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Erneuerung der Eisenbahnüberführung Deffernikbrücke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 06:02 (Europe/Berlin)

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Bauvertrag

24FEI76261

zwischen dem Auftraggeber

DB InfraGO AG Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt / Main

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und

der Firma (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) gemäß Zuschlagsschreiben

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

über Ern EÜ km 126,965 Deffernikbrücke, Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein

Beteiligte / zuständige Stellen Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGO AG, V.II-S-N-K - Projekte KIB/KOB Nordbayern, Sandstr. 38-40, 90443 Nürnberg für den Einkauf zuständige Stelle: Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, FE.EI 74, Richelstr. 3, 80634 München für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: DB InfraGO AG, Betrieb Netz Regensburg, V.IW-S-N-REG-B, D.- Martin-Luther-Str. 8, 93047 Regensburg Bauüberwachende Stelle: wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben Rechnungsadresse: e-invoicing@deutschebahn.com Adresse für Bürgschaften: Deutsche Bahn AG, SSC Buchhaltung, Team Bürgschaften, EUREF-Campus 17, 10829 Berlin für zuständige Stelle:

Beteiligte Behörden: Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Aufgaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle: Außenstelle Nürnberg, Sb 2 Eilgutstr. 2 90443 Nürnberg

208.1213V25 Bauvertrag Seite 1 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 15.06.2026

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Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Integritätsklausel § 2 Gegenstand § 3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung § 4 Vergütung § 5 Ausführungsfristen und –termine (Vertragsfristen VOB/B § 5 Abs. 1) § 6 Vertragsstrafen § 7 Sicherheitsleistung § 8 Abnahme § 9 Mängelansprüche § 10 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung § 11 Nachunternehmer § 12 Kündigung § 13 Vertretung des Auftraggebers § 14 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 15 Örtliche Verhältnisse § 16 Besondere Vertragsbedingungen § 17 Arbeitsgemeinschaften § 18 Rechnungslegung § 19 Schlussbestimmungen

Anlagenverzeichnis

Vertragsteile Anlage 2.0 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen Anlage 2.1.1 Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen Anlage 2.1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen SbaD Anlage 2.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-DB) Anlage 2.2.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-SbaD) Anlage 2.3 Zusätzliche techn. Bestimmungen zu § 3.2.7zu sätzliche techn. Bestimmungen zu § 3.2.7 Anlage 2.4 Nebenangebote Anlage 2.4.1 Nebenangebote gemeinsame Vergabe Anlage 2.6 DVA-Versicherungsmerkblatt Anlage 2.7.1 Nachunternehmerverzeichnis Anlage 2.7.2 Verpflichtungserklärung_Nachunternehmer Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelungd Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01 incl. Empfangsbeschein. Anlage 2.10 Kapazitätsnachweis (Einsatz von Maschinen und Geräten) Anlage 2.11 bleibt frei Anlage 2.12 Verfahrensregelung NEuPP Anlage 2.13 Regelungen zu AG-seitig beigest. Oberbaumaterial inkl. Anhänge I - VI Anlage 2.14 Terminplan Ab schlagsrec hnungen Anlage 2.15 EVB Qualitätssicherung Beschaffung (208.1210A05) Anlage 2.16 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung Anlage 2.18 Handlungsleitfaden QualityGates mit Auftragnehmern Anlage 2.21 EVB Informationssicherheit nebst Anlagen (208.1210A13) Anlage 2.22 EVB Beistellung (208.1210A06) Anlage 2.23 EVB Bundestariftreue Anlage 2.24 LEAN Leistungen inkl. LEAN-Verfolgungsliste Anlage 2.25 Anlage 2.26 Anlage 2.27 Anlage 2.28 Anlage 2.29 EVB ElBa SbaD (208.1214A11) Anlage 2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchung

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Leistungsbeschreibung Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen und technischen Angaben Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm (s. a. Ziffer 5.2 der Bewerbungsbedingungen) Bieterangaben Anlage 3.1 Rahmenterminplan des AG Anlage 3.1.1 Bauzeitenplan Anlage 3.2 Prüfung und Genehmigung von Ausführungsunterlagen Anlage 3.3 Planunterlagen Anlage 3.4 Bauzustände Anlage 3.5 Baugrund- und Gründungsgutachten Anlage 3.6 Behördliche Auflagen Anlage 3.7 Prüfkatalog Anlage 3.8 Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.9 Sicherungsübersicht Anlage 3.10 Erklärung Qualitätssicherung Ausführungsunterlagen Anlage 3.11 ZVB-EDV Anhang 208.1212A06 Anlage 3.12 Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik (Auftraggeber-Informationsanforderungen AIA) Anlage 3.12.1 BIM-Projektabwicklungsplan (BAP) Anlage 3.13 Liefertermine Schienen Anlage 3.14 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform Anlage 3.15 Auszug aus der Baubetriebsplanung Anlage 3.16 Bauschild Anlage 3.17 Anlage 3.18 Krananweisung Anlage 3.19 Muster Notfallplan Anlage 3.20 Anlage 3.21 Arbeitshilfe zur Ril 804.5101 Anlage 3.22 Verzeichnis der am Bahnbetrieb teilnehmenden Unternehmen

Formblätter Kalkulation Anlage 2.17 Angaben zur Preisermittlung SbaD Anlage 4.0 Anforderungen an Angebotskalkulation Anlage 4.5 Beispiele für die Berechnung der EP Anlage 4.8 Gemeinkostendeckung

Feststellung des Vertragsniveaufaktors Anlage 5.0 Feststellung des Vertragsniveaufaktors (VNF) „f“

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§ 1 Integritätsklausel

1.1 Bleibt frei.

1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteili- gungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung

a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlun- gen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,

b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentli- chen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vor- stände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Be- stechung im geschäftlichen Verkehr),

c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,

d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger ,für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,

e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mit- teilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftli- chen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,

f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quo- ten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),

g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Euro- päischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Au- ßenwirtschaftsvorschriften, sowie

h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbe- sondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfi- nanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.

Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

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1.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertrag- liche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragneh- mers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich

a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragneh- mers begangen wurde,

b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtig- ten begangen wurde,

c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde,

mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vor- stände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung be- teiligt sind.

Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.

1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsfüh- rer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,

a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu be- rücksichtigen sind.

Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.

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1.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Text- form mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete kon- krete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzu- stellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maß- nahmen.

1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustim- mung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der kon- solidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-ame- rikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Da- tensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten.

Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Euro- päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschafts- vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unver- züglich in Textform mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwend- baren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche blei- ben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außer- ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Au- ßenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften versto- ßen.

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§ 2 Gegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist

Ern EÜ km 126,965 Deffernikbrücke, Strecke 5634 Landshut - Bayer. Eisenstein

§ 3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung

3.1 Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag.

3.2 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge:

3.2.1 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen ( z.B. von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle, Bieterfragen und Antworten oder anderer vertragsrele- vanter Schriftverkehr; das jüngere Dokument geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor).

3.2.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes mit Ausnahme § 16 Besondere Vertragsbedingungen.

3.2.3 Vom AN im Rücklaufexemplar eingetragene Bieterangaben und Preise, soweit durch den AG gefordert.

3.2.4 Die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen: 3.2.4.1 Leistungsverzeichnis / Leistungstext 3.2.4.2 Vorbemerkungen / Baubeschreibung 3.2.4.3 Zeichnungen / Pläne 3.2.4.4 Behördliche Auflagen, z. B. Planfeststellungsbeschluss / Genehmigungen 3.2.4.5 Gutachten 3.2.4.6 § 16 dieses Vertragstextes – Besondere Vertragsbedingungen

3.2.5 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen - ZVB-DB (Anlage 2.2)

3.2.6 Die übrigen Anlagen des Bauvertrags.

3.2.7 Das Regelwerk der DB AG und die einschlägigen ZTV, insbesondere die in Anlage 2.3 genannten, sowie die öffentlich rechtlichen Bestimmungen.

3.2.8 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B, Ausgabe 2019

3.2.9 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – VOB/C, Ausgabe 2019 mit Ergänzungsband 2023

§ 4 Vergütung

Die vertraglich vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Zuschlagsschreiben.

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§ 5 Ausführungsfristen und –termine (Vertragsfristen VOB/B § 5 Abs. 1)

5.1 Vertragstermine sind Ausführungsbeginn, Fertigstellungstermin sowie ausdrücklich als Vertragstermine verein- barte Zwischentermine:

5.1.1 Beginn der Ausführung der Planungsleistung durch den AN 30.11.2026 5.1.2 Beginn der Ausführung an der Baustelle: 14.12.2026 5.1.3 Folgende Termine sind Vertragstermine: Vorlage der vollständigen, genehmigungsfähigen Ausführungsunterlagen 23.04.2027 Fertigstellung Zuwegungen (ausgenomen zu Pfeiler Achse 30) 04.06.2027 Fertigstellung Oberbau zur Inbetriebnahme nach Hilfsbrückeneinbau 14.06.2027 Fertigstellung Überbauteile im Werk (Vorlage Freigabebescheinigung für Teilleistungen) 14.12.2027 Fertigstellung Stahlüberbau vor Einschub 06.09.2028 Fertigstellung Oberbau zur Inbetriebnahme nach Einschub EÜ 26.10.2028 Fertigstellung Rückbau aller Baustraßen und Flächen 24.08.2029 Abnahmereife Fertigstellung aller Leistungen auf der Baustelle (ausgenommen Belastungsstopfgang) 28.09.2029 Übergabe der vollständigen Bestandsunterlagen 20.08.2029 5.1.4 bleibt frei 5.1.5 bleibt frei 5.1.6 Fertigstellung der vertraglichen Leistungen 01.10.2029

5.2 Zusätzlich zu den Vertragsterminen gem. vorstehender Ziffer 5.1ff werden die sich aus der BETRA ergebenden Arbeitserbringungszeiten als Vertragstermine vereinbart. Die Arbeitserbringungszeit ist die Zeit, die dem Auftrag- nehmer gemäß BETRA zur Erbringung seiner Leistungen zur Verfügung gestellt wird.

§ 6 Vertragsstrafen

6.1 Folgende Vertragsstrafen werden vereinbart:

6.1.1 Bei schuldhafter Überschreitung von Vertragsterminen gemäß § 5 Ziffer 5.1 aufgrund Verzuges hat der Auf- tragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der verzugsbedingten Überschreitung

  • bei Zwischenterminen: 0,1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto Die vorstehende Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt.
  • beim Fertigstellungstermin: 0,1 v.H. der Schlussrechnungssumme netto Die vorstehenden Vertragstrafen werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt.

Sonn- und Feiertage, an denen nach den vertraglichen Vereinbarungen auch während des Verzuges keine Leis- tungserbringung zu erfolgen hat, bleiben bei der Berechnung der Vertragsstrafe unberücksichtigt.

6.1.2 Bei schuldhafter Überschreitung der Arbeitserbringungszeit gemäß § 5 Ziffer 5.2 aufgrund Verzuges, hat der Auftragnehmer in jedem Einzelfall für jede Überschreitungsminute folgenden Betrag zu zahlen:

  • bei IC- und ICE-Strecken 170,00 € (i. W. einhundertsiebzig)

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  • bei allen anderen Strecken 85,00 € (i. W. fünfundachtzig).

Die vorstehende Vertragsstrafe wird pro Kalendertag auf 0,1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto und insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt.

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6.1.3 Bei schuldhafter Verletzung einer Vertragspflicht gemäß Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01, welche zu einer die Funktion einschränkende Beschädigung einer Leitung führt, hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jede Unterbrechungsstunde der bestehenden Funktionseinschränkung 1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die betroffene(n) Teilleistung(en) netto und ist insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt.

6.1.4 Die vorstehenden Vertragstrafen in Ziffer 6.1.1,6.1.2 und 6.1.3 werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrech- nungssumme netto begrenzt.

6.1.5 Andere Vertragsstrafen:

6.1.5.1 Pressemitteilungen / Veröffentlichungen

Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, von sich aus die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auftrages zu informieren. Gleiches gilt für Veröffentlichungen bezüglich des Bauvorhabens und seiner Reali- sierung in (Fach-) Zeitschriften und Zeitungen. Verstößt der AN schuldhaft gegen die Verpflichtung, das vorhe- rige schriftliche Einverständnis des AG einzuholen, so ist der AN verpflichtet, dem AG einmalig eine Vertrags- strafe in Höhe von 1 v.H. der Schlussrechnungssumme netto zu bezahlen.

6.1.5.2 Neben den Vertragsstrafen in Ziffer 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 sind noch folgende Vertragsstrafen vereinbart: Die hier genannten Vertragsstrafen sind insgesamt auf einen Gesamtbetrag von 5 v.H. der Schlussrech- nungssumme netto begrenzt. 6.1.6 Insgesamt werden die Vertragsstrafen gemäß vorstehender Ziffer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4 auf einen Ge- samtbetrag von 5 v.H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Verein- barung neuer Vertragstermine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bauzeit- verschiebungen gilt das Vertragsstrafeversprechen entsprechend für die neuen Vertragstermine. Einer neuen Vertragsstrafenvereinbarung bedarf es nicht. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für weitere Zwischen- oder Fertigstellungstermine angerechnet.

6.1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Integritätsklausel in § 1 Ziffer 4 dieses Vertrages sowie, falls vereinbart, in den EVB Bundestariftreue weitere Vertragsstrafen vereinbart sind, die neben den hier in § 6 Ziffer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4 vereinbarten Vertragsstrafen stehen und gesondert geltend gemacht werden.

6.1.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vorbehalt der Geltendmachung der verwirkten Vertragsstrafen bis zur Fäl- ligkeit der Schlusszahlung geltend zu machen, sofern der Vorbehalt nicht bereits bei der Abnahme erklärt wurde.

§ 7 Sicherheitsleistung

7.1 Der Auftragnehmer leistet Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme netto.

7.2 Der Auftragnehmer leistet Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Summe der Abschlagszahlun- gen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) netto. Sobald die endgültige Abrechnungs- summe feststeht, ist die Sicherheit bei Bedarf entsprechend anzupassen.

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§ 8 Abnahme

8.1 Die Leistung wird förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; VOB/B § 12 Abs. 5 gilt nicht.

8.2 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.

§ 9 Mängelansprüche

9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 4 Jahre. Für folgende Gewerke gilt eine abweichende Frist: keine

9.2 Wenn eine Verjährungsfrist vorstehend nicht angegeben und auch in anderen Vertragsbestandteilen nicht fest- gelegt ist, sind die Verjährungsfristen nach VOB/B § 13 Abs. 4 maßgebend. In Fällen nach VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn sie länger sind.

§ 10 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung

10.1 Der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage 2.6, Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bauleistungs-, Mon- tage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages.

10.2 Alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer wird vom Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom Auftraggeber beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergü- tet werden. Der Auftragnehmer versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht einkalkuliert sind.

§ 11 Nachunternehmer

Die Regelungen in VOB/B § 4 Abs. 8 werden wie folgt ergänzt:

11.1 Auch für jede Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer im Sinne des § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Zustimmung für solche Vergaben kann vom Auftraggeber erteilt werden, wenn für den vorgesehenen Nachunternehmer die Eignung nachgewiesen wird, die in dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren gefordert wurde.

11.2 Die Anmeldung von Nachunternehmern für die in der Anlage 2.7.1 „Nachunternehmerverzeichnis“ genannten Leistungsteile /Einsatzbereiche hat spätestens 14 Tage vor Leistungsbeginn des jeweiligen Nachunternehmers zu erfolgen. Die Zustimmung wird vom Auftraggeber erteilt, wenn für den vorgesehenen Nachunternehmer mit Anmeldung die Eignung nachgewiesen wird, die in dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren gefordert wurde.

Für die vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss im Vergabeverfahren benannten und vom Auftraggeber nicht abgelehnten Nachunternehmer gilt die Zustimmung als erteilt.

11.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht wei- tervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu verweigern.

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§ 12 Kündigung

12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Neben den in VOB/B § 8 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Gründen liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer eine schwere Verfehlung (wie z.B. versuchte und vollendete Bestechung s. § 1 Ziffer 1.3) begangen hat.

12.2 Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer einen Nachunternehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers beauftragt oder eine Weitergabe durch Nachunternehmer zulässt und/oder dul- det (siehe § 11). Der Auftraggeber ist berechtigt zu kündigen, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer ihm vom Auftraggeber gesetzten Frist die ohne schriftliche Zustimmung tätigen Nachunternehmer von der Baustelle nicht entfernt hat.

12.3 In diesen Fällen gilt VOB/B § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

§ 13 Vertretung des Auftraggebers

13.1 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Bauvertrags bevollmächtigt. Die Vertretung der vertragsabwickelnden Stelle oder, falls eine solche nicht angegeben ist, des Auftraggebers wird ausschließlich von den nachfolgend genann- ten Personen wahrgenommen:

DB InfraGO AG, V.II-S-N-K, Eliana Schmidt DB InfraGO AG, V.II-S-N-K, Clara Landskron DB InfraGO AG, V.II-S-N-K, Daniel Cifrain DB InfraGO AG, V.II-S-N, Matthias Trykowski Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht gesetzlich bestimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwickelnden Stelle, wird durch diese Re- gelung nicht eingeschränkt.

13.2 Andere vom Auftraggeber oder der vertragsabwickelnden Stelle bei der Vorbereitung, Durchführung und Ab- wicklung des Bauvorhabens eingesetzten Personen, insbesondere Architekten, Ingenieure, Bauleiter und Son- derfachleute sind nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Ausschluss der Ver- tretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen, wie Mitteilungen, Anzeigen, Aufforderungen, Vorbehalte u. ä. Ausge- schlossen sind daher insbesondere Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zahlungspflicht des Auftragge- bers begründen können.

Für die Anordnungsrechte der BÜW (LÜB, BÜW u. FBÜ) gelten die Regelungen der RiL 809 in der jeweils aktuellen Fassung, soweit zwischen Projektleiter und BÜW nichts anderes vereinbart ist.

§ 14 Streitigkeiten, Gerichtsstand

14.1 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.

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§ 15 Örtliche Verhältnisse

15.1 Baustelle/Baubereich

Für die Baustelle, den Baubereich, deren Zugänge und Zufahrtswege ist Folgendes zu beachten: siehe Baubeschreibung/Vorbemerkungen Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des Auftragnehmers nicht entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen Anforderungen herzurichten und den Ursprungszustand wie- derherzustellen. Dies gilt nicht für nach Angebotsabgabe eintretende Veränderungen des Zustandes, die aus dem Risikobereich des AG resultieren.

15.2 Lager- und Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume

Folgende Lager- und Arbeitsplätze sowie Aufenthaltsräume werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt: siehe Baubeschreibung/Vorbemerkungen Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des Auftragnehmers nicht entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen Anforderungen herzurichten und den Ursprungszustand wie- derherzustellen. Braucht der Auftragnehmer weitere Flächen als Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und dgl. Und weitere Aufenthaltsräume, so ist es seine Sache, sie zu beschaffen; Beschaffung und Vorhaltung solcher Flächen werden durch die Vertragspreise mit abgegolten.

15.3 Be- und Entladestellen

Die dem Auftragnehmer zur Entladung oder Beladung überwiesenen Eisenbahnwagen werden an folgenden Stellen bereitgestellt: entfällt

15.4 Wasser (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt

15.5 Elektrizität (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt

15.6 Andere Anschlüsse (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt

§ 16 Besondere Vertragsbedingungen

16.1.1 Die Bauabrechnung erfolgt elektronisch durch Datenaustausch gemäß REB.

Wegen weiterer Besonderer Vertragsbedingungen siehe Anlage 2.1.

§17 Arbeitsgemeinschaften

Der AG ist berechtigt, alle Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Gemeinschaftsmitgliedern an das bevoll- mächtigte Mitglied zu leisten, und zwar auf ein von ihm auf der Rechnung (Abschlags-, Schlussrechnung) angegebenes Konto. Diese Bevollmächtigung kann nur mit Zustimmung des AG und nur durch eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete schriftliche Erklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Jedes Gemeinschaftsmitglied haftet für die Ausführung der gesamten Leistung gesamtschuldnerisch.

§ 18 Rechnungslegung

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Die vereinbarten Preise sind Nettopreise; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist nicht enthalten.

Die Rechnungen sind netto ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungs- empfängers auszustellen. Die diesbezügliche Bescheinigung nach Muster „USt 1 TG“ wird dem Auftragnehmer auf Wunsch vorgelegt.

Die Rechnungen sind mit den vereinbarten Nettopreisen auszustellen. Der Nettosumme hinzuzurechnen und separat auszuweisen ist der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag mit dem gültigen Steuersatz zum Zeit- punkt der Leistungserbringung.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z. B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Text- form. 19.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst. 19.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Regelungslücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.

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