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Stand: 22.04.2024 ANLAGE 05
Bewerbungsbedingungen
1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform über das E-Vergabe-Sys- tem darauf hinzuweisen.
2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen (z. B. Preisabsprachen, Austausch von Angebotsteilen), werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
3 Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzugeben. In Absprache mit dem Auftraggeber kann das Angebot auch in einer anderen Sprache abgegeben werden.
Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Abgabe des Angebots erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (E-Vergabe). Schriftlich oder per E-Mail außerhalb der E-Vergabe Plattform abgegebene Angebote wer- den ausgeschlossen.
Das Angebot ist in Textform nach § 126 b BGB mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV zu übermitteln. Bei der Textform ist nach § 126 b BGB eine lesbare Erklärung vorgeschrie- ben, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträ- ger abgegeben wird.
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zu- gänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
3.2 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht voll- ständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
3.3 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit dem Zusatz "oder gleichwertig" und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will.
3.4 Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Men- genansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
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3.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.
Im Leistungsverzeichnis sind die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur solche Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Prozentsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben jedoch Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
3.6 Der öffentliche Auftraggeber vergibt Aufträge ausschließlich unter Zugrundelegung seiner zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen; entgegenstehende oder von den zusätzli- chen allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende AGB des Bieters erkennt der öffentli- che Auftraggeber nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zuge- stimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragneh- mers sowie Zahlungen durch den öffentlichen Auftraggeber bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftragnehmers.
4 Unterlagen zum Angebot
4.1 Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle Unterlagen zur Preisermittlung zu dem von der VergabesteIle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen.
4.2 Soweit Bescheinigungen verlangt werden, haben ausländische Bewerber bzw. Bieter eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
5 Nebenangebote (für den Fall, dass diese zugelassen sind)
5.1 Nebenangebote müssen als solche deutlich gekennzeichnet und in einer eigenen Anlage enthalten sein. Die Anzahl der abgegebenen Nebenangebote muss an der im Angebots- schreiben bezeichneten Stelle eingetragen werden.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
5.3 Nebenangebote müssen alle Elemente umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind.
6 Bietergemeinschaften
6.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung in Textform abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftrags- fall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertra- ges bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist; es ist anzugeben, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
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6.2 Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemein- schaften, die sich (im Anschluss an einen Teilnahmewettbewerb) erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
7 Unterauftragnehmer / Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben und die jeweils dafür vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen (Namen, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten). Der Bieter hat für die Unterauftragnehmer Nachweise zu erbringen, dass auf diese kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB zu- trifft. Auf Verlangen hat der Bieter auch weitere geforderte Eignungsnachweise in Bezug auf die Unterauftragnehmer beizubringen.
Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu dem von ihr bestimmten Zeit- punkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen.
Nimmt der Bieter im Rahmen einer Eignungsleihe im Hinblick auf die Kriterien für die wirt- schaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in An- spruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben.
Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle ge- setzten Frist zu ersetzen.
8 Eignungsnachweis
8.1 Als Nachweis der Eignung haben Unternehmen mit dem Angebot entweder die in der Auf- tragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärung, Nachweise, Bescheinigungen) oder eine Einheitliche Europä- ische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis vorzulegen.
8.2 Wird zum Nachweis der Eignung eine EEE vorgelegt, wird der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, aufgefordert die geforderten Unterlagen beizubringen. Erst dann ist der end- gültige Eignungsnachweis erbracht.
8.3 Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
8.4 Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
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9 Angebotsfrist
Die Angebotsfrist läuft mit dem in der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" genannten Termin ab.