplante Abbruch im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren hingenommen werden müsste.

3 Rechtliche Würdigung: Im Rahmen des Erläuterungsberichtes wird nun eine Variante vorgestellt, welche dem BLfD bislang unbekannt war. Variante 3 sieht die Errichtung eines 5-feldrigen Stahlbetonbauwerkes in neuer, nordöstlich verlaufender Trasse vor. Mit dieser Variante wird der Erhalt des Bestands bau Werkes nicht ausgeschlossen.

Mangels einer nachvollziehbaren Abwägung der einzelnen Varianten in einer aussagekräftigen Um weit Verträglichkeitsprüfung, kann die Entscheidung zugunsten von Variante 1 und damit gegen das Schutzgut „Kulturelles Erbe und sonstige Sac hgüter" n loht n achvo I Izoge n we rd en.

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Planiestslellurigsbesctiluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung derEisenbatinOberfühnjng Deffernikbrücke", BeTin-km 126.985 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Ar 651 ppü/O11-2023*007, vom 22.05.2026'_

In diesem Zusammenhang muss daher noch einmal herausgestellt werden, dass die obliegende Pflicht, als Eigentümer eines Baudenkmals dieses materiell-substantiell zu erhalten und (stets) einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist und ggf. auch nicht in Widerspruch zu den Neuerrichtungsplänen steht. Die rechtliche Beachtung des unmittelbar bindenden Staatsziels Denkmalschutz in Art. 141 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes entspricht hier der gesamtstaatlichen Verfassungsordnung, welche auch im Vollzug des eisenbahnrechtlichen PJanfeststellungs verfahre ns seitens des .Eisenbahnbundesamtes und der Deutschen Bahn AG zu beachten ist Dabei ist die Bahn als 100% Tochter des Bundes in besonderer Weise an die ve rfass ungs rechtl ich en G rund s ätze d es De n kma I sch utzes gebu nden. Die DB Netz AG wurde über die rechtlichen Vorgaben zum Erhalt von Baudenkmälern bereits mehrfach, wie auch in anderen Verfahren dieser Art, ausführlich informiert. Mit Nachdruck wurde dies zuletzt bei der 418. Sitzung des Bayerischen Landesdenkmalrates gegenüber dem Konzern bevollmächtigten der DB AG für Bayern in Bezug auf die Pegnitztalbrücken vorgebracht.

Wie bereits im parallel stattfindenden Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahnüberführung Ohetalbrücke' (Bahn-km 107,860 derStrecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein) ausgeführt: „Selbst wenn das Einzelbaudenkmal im Zuge der Errichtung eines des denkmalgerechten Ergänzungsbauwerkes von seiner Betriebspflicht nach Art. 23 AEG freigestellt werden würde, verbliebe die Eisenbahnbrücke dennoch im Eigentum der Deutschen Bahn AG als eine 100 %ige Tochtergesellschaften der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 4 Abs. 1 BayDSchG, der nur an die Eigentümerstellung und gerade nicht an die eisenbahnrechtliche Widmung o.A. anknüpft, ist die alleinige Verantwortung für den materiell substantiellen Erhalt und Unterhalt des Einzelbaudenkmals daher weiterhin bei der Deutschen Bahn bzw. ihrer entsprechenden Tochterfirma, di© für den Grundbesitz zuständig ist.'

Das BLfD zeigt sich irritiert, dass eine Variante, welche den in situ Erhalt des Überregional bedeutenden Schutzgutes ermöglichen könnte, seit 2018 zu keinem Zeitpunkt durch die Vorhabensträgerin thematisiert wurde. Wäre dies Gesprächsgegenstand gewesen wäre auch hier eine Prüfung zum Erhalt und ggf. für eine anderweitige Nutzung eingefordert worden.

Da sich die Unterlagen als unzureichend in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Darstellung des Schutzgutes „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter" darstellen, sind seitens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erhebliche Bedenken gegen das geplante Vorhaben vorzubringen.

Entscheidung:

Zu 1. und 2.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Zu 3.

Der Forderung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz (BLfD) nach Erhalt

der ^stehenden Eisen bahn Überführung km 126,965 der Strecke 5634 Landshut-

Bayer. E i senste i n (E Ü Deffern i kbrücke) wi rd n i cht entspro ch en.

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Planfeststellungsbeschluu gemäß § 18 Abs. 1 AEG für die Vorhaben „Erneuerung der Eteen Bahnüberführung Deffernikbrücke", Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer Eisenstein Az. 651 ppQ/011-20233007, vom 22.05.2026

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur

Beseitigung gemäß Art. 6 Abs. 1 8. 1 Nr. 1 Alt. 1 des Bayerischen

Denkrhalschutzgesetzes (BayDSchG) liegen vor. Die öffentlichen Belange überwiegen

hier die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes. Die denkmalrechtliche Erlaubnis

kann daher im Wege der Konzentratidnswirkung des Pianfeststellungsbeschlusses

erteilt werden.

Die formellen Voraussetzungen liegen vor Aufgrund der Konzentratidnswirkung der

Planfeststellung (§ 18 Abs. 1 S. 3 AEG i. V. m. § 75 Abs 1 8.1 VwVfG) ist das

Eisenbahn-Bundesamt die für die Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG zuständige

Behörde Die Erlaubnispflicht entfällt auch nicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG.

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf die Beseitigung eines Baudenkmals

der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Falle des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSchG

versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte

Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die denkmalrechtliche Erlaubnis wird

aufgrund der Konzentrationswirkung des Pianfeststellungsbeschlusses durch diesen

ersetzt (Art. 6Abs. 3 S. 1 BayDSchG, § 75 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwVfG). Allerdings sind

-da es sich hierbei nur um eine formelle Konzentrationswirkung handelt-die

materiellen denkmalschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten.

Bei der Deffernikbrücke handelt es sich um ein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Abs. 2, Art. 2

BayDSchG. Unstrittig ist, dass sie als „Einzeldenkmal" in der Bayerischen Denkmalliste

verzeichnet ist Die Eintragung erfolgt zwar nur nachrichtlich, aber auch die

Tatbestandsmerkmale des Art 1 Abs. 1 und 2 BayDSchG liegen vor. Es handelt sich

bei der Deffernikbrücke um ein Bauwerk „aus vergangener Zeit", dessen Erhalt wegen

seiner regional- und industriegeschichtlichen Bedeutung (Denkmalfähigkeit) im

Interesse der Allgemeinheit liegt (Den km al Würdigkeit).

Das Denkmal umfasst die Pfeiler, Quadermauerwerk mit Eckrustika, steinerne

Widerlager, darüber hängendes Fachwerk. Die Brücke ist Bestandteil der 1877

eröffneten „Waldbahn" von Plattling nach Bayerisch Eisenstein und wurde in den

Jahren 1876 bis 1877 errichtet.

Das BLfD führt weiterhin aus, dass es sich um eine imposante Konstruktion aus

Eisenfachwerkträgern handelt, die als dreifeldrige Fachwerkbrücke auf aus

Granitsteinen errichteten massiven Pfeilern aufgelagert sind. Es hebt besonders die

prägende Präsenz der Deffernikbrücke aufgrund der Größe, Länge und Gestaltung des

Brückenbauwerks in der Tallandschaft der Großen Deffernik und die Durchlässigkeit

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Plarf«tstalljngsOsschluss gemäß § 1B ADs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eteenbahnübsrfuhnjng OeffemikDrOcke’, Bahn-Kn 126.965 der Strecke 5Ö34 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 651ppü/O11-2023*007, vom 22.052026

der Fachwerkträger und die Einbindung der baukünstlerisch gestalteten und regional

verwurzelten Granftpfeiler in die Landschaft hervor. Der verwendete Granit der

Widerlager und der Pfeiler stammt aus dem Bayerischen Wald. Die Kanten sind mit

bossierten Quadern und die Abschlussfriese mit Karniesprofilen verziert.

Nach der gesamthaften Beurteilung des BLfD begründet sich die Denkmaieigenschaft

der Deffernikbrücke in ihrem Zeugniswert als Industrie* und technikgeschichtliches

Bauwerk, das sowohl herausragende Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der

Erschließung des Bayerischen Waldes als auch bau künstlerische Leistungen

dokumentiert.

Dieses Baudenkmal soll zurückgebaut, also beseitigt werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr, 1

Var 1 BayDSchG). Die beantragte Ersetzung der Deffernikbrücke durch ein neues

Bauwerk an gleicher Stelle führt im Ergebnis zum Untergang des Baudenkmals. Eine

Erlaubnis ist daher erforderlich. Diese kann gemäß Art. 6 Abs. 4 S 1 BayDSchG

versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte

Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes ergeben sich in der Regel bereits aus der

die Eigenschaft als Baudenkmal begründeten Bedeutung des Bauwerks. Sie liegen

allenfalls bei völlig unbedeutenden Denkmälern nicht vor. Eine „gesteigerte“ Bedeutung

des Baudenkmals ist insofern nicht erforderlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.10.2010,

Az : 1 B 06.63, Rn. 35-Juris). Wie soeben dargestellt, handelt es sich bei der

Deffernikbrücke um ein Bauwerk von regional- und industriegeschichtlicher Bedeutung,

sodass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für seinen Erhalt streiten.

Der Ersatz des bestehenden Baudenkmals durch einen Neubau darf jedoch nicht allein

aus den festgestellten gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt werden.

Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayDschG eröffnet diesbezüglich ein Ermessen. Es formuliert keine

absoluten Gründe für die Versagung der Erlaubnis Vielmehr hat die zuständige

Behörde - hier die Planfeststellungsbehörde - die Belange des Denkmalschutzes auf

der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange auf der anderen Seite

auszugleichen: die vom Vorhaben berührten Belange müssen miteinander und

gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, Urteil vom 27.09.2007, Az. 1 B 00.2474,

Rn. 87 - Juris). Eine Versagung der Erlaubnis ist erst dann geboten, wenn die Gründe,

die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben,

dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange

überwiegen (BayVGH, Urteil vom 11.01 2011, Az. 15 B 10.212, Rn. 26 - juris). Im

Umkehrschluss kann die Erlaubnis für den Rückbau der Deffernikbrücke dann erteilt Seite 59 von 66

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PianfeeUtellungsbeschluäs gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vorfiabem »Erneuerung der Eisen Bahnüberführung Deffemikbrucke*. Bahnern 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, ____________________________Az. 651pp0/011-2023^007, vom 22.05.2026

werden, wenn andere öffentliche oder private Belange die gewichtigen Gründe des

Denkmalschutzes überwiegen.

Be i der Abwägu ng ist d er Zweck d es Erla ub nisVorbehalts, d ie Bed e utu n g des

Baudenkmals zu berücksichtigen, sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs

zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen.

Des Weiteren ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG so auszulegen und anzuwenden,

dass den aus Art 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des

Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung,

ob dem Denkmaieigentümer die Beibehaltung des bisherigen Zustands mit den

Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 BayDSchG zuzumuten ist,

zumindest dem Grunde nach (bereits) im Erlaubnis verfahren erfolgen. Für diese

Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers,

sondern auf den Maßstab eines für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümers

abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az. 1 BvL 7/91, Rn. 85 - jurts). Es

geht letztlich um das, was dem Grundstückseigentümer objektiv zumutbar ist

Bei der nun durchzuführenden Abwägung sind die Belange des Denkmalschutzes

(gewichtige Grunde des Denkmalschutzes, Zweck des Erlaubnisvorbehaltes,

Bedeutung des Baudenkmals, Art und Intensität des Eingriffs) auf der einen Seite mit

den berührten Öffentlichen und privaten Belangen auf der anderen Seite entsprechend

ihrer Bedeutung zu gewichten und auszugleichen

Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes wurden oben bereits dargestellt Die

Deffemikbrücke wird vonseiten des BLfD als uhöchst bedeutendes" Zeugnis der

Industrie- und Technikgeschichte gewertet. Dies gilt umso mehr, weil auch die letzten

beiden anderen noch erhaltenen Bayerwaldbrücken aufderStrecke 5634

(Ohetalbrücke und Nagerlbrücke) zurückgebaut und durch neue Bauwerke ersetzt

werden Alle anderen Überführungsbauwerke auf der Strecke wurden bereits im 20.

Jahrhundert erneuert. Es.handelt sich zwar bei den „Bayerwaldbrücken0 nicht um ein

Ensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG, dennoch kann der

Gesamtzusammenhang hier nicht ganz außer Betracht bleiben. .

Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art 6 Abs 1 S. 1 BayDSchG ist es, durch eine

präventive Kontrolle den Hauptzielen des Denkmalschutzgesetzes-einer möglichst

unveränderten Erhaltung und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung, Art: 4

und 5 BayDSchG - gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typisch erweise

zuwideriaufen, im Rahmen des dem Eigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen.

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[Seite 61]

Pla n femtelung$be$clilij6$ gemäß § 19 Ate. 1 AEG für das Vorhaben .Emeuetvng der EleenbehnuberfQhmng D^ffernikbrocke*, Bahn-km 126,965 der Strecke 5654 Landshut-Bayer. Eisenstein. ____________________________Az. 651 ppü/O11 -2023*007, vorn 22.05.2026 ________________________

Die beantragte Neuerrichtung einer Eisen bahn Überführung derStrecke 5634 in

gleicher Lage Über das Tal der Großen Deffernik führt zum Untergang des

Baudenkmals. Die Deffemikbrücke und ihre Einbindung in die umgebende Landschaft

könnten zwar fotographisch oder filmisch dokumentiert, aber nicht mehr unmittelbar

erlebbar gemacht werden. Der Eingriff führt somit dazu, dass die Ziele aus Art. 4 und 5

BayDSchG nicht verwirklicht werden können

Zu dieser Bewertung kommt auch das BLfD, dessen Stellungnahme ein bedeutendes

Gewicht zukommt. Die Beurteilung der Denkmal Verträglichkeit und insbesondere die

Frage, ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes LS.d. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayDSchG

vorliegen, ist eine Fach- und Rechtsfrage, die in jedem Einzelfall zu prüfen ist; zur

fachlichen Beurteilung ist in erster Linie das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege

berufen, da in der Regel nur hier über ausreichenden und geschulten Sachverstand

hinsichtlich maßgeblicher Fachfragen verfügt wird (VG Regensburg, Urteil vom

15.06.2021, Az. RN 6 K 19.1713, Rn. 25 - juris). Gerichte billigen der Fachbehörde de

facto eine Einschätzungsprärogative zu, indem sie auf das'tatsäch liehe Gewicht der

Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege verweisen. Zudem

muss bei Abweichungen von den Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für

Denkmalschutz in nachvollziehbarer Weise deutlich gemacht werden, woher über das

erforderliche Fachwissen verfügt wird.

Vorliegend weicht die Planfeststellungsbehörde nicht von derdenkmalfachlichan

Einschätzung des BLfD ab. Wohl aber kommt sie zu einer anderen rechtlichen

Gewichtung dieser Gründe und einer anderen Würdigung der ebenfalls berührten

Belange und daher zu einer anderen Bewertung der Erlaubnisfähigkeit des Rückbaus.

Damit liegt keine fachliche Abweichung vor, die vertieft begründüngspflichtig wäre. Vielmehr ist es ureigenste Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, alle betroffenen i Belange abzuwägen und miteinander in Ausgleich zu bringen. Für diese rechtlichen i Fragen kommt dem BLfD keine Einschätzungsprärogative zu und es hat sich zu den

i

Übrigen betroffenen Belangen auch allenfalls kursorisch geäußert.

Übereinstimmung mit dem BLfD besteht hinsichtlich der Tatsache, dass die

Restnutzungsdauer bis zum Jahr 2037 reicht und ein Erhalt der Brücke über diesen

Zeitpunkt hinaus bei Beibehaltung ihrer bisherigen Funktion ausgeschlossen ist.

Weiterhin besteht auch Übereinstimmung hinsichtlich der Denkmaleigenschaft und-

im Ausgangspunkt - hinsichtlich der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes.

Weiterhin liegen gewichtige, für das Vorhaben streitende öffentliche und private

Belange vor, die die Belange des Denkmalschutzes überwiegen. Selle 61 von B8

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Planfeststellungsbeschluss g^mäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorheben „Erneuerung der Eisenbahn Oberführung DeffemikDrUckt", Bahn+m 126.965 aerStredre 5634 Landshut* Bayer Eisenstein As. 651 ppb/011 «2023*007, vorn 22.05.2026

Hier ist zunächst das bereits im Kapitel „Planrechtfertigung" (B.4.1) genannte

öffentliche Verkehrsinteresse an einer sicheren, zuverlässigen Infrastruktur und am

Erhalt der Strecken Verfügbarkeit zu nennen. Im Kapitel „Variantenentscheidung’

(B.4.2) Wurden bereits diejenigen Belange genannt, die einem Erhalt der Brücke

entgegen stehen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und vor allem

die Belange des Naturschutzes sind hier vorrangig zu nennen. Die zur Umsetzung der

Varianten 2 und 3 erforderlichen erheb liehen Da mm Verbreiterungen betreffen einen

empfindlichen Naturraum, der Teil des FFH-Gebietes .Oberlauf des Regens und

Nebenbäche" (Teilflächennummer 7045-371.03) und des FFH-Gebietes „Bayerischer

Wald“ (Teilflächennummer 6946-301.01) sowie des Nationalparks Bayerischer Wald

ist Für die Variante 1 spricht neben der Vermeidung dieser Eingriffe zudem der

geringere Energieaufwand für die Erdmassenbewegungen von 4000 m’bei Variante 1

im Gegensatz zu 54000 m3 bei Variante 3 und 108.000 m3 bei Variante 2. Die Variante

1 führt ebenfalls zu Verbesserungen an der Großen Deffernik durch eine Verbreiterung

des Uferstreifens im Bauwerks- und Da mm bereich und durch die Lage der neuen

Stützen außerhalb des FFH-Gebietes. Zudem spricht für diese Variante das gute

Einfügen in die Landschaft nach Bauende und das Entfallen von bauzeitlichen

Eingriffen in Natur und Landschaft durch massive bauzeitliche Stützkonstruktionen.

Nach Abwägung der Kriterien „Gesamtbaukosten, Unterhaltungskosten,

Dauerhaftigkeit, Wartungsfreundlichkeit, betriebliche Möglichkeiten, unvermeidbare

Eingriffe in die umgebende Natur und Landschaft sowie das gestalterische

Erscheinungsbild und die Konformität mit dem Regelwerk der DB AG" stellte sich der

Abbruch des Bestands bau werks und die Erneuerung der Brücke als 3-feldrige

Fachwerkbrücke in gleicher Lage als Vorzugsvartante heraus.

Die Varianten 1 bis 3 aus der Variantenprüfung (B.4.2) wurden nachweislich dem

Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) im Rahmen eines

Besprechungstermins am 14.04.2021 ausführlich vorgestellt und durch eine

Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Regen vom

01.07.2021 bezüglich der naturschutzfachlichen Eingriffe ergänzt. In dieser

Besprechung gab das BLfD zu verstehen, dass zwar bei Variante 3 die theoretische

Möglichkeit gegeben sei, das Bestandsbauwerk zu erhalten. Es könnte jedoch

nachvol(ziehen, dass aufgrund der massiven Umwelteingriffe ein widerstreitendes

öffentliches Interesse bestehe. Mit Schreiben vom 14.09.2021 bestätigt das BLfD, dass

„der geplante Abbruch im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren hingenommen

werden müsste. Das BLfD spricht sich auf dieser Grundlage ausdrücklich dafür aus,

Sehe 62 von 88

[Seite 63]

PIsnfestetellungsb^echluBS gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vortiaben .Erneuerung der Eleenbabnuberführung Daffemikbrtcke", Banr-km 126,966 der Strecke 5634 Landshut« Bayer. Eisenstein, Az. 651pp0/011 »20238007, vom 22.05.2026

dass ein Teil der Brücke nach dem Abbruch erhalten und an geeigneter Stelle vor Ort

durch eine Irrformationstafel ergänzt gezeigt wird"

Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes werden von der

Planfeststellungsbehörde nicht verkannt, müssen jedoch hinter den gegenläufigen

Interessen zurücktreten. Für die Gewichtung der Belange des Denkmalschutzes ist —

mit dem OVG Hamburg - ferner zu berücksichtigen, dass aufgrund der „Doppelnatur"

von denkmalgeschützten Infrastrukturanlagen als historisches Zeugnis einerseits und

betrieblichen Anforderungen unterliegendes Bauwerk andererseits eine permanente

authentische Erhaltung, anders als bei anderen Baudenkmälern, von vornherein nicht

verlangt werden kann

„Dabei ist in der Gewichtung der Denkmalschutzgründe zu berücksichtigen, dass die Bestands brücke nicht nur historische Bedeutung besitzt, sondern aufgrund ihrer ortsfesten, auch künftig fortbestehenden verkehrsinfrastrukturellen Bedeutung einer Funktionsbindung unter dauerhafter Wahrung der maßgeblichen Anforderungen insbesondere an die Betriebssicherheit unterliegt, die einer permanenten Erhaltung in authentischem Zustand von vornherein entgegensteht." (OVG Hamburg, Beschluss vom 30 04.2024, Az. 1 Es 4/24.P, Rn. 06 - juris).

Die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes ist nur mit der Variante 3 möglich.

Der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege favorisierte Erhalt des

Bestandsbauwerkes lässt jedoch bereits offen, welchem Nutzen das Bauwerk dann

zugeführt werden soll (Art. 5 BayDSchG). Ungeklärt bleibt schließlich auch die Frage

danach, wer die Baulast und Unterhalts kosten des bestehenden Bauwerks trägt Das

BLfD vertritt die Auffassung, dass der Eigentümer eines Baudenkmals dieses erhalten

und stets einer sinnvollen Nutzung zuführen müsse. Als 100% ige Tochtergesellschaft

der Bundesrepublik Deutschland obläge diese Aufgabe somit der Deutschen Bahn AG.

Ein Verbleib des Bestandsbauwerks bei der Vorhabenträgerin scheidet aus. Eine

Unzumutbarkeit ergibt sich zwar nicht schon aus dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14

GG, weil die Vorhabenträgerin als öffentliches Unternehmen sich darauf nicht berufen

kann. Es ergeben sich allerdings Grenzen aus den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben

der Vorhabehträgerin in Verbindung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit

Um die Interessen der DB InfraGO AG als Eigentümerin zu berücksichtigen, ist die

Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG im Ergebnis so auszulegen, dass dann

keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen

Zustands sprechen, und somit die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn die Erhaltung

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Plarfeehrellur^sbeschluss gemäß § 16 Abs. 1 AEG für aas Vorhaben „Erneuerung der Eisecbahnuberfuhrung Detfemlktorucke", Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut-Bayer. Eisenstein, ____________________________Az, 651 ppU/011 -20238007, vom 22.05.2026

des Baudenkmals dem Eigentümer nicht zumutbar ist (BayVGH, Urteil vom 27 9.2007,

Az 1 B 00.2474, Rn. 59 -juris).

Die Erhaltung des Baudenkmals ist dem Eigentümer dann unzumutbar, wenn sich die

Ziele des Denkmalschutzes schon aus „tatsächlichen" Gründen nicht mehr

verwirklichen lassen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das

Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht

erhaltungswürdig ist, wenn nur noch sowenig Substanz erhalten ist, dass bei einer

Sanierung die Identität des Denkmals verloren ginge und nur noch eine Rekonstruktion

entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 BayDSchG genügende

Nutzung nicht in Betracht kommt (BayVGH, Urteil vom 27.9.2007, Az. 1 B 00 2474, Rn.

74, 78f., juris; BayVGH, Urteil vom 18 10.2010, Az. 1 B 06.63, Rn. 40, 41, juris). Es

bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine Sanierung der Brücke Überhaupt möglich

ist, ohne die Den km al Identität zu zerstören. Das BLfD führt in seinem Schreiben vom

14.09.2021 unter Bezug auf das Gutachten aus 2020 aus, dass eine De* und

Wiedermontage der Brücke vermutlich nicht gelingen würde, weil die Einzelteile in ihrer

aktuellen Konfiguration unter Zwangsspannung stünden und nicht exakt wieder

zusammengefügt werden könnten. Weiterhin müssten ein wettergeschützter

Arbeitsbereich und schwere Hubtechnik bereitgestellt werden Dennoch könnte auch

mit erheblichem Aufwand nur ein „Minimum an historischer Bausubstanz" erhalten

werden. Damit spricht einiges dafür, dass die oben genannte Voraussetzung -

fehlende Sanierungsfähigkeit des Denkmals — vorliegt Das BLfD hat zu diesem Punkt

in der Sache nicht anders vorgetragen.

Auch wenn eine Weiternutzung zu anderen Zwecken als dem des Eisenbahnverkehrs

und ein denkmalgerechter Erhalt unterstellt werden, ist dies nicht von den Aufgaben

und Mitteln der Vorhabenträgerin gedeckt

Allerdings ist der Vorhabenträgerin als Eigentümerin die Erhaltung des Denkmals nicht

wirtschaftlich unzumutbar. Die Vorhabenträgerin ist nur eingeschränkt grundrechtsfähig

und kann sich daher nicht auf den Schutz ihres Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1

GG, berufen (BayVGH, Urteil vom 03.08.2004, Az. 8 BV 03.275, Rn. 23ff, juris;

BVerfG, Urteil vom 07.11.2017, Az. 2 BvE 2/11, Rn. 271 ff, juris) Denn sämtliche

Anteile an ihr werden vom Staat gehalten In der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Grundrechte für eine juristische Person

des privaten Rechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) nicht gelten, soweit ihre Funktion in der

Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben der

Seil« 64 von 66

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 13 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn Überführung Deffernikbrücke", Bahn.km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer Eisenstein, Az. 651ppü/011-2023WJ7, vom 22.05.2026

Daseinsvorsorge besteht (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2016, Az. 4 B 27/16, Rn. 8,

juris). Dies ist bei der DB InfraGO AG als Vorhabenträgerin der Fall.

Grenzen ergeben sich jedoch aus den der Vorhabenträgerin zugewiesenen Aufgaben

Der Einsatz von Finanzmitteln für den Erhalt einer Überführung, die nicht dem

Eisenbahnverkehr dient, kommt nicht in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des

Gesetzes Über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) ist

Aufgabe der zum Konzern gehörenden Vorhabenträgerin das Betreiben der

„Eisenbahninfrastruktur*. Darunter sind gemäß § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen der

Eisenbahn zu verstehen. Bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen

Aufgaben ist die Vorhabenträgerin an die allgemeinen Grundsätze der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (§ 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO))

und hat die ihr zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden einzusetzen {§ 23

BHO). Der Erhalt eines Baudenkmals mit anderweitiger Nutzung fällt nicht mehr unter

die Kemaufgabe, die Eisen bahn Infrastruktur zu betreiben und instand zu halten.

Aus dem Status der DB AG als Unternehmen im Eigentum des Bundes (vgl. Art. 87e

Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)) ergibt sich nichts

anderes. Auch als öffentliches Unternehmen ist die Vorhabenträgerin nicht in

gesteigertem Maße verpflichtet, für die Erhaltung von Baudenkmälern in ihrem

Eigentum zu sorgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29 06.1992, Az. 1

S 2245/90, Rn. 35, juris).

Selbst wenn ein Kulturauftrag des Bundes generell bejaht werden kann, ist jedenfalls

die Vorhabenträgerin mit ihrer gesetzlich klar umrissenen Aufgabe weder dazu

verpflichtet noch ausgestattet, diesen zu erfüllen.

Schließlich kann den Belangen des Denkmalschutzes in diesem Fall nicht auf eine

weniger beeinträchtigende Weise Rechnung getragen wertem Eine sich anderweitig

aufdrängende, die Belange des Denkmalschutzes besser wahrende Alternative

existiert nicht. Den Belangen des Denkmalschutzes kann im vorliegenden Fall lediglich

durch die Anfertigung einer fachgerechten Fotodokumentation der Deffernikbrücke vor

deren Rückbau Rechnung getragen werden. Dazu dienen die Nebenbestimmungen

u nter A.4.4Fe h lerI Verweis q uelle kon nte nich t gefu nden werde n..

Dem Rückbau der Deffernikbrücke stehen im Ergebnis keine durchgreifenden

gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Vielmehr überwiegen insgesamt

die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange {öffentliches

Verkehrsinteresse, Sicherheit der Infrastruktur, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Seite $5 von 88

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Planfeststellungsbaschlu$$ gömsß § 19 Abs. 1 AEG fDr das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahn üDerföhrwig Deffernikbrücke", Bahn-km 126.965 der Strecke 6634 LandsM- Bayer. Eisenstein, ■Az. 651 ppü/O11-2Q23#0Q7, vom 22.05.2026

Natur- bzw. Gebietsschutz) die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes. Eine

fachgerechte Dokumentation vordem Rückbau ist beauflagt. Die Erlaubnis zur

Beseitigung des Baudenkmals „Deffernikbrücke“ nach Art 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BayDSchG kann daher im Rahmen der Konzentrationswirkung erteilt werden.

  1. Mit Schreiben vom 17.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben

Bodendenkmäler Bodendenkmäler sind im Bereich der Planungsfläche nicht bekannt Das Risiko wird aufgrund der Lage und aufgrund der momentanen Denkmalkenntnis sehr gering eingeschätzt bei den geplanten Bauarbeiten Bodendenkmäler bzw. archäologische Funde oder Befunde zu zerstören.

Falls durch die Baufirmen oder andere am Bau beteiligte Personen archäologische Befunde und / oder Funde beim Bau entdeckt werden sollten, ist dies dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bzw. der Unteren Denkmalsehutzbehörde unverzüglich zu melden (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG). Das Eigentum beweglicher Bodendenkmäler (Funde) liegt gern. Art. 9 Abs. 1. BayDSchG mit deren Entdeckung beim Freistaat Bayern. Ich möchte Sie bitten, dies an den Maßnahmeträger bzw. die Baufirmen weite rzu leiten.

Entscheidung.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, dass bei Archäologischen Befunde und / oder Funde, die beim Bau

entdeckt werden, diese dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bzw. der

U nteren De n km a Ischutzbehörde u nverz ü gl i ch gemeldet werde n.

B .4.3.6 Nati on a I parkve rwa Itu ng Baye risc h er Wald

  1. Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Die DB Netz AG plant die Anlagenerneuerung der Eisenbahnüberführung (EÜ) „Deffernikbrücke" bei km 126,965 auf der Strecke 5634 Landshut bis Bayerisch Eisenstein. Im Nordosten des Planungsraumes befindet sich der Nationalpark Bayerischer Wald, sowie die gleichnamigen FFH- und Vogelschutzgebiete (DE 6946-301/-4O1). Diese Schutzgebiete werden durch die Einrichtung der BE-Flächen, Zufahrts- und Baustraßen, der Umleitungsstrecke und die Behelfsbrücke durch das geplante Bauvorhaben tangiert Die NPV wurde daher frühzeitig in die Planungen eingebunden.

  1. Die Belange hinsichtlich Besuchermanagement (insbesondere bezüglich Baustraße und Umleitungsstrecke) wurden in den Planungen aufgenommen. Die naturschutzfachlichen Belange der NPV wurden weitestgehend berücksichtigt und im LBP abgearbeitet Die gefundenen Kompromisse im Zusammenhang mit der Baustraße und der Umleitungsstrecke stellen die aus Sicht der Nationalparkverwaltung am besten zu vertretenden Alternativen dar. Für alle Eingriffe innerhalb des Nationalparkgebietes, die einem Verbot nach § 9 der Seite 66 von 86

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Planfea tslellungsbesch luse gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der EisenbahnDberfOhrung Deffemfrbrucfce",'Bahn-krn 126,$65 dar Streck« 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, 'Az 651 ppü/O11-2023*007, vom 22.05.2026

Nationalparkverordnung (BayWaldNatPV) unterliegen, ist im Rahmen der Planfeststellung eine Befreiung gemäß §12 BayWaldNatPV zu erwirken. Grundsätzlich spricht die NPV unter Einhaltung der Vorgaben des LBP ihr Einvernehmen aus. 2. Als Ergänzung zu den Vermeidungs-ZMinimierungsmaßnahmen im LBP wird gefordert, dass die Ausbreitung von Neophyten in den Wirkräumen zu verhindern ist. Dazu sind die Wirkräume hinsichtlich des Auftretens von Neophyten durch die umweltfachliche Bauüberwachung zu beobachten und ggf geeignete mechanische Bekampfungsmethoden einzuleiten (keine chemische Bekämpfung innerhalb des NP-Gebietesl). Es wird ggf. eine mehrmalige Mahd empfohlen, wobei sich die Intervalle an der Aufwuchsentwicklung und der Ausbreitungsstrategie der jeweiligen Art zu orientieren haben. Die Beobachtung sowie ggf. notwendige Bekämpfungsmaßnahmen haben mit den ersten Baumaßnahmen zu beginnen und sind über einen Zeitraum von mind. 3 Jahren nach Beendigung der Bauarbeiten bzw. bis zur vollständigen Bekämpfung fortzuführen. 3. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Baustraße und die Umleitungsstrecke innerhalb der Managementzone des Nationalparks befinden. Hier sind zum Schutz angrenzender Wald besitze r ggf. notwendige Waldschutzmaßnahmen zu ergreifen Im Falle großer, nicht planbarer Störungsereignisse (z. B. Windwurf, Borkenkäfer) sind kurzfristig in gegenseitiger Absprache Lösungen für eine zügige Holzabfuhr zu finden. Die Effektivität der Waldschutzmaßnahmen darf durch die Baumaßnahmen und die Umleitung nicht in Frage gestellt werden. 4. Der Eingriff in die genannten Natura2000-Gebiete ist temporar, nur auf die Dauer der Bauphase, gegeben. Bauliche Eingriffe werden anschließend wieder zurückgebaut und in den ursprünglichen Zustand versetzt. Die Zunahme der Störung durch Baubetrieb und Umleitung wird aufgrund der Vorbelastung durch Zugverkehr, betrieblichen Verkehr (Haus zur Wildnis, Tierfreigelände) sowie des hohen Besucheraufkommens in diesem Bereich nicht als erhebliche Beeinträchtigung eingestuft. Eingriffe m das angrenzende FFH-Gebiet "Oberlauf des Regens und Nebenbäche" (DE 7045-371) werden in einer FFH-Vorprüfung als Teil der vorgelegten Unterlagen behandelt.

  1. Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben:

Die Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald hat mit Mail vom 13.01 25 Stellung zur Planfeststellung genommen Es werden dazu noch folgende Punkte ergänzt:

5 Die als Umleitungsstrecke dienenden Wege sind nach der Baumaßnahme auf Kosten des Vorhabenträgers wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzten. Zu diesem Zweck hat vor der Maßnahme eine visuelle Dokumentation des Ausgangszustandes im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermines zu erfolgen. Ggf. sind zwischenzeitlich notwendige Aus besserungsmaßnahmen vom Vorhabenträger zu veranlassen.

  1. Die Verkehrssicherungspflicht der Ausweichrouten geht während ihrer Nutzung durch den öffentlichen Verkehr auf den Vorhabenträger über. Sollten Eingriffe in den Ba um*/St rauchbestand notwendig werden, sind diese mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen. Die Kosten trägt hierbei der Vorhabenträger. Sollte jahreszeitlich auch eine Räum* und Streupflicht auftreten, obliegt diese ebenfalls dem Vorhabenträger.

Für die Beschilderung und Absicherung der Ausweichrouten ist der Vo rh a benträg er ,ve rantwortl ich, d ie N P V ist zu betei l igen.

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Planfeststellurigsbeechlugs gemäß § 13 Abs. 1 AEG FOrdas Vorhaben »Erneuerung derEisenDahnÜbedDhmrig DeffernlkbrQcke', Bahn-km 126,965 der SIracfca 6634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 661PPQ/011-2023M07, vorn 22.05.2026

Entscheidung:

Zuf.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin hat mit Tektur vom

20.03.2026 die Planung zur Verkehrsführung für die Anwohner und Besucher der

Ortschaft Zwies lerwaldhaus in den Zeiträumen mit Gefährdungspotential konkretisiert.

Es wird die Umleitungs Variante 1 umgesetzt (siehe B.4.2.2). Die Umleitung wurde

zwischenzeitlich mit der Gemeinde Lindberg (siehe B.4.3.1) und der

National park Verwaltung abgestimmt. Ein entsprechender Nachtrag zum

Bauerlaubnisvertrag vom 29.04.2026 liegt vor. Ebenso liegt die Zustimmung des privat

Betroffenen schriftlich vor.

Die Voraussetzungen der Befreiung gemäß § 12 Nationalparkverordnung

(BayWaldNatPV) liegen vor. § 12 Abs. 1 S 1 BayWaldNatPV verweist auf die

Ausnahmetatbestände des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 BNatSchG Das Vorhaben liegt im

überwiegenden öffentlichen Interesse, sodass der Grund des § 67 Abs. 1 Nr. 1

BNatschG vorijegt

Zu 2. und 3.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt In ihrer

Rückäußerung, die Forderungen in der Ausführungsplanung umzusetzen

Zu 4.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Zu 5.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in Ihrer

Rückäußerung, die Forderungen in der Ausführungsplanung umzusetzen.

Zu 6.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Umleitungsstrecke wird bauzeitlich

öffentlich gewidmet. Damit liegt die Verkehrssicherungspflicht für die

Umleitungsstrecke bei der Gemeinde Lindberg.

Die Umleitungsstraße für den Öffentlichen Verkehr und die teilweise parallel

verlaufende Baustraße westlich des Forstweges werden durch geeignete Maßnahmen

baulich voneinander getrennt und eine Durchmischung von Umleitungs- und

Baustellen verkehr verhindert.

Zu beiden Seiten des öffentlich gewidmeten Forstweges r d.B wird ein

Sicherungsstreifen von 35 m Breite ausgewiesen und die Verkehrssicherheit durch

regelmäßige Kontrollen des Baumbestandes durch den Vorhabenträger unter Seite 69 von 39

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Planfeststellungsbeschluss gemäß §18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der EisenbahnüberfÜhrung Deffernikbrücke', Bahnern 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppiV011 -2023#007. vom 22.05.2026

Mitwirkung der Nationalparkverwaltung sichergestellt (Sicherung auf mindestens einer

Baumlange)

Für die Umleitungsstraße wird eine verkehrsrechtliche Anordnung durch den

Vorhabenträger bzw dessen Beauftragten beantragt Die Erstherstellung der

Umleitungsstraße mit Ausbau der Bahnhofstraße und des Forstweges

(Ausweichstellen, Rückstau bereiche, Beschilderung, Ampeln etc.) erfolgt durch den

Vorhabenträger nach Auflagen der verkehrsrechtlichen Anordnung. Die entstehenden

Kosten werden durch den Vorhabenträger getragen.

B.4.3.7 Staatliches Bauamt Passau

Mit Schreiben vom 16.12.2026 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Die geplante Erschließung für die o.g. Baustelle erfolgt u.a. von der B 11 aus Über die Einmündung der GV-Straße Richtung Zwieslerwaldhaus. Darüber hinaus wird eine Teilfläche des BH-Straßengrundstückes Fl.-Nr 96/2, Gemarkung Zwieslerwaldhaus, als Baustelleneinrichtungsfläche bzw. für die provisorische Radwegführung entlang der B 11 während der Bauzeit beansprucht.

Der Nutzung des Straßengrundstückes Fl-Nr. 96/2, Gemarkung Zwieslerwaldhaus, wird unter folgenden Auflagen seitens des Staatlichen Bauamts Passau zugestimmt:

  1. Straßenentwässerunq B 11: Die am Straßenrand der B 11 verlaufende Straßenentwässerung darf durch die geplante provisorische Radwegführung bzw. die Baustelleneinrichtungsfläche nicht, beeinträchtigt werden. Insbesondere darf es durch die baubedingten Veränderungen zu keinem Wasseraufstau in der Fläche kommen, der in der Folge zu einem Abfließen des Oberflächenwassers über die Fahrbahn der B 11 führen kann. Dies ist auch während der Wintermonate,in denen die Baustelle ggf. ruht, sicherzustellen.

Die Abflussfähigkeit des Durchlasses an der nordöstlichen Ecke des Grundstückes, der unter der GV-Straße Richtung Zwieslerwaldhaus hindurch zur Großen Deffernik führt, darf durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

  1. Wegweisende Straßenbeschilderuna: Die wegweisende Beschilderung an der B 11 im Bereich der Abzweigung Richtung Zwieslerwaldhaus kann — soweit aus bahnbetrieblicher Sicht unbedingt erforderlich - im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Passau versetzt werden. Hierzu ist rechtzeitig vorab eine Abstimmung mit dem StBA Passau herbeizuführen.

Das ggf. erforderliche Umsetzen der wegweisenden Beschilderung hat der Vorhabenträger auf seine Kosten in Ei gen Verantwortung durchzuführen. Die Standsicherheit der neu herzu stell enden Fundamente {ggf. auch Fertigteilfundamente) ist durch den Vorhabenträger gegenüber dem StBA Passau nachzuweisen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die wegweisende Beschilderung durch den Vorhabenträger wieder am ursprünglichen Standort aufzustellen. Die bestehende StVO-Beschilderung wie z B. Vorfahrtszeichen (Z 306) sowie Vorfahrt gewahren (Z 205) darf nicht verändert oder versetzt werden.

Selle 69 von 85

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Planfests teilung$t)e$chluu gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffemikbrocke*, Behn-km 126,965 derSfrecKe 5634 Landshut - Bayer Eisenstein, Az. 661 ppD/O11-2023*007, wm 22.05.2026

  1. Gestaltung des provisorischen Radweges am Fahrbahnrand derB 11: Zur Absicherung des provisorischen Radweges ist zwischen der Fahrbahn der B 11 und dem Radweg eine mobile Schutzeinrichtung vorzusehen. Die Vorderkante der Schutzeinrichtung muss zum Rand der asphaltierten Fahrbahn einen Abstand von mindestens 50 cm e Inhalten. Die Beschilderung des Radweges ist im Vorgriff der Baumaßnahme mit der unteren Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Regen, der zuständigen Polizeiinspektion Zwiesel und dem Staatlichen Bauamt Passau abzustimmen. Die entsprechende Verkehrs rechtliche Anordnung für die Beschilderung des provisorischen Radweges ist durch den Vorhabenträgervor Beginn der Baumaßnahme bei der unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Die Unterhaltung des provisorischen Radweges ist vorab zwischen der Gemeinde Lindberg und dem Vorhabanträger zu klären.

  2. Verkehrsrechtliche Anordnungen die B 11 betreffend im Hinblick auf die Baustellenzufahrt bleiben der Entscheidung der unteren Straßenverkehrsbehörde am LRA Regen Vorbehalten. Dies gilt auch für die bestehende Bushaltestelle an der B11 im Bereich der Einmündung der GV-Straße Richtung Zwieslerwaldhaus. Der Vorhabenträger hat hierzu rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten einen Antrag auf Verkehrs rechtliche Anordnung beim LRA Regen • Verkehrsbehörde - zu stellen. •

Die Bundesstraße 11 ist im Bereich der Baustelle nzufahrten laufend zu reinigen, um eine verkehrsgefährdende Verschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Dies gilt besonders bei nasser Witterung.

Nach Abschluss der Bau arbeiten an der EBÜ Deffemikbrücke ist der ursprüngliche Zustand im Saitanbereich der B 11, insbesondere die Straßenentwässerung betreffe n d, w l ederherzu stellen.

  1. Ansonsten besteht bei Einhaltung unserer Anmerkungen Einverständnis mit dem Vorhaben.

Entscheidung:

Zu 1. bis 3.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

ROckäußerung, die Forderungen und Auflagen zu berücksichtigen und einzuhalten

Zu 4.

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin sichert in ihrer

ROckäußerung zu, die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen fristgerecht bei

der zuständigen Verkehrsbehörde beim Landratsamt Regen zu beantragen. Zudem

wird bestätigt, die Forderungen und Auflagen zu berücksichtigen und einzuhalten.

Zu 5.

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

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. PlanfeststeHungsbesctiluss gemäß § 19 Abe. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der EisenDahnUDerführung Deffernikbröcke', Bahn«km 126,965 der Strecke 5634 Landshut «Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/011 -2023#007t vom 22.05.2026

B.4.3.8 Regierung von Niederbayern

Mit Schreiben vom 27.02.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Regierung von Niederbayern wurde als Träger öffentlicher Belange durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg mit Schreiben vom 17.01,2025 am o,g. Anhörungsverfahren beteiligt. Mit diesem Schreiben erhalten Sie die Gesamtstellungnahme der Fachsachgebiete, welche intern beteiligt wurden. Der Vollständigkeit halber sind die ausführlichen Stellungnahmen der Sachgebiete 50 (Technischer Umweltschutz) und 60 (Agrarstruktur und Umweltbelange) als Anlagen diesem Schreiben beigefügt. Darüber hinaus sind die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Passau sowie der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regen als Anlagen beigefügt, wenngleich Ihnen diese separatzugehen werden oder bereits zugegangen sind.

Insbesondere wird um Berücksichtigung der Auflagen Vorschläge unter 1.2 und 2.2 sowie der weiteren Hinweise unter 2.3 gebeten.

  1. Immissionsschutz, SG 50-Technischer Umweltschutz

Mit Schreiben vom 20.02.2025 hat das Fachsachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz zum antrags gegenständlich an Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung über die Große Deffernik in km 126,965 (Deffernikb rücke) Stellung genommen

1.1 Beurteilung des Vorhabens s

Für die Beurteilung des Vorhabens sind aus Sicht des Technischen Umweltschutzes vor allem baubedingte Lärmimmissionen und Erschütterungen sowie betriebsbedingte Lärmimmissionen von Bedeutung Die Antrags unterlagen enthalten eine schall* und erschütterungstechnische Untersuchung (Bericht Nr. 250-6776-3) der Möhier+Partner Ingenieure AG.

1.1.1. Betriebsbedingte Geräusch Immissionen

Der Ersatzneubau der Deffernikbrücke stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar. Es war deshalb zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Änderung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV handelt. Da sich die Beurteilungspegel des Sch lenen Verkehrslärms im vorliegenden Fall wederum mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) zur Tagzeit oder mindestens 60 dB(A) zur Nachtzeit erhöhen, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung im o.g. Sinne. In der schalltechnischen Untersuchung wurden nach Umsetzung des Ersatzneubaus Beurteilungspegel von bis zu 59,9 dB(A) tags und bis zu 56,9 dB(A) bzw. eine Erhöhung um bis zu 1,1 dB(A) ermittelt. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergibt sich somit aus dem geplanten Ersatz neu bau nicht.

1.1.2. Baubedingte Geräusch! mm iss Ionen

Die schalltechnisch relevanten Bauphasen lassen sich in sechs Abschnitte unterteilen:

Bauphase 1: Baustelleneinrichtung Bauphase 2: Neuer Überbau rechts der Bahn Bauphase 3: Rückbau Bestand in Totalsperrpause Bauphase 4: Brückeneinschub in Totalsperrpause Bauphase 5: Nacharbeiten am Eisenbahnübergang Bauphase 6; Restarbeiten

Die Gesamtbauzeit der Baumaßnahme soll insgesamt voraussichtlich 24 Monate in Anspruch nehmen. Die Arbeiten finden vorwiegend im Tagzeitraum nach AW Baulärm von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr statt. In den Bauphasen 1 - 4 sollen aber antragsgemäß

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PJanfeststeiijngsbesctiluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für dae Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffemlkbrücke", Bahn-km 126,965 der Strecke 56M Landshut - Bayer Eisenstein, ______________________________ Az. 651 ppu/011 »2023*007, vom 22.05.2026 ____________________________

auch Bauarbeiten in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr stattfinden. In der schalltechnischen Untersuchung wurde eine Prognose der zu erwartenden Beurteilungspegel durchgeführt. Die Ergebnisse der Prognose sind in Tabelle 5 der schalltechnischen Untersuchung dargestellt: < Daraus ergeben sich rechnerische Überschreitungen von bis zu 13 dB(A) zur Nachtzeit (Immissionsort 1 in Bauphase 1). Auch in den Bauphasen 2, 3, und 4 kommt es zu Überschreitungen zur Nachtzeit. In den Bauphasen 5 und 6 finden keine nächtlichen Bauarbeiten statt. Zur Tagzeit werden die Immissionsrichtwerte der AW Baulärm eingehalten. Von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit sind 7 Gebäude in Bauphase 1,1 Gebäude in Bauphase 2, 2 Gebäude in Bauphase 3 und 3 Gebäude in Bauphase 4 betroffen. Die Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird dabei jeweils nicht überschritten

Aufgrund der prognostizierten Überschreitungen wurden in der schalltechnischen Untersuchung Minderungsmaßnahmen geprüft. Ein Teil der in der AW Baulärm vorgesehenen Minderungsmaßnahmen kann aufgrund der beengten Platzverhältnisse und dem bestehenden Schienenverkehr nicht umgesetzt werden Es werden primär organisatorische und baubetriebliche Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, bei deren Berücksichtigung sich die unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft auf ein Mindestmaß reduzieren lassen. Die Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Zur Umsetzung der Minderungsmaßnahmen werden entsprechende Formulierungsvorschläge für Nebenbestimmungen in diese Stellungnahme aufgenommen (siehe Punkt 1.2 Auf lagen Vorschläge).

1.1.3. Baubedingte Erschütterungen

In der erschütterungstechnischen Untersuchung wurden die Auswirkungen durch die geplanten Bautätigkeiten anhand von Literatur» und Erfahrungswerten abgeschätzt. Als erschütterungsrelevante Tätigkeiten werden im vorliegenden Fall Abbruch», Verdi chtungs» und Stopfarbeiten sowie Rammarbeiten erwartet. Hierbei werden in einem Abstand von 30 m zu Abbruch-, Verdichtungs- und Stopfarbeiten Betroffenheiten an umliegenden Gebäuden mit Räumen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen nicht ausgeschlossen. Bei den Rammarbeiten werden entsprechende Betroffenheiten in einem Abstand von 60 m zur Baumaßnahme nicht ausgeschlossen. Konkret können im vorliegenden Fall bei der Durchführung von Verdichtungsarbeiten an den Immissionsorten 1, 3 und 4 (Bahnposten 50, Bahnhofstr. 1 und Bahnhofstr. 2) Überschreitungen der Anhalts werte für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden nach DIN 4150-2 nicht ausgeschlossen werden. Der Abstand zwischen Rammarbeiten und schutzbedürftiger Bebauung betragt mehr als 60 Meter, weshalb hier keine relevanten Beeinträchtigungen erwartet werden. Gebäudeschäden nach DIN 4150-3 sind gemäß der erschütterungstechnischen Untersuchung nicht zu erwarten.

Aufgrund der zu erwartenden baubedingten Erschütterungen wurde ein Schutzmaßnahmenkonzept erarbeitet. Es werden entsprechende Auflagenvorschläge zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen in die Stellungnahme aufgenommen.

1.1.4. Kreislaufwirtschaft

Die Antragsunterlagen enthalten in Unterlage 14 ein Boden verwertungs» und Entsorgungskonzept, in dem der Umgang mit den bei der Baumaßnahme anfallenden Abfällen beschrieben ist. Das Konzept ist Bestandteil der Antragsunterlagen und bei der Umsetzung der Baumaßnahme zu berücksichtigen. Aus fachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das beschriebene Konzept

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Planfwtsteflungsbeschlus® gemäß § 18 Abe. 1 AEG FOr das Vorhaben ^Erneuerung der Eisenbahnübelöhrung D«ffemikbrQcke", Sahn-km 126,965 dar Streckt 5634 Landshut - Bayer Eisenstein, ' _______ Az. 651 pp(V011-2023*007, vom 22 05 2026____________________________

1.2 Auflagen Vorschläge

1.2.1 Bau bedingte Geräuschimmissionen

Im Rahmen des Baustellenmanagements sind die in Unterlage 15 der Anträgsunterlagen beschriebenen Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen ausreichend zu berücksichtigen

Bei den Bauarbeiten sind die Anforderungen der „Allgemeinen Verwaltungs Vorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräusch Immissionen (AW Baulärm)“ vom 19.08.1970 zu berücksichtigen.

Die eingesetzten Baumaschinen müssen den Anforderungen der 32. BImSchV i V. m. der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Bei der Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen ist sicherzustellen, dass die Schallleistungspegel der eingesetzten Baumaschinen die Werte der Stufe II der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreiten

Die Baustelle ist so zu betreiben, dass unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (z.B. kein unnötiges Laufeniassen von Motoren usw.).

Die Einwirkzeiten von lärm intensiven Baugeräten sind soweit wie möglich zu minimieren. Arbeiten während der Nachtzeit sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschranken und so kurz wie möglich zu halten.

Schalltechnisch günstige Bauverfahren sind soweit möglich konventionellen Verfahren vorzuziehen. Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl schalltechnisch günstiger Verfahren konstruktiv mitzuwirken.

Lärm intensive Tätigkeiten sollen nicht konzentriert an einzelnen Tagen mit anderen lärm inte ns iven Bau ab I äufen zu s am me ntreffe n. Lärm inte n s ive Arbeiten s i nd soweit möglich auf unterschiedliche Tage zu verteilen.

Rechtzeitig vor der Durchführung besonders lärm intensiver Arbeiten, insbesondere zur Nachtzeit, sind die betroffenen Anwohner umfassend zu informieren.

Es ist ein Ansprechpartner zu benennen, an den sich die Betroffenen im Bedarfsfall wenden können.

Die Arbeiterund insbesondere Maschinenführer auf der Baustelle sind umfangreich über die erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen zu unterweisen.

1.2.2 Baubedingte Erschütterungen

Im Rahmen des Baustellenmanagements ist das in Unterlage 15 der Antrags unterlagen beschriebene Schutzmaßnahmenkonzept zur Minderung der baubedingten Erschütterungen umzu setzen

Es sind erschütterungsarme Baumaschinen und Bauverfahren einzusetzen, die dem Stand der Technik entsprechen.

Rechtzeitig vor der Durchführung besonders erschütterungsintensiver Baumaßnahmen sind die betroffenen Anwohner umfassend zu informieren.

Es ist ein Ansprechpartner zu benennen, an den sich die Betroffenen im Bedarfsfall wenden können.

Begleitend zum Beginn der erschütterungsintensiven Baumaßnahmen sind an den umliegenden Gebäuden (v.a. Bahnpesten 50, Bahnhofstr. 1 und Bahnhofstr. 2) Überwachungsmessungen der Erschütterungen (auch zu Beweis sicherungszwecken) durchzuführen. Bei unerwartet hohen und auch relevanten Erschütterungseinträgen ist das Bauverfahren/E in bring verfahren ggf. entsprechend anzupassen. Die Messungen

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PlanfeststellungebeseMuss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnübarführung DeffemikbrOcke0, Bahn-km 126.965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Az 651ppO/011-2023K07, vom 22:05.2026

sollen von einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle für Erschütterungen durchgeführt werden.

Es sind baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen (Ruhezeiten, Beschränkung der täglichen Betriebszeit Betriebsweise der E rsch ütteru n gsquel le) z u prüfe n bzw_ u mzusetze n.

Hinweis: Bel der Durchführung von erschütterungstechnisch relevanten Arbeiten sind die Bestimmungen der DIN 4150-1:2022-12, der DIN 4150-2:1999-06 und der DIN 4150-3:2016-12- Erschütterungen im Bauwesen - zu berücksichtigen.

  1. Land- und Forstwirtschaft, SG 60- Agrarstruktur und Umweltbelange

Mit Schreiben vom 23.01.2025 hat das Sachgebiet 60 - Agrarstruktur und Umweltbelange in der Landwirtschaft der Regierung von Niederbayern zum antragsgegenständlichen Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung über die Große Deffernik in km 126,965 (Deffernikbrucke) wie folgt Stellung genommen;

2.1 Beurteilung des Vorhabens:

Die bestehende Eisenbahnüberführung wird an gleicher Stelle durch einen Neubau ersetzt.

Im Sachgebiet 60 sollen die Auswirkungen des oben genannten Vorhabens auf die Agrarstruktur beurteilt werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur können vermieden werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Verm e i du n g ode r Verh i nd e ru ng getroffe n werden. Vo rrang ig ha ndelt es s ich d abe i, neben der generellen Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Gegebenheiten, um die Reduzierung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Flächen und um die Reduzierung der Bodenbeeinträchtigungen.

Die Berücksichtigung agrarstruktureller Belange soll dazu führen, dass landwirtschaftliche Flächen in der Produktion bleiben können, um unsere niederbayerischen landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten und die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen regional erzeugten Lebensmitteln und Rohstoffen zu gewährleisten. Bodenschutzmaßnahmen sollen helfen die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten. Nur ein gesunder Boden kann seine Filter-, Puffer- und Speicherfunktion erfüllen und die Auswirkungen des Klimawandels besser tragen.

2.1.1 Flächenbetroffenheit

Die konkrete Flächenbeanspruchung ist ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der agrarstrukturellen Belange. Aus agrarstruktureller Sicht ist der Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugungsflächen für die Maßnahme relevant. Eine zusammenfassende Tabelle zur Flächenbetroffenheit, die den temporären und dauerhaften Bedarf an Flächen für das eigentliche Bauvorhaben und den Bedarf an Flächen dauerhaft oder nur vorübergehend für den notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleich ausweist, ist nicht vorhanden.

Nach der Sichtung der Unterlagen gehen wir allerdings davon aus, dass landwirtschaftlich genutzte Fläche lediglich vorübergehend für temporäre Zufahrten oder Arbeitsflächen während der Bauphase benötigt werden. Laut den Angaben in den Unterlagen dürfte es sich um 1.035 m2 handeln (Unterlage 10, S. 35). Wir gehen davon aus, dass die beanspruchten Flächen im Anschluss wieder der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Verfügung stehen. Wir bitten um die Bestätigung unserer Annahme

Im Erläuterungsbericht wird kommuniziert, dass im Endzustand keine zusätzlichen Flächen außerhalb des DB-Grundes erforderlich sind (Unterlage 1, S. 22). Aus agrarstruktureller Sicht ist sicherzustellen, dass die durch die Baumaßnahme in Seite 74 von 88

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Plar restetellungsbeschl ass gemäß § 18 Abs: 1 AEG Für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahnüberfthrung DefferniKbrücKe*, Bahn-km 126,955 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein. Az. 651ppO/D1 1-2023WW7, vom 22^05.2026

Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen vor der Rückgabe an die Bewirtschafter einer fachgerechten Rekultivierung unterzogen werden

2.1.2 . A11 gemei ne H inweise zu r Ag rarstru ktu r

Die Unterlagen lassen darauf schließen, dass die Maßnahme kaum landwirtschaftliche Flächen belastet und im Wald umgesetzt wird. Sollten sich durch die Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Agrarstruktur ergeben, müssten die unter Umständen auftretenden Beeinträchtigungen, Erschwernisse oder Schäden sowie die dazugehörigen Lösungsansätze in den Unterlagen aufgeführt werden.

2.1.3 Hinweise zum Bodenschutz

Neben dem Flächenverbrauch ist der Bodenschutz aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht prioritär Gerade für Flächen, die nach der Maßnahme wieder der landwirtschaftlichen Erzeugung zu geführt werden können, muss eine fachgerechte Rekultivierung gewährleistet sein. Das betrifft besonders Arbeite- und Lagerflächen, Baustelleneinrichtungen, Baustreifen und Baustraßen, die nur vorübergehend genutzten werden.

Bei der Beanspruchung landwirtschaftlicher Böden bitten wir um die Zusicherung, dass bei den Bauarbeiten die einschlägigen DIN-Normen, den Bodenschutz betreffend, eingehalten werden. Insbesondere die DIN 19639 ist bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben Stand der Technik.

Die Unterlagen beschreiben, dass die Anleitung zur Detailausführung bezüglich der Bodensch utzm aßn ah m e n d u roh d i e umweltfach I lohe Ba u überwach ung e rfolgt (Unterlage 10, S. 28). Aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht kann die Überwachung des Bodenschutzes bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben ausschließlich durch eine boden kund liehe Baubegleitung erfolgen. Aufgrund bestehender Zielkonflikte ist es nicht möglich, eine bodenkundliche Baubegleitung mit einer ökologischen Baubegleitung zu kombinieren.

2.1.4 Ag rarstru ktu re 11 e H i n weis e zur Ko m pensation

Durch die bau* und anlagenbedingte Flächeninanspruchnahme ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 30.513 Wertpunkten (WP) (Unterlage 1, S. 22ff; Unterlage 10, 8. 32 ff). Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Kompensationsbedarf von 30.513 WP nach Bayerischer Kompensationsverordnung (BayKompV) ausschließlich über die Nutzung einer Ökokontofläche auf dem Flurstück Nr. 646 der Gemarkung Arrach realisiert wird. Die Durchführung der Kompensatio ns Verpflichtung erfolgt durch Aufwertungsmaßnahmen im Wald. Es handelt sich um eine aus agrarstruktureller Sicht optimale Umsetzung der notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleichs Verpflichtung, da dabei landwirtschaftliche Fläche nicht in Anspruch genommen wird.

Wir freuen uns über die Wied erhe rate Hungs* und Vermeidungsmaßnahmen, die einen Kompensationsbedarf vermeiden. Für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme 009_CEF) kommt es zur Aufwertung einer FIäche von 0,12 ha. Aus agrarstruktureller Sicht sollte diese Aufwertungsmaßnahme bei der Wertpunkte berechn ung nach BayKompV berücksichtigt werden (§ 2 (2) BayKompV). Wir bitten um Prüfung und gegebenenfalls um die Berücksichtigung der Wertpunkte

Ein weiterer Flächenanspruch für den naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Ausgleich (Unterlage 11, S. 42) der Baumaßnahme scheint nicht zu bestehen. Wir bitten auch hier um die Bestätigung unserer Annahme.

2.1.5 Zusammenfassung

Die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Agrarstruktur werden in den bereitgestellten Dokumenten nicht dargestellt. Wir gehen davon aus, dass Seite 75 von 86

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PlanhsMtellungsbesohluas gemäß § 10 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung Cer Eisenbahnüberführung Deffemlkbrucke", Bahnkm 126,965 dar Strecke 5654 Landshut Bayer Eisenstein, •'Az, 651 ppüftjl 1 2023007, vom 22.05.2026

landwirtschaftliche Flächen von dem Vorhaben kaum betroffen sind. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch die Auswirkungen auf die Agrarstruktur überschaubar sind. Als landwirtschaftliche Fachstelle stützen wir uns auf die vorhandenen Unterlagen. Die Unterlagen beinhalten keine Aussagen zu landwirtschaftlichen Betroffenheiten. Sofern agrarstrukturelle Belange im Verfahren gewürdigt werden sollen, bitten wir um eine Klärung der aus land Wirtschaft! ich fachlicher Sicht unklaren Sachverhalte. Gerne steht das Sachgebiet 60 der Regierung von Niederbayern für einen bilateralen Austausch zur Verfügung.

2,2 Auflagen Vorschläge

Die beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen sind im Anschluss wiederder landwirtschaftlichen Erzeugung zur Verfügung stehen.

Aus agrarstruktureller Sicht ist sicherzustellen, dass die durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen vorder Rückgabe an die Bewirtschafter einer fachgerechten Rekultivierung unterzogen werden. Das betrifft besonders Arbeits- und Lagerflächen, Baustelleneinrichtungen, Baustreifen und Baustraßen, die nur vorübergehend genutzten werden.

Bei der Beanspruchung landwirtschaftlicher Böden sind die einschlägigen DIN* Normen, den Bodenschutz betreffend, einzuhalten. Insbesondere die DIN 19639 ist bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben Stand der Technik.

2.3 Weitere Hinweise

Aus i and wirtschaftlich fachlicher Sicht kann die Überwachung des Bodenschutzes bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben ausschließlich durch eine bodenkundliche Baubegleitung erfolgen. Aufgrund bestehender Zielkonflikte ist es nicht möglich, eine bodenkundliche Baubegleitung mit einer ökologischen Baubegleitung zu kombinieren

Für die vorgezogene Ausgleichs maßnahm e (CEF-Maßnahme 009_CEF) kommt es zur Aufwertung einer Fläche von 0,12 ha. Aus agrarstruktureller Sicht sollte diese Aufwertungsmaßnahme bei der Wertpunkteberechnung nach BayKompV berücksichtigt werden (§2 (2) BayKompV). Das Sachgebiet 60 bittet um Prüfung und gegebenenfalls um die Berücksichtigung der Wertpunkte.

Ein weiterer Flächen anspruch für den naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Ausgleich (Unterlage 11, S. 42) der Baumaßnahme scheint nicht zu bestehen Das Sachgebiet 60 bittet hier um die Bestätigung der Annahme.

Sofern agrarstrukturelle Belange im Verfahren gewürdigt werden sollen, wird um eine Klärung der aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht unklaren Sachverhalte gebeten. Gerne steht das Sachgebiet 60 der Regierung von Niederbayern für einen bilateralen Austausch zur Verfügung.

Forstfachliche Belange wurden in der Stellungnahme nicht berücksichtigt.

  1. Naturschutz und Landsohaftepflege, SG 51 - Naturschutz

Das Sachgebiet 51 - Naturschutz der Regierung von Niederbayern verwies mit Email vom 29.01.2025 auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regen, welche dem Eisenbahn-Bundesamt bereits vorliege und auf welche vollinhaltlich verwiesen würde. Die entsprechende Stellungnahme ist diesem Schreiben der Vollständigkeit halber baigefügt

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P larfeststeil j ngsbeschl uas gemäß § 16 Abs. 1 AEG hl r das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnüberführung DeffemlkbrVCke*, Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppQ/011-2023WQ7, vom 22.Q5.2Q26

  1. Verkehrsinfrastruktur, SG 31 - Straßenbau und SG 32 - Planfeststellung, Straßen recht, Bau recht

Das Sachgebiet 31 - Straßenbau der Regierung von Niederbayern verwies mit Email vom 28.01.2025 auf die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Passau, welche dem Eisenbahn-Bundesamt bereits vorliegen würde und der sich das Sachgebiet 31 vollumfanglich anschließe. Die entsprechende Stellungnahme ist diesem Schreiben der Vollständigkeit halber beigefügt.

Das Sachgebiet 32- Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht der Regierung von Niederbayern teilte per E-mail vom 13.02.2025 mit, dass Belange des Sachgebietes nicht von der geplanten Maßnahme betroffen seien. In Bezug auf straßenrechtliche Planungen werde das Staatliche Bauamt seinerseits selbst Stellung nehmen (vgl. Punkt 4)

  1. Denkmalschutz

In Bezug auf den Denkmalschutz teilte das Sachgebiet 32 - Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht der Regierung von Niederbayern per E-mail vcm 13.02.2025 mit, dass das betroffene Landratsamt Regen durch das Sachgebiet 32 der Regierung von Niederbayern aufgefordert worden sei, Stellung zum geplanten Vorhaben zu nehmen. Das betroffene Landratsamt Regen werde die entsprechende Stellungnahme direkt an das Eisenbahn-Bundesamt senden

  1. Wasserwirtschaft, SG 52 - Wasserwirtschaft

Das Sachgebiet 52 - Wasserwirtschaft der Regierung von Niederbayern teilte per E- mail vom 27.01 2025 mit, dass durch das vorgenannte Vorhaben keine überregionalen wasserwirtschaftlichen Belange im Zuständigkeitsbereich berührt seien. Bezüglich örtlicher wasserwirtschaftlicher Belange sei das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf als Träger öffentlicher Belange und allgemein amtlicher Sachverständiger in Wasserrechtsverfahren gemäß Nr. 7.4.5.1.1 WWas zu beteiligen und dessen Stellungnahme / Gutachten sei zu beachten.

Entscheidung:

Zu 1.1

Es ist keine Entscheidung erforderlich Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Zu 1.2.1,

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, die Forderungen und Auflagen zu berücksichtigen und einzuhalten.

Zu 1.2.2

Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer Ruckaußerung, die Forderungen und Auflagen

zu berücksichtigen. Bezüglich der erschütterungstechnischen

Überwachungsmessungen, wird seitens der Vorhabenträgerin nachvollziehbar

ausgeführt, dass gemäß schall- und erschütterungstechnischer Untersuchung

(Unterlage 15) diese nicht erforderlich sind Es werden jedoch gebäudetechnische

Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der Baumaßnahmen für die betroffenen

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Planfests teil ungsteschluss gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eteenböhnüberführung DeffemikbrUcke0, Bahn+m 125,965 der Strecke 6634 Landehut - Bayer Eisenstein Az. 651 ppQ/011-2023*007, vorn 22.05.2026

Gebäude durchgeführt. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Einschätzung

der Vorhabenträgerin an. Nachdem sich die betreffenden Gebäude in einem Abstand

zu den Rammarbeiten von mehr als 60 m befinden, können Gebäudeschäden

ausgeschlossen werden.

Zu 2.1

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabentrage rin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, dass / • die beanspruchten Flächen im Anschluss wieder der landwirtschaftlichen

Erzeugung zur Verfügung stehen

• die durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen

Flächen vorder Rückgabe an die Bewirtschafter einer fachgerechten

Rekultivierung unterzogen werden

• sich durch die Baumaßnahme keine Auswirkungen auf die Agrarstruktur ergeben

• bei den Bauarbeiten die einschlägigen DIN-Normen, den Bodenschutz betreffend,

eingehalten werden

• eine separate bodenkundliche Baubegleitung zur Überwachung des

Bodenschutzes eingesetzt wird t • eine Berücksichtigung der Wertpunkte bezüglich der vorgezogenen

Ausgleichsmaßnahme geprüft wird.

• ein weiterer Flächenanspruch für den naturschutzfachlichen oder

artenschutzrechtlichen Ausgleich (Unterlage 11, S. 42) der Baumaßnahme nicht

besteht.

Zu 2.2

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin bestätigt in ihrer

Rückäußerung, dass alle aufgeführten Auflagen umgesetzt werden.

Zu 2.3

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Es wird auf die Entscheidungen zu 2.1 und 2.2

verwiesen.

Zu 3,

Es wird auf die Stellungnahme des Landratsamtes Regen nebst Entscheidungen

(B 4.3.3) verwiesen.

Zu 4. .

Es wird auf die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Passau nebst

Entscheidungen (B.4.3.7) verwiesen.

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[Seite 79]

PlanfeststeHungstieechluss gemäß § 16 Abs 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahn Überführung Deffemikbrtcke", Bahn-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 65lppü/O11-2023*007, vom 22.05.2026

Zu 5.

Es wird auf die Stellungnahme des Landratsamtes Regen und des Bayerischen

Landesamtes für Denkmalpflege nebst Entscheidungen (B.4.3.3 und B 4.3.5)

verwiesen.

Zu 6.

Es wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf nebst

Entscheidungen (B.4.3.4) verwiesen.

B.4.3.9 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen. Bereich Landwirtschaft

Mit Schreiben vom 23.01.2025 wurde folgende Stellung nahem abgegeben:

Wirschließen uns der Stellungnahme (RNB-60-7252.40.6-1-6-2 vom 23 01.2025) der Regierung von Niederbayern unverändert an

Entscheidung:

Es wird auf die Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern nebst Entscheidungen verwiesen (B.4.3.8). i

il

B.4.3.10 Bezirk Niederbayern - Bezirksheimatpfleger

i

Mit Schreiben vom 16.01.2025 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

  1. I m Ra h men des P l anfeststel l ung sverfa hre ns z u r Erneuerun g d er Eisen bahn Überführung Deffernikb rücke auf dem Gebiet der Gemeinden Bayerisch Eisenstein und Lindberg wurde um eine Stellungnahme gebeten. I Die Stellungnahme erfolgt durch den Bezirksheimatpfleger als Träger öffentlicher Belange. Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Bezirksheimatpflegers, insbesondere auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, sind in Art. 48 Abs. 2 BezO, I Art. 13 Abs. 1 BayDSchG und in den Unterpunkten 3.1 und 3.2 der Richtlinie über I die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten (Heimatpflegerichtlinie -HeiPflR) geregelt. Letztere sieht auch die Pflicht, für den in der Verfassung garantierten Schutz der Landschaft und den Erhalt der Orts- und Siedlungsbilder einzutreten, vor (HeiPflR, 3.2) i Durch die geplante Maßnahme sind die Belange des Denkmalschutzes betroffen, i da es sich bei der für das neue Bauwerk abzubrechenden Eisenbahnbrücke um ein Einzeldenkmal handelt, welches gemäß Art 2 BayDSchG wie folgt in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen ist:

D-2-76-130-30 Ludwigsthal „Eisenbahnbrücke über den Deffernik, Bestandteil der 1877 eröffneten •'Waldbahn'1 von Piatti in g nach Bayerisch-Eisen stein, Pfeiler, Quadermauerwerk mit Eckrustika, steinerne Widerlager, darüber hängendes Fachwerk; bei Km 126,9/'

Bedeutung der Brücke als Baudenkmal

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PI»nf&efctellungsbeschluss garraß § 1 & Abs. 1 AEG für das Vortiaban .Erneuerung der Eisenbahnüberfuhfung OeffemikbrucKe', Bahr-km 126,965 der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein Az. M1W011«2023Ä»7, vom 22.0Ä?n?R

  1. Bau-und Konstruktionsgeschichtliche Bedeutung

Die Deffernikbrücke ist ein bedeutendes Zeugnis des frühen Eisenbahnbaus. Ihr Bau erfolgte im Zuge der Errichtung der Waldbahn von Plattling nach Bayerisch Eisenstein, für die die Bayerische Ostbahn am 25. November 1872 die Konzession erhielt. Die Streckenführung musste einen Höhenunterschied von 400 Metern auf 62 Kilometern bewältigen, was den Bau zahlreicher Ingenieurbauwerke erforderlich machte. Die Brücke ist eines der letzten erhaltenen Bauwerke dieser Strecke, das die Pionierleistung des Eisenbahnbaus im Bayerischen Wald veranschaulicht

Durch den Verlust vieler historischer Eisenbahnbrücken infolge von Kriegszerstörungen oder Modernisierungen stellt die Deffernikbrücke eines der wenigen verbliebenen Beispiele für die Stahlbrückenarchitektur des 19. Jahrhunderts in Deutschland dar. Zusammen mit der Ohetal- und der Nagerlbrücke bildet sie ein einzigartiges Ensemble der Ingenieurskunst dieser Zeit.

  1. Seltenheitswert und nationale Bedeutung

Die Deffernikbrücke zählt zu den letzten noch in Betrieb befindlichen Stahlbrücken aus derzeit vor 1880. Selbst die überregional bekannten Brucken der Wütachtalbahn wurden erst 1890 eröffnet und dienen heute nur noch dem M use u ms verkehr. Verg l eich ba re Bauwe rke, wie di© 1875 fertig gestel Ite Rhein brücke in Hemishofen (Schweiz), sind bereits außer Betrieb.

Im süddeutschen Raum gibt es lediglich eine Handvoll vergleichbarer Brücken, darunter die Rheinbrücke zwischen Waldshut und Koblenz (1859) sowie die Eisenbahnbrücke in Unterreichenbach (1874). Auch in Pionierländern des Brückenbaus wie England und Frankreich sind Bauwerke dieser Art kaum noch erhalten. Dies unterstreicht den hohen bau- und konstruktionsgeschichtlichen Wert der Deffernikbrücke.

  1. Baukünstlerische Bedeutung

Die Brücke vereint technische Funktionalität mit architektonischer Qualität. Ihre Pfeiler wurden aus heimischem Granit gefertigt, wobei einzelne Steine aus Findlingen der Umgebung gewonnen wurden Die Gestaltungselemente, darunter Eckquaderungen und Rustika, sind typische Merkmale des 19. Jahrhunderts, in welchem selbst bei Ingenieurbauten Wert auf ästhetische Einbindung gelegt wurde.

Die filigrane Stahlfachwerkkonstruktion der Brücke steht in bewusstem Kontrast zu den massiven Steinpfeilern, wodurch ein harmonisches Zusammenspiel von Technik und Ästhetik entsteht. Diese Verbindung von Ingenieurskunst und gestalterischer Sensibilität hebt die Deffernikbrücke von anderen technischen Ba uwerken ih rer Zeit ab.

4 Einbindung in die Landschaft

Dia Brücke liegt im Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald. Ihre transparente Fachwerkkonstruktion und die Verwendung regionaler Materialien sorgen dafür, dass sie sich harmonisch in die natürliche Umgebung einfQgt Ein Neubau in Beton wü rde d lese g estalterisch e Ein bind u n g em pfi n d I ich stören.

  1. Abschließende Stellungnahme

Bevor ein Abriss der Brücke in Betracht gezogen wird, sollten sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung und Ertüchtigung des Bauwerks für einen leistungsfähigen Eisenbahnverkehr sorgfältig geprüft werden.

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Planfeslslell jcgabeacti Ijss gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffemikbrücke", Bahn+m 126.965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppü/011-2023#007, vom 22.05.2026

Ein eindrucksvolles Beispiel für eine gelungene Sanierung ist die Müngstener Brücke, die trotz erheblicher Schäden und des vermeintlichen Endes ihres Lebenszyklus umfassend instandgesetzt wurde. Ein weiteres Vorbild bietet der Viadukt Beckerbrücke in Chemnitz: Ursprünglich für den Abriss und Neubau vorgesehen, konnte er mithilfe innovativer Sanierungstechniken für den uneingeschränkten Bahn verkehr erhalten bleiben. Die Einbindung eines Fachbeirats spielte dabei eine entscheidende Rolle

Aus denkmalpflegerischer Sicht ist es unerlässlich, alle Potenziale zur Bewahrung der Deffemikbrücke auszu schöpfen. Eine Sanierung unter Einsatz moderner Technologien wäre nicht nur denkmalgerecht, sondern auch im Sinne einer nachhaltigen Ressourcennutzung geboten.

Die Deffemikbrücke ist ein bedeutendes Kulturgut, das die Geschichte des Eisenbahnbaus in Bayern auf einzigartige Weise dokumentiert. Ihr Verlust wäre für das historische Erbe der Region und die Geschichte der Ingenieurbaukunst sehr hoch.

Entscheidung.

Es wird auf die Planrechtfertigung (B.4.1), die Variantenprüfung (B.4.2.1) und die

Entscheidung zu B.4.3.5 verwiesen.

B.4.4 Stellungnahmen der Vereinigungen

B.4.4.1 Landesfischereiverband Niederbayern e.V.

Mit Schreiben vom 11.12.2024 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Es ist geplant, die im Betreff genannte Brücke über die Große Deffernik abzu reißen und komplett zu erneuern. Die Große Deffernik ist ein Gewässer III. Ordnung. Die Gewässergüte wird mit „mäßig verändert bis deutlich verändert" bewertet (Stand Gewässergüte Kartierung 2017). Bau* und Anlagebedingt liegt der Flussabschnitt im Einflussbereich. Der landschaftspflegerische Begleitplan erläutert hierzu eine Reihe von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen So istz. B. eine Bauzeitenbeschränkung zur Berücksichtigung der Fischlaichzeiten vorgesehen (013V). Vorrichtungen zur Vermeidung von der Einbringung von Schadstoffen und sonstigen Stoffeinträgen zur Erhaltung der Gewässergüte während der Bauphase sind vorgesehen (015V). Nach Beendigung der Bauphase sind als Ausgleichsmaßnahmen die Einbringung von mindestens 10 Strukturelementen, z: B. Wurzelstöcke oder Totholz und Störsteine vorgesehen (014V).

Mit diesen Vermeidungs* und Ausgleichsmaßnahmen besteht Einverständnis. Insbesondere die Ausgleichsmaßnahmen zur Verbesserung der Sirukturgüte sind begrüßenswert.

Sofern der betroffene Abschnitt der Großen Deffernik fischereiwirtschaftlich bewirtschaftet wird, ist der Fischereirechtsinhaber rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu informieren.

Insoweit besteht Einverständnis mit der Maßnahme.

Selt« 81 von 88

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 19 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der Eisenbehn Überführung DeffemikbrUcke", Sahn-km 126,96b der Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein, As. 651 ppü/O11-2023*007, vom 22 05.2026

Entscheidung:

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin sichert in ihrer

ROckäußerung zu, den Fischereirechtsinhaber rechtzeitig vor Baubeginn zu

informieren. Zudem werden die Aussagen und Hinweise zur Kenntnis genommen.

B.4.5 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen

B.4.5.1 Einwender Nr.1

Mit Schreiben vom 29.11.2024 wurden folgende Einwendungen vorgebracht.

Stellungnahme bezüglich Flur Stück Nr, 83/13 und 18/30 Der Baustraße stimmen wir grundsätzlich zu, nur bei der für uns geplanten Hofeinfahrt von einer Breite zwischen 4 - 5 m können wir leider nicht zustimmen.

Laut Plan geht die Baustraße über unser Flurstück und wird zum Ausgleich der Steigung von 17% auf durchgehend 12% aufgeschCrttet. Hierdurch entsteht links & rechts der aufgeschütteten Fahrbahn eine Böschung, die auch auf Höhe unseres Betriebsplatzes entsteht.

• Diese Böschung behindert uns im Winter bezüglich des Winterdienstes sehrl Da wir den anfallenden Schnee durch die für uns geplante 'Hofeinfahrt1’ von nur ca. 4 - 5 m schieben müssen und auch der jetzt dafür genutzte Platz uns dann nicht mehr zur Verfügung steht. • Im Sommer bei den immer häufiger werdenden Starkregen kann auch das auf kurze Zeit viele Regen wasser nicht mehr in die derzeitigen Grünflächen abfließen.

Deshalb wünschen wir die Baustraße auf der Länge unseres Betriebshofes rechts und links ausfließen zu lassen damit keine Gräben, Böschungen oder Absätze entstehen. Hierdurch würden zu keinerlei Jahreszeiten Nachteile für uns oder die Natur entstehen. Wir bedanken uns im Voraus für die Berücksichtigung unserer Bedenken und Sorgen.

Entscheidung:

Es ist keine Entscheidung erforderlich. Die Vorhabenträgerin hat die Planung mit

Tektur vom 20.03.2026 entsprechend dem Einwand umgesetzt. Mit Datum vom

31.03.2026 wurde zwischenzeitlich ein Nachtrag zum Bauerlaubnisvertrag,

abgeschlossen.

B.4.5.2 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter

Für das Vorhaben werden für die Herstelllage, Baustellenzufahrt,

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sowie die Umleitungsstrecke für die

Waldhausstraße bauzeitlich öffentliche Flächen und Flächen Dritter beansprucht.

Dauerhafter Erwerb bzw. dingliche Sicherungen sind nicht vorgesehen.

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Plantas tstelung&basctiluss gemäß § 18 Ate. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der EisenbahnDberfOhrung DefTernikDtöcke", Bahnern 126,965 der Strecke 5634 Landshut • Bayer. Eisenstein. , Az. 651 ppit/O11 »2023*007, vom 22.05.2026

Auf die Einwendungen bezüglich der Umleitungsstrecke hat die Vorhabenträgerin

infolge einer erforderlichen Tektur teilweise Umplanungen vorgenommen. Durch die

Um Planungen, und die Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass den berührten

Öffentlichen und privaten Belangen Rechnung getragen wird.

Es liegt die Zustimmung der beiden privat Betroffenen schriftlich vor.

B.5 Konzerninterne Abstimmung

Das Vorhaben ist konzemintem abgestimmt (siehe Erläuterungsbericht -

planfestgestellte Unterlage 1.1a- Seite 27)

B.6 Gesamtabwägung

Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die

Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange

ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und

untereinander abgewogen.

Die Erneuerung der Eisen bahn Überführung Ist erforderlich, da sich das bestehende

Bauwerk in einem sehr schlechten baulichen Zustand befindet und eine Sanierung des

Bestandsbauwerkes wirtschaftlich nicht darstellbar ist

Hinweise auf anderweitige, bau* und betriebstechnisch einfacher zu realisierende

sowie kostengünstigere Varianten liegen nicht vor. Die Vorhabenträgerin hat zwei ~

weitere Varianten geprüft, die den Belangen des Denkmalschutzes bzw. der

Beibehaltung des Landschaftsbildes im Tal der Großen Deffernik Rechnung tragen.

Diese Varianten sind jedoch mit Nachteilen verbunden, die ausführlich erörtert wurden

und daher nicht weiterverfolgt werden mussten. Die Belange des Denkmalschutzes

müssen im Rahmen einer Gesamtabwägung hinter anderen, ebenfalls stark

betroffenen Belangen zu racktreten. Weil die Belange des Denkmalschutzes sich auch

auf die Dokumentation und den Abbruch der Deffernikbrücke erstrecken, wurden

entsprechende Nebenbestimmungen unter A.4.4 festgesetzt.

Unter B.3 wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine

Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist Das Vorhaben verstößt auch nicht

gegen die in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen

Verbotstatbestände. Zudem sind keine bzw. keine erheblichen nachteiligen

Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgitter ersichtlich

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Planfesistollungsbeschiuss gemäß § 16 Abs. 1 AEG für das Vorhaben .Erneuerung der EisenbahnÜberfuhMng Deffemlkb rücke“, Eahn+m 126,965 der Strecke 5634 Landshut« Bayer. Eisenstein, Az. 651 ppU/O11 -2023*007, vom 22.05.2026

Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben sich - mit Ausnahme der

Den km al schütz beh Orden bzw. des Bezirksheimatpflegers - mit dem geplanten

Vorhaben grundsätzlich einverstanden erklärt. Soweit Forderungen erhoben bzw.

Hinweise und Empfehlungen gegeben wurden, bezogen diese sich ausschließlich auf

die Art und Weise der Vorhabenrealisierung bzw. die nähere Ausgestaltung der

Maßnahme.

Erforderliche Nebenbestimmungen zur Wasserwirtschaft und Gewässerschutz wurden

u nter A.4.1 fe stgesetzt.

Die Unterlage 10a bezüglich der Land Schafts pflege risch an Begleitplanung wurde

entsprechend der Forderungen des Landratsamtes Regen einvernehmlich geändert.

In der festgesetzten Nebenbestrmmung A.4.5 findet der Boden- und Gewässerschutz

unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung bzw.

Abfallantsorgung noch einmal in gesonderter Form Berücksichtigung.

Im Hinblick auf die Belange der Spartenträger wird die Vorhabenträgerin noch einmal

ausdrücklich auf die festgesetzte Nebenbestimmung A. 4.6 aufmerksam gemacht, die

dem Interessenschutz der betroffenen Versorgungsträger dient.

Andere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben berührt sein könnten, sind nicht

erkennbar.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für Drittbetroffenheiten, die in den Unterlagen

bzw. in deren Änderungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Soweit im Zuge der Maßnahmenumsetzung temporär auf Fremdgrund zugegriffen

werden muss, bleibt festzu halten, dass hiergegen keine durchgreifenden Einwände

erhoben wurden. Die Vorhabenträgerin hat, soweit möglich, Umplanungen

vorgenommen und umfangreiche Maßnahmen zugesagt, um auch temporäre Eingriffe

so schonend wie möglich zu gestalten

Es lässt sich feststellen, dass infolge des erheblichen baulichen Eingriffs durch die

Änderung der lichten Weite, der geänderten Brücken ko nstruktionsart und der

geänderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei den berechneten

Beurteilungspegeln Pegelerhöhungen von bis zu 1,1 dB(A) gegeben sind. Diese

Erhöhungen finden jedoch unterhalb von 70/60 dB(A) tags/nachts statt. Nach den

Kriterien der 16. BImSchV stellt der erhebliche bauliche Eingriff in den Schienenweg

somit keine wesentliche Änderung dar, die einen Anspruch auf

Schallschutzmaßnahmen auslöst

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben „Erneuerung der Eisenbahnliberführung DeffernlkbrQcke*, Behn-km 126,965 der Strecke 5634 Landehut - Beyer. Eisenstein, Az. 651ppQ/011-2026#007, wm 22.05.2026

Die Untersuchungen zu den baubedingten Schallimmissionen kommen zu dem

Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der AW Baulärm an Gebäuden im Umfeld

der Baumaßnahme nicht durchgehend eingehalten werden können. Zur Minimierung

wurde deshalb ein umfangreiches Schutzmaßnahmenkonzept infolge baubedingter

Schallimmissionen erforderlich

Darüber hinaus können erschütterungsrelevante Bautätigkeiten im vorliegenden Fall

durch Abbruch-, Verdichtungs-, Stopf- und Ramm arbeiten envartet werden. Auf Basis

der geplanten Bauverfahren sind durch die bau bedingten Erschütterungen

Überschreitungen der Anhalts werte für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden

(nach Teil 2 der DIN 4150) bei Gebäuden mit Wohnungen und vergleichbar genutzten

Räumen mit geringerem Abstand als 30 m zu Abbruch-/Verdi chtungs-ZStopfarbeiten

bzw. 60 m zu den Rammarbeiten nicht auszuschließen. Zur Minimierung baubedingter

ErsehÜtterungsimmissionen wurde ein umfangreiches Schutzmaßnahmenkonzept

erstellt. Zudem werden gebäudetechnische Beweissicherungen vor bzw. nach Ende

der Baumaßnahmen für betroffene Gebäude im Bereich von ersehütterungsintensiven

Bautätigkeiten durchgeführt. Etwaige Gebäudeschäden im Sinne der DIN 4150-3 sind

aufgrund der geplanten Tätigkeiten und der örtlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten.

Ferner wird die Vorhabenträgerin in diesem Zusammenhang durch die festgesetzte

Nebenbestimmung A.4.2 nochmals explizit auf ihre Pflicht zur Einhaltung der

Regelungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschnftzum Schutz gegen Baulärm -

Geräuschimmissiohen“ vom 19.08.1970, MAB11/1970 S. 2, hingewiesen.

Soweit im Zuge der Maßnah men um Setzung temporär auf Fremdgrund zugegriffen

werden muss, bleibt festzu halten, dass die Vorhabenträgerin dem Einwand eines privat

betroffenen Einwenders entsprochen hat und die Planung entsprechend den

Wünschen mit Tektur vom 20.03.2026 angepasst hat. Sonst wurden keine Einwände

erhoben. Bezüglich der geplanten Umleitungsstrecke bleibt festzuhalten, dass der

privat Betroffene der Nutzung zugestimmt hat.

Die konzerninterne Abstimmung ist nach Aussage der Vorhabenträgerin erfolgt.

Durch die Vorhabenplanung sowie die im Planfeststellungsbeschluss verfügten

Nebenbestimmungen konnte sichergestellt werden, dass keine öffentlichen und

privaten Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden und die Belange im

Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt wurden. Das

planfestgestellte Bauvorhaben ist aus Gründen des Gemeinwohls objektiv notwendig

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Plartfeetelellungsbeschlusa gemäß § 18 Abs. 1 AEG fOrtf» Vorhaben »Erneuerung der EisenbahnJberfohrung Deffernlkbrücke', Bahn«km 126,966 dar Strecke 5654 Landshut • Bayer. Eisenstein, ____________________________Az. 651 ppM011-20233007, vom 22.05.2026

und rechtfertigt auch die sich aufgrund des Vorhabens ergebenden Auswirkungen auf

öffentliche und private Belange.

B.7 Sofortige Vollziehung

Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3a VwGO).

B.8 Entscheidung über Gebühr und Auslagen

Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3

und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen

Geb Ohren Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für

individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes

(Besondere Gebühren Verordnung Eisenbahn-Bundesamt - EBAB.GebV Über die

Höhe ergehen gesonderte Bescheide.

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Planfeslstelluogsbeschluss gemäß § 16 Abs. 1 AEG für Cas Vorhaben .Erneuerung der Eisenbahn Überführung DeffemikbrJcke", Bahn-km 126,965 der.Strecke 6634 Landshut - Bayer. Eisenstein, Aa. 651 ppU/011-2023*007, vom 22.05.2026,.

C. RechtsbehelfsbeJehmng

Gegen den vorstehenden Planfeststell ungsbeseh!uss kann innerhalb eines Monats

nach Zustellung Klage beim

Bayerischen Verwaltungs gerichtshof

Ludwigstraße 23,30539 München

erhoben werden.

Der Kl äg er hat i n ne rha I b e i ner F ri st von ze hn Wo chen a b Klageerti äbung d i e zu r

Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. . /

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellüngsbeschluss hat kraft

Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden

Planfeststellungsbeschluss nach§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses

P l anfeststell ungs beseh lusses beim

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Ludwigstraße 23,80539 München

gestellt und begründet werden.

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen

hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von

einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der

Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt

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PlarfestdtellungsDeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben ,Erneuerur»9 der Eisenbahn Überführung Deffernikbröcke’, Bahn«km 126,965 der Strecke 56M Landehut • Bayer. Eisenstein, Ag. 651ppU/01 1-2023*007. vom 22 05.2026 •

Eisenbahn-Bundesamt

Außenstelle Nürnberg

Nürnberg, den 22.05.2026

Az. 651ppü/011-2023#007

EVH-Nr. 3505119

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