2.06.1 DVA-Merkblatt.pdf

Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffernikbrücke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 06:02 (Europe/Berlin)

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MERKBLATT

DVA Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung®

für Investitions- und sonstige Aufwandsprojekte sowie Instandhaltungsmaß-

nahmen bis EUR 70 Mio. Einzelprojektsumme sowie größer EUR 70 Mio. wäh-

rend der Planungsphase

Wording Typ K, Stand 01.01.2024

(Maßgebend ist der Wortlaut des Versicherungsvertrages)

A. Allgemeines und Prämien

Für das Projekt hat der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung abge- schlossen. Bei Projekten größer EUR 70 Mio. wird vor Baubeginn ein gesonderter Hauptversicherungsvertrag abgeschlossen, der Versiche- rungsumfang kann sich hierdurch ändern. Versichert sind die Interessen des Auftraggebers (Versicherungsnehmer) sowie aller an der Pla- nung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte), soweit sie an der Erfüllung der mit den Auftraggebern geschlossenen Verträge betei- ligt sind. Dies gilt auch für Beauftragungen und Schadenursachen vor Versicherungsbeginn, wenn der Schaden erst nach Versicherungsbeginn bekannt wird. Ein Regress des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer und Mitversicherte ist ausgeschlossen, ebenso die Möglichkeit des Versicherers im Schadenfall zu kündigen. Schäden infolge von Terrorakten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlos- sen. Die Prämie, einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer, wird durch den Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen mit deckungsgleichen Inhalten (Doppelversicherung), nicht vergütet werden. Der Bieter / Auftragnehmer versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen in seinem Angebot nicht einkalkuliert sind.

B. Bauleistungs- und MontageversicherungC. Haftpflichtversicherung für den Bauherrn und alle an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte)
Versicherungsschutz besteht für während der Versicherungsdauer un- vorhergesehen eintretende Verluste, Beschädigungen oder Zerstörun- gen von Bauleistungen, von versichertem Baugrund bzw. von versi- cherten Sachen. Mitversichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schmor-, Seng- und Glimmschäden. Die Haftung des Versicherers wird mit Baubeginn wirksam und endet im Anschluss an evtl. Probebetriebe mit dem Datum der protokollier- ten Freigabe / Abnahme des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nut- zung, erteilt durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der hierzu ermächtigten Institution gegenüber dem Bauherrn. Bezieht sich die Freigabe auf Teilabschnitte, endet die Haftung für diese mit dem ent- sprechenden Freigabedatum. Im Anschluss leistet der Versicherer während einer Nachhaftungszeit von 42 Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstö- rungen) an den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Ge- währleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglichen Verpflichtungen oder während der versicherten Bauzeit verursacht wurden. Für Restarbeiten, welche noch nach den Abnahmen / Freiga- ben des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nutzung abzuschließen oder auszuführen bzw. die im Rahmen der Behebung von protokollier- ten Mängeln noch zu erbringen sind, besteht weiterhin Versicherungs- schutz bis zu ihrer endgültigen Abnahme. Für diese Restarbeiten be- ginnt die 42-monatige Nachhaftungszeit mit Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Bauherrn. Gegenstand der Versicherung sind alle Lieferungen und Leistungen, die anlässlich der Errichtung des versicherten Projektes erbracht wer- den. Dies sind vor allem die gesamten – auch provisorischen – Bau- und Erdarbeiten, Fundamente, Baulichkeiten, Montageleistungen, auch De- und Remontagen, Konstruktionen, Maschinen, maschinelle, apparative und elektrische Einrichtungen, Zubehör, Reserveteile sowieDem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten wird Versiche- rungsschutz gewährt für den Fall, dass sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, ▪ das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), ▪ die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden), ▪ oder einen Vermögensschaden, der sich nicht aus einem Perso- nen- oder Sachschaden herleitet, zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten auf Schaden- ersatz in Anspruch genommen werden oder sie im Rahmen der erwei- terten Planungsdeckung einen Eigenschaden erleiden. Hiervon erfasst werden auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umweltein- wirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Umweltschäden (jedoch ohne die Anlagen des Versicherungsnehmers / Mitversicherten gemäß Anhang 1 und 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz) sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden durch elektrische, magnetische und / oder elektromagnetische Felder / Wel- len (EMF). Als mitversichert gelten Ansprüche wegen Schäden aus dem Umgang mit Asbest / Urea-Formaldehyd mit einem Sublimit von EUR 1.000.000. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haft- pflichtfrage, den Ersatz berechtigter beziehungsweise die Abwehr un- berechtigter Ansprüche.

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das Material einschließlich aller Baustoffe, Hilfskonstruktionen, Be- Nachhaftungsverpflichtung des Versicherers in der allgemeinen Haft- triebs- und Hilfsstoffe. Nicht versichert sind insbesondere Baugeräte pflichtversicherung und in der Planungshaftpflichtversicherung einschließlich Zusatzeinrichtungen und Ersatzteilen, Kleingeräte und 10 Jahre, in der Umwelthaftpflicht- und in der Umweltschadenversi- Handwerkszeuge, Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkge- cherung 5 Jahre. räte sowie zur Baustellenabsicherung vorübergehend eingesetzte Sig- nal- und Sicherungsanlagen, Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werk- Deckungssummen (Grundversicherung) stätten, Magazine, Labor und Gerätewagen. Die Deckungssumme je Schadenereignis beträgt in der allgemeinen Probebetriebe gelten mitversichert. Schäden an Sachen, die an diesen Haftpflicht für den Versicherungsnehmer und die an der Planung und unmittelbar durch dauernde Einflüsse des Betriebes während der Er- Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte) sowie für Umweltschäden. probung entstanden sind, gelten nicht als ersatzpflichtig. ▪ EUR 10.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens- Mitversichert sind auf Erstes Risiko je Versicherungsfall unter ande- schäden. rem: Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Schadenverhütungskos- ▪ Baugrund und Bodenmassen mit EUR 2.000.000 ten und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Schä- ▪ Schadensuchkosten mit EUR 500.000 den aus der Umwelthaftpflichtversicherung ▪ Dekontaminations- und Entsorgungskosten EUR 2.000.000 zur Verfügung. von Erdreich aufgrund behördlicher Anordnung mit EUR 500.000 Sublimit für die Umweltschadenversicherung: ▪ Sachen im Gefahrenbereich mit EUR 500.000 ▪ Bergung von Bohrgerät (jedoch keine ▪ EUR 10.000.000 für Sach- und Vermögensschäden. Schildvortriebsmaschinen) mit EUR 250.000 ▪ Akten, Zeichnungen und Pläne mit EUR 50.000 Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Ausgleichssanierungen und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls EUR 2.000.000 Im Schadenfall leistet der Versicherer Entschädigung für die Kosten, zur Verfügung. die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, welcher dem vor Eintritt des In der Planungshaftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme je Schadens technisch gleichwertig ist. Bei Totalschäden an Hilfsbauten Schadenereignis, für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung von und Bauhilfsstoffen gilt Zeitwertersatz. Planungs- und Ingenieurleistungen,

Entschädigungsgrenze für Schäden im Rahmen der Bauleistungs-/ ▪ EUR 10.000.000 pauschal für Sach- und Vermögensschäden Montageversicherung sind die vorläufigen versicherungspflichtigen Projektkosten. Für ersatzpflichtige Schäden aus den Naturgefahren Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000. Der Selbst- Sturm, Überschwemmung und Erdbeben ist die Entschädigungsleis- behalt ist vom Schadenverursacher zu tragen. Er entfällt für Personen- tung begrenzt auf die vorläufige Versicherungssumme des einzelnen schäden. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungs- Projekts, max. jedoch EUR 50 Mio. je Schadensereignis. Bestimmte fälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zehnfache der vorstehen- Schäden in Zusammenhang mit Tunnelbaumaßnahmen unterliegen ei- den Deckungssummen. ner Höchstentschädigung. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall be- _______________________________________________________ trägt in der Bauleistungs- und Montageversicherung EUR 10.000 und ist vom Geschädigten zu tragen. Hinweis zu einer separaten Exzedenten-Haftpflichtversicherung

Folgende Obliegenheiten sind unbedingt zu beachten: In der allgemeinen Haftpflicht (Bauherr und mitversicherte Unterneh- men) gemäß II, Teil C der Grundversicherung und in der Umwelthaft- ▪ In Zusammenhang mit Wasserhaltung ist ein von der Stromfüh- pflicht gemäß II, Teil E der Grundversicherung steht im Anschluss an rung / Kraftquelle des Maschinensatzes unabhängiges und ein- die Deckungssumme der Grundversicherung eine zusätzliche De- satzbereites Ersatzaggregat vorzuhalten. ckungssumme von EUR 15.000.000 zur Verfügung. ▪ Versicherte Verluste durch Diebstahl sind unverzüglich der zu- ständigen Polizeibehörde zu melden.

D. Schadenabwicklung

Schäden sind unverzüglich über die zuständige Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung an die DVA per E-Mail zu mel- den. Schadenvordrucke sind bei der Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung erhältlich. Eventuell weitergehende Melde- pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt. Im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung darf ohne vorhe- rige Abstimmung mit dem Versicherer keine Zahlung an den Geschädigten geleistet werden. Erklärungen über die Schadenersatzpflicht dürfen nur vom Versicherer abgegeben werden. Das Schadenbild ist bis zur Besichtigung durch den Versicherer nach Möglichkeit unverän- dert zu lassen. Ist dies nicht möglich, sind ersatzweise Fotos zur Dokumentation zu fertigen. Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sind genau und wahrheitsgemäß zu schildern.

Im Rahmen der Schadenbearbeitung verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, unseren Datenschutzhinweis finden Sie unter: https://www.dva.net/dva-de/Datenschutz-7739102

DVA, Abteilung Bauprojekte Versicherungen, 61348 Bad Homburg, Marienbader Platz 1 / 10117 Berlin, Taubenstraße 26 Telefon +49 6172 4868-651 oder -654, E-Mail: tvk@dva.net

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