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ENTWURF: Stand [____] Überarbeitet durch BIM, Stand: 11.08.2026
V e r h a n d e l t
zu Berlin am vor mir, dem Notar
erschienen heute:
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[], geboren am [] geschäftsansässig Keibelstr. 36, 10178 Berlin,
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[], geboren am [] geschäftsansässig [____]
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[], geboren am [] geschäftsansässig [____]
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Die Erschienenen wiesen sich zur Gewissheit des Notars durch Vorlage ihrer gültigen Perso- nalpapiere aus.
Der bzw. die Erschienene zu 1. erklärte: Ich gebe die nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen ab, sondern namens und in Vollmacht der
BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH mit Sitz in Berlin Geschäftsanschrift: Keibelstr. 36, 10178 Berlin (AG Berlin-Charlottenburg – HRB 87806) USt-Id Nr. DE 227125263
Zum Nachweis seiner bzw. ihrer Vertretungsmacht legte der bzw. die Erschienene zu 1. die Ausfertigung der Vollmacht vom [] UR-Nr. [] dem Notar [____] in Berlin vor, von der der Notar eine beglaubigte Abschrift als Anlage A zu dieser Verhandlung nimmt.
Die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH gibt die nachstehenden Erklärungen als Ver- treterin des Landes Berlin vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen mit Sitz in Berlin Geschäftsanschrift: Klosterstr. 59, 10179 Berlin
aufgrund der Vollmacht vom __________, von der der Notar eine beglaubigte Abschrift als Anlage B zu dieser Verhandlung nimmt und zugleich als Vertreterin der
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin Geschäftsanschrift: Keibelstr. 36, 10178 Berlin (AG Berlin-Charlottenburg – HRA 31817 B) USt-Id Nr. DE 250966318
ab, aufgrund der Grundstücksvollmacht vom [] zur UR-Nr. [] des Notars [____] in Ber- lin, welche im Original vorlag und von der der Notar eine beglaubigte Abschrift als Anlage B zu dieser Verhandlung nimmt.
Variante Genossenschaft:
Die Erschienenen zu 2. und 3. erklärten: Wir geben die nachstehenden Erklärungen ebenfalls nicht im eigenen Namen ab, sondern für die zu GnR [] im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts [] eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft „[____]“.
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Der Notar bescheinigt hiermit gemäß § 21 BNotO aufgrund heute erfolgter Einsicht in das elektronische Genossenschaftsregister des Amtsgerichts [] zu GnR [], dass die Woh- nungsbaugenossenschaft „[____]“ und die Erschienenen zu 2. und 3. als gemeinsam vertre- tungsberechtigte Vorstandsmitglieder dort eingetragen sind.
Variante Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
Der Erschienene zu 2. erklärte: Ich gebe die nachstehenden Erklärungen im eigenen Namen ab und zugleich namens und in Vollmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „[____]“, bestehend aus den folgenden Gesellschaftern:
[], wohnhaft [],
gemäß Vollmachten, welche im Original vorliegen und von denen der Notar beglaubigte Ab- schriften als Anlage B2 zu dieser Verhandlung nimmt.
Der Notar erläuterte das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Die Erschienenen verneinten die Frage des Notars, ob eine Vorbefassung im Sinne dieser Vorschrift vorliege.
Dies vorausgeschickt baten die Erschienenen, wobei
das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, vertreten durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, wiederum vertreten durch den Erschienenen zu 1.,
und
die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, vertreten durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, wiederum vertreten durch den Erschienenen zu 1.,
für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nachstehend als Eigentümer
und die [____],
vertreten durch die Erschienenen zu 2. und 3.,
nachstehend als Erbbauberechtigter
bezeichnet werden, um Beurkundung des nachstehenden Erbbaurechtsvertrages folgenden Inhalts:
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ERBBAURECHTSVERTRAG................................................................................................................ 5 I Vorbemerkungen ................................................................................................................................ 5 II Grundbuchstand ................................................................................................................................ 8 III Erbbaurechtsbestellung .................................................................................................................. 12 IV Dinglicher Erbbaurechtsinhalt ......................................................................................................... 12 § 1 Dauer des Erbbaurechts ............................................................................................................. 12 § 2 Zweck und Umfang des Erbbaurechts ...................................................................................... 12 § 3 Öffentliche Lasten und Abgaben, Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung ....... 15 § 4 Gebäudeversicherungen und Wiederaufbau ................................................................................ 15 § 5 Zustimmungsvorbehalt bei Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts................................. 16 § 6 Heimfall .......................................................................................................................................... 17 § 7 Entschädigung bei Heimfall oder Zeitablauf .................................................................................. 19 § 8 Dienstbarkeiten ........................................................................................................................... 20 § 9 Bebauungsverpflichtung ............................................................................................................ 21 § 10 Mietpreisbindung und Belegungsrechte................................................................................. 24 § 11 Vertragsstrafe ............................................................................................................................ 27 V Schuldrechtliche Vereinbarungen ................................................................................................ 29 § 12 Erbbauzins ................................................................................................................................... 29 § 13 Besitz- und Lastenwechsel, Zahlung eines Nutzungsentgelts ............................................. 30 § 14 Verbrauchsabgaben und Bewirtschaftungskosten; grundstücksbezogene Pflichten ...... 31 § 15 Haftpflichtversicherung ............................................................................................................ 31 § 16 Vorkaufsrecht ............................................................................................................................ 32 § 17 Besichtigungsrecht des Eigentümers ..................................................................................... 32 § 18 Schuldrechtliche Zustimmungserfordernisse, Zustimmung zur Belastung mit Grundpfandrechten32 § 19 Übertragung der Rechte und Pflichten ........................................................................................ 35 § 20 Verpflichtung zur Bestellung des Erbbaurechts, Ansprüche wegen Rechtsmängeln, Verpflichtung zur Bestellung von Dienstbarkeiten ................................................................................................ 36 § 21 Ansprüche wegen Sachmängeln ............................................................................................. 38 § 22 Beendigung ................................................................................................................................ 39 § 23 Kosten und Steuern .................................................................................................................. 40 § 24 Salvatorische Klausel, Schriftform .......................................................................................... 40 § 26 Aufschiebende Bedingung – .................................................................................................... 41 Gremienvorbehalt des Eigentümers ................................................................................................ 41 § 27 Rücktrittsrecht ........................................................................................................................... 42 § 28 GVO-Genehmigung ..................................................................................................................... 42 § 29 Nachbarschaftsvereinbarung ...................................................................................................... 42 VI Grundbuchanträge .......................................................................................................................... 42 VII Vollmachten ................................................................................................................................... 44
- Durchführungsvollmacht ................................................................................................... 44
- Bauvorbereitung ................................................................................................................. 45
- Ermächtigungen, Vollmachten und Aufträge an den Notar............................................ 46 VIII Vollstreckungsunterwerfung ................................................................................................ 46 IX Schlussbestimmungen ................................................................................................................. 47
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ERBBAURECHTSVERTRAG Mit aufschiebender Bedingung gemäß Abschnitt V § 26
I Vorbemerkungen
A. Diesem Erbbaurechtsvertrag ging ein Konzeptverfahren voraus, dessen Ziel die Vergabe eines Erbbaurechts an einem ca. 698 m² großen Grundstück ist. Durch die Grundstücksentwicklung soll ein Wohnangebot geschaffen werden. Eine Teilfläche soll im Rahmen der Grundstücksentwicklung als öffentlich zugängliche Platzfläche mit Sitz- gelegenheiten gestaltet werden.
Der Zuschlag erfolgte auf das wirtschaftlichste, wertbare Angebot, bestehend aus dem Nutzungskonzept und dem angebotenen Erbbauzins. Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 99 Jahre.
B. Das Erbbaugrundstück wird gebildet aus dem im Grundbuch von Treptow Blatt 7368N gebuchten Flurstück 298 der Flur 161 sowie einer aus dem im Grundbuch von Treptow Blatt 7337N geführten Flurstück 299 durch Zerlegung hervorgegangenen Teilfläche, nunmehr Flurstück 494 der Flur 161, gemäß der Fortführungsmitteilung vom 25.03.2026, die als Anlage S beigefügt ist. Das Flurstück 298 ist im Grundbuch von Treptow Blatt 7368N im Eigentum des Liegen- schaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG eingetragen. Das Flurstück 494 ist Bestandteil des im Grundbuch von Treptow Blatt 7337N unter lfd. Nr. 67 gebuchten Grundstücks. In Abteilung II dieses Grundbuchs ist zugunsten des Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG eine Eigentumsübertragungsvormerkung gemäß UR-Nr. 214/2011 des Notars Dr. Dirk Lentfer in Berlin eingetragen, die sich auf eine Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks 299 bezieht und nach Zerlegung dem Flurstück 494 zugeordnet ist. Die vorgenannte Eigentumsübertragungsvormerkung be- trifft somit das Flurstück 494. Die Bildung des einheitlichen Grundstücks erfolgt durch Abschreibung des Flurstücks 494 aus dem Grundbuchblatt 7337N, anschließende Zuschreibung zum Grundbuch- blatt 7368N sowie Vereinigung mit dem Flurstück 298 zu einem Grundstück im Rechts- sinne. Die Bildung des einheitlichen Grundstücks ist Voraussetzung für die Bestellung des Erbbaurechts. Die Parteien stellen klar, dass sämtliche kataster- und grundbuch- technischen Maßnahmen vor Eintragung des Erbbaurechts abgeschlossen sein müs- sen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen wird das vereinigte Grundstück vollständig im Grundbuch von Treptow Blatt 7368N geführt und bildet die Grundlage für das Erbbau- recht.
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C. Diese Urkunde nimmt Bezug auf ein Anlagenwerk, im Wesentlichen bestehend aus den im Konzeptverfahren vom Erbbauberechtigten eingereichten Unterlagen, welches bereits in einer separaten Bezugsurkunde vom [] zu UR-Nr. [] des amtieren- den Notars beurkundet wurde – nachstehend als Bezugsurkunde bezeichnet. Diese Bezugsurkunde lag bei dieser Beurkundung in Urschrift vor und ist den Erschienenen bekannt, wie diese ausdrücklich erklären. Die Erschienenen verzichten auf ein erneu- tes Verlesen und Beifügen zu dieser Verhandlung. Die Anlagen werden zum Gegen- stand auch dieser Verhandlung gemacht. Soweit in dieser Urkunde auf Anlagen mit Ziffern Bezug genommen wird, handelt es sich um Anlagen der Bezugsurkunde. Anla- gen, die dieser Verhandlung beigefügt sind, sind mit Großbuchstaben bezeichnet.
Folgende Inhalte der Bezugsurkunde werden in dieser Urkunde als Bebauungskon- zept bezeichnet:
- Anlage [____]
- …
- Angaben unter Ziffer 5 der Anlage 1b Angebotsformblatt
Folgende Inhalte der Bezugsurkunde werden in dieser Urkunde als Nutzungskon- zept bezeichnet:
- Anlage [____]
- …
- Angaben unter Ziffer 6 der Anlage 1b Angebotsformblatt
D. Im Ergebnis des durchgeführten Konzeptverfahrens soll ein Erbbaurecht für das Grundstück Waldstraße 8/ Ecke Hoffmannstraße in 12489 Berlin bestellt werden. Bau- vorhaben werden nach § 34 BauGB beurteilt. Eine schriftliche Auskunft des Stadtent- wicklungsamtes, FB Stadtplanung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 14.10.2025 liegt vor. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu Informationszwecken und ohne Verlesen als Anlage H beigefügt.
Das geplante Bauvorhaben wird über [] Vollgeschosse + ausgebautem Dachge- schoss mit einer BGF von ca. [] m² und [] selbstgenutzte und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 vermietete Wohnungen (sowie [] mietpreis- und belegungsgebun- dene Wohnungen) verfügen.
Optionaler Passus, z.B. bei Baugruppen/Selbstnutzer:innen:
Zu diesem Zweck ist die Aufteilung in Wohn- und Teileigentumseinheiten gemäß den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geplant. Eigentümer:innen der Wohn- und Teileigentumseinheiten werden die einzelnen Mitglieder der Baugemeinschaft „[____]“ sein.
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Es wird ein Anteil von mindestens [] % der Gesamtwohnfläche gemäß Wohnflä- chenverordnung für förderfähige Wohnungen (gemäß den zum Zeitpunkt der Antrags- stellung gültigen Kriterien der Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen) vorge- sehen. Gemäß Nutzungskonzept wird für diese Wohneinheiten eine Bindungsfrist über 30 Jahre gesichert (siehe Anlage [] der Bezugsurkunde).
Das Gebäude wird im Energieeffizienzhausstandard KfW [] oder einem diesem entsprechenden, bei Antragstellung gültigen Standard errichtet (siehe Anlage [] der Bezugsurkunde).
E. Die Bestellung des Erbbaurechts steht unter der aufschiebenden Bedingung gemäß § 26 dieses Vertrags. Die Eintragung des Erbbaurechts kann erst erfolgen, wenn die in Präambel B beschriebenen kataster- und grundbuchtechnischen Maßnahmen abge- schlossen sind und das Erbbaugrundstück vollständig unter dem Grundbuchblatt 7368N geführt wird.
Das Grundstück, an dem das nachstehende Erbbaurecht begründet werden soll, soll im Rahmen der Erbbaurechtsbestellung an das Land Berlin rückübertragen und dem Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrund- stücke des Landes Berlin (SODA) zugeordnet werden.
Bis zur Bildung des einheitlichen Grundstücks und der anschließenden Rückübertra- gung auf das Land Berlin handeln das Land Berlin und die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG jeweils für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke.
Mit Vollzug der Rückübertragung des vereinigten Grundstücks auf das Land Berlin und dessen Zuordnung zum SODA tritt ausschließlich das Land Berlin in sämtliche Rechte und Pflichten des Eigentümers aus diesem Vertrag ein.
Soweit erforderlich bewilligt der Erbbauberechtigte schon jetzt die Eigentumsübertra- gung vom Liegenschaftsfonds auf das Land Berlin, SODA, und erteilt auf erste Auf- forderung durch den Liegenschaftsfonds, vertreten durch die BIM Berliner Immobilien- management GmbH, die hierfür ggfs. erforderlichen Zustimmungen. Kosten entstehen dem Erbbauberechtigten durch diese landesinterne Eigentumsübertragung nicht.
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II Grundbuchstand
- Der Eigentümer ist Eigentümer folgender Grundstücke: a) Grundbuch von Treptow des Amtsgerichts Köpenick Blatt 7368N
Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1: Flur 161, Flurstück 298, Gebäude- und Freifläche Waldstraße 8 Ecke Hoffmannstraße mit einer Größe von 654 m².
Keine weiteren Eintragungen.
Abteilung I:
Lfd. Nr. 2: Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, Berlin
Keine weiteren Eintragungen
und
b) Grundbuch von Treptow des Amtsgerichts Köpenick Blatt 7337N
Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 67: Flur 161, Flurstück 299, Verkehrsfläche Hoffmannstraße mit ei- ner Größe von 701 m².
Mit Fortführungsmitteilung vom 25.03.2026 ist das Flurstück 299 geteilt in: Flur 161, Flurstück 494, Waldstraße 8, Verkehrsfläche mit einer Größe von ca. 44 m² und Flur 161, Flurstück 495, Hoffmannstraße, Verkehrsfläche mit ei- ner Größe von ca. 657 m²
Unter der lfd. Nr. 67 sind darüber hinaus weitere Flurstücke gebucht, die nicht Gegen- stand dieses Vertrages sind. Das Flurstück 494 ist Bestandteil des unter lfd. Nr. 67 geführten Mehrflurstücksbestan- des.
Abteilung I:
Lfd. Nr. 1: Land Berlin
Keine weiteren Eintragungen
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Der vorbezeichnete Grundbesitz wird nachstehend als
Erbbaugrundstück bezeichnet.
Das Erbbaugrundstück ist in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrages bilden- den Abdruck der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK-Berlin) vom 28.05.2026 rot umrandet.
Der Abdruck der automatisierten Liegenschaftskarte wurde den Beteiligten als An- lage C1 zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt. Maßgeblich für Größe und Lage des Erbbaugrundstücks ist allein der als Anlage C1 beigefügte Abdruck der au- tomatisierten Liegenschaftskarte und nicht eine etwa davon abweichende Einfrie- dung. Im Verhältnis zum Eigentümer ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, eine ggf. vorhandene Einfriedung auf eigene Kosten der Grenze des Erbbaugrundstücks anzu- passen.
- Das Erbbaugrundstück enthält im Grundbuch gemäß Abs. 1 folgende Belastungen:
a) Grundbuch von Treptow des Amtsgerichts Köpenick Blatt 7368N
| Abteilung II: | |
|---|---|
| Lfd. Nr. 1.: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Gastechnisches Anla- | |
| genrecht bestehend aus Niederdruckleitungen und Reglerstatio- | |
| nen, § 4 SachenR-DV, § 9 GBBerG) für die GASAG Berliner | |
| Gaswerke Aktiengesellschaft, Berlin. Gemäß Leitungs- und An- | |
| lagenbescheinigung vom 16.12.2010 (III A 53/A259-4, Senats- | |
| verwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen in Berlin) ein- | |
| getragen am 27.12.2010. | |
| Abteilung III: | |
| keine Eintragungen |
b) Grundbuch von Treptow des Amtsgerichts Köpenick Blatt 7337N
| Abteilung II: | |
|---|---|
| Lfd. Nr. 5: Nur lastend auf dem Flurstück 299: | |
| Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Gastechnisches Anla- | |
| genrecht bestehend aus Niederdruckleitungen und Reglerstatio- | |
| nen, § 4 SachenR- DV, § 9 GBBerG) für die GASAG Berliner | |
| Gaswerke Aktiengesellschaft, Berlin. Gemäß Leitungs- und An- | |
| lagenrechtsbescheinigung vom 16.12.2010 ( III A 53 / A259-4, | |
| Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen in Ber- | |
| lin) eingetragen am 10.01.2011. | |
| Hinweis: Die Belastung erstreckt sich nach Zerlegung auf das | |
| Flurstück 494. | |
| Lfd. Nr. 6: Eigentumsübertragungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche | |
| des Flurstücks 299 mit einer Größe von etwa 46 m² für den Lie- | |
| genschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, Berlin. Gemäß Bewilli- | |
| gung vom 26.07.2011 (UR-Nr. 214/2011, Notar Dr. Dirk Lentfer | |
| in Berlin) eingetragen am 24.01.2012. |
in Berlin) eingetragen am 24.01.2012.
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| Hinweis: Die Vormerkung ist nach Zerlegung dem Flurstück 494 | ||
|---|---|---|
| zugeordnet und betrifft somit das Vertragsgrundstück. | ||
| Abteilung III: | ||
| keine Eintragungen, soweit das Flurstück 494 betroffen ist; im Übrigen wird | ||
| auf den Gesamtbestand des Grundbuchblatts verwiesen |
Die vorstehend unter a) und b) aufgeführten Dienstbarkeiten zugunsten der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft betreffen denselben Leitungsbestand und wer- den im Zuge der Vereinigung der Grundstücke als einheitliche Belastung im Grundbuch fortgeführt und auf das vereinigte Grundstück erstreckt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorgenannten Dienstbarkeiten auch nach Vereinigung inhaltlich unver- ändert fortbestehen.
- Das hier zu bestellende Erbbaurecht kann nur an erster Rangstelle des Grundbuchs eingetragen werden.
Dem Eigentümer liegt eine schriftliche Bereitschaftserklärung per E-Mail vom 10.07.2024 des Berechtigten der in Abteilung II, lfd. Nr. 1 des Grundbuchs von Treptow Blatt 7368N sowie der in Abteilung II lfd. Nr. 5 des Grundbuchs von Treptow Blatt 7337N eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten vor, den hierfür erfor- derlichen Rangrücktritt zu erklären, sofern zugunsten des Berechtigten, der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft, Berlin, die Dienstbarkeiten gem. § 20 erstrangig im Erbbaugrundbuch bestellt werden. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu Informati- onszwecken und ohne Verlesen als Anlage R beigefügt. Die Dienstbarkeitsbestel- lungsurkunden zugunsten der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft, Berlin, nebst Lageplan und Signaturenkatalog, werden diesem Vertrag zu Informationszwe- cken und ohne Verlesen als Anlage J1 beigefügt. Weitere Regelungen hierzu finden sich in § 8 und § 20.
- Das Erbbaugrundstück ist mit einem Garagenkomplex bebaut und wird frei von Miet- und oder Nutzungsverträgen übergeben.
Dem Eigentümer liegen schriftliche Auskünfte des Stadtentwicklungsamtes des Bezirk- samtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 29.09.2025 vor, wonach für das Erbbau- grundstück keine Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen sind. Eine Kopie die- ses Schreibens wird zu Informationszwecken und ohne Verlesen als Anlage D.1 und Anlage D.2 beigefügt.
Dem Eigentümer liegt eine schriftliche Auskunft des Umwelt- und Naturschutzamtes des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 22.09.2025 vor, wonach das Erb- baugrundstück nicht im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin eingetragen ist.
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Eine Kopie des vorgenannten Schreibens wird zu Informationszwecken und ohne Ver- lesen als Anlage E beigefügt.
Dem Eigentümer liegt eine schriftliche Auskunft des Landesdenkmalamtes von Berlin vom 22.10.2025 vor, wonach das Erbbaugrundstück keine bodendenkmalpflegeri- schen Belange berührt. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu Informationszwecken und ohne Verlesen als Anlage F1 beigefügt.
Dem Eigentümer liegt eine schriftliche Auskunft des Stadtentwicklungsamtes, FB Denkmalschutz des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 18.09.2025 vor, wonach das Erbbaugrundstück nachrichtlich nicht in der Denkmalliste Berlin eingetra- gen wurde. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu Informationszwecken und ohne Ver- lesen als Anlage F2 beigefügt.
Dem Eigentümer liegt eine schriftliche Auskunft des Straßen- und Grünflächenamtes des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 24.10.2025 vor, wonach für das Erbbaugrundstück keine Erschließungsbeiträge mehr zu entrichten sind. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu Informationszwecken und ohne Verlesen als Anlage G bei- gefügt.
Dem Eigentümer liegt eine schriftliche Auskunft des Stadtentwicklungsamtes, FB Stadtplanung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 14.10.2025 vor. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu Informationszwecken und ohne Verlesen als Anlage H beigefügt.
- Für den nach diesem Vertrag zu verzinsenden Grund und Boden wurde der Verkehrs- wert zum Stichtag 13.07.2026 in Höhe von 2.580.000 EUR ermittelt.
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III Erbbaurechtsbestellung
Der Eigentümer bestellt für den Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht an dem Erbbau- grundstück.
IV Dinglicher Erbbaurechtsinhalt
§ 1 Dauer des Erbbaurechts
-
Das Erbbaurecht beginnt mit der Eintragung im Erbbaugrundbuch und endet 99 Jahre ab dem heutigen Tag der Beurkundung, somit am [____].
-
Die Vertragsparteien werden sich in dem Erbbaurechtsvertrag verpflichten, 5 Jahre vor Zeitablauf des Erbbaurechtes in Verhandlungen zu einer möglichen Verlängerung oder Erneuerung des Erbbaurechtes zu treten. Es besteht damit jedoch kein Anspruch des Erbbauberechtigten auf Verlängerung des Erbbaurechtes.
§ 2 Zweck und Umfang des Erbbaurechts
-
Für die Grundstücksfreimachung ist der Erbbauberechtigte auf eigene Kosten und Ge- fahren verantwortlich. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das auf dem Erbbau- grundstück von ihm auf eigene Kosten und Gefahr gem. § 9 zu errichtende Gebäude gebrauchsfertig herzustellen und das zu errichtende Bauwerk in der Folge zu halten und gemäß den Regelungen dieses Vertrages zu betreiben.
-
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das auf dem Erbbaugrundstück zu errichtende Gebäude für die Dauer des Erbbaurechts im Sinne des Nutzungskonzepts (siehe An- lage [__] der Bezugsurkunde) und (überwiegend) zu Wohnzwecken durch Vermie- tung/Überlassung an seine Gesellschafter:innen / Genoss:innen / Vereinsmitglieder, an Gesellschafter:innen / Genoss:innen / Vereinsmitglieder eines Mehrheitsgesell- schafters bzw. einer Mehrheitsgesellschafterin des oder der Erbbauberechtigten sowie an diejenigen Personen, zu deren Gunsten ein Gesellschafter bzw. einer Gesellschaf- terin / ein Genosse bzw. eine Genossin / ein Vereinsmitglied des oder der Erbbaube- rechtigten oder eines Mehrheitsgesellschafters bzw. einer Mehrheitsgesellschafterin des oder der Erbbauberechtigten eine Eigenbedarfskündigung im Sinne von § 573 BGB aussprechen könnte, zu nutzen.
a) Eine Vermietung/Überlassung zu Wohnzwecken an Personen, die nicht dem vor- genannten Personenkreis angehören, ist zulässig, sofern
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• der oder die Erbbauberechtigte ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO verfolgt oder
• der oder die Mieter:in / Nutzer:in Inhaber:in eines Wohnberechtigungsscheins ist und eine Miete vereinbart wird, die nicht höher ist als die ortsübliche Vergleichs- miete / die nach den bei Vertragsschluss geltenden Wohnungsbauförderungsbe- stimmungen zulässige Miete
b) Ein untergeordneter Anteil der entstehenden Fläche, insbesondere Flächen im Erdgeschoss können
• als für alle Hausbewohner zugängliche Räumlichkeiten (z.B. Gemeinschafts- raum) und für soziale/kulturelle Angebote, die sich an die Bewohner des gesam- ten Quartiers richten (z.B. Begegnungsstätte, Beratungsangebote durch gemein- nützige Vereine, pädagogische Angebote wie Hausaufgabenhilfe)
• für dem Wohnumfeld dienendes Gewerbe, insbesondere die Versorgung mit Wa- ren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs,
genutzt werden.
- Eine die Wohnnutzung störende Nutzung ist grundsätzlich unzulässig. Ebenfalls grund- sätzlich unzulässig sind folgende Nutzungen:
- Bordelle
- Tankstellen
- … ggfs. weitere Einschränkungen in Abhängigkeit zum Konzept/ Bauvorhaben
- Der oder die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, dem bzw. der Grundstückseigentü- mer:in jährlich zum 31. Januar eine anonymisierte Übersicht der Mietverhältnisse vor- zulegen, aus der sich die Zulässigkeit der jeweiligen Vermietung, der jeweils verein- barte Mietzins und die Laufzeit des Mietverhältnisses ergibt.
Beispiel:
| Mieter | Monatlicher Mietzins/m² | Laufzeit | |
|---|---|---|---|
| Gewerbe 1 | Lotto und Zeitungen | XX EUR | 1. Januar 2023 - 30. Oktober 2025 |
| Gewerbe 2 | Allgemeinärztliche Praxis | XX EUR | 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2026 |
| Wohnen 1 | Genosse | XX EUR | 1. Januar 2023, unbefristet |
| Wohnen 2 | Mieter mit WBS | XX EUR | 1. Januar 2023, unbefristet |
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Variante Baugruppe:
Einer Vermietung einzelner Wohnungen / Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Der bzw. die Eigentümer:in wird seine bzw. ihre Zustimmung zur Vermietung der von dem bzw. der Erbbauberechtigten selbst genutzten Wohnungseinheiten nicht versa- gen, wenn sie geboten ist und den nachfolgenden Grundsätzen nicht widerspricht. Die Vermietung ist zulässig und darf grundsätzlich eine Frist von 2 Jahren nicht überschrei- ten, wenn für eine:n Erbbauberechtigte:n nachweislich ein zwingender persönlicher Grund vorliegt, z.B. berufsbedingte Aufnahme einer anderen Tätigkeit und dadurch not- wendiger Umzug, Untervermietung an Familienangehörige, Trennung von Lebens- partner:in bzw. Ehepartner:in oder Veränderung der Familiensituation (größerer Platz- anspruch wegen Kindern, Umzug wegen neuer Partnerschaft).
Der bzw. die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, nur rechtlich zulässige, zeitlich befris- tete Mietverträge abzuschließen, ggf. mit dem Verweis auf anschließenden Eigenbe- darf, die die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Eine Verlängerung der 2- Jahresfrist ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch im Einzelfall zu prüfen.
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Der bzw. die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, vor einer baurechtlichen Nutzungsän- derung die schriftliche Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin einzuho- len. Der bzw. die Eigentümer:in ist verpflichtet, die Zustimmung zu einer baurechtlichen Nutzungsänderung nicht zu versagen, wenn sie wirtschaftlich geboten oder sinnvoll und mit dem Nutzungskonzept vereinbar ist. Führt die Nutzungsänderung zu einer Wertsteigerung des Erbbaurechts, kann die Zustimmung von der Zahlung eines Geld- betrages in Höhe der Wertsteigerung oder einer von dem Eigentümer bzw. der Eigen- tümerin festzulegenden Erhöhung des Erbbauzinses abhängig gemacht werden.
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Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Erbbaugrundstücks (§ 1 Abs. 2 ErbbauRG). Die ehemals aus Flurstück 299 her- ausgemessene und dem Grundbuchblatt 7368N zugeschriebene Teilfläche (nunmehr: Flurstück 494 gemäß Fortführungsmitteilung und im Lageplan Anlage O dargestellt), derzeit im Grundbuch als Verkehrsfläche ausgewiesen, ist von dem Erbbauberechtig- ten als öffentlich zugängliche Platzfläche mit Sitzgelegenheiten entsprechend den An- forderungen des § 8 Ziff. 4 zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Die Ausführung der Sitzgelegenheiten und Gestaltung der öffentlichen Platzfläche ist vom Erbbaube- rechtigten mit dem Bausachverständigen für Barrierefreiheit des Bezirksamtes Trep- tow-Köpenick von Berlin abzustimmen. Der Zugang für die Allgemeinheit ist dauerhaft zu sichern. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und in die Gestaltung einzu- beziehen. Zur Sicherung dieser Nutzung verpflichtet sich der bzw. die Erbbauberech- tigte zur Bestellung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu- gunsten des Landes Berlin gemäß § 8 Ziff. 4 dieses Vertrages.
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Die Entfernung der baulichen Anlagen bedarf immer der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des Eigentümers. In den letzten 10 Jahren vor Beendigung des Erbbau- rechts durch Zeitablauf bedürfen darüber hinaus alle Neubauten und sonstigen bauli- chen Maßnahmen, soweit sie nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung dienen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Eigentümers. Die Versagung der Zustim- mung verpflichtet den Eigentümer nicht zum Schadensersatz.
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Die Parteien haben bei der Bemessung des Erbbauzinses gemäß § 12 die vorgenannte Nutzungsbindung gemäß Abs. 2 berücksichtigt. Der Erbbauzins ist Ergebnis des Kon- zeptverfahrens. Er wurde im Konzeptverfahren in den Wettbewerb gestellt.
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Der Verkauf von Feuerwerkskörpern auf dem Erbbaugrundstück sowie in oder aus Bauwerken auf dem Erbbaugrundstück ist unzulässig.
§ 3 Öffentliche Lasten und Abgaben, Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung
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Der Erbbauberechtigte trägt alle privaten und öffentlichen mit dem Erbbaugrundstück oder dem Erbbaurecht zusammenhängenden Lasten, Steuern und Abgaben.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Bauwerk und (mit schuldrechtlicher Wir- kung) die Ausübungsfläche gemäß § 2 Abs. 6 dieses Vertrages mit allen darauf befind- lichen baulichen Anlagen auf seine Kosten in gutem und den gesetzlichen Vorschriften entsprechendem Zustand zu erhalten. Die nach Satz 1 bestehende Verpflichtung wird durch die gemäß § 8 Ziff. 4 bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert. Kommt der Erbbauberechtigte seiner Verpflichtung trotz zweimaliger Abmahnung nicht nach, ist der Eigentümer berechtigt, die notwendigen Instandhaltungs- und Instandset- zungsarbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten vornehmen zu lassen.
§ 4 Gebäudeversicherungen und Wiederaufbau
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück errichteten bau- lichen Anlagen auf der Grundlage einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Brand- , Sturm-, Hagel-, Wasser- und Leitungswasserschäden angemessen zu versichern. Die Versicherung muss auch den Mietausfall/Einnahmeverlust aufgrund Betriebsunterbre- chung für die Dauer von mindestens zwei Jahren decken.
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Die Versicherungen sind während der gesamten Dauer des Erbbaurechts aufrechtzu- erhalten. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, den Abschluss der Versicherungsver- träge und die Zahlung der Versicherungsprämien dem Eigentümer nachzuweisen.
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Kommt der Erbbauberechtigte trotz schriftlicher Mahnung diesen Verpflichtungen bin- nen angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist der Eigentümer be- rechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Versicherungen selbst zu sorgen.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Bauwerk im Fall der ganzen oder teilweisen Zerstörung unverzüglich auf eigene Kosten wiederaufzubauen. Dabei sind die Versi- cherungs- oder sonstigen Entschädigungsleistungen in vollem Umfang zur Wiederher- stellung zu verwenden.
§ 5
Zustimmungsvorbehalt bei Veräußerung
und Belastung des Erbbaurechts
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Die Veräußerung des Erbbaurechts (einschließlich des Erwerbs aufgrund einer Zwangsversteigerung) sowie die Belastung des Erbbaurechts mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, Reallasten oder Dauerwohnrechten sowie Änderungen des In- halts dieser Rechte, die eine weitergehende Belastung des Erbbaurechts enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.
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Der Eigentümer ist verpflichtet, die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts zu erteilen, wenn durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts gem. § 2 verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Persön- lichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet (§ 7 Abs. 1 ErbbauRG). Eine Verpflichtung zur Zustimmung besteht insbesondere nicht, wenn der Erwerber nicht den Eintritt in die schuldrechtlichen Vereinbarungen dieses Erbbaurechtsvertrags mit Wirkung zum Erwerb erklärt und sich entsprechend den Vorgaben des Erbbaurechts- vertrags der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Zweck des Erbbaurechts ist auch die Erzielung des Erbbauzinses.
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Der Eigentümer ist verpflichtet, einer Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrech- ten oder Reallasten sowie Änderungen des Inhalts dieser Rechte zuzustimmen, wenn die Belastung bzw. die Änderung des Inhalts mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist und der mit der Bestellung des Erbbaurechts gem. § 2 verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 7 Abs. 2 ErbbauRG).
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Der Erbbauberechtigte soll dem Eigentümer zusammen mit dem Ersuchen um die je- weilige Zustimmung die abgeschlossenen Vertragsunterlagen sowie Unterlagen und Informationen übersenden, aus denen der Eigentümer beurteilen kann, ob ein Zustim- mungsanspruch gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 dieses Vertrags besteht.
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§ 6
Heimfall
Der Eigentümer ist berechtigt, von dem Erbbauberechtigten bzw. dessen Rechtsnach- folger jeweils auf dessen Kosten die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihr zu benennenden Dritten zu verlangen, wenn:
a) der Erbbauberechtigte seine Verpflichtungen aus § 2 dieses Vertrages trotz zwei- maliger schriftlicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung nicht erfüllt oder
b) der Erbbauberechtigte seinen Verpflichtungen aus § 3, § 4 oder Abschnitt V § 15 dieses Vertrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung nicht nachkommt oder
c) der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe eines Betrages, der mindestens der Summe von zwei Jahresbeträgen des Erbbauzinses entspricht, im Rückstand ist oder
d) der Erbbauberechtigte ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers eine der in § 18 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Handlungen vorgenommen bzw. deren Vor- nahme zugestimmt hat oder
e) der Erbbauberechtigte die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgibt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder
f) die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeord- net ist und nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten aufgehoben wird oder
g) dem Erbbauberechtigten als einem Erwerber des Erbbaurechts nicht durch seinen Vorgänger im Recht die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer aus diesem Vertrag mit der Maßgabe auferlegt worden sind, dass der Eigentümer unmittelbar das Recht erwirbt, die Erfüllung der Ver- pflichtungen zu fordern oder
h) der Erbbauberechtigte seiner Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 dieses Vertrages zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Erbbaurechtsvertrag auf ei- nen Rechtsnachfolger nicht nachgekommen ist oder
i) der Erbbauberechtigte seiner Verpflichtung gemäß § 9 dieses Vertrages zur Be- bauungsverpflichtung nicht nachkommt, d. h.
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i. der Erbbauberechtigte den Bauantrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 gestellt bzw. die Bauvorlagen nicht innerhalb dieser Frist ein- gereicht hat und auch eine von dem Eigentümer schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Monaten fruchtlos verstrichen ist;
ii. der Erbbauberechtigte innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 4 keine Bau- beginnanzeige eingereicht hat und auch eine von dem Eigentümer schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Monaten fruchtlos verstrichen ist;
iii. der Erbbauberechtigte nicht innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 5 nach- haltig mit dem Bau des Vorhabens begonnen hat und auch eine von dem Eigentümer schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Mo- naten fruchtlos verstrichen ist;
iv. der Erbbauberechtigte unter Verstoß gegen § 9 Abs. 7 von dem Konzept des Bauvorhabens gemäß Bebauungskonzept (siehe Anlage [__] der Bezugsurkunde) abweicht und auch eine von dem Eigentümer schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens vier Monaten fruchtlos verstrichen ist, ohne dass der bzw. die Erbbauberechtigte entweder die Abweichung rückgängig gemacht oder die Zustimmung des Eigentümers erwirkt hat.
Ein Verstoß gemäß lit. a) gegen die Verpflichtungen aus § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 Ziff. 4 und § 9 Abs. 1 lit. b) liegt insbesondere vor, wenn: – die öffentliche Zugänglichkeit der Fläche ganz oder teilweise aufgehoben oder einge- schränkt wird, – die geschuldete Nutzung als öffentlich zugängliche Platzfläche aufgegeben, verändert oder zweckwidrig genutzt wird, oder – die geschuldeten Sitzgelegenheiten nicht hergestellt, entfernt, nicht instandgehalten oder nicht barrierefrei ausgeführt werden, oder – die Ausführung der Sitzgelegenheiten ohne die nach § 2 Abs. 6 erforderliche Abstim- mung mit dem Bausachverständigen für Barrierefreiheit des Bezirksamts Treptow-Köpe- nick erfolgt, oder – sonstige Maßnahmen vorgenommen oder geduldet werden, die der Zweckbestimmung oder der öffentlichen Nutzbarkeit der Fläche zuwiderlaufen, oder – die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin gemäß § 8 Abs.4 nicht bestellt und nicht eingetragen wird
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§ 7
Entschädigung bei Heimfall oder Zeitablauf
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Macht der Eigentümer von seinem Heimfallrecht gemäß § 6 lit. e) oder f) Gebrauch, hat der Erbbauberechtigte gegen den Eigentümer Anspruch auf Zahlung einer Entschädi- gung in Höhe des Verkehrswerts, den das im Eigentum des Erbbauberechtigten ste- hende Bauwerk bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs hat. Macht der Eigentümer aus sonstigen Gründen von ihrem Heimfallrecht Gebrauch, so hat der Erbbauberechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen den Eigentümer Anspruch auf Zahlung einer Ent- schädigung in Höhe von zwei Dritteln des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung, den das im Eigentum des Erbbauberechtigten bzw. dessen Rechts- nachfolger:in stehende Bauwerk bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs hat. Ein Anspruch auf Vergütung des Erbbaurechts ist ausgeschlossen.
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Endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Erbbauberechtigte gegen den Ei- gentümer einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100% des Ver- kehrswertes des Bauwerks bei Ablauf des Erbbaurechts.
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Der Eigentümer ist berechtigt, die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf dadurch abzuwenden, dass er die Ver- längerung des Erbbaurechts um die voraussichtliche verbleibende Standdauer des Bau- werks anbietet. Lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der An- spruch auf Entschädigung. Satz 1 und 2 gelten nur, wenn der Eigentümer die Verlänge- rung des Erbbaurechtes dem Erbbauberechtigten mindestens ein Jahr vor Ablauf des Erbbaurechts angeboten hat.
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Einigen sich die Parteien über den Verkehrswert nicht, ist dieser auf Antrag einer Partei verbindlich durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte Berlin festzustellen. § 317 Abs. 1 BGB findet Anwendung. Der Gutachterausschuss soll in entsprechender Anwendung der §§ 91 und 91 a ZPO auch über die Tragung der Kosten des seines Tätigwerdens entscheiden. Beim Heimfall trägt der Erbbauberechtigte diese Kosten al- lein.
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Bei Ausübung des Heimfallrechts werden auf die Entschädigung nach Abs. 1 dieses Vertrages die von dem Eigentümer zu übernehmenden Forderungen angerechnet. Über- steigen diese Forderungen die Entschädigung, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die überschießenden Beträge dem Eigentümer zu erstatten.
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Die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten wird nach Ablauf von 12 Monaten
a) im Falle des Heimfalls nach der Übertragung des Erbbaurechts auf den Eigentü- mer bzw. den Dritten und
b) im Falle des Zeitablaufs nach Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch zur Zah- lung an den Erbbauberechtigten fällig.
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§ 8 Dienstbarkeiten
- Zur Sicherung des Dienstbarkeitsberechtigten wegen des Rechts im Grundbuchblatt 7368N in Abt. II lfd. Nr. 1 verpflichtet sich der Erbbauberechtigte, im Erbbaugrundbuch des zu begründenden Erbbaurechts zu Gunsten der GASAG Berliner Gaswerke Aktien- gesellschaft, Berlin eine inhaltlich gleichlautende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, zu bewilligen und zur Eintragung zu bringen.
Art und Umfang der Eintragung richten sich nach dem Inhalt der ursprünglichen Lei- tungs- und Anlagenrechtsbescheinigung der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesell- schaft, Berlin vom 16.12.2010 (Anlage J1 und Anlage J2).
- Zur Sicherung des Dienstbarkeitsberechtigten wegen des Rechts im Grundbuchblatt 7337N in Abt. II lfd. Nr. 5 verpflichtet sich der Erbbauberechtigte, im Erbbaugrundbuch des zu begründenden Erbbaurechts zu Gunsten der GASAG Berliner Gaswerke Aktien- gesellschaft, Berlin eine inhaltlich gleichlautende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, zu bewilligen und zur Eintragung zu bringen.
Art und Umfang der Eintragung richten sich nach dem Inhalt der ursprünglichen Lei- tungs- und Anlagenrechtsbescheinigung der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesell- schaft, Berlin vom 16.12.2010 (Anlage J1 und Anlage J2).
- Die Eintragung der in Ziff. 1 und 2 beschriebenen Dienstbarkeiten erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft in Bezug auf die gleichlautenden Dienstbarkeiten im Grundstücksgrundbuch (vgl. oben II Nr. 2 a) und b)) den hierfür erforderlichen Rangrücktritt gegenüber dem Erbbaurecht erklärt hat. Der Rangrücktritt ist dem Notar vor Eintragung des Erbbaurechts nachzuweisen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorstehend unter Ziff. 1 und 2 bezeichne- ten Dienstbarkeiten denselben Leitungsbestand betreffen und nach Eintragung im Erb- baugrundbuch als einheitliche Dienstbarkeit fortgeführt werden sollen. Die Zusammen- führung erfolgt, soweit dies grundbuchtechnisch möglich ist.
- Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, im Erbbaugrundbuch des zu begründenden Erb- baurechts eine unbefristete und ausschließlich zugunsten des Landes Berlin bestehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, zu bewilligen und zur Eintragung zu bringen.
Gegenstand der Dienstbarkeit ist die dauerhafte, uneingeschränkte und jederzeit öffent- lich zugängliche Nutzung der aus dem Flurstück 299 hervorgegangenen Teilfläche, nun- mehr Flurstück 494 und im Lageplan Anlage O dargestellt, die nach Zuschreibung zum Grundbuchblatt 7368N und Vereinigung mit dem Flurstück 298 als öffentliche Platzfläche mit Sitzgelegenheiten anzulegen und zu erhalten ist.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Fläche dauerhaft öffentlich zugänglich zu hal- ten und jede Handlung zu unterlassen, die die öffentliche Zugänglichkeit oder die be- stimmungsgemäße Nutzung der Fläche als öffentlich zugängliche Platzfläche beein- trächtigt oder ausschließt. Die näheren Ausgestaltungs-, Herstellungs-, Erhaltungs- und Unterhaltungspflichten er- geben sich aus § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 lit. b) dieses Vertrages.
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Die vorstehend gemäß Ziff. 1 und 2 zu bestellenden Dienstbarkeiten zugunsten der GASAG werden untereinander im Gleichrang und im Rang vor der beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit gemäß Ziff. 4 eingetragen.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Ausübung der Dienstbarkeiten gemäß Ziff. 1, 2 und 4 bis zur Eintragung in das Erbbaugrundbuch unentgeltlich zu dulden und im Falle der Veräußerung des Erbbaurechtes seinen Rechtsnachfolger entsprechend zur Dul- dung zu verpflichten, mit der Maßgabe, dass auch dieser oder diese seinem Rechts- nachfolger in entsprechender Weise zu verpflichten hat.
§ 9 Bebauungsverpflichtung
- Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich,
a. das Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungskonzepts ( Anlage ….zur Be- zugsurkunde) zu entwickeln und durchzuführen. Alle hierfür erforderlichen Pla- nungs-, Bau- und sonstigen Leistungen hat der Erbbauberechtigte auf eigene Rech- nung und in eigener Verantwortung zu erbringen oder durch von ihm beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, Er- laubnisse, usw. ist Sache des Erbbauberechtigten; der Eigentümer übernimmt für die tatsächliche und rechtliche Realisierbarkeit des Vorhabens keine Gewähr.
b. die für die öffentlich zugängliche Platzfläche vorgesehene Teilfläche des Erbbau- grundstücks (die ehemals aus Flurstück 299 herausgemessene und dem Grund- buchblatt 7368N zugeschriebenen Teilfläche, nunmehr Flurstück 494 gemäß Fort- führungsmitteilung und im Lageplan Anlage O dargestellt) als öffentlich zugängliche Platzfläche mit Sitzgelegenheiten entsprechend den Anforderungen des § 8 Ziff. 4 zu gestalten, den Zugang für die Allgemeinheit dauerhaft zu sichern, den vorhande- nen Baumbestand zu erhalten und in die Gestaltung einzubeziehen. Die Fläche ist sachgemäß anzulegen und zu unterhalten. Die Verpflichtung nach diesem lit. b) wird durch die gemäß § 8 Ziff. 4 zu bestellende beschränkte persönliche Dienstbarkeit
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dinglich gesichert. Umfang und Text der Dienstbarkeit sind mit dem mit dem Bau- sachverständigen für Barrierefreiheit des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Ber- lin abzustimmen.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, • die Fläche dauerhaft öffentlich zugänglich zu halten, • auf der Fläche Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und mindestens zwei, höchstens drei Sitzplätzen je Bank herzustellen, vorzuhalten, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, • die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Fläche und der Sitzgelegen- heiten sicherzustellen, • die Ausführung der Sitzgelegenheiten in Abstimmung mit dem Bausachverstän- digen für Barrierefreiheit des Bezirksamts Treptow-Köpenick abzustimmen, • den vorhandenen Baumbestand zu schützen und dauerhaft zu erhalten, • die Fläche dauerhaft als öffentliche Platzfläche vorzuhalten und zu nutzen.
Sofern belegungs- und mietpreisgebundener Wohnraum Teil des Konzepts ist:
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Als Teil des Bauvorhabens ist von dem Erbbauberechtigten Wohnraum mit einer Ge- samtwohnfläche von ca. [] m² (berechnet gemäß Wohnflächenverordnung), hiervon mindestens [] % gemäß § 10 belegungs- und mietpreisgebundener Wohnraum (je nach Konzept: sowie Gewerberaum / Räume für soziale Nutzungen mit einer Gesamt- nutzfläche von ca. [____] m²) zu schaffen. Die Flächen können sich im Laufe des Pla- nungs- und Ausführungsprozesses noch geringfügig verändern (geringfügig bedeutet hier eine Abweichung von maximal 10 %).
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, für das Bauvorhaben bis spätestens zwölf Monate ab dem Tag des Eintritts der aufschiebenden Bedingung gem. § 26 einen im Wesentli- chen vollständigen Bauantrag bzw. Bauvorlagen gemäß § 68 BauO Bln (29.09.2005, zuletzt geändert 12.10.2020) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung einzu- reichen. Eine Kopie der Eingangsbestätigung gemäß § 65 BauO Bln oder einer entspre- chenden Nachfolgeregelung und des eingereichten Bauantrags sind der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) einzureichen. Eine Verzögerung der Bauantrag- stellung aus nicht von dem Erbbauberechtigten zu vertretenden Gründen führt zu einer entsprechenden Verschiebung der Bauantragsfrist; der Erbbauberechtigte ist hinsicht- lich des Grundes, der Dauer und des Nichtvertretenmüssens der Verzögerung nach- weispflichtig.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von fünf Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. Erhalt des behördlichen Schreibens zur Baufreiheit gemäß § 71 BauO Bln (29.09.2005, zuletzt geändert 12.10.2020) oder einer entsprechenden Nach- folgeregelung (maßgeblich ist das Datum der Baugenehmigung bzw. des behördlichen Schreibens) eine Baubeginnanzeige bei der zuständigen Baubehörde einzureichen.
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Eine Kopie der Baubeginnanzeige ist der BIM einzureichen. Eine Verzögerung des Bau- beginns aus nicht von dem Erbbauberechtigten zu vertretenden Gründen führt zu einer entsprechenden Verschiebung der Frist; der Erbbauberechtigte ist hinsichtlich des Grun- des, der Dauer und des Nichtvertretenmüssens der Verzögerung nachweispflichtig.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von zehn Monaten ab Erteilung der Bau- genehmigung bzw. Erhalt des behördlichen Schreibens zur Baufreiheit gemäß § 71 BauO Bln (29.09.2005, zuletzt geändert 12.10.2020) oder einer entsprechenden Nach- folgeregelung (maßgeblich ist das Datum der Baugenehmigung bzw. Erhalt des behörd- lichen Schreibens) nachhaltig mit dem Bau des Vorhabens gemäß Abs. 1 begonnen zu haben. Als nachhaltiger Baubeginn gilt der Beginn der Herstellung der aufgehenden Teile des untersten Geschosses. Eine Verzögerung des nachhaltigen Baubeginns aus nicht von dem Erbbauberechtigten zu vertretenden Gründen führt zu einer entsprechen- den Verschiebung der Frist; der Erbbauberechtigte ist hinsichtlich des Grundes, der Dauer und des Nichtvertretenmüssens der Verzögerung nachweispflichtig.
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Der Erbbauberechtigte hat das Bauvorhaben bis spätestens 40 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. Erhalt des behördlichen Schreibens zur Baufreiheit gemäß § 71 BauO Bln (29.09.2005, zuletzt geändert 12.10.2020) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung (maßgeblich ist das Datum der Baugenehmigung bzw. des behördli- chen Schreibens) fertig zu stellen und die Nutzung aufzunehmen. Die Aufnahme der Nutzung ist dem Eigentümer durch Vorlage der Anzeige gemäß § 83 (2) BauO Bln (29.09.2005, zuletzt geändert 12.10.2020) oder einer entsprechenden Nachfolgerege- lung anzuzeigen. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem Eigentümer durch Be- scheinigung der zuständigen Behörde oder falls diese gemäß den Vorgaben des Bau- ordnungsrechts eine solche Bescheinigung nicht ausstellt eines oder einer öffentlich be- stellten und vereidigten Sachverständigen für Bautechnik nachzuweisen. Verzögerun- gen in der Planungs- und Baurealisierungsphase aus nicht von dem Erbbauberechtigten zu vertretenden Gründen führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstel- lungstermins; der Erbbauberechtigte ist hinsichtlich des Grundes, der Dauer und des Nichtvertretenmüssens der Verzögerung nachweispflichtig.
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Bei der Entwicklung und Umsetzung des Bauvorhabens sind dem Erbbauberechtigten Abweichungen von den wesentlichen Parametern des Bebauungs- und Nutzungskon- zepts nur dann gestattet, wenn der Eigentümer zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Eigentümer ist zur Erteilung der Zustimmung nicht verpflichtet, außer wenn die Abwei- chung aufgrund behördlicher Forderungen oder aus technischen Gründen zwingend er- forderlich ist und die Grundkonzeption gewahrt bleibt. Führt die Abweichung von dem Bauvorhaben zu einer Wertsteigerung des Erbbaugrundstücks, kann der Eigentümer seine Zustimmung von der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Wertsteigerung an den Eigentümer abhängig machen.
sofern ein klimafreundliches Wohngebäude mit QNG-Zertifikat angeboten wurde:
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Der Erbbauberechtigte plant die Errichtung eines klimafreundlichen Wohngebäudes, das allgemeine und besondere Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und öko- nomische Qualität von Gebäuden erfüllt und hierfür das Qualitätssiegel [Nachhaltiges Gebäude Plus (QNG-PLUS) / Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)] er- hält. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber dem Eigentümer bis spätestens 6 Monate nach Baufertigstellung dieses Qualitätssiegel durch Vorlage des entsprechen- den Zertifikats nachzuweisen.
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Zu den Verpflichtungen gemäß diesem § 9 gibt der Erbbauberechtigte in § 11 Vertrags- strafeversprechen ab.
§ 10 Mietpreisbindung und Belegungsrechte
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Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, auf dem Erbbaugrundstück gemäß dem Nut- zungskonzept über das gesamte Bauvorhaben verteilt, auf [] % der Gesamtwohn- fläche gemäß Wohnflächenverordnung [] Wohnungen nach Fördermodell 1 der ak- tuellen Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Berlin oder einer entspre- chenden Nachfolgeregelung, auf [] % der Gesamtwohnfläche gemäß Wohnflächen- verordnung [] Wohnungen nach Fördermodell 2 der aktuellen Wohnungsbauförde- rungsbestimmungen des Landes Berlin oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung förderfähige Wohnungen und auf [] % der Gesamtwohnfläche gemäß Wohnflächen- verordnung [] Wohnungen nach Fördermodell 3 der aktuellen Wohnungsbauförde- rungsbestimmungen des Landes Berlin oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu errichten. Die betroffenen Wohnungen sind von dem Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer beispielhaft spätestens mit Einreichung des Bauantrags bzw. der Bau- vorlagen gemäß § 9 Abs. 3 konkret nach Bezeichnung und Lage zu benennen. Endgültig sind sie nach Vermietung zu benennen. Nach Prüfung und Genehmigung durch den Eigentümer werden die Parteien diese Wohnungsliste im Rahmen eines Nachtrags als weitere Anlage zu diesem Erbbaurechtsvertrag nehmen.
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Sofern dem Erbbauberechtigten auf seinen Antrag hin vom Land Berlin keine Woh- nungsneubauförderung bewilligt wird oder wenn die Gesamtfläche der ihm bewilligten geförderten Wohnungen geringer ist als die in Abs. 1 genannte Zahl, für die die Woh- nungsneubauförderung des Landes in Anspruch genommen werden soll, so bleibt die Verpflichtung nach Abs. 1 gleichwohl bestehen.
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Während einer Dauer von 30 Jahren gemäß Konzept ab dem jeweiligen Erstbezug der Wohnungen dürfen die gemäß Abs. 1 benannten Wohnungen nur Haushalten zum Ge- brauch überlassen werden, die ihre Wohnberechtigung gegen Übergabe eines nach §
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27 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) oder einer entsprechen- den Nachfolgeregelung ausgestellten und im Zeitpunkt der Übergabe im Land Berlin gül- tigen Wohnberechtigungsscheines (WBS) nachweisen (Belegungsbindung). Nach § 30 WoFG kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Vorlage eines Wohnberechtigungs- scheines durch die zuständige Stelle im Bezirksamt [____] von Berlin bei der Vermietung des Wohnraums als therapeutische oder sozialpädagogische Wohnform (Sondernut- zung) abgesehen werden. Die Freistellung ist von dem Erbbauberechtigten beim zustän- digen Wohnungsamt zu beantragen. Die Entscheidung über die Freistellung obliegt dem Wohnungsamt.
- Während eines Zeitraums von 30 Jahren, gemäß Konzept ab deren jeweiligem Erstbe- zug, darf der vereinbarte Mietzins (bei Genossenschaften: bzw. das vereinbarte Nut- zungsentgelt) (Nettokaltmiete ohne kalte und warme Betriebskosten) für die gemäß Abs. 1 benannten und gemäß Abs. 3 gebundenen Wohnungen, die sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Beträge nicht übersteigen:
a) Die durchschnittliche anfängliche Miete (nettokalt – ohne kalte und warme Be- triebskosten) richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Ber- liner Wohnungsbauförderungsbestimmungen. Die vorgenommene Ausgestaltung des Mietniveaus ist gemäß den Regelungen im Fördervertrag nachzuweisen.
b) Die Anfangsmiete kann nur gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen erhöht werden und nur, soweit die allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Erhöhung der Miete dem nicht entgegenstehen.
c) Provisionen für die Vermittlung und Vermietung dürfen bei der Vermietung der miet- preis- und belegungsgebundenen Wohnungen nicht gefordert werden.
d) Der Erbbauberechtigte darf für die nach Abs. 1 gebundenen Mietwohnungen eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 BGB und eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Landes Berlin zugelassen ist, fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
e) Der Erbbauberechtigte darf Mieterhöhungen während des 30-jährigen Mietpreis- bindungszeitraumes aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nur im Einverneh- men mit der betroffenen Mieterschaft und nach Prüfung und Bewilligung durch die IBB geltend machen, es sei denn, die Maßnahme beruht auf Umständen, die er nicht zu vertreten hat.
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f) Der Erbbauberechtigte darf die Vermietung der mietpreis- und belegungsgebunde- nen Wohnungen nicht von der Vermietung von zu Wohnzwecken ungeeigneten Räumen (z. B. Kellerräume, Garagen) abhängig machen.
g) Die Anfangsmiete bei Wiedervermietung darf nicht höher sein als die gemäß lit. a) bei der Erstvermietung vereinbarte Miete zuzüglich den nach lit. b) zulässigen Er- höhungsbeträgen.
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Der Erbbauberechtigte hat dem Land Berlin gegenüber, vertreten durch das Wohnungs- amt des Bezirks [], die Einhaltung der Bindungen gemäß Abs. 3 und 4 bei jeder Erst- und Wiedervermietung durch Vorlage des Mietvertrags sowie des Wohnberechti- gungsscheins des Mieters oder der Mieterin oder ggf. Einzelfreistellung nachzuweisen. Der Erbbauberechtigte übergibt dem Land Berlin, vertreten durch das Wohnungsamt des Bezirks [], jährlich zum 31. März auf Anforderung eine Mieterliste mit Angabe des jeweiligen Mietzinses für die gemäß Abs. 1 gebundenen Wohnungen. Eine Kopie dieser Mieterliste ist jährlich zum 31.März an den Eigentümer, vertreten durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, zu übergeben.
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Der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt auf den Flächen für mietpreis- und bele- gungsgebundene Wohnungen zugunsten des Landes Berlin im Rang gemäß Abschnitt VI Ziff. 2 lit. d) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit „Wohnungsbindungsrecht“ fol- genden Inhalts einzutragen:
„Für die Wohnungen, die gemäß Angebot zum planerischen Konzept [und darüber hin- aus freiwillig] als mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen errichtet werden, werden unmittelbare und allgemeine Belegungsrechte gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 WoFG begründet und bestimmt. Die Überlassung einer geförderten Wohnung hat gemäß § 27 Absatz 1 WoFG gegen Übergabe eines, im Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung im Land Berlin gültigen, Wohnberechtigungsscheins zu er- folgen. Dabei sind die nach Nummer 4.1 WFB 2026 geförderten Wohnungen nur an ei- nen berechtigten Haushalt, dessen Einkommen die Einkommensgrenze von 140 Pro- zent nicht überschreitet, zu überlassen.
[Die darüber hinaus freiwillig nach Nummer 4.3 WFB 2026 geförderten Wohnungen sind nur an einen berechtigten Haushalt, dessen Einkommen die Einkommensgrenze von 220 Prozent nicht überschreitet, zu überlassen.] Der Bindungszeitraum für die Bele- gungsbindungen beträgt [jeweils] 30 Jahre ab mittlerer Bezugsfertigkeit der Wohnun- gen.“
Das Wohnungsbindungsrecht des Landes Berlin endet 30 Jahre nach Erstbezug der Wohnungen; das Land Berlin ist sodann verpflichtet, die Löschungsbewilligung für die- ses Recht abzugeben.
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- Für den Fall, dass sich die vorgesehene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht als eintragungsfähig erweisen sollte und ihre Eintragung durch das zuständige Grundbuch- amt abgelehnt wird, werden sich die Vertragsparteien auf eine neue Formulierung eini- gen. Sollte eine Einigung über den Text der Dienstbarkeit nicht innerhalb von vier Mona- ten ab Zurückweisung durch das Grundbuchamt erfolgt sein, ist das Land Berlin berech- tigt, einen Text der Dienstbarkeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegen und auf Kosten des Erbbauberechtigten eintragen zu lassen. Der Erbbauberechtigte ist ver- pflichtet, alle notwendigen Erklärungen, insbesondere vor dem Notar und dem Grund- buchamt hierfür abzugeben. Die mit der Bestellung von Dienstbarkeiten anfallenden Notar- und Grundbuchkosten sind von dem Erbbauberechtigten zu tragen.
Der Erbbauberechtigte bevollmächtigt den Eigentümer unter Befreiung von den Be- schränkungen des § 181 BGB und dem Recht, eine Untervollmacht zu erteilen, auf Kos- ten des Erbbauberechtigten die vorstehend vereinbarte Dienstbarkeit zu bestellen. Der Erbbauberechtigte kann diese Vollmacht nur aus wichtigem Grund widerrufen. Sie er- lischt ein Jahr nach Umschreibung des Eigentums auf den Erbbauberechtigten.
Sofern der bzw. die Bestbieter:in eine Baugruppe ist:
-
Nach Aufteilung des Erbbaugrundstücks in Wohnungs- und Teileigentum und der Ver- teilung des Eigentums an den Wohnungseigentumseinheiten auf die Gesellschafter:in- nen des Erbbauberechtigten, haftet alleine noch der Wohnungseigentümer der nach § 9 Abs. 1 errichteten Wohnungen für die Einhaltung der in § 9 Abs. 2 bis 7 bestimmten Auflagen sowie für die § 11 geregelten Vertragsstrafeversprechen.
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Zu den Verpflichtungen gemäß diesem § 10 gibt der Erbbauberechtigte in § 11 Vertrags- strafeversprechen ab.
§ 11 Vertragsstrafe
- Der Eigentümer hat das Recht, von dem Erbbauberechtigten die Zahlung einer Vertrags- strafe zu verlangen, wenn der Erbbauberechtigte
a) das in § 2 Abs. 1 dieses Vertrages näher beschriebene Bauwerk nicht fristgerecht fertig stellt oder
b) die in § 2 dieses Vertrages vereinbarte Nutzung des Erbbaugrundstücks und des Bauwerks ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentümers einstellt, räum- lich wesentlich einschränkt oder ganz oder teilweise ändert oder er seiner Nach- weispflicht gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt oder gegen seine Unterlassungsver- pflichtung gemäß § 2 Abs. 9 verstößt oder er seinen Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 5 und 7 nicht nachkommt oder
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[Seite 28]
c) seinen Verpflichtungen aus § 3, § 4, § 14 Abs. 2 oder § 15 dieses Vertrages nicht nachkommt oder
d) mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe eines Betrages, der mindestens der Summe von 6 Monatsbeträgen entspricht, in Rückstand kommt oder
e) ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers die in § 18 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Handlungen vorgenommen bzw. deren Vornahme zugestimmt hat oder
f) seiner Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 4 dieses Vertrages zur Offenlegung von Um- ständen, aus denen sich eine Entschädigungszahlungspflicht ergeben kann, oder zur Zahlung der Entschädigung nicht nachkommt oder
g) seiner Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 dieses Vertrages zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Erbbaurechtsvertrag auf einen oder eine Rechts- nachfolger:in nicht nachgekommen ist oder
h) der in § 9 dieses Vertrages vereinbarten Bauverpflichtung mit seinen Pflichten nicht nachkommt oder
i) der in § 10 dieses Vertrages vereinbarten Mietpreis- und Belegungsbindung mit sei- nen Pflichten nicht nachkommt,
es sei denn, der Erbbauberechtigte hat die Umstände, die zur Nichteinhaltung der Ver- pflichtung führen, nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe in Fällen b) bis i) setzt darüber hinaus voraus, dass der Eigentümer den Erbbauberechtigten zweimal vergeblich schrift- lich und mit angemessener Fristsetzung gemahnt hat.
In dem zu lit. a) genannten Fall beträgt die Vertragsstrafe [] EUR (0,1 % der ge- schätzten Gesamtinvestitionskosten (KG100 – KG800 gemäß DIN 276) für jeden Werk- tag der Überschreitung der Fertigstellungsfrist, insgesamt höchstens jedoch [] EUR (5 % der geschätzten Gesamtinvestitionskosten (KG100 – KG800 gemäß DIN 276)). Die Vertragsstrafe in den zu lit. b) bis i) genannten Fällen ist in Höhe von 10 % des Verkehrs- wertes des Grund und Bodens in dem Kalenderjahr geschuldet, in dem die Vorausset- zungen für die Geltendmachung der Vertragsstrafe eingetreten sind. Die Vertragsstrafe in den zu lit. f) genannten Fällen ist in Höhe von 20 % des zu zahlenden Entschädigungs- betrages geschuldet.
- In jedem Fall der Vertragsverletzung kann der Eigentümer eine Vertragsstrafe auch wie- derholt erheben. Die Vertragsstrafe kann zusätzlich zu dem Anspruch auf Erstattung der für den Erbbauberechtigten verauslagten Kosten geltend gemacht werden. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe wird der Erbbauberechtigte von seinen Verpflichtungen nicht befreit. Setzt der Erbbauberechtigte einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach
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Geltendmachung einer Vertragsstrafe fort oder begeht er einen Verstoß nach Geltend- machung einer Vertragsstrafe erneut, kann der Eigentümer erneut Vertragsstrafe ver- langen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 - den Heimfallanspruch geltend machen. Zur Klarstellung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 ist der Eigentümer auch berechtigt, den Heimfallanspruch geltend zu machen, ohne vorher Ver- tragsstrafe verlangt zu haben.
- Der Erbbauberechtigte hat sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafen nach Abs. 1 dieses § 11 dem Eigentümer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
V Schuldrechtliche Vereinbarungen
§ 12
Erbbauzins
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Es wird ein Erbbauzins von jährlich 1,8 % des Verkehrswertes des Grund und Bodens vereinbart, mithin 46.440 EUR jährlich (zahlbar in 12 gleichen Teilbeträgen, entspricht 3.870 EUR monatlich), und zwar als dingliche Belastung des Erbbaurechts gemäß § 9 ErbbauRG sowie als schuldrechtlicher Anspruch. Der Erbbauzins ist jeweils am dritten Kalendertag eines Monats im Voraus zu zahlen. § 366 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Eigentümer an.
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Abweichend von Abs. 1 vereinbaren die Parteien mit rein schuldrechtlicher Wirkung ei- nen Erbbauzins in Höhe von jährlich [] % des Verkehrswertes des Grund und Bo- dens, mithin [] EUR. Der Erbbauzins gemäß Abs. 2 findet Anwendung, solange der Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück entsprechend des Nutzungszwecks gemäß IV. § 2 Abs. 2 nutzt. Hierzu gehören auch diejenigen Formen der Vermietung oder Ver- pachtung, die nach IV. § 2 Abs. 2 Bestandteil des dort geregelten Nutzungskonzepts sind. Eine Vermietung oder Verpachtung, die hiervon abweicht oder darüber hinausgeht, führt zum Wegfall des reduzierten Erbbauzinses und zur Anwendung des Erbbauzinses nach Abs. 1. Nutzt der Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück ohne Zustimmung des Eigentümers zu anderen Zwecken als in IV. § 2 Abs. 2 beschrieben, schuldet er ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der abweichenden Nutzung den Erbbauzins gemäß Abs. 1. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
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Als Inhalt des dinglichen Erbbauzinses vereinbaren die Beteiligten, dass
a) die Erbbauzinsreallast abweichend von § 52 Abs. 1 ZVG mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Eigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im
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Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteige- rung des Erbbaurechtes betreibt und
b) Der Erbbauzins passt sich regelmäßig an die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland („Verbraucherpreis- index“) an. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Ablauf von drei Jahren seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn. Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der letzten Anpas- sung bzw. zum Zeitpunkt der Beurkundung dieses Vertrags. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls nicht unbillig ist und im Sinne von § 9a ErbbauRG zulässig erscheint.
c) Die Änderung des Erbbauzinses tritt jeweils ab dem Monat in Kraft, der auf den Ablauf des jeweiligen Anpassungszeitraums gemäß lit. b) folgt. Die jeweils bezüglich des Differenzbetrages verpflichtete Partei gerät mit der (Rück-)Zahlung des Diffe- renzbetrags aber erst nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der anderen Partei in Verzug.
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Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, den dinglichen Erbbauzins gem. Abs. 1 im Range nach dem Vorkaufsrecht gem. § 16 Abs. 1 im Erbbaugrundbuch eintragen zu lassen.
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Abs. 3 lit. b wird auch für den Inhalt des schuldrechtlichen Erbbauzinses vereinbart.
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Sollte der in Abs. 3 lit. b) in Bezug genommene Verbraucherpreisindex nicht mehr her- ausgegeben werden, tritt an dessen Stelle der vom Statistischen Bundesamt (bzw. deren Nachfolgestelle) herausgegebene Nachfolgeindex.
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Der Erbbauberechtigte hat sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und seinen etwaigen Erhöhungen nach Abs. 3 dem Eigentümer gegenüber der soforti- gen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Soweit es zukünftig aufgrund der in diesem § 12 vereinbarten Wertsicherung zu einer Erhöhung des Erbbauzinses kommt, verpflichtet sich der Erbbauberechtigte, sich auf jederzeitiges Verlangen des Eigentümers wegen des jeweiligen Erhöhungsbetrags gleichermaßen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde zu unterwerfen und die Erteilung einer vollstreckbaren Ausferti- gung ohne besonderen Nachweis zu gestatten. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Erbbauberechtigte.
§ 13 Besitz- und Lastenwechsel, Zahlung eines Nutzungsentgelts
- Der Besitz des Erbbaugrundstücks und der darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie die Nutzungen und Lasten, Gefahren und Abgaben sowie die Verkehrssicherungspflicht
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einschließlich des Winterdienstes gehen mit dem Monatsersten nach Eintritt der auf- schiebenden Bedingung gemäß § 26 dieses Vertrages auf den Erbbauberechtigten über – dieser Tag wird nachstehend als Übergabetag bezeichnet.
Zum Übergabetag ist das Erbbaugrundstück mit den darauf befindlichen Baulichkeiten dem Erbbauberechtigten in dem Zustand, in dem es sich dann befindet, zu übergeben.
Die von dem Eigentümer abgeschlossene Gebäudeversicherung endet am Übergabe- tag. Danach besteht für einen Zeitraum von sechs Wochen lediglich ein subsidiärer Ver- sicherungsschutz. Ab Übergabetag hat der Erbbauberechtigte die erforderlichen Versi- cherungen abzuschließen.
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Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die in diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten mit Wirkung vom Übergabetag zwischen den Vertragsteilen so entstehen, als ob das Erbbaurecht zu diesem Zeitpunkt begonnen hätte. Vom Übergabetag an bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch hat der Erbbauberechtigte an den Eigentü- mer ein Nutzungsentgelt zu leisten, für dessen Höhe und Fälligkeit die Regelungen über den Erbbauzins nach § 12 Abs. 1 bis 2 dieses Vertrages gelten.
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Der Erbbauberechtigte hat sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsent- gelts nach Abs. 2 dem Eigentümer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
§ 14 Verbrauchsabgaben und Bewirtschaftungskosten; grundstücksbezogene Pflichten
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Ab dem Übergabetag trägt der Erbbauberechtigte im Verhältnis zu dem Eigentümer die für das Erbbaugrundstück einschließlich der baulichen Anlagen zu entrichtenden Ver- brauchsabgaben und Bewirtschaftungskosten (z. B. Gas, Strom, Be- und Entwässerung, Müllbeseitigung, Versicherungen aller Art). Die Bewachung des Erbbaugrundstücks ist ab dem Übergabetag Sache des Erbbauberechtigten.
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Ab dem Übergabetag übernimmt der Erbbauberechtigte ferner auf seine Kosten und Ge- fahr alle diejenigen Verpflichtungen, die ihn treffen würden, wenn er selbst Eigentümer des Grundstücks wäre. Dazu gehört insbesondere die Verkehrssicherungspflicht. Der Erbbauberechtigte haftet ab dem Übergabetag im Innenverhältnis zum Eigentümer für alle Schäden und Unfälle, die Dritten auf dem Erbbaugrundstück durch Handlungen oder Unterlassungen des Erbbauberechtigten oder seiner Beauftragten oder aus der Nichter- füllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag entstehen.
§ 15 Haftpflichtversicherung
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Ab dem Übergabetag ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten den Eigen- tümer durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung von allen Schadensersatzan- sprüchen im Zusammenhang mit dem Erbbaugrundstück freizustellen, die von Dritten gegen den Eigentümer geltend gemacht werden.
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Der Erbbauberechtigte ist ferner verpflichtet, sich ab dem Übergabetag gegen die Haft- pflicht wegen Änderungen der Beschaffenheit des Gewässers (§ 22 des Wasserhaus- haltsgesetzes) zu versichern, wenn eine zentrale Ölheizungsanlage, eine Tankstelle oder andere Anlagen betrieben werden, die eine ähnliche Gefährdung für die Beschaf- fenheit des Wassers mit sich bringen.
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Die Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4 dieses Vertrages gelten entsprechend.
§ 16 Vorkaufsrecht
Der Erbbauberechtigte räumt hiermit dem Eigentümer des Grundstücks für die Dauer des Erb- baurechts gemäß § 1 für alle Verkaufsfälle ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht ein. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs einer beglaubigten Abschrift des rechtswirksamen Kaufvertrags bei dem Vorkaufsberechtigten. Der bzw. die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Vorkaufsrecht im Rang nach den gemäß § 8 einzutragenden Dienstbarkeiten sowie (soweit erforderlich) dem Wohnungsbindungsrecht gemäß § 10 Abs. 6 einzutragenden Rechten im Erbbaugrundbuch eintragen zu lassen.
§ 17 Besichtigungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer oder ein von ihm Beauftragter bzw. eine von ihr Beauftragte hat das Recht, das Erbbaugrundstück sowie die auf dem Erbbaugrundstück errichteten baulichen Anlagen jederzeit während der normalen Geschäftszeit zu besichtigen. Der Erbbauberechtigte ist ver- pflichtet, sicherzustellen, dass der Eigentümer oder ihr Beauftragter bzw. ihre Beauftragte bei der Besichtigung sachkundig geführt wird und dass ihr alle im Rahmen dieses Vertrages inte- ressierenden Auskünfte erteilt werden.
§ 18 Schuldrechtliche Zustimmungserfordernisse, Zustimmung zur Belastung mit Grundpfandrechten
- Die Parteien vereinbaren schuldrechtlich, dass der Erbbauberechtigte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Eigentümers bedarf:
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a) zur Änderung der baurechtlich genehmigten Nutzungsart,
b) zur Bildung von Wohnungserbbaurechten und Teilung des Erbbaurechts,
c) zur Belastung mit anderen als den in § 5 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Rech- ten.
- Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, vor einer Vermietung, Verpachtung oder sonsti- gen Nutzungsüberlassung des Erbbaugrundstücks oder von Teilen davon, die vom Be- bauungs- und Nutzungskonzept abweichen, die schriftliche Zustimmung des Eigentü- mers einzuholen. Der Erbbauberechtigte hat Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn sichergestellt ist, dass der oder die Nutzer das Erbbaugrundstück in Übereinstim- mung mit den Regelungen dieses Erbbaurechtsvertrages nutzen wird, der oder die Nut- zer mindestens die gleiche Bonität wie der Erbbauberechtigte hat und in der Person des Nutzers oder der Nutzerin auch keine sonstigen Gründe vorliegen, wegen derer die Er- teilung der Zustimmung für den Eigentümer nicht zumutbar ist. Vor Fertigstellung des Bauwerks besteht kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung.
Der Eigentümer darf die Zustimmung von Bedingungen abhängig machen. Insbeson- dere darf er verlangen, dass ihm das den Erbbauzins übersteigende Entgelt für die Nut- zungsüberlassung an den Dritten oder die Dritte als zusätzliches Nutzungsentgelt ge- zahlt wird und der Erbbauberechtigte seine Entgeltforderungen gegen den Dritten oder die Dritte sicherungshalber an den Eigentümer abtritt.
Im Falle einer Nutzungsüberlassung haftet der Erbbauberechtigte für alle Handlungen oder Unterlassungen des Nutzers oder der Nutzerin ohne Rücksicht auf eigenes Ver- schulden.
- Die Parteien gehen davon aus, dass eine Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfand- rechten mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder ge- fährdet wird, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Das Erbbaurecht soll mit Grundpfandrechten bis zu einer Höhe von 70 % der vo- raussichtlichen Gesamtinvestitionskosten (KG100 – KG800 gemäß DIN 276) , wel- che zum Zeitpunkt der Beurkundung auf rund [____] EUR geschätzt wurden, nebst bis zu 20 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von bis zu 10 % der Grundpfandrechtsbeträge zugunsten eines der deutschen oder europäischen Fi- nanzaufsicht unterliegenden Kreditinstituts belastet werden.
b) Der Erbbauberechtigte verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Eigentümers aus § 415 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ErbbauRG.
c) Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber dem Grundstückseigentümer, Letztgenannte als Berechtigte des aufschiebend bedingten Heimfallanspruchs ge- mäß § 6, das Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit das Grund- pfandrecht ganz oder teilweise dem Erbbauberechtigten zusteht oder dieses sich
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mit dem Grundstück in einer Person vereinigt oder bereits vereinigt hat; der Erbbau- berechtigte bewilligt und beantragt in der Grundpfandrechtbestellungsurkunde die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB zu- gunsten des Grundstückseigentümers im Erbbaugrundbuch.
d) Der Erbbauberechtigte und die Darlehensnehmer treten in der Grundpfandrechts- bestellungsurkunde ihre bestehenden, bedingten und künftigen Ansprüche auf voll- ständige oder teilweise Löschung, Verzicht oder Abtretung des Grundpfandrechts für den Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren Si- cherung das Grundpfandrecht bestellt wird, sowie auf Herausgabe des sich bei der Verwertung des Grundpfandrechts ergebenden Erlöses, soweit dieser die durch sie gesicherten Forderungen übersteigt, an den Grundstückseigentümer ab. Zur Siche- rung des abgetretenen Anspruchs auf vollständige oder teilweise Löschung, Ver- zicht oder Abtretung des Grundpfandrechtes bewilligt und beantragt der Erbbaube- rechtigte die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zu Gunsten des Grundstückseigentümers in das Erbbaugrundbuch im gleichen Rang mit der Lö- schungsvormerkung gemäß lit. c).
e) Der Erbbauberechtigte sowie weitere Darlehensnehmer haben sich jeweils ver- pflichtet, ihre sämtlichen vorstehend übernommenen Verpflichtungen sowie sons- tige zum Schutz des Grundstückseigentümers gegenüber der Grundpfandrechts- gläubigerin übernommene Verpflichtungen im Falle einer Übertragung des Erbbau- rechts oder der Rechte aus den Darlehensverträgen oder Grundpfandrechten ihren jeweiligen Sonderrechtsnachfolger mit Weiterübertragungspflicht aufzuerlegen.
f) Das Kreditinstitut hat gegenüber dem Grundstückseigentümer die Erklärung gemäß Anlage K abgegeben.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, dem Eigentümer unverzüglich schriftlich Änderun- gen seiner Firma (alternativ: Baugruppenmitglieder) mitzuteilen sowie ihn über relevante gesellschaftsrechtliche Veränderungen vor deren Durchführung zu unterrichten. Der Ei- gentümer behält sich alle Ansprüche und Rechte, insbesondere auf Leistung einer Si- cherheit, vor.
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Veräußert der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht vor Errichtung des Bauwerks gemäß § 2 Abs. 1., so hat er 50% des Mehrerlöses - nachfolgend als Entschädigung bezeich- net - an den Eigentümer abzuführen.
Der Mehrerlös im Sinne dieser Vorschrift besteht in der Differenz zwischen der bei der Veräußerung erzielten Gegenleistung einerseits und einer im Zeitpunkt der Veräuße- rung noch vorhandenen Wertsteigerung des Erbbaurechts gegenüber dem heutigen Wert, soweit die Wertsteigerung auf Maßnahmen des Erbbauberechtigten beruht, ande- rerseits.
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Sieht der Veräußerungsvertrag statt einer Einmalzahlung wiederkehrende Zahlungen vor, so entspricht die Gegenleistung dem Barwert aller dieser Zahlungen.
Bei der Ermittlung des Mehrerlöses ist als bei der Veräußerung erzielte Gegenleistung mindestens der Verkehrswert des Erbbaurechts im Zeitpunkt der Veräußerung zugrunde zu legen, wenn dieser über dem heutigen Verkehrswert liegt (Mindest-Mehrerlös).
Als Veräußerung gelten alle entgeltlichen oder unentgeltlichen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, Dritten unmittelbar oder mittelbar das Erb- baurecht oder solche Nutzungsrechte zu verschaffen, die dem Innehaben des Erbbau- rechts wirtschaftlich gleichstehen. Dazu gehören z. B. der Abschluss von Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsüberlassungsverträgen über das gesamte Erbbaurecht und mit einer Laufzeit von mehr als 2/3 der Restlaufzeit des Erbbaurechts oder die Übertragung
- auch in mehreren Tranchen und an verschiedene Erwerber - von insgesamt mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte an der Erbbauberechtigten sowie von dem Erbbauberechtigten oder von Gesellschafter des Erbbauberechtigten abgege- bene Angebote zum Abschluss solcher Verträge. Bedingte oder befristete Rechtsge- schäfte gelten unabhängig vom Eintritt der Bedingung oder des Termins als abgeschlos- sen.
Der Anspruch auf Abführung der Entschädigung ist drei Monate nach Veräußerung im Sinne dieses Absatzes fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 9 % p.a. zu verzinsen.
Entsteht zwischen den Parteien Streit über die Höhe der abzuführenden Entschädigung, so ist diese auf Antrag einer Partei durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte Berlin festzustellen. § 317 Abs. 1 BGB findet Anwendung. Der Gutachterausschuss soll in entsprechender Anwendung der §§ 91 und 91 a ZPO auch über die Tragung der Kos- ten des seines Tätigwerdens entscheiden.
Der Erbbauberechtigte hat dem Eigentümer unverzüglich sämtliche Umstände mitzutei- len und alle Vereinbarungen zu übersenden, die den Anspruch auf Abführung einer Ent- schädigung begründen können. Der Anspruch des Eigentümers auf Entschädigung ver- jährt frühestens 1 Jahr nach Mitteilung des Veräußerungsvorgangs.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung sowie zur Unterrichtung des Eigen- tümers besteht auch im Falle der mehrfachen Veräußerung vor dem vorstehend genann- ten Termin. Mehrerlösabführungen des heutigen Erbbauberechtigten oder etwaiger wei- terer Zwischenerwerber sind auf die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung durch spätere Erwerber anzurechnen.
§ 19 Übertragung der Rechte und Pflichten
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Der Eigentümer und der Erbbauberechtigte verpflichten sich, ihren etwaigen Rechts- nachfolger im Eigentum oder im Erbbaurecht alle Rechte und Verpflichtungen aus die- sem Vertrag mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass der Eigentümer bzw. der Erbbaube- rechtigte unmittelbar das Recht erwirbt, die Erfüllung der Verpflichtungen von dem Rechtsnachfolger zu verlangen (Vertragsübertragung).
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Die jeweils andere Partei stimmt einer Vertragsübertragung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin bereits hiermit zu. Ein Verzicht auf Ansprüche auf Sicher- heitsleistung nach Maßgabe der unter Umständen einschlägigen gesetzlichen Vorschrif- ten (z. B. nach dem Umwandlungsgesetz) ist damit nicht verbunden. Gesonderte Zu- stimmungserfordernisse nach diesem Vertrag, insbesondere das Erfordernis einer Zu- stimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts, bleiben unberührt.
§ 20 Verpflichtung zur Bestellung des Erbbaurechts, Ansprüche wegen Rechtsmängeln, Verpflichtung zur Bestellung von Dienstbarkeiten
- Der Eigentümer verpflichtet sich, dem Erbbauberechtigten das in Abschnitt III verein- barte Erbbaurecht zu verschaffen und steht dafür ein, dass das Erbbaurecht im Grund- buch des Erbbaugrundstücks nach Rangrücktritt der auf dem Erbbaugrundstück lasten- den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abschnitt II Abs. 2 lit. a) und b) dieses Vertrages zugunsten der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft eingetra- gen wird, mit Ausnahme der in Abschnitt II Abs. 2 dieser Verhandlung aufgeführten Be- lastungen und solcher Belastungen, die von dem Erbbauberechtigten oder mit dessen Zustimmung bestellt werden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in Abteilung II lfd. Nr. 6 des Grundbuchs von Treptow Blatt 7337N eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung nach Voll- zug der Eigentumsumschreibung des Flurstücks 494 sowie dessen Zuschreibung zum Grundbuchblatt 7368N zu löschen ist.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die in Abschnitt IV § 8 näher beschriebenen Dienstbarkeiten zu bestellen. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Ausübung dieser Dienstbarkeiten bis zur Eintragung in das Erbbaugrundbuch sowie deren grundbuchli- cher Fortführung im Zuge der Vereinigung unentgeltlich zu dulden und im Falle der Ver- äußerung des Erbbaurechtes seinen Rechtsnachfolger entsprechend zur Duldung zu verpflichten, mit der Maßgabe, dass auch dieser seinen Rechtsnachfolger in entspre- chender Weise zu verpflichten hat. Eine etwa von den Betreibern der Anlagen zu zah- lende Entschädigung steht dem Eigentümer zu. Vorsorglich tritt der Erbbauberechtigte alle insoweit bestehenden Ansprüche an den Eigentümer ab, der die Abtretung annimmt. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz bestehen können, ohne im Grundbuch einge- tragen zu sein, zu übernehmen. Der Eigentümer ist verpflichtet, bei der Feststellung die-
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ser Dienstbarkeiten und bei der Schaffung der Voraussetzungen nach § 9 Grundbuch- bereinigungsgesetz i.V.m. der Sachenrechtsdurchführungsverordnung mitzuwirken. Eine etwa von Betreibern der Anlagen zu zahlende Entschädigung nach § 9 Grundbuch- bereinigungsgesetz steht dem Eigentümer zu.
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Gemäß § 10 ErbbauRG kann das in diesem Vertrag vereinbarte und an dem Erbbau- grundstück zu bestellende Erbbaurecht nur an erster Rangstelle im Grundbuch einge- tragen werden. Der Eigentümer hat die GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft als Berechtigte der auf dem Erbbaugrundstück lastenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten informiert und um Rangrücktrittsbewilligung hinter das erstrangig einzu- tragende Erbbaurecht ersucht. Der Berechtigte hat sein grundsätzliches Einverständnis erklärt, soweit der Erbbaurechtsvertrag zu seinen Gunsten Rechte begründet und si- chert, wie hier in § 8 erfolgt. Die Parteien beauftragen den Notar, von dem Berechtigten die notwendige, den Regelungen dieser Niederschrift entsprechende Rangrücktrittser- klärung in grundbuchgemäßer Form auf Kosten des Eigentümers einzuholen.
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Etwa bei Übergabe gemäß § 13 bestehende Rückstände an fälligen, auch gestundeten Erschließungsbeiträgen sowie sonstigen Anliegerbeiträgen trägt der Eigentümer, alle übrigen der Erbbauberechtigte. Der Notar belehrte darüber, dass nach § 135 Abs. 1 BauGB der Erschließungsbeitrag erst einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitrags- bescheides fällig wird und der Erbbauberechtigte für die Zahlung von Erschließungskos- ten haftet, wenn bereits fertig gestellte Erschließungsanlagen noch nicht abgerechnet worden sind.
Das Schreiben des Straßen- und Grünflächenamtes des Bezirksamtes Treptow-Köpe- nick vom 24.10.2025 wird von dem bzw. der Notar:in ohne Verlesen und lediglich zu Informationszwecken in einfacher Kopie als Anlage L zu dieser Verhandlung genom- men.
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Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, eine ggf. erforderliche Untersuchung oder Sanie- rung des Erbbaugrundstücks durch den Eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten zu dulden, wenn eine Untersuchung oder Sanierung behördlich angeordnet wird oder sich aus anderen Gründen als geboten erweist.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass zugunsten des Nachbargrundstücks Wald- straße 6, Flurstück 297, gelegen im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin eine Nutzung von Abstandsflächen auf dem Erbbaugrundstück erfolgt. Die bauaufsichtliche Zulässig- keit dieser Nutzung wurde durch Bescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Be- zirksamt Treptow-Köpenick, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, vom 13.08.2020, Aktenzeichen 1180-2020-657-HB26, gemäß § 6 Abs. 5 Bauordnung für Berlin festge- stellt. Eine Eintragung im Baulastenverzeichnis liegt nicht vor. Diese Nutzung stellt kei- nen Rechtsmangel dar und begründet keine Ansprüche gegen den Eigentümer. Der bzw. die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, diese Nutzung zu dulden und keine Maßnahmen
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zu ergreifen, die die genehmigte Nutzung der Abstandsflächen beeinträchtigen. Der Be- scheid ist diesem Vertrag als Anlage M und der entsprechende Lageplan als Anlage N beigefügt.
- Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die in § 8 Ziff. 4 geregelte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen und deren Inhalt zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Abstim- mung mit dem Bausachverständigen für Barrierefreiheit des Bezirksamtes Treptow-Kö- penick gemäß § 2 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 21 Ansprüche wegen Sachmängeln
- Die Rechte des Erbbauberechtigten wegen Sachmängeln aller Art werden ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Größe, Güte, Beschaffenheit und Bebaubarkeit des Erb- baugrundstücks und für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 3 und 5 BBodSchG. Im Sinne dieses Vertrages gehören auch Munitionsrück- stände, Grundwasserverunreinigungen, Gebäudereste und Gebäudekontaminationen zu den schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Der Eigentümer versichert, dass ihr von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten nichts bekannt sei; Unter- suchungen habe sie jedoch nicht durchgeführt. Der Eigentümer weist in Bezug auf Ge- bäudeschadstoffe jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Gebäude und im Erbbaugrund- stück etwaig vorhandene Gebäude- und Fundamentenreste, die in bestimmten Zeiträu- men errichtet wurden, die für diese Jahre typischen Gebäudeschadstoffe enthalten kön- nen.
Alle Rechte des Erbbauberechtigten, auch Leistungsverweigerungs- und Anfechtungs- rechte, werden ausdrücklich auch für solche Sachmängel ausgeschlossen, die erst nach Besichtigung durch den Erbbauberechtigten entstanden sind, es sei denn, sie wurden durch den Eigentümer oder seinen Erfüllungsgehilfen oder seiner Erfüllungsgehilfin zu- mindest grob fahrlässig herbeigeführt. Der Eigentümer hat für ausreichende Versiche- rung und ordnungsgemäße Verwaltung bis zur Besitzübergabe zu sorgen. Der Notar hat dem Erbbauberechtigten die Reichweite dieser Ausschlüsse verdeutlicht. Sie betreffen Mängel, die erst nach der Besichtigung entstanden sind und deshalb für den Erbbaube- rechtigten noch nicht erkennbar waren.
- Ansprüche des Erbbauberechtigten gegen den Eigentümer und gegen das Land Berlin nach § 24 Abs. 2 BBodSchG werden ausgeschlossen. Darüber hinaus hat der Erbbau- berechtigte den Eigentümer und das Land Berlin von allen Sanierungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 bis 6 BBodSchG und allen Ausgleichsansprüchen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG freizustellen.
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Der Ausschluss von Ansprüchen des Erbbauberechtigten nach Satz 1 des diesem Ab- satz vorangehenden Absatzes und die Freistellungsverpflichtung des Erbbauberechtig- ten nach Satz 2 des diesem Absatz vorangehenden Absatzes gelten nicht für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die der Eigentümer oder das Land Berlin oder ein Unternehmen, für das das Land Berlin aus handels- oder gesellschaftsrechtlichen Grün- den einzustehen hat, verursacht hat. Insoweit ist der Eigentümer dem Erbbauberechtig- ten zur Freistellung von den Sanierungskosten und Ausgleichsansprüchen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG verpflichtet.
Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt § 24 Abs. 2 BBodSchG.
- Mit den vorstehenden Vereinbarungen sind alle Ansprüche des Erbbauberechtigten auf Mängelbeseitigung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz sowie das Recht zum Rücktritt und zur Minderung ausgeschlossen. Von dem Ausschluss nicht um- fasst sind
• Rechte des Erbbauberechtigten wegen Verletzung vertragswesentlicher Verpflich- tungen des Eigentümers, vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver- trauen darf,
• die Haftung des Eigentümers für schuldhaft verursachte Personenschäden und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung beruhen,
• Rechte des Erbbauberechtigten, wenn der Eigentümer den Mangel arglistig ver- schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§ 22 Beendigung
- Bei Beendigung des Erbbaurechts aufgrund Zeitablaufs ist der Erbbauberechtigte ver- pflichtet:
a) die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch zu bewilligen und dem Eigentümer die Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form auszuhändigen,
b) das Erbbaurechtsgrundstück zu räumen,
c) dem Eigentümer etwaige in Bezug auf das Bauwerk bestehenden Gewährleistungs- ansprüche abzutreten sowie die entsprechenden Gewährleistungssicherheiten und Vertragsunterlagen zu übergeben,
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d) etwaige urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Bauwerk bzw. an den Plänen des Bauwerks an den Eigentümer abzutreten,
e) die Unterlagen bezüglich des Erbbaurechts (z. B. Baugenehmigungsunterlagen, Be- standspläne) an den Eigentümer zu übergeben und
f) bei bestehenden Mietverträgen dem Eigentümer die Mietvertragsunterlagen ein- schließlich der entsprechenden von den Mietern geleisteten Mietsicherheiten zu übergeben.
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Der Eigentümer und der Erbbauberechtigte werden nach besten Kräften zusammenwir- ken, um eine möglichst störungsfreie Übernahme der Verwaltung des Bauwerks und des Grundstücks zu ermöglichen. Insbesondere werden sie abstimmen, ob und welche War- tungs-, Versorgungs- oder Versicherungsverträge von dem Eigentümer übernommen werden. Der Erbbauberechtigte hat dem Eigentümer auch nach Durchführung dieses Vertrages als Ansprechpartner bei etwaigen auftretenden Schwierigkeiten oder Fragen zur Verfügung zu stehen.
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Die in vorstehenden Absätzen 1 und 2 getroffenen Abreden gelten sinngemäß entspre- chend im Fall der Übertragung des Erbbaurechts auf den Eigentümer oder eine:n Dritte:n in Durchführung eines Heimfalls.
§ 23 Kosten und Steuern
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Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt der Erbbauberechtigte. Dies gilt nicht für die Kosten der Löschung von etwaigen Belastungen im Grundbuch, die der Erbbauberechtigte nicht übernommen hat; diese Kosten trägt der Eigentümer; Kosten, die in der Person eines der Beteiligten entstehen, trägt dieser selbst. Für den Fall, dass die aufschiebende Bedingung gemäß § 26 dieses Vertrages nicht eintritt / ausfällt, trägt der Eigentümer die bis dahin entstandenen Kosten der Beurkundung des Vertrages. Weitere Kosten werden nicht erstattet.
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Der Erbbauberechtigte trägt die Grunderwerbsteuer.
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Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Durchführung eines Heimfalls.
§ 24 Salvatorische Klausel, Schriftform
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder wer- den oder sollte sich eine Lücke des Vertrages herausstellen, so wird hierdurch die Wirk-
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samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten.
- Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht zwingend die Beur- kundung vorgeschrieben ist.
§ 25 Leistungsbestimmungsrecht, Vermessungskosten, Vertragsstrafe
entfällt
§ 26 Aufschiebende Bedingung – Gremienvorbehalt des Eigentümers
-
Die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Vereinbarungen dieses Abschnittes V, mit Aus- nahme des § 23 und dieses § 26, steht unter der aufschiebenden Bedingung der schrift- lichen Mitteilung des Eigentümers an den Notar, dass der Aufsichtsrat der Liegenschafts- fonds Berlin Verwaltungsgesellschaft mbH und das Abgeordnetenhaus von Berlin dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages zugestimmt haben oder der Eigentümer gegen- über dem beurkundenden Notar schriftlich bestätigt hat, dass eine oder beide der vorge- nannten Zustimmungen nicht erforderlich sind.
-
Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn der Eigentümer dem Notar mitteilt, dass der Aufsichtsrat des Eigentümers oder das Land Berlin (Abgeordne- tenhaus von Berlin) die Zustimmung zu diesem Erbbaurechtsvertrag verweigert hat oder die aufschiebende Bedingung im Sinne des Absatzes 1 nicht längstens bis 2 Jahre ab dem heutigen Tag der Beurkundung, somit zum [____], eingetreten ist. Die Parteien ver- pflichten sich, über eine einvernehmliche Verlängerung dieser Frist zu verhandeln, so- fern eine Partei dies rechtzeitig vor Ablauf der Frist verlangt.
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Alle Beteiligten ermächtigen den beurkundenden Notar, für ihn die Erklärung abzugeben, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Im Innenverhältnis, ohne dass damit die Ermächtigung des Notars nach außen eingeschränkt ist, weisen die Beteiligten den Notar an, die Bestätigung über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung erst abzuge- ben, wenn dem Notar die schriftliche Mitteilung gemäß Absatz 1 vorliegt.
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§ 27 Rücktrittsrecht
Beide Parteien sind zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn die zur Verschaffung der ersten Rangstelle im Grundbuch des Erbbaugrundstücks erforderlichen Unterlagen dem amtierenden Notar nicht spätestens am [____] in vollzugsfähiger Form vorliegen. Das Rück- trittsrecht erlischt spätestens mit Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
§ 28 GVO-Genehmigung
- Aufgrund der in der Präambel beschriebenen Grundbuchlage dieses Vertrages und des sich daraus ergebenden Fehlens eines Anmeldevermerks gemäß § 30 Abs. 1 VermG i. V. m. § 30 b VermG gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO eine Genehmigung nach der GVO nicht erforderlich ist.
§ 29 Nachbarschaftsvereinbarung
Entfällt
VI Grundbuchanträge
- Die Beteiligten bewilligen und beantragen, im Grundbuch des Erbbaugrundstücks:
a) die Eigentumsumschreibung des Flurstücks 494, Flur 161, Gemarkung Trep- tow, vom Land Berlin auf den Liegenschaftsfonds Berlin aufgrund der in der Bestückungsurkunde vom 26.07.2011 (UR-Nr. 214/2011, Notar Dr. Dirk Lentfer in Berlin) erklärten Auflassung sowie der hierzu im Grundbuch von Treptow Blatt 7337N in Abteilung II unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Eigentumsübertragungsvor- merkung (eingetragen am 24.01.2012) zu vollziehen, und zwar im Wege der Abschreibung dieses Flurstücks 494 aus dem Grundbuch von Treptow Blatt 7337N und der Zuschreibung zu dem Grundbuch von Treptow Blatt 7368N so- wie der Vereinigung mit dem Flurstück 298. Die in Abteilung II lfd. Nr. 6 des Grundbuchs von Treptow Blatt 7337N eingetragene Eigentumsübertragungs- vormerkung ist nach Vollzug der Eigentumsumschreibung und der Zuschrei- bung zu dem Grundbuch von Treptow Blatt 7368N zu löschen.
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b) die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Erbbauberechtigten zur Siche- rung seines Anspruchs auf Eintragung des Erbbaurechts gemäß Abschnitten III und IV. Die Beteiligten beantragen schon jetzt, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald das Erbbaurecht gemäß Abschnitten III und IV an der Rang- stelle der Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
c) die Eintragung des in Abschnitt III vereinbarten Erbbaurechts mit dem in Ab- schnitt IV niedergelegten Inhalt auf dem einheitlichen Erbbaugrundstück, be- stehend aus dem Flurstück Nr. 298 sowie der durch Abschreibung aus dem Grundbuchblatt 7337N hervorgehenden und zum Grundbuchblatt 7368N zuzu- schreibenden Teilfläche (Flurstück 494), beide Flur 161, Gemarkung Treptow.
Die Eintragung der Vormerkung gemäß lit. b) und des Erbbaurechts gemäß lit. c) wird beantragt im Rang vor den in Abteilung II eingetragenen Dienstbarkeiten gemäß § 8, vorbehaltlich des hierfür erklärten Rangrücktritts. Die Vormerkung gemäß lit. b) erfolgt an der beantragten Rangstelle; soweit diese bei Antragseingang noch nicht rangfrei ist, wird die Eintragung erst nach Herstellung der Rangstelle durch entsprechende Ran- grücktritte vorgenommen.
Der Eigentümer stimmt allen zur Erreichung der vorgenannten Rangstellen erforderli- chen Löschungen und Rangrücktritten zu und bewilligt die entsprechende Eintragung im Grundbuch.
Der Notar wird beauftragt, die erforderlichen Rangrücktritte für die Dienstbarkeiten ge- mäß § 8 in grundbuchtauglicher Form einzuholen.
- Die Beteiligten bewilligen und beantragen die folgenden Eintragungen im anzulegenden
Erbbaugrundbuch:
a) die Anlegung des Erbbaugrundbuchs,
b) die Eintragung der gemäß § 8 Ziff. 1 und 2 zu bestellenden Dienstbarkeiten zuguns-
ten der GASAG untereinander im gleichen Rang,
c) die Eintragung der gemäß § 8 Ziff. 4 zu bestellenden beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin im Rang nach den Dienstbarkeiten ge-
mäß lit. b)
d) die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsbindungs-
recht) zugunsten des Landes Berlin gemäß § 10 Abs. 6 im Rang nach der Dienst-
barkeit gemäß lit. c),
e) die Eintragung des Vorkaufsrechts gemäß § 16 im Rang nach der Dienstbarkeit ge-
mäß lit. d),
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f) die Eintragung des Erbbauzinses mit Wertsicherungsklausel im Rang nach lit. e).
Die Anträge aus Abschnitt VI Nr. 1 lit. a) werden selbständig gestellt. Die Anträge aus Abschnitt VI Nr. 1 lit. b) und lit. c) sowie Nr. 2 lit. a) bis f) werden nur einheitlich gestellt und vollzogen. Der Notar ist berechtigt, Anträge der Beteiligten zu ändern, zu ergänzen, einzuschränken und zurückzunehmen und bei der Bestellung von Grundpfandrechten Rangbestimmungen vorzu- nehmen.
Alle Beteiligten weisen den beurkundenden Notar an, Ausfertigungen und beglaubigte Ab- schriften dieser Verhandlung mit den Erklärungen zu Abschnitt VI Nr. 1 und 2 erst zu erteilen und die Anträge beim Grundbuchamt erst zu stellen, wenn die aufschiebende Bedingung ge- mäß § 26 Aufschiebende Bedingung Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. eingetreten ist. Diese Anweisung gilt nur im Innenverhältnis der Parteien zum Notar, ohne dass damit seine Befugnisse nach außen eingeschränkt sind.
VII Vollmachten
- Durchführungsvollmacht
Der Eigentümer bevollmächtigt die Notariatsfachangestellten .........................................................................
Der Erbbauberechtigte bevollmächtigt die Notariatsfachangestellten .........................................................................
alle geschäftsansässig bei dem beurkundenden Notar, und zwar jede einzeln, alle zur Durch- führung dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Dies umfasst insbesondere
- nach Vorliegen der Katasterpapiere das Erbbaugrundstück nach Lage und Größe zu bestimmen,
- Identitätserklärungen abzugeben und ggf. die dingliche Einigung zu wiederholen,
- Vereinbarungen dieses Vertrages sowie Bewilligungen gegenüber dem Grund- buchamt zu ändern und zu ergänzen,
- Rangrücktrittserklärungen einzuholen und gegenüber dem Grundbuchamt vorzule- gen, insbesondere im Zusammenhang mit der Dienstbarkeit zugunsten der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft,
- die Löschung der Vormerkung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 lit. b) zu bewilligen und zu beantragen,
- die Berichtigung der Grundstücksgröße zu beantragen
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- etwa noch erforderliche Berichtigungen oder technische Anpassungen im Grund- buch oder Kataster zu veranlassen, soweit sie der bereits vollzogenen Abschrei- bung und Zuschreibung dienen und keine materiell-rechtlichen Änderungen mehr bewirken.
Der Erbbauberechtigte bevollmächtigt die vorgenannten Notariatsangestellten, ebenfalls jede einzeln, in seinem Namen die Löschung der in Abschnitt VI Nr. 1 lit. b) bestellten Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Beide Parteien weisen gemeinschaftlich und für den Erbbau- berechtigten unwiderruflich den Notar an, von der Löschungsvollmacht Gebrauch machen zu las- sen und den Löschungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen, wenn
a) ihm der Eigentümer schriftlich bestätigt hat, dass er vom Vertrag zurückgetreten ist und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen verlangt hat, weil der Erbbauberechtigte die von ihm übernommene Pflicht zur Zahlung der Kosten und der Grunderwerbsteuer bei Fälligkeit ganz oder teilweise nicht geleistet hat und eine nach Fälligkeit dem Erbbauberechtigten schriftlich ge- setzte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos geblieben ist,
b) der Notar dem Erbbauberechtigten eine Ablichtung der Mitteilung zu lit. a) zugesandt hat mit dem Hinweis, dass er nach Ablauf eines Monats aufgrund der Vollmacht den Löschungsantrag unterzeichnen lassen und diesen Antrag dem Grundbuchamt ein- reichen wird, wenn ihm innerhalb dieser Frist keine gemeinsame Anweisung oder ge- richtliche Entscheidung gem. lit. c) vorgelegt wird, und
c) die in b) genannte Frist abgelaufen ist, ohne dass dem Notar eine anderslautende gemeinsame Anweisung der Vertragsparteien oder eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Unterzeichnung des Löschungsantrags untersagt wird, vorgelegt wor- den ist.
Von der Vollmacht kann nur vor dem bzw. der amtierenden Notar:in, einem mit ihm oder ihr als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin in Sozietät verbundenen Notar bzw. einer Notarin oder dem bzw. der amtlich bestellten Vertreter:in einer dieser Notar:innen Gebrauch gemacht wer- den. Die Bevollmächtigten sind von jeder Haftung befreit.
Im Innenverhältnis, ohne dass dadurch die Vollmachten nach außen eingeschränkt sind, wird der Notar angewiesen, sicherzustellen, dass für Änderungen und Ergänzungen der Vereinba- rungen dieses Vertrages von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht wird, wenn das vorherige Einverständnis der Parteien vorliegt, das schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail erteilt werden kann.
Die Vollmacht erlischt mit Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
- Bauvorbereitung
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Der Eigentümer ermächtigt den Erbbauberechtigten, im eigenen Namen und auf eigene Kos- ten bezüglich des Erbbaugrundstücks
a) bei den zuständigen Ämtern Auskünfte einzuholen, die Akten einzusehen und Ab- lichtungen fertigen zu lassen,
b) Vereinbarungen mit Versorgungsunternehmen zu treffen,
c) die Vermessung in Auftrag zu geben und das Katastermaterial zu beschaffen,
d) Bauanträge und Förderungsanträge aller Art zu stellen, zu ändern oder zurückzu- nehmen.
Der Eigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen des Erbbauberechtigten die vorstehende Er- mächtigung in gesonderter Urkunde zu wiederholen.
- Ermächtigungen, Vollmachten und Aufträge an den Notar
Die Beteiligten ermächtigen den beurkundenden Notar, für sie die Erklärung abzugeben, dass die aufschiebende Bedingung nach § 26 eingetreten ist. Im Innenverhältnis, ohne dass damit die Ermächtigung des Notars eingeschränkt ist, weisen die Beteiligten den Notar an, die Be- stätigung über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung erst abzugeben, wenn der Eigentü- mer dem Notar schriftlich bestätigt hat, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten ist.
Die Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen den Notar, für sie alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen einzuholen und entgegenzunehmen.
Der Notar ist ermächtigt, etwaige Fehler in den Grundbuch- und Flurstücksbezeichnungen zu berichtigen.
VIII Vollstreckungsunterwerfung
Der Erbbauberechtigte unterwirft sich dem Eigentümer
a) wegen des dinglichen Erbbauzinses gem. § 12 Abs. 1 und 3 in seiner wertgesicher- ten Form,
b) wegen des Anspruchs auf Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses gem. § 12 Abs. 1 und 2 sowie wegen der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB, diese gelten im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Vollstreckungsverfahrens nach einem Monat ab dem heutigen Tag der Beurkundung, somit ab dem [______] als geschuldet,
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c) wegen des Anspruchs auf Zahlung eines Nutzungsentgelts nach § 13 Abs. 2, die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als nach einem Monat ab dem heutigen Tag der Beurkundung, somit ab dem [______], geschuldet gilt,
d) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 11 Abs. 1 lit. a), die wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes als mit [______] EUR geschuldet gilt,
e) wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 11 Abs. 1 lit. b) bis i),
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den beurkun- denden Notar, dem Eigentümer jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tat- sachen, eine vollstreckbare Ausfertigung der Verhandlung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen. Ferner verpflichtet sich der Erbbauberechtigte die Zwangsvollstreckungsunterwer- fung zu lit. a) auf einen gemäß § 12 Abs. 2 dieses Vertrags erhöhten Erbbauzins zu erstrecken.
IX Schlussbestimmungen
Der Notar hat das Grundbuch am [____] eingesehen. Er wies darauf hin, dass er das Baulasten- verzeichnis nicht eingesehen habe; die Beteiligten wünschten gleichwohl die Beurkundung.
Der Notar belehrte die Erschienenen
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über die Bedeutung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und über die Bedeutung der Einschränkung der Leistungsverpflichtungen des Eigentümers § 21,
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darüber, dass die Beseitigung von etwa vorhandenen schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten mit erheblichen Kosten und mit einer Verzögerung des Investitionsvorhabens verbunden sein kann. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Erbbauberechtigte An- spruch auf die Übergabe eines mangelfreien Grundstücks. Mit dem Haftungsausschluss ver- zichtet der Erbbauberechtigte auf die Beseitigung dieser Mängel durch den Eigentümer und stellt diesen von etwa bestehenden Ausgleichsansprüchen Dritter nach § 24 Abs. 2 BBodSchG frei.
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darüber, dass das Erbbaurecht erst mit der Eintragung an erster Rangstelle im Grundbuch entsteht, die Eintragung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig ist und diese Bescheinigung vom Finanzamt erst erteilt wird, wenn die Grunderwerb- steuer gezahlt, sichergestellt oder gestundet worden ist und dass für die zu zahlende Grund- erwerbsteuer beide Parteien gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner haften,
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darüber, dass die Parteien für die Zahlung der Kosten der Beurkundung dieses Vertrages als Gesamtschuldner haften,
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über die Risiken, die damit verbunden sind, dass die Erklärungen des Eigentümers unter der aufschiebenden Bedingung stehen, so dass dieser Vertrag erst voll wirksam wird, wenn diese Genehmigung erteilt worden ist, dass der Erbbauberechtigte bei Versagung der Genehmigung alle von ihm bis dahin aufgewendeten Kosten, exklusive der Kosten der Beurkundung (siehe § 23 Nr. 1), trägt und dass er, der Notar, nicht geprüft habe, ob und in welchem Umfang dem Erbbauberechtigten in diesem Fall Erstattungsansprüche gegen den Eigentümer zustehen,
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über die Bedeutung der Genehmigung nach der GVO,
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darüber, dass die Angaben vollständig und richtig sein müssen.
Die Erschienenen versicherten, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind.
Von dieser Urkunde sollen Abschriften erhalten:
• der Eigentümer (eine beglaubigte Abschrift und eine PDF-Datei), • der Erbbauberechtigte (eine beglaubigte Abschrift und eine PDF-Datei), • das Amtsgericht - Grundbuchamt - (eine Ausfertigung), • das Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle - (eine Abschrift), • der Gutachterausschuss (eine Abschrift), • sonstige für die Genehmigung und/oder Ausübung eines Vorkaufsrechts zuständigen Stellen oder berechtigte Personen (Abschriften in der jeweils erforderlicher Form).
Die Verhandlung wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben. Anlagen
Anlage A pers. Vollmacht [Name Transaktionsmanager:in]
Anlage B1 Vollmacht BIM – LFB
Ggf. Anlage B2 Vollmacht Baugruppenmitglied
Anlage C1 Automatisierte Liegenschaftskarte
Anlage D.1 Baulastenauskunft
Anlage D.2 Baulastenauskunft
Anlage E Altlastenauskunft
Anlage F1 Auskunft des Landesdenkmalsamts
Anlage F2 Auskunft Denkmalschutz UDB
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Anlage G Auskunft über Erschließungsbeiträge
Anlage H Auskunft des Stadtentwicklungsamts
Anlage J1 GASAG Eintragungsbewilligung
Anlage J2 GASAG Lageplan des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit
Anlage K Erklärung des Kreditinstituts
Anlage L Schreiben des Straßen- und Grünflächenamts
Anlage R Bereitschaftserklärung der GASAG (E-Mail vom 10.07.2024)
Anlage O Lageplan zur öffentlich zugänglichen Platzfläche
Anlage M Bescheid Bauaufsicht Abweichung Abstandsfläche
Anlage N Karte zu Abweichung Abstandsfläche Anlage S Fortführungsbescheid
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Inhalt der Bezugsurkunde
Anlage 1 Endgültiges Angebot
Anlage 2 Planung / Architekturkonzept
Anlage 3 Nutzungskonzept
Anlage 4 [Genossenschafts-] Satzung
Anlage 5 Darstellung der Finanzierung
Anlage 6 Finanzierungskonzept
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