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Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen:
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Änderung der Leistung (während der Ausführung) 1.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. 1.2 Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehrkosten nachzuweisen. Der neue Preis bedarf der Vereinbarung. Die Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen und hat etwaige Auswirkungen auf die sonstigen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. Ggf. sich ergebende Minderkosten sind in jedem Falle in die Abrechnung einzubeziehen.
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Ausführungsunterlagen Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.
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Ausführung der Leistung Der Auftraggeber kann sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten. Ergänzend zu § 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben auch Prüfer von Zuwendungsgebern das Recht, sich über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen oder Prüfungen selbst vorzunehmen.
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Kündigung aus wichtigem Grund Der Auftraggeber kann, abgesehen von den Bestimmungen des § 8 VOL/B, vom Vertrag zurücktreten oder ihn mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
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Wettbewerbsbeschränkungen Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B bleiben unberührt.
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Güteprüfung Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
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Abnahme (Gefahrenübergang) 7.1 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, wird die Lieferung oder Leistung förmlich abgenommen. 7.2 Die erfolgreiche Abnahme ist mittels beidseitig unterzeichnetem Abnahmeprotokoll nachzuweisen. Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel i.S.v. § 434f sowie § 633 BGB vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann die Abnahme der Leistung verweigert werden.
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Mängelansprüche Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. Bei Lieferleistungen beginnt die Frist insbesondere gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache.
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Rechnungen 9.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 9.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit besonderem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Universität Leipzig
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- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen zu führen. Diese müssen
- das Datum,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs, Lohn- oder Gehaltsgruppe sowie
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. eine weitere Aufgliederung nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern dies vertraglich vereinbart und zulässig ist enthalten. Den Rechnungen ist die Auflistung der geleisteten Stunden gemäß o.g. Aufgliederung beizufügen
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Zahlungen Alle Zahlungen werden bargeldlos, grundsätzlich in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung auf den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Die Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
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Überzahlungen 12.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 12.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überbezahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
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Sicherheitsleistungen 13.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsmäßige Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. 13.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
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Bürgschaften 14.1 Die Bürgschaft ist von einem
- in der Europäischen Union oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 14.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ 14.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 14.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Universität Leipzig
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Universität Leipzig für Verträge über Lieferungen und Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich nicht zur Anwendung gelangen sollen.
Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen der Universität Leipzig