[Seite 1]
Besondere Pflichten und Verpflichtung externer in der IT-Abteilung tätiger Personen auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des Fernmeldegeheimnisses
Ich, …………………………………., bin für meinen Arbeitgeber ………………………………..
im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses …………………………………………..
mit den Berliner Bäder-Betrieben AöR (nachfolgend Unternehmen genannt), vertreten durch
den Vorstand, Sachsendamm 61, 10829 Berlin als ……………………………………………….
in der IT-Abteilung der Berliner Bäder-Betriebe eingesetzt. Vor diesem Hintergrund
verpflichte ich mich zu dem Folgenden:
- Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit
Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden (Datengeheimnis, Art. 5 DSGVO) und nur dann, wenn eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Personenbezogenen Daten dürfen nur in dem Umfang und in der Weise verarbeitet werden, wie es zur Erfüllung der dem Verpflichteten jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist..
„Personenbezogene Daten“ bezeichnen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online- Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann.
„Verarbeitung“ bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Die datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen intern (V-1)
[Seite 2]
Seite 2 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Personenbezogene Daten müssen:
• auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, • für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, • dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, • sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden und • in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. • Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.
Personenbezogene Daten dürfen nur nach Weisung verarbeitet werden.
Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt werden. Gesetzliche Folge von Verstößen gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung können auch Schadensersatzansprüche der Personen, auf die die Daten sich beziehen, gegen die hierin Verpflichteten sein. Die Verpflichtungen nach diesem Dokument wie auch sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Berliner Bäder-Betriebe Tätigkeit fort.
- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Über alle Angelegenheiten der Berliner Bäder-Betriebe, beispielsweise Einzelheiten der Organisation, Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, ist Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt geworden sind.
Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen, mit denen die hierin Verpflichteten befasst sind. Auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wird in dem angefügten Merkblatt besonders hingewiesen.
Es sind grundsätzlich alle Informationen, Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die Beschäftigten der Berliner Bäder- Betriebe dienstlich überlassen oder von ihnen angefertigt wurden, vertraulich zu behandeln und vor der Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Informationen mit einem Vertraulichkeitsvermerk oder als Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind.
- Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 3]
Seite 3 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Aufgrund der Tätigkeit und Aufgabenstellung der externen in der IT-Abteilung der Berliner Bäder-Betriebe tätigen Personen wirken diese an der Erbringung von Diensten mit, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und sind daher verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis zu wahren (§ 3 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG)).
Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist gem. § 206 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Die Pflicht zur Wahrung der genannten Geheimnisse gilt zeitlich unbegrenzt auch über die Beendigung des vorgenannten Vertragsverhältnisses hinaus. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann strafbar sein.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellt darüber hinaus einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und kann beispielsweise zu Abmahnung, fristloser oder fristgerechter Kündigung und/oder Schadensersatzpflichten führen.
Bestätigung der verpflichteten Person
Über die gesetzlichen Bestimmungen zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und des Fernmeldegeheimnisses wurde ich unterrichtet. Die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurden mir mitgeteilt. Meine Verpflichtung habe ich hiermit zur Kenntnis genommen. Eine Abschrift dieser Verpflichtungserklärung und das Merkblatt zu dieser Verpflichtungserklärung mit den Abschriften aller genannten Vorschriften ist mir ausgehändigt worden.
Ort, Datum
Name, Vorname verpflichtete Person Unterschrift der verpflichteten Person in Druckbuchstaben
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 4]
Seite 4 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Anlagen:
- Merkblatt über die genannten Vorschriften
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 5]
Seite 5 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Merkblatt über die genannten Vorschriften
Auszug aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Art. 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 6]
Seite 6 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(2) Wer die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder deren in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
-
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
-
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
-
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 7]
Seite 7 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
-
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
-
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
-
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
-
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
-
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
-
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
-
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
-
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
-
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
-
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 8]
Seite 8 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
-
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
-
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
-
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 9]
Seite 9 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
-
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
-
eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
-
eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
-
Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
-
von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
§ 4 Handlungsverbote
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch
- unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 10]
Seite 10 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
- jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
- das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2
erlangt hat,
-
gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder
-
gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.
§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
-
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
-
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
-
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 11]
Seite 11 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
-
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.
(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Auszug aus dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- Gesetz - TTDSG)
§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet
-
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
-
Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)
[Seite 12]
Seite 12 zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
-
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
-
Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und ihrer Stellvertretung.
Revisionsstand: v3.0 | Stand: 01.12.2023, SfO: Regelung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
intern (V-1)