206008 - 4.3 - Los 3 - Vertragsbedingungen - Rahmenvereinbarung_Manteldokument_V2.pdf

Entwicklung und Pflege eines Software-Development-Kits und darauf basierender Fachanwendungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:23 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

(V2, Änderungen sind Gelb hervorgehoben)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt,

Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dieses vertreten durch den

Präsidenten des Umweltbundesamtes, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau

  • Auftraggeber -

und

  • Auftragnehmer -

schließen unter

dem Geschäftszeichen: Z 1.5 - 10 233/77

und der Projektnummer: 206008

sowie

dem Geschäftszeichen des Auftragnehmers

folgenden Vertrag:

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  • 2 -

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Laufzeit des Vertrages und Leistungsumfang

§ 3 Abruf von Leistungen § 4 Mängelklassifizierung und -management

§ 5 Abnahme von Werkleistungen § 6 Prüfung von Dienstleistungsergebnissen

§ 7 Servicezeiten

§ 8 Reaktionszeiten § 9 Vergütung

§ 10 Zahlungsweise § 11 Unteraufträge

§ 12 Ausführung des Vertrages, fachliche Auflagen

§ 12a Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz § 13 Mitteilungspflicht bezüglich der zur Vertragserfüllung eingesetzten Werkzeuge

§ 14 Personal § 15 Form und Übergabe von Projektergebnissen

§ 16 Nutzungsrechte § 17 Datenschutz § 18 Kündigung

§ 19 Antikorruptionsklausel, Rücktritt vom Vertrag, Vertragsstrafe § 20 Verbot von Veröffentlichungen

§ 21 Höhere Gewalt § 22 Vertraulichkeit

§ 23 Vertragsänderungen und –ergänzungen

§ 24 Salvatorische Klausel § 25 Gerichtsstand

Anhang

I Muster EVB-IT-Dienstvertrag

II Muster EVB-IT-Erstellungsvertrag

III Muster EVB-IT-Servicevertrag

IV Muster_Mitteilung an Arbeitnehmer § 4 Abs. 3 BTTG

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  • 3 -

§ 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt nach den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung,

unter der Kurzbezeichnung:

„Entwicklung und Wartung von Fachanwendungen für Vollzugsverfahren der DEHSt

auf Basis des DEHSt-Software-Development Kits mit dem Schwerpunkt auf

Migration von existierenden Fachanwendungen (Los 3)“,

folgende Leistungen, die aus dieser Rahmenvereinbarung über Einzelabrufe

beauftragt werden können:

Softwareentwicklung und -Wartung von Fachanwendungen (FA) mit Schwerpunkt

auf Neuentwicklungen und Datenmigration im Auftrag der DEHSt

a) Softwareentwicklung /technische Umsetzung von Anforderungen an

Fachanwendungen und Datenmigration (siehe LB Kapitel 3.1.1 und 3.2.1),

inklusive dazugehöriger Arbeiten wie

o Umsetzung von fachlichen Anforderungen einer Fachanwendung

basierend auf der Zielarchitektur (siehe LB Kapitel 3.2.1, 1)

o Analyse des Altsystems und der Zielarchitektur sowie Planung der

Migration (siehe LB Kapitel 3.2.1, 2)

o Durchführung von Datenmigrationen (siehe LB Kapitel 3.2.1, 3)

o Qualitätssicherung und Fehlerbehebung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 2),

o Build- & Test-Automatisierung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 5)

o Dokumentation (siehe LB Kapitel 3.1.1, 6),

o Sicherheitsüberprüfung zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit (siehe

LB Kapitel 3.1.1, 7)

o Durchführung von Kompatibilitätstests (siehe LB Kapitel 3.1.1, 8)

o Versionierung, Release- und Rollout-Management (siehe LB Kapitel

3.1.1, 9)

b) Bereitstellung eines Incident-Managements (siehe LB Kapitel 3.1.1, 3) und

Störungsmanagements nach Produktivsetzung (siehe LB Kapitel 3.1.2)

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  • 4 -

o Ggf. Unterstützung der DEHSt bei Problemanalysen auch im Austausch

mit Nutzenden (siehe LB Kapitel 3.2.1, 7)

c) Wartung und Aktualisierung von bestehenden Softwareartefakten (siehe LB

Kapitel 3.1.1, 4), inklusive dazugehöriger Arbeiten wie

o Qualitätssicherung und Fehlerbehebung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 2),

o Build- & Test-Automatisierung (siehe LB Kapitel 3.1.1, 5)

o Dokumentation (siehe LB Kapitel 3.1.1, 6),

o Sicherheitsüberprüfung zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit (siehe

LB Kapitel 3.1.1, 7)

o Durchführung von Kompatibilitätstests (siehe LB Kapitel 3.1.1, 8)

o Versionierung, Release- und Rollout-Management (siehe LB Kapitel

3.1.1, 9)

d) Projekt-Management, siehe Leistungsbeschreibung Kapitel 3.1.1, 10)

e) Beratung und Unterstützung des Auftraggebers (siehe LB Kapitel 3.1.1, 11)

Die zu erbringenden Leistungen werden zwischen den Vertragsparteien im Zuge

eines Abrufs gemäß § 3 jeweils gesondert festgelegt.

Die verwaltungsmäßige Betreuung obliegt der Titelverwaltung im Referat Z 1.2 (zu

erreichen unter TV-IT@uba.de) sowie dem Vertragsmanagement im Referat Z 1.4

(zu erreichen unter vertragsmanagement@uba.de).

(2) Als fachliche Ansprechpartner für den Auftragnehmer agieren:

a. John Wiesel (Fachgebiet V 4.5, Tel.: +49 (0)30 8903 5058,

john.wiesel@uba.de)

b. Uta Elbertzhagen (Fachgebiet V 4.5, Tel.: +49 (0)30 8903 5279,

uta.elbertzhagen@uba.de)

sowie die jeweiligen Vertretungen im Amt.

(3) Grundlagen dieser Rahmenvereinbarung sind in absteigender Reihenfolge:

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  • 5 -

a) die nachstehenden Vertragsbedingungen der Rahmenvereinbarung zum

Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,

b) die Vergabeunterlagen des Auftraggebers, einschließlich der

Leistungsbeschreibung sowie des Preisblattes und eventueller

Konkretisierungen durch Beantwortung von Bieterfragen,

c) das Angebot des Auftragnehmers,

d) die besonderen Vorgaben des jeweiligen Einzelabrufs,

e) die jeweils einschlägigen, ergänzenden EVB-IT-Vertragsbedingungen,

f) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),

in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,

g) die Bestimmungen der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

vom 21. November 1953 (VOPR Nr. 30/53) in der jeweils gültigen Fassung,

h) die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen

Gesetzbuches und des § 128 Abs. 1 GWB in der bei Vertragsschluss geltenden

Fassung.

Die „Verpflichtungserklärung“ gemäß § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz ist Bestandteil

des Vertrages.

(4) Eine etwaige Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware

(einschließlich Firmware, Betriebssysteme oder andere mit dem Erwerb und dem

Betrieb bestimmter Hardware verbundene Software) erfolgt ausschließlich

hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen und nur insoweit, wie sie den

sachdienlichen Auskünften, diesem Vertrag und seinen übrigen Anlagen nicht

widersprechen. Der Auftraggeber wird sich im Hinblick auf Herstellerbedingungen

auf die vorstehende Bestimmung dann nicht berufen, wenn und soweit es sich um

Bedingungen handelt, die vom jeweiligen Hersteller global einheitlich verwendet

werden und die nach den allgemeinen Gepflogenheiten des Marktes

unverhandelbar sind. Von dieser Vorrangregelung ausdrücklich ausgenommen

sind allgemeine Vertragsbestimmungen (z. B. zur Zahlung, zum Verzug und seinen

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  • 6 -

Folgen, zum Schadensersatz etc.), die keinen unmittelbaren und zwingenden

Bezug zum veräußerten Produkt aufweisen.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen,

die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (CISG - United Nations Convention on Contracts for the International

Sale of Goods).

(6) Bei Widersprüchen zwischen Vergabeunterlagen und Angebot sind die

Vergabeunterlagen maßgebend.

(7) Weitere Geschäftsbedingungen sind nicht vereinbart.

(8) Eine urkundliche Festlegung der Auftragserteilung durch Unterzeichnung eines

gesonderten schriftlichen Vertrages ist nicht vorgesehen. Der Vertrag kommt mit

Annahme (Zuschlag) des vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots zustande.

§ 2 Laufzeit des Vertrages und Leistungsumfang

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot und

endet nach einer Vertragslaufzeit von vier Jahren, ohne dass es einer gesonderten

Kündigung bedarf. Der Vertrag endet frühzeitig bei Erreichen der Höchstmenge von

4.472 Personentagen zzgl. etwaiger 1.118 Personentage je Vertragsverlängerung.

Nummer 9.2.3 der EVB-IT-Dienstleistungs-AGB bzw. 8.2 der EVB-IT-Erstellungs-

AGB bzw. 13.2.1 der EVB-IT-Service-AGB bleiben hievon unberührt. Während

dieses Zeitraums können Einzelabrufe getätigt werden und mit spezifizierten

Leistungszeiträumen versehen sein. Einzelabrufe, die während der Laufzeit des

Vertrages erteilt werden, sind auch bei zwischenzeitlicher Beendigung des

Vertrages noch durchzuführen.

(2) Optionale Verlängerung:

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  • 7 -

Für den Auftraggeber besteht die Möglichkeit diesen Vertrag optional zweimalig

um jeweils 12 Monate zu den bestehenden Bedingungen zu verlängern. Bei diesen

Optionen handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Wahrnehmung der Option. Sofern

der Auftraggeber die Option nutzen möchte, teilt er dies dem Auftragnehmer vor

Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit. Im Falle der Wahrnehmung der Optionen gelten

die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise für den jeweiligen

Optionszeitraum. Der Vertrag endet spätestens nach 72 Monaten oder bei

Erreichen der jeweiligen Höchstmenge nach Abs. 1, ohne dass es einer

gesonderten Kündigung bedarf.

§ 3 Abruf von Leistungen

(1) Der Auftraggeber behält sich grundsätzlich vor, die unter § 1 aufgeführten

Leistungen als Dienstleistung analog nach EVB-IT-Dienstvertrag oder als

Werkleistung nach EVB-IT-Erstellungsvertrag abzurufen (Muster sind im Anhang

beigefügt). Die spezifischen Rechtsgrundlagen werden durch das Abrufformular

konkretisiert. Die Festlegung von einzelnen Leistungen erfolgen auf Grundlage

folgender Systematik:

Lfd.-Nr.LeistungEVB-IT-EVB-IT-
DienstvertragErstellungsvertrag
a)Softwareentwicklung /technische Umsetzung von Anforderungen an das SDKxx
b)Bereitstellung eines Incident- Managements und Störungsmanagementsx
c)Wartung und Aktualisierung von bestehenden Softwareartefaktenxx

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  • 8 -
d)Projekt-Managementx
e)Beratung und Unterstützung des Auftraggebersxx

Das Abrufen auf Basis von jeweils aktuellen Vertragstypen EVB-IT Service, EVB-IT

Pflege S und EVB-IT Überlassung Typ A und B ist nach Bedarf für geeignete

Leistungsarten ebenso möglich.

(2) Der Auftraggeber erteilt den jeweiligen Einzelabruf gemäß § 1 Absatz 1 bis zur

jeweils vereinbarten Höchstmenge nach § 2 Abs. 1. Die Auftragserteilung erfolgt

via E-Mail. Eingehende elektronische Post ist vom Auftragnehmer regelmäßig

werktäglich abzurufen.

(3) Der Auftragnehmer bestätigt den Auftrag innerhalb von zwei Werktagen gegenüber

den in § 1 Absatz 2 genannten Personen. In dieser Auftragsbestätigung gibt der

Auftragnehmer eine verbindliche Zusage über die zu erbringende Leistung.

(4) Sofern die zu erbringende Leistung einer Konkretisierung bedarf, geht dem

jeweiligen Einzelabruf eine Konkretisierung der benötigten Leistung durch den

Auftraggeber voraus. Dieser gibt dem Auftragnehmer eine mindestens

stichpunktartige Beschreibung über die zu erbringende Leistung, den möglichen

Leistungszeitraum und etwaige einzuhaltende Fristen sowie sowohl fachliche

Vorgaben als auch in Frage kommende eigene Mitwirkungen und Beistellungen in

Textform oder elektronischer Form vor. Auf diese Informationen hin erstellt der

Auftragnehmer in der Regel binnen einer Woche ein für den Abruf konkretisiertes

Einzelangebot inklusive Aufwandsschätzung auf Basis der vereinbarten

Vergütungssätze sowie eines Kurzkonzeptes zur Umsetzung der Leistungen und

legt diese dem Auftraggeber zur Entscheidung vor. Sollte der Auftragnehmer die

vorgenannte Frist nicht einhalten können, hat er den Auftraggeber unter

Benennung der Gründe für die Verzögerung zu informieren und einen alternativen

Terminvorschlag zu unterbreiten.

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  • 9 -

(5) Das Abrufkontingent ist entsprechend nach § 2 Abs. 1 begrenzt. Der

Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausschöpfung des in den

Vergabeunterlagen bekanntgegebenen Auftragsvolumens.

§ 4 Mängelklassifizierung und -management

(1) Der Auftraggeber führt während der Vertragslaufzeit regelmäßig Tests und

Funktionsprüfungen des Systems bzw. von Teilen des Systems durch. Die

Protokollierung von Test- und Abnahmeergebnissen erfolgt durch den

Auftraggeber in Textform. Die Befunde werden systematisch von den Testern

erfasst und nach anschließender Einschätzung durch den Auftraggeber an den

Auftragnehmer gesendet. Für die Mängelklassifizierung wird zwischen den

folgenden drei Mängelklassen („MK“) unterschieden.

a. MK1: Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer

vertraglichen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

b. MK2: Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer

vertraglichen Leistung erheblich eingeschränkt ist.

c. MK3: Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen

Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

(2) Über die Einordnung der festgestellten Mängel entscheidet der Auftraggeber unter

angemessener Berücksichtigung der Auffassung des Auftragnehmers.

(3) Bezüglich der Mängelkategorien MK3 und MK2 werden Toleranzbereiche für die

Funktionsprüfung einer vertraglich vereinbarten Leistung festgelegt: Dabei führen

in der Regel mehr als zehn Fehler der Kategorie MK3 zu einem Mangel der Kategorie

MK2, und mehr als fünf Fehler der Kategorie MK2 führen in der Regel zu einem

schwerwiegenden Mangel der Kategorie MK1.

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  • 10 -

(4) Die Mängelliste wird als referenziertes Dokument zur Abnahme bzw. Prüfung der

Leistungen herangezogen. Die Behebung der Mängel richten sich je nach Art der

Leistung nach § 5 bzw. § 6 dieser Rahmenvereinbarung.

§ 5 Abnahme von Werkleistungen

(1) Die in § 3 Absatz 1 genannten werkvertraglichen Leistungen sind dem

Auftraggeber in der im jeweiligen Einzelabruf vereinbarten Form und Zeitpunkt und

in abnahmefähigem Zustand zu übergeben. Die Bereitstellung zur Abnahme ist

dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber prüft das Werk auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und

Vertragsgemäßheit. Der Auftraggeber nimmt das Werk nach erfolgreicher Prüfung

ab. Nimmt der Auftraggeber ein Werk wegen eines Mangels nicht ab, zeigt er den

Mangel an und der Auftragnehmer hat diesen innerhalb einer angemessenen Zeit

zu beheben, spätestens jedoch nach 14 Kalendertagen beginnend mit der

Mängelanzeige, soweit nicht eine andere Frist vereinbart worden ist. Der

Auftragnehmer hat das Werk nach Mangelbeseitigung erneut zur Prüfung

anzubieten. Der Auftraggeber ist befugt, nach seinem Belieben weitere Prüfungen

durchzuführen, bis die mängelfreie Version festgestellt wurde.

(3) Abnahmen haben schriftlich gem. § 126 BGB oder elektronisch gem. § 126a BGB

oder textlich gem. § 126b BGB zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der

Auftraggeber trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 45 Kalendertagen

nach Bereitstellung die Abnahme erklärt hat.

(4) Ist zur Abnahme die Durchführung einer Funktionsprüfung notwendig (z.B. bei IT-

Entwicklungsleistungen und Durchführung von Migrationen), so ist das Werk in

einer vertraglich festgelegten Abnahmeumgebung zu übergeben.

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  • 11 -

(5) Über jede Abnahme mit Funktionsprüfung ist durch den Auftraggeber ein Protokoll

zu erstellen. Abweichende Auffassungen des Auftragnehmers und Auftraggebers

in Bezug auf einzelne Punkte der Abnahme sind in diesem Protokoll zu vermerken.

(6) Die Funktionsprüfung im Rahmen von Abnahmen kann bei der Feststellung eines

betriebsverhindernden Mangels (MK1) bis zu dessen Behebung durch den

Auftragnehmer vom Auftraggeber abgebrochen werden, was zu einer Ablehnung

der Abnahme durch den Auftraggeber führt.

(7) Nach Abschluss der Funktionsprüfung innerhalb der Toleranzbereiche (vgl. § 4,

Absatz 3) erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Verläuft der Funktionstest

fehlerfrei, so erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine schriftliche oder

elektronische oder textliche Abnahme. Zeigen sich unter Berücksichtigung der

Regelung von § 4 Absatz (3) nur Mängel der Klasse MK3, so darf der Auftraggeber

die Erteilung der Bescheinigung nicht unbillig verweigern. Im Rahmen der

Abnahme werden noch vorliegende Mängel, die einen Betrieb nicht verhindern

oder wesentlich beeinträchtigen, im Protokoll dokumentiert. Die Abnahme wird

dann vom Auftraggeber unter Vorbehalt erklärt. Der Auftragnehmer behebt diese

Mängel im Anschluss in einer mit dem Auftraggeber abgestimmten angemessenen

Frist.

(8) Teilabnahmen sind möglich und im jeweiligen Einzelabruf zu spezifizieren. Das

über diese Rahmenvereinbarung zu erstellende System wird, in Abstimmung mit

dem Auftragnehmer, in mehreren aufeinanderfolgenden, ggf. auch parallelen

Ausbaustufen erfolgen. Teilweise stellen diese Ausbaustufen Teilsysteme dar, die

aufeinander aufbauen und miteinander interagieren müssen. Es sind daher i.d.R.

bei Entwicklungsleistungen zum System Teilabnahmen durchzuführen. Bei einer

Teilabnahme einer Systemkomponente kann die Funktionsprüfung nur isoliert für

diesen Teil erfolgen. Das heißt, sie kann keine Einschätzung zur Interoperabilität

und komponentenübergreifenden Funktionalität umfassen. Das Zusammenspiel

[Seite 12]

  • 12 -

mit anderen Komponenten muss dann in einer weiteren Abnahme durchgeführt

werden, wenn das sinnvoll möglich ist.

(9) Für Abnahmen gilt im Übrigen § 13 VOL/B.

§ 6 Prüfung von Dienstleistungsergebnissen

(1) Die Ergebnisse der in § 3 Absatz 1 genannten Dienstleistungen sind dem

Auftraggeber in der im jeweiligen Einzelabruf festgelegen Form und Zeitpunkt und

  • wenn notwendig - in einer Ablaufumgebung (z.B. bei IT-Entwicklungsleistungen

und Durchführung von Migrationen) zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber prüft bei Dienstleistungen die im Einzelabruf festgelegten

Ergebnisse auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Vertragsgemäßheit. Die

erwarteten Ergebnisse werden abhängig von der Leistungsart objektiv und so

detailliert wie möglich schriftlich festgehalten, das betrifft insbesondere die

Leistungsarten Konzepterstellung und Softwareentwicklung. Der Auftraggeber

erkennt die Erfüllung der vereinbarten Leistung nach erfolgreicher Prüfung des

Arbeitsergebnisses schriftlich an. Erkennt der Auftraggeber die Erfüllung einer

Leistung wegen eines Mangels nicht an, zeigt er den Mangel schriftlich an, und der

Auftragnehmer hat diesen innerhalb einer angemessenen Zeit zu beheben,

spätestens jedoch, soweit nicht eine andere Frist vereinbart worden ist, nach 14

Kalendertagen beginnend mit der Mängelanzeige. Der Auftragnehmer hat nach

Mangelbeseitigung das jeweilige Leistungsergebnis erneut zur Prüfung

abzuliefern. Der Auftraggeber ist befugt, nach seinem Belieben weitere Prüfungen

durchzuführen, bis ein mängelfreies Ergebnis festgestellt wurde.

§ 7 Servicezeiten

Sofern im Einzelabruf nicht anders bestimmt, werden folgende Servicezeiten vereinbart:

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  • 13 -
TagUhrzeit
MontagbisDonnerstagvon08.00bis18.00Uhr
bisFreitagvon08:00bis17:00Uhr
An Samstagenvon-bis-Uhr
An Sonntagenvon-bis-Uhr
An Feiertagenvon-bis-Uhr

Für Hostingleistungen werden im Einzelabruf separate Servicezeiten festgelegt.

§ 8 Reaktionszeiten

Es werden folgende Reaktionszeiten für bereits produktiv gesetzte Programmteile

vereinbart, unabhängig davon ob die Ursache eines Mangels z. B. auf Entwicklungs-

oder Hostingsseite zu verorten ist:

MängelklasseReaktionszeit in Stunden
Betriebsverhindernder Mangel2
Betriebsbehindernder Mangel8
Leichter Mangel48

Näheres regelt die Leistungsbeschreibung unter Nr. 3.1.2. Für Serviceanfragen zu

Hostingleistungen werden im Einzelabruf separate Reaktionszeiten festgelegt.

§ 9 Vergütung

(1) Zur Abgeltung der Leistungen des Auftragnehmers wird auf Grundlage des

Angebotes des Auftragnehmers die Vergütung (Marktpreis gem. § 4 VO PR 30/53)

wie folgt vereinbart: Einzelheiten zur Vergütung ergeben sich aus dem Preisblatt

sowie dessen Erläuterungen. Die Vergütung nach Aufwand basiert auf den im

Preisblatt festgelegten Tagessätzen für die zur Leistungserbringung erforderlichen

Rollen.

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  • 14 -

(2) Bei gesetzlicher Änderung des Umsatzsteuersatzes gegenüber dem hier zugrunde

gelegten Satz vermindert oder erhöht sich die Bruttozahlung entsprechend der

gesetzlichen Änderung und Übergangsvorschriften. Die vereinbarte

Nettovergütung bleibt von der Veränderung unberührt. Maßgeblicher Zeitpunkt für

die Bestimmung des geltenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Vollendung der

Ausführung der jeweiligen Teilleistung.

Soweit bei einem Unterauftragnehmer eine Umsatzsteuerbefreiung nachträglich

bekannt wird, ist diese jedoch bei der Berechnung des Netto-Marktpreises zu

berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis einer

solchen Befreiung unaufgefordert vorzulegen..

(3) Durch die genannte Vergütung sind alle mit der Leistungserbringung zusam-

menhängenden Ansprüche einschließlich sämtlicher urheberrechtlicher

Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Zustandekommen des vereinbarten Preises

durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Stelle prüfen zu

lassen (§ 9 VO PR Nr. 30/53). Sollte hierbei eine Überzahlung festgestellt werden,

hat der Auftragnehmer den Differenzbetrag nach den Vorschriften einer

ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Als Differenzbetrag gilt der

Betrag, der den endgültigen Preis des Vertrages übersteigt. In einem solchen Fall

kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

berufen. Die tatsächlich gezogenen Nutzungen, ersparte Aufwendungen (bspw.

ersparte Schuldzinsen) sowie sonstige Vorteile aus dem Gebrauch der

Überzahlung sind ebenfalls herauszugeben. Soweit der Auftragnehmer nicht

nachweisen kann, ob und in welcher Höhe er tatsächlich Gebrauchsvorteile erlangt

hat, ist der Rückzahlungsanspruch wegen Zuwiderhandlungen gegen die

Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 ab Feststellung des Prüfergebnisses durch den

Preisprüfer und Kenntnis des Auftragnehmers von der Überzahlung bis zur

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  • 15 -

tatsächlichen Rückzahlung (Eingang der überzahlten Beträge auf dem Konto des

Auftraggebers) pauschal mit 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 10 Zahlungsweise

(1) Die in § 9 aufgeführte Vergütung wird entsprechend dem Leistungsfortschritt, bei

Werkleistungen zusätzlich nach Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung, unter

Vorlage einer Rechnung zur Zahlung fällig. Den Rechnungen ist eine gegliederte

Aufstellung über die angefallenen Arbeitstage und der geleisteten Tätigkeiten

sowie das der einzelnen Tätigkeit zugeordnete Personal beizufügen.

(2) Es gelten die Zahlungsbedingungen nach § 17 VOL/B. Vorauszahlungen werden

nicht gewährt. Abschlagszahlungen richten sich nach den Vorschriften des § 17

Nr. 2 VOL/B. Zahlungen erfolgen bargeldlos auf die vom Auftragnehmer zu

benennende Bankverbindung. Die Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach

Fälligkeit, zuvor tritt Verzug nicht ein. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder

durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die

Skontofrist mit Zugang der Rechnung gemäß Abs. 1, jedoch nicht vor

ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Skontofrist

soll mindestens 14 Tage betragen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur Rechnungsstellung gemäß der Verordnung über die

elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-

RechV) verpflichtet. Rechnungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung als E-

Rechnung über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter

der Internetadresse https://xrechnung-bdr.de/ einzureichen.

Rechnungsbegründende Anlagen sind per Anhang vollständig in die elektronische

Rechnung zu integrieren. Nachfolgende Daten sind mit der Rechnung und bei

sonstigem Schriftverkehr zu übermitteln:

Rechnungsdaten: Leitweg-ID (BT-10): 991-01894-95

Bestellnummer (BT-13): 206008, 10 233/77

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  • 16 -

Kreditoren/Lieferantennummer [wird bei Beauftragung

(BT-29): ergänzt]

Umsatzsteuer-ID (BT-48): DE811317238

Name (BT-56): Z 1.2 - TV-IT

E-Mail-Adresse (BT-58): TV-IT@uba.de

Rechnungen, die nicht elektronisch über die OZG-RE eingereicht werden oder

nicht die geforderten Angaben des Käufers enthalten, gelten als nicht

zugegangen und lösen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB aus.

(4) Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige zahlungsbezogene Dokumente

sind weiterhin per E-Mail als PDF-Anhang an das Postfach

Rechnungsstelle@uba.de zu übermitteln.

(5) Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer werden nach den Bestimmun-

gen der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden vom 7. September

1993 (BGBl I 1993, S. 1554 ff.) dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Hierzu teilt

der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anforderung seine

Steuernummer sowie die Anschrift des zuständigen Finanzamts mit.

§ 11 Unteraufträge

(1) Der Auftragnehmer darf Dritte (Unterauftragnehmer) nur mit vorheriger

ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung

beauftragen und hat bei Angebotsabgabe, spätestens vor Beginn der

Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter

seiner Unterauftragnehmer mindestens in Textform gemäß § 126b BGB

mitzuteilen.

(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung

der Namensnennung der Unterauftragnehmer für den Zweck der jährlichen

Beraterberichterstattung an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages

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  • 17 -

dem Auftraggeber rechtzeitig vorgelegt wird. Abweichungen hiervon hat der

Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei

einem Wechsel des Unterauftragnehmers nach Absatz 3. Der Auftragnehmer und

der/die Unterauftragnehmer können im Einzelfall beantragen, dass eine

Namensnennung im Beraterbericht unterbleibt. Dafür müssen sie gegenüber dem

Auftraggeber begründen und nachweisen, dass die Namensnennung den

berechtigten geschäftlichen Interessen der Beteiligten schadet oder geeignet ist,

den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen zu beeinträchtigen oder

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig offenbart werden würden.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens in Textform gemäß §

126b BGB unverzüglich über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die

Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern. Der Auftraggeber

kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben, wenn sachliche Gründe

vorliegen. Sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind

insbesondere das Fehlen erforderlicher Zertifizierungen, Qualifikationen oder von

ausreichend geschultem Fachpersonal, eine bekannte Unzuverlässigkeit des

Unterauftragnehmers oder das Fehlen der Einwilligung zur Namensnennung im

jährlichen Beraterbericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss

des Deutschen Bundestages. Im Übrigen gilt § 4 Nummer 4 VOL/B.

(4) Wenn Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer eingeschaltet werden, hat

der Auftragnehmer sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit

dem Unterauftragnehmern so gestaltet sind, dass das Regelungsniveau in Bezug

auf die Leistungserbringung mindestens der Vereinbarung zwischen dem

Auftraggeber und dem Auftragnehmer entspricht und alle vertraglichen und

gesetzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick

auf den Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal und organisatorischer

Maßnahmen zur Gewährleistung des vereinbarten Leistungsniveaus. Der

Auftragnehmer ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Inhalte dieses

Vertrags in Kenntnis zu setzen und deren Befolgung zu überwachen.

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  • 18 -

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder

von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch

geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm

oder von Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz

1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) erfüllen, soweit die

Unterauftragnehmer und Verleiher unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fallen. Diese Verpflichtung gilt auch dann,

wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG

einschlägig ist.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den Unterauftragnehmern und Verleihern

die in § 12a Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur

Kostentragung nach § 12a Absatz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine

entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder

Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen

wird.

§ 12 Ausführung des Vertrages, fachliche Auflagen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden

Leistungen fachgerecht, termingerecht und vollständig auszuführen und bei der

Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen

Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur

Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und

die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf

die Entgeltgleichheit einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des

Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem

Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für

allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmer-

[Seite 19]

  • 19 -

überlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung

verbindlich vorgegeben werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet

sicherzustellen, dass die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitskräfte

mit ausländischer Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU-Angehörige) im Besitz

einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind.

(2) Der Auftraggeber erwartet, dass der Auftragnehmer für gerechte und günstige

Arbeitsbedingungen im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen sorgt. Der Auftraggeber

erwartet, dass der Auftragnehmer die Rechte seiner Mitarbeitenden insbesondere

im Hinblick auf Arbeitsschutz, Arbeitszeitregelungen, Gesundheit und Vermeidung

von Diskriminierung aufgrund Hautfarbe, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger

Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung,

sowie ihres Geschlechts oder Alters achtet. Der Auftraggeber erwartet, dass der

Auftragnehmer seinen Mitarbeitenden Vereinigungsfreiheit und das Recht auf

Kollektivverhandlungen zugesteht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem

zum Führen der jeweiligen Aufzeichnung über geleistete Arbeitsstunden und das

hierfür gezahlte Arbeitsentgelt seiner Beschäftigten.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung menschrechtlicher

Sorgfaltspflichten entsprechend dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Die Wirksamkeit seines Risikomanagements sowie seiner Präventionsmaßnahmen

überprüft der Auftragnehmer einmal im Jahr sowie anlassbezogen, wenn mit einer

wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen

Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern zu rechnen ist, etwa durch die

Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Sollte dem

Auftragnehmer ein Risiko oder ein Verstoß nach dem LkSG bekannt werden, wird

er diese unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber melden und mit

höchster Priorität an deren Beendigung arbeiten.

(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so

hat er dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.

[Seite 20]

  • 20 -

Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus der nicht fristgemäßen

Erfüllung des Vertrages ergeben, bleiben unberührt.

(5) Erbringt der Auftragnehmer nach Vertragsschluss und Mahnung durch den

Auftraggeber schuldhaft seine vereinbarten Leistungen nicht oder nicht fristgemäß

oder beendet er das Vertragsverhältnis abrupt ohne wichtigen Grund und ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist, kann der Auftraggeber unbeschadet seiner

sonstigen Rechte eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe

ist begrenzt auf die Höhe von 5 % der tatsächlichen Nettovergütung. Der

Auftraggeber kann die Vertragsstrafe pauschal als Mindestbetrag des Schadens,

der ihm durch die Nichterfüllung entstanden ist, verlangen. Die Geltendmachung

eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber muss

sich die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrechnen lassen.

(6) Über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen kann sich der Auftraggeber

jederzeit selbst oder durch unverzüglich zu erteilende Auskünfte des

Auftragnehmers bzw. des Unterauftragnehmers unterrichten. Der Auftraggeber ist

berechtigt, sich jederzeit über den Stand der Arbeiten zu informieren. Ihm sind die

zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zugänglich zu machen.

Es ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte auch gegenüber Dritten,

die an der Durchführung des Vorhabens beteiligt werden, wahrnehmen kann.

(7) Die Leistungen müssen den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, den

anerkannten fachlichen Regeln und dem Stand der Technik der jeweiligen Branche

des Auftragnehmers entsprechen.

(8) Eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung angebotene und eingesetzte Person

kann nur aus wichtigem Grund und mit der Zustimmung des Auftraggebers durch

eine andere Person ersetzt werden. Ein wichtiger Grund ist es nicht, wenn die

Person in einem anderen Projekt eingesetzt werden soll. Ein Austausch ist

grundsätzlich nur durch mindestens qualitativ gleichwertiges Personal zulässig.

[Seite 21]

  • 21 -

§ 12a Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des

öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die

Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung

nach § 5 des BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im

Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung

einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des

Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform

darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen

Arbeitsbedingungen haben. Ein entsprechender Vordruck nach § 4 Abs. 3 S. 2 BTTG

ist als Anlage beigefügt. Dasselbe gilt für den Fall des In-Kraft-Tretens der

einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG, wobei Stichtag der Zeitpunkt

ist, ab dem der Auftragnehmer unter den Anwendungsbereich der

Rechtsverordnung fällt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu

dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die

Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1

Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(4) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine

Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fällt. Während eines bestehenden

Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber sind den zur Leistungserbringung

eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die sich aus der

einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG ergebenden

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  • 22 -

Arbeitsbedingungen für die restliche Vertragslaufzeit zu gewähren.

(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der

Auftragnehmer, die Kontrolle zu dulden, die für die Kontrolle erheblichen

Auskünfte zu erteilen, die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein

Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf

Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, die Datenverarbeitung über die Deutsche

Rentenversicherung zu ermöglichen, auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue

das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von

personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der

Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von

Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(7) Für jeden Verstoß durch den Auftragnehmer gegen die Pflichten aus dem BTTG,

vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1

Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme (Nettoschlussabrechnung in ihrer

objektiv richtigen Höhe). Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe begrenzt

auf maximal 5 Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme

(Nettoschlussabrechnung in ihrer objektiv richtigen Höhe). Die Vertragsstrafe ist

verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 des BTTG einen Verstoß

des Auftragnehmers durch Verwaltungsakt festgestellt hat und dieser

bestandskräftig ist.

§ 13 Mitteilungspflicht bezüglich der zur Vertragserfüllung eingesetzten Werkzeuge

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, welche Werkzeuge für die Erstellung,

Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware, für die Anpassung von

Standardsoftware sowie den Betrieb des Systems eingesetzt werden.

[Seite 23]

  • 23 -

§ 14 Personal

(1) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Personalkapazitäten mit den gemäß

Vergabeunterlagen festgelegten Eignungsanforderungen und Rollenprofilen über

die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung.

(2) Personalkontinuität: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das für das Projekt

vorgesehene Personal, inklusive vorgesehener Vertretung, für alle abgeforderten

Rollen für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung steht, abgesehen von Fällen,

die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Sollte während der Vertragslaufzeit ein Austausch der für die Leistungserbringung

vorgesehenen bzw. eingesetzten Personen notwendig sein, so muss eine ebenso

qualifizierte Ersatzperson zum Einsatz kommen. Der Austausch einer Person ist dem

Auftraggeber mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. Sollte die

vorgeschlagene Person für die vorgesehene Rolle die Erwartungen des

Auftraggebers nicht erfüllen, kann eine weitere Ersatzperson vorgeschlagen

werden. Dies gilt gleichsam bei einer Unterbeauftragung.

(4) Der Auftragnehmer hat die fachgerechte Einarbeitung der Ersatzperson auf seine

Kosten sicherzustellen.

§ 15 Form und Übergabe von Projektergebnissen

(1) Die Ergebnisse des Entwicklungsprojekts stellt der Auftragnehmer dem

Auftraggeber über vorher bilateral abgestimmte Kommunikationsverfahren oder

Ablageorte zur Verfügung. Zu den bereitzustellenden Ergebnissen eines

Entwicklungsprojekts (und ebenso auch eines neuen Release nach Änderung)

gehören insbesondere:

a. Quelltexte der eigenentwickelten Programmanteile (z.B.: Java-/HTML-

/CSS-/JavaScript/Node.JS-Quelltexte),

[Seite 24]

  • 24 -

b. Weitere Bestandteile der Anwendung (wie Bilder, Icons, Schriftarten,

etc.),

c. Konfigurationsdateien für alle Betriebsumgebungen,

d. Skripte für Anwendung, Datenbank (SQL-Skripte) und andere

programmierbare Elemente,

e. Release Notes mit Angaben u.a. zu Änderungen, behobenen Fehlern,

Änderungen im Deployment,

f. Build-Skripte und Build-Anleitung,

g. Definitionen und Quelltexte der automatisierten Tests (z.B. Unit-Tests),

h. Deployment-Skripte und Deployment-Anleitung (inkl. ggfs. erforderlicher

Migrations- oder Upgrade-Skripte oder -Aktivitäten),

i. Binär-Artefakte, die aus den Quelltexten erstellt werden (z. B. Docker Images, Node Pakete, Java Bibliotheken),

j. ggfs. darüber hinaus benötigte Binär-Artefakte (wie weitere Bibliotheken, Treiber, Hilfstools).

(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nur bereits getestete und

qualitätsgesicherte Entwicklungsergebnisse zur Verfügung (inkl. Protokoll zu Test

und QS). Die als Teil des Entwicklungsergebnisses bereitgestellte Dokumentation

wird versioniert und ist eindeutig einem bestimmten Software-Release

zuordenbar.

(3) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen

Entwicklungsergebnisse müssen den Auftraggeber in die Lage versetzen, die

Software eigenständig und unabhängig vom Auftragnehmer neu zu übersetzen und

daraus ein Installationspaket zu erstellen, welches dann in die

Abnahmeumgebung deployed werden kann.

(4) Alle zu dokumentierenden Projektergebnisse sind in gängigen Formaten (z.B.

aktuelle Word-Version) in bearbeitbarer Form vom Auftragnehmer an den

Auftraggeber zu übergeben.

[Seite 25]

  • 25 -

(5) Die durch den Auftraggeber zu erstellenden Dokumentationen sind in deutscher

Sprache anzufertigen, ausgenommen davon sind Dokumentationen in Quelltexten.

(6) Vor Ende des Vertrages sind die Projektergebnisse, Entwicklungsergebnisse (wie

in Satz 1 definiert) wie auch weitere Projektergebnisse in Dokumentform, auf den

aktuellen Stand zu bringen und an den Auftraggeber zu übergeben.

§ 16 Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung für

die Ergebnisse und Werke der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Leistungen, das

ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Umgebung (auch

Systemumgebung) ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und

unkündbare Nutzungsrecht ein.

Dies umfasst, die Ergebnisse durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den

Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch

zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.

§ 17 Datenschutz

(1) Die datenschutzrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung,

insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie

das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind vom Auftragnehmer im Rahmen der

Vertragsdurchführung einzuhalten.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer sind grundsätzlich jeweils Verantwortlicher

gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten. Eine

Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO findet im Rahmen dieses

Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht statt. Sofern davon abweichend

ausnahmsweise eine Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO vorliegt, besteht

seitens des Auftraggebers ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur

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  • 26 -

Auftragsverarbeitung (im Folgenden als AVV bezeichnet). Für die AVV ist ein jeweils

aktuelles Muster des Bundes zu verwenden, zumindest darf aber dessen

Schutzniveau nicht unterschritten werden.

(3) Soweit der Auftragnehmer bei Erbringung der Leistungen Zugriffsmöglichkeiten

auf personenbezogene Daten von Beschäftigten des Auftraggebers oder sonstigen

Dritten hat, verpflichtet er sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen

Daten sowie bei einer Weitergabe dieser Daten sämtliche datenschutzrechtlichen

Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik

entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen

sicherzustellen. Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung

datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer im Rahmen des

Vertragsverhältnisses von Betroffenen auf Schadensersatz in Anspruch

genommen wird, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten. Für

diese Fälle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den

Forderungen der Betroffenen (Dritte) freizustellen.

(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der

Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages oder mit der Erfüllung der

vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen

Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht

erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der

erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf

Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden,

dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers

jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz

und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren,

insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die

gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.

[Seite 27]

  • 27 -

(5) Die im Angebot enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben

werden vom Auftraggeber und seinen Beauftragten im Rahmen seiner/ihrer

Zuständigkeit und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung erhoben,

verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Stellen richtet

sich nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO

sowie dem BDSG. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b)

DSGVO. Auftragnehmer sind verpflichtet, die an der Vertragsdurchführung

beteiligten Mitarbeitenden auf die Erfassung und Speicherung ihrer Daten (Name,

dienstliche Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse) hinzuweisen.

(6) Die jeweiligen Datenschutzerklärungen des Auftraggebers und des

Auftragnehmers bleiben unberührt. Hinsichtlich der Betroffenenrechte auf Seiten

des Auftragnehmers wird auf die Datenschutzerklärung des Auftraggebers

verwiesen. Die Datenschutzerklärung ist einsehbar unter

https://www.umweltbundesamt.de/datenschutz-haftung#ihre-rechte-als-

betroffener. Sollte ein Abruf der Datenschutzerklärung nicht möglich sein, kann

diese auch in Textform übermittelt werden.

(7) Sofern die AVV speziellere Regelungen als die Absätze 3 bis 5 enthält, sind die

Regelungen der AVV vorrangig.

§ 18 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen,

insbesondere wenn der Auftragnehmer seine datenschutzrechtlichen Pflichten

vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wenn über das Vermögen des

Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches

Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse

abgelehnt worden ist oder wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur

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  • 28 -

Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von

Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt

geworden sind, verletzt und dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten an dem

Vertrag nicht zumutbar ist. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen

Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt. Eine Kündigung

nach § 133 GWB bleibt ebenfalls unberührt.

(2) Erfolgt eine Kündigung durch den Auftraggeber aus Gründen, die der

Auftragnehmer zu vertreten hat (bspw. die Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, d. h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf), steht dem Auftragnehmer nur

ein Anspruch auf Vergütung zu, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des

Werks entfällt. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Das Recht der Vertragsparteien zur

Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB bleibt unberührt.

(3) Bei einem nachweislichen Verstoß gegen die in § 12 Absatz 1 bis 3 sowie in § 12a

genannten sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bei der Ausführung des

Auftrags, steht dem Auftraggeber ebenfalls ein außerordentliches

Kündigungsrecht zu.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB oder der elektronischen

Form gem. § 126a BGB. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird

durch eine Kündigung nicht ausgeschlossen.

§ 19 Antikorruptionsklausel, Rücktritt vom Vertrag, Vertragsstrafe

(1) Der Auftraggeber ist jederzeit zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Absatz 1 der Verordnung über die Vergabe

öffentlicher Aufträge (VgV) in Verbindung mit §§ 123, 124 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – insbesondere Vorteilsgewährung, § 333

StGB und Bestechung, § 334 StGB – vorliegt. Ebenfalls hierzu berechtigt ist er im

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  • 29 -

Fall der Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen

im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie im Fall der Beteiligung an unzulässigen

Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung

mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde

Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder

sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die

unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere

Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht zurückgewährte Leistungen

stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.

(3) Erfüllt der Auftragnehmer oder eine für sein Unternehmen verantwortlich

handelnde Person einen der Ausschlussgründe nach Absatz 1, so hat der

Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 % der tatsächlich

geschuldeten Nettovergütung, mindestens jedoch das 10-fache des Wertes der

angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile

in Korruptionsfällen, bzw. das 10-fache der ersparten Aufwendungen oder des

verursachten Schadens in den übrigen Fällen der Ausschlussgründe, zu zahlen.

Diese Vertragsstrafe kann neben anderen Vertragsstrafen gesondert und zudem

bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag

gekündigt oder bereits erfüllt ist. Geringfügige Vorteile im Bagatellbereich ziehen

keine Vertragsstrafe nach sich (siehe auch Rundschreiben des BMI zum Verbot der

Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8.

November 2004 gem. § 70 BBG; § 10 BAT/BATO; § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG).

Andere Rechte des Auftraggebers wie weitergehende Schadensersatzansprüche

oder das Recht auf Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon

unberührt.

[Seite 30]

  • 30 -

§ 20 Verbot von Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem

Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen,

Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und

Fernsehaufnahmen.

§ 21 Höhere Gewalt (1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, der

eine Vertragspartei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen

Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem

Hindernis betroffene Vertragspartei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis, ein von

außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis darstellt, welches außerhalb der ihr

zumutbaren Kontrolle liegt, und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war, und (c) die Auswirkungen des

Hindernisses von der betroffenen Vertragspartei nicht in zumutbarer Weise hätten

vermieden oder überwunden werden können (bspw. durch Deckungsgeschäfte).

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die

eine Vertragspartei unmittelbar betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter

Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen: (i) Krieg, Feindseligkeiten, umfangreiche

militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr und Revolution, militärische

oder sonstige Machtergreifung, Terrorakte; (iii) Währungs- und

Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige

Amtshandlungen oder sonstige hoheitliche Einschränkungen und Verbote,

Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder gerichtlichen Entscheidungen,

Enteignung, Verstaatlichung; (v) offiziell klassifizierte Epidemien /Pandemien,

Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung

von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation,

Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Streik

und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

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  • 31 -

(3) Eine Vertragspartei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem

Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht,

von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder

vertraglichen Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen

Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich der

anderen Vertragspartei mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich,

so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der

anderen Vertragspartei zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten

Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten

Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung

durch die betroffene Vertragspartei verhindert. Ist das geltend gemachte Hindernis

dauerhafter Natur, so hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag innerhalb

eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders geregelt,

vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Seite

gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 6 Monate überschreitet.

(4) Die gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB und zur Störung

der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 22 Vertraulichkeit

(1) Sämtliche während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber erhaltenen oder

mitgeteilten technischen und/oder geschäftlichen Daten oder sonstige

Informationen, gleichgültig ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder

sonstiger Form, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten

Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Auftraggeber ein

berechtigtes Interesse kundgetan hat oder deren Vertraulichkeit sich aus den

Umständen ergibt, sind für den Auftragnehmer vertrauliche Informationen im

Sinne dieser Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer wird alle angemessenen

Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen

Dritten zugänglich werden. Vertrauliche Informationen können insbesondere

solche Informationen technischer Art (z. B. Erfindungen, Entwicklungen,

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  • 32 -

Techniken, Methoden, Verfahren, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne,

Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Verbrauchswerte,

Emissionsdaten) oder betriebswirtschaftlicher Art (z. B. Inhalte von FuE-Verträgen

mit Dritten, Preis- und Finanzdaten, Lizenzierungen, Zahlungsmodalitäten,

Zuwendungen, Bezugsquellen, Berechnungen, sonstige Statistische Daten, Know-

how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher

Schutzrechte ) sein.

(2) Von den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen,

Verwaltungsakten, Literatur, Zeichnungen oder sonstigen dienstlichen

Schriftstücken, die dem Auftragnehmer in Ausführung des Vertrages zugänglich

gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Abschriften,

Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Sie sind, soweit

nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nur für

Zwecke des Vertrages einzusetzen und mindestens mit dem gleichen Maß an

Sorgfalt, das er gewöhnlich seinen eigenen vertraulichen Informationen zugrunde

legt, zu behandeln.

(4) Der Auftragnehmer hat – auch für drei Jahre nach Beendigung des

Vertragsverhältnisses – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen

vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Vertragsangelegenheiten

Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Geheimhaltung

gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder sonstigen

verbundenen Dritten. Wünscht der Auftragnehmer vertrauliche Informationen an

mit ihm verbundene Unternehmen weiterzugeben, hat er vor einer solchen

Weitergabe die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und

sicher zu stellen, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden

Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen ebenfalls anerkennen und

mindestens gleichlautend verpflichtet werden. Unmittelbar nach Kenntnisnahme

einer unberechtigten Offenlegung hat der Auftragnehmer alle erforderlichen

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  • 33 -

Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Offenlegung zu unterbinden und den

Auftraggeber darüber zu informieren.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für Informationen, die

– der Öffentlichkeit vor der Mitteilung an den Auftragnehmer bekannt oder allgemein

zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit nach der Mitteilung an den Auftragnehmer ohne Mitwirken oder

Verschulden desselben bekannt oder allgemein zugänglich werden;

– dem Auftragnehmer bei Erhalt der Information bereits bekannt waren;

– Informationen entsprechen, die dem Auftragnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt von

einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart oder

zugänglich gemacht werden oder

– von einem Mitarbeitenden des Auftragnehmers ohne Kenntnis der Information

entwickelt wurde.

(6) Soweit ein gesetzliches Veröffentlichungsrecht nicht beschränkt werden kann oder

Informationen aufgrund eines Gesetzes oder behördlicher/richterlicher

Anordnung herausgegeben werden müssen, stellt diese Veröffentlichung bzw.

Herausgabe keinen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung dar.

(7) Der Auftragnehmer wird auch gegenüber seinen Mitarbeitenden sowie seinen

Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Hinblick auf die vorgenannten

Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen und – soweit gesetzlich

zulässig – die beteiligten Personen gleichlautend verpflichten.

(8) Der Auftraggeber kann bei nachweislich begangenen vorsätzlichen Verstößen

gegen die in den Absätzen 1 bis 4 vereinbarte Vertraulichkeitsverpflichtung vom

Auftragnehmer die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe entsprechend § 12

Absatz 5 verlangen. Eine Einschränkung anderer vertraglicher Rechte des

Auftraggebers, insbesondere die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts

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  • 34 -

oder die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, ist mit dieser

Regelung ausdrücklich nicht verbunden.

(9) Der Auftragnehmer willigt ein, dass die für diese Ausschreibung relevanten

wesentlichen Informationen (das sind im Einzelnen: Nennung der

Firmierung/Namen der Auftrag- und Unterauftragnehmer oder Mitglieder einer

Arbeits-/Bietergemeinschaft mit Adresse [keine personenbezogenen Daten], das

Datum der Auftragserteilung) sowie die Gesamtauftragssumme an Dritte

herausgegeben und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden können. Die

vorgenannten Daten sind keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des

Auftragnehmers und somit nicht vertraulich. Dies gilt insbesondere auch für die

Herausgabe bzw. Veröffentlichung im jährlichen Bericht des

Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages

nach § 88 Abs. 2 BHO über die Transparenz beim Einsatz externer Berater, sowie

nach den gesetzlichen Vorschriften, wie etwa der

Vergabebekanntmachungspflicht gemäß § 39 VgV, auf Grundlage von

Informationsfreiheitsgesetzen (UIG/IFG/VIG) oder presserechtlichen

Auskunftsansprüchen sowie proaktiv nach spezialgesetzlichen Regelungen wie §

10 UIG oder § 2 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 Var. 3 Gesetz über die Errichtung eines

Umweltbundesamtes (UBAG) zur Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen.

Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen gemäß § 3 VOL/B bleiben

unberührt.

(10) Nach Vertragsende sind sämtliche in den Ablaufumgebungen verbliebenen Daten

sowie Dokumentationen des IT-Systems durch den Auftragnehmer sicher zu

vernichten (s.a. zugehörige BSI-Vorgaben zum IT-Grundschutz), die Vernichtung

durch den Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber schriftlich zu

bestätigen. Dies beinhaltet auch alle beim Auftragnehmer verbliebenen

Datensicherungen, Backups oder Datenexporte.

[Seite 35]

  • 35 -

§ 23 Vertragsänderungen und –ergänzungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit nichts anderes ausdrücklich

geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Willenserklärungen und

geschäftsähnliche Handlungen (Vertragsänderungen und -ergänzungen) zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB, der elektronischen Form gem.

§ 126a BGB oder der Textform gem. § 126b BGB. § 305b BGB bleibt unberührt.

(2) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften.

§ 24 Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit

des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die

verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen,

dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich

berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine

Einigkeit erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende

Vereinbarungen zu bemühen.

§ 25 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist

der Sitz des Auftraggebers in Dessau-Roßlau.

Die Parteien verpflichteten sich, vor einer Klageerhebung über einvernehmliche Lösung

zu verhandeln und außergerichtlichen Konfliktbeilegung anzustreben.

[Seite 36]

  • 36 -

Hinweis zum Vertrag:

Die Auftragserteilung erfolgt durch „Angebot und Annahme“ im Wege eines Auftragserteilungsschreibens auf der Grundlage unserer Leistungsbeschreibung, diesen Vertragsbedingungen und des Angebotes. Auf die Ausfertigung einer separaten, durch beide Vertragsparteien zu unterzeichnenden Vertragsurkunde wird abgesehen.

Vor diesem Hintergrund hat diese Vertragsurkunde lediglich deklaratorischen Charakter und bedarf keiner Unterzeichnung. Die Unterschriftenfelder wurden daher entfernt.

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