05 Allgemeine Geschäftsbedingungen Universität Leipzig_04.2022.pdf

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Universität Leipzig für Verträge über Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Medizinische Fakultät)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Universität Leipzig (AGB) gelten für alle von der Universität Leipzig geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen und berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Bei diesen AGB handelt es sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
  2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist Auftraggeber die Universität Leipzig.
  3. Aufträge werden grundsätzlich nur unter Vereinbarung der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen, Teil B (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den nachstehenden AGB sowie eventuell ergänzenden, besonderen und etwaigen technischen Vertragsbedingungen erteilt. Für Rechtsgeschäfte im IT-Bereich kommen die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnologie (EVB-IT) in der jeweils geltenden Fassung und zutreffenden Vertragsart zur Anwendung.
  4. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten als Bestandteil des Vertrages:

a. die Leistungsbeschreibung b. etwaige Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers c. etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers d. diese AGB als zusätzliche Vertragsbedingungen e. etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) g. das Angebot h. das Auftragsschreiben (Bestellschein)

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in vorgenannter Reihenfolge. Soweit der Vertrag und die vorgenannten Vertragsbestandteile keine Regelung treffen, gilt das Gesetz. 5. Die vorliegenden AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). 6. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Aufträge mit dem Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart werden. 7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung des Auftraggebers zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Änderungen oder

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Ergänzungen an Vergabeunterlagen enthalten, führt dies im Regelfall gemäß § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A bzw. § 19 Abs. 3 lit. d) EG VOL/A zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren. 8. Sofern Erklärungen nach diesen AGB „schriftlich“ abzugeben sind, genügt die Textform des § 126b BGB.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

  1. Der Auftragnehmer erstellt auf Anforderung und nach den Vorgaben des Auftraggebers ein Angebot. Ab einem Auftragswert von mehr als 500,00 Euro netto ist das Angebot schriftlich abzugeben. Kostenvoranschläge und Angebote sind nicht zu vergüten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Vorgaben der Anfrage oder der Ausschreibung zu halten. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind im Angebot sämtliche Kosten, die zur Anschaffung und umgehenden Verwendung des Leistungsgegenstandes anfallen, wie z. B. die Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme und Schulungen gesondert als Einzelposten auszuweisen. Für die Kosten des Transportes sind der jeweilige Lieferort und die Lieferkonditionen gemäß § 6 zu berücksichtigen. Im Falle von anfallenden Verzollungskosten oder ähnlichen besonderen Aufwendungen, ist im Angebot eindeutig auf diese hinzuweisen. Im Falle einer Abweichung oder sofern der Auftragnehmer Bedenken gegen die gewünschte Ausführung hat oder die Anfrage fehlerhaft erscheint, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich auf seine Bedenken hinzuweisen.
  3. Sofern keine anderweitige Bindefrist vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer an sein Angebot 4 Wochen gebunden.
  4. Bestellungen des Auftraggebers binden diesen nur dann, wenn sie schriftlich erteilt oder – bei fernmündlicher oder mündlicher Erteilung – vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber ist an seine Bestätigung des Auftrags nur gebunden, soweit diese nicht von der mündlich oder fernmündlich erteilten Bestellung abweicht.

§ 3 Preise/Vergütung

  1. Die vom Auftragnehmer angebotenen Preise sind Festpreise einschließlich der Umsatzsteuer.
  2. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau, Schulungsmaßnahmen, Einweisung) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) sowie sonstige Kosten und Lasten ein. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (z.B. Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Prüfprotokolle, Pläne etc.) hat der Auftragnehmer unentgeltlich in dreifacher Ausfertigung in deutscher Sprache mitzuliefern.
  3. Bei der Preisermittlung sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten (LSP) anzuwenden.
  4. Für Waren, die aus dem Zollausland bezogen werden, ist Zoll- und Abgabenfreiheit in Anspruch zu nehmen.

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§ 4 Einhaltung gesetzlicher Anforderungen (zu § 4 Nr. 1 VOL/B)

  1. Die Lieferungen und Leistungen haben den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Normen und Standards zu entsprechen. Insbesondere sind Sicherheits-, Arbeitsschutz, sowie Unfallverhütungsvorschriften und -gesetze (z.B. DIN-Normen, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Röntgenverordnung (RöV), Arbeitsstättenrichtlinie (ASR), Strahlenschutzverordnung (StrSchVO), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Arzneimittelgesetz (AMG), Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Stand der Technik zu beachten und werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – Bestandteil des Vertrages.
  2. Nach o.g. Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen sind durch den Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung mitzuliefern.

§ 5 Verpackung

  1. Die zu liefernde Ware muss für den Transport sorgfältig verpackt werden. Die Packmittel müssen der Art und dem Gewicht der jeweiligen Versandart und dem Beförderungsweg entsprechen.
  2. Verpackungsstoffe gehen ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf Verlangen des Auftraggebers sind Verpackungsmaterialien am Lieferort der Ware durch den Auftragnehmer zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen oder der Wiederverwendung zuzuführen. Soweit Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rücksendung und der Entsorgung. Wird in gemieteten Behältnissen geliefert, so hat der Auftragnehmer keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Erstattung von Mietkosten.

§ 6 Lieferung, Warenannahme (zu § 6 VOL/B)

  1. Warenlieferungen haben an den in dem Auftrag benannten Lieferort zu den im Auftrag bestimmten Warenanlieferungszeiten und in der in dem Auftrag festgelegten Lieferart zu erfolgen.
  2. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, haben Lieferungen „frei Verwendungsstelle“ zu erfolgen. Dabei versteht sich „frei Verwendungsstelle“, dass die Lieferung durch den Auftragnehmer auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers bis zu dem im Auftrag genannten Ort der beabsichtigten Nutzung des Liefergegenstandes zu erfolgen hat.
  3. Bei Einfuhrgeschäften ist mindestens die Bedingung „geliefert, verzollt“ (DDP gem. INCOTERMS 2010, ICC-Publikation-Nr. 715 ED) vereinbart.
  4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der das Versand- und Lieferdatum, den Inhalt der Lieferung (Artikel, Stückzahl), das Datum der Bestellung und die Bestellnummer ausweist. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat der Auftragnehmer die Hinweise auf der Bestellung zur Zollabwicklung zu beachten und sich rechtzeitig mit dem Auftraggeber wegen der Zoll– und Einfuhrabwicklung (Zollfreiheit für nichtkommerziell genutzte Produkte) in Verbindung zu setzen. Sofern der Auftragnehmer sich eines Erfüllungsgehilfen bei der Einfuhr bedient, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass dem Erfüllungsgehilfen alle Informationen übermittelt werden.
  5. Beauftragt der Auftragnehmer einen Frachtführer mit dem Transport, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Auslieferung der Ware durch den Frachtführer an die im Auftrag angegebene Lieferanschrift in der im Auftrag angegebenen Lieferart und zu den dort genannten Lieferzeiten erfolgt. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist der Auftraggeber berechtigt, die Annahme von Warenlieferungen zu verweigern und sich etwaig entstandene Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer erstatten zu lassen.
  6. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn diese im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurden. Sind Teillieferungen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, die

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Teillieferungen zurückzuweisen. Teillieferungen sind durch den Auftragnehmer stets als solche zu kennzeichnen. 7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers alle notwendigen Angaben zur Intrahandelsstatistik, wie z.B. Warennummer, Gewicht, Größe, Transportweg usw., mitzuteilen. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen unter die Gefahrstoffverordnung fallenden Lieferungen die entsprechenden, aktuellen DIN-Sicherheitsdatenblätter beizufügen.

§ 7 Gefahrenübergang und Abnahme (zu § 13 VOL/B)

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei Lieferungen geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Auftraggeber über, wenn die Ware an dem vereinbarten Lieferort an den Auftraggeber übergeben wird.
  2. Beinhaltet die vereinbarte Leistung die Herstellung eines Werkes oder ist eine Abnahme vertraglich vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber über.
  3. Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist.
  4. Eine vorherige Besichtigung oder ein vorheriger Test beim Auftragnehmer gilt nicht als Abnahme der Lieferung/Leistung.
  5. § 13 VOL/B bleibt unberührt.

§ 8 Leistungszeit, Leistungsverzug

  1. Die in der Bestellung angegebenen Ausführungsfristen (Liefer- oder Leistungsfristen) oder Ausführungstermine sind verbindlich. Ausführungsfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist der Eingang der bestellten Ware oder die Erbringung der Dienstleistung am vereinbarten Leistungsort maßgeblich.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – unabhängig vom Grund – voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Mitteilung befreit den Auftragnehmer nicht von den Verzugsfolgen.
  3. Werden Ausführungsfristen durch den Auftragnehmer schuldhaft überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 von Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt maximal 5 vom Hundert der Auftragssumme. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§ 9 Rechnungsstellung (zu § 15 VOL/B)

  1. Der Auftragnehmer hat die Rechnung schriftlich nach vollständiger Leistungserbringung in einfacher Ausfertigung ohne Heftklammern bei der in der Bestellung/im Vertrag angegebenen Adresse einzureichen. Rechnungen sind getrennt von Warensendungen einzureichen.
  2. In der Rechnung ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Sind Teillieferungen vereinbart, müssen aus der Rechnung der Umfang der Gesamtlieferung und der Umfang der in Rechnung gestellten Teillieferung hervorgehen. Ist eine förmliche Abnahme der Leistung vereinbart, ist das beidseitig unterzeichnete Abnahmeprotokoll der Rechnung beizufügen. § 15 Ziffer 1 Abs. 1 VOL/B bleibt unberührt.
  3. Ist die Rechnung nicht nachprüfbar, verlängern sich Zahlungs- und Skontofristen um den Zeitraum bis zum Zugang einer nachprüfbaren Rechnung beim Auftraggeber.
  4. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Leistung von Vorauszahlungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

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§ 10 Zahlungsbedingungen (zu § 17 VOL/B)

  1. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Rechnungsbetrag auf ein in der Rechnung angegebenes Konto gezahlt. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen des Auftraggebers ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
  2. Sofern im Voraus nichts anderes vereinbart wurde, leistet der Auftraggeber Zahlungen ab Lieferung der Ware und Rechnungszugang innerhalb von 30 Tagen netto.
  3. Ist ein Skontoabzug vereinbart, so wird bei Teillieferungen der gesamte Skontobetrag von der Schlussrechnung abgesetzt, es sei denn, dass die Restlieferung wertmäßig unter dem Gesamtabzugsbetrag bleibt. In diesem Fall wird von jeder Teilrechnung der entsprechende Skontobetrag in Abzug gebracht.

§ 11 Gewährleistungsansprüche und Verjährung (zu § 14 VOL/B)

  1. Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche nach Maßgabe des § 14 VOL/B zu.
  2. Mit Zugang einer Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Auftraggeber musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 12 Nachunternehmer (§ 4 Ziffer 4 VOL/B)

  1. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Dritte übertragen.
  2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben.
  3. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
  4. Der Auftragnehmer ist im Fall der Weitergabe von Leistungen verpflichtet,

a. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist b. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt c. bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen d. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

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§ 13 Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er seine Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben und dem Auftraggeber alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei der Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an den Auftraggeber gelieferten Produkte und § 14 VOL/B bleiben unberührt.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne gesonderte Vergütung an allen urheberechtsfähigen Leistungen ausschließliche, frei übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten ein. Besteht im Rahmen eines Auftrages die Möglichkeit des Entstehens von Erfindungen, ist dies der Universität schriftlich und unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Eigentums- und Urheberrechte des Auftraggebers

  1. An vom Auftraggeber abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderweitigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Auftragnehmer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten, ausgenommen sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
  2. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 15 Produkthaftung

Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

§ 16 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
  2. Der Auftragsnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur bei rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen.

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§ 17 Unterrichtungsrecht des AG (zu § 4 Nr. 2 VOL/B)

Der Auftraggeber und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer über eine vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen oder Prüfungen selbst vorzunehmen.

§ 18 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen des Auftrags sowie sämtliche ihm für den Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichem Informationsmaterial) auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten und diese nur zur Ausführung des Auftrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben oder vernichten.
  2. Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer in Werbematerial, Broschüren etc. gegenüber Dritten nicht auf die Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber hinweisen und für den Auftraggeber gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
  3. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und Nachunternehmer entsprechend verpflichten.
  4. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

§ 19 Datenschutz

  1. In den Angebotsunterlagen enthaltene personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zwecke des Vergabeverfahrens verwendet und verarbeitet.
  2. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten resultiert aus Art. 6 Abs. (1) lit. c) der DSGVO.
  3. Es besteht ein Löschrecht für die personenbezogenen Daten nach Ende der Aufbewahrungsfrist. Hierzu ist ein Antrag an die Vergabestelle zu stellen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
  3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
  4. Soweit der Vertrag oder seine Vertragsbestandteile Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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