[Seite 1]
Anlage 2.1.1
Anlage zur Besonderen Vertragsbedingung „Beistellung von Hilfsbrücken“
Regelungen zur Nutzung von Hilfsbrücken
- Der Auftragnehmer darf die Hilfsbrücken nur am vorgesehenen Einsatzort und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck nutzen. Die Hilfsbrücken bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Beschlagnahmen oder Pfändungen ist der Gläubiger über die Eigentumsverhältnisse zu informieren. Sollte damit die Maßnahme nicht verhindert werden können, ist die Lagerhaltende Stelle unter Übersendung einer Kopie der Pfändungsniederschrift unverzüglich zu informieren.
- Der Auftragnehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Hilfsbrücken. Der Auftragnehmer trägt für die Hilfsbrücken, solange sie sich in seinem Besitz befinden, die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung, des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens.
- Der Zustand der beigestellten Hilfsbrücken entspricht dem technischen Regelwerk des Auftraggebers und den anerkannten Regeln der Technik. Sie werden in einem funktionstüchtigen und gereinigten Zustand zum Transport bereitgestellt. Zum Zeitpunkt der Transportbereitschaft gibt die Lagerhaltende Stelle eine Erklärung über den Zustand der Hilfsbrücken ab (Muster in Anhang 3) und übersendet diese in Kopie an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die Hilfsbrücken einschließlich Zusatzteilen und Kleinmaterial bei Anlieferung auf Vollzähligkeit zu prüfen und eventuelle Mängel und/oder Differenzen unverzüglich anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Bereitstellung der Hilfsbrücken in Einzelteilen für einen sachgemäßen und regelgerechten Zusammen- und Einbau auf der Baustelle unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere auch der Richtlinien und Hinweise des Auftraggebers zu sorgen. Der ordnungsgemäße Zusammenbau ist nach einer Inspektion gemäß Richtlinie 804.8002 zu dokumentieren (Anhang 3).
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei einer Lagerung von Hilfsbrücken auf Holzschwellen die Lager mindestens wöchentlich einmal überprüft und ggf. erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden.
- Beim Einbau von Hilfsbrücken sind besonders zu beachten: Hinweise der Lagerhaltenden Stelle, erforderliche Anzahl und Art der Hebezeuge, Verwendung geeigneter Anschlagmittel und Nutzung der für den einzelnen Lastfall dafür vorgesehenen Anschlagpunkte.
- Bei der Montage mit hochfesten Schrauben sind die Hinweise und Angaben der Lagerhaltenden Stelle zu berücksichtigen. (Anhang 2) Es ist ein Nachweis darüber zu führen, mit welchem Drehmoment die Schrauben angezogen wurden. Dieser Nachweis ist der Lagerhaltenden Stelle mit der Rückführung der Hilfsbrücken zu übergeben.
- Erfolgt der Zusammenbau der Hilfsbrücken auf der Baustelle durch den Auftragnehmer, ist eine Inspektion gemäß Richtlinie 804.8002 auf Veranlassung des Auftragnehmers durchzuführen. Das Ergebnis ist zu protokollieren (Muster in Anhang 3) und eine Kopie des Protokolls der Lagerhaltenden Stelle zu übersenden. Treten bei dieser Inspektion unzulässige Abweichungen, z. B. hinsichtlich der Durchbiegung auf, ist neben dem Bauüberwacher des Auftraggebers auch die Lagerhaltende Stelle unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.
- Nach dem Einbau der Hilfsbrücke ist vor der Inbetriebnahme eine Inspektion gemäß Richtlinie 804.8002 durchzuführen und zu dokumentieren (Anhang 4).
- Der Auftragnehmer schafft die Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Inspektionen gemäß den geltenden Normen und dem Regelwerk des Auftraggebers, insbesondere den ungehinderten Zugang zu den Hilfsbrücken. Der Auftraggeber gewährleistet dabei einen von der Inspektion unbeeinträchtigten Fortgang der durch die Hilfsbrücke unterstützenden Baumaßnahme.
- Die Lagerhaltende Stelle führt notwendige Reparaturarbeiten, die zur Abwendung drohender Gefahren oder zu Beseitigung von Mängeln notwendig und zweckmäßig sind, durch und erhält zu diesem Zweck Zugang zu den Hilfsbrücken. Sie hat die Arbeiten, außer bei Gefahr im Verzug, mit angemessener Frist anzukündigen.
- Durch den Auftragnehmer dürfen keine konstruktiven Veränderungen, insbesondere keine Schweißarbeiten durchgeführt werden. Bauliche/konstruktive Anforderungen. die aufgrund behördlicher Anordnungen an den Hilfsbrücken notwendig werden, sind der Lagerhaltenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Daraus resultierende Maßnahmen sind mit ihr abzustimmen.
208.1213V35 Hilfsbrücken Seite 1 von 4
Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 17.01.2024
[Seite 2]
- Sollten während der Nutzung Mängel auftreten, sind diese der Lagerhaltenden Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel werden durch die Lagerhaltende Stelle behoben, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sind die Mängel auf einen unsachgemäßen Transport, Einbau oder einen nicht bestimmungsgemäßen oder regelwidrigen Gebrauch zurückzuführen, trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Beseitigung der Mängel. Das gilt auch für den Fall, dass die Mängel erst bei der Rückgabe festgestellt werden. Für durch schuldhaft verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Auftragnehmer.
- Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Hilfsbrücken nach Beendigung der Nutzung der Lagerhaltenden Stelle in einem funktionsfähigen und gereinigten Zustand übergeben werden. Er übersendet der Lagerhaltenden Stelle eine Erklärung über den Zustand der Brücken. Sollten sich Differenzen in der Bewertung des Zustandes von Auftragnehmer und Lagerhaltender Stelle ergeben, erfolgt eine gemeinsame Prüfung und Protokollierung des Ergebnisses.
- Aus notwendigen Inspektionen und vom Auftragnehmer zu vertretenden Reparaturen können keine Ansprüche auf Baubehinderung abgeleitet werden.
- Über den konkreten Bereitstellungstermin, einschließlich der Art des Transportes (Schiene oder Straße) ist die Lagerhaltende Stelle mindestens 4 Wochen im Voraus zu informieren. Eine termingemäße Information ist u. a. deshalb notwendig, um die Einstellung der Hilfsbrücke auf die baustellengerechte Gleisgeometrie rechtzeitig vornehmen zu können. Über die Rückführung ist die Lagerhaltende Stelle mindestens 14 Tage im Voraus zu informieren.
- Die Disposition der Hilfsbrücken erfolgte auf der Basis des vom Auftraggeber übergebenen Bauzeitenplanes. Ergibt sich aus der Bauablaufplanung oder bei der Realisierung durch den Auftragnehmer die Notwendigkeit der Änderung der vorgesehenen Nutzungszeit, ist das durch ihm unverzüglich bei der Zentralen Disposition für Baubehelfe (Anschrift s. Anhang1) anzuzeigen. Für einen durch schuldhaft verspätete Information verursachten Schaden haftet der Auftragnehmer.
- Wird die Beistellung über einen längeren als den im Vertrag festgelegten Zeitraum aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, notwendig, trägt der Auftragnehmer die dem Auftraggeber nachweislich daraus entstandenen wirtschaftlichen Nachteile.
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden an den Hilfsbrücken, die durch seine Mitarbeiter oder sonstige Personen, die auf seine Veranlassung zu den Hilfsbrücken in Beziehung treten, verursacht werden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht von ihm bzw. den genannten Personen verursacht worden ist.
- Für den Einsatz der Hilfsbrücken sind insbesondere folgende Richtlinien des Auftraggebers zu beachten:
804 Eisenbahnbrücken (und sonstige Ingenieurbauwerke) planen, bauen und instand halten 804.4110 Hilfsbrücken 804.4111 Hilfsbrücken Geschwindigkeitsbereich von 90 km/h < v ≤ 120 km/h 804.8001 Inspektion von Ingenieurbauwerken; Allgemeine Grundsätze 804.8002 Inspektion von Ingenieurbauwerken; Eisenbahnüberführungen 804.8003 Inspektion von Ingenieurbauwerken; Überbauungen von Betriebsanlagen und sonstige Überbauungen 804.8004 Inspektion von Ingenieurbauwerken; Sonstige Ingenieurbauwerke 804.9050 Planungs- und Einbauhinweise für Hilfsbrücken 805 Tragsicherheit bestehender Eisenbahnbrücken
Anhang 1
Zentrale Hilfsbrückendisposition:
DB InfraGO AG Anforderungsmangemant IngenieurbauHilfsbrückendisposition I.IAI 34 Am Hauptbahnhof 4 66111 Saarbrücken Tel: +49 681 308 2105 hilfsbrueckendispo@deutschebahn.com
Seite 2 von 4 Gültig ab: 17.01.2024
[Seite 3]
Anhang 2
WICHTIGER HINWEIS ZUM EINSATZ DER SCHRAUBEN
- Die DIN EN 1090, Teil 1-2 (alt: DIN 18800 –7; 2008-11) (Stahlbauten) ist zu beachten.
- Das Drehmoment – Vorspannverfahren ist anzuwenden.
- Es sind Anziehgeräte zu verwenden, die es ermöglichen, die Verbindungen mit einer Ungenauigkeit von weniger als 5% vorzuspannen und deren Messgenauigkeit regelmäßig nach den Hinweisen der Hersteller geprüft wurde.
- Für den Einsatz der in der beiliegenden Erklärung über den Zustand der Hilfsbrücke (gemäß Modul 804.9050A01) benannten Hilfsbrücke werden Schrauben eingesetzt, für die folgendes Anziehmoment zum Erreichen von 0.8 der Regel-Vorspannkraft einzubringen ist: Schraubenart*): ............................ Maße:.M............ Anziehmoment:................Nm *) alt: DIN 18800 –7; 2008-11,Tabelle 6, Spalte 3, 4
Anhang 3 DB InfraGO AG Brückenlager und Brückenwerkstatt Konz I.IA-MI-RB Tel:+49 6501 809 197hilfsbrueckenlager@deutschebahn.com Granastraße 124 54329 Konz
An die Einsatzbaustelle Erklärung über den Zustand der Hilfsbrücke
HB-Nr.: ....................................... Sachanlagen-Nr.: ...................................................
Stützweite: ............................m Nächster Termin der Begutachtung: .......................
Baustelle: .....................................................................................................................
Strecke: ..................................................................... km: .................................
Einbauwoche: .............../.................... Ausbauwoche: ................/........................ O.g. Hilfsbrücke wurde gemäß Richtlinie (Modul) 804.8001 bis 804.8004*) geprüft und befindet sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Hilfsbrücke entspricht dem gültigen technischen Regelwerk und genügt den bestimmungsgemäßen Gebrauchsanforderungen.
Ort: ......................................................... Datum: ......................................................
Name / Unterschrift des Leiters der lagerhaltenden Stelle:
..............................................................
Adresse: ............................................................ Telefon: ................................................
*) Das Ergebnis der Prüfung wurde dokumentiert und liegt in der Lagerhaltenden Stelle vor.
Gemäß der RiL " Inspektion von Ingenieurbauwerken“ vom 01.02.2008, Modul 804.8002, Abschnitt 7, Inspektion an Hilfsbrücken sind gemäß Absatz (2) Hilfsbrücken und Hilfskonstruktionen, die in Teilen an ihren Einsatzort geliefert und dort montiert werden, durch einen qualifizierten Ingenieur gemäß Modul 804.8001, Abschnitt 7, Absatz (4) hinsichtlich fachgerechtem Zusammenbau und damit Stand- und Betriebssicherheit der Konstruktion zu kontrollieren.
Seite 3 von 4 Gültig ab: 17.01.2024
[Seite 4]
Vermerk zum Ergebnis der Kontrolle gemäß RiL Inspektion von Ingenieurbauwerken vom 01.02.2008, Modul 804.8002, Abschnitt 7, Inspektion an Hilfsbrücken Abs. (2), Satz 2.
Der fachgerechte Zusammenbau der o.g. Hilfsbrücke wurde gemäß o.g. Richtlinie geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen:
Der Zusammenbau erfolgte fach- und sachgerecht. Die Stand- u. Betriebssicherheit der Konstruktion ist gewährleistet.
Fachbeauftragter für Ingenieurbauwerke oder Leiter der Lagerhaltenden Stelle:
Name, Vorname: ................................................Unterschrift.........................................
Adresse: ............................................................ Telefon: .............................................
Hinweise:
-
Werden Mängel im Zuge mit der o.g. Prüfung festgestellt, sind sie und deren Beseitigung auf der Rückseite zu dokumentieren. Der Leiter der Lagerhaltenden Stelle ist darüber umgehend zu informieren.
-
Der Nutzer (bei Beistellungen der Auftragnehmer) hat die ordnungsgemäße Übernahme sowie die ordnungsgemäße Rückgabe der o.g. Baubehelfe Mängel zu dokumentieren.
Verteiler: 1x Baustellenakte, 1x Kopie für Lagerhaltende Stelle (Brückenbuch)
Anhang 4
Gemäß der Ril „Inspektion von Ingenieurbauwerken“ vom 01.02.2008, Modul 804.8002, Abschnitt 7, Inspektion an Hilfsbrücken, Absatz (6) ist mit der Abnahme der Hilfsbrücke / des Baubehelfes die Feststellung zur Verkehrssicherheit durch den Bauüberwacher zu treffen.
Erklärung über die Feststellung der Verkehrssicherheit der oben genannten Hilfsbrücke nach ihrem Einbau vor deren Nutzung.
Folgende Feststellungen werden getroffen: Die o.g. Hilfsbrücke befindet sich augenscheinlich in einem ordnungsgemäßen Zustand und wurde fach- und anforderungsgemäß eingebaut. (incl. Lage, Auflagerung, Gleislage, Schienenbefestigung, Gehsteige) Die Verkehrs- und Betriebssicherheit wird mit dem erreichten Bauzustand gewährleistet. Die Hilfsbrücke kann bestimmungsgemäß genutzt werden. Abweichend werden folgende Feststellungen getroffen:
....................................................................................................................................................... Folgende Maßnahmen sind deshalb erforderlich:
....................................................................................................................................................... Die Lagerhaltende Stelle wurde nachweislich in Kenntnis gesetzt. ....................................................................................................................................................... Sachverständiger Mitarbeiter gem. Ril 804.4110 Abs. 14, Z.3 wurde hinzugezogen. Ja: Nein:
Ort: ....................................... Datum: ........../............/............
Name in Druckschrift:
.............................................. Anschrift u. Telefon: Unterschrift des Bauüberwachers Bahn
Verteiler: 1x Baustellenakte, 1x Kopie für lagerhaltende Stelle (Brückenbuch)
Seite 4 von 4 Gültig ab: 17.01.2024